Index
E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des GS in P, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. November 2012, Zl. VwSen-252970/11/Kü/Ba, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz in P. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) im Wiederholungsfall zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der namentlich bezeichnete bosnische Staatsangehörige DM seit 6. April 2010 (Beginn der Strafbarkeit) zumindest bis zum Kontrolltag 18. Februar 2011 und der namentlich bezeichnete bulgarische Staatsangehörige VI seit 7. März 2010 zumindest bis zum Kontrolltag 4. April 2011, am oben genannten Betriebsstandort als Lkw-Fahrer in einem direkten Arbeitsverhältnis beschäftigt worden seien, indem diese als Dienstnehmer der tschechischen Tochterfirma S. S.r.o. mit Sitz in P., Fahrten im grenzüberschreitenden Güterverkehr (von innerhalb Österreichs liegenden Orten, insbesondere von der Firmenzentrale in P., ausgehend und wieder retour) mit Sattelzugfahrzeugen und den damit wechselweise gezogenen Aufliegern der oben angeführten ausländischen Niederlassung durchgeführt hätten, ohne dass für diese Ausländer vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt worden sei, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt worden sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz in P. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) im Wiederholungsfall zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der namentlich bezeichnete bosnische Staatsangehörige DM seit 6. April 2010 (Beginn der Strafbarkeit) zumindest bis zum Kontrolltag 18. Februar 2011 und der namentlich bezeichnete bulgarische Staatsangehörige römisch sechs seit 7. März 2010 zumindest bis zum Kontrolltag 4. April 2011, am oben genannten Betriebsstandort als Lkw-Fahrer in einem direkten Arbeitsverhältnis beschäftigt worden seien, indem diese als Dienstnehmer der tschechischen Tochterfirma S. S.r.o. mit Sitz in P., Fahrten im grenzüberschreitenden Güterverkehr (von innerhalb Österreichs liegenden Orten, insbesondere von der Firmenzentrale in P., ausgehend und wieder retour) mit Sattelzugfahrzeugen und den damit wechselweise gezogenen Aufliegern der oben angeführten ausländischen Niederlassung durchgeführt hätten, ohne dass für diese Ausländer vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt worden sei, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt worden sei.
Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 4.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 67 Stunden) verhängt.Über den Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 4.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 67 Stunden) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B 20/13- 4, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Aus dem Grund des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sind im gegenständlichen, am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof schon anhängigen Beschwerdeverfahren die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden. Da es sich um eine vor dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde handelt, gilt dies auch nach § 8 VwGbk-ÜG, der insofern nichts Abweichendes bestimmt. Aus dem Grunde des § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 ist die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 anzuwenden. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft stehende Fassung.Aus dem Grund des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sind im gegenständlichen, am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof schon anhängigen Beschwerdeverfahren die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden. Da es sich um eine vor dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde handelt, gilt dies auch nach Paragraph 8, VwGbk-ÜG, der insofern nichts Abweichendes bestimmt. Aus dem Grunde des Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, ist die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 anzuwenden. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft stehende Fassung.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Einzelheiten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen Beschwerdefällen, die den gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen hg. Erkenntnissen vom 20. Juni 2011, Zl. 2011/09/0039, sowie vom 23. Mai 2013, Zlen. 2012/09/0082, 0089, 0103, zu Grunde lagen. Auf diese Erkenntnisse und die darin enthaltene Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. In diesen Erkenntnissen wurde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich derselben Art der Beschäftigung von LKW-Lenkern durch dieselbe vom Beschwerdeführer vertretene GmbH beurteilt und im Einzelnen begründet, dass diese Verwendung von LKW-Lenkern durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren ist.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Einzelheiten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen Beschwerdefällen, die den gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen hg. Erkenntnissen vom 20. Juni 2011, Zl. 2011/09/0039, sowie vom 23. Mai 2013, Zlen. 2012/09/0082, 0089, 0103, zu Grunde lagen. Auf diese Erkenntnisse und die darin enthaltene Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. In diesen Erkenntnissen wurde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich derselben Art der Beschäftigung von LKW-Lenkern durch dieselbe vom Beschwerdeführer vertretene GmbH beurteilt und im Einzelnen begründet, dass diese Verwendung von LKW-Lenkern durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu qualifizieren ist.
Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Gründen ist auch im vorliegenden Fall die Verwendung der gegenständlich eingesetzten LKW-Lenker durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Gründen ist auch im vorliegenden Fall die Verwendung der gegenständlich eingesetzten LKW-Lenker durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu qualifizieren und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde eine von ihm beantragte mündliche Berufungsverhandlung nicht anberaumt habe und die Einvernahme einzelner von ihm genannter Zeugen nicht durchgeführt habe.
Damit zeigt der Beschwerdeführer aber schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil gemäß § 51e Abs. 5 VStG der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Parteien, ausdrücklich darauf verzichten, und der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. August 2012 - durch einen Rechtsanwalt vertreten - ausdrücklich bekannt gegeben hat, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Damit hat der Beschwerdeführer aber auch auf die Einvernahme der in der am 2. September 2011 eingebrachten Berufung beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet (zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vgl. das Urteil des EGMR vom 24. Juni 1993 im Fall Schuler-Zgraggen, Nr. 14518/89, par. 57).Damit zeigt der Beschwerdeführer aber schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil gemäß Paragraph 51 e, Absatz 5, VStG der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Parteien, ausdrücklich darauf verzichten, und der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. August 2012 - durch einen Rechtsanwalt vertreten - ausdrücklich bekannt gegeben hat, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Damit hat der Beschwerdeführer aber auch auf die Einvernahme der in der am 2. September 2011 eingebrachten Berufung beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet (zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche , das Urteil des EGMR vom 24. Juni 1993 im Fall Schuler-Zgraggen, Nr. 14518/89, par. 57).
Da nicht zu ersehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die Strafbemessung in seinen subjektiven Rechten verletzt wäre, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da nicht zu ersehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die Strafbemessung in seinen subjektiven Rechten verletzt wäre, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 24. April 2014
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X00Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014