Entscheidungsdatum
28.05.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G310 2309010-2/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisse:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des usbekischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2025 aufgrund des Mandatsbescheids des BFA vom 05.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des usbekischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2025 aufgrund des Mandatsbescheids des BFA vom 05.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2025 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim unrechtmäßigem Aufenthalt in Firmenkleidung mit Aufdruck des Namens des Firmeninhabers im PKW des Firmeninhabers angetroffen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2025 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim unrechtmäßigem Aufenthalt in Firmenkleidung mit Aufdruck des Namens des Firmeninhabers im PKW des Firmeninhabers angetroffen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.03.2025 gab der BF an, im XXXX 2024 nach Österreich eingereist zu sein. Ein Freund habe ihn verboten mit Behörden in Kontakt zu treten. Seinen Lebensunterhalt hat er sich mit Schwarzarbeit verdient und hat er auch in den betreffenden Geschäftslokalen genächtigt. Er wolle nicht zurück nach Usbekistan, weil er dort aufgrund seiner finanziellen Situation nicht leben könne. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.03.2025 gab der BF an, im römisch 40 2024 nach Österreich eingereist zu sein. Ein Freund habe ihn verboten mit Behörden in Kontakt zu treten. Seinen Lebensunterhalt hat er sich mit Schwarzarbeit verdient und hat er auch in den betreffenden Geschäftslokalen genächtigt. Er wolle nicht zurück nach Usbekistan, weil er dort aufgrund seiner finanziellen Situation nicht leben könne.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.03.2025, Zl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.03.2025, Zl römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 06.03.2025 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.
Mittels Aktenvermerk vom 07.03.2025 des BFA wurde gemäß § 76 Abs 6 FPG festgehalten, dass der Antrag in Verzögerungsabsicht gestellt wurde und wurde dies auch nachvollziehbar begründet. Trotz der angeblichen Verfolgung habe es der BF geschafft, legal das Land zu verlassen. Beim behaupteten Fluchtgrund gehe es um eine Verwicklung in einen Raufhandel. Es sei keine asylrelevante Verfolgung festzustellen. Auch sei die Antragstellung nicht zeitnah nach der Einreise, sondern erst nach Verhängung der Schubhaft erfolgt. Vordergründig sei es dem BF um wirtschaftliche Gründe bei seiner Einreise gegangen, was seine Angaben vom 05.03.2025 nahelegen. Mittels Aktenvermerk vom 07.03.2025 des BFA wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgehalten, dass der Antrag in Verzögerungsabsicht gestellt wurde und wurde dies auch nachvollziehbar begründet. Trotz der angeblichen Verfolgung habe es der BF geschafft, legal das Land zu verlassen. Beim behaupteten Fluchtgrund gehe es um eine Verwicklung in einen Raufhandel. Es sei keine asylrelevante Verfolgung festzustellen. Auch sei die Antragstellung nicht zeitnah nach der Einreise, sondern erst nach Verhängung der Schubhaft erfolgt. Vordergründig sei es dem BF um wirtschaftliche Gründe bei seiner Einreise gegangen, was seine Angaben vom 05.03.2025 nahelegen.
Gegen den oa. Mandatsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.03.2025 erstmals Beschwerde erhoben. Diese wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels mündlich verkündetem Erkenntnis des BVWG vom 18.03.2025, W117 2309010-1/13Z, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass der BF in Österreich nur ein paar Freunde habe, aber keine Familie. Von XXXX 2024 bis XXXX 2025 habe er sich ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufgehalten, mittels Schwarzarbeit seinen Lebensunterhalt verdient und verfüge er aktuell über keine Barmittel. Gewohnt habe er im Lager eines Geschäftslokals. Auf die Frage, ob er in ein Flüchtlingslager ziehen würde, antwortete der BF, dass er das nicht wolle, da er ja schon seinen Keller habe. Eine Rückkehrwilligkeit ist nicht gegeben.Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass der BF in Österreich nur ein paar Freunde habe, aber keine Familie. Von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 habe er sich ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufgehalten, mittels Schwarzarbeit seinen Lebensunterhalt verdient und verfüge er aktuell über keine Barmittel. Gewohnt habe er im Lager eines Geschäftslokals. Auf die Frage, ob er in ein Flüchtlingslager ziehen würde, antwortete der BF, dass er das nicht wolle, da er ja schon seinen Keller habe. Eine Rückkehrwilligkeit ist nicht gegeben.
Bezüglich der Rückführungen nach Usbekistan wurde seitens des BFA anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 18.03.2025 ausgeführt, dass in Hinblick auf die geringe Anzahl fremder usbekischer Staatsbürger im Jahr 2023 2 HRZ ausgestellt wurden, letztes Jahr wurden 3 HRZ ausgestellt und im heurigen Jahr ein HRZ. Dem gegenüber wurden im Jahr 2023 8 Außerlandesbringungen durchgesetzte. Im Jahr 2024 waren es vier Außerlandesbringungen und im heurigen Jahr zwei. Aktuell befinden sich 11 usbekische Staatsbürger mit Ausreiseverpflichtung und Meldeadresse in Österreich. Daraus lässt sich ableiten, dass die HRZ-Ausstellung und die Abschiebung nach Usbekistan gut funktioniert.
Zuvor wurde der BF am 13.03.2025 vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftliche befragt und gab er an, mit seinen Verwandten in Usbekistan in regelmäßigen Kontakt zu stehen und gab auch seine Wohnadresse im Herkunftsland an.
Am 08.04.2025 wurde vom BF das Formblatt für ein Heimreisezertifikat ausgefüllt.
Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2025, Zl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 2, 4, 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Auf Seite 48 des Bescheids wird gemäß § 52 Abs 9 FPG iVm § 50 FPG festgehalten, dass eine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist, was sich aber nicht im Spruch wiederfindet. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2025 wurde mit Schriftsatz vom 23.04.2025 fristgerecht erhoben. Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2025, Zl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Auf Seite 48 des Bescheids wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgehalten, dass eine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist, was sich aber nicht im Spruch wiederfindet. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2025 wurde mit Schriftsatz vom 23.04.2025 fristgerecht erhoben.
Mittels Schriftsatz vom 24.04.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, wonach im Bescheid vom 19.03.2025 keine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 50 FPG vorgenommen worden sei. Der BF gehe davon aus, dass der Bescheid behoben und zurückverwiesen werde, was die Dauer seiner Schubhaft verlängere. Die Behörde sei demnach ihrer Verpflichtung gemäß § 80 FPG, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, nicht nachgekommen.Mittels Schriftsatz vom 24.04.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, wonach im Bescheid vom 19.03.2025 keine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 50, FPG vorgenommen worden sei. Der BF gehe davon aus, dass der Bescheid behoben und zurückverwiesen werde, was die Dauer seiner Schubhaft verlängere. Die Behörde sei demnach ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 80, FPG, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, nicht nachgekommen.
Das BFA übermittelte dem BVwG auftragsgemäß die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in der beantragt wird, diese kostenpflichtig abzuweisen, wobei der Ersatz des Vorlageaufwands, des Schriftsatzaufwands und gegebenenfalls des Verhandlungsaufwands (insgesamt EUR 887,20) geltend gemacht wurden
An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.04.2025 nahmen der BF, seine Rechtsvertreterin, ein Dolmetscher für Usbekisch sowie ein Vertreter des BFA teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Der BF beantragte mit Schriftsatz vom 30.04.2025 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Zwischenzeitlich wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2025, W119 2311575-1/7E die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.03.2025 als unbegründet abgewiesen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist usbekischer Staatsangehöriger. Ein gültiges Reisedokument liegt nicht vor. Seine Muttersprache ist Usbekisch. Der BF ist ledig und kinderlos. Es bestehen keine Einschränkungen seiner Haftfähigkeit. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Dem BF wurde an der ungarischen Botschaft ein C-Visum gültig von XXXX bis XXXX ausgestellt worden ( XXXX ). Ob er danach den Schengenraum verlassen hat, ist nicht bekannt.Dem BF wurde an der ungarischen Botschaft ein C-Visum gültig von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden ( römisch 40 ). Ob er danach den Schengenraum verlassen hat, ist nicht bekannt.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der BF mehr als ein Jahr illegal im Schengenraum verblieb und sich zuletzt in Österreich im Verborgenen aufhielt, wo er sich seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit verdiente und in jenen Geschäftslokalen wohnte, wo er aushalf, bevor er am XXXX 2025 im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Beamte der LPD XXXX aufgegriffen und festgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt wies der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der BF mehr als ein Jahr illegal im Schengenraum verblieb und sich zuletzt in Österreich im Verborgenen aufhielt, wo er sich seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit verdiente und in jenen Geschäftslokalen wohnte, wo er aushalf, bevor er am römisch 40 2025 im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Beamte der LPD römisch 40 aufgegriffen und festgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt wies der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.
Der BF ist in Österreich nicht beruflich verankert und geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF selbst verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er ist in Österreich nicht sozial verankert, hat hier keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Anknüpfungen im Sinne des Artikels 8 EMRK. Seine nächsten Angehörigen leben in Usbekistan. Die Beziehung zu seiner am 18.03.2025 vor dem BVwG erwähnten Freundin ist nicht mehr aufrecht.
Gegen den BF besteht nunmehr eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot. Er ist nicht rückkehrwillig und erweist sich als nicht vertrauenswürdig.
Das derzeitige HRZ-Verfahren wird mit Nachdruck geführt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Rückführung nach Usbekistan nicht zeitnah innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden kann.
Im Jahr 2023 wurden zwei Heimreisezertifikate (HRZ) ausgestellt, letztes Jahr wurden drei HRZ ausgestellt und im heurigen Jahr ein HRZ. Dem gegenüber wurden im Jahre 2023 acht Außerlandesbringung durchgesetzt – es können auch Reisedokumente vorhanden sein – Im Jahr 2024 waren es vier Außerlandesbringungen und im heurigen Jahr schon zwei. Aktuell befinden sich 11 usbekische Staatsbürger mit Ausreiseverpflichtung und Meldeadresse in Österreich.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in die Akte des BVwG mit der GZ. W117 2309010-1 und W119 2311517-1 Einsicht genommen.
Die Feststellung, dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, ergibt sich aus der Aktenlage. Seinen Angaben zu seinen in Usbekistan aufhältigen Familienmitgliedern konnten anhand seiner Angaben vor dem BFA und dem BVwG festgestellt werden.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.
Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der angegebenen Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse getroffen, wie auch anhand der Abfragen der Strafregisterauskunft, des Zentralem Melderegister, des Sozialversicherungsdatenauszugs und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung, dass er nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 gab der BF an, nicht ausreisen zu wollen. Sein unkooperatives Verhalten wird auch dadurch untermauert, dass er sich ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufhielt und sich seinen Aufenthalt mittels Schwarzarbeit finanzierte. Auch stellte er nicht unmittelbar nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, sondern erst im Zuge der Schubhaft.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF relevante soziale, familiäre oder berufliche Anknüpfungen in Österreich hat. Auch konnte seinen Angaben nicht entnommen werden, dass ihm eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung stehe, da er selbst behauptete in den Geschäftslokalen bzw. in Kellerräumen genächtigt zu haben.
Weiters hat sich der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Er verstrickte sich in Widersprüche zu seiner Einreise nach Österreich. Im Gegensatz zur Erstbefragung am 06.03.2025 führte er heute aus, über die Türkei nach Österreich gereist zu sein. Auch konnte er keine Angaben zu dem ihm ausgestellten ungarischen Visum machen. Darüber hinaus gab er heute auch an, dass er lediglich zwei Monate mit seiner Freundin, die er noch in der Verhandlung am 18.03.2025 vor dem BVwG erwähnte, zusammen gewesen sei.
Auch kann den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Asylantragstellung in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, nicht entgegengetreten werden. Bislang konnte der BF keinen asylrelevanten Sachverhalt behaupten. Der Raufhandel ist allenfalls strafrechtlich relevant. Vielmehr ist seinen ersten Angaben vom 05.03.2025 zu folgen, wonach er sich aus finanziellen Gründen nach Österreich begeben und sich hier mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten hat. Die verspätete Asylantragstellung ist ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076, Rn. 13, mwN). Auch kann den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Asylantragstellung in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, nicht entgegengetreten werden. Bislang konnte der BF keinen asylrelevanten Sachverhalt behaupten. Der Raufhandel ist allenfalls strafrechtlich relevant. Vielmehr ist seinen ersten Angaben vom 05.03.2025 zu folgen, wonach er sich aus finanziellen Gründen nach Österreich begeben und sich hier mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten hat. Die verspätete Asylantragstellung ist ebenfalls zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076, Rn. 13, mwN).
In diesem Sinne erweisen sich auch die Ausführungen des BFA im Zusammenhang mit der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels als durchaus nachvollziehbar.
Das BFA konnte nachvollziehbar schildern, dass mit einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist und Abschiebungen nach Usbekistan durchgeführt werden können. Probleme bei den Rückführungen sind nicht bekannt.
Rechtliche Beurteilung:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Gegenständliche Beschwerde bezieht sich explizit gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 24.04.2025, wonach im Bescheid vom 19.03.2025 keine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 50 FPG vorgenommen worden sei. Der BF gehe davon aus, dass der Bescheid behoben und zurückverwiesen werde, was die Dauer seiner Schubhaft verlängere. Die Behörde sei demnach ihrer Verpflichtung gemäß § 80 FPG, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, nicht nachgekommen.Gegenständliche Beschwerde bezieht sich explizit gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 24.04.2025, wonach im Bescheid vom 19.03.2025 keine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 50, FPG vorgenommen worden sei. Der BF gehe davon aus, dass der Bescheid behoben und zurückverwiesen werde, was die Dauer seiner Schubhaft verlängere. Die Behörde sei demnach ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 80, FPG, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, nicht nachgekommen.
Dem ist zu entgegen, dass eine solche Prüfung dem Bescheid sehr wohl zu entnehmen ist, auch wenn die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung sich nicht im Spruch wiederfinden.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften ihre Grundlage gebildet haben. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 22.05.2023, RA 2023/17/0046 mit Verweis auf VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0130, mwN).Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften ihre Grundlage gebildet haben. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 22.05.2023, RA 2023/17/0046 mit Verweis auf VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0130, mwN).
Daher kann nicht von einem eindeutigen Sachverhalt, welcher jedenfalls eine Zurückverweisung erfordert, ausgegangen werden, da wie schon erwähnt, in der rechtlichen Beurteilung sehr wohl eine § 50 FPG Prüfung stattgefunden hat.Daher kann nicht von einem eindeutigen Sachverhalt, welcher jedenfalls eine Zurückverweisung erfordert, ausgegangen werden, da wie schon erwähnt, in der rechtlichen Beurteilung sehr wohl eine Paragraph 50, FPG Prüfung stattgefunden hat.
Eine der Schubhaft entgegenstehende von der belangten Behörde verschuldete Verfahrensverzögerung kann somit nicht festgestellt werden, weswegen keine Bedenken gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2025 bestehen.Eine der Schubhaft entgegenstehende von der belangten Behörde verschuldete Verfahrensverzögerung kann somit nicht festgestellt werden, weswegen keine Bedenken gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2025 bestehen.
Trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ist weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen und liegen im Sinne des § 22a Abs 3 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor, wobei auch seine fehlende Anknüpfung in Österreich zu berücksichtigen ist. Schon der Aufenthalt ohne Wohnsitzmeldung nach seiner Einreise und die Finanzierung seines Aufenthalts durch Schwarzarbeit als auch die Tatsache, dass der BF es vorzieht in Kellerräumen als in einem Flüchtlingsquartier zu nächtigen, lässt befürchten, dass er im Falle einer Freilassung den Behörden nicht zur Verfügung stehen wird, um seiner Abschiebung zu entgehen, zumal er nicht bereit ist, nach Usbekistan zurückzukehren.Trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ist weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen und liegen im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor, wobei auch seine fehlende Anknüpfung in Österreich zu berücksichtigen ist. Schon der Aufenthalt ohne Wohnsitzmeldung nach seiner Einreise und die Finanzierung seines Aufenthalts durch Schwarzarbeit als auch die Tatsache, dass der BF es vorzieht in Kellerräumen als in einem Flüchtlingsquartier zu nächtigen, lässt befürchten, dass er im Falle einer Freilassung den Behörden nicht zur Verfügung stehen wird, um seiner Abschiebung zu entgehen, zumal er nicht bereit ist, nach Usbekistan zurückzukehren.
Vielmehr lässt sein Verhalten darauf schließen, dass er in Österreich bleiben und sich hier allenfalls auch im Verborgenen aufhalten will, wie er es zuletzt auch getan hat. Da er keine Möglichkeit hat, sich auf legalem Wege seinen Lebensunterhalt zu verdienen und zudem keine soziale, private oder familiäre Verankerung besteht, wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr vom BFA zu Recht bejaht. Die entsprechenden Tatbestände (§ 76 Abs 3 Z 1 und 9 FPG) wurden in der Begründung des Schubhaftbescheids auch ausdrücklich angegeben und begründet. Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen ist die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2025 nicht zu beanstandenVielmehr lässt sein Verhalten darauf schließen, dass er in Österreich bleiben und sich hier allenfalls auch im Verborgenen aufhalten will, wie er es zuletzt auch getan hat. Da er keine Möglichkeit hat, sich auf legalem Wege seinen Lebensunterhalt zu verdienen und zudem keine soziale, private oder familiäre Verankerung besteht, wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr vom BFA zu Recht bejaht. Die entsprechenden Tatbestände (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG) wurden in der Begründung des Schubhaftbescheids auch ausdrücklich angegeben und begründet. Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen ist die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2025 nicht zu beanstanden
Die Schubhaft ist somit wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und auch verhältnismäßig, zumal die öffentlichen Interessen an der Verfahrenssicherung das Recht des BF auf persönliche Freiheit überwiegen.
Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wird. Zwischenzeitlich wurde auch das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2025 beendet und besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie in zweijähriges Einreiseverbot.
Ein gelinderes Mittel ist zur Erreichung des Schubhaftzwecks nicht geeignet. Dies insbesondere deshalb, weil sich der BF durch seine widersprüchlichen Angaben sowie aufgrund der Missachtung von melderechtlichen Vorschriften und der illegalen Beschäftigung als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF keinesfalls bereit ist, nach Usbekistan zurückzukehren.
Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich die Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt die im § 80 Abs 2 Z 2 FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreitet. Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich die Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt die im Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreitet.
Zum Entscheidungszeitpunkt erweisen sich die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft daher als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig.
Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen und war gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen und war gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2309010.2.00Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026