TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/8 KLVwG-1084/3/2024

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Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
19/05 Menschenrechte
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnhO 1999 §7
AnhO 1999 §10 Abs1
AnhO 1999 §10 Abs2
AnhO 1999 §25
MRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1
PersFrSchG 1988 Art2
PersFrSchG 1988 Art3
PersFrSchG 1988 Art6
VStG §54 Abs1
VStG §54a
  1. VStG § 54 heute
  2. VStG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 54 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1997
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – Haftbeschwerde vom 22.09.2023, zu Recht:

I.römisch eins.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 6 VwGVG wird die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Anhaltung der Beschwerdeführerin über den 21.09.2023 hinaus fürGemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, VwGVG wird die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Anhaltung der Beschwerdeführerin über den 21.09.2023 hinaus für

r e c h t s w i d r i g e r k l ä r t .

II.römisch zwei.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, den Betrag von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand) und EUR 922,-- (Verhandlungsaufwand), sowie den Ersatz der Eingabegebühr von EUR 30,--, gesamt EUR 1.689,60 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.Der Bund hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517, den Betrag von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand) und EUR 922,-- (Verhandlungsaufwand), sowie den Ersatz der Eingabegebühr von EUR 30,--, gesamt EUR 1.689,60 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

In der Beschwerde vom 22.09.2023 führt die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

1.
Beschwerdegegenstand:

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten seit 21.9.2023 erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG binnen offener Frist nachstehendeGegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten seit 21.9.2023 erhebt der Beschwerdeführer gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG binnen offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

2.
Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 9. August 2023 im Polizeianhaltezentrum xxx(PAZ) eine Ersatzfreiheitsstrafe angetreten. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte 6 Wochen abzusitzen, um mehrere Verwaltungsstrafen zu verbüßen.

Ende August 2023 litt die Beschwerdeführerin an Zahnbeschwerden. Der Amtsarzt wurde konsultiert. Der Amtsarzt vermochte eine Besserung nicht herbeizuführen und empfahl der Beschwerdeführerin rasch einen Zahnarzt aufzusuchen. Aufgrund Personalmangel im PAZ wurde die Beschwerdeführerin angewiesen selbstständig das zu Fuß nur wenige Minuten entfernte Zahnambulatorium der xxx in xxx, xxx aufzusuchen und sich entsprechend behandeln zu lassen. Aufgrund herrschenden Personalmangel wurde die Beschwerdeführerin von keinem Wachpersonal begleitet. Die Beschwerdeführerin hat ihre persönlichen Sachen und Fahrnisse im Haftraum des PAZ belassen. Ca. 4 Stunden dauerte der „Ausgang", die Beschwerdeführerin ging selbstständig um ca. 14.00 Uhr in das PAZ zurück. Die Beschwerdeführerin hat um keine Unterbrechung angesucht oder eine solche beantragt. Die Beschwerdeführerin wollte lediglich eine Linderung der bestehenden Zahnbeschwerden.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin wieder im PAZ eingefunden hat wurde ihr ein Haftzeitberechnungszettel überreicht, gemäß welchem die Beschwerdeführerin ihre Strafe am 1.9.2023 um 14:00 Uhr angetreten haben soll. Dem folgend ist der Tag der Entlassung bzw. der 42. Tag der 13.10.2023, 14:00 Uhr.

Eine Entlassung hätte jedoch am 21.9.2023 erfolgen müssen, zumal am 21.9.23 die Beschwerdeführerin 42 Tage Haft abgesessen hat.

Beweis: PV; Haftzeitberechnung Beilage./A; weitere Beweise vorbehalten

3.
Zulässigkeit der Beschwerde:

Die gegenständliche auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die seit 21.9.2023 - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung fortgesetzte Haft.Die gegenständliche auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die seit 21.9.2023 - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung fortgesetzte Haft.

Sie ist somit rechtzeitig innerhalb der 6-wöchigen Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 und 4 Z 3 VwGVG eingebracht worden.Sie ist somit rechtzeitig innerhalb der 6-wöchigen Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 und Absatz 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG eingebracht worden.

4.
Beschwerdegründe:

Gemäß § 16 VStG ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 9.8.2023 in Haft, sodass die Beschwerdeführerin 6 Wochen bzw. 42 Tage per 21.9.2023 verbüßt hat.Gemäß Paragraph 16, VStG ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 9.8.2023 in Haft, sodass die Beschwerdeführerin 6 Wochen bzw. 42 Tage per 21.9.2023 verbüßt hat.

Der kurzzeitige Ausgang am 1.9.2023 für nicht einmal 4 Stunden, um akute Zahnschmerzen zu lindern, ist nicht geeignet eine Unterbrechung der Haftzeit zu begründen, welche es erlaubt die Höchsthaftfrist von 6 Wochen bzw. 42 Tage von neuem laufen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat während des kurzzeitigen Ausganges nicht einmal ihren Haftraum geräumt! Sie hat auch keine Unterbrechung odgl. beantragt sondern lediglich ersucht Abhilfe für bestehende Zahnbeschwerden zu schaffen.

Beweis: PV

Aus den obigen Gründen erweist sich die verfahrensgegenständliche Anhaltung der Beschwerdeführerin über den 21.9.2023 hinaus als rechtswidrig.

5.
Anträge

Aus den dargestellten Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

ANTRÄGE

a.
gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b.
die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie unverzüglich die rechtswidrige Anhaltung aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu enthaften;
die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie unverzüglich die rechtswidrige Anhaltung aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu enthaften;
c.
den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG Aufwandersatzverordnung, BGBI II Nr. 517/2013 den Ersatz der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG Aufwandersatzverordnung, BGBI römisch zwei Nr. 517 aus 2013, den Ersatz der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“

In der Gegenäußerung zur Beschwerde vom 26.09.2023 führte die Landespolizeidirektion Kärnten aus wie folgt:

„Sachverhalt:

 

Am 09.08.2023 hat die Beschwerdeführerin im PAZ xxx ihre, in mehreren Verfahren über sie verhängten Ersatzfreiheitsstrafen angetreten.

Am 01.09.2023 schreibt sie an die Behörde, dass sie Probleme mit ihren Zähnen hat und ausgeführt werden möchte. Am gleichen Tag um 10:10 Uhr teilt das PAZ xxx dem Strafvollzug mit, dass der Amtsarzt die Beschwerdeführerin für Haftunfähig erklärt hat und diese nach Rücksprache mit xxx entlassen wurde.

Somit erfolgte im PAZ Klagenfurt auch eine Abrechnung der Akte.

Am gleichen Tag um 14.07 Uhr hat, laut E-Mail des PAZ xxx, die BF ihre Strafe wieder angetreten.

Am 04.09.2023 schreibt die BF an die Behörde, dass sie nicht versteht, dass sie erneut 42 Tage absitzen muss und führt aus, dass sie extra wegen der 42 Tage Regel um eine Ausführung und nicht um eine Entlassung gebeten habe. Sie teilt weiter mit, dass sie Probleme mit den Zähnen hat und sie nach erfolgreicher Behandlung wieder ihre Haft antreten werde. Sie gibt an mit dem Amtsarzt gesprochen und auch ihren Anwalt kontaktiert zu haben.

Am 06.09.2023 führte Frau xxx von der xxx ein Gespräch mit der BF und erklärte ihr nochmals die Situation (siehe Aktenvermerk vom 06.09.2023).

Am 14.09.2023 gab der xxx zu gegenständlichem Sachverhalt noch eine Stellungnahme ab, in der er festhält, dass es medizinisch ein Notfall und daher dringend erforderlich war, dass die BF behandelt wird. Da eine Ausführung nicht möglich war, wurde mit xxx Rücksprache gehalten und wurde die BF wegen Haftunfähigkeit aus der Haft Entlassen (im Sinne einer Haftunterbrechung).

Rechtlich ergibt sich für die Behörde wie folgt:

Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn Paragraph 54 a, (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.       durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2.       dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind. 2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2)      Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen. (2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3)      Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

(4)      Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen. (4) Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 53 b, Absatz 2, zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.

Aufschub (nur dieser setzt einen Antrag voraus) und Unterbrechung im Ausmaß von mindestens 6 Monaten sind somit nur zu gewähren, wenn während der letzten 6 Monate die Haft wegen einer verwaltungsbehördlichen Strafe ununterbrochen 6 Wochen gedauert hat. Handelt es sich um kürzere Einzelvollzüge, die aber nicht in ununterbrochener Dauer vollzogen wurden, mögen sie auch mehr als 6 Wochen betragen, so findet Abs 3 keine Anwendung (Siehe Hauer/ Leukauf, 5. Auflage, Erläuterungen zu § 54a VStG). Aufschub (nur dieser setzt einen Antrag voraus) und Unterbrechung im Ausmaß von mindestens 6 Monaten sind somit nur zu gewähren, wenn während der letzten 6 Monate die Haft wegen einer verwaltungsbehördlichen Strafe ununterbrochen 6 Wochen gedauert hat. Handelt es sich um kürzere Einzelvollzüge, die aber nicht in ununterbrochener Dauer vollzogen wurden, mögen sie auch mehr als 6 Wochen betragen, so findet Absatz 3, keine Anwendung (Siehe Hauer/ Leukauf, 5. Auflage, Erläuterungen zu Paragraph 54 a, VStG).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass, wie auch der Amtsarzt letztendlich nochmals ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen wurde, und zwar eben durch den Amtsarzt, indem er sie für Haftunfähig erklärt hat. Diese Unterbrechung des Strafvollzuges wurde in Absprache mit dem Behördenvertreter xxx entschieden. Die Beschwerdeführerin wurde auch aktentechnisch abgerechnet und blieb es für die Behörde völlig offen, wann sie ihre Haft wieder antritt. Somit ergab sich jedenfalls eine Unterbrechung des Strafvollzuges. Als sie ein paar Stunden später ihre Haft fortführen wollte, wurde sie wieder aufgenommen und war für die Behörde klar, dass die 6 Wochenfrist neu zu laufen beginnt, dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde betont hat, dass sie freiwillig auch länge ihre Strafe absitzen will.

Die Landespolizeidirektion Kärnten als belangte Behörde stellt daher den

Antrag,

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gem. § 35 Abs. 4 Ziff. 3 und
§ 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013 in Verbindung mit § 1 Ziff. 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandsersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gem. Paragraph 35, Absatz 4, Ziff. 3 und, Paragraph 53, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziff. 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandsersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer

Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandsersatzverordnung – VwG-AufwErsV) dem Beschwerdeführer die Kosten

a -
für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde,
b -
für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde, sowie bei Durchführung einer Verhandlung,
c -
für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde aufzuerlegen.“

Am 28.09.2023 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass das Vorbringen der belangten Behörde bestritten wird. Die nunmehr vorliegende Stellungnahme des Amtsarztes xxx bestätigt letztlich das Beschwerdevorbringen, dass nur aufgrund eines Personalmangels im Polizeianhaltezentrum eine kurzzeitige Ausführung der Beschwerdeführerin nicht möglich war, wenngleich nicht einmal versucht wurde, für die erforderlich gewesene Ausführung den Exekutivdienst beizuziehen. Völlig unerfindlich ist das Vorbringen der belangten Behörde dahingehend, dass für die belangte Behörde offen gewesen sein soll, wann die Beschwerdeführerin ihre Haft wieder antritt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ihrer Habseligkeiten im Haftraum belassen hat und auch der Amtsarzt xxx von einem nur sehr kurzzeitigen Ausgang der Beschwerdeführerin, um in die in der Nähe gelegenen xxx ihre Zahnschmerzen behandeln zu lassen, ausgegangen ist. Eine Einvernahme des xxx wird beantragt.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Dieser Sachverhalt ist einer Maßnahmenbeschwerde nicht zugänglich. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren nach dem VStG und in diesem Zusammenhang um keine unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt. Es ist ein Bescheidverfahren und daher ist die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen. Im Verwaltungsstrafverfahren geht es nur um die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Haftunterbrechung gewährt wurde oder ob sie unter Polizeibewachung ausgeführt worden ist und es zu keiner Haftunterbrechung gekommen ist. Wie sich aus den vorgelegten Akten eindeutig ergibt, liegt eine Haftunterbrechung vor und daher sind die 6 Wochen nicht erfüllt, dass sie behaupten kann 6 Wochen durchgängig in Haft gewesen zu sein, um den Anspruch auf die 6-monatige Haftunterbrechung zu bekommen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.09.2023, Zahl: KLVwG-2012/9/2023, wurde die Maßnahmenbeschwerde vom 22.09.2023 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, Zahl: E 3401/2023-8, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2023 aufgehoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden ist. In den Erwägungen des Erkenntnisses wurde ua. ausgeführt wie folgt: Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, Zahl: E 3401/2023-8, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2023 aufgehoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden ist. In den Erwägungen des Erkenntnisses wurde ua. ausgeführt wie folgt:

„1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
(s. etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, (s. etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch Art. I Abs. 1 leg cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch Artikel römisch eins, Absatz eins, leg cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).

3. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten unterlaufen:

Es besteht die grundrechtliche Verpflichtung des Staates, die medizinische Betreuung eines Häftlings sicherzustellen (vgl VfSlg 11.687/1988 mwN, 16.638/2002; s. auch § 10 Abs. 1 AnhO). Diese Verpflichtung beinhaltet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die im Falle eines medizinischen Notfalls die medizinisch indizierte gesundheitliche Versorgung des Häftlings gewährleisten. Kann diese Versorgung nicht unmittelbar vor Ort erfolgen, muss dafür Sorge getragen werden, dass dem Häftling der Zugang zur konkret gebotenen medizinischen Versorgung ermöglicht wird, ohne dass ihm daraus – ungeachtet an welchem Ort die medizinische Versorgung tatsächlich erfolgt – nachteilige Folgen erwachsen. Es besteht die grundrechtliche Verpflichtung des Staates, die medizinische Betreuung eines Häftlings sicherzustellen vergleiche VfSlg 11.687 aus 1988, mwN, 16.638 aus 2002,; s. auch Paragraph 10, Absatz eins, AnhO). Diese Verpflichtung beinhaltet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die im Falle eines medizinischen Notfalls die medizinisch indizierte gesundheitliche Versorgung des Häftlings gewährleisten. Kann diese Versorgung nicht unmittelbar vor Ort erfolgen, muss dafür Sorge getragen werden, dass dem Häftling der Zugang zur konkret gebotenen medizinischen Versorgung ermöglicht wird, ohne dass ihm daraus – ungeachtet an welchem Ort die medizinische Versorgung tatsächlich erfolgt – nachteilige Folgen erwachsen.

Zwar konnte die Beschwerdeführerin die dringend gebotene (zahn-)medizinische Behandlung letztlich in Anspruch nehmen; das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat aber dadurch, dass es organisatorische Defizite bei der Zurverfügungstellung der medizinischen Versorgung zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet hat, sein Erkenntnis durch die denkunmögliche Auslegung des §54a VStG mit Willkür belastet.“

 

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin weist mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf und bilden die darin ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen die Grundlage des hier relevanten Strafvollzuges. Der Haftberechnung vom 09.08.2023 ist zu entnehmen, dass bezüglich der Beschwerdeführerin eine aushaftende Restzeit an Ersatzfreiheitsstrafen von 98 Stunden und 1 Minute offen ist.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten vom 20.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund eines Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Kärnten vom 09.03.2018 wegen eines Deliktes nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, wobei das Strafausmaß EUR 1.000,-- betrug und die Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage und 14 Stunden, weiters wegen eines Deliktes nach § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG, Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, und eines weiteren Deliktes nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO, Strafbetrag EUR 800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, aufgefordert.Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten vom 20.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund eines Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Kärnten vom 09.03.2018 wegen eines Deliktes nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, wobei das Strafausmaß EUR 1.000,-- betrug und die Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage und 14 Stunden, weiters wegen eines Deliktes nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, und eines weiteren Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO, Strafbetrag EUR 800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, aufgefordert.

Die Beschwerdeführerin hat am 09.08.2023 um 14.25 Uhr die Haft im Polizeianhaltezentrum angetreten. Die Haftzeit war vorgesehen vom 09.08.2023, 14.25 Uhr bis 20.09.2023, 14.25 Uhr, das sind 6 Wochen bzw 42 Tage.

Am 01.09.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin aufgrund von Zahnschmerzen sie zum Ambulatorium der xxx auszuführen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Polizeiamtsarzt für haftunfähig erklärt und aus der Haft entlassen. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor über massive Zahnschmerzen links oben geklagt. Nach Entfernung ihrer Oberkieferteilprothese zeigte sich ein stark kariöser Zahn, das Zahnfleisch stark entzündlich verändert, eine Eitertasche war zu sehen und das Unterkiefer links geschwollen. Eine rasche Intervention durch einen Zahnarzt war somit aus amtsärztlicher Sicht dringend erforderlich. Eine schnelle Ausführung zum Zahnarzt wurde vom Amtsarzt eingefordert. Eine Nachfrage ergab, dass aufgrund von Personalengpässen eine Ausführung an diesem Tag nicht möglich war. Da die Dringlichkeit einer medizinischen Intervention gegeben war, wurde vom Amtsarzt die kurze Haftentlassung im Sinne einer Haftunterbrechung für ein paar Stunden mit sofortiger Wiederaufnahme nach der Zahnentfernung von diesem initiiert und die Vollzugsbehörde informiert. Der Amtsarzt hat dem Vertreter der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin haftunfähig ist. Der Amtsarzt hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Ausführung zum Zahnambulatorium nicht möglich ist. Dies hat sie auch so verstanden. Dem Polizeiamtsarzt ist als einziger Ausweg für die Situation der Unmöglichkeit einer Ausführung durch Beamte des Polizeianhaltezentrums nur eine kurze Haftentlassung eingefallen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 01.09.2023 um 09.35 Uhr aus der Haft entlassen. Nach erfolgter Zahn-/Kieferbehandlung hat die Beschwerdeführerin die Haft am 01.09.2023 um 14.07 Uhr wieder angetreten. Während dieser Zeit sind sämtliche ihrer persönlichen Gegenstände in ihrer Zelle im Polizeianhaltezentrum verblieben. Nach erfolgter Zahn/-Kieferbehandlung hat die Beschwerdeführerin die Haft am 01.09.2023 um 14.07 Uhr, also 4 Stunden und 32 Minuten später, wieder angetreten.

Bei Wiederantritt der Haft am 01.09.2023 um 14.07 Uhr wurde eine neue Haftzeit bis zum 42. Tag nach Strafantritt, das heißt bis 13.10.2023 um 14.00 Uhr als Entlassungszeit berechnet. Ihr Wiederantritt wurde als Antritt eines weiteren – noch offenen – Vollzuges ihrer Ersatzfreiheitsstrafe gewertet.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorliegenden Aktes, hiebei insbesondere auf die Stellungnahme des Polizeiamtsarztes xxx vom 14.09.2023. In dieser schildert der Amtsarzt das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich massiver Zahnschmerzen und dass in Folge dessen eine Intervention durch einen Zahnarzt erforderlich war und eine schnelle Ausführung zum Zahnarzt von ihm eingefordert wurde. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Personalressourcen für eine Ausführung nicht gegeben waren. Da eine Ausführung an diesem Tag nicht möglich war und eine Lösung aus seiner Sicht gefunden werden musste, überlegte er eine Haftentlassung. Daher informierte er in der Folge den diensthabenden Juristen über die medizinische Notwendigkeit, die ihm mitgeteilt Unmöglichkeit der Ausführung durch die Beamten des PAZ und dass ihm als einzigen Ausweg für die Situation eine kurze Haftentlassung einfalle.

Dass die Beschwerdeführerin förmlich aus der Haft entlassen wurde ergibt sich aus den im Akt erliegenden Haftzeitberechnungen. Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, dass ihr eine Haftbestätigung ausgefolgt wurde. Sie gab auch an, dass sie schon öfters Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt hat.

Die Einvernahme des Polizeiamtsarztes xxx konnte unterbleiben, da eine Ausführliche Stellungnahme vom 14.09.2023 des Amtsarztes im Akt erliegend ist. Darüber hinaus wird dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt, dass aufgrund eines Personalmangels im PAZ eine kurzzeitige Ausführung der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass ihr der Polizeiamtsarzt mitgeteilt hat, dass eine Ausführung nicht möglich ist. Sie gab weiters an, dass sie dies auch so verstanden hat. Sie hat auch eine Haftbestätigung bei Beendigung der Haft erhalten. Dass es sich daher nicht um einen „Ausgang“ der Beschwerdeführerin gehandelt hat, sondern um eine Unterbrechung der Haft, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Aktenvorgang.

Rechtliche Beurteilung:

Die Bestimmungen des PersFrG (Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 idgF) lauten auszugsweise wie folgt: Die Bestimmungen des PersFrG (Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF) lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1.
wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;
2.
wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a.
zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
b.
um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
c.
um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;
3.
zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
4.
um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;
5.
wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
6.
zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;
7.
wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Artikel 3

(1) Auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung darf nur ein Gericht auf Freiheitsentzug erkennen.

(2) Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde obliegt, je drei Monate nicht übersteigt.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde verhängt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt, so muß die Anfechtung der Entscheidung bei einer solchen Behörde in vollem Umfang und mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein.

Artikel 6

(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.

Artikel 5 EMRK

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a)
wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d)
wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e)
wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.(3) Jede nach der Vorschrift des Absatz eins c, dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5)      Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

§ 54 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991Paragraph 54, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,

(1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

§ 54a VStGParagraph 54 a, VStG

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.
durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2.
dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.(4) Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 53 b, Absatz 2, zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.

§ 7 Anhalteordnung - AnhOParagraph 7, Anhalteordnung - AnhO

BGBl. II Nr. 128/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,

(1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.

(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.

(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.

(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen wahrscheinlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird Fremdverschulden behauptet, so ist hierüber ein ärztliches Gutachten zu erstellen.

(5) An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das Gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren und für Frauen während eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Entbindung.

(5a) Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.

(6) Werden Haftunfähige in eine Krankenanstalt überstellt, so ist - wenn die Betroffenen aus der Haft entlassen wurden - die Anstaltsleitung unverzüglich darauf hinzuweisen.

(7) Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist § 78 Abs. 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, anzuwenden.(7) Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist Paragraph 78, Absatz 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, anzuwenden.

§ 10 Abs. 1 und 2 AnhOParagraph 10, Absatz eins und 2 AnhO

(1) Die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht genommen werden.

(2) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.(2) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (Paragraph 7,), sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.

§ 25 AnhOParagraph 25, AnhO

(1) Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).

(2) Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.

(3) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. VfGH 25.06.2003,
KI-1/03, VwGH 23.09.2003, 2003/02/0167, ua.). Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes gemäß § 54 Abs. 1 und 2 VStG ist von Amtswegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 14.03.2001, 2000/17/0141) und besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Nichtvollzug oder Aussetzung der Haft.
Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche VfGH 25.06.2003, , KI-1/03, VwGH 23.09.2003, 2003/02/0167, ua.). Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 2 VStG ist von Amtswegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 14.03.2001, 2000/17/0141) und besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Nichtvollzug oder Aussetzung der Haft.

Anders als das gerichtliche Strafrecht stellt das VStG nicht auf eine Haftunfähigkeit, sondern in der zweiten Alternative des § 54 Abs. 1 VStG auf das Vorliegen einer körperlich schweren Erkrankung ab. Ob eine sonstige Krankheit als schwer zu beurteilen ist, hat die Vollstreckungsbehörde zu klären. Sie hat sich dabei erforderlichenfalls zur Schwere der Erkrankung und ihrer voraussichtlichen Dauer, sofern aus dem üblichen Verlauf der Krankheit mit einer Genesung zu rechnen ist, eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen (VfSlg 12.029/1989). Ob eine Erkrankung als schwer zu beurteilen ist, ist freilich gleichwohl eine Rechtsfrage, wobei eine die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankung in aller Regel auch als schwer im Sinne des Gesetzes zu werten sein wird. Anders als das gerichtliche Strafrecht stellt das VStG nicht auf eine Haftunfähigkeit, sondern in der zweiten Alternative des Paragraph 54, Absatz eins, VStG auf das Vorliegen einer körperlich schweren Erkrankung ab. Ob eine sonstige Krankheit als schwer zu beurteilen ist, hat die Vollstreckungsbehörde zu klären. Sie hat sich dabei erforderlichenfalls zur Schwere der Erkrankung und ihrer voraussichtlichen Dauer, sofern aus dem üblichen Verlauf der Krankheit mit einer Genesung zu rechnen ist, eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen (VfSlg 12.029 aus 1989,). Ob eine Erkrankung als schwer zu beurteilen ist, ist freilich gleichwohl eine Rechtsfrage, wobei eine die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankung in aller Regel auch als schwer im Sinne des Gesetzes zu werten sein wird.

Aufgabe des Amtsarztes ist ausschließlich der medizinische Aspekt eines gesetzeskonformen Strafvollzuges. Der Amtsarzt hat einerseits die Haftfähigkeit bei Aufnahme des Häftlings festzustellen und in weiterer Folge die Überwachung der weiteren Haftfähigkeit einer Person, die im Anwendungsbereich der Anhalteordnung angehalten wird.

Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde, sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn aufgrund bestimmter Umstände insbesondere auch aufgrund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht (VwGH 30.04.2009, 2007/21/0418).

Im gegenständlichen Fall hat der Amtsarzt die Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt und wurde diese am 01.09.2023 um 09.35 Uhr entlassen. Nach Durchführung der medizinischen Behandlung im Zahnambulatorium der xxx hat sie am selben Tag um 14.07 Uhr ihre Haft wieder angetreten und wurde ab diesem Zeitpunkt eine neue Haftberechnung durchgeführt. Dabei wurde eine neue Haftzeit bis zum 42. Tag nach Strafantritt, das heißt bis 13.10.2023 um 14.00 Uhr als Entlassungszeit berechnet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Anhaltung über 42 Tage bzw. 6 Wochen, beginnend ab dem Haftantritt vom 09.08.2023, das heißt über den 21.09.2023 hinaus.

Gemäß § 54a Abs 3 VStG ist der Strafvollzug auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.Gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG ist der Strafvollzug auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 193 der Beilagen XXVI. GP zu
§ 54a Abs. 3 und 4 ist ausgeführt wie folgt:
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 193 der Beilagen römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zu, Paragraph 54 a, Absatz 3 und 4 ist ausgeführt wie folgt:

„Im Zuge des Besuches einer Kommission der Volksanwaltschaft in einem Polizeianhaltezentrum brachten einige der dort angehaltenen Personen vor, sie hätten unmittelbar nach der Haftentlassung neuerlich eine Aufforderung zum Antritt einer oder mehrerer (Ersatz-) Freiheitsstrafe(n) erhalten und seien so nicht in den Genuss einer sechsmonatigen Vollzugsunterbrechung gekommen. Um dies zu vermeiden, sieht der vorgeschlagene § 54a Abs. 3 vor, dass der Strafvollzug von Amtswegen für mindestens 6 Monate unterbrochen werden soll, wenn der Bestrafte schon während der letzten 6 Monate ununterbrochen 6 Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und der Bestrafte der Fortsetzung des Strafvollzuges vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass es – vom Fall der Vereitelung des Strafvollzuges abgesehen – nicht ohne den Willen des Bestraften zu einer Verwaltungsstrafhaft mit einer unangemessenen Gesamtdauer kommt
(vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094).“
„Im Zuge des Besuches einer Kommission der Volksanwaltschaft in einem Polizeianhaltezentrum brachten einige der dort angehaltenen Personen vor, sie hätten unmittelbar nach der Haftentlassung neuerlich eine Aufforderung zum Antritt einer oder mehrerer (Ersatz-) Freiheitsstrafe(n) erhalten und seien so nicht in den Genuss einer sechsmonatigen Vollzugsunterbrechung gekommen. Um dies zu vermeiden, sieht der vorgeschlagene Paragraph 54 a, Absatz 3, vor, dass der Strafvollzug von Amtswegen für mindestens 6 Monate unterbrochen werden soll, wenn der Bestrafte schon während der letzten 6 Monate ununterbrochen 6 Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und der Bestrafte der Fortsetzung des Strafvollzuges vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass es – vom Fall der Vereitelung des Strafvollzuges abgesehen – nicht ohne den Willen des Bestraften zu einer Verwaltungsstrafhaft mit einer unangemessenen Gesamtdauer kommt, vergleiche VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094).“

Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zahl: 2013/09/0047, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen aufgrund des § 54a Abs. 3 dieses Gesetz die Regel enthält, dass innerhalb von 6 Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als 6 Wochen dauern soll. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zahl: 2013/09/0047, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen aufgrund des Paragraph 54 a, Absatz 3, dieses Gesetz die Regel enthält, dass innerhalb von 6 Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als 6 Wochen dauern soll.

Es besteht die grundrechtliche Verpflichtung des Staates, die medizinische Betreuung eines Häftlings sicherzustellen (vgl VfSlg 11.687/1988 mwN, 16.638/2002; s. auch § 10 Abs. 1 AnhO). Diese Verpflichtung beinhaltet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die im Falle eines medizinischen Notfalls die medizinisch indizierte gesundheitliche Versorgung des Häftlings gewährleisten. Kann diese Versorgung nicht unmittelbar vor Ort erfolgen, muss dafür Sorge getragen werden, dass dem Häftling der Zugang zur konkret gebotenen medizinischen Versorgung ermöglicht wird, ohne dass ihm daraus – ungeachtet an welchem Ort die medizinische Versorgung tatsächlich erfolgt – nachteilige Folgen erwachsen. Es besteht die grundrechtliche Verpflichtung des Staates, die medizinische Betreuung eines Häftlings sicherzustellen vergleiche VfSlg 11.687 aus 1988, mwN, 16.638 aus 2002,; s. auch Paragraph 10, Absatz eins, AnhO). Diese Verpflichtung beinhaltet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die im Falle eines medizinischen Notfalls die medizinisch indizierte gesundheitliche Versorgung des Häftlings gewährleisten. Kann diese Versorgung nicht unmittelbar vor Ort erfolgen, muss dafür Sorge getragen werden, dass dem Häftling der Zugang zur konkret gebotenen medizinischen Versorgung ermöglicht wird, ohne dass ihm daraus – ungeachtet an welchem Ort die medizinische Versorgung tatsächlich erfolgt – nachteilige Folgen erwachsen.

Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der Wiederantritt der Haft der Beschwerdeführerin nicht als Antritt eines weiteren noch offenen Vollzuges ihrer Ersatzfreiheitsstrafe gewertet werden hätte dürfen. Daher hätte auch die Haftdauer nicht neu berechnet und als neues Haftende der sechs Wochen nach Wiederantritt des Vollzuges liegende 13.10.2023, 14:00 Uhr, als Haftende bestimmt werden dürfen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin über den 21.09.2023 hinaus weiter angehalten wurde, wurde sie in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 1 Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit – PersFrG und Art. 5 EMRK verletzt. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der Wiederantritt der Haft der Beschwerdeführerin nicht als Antritt eines weiteren noch offenen Vollzuges ihrer Ersatzfreiheitsstrafe gewertet werden hätte dürfen. Daher hätte auch die Haftdauer nicht neu berechnet und als neues Haftende der sechs Wochen nach Wiederantritt des Vollzuges liegende 13.10.2023, 14:00 Uhr, als Haftende bestimmt werden dürfen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin über den 21.09.2023 hinaus weiter angehalten wurde, wurde sie in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäß Artikel eins, Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit – PersFrG und Artikel 5, EMRK verletzt.

Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3). Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2,). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3,).

Demgemäß war entsprechend der verzeichneten Kosten unter Anwendung der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, der Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes in der in der Verordnung vorgesehenen Höhe sowie der Ersatz der Eingabegebühr zuzusprechen. Demgemäß war entsprechend der verzeichneten Kosten unter Anwendung der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes in der in der Verordnung vorgesehenen Höhe sowie der Ersatz der Eingabegebühr zuzusprechen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Polizeianhaltezentrum, Haftunterbrechung, Medizinische Behandlung08.07.0

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1084.3.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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