Entscheidungsdatum
09.07.2025Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
,
G316 2305451-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. 18.06.1994, StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 18.06.1994, StA. Kolumbien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 5 FPG stützt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, FPG stützt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.12.2024 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.12.2024 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihr gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Nach der am 20.12.2024 erfolgten Zustellung des gegenständlichen Bescheides brachte die BF am 07.01.2025 über ihre Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. – III. ein.Nach der am 20.12.2024 erfolgten Zustellung des gegenständlichen Bescheides brachte die BF am 07.01.2025 über ihre Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. ein.
Gegen den angeführten Bescheid vom 20.12.2024 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV. – VI.Gegen den angeführten Bescheid vom 20.12.2024 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs.
Die belangte legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2025 die gegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige und wurde in XXXX (Kolumbien) geboren. Sie spricht Spanisch als Muttersprache, ist ledig und hat keine Sorgepflichten.1.1. Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige und wurde in römisch 40 (Kolumbien) geboren. Sie spricht Spanisch als Muttersprache, ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Die BF schloss in Kolumbien die Schule ab und brach das anschließende Studium ab. Sie verfügte in Kolumbien über keine Beschäftigung. Finanziert wurde sie von ihrem nunmehr verstorbenen Vater, welcher Feld- bzw. Hilfsarbeiter war.
Die BF verfügt in Österreich sowie den übrigen Mitgliedstaaten der EU über keine Familienangehörigen. In Kolumbien lebt die Schwester der BF mit deren Familie und besteht zu dieser regelmäßiger Kontakt.
1.2. Nachdem sich die BF bereits von XXXX .2024 bis XXXX .2024 im Schengenraum aufhielt, reiste sie am XXXX .2024 erneut von Kolumbien über Madrid in den Schengenraum ein. Etwa Anfang Dezember 2024 reiste die BF nach Österreich ein und wohnte in Hostels sowie anderen Unterkünften zur kurzfristigen Miete.1.2. Nachdem sich die BF bereits von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 im Schengenraum aufhielt, reiste sie am römisch 40 .2024 erneut von Kolumbien über Madrid in den Schengenraum ein. Etwa Anfang Dezember 2024 reiste die BF nach Österreich ein und wohnte in Hostels sowie anderen Unterkünften zur kurzfristigen Miete.
1.3. Der vordringliche Einreisezweck der BF war die Ausübung der illegalen Prostitution, um sich hierdurch ein Einkommen zu erwirtschaften. Sie übte die Prostitution auch tatsächlich aus, ohne über die hierfür erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen zu verfügen.
Die BF inserierte auf der einschlägigen Internetseite „www. XXXX .at“. Über eine Messaging-App bot sie verdeckten Ermittlern der Landespolizeidirektion XXXX entgeltlich sexuelle Dienstleistungen an. Es wurde ein Treffen für den XXXX .2024 vereinbart und wurden in diesem Rahmen sexuelle Dienstleistungen für EUR 150,00 vereinbart. Die BF inserierte auf der einschlägigen Internetseite „www. römisch 40 .at“. Über eine Messaging-App bot sie verdeckten Ermittlern der Landespolizeidirektion römisch 40 entgeltlich sexuelle Dienstleistungen an. Es wurde ein Treffen für den römisch 40 .2024 vereinbart und wurden in diesem Rahmen sexuelle Dienstleistungen für EUR 150,00 vereinbart.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde gegen die BF aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.000,00 verhängt.Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde gegen die BF aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.000,00 verhängt.
Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass die BF am XXXX .2024, um XXXX Uhr, in XXXX Wien, XXXX , die Prostitution anbahnte, obwohl sie weder die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WPG 2011 erfüllte noch eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WPG 2011 vorlag. Des Weiteren, dass die Prostitution in einer Wohnung angebahnt wurde, in der die Ausübung der Prostitution gemäß § 6 Abs. 1 lit. a WPG 2011 verboten ist. Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass die BF am römisch 40 .2024, um römisch 40 Uhr, in römisch 40 Wien, römisch 40 , die Prostitution anbahnte, obwohl sie weder die gesundheitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, WPG 2011 erfüllte noch eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011 vorlag. Des Weiteren, dass die Prostitution in einer Wohnung angebahnt wurde, in der die Ausübung der Prostitution gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, WPG 2011 verboten ist.
1.4. Noch am XXXX .2024 wurde gegen die BF seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen. Sie wurde festgenommen und befand sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise nach Kolumbien am XXXX .2025 in Schubhaft. 1.4. Noch am römisch 40 .2024 wurde gegen die BF seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen. Sie wurde festgenommen und befand sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise nach Kolumbien am römisch 40 .2025 in Schubhaft.
1.5. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie ihres gültigen kolumbianischen Reisepasses fest. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 19.12.2024 gab die BF an, nur Spanisch zu sprechen. In dieser Einvernahme brachte die BF auch vor, keine Kinder zu haben und ledig zu sein.
Die Feststellungen zu Ausbildung, (fehlender) Beschäftigung, Finanzierung durch ihren nunmehr verstorbenen Vater und Familienangehörigen basieren auf dem Vorbringen der BF in der Einvernahme vom 19.12.2024.
2.2. Die Feststellung zum vorangegangenen Aufenthalt der BF im Schengenraum und der erneuten Einreise basieren auf den in Kopie aktenkundigen spanischen Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF. In der Einvernahme vom 19.12.2024 brachte sie vor, seit etwa 1 ½ Wochen in Österreich zu sein und in Hostels bzw. „ XXXX “-Unterkünften gewohnt zu haben. Den Angaben der BF konnte gefolgt werden, zumal auch aus den Ausführungen in der aktenkundigen Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024, XXXX , hervorgeht, dass sie bereits im Rahmen der Kontrolle vom XXXX .2024 angab, vor einer Woche von Spanien nach Österreich gereist zu sein.2.2. Die Feststellung zum vorangegangenen Aufenthalt der BF im Schengenraum und der erneuten Einreise basieren auf den in Kopie aktenkundigen spanischen Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF. In der Einvernahme vom 19.12.2024 brachte sie vor, seit etwa 1 ½ Wochen in Österreich zu sein und in Hostels bzw. „ römisch 40 “-Unterkünften gewohnt zu haben. Den Angaben der BF konnte gefolgt werden, zumal auch aus den Ausführungen in der aktenkundigen Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , hervorgeht, dass sie bereits im Rahmen der Kontrolle vom römisch 40 .2024 angab, vor einer Woche von Spanien nach Österreich gereist zu sein.
2.3. Dass die BF Prostitution in Österreich ausübte, wurde weder in der Einvernahme vom 19.12.2024 noch in der Beschwerde bestritten. Die Ausübung der Prostitution ohne über die erforderlichen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zu verfügen, geht aus der rechtskräftigen Strafverfügung vom XXXX .2025 hervor. Der diesbezüglich festgestellte Einreisezweck ergibt sich bereits aus dem vergleichsweise langen Aufenthalt im Schengenraum in Kombination mit der Prostitutionsausübung und dem Vorbringen vor der belangten Behörde. So hielt sie sich bis zu ihrer Betretung beinahe 2 Monate im Schengenraum auf, was die durchschnittliche Dauer eines touristischen Aufenthaltes jedenfalls übersteigt. Da die BF in der Einvernahme vom 19.12.2024 angab, in Kolumbien keiner Beschäftigung nachgegangen und von ihrem nunmehr verstorbenen Vater – einem Feld- bzw. Hilfsarbeiter – finanziert worden zu sein, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass sie sich durch die Ausübung der illegalen Prostitution im Schengenraum bzw. Österreich ein Einkommen verschaffen wollte. In diesem Sinne brachte sie in der Einvernahme vom 19.12.2024 weiters vor, nach Madrid eingereist zu sein „um zu arbeiten“. Auf die Frage nach dem Zweck ihrer Einreise nach Österreich gab sie an: „Ich wollte Österreich besichtigen und zweiten wegen dem Geld“. Sie wurde befragt, ob sie einer Beschäftigung nachgehe und antwortete: „Nein, deswegen bin ich hierhergekommen“. Für gewerbsmäßige Prostitutionsausübung spricht zudem, dass sie vor der belangten Behörde angab mit € 1.000,00 eingereist zu sein, bei ihrer Betretung – laut aktenkundigem Anhalteprotokoll IV – jedoch € 2.173,56 bei sich hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die BF – wie in der Beschwerde vorgebracht – erst wenige Tage Prostitution betrieben habe, liegen nicht vor. Insgesamt konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF (vordringlich) zu touristischen Zwecken in den Schengenraum bzw. Österreich einreiste und war das diesbezügliche Vorbringen in der Einvernahme vom 19.12.2024 als Schutzbehauptung zu werten. 2.3. Dass die BF Prostitution in Österreich ausübte, wurde weder in der Einvernahme vom 19.12.2024 noch in der Beschwerde bestritten. Die Ausübung der Prostitution ohne über die erforderlichen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zu verfügen, geht aus der rechtskräftigen Strafverfügung vom römisch 40 .2025 hervor. Der diesbezüglich festgestellte Einreisezweck ergibt sich bereits aus dem vergleichsweise langen Aufenthalt im Schengenraum in Kombination mit der Prostitutionsausübung und dem Vorbringen vor der belangten Behörde. So hielt sie sich bis zu ihrer Betretung beinahe 2 Monate im Schengenraum auf, was die durchschnittliche Dauer eines touristischen Aufenthaltes jedenfalls übersteigt. Da die BF in der Einvernahme vom 19.12.2024 angab, in Kolumbien keiner Beschäftigung nachgegangen und von ihrem nunmehr verstorbenen Vater – einem Feld- bzw. Hilfsarbeiter – finanziert worden zu sein, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass sie sich durch die Ausübung der illegalen Prostitution im Schengenraum bzw. Österreich ein Einkommen verschaffen wollte. In diesem Sinne brachte sie in der Einvernahme vom 19.12.2024 weiters vor, nach Madrid eingereist zu sein „um zu arbeiten“. Auf die Frage nach dem Zweck ihrer Einreise nach Österreich gab sie an: „Ich wollte Österreich besichtigen und zweiten wegen dem Geld“. Sie wurde befragt, ob sie einer Beschäftigung nachgehe und antwortete: „Nein, deswegen bin ich hierhergekommen“. Für gewerbsmäßige Prostitutionsausübung spricht zudem, dass sie vor der belangten Behörde angab mit € 1.000,00 eingereist zu sein, bei ihrer Betretung – laut aktenkundigem Anhalteprotokoll römisch vier – jedoch € 2.173,56 bei sich hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die BF – wie in der Beschwerde vorgebracht – erst wenige Tage Prostitution betrieben habe, liegen nicht vor. Insgesamt konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF (vordringlich) zu touristischen Zwecken in den Schengenraum bzw. Österreich einreiste und war das diesbezügliche Vorbringen in der Einvernahme vom 19.12.2024 als Schutzbehauptung zu werten.
Die Feststellung zur Anbahnung der Prostitution gegenüber verdeckten Ermittlern der Landespolizeidirektion basiert auf der Sachverhaltsbeschreibung in der aktenkundigen Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX .2024, XXXX .Die Feststellung zur Anbahnung der Prostitution gegenüber verdeckten Ermittlern der Landespolizeidirektion basiert auf der Sachverhaltsbeschreibung in der aktenkundigen Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 .2024, römisch 40 .
Die gegen die BF erlassene Strafverfügung vom XXXX .2025 ist aktenkundig und wurde mit E-Mail der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.02.2025 mitgeteilt, dass kein Rechtsmittel erhoben wurde, woraus sich deren Rechtskraft ergibt.Die gegen die BF erlassene Strafverfügung vom römisch 40 .2025 ist aktenkundig und wurde mit E-Mail der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 10.02.2025 mitgeteilt, dass kein Rechtsmittel erhoben wurde, woraus sich deren Rechtskraft ergibt.
2.4. Die Feststellungen zur Festnahme der BF am XXXX .2024 basieren auf der aktenkundigen Dokumentation im Anhalteprotokoll I der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024 sowie dem aktenkundigen Festnahmeauftrag vom XXXX .2024. Die Schubhaft ergibt sich aus der im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Wohnsitzmeldung der BF in einem Polizeianhaltezentrum. Des Weiteren kann die Schubhaft dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden. Die freiwillige Ausreise der BF ist durch die aktenkundige Ausreisebestätigung der GreKo vom XXXX .2025 samt Ausreisesichtvermerk sowie die Bestätigung über die freiwillige Ausreise der BBU Rückkehrberatung dokumentiert.2.4. Die Feststellungen zur Festnahme der BF am römisch 40 .2024 basieren auf der aktenkundigen Dokumentation im Anhalteprotokoll römisch eins der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024 sowie dem aktenkundigen Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2024. Die Schubhaft ergibt sich aus der im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Wohnsitzmeldung der BF in einem Polizeianhaltezentrum. Des Weiteren kann die Schubhaft dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden. Die freiwillige Ausreise der BF ist durch die aktenkundige Ausreisebestätigung der GreKo vom römisch 40 .2025 samt Ausreisesichtvermerk sowie die Bestätigung über die freiwillige Ausreise der BBU Rückkehrberatung dokumentiert.
2.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF basiert auf dem eingeholten Strafregisterauszug vom 09.01.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. – VI des angefochtenen Bescheides, weshalb über die rechtskräftigen Spruchpunkte I. – III. nicht mehr abzusprechen ist.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs des angefochtenen Bescheides, weshalb über die rechtskräftigen Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. nicht mehr abzusprechen ist.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (…)3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; (…)
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (…)
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. (…)
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gegen die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftige eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann mit einer solchen gemäß § 53 FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Gegen die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftige eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann mit einer solchen gemäß Paragraph 53, FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).
Gegenständlich wurde gegen die BF mit rechtskräftiger Strafverfügung vom XXXX .2025 aufgrund der Verletzung der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 lit. a WPG 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.000,00 verhängt. Auch wenn diese Strafverfügung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vorlag, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026) nunmehr erfüllt.Gegenständlich wurde gegen die BF mit rechtskräftiger Strafverfügung vom römisch 40 .2025 aufgrund der Verletzung der Paragraphen 4, Absatz eins, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins, Litera a, WPG 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.000,00 verhängt. Auch wenn diese Strafverfügung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vorlag, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes vergleiche VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026) nunmehr erfüllt.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).
Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).
Da der Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs. 2 FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG. Da der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG.
Die BF hat ihre Leistungen über eine einschlägige Internetseite angeboten und wurde von Exekutivbeamten bei der Prostitutionsanbahnung in privaten Räumlichkeiten, in denen die Ausübung der Prostitution verboten ist, betreten. Die Absicht die Prostitution ausüben zu wollen, wurde nicht bei der zuständigen Behörde gemeldet. Aufgrund dieses Verhaltens der BF, ihrer hierfür erfolgten Einreise und dem Aufenthalt im Schengenraum über einen vergleichsweise langen Zeitraum von annähernd 2 Monaten, ist eine fortgesetzte Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution sowie eine große Anzahl sexueller Kontakte anzunehmen. Auch in den etwa 1 ½ Wochen ihres Aufenthaltes in Österreich, muss von mehreren sexuellen Kontakten ausgegangen werden und wurde das Vorgehen der BF lediglich durch ihre Betretung beendet. Die Prostitution wurde ausgeübt, ohne die entsprechenden gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (z.B. amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vor Beginn der Tätigkeit) zu erfüllen. Derartige sexuelle Kontakte bergen ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt.
Bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte die BF vor, dass sie nicht gewusst habe, dass ihre Tätigkeit illegal sei und diese bei entsprechender Kenntnis nicht ausgeübt hätte. Die BF musste es jedoch ernstlich für möglich halten, durch die Prostitutionsausübung ohne entsprechende gesundheitliche Untersuchungen, sexuell übertragbare Krankheiten verbreiten zu können.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass keine Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme zulassen, dass die BF in Zukunft der illegalen Prostitution in Österreich nachgehen wollen würde. Die BF habe vielmehr die Rückkehrentscheidung angenommen, diesbezüglich einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und war bereit freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Es wird nicht verkannt, dass es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte und sie auch zum ersten Mal die Schubhaft verspürte. Im Falle der BF ist jedoch von der auch zukünftig fehlenden Bereitschaft, den vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen nachzukommen, auszugehen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass die BF in den Schengenraum einreiste, um hier der illegalen Prostitution nachzugehen. Aus den Angaben der BF vor der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass sie dies tat, um finanzielle Mittel zu lukrieren. Des Weiteren war offenkundig angedacht, dieses gewerbsmäßige Vorgehen über einen vergleichsweise langen Zeitraum von zumindest zwei Monaten fortzusetzen. Bereits aufgrund dessen kann nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF zum Zwecke der Erwirtschaftung finanzieller Mittel erneut in das Bundesgebiet einreisen wird, um hier wieder im Verdeckten – ohne der erforderlichen gesundheitspolizeilichen Untersuchungen – der Wohnungsprostitution nachzugehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF in Kolumbien über keine Beschäftigung verfügte und lediglich durch ihren nunmehr verstorbenen Vater finanziert wurde.
Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die BF Österreich im Dezember 2024 ohnehin habe ausreisen wollen und bereits ein Flugticket besessen habe, doch vermag eine geplante Ausreise nicht eine erneute Rückreise auszuschließen. So reiste die BF bereits wenige Monate vor ihrem letzten Aufenthalt einmal in den Schengenraum ein.
Insgesamt kann für die BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auszugehen. Einen Gesinnungswandel wird sie erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen.
Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 2, FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt wird, sich dem Akt jedoch keine Hinweise auf Anzeigen oder rechtskräftige Bestrafungen nach den in dieser Bestimmung enthaltenen Verwaltungsvorschriften entnehmen lassen. Auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ist gegenständlich nicht erfüllt. Zwar wurde mit der aktenkundigen Anzeige der Landespolizeidirketion XXXX vom 18.12.2024 ein unrechtmäßiger Aufenthalt nach dem FPG zur Anzeige gebracht und mit der Prostitutionsausübung der BF begründet. In der Folge kam es jedoch – soweit aktenkundig – lediglich zu einer Bestrafung nach dem WPG 2011, nicht jedoch nach dem FPG. Im Übrigen würde hierdurch – mangels von der Prostitutionsausübung verschiedenem Sachverhalt – keine über die von § 53 Abs. 2 Z 5 FPG erfasste Gefährdung begründet werden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt wird, sich dem Akt jedoch keine Hinweise auf Anzeigen oder rechtskräftige Bestrafungen nach den in dieser Bestimmung enthaltenen Verwaltungsvorschriften entnehmen lassen. Auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist gegenständlich nicht erfüllt. Zwar wurde mit der aktenkundigen Anzeige der Landespolizeidirketion römisch 40 vom 18.12.2024 ein unrechtmäßiger Aufenthalt nach dem FPG zur Anzeige gebracht und mit der Prostitutionsausübung der BF begründet. In der Folge kam es jedoch – soweit aktenkundig – lediglich zu einer Bestrafung nach dem WPG 2011, nicht jedoch nach dem FPG. Im Übrigen würde hierdurch – mangels von der Prostitutionsausübung verschiedenem Sachverhalt – keine über die von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG erfasste Gefährdung begründet werden.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:
Im Hinblick auf die gebotene Interessensabwägung ist auszuführen, dass die BF keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich oder anderen EU-Mitgliedstaaten aufweist. Auch die Art und Dauer ihres Aufenthaltes vermag keine Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes rechtfertigen. Sie reiste vordringlich in den Schengenraum ein, um hier gewerbsmäßig der illegalen Prostitution nachzugehen. Mit der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes geht kein Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben der BF einher.
Es ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte.
3.1.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Es ist verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen, dass es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte, sie sich das erste Mal in Schubhaft befand, sie nach Bescheiderlassung ihre Bereitschaft das Land zu verlassen mittels Rechtsmittelverzicht untermauerte und letztlich freiwillig ausreiste.
Betrachtet man das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses jedoch – wenngleich sie strafgerichtlich unbescholten ist – eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen, weshalb sich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren als verhältnismäßig erweist und eine Reduktion nicht anzudenken war. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes ist angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens sowie ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Private und familiäre Anknüpfungen in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sind nicht vorhanden, weshalb eine Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht anzudenken war.
Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 5 FPG stützt.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, FPG stützt.
3.2. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
3.2.1. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).3.2.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt VI. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt sei. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt sei.
Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot. Da die BF jedoch am 07.01.2025 ein Rechtsmittelverzicht für die Spruchpunkte I. bis III. abgegeben wurde und die Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) somit unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht.Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot. Da die BF jedoch am 07.01.2025 ein Rechtsmittelverzicht für die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. abgegeben wurde und die Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) somit unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BF das Bundesgebiet bereits am XXXX .2025 verlassen hat.Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BF das Bundesgebiet bereits am römisch 40 .2025 verlassen hat.
3.2.2. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.3.2.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt V. gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ist dies zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ab- und in der Folge nicht zuerkannt wurde, nicht weiter zu beanstanden.Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ist dies zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ab- und in der Folge nicht zuerkannt wurde, nicht weiter zu beanstanden.
Im Übrigen ist angesichts der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise der BF auch keine Beschwer im Hinblick auf die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu erkennen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Im Übrigen ist angesichts der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise der BF auch keine Beschwer im Hinblick auf die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu erkennen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF ihren Aufenthalt dazu nutzte, der illegalen Prostitution nachzugehen bzw. aus diesem Grund einreiste und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck von der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose illegale Beschäftigung illegale Prostitution Schwarzarbeit ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2305451.1.00Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026