Entscheidungsdatum
03.06.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G314 2121098-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt II. richtig zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. richtig zu lauten hat:
„Gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie 58 Abs 2 AsylG eine mit einem Jahr befristete „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt.“„Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz 2, AsylG eine mit einem Jahr befristete „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt.“
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert, die Spruchpunkte III. bis V. werden ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert, die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien, der bei seiner Geburt den Familiennamen XXXX führte, wurde in Österreich zwei Mal ( XXXX und XXXX ) strafgerichtlich verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Serbien, der bei seiner Geburt den Familiennamen römisch 40 führte, wurde in Österreich zwei Mal ( römisch 40 und römisch 40 ) strafgerichtlich verurteilt.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , sprach die Landespolizeidirektion XXXX , gestützt auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF und seine erste strafgerichtliche Verurteilung, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn aus. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach die Landespolizeidirektion römisch 40 , gestützt auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF und seine erste strafgerichtliche Verurteilung, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn aus.
Am XXXX beantragte der BF in Österreich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , Zl XXXX , abgewiesen und der BF gleichzeitig nach Serbien ausgewiesen. Am römisch 40 beantragte der BF in Österreich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 , Zl römisch 40 , abgewiesen und der BF gleichzeitig nach Serbien ausgewiesen.
In der Folge heiratete der BF eine Österreicherin und änderte seinen Familiennamen in XXXX . Ab XXXX wurde er mehrfach im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts beanstandet. Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise bis Ende XXXX eingeräumt, trotzdem verblieb er danach weiterhin in Österreich. In der Folge heiratete der BF eine Österreicherin und änderte seinen Familiennamen in römisch 40 . Ab römisch 40 wurde er mehrfach im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts beanstandet. Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise bis Ende römisch 40 eingeräumt, trotzdem verblieb er danach weiterhin in Österreich.
Am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er am XXXX zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und ein XXXX bedingt nachgesehener achtmonatiger Strafteil widerrufen worden war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab seiner Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 30.03.2016, G307 2121098-1/3E, nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.Am römisch 40 wurde der BF im Bundesgebiet verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er am römisch 40 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und ein römisch 40 bedingt nachgesehener achtmonatiger Strafteil widerrufen worden war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab seiner Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 30.03.2016, G307 2121098-1/3E, nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.
Nach dem Strafvollzug heiratete der BF in Serbien seine nunmehrige Ehefrau und führt seither den Familiennamen XXXX . Am XXXX beantragte er die Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben.Nach dem Strafvollzug heiratete der BF in Serbien seine nunmehrige Ehefrau und führt seither den Familiennamen römisch 40 . Am römisch 40 beantragte er die Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stattgegeben.
Am XXXX wurde bei einer Polizeikontrolle in XXXX festgestellt, dass der BF die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am XXXX übermittelte die Österreichische Botschaft Belgrad dem BFA eine Ausreisebestätigung des BF. Daraufhin stellte das BFA das Verfahren mit Aktenvermerk vom XXXX , Zl. XXXX , formlos ein. Am römisch 40 wurde bei einer Polizeikontrolle in römisch 40 festgestellt, dass der BF die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am römisch 40 übermittelte die Österreichische Botschaft Belgrad dem BFA eine Ausreisebestätigung des BF. Daraufhin stellte das BFA das Verfahren mit Aktenvermerk vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , formlos ein.
Am XXXX wurde bei einer Polizeikontrolle in XXXX neuerlich die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer durch den BF festgestellt. Das BFA leitete erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX auf, sich dazu zu äußern und insbesondere Angaben zu seinem Privat- und Familienleben zu machen. Der BF erstattete am XXXX über seinen damaligen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme. Bereits am XXXX war er (aktenwidrig) vom BFA darüber informiert worden, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden und er daher zur Ausreise verpflichtet sei. Am römisch 40 wurde bei einer Polizeikontrolle in römisch 40 neuerlich die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer durch den BF festgestellt. Das BFA leitete erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 auf, sich dazu zu äußern und insbesondere Angaben zu seinem Privat- und Familienleben zu machen. Der BF erstattete am römisch 40 über seinen damaligen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme. Bereits am römisch 40 war er (aktenwidrig) vom BFA darüber informiert worden, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden und er daher zur Ausreise verpflichtet sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ es eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und bestimmte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dieser Bescheid zusammengefasst damit, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und keiner Beschäftigung nachgehe. Es sei nicht bekannt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Er sei zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, aufgrund der Mitversicherung mit ihr krankenversichert und für zwei Kinder sorgepflichtig; darüber hinaus würden jedoch keine Bindungen zu Österreich bestehen und er habe auch keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt. Er habe sich nie um die Erteilung eines Aufenthaltstitels bemüht, obwohl er sich ab XXXX immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Die Interessenabwägung iSd § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG ergebe die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Da die Voraussetzungen des § 50 FPG nicht vorliegen würden, sei die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festzustellen. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen, weil er sich ab XXXX immer wieder unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, obwohl ihm eine Legalisierung seines Aufenthalts aufgrund der Ehe mit einer Österreicherin möglich gewesen wäre. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erließ es eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dieser Bescheid zusammengefasst damit, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und keiner Beschäftigung nachgehe. Es sei nicht bekannt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Er sei zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, aufgrund der Mitversicherung mit ihr krankenversichert und für zwei Kinder sorgepflichtig; darüber hinaus würden jedoch keine Bindungen zu Österreich bestehen und er habe auch keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt. Er habe sich nie um die Erteilung eines Aufenthaltstitels bemüht, obwohl er sich ab römisch 40 immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ergebe die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Da die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG nicht vorliegen würden, sei die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festzustellen. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen, weil er sich ab römisch 40 immer wieder unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, obwohl ihm eine Legalisierung seines Aufenthalts aufgrund der Ehe mit einer Österreicherin möglich gewesen wäre.
Mit der dagegen über seinen damaligen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass diese gesundheitliche Probleme habe, die die Anwesenheit des BF - unter andrem zur Betreuung der gemeinsamen Kinder - notwendig machen würden) die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 47 AsylG (gemeint wohl: § 57 AsylG) erteilt, die Rückkehrentscheidung aufgehoben (gemeint wohl: ersatzlos behoben) bzw. ausgesprochen werde, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung (gemeint wohl: ersatzlose Behebung) des Einreiseverbots bzw. die Verkürzung von dessen Dauer. Letztlich stellt er einen Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich nur wegen der schweren Erkrankung seiner Ehefrau, die bei ihm zu einer psychischen Ausnahmesituation geführt habe, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, zumal keine andere Betreuungsperson für die beiden gemeinsamen Kinder vorhanden sei. Eine Übersiedelung der Familie nach Serbien sei nicht zumutbar, weil seine Ehefrau und seine Kinder im Inland integrierte österreichische Staatsbürger seien und für erstere in Serbien keine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet wäre. Mit der dagegen über seinen damaligen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass diese gesundheitliche Probleme habe, die die Anwesenheit des BF - unter andrem zur Betreuung der gemeinsamen Kinder - notwendig machen würden) die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 47, AsylG (gemeint wohl: Paragraph 57, AsylG) erteilt, die Rückkehrentscheidung aufgehoben (gemeint wohl: ersatzlos behoben) bzw. ausgesprochen werde, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung (gemeint wohl: ersatzlose Behebung) des Einreiseverbots bzw. die Verkürzung von dessen Dauer. Letztlich stellt er einen Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich nur wegen der schweren Erkrankung seiner Ehefrau, die bei ihm zu einer psychischen Ausnahmesituation geführt habe, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, zumal keine andere Betreuungsperson für die beiden gemeinsamen Kinder vorhanden sei. Eine Übersiedelung der Familie nach Serbien sei nicht zumutbar, weil seine Ehefrau und seine Kinder im Inland integrierte österreichische Staatsbürger seien und für erstere in Serbien keine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet wäre.
Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Am XXXX reichte es dem BVwG auftragsgemäß zwei Strafverfügungen gegen den BF wegen Verstößen gegen § 120 Abs 1a FPG nach.Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Am römisch 40 reichte es dem BVwG auftragsgemäß zwei Strafverfügungen gegen den BF wegen Verstößen gegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach.
Am XXXX gab der damalige Rechtsvertreter des BF die Vollmachtsauflösung bekannt. Der BF kam der Aufforderung des BVwG zur Nachreichung von Urkunden (vollständige Reisepasskopie, Scheidungsurteile oder -beschlüsse betreffend frühere Ehen, Geburtsurkunden der Kinder) nicht nach. Am römisch 40 gab der damalige Rechtsvertreter des BF die Vollmachtsauflösung bekannt. Der BF kam der Aufforderung des BVwG zur Nachreichung von Urkunden (vollständige Reisepasskopie, Scheidungsurteile oder -beschlüsse betreffend frühere Ehen, Geburtsurkunden der Kinder) nicht nach.
Am 16.01.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der die Ehegattin des BF als Zeugin befragt wurde und ergänzende Urkunden vorlegte. Der BF selbst erschien nicht zu der Verhandlung, weil er sich damals in Serbien aufhielt. Ein Vertreter des BFA erschien nach Teilnahmeverzicht nicht.
Am 23.04.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der der BF vernommen wurde. Ein Vertreter des BFA erschien nach Teilnahmeverzicht nicht. Die Entscheidung wurde nicht mündlich verkündet.
Am XXXX übermittelte die Ehefrau des BF dem BVwG ein ÖSD-Zertifikat des BF für das Sprachniveau A1.Am römisch 40 übermittelte die Ehefrau des BF dem BVwG ein ÖSD-Zertifikat des BF für das Sprachniveau A1.
Feststellungen:
Der am XXXX in der serbischen Stadt XXXX unter dem Familiennamen XXXX geborene BF wuchs zunächst in Serbien auf. Er beherrscht neben seiner serbischen Muttersprache auch die deutsche Sprache zumindest auf dem Sprachniveau A1. Als er ungefähr sechs Jahre alt war, übersiedelte er mit seinen Eltern nach Österreich und besuchte hier für ein Jahr die Vorschule. Danach kehrte die Familie nach Serbien zurück, wo der BF den Schulbesuch fortsetzte und nach der Pflichtschule eine Schlosserausbildung machte, die er jedoch nicht abschloss. Danach arbeitete er im Unternehmen seiner Eltern mit, die Haushaltswaren auf Märkten verkauften. Nachdem er in Serbien einen neunmonatigen Militärdienst abgeleistet hatte, reiste er XXXX in das Bundesgebiet ein, wo er sich in der Folge ohne, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden wäre, und zunächst auch ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Der am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 unter dem Familiennamen römisch 40 geborene BF wuchs zunächst in Serbien auf. Er beherrscht neben seiner serbischen Muttersprache auch die deutsche Sprache zumindest auf dem Sprachniveau A1. Als er ungefähr sechs Jahre alt war, übersiedelte er mit seinen Eltern nach Österreich und besuchte hier für ein Jahr die Vorschule. Danach kehrte die Familie nach Serbien zurück, wo der BF den Schulbesuch fortsetzte und nach der Pflichtschule eine Schlosserausbildung machte, die er jedoch nicht abschloss. Danach arbeitete er im Unternehmen seiner Eltern mit, die Haushaltswaren auf Märkten verkauften. Nachdem er in Serbien einen neunmonatigen Militärdienst abgeleistet hatte, reiste er römisch 40 in das Bundesgebiet ein, wo er sich in der Folge ohne, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden wäre, und zunächst auch ohne Wohnsitzmeldung aufhielt.
Am XXXX wurde der BF in XXXX verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils als Beteiligter (§§ 15, 12 zweiter Fall, 127, 130 erster Fall StGB) und der Vergehen der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) sowie der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein achtmonatiger Strafteil unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX und am XXXX gewerbsmäßig mehrere Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war, weil ihm einmal ein Angestellter das Diebesgut (eine Jacke) entrissen hatte und er in einem weiteren Fall bei der Tat betreten worden war. In einem weiteren Fall hatte er seinen unmündigen Neffen zum Diebstahl einer Sonnenbrille bestimmt, wobei dessen Tat beim Versuch geblieben war. Nach der Betretung am XXXX hatte er eine der beiden Personen, die ihn festgehalten hatten, gebissen, um ihn zur Unterlassung seiner Anhaltung und Identitätsfeststellung zu nötigen, und dadurch verletzt. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden der teilweise Versuch, das teilweise Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung der Beute gewertet, als erschwerend dagegen die Anstiftung eines Unmündigen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis XXXX in den Justizanstalten XXXX und XXXX .Am römisch 40 wurde der BF in römisch 40 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils als Beteiligter (Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 127, 130 erster Fall StGB) und der Vergehen der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) sowie der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein achtmonatiger Strafteil unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 und am römisch 40 gewerbsmäßig mehrere Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war, weil ihm einmal ein Angestellter das Diebesgut (eine Jacke) entrissen hatte und er in einem weiteren Fall bei der Tat betreten worden war. In einem weiteren Fall hatte er seinen unmündigen Neffen zum Diebstahl einer Sonnenbrille bestimmt, wobei dessen Tat beim Versuch geblieben war. Nach der Betretung am römisch 40 hatte er eine der beiden Personen, die ihn festgehalten hatten, gebissen, um ihn zur Unterlassung seiner Anhaltung und Identitätsfeststellung zu nötigen, und dadurch verletzt. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden der teilweise Versuch, das teilweise Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung der Beute gewertet, als erschwerend dagegen die Anstiftung eines Unmündigen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis römisch 40 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 .
Aufgrund dieser Verurteilung und überdies gestützt auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sprach die Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn aus.Aufgrund dieser Verurteilung und überdies gestützt auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sprach die Landespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn aus.
Ein während der Strafhaft gestellter Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit dem seit XXXX rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX zu Zl. XXXX abgewiesen und er gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.Ein während der Strafhaft gestellter Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 abgewiesen und er gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Während der BF in Strafhaft war, kam am XXXX in XXXX , sein Sohn aus der seit Mitte XXXX beendeten Beziehung mit XXXX , zur Welt. Zwischen dem BF und XXXX , der seit XXXX in Vorarlberg lebt, bestand nie eine Nahebeziehung; der BF war nie mit der Obsorge für seinen Sohn betraut, leistete nie Unterhaltszahlungen und hat seit langem überhaupt keinen Kontakt zu ihm. Während der BF in Strafhaft war, kam am römisch 40 in römisch 40 , sein Sohn aus der seit Mitte römisch 40 beendeten Beziehung mit römisch 40 , zur Welt. Zwischen dem BF und römisch 40 , der seit römisch 40 in Vorarlberg lebt, bestand nie eine Nahebeziehung; der BF war nie mit der Obsorge für seinen Sohn betraut, leistete nie Unterhaltszahlungen und hat seit langem überhaupt keinen Kontakt zu ihm.
Nach der Haftentlassung am XXXX blieb der BF zunächst weiterhin im Bundesgebiet, reiste aber letztlich im Herbst XXXX nach Serbien aus, wo er am XXXX die Österreicherin XXXX heiratete und ihren Familiennamen annahm, weil er hoffte, dadurch eher einen österreichischen Aufenthaltstitel zu erhalten. Im XXXX kehrte er nach Österreich zurück, ohne dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Er nahm in XXXX Unterkunft bei seiner Ehefrau und war in der Folge im Bundesgebiet wiederholt ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt.Nach der Haftentlassung am römisch 40 blieb der BF zunächst weiterhin im Bundesgebiet, reiste aber letztlich im Herbst römisch 40 nach Serbien aus, wo er am römisch 40 die Österreicherin römisch 40 heiratete und ihren Familiennamen annahm, weil er hoffte, dadurch eher einen österreichischen Aufenthaltstitel zu erhalten. Im römisch 40 kehrte er nach Österreich zurück, ohne dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Er nahm in römisch 40 Unterkunft bei seiner Ehefrau und war in der Folge im Bundesgebiet wiederholt ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt.
Im Herbst XXXX wurde der BF bei einer Polizeikontrolle in XXXX aufgegriffen. Da sein Aufenthalt aufgrund des Aufenthaltsverbots nicht rechtmäßig war, wurde ihm eine Ausreisefrist bis XXXX eingeräumt. Er ließ diese Frist ungenutzt verstreichen und war im Bundesgebiet weiterhin ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erwerbstätig. Er beschaffte sich gefälschte rumänische Dokumente (Führerschein und Personalausweis), mit denen er in Österreich im XXXX und XXXX einer unselbständigen Beschäftigung nachging und die er bei einer Polizeikontrolle im XXXX zum Nachweis seiner Identität verwendete.Im Herbst römisch 40 wurde der BF bei einer Polizeikontrolle in römisch 40 aufgegriffen. Da sein Aufenthalt aufgrund des Aufenthaltsverbots nicht rechtmäßig war, wurde ihm eine Ausreisefrist bis römisch 40 eingeräumt. Er ließ diese Frist ungenutzt verstreichen und war im Bundesgebiet weiterhin ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erwerbstätig. Er beschaffte sich gefälschte rumänische Dokumente (Führerschein und Personalausweis), mit denen er in Österreich im römisch 40 und römisch 40 einer unselbständigen Beschäftigung nachging und die er bei einer Polizeikontrolle im römisch 40 zum Nachweis seiner Identität verwendete.
Am XXXX wurde der BF in XXXX verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 dritter Fall, 130 vierter Fall StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Grund für diese Verurteilung war, dass er am XXXX die Schlösser von zehn Fahrrädern aufgebrochen und die Räder in einen Kastenwagen eingeladen hatte. Außerdem hatte er einen Kinderwagen gestohlen und ein Kfz-Kennzeichen unterdrückt. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffens eines Vergehens mit einem Verbrechen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit berücksichtigt, als mildernd dagegen das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Diebesguts.Am römisch 40 wurde der BF in römisch 40 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, dritter Fall, 130 vierter Fall StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Grund für diese Verurteilung war, dass er am römisch 40 die Schlösser von zehn Fahrrädern aufgebrochen und die Räder in einen Kastenwagen eingeladen hatte. Außerdem hatte er einen Kinderwagen gestohlen und ein Kfz-Kennzeichen unterdrückt. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffens eines Vergehens mit einem Verbrechen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit berücksichtigt, als mildernd dagegen das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Diebesguts.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafen bis XXXX in den Justizanstalten XXXX , XXXX und XXXX . Dort unterzog er sich einer Therapie, weil er vor der Haft Suchmittel konsumiert hatte. Ob der erneuten strafgerichtlichen Verurteilung und der Missachtung des bestehenden Aufenthaltsverbots erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung samt einem achtjährigen Einreiseverbot. Die Dauer des Einreiseverbots wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 30.03.2016, G307 2121098-1/3E, auf zwei Jahre herabgesetzt, der Beschwerde des BF im Übrigen aber keine Folge gegeben. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafen bis römisch 40 in den Justizanstalten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Dort unterzog er sich einer Therapie, weil er vor der Haft Suchmittel konsumiert hatte. Ob der erneuten strafgerichtlichen Verurteilung und der Missachtung des bestehenden Aufenthaltsverbots erließ das BFA mit Bescheid vom römisch 40 gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung samt einem achtjährigen Einreiseverbot. Die Dauer des Einreiseverbots wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 30.03.2016, G307 2121098-1/3E, auf zwei Jahre herabgesetzt, der Beschwerde des BF im Übrigen aber keine Folge gegeben.
Nachdem der BF aus dem Strafvollzug entlassen worden war, wurde seine (kinderlos gebliebene) Ehe mit XXXX , mit der er schon vor seiner Inhaftierung nicht mehr zusammengelebt hatte, geschieden. Im XXXX reiste er aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus, wo er am XXXX die Österreicherin XXXX heiratete und ihren Familiennamen annahm. Am XXXX beantragte er im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des ersten gemeinsamen Kindes die Aufhebung des Einreiseverbots; diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben. Nachdem der BF aus dem Strafvollzug entlassen worden war, wurde seine (kinderlos gebliebene) Ehe mit römisch 40 , mit der er schon vor seiner Inhaftierung nicht mehr zusammengelebt hatte, geschieden. Im römisch 40 reiste er aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus, wo er am römisch 40 die Österreicherin römisch 40 heiratete und ihren Familiennamen annahm. Am römisch 40 beantragte er im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des ersten gemeinsamen Kindes die Aufhebung des Einreiseverbots; diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stattgegeben.
Der BF war bereits davor in das Bundesgebiet zurückgekehrt, wo er bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen hatte. Am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX zur Welt, am XXXX die gemeinsame Tochter XXXX ; beide sind österreichische Staatsbürger. XXXX hat aus einer früheren Beziehung einen XXXX geborenen Sohn, bei dem eine Lernbeeinträchtigung und ein besonderer Förderbedarf festgestellt wurden und der deshalb die Sonderschule besucht. Er lebt ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinen beiden jüngeren Halbgeschwistern und (während dessen Inlandsaufenthalten) auch dem BF. Der BF war bereits davor in das Bundesgebiet zurückgekehrt, wo er bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen hatte. Am römisch 40 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 zur Welt, am römisch 40 die gemeinsame Tochter römisch 40 ; beide sind österreichische Staatsbürger. römisch 40 hat aus einer früheren Beziehung einen römisch 40 geborenen Sohn, bei dem eine Lernbeeinträchtigung und ein besonderer Förderbedarf festgestellt wurden und der deshalb die Sonderschule besucht. Er lebt ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinen beiden jüngeren Halbgeschwistern und (während dessen Inlandsaufenthalten) auch dem BF.
Seither hält sich der BF abwechselnd in Serbien, wo er eine Wohnmöglichkeit in der Stadt XXXX hat, und bei seiner Familie in Österreich auf. Bei seinen Inlandsaufenthalten überschreitet er immer wieder die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer. Er war von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz an der damaligen Adresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet; danach besteht erst wieder ab XXXX eine Wohnsitzmeldung an ihrer aktuellen Adresse in XXXX , obwohl der BF auch in der Zeit dazwischen immer wieder bei seiner Ehefrau und den Kindern Unterkunft genommen hatte. Bei seinen Aufenthalten in Österreich war er aufgrund der Mitversicherung mit seiner Ehefrau, die hier seit XXXX als XXXX beschäftigt war, krankenversichert. Seither hält sich der BF abwechselnd in Serbien, wo er eine Wohnmöglichkeit in der Stadt römisch 40 hat, und bei seiner Familie in Österreich auf. Bei seinen Inlandsaufenthalten überschreitet er immer wieder die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer. Er war von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der damaligen Adresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet; danach besteht erst wieder ab römisch 40 eine Wohnsitzmeldung an ihrer aktuellen Adresse in römisch 40 , obwohl der BF auch in der Zeit dazwischen immer wieder bei seiner Ehefrau und den Kindern Unterkunft genommen hatte. Bei seinen Aufenthalten in Österreich war er aufgrund der Mitversicherung mit seiner Ehefrau, die hier seit römisch 40 als römisch 40 beschäftigt war, krankenversichert.
Im XXXX leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, weil bei einer Polizeikontrolle am XXXX festgestellt worden war, dass er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte, und forderte ihn zur Ausreise auf. Der BF kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach und reiste erst im XXXX nach Serbien aus. Mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom XXXX wurde über ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs 1a FPG) eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt.Im römisch 40 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, weil bei einer Polizeikontrolle am römisch 40 festgestellt worden war, dass er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte, und forderte ihn zur Ausreise auf. Der BF kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach und reiste erst im römisch 40 nach Serbien aus. Mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom römisch 40 wurde über ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG) eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt.
Am XXXX wurde der BF von der Polizei in XXXX bei Entrümpelungsarbeiten ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten. Da er sich schon seit XXXX ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten und somit die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte, leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein. Mit der Strafverfügung vom XXXX wurde über ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs 1a FPG) rechtskräftig eine weitere Geldstrafe von EUR 500 verhängt.Am römisch 40 wurde der BF von der Polizei in römisch 40 bei Entrümpelungsarbeiten ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten. Da er sich schon seit römisch 40 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten und somit die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte, leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein. Mit der Strafverfügung vom römisch 40 wurde über ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG) rechtskräftig eine weitere Geldstrafe von EUR 500 verhängt.
Die Ehefrau des BF ist aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme (u.a. Autoimmunhepatitis, primäre biliäre Cholangitis) chronisch krank. Sie steht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und ist auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Im XXXX verlor sie aufgrund von Krankenständen ihren Arbeitsplatz und bezog danach bis XXXX Arbeitslosengeld; seither bezieht sie Notstandshilfe (gelegentlich unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld). Sie kommt damit für den Lebensunterhalt für sich, ihre Kinder und den BF auf. Aufgrund ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der dadurch, aber auch durch den Tod ihrer Mutter XXXX bedingten psychischen Belastung hat sie bislang trotz entsprechender Bemühungen noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden.Die Ehefrau des BF ist aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme (u.a. Autoimmunhepatitis, primäre biliäre Cholangitis) chronisch krank. Sie steht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und ist auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Im römisch 40 verlor sie aufgrund von Krankenständen ihren Arbeitsplatz und bezog danach bis römisch 40 Arbeitslosengeld; seither bezieht sie Notstandshilfe (gelegentlich unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld). Sie kommt damit für den Lebensunterhalt für sich, ihre Kinder und den BF auf. Aufgrund ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der dadurch, aber auch durch den Tod ihrer Mutter römisch 40 bedingten psychischen Belastung hat sie bislang trotz entsprechender Bemühungen noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden.
Anfang XXXX übersiedelte die Ehefrau des BF mit den Kindern nach XXXX , wo die Familie ein Haus angemietet hat. Der BF hält sich bei seinen Inlandsaufenthalten ebenfalls dort auf, bis XXXX allerdings ohne Wohnsitzmeldung. Er unterstützt seine Ehefrau, die aufgrund ihres Gesundheitszustands nur eingeschränkt belastbar ist, bei der Hausarbeit und bei der Kinderbetreuung und hat insbesondere auch zu seinem XXXX geborenen Stiefsohn, der ihn als Vaterfigur ansieht, eine enge Beziehung. Der Sohn des BF besucht in Österreich die Vorschule, seine Tochter geht hier in den Kindergarten. Die Eltern seiner Ehefrau sind bereits verstorben. Wenn sich der BF in Serbien aufhält, wird seine Ehefrau fallweise von ihrem Bruder unterstützt, weil sie Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht ganz alleine bewältigen kann und häufig Arzttermine wahrnehmen muss. Anfang römisch 40 übersiedelte die Ehefrau des BF mit den Kindern nach römisch 40 , wo die Familie ein Haus angemietet hat. Der BF hält sich bei seinen Inlandsaufenthalten ebenfalls dort auf, bis römisch 40 allerdings ohne Wohnsitzmeldung. Er unterstützt seine Ehefrau, die aufgrund ihres Gesundheitszustands nur eingeschränkt belastbar ist, bei der Hausarbeit und bei der Kinderbetreuung und hat insbesondere auch zu seinem römisch 40 geborenen Stiefsohn, der ihn als Vaterfigur ansieht, eine enge Beziehung. Der Sohn des BF besucht in Österreich die Vorschule, seine Tochter geht hier in den Kindergarten. Die Eltern seiner Ehefrau sind bereits verstorben. Wenn sich der BF in Serbien aufhält, wird seine Ehefrau fallweise von ihrem Bruder unterstützt, weil sie Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht ganz alleine bewältigen kann und häufig Arzttermine wahrnehmen muss.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war im Bundesgebiet bisher noch nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) erteilt. Er hat dies mangels ausreichender finanzieller Mittel auch nicht beantragt. Er besitzt einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war im Bundesgebiet bisher noch nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) erteilt. Er hat dies mangels ausreichender finanzieller Mittel auch nicht beantragt. Er besitzt einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass.
Die Eltern und der Bruder des BF leben in Serbien. Er hat kaum Kontakt zu ihnen. In Österreich hat er abgesehen von seiner Kernfamilie und dem Bruder seiner Ehefrau keine ihm nahestehenden Bezugspersonen. Er ist allerdings gut in die Dorfgemeinschaft seines Wohnortes integriert und hilft beispielsweise in der Landwirtschaft seines Nachbarn oder bei Gemeindefesten mit.
Der BF hat am XXXX die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ sehr gut bestanden, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bislang jedoch noch nicht erfüllt. Er ist zuletzt im XXXX nach Serbien ausgereist und am XXXX wieder in das Bundesgebiet eingereist; seither hält er sich durchgehend im Inland auf.Der BF hat am römisch 40 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ sehr gut bestanden, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bislang jedoch noch nicht erfüllt. Er ist zuletzt im römisch 40 nach Serbien ausgereist und am römisch 40 wieder in das Bundesgebiet eingereist; seither hält er sich durchgehend im Inland auf.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf den serbischen Reisepässen, die dem BVwG auszugsweise in Kopie vorliegen. Seine früheren Namen sind darin, im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Die jeweilige Namensänderung ergibt sich gut nachvollziehbar aus den Heiratsurkunden, die dem BVwG jeweils in Kopie vorliegen. Aufgrund der Eheschließung des BF mit XXXX kann angenommen werden, dass die mit XXXX geschlossene Ehe zuvor geschieden wurde, auch wenn eine Scheidungsurkunde trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt wurde und kein genaues Datum der Scheidung ermittelt werden konnte. Geburtsurkunden sowie Staatsbürgerschaftsnachweise von XXXX und XXXX wurden dem BVwG vorgelegt, der Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX liegt ebenfalls vor. Der gemeinsame Wohnsitz der Familie in Österreich ergibt sich aus dem ZMR sowie aus den Angaben des BF und der Zeugin vor dem BVwG. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf den serbischen Reisepässen, die dem BVwG auszugsweise in Kopie vorliegen. Seine früheren Namen sind darin, im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Die jeweilige Namensänderung ergibt sich gut nachvollziehbar aus den Heiratsurkunden, die dem BVwG jeweils in Kopie vorliegen. Aufgrund der Eheschließung des BF mit römisch 40 kann angenommen werden, dass die mit römisch 40 geschlossene Ehe zuvor geschieden wurde, auch wenn eine Scheidungsurkunde trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt wurde und kein genaues Datum der Scheidung ermittelt werden konnte. Geburtsurkunden sowie Staatsbürgerschaftsnachweise von römisch 40 und römisch 40 wurden dem BVwG vorgelegt, der Staatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 liegt ebenfalls vor. Der gemeinsame Wohnsitz der Familie in Österreich ergibt sich aus dem ZMR sowie aus den Angaben des BF und der Zeugin vor dem BVwG.
Muttersprachliche Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und der in Serbien absolvierten Schulbildung plausibel. Es ist davon auszugehen, dass er auch gut Deutsch spricht, zumal er bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ohne Beiziehung eines Dolmetschers vernommen werden konnte. Ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 wurde zuletzt vorgelegt, nicht aber – wie vom BF behauptet – für das Sprachniveau A2.
Der BF gab vor dem BVwG an, er habe auch Deutschkurse für die Sprachniveaus A2 und B1 gemacht. Urkundliche Nachweise dafür liegen nicht vor. XXXX wurden mit dem Aufhebungsantrag Kopien von Karten betreffend die ÖSD-Zertifikate A2 und B1 vorgelegt. Da aber jeweils nur eine Seite der Karte vorliegt und beide auf einen Namen lauten, den der BF so nie geführt hat („ XXXX ), kann die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Prüfungen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, zumal er sich im aktuellen Verfahren selbst nie darauf berufen hat, dass er diese Prüfungen tatsächlich absolviert hat. Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, für die auch keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, kann daher aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht abgeleitet werden. Der BF gab vor dem BVwG an, er habe auch Deutschkurse für die Sprachniveaus A2 und B1 gemacht. Urkundliche Nachweise dafür liegen nicht vor. römisch 40 wurden mit dem Aufhebungsantrag Kopien von Karten betreffend die ÖSD-Zertifikate A2 und B1 vorgelegt. Da aber jeweils nur eine Seite der Karte vorliegt und beide auf einen Namen lauten, den der BF so nie geführt hat („ römisch 40 ), kann die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Prüfungen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, zumal er sich im aktuellen Verfahren selbst nie darauf berufen hat, dass er diese Prüfungen tatsächlich absolviert hat. Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, für die auch keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, kann daher aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht abgeleitet werden.
Die Feststellungen zu Kindheit und Jugend des BF folgen seinen grundsätzlich glaubhaften Angaben dazu vor dem BVwG. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ihm je ein Aufenthaltstitel für Österreich (oder einen anderen Mitgliedstaat) erteilt worden wäre. Auch ein entsprechender Antrag ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) nicht dokumentiert.
Der BF war laut den Sozialversicherungsdaten, aus denen auch die Mitversicherung bei seiner Ehefrau hervorgeht, immer wieder in Österreich erwerbstätig, wobei aufgrund der Tatsachen, dass er zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat oder im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung war, davon auszugehen ist, dass er bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hat selbst zugegeben, dass er „schwarz“ gearbeitet hat, zudem liegen Strafanträge gegen seine Arbeitgeber wegen Verstößen gegen das AuslBG vor.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF sowie zu ihrem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld und zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf ihren Versicherungsdaten und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die von ihr als Zeugin geschilderten Bemühungen und Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme einer Beschäftigung lassen sich auch aus dem vorgelegten Fallbericht von „ XXXX “ ableiten. Da insoweit somit eine ausreichende Feststellungsgrundlage vorhanden ist und der entscheidungswesentliche Sachverhalt in diesem Punkt nicht weiter klärungsbedürftig ist, unterbleibt die vom BF beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu ihrem Gesundheitszustand.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF sowie zu ihrem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld und zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf ihren Versicherungsdaten und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die von ihr als Zeugin geschilderten Bemühungen und Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme einer Beschäftigung lassen sich auch aus dem vorgelegten Fallbericht von „ römisch 40 “ ableiten. Da insoweit somit eine ausreichende Feststellungsgrundlage vorhanden ist und der entscheidungswesentliche Sachverhalt in diesem Punkt nicht weiter klärungsbedürftig ist, unterbleibt die vom BF beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu ihrem Gesundheitszustand.
Der BF und seine in einer gesonderten Verhandlung als Zeugin befragte Ehefrau schilderten das gemeinsame Familienleben lebensnah und glaubhaft. Es ist nachvollziehbar, dass die Anwesenheit des BF wesentlich ist, weil seine Ehefrau alleine aufgrund ihrer chronischen Erkrankung mit der Haushaltsführung und der Betreuung von zwei Kindern im Volksschul- bzw. Kindergartenalter und einem älteren Sohn mit besonderen Bedürfnissen überfordert wäre.
Die zitierten Vorentscheidungen betreffend den Aufenthaltsstatus des BF liegen vor, insbesondere der Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem über den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde, der Bescheid des BFA vom XXXX betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem achtjährigen Einreiseverbot und die dazu ergangene Rechtsmittelentscheidung des BVwG. Der Aufhebungsantrag des BF und der Bescheid über die Aufhebung des Einreiseverbots sind ebenfalls aktenkundig. Der BF hat zugegeben, dass er schon vor der Aufhebung nach Österreich zurückgekehrt war. Die Feststellungen zu seinem Asylverfahren basieren ebenfalls auf den aktenkundigen Informationen dazu. Die zitierten Vorentscheidungen betreffend den Aufenthaltsstatus des BF liegen vor, insbesondere der Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem über den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde, der Bescheid des BFA vom römisch 40 betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem achtjährigen Einreiseverbot und die dazu ergangene Rechtsmittelentscheidung des BVwG. Der Aufhebungsantrag des BF und der Bescheid über die Aufhebung des Einreiseverbots sind ebenfalls aktenkundig. Der BF hat zugegeben, dass er schon vor der Aufhebung nach Österreich zurückgekehrt war. Die Feststellungen zu seinem Asylverfahren basieren ebenfalls auf den aktenkundigen Informationen dazu.
Die Feststellungen zu dem XXXX geborenen Sohn des BF und zum Fehlen von Kontakten zu ihm beruhen auf den konsistenten Angaben des BF dazu, der zuletzt sogar seine Vaterschaft anzweifelte. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) sind XXXX und XXXX seit Mitte XXXX in Vorarlberg mit Hauptwohnsitz erfasst, was das Fehlen einer familiären Nahebeziehung noch weiter unterstreicht.Die Feststellungen zu dem römisch 40 geborenen Sohn des BF und zum Fehlen von Kontakten zu ihm beruhen auf den konsistenten Angaben des BF dazu, der zuletzt sogar seine Vaterschaft anzweifelte. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) sind römisch 40 und römisch 40 seit Mitte römisch 40 in Vorarlberg mit Hauptwohnsitz erfasst, was das Fehlen einer familiären Nahebeziehung noch weiter unterstreicht.
Der Umstand, dass der BF sich XXXX gefälschte rumänische Dokumente beschaffte, um damit in Österreich zu arbeiten, wird anhand seiner Darstellung vor dem BVwG festgestellt. Laut den Sozialversicherungsdaten war er unter der falschen Identität „ XXXX , geboren am XXXX “ im XXXX und XXXX in XXXX beschäftigt. Ein Polizeibericht über die Verwendung des falschen Ausweises im XXXX liegt vor. Der Umstand, dass der BF sich römisch 40 gefälschte rumänische Dokumente beschaffte, um damit in Österreich zu arbeiten, wird anhand seiner Darstellung vor dem BVwG festgestellt. Laut den Sozialversicherungsdaten war er unter der falschen Identität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ im römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Ein Polizeibericht über die Verwendung des falschen Ausweises im römisch 40 liegt vor.
Der BF gab vor dem BVwG an, gesund zu sein. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf relevante Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist. Die Feststellungen zu der während dem letzten Strafvollzug absolvierten Suchtmitteltherapie basieren auf seinen entsprechenden Angaben vor dem BVwG.
Der Umstand, dass sich der BF trotz der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zunächst jeweils weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen dazu vor dem BVwG gemachten Angaben in Verbindung mit seinen Meldedaten laut ZMR sowie aus den vorliegenden Ausreisebestätigungen. Den vorhandenen Kopien aus seinen Reisepässen und den darin enthaltenen Grenzkontrollstempeln ist zu entnehmen, dass er immer wieder aus dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus- und wieder eingereist ist, wobei er nicht immer die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen eingehalten hat. Auch liegen für die Zeiten, in denen er sich nach seiner eigenen Darstellung bei seiner Familie im Bundesgebiet aufgehalten hat, laut ZMR nicht immer Wohnsitzmeldungen vor, zumal er zwischen XXXX und XXXX keine Wohnsitzmeldung vorliegt. Außerdem hat er sich während des letzten Aufenthalts in Serbien nicht abgemeldet. Laut der Aussage seiner Ehefrau als Zeugin ist er im XXXX dorthin ausgereist und laut eigener Aussage Ende XXXX wieder nach Österreich zurückgekehrt. Eine Ausreise seither wurde nicht nachgewiesen.Der Umstand, dass sich der BF trotz der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zunächst jeweils weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen dazu vor dem BVwG gemachten Angaben in Verbindung mit seinen Meldedaten laut ZMR sowie aus den vorliegenden Ausreisebestätigungen. Den vorhandenen Kopien aus seinen Reisepässen und den darin enthaltenen Grenzkontrollstempeln ist zu entnehmen, dass er immer wieder aus dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus- und wieder eingereist ist, wobei er nicht immer die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen eingehalten hat. Auch liegen für die Zeiten, in denen er sich nach seiner eigenen Darstellung bei seiner Familie im Bundesgebiet aufgehalten hat, laut ZMR nicht immer Wohnsitzmeldungen vor, zumal er zwischen römisch 40 und römisch 40 keine Wohnsitzmeldung vorliegt. Außerdem hat er sich während des letzten Aufenthalts in Serbien nicht abgemeldet. Laut der Aussage seiner Ehefrau als Zeugin ist er im römisch 40 dorthin ausgereist und laut eigener Aussage Ende römisch 40 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Eine Ausreise seither wurde nicht nachgewiesen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, den vorliegenden Strafurteilen und den dazu getroffenen Feststellungen im Vorerkenntnis des BVwG (GZ G307 2121098-1/3E). Der Strafvollzug geht aus den aktenkundigen Vollzugsinformation sowie den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten hervor. Die beiden über ihn verhängten Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts wurden vom BFA nachgereicht. Die vom BF vor dem BVwG geschilderte Vorstrafe wegen einer Jugendstraftat in Serbien ist aufgrund der seither verstrichenen Zeit und der geringen Schwere der angegebenen Tat nicht entscheidungswesentlich, zumal er seit mehr als zehn Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zu den weiteren Bindungen des BF im Bundesgebiet und in Serbien können anhand der dazu von ihm und von seiner Ehefrau vor dem BVwG abgelegten Aussagen getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Da er über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt und sich daher aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu prüfen und darüber gemäß § 58 Abs 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da er über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt und sich daher aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu prüfen und darüber gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Da keine Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels vorliegen, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, ist die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht korrekturbedürftig.Da keine Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels vorliegen, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, ist die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht korrekturbedürftig.
Zu den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheids:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 bis 45c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung auch kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung auch kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Z 2). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist fallbezogen gemäß § 9 Abs 4 Z 1 IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt, was unter anderem die positive Absolvierung einer Prüfung der Sprachkenntnisse der Stufe A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich erfordert. Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor, ist bei dauerhafter Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu erteilen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Ziffer 2,). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist fallbezogen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG vorlegt, was unter anderem die positive Absolvierung einer Prüfung der Sprachkenntnisse der Stufe A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich erfordert. Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist bei dauerhafter Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen.
Der BF erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 AsylG nicht, weil er weder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt noch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, zumal nur ein Nachweis für die positive Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 vorliegt. Da eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (insbesondere aufgrund des Familienlebens mit seiner österreichischen Kernfamilie) auf Dauer unzulässig ist, ist ihm daher in Abänderung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu erteilen.Der BF erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht, weil er weder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt noch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, zumal nur ein Nachweis für die positive Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 vorliegt. Da eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (insbesondere aufgrund des Familienlebens mit seiner österreichischen Kernfamilie) auf Dauer unzulässig ist, ist ihm daher in Abänderung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Der BF lebt seit längerer Zeit ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hat sich in der Vergangenheit beharrlich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen widersetzt. Dazu kommen weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG, Bestrafungen wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts, Verstöße gegen das MeldeG) und zwei strafgerichtliche Verurteilungen.
Diesen gegen den BF sprechenden Aspekten steht jedoch gegenüber, dass er nicht nur für seine chronisch kranke Frau, sondern auch für seine Kinder und seinen aufgrund einer Lernbeeinträchtigung besonders vulnerablen Stiefsohn, mit denen er im Inland in einem gemeinsamen Haushalt lebt, eine wesentliche Stütze ist. Er hat sich (wenn auch nicht immer erfolgreich) zumindest bemüht, aufenthaltsrechtliche Bestimmungen durch regelmäßige Ausreisen nach Serbien einzuhalten. Seine Straftaten liegen bereits längere Zeit zurück (die letzte hat er im XXXX begangen) und er hat sich mit der Familiengründung glaubhaft aus dem Umfeld, das zu seiner Straffälligkeit beigetragen hat, distanziert, zumal er seit der Haftentlassung Ende XXXX nicht mehr rückfällig geworden ist. Diesen gegen den BF sprechenden Aspekten steht jedoch gegenüber, dass er nicht nur für seine chronisch kranke Frau, sondern auch für seine Kinder und seinen aufgrund einer Lernbeeinträchtigung besonders vulnerablen Stiefsohn, mit denen er im Inland in einem gemeinsamen Haushalt lebt, eine wesentliche Stütze ist. Er hat sich (wenn auch nicht immer erfolgreich) zumindest bemüht, aufenthaltsrechtliche Bestimmungen durch regelmäßige Ausreisen nach Serbien einzuhalten. Seine Straftaten liegen bereits längere Zeit zurück (die letzte hat er im römisch 40 begangen) und er hat sich mit der Familiengründung glaubhaft aus dem Umfeld, das zu seiner Straffälligkeit beigetragen hat, distanziert, zumal er seit der Haftentlassung Ende römisch 40 nicht mehr rückfällig geworden ist.
Zwar ist im Zusammenhang mit § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG zu berücksichtigen, dass dem BF von Anfang an bewusst war, dass er sein Privat- und Familienleben im Inland während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründet hat. Dies relativiert seine Integration und seine familiäre Bindung im Bundesgebiet, hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass dieser überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre, zumal seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder österreichische Staatsbürger sind und ihnen ob ihres Alters, der Familienstruktur und des Gesundheitszustands von XXXX nicht zuzumuten ist, das Familienleben in Serbien weiterzuführen.Zwar ist im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG zu berücksichtigen, dass dem BF von Anfang an bewusst war, dass er sein Privat- und Familienleben im Inland während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründet hat. Dies relativiert seine Integration und seine familiäre Bindung im Bundesgebiet, hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass dieser überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre, zumal seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder österreichische Staatsbürger sind und ihnen ob ihres Alters, der Familienstruktur und des Gesundheitszustands von römisch 40 nicht zuzumuten ist, das Familienleben in Serbien weiterzuführen.
Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt und der BF diese Regelungen häufig missachtet hat, doch ist in diesem konkreten Einzelfall in einer gewichteten Abwägung aller Umstände insbesondere aufgrund der intensiven familiären Bindungen sein Interesse an der Fortführung seines Familienlebens in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufrechterhaltung des Familienlebens mit den Kindern des BF altersbedingt über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet nur eingeschränkt möglich ist und dass seine Ehefrau und sein Stiefsohn (erstere aufgrund ihrer chronischen Erkrankung, letzterer aufgrund der Lernbeeinträchtigung) als besonders vulnerabel anzusehen sind, sodass auch aus diesem Grund die dauerhafte Präsenz des BF in der Familie besonders bedeutsam ist.
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist daher im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern; die auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte III. bis V. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Erlassung eines befristeten Einreiseverbots) haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist daher im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern; die auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Erlassung eines befristeten Einreiseverbots) haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Deutschkenntnisse Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung illegale Beschäftigung Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2121098.2.00Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026