Entscheidungsdatum
10.07.2025Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
,
W261 2304870-1/19E
W261 2304867-1/17E
W261 2304868-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien,
2) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater XXXX 2) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater römisch 40
3) mj. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater XXXX 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater römisch 40
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 29.10.2024 betreffend die jeweils am 27.03.2023 gestellten Anträge auf internationalen Schutz, protokolliert zu alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 29.10.2024 betreffend die jeweils am 27.03.2023 gestellten Anträge auf internationalen Schutz, protokolliert zu
1) IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX 1) IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40
2) IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX 2) IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40
3) IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX 3) IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40
je des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 20.03.2025 und am 19.05.2025 zu Recht:
A)
I) Den Beschwerden vom 29.10.2024 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. römisch eins) Den Beschwerden vom 29.10.2024 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben.
II) Die Anträge vom 27.03.2023 auf Gewährung von internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF BGBl. I Nr. 17/2025, abgewiesen.römisch zwei) Die Anträge vom 27.03.2023 auf Gewährung von internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,, abgewiesen.
III) Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF BGBl. I Nr. 17/2025 wird den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch drei) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, wird den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
IV) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch vier) Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen beiden Kindern am 19.03.2023 legal aus Syrien und der Türkei kommend mit einem bis zum 18.07.2023 gültigen Visum nach Österreich ein. Die Beschwerdeführer stellten am 27.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern und seine Ehefrau seien bereits verstorben. Er habe eine Schwester, welche in Syrien leben würde. Er sei Vater von insgesamt sieben Kindern, wovon zwei Töchter in Syrien leben würden, zwei Töchter würden in Dänemark leben und ein Sohn würde bereits seit ca. zwei Jahren in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrschen würde. Er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Kinder. Sein Sohn habe ihm Österreich empfohlen, weil es ein gutes Land sei. Er habe alle Fluchtgründe vorgebracht.2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern und seine Ehefrau seien bereits verstorben. Er habe eine Schwester, welche in Syrien leben würde. Er sei Vater von insgesamt sieben Kindern, wovon zwei Töchter in Syrien leben würden, zwei Töchter würden in Dänemark leben und ein Sohn würde bereits seit ca. zwei Jahren in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrschen würde. Er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Kinder. Sein Sohn habe ihm Österreich empfohlen, weil es ein gutes Land sei. Er habe alle Fluchtgründe vorgebracht.
3. Die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin fand ebenfalls am 27.03.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab diese an, dass sie Kurdin und Muslimin sei. Sie sei ledig und habe neun Jahre lang die Grundschule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung absolviert und sei auch nicht berufstätig gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass in Syrien Krieg herrschen würde. Ihr Vater habe die Entscheidung getroffen, dass sie Syrien verlassen werden. Sie habe alle Fluchtgründe vorgebracht.
4. Am 27.03.2023 wies die belangte Behörde die Erstaufnahmestelle Ost an, dem Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. In diesem Schreiben ist angeführt, dass die Beschwerdeführer aufenthaltsberechtigte Privatgeher sind.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) stellte alle drei Verfahren jeweils mit Aktenvermerk vom 24.05.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, weil der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer ihre Unterkunft in der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hätten. Laut durchgeführter ZMR-Auskunft sei eine Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt und es würde bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehen. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) stellte alle drei Verfahren jeweils mit Aktenvermerk vom 24.05.2023 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, weil der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer ihre Unterkunft in der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hätten. Laut durchgeführter ZMR-Auskunft sei eine Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt und es würde bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehen.
6. Der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer brachten durch ihren anwaltlichen Vertreter am 29.10.2024 eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.6. Der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer brachten durch ihren anwaltlichen Vertreter am 29.10.2024 eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.
7. Am 14.11.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer vor der belangten niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren sei. Er sei Kurde und sunnitischer Moslem. Er habe bis zum Jahr 2000 dort gelebt und sei dann nach Damaskus gezogen, bevor er wieder nach XXXX , genauer nach XXXX zurückgekehrt sei. Er habe in einem Bekleidungsgeschäft als Verkäufer gearbeitet. Er sei Eigentümer eines Hauses in der Umgebung von XXXX . Dieses Haus gebe es noch, seine Schwester würde dort leben. Ein Onkel und eine Tante würden noch in Syrien leben. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Reihe von Dokumenten für sich und seine beiden Kinder vor. 7. Am 14.11.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer vor der belangten niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 geboren sei. Er sei Kurde und sunnitischer Moslem. Er habe bis zum Jahr 2000 dort gelebt und sei dann nach Damaskus gezogen, bevor er wieder nach römisch 40 , genauer nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Er habe in einem Bekleidungsgeschäft als Verkäufer gearbeitet. Er sei Eigentümer eines Hauses in der Umgebung von römisch 40 . Dieses Haus gebe es noch, seine Schwester würde dort leben. Ein Onkel und eine Tante würden noch in Syrien leben. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Reihe von Dokumenten für sich und seine beiden Kinder vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien im Zuge einer Familienzusammenführung verlassen habe, welche sein in Österreich lebender Sohn veranlasst habe. In der Kriegssituation sei dort alles schwer gewesen. Es würde keine Sicherheit geben. Seine Herkunftsregion werde von der Türkei angegriffen auch die Stromversorgungsstellen, weshalb die Familie in Furcht und Angst gelebt habe. Die Kinder hätten auch große Angst gehabt. Er habe seine Familie wieder vereinen wollen. Das Land Österreich sei sicher und er möge dieses Land. Hier sei es demokratisch. Sein Bruder würde auch hier leben. Sie würden sich hier eine Zukunft aufbauen und in Sicherheit leben wollen. Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer würden dieselben Gründe haben. Sie würden ihre Schulbildung weitermachen wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg. Bei den Kurden sei die Sicherheitslage schlecht. Gehe man nach Damaskus werde trotzdem rundherum bombardiert. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht.
8. Am 14.11.2024 führte die belangte Behörde die Ersteinvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch. Dabei führte diese aus, dass sie in XXXX geboren, jedoch in XXXX aufgewachsen sei. Sie sei Kurdin und Muslimin. Sie habe Syrien verlassen, weil die Lage dort schlecht gewesen sei. Es würde Krieg herrschen und die Stromversorgung sei sehr schlecht gewesen. 8. Am 14.11.2024 führte die belangte Behörde die Ersteinvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch. Dabei führte diese aus, dass sie in römisch 40 geboren, jedoch in römisch 40 aufgewachsen sei. Sie sei Kurdin und Muslimin. Sie habe Syrien verlassen, weil die Lage dort schlecht gewesen sei. Es würde Krieg herrschen und die Stromversorgung sei sehr schlecht gewesen.
9. Die belange Behörde legte die Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 23.12.2024 einlangten.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 27.12.2024 Auszüge aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer seit 02.06.2023 bei einer Unterkunft in der Steiermark ordnungsgemäß angemeldet sind.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im Beisein deren Rechtsvertretung zu deren persönlichen Umständen, zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich, deren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Erstbeschwerdeführer legte weitere Unterlagen vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor. In Anbetracht des Umstandes, dass aufgrund des Sturzes des Assad Regimes im März 2025 noch keine gesicherten Länderinformationen vorlagen und absehbar gewesen ist, dass die Staatendokumentation in naher Zukunft Länderinformationen veröffentlichen würde, legte die erkennende Richterin für die weitere Vorgangsweise fest, dass diese nach Vorliegen den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden wird.
12. Mit Eingabe vom 06.04.2025 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer um Übermittlung der Länderinformationen und um Durchführung einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung.
13. Die Beschwerdeführer gaben durch deren Rechtsvertreter zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2025 am 16.05.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte dieser aus, dass die allgemeine Versorgungslage und die humanitäre Lage in Syrien im Allgemeinen und in der Region XXXX im Speziellen sehr schlecht sei. Ein besonders gravierender Missstand sei die Rekrutierung Minderjähriger. Trotz gegenteiliger Zusagen würden die mit der SDF verbundenen Gruppen, insbesondere die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens, weiterhin die Anwerbung Syriens – teils ab 12 Jahren – für den bewaffneten Kampf betreiben. Die erhoffte Verbesserung der Lebensbedingungen nach dem Machtwechsel in Syrien sei bislang ausgeblieben. Unter Berücksichtigung der zitierten Umstände sei eine Rückkehr der Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Es würde im Falle der Rückkehr die ernsthafte Gefahr für Leib, Leben und psychische Unversehrtheit, insbesondere durch die instabile Sicherheitslage, die akute humanitäre Krise und das Risiko willkürlicher Gewalt bestehen. Bei einer Rückkehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen. Besonders schwer wiege, dass es sich bei der Zweit- und beim Drittbeschwerdeführer um Minderjährige handeln würde, welche im besonderen Maße schutzbedürftig seien. Sie wären abgesehen von den bestehenden Gefahren wie extremer Armut, unzureichender medizinischer Versorgung, bewaffneten Konflikten und der Rekrutierung von Kindersoldaten – schutzlos ausgeliefert.13. Die Beschwerdeführer gaben durch deren Rechtsvertreter zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2025 am 16.05.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte dieser aus, dass die allgemeine Versorgungslage und die humanitäre Lage in Syrien im Allgemeinen und in der Region römisch 40 im Speziellen sehr schlecht sei. Ein besonders gravierender Missstand sei die Rekrutierung Minderjähriger. Trotz gegenteiliger Zusagen würden die mit der SDF verbundenen Gruppen, insbesondere die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens, weiterhin die Anwerbung Syriens – teils ab 12 Jahren – für den bewaffneten Kampf betreiben. Die erhoffte Verbesserung der Lebensbedingungen nach dem Machtwechsel in Syrien sei bislang ausgeblieben. Unter Berücksichtigung der zitierten Umstände sei eine Rückkehr der Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Es würde im Falle der Rückkehr die ernsthafte Gefahr für Leib, Leben und psychische Unversehrtheit, insbesondere durch die instabile Sicherheitslage, die akute humanitäre Krise und das Risiko willkürlicher Gewalt bestehen. Bei einer Rückkehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen. Besonders schwer wiege, dass es sich bei der Zweit- und beim Drittbeschwerdeführer um Minderjährige handeln würde, welche im besonderen Maße schutzbedürftig seien. Sie wären abgesehen von den bestehenden Gefahren wie extremer Armut, unzureichender medizinischer Versorgung, bewaffneten Konflikten und der Rekrutierung von Kindersoldaten – schutzlos ausgeliefert.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2025 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Erst-, der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer im Beisein deren Rechtsvertretung die Möglichkeit geboten wurde, zu den aktuellen Länderinformationen vom 08.05.2025 Stellung zu nehmen. Demnach hätten die Beschwerdeführer Angst davor zurückzukehren. Der neue Präsident würde sich gemäßigt zeigen, er habe jedoch zwei Gesichter. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie Angst um sich selbst habe. Sie könne sich nicht vorstellen zurückzukehren und in einem Gebiet zu leben, wo Kampfhandlungen stattfinden würden und wo es Krieg geben würde. Der Drittbeschwerdeführer gab an, dass er Angst vor Angriffen auf sein Heimatdorf haben würde. Der Erstbeschwerdeführer könne sich auch nicht vorstellen, mit seiner Familie in Damaskus zu leben, weil die Lage dort auch nicht sicher sei. Am meisten Angst habe er davor, dass seine Kinder entführt werden würden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor.
15. Der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom am 08.07.2025, eingelangt am 09.07.2025, einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG. 15. Der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom am 08.07.2025, eingelangt am 09.07.2025, einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.
16. Mit Schriftsatz vom 09.07.2025, eingelangt am 10.07.2025, gab RA Ing. Eugenio GUALTIERI, LL.M. für die Zweitbeschwerdeführerin bekannt, dass ihm diese für die Erstattung eines Fristsetzungsantrages eingeschränkt bevollmächtigt habe und erstatte einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG. 16. Mit Schriftsatz vom 09.07.2025, eingelangt am 10.07.2025, gab RA Ing. Eugenio GUALTIERI, LL.M. für die Zweitbeschwerdeführerin bekannt, dass ihm diese für die Erstattung eines Fristsetzungsantrages eingeschränkt bevollmächtigt habe und erstatte einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Spruchpunkt I.) Zum Spruchpunkt römisch eins.)
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer stellten am 27.03.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die belangte Behörde stellte die Asylverfahren am 24.05.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, weil die Beschwerdeführer nach diesen Anträgen auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen haben und bis zu diesem Zeitpunkt keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand.Die belangte Behörde stellte die Asylverfahren am 24.05.2023 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, weil die Beschwerdeführer nach diesen Anträgen auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen haben und bis zu diesem Zeitpunkt keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestand.
Die Beschwerdeführer sind seit 02.06.2023 laufend ordentlich an der Adresse XXXX gemeldet. Die Beschwerdeführer bezogen seit 24.05.2023, angewiesen am 15.06.2023, laufend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind seit 02.06.2023 laufend ordentlich an der Adresse römisch 40 gemeldet. Die Beschwerdeführer bezogen seit 24.05.2023, angewiesen am 15.06.2023, laufend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Die belangte Behörde hat es verabsäumt, nach der Einstellung des Asylverfahrens am 24.05.2023 in angemessener Frist eine neue Auskunft aus dem Zentralen Melderegister oder aus dem Betreuungsinformationssystem einzuholen. Die Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes erfolgte durch die belangte Behörde erst nach Einlangen der Säumnisbeschwerde am 19.10.2024.
Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Zu den Spruchpunkten II.) bis IV.)Zu den Spruchpunkten römisch zwei.) bis römisch vier.)
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
1.1.1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers
Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX (auch XXXX ) in der Nähe der von XXXX im Gouvernement Al Hasaka in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Kurdisch (Kurmanchi), er spricht Arabisch und etwas Deutsch.Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Nähe der von römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Kurdisch (Kurmanchi), er spricht Arabisch und etwas Deutsch.
Der Erstbeschwerdeführer ist seit XXXX 2018 verwitwet. Seine Ehefrau namens XXXX , mit welcher seit dem Jahr 1994 verheiratet gewesen war, starb an Krebs. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben.Der Erstbeschwerdeführer ist seit römisch 40 2018 verwitwet. Seine Ehefrau namens römisch 40 , mit welcher seit dem Jahr 1994 verheiratet gewesen war, starb an Krebs. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben.
Der Ehe entstammen insgesamt sieben Kinder, fünf Töchter und zwei Söhne. Die Töchter heißen XXXX (geboren ca. 1994, lebt in Dänemark), XXXX (geboren ca. 1999, lebt in Dänemark), XXXX (geboren ca. 2001, lebt in Syrien), XXXX (geboren ca. 2002, lebt in Syrien) und die Zweitbeschwerdeführerin. Die beiden Söhne sind XXXX (geboren XXXX 2003, IFA: XXXX , lebt als Asylberechtigter in Österreich) und der Drittbeschwerdeführer. Der Ehe entstammen insgesamt sieben Kinder, fünf Töchter und zwei Söhne. Die Töchter heißen römisch 40 (geboren ca. 1994, lebt in Dänemark), römisch 40 (geboren ca. 1999, lebt in Dänemark), römisch 40 (geboren ca. 2001, lebt in Syrien), römisch 40 (geboren ca. 2002, lebt in Syrien) und die Zweitbeschwerdeführerin. Die beiden Söhne sind römisch 40 (geboren römisch 40 2003, IFA: römisch 40 , lebt als Asylberechtigter in Österreich) und der Drittbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer hat eine Schwester, XXXX , sie lebt in Syrien im Heimatdorf des Erstbeschwerdeführers und einen Bruder, XXXX , er lebt in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat eine Schwester, römisch 40 , sie lebt in Syrien im Heimatdorf des Erstbeschwerdeführers und einen Bruder, römisch 40 , er lebt in Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule, wobei er die neunte Schulstufe nicht abschloss. Er lebt ca. bis zum Jahr 2000 in seinem Heimatdorf, wo er in der Landwirtschaft arbeitete. Im Jahr 2000 zog er dann nach Damaskus, wo er in einer Mietwohnung lebte und in einem Geschäft arbeitete. Er lebte dort bis zum Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges in den Jahren 2011/12. Danach zog er wieder in sein Heimatdorf. Im Jahr 2020 zog er mit der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer wieder nach Damaskus, wo er ca. zwei Jahre lang lebte.
Der Erstbeschwerdeführer ist in seinem Heimatdorf Eigentümer eines Hauses, in welchem aktuell seine Schwester und seine beiden Töchter, XXXX und XXXX leben. Der Erstbeschwerdeführer ist in seinem Heimatdorf Eigentümer eines Hauses, in welchem aktuell seine Schwester und seine beiden Töchter, römisch 40 und römisch 40 leben.
Das Herkunftsgebiet des Erstbeschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ) in der Nähe von XXXX im Gouvernement Al Hasaka, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert.Das Herkunftsgebiet des Erstbeschwerdeführers, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Nähe von römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert.
Der Erstbeschwerdeführer verließ gemeinsam mit der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer Syrien am 18.03.2023 legal von Damaskus aus mit dem Flugzeug in Richtung Türkei. Er reiste am 19.03.2023 legal mit einem Visum mit einer Gültigkeit bis 18.07.2023 in Österreich ein und stellte am 27.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte bereits mehrere Deutschkurse (aktuell Niveau A2). Er leistete mehrfach freiwillige Arbeit in der Straßenreinigung in der Stadt XXXX .Der Erstbeschwerdeführer besuchte bereits mehrere Deutschkurse (aktuell Niveau A2). Er leistete mehrfach freiwillige Arbeit in der Straßenreinigung in der Stadt römisch 40 .
1.1.2. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin
Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist am XXXX in XXXX geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Kurden sowie sunnitischer Muslimin. Ihre Muttersprache ist Kurdisch (Kurmanchi), sie spricht auch Arabisch und etwas Deutsch.Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Kurden sowie sunnitischer Muslimin. Ihre Muttersprache ist Kurdisch (Kurmanchi), sie spricht auch Arabisch und etwas Deutsch.
Die Zweitbeschwerdeführerin lebte einige Jahre im Dorf XXXX (auch XXXX ) in der Nähe von XXXX im Gouvernement Al Hasaka in Syrien. Ab dem Jahr 2020 lebte sie mit ihrem Vater wieder in Damaskus.Die Zweitbeschwerdeführerin lebte einige Jahre im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Nähe von römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka in Syrien. Ab dem Jahr 2020 lebte sie mit ihrem Vater wieder in Damaskus.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte neun Jahre lang die Grundschule. Sie hat in Syrien keine Berufsausbildung absolviert und war nie berufstätig.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist niemandem zur Ehe versprochen.
Die Zweitbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte die Polytechnische Schule in XXXX . Sie absolvierte mehrere Praktika. Die Zweitbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte die Polytechnische Schule in römisch 40 . Sie absolvierte mehrere Praktika.
1.1.2. Zur Person des Drittbeschwerdeführers
Der Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , er ist am XXXX in XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie sunnitische Muslim. Seine Muttersprache ist Kurdisch (Kurmanchi), er spricht auch Arabisch und etwas Deutsch.Der Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , er ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie sunnitische Muslim. Seine Muttersprache ist Kurdisch (Kurmanchi), er spricht auch Arabisch und etwas Deutsch.
Der Drittbeschwerdeführer lebte einige Jahre im Dorf XXXX (auch XXXX ) in der Nähe von XXXX im Gouvernement Al Hasaka in Syrien. Ab dem Jahr 2020 lebte sie mit ihrem Vater wieder in Damaskus. Der Drittbeschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Grundschule. Der Drittbeschwerdeführer lebte einige Jahre im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Nähe von römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka in Syrien. Ab dem Jahr 2020 lebte sie mit ihrem Vater wieder in Damaskus. Der Drittbeschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Grundschule.
Der Drittbeschwerdeführer ist gesund. Er ist in Österreich noch nicht strafmündig. Der Drittbeschwerdeführer besucht die Mittelschule in XXXX .Der Drittbeschwerdeführer ist gesund. Er ist in Österreich noch nicht strafmündig. Der Drittbeschwerdeführer besucht die Mittelschule in römisch 40 .
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
1.2.1 Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers:
1.2.1.1 Der Erstbeschwerdeführer hat weder den kurdischen Kräften noch der neuen Syrischen Regierung gegenüber eine oppositionelle politische Gesinnung.
1.2.1.2. In der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), in der das Herkunftsgebiet des Erstbeschwerdeführers liegt, ist eine Selbstverteidigungspflicht für Männer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr festgelegt. Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, demnach ist jeder, der zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2006 geboren ist, für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig.
Der XXXX -jährige-Erstbeschwerdeführer (geb. XXXX ) läuft, insbesondere aufgrund seines Alters, nicht Gefahr vonseiten der SDF zwangsrekrutiert zu werden.Der römisch 40 -jährige-Erstbeschwerdeführer (geb. römisch 40 ) läuft, insbesondere aufgrund seines Alters, nicht Gefahr vonseiten der SDF zwangsrekrutiert zu werden.
1.2.1.3. Der Erstbeschwerdeführer hat Syrien wegen des damals herrschenden Bürgerkrieges verlassen, weil er sich für sich und die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer in Österreich ein besseres Leben erwartet hat, und dieses im Wege einer Familienzusammenführung mit seinem hier in Österreich lebenden und asylberechtigten Sohn, XXXX (IFA: XXXX ), erreichen wollte.1.2.1.3. Der Erstbeschwerdeführer hat Syrien wegen des damals herrschenden Bürgerkrieges verlassen, weil er sich für sich und die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer in Österreich ein besseres Leben erwartet hat, und dieses im Wege einer Familienzusammenführung mit seinem hier in Österreich lebenden und asylberechtigten Sohn, römisch 40 (IFA: römisch 40 ), erreichen wollte.
1.2.1.4. Auch sonst ist der Erstbeschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.2 Zu den Fluchtgründen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin:
1.2.2.1 Die Zweitbeschwerdeführerin hat weder den kurdischen Kräften noch der neuen Syrischen Regierung gegenüber eine oppositionelle politische Gesinnung.
1.2.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr in ihre Herkunftsregion weder eine Zwangsehe noch eine Bedrohung als alleinstehende Frau.
1.2.2.3. Der Zweitbeschwerdeführerin droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Entführung oder Zwangsrekrutierung durch oder für die SDF bzw. deren Jungendorganisation, die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese die Zweitbeschwerdeführerin aus einem Konventionsgrund verfolgen würden.
1.2.2.4. Die Zweitbeschwerdeführer hat Syrien wegen des damals herrschenden Bürgerkrieges verlassen und weil der Erstbeschwerdeführer sich für sich und seine beiden Kinder in Österreich ein besseres Leben erwartet hat und dieses im Wege einer Familienzusammenführung mit seinem hier in Österreich lebenden und asylberechtigten Sohn bzw. Bruder, XXXX (IFA: XXXX ), erreichen wollte.1.2.2.4. Die Zweitbeschwerdeführer hat Syrien wegen des damals herrschenden Bürgerkrieges verlassen und weil der Erstbeschwerdeführer sich für sich und seine beiden Kinder in Österreich ein besseres Leben erwartet hat und dieses im Wege einer Familienzusammenführung mit seinem hier in Österreich lebenden und asylberechtigten Sohn bzw. Bruder, römisch 40 (IFA: römisch 40 ), erreichen wollte.
1.2.1.5. Auch sonst ist die Zeitbeschwerdeführerin persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.3 Zu den Fluchtgründen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers:
1.2.3.1 Der Drittbeschwerdeführer hat weder den kurdischen Kräften noch der neuen Syrischen Regierung gegenüber eine oppositionelle politische Gesinnung.
1.2.3.2. Dem Drittbeschwerdeführer droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Entführung oder Zwangsrekrutierung durch oder für die SDF bzw. deren Jungendorganisation die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese den Drittbeschwerdeführer aus einem Konventionsgrund verfolgen würden.
1.2.3.3. Der Drittbeschwerdeführer hat Syrien mit seinem Vater wegen des damals herrschenden Bürgerkrieges verlassen, weil dieser für sich und seine Kinder in Österreich ein besseres Leben erwartet hat und dieses im Wege einer Familienzusammenführung mit seinem hier in Österreich lebenden und asylberechtigten Sohn bzw. Bruder, XXXX (IFA: XXXX ), erreichen wollte.1.2.3.3. Der Drittbeschwerdeführer hat Syrien mit seinem Vater wegen des damals herrschenden Bürgerkrieges verlassen, weil dieser für sich und seine Kinder in Österreich ein besseres Leben erwartet hat und dieses im Wege einer Familienzusammenführung mit seinem hier in Österreich lebenden und asylberechtigten Sohn bzw. Bruder, römisch 40 (IFA: römisch 40 ), erreichen wollte.
1.2.3.4. Auch sonst ist der Drittbeschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zu einer möglichen Neuansiedlung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat:
Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind minderjährig und damit besonders schutzbedürftig. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Den Beschwerdeführern könnte bei einer Rückkehr ihre Herkunftsregion, das Dorf Dorf XXXX (auch XXXX ) in der Nähe von XXXX im Gouvernement Al Hasaka in Syrien aufgrund der dort herrschenden angespannten humanitären und Versorgungslage unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in deren körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist bedingt durch den regelmäßigen Artilleriebeschuss und die Luftangriffe vor allem der türkischen Milizen nach wie vor volatil.Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind minderjährig und damit besonders schutzbedürftig. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Den Beschwerdeführern könnte bei einer Rückkehr ihre Herkunftsregion, das Dorf Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Nähe von römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka in Syrien aufgrund der dort herrschenden angespannten humanitären und Versorgungslage unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in deren körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist bedingt durch den regelmäßigen Artilleriebeschuss und die Luftangriffe vor allem der türkischen Milizen nach wie vor volatil.
Frauen und Mädchen sind in Syrien verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt.
Für die Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.
1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (COI-CMS), Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB);
- EUAA, Country Focus Syria, März 2025 (EUAA 1);
- UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. Fassung, vom März 2021 (UNHCR 1);
- UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR 2);
- ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, vom 21.03.2025 (ACCORD);
- EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 (EUAA 2).
1.4.1. Politische Lage - Regierungsführung unter der neuen syrischen Regierung
1.4.1.1. Politischer Übergang
Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed al-Jalali übergab die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Funktionen, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst, sicherzustellen. Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund des notwendigen Wiederaufbaus der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutive“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen sowie Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz zur Förderung von Versöhnung und Inklusivität vorsieht. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Wahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen fanden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) statt, um kurdische Fraktionen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Nationale Dialogkonferenz wurde jedoch später verschoben, um ein breiter angelegtes Vorbereitungskomitee einzurichten, das alle Teile der syrischen Gesellschaft repräsentierte. Sie fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, nachdem vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene eingeleitet worden waren. Sie tagte mit rund 600 Teilnehmern in Damaskus. In ihrer Abschlusserklärung betonte sie die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Einfälle und forderte einen Rückzug. Sie sah außerdem die Verabschiedung einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrates und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine dauerhafte Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit vor. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Teilhabe von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung kontinuierlicher nationaler Dialogmechanismen erwähnt. Die Konferenz wurde jedoch wegen ihrer übereilten Organisation und mangelnden Repräsentativität kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen Übergangsgesetzgebungsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll (EUAA 1).
1.4.1.2. Regierungsbildung
Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine Übergangsregierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte. Al-Sharaa bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zur Wahrung der Stabilität und Wiederherstellung der Grundversorgung. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, während einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Vorsitzender der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gebildet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollten am 1. März 2025 enden, doch Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. Inzwischen etablierte sich Ahmad Al-Sharaa, Vorsitzender der HTS, als De-facto-Führer Syriens. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa für die Übergangszeit zum Präsidenten ernannt. Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide waren bekannte Verbündete Al-Sharaas. Weitere Ernennungen umfassten Mohamed Abdel Rahman zum Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar zum Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad zum Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri zum Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi zum Justizminister. Alle drei hatten zuvor Positionen in der Heilsregierung innegehabt. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz ihre jeweiligen Ämter als Entwicklungsminister, Minister für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, Minister für Stiftungen und Wirtschaftsminister. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Kampfnamen Abu Ahmad Hudood), ein ehemaliger Anführer der Nusra-Front, wurde zum Chef des Allgemeinen Geheimdienstes ernannt. Die Ernennung von Maher Al-Sharaa zum Gesundheitsminister löste Kontroversen aus, da er der Bruder von Al-Sharaa ist. Zur neuen Regierung gehörte auch eine Frau, Aisha Al-Debs, als Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten. Im Januar nahm die Übergangsregierung ihre erste größere Kabinettsumbildung vor und ersetzte Mohammad Abdul Rahman durch Ali Kidda als Innenminister. Kidda war Berichten zufolge ein enger Vertrauter von Al-Sharaa. Laut BBC News gab es keinen transparenten Mechanismus für die Auswahl von Ministern, und es blieb unklar, ob diese Ernennungen im Rahmen einer Konsultation oder allein durch Al-Sharaa erfolgten. Diese Ungewissheit schürte Diskussionen über eine mögliche Erweiterung der Regierung um ausländische Oppositionsmitglieder und inländische Experten (EUAA 1).
1.4.1.3. Militärreformen
Vor ihrem Einmarsch in Damaskus am 8. Dezember versprach die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens aufrechtzuerhalten, und verkündete später eine Generalamnestie für syrische Armeesoldaten. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Siedlungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte. Einige von ihnen waren in schwere Kriegsverbrechen verwickelt, wie beispielsweise Fadi Saqr. Neben den freiwilligen Siedlungsverfahren spürte die Militäroperationsverwaltung (MOA), die Kommandozentrale der neuen, von der HTS geführten Übergangsregierung, Personen auf, die sich der Siedlung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden ehemalige Offiziere verhaftet, während andere freigelassen wurden, nachdem festgestellt wurde, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt waren. Laut Etana gab es Bedenken hinsichtlich des fehlenden Prozesses, da Berichte auf Hinrichtungen von Milizionären niedriger Ebene hindeuten, die die Behörden als isolierte Akte gemeinschaftlicher Rache darstellen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine in Großbritannien ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen schlossen. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der vorherigen Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden festgenommen, nachdem sie bei Razzien oder Kontrollpunkten gefasst worden waren. Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie nationalen Notständen. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Armee von Freiwilligen sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Landesgrenzen zu sichern. Ehemalige Überläufer, wie Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), erhalten je nach ihrer Expertise einen Sonderstatus innerhalb der Struktur des Verteidigungsministeriums. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen Militärkommandeuren veröffentlicht, darunter HTS-Mitglieder, desertierte Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer; die sieben höchsten Positionen sollen mit HTS-Mitgliedern besetzt sein. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellenfraktionen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Übergangsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Fraktionen zu einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, über 70 Fraktionen in sechs Regionen hätten sich zur Integration bereit erklärt, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der die militärischen Mittel wie Personal, Stützpunkte und Waffen regeln soll. Am 29. Januar verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien und Militärgruppen, wobei unklar blieb, inwieweit dies auch für die SDF galt. Die SDF widersetzten sich zunächst der Integration, insbesondere nachdem ihr Vorschlag, als halbautonome Einheit beizutreten, vom Verteidigungsministerium abgelehnt worden war, das ihnen Verzögerungstaktiken vorwarf. Anfang März wurde jedoch bekannt gegeben, dass die SDF eine Vereinbarung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung unterzeichnet hatten. Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung rund 100 bewaffnete Fraktionen, darunter die von den USA unterstützte Syrische Freie Armee, erfolgreich in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. Einige Fraktionen, wie die von Ahmad al-Awda in Südsyrien und verschiedene drusische Militärgruppen, leisteten jedoch weiterhin Widerstand. Die bewaffneten Fraktionen des Gouvernements Sweida blieben vollständig intakt; im Januar entstanden zwei neue Militärverbände (EUAA 1).
1.4.1.4. Wirtschaftliche Reformen und Sanktionen
Die Übergangsverwaltung begann mit der Einleitung wirtschaftlicher Reformen, wobei HTS seine Absicht ankündigte, ein System der freien Marktwirtschaft umzusetzen. Institutionelle Reformen umfassten die Entlassungen von Staatsangestellten zur Verkleinerung staatlicher Institutionen, mit Plänen, ein Drittel aller Mitarbeiter im öffentlichen Sektor - einschließlich sogenannter "Gespenstermitarbeiter" - zu entlassen und zu einer Marktwirtschaft überzugehen. Maysaa Sabrine wurde zur Gouverneurin der Zentralbank ernannt, und der Übergangsfinanzminister Mohammed Abazeed stellte Pläne zur Umstrukturierung der Regierungsministerien für verbesserte Effizienz und Verantwortlichkeit vor, obwohl spezifische Modernisierungsmaßnahmen unklar blieben. Abazeed schlug auch eine Überarbeitung des Steuersystems vor. Um potenziellen Engpässen bei Gütern entgegenzuwirken, öffnete die Regierung den Grenzübergang Nasib zu Jordanien, eine wichtige Handelsroute, und wies die staatliche Syrische Petroleumgesellschaft an, den Betrieb wiederaufzunehmen. In der Zwischenzeit signalisierte die Türkei ihre Bereitschaft, in Syriens Wirtschaft zu investieren. Anfang Januar erließ die Vereinigten Staaten eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, die bis zum 7. Juli wirksam ist, um humanitäre Hilfe nach dem Abgang Assads zu erleichtern. Die Ausnahme erlaubte spezifische Transaktionen mit Regierungsinstitutionen auf allen Ebenen, einschließlich Krankenhäusern, Schulen und Versorgungsunternehmen sowie Einrichtungen, die mit HTS in ganz Syrien verbunden sind. Während die Sanktionen selbst in Kraft blieben, erlaubte die Ausnahme Aktivitäten in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Lagerung von Energie, einschließlich Erdöl und Elektrizität, und ermöglichte persönliche Überweisungen sowie bestimmte energienahe Transaktionen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung. Am 24. Februar beschloss der Rat der EU, verschiedene restriktive Maßnahmen, einschließlich solcher, die die Energie- und Transportsektoren betreffen, aufzuheben. Außerdem wurden vier Banken und die Syrische Arabische Fluggesellschaft von der Liste der vom Vermögenseinfrieren betroffenen Unternehmen ausgeschlossen und der Syrischen Zentralbank der Zugang zu finanziellen Ressourcen erlaubt. Darüber hinaus wurden Ausnahmen gemacht, um Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstitutionen innerhalb der Mitgliedstaaten zuzulassen. Die bestehende humanitäre Ausnahme wurde unbegrenzt verlängert, und eine neue Ausnahme wurde für den persönlichen Gebrauch hinsichtlich des Exportverbots für Luxusgüter nach Syrien eingeführt (EUAA 1).
1.4.1.5. Politischer Übergang gemäß UN-Resolution 2254
Ahmad Al-Sharaa kritisierte internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, für ihre vermeintliche Ineffektivität bei der Bewältigung der humanitären Krisen in Syrien. Er betonte das Versagen der UN, in den letzten 14 Jahren die Freilassung von Gefangenen zu erreichen und die Rückkehr von Flüchtlingen zu erleichtern. Al-Sharaa betonte die Notwendigkeit nationaler Lösungen und forderte eine Aktualisierung der UN-Resolution 2254, die ursprünglich im Dezember 2015 verabschiedet wurde, um den politischen Übergang in Syrien zu lenken. Ihr Rahmen sei seit dem Sturz Bashar Al-Assads nicht mehr vollständig auf die Situation anwendbar. In einem Interview mit Al Arabiya bekräftigte Al-Sharaa seine Kritik an den UN und plädierte für einen alternativen Übergangsprozess. Er schlug vor, die Wahlen um bis zu vier Jahre zu verschieben, um die Entwicklung eines überarbeiteten politischen Rahmens zu ermöglichen. Bei einem Treffen mit UN-Sondergesandtem Geir Pedersen lehnte er das starre Festhalten an seiner Ansicht nach überholten Resolutionen ab und skizzierte seine Vision eines Übergangsprozesses, der die aktuellen Realitäten Syriens widerspiegelt. Trotz seiner Kritik bekräftigte Al-Sharaa, dass Syrien bereit sei, die Stationierung von UN-Truppen innerhalb der von den Vereinten Nationen eingerichteten Pufferzone entlang der israelischen Grenze zu akzeptieren. Am 6. Februar verlängerte die Übergangsregierung die UN-Ermächtigung, humanitäre Hilfe über den Grenzübergang Bab al-Hawa zu liefern, um weitere sechs Monate bis zum 7. August (EUAA 1).
1.4.2. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung: 08.05.2025)
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha (Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen) befindet (LIB).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten. In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (LIB).
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (LIB).
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (LIB).
Kampfmittelreste und Blindgänger
Nicht explodierte Kriegsreste haben weiterhin tödliche Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Zu den am stärksten gefährdeten Gebieten gehören ehemalige Frontlinien, während die anhaltenden Kämpfe in Teilen des Nordostens Syriens eine weitere Kontaminationsschicht geschaffen haben. Die Vereinten Nationen stellten fest, dass im ganzen Land wöchentlich bzw. fast täglich Todesfälle und Verletzungen durch die Kontamination mit explosiven Überresten gemeldet werden, wobei zwischen Dezember 2024 und Mitte Februar 2025 mehr als 430 Todesfälle und Verletzungen gemeldet wurden. Der HALO Trust, eine im Vereinigten Königreich ansässige NRO, die sich auf die Beseitigung nicht zur Wirkung gelangter Kampfmittel spezialisiert hat, schätzte auf der Grundlage seiner Überwachungsarbeit, dass zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 2. März 2025 640 Personen durch Landminen und andere explosive Überreste getötet oder verletzt worden sind. Die Quelle wies jedoch darauf hin, dass es sich hierbei wahrscheinlich um eine Unterschätzung handelt, da es in Syrien keine zentrale Erfassung der Unfälle im ganzen Land gibt. Die von Enab Baladi konsultierten Statistiken des syrischen Zivilschutzes besagen, dass zwischen dem Beginn der Operation „Abschreckung der Aggression“ und dem 19. Januar 2025 40 Menschen durch Kriegsreste getötet und weitere 65 Zivilisten verletzt wurden (EUAA 1).
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird. Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät. Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich. Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt. In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (LIB).
Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen. UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert. Viele der Getöteten sind den syrischen "Weißhelmen" zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren. Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt. Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (LIB).
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert.
Zentralsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure. Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren. Damaskus ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt. Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber Syriens und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von Damaskus am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet. Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von Damaskus durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen. Im Umland von Damaskus kam es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab. Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern. Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen. In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet. Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet. In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden. In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen. Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen. Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte. In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs. Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge. Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen. Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (LIB).
Der Islamische Staat
Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern. Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten. Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden. Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in Syrien gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist. Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer 'Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte. Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in Syrien sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten. Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000 IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind. In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in Syrien durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha'er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind: 1. fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA), 2. der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deir ez-Zour und Damaskus zu übernehmen (LIB).
1.4.2.1. Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) (Letzte Änderung: 07.05.2025)
Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden. Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region. Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo. Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren. Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sind Angriffen des IS ausgesetzt. Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen. Viele Flüchtlingslager, die ehemals unter al-Assad verwaltet wurden, sind in eine ungewisse Lage geraten, da humanitäre Organisationen nur noch eingeschränkt Zugang haben. Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise. In den von den SDF kontrollierten Gebieten kam es im Februar zu Angriffen von IS-Zellen, die SDF-Elemente und Sicherheitspositionen aus dem Hinterhalt und mit Maschinengewehren angriffen. Dabei wurden bei zehn Operationen, die sich auf Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka verteilten, mehrere Personen getötet und verwundet, darunter zwei IS-Kämpfer (LIB).
Die von der Türkei unterstützten syrischen Gruppierungen starteten im November eine Offensive gegen die SDF und vertrieben sie trotz der Bemühungen der USA, einen Waffenstillstand zu vermitteln, aus mehreren Gebieten im Norden. Sie eroberten strategische Orte in der Umgebung von Manbij und Tall Rif'at. Die Kämpfe intensivierten sich in der Nähe des Tishrin-Staudamms am Euphrat in der Region Manbij im Osten Aleppos, der für die von den SDF kontrollierten Gebiete nach wie vor eine wichtige Wasser- und Stromquelle darstellt. Die Türkei hat Berichten zufolge Luftangriffe in der Region durchgeführt, was Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am Damm aufkommen lässt. Darüber hinaus wurden auch mehrere Orte in der Region Kobane und im Osten Aleppos angegriffen. Washington vermittelte Anfang Dezember, nachdem die Kämpfe ausgebrochen waren, einen ersten Waffenstillstand. Dennoch kam es weiterhin zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Parteien. Auf mehreren Achsen im östlichen Aleppo und im Nordosten Syriens kam es zu einer Reihe von gegenseitigen Angriffen zwischen den SDF einerseits und den türkischen Streitkräften und pro-türkischen Gruppierungen andererseits. In der Nähe des Tishrin-Damms beschossen die türkischen Streitkräfte Stellungen der SDF intensiv mit Artillerie, während gleichzeitig ein Drohnenangriff auf Stellungen der SDF stattfindet, was zu Zusammenstößen zwischen beiden Seiten führte. Der Tishrin-Staudamm am Euphrat in Syrien ist zu einem zentralen Konfliktpunkt in der Zeit nach Assad geworden. Seit dem Sturz des Regimes von Diktator Bashar al-Assad am 8.12.2024 wird der Damm von den SDF und der SNA umkämpft. Trotz heftiger Kämpfe über mehrere Wochen hinweg hatte sich die lokale Konfliktkarte rund um den Tishrin-Staudamm nicht verändert. An den Frontlinien zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF kam es auf beiden Seiten des Euphrat in der Nähe des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke zu anhaltenden, heftigen Gefechten. Diese sollen dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge Mitte April 2025 eingestellt worden sein, nachdem die SDF sich aus dem Gebiet zurückgezogen haben. Die Kontrolle über den Staudamm soll die syrische Regierung übernehmen. Anfang Februar kam es mehrmals zu tödlichen Anschlägen mit Autobomben in Gebieten, die von Türkei-nahen Milizen kontrolliert werden. Die türkischen Streitkräfte setzen ihre Operationen in Syrien unter dem Vorwand fort, die türkische Grenze zu Syrien zu sichern, der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entgegenzuwirken und Vereinbarungen zu garantieren. Am 27.2.2025 rief Abdullah Öcalan, der in der Türkei inhaftierte Anführer der PKK, dazu auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen. In einer mit Spannung erwarteten Erklärung, von der sich viele erhoffen, dass sie den Weg für ein Ende des seit mehr als vier Jahrzehnten andauernden Konflikts zwischen der Türkei und den Kurden ebnet, forderte der inhaftierte Kurdenführer Abdullah Öcalan seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die Rebellenorganisation aufzulösen. Mazloum 'Abdi, Anführer der SDF, stellte klar, dass dieser Aufruf nur für die PKK gelte und nichts mit Syrien zu tun habe. Er sagte, dass seine Kämpfer die Waffen nicht niederlegen werden. Die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Syrien waren ein wesentliches Hindernis bei den Friedensgesprächen zwischen Ankara und Öcalan, weil die Türkei darauf bestand, dass sie den Nordosten Syriens einschließen, wo türkische Streitkräfte und verbündete sunnitische Fraktionen seit neun Jahren einen erbitterten Feldzug führen, um die selbsternannte Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyriens (DAANES) wegen ihrer Verbindungen zur PKK zu zerstören. Doch Ankara scheint ihre Haltung etwas abgemildert zu haben, da mehrere arabische Nationen dem wachsenden Einfluss der Türkei in Syrien entgegenwirken. In Washington besteht die Hoffnung, dass die Entscheidung Öcalans die Spannungen mit Ankara abbauen und die Bemühungen zur Bekämpfung der Überreste der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) erleichtern könnte. Die SDF schloss sich dem Optimismus Washingtons an. 'Abdi stellte fest, dass es mit dem Frieden zwischen der PKK und der Türkei, keinen Grund und keine Entschuldigung mehr für die Türkei gäbe, Nordsyrien mehr unter dem Vorwand der PKK anzugreifen. Der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sind die Entwicklungen im Jahr 2024 ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass die türkische Intervention in Syrien eine Hauptursache für Blutvergießen ist. Seit Anfang 2024 hat SOHR den Tod von 88 syrischen Zivilisten dokumentiert: 17 Kinder, sechs Frauen und 65 junge und erwachsene Männer, die durch Schüsse türkischer Grenzsoldaten (Jandarma) und Luft- und Bodenangriffe türkischer Streitkräfte, darunter Luftangriffe von Kampfflugzeugen und Drohnen, getötet wurden. Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield (2016), Olive Branch (2018) und Peace Spring (2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von Aleppo begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LIB).
In den Gebieten in Nord- und Ostsyrien kam es im Februar aufgrund von alten Streitigkeiten und Racheakten zu einer Eskalation von Familien- und Stammeszusammenstößen, bei denen fünf Menschen getötet und sieben weitere verletzt wurden, darunter eine Frau. Diese Zusammenstöße konzentrierten sich auf die Gouvernements ar-Raqqa, Dei ez-Zour und al-Hasaka, wo leichte und mittelschwere Waffen zum Einsatz kamen. Inmitten dieser Unsicherheit haben Berichte über willkürliche Verhaftungen im Nordosten Syriens die Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen verschärft (LIB).
1.4.3. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung: 08.05.2025)
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (LIB).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden. Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren. Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (LIB).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (LIB).
1.4.4. Aktuelle Rekrutierungspraxis
1.4.4.1. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Zwangsrekrutierungen
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze.
1.4.4.2. Rekrutierungen durch die SDF und SDF-nahe Kräfte; Zwangsrekrutierungen
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen. Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen. Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten. Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurden haben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (LIB).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist. Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten. Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren. Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (LIB).
2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (LIB).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten. Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (LIB).
Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende2025 umgesetzt werden solle. Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung des syrischen Staates zu unterstellen. Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (ACCORD).
In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten. Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (ACCORD).
1.4.4.3. Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst (Stand Oktober 2024) - Letzte Änderung 08.05.2025
Die Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht, das die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Konflikten verbietet. Eine solche Rekrutierung oder der Einsatz von Kindern in Konflikten ist ein Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Darüber hinaus verbietet das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen unter allen Umständen die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Die Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten fügt Gemeinschaften und Familien erheblichen Schaden zu. Wenn Kinder in bewaffnete Gruppen gezwungen werden, setzen sie sich nicht nur Gefahren aus und untergraben die Bemühungen um Friedenskonsolidierung. Familien leiden unter der Not, wenn ihre Kinder Gewalt ausgesetzt sind, was zu Angst und Instabilität führt. Die anhaltenden Folgen der Rekrutierung von Kindern tragen zu einem Kreislauf von Traumata bei, der sich auf die allgemeine Entwicklung und das Wohlergehen der Gemeinschaft auswirkt. In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu. In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen melden sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigen. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen. Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, darunter die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), stach die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor. Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige. Die UN verifizierten 231 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF und den mit ihnen verbundenen Kräften im Jahr 2023 (LIB).
Die oppositionelle Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), darunter Ahrar ash-Sham und die Armee des Islam, sowie die mit ihnen verbündeten Gruppierungen und Fraktionen unterzeichneten am 3.6.2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern gemäß der Resolution 1539 (2004) des Sicherheitsrats und nachfolgender Resolutionen zu beenden und zu verhindern. Der Aktionsplan gilt auch für alle neuen Gruppierungen, die sich der oppositionellen SNA und den ihr angeschlossenen Gruppierungen nach seiner Unterzeichnung anschließen oder sie verlassen (LIB).
1.4.4.3.1. Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES) - Letzte Änderung 08.05.2025
2019 haben die von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) ein Abkommen mit den UN unterzeichnet, in dem sie versprachen, die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zu beenden und in ihrem Gebiet eine Reihe von Kinderschutzbüros einzurichten. Im Jahr 2020 entließen die SDF 150 Kinder aus ihren Reihen, was einen erheblichen Einsatz bei der Umsetzung des Aktionsplans von 2019 zeigt. Diese Zahl der Demobilisierungen stieg 2021 leicht auf 182 an, was auf weitere Fortschritte hindeutet. Im Jahr 2022 stieg die Zahl der SDF-Rekrutierungen von Kindern auf 637 bestätigte Fälle an. In diesem Jahr gingen die SDF-Demobilisierungen laut UN auch stark zurück, auf nur 33 Kinder, was einen besorgniserregenden Rückgang der Korrekturmaßnahmen widerspiegelt, obwohl die Rekrutierung von Kindern stark anstieg. Personen unter 18 Jahren werden dem Danish Immigraton Service (DIS) zufolge nicht zum Selbstverteidigungspflichtdienst einberufen, und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht in Bezug auf das Einberufungsalter werden von den DAANES-Behörden generell eingehalten und konsequent durchgesetzt. Dennoch gab es Berichte über die Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren in die SDF. Die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurde, sind unklar. Die SDF haben dem Syrian Human Rights Committee zufolge die Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern in ihren Gebieten im August 2024 wieder erhöht. Ein Drittel der rekrutierten Minderjährigen ging im Jahr 2022 zulasten der SDF. Befürworter der SDF und der DAANES neigen dazu, dieses Problem herunterzuspielen, indem sie behaupten, dass diese Rekrutierungspraktiken nicht stattfinden oder dass sich die Situation verbessert hat. Umgekehrt neigen diejenigen, die der SDF und der DAANES kritisch gegenüberstehen, dazu, die Zahl dieser Fälle zu übertreiben. Innerhalb der SDF ist es hauptsächlich die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens, Tevgera Ciwanên ?ore?ger, die Mädchen und Jungen im Alter von 12 Jahren rekrutiert, sie aus ihren Schulen und Häusern entfernt, ihren Familien den Kontakt zu ihnen verweigert und die verzweifelten Bemühungen der Familien, sie zu finden, abweisen. Trotz der Zusagen der Behörden, diese Praxis zu beenden, scheint die Gruppe offen und ungestraft Kinder im Auftrag bewaffneter Gruppen ideologisch zu indoktrinieren. Diese Jugendgruppe ist zwar selbst keine bewaffnete Gruppe, scheint aber tief in die politischen und militärischen Strukturen der kurdisch geführten Autonomieverwaltung für Nord- und Ostsyrien und der von den USA unterstützten, kurdisch geführten SDF, ihrem militärischen Flügel, verstrickt zu sein. Untersuchungen unabhängiger syrischer Menschenrechtsgruppen zeigen, dass die Revolutionäre Jugendbewegung Kinder an die beiden Hauptkomponenten der SDF, die Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und ihren Frauenverband, die (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), überstellt hat, beides bewaffnete Gruppen, die selbst direkt in die Rekrutierung von Kindersoldaten verwickelt waren. Berichte von Organisationen, die sich mit den Menschenrechten in Syrien befassen, weisen auf die Beteiligung der Revolutionären Jugend an der Entführung und Rekrutierung von Kindern in Gebieten im Nordosten Syriens sowie in Teilen der Stadt Aleppo und der Region Manbij hin, die unter der Kontrolle der kurdischen DAANES stehen. Obwohl ihre Zahl zurückgegangen ist, gibt es derzeit sechs funktionierende Kinderschutzbüros, die sich in at-Tabqa, Kobane, Jazira, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und Manbij befinden. Das Kinderschutzbüro ist für Fälle zuständig, die die Rekrutierung von Minderjährigen durch die SDF betreffen. Die Rekrutierung von Minderjährigen durch andere Gruppen, einschließlich der Revolutionäre Jugendbewegung, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Büros. Eltern von rekrutierten Minderjährigen können sich an das Kinderschutzbüro ihres Gebiets wenden, um eine Beschwerde über die Rekrutierung ihres Kindes einzureichen. Die Beschwerden und die von den Eltern eingereichten erforderlichen Unterlagen werden dann von dem betreffenden Büro in physischer und elektronischer Form an das zuständige SDF-Büro weitergeleitet. Die Bearbeitungszeit für diese Art von Beschwerden beträgt 15 bis 30 Tage (LIB).
1.4.5. Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024) – Letzte Änderung: 08.05.2025
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung und im Februar 2025 21 Fälle (LIB).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert. Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (LIB).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten. Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (LIB).
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden. Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben. In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau. Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LIB).
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist. Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (LIB).
1.4.5.1. Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung: 08.05.2025
Teile der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF untersuchten einige Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte und verhängten Strafen gegen einige Mitglieder wegen Menschenrechtsverletzungen, aber es lagen keine Statistiken vor. Die SDF und andere Oppositionsgruppen belegten Menschenrechtsorganisationen gelegentlich mit Einschränkungen oder schikanierten einzelne Aktivisten. In einigen Fällen wurden sie sogar inhaftiert. Die inneren Sicherheitskräfte (Assayish) und die Anti-Terror-Einheiten (Yekîneyên Antî Teror - YAT), die beide der DAANES angehören, haben an zahlreichen Orten im Nordosten willkürliche Verhaftungen vorgenommen (LIB).
Im Oktober 2023 begann die Türkei mit über Monate anhaltenden Luftangriffen in Nord-Ostsyrien als Vergeltung für einen Terroranschlag in Ankara, der durch die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) begangen worden sein soll. Dabei wurde zivile Infrastruktur zerstört und Zivilisten getötet. Mehr als eine Million Menschen waren in der Folge ohne Wasserzugang (LIB).
Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Organisationsfreiheit
Die Grundrechte, wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) festgeschrieben. Artikel 44 regelt, dass alle Menschen und Gemeinschaften das Recht haben, sich zu organisieren und frei zu äußern. In den Artikeln 64 und 65 sind das Recht auf Gewerkschaftsbildung und Pressefreiheit festgeschrieben (LIB).
Die Bertelsmann-Stiftung sieht eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit in der DAANES, nachdem im März 2022 alle Journalisten der Union of Free Media (Yekîtiya Ragihandina Azad - YRA) beitreten mussten, um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu dürfen. Der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) zufolge sind Journalistinnen und insbesondere Journalisten in der DAANES Restriktionen, wie Inhaftierung ausgesetzt. Lokale Medien berichteten, dass DAANES und die Syrian Democratic Forces (SDF) Journalisten unter dem Vorwand, gegen Gesetze zu verstoßen oder von den SDF als verboten eingestufte Medienkanäle zu unterstützen, verhafteten, vom Dienst suspendierten und journalistische Aufträge nicht verlängerten. Aktivisten behaupteten, dass DAANES, obwohl das Mediengesetz von DAANES Strafen von einer Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe und einer einwöchigen Suspendierung vorsah, Journalisten für bis zu zwei Jahre suspendierte und Sendern die Lizenzen dauerhaft entzog. Im Februar 2022 suspendierten die von der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) geführten De-facto-Behörden im Nordosten Syriens die Lizenz der Mediengruppe Rudaw, einem in Irakisch-Kurdistan ansässigen Medium, und beschuldigten sie der Fehlinformation und Anstachelung. Mitte März begannen dieselben Behörden von Journalisten zu verlangen, der Union of Free Media beizutreten, die unter dem Einfluss der lokalen Verwaltung steht (LIB).
Die autonomen Behörden der DAANES instrumentalisieren Amnesty International zufolge Vorwürfe der Mitgliedschaft beim Islamischen Staat (IS) und nutzen diese, um Menschen, die sie als Gegner ansehen, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern (LIB).
Im von der DAANES kontrollierten Nordosten Syriens kam es 2022 in einigen Sektoren zu Streiks und Protesten aufgrund von niedrigen Löhnen, insbesondere im Bildungswesen. Laut Menschenrechtsaktivisten und Presseberichten unterdrückten die SDF die Versammlungsfreiheit in Gebieten unter ihrem Einfluss (LIB).
1.4.6. Todesstrafe – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024) – Letzte Änderung: 08.05.2025
Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) dokumentierte seit 8.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden. Berichten und unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des gestürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (LIB).
1.4.6.1. Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung: 08.05.2025
Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) von 2023 ist im Artikel 38 das Recht auf Leben festgehalten, sowie dass die Todesstrafe verboten ist. In der Charta des Sozialjustizsystems 2019 der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens erkannten die autonomen Behörden bereits die Anwendbarkeit des Völkerrechts an, verpflichteten sich, an die Menschenrechtsgesetze gebunden zu sein, und schafften die Todesstrafe ab (LIB).
1.4.7. Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024) Letzte Änderung: 08.05.2025
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten. Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt. Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere, wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind. Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (LIB).
Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt. Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (LIB)
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (LIB).
Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (LIB).
Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln. Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später. Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt. Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen. Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit. Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen. Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben. In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (LIB).
Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben. Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen. Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia. Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben. Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (LIB).
1.4.7.1. Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung: 08.05.2025
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glauben oder Sekte diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (Artikel 49). Gemäß Artikel 50 des Gesellschaftsvertrags von 2023 ist jede Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder ihre Benachteiligung ein Verbrechen, das gesetzlich geahndet wird. Frauen haben laut Artikel 51 das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und bei Entscheidungen, die ihre Angelegenheiten betreffen. Die autonome Verwaltung hat zwar Gesetze verabschiedet, die im Einklang mit den Menschen- und Frauenrechten stehen, doch werden diese nicht wirklich umgesetzt und oft von denselben Behörden, die sie erlassen haben, oder von Personen, die nicht von der Gleichstellung der Geschlechter überzeugt sind, umgangen. Das 2014 verabschiedete Frauengesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung, Polygamie und Kinderehen (LIB).
Im Rahmen der Agenda der Parei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) zur Errichtung eines demokratischen Konföderalismus wurden Reformen eingeführt, die darauf abzielen, Frauen in die Politik einzubeziehen und eine (geschlechter-)gerechtere Gesellschaft zu erreichen. In der Theorie des demokratischen Konföderalismus beginnt die Selbstverwaltung mit Kommunen auf Nachbarschafts- und Dorfebene, die sich schließlich zu höheren Ebenen zusammenschließen, wobei die Autonomie und Entscheidungsbefugnis auf lokaler Ebene gewahrt bleib. Die PYD hat sich häufig Familienbesuche zunutze gemacht, um die Öffentlichkeit zu mobilisieren und das Bewusstsein zu schärfen. Sie hatte solche Besuche bereits vor Beginn des Krieges im Jahr 2011 unter dem Assad-Regime durchgeführt, um ihre politische Agenda zu fördern, zu der auch die Gleichstellung der Geschlechter gehört. Viele der neu eingeführten Gesetze und Reformen in Nordostsyrien zielen darauf ab, die Beziehung zwischen Frauen und Männern gleichzustellen, einschließlich der Gewährung des Scheidungs- und Erbrechts für Frauen. Die Selbstverwaltung hat die Rechte der Frauen in der Verfassung verankert, indem sie eine Frauenquote von 50 % in allen Institutionen eingeführt hat und spezielle Frauenausschüsse wie die „Frauenhäuser“ eingerichtet hat, die sich mit Fragen der häuslichen Gewalt, des Eherechts und Familienstreitigkeiten befassen, in die Frauen involviert sind. Diese Rechtsreformen werden jedoch weder national noch international anerkannt. Laut der der PKK nahestehenden Firat News Agency werden in Nord- und Ostsyrien die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert. Neben grundlegenden Rechten, wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, haben Frauen eine aktive Beteiligung am politischen und öffentlichen Leben erlangt. Sie nehmen nicht nur in allen Bereichen des öffentlichen Lebens teil, sondern übernehmen hierin auch Führungsrollen, einschließlich der Bereiche Wirtschaft, Bildung, Kultur und Politik. Im Bereich der Familie und des Familienrechts erzielten die Frauen in Nord- und Ostsyrien bedeutende Fortschritte: Es wurden Gesetze und Verordnungen erlassen, die die Rechte der Frauen schützen und jegliche Formen von Missbrauch wie häusliche Gewalt und sexualisierte Übergriffe bekämpfen. Die Stellung der Frauen in der kurdischen Gesellschaft sowie in der syrischen Gesellschaft im Allgemeinen wurde gestärkt, und es wurde die notwendige Unterstützung bereitgestellt, um die Rolle der Frauen in den Bereichen Bildung, Kultur, Soziales und Wirtschaft auszubauen. Trotz der Behauptungen von AANES, dass der Fortschritt allein auf die Einrichtung der Selbstverwaltung zurückzuführen ist, war eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse bereits vor Ausbruch des Krieges im Gange. Die Machtübernahme durch die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) schärfte das Bewusstsein für die Rechte und den Schutz von Frauen und ermutigte Frauen, sich in politischen und Führungspositionen zu engagieren. Inmitten von Unsicherheit und einem unbeständigen Umfeld schlossen sich von Frauen geführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, mehr politischen Raum zu fordern und die Friedenskonsolidierung voranzutreiben. Durch Kongreya Star, die Dachorganisation der Frauenbewegung in Rojava, übernahmen Frauen koordinierende Aufgaben in den Bereichen Bildung, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft, Streitbeilegung in der Gemeinschaft und Bürgerverteidigung. Es wurden auch Gesetze verabschiedet, die strenge Strafen für Polygamie und Eheschließungen mit Minderjährigen vorsehen. Viele kurdische Frauen betrachten die Stärkung der Rolle der Frau als untrennbar mit dem größeren Befreiungskampf gegen den repressiven Islamischen Staat (IS), andere extremistische Gruppen und die Politik des Assad-Regimes. Die Einrichtung von Institutionen wie den rein weiblichen Ausschüssen und Frauenhäusern schafft neue Anlaufstellen für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Frauen haben die Möglichkeit, Einrichtungen für Bildung und Ausbildung zu gründen sowie Frauenzentren, die auf die Stärkung von Frauen und die Verbesserung ihrer technischen und beruflichen Aussichten und Fähigkeiten in der Gesellschaft abzielen. Auch Frauengruppen, die sich mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsarbeit befassen, und Initiativen zur Förderung der Frauengesundheit sowie der Rechte von Müttern wurden ins Leben gerufen. In der zivilen Regierungsbehörde, die als Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) bekannt ist, wird jede Führungsposition gemeinsam von einer Frau und einem Mann besetzt. In einer Umfrage bei der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stellte Dr. Amy Austin Holmes fest, dass „die Idee der Gleichstellung der Geschlechter zwar von weiblichen Kadern innerhalb der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entwickelt wurde, ... das Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter jedoch nicht mehr nur in einem kleinen Kreis von Kadern zu finden ist, sondern von der gesamten Basis geteilt wird.“ Ergebnisse des Wilson Center deuten auf ähnliche Trends in der zivilen Regierungsführung hin: Frauen mit unterschiedlichem ethnischem und politischem Hintergrund haben die feministischen Theorien der kurdischen Bewegung aufgegriffen und sich das System in der Praxis zu eigen gemacht. Die Ko-Vorsitzenden sind der Meinung, dass das System in der Praxis weitgehend respektiert wird, auch wenn es noch Fortschritte zu erzielen gilt. 35 % der Ko-Vorsitzenden gaben an, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Ko-Vorsitzenden völlig gleich behandelten, während weitere 26 % angaben, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Ko-Vorsitzenden eher oder größtenteils gleich behandelten. 16 % gaben an, dass sie von ihren Wählern nicht gleichbehandelt wurden. Einige der von den weiblichen Ko-Vorsitzenden genannten Ungleichheiten waren traditionelle sexistische Einstellungen. Reformen wie die Einführung des Ko-Vorsitzes haben zwar die politische Beteiligung von Frauen zweifellos erhöht haben, andere Maßnahmen wie die Familienbesuche jedoch auch zu neuen Formen der Kontrolle über die Bevölkerung geführt haben, argumentiert Julia Wartmann im Almanach der Schweizerischen Gesellschaft Mittlerer Osten und Islamische Kulturen. Maßnahmen wie die Ko-Präsidentschaft haben zu einer stärkeren politischen Beteiligung und Entscheidungsfindung von Frauen geführt (LIB).
Julia Wartmann im Almanach der Schweizerischen Gesellschaft Mittlerer Osten und Islamische Kulturen meint, dass die Verhängung von Strafen gegen diejenigen, die sich dem Frauengesetz widersetzen, die Symptome der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten bekämpfen mag, die Ursachen, wie wirtschaftliche und physische Unsicherheit, aber bestehen bleiben und durch den anhaltenden Konflikt noch verschärft werden. Die Kriminalisierung derjenigen, die sich dem neuen normativen Rahmen widersetzen, ist eine besorgniserregende Entwicklung und nicht unbedingt förderlich für den sozialen Wandel (LIB).
1.4.8. Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung: 08.05.2025
UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (LIB).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar. Das Medienbüro des syrischen Ministeriums für Soziales und Arbeit teilte mit, dass es mehrere geheime Bücher gefunden habe, die von den Sicherheitsbehörden während der Herrschaft al-Assads verschickt wurden und die die Überführung einer Reihe von Kindern in Waisenhäuser betreffen. Einige Mitarbeiter von Waisenhäusern haben zugegeben, dass eine Reihe von Kindern zu ihnen gebracht wurde und dass die Kinder manchmal aufgefordert wurden, die Namen ihrer Eltern zu ändern oder sie als verstorben zu registrieren (LIB).
Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt oder stellen Gegenstände dar, die Kinder neugierig machen. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden. In den letzten neun Jahren passierten 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Munition oder Minen getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Schätzungen zufolge sind fünf Millionen Kinder im ganzen Land gefährdet (LIB).
Bildung und Schulen
Über zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und viele Schulen wurden zerstört oder beschädigt. Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, anstatt ihre Kinder zur Schule zu schicken, sie arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. 35 % der Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen keine Schule, was durch die Zerstörung der Infrastruktur und den wirtschaftlichen Druck noch verschärft wird. Das bedeutet, dass mehr als 2,4 Millionen Kinder keine Bildungschancen haben, während mehr als eine Million Kinder einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind (LIB).
Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten. Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. Meistens aufgrund einer niederen Anzahl an Lagerbewohnern in einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen(LIB).
Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an, die eine breite Debatte ausgelöst haben. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre". Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten. Im Gouvernement Suweida wurde daraufhin zu Protesten aufgerufen (LIB).
Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (LIB).
1.4.9. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024) – Letzte Änderung: 08.05.2025
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind. Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (LIB).
Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (LIB).
In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (LIB).
Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (LIB).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen. Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in Versöhnungszentren vorstellig (LIB).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus. Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf. Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten. Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen. Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (LIB).
Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (LIB).
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen. Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanl? zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yaylada??, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüp?nar und Jarabulus/ Karkam?? (LIB).
1.4.9.1. Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung: 08.05.2025
Nachdem ein interner Grenzübergang zu Manbij und 'Ain al-'Arab geschlossen wurde, ist der Personen- und Warenverkehr seit Mitte Dezember 2024 behindert. Der andauernde Beschuss und gewalttätige Zwischenfälle in der Nähe der Qaraqozak-Brücke blockieren auch den Zugang zwischen Manbij und Gebieten östlich des Euphrat, einschließlich des Gouvernements ar-Raqqa (LIB).
1.4.10. Grundversorgung und Wirtschaft – Letzte Änderung: 08.05.2025
Trotz eines deutlichen Rückgangs der Militäroperationen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Kontrollgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Inbesitznahme, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen usw. zugunsten der Konflikteliten umleiteten. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (LIB).
Grundversorgung
Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind. 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (LIB).
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken. Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben. Einer syrischen Medienseite zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16 % unterhalb der Armutsgrenze. Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken. In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70 % der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt. In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden. Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69 % der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27 %) leben in extremer Armut. 50 % der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zour). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt. Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – vor allem, nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden. Im Bericht der Österreichischen Botschaft Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet. Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren. Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (LIB).
Trotz eines erhöhten Bedarfs sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit anwenden. Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8 % der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen. Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erteilte Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen. Die im Januar 2025 erlassene Verordnung der Vereinigten Staaten zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (LIB).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (LIB).
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts. Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht. Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn. Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie 1.735.597 SYP, was einen Anstieg von 43 % gegenüber August 2023 bedeutet. Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war. Laut World Food Programme stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95 %), Rif Dimashq (94 %), Damaskus und Deir ez-Zour (jeweils 91 %). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das World Food Programm Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Januar 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte. Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (LIB).
Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Krise der Ernährungssicherheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt - mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften. Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konflikts sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (LIB).
Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr. Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise, auch für den Transport von Nahrungsmitteln, immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (LIB).
Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen. Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden. Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (LIB).
Wasserversorgung
Syrien ist ein wasserarmes Land. Im Jahr 2019 schätzte die Weltbank die Menge an erneuerbarem Süßwasser in Syrien auf 355 m3 pro Kopf, was zu den niedrigsten Werten weltweit gehört. Während des Krieges verschärfte sich die Trinkwassersituation durch die große Zahl von Vertriebenen und die verstärkte Abwanderung in die Städte, was nicht nur zu einer reduzierten Wasserversorgung führte, sondern auch das Risiko von durch Wasser übertragenen Krankheiten für eine größere Bevölkerung erhöhte. Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten, wo er im gleichen Zeitraum von 23 % auf 4 % zurückging. Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (LIB).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozioökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55 % der männlichen und 56 % der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Der Anteil derjenigen, die manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, ist bei den weiblichen Umfrageteilnehmern (33 %) etwas höher als bei den männlichen Teilnehmern (31 %). 8 % der männlichen und 7 % der weiblichen Befragten hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während mindestens 6 % der männlichen und 4 % der weiblichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Verbesserung. Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im August und September 2023 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Aleppo und Homs befragt wurden, gaben 38 % an immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, während 40 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Gegensatz dazu hatten 17 % selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (LIB).
Die Wasserqualität in ganz Syrien hat sich seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2011 erheblich verschlechtert, einerseits durch die direkte Zerstörung von Wasseraufbereitungsanlagen und andererseits aufgrund des Zusammenbruchs der Administration. Geschätzt ein Drittel aller Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen funktioniert nicht mehr. Der Mangel an Abwasserbehandlung hat ernste Auswirkungen auf die Hygiene, physische und psychische Gesundheit, Bewässerungspraktiken, Lebensmittelproduktion und die Lebensgrundlage von Tausenden Bauern, die von nicht kontaminiertem Wasser abhängen. Durch die Bombardierung von Gebäuden und die Verbrennung von Abfällen während des Krieges (nachdem die von der Regierung betriebenen Abfallentsorgungsdienste geschlossen wurden) gelangten große Mengen an Giftstoffen in die Luft, den Boden und das Grundwasser. Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze. Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft (LIB).
In vielen Gebieten, in denen die Infrastruktur weitgehend zerstört worden ist, wurde die Strom- oder Wasserversorgung nicht wiederhergestellt (LIB).
Stromversorgung
Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere der Solarenergie, bleibt in den meisten Gebieten des Landes aufgrund der hohen Installations- und Wartungskosten und der Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Qualität, begrenzt. Die Stromversorgung ist unregelmäßig und einige berichten von Tagen ohne Strom. Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin und Diesel, welcher für Heizzwecke und zur Stromproduktion verwendet wird, weil die syrischen Ölquellen vorwiegend im von US besetzten Gebiet Syriens zu finden sind und fossile Energieträger daher weitestgehend importiert werden müssen (LIB).
Wirtschaftliche Lage
Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85 % auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, ar-Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört. Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (LIB).
Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen, darunter der selbst ernannte Islamische Staat (IS) und später kurdisch geführte Truppen. Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (LIB).
Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Die Auswirkungen reichten von einer galoppierenden Inflation, der Abwertung des syrischen Pfunds und einer gravierenden Verknappung von Brennstoffen und Strom bis hin zu einer zunehmenden Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteter Armut (LIB).
Der Agrarsektor ist eine wichtige Einkommensquelle für Tausende Familien, denn laut Syrian Indicator arbeiten ca. 20 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft. UNOCHA gibt an, dass sogar 45 % der Bevölkerung auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen sind. Die Acker- und Waldfläche macht 32,8 % der syrischen Gesamtfläche aus. Seit Beginn des Konflikts ist die bewässerte Anbaufläche in Syrien im Vergleich zu 2010 um 25 % zurückgegangen, wobei der Anteil der bewässerten Anbaufläche an der gesamten Anbaufläche von 24 auf 17 % gesunken ist, obwohl sich die Gesamtfläche der Anbaufläche nicht wesentlich verändert hat. Die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere von Weizen, deckt immer noch nicht den gesamten nationalen Bedarf (mehr als 35 % unter dem Bedarf) und liegt weit unter dem langfristigen Produktionsdurchschnitt sowie unter jenem vor der Krise. Darüber hinaus ist die Wirtschaft inzwischen stark von externer Hilfe abhängig, die rund 30 % des Bruttoinlandsprodukts ausmacht (LIB).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Obwohl der syrische Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (LIB).
In der syrischen Staatskasse gibt es kein ausländisches Geld. Rohstoffe, wie Öl, Gas und Phosphate werden von außen kontrolliert. Ash-Shara' kündigte an, dass eine neue Währung ausgegeben werden wird. Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt. Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen durchführen zu wollen, darunter auch Pläne zur Privatisierung einiger staatlicher Unternehmen, die unter ständigen Verlusten leiden. Diese Erklärungen spiegeln einen Trend zur wirtschaftlichen Umstrukturierung wider, weg von der zentralen Planung und dem sozialistischen Modell, dem das Land in den vergangenen Jahrzehnten gefolgt ist, hin zu einem offeneren und flexibleren Wirtschaftsmodell, das auf den Prinzipien des freien Marktes und der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sank von 60 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024. Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 einen bemerkenswerten Rückgang erlebt. Er ist Anfang Februar rapide auf etwa 8.000 syrische Pfund gefallen, nachdem er in den letzten Tagen des vorherigen Regimes 17.000 Syrische Pfund erreicht hatte. Ende Jänner lag er zwischen 11.500 und 13.000 Syrischen Pfund per US-Dollar und ist immer noch weit von dem Vorkriegsniveau entfernt, als der US-Dollar zu etwa 47 Syrischen Pfund gehandelt wurde. Ein Wirtschaftswissenschaftler erklärte, dass dieser Rückgang fiktiv und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sodass der Wechselkurs bald wieder steigen werde. Die Inflationsrate in Syrien ist im Jahr 2024 auf 57 % gesunken, verglichen mit der Rate von 117,3 % im Jahr 2023, wie es in einem Bericht der syrischen Zentralbank steht. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erreichen kann. Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet. Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (LIB).
Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos. Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag. Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben. Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 % zu kürzen. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Der Preis für einen Laib Brot lag in der Zeit vor dem Sturz des Regimes bei 400 Syrischen Pfund (SYP), sagte eine lokale Quelle gegenüber Al-Hurra, und ist nun um das Zehnfache auf 4.000 SYP (etwa 0,3 US-Dollar) gestiegen. Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen. Die Brotkrise in Syrien hat sich nach dem Ausbruch der Revolution und der Verschlechterung der Lebens-, Wirtschafts- und Sicherheitsbedingungen verschärft, insbesondere durch die Zunahme der Stromausfälle. Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll. Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90 % der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60 % angaben (LIB).
In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGOs, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus. Es wird von einem gravierenden Mangel an Baumaterialien auf dem lokalen Markt berichtet, während der durch Inflation und Abwertung verursachte wirtschaftliche Druck es erschwert, die steigende Nachfrage nach Hilfe zu decken. Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (LIB).
UNHCR-Hochkomissar Grandi sagte, dass die grundlegende Thematik die Sicherheit und, damit verbunden, die Lebensbedingungen sind. Hier müsse alles unternommen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu stärken – und der Schlüssel hierfür sei „…Strom, Strom und noch mal Strom“. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die überwiegende Mehrheit der Menschen deckt ihren Strombedarf durch Generatoren, daher besteht ein sehr dringender Bedarf an Elektrizität. Die Krise der Stromrationierung wurde durch die Einstellung der Gas- und Öllieferungen aus den von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten, sowie durch die Aussetzung der Verträge mit Iran über die Versorgung Syriens mit Rohöl nach dem Sturz des Assad-Regimes, noch verschärft. In vielen Gouvernements gibt es weiterhin weniger als sechs Stunden am Tag Strom. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung. In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung. Die Übergangsregierung sagt, sie wolle innerhalb von zwei Monaten (Stand Jänner 2025) acht Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stellen. Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen. Die verbesserte Versorgung könnte darauf zurückzuführen sein, dass Syrien Ende Februar bekannt gegeben hat, dass die Produktion aus dem Gasbohrloch Tias 5 im ländlichen Homs, mit einer Kapazität von 130.000 Kubikmetern pro Tag, begonnen hat. Die Produktion des neuen Bohrlochs wurde an das Gasnetz angeschlossen. Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden US-Dollar geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden US-Dollar übersteigt, was das Ausmaß der Herausforderungen für den Stromsektor verdeutlicht. Im Rahmen der Hilfe, die Syriens Nachbarn nach dem Sturz des Regimes leisteten, erklärte sich die jordanische Regierung bereit, Syrien über das Verbundnetz mit Strom zu versorgen, und kündigte die Bereitstellung jordanischer Leitungen zu diesem Zweck an. Es wird erwartet, dass diese Zusammenarbeit den Kern der regionalen Integration bildet und die Krise auf kurze Sicht lindert. Tatsächlich hat sich Jordanien unmittelbar nach dem 8.12.2024 zu Stromlieferungen bereit erklärt – dies scheitert bis dato allerdings am Fehlen bzw. dem völlig desolaten Zustand der betreffenden Strukturen auf der syrischen Seite. Es müsse mithin eine Priorität sein, das Stromnetz in Syrien wiederherzustellen. Türkische Unternehmen wie KarpowerShip haben ebenfalls angeboten, Syrien über schwimmende Kraftwerksschiffe mit Strom zu versorgen. Zwei Schiffe würden in den Häfen von Banias und Tartus anlegen und 800 Megawatt erzeugen, was 33 % der derzeitigen Stromproduktion entspricht. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen. Durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 wird die Regierung in der Lage sein, Ausrüstung und Ersatzteile zu importieren, die für die Instandsetzung von Kraftwerken und Übertragungsnetzen benötigt werden. Die neuen Behörden Syriens haben versucht, die Stromkrise des Landes zu lindern, konnten jedoch die Ausfälle mit Notlösungen nicht stoppen. Selbst mit einem kürzlich abgeschlossenen Gasabkommen mit Katar und einer Vereinbarung mit den kurdisch geführten Behörden, die ihnen Zugang zu den Ölfeldern Syriens gewähren, verbringt das Land die meisten Tage praktisch ohne Strom (LIB).
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei. Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht. Russische und syrische Quellen sagten, dass Syrien unter al-Assad Lebensmittel aus Russland importiert hat, aber die russischen Weizenlieferungen wurden aufgrund der Unsicherheit über die neue Regierung und Probleme mit verspäteten Zahlungen eingestellt. Der ukrainische Präsident Selenskyj sagte der syrischen Übergangsregierung Nahrungsmittelhilfe mit Weizen, Mehl und Öl zu. Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtige Brotsubevention für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen für das Land im Jänner 2025 gelockert wurden. Die Unsicherheit und Vertreibungen im November und Dezember, die mit dem Ende der landwirtschaftlichen Anbausaison zusammenfielen, beeinträchtigen auch die landwirtschaftliche Existenzgrundlage. Nach Angaben der Verwalterbehörden wurden in dieser Saison in Teilen Syriens nur 40 % der üblichen Weizenmenge angebaut. Landwirtschaftliche Haushalte benötigen dringend landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Tierfutter, während die Niederschläge in den letzten Wochen unterdurchschnittlich und unregelmäßig ausfielen. Ohne zusätzliche Unterstützung werde die Weizen- und Gerstenproduktion im Jahr 2025 in einem Land, in dem bereits 15 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, stark beeinträchtigt werden. Nach Schätzungen der örtlichen Landwirte hat es in diesem Jahr in Idlib nicht mehr als 40 % des Jahresdurchschnitts geregnet, was zu weitreichenden Schäden an den Regenfeldfrüchten, insbesondere Weizen und Gerste, geführt hat. Die hohen Kosten für Anbau und Düngemittel und die fehlende Unterstützung haben die Landwirte in der Umgebung der Stadt Idlib schwer belastet. Der Preis für eine Tonne organischen Dünger stieg auf über 450 US-Dollar und der Preis für eine Tonne Weizensaatgut auf 500 US-dollar, sodass viele nicht mehr in der Lage waren, ihre Aussaat zu vollenden oder ihre Pflanzen zu bewässern (LIB).
Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit. Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben. Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit. Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren und versucht, ausländische Investitionen ins Land zu holen und den Außenhandel anzukurbeln. Experten warnen, die Privatisierung müsse mit dem Aufbau staatlicher Institutionen und Rechtsstaatlichkeit beginnen, insbesondere mit einer kompetenten und fairen Justiz und einer kompetenten und nicht korrupten Verwaltung. Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie. Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers Abazid als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Ölreserven des Landes liegen allerdings im Osten und Nordosten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Die Reserven belaufen sich laut Statistiken der US Energy Information Administration (EIA) auf 2,5 Milliarden Barrel. Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte. Vor dem Sturz al-Assads war Syrien bei seinen Öllieferungen stark von Iran abhängig. Doch Teheran hat die Rohöllieferungen nach Syrien eingestellt, seit HTS die Kontrolle übernommen hat, sodass die neue Übergangsregierung unter Druck steht, alternative Lieferanten zu finden. Regierungsabkommen sind eine mögliche Option (LIB).
Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat. Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (LIB).
Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch die HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die Vereinten Nationen (VN) und die USA. Ohne eine Lockerung dieser Beschränkungen werden Investoren das vom Krieg verwüstete Land weiterhin meiden und Hilfsorganisationen könnten zögern, einzugreifen, um der syrischen Bevölkerung lebenswichtige humanitäre Hilfe zu leisten. Die HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der al-Qaida- und IS-Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt. Trotz einiger Forderungen im US-amerikanischen Kongress, die Sanktionen gegen Syrien zu lockern, insbesondere nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad, ist die vorherrschende Stimmung dagegen. Am 6.1.2025 wurden Ausnahmen durch die USA von den Syrien-Sanktionen verlautbart. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bis zum 7. Juli u. a. bestimmte Energietransaktionen und persönliche Überweisungen nach Syrien. Das US-Finanzministerium hat die Erteilung einer allgemeinen auf Syrien bezogenen Lizenz bekannt gegeben, welche Transaktionen mit syrischen Regierungsinstitutionen und bestimmte Energietransaktionen ermöglicht. Die Lizenzen erlauben u. a. den Transfer von persönlichen Geldern nach Syrien, auch über die syrische Zentralbank. Damit sollen Finanztransaktionen mit Einzelpersonen und Institutionen erleichtert werden. Transaktionen mit Syriens Regierungsinstitutionen sind erlaubt, außer Transaktionen, an denen Militär oder Geheimdienste beteiligt sind, sowie an sanktionierte Personen. Nach Angaben des US-Finanzministeriums bleiben die Sanktionen Washingtons gegen al-Assad und seine Verbündeten, die syrische Regierung, die syrische Zentralbank und HTS in Kraft. Diese Maßnahme ist Teil des Engagements der USA, sicherzustellen, dass die US-Sanktionen keine Auswirkungen auf Aktivitäten haben, die grundlegende humanitäre Bedürfnisse befriedigen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen oder humanitärer Hilfe. Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern. Der Leiter der syrischen Investitionsagentur hält die bisher ergriffenen Maßnahmen bezüglich Sanktionen für unzureichend. Er sagte, dass westliche Sanktionen gegen den syrischen Bankensektor weiterhin kritische Investitionen in die vom Krieg zerstörte Wirtschaft verhindern, obwohl syrische und ausländische Investoren seit dem Sturz von Bashar al-Assad großes Interesse daran haben. Die Wirkung der Sanktionslockerungen der EU ist durch die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen eingeschränkt. Die USA sehen Ausnahmen für wesentliche Dienstleistungen vor, erlauben jedoch keine neuen Investitionen oder ein breiteres Engagement Es gibt immer noch Sanktionen im Zusammenhang mit dem Bankensystem, die den syrischen Handel mit Ländern in der ganzen Welt sowie den Zugang zu den Kapitalmärkten für die Kreditaufnahme behindern. Die Sanktionen der Vereinten Nationen gegen wichtige Mitglieder der syrischen Übergangsregierung sind weiterhin aufrecht, und die HTS ist weiterhin auf der Liste der Sanktionen. Dadurch sind internationale finanzielle und diplomatische Beziehungen eingeschränkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich zwar, doch die Auswirkungen sind insgesamt ähnlich: Finanzinstitute, Hilfsorganisationen und der Privatsektor zögern, sich in Syrien zu engagieren, da sie Compliance-Risiken und politische Folgen befürchten (LIB).
Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (LIB).
Die jordanisch-syrische Freihandelszone ist ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet, das von Jordanien und Syrien eingerichtet wurde, um den bilateralen Handel zu stimulieren. Sie liegt an der Grenze zwischen Jordanien und Syrien, in der Nähe des Grenzübergangs al-Jaber/ Nassib. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung war sie im Dezember 2021 wiedereröffnet, im Dezember 2024 aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und von Kämpfen im Grenzgebiet aber wieder geschlossen worden. Die Aktivitäten der jordanisch-syrischen Freihandelszone haben sich wieder normalisiert. Zu den Gütern, die nach Syrien gebracht wurden, gehörten Lebensmittel, Solarzellen und Sterilisatoren aus Jordanien und den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (GCC). Obwohl die Reaktivierung der Freihandelszone Möglichkeiten bietet, den bilateralen Handel zu intensivieren und Investitionen zu fördern, bleiben Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage und die Infrastruktur dieser Einrichtung bestehen (LIB).
HTS bekämpft die Captagon-Produktion in Syrien, aber es fehlt ihr an Interesse und Fähigkeiten die Ausbreitung von Drogenproduktion und -handel in Länder, wie Irak, Syrien, Kuweit und Libanon zu verhindern. Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. ETANA Syria geht davon aus, dass Schmugglernetzwerke die laxen Grenzkontrollen, die anhaltende Nachfrage und die aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Regimes verbliebenen Drogenvorräte ausnutzen werden. Tatsächlich ist in Südsyrien seit Jahresbeginn bereits ein leichter Anstieg der grenzüberschreitenden Schmuggelaktivitäten nach Jordanien zu verzeichnen – wenn auch nur ein Bruchteil der Gesamtzahl der Schmuggelaktivitäten, die in der Saison 2023-2024 beobachtet wurden. Bislang wurden zwischen dem 8.12.2024 und Mitte Jänner 2025 25 Versuche registriert, verglichen mit 65 Versuchen im gleichen Zeitraum 2023–2024. Der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware wird für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, insbesondere solange sich die syrische Wirtschaft nicht erholt. Da die neuen Übergangsbehörden Syriens ehemalige Captagon-Produktionsstätten durchsuchen, schwindet das Angebot auf dem Markt rapide – die Nachfrage jedoch nicht. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (LIB).
1.4.10.1. Arbeitsmarkt – Letzte Änderung: 08.05.2025
In der syrischen Verfassung von 2012 war im Artikel 40 festgeschrieben, dass Arbeit Recht und Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, der Staat bestrebt ist, für alle Bürger Arbeit zu schaffen und das Gesetz die Arbeit, Arbeitsbedingungen und die Rechte der Arbeitnehmer regelt. Das Gesetz sah einen nationalen Mindestlohn für alle Wirtschaftssektoren vor. Es teilte den monatlichen Mindestlohn im öffentlichen Dienst in fünf Stufen ein, die auf der Art der Tätigkeit oder dem Bildungsniveau basierten und die fast alle unter dem Armutsindikator der Weltbank lagen. Zu den Leistungen gehörten Entschädigungen für Mahlzeiten, Uniformen und Transport. Das Gesetz sah vor, dass der Mindestlohn schrittweise steigen sollte, um den Lebenshaltungskosten zu entsprechen, aber das Regime unternahm in dieser Hinsicht nichts (LIB).
Seit 2012 wurde gemäß dem syrischen Zentralamt für Statistik ein Rückgang der Arbeitskräfte bis zum Jahr 2022 um 9 % verzeichnet. Insgesamt wird die Zahl der Arbeitskräfte auf 26 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die wirtschaftliche Verschlechterung spiegelte sich in den anhaltend hohen Arbeitslosenquoten wider, die 2023 52 % erreichte und die Hälfte der arbeitsfähigen Personen in ihrer Teilnahme an der Wirtschaftstätigkeit hinderte, weil es angesichts des Mangels an Beschäftigungsmöglichkeiten und des dringenden Bedarfs an Arbeit keine angemessenen Arbeitsbedingungen gab. Vor dem Erdbeben im Jahr 2023 litt die syrische Wirtschaft unter einer hohen Arbeitslosigkeit, die 2022 42,9 % erreichte. Das Erdbeben führte zu erheblichen Verlusten bei den Beschäftigungsmöglichkeiten, was zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote um etwa 1,8 Prozentpunkte im ganzen Land führte (was 90.000 Arbeitsplätzen entspricht). Das syrische Zentralamt für Statistik verzeichnete 2022 eine Arbeitslosenquote von 23,7 %. Die Weltbank kommt auf eine Arbeitslosenrate von 13,5 % für 2023. Die Österreichische Botschaft in Damaskus führt eine Arbeitslosenrate von 50 % an. Im Jahr 2022 lag die Arbeitslosenquote bei Frauen bei 24 % und damit 15 Prozentpunkte über der Arbeitslosenquote bei Männern. Laut syrischem Zentralamt für Statistik beträgt die Arbeitslosenquote bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Ein großes Problem wird dabei darin gesehen, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben. In einem instabilen und unsicheren Umfeld hat sich die Kinderarbeit ausgebreitet. Die Jugendarbeitslosenquote lag laut der Wirtschaftskammer Österreich bei 33,5 %. Obwohl die Arbeitslosenquote hoch war, gab es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und Gebieten, u. a. bedingt durch Vertreibung, Flucht und Abwanderung. Die Arbeitslosigkeit von Frauen hat sich bis 2023 mehr als verdoppelt, was die ohnehin schon geringe Erwerbsbeteiligung von Frauen, die 2010 nur ein Drittel derjenigen von Männern betrug, noch verschärfte (LIB).
Die Mehrheit der Syrer (68 %) arbeitete 2022 gemäß einer von der syrischen Regierung durchgeführten Studie im privaten Sektor. Im öffentlichen Sektor arbeiteten 31,8 %. Die Prozentzahl der Personen, die in anderen Sektoren arbeiteten, betrug weniger als 0.3 %. Der öffentliche Sektor in Syrien war seit fast fünf Jahrzehnten das Rückgrat der syrischen Volkswirtschaft und umfasste eine Vielzahl von Ministerien, Institutionen und Unternehmen, die wichtige Sektoren abdeckten. Die Arbeitskräfte im öffentlichen Sektor ließen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: Angestellte des öffentlichen Dienstes und Angestellte von öffentlichen Organisationen. Angestellte des öffentlichen Dienstes waren diejenigen, die für den Staat in Verwaltungs- und Dienstleistungspositionen arbeiteten (wie z. B. im Gesundheits- und Bildungswesen, in den Kommunen usw.) und stellten das Rückgrat des Staates dar, wobei sie nach den Daten von 2018 etwa 56 % der Arbeitskräfte des öffentlichen Sektors stellten. Die Beschäftigten der öffentlichen Unternehmen arbeiten in den produktiven Sektoren (z. B. im Bergbau und in der verarbeitenden Industrie) und ihre Zahl belief sich 2018 auf etwa 700.000 Beschäftigte. Die Gesamtzahl der Beschäftigten des öffentlichen Sektors in den staatlichen Ministerien belief sich im Jahr 2022 auf 911.955. Alle Sektoren sind von einem massiven Brain Drain, einer Abwanderung von qualifiertem bzw. ausgebildetem Personal, betroffen. Einer Schätzung zufolge leben mittlerweile mehr als 25.000 hoch qualifizierte Arbeitskräfte z. B. in Deutschland, insbesondere medizinische Arbeitskräfte und Ingenieure. Aufgrund der langen Tradition guter Ausbildung in Syrien sind aber nach wie vor viele im Land. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage kommt es zu Abwanderung. Beispielsweise sind qualifizierte Ärzte nach Europa abgewandert. Der Gouverneur von Latakia wiederum gab an, dass es nicht an qualifiziertem Personal, wie im medizinischen Bereich oder im Ingenieurwesen, fehlen würde, der Staat aber nicht die finanziellen Kapazitäten hätte, um sie zu entlohnen. Insbesondere ohne die Einnahmen aus dem Ölsektor konnte der Staat nur bedingt für Löhne aufkommen. Die Arbeitsplatzkapazitäten des Hafens von Latakia beispielsweise waren auf 10 % des Niveaus vor der Krise gesunken. Wurden vor der Krise noch eine Mio. Container pro Monat bearbeitet, waren es 2024 lediglich zwischen 100.000 und 120.000 pro Monat. Es gab keine Arbeitsplätze, die man besetzen könnte. Die Arbeitslosigkeit nahm zu. Der Direktor des Hafens von Latakia wiederum gab an, dass er nicht genügend qualifiziertes Personal finden würde, um Leerstellen, die durch Pensionsabgänge oder Abwanderung entstehen, nachzubesetzen. Die niedrigen Löhne und das Fehlen geeigneter Anreize in den Unternehmen des öffentlichen Sektors führten zu Kündigungen und zur Abwanderung von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft oder ins Ausland. Die Unternehmen und Institutionen des öffentlichen Sektors verfolgten eine Einstellungspolitik, die zu einer Ballung von Mitarbeitern führte, die keine tatsächlichen Dienstleistungen erbringen, und zur Einstellung von Personen ohne angemessene Qualifikationen, insbesondere von aus der Armee demobilisierten Personen, was zu schlechter Arbeitsleistung, geringer Produktivität, erhöhter Korruption und verdeckter Arbeitslosigkeit führte (LIB).
Die Mehrheit der Arbeitslosen (24 %) befanden sich 2022 in Rif Dimashq, gefolgt von Latakia (14 %) und Tartus (11 %). In der Stadt Damaskus betrug die Arbeitslosenquote 10 %, im Gouvernement Homs 9 %, im Gouvernement Hama 7 %, im Gouvernement Aleppo 6 % und in Dara'a und Suweida jeweils 5 %. In al-Hasaka waren 3 % der Bevölkerung arbeitslos, in ar-Raqqa 2 % und in Deir ez-Zour 1 %. Wobei in den Gouvernements Aleppo, al-Haska und ar-Raqqa nicht in allen Landesteilen Daten erhoben wurden. In den vom Erdbeben 2023 betroffenen Gebieten, Idlib, Aleppo, Latakia und Hama stieg die Arbeitslosenquote kurzzeitig in unterschiedlichem Ausmaß an. Besonders schwerwiegend waren die Auswirkungen im Gouvernement Idlib, wo die Arbeitslosenquote um ca. 14 % auf 59 % anstieg. Trotz des Ausmaßes der Schäden nahm die Wirtschaftstätigkeit in den betroffenen Städten aber allmählich wieder Fahrt auf, da die Arbeitnehmer aufgrund der großen Armut an ihre Arbeitsplätze zurückkehrten. Das Interesse der Bewohner an der Reparatur ihrer Häuser führte zu einem Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten im Baugewerbe, in der Fassadenbranche und in verwandten Branchen. Auch die Nachfrage nach Berufen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterkünften, wie z. B. Zelten, stieg. Im Nordwesten Syriens erreichte die Arbeitslosenquote 88 %. Unter den intern Vertriebenen ist die Quote sogar höher. Im Mai verzeichnete ein syrisches, staatsnahes Medium, dass 88,97 % der Bevölkerung im Nordwesten Syriens von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Im Nord-Osten Syriens, insbesondere in der Stadt al-Hasaka bestand ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeiter und Handwerker, insbesondere im Baugewerbe, aufgrund von sich verschlechternder Infrastruktur, von Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und infolge der ständigen Angriffe durch die Türkei. In einer Studie der Reach Initiative wird für Gemeinden in Nordaleppo und Idlib angegeben, dass die Suche nach einer Beschäftigung für Arbeitslose durch die geringe Nachfrage nach Arbeitskräften und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten, die den Fähigkeiten der Arbeitssuchenden entsprechen, erschwert wird (LIB).
Aus der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Juli 2024 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 28 % kontinuierlich arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs haben. 30 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 13 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 28 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 29 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (19 %), gefolgt von Aleppo mit 17 % und Damaskus mit 9 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Homs und Aleppo mit jeweils 16 % am höchsten, gefolgt von Damaskus mit 9 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (33 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (30 %) und Homs (29 %). 21 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 11 % und in Aleppo für 8 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 42 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 14 % der weiblichen Befragten zutrifft. 15 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 8 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 19 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden ist bei Männern (35 %) höher als bei Frauen (26 %). 27 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen. Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im August und September 2023 600 16-35-jährige befragt wurden, gaben 30 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 19 % Gelegenheitsjobs hatten. 29 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrau, während 9 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (LIB).
Dem Patriarchen der syrischen orthodoxen Kirche zufolge liegt das Durchschnittsgehalt bei 25-30 US-Dollar im Monat. Ähnliches berichtet auch Reuters, wonach das Durchschnittsgehalt im öffentlichen Sektor 300.000 Syrische Pfund beträgt. Einem Wirtschaftsexperten zufolge beträgt das Einkommen eines syrischen Bürgers im besten Fall 15 US-Dollar im Monat. Die Menschen gehen meistens mehr als einer Beschäftigung nach. Im Jahr 2023 lag das durchschnittliche Monatsgehalt eines Mitarbeiters mit Universitätsabschluss im öffentlichen Sektor zu Beginn seiner Anstellung bei etwa 370.000 syrische Pfund (SYP). Das höchste Gehalt im Gesundheitswesen ist jenes eines Universitätsprofessors, der 100 US-Dollar im Monat verdient. Einem Arzt aus Damaskus zufolge verdienen Assistenzärzte im ersten Praktikumjahr 15 US-Dollar im Monat. Eine Krankenschwester mit 20 Jahren Berufserfahrung verdient 20 US-Dollar im Monat. Die Löhne im privaten Sektor erreichten 2023 etwa 524.000 SYP, während sie im öffentlichen Sektor bei 1,5 Millionen SYP lagen. Beim Vergleich der Lohnniveaus zwischen den Kontrollgebieten in Syrien zeigte sich, dass die Löhne in den Gebieten der Selbstverwaltungsinstitutionen und der Sonderverwaltungsinstitutionen am höchsten waren, gefolgt von den Löhnen in den autonomen Regionen und zuletzt den Löhnen in den Gebieten der Regierung. Die Reallöhne gingen 2023 aufgrund steigender Inflationsraten weiter zurück und reichten nicht mehr aus, um die Mindestlebenshaltungskosten zu decken. Ein Vergleich der Gehälter von 2023 mit denen von 2022 zeigt einen Rückgang der Kaufkraft der Löhne im Privatsektor um 17 %, im öffentlichen Sektor um 15 % und im zivilen Sektor um 13 %. Unternehmen des privaten Sektors zahlten in der Regel viel höhere Löhne, wobei die Löhne am unteren Ende halboffiziell vom Regime und den Arbeitgeberverbänden festgelegt wurden. Im August 2023 erließ der Präsident zwei Gesetzesdekrete, mit denen die Gehälter und Pauschalvergütungen für zivile und militärische Angestellte sowie die Pensionen um 100 % angehoben wurden. Die Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) erließ im August 2023 ebenfalls ein Gesetzesdekret, wonach sie die Gehälter ihrer Angestellten um 100 % erhöhte. In den von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten erhöhte die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) die Gehälter ihrer Beschäftigten im Jänner 2023 um 25 % und erhöhte die Arbeitstage pro Woche. Die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG) reagierte nicht auf den Kaufkraftrückgang und ergriff keine Maßnahmen zur Verbesserung der Lohnsituation in den von ihr kontrollierten Gebieten. Gemäß dem Syrian Center for Policy Research konnten die Lohnerhöhungen dem Preisanstieg nicht gerecht werden. Die Gehälter bewegten sich nach diesen Gehaltserhöhungen im Sommer 2023 um die 185.000 SYP, dies entspricht umgerechnet rund 15 bis 20 US-Dollar (Stand Frühling 2024). Obwohl die Durchschnittsgehälter im Jahr 2023 stiegen, erhöhten sich auch die Lebenserhaltungskosten und überstiegen teilweise die Lohnerhöhungen. In vielen Gemeinden in Idlib und Nord-Aleppo war das Ausleihen von Geld eine wichtige Einnahmequelle (LIB).
Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten. In den ersten Monaten des Jahres 2025 haben die neuen Behörden in Damaskus Hunderte ehemalige Staatsbedienstete der Ba'ath-Partei entlassen. Ein Minister der Regierung deutete an, dass es weitverbreitete Korruption gegeben habe und bis zu 400.000 „Geisterangestellte“ auf der Gehaltsliste der Regierung stünden. Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen. In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft. Die syrische Ölgesellschaft in Banyas entließ 280 Mitarbeiter und gewährte 900 weiteren bezahlten Urlaub, ohne eine Begründung anzugeben. Einige behaupteten, die Entlassungen seien aus sektiererischen Motiven passiert und nicht dem Wunsch, die Institutionen des öffentlichen Dienstes zu reformieren, geschuldet. In den Küstenprovinzen kam es zu mehreren Protesten von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegen die Entlassungen: In Latakia protestierten Dutzende vor dem Gebäude der Arbeitergewerkschaft, eine weitere Protestkundgebung versammelte sich vor dem Hafen- und Zollunternehmen von Latakia, und Dutzende Beschäftigte der syrischen Ölgesellschaft protestierten in Banyas. In Damaskus protestierten männliche und weibliche Aktivisten und Gewerkschafter gegen Entlassungen und Privatisierungspläne (LIB).
Der syrische Finanzminister gab am 5.1.2025 bekannt, dass Damaskus die Gehälter vieler Beschäftigter im öffentlichen Sektor im nächsten Monat um 400 % erhöhen werde, nachdem die Umstrukturierung der Ministerien zur Steigerung der Effizienz und Rechenschaftspflicht abgeschlossen sei. Die Erhöhung, die schätzungsweise 1,65 Billionen Syrische Pfund oder etwa 127 Millionen US-Dollar zum aktuellen Kurs kosten wird, soll durch vorhandene staatliche Mittel sowie eine Kombination aus regionaler Hilfe, neuen Investitionen und Bemühungen zur Freigabe von im Ausland gehaltenen syrischen Vermögenswerten finanziert werden. Die Erhöhung würde, nach einer umfassenden Bewertung von bis zu 1,3 Millionen registrierten Beschäftigten im öffentlichen Sektor, um fiktive Mitarbeiter von der Gehaltsliste zu streichen, erfolgen. Sie würde diejenigen betreffen, die über ausreichende Fachkenntnisse, akademische Qualifikationen und die für den Wiederaufbau erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Anfang März 2025 war die Erhöhung noch nicht genehmigt, nicht nur weil es am Budget mangelt, sondern auch, weil auf eine Zahlung der Bediensteten im öffentlichen Sektor gewartet wird, so Sharq Business, eine arabischsprachige auf Wirtschaft spezialisierte Online-Zeitung. Bei der Auszahlung von Gehältern gibt es sogar Verzögerungen. Laut Aussagen von ash-Shara', die von Al Jazeera zitiert werden, sollen die Gehälter der Angestellten im öffentlichen Dienst weiterhin pünktlich ausbezahlt werden. Laut The Economist wurden die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst seit dem Amtsantritt ash-Shara's aber nicht mehr gezahlt. Ein syrischer Wirtschaftswissenschaftler kritisierte am 5.3.2025 die Übergangsregierung dafür, dass sie die versprochene 400-prozentige Gehaltserhöhung für Beamte nicht umgesetzt hat. Viele seien fast vier Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung noch immer unbezahlt. Einige Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung wurden aufgrund von Ineffizienz in der Verwaltung und verdeckter Arbeitslosigkeit für drei Monate in bezahlten Urlaub geschickt. Manche Mitarbeiter berichten, dass die Anzahl der Beschäftigten, die als ehemalige Soldaten im Bürgerkrieg aufseiten al-Assads gekämpft hatten, reduziert werden würde. Teilweise führte dieses Vorgehen im Jänner 2025 bereits zu Protesten. Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge hat Syrien 1,3 Millionen Beamte, von denen 900.000 keine Gehälter erhalten, während weitere 400.000 unter verschiedenen Vorwänden von ihren Arbeitsplätzen entfernt wurden. Die angekündigte Erhöhung um 400 % deckt nicht den Bedarf der Familien. Nicht allen Staatsangestellten wurde diese Erhöhung zugestanden (LIB).
Almodon, einer arabischsprachigen Online-Zeitung zufolge, soll der syrische Rote Halbmond Hilfspakete, die er von arabischen Ländern zur Unterstützung der syrischen Bevölkerung erhalten hat, an Kämpfer des neuen syrischen Verteidigungsministeriums verteilt haben, um sie so anstelle mit regulären Gehältern zu entlohnen. Ein Teil der Hilfsgüter würde als Verpflegung für die Soldaten verwendet werden, die ihren Dienst versehen. Ein Angestellter einer lokalen syrischen Organisation erklärte gegenüber Almodon, dass nicht der Syrische Rote Halbmond dafür verantwortlich sei, dass die Kämpfer Lebensmittelkörbe erhalten, sondern die syrische Regierung (LIB).
Vor der Krise war die Assad-Regierung mit 2,3 Mio. Beschäftigten der größte Arbeitgeber. Der zweitgrößte Arbeitgeber war der Private Sektor. Im Vergleich zur Zeit vor dem Konflikt hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch verändert, wobei eine wachsende Zahl von Arbeitnehmern informell und im Dienstleistungssektor beschäftigt war. Die Zerstörung der sozioökonomischen Infrastruktur Syriens durch den mehr als zehn Jahre andauernden Konflikt hat zu einer dramatischen Veränderung des Berufsprofils der syrischen Arbeitnehmer geführt. Viele Firmen und Produktionslinien sind nicht mehr in Betrieb, weil es an Ressourcen und Rohmaterial fehlt. Das wiederum führt zu Problemen bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen. Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten. Eine zufällig interviewte Firma gab an, dass vor der Krise 200 Personen beschäftigt wurden, mittlerweile nur mehr zehn. Als Gründe wurden der Mangel an Strom, die Abwanderung von qualifiziertem Personal und fehlende Absatzmärkte genannt. Die Produkte können nicht exportiert werden. Es gab nur wenige Informationen über den Umfang des informellen Sektors im Land, aber viele Flüchtlinge fanden Arbeit im informellen Sektor als Wachleute, Bauarbeiter oder Straßenverkäufer und in anderen manuellen Tätigkeiten. Der Konflikt in Syrien hatte auch zu einer erheblichen Veränderung in der Struktur der Familieneinkommensquellen geführt, wobei die Abhängigkeit von Hilfe sowie von Überweisungen von Verwandten und Freunden im Ausland und vom Verkauf von Vermögenswerten nach dem Aufbrauchen der Ersparnisse und dem Verlust von Einkommensquellen zugenommen hat. Derzeit verfügt die Regierung über keine zuverlässigen Aufzeichnungen über Regierungsangestellte. Sie baut eine Datenbank mit Mitarbeitern des öffentlichen Sektors auf und fordert die Mitarbeiter auf, ein Online-Formular auszufüllen (LIB).
Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die niedrigen Löhne haben dazu geführt, dass immer mehr Syrer illegale Aktivitäten ausüben, die eine sicherere und lukrativere Einkommensquelle darstellen. In diesem Zusammenhang ist der Drogenhandel äußerst lukrativ geworden. Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Ära al-Assad ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Kurz- bis mittelfristig ist mit einem Rückgang der grenzüberschreitenden Schmuggelversuche zu rechnen. Gleichzeitig wird es lange dauern, bis sich die syrische Wirtschaft nach al-Assad erholt hat, und in dieser Übergangszeit wird der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, schätzt Etana Syria (LIB).
1.4.10.2. Wohnsituation und Infrastruktur – Letzte Änderung: 08.05.2025
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Der Konflikt verursachte erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört. Militäroperationen, die auf zivile Gebiete und Einrichtungen, darunter Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, abzielten, Plünderungen, Belagerungen und Zwangsumsiedlungen haben sich in vielen Gebieten Syriens direkt auf die Qualität und Sicherheit der Wohnverhältnisse ausgewirkt, was zu großen Unterschieden bei den Wohnbedingungen in den verschiedenen Gouvernements geführt hat. Laut dem Syria 2024 Humanitarian Needs Overview der UN ist die Bereitstellung von Unterkünften nach wie vor ein dringender Bedarf, insbesondere für Binnenvertriebene in Lagern und Rückkehrer. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks. Die meisten Notunterkünfte, darunter informelle Siedlungen/Lager, geplante Lager und Sammelzentren, sind durch fehlende Lagerverwaltungssysteme, schlechte Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und unzuverlässigen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gekennzeichnet. Die Zerstörung von Grundstücken und Standesämtern hat sich auf Immobilien, die Landverwaltung und die Erfassung/Aktualisierung von "Housing Land and Property (HLP)" - Transaktionen ausgewirkt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (LIB).
Die Kosten des Wiederaufbaus liegen laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar. Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern internationale Gelder und Hilfe, gemäß Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten. Andere Schätzungen gehen von 250 bis 400 Milliarden US-Dollar für den Wiederaufbau in Syrien aus. Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden US-Dollar gemacht. Die Zusagen auf dem Treffen in Brüssel fielen geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür. Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende von Milliarden US-Dollar benötigt werden (LIB).
Die Gruppe Wohnen, Wasser, Gas, Strom und andere Heizöle lieferte im Jahr 2023 den zweitgrößten Beitrag zur allgemeinen Inflationsrate in Syrien. Der Beitrag zur Inflationsrate war in den Gebieten des Syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sehr hoch (46 %), dann in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung (25 %) und schließlich in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) (20,6 %) (LIB).
Infolge des Verfalls der syrischen Wirtschaft sind die Wohnkosten in den meisten Städten immer unerschwinglicher geworden, insbesondere in den großen städtischen Zentren wie Damaskus und Aleppo, wo Häuser für hohe Summen verkauft werden, die für die große Mehrheit der Bewohner unerschwinglich sind. Unter solchen Bedingungen befinden sich Mieter auf einer ständigen Suche nach Wohnungen, die zu ihren schrumpfenden Einkommen passen. Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Juli 2024 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 16 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 14 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 17 % der männlichen und 15 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. Mehr als die Hälfte der männlichen Befragten (51 %) konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 39 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 29 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, war bei den weiblichen Befragten (19 %) deutlich höher als bei den männlichen Befragten (2 %). Im Vergleich zur Studie von 2023 zeigt sich, dass sich die Leistbarkeit für die Befragten verbessert hatte. In der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in denselben drei Städten befragt wurden, gaben nur 6 % an, dass sie sich die Wohnkosten (einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser) leisten konnten, und 46 % die Wohnkosten gerade noch bezahlen konnten. 34 % der Befragten konnten die Wohnkosten kaum bezahlen, während 14 % die Wohnkosten nicht bezahlen konnten (LIB).
Der Wiederaufbau Syriens erfordert Stabilität, Sicherheit und internationale Unterstützung – all dies fehlt derzeit. NGOs fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (LIB).
Die Besitzer von Immobilienbüros in verschiedenen syrischen Provinzen sind sich einig, dass die Immobilienpreise seit dem Sturz des Regimes des abgesetzten Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember letzten Jahres weder gefallen noch gestiegen sind, aber es gibt einen fiktiven Anstieg im Zusammenhang mit dem Wertverlust des US-Dollars gegenüber dem syrischen Pfund. Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien durch die Regierungsbehörden - die Transaktionen mit „Immobilienvakuum“ und Eigentumsübertragungen durchführen - seit dem 8.12.2024 (LIB).
Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (LIB).
Zurückkehrende Binnenvertriebene und Flüchtlinge finden ihre Häuser oft besetzt, enteignet oder zerstört vor, was ihre Rückkehr erheblich erschwert und Risiken für künftige Spannungen birgt, wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben. Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 (2018) zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in 'Afrin, 'Azaz, Jandiris, Saraqeb, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist. In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen. Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass HTS und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (LIB).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 versuchten die Eigentümer einiger Immobilien, die im Rahmen des Systems der Zwangsverlängerung vermietet worden waren, ihre Immobilien zurückzufordern und die Mieter zu vertreiben. In einigen Fällen beauftragten die Vermieter die Streitkräfte von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) mit der Räumung der Wohnungen, ohne den Rechtsweg zu beschreiten. Seit dem 8.12.2024 haben einige Immobilienbesitzer Immobilien, die einer Zwangsverlängerung unterlagen, gewaltsam zurückgefordert (LIB).
Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in Zonen oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind. Die Abwesenheit der rechtmäßigen Eigentümer, die oft auf Vertreibung oder Verfolgung aus Sicherheitsgründen zurückzuführen ist, hat es anderen erleichtert, sich diese Grundstücke anzueignen, indem sie sie unrechtmäßig in Besitz nahmen und sie später verkauften, wobei sie die Käufer täuschten, indem sie ihnen vorgaukelten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Darüber hinaus hat die weitverbreitete Übertragung von Eigentum ohne Einhaltung ordnungsgemäßer rechtlicher Verfahren in den von dem Regime kontrollierten Gebieten in den letzten Jahren in Verbindung mit einer schwachen Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung bei Betrug und Fälschung das Problem verschärft. Dies wurde durch Korruption in Gerichten und Grundbuchämtern sowie den Einfluss der Sicherheitskräfte von Assad auf die Justiz, die korrupte Beamte und diejenigen, die Eigentum beschlagnahmt hatten, schützten, von denen viele dem Sicherheits- und Militärapparat angehörten, noch verschlimmert. Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 kehrten die meisten gewaltsam vertriebenen Menschen aus Lagern in Nordsyrien in ihre Heimatstädte und auf ihr Ackerland in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Hama und Idlib zurück. Die Bauern fordern ihr Land einzeln zurück und verlassen sich dabei manchmal auf lokale Streitkräfte, um ihr Eigentum geltend zu machen und diejenigen zu entfernen, die ihr Land übernommen hatten. Viele dieser landwirtschaftlichen Flächen waren in den letzten Jahren über öffentliche Auktionen an Investoren vergeben worden. Bisher hat "The Syria Report" keine Fälle von Widerstand seitens dieser Investoren dokumentiert, möglicherweise aus Angst vor Repressalien, aus Akzeptanz der neuen Realität oder sogar aus impliziter Anerkennung der Rechte der Rückkehrer. Die Verwaltungen der Gouvernements Idlib und Hama, die zuvor dem Ministerium für lokale Verwaltung und Dienstleistungen des Assad-Regimes unterstanden, hatten diese Ländereien als unbewohnt eingestuft, weil ihre ursprünglichen Eigentümer gewaltsam in von der Opposition kontrollierte Gebiete im Nordwesten Syriens vertrieben worden waren. In einem systematischen und organisierten Prozess, der sich schrittweise von 2020 bis zum Sturz des Regimes Ende 2024 entwickelte, wurden alle diese brachliegenden Grundstücke, einschließlich unbebauter („saleekh“) und mit Obstbäumen bepflanzter Grundstücke, in öffentlichen Auktionen zum Kauf angeboten. Im Gegensatz zur Pistazienernte, die bereits vor dem Sturz des Regimes eingeholt worden war, fanden die Bauern, die in die Städte im westlichen ländlichen Hama – wie Kafr Nabuda, Hayalin al-Ghab und al-Jalma – zurückkehrten, ihre Felder mit Feldfrüchten bepflanzt vor, die noch auf die Ernte warteten, wie z. B. Kartoffeln. Diese Ländereien waren über öffentliche Auktionen für leer stehende Saleekh-Ländereien gepachtet worden, die von den Provinzbehörden von Hama für die Landwirtschaftssaison 2024–2025 organisiert worden waren. Die zurückkehrenden Landbesitzer ernteten die Kartoffeln, ohne dass die Investoren Einwände erhoben, und verkauften sie zu ihrem eigenen Vorteil. Einige von ihnen forderten auch eine Entschädigung von den früheren Investoren für die vergangenen Jahre (LIB).
1.4.10.2.1. Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung: 08.05.2025
Im Sozialen Vertrag von 2023 ist im Artikel 70 geregelt, dass Privateigentum geschützt ist und nur im öffentlichen Interesse enteignet werden darf. Es muss eine angemessene Entschädigung gezahlt werden, die gesetzlich geregelt ist. Gemäß Artikel 71 ist der Besitz und die Schenkung von Eigentum zum Zwecke des demografischen Wandels verboten (LIB).
Rückkehrer in die von den Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiete sehen sich der Herausforderung gegenübergestellt, ihr Eigentum zurückzufordern, insbesondere beim Nachweis der Echtheit ihrer Dokumente, die vor 2011 ausgestellt worden sind. Im Jänner 2021 erließ die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) einen Beschluss, der es ihren Gerichten untersagte, über Landbesitzstreitigkeiten zu entscheiden, bis ein neues Register erstellt werden konnte. Zwei Jahre später behinderte Beschluss 6 weiterhin den Zugang der Nordostsyrer zu Eigentumsrechten und ihre Fähigkeit, sich rechtliche Dokumente zu sichern, ohne dass ein alternatives Kataster in Sicht ist. Die Katasterregistrierung ist das wirksamste Rechtsinstrument zur Erfassung von Immobilientransaktionen und hat eindeutig Vorrang vor anderen Arten von Rechtsdokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen von DAANES-Richtern. Da das offizielle Kataster jedoch in Damaskus verwaltet wird, kann nur das Regime Änderungen vornehmen (LIB).
Rückkehrer prangerten zahlreiche Fälle von Beschlagnahmung und Aneignung von Eigentum durch von den SDF unterstützte Behörden an, insbesondere in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bewohner Araber sind (LIB).
Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Die syrische Übergangsregierung wird Berichten zufolge Ausschüsse einrichten, um die Kontrolle über die Ölfelder in den von der SDF kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens zu übernehmen. Diese Ausschüsse sollen die Felder untersuchen und ihre Produktionskapazitäten bewerten. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge. Das Rumeilan-Feld liefert nur 15.000 der etwa 100.000 Barrel, die es produziert, in andere Teile Syriens, um den Staat etwas zu entlasten (LIB).
1.4.10.3. Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung 08.05.2025
Im kurdisch-kontrollierten Nordostsyrien liegen die größten Ölreserven des Landes. Im Gouvernement Deir ez-Zour befinden sich 40 % dieser Reserven sowie mehrere Gasfelder. Laut dem britischen Unternehmen Gulfsands fördern die Kurden in etwa 80.000 Barrel Öl pro Tag. Das entspricht nach den aktuellen Preisen einem täglichen Wert von ungefähr 5,6 Millionen US-Dollar. Damit kontrollieren die Kurden einen großen Teil der syrischen Einnahmequellen. Darüber hinaus war die internationale Koalition bestrebt, sie jährlich finanziell zu unterstützen, und einige Länder haben ein Budget von Hunderten von Millionen Dollar bereitgestellt, um die Löhne der Kämpfer zu zahlen und andere finanzielle Ausgaben zu sichern. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) nutzen diese finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu zahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen. Ein Beamter des syrischen Ölministeriums gab am 22.2.2025 bekannt, dass die kurdisch geführte Verwaltung im Nordosten des Landes (DAANES) zum ersten Mal seit dem Sturz von Bashar al-Assad die Öllieferungen in die von der Regierung kontrollierten Gebiete wieder aufgenommen hat. Hunderte Tankwagen transportierten hauptsächlich Rohöl auf dem Landweg zur Raffinerie in Homs in Zentralsyrien. Das Abkommen zwischen der kurdischen Autonomieverwaltung und dem syrischen Ölministerium sieht den Transfer von 15.000 Barrel Öl pro Tag vor, zusätzlich zu dem Transfer von einer Million Kubikmeter Gas mittels Tanker. Die Pipelines für den Transport von Öl und Gas sind außer Betrieb. Die neuen Verträge sind zunächst für drei Monate gültig (LIB).
Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang für humanitäre Hilfe, anhaltende Unsicherheit und schwindende Unterstützung gekennzeichnet. Über 413.000 Menschen sind seit Wochen ohne Wasser und Strom, nachdem der Tishrin-Damm am 10.12.2024 beschädigt wurde. Darüber hinaus müssen Märkte und kleine Unternehmen, die in der vergangenen Woche durch Feindseligkeiten beschädigt wurden, dringend repariert und die Existenzgrundlage wiederhergestellt werden (LIB).
Lebensmittel, Wasser- und Stromversorgung
Erste Ergebnisse im Bereich des wirtschaftlichen Wohlergehens vom März 2024 zeigten einen hohen Bedarf in ganz Nordsyrien. Die Ernährungssicherheit war ein großes Problem. 59 % der Befragten gaben an, dass Lebensmittel oder Geld zur Bezahlung von Lebensmitteln der größte ungedeckte Bedarf waren. 60 % der Haushalte kauften ihre Lebensmittel Berichten zufolge auf Kredit/Schulden. Die Verschuldung ist nach wie vor hoch. Die größte Herausforderung für Haushalte, die Zugang zu Nahrungsmitteln haben, waren den Berichten zufolge die hohen Lebensmittelpreise (41 %) und der Mangel an Geld für den Kauf von Lebensmitteln (36 %). Vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass insbesondere das an den Irak grenzende Gebiet regelmäßig (humanitäre) Hilfslieferungen aus diesem Land erhielt, wodurch die Lage dort etwas besser war als im Rest Syriens. In diesem Gebiet, in dem Öl gefördert und viel Nahrung produziert wurde, waren die Preise auch niedriger als im Regierungsgebiet. Durch die Eskalation der Sicherheitslage im Oktober 2024 wurde die Bewegungsfreiheit humanitärer Organisationen eingeschränkt, wodurch der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sowohl für Mitarbeiter als auch für Kinder und Betreuer, die Hilfe benötigen, eingeschränkt wurde. Die Auswirkungen der Schäden an wichtigen Infrastrukturen und Versorgungsleistungen wie Strom, Treibstoff, Silos und Mühlen sowie Fabriken beeinträchtigen die Fähigkeit der Bevölkerung, ihren Ernährungsbedarf zu decken, weiter. Im Januar 2024 hatten 70 % der Haushalte in Nordostsyrien Schwierigkeiten, die Grundbedürfnisse (d. h. Unterkunft, Lebensmittel und Medikamente) aller Familienmitglieder zu decken, was hauptsächlich auf die hohen Kosten für lebensnotwendige Güter und Dienstleistungen und den fehlenden Zugang zu Einkommen zurückzuführen ist. Für die meisten Menschen ist die Ernährung der größte Posten bei den monatlichen Haushaltsausgaben (LIB).
Begrenzte finanzielle Mittel und die Abwanderung von qualifiziertem Personal schränkt die Qualität und Verfügbarkeit von Wasser- und Sanitärsystemen sowie Gesundheitsdiensten ein. Im Oktober 2023 begannen türkische Drohnen Monate andauernde Angriffe gegen zivile Infrastruktur in Nordostsyrien. Mehrere Menschen kamen dabei ums Leben und über eine Million Menschen waren ohne Strom und mehr als doppelt so viele ohne zuverlässigen Zugang zu Wasser. Die Zerstörung der Infrastruktur betraf fast alle Lebensbereiche, von Häusern, Restaurants über Tankstellen, Bussen und Bäckereien bis hin zu Gesundheitseinrichtungen, Straßen und Kraftwerken. Viele Personen sind seither auf private Generationen angewiesen, die aber für einige finanziell nicht leistbar sind. Die wiederholten Luftangriffe der türkischen Streitkräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES), die kritische Ölinfrastrukturen wie Auffangtanks, Gasproduktionsstätten, in denen Rohöl gelagert wird, und Transportleitungen beschädigt haben, führten zu einer Verschlimmerung der Ölsättigung von landwirtschaftlichen Feldern und Wasserquellen, so das NES NGO Forum. Schon zuvor hat die ineffiziente Entsorgung von Ölabfällen seit 2014 zu wiederholten Öllecks geführt, welche die Wasserquellen der Region kontaminierten. Die Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwassers durch Öl bedroht auch den Zugang zu sauberem Trinkwasser für die Bevölkerung in der DAANES. Seit Januar 2024 ist die Stromverbindung zu den Versorgungsleitungen in al-Hasaka teilweise wiederhergestellt, was die ansonsten katastrophale Situation leicht verbessert. Die jüngste Eskalationsrunde im Oktober 2024 führte zu Stromausfällen in den Unterbezirken Kobane, Qahtaniya, 'Amouda und Darbasiya. Die Gemeinden stehen vor großen Herausforderungen, um ihren Wasserbedarf zu decken. Da das Grundwasser in den meisten betroffenen Gebieten trinkbar ist, sind viele Dörfer in ländlichen Gebieten nicht mit Wassersystemen ausgestattet und auf private Bohrlöcher angewiesen. Einige Familien hatten die Möglichkeit, Solarmodule bereitzustellen oder verfügten über private Generatoren, während die Mehrheit auf Strom aus dem Netz angewiesen war, der nicht mehr verfügbar ist. Die Luftangriffe von Oktober 2023 bis Oktober 2024 führten dazu, dass 87.306 Menschen in den Unterbezirken 'Amouda und Darbasiya nur schwer Zugang zu ausreichend Trinkwasser haben. Schäden an Kraftwerken in Kobane und 'Ain Issa im Oktober 2024 haben zu einer kritischen Unterbrechung der Wasserversorgung geführt. Die betroffene Infrastruktur umfasst 13 Wasserwerke, die nun von ihrer Hauptstromquelle getrennt sind, was den Zugang zu sauberem Wasser für 55.740 Menschen beeinträchtigt. Die Behörden konnten Lösungen zur Überbrückung der Versorgungslücke umsetzen, um die Stromversorgung in diesen Gebieten teilweise wiederherzustellen. Die kritische Wasserstation Alouk ist seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 nicht mehr in Betrieb. Dadurch ist die Wasserversorgung von über 610.000 Menschen im Gouvernement al-Hasaka ernsthaft gefährdet. Der Zugang zu Elektrizität für 1,05 Millionen Einwohner in 1.322 Gemeinden, 1.937 Schulen und zwölf medizinischen Einrichtungen ist stark gefährdet. Die Umspannwerke 'Amuda, Qahtaniya und Kobane wurden alle ins Visier genommen und bei Luftangriffen beschädigt. Insgesamt ist der Zugang zu Elektrizität für 1,05 Millionen Einwohner in 1.322 Gemeinden in Nordostsyrien derzeit stark eingeschränkt. Infolge der Schäden am Tishrin-Damm sind seit Dezember 2024 mehr als 413.000 Einwohner in Manbij und Kobane ohne Strom und fließendes Wasser. In einigen Wohngebieten in der DAANES gibt es keine Wasserversorgung, sodass die Bewohner auf Wasser aus Brunnen angewiesen ist, was zu gesundheitlichen Problemen für Darm und Nieren führen kann. Außerdem ist das Wasser aus gebohrten Brunnen teuer aufgrund der Bohrkosten und des Mangels an geeigneten Maschinen für die Grundwassergewinnung, wodurch das Wasser nicht allen Bewohnern zur Verfügung steht. Auch die Betriebszeiten der Wasserpumpengeneratoren reicht in manchen Gemeinden nicht aus, um die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen. Die humanitäre Hilfe bleibt für die von Wasserknappheit betroffenen Gemeinden lebenswichtig. Die Hilfsorganisationen sorgen für eine kontinuierliche Instandhaltung der Wassernetze und -stationen, für die Versorgung mit Elektrizität, da die Region auf Wasserkraftwerke angewiesen ist, und für Wassertransporte. Das fehlende Abwassermanagement in NES hat auch das Risiko erhöht, sich mit durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera anzustecken (LIB).
In Gebieten unter autonomer Verwaltung im Osten von Deir ez-Zour kommt es immer wieder zu Krisen im Dienstleistungssektor, die sich in wiederkehrenden Unterbrechungen der Trinkwasser- und Stromversorgung äußern. Mehrere Trinkwasserstationen im östlichen Umland von Deir ez-Zour stellten im September die Wasserversorgung der Bewohner ein, was in den von diesen Stationen versorgten Gebieten zu einer Trinkwasserkrise führte. Lokale Quellen berichteten Enab Baladi, dass die Wasserstationen aufgrund eines Mangels an dem für ihren Betrieb notwendigen Treibstoff und fehlender Stromversorgung stillgelegt wurden. Etwa eine Woche nachdem die meisten Stationen die Wasserförderung eingestellt hatten, verdoppelte sich der Preis für Wasser, das mit Tankwagen transportiert wurde aufgrund der gestiegenen Nachfrage, der steigenden Temperaturen und des Mangels an Elektrizität und alternativen Trinkwasserquellen. Der Verkauf von Trinkwasser durch Tankwagen auf dem Land in Deir ez-Zour hat sich zu einem beliebten Geschäft entwickelt, das durch die wiederkehrende Krise aufgrund von Stromausfällen beflügelt wird und viele Menschen dazu veranlasst, den Beruf des Wasserverkaufs und der Wasserverteilung in Dörfern und Städten auszuüben. (LIB).
Nichtregierungsorganisationen, die im Nordosten Syriens tätig sind, haben seit Mitte Dezember keinen Zugang mehr zu Manbij und 'Ain al-'Arab, da ein interner Grenzübergang geschlossen wurde, wodurch der Personen- und Warenverkehr behindert wird (LIB).
Arbeitsmarkt
Gebiete unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die Arbeitslosenquote unter der Zivilbevölkerung im Nordwesten Syriens liegt im Durchschnitt bei 88,82 %. Der Wirtschaftsforscher Hayan Hababa sagte, die Hauptgründe für die hohe Arbeitslosigkeit seien die Überbevölkerung im Vergleich zu der kleinen geografischen Fläche in der Region und das Fehlen von Investitionsprojekten, zusätzlich zu anderen Gründen, darunter die Zurückhaltung vieler Kapitalgeber, im Nordwesten Syriens zu investieren, wobei auch das niedrige Bildungsniveau eine Rolle spielt. Weitere Gründe für den Anstieg der Arbeitslosigkeit sind fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten, der Mangel an ausreichender Erfahrung, mangelhafte Ausbildung und nationale Kompetenzen, fehlende praktische Erfahrung für die meisten Hochschulabsolventen und fehlende Betreuung und Unterstützung vor Ort, wo sie ihren Abschluss gemacht haben (LIB).
1.4.10.4. Medizinische Versorgung – Letzte Änderung: 08.05.2025
Die katastrophalen Folgen des Konflikts forderten weiterhin ihren Tribut von der öffentlichen Gesundheit der syrischen Bevölkerung. Hunderttausende wurden getötet und Millionen verletzt, darunter Soldaten und Zivilisten, Männer und Frauen, wobei das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit eklatant missachtet wurden. Dies führte zu einer erhöhten Sterblichkeitsrate und einer geringeren Lebenserwartung bei der Geburt sowie zu einer Verdoppelung der Krankheitsraten, darunter Infektionskrankheiten wie Cholera, Masern, Leishmaniose und COVID-19 sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Bluthochdruck, Herzkrankheiten, Krebs, Behinderungen und Unterernährung. Wiederkehrende Krankheitsausbrüche, durch Wasser übertragene Krankheiten, eine anhaltende Dürre und Wasserkrise, durch Impfung vermeidbare Krankheiten und Ernährungsunsicherheit tragen zu einer steigenden Sterblichkeit und Morbidität bei, einschließlich einer Zunahme der Unterernährung und eines erhöhten Bedarfs an humanitärer Hilfe (LIB).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024)
Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des Regimes verschlechtert. Einige Krankenhäuser arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich in einem katastrophalen Zustand. Die öffentlichen Krankenhäuser in Damaskus leiden unter einem beschleunigten Zusammenbruch der medizinischen Versorgung inmitten eines schweren Mangels an Medikamenten und Ausrüstung. Nur 35 % der Gesundheitseinrichtungen und -kapazitäten des Landes sind noch funktionsfähig. Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird und dass die gesundheitliche Lage in Syrien von Tag zu Tag komplexer wird. Infolge des Krieges sind 38 % der Krankenhäuser und 47 % der Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung in der Arabischen Republik Syrien entweder teilweise oder gar nicht mehr funktionsfähig. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig. Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben. Die Unterfinanzierung der Hilfsmaßnahmen führt zu schwerwiegenden humanitären Folgen. Im Nordwesten Syriens waren die Mittel von 102 Gesundheitseinrichtungen bereits seit Anfang 2025 aufgebraucht. Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt. Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen. Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt mehr als 70 %. Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung, wie der Leiter der in den USA ansässigen medizinischen Hilfsorganisation MedGlobal gegenüber Arab News erklärt (LIB).
Der Gesundheitsminister der Interimsregierung beschrieb den Zustand des syrischen Gesundheitssektors als nicht gut. Er sagte, dass der Gesundheitssektor unter zwei Hauptproblemen leide: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfüge über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gäbe eine große Anzahl von fiktiven Angestellten, Fahrern und Geisterangestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehle, gäbe es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien, aber nur 15 bis 20 % davon sind funktionsfähig (Stand 19.12.2024). Die Schäden umfassen vollständige bis teilweise Zerstörung, Einstellung der Arbeit und Mangel an geeignetem Personal. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält. Das Land leide unter einem kritischen Mangel an lebenswichtigen medizinischen Gütern, Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal, so der Direktor für Planung und internationale Zusammenarbeit im syrischen Gesundheitsministerium (LIB).
Im Nordosten Syriens sind etwa drei Millionen Menschen von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein werden und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen (LIB).
Das US-Außenministerium kündigte an, die von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsresten. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind, sagte er. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen, psychologische Unterstützung und Krankentransporte. Nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg in Syrien soll jetzt eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wieder auf Vordermann zu bringen, durch Fortbildungen, medizinische Apparate, eine stabile Stromversorgung. Ende Januar fand sich im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags eine Mehrheit für das Projekt, das mit 15 Millionen Euro finanziert werden soll (LIB).
Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft. Syrien ist außerdem mit einer Epidemie nicht übertragbarer Krankheiten konfrontiert, darunter Herzerkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, chronische Nierenerkrankungen, Krebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (LIB).
1.4.10.4.1. Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung 08.05.2025
In den von der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) kontrollierten Gebieten hat die politische Behörde eine Gesundheitskommission eingerichtet, die die Gesundheitseinrichtungen überwacht und die Gehälter der Beschäftigten im Gesundheitswesen zahlt. Grenzüberschreitende Partner unterstützten die Einsätze in der Region. Die Regierung der Republik Syrien war jedoch weiterhin in der Region tätig, weil die DAANES aufgrund der beschädigten Infrastruktur, der schwachen Verwaltung sowie des Mangels an Personal, medizinischer Ausrüstung und Finanzmitteln nicht in der Lage war, den Bedarf an Gesundheitsdiensten und Medikamenten zu decken (LIB).
Es besteht ein hoher Bedarf an gesundheitlicher Unterstützung, insbesondere im Nordosten, wo die Möglichkeiten der öffentlichen Gesundheitsversorgung begrenzt sind. 14 % der Haushalte gaben den medizinischen Bedarf als ihr größtes ungedecktes Bedürfnis an. In 22 % der Haushalte leidet mindestens ein Haushaltsmitglied an einer chronischen Krankheit (15 % in der DAANES und 28 % in Nordwestsyrien), wobei nur 34 % angeben, dass sie die erforderlichen Medikamente regelmäßig finden können. Im September 2024 warnte ein Apotheker in Qamishli, dass es in der Stadt seit über vier Monaten einen gravierenden Mangel an Medikamenten für chronische Krankheiten gibt. Mittlerweile sind sogar Ersatzmedikamente nicht mehr erhältlich. Zu den fehlenden Medikamenten gehören wichtige Behandlungen für Diabetes, Bluthochdruck, Herzerkrankungen und Augentropfen, wobei die meisten Medikamente für chronische Krankheiten weitgehend nicht verfügbar sind. Der Import ausländischer Medikamente ist nicht möglich, da sie oft über illegale Kanäle eintreffen und nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen (LIB).
Durch die Stromausfälle, die durch die türkischen Luftangriffe in dieser Region verursacht werden, ist die Qualität der Versorgung in Gesundheitseinrichtungen in betroffenen Gebieten beeinträchtigt, auch wenn die türkischen Luftangriffe nicht direkt medizinische Einrichtungen treffen. Stromausfälle führen zur Unterbrechung der Kühlkette für Impfungen und Medikamente und haben Auswirkungen auf die Funktionalität von medizinischem Gerät, wie Röntgengeräten, MRTs etc. (LIB).
1.4.11. Rückkehr nach Syrien
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen. Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (LIB).
Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren. UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner. Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen. Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen. Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa'im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen. Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (LIB).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen. Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen. Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen. Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen. Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert. Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle. Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren. Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs. Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (LIB).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt (LIB).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (LIB).
Die UNHCR appelliert weiterhin an alle Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam nach Syrien zurückzuführen (UNHCR 2).
EUAA berichtet weiterhin von einer unbeständigen und unsicheren Sicherheitslage in Syrien. Die Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes liefern zwar wichtige Indikatoren doch ist dieser Zeitraum für endgültige Schlussfolgerungen noch zu kurz. Künftige Verschiebungen bei den Mustern und Risiken könnten sich abzeichnen, und eine kontinuierliche Überwachung wäre von wesentlicher Bedeutung. Auch die Beschränkungen hinsichtlich einer zuverlässigen Berichterstattung aus dem Land sollten berücksichtigt werden. Daher wird es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts nicht für möglich gehalten, das Ausmaß willkürlicher Gewalt in Syrien im Sinne von Artikel 15 lit. c Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu bewerten (EUAA 2).EUAA berichtet weiterhin von einer unbeständigen und unsicheren Sicherheitslage in Syrien. Die Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes liefern zwar wichtige Indikatoren doch ist dieser Zeitraum für endgültige Schlussfolgerungen noch zu kurz. Künftige Verschiebungen bei den Mustern und Risiken könnten sich abzeichnen, und eine kontinuierliche Überwachung wäre von wesentlicher Bedeutung. Auch die Beschränkungen hinsichtlich einer zuverlässigen Berichterstattung aus dem Land sollten berücksichtigt werden. Daher wird es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts nicht für möglich gehalten, das Ausmaß willkürlicher Gewalt in Syrien im Sinne von Artikel 15 Litera c, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu bewerten (EUAA 2).
1.4.11.1. Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung: 08.05.2025
Die Situation der Vertriebenen im Nordosten Syriens ist dramatisch. Dort leben über 44.000 Menschen in 250 Sammelunterkünften, die in städtischen Gebäuden, Schulen, Moscheen, Stadien und anderen Einrichtungen eingerichtet wurden. Seit dem 4.12.2024 sind Familien aufgrund der Kämpfe in Tall Ref’at und Aleppo in diese Sammelunterkünfte geflohen (LIB).
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Spruchpunkt I. 2.1 Zum Spruchpunkt römisch eins.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und hier insbesondere aus den Protokollen der Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.03.2023.Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und hier insbesondere aus den Protokollen der Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.03.2023.
Entgegen den Daten in den Fristsetzungsanträgen der anwaltlichen Vertreter der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vom 09.07.2025 und vom 10.07.2025 erfolgte die Antragstellung nicht am 04.03.2024, sondern eben am 27.03.2023.
Die Feststellung der Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG am 24.05.2023 beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt der Akten der belangten Behörde.Die Feststellung der Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG am 24.05.2023 beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt der Akten der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit dem 02.06.2023 laufend an der genannten Meldeadresse ordentlich gemeldet gewesen sind, beruht auf eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 27.12.2024 (OZ2). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit 24.05.2023, angewiesen am 15.06.2023 laufend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung beziehen, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ2).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit dem 02.06.2023 laufend an der genannten Meldeadresse ordentlich gemeldet gewesen sind, beruht auf eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 27.12.2024 (OZ2). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit 24.05.2023, angewiesen am 15.06.2023 laufend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung beziehen, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ2).
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten ist zu ersehen, dass die belangte Behörde erst nach Einlangen der Säumnisbeschwerden am 19.10.2024 wieder tätig geworden ist. Daraus folgt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Beschwerdeführer wieder ordentlich in Österreich gemeldet sind, um das Asylverfahren zeitnah fortsetzen zu können.
Wiewohl es der belangten Behörde zugutegehalten werden kann, dass es Aufgabe der Beschwerdeführer gewesen wäre, den Wohnsitzwechsel der belangten Behörde zeitnah mitzuteilen. Unabhängig davon wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, innerhalb angemessener Frist zu prüfen, ob eine neue Meldeadresse der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister eruierbar ist. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer bereits etwas mehr als eine Woche nach der Einstellung des Asylverfahrens wieder ordentlich im Bundesgebiet gemeldet gewesen sind. Daraus folgt, dass das überwiegende Verschulden für die Verfahrensverzögerung bei der belangten Behörde liegt, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.2. Zu den Spruchpunkt II. bis IV.2.2. Zu den Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier.
2.2.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Feststellungen zur Identität des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, deren Muttersprache und weiteren Sprachen, deren Familienangehörigen, deren Familienstand, dem Leben in Syrien, deren Schulbildung und der Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln.
Die Feststellung, dass als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer das Dorf XXXX (auch XXXX ) in der Nähe der von XXXX im Gouvernement Al Hasaka anzusehen ist, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2025 (vgl. Niederschrift 20.03.2025, S 6f). Zwar sind die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer in XXXX geboren, doch gab die Zweitbeschwerdeführerin bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2025 glaubhaft an, dass sie dort nur geboren ist und dann wieder in „unser Dorf“ umgezogen ist (vgl. Niederschrift 20.03.2025, S 14).Die Feststellung, dass als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Nähe der von römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka anzusehen ist, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2025 vergleiche Niederschrift 20.03.2025, S 6f). Zwar sind die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer in römisch 40 geboren, doch gab die Zweitbeschwerdeführerin bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2025 glaubhaft an, dass sie dort nur geboren ist und dann wieder in „unser Dorf“ umgezogen ist vergleiche Niederschrift 20.03.2025, S 14).
Der Erstbeschwerdeführer ist dort Eigentümer eines Hauses, in welchem seine Schwester mit seinen beiden in Syrien verbliebenen Töchter leben (vgl. Niederschrift 20.03.2025, S 8), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Der Erstbeschwerdeführer ist dort Eigentümer eines Hauses, in welchem seine Schwester mit seinen beiden in Syrien verbliebenen Töchter leben vergleiche Niederschrift 20.03.2025, S 8), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, das Dorf XXXX (auch XXXX ) in der Nähe der von XXXX im Gouvernement Al Hasaka von der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert, kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 20.03.2025, S. 7).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Nähe der von römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka von der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert, kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 20.03.2025, S. 7).
Der Zeitpunkt der legalen Ausreise mit einem befristeten Visum beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung am 27.03.2023. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 (vgl. Niederschrift vom 20.03.2025, S. 4). Die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin folgt aus deren Alter, deren Gesundheitszustand und der bisherigen Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Syrien.Die Feststellung zum den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 vergleiche Niederschrift vom 20.03.2025, S. 4). Die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin folgt aus deren Alter, deren Gesundheitszustand und der bisherigen Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Syrien.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der Drittbeschwerdeführer ist erst 13 Jahre alt und damit in Österreich noch nicht strafmündig.
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
2.3.1. Allgemeines
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an den Beschwerdeführern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an den Beschwerdeführern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.3.2. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers
2.3.2.1. Zur politischen Gesinnung des Erstbeschwerdeführers
Der Erstbeschwerdeführer gab sowohl bei der belangten Behörde (vgl. AS 141 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers) als auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 an, dass er sich nie politisch betätigt hat (vgl. Niederschrift 20.03.2025, S 9). Der Erstbeschwerdeführer gab sowohl bei der belangten Behörde vergleiche AS 141 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers) als auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 an, dass er sich nie politisch betätigt hat vergleiche Niederschrift 20.03.2025, S 9).
Der Erstbeschwerdeführer vermittelte den persönlichen Eindruck, dass ihm das Wohl seiner Familie sehr am Herzen liegt, und er ein sicheres Leben führen möchte. Eine politische Gesinnung, weder für die neue Regierung noch gegen die neue Regierung, weder gegen die kurdischen Kräfte noch gegen die kurdischen Kräfte in seiner Herkunftsregion vermittelte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens. Daher wird die entsprechende Feststellung getroffen.
2.3.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung durch die SDF
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.11.2024 unter anderem an, dass die „kurdische Armee wollte, dass ich mich ihnen anschließe. Ich habe aber nein gesagt.“ (vgl. AS 139, im Akt des Erstbeschwerdeführers). Das war nach seinen Angaben im Jahr 2014 und es sei ihm danach nichts passiert (vgl. AS 139, im Akt des Erstbeschwerdeführers).Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.11.2024 unter anderem an, dass die „kurdische Armee wollte, dass ich mich ihnen anschließe. Ich habe aber nein gesagt.“ vergleiche AS 139, im Akt des Erstbeschwerdeführers). Das war nach seinen Angaben im Jahr 2014 und es sei ihm danach nichts passiert vergleiche AS 139, im Akt des Erstbeschwerdeführers).
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF) sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1).
Da der Erstbeschwerdeführer bereits XXXX Jahre alt ist (Geburtsjahrgang XXXX ), ist es insbesondere aufgrund der veröffentlichten rekrutierungspflichtigen Geburtsjahrgängen nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer vonseiten der SDF oder ihr nahestehenden Gruppierungen im Fall einer Rückkehr rekrutiert werden würde. Da der Erstbeschwerdeführer bereits römisch 40 Jahre alt ist (Geburtsjahrgang römisch 40 ), ist es insbesondere aufgrund der veröffentlichten rekrutierungspflichtigen Geburtsjahrgängen nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer vonseiten der SDF oder ihr nahestehenden Gruppierungen im Fall einer Rückkehr rekrutiert werden würde.
Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die SDF den Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zwangsrekrutieren würde, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.2.3. Zum Grund für die Ausreise aus Syrien
Bei seiner Erstbefragung am 27.03.2023 gab der Erstbeschwerdeführer glaubhaft an, dass er Syrien verlassen hat, weil dort Krieg herrscht. Er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Kinder. Sein Sohn hat ihm Österreich empfohlen, weil es ein gutes Land ist. Er habe damit alle Fluchtgründe vorgebracht (vgl. AS 33, im Akt des Erstbeschwerdeführers). Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer, wie ebenfalls aus diesem Erstbefragungsprotokoll ersichtlich ist, mit einem bis 18.07.2023 gültigen Visum in Österreich ein (vgl. AS 23, im Akt des Erstbeschwerdeführers). Ziel war es offensichtlich gewesen, eine Familienzusammenführung zu ermöglichen, wie dies aus dem bereits zitierten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich ist (vgl. OZ 2). Der Erstbeschwerdeführer beantragte eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus für den Familiennachzug, welche am 19.10.2023 abgelehnt wurde.Bei seiner Erstbefragung am 27.03.2023 gab der Erstbeschwerdeführer glaubhaft an, dass er Syrien verlassen hat, weil dort Krieg herrscht. Er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Kinder. Sein Sohn hat ihm Österreich empfohlen, weil es ein gutes Land ist. Er habe damit alle Fluchtgründe vorgebracht vergleiche AS 33, im Akt des Erstbeschwerdeführers). Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer, wie ebenfalls aus diesem Erstbefragungsprotokoll ersichtlich ist, mit einem bis 18.07.2023 gültigen Visum in Österreich ein vergleiche AS 23, im Akt des Erstbeschwerdeführers). Ziel war es offensichtlich gewesen, eine Familienzusammenführung zu ermöglichen, wie dies aus dem bereits zitierten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich ist vergleiche OZ 2). Der Erstbeschwerdeführer beantragte eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus für den Familiennachzug, welche am 19.10.2023 abgelehnt wurde.
Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 führte der Erstbeschwerdeführer, durchaus glaubhaft, aus, dass er aufgrund der prekären Sicherheitslage Angst um seine Kinder gehabt hat. Er wollte nicht, dass seine Kinder im Krieg aufwachsen. Er wollte, dass seine Kinder die Kindheit genießen. Man könne dort nicht normal leben. Er wollte nicht, dass seine Kinder von einer Gruppierung namens Jawne Shoreshger indoktriniert wird (vgl. Niederschrift 20.03.2025, S 11f). Der Erstbeschwerdeführer gab auch an, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat nie persönlich psychisch oder physisch bedroht wurde (vgl. Niederschrift 20.03.2025, S 12).Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 führte der Erstbeschwerdeführer, durchaus glaubhaft, aus, dass er aufgrund der prekären Sicherheitslage Angst um seine Kinder gehabt hat. Er wollte nicht, dass seine Kinder im Krieg aufwachsen. Er wollte, dass seine Kinder die Kindheit genießen. Man könne dort nicht normal leben. Er wollte nicht, dass seine Kinder von einer Gruppierung namens Jawne Shoreshger indoktriniert wird vergleiche Niederschrift 20.03.2025, S 11f). Der Erstbeschwerdeführer gab auch an, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat nie persönlich psychisch oder physisch bedroht wurde vergleiche Niederschrift 20.03.2025, S 12).
Alle diese – glaubhaften – Angaben sprechen für die erkennende Richterin dafür, dass der wahre Grund, weswegen der Erstbeschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seinen beiden Kindern verließ der war, dass er für sich und seine Kinder ein besseres und vor allem sichereres Leben in Österreich haben wollte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.2.3. Weitere Fluchtgründe
Weitere Fluchtgründe brachte der Erstbeschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine maßgebliche Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.3. Zu den Fluchtgründen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin
2.3.3.1. Zur politischen Gesinnung der Zweitbeschwerdeführerin
Die minderjährige Zweitbeschwerdeführer gab bei der belangten Behörde (vgl. AS 63 im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin) an, dass sie sich nie persönlich politisch betätigt hat. Diese Aussage ist insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise 15 Jahre alt war und ein Leben eines syrischen Schulmädchens lebte, glaubhaft. Politik spielte in deren Leben ganz offensichtlich keine Rolle, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführer gab bei der belangten Behörde vergleiche AS 63 im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin) an, dass sie sich nie persönlich politisch betätigt hat. Diese Aussage ist insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise 15 Jahre alt war und ein Leben eines syrischen Schulmädchens lebte, glaubhaft. Politik spielte in deren Leben ganz offensichtlich keine Rolle, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.3.2. Zur allfälligen Bedrohung als junge Frau in Syrien
Bei der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um ein nunmehr 17-jähriges kurdisches Mädchen, welches aus dem Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens stammt.
Aus den zitierten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die Situation von Frauen in den kurdisch kontrollierten Gebieten zwar nicht mit jener von Frauen in Europa vergleichbar ist, dennoch um vieles besser ist, als die Situation von Frauen und Mädchen in Arabisch kontrollierten Gebieten. Die Rechte von Frauen sind in einem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2023 zumindest formal gesichert. Gemäß Artikel 50 dieses Gesellschaftsvertrags ist jede Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder ihre Benachteiligung ein Verbrechen, das gesetzlich geahndet wird. Frauen haben laut Artikel 51 das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und bei Entscheidungen, die ihre Angelegenheiten betreffen.
Es ist den zitierten Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass alleinstehende Frauen in den von den Kurden kontrollierten Gebieten stigmatisiert und bedroht werden. Dafür, dass dies nicht der Fall ist, spricht auch der Umstand, dass die ledige Tante väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin, die Schwester ihres Vaters, mit den beiden noch in Syrien verbliebenen Schwestern nach wie vor mit diesen alleine im Haus des Erstbeschwerdeführers lebt (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.03.2025, S 8). Sohin ist davon auszugehen, dass die minderjährige 17-jährige Beschwerdeführerin allein aufgrund des Umstandes, dass sie eine alleinstehende, junge Frau ist, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Herkunftsdorf keiner Bedrohung ausgesetzt sein wird, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Es ist den zitierten Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass alleinstehende Frauen in den von den Kurden kontrollierten Gebieten stigmatisiert und bedroht werden. Dafür, dass dies nicht der Fall ist, spricht auch der Umstand, dass die ledige Tante väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin, die Schwester ihres Vaters, mit den beiden noch in Syrien verbliebenen Schwestern nach wie vor mit diesen alleine im Haus des Erstbeschwerdeführers lebt vergleiche Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.03.2025, S 8). Sohin ist davon auszugehen, dass die minderjährige 17-jährige Beschwerdeführerin allein aufgrund des Umstandes, dass sie eine alleinstehende, junge Frau ist, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Herkunftsdorf keiner Bedrohung ausgesetzt sein wird, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.11.2024 an, dass die Zweitbeschwerdeführerin niemandem als Ehefrau versprochen ist (vgl. AS 135 des Aktes des Erstbeschwerdeführers). Nachdem es im Regelfall die Eltern sind, welche eine Zwangsheirat arrangieren, kann davon ausgegangen werden, dass ihr Vater dies nicht plant, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.11.2024 an, dass die Zweitbeschwerdeführerin niemandem als Ehefrau versprochen ist vergleiche AS 135 des Aktes des Erstbeschwerdeführers). Nachdem es im Regelfall die Eltern sind, welche eine Zwangsheirat arrangieren, kann davon ausgegangen werden, dass ihr Vater dies nicht plant, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.3.3. Zur behaupteten Entführung und Zwangsrekrutierung durch bzw. für die SDF oder deren Jugendorganisation als Minderjährige
Die Zweitbeschwerdeführerin gab erstmals bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie Angst davor habe, dass „Mädchen in ihrem Alter angesprochen werden. Sie werden aufgefordert mitzugehen“ (vgl. Niederschrift 20.03.2025, S 16). Über Nachfragen der erkennenden Richterin gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gemeint hat, dass sie sich der YPG anschließen sollen (vgl. edb.).Die Zweitbeschwerdeführerin gab erstmals bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie Angst davor habe, dass „Mädchen in ihrem Alter angesprochen werden. Sie werden aufgefordert mitzugehen“ vergleiche Niederschrift 20.03.2025, S 16). Über Nachfragen der erkennenden Richterin gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gemeint hat, dass sie sich der YPG anschließen sollen vergleiche edb.).
Sie selbst wurde nie angesprochen, sie habe auch nicht persönlich gesehen, dass ein Mädchen in ihrem Alter angesprochen wurde, sie habe aber davon gehört (vgl. ebd.). Die Mädchen würden zu Versammlungen eingeladen und die Leute hätten versucht, die Mädchen zu überzeugen, mitzugehen (vgl. ebd.)Sie selbst wurde nie angesprochen, sie habe auch nicht persönlich gesehen, dass ein Mädchen in ihrem Alter angesprochen wurde, sie habe aber davon gehört vergleiche ebd.). Die Mädchen würden zu Versammlungen eingeladen und die Leute hätten versucht, die Mädchen zu überzeugen, mitzugehen vergleiche ebd.)
Sie selbst wurde jedoch in Syrien nie psychisch oder physisch bedroht (vgl. ebd.).Sie selbst wurde jedoch in Syrien nie psychisch oder physisch bedroht vergleiche ebd.).
Aus den zitierten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass es in den kurdisch kontrollierten Gebieten Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gab und – soweit bekannt – es diese auch noch immer gibt. In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 in Syrien kontinuierlich zu. In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen melden sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigen. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen. Die UN verifizierten 231 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF und den mit ihnen verbundenen Kräften im Jahr 2023. Jedoch sind die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurden, unklar.
Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ist in diesem Punkt mehr als vage und oberflächlich. Sie berichtet von einer indifferenten Angst davor, was anderen Mädchen dem Hörensagen nach passiert sein soll. Wichtig ist in diesem Zusammenhang für die erkennende Richterin auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihrer Zeit, in der sie in Syrien lebte, keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt gewesen ist. Sie selbst wurde nie diesbezüglich angesprochen (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.03.2025, S 16). All dies spricht dafür, dass es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell angesprochen werden wird, bzw. in Zukunft angesprochen werden könnte, sich der YPG bzw. deren Jugendorganisation anzuschließen. Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in etwas mehr als vier Monaten volljährig sein wird, und dann auch nicht mehr als Minderjährige anzusehen ist. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ist in diesem Punkt mehr als vage und oberflächlich. Sie berichtet von einer indifferenten Angst davor, was anderen Mädchen dem Hörensagen nach passiert sein soll. Wichtig ist in diesem Zusammenhang für die erkennende Richterin auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihrer Zeit, in der sie in Syrien lebte, keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt gewesen ist. Sie selbst wurde nie diesbezüglich angesprochen vergleiche Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.03.2025, S 16). All dies spricht dafür, dass es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell angesprochen werden wird, bzw. in Zukunft angesprochen werden könnte, sich der YPG bzw. deren Jugendorganisation anzuschließen. Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in etwas mehr als vier Monaten volljährig sein wird, und dann auch nicht mehr als Minderjährige anzusehen ist.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte diese Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als Minderjährige weder bei ihrer Ersteinvernahme bei der Landespolizeidirektion XXXX noch bei der belangten Behörde vor, sondern erstmals ca. zwei Jahre nach ihrer Ausreise aus Syrien bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte diese Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als Minderjährige weder bei ihrer Ersteinvernahme bei der Landespolizeidirektion römisch 40 noch bei der belangten Behörde vor, sondern erstmals ca. zwei Jahre nach ihrer Ausreise aus Syrien bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2025 gab die Zweitbeschwerdeführerin auf die Frage der erkennenden Richterin, wovor sie Angst hat, an: „Angst zurückzukehren nach Syrien, weil die Lage dort nicht stabil ist.“ (vgl. Niederschrift 19.05.2025, S 6). Auf Nachfragen, ob Sie Angst habe, dass ihr persönlich etwas passiert, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: „Ich habe Angst um mich selbst. Ich kann mir nicht vorstellen zurückzukehren und in einem Gebiet zu leben, wo Kampfhandlungen stattfinden und wo es Krieg gibt“ (vgl. Niederschrift 19.05.2025, S 6).Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2025 gab die Zweitbeschwerdeführerin auf die Frage der erkennenden Richterin, wovor sie Angst hat, an: „Angst zurückzukehren nach Syrien, weil die Lage dort nicht stabil ist.“ vergleiche Niederschrift 19.05.2025, S 6). Auf Nachfragen, ob Sie Angst habe, dass ihr persönlich etwas passiert, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: „Ich habe Angst um mich selbst. Ich kann mir nicht vorstellen zurückzukehren und in einem Gebiet zu leben, wo Kampfhandlungen stattfinden und wo es Krieg gibt“ vergleiche Niederschrift 19.05.2025, S 6).
Daraus folgt für die erkennende Richterin, dass diese verständliche Angst der Zweitbeschwerdeführerin sich auf die unsichere und instabile Lage in Syrien bezieht, jedoch im Grund nicht auf eine allfällig drohende Zwangsrekrutierung als Minderjährige.
Daraus schließt die erkennende Richterin, dass diese behauptete Zwangsrekrutierung als Minderjährige zum Zeitpunkt, als die Familie noch in Syrien lebte, keine Rolle spielte und insbesondere auch nicht der Grund für die Ausreise der Familie gewesen ist. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die noch minderjährige Zweitbeschwerdeführerin einer Zwangsrekrutierung durch die SDF und die mit ihr verbunden Kräfte ausgesetzt sein wird.
Es ist den zitierten Länderinformationen auch nicht zu entnehmen, dass eine Weigerung sich der SDF, YPF oder deren Jugendorganisation anzuschließen zur Folge hätte, dass eine oppositionelle politischere Gesinnung unterstellt werden würde. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst hat keine ausdrückliche politische Gesinnung, welche sich gegen die SDF, YPG oder deren Jugendorganisation richten könnte, vorgebracht.
2.3.3.4. Zum Grund für die Ausreise aus Syrien
Bei ihrer Erstbefragung am 27.03.2023 gab die Zweitbeschwerdeführer glaubhaft an, dass sie Syrien verlassen hat, weil dort Krieg herrscht. Ihr Vater hat die Entscheidung getroffen, dass die Familie Syrien verlässt. Sie hat damit alle Fluchtgründe genannt (vgl. AS 23, im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Der Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Vater und dem Drittbeschwerdeführer, wie ebenfalls aus diesem Erstbefragungsprotokoll ersichtlich ist, mit einem bis 18.07.2023 gültigen Visum in Österreich ein (vgl. AS 21, im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Bei ihrer Erstbefragung am 27.03.2023 gab die Zweitbeschwerdeführer glaubhaft an, dass sie Syrien verlassen hat, weil dort Krieg herrscht. Ihr Vater hat die Entscheidung getroffen, dass die Familie Syrien verlässt. Sie hat damit alle Fluchtgründe genannt vergleiche AS 23, im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Der Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Vater und dem Drittbeschwerdeführer, wie ebenfalls aus diesem Erstbefragungsprotokoll ersichtlich ist, mit einem bis 18.07.2023 gültigen Visum in Österreich ein vergleiche AS 21, im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
Auch bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 führte die Zweitbeschwerdeführerin glaubhaft aus, dass die Situation in Syrien schlecht gewesen ist, vor allem für Frauen. Ihr Vater hat sich große Sorgen um sie und den Drittbeschwerdeführer gemacht. Sie kamen durch ihren Bruder hierher. Das war alles (vgl. Niederschrift 20.03.2025, S 16). Die Zweitbeschwerdeführerin gab auch an, dass sie persönlich in ihrem Herkunftsstaat nie persönlich psychisch oder physisch bedroht wurde (vgl. Niederschrift 20.03.2025, S 16).Auch bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 führte die Zweitbeschwerdeführerin glaubhaft aus, dass die Situation in Syrien schlecht gewesen ist, vor allem für Frauen. Ihr Vater hat sich große Sorgen um sie und den Drittbeschwerdeführer gemacht. Sie kamen durch ihren Bruder hierher. Das war alles vergleiche Niederschrift 20.03.2025, S 16). Die Zweitbeschwerdeführerin gab auch an, dass sie persönlich in ihrem Herkunftsstaat nie persönlich psychisch oder physisch bedroht wurde vergleiche Niederschrift 20.03.2025, S 16).
Alle diese – glaubhaften – Angaben sprechen für die erkennende Richterin dafür, dass der wahre Grund, weswegen die Zweitbeschwerdeführerin Syrien gemeinsam mit ihrem Vater und ihrem Bruder verließ der war, dass ihr Vater die Entscheidung getroffen hatte, Syrien zu verlassen, um für sich und seine Kinder ein besseres und vor allem sichereres Leben in Österreich haben wollte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.3.5. Weitere Fluchtgründe
Weitere Fluchtgründe brachte die Zweitbeschwerdeführerin nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine maßgebliche Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.4. Zu den Fluchtgründen des Drittbeschwerdeführers
2.3.4.1. Zur politischen Gesinnung des Drittbeschwerdeführers
Beim Drittbeschwerdeführer handelt es sich um einen 13-jährigen Jugendlichen, welcher im gesamten Verfahren keine politische Gesinnung vorbrachte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.4.2. Zur behaupteten Entführung und Zwangsrekrutierung durch bzw. für die SDF oder deren Jugendorganisation als Minderjähriger
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer brachte in seinen Aussagen nichts zu einer Angst vor einer drohenden Zwangsrekrutierung als Minderjähriger vor. Diese Angst vor einer Entführung hatte sein Vater, der Erstbeschwerdeführer, bzw. erstattete der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 16.05.2025 zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2025.
Wie aus den oben zitierten Länderinformationen ersichtlich, kann es in den kurdisch kontrollierten Gebieten Syriens zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen kommen. Es ist jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Drittbeschwerdeführer hiervon betroffen sein könnte. Dafür spricht, dass der Drittbeschwerdeführer jahrelang im kurdisch kontrollierten Gebiet lebte, ohne je selbst von jemanden bedroht worden zu sein (vgl. Niederschrift vom 20.03.2025, S 20). Im Falle einer Rückkehr hat der Drittbeschwerdeführer „viel Angst wegen dem Krieg“ (vgl. ebd.) bzw. „vor Angriffen auf sein Heimatdorf“ (vgl. Niederschrift 19.05.2025, S 7). Wie aus den oben zitierten Länderinformationen ersichtlich, kann es in den kurdisch kontrollierten Gebieten Syriens zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen kommen. Es ist jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Drittbeschwerdeführer hiervon betroffen sein könnte. Dafür spricht, dass der Drittbeschwerdeführer jahrelang im kurdisch kontrollierten Gebiet lebte, ohne je selbst von jemanden bedroht worden zu sein vergleiche Niederschrift vom 20.03.2025, S 20). Im Falle einer Rückkehr hat der Drittbeschwerdeführer „viel Angst wegen dem Krieg“ vergleiche ebd.) bzw. „vor Angriffen auf sein Heimatdorf“ vergleiche Niederschrift 19.05.2025, S 7).
Daraus folgt für die erkennende Richterin, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer auch in der Zeit, als er noch in Syrien lebte, keine konkrete Bedrohung darstellte, denn ansonsten hätte er diesen Umstand wohl erwähnt.
Es ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass die SDF bzw. deren Kräfte bei einer Weigerung der Zwangsrekrutierung durch Minderjährige eine politische oppositionelle Gesinnung unterstellen würden, weswegen selbst bei Wahrunterstellung ein Konnex zu einem Konventionsgrund fehlt, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.4.3. Zum Grund für die Ausreise aus Syrien
Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich für die erkennende Richterin zweifelsfrei (auf die obigen Ausführungen wird verwiesen), dass der Erstbeschwerdeführer mit seinen beiden Kindern Syrien verlassen hat, um dem Bürgerkrieg zu entkommen. Er nutze die Möglichkeit der Visaausstellung für eine Familienzusammenführung, um mit den beiden Kindern legal nach Österreich einreisen zu können.
Die Familie hatte Syrien verlassen, um ein besseres und vor allem sichereres Leben in Österreich zu haben, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3.3.5. Weitere Fluchtgründe
Weitere Fluchtgründe brachte der Drittbeschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine maßgebliche Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Neuansiedlung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur in Syrien derzeit landesweit unübersichtlichen, volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten und folgenden beweiswürdigenden Erwägungen dazu:
Den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass zwar das Assad-Regime gestürzt wurde, sich die Sicherheitslage dennoch nach wie vor als volatil und instabil darstellt. Auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in manchen Gebieten Syriens verbessert hat, ist die Situation in ganz Syrien weiterhin angespannt. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl an Kampfhandlungen in Folge des Machtwechsels im Dezember 2024 kann zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes ausgegangen werden. Zudem besteht auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, und auch für vermeintlich friedlichere Städte, weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Zudem besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel.
Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien bleibt desolat. Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos. Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag. Die UN Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic kam bereits in ihrem Bericht von September 2022 zu dem Schluss, dass sich Syrien in der schwersten wirtschaftlichen und humanitären Krise seit Ausbruch des Konflikts befindet. Mitte 2023 lebten mehr als 90 % der Syrer unter der Armutsgrenze, und mindestens zwölf Millionen Syrer hatten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmittel oder konnten sich diese nicht ausreichend leisten. Mindestens 15 Millionen Syrer waren auf eine Form von Humanitärer Hilfe angewiesen, um zu überleben. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage weiterhin besonders angespannt. Die Kosten für Lebensmittel haben sich seit 2020 um über 800 % erhöht. Die Kosten für einen Lebensmittelkorb des Welternährungsprogramms haben sich mit Stand 2024 um 87 % im Vergleich zu 2023 erhöht. Fast 13 Millionen Menschen sind mit Stand Jänner 2025 nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 % zu kürzen. Da 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen. Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht. Auch die medizinische Versorgung hat sich seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 nicht verbessert, die Sterblichkeits- und Krankheitsraten sind weiterhin erhöht. Wiederkehrende Krankheitsausbrüche, durch Wasser übertragene Krankheiten, eine anhaltende Dürre und Wasserkrise, durch Impfung vermeidbare Krankheiten und Ernährungsunsicherheit tragen zu einer steigenden Sterblichkeit und Morbidität bei, einschließlich einer Zunahme der Unterernährung und eines erhöhten Bedarfs an humanitärer Hilfe (vgl. 1.4.8.4.). Mit dem Sturz al-Assads kehrten zwar Tausende Syrer nach Syrien zurück, jedoch mussten viele Familien in frühere Lager ziehen, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist (vgl. 1.4.9.).Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien bleibt desolat. Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos. Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag. Die UN Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic kam bereits in ihrem Bericht von September 2022 zu dem Schluss, dass sich Syrien in der schwersten wirtschaftlichen und humanitären Krise seit Ausbruch des Konflikts befindet. Mitte 2023 lebten mehr als 90 % der Syrer unter der Armutsgrenze, und mindestens zwölf Millionen Syrer hatten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmittel oder konnten sich diese nicht ausreichend leisten. Mindestens 15 Millionen Syrer waren auf eine Form von Humanitärer Hilfe angewiesen, um zu überleben. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage weiterhin besonders angespannt. Die Kosten für Lebensmittel haben sich seit 2020 um über 800 % erhöht. Die Kosten für einen Lebensmittelkorb des Welternährungsprogramms haben sich mit Stand 2024 um 87 % im Vergleich zu 2023 erhöht. Fast 13 Millionen Menschen sind mit Stand Jänner 2025 nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 % zu kürzen. Da 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen. Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht. Auch die medizinische Versorgung hat sich seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 nicht verbessert, die Sterblichkeits- und Krankheitsraten sind weiterhin erhöht. Wiederkehrende Krankheitsausbrüche, durch Wasser übertragene Krankheiten, eine anhaltende Dürre und Wasserkrise, durch Impfung vermeidbare Krankheiten und Ernährungsunsicherheit tragen zu einer steigenden Sterblichkeit und Morbidität bei, einschließlich einer Zunahme der Unterernährung und eines erhöhten Bedarfs an humanitärer Hilfe vergleiche 1.4.8.4.). Mit dem Sturz al-Assads kehrten zwar Tausende Syrer nach Syrien zurück, jedoch mussten viele Familien in frühere Lager ziehen, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist vergleiche 1.4.9.).
Zusammengefasst kann die Grundversorgung der syrischen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Wasser und Gesundheitsversorgung im ganzen Land nicht als gesichert angesehen werden.
Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind noch minderjährig und sind dementsprechend besonders schutzbedürftig. Die Lage von Kindern ist in Syrien nach wie vor prekär. UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen.
UNHCR stellte in den Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen (Stand März 2021) – welche nunmehr von der UNHCR Position vom Dezember 2024 abgelöst wurden – ausdrücklich fest, dass es in Gebieten, die de facto von den SDF kontrolliert werden, angesichts anhaltender Konflikte, militärischer Operationen, Sicherheitsrisiken und Menschenrechtsverletzungen in diesen Gebieten, unberechenbar ist. Zudem war UNHCR in den (nunmehr abgelösten) Leitlinien der Ansicht, dass eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative für die Stadt Damaskus grundsätzlich nicht zumutbar ist (vgl. UNHCR 1). Auch in der Position vom Dezember 2024 urgiert UNHCR weiterhin keine syrischen Staatsangehörigen zwangsweise nach Syrien zurückzuführen (vgl. UNHCR 2; 1.4.9.). UNHCR stellte in den Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen (Stand März 2021) – welche nunmehr von der UNHCR Position vom Dezember 2024 abgelöst wurden – ausdrücklich fest, dass es in Gebieten, die de facto von den SDF kontrolliert werden, angesichts anhaltender Konflikte, militärischer Operationen, Sicherheitsrisiken und Menschenrechtsverletzungen in diesen Gebieten, unberechenbar ist. Zudem war UNHCR in den (nunmehr abgelösten) Leitlinien der Ansicht, dass eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative für die Stadt Damaskus grundsätzlich nicht zumutbar ist vergleiche UNHCR 1). Auch in der Position vom Dezember 2024 urgiert UNHCR weiterhin keine syrischen Staatsangehörigen zwangsweise nach Syrien zurückzuführen vergleiche UNHCR 2; 1.4.9.).
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt mit der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK verbunden wäre. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt mit der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK verbunden wäre.
Nachdem dies für das gesamte syrische Staatsgebiet gilt, ist im konkreten Fall der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschließen.
2.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zum Spruchpunkt I:
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der dieser einzubringen gewesen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der dieser einzubringen gewesen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig und begründet:
Im vorliegenden Fall stellten die Beschwerdeführer deren Anträge auf internationalen Schutz am 27.03.2023 und brachten am 19.10.2024 durch deren anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerden bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde trifft eine gesetzliche Pflicht zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten. Ausgehend von der Antragstellung am 27.03.2023 war zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen.
Der Grund für die überlange Verfahrensdauer lag darin, dass die belangte Behörde die Asylverfahren am 24.05.2023 nach § 24 Abs. 2 AslyG einstellte, weil die Beschwerdeführer ihre Unterkunft verlassen hatten, ohne sich an einer neuen Unterkunft neu ordentlich anzumelden bzw. dies der belangten Behörde entsprechend mitzuteilen. Bereits ab dem 02.06.2023 waren die Beschwerdeführer jedoch wieder ordentlich im Zentralen Melderegister gemeldet gewesen. Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen gewesen, innerhalb einer bestimmten Frist im Zentralen Melderegister zu erheben, ob sich die Beschwerdeführer ordentlich an einem Wohnsitz angemeldet haben, wie dies in den gegenständlichen Verfahren der Fall gewesen ist. Dies ist unterblieben, stattdessen wurden die Verfahren erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerden fortgesetzt.Der Grund für die überlange Verfahrensdauer lag darin, dass die belangte Behörde die Asylverfahren am 24.05.2023 nach Paragraph 24, Absatz 2, AslyG einstellte, weil die Beschwerdeführer ihre Unterkunft verlassen hatten, ohne sich an einer neuen Unterkunft neu ordentlich anzumelden bzw. dies der belangten Behörde entsprechend mitzuteilen. Bereits ab dem 02.06.2023 waren die Beschwerdeführer jedoch wieder ordentlich im Zentralen Melderegister gemeldet gewesen. Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen gewesen, innerhalb einer bestimmten Frist im Zentralen Melderegister zu erheben, ob sich die Beschwerdeführer ordentlich an einem Wohnsitz angemeldet haben, wie dies in den gegenständlichen Verfahren der Fall gewesen ist. Dies ist unterblieben, stattdessen wurden die Verfahren erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerden fortgesetzt.
Wiewohl es im Rahmen der Mitwirkungspflicht erforderlich gewesen wäre, dass die Beschwerdeführer den Wohnsitzwechsel bei der belangten Behörde melden, trifft dennoch die belangte Behörde das überwiegende Verschulden an der Verfahrensverzögerung, weil es für diese ein Leichtes gewesen wäre, neue Auszüge aus dem Zentralen Melderegister bzw. aus dem Betreuungsinformationssystem einzuholen.
Die belangte Behörde hat daher bezogen auf die gegenständlichen Verfahren nicht darzulegen vermocht, dass die Verzögerung nicht auf deren überwiegendes Verschulden zurückzuführen ist.
Den gegenständlichen Säumnisbeschwerden ist daher gemäß § 8 VwGVG stattzugeben.Den gegenständlichen Säumnisbeschwerden ist daher gemäß Paragraph 8, VwGVG stattzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Säumnisbeschwerden nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde (vgl. VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488/1985). Ist auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Säumnisbeschwerden nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde vergleiche VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488 aus 1985,). Ist auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu den Spruchpunkten II. bis IV:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis IV:
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Allgemeines
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es an den Beschwerdeführern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass diesen im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es an den Beschwerdeführern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass diesen im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers
3.2.2.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Erstbeschwerdeführer keine oppositionelle politische Gesinnung, weder gegenüber der neuen Syrischen Regierung noch gegenüber den kurdischen Kräften, welche seine Herkunftsregion kontrollieren. Daher kann ihm aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung drohen.
3.2.2.2. Es ist dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund eines behaupteten Zwangsrekrutierungsversuchs im Jahr 2014 vonseiten kurdischer Streitkräfte, insbesondere der SDF, glaubhaft zu machen. Der XXXX -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) fällt nicht mehr in das wehrdienstpflichtige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Der Erstbeschwerdeführer weist keine oppositionelle politische Einstellung gegenüber den kurdischen Kräften auf, im Falle einer (hypothetischen) Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes im DAANES-Gebiet würde dem Erstbeschwerdeführer auch keine oppositionelle politische Gesinnung (zumindest) unterstellt werden.3.2.2.2. Es ist dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund eines behaupteten Zwangsrekrutierungsversuchs im Jahr 2014 vonseiten kurdischer Streitkräfte, insbesondere der SDF, glaubhaft zu machen. Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang römisch 40 ) fällt nicht mehr in das wehrdienstpflichtige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Der Erstbeschwerdeführer weist keine oppositionelle politische Einstellung gegenüber den kurdischen Kräften auf, im Falle einer (hypothetischen) Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes im DAANES-Gebiet würde dem Erstbeschwerdeführer auch keine oppositionelle politische Gesinnung (zumindest) unterstellt werden.
3.2.2.3. Der Erstbeschwerdeführer hat Syrien mit seinen beiden Kindern (der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer) aus dem Grund verlassen, weil dort Krieg herrscht und er sich für sich und seine Familie ein besseres Leben hier in Österreich erhoffte. Dies wollte er im Wege einer Familienzusammenführung erreichen, weil sein älterer Sohn XXXX , welcher als Minderjähriger im Jahr 2020 ins Bundesgebiet einreiste, in Österreich als Asylberechtigter lebt. Der Erstbeschwerdeführer verließ sein Herkunftsland demgemäß nicht aus Furcht vor einer drohenden Verfolgung, sondern aufgrund des Wunsches nach einem besseren Leben für sich und seine beiden Kinder.3.2.2.3. Der Erstbeschwerdeführer hat Syrien mit seinen beiden Kindern (der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer) aus dem Grund verlassen, weil dort Krieg herrscht und er sich für sich und seine Familie ein besseres Leben hier in Österreich erhoffte. Dies wollte er im Wege einer Familienzusammenführung erreichen, weil sein älterer Sohn römisch 40 , welcher als Minderjähriger im Jahr 2020 ins Bundesgebiet einreiste, in Österreich als Asylberechtigter lebt. Der Erstbeschwerdeführer verließ sein Herkunftsland demgemäß nicht aus Furcht vor einer drohenden Verfolgung, sondern aufgrund des Wunsches nach einem besseren Leben für sich und seine beiden Kinder.
Es liegt beim Erstbeschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.2.2.4. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.2.3. Zu den Fluchtgründen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin
3.2.3.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat die Zweitbeschwerdeführerin keine oppositionelle politische Gesinnung, weder gegenüber der neuen Syrischen Regierung noch gegenüber den kurdischen Kräften, welche seine Herkunftsregion kontrollieren. Daher kann auch ihr aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung drohen.
3.2.3.2. Der Zweitbeschwerdeführerin droht, wie festgestellt und beweiswürdigend gewürdigt, in ihrer Herkunftsregion weder eine Bedrohung als alleinstehende Frau noch läuft sie Gefahr, einer Zwangsverheiratung ausgesetzt zu sein.
3.2.3.3. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion einer Zwangsrekrutierung als Minderjährige durch die SDF oder deren Jugendorganisation ausgesetzt sein wird. Die Zweitbeschwerdeführerin weist keine oppositionelle politische Einstellung gegenüber den kurdischen Kräften auf, im Falle einer (hypothetischen) Verweigerung der Zwangsrekrutierung im DAANES-Gebiet würde der Zweitbeschwerdeführerin auch keine oppositionelle politische Gesinnung (zumindest) unterstellt werden.
3.2.3.4. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Syrien im Alter von ca. 15 Jahren mit ihrem Vater (dem Erstbeschwerdeführer) und ihrem Bruder (dem Drittbeschwerdeführer) aus dem Grund verlassen, weil dort Krieg herrscht und ihr Vater sich für sich und seine Familie ein besseres Leben hier in Österreich erhoffte. Dies wollte der Vater der Zweitbeschwerdeführerin im Wege einer Familienzusammenführung erreichen, weil sein älterer Sohn XXXX , welcher als Minderjähriger im Jahr 2020 ins Bundesgebiet einreiste, in Österreich als Asylberechtigter lebt. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ ihr Herkunftsland demgemäß nicht aus Furcht vor einer drohenden Verfolgung, sondern aufgrund des Wunsches nach einem besseren und vor allem sicheren Leben bzw. auf Geheiß Ihres Vaters.3.2.3.4. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Syrien im Alter von ca. 15 Jahren mit ihrem Vater (dem Erstbeschwerdeführer) und ihrem Bruder (dem Drittbeschwerdeführer) aus dem Grund verlassen, weil dort Krieg herrscht und ihr Vater sich für sich und seine Familie ein besseres Leben hier in Österreich erhoffte. Dies wollte der Vater der Zweitbeschwerdeführerin im Wege einer Familienzusammenführung erreichen, weil sein älterer Sohn römisch 40 , welcher als Minderjähriger im Jahr 2020 ins Bundesgebiet einreiste, in Österreich als Asylberechtigter lebt. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ ihr Herkunftsland demgemäß nicht aus Furcht vor einer drohenden Verfolgung, sondern aufgrund des Wunsches nach einem besseren und vor allem sicheren Leben bzw. auf Geheiß Ihres Vaters.
Es liegt bei der Zweitbeschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.2.3.5. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Zweitbeschwerdeführerin erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.2.4. Zu den Fluchtgründen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers
3.2.4.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Drittbeschwerdeführer keine oppositionelle politische Gesinnung, weder gegenüber der neuen Syrischen Regierung noch gegenüber den kurdischen Kräften, welche seine Herkunftsregion kontrollieren. Daher kann ihm aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung drohen.
3.2.4.2. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Drittbeschwerdeführer in seiner Herkunftsregion einer Zwangsrekrutierung als Minderjähriger durch die SDF oder deren Jugendorganisation ausgesetzt sein wird. Der Drittbeschwerdeführer weist keine oppositionelle politische Einstellung gegenüber den kurdischen Kräften auf, im Falle einer (hypothetischen) Verweigerung der Zwangsrekrutierung im DAANES-Gebiet würde dem Drittbeschwerdeführerin auch keine oppositionelle politische Gesinnung (zumindest) unterstellt werden.
3.2.4.3. Der Drittbeschwerdeführer hat Syrien im Aller von ca. 11 Jahren mit seinem Vater (dem Erstbeschwerdeführer) und seiner Schwester (der Zweitbeschwerdeführerin) aus dem Grund verlassen, weil dort Krieg herrscht und sich sein Vater für sich und seine Familie ein besseres Leben hier in Österreich erhoffte. Dies wollte sein Vater im Wege einer Familienzusammenführung erreichen, weil sein älterer Sohn XXXX und der Bruder des Drittbeschwerdeführers, welcher als Minderjähriger im Jahr 2020 ins Bundesgebiet einreiste und in Österreich als Asylberechtigter lebt. Der Drittbeschwerdeführer verließ sein Herkunftsland demgemäß nicht aus Furcht vor einer drohenden Verfolgung, sondern aufgrund des Wunsches nach einem besseren Leben bzw. auf Geheiß seines Vaters.3.2.4.3. Der Drittbeschwerdeführer hat Syrien im Aller von ca. 11 Jahren mit seinem Vater (dem Erstbeschwerdeführer) und seiner Schwester (der Zweitbeschwerdeführerin) aus dem Grund verlassen, weil dort Krieg herrscht und sich sein Vater für sich und seine Familie ein besseres Leben hier in Österreich erhoffte. Dies wollte sein Vater im Wege einer Familienzusammenführung erreichen, weil sein älterer Sohn römisch 40 und der Bruder des Drittbeschwerdeführers, welcher als Minderjähriger im Jahr 2020 ins Bundesgebiet einreiste und in Österreich als Asylberechtigter lebt. Der Drittbeschwerdeführer verließ sein Herkunftsland demgemäß nicht aus Furcht vor einer drohenden Verfolgung, sondern aufgrund des Wunsches nach einem besseren Leben bzw. auf Geheiß seines Vaters.
Es liegt beim Drittbeschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.2.4.4. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Drittbeschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.2.5. Die Anträge der Beschwerdeführer vom 27.03.2023 auf Gewährung von internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF BGBl. I Nr. 17/2025, waren demgemäß abzuweisen. 3.2.5. Die Anträge der Beschwerdeführer vom 27.03.2023 auf Gewährung von internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,, waren demgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Allgemeines
§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Die reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.
Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).
3.3.2 Zur Lage in Syrien
Gemäß § 3 Abs. 4a AsylG hat das Bundesamt im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-VG) zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. In den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation vom 08.05.2025 kam das Bundesamt zum Schluss, dass sich in Syrien zwar eine wesentliche Veränderung iSd § 3 Abs. 4a AsylG zugetragen habe, jedoch noch beobachtet werden müsse, ob es sich bei diesen Veränderungen auch um dauerhafte Veränderungen im Sinne des § 3 Abs. 4a AsylG handle.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG hat das Bundesamt im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-VG) zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. In den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation vom 08.05.2025 kam das Bundesamt zum Schluss, dass sich in Syrien zwar eine wesentliche Veränderung iSd Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG zugetragen habe, jedoch noch beobachtet werden müsse, ob es sich bei diesen Veränderungen auch um dauerhafte Veränderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG handle.
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Am 27.11.2024 starteten Oppositionsgruppierungen – angeführt von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), unterstützt durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen – eine Offensive gegen das syrische Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Der ehemalige syrische Präsident, Bashar al-Assad, floh aus Damaskus in Richtung Russland. Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die Herrschaft al-Assads für beendet. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern (aus dem Ausland) gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort – insbesondere seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 – oft schnell überholt (vgl. 1.4.1.).Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Am 27.11.2024 starteten Oppositionsgruppierungen – angeführt von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), unterstützt durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen – eine Offensive gegen das syrische Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Der ehemalige syrische Präsident, Bashar al-Assad, floh aus Damaskus in Richtung Russland. Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die Herrschaft al-Assads für beendet. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern (aus dem Ausland) gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort – insbesondere seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 – oft schnell überholt vergleiche 1.4.1.).
Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Syrien eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten könnte, da die Sicherheitslage in ganz Syrien unübersichtlich, volatil und prekär bleibt:Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Syrien eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten könnte, da die Sicherheitslage in ganz Syrien unübersichtlich, volatil und prekär bleibt:
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Entgegen der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil und die Zukunft Syriens bleibt weiterhin von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als „fluid“. Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Regierung ist nicht in der Lage das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen. In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten. In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft.
Laut EUAA haben nicht explodierte Kampfmittelrückstände weiterhin tödliche Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Zu den am stärksten gefährdeten Gebieten gehören ehemalige Frontlinien, während die anhaltenden Kämpfe in Teilen des Nordostens Syriens die Gebiete weiter kontaminieren. Die Vereinten Nationen stellten fest, dass im ganzen Land wöchentlich bzw. fast täglich Todesfälle und Verletzungen durch die Kontamination mit explosiven Kampfmittelrückständen gemeldet wurden und verwiesen auf mehr als 430 gemeldete Todesfälle und Verletzungen zwischen Dezember 2024 und Mitte Februar 2025. Auch dem aktuellen Länderinformationsblatt zufolge ist für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich. Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wiederaufzunehmen. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht.
Was die Versorgungslage in Syrien anbelangt, so ist den Länderberichten im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass die Nahrungsmittelsituation äußerst angespannt ist. Gründe dafür sind insbesondere der schon jahrelang andauernde Bürgerkrieg im ganzen Land, hohe Lebensmittelpreise, Rohstoff- und Lebensmittelknappheit und steigende Arbeitslosigkeit. Viele Menschen in Syrien sind auf Hilfen von Hilfsorganisationen bzw. Gelder aus dem Ausland angewiesen. Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen, wonach im Vergleich zum Vorjahr auch nach dem Sturz des Assad-Regimes von keiner grundlegenden Besserung ausgegangen werden kann. Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos. Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut insbesondere im Gouvernement al-Hasaka (49 %), in dem das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt, dramatisch höher. Die im Januar 2025 erlassene Verordnung der Vereinigten Staaten zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch. Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe) und al-Hasaka (71 %) besonders hoch war.
Auch die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien stellt sich nach wie vor desolat dar und hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes auch nicht wesentlich verändert, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt zum Teil noch auf die ältere Berichtslage verwiesen wird. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Militäroperationen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Kontrollgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Inbesitznahme, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen usw. zugunsten der Konflikteliten umleiteten. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind.
In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara’ entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erreichen kann. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet. Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90 % der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60 % angaben. In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen.
Insgesamt wird die Zahl der Arbeitskräfte auf 26 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die wirtschaftliche Verschlechterung spiegelte sich in den anhaltend hohen Arbeitslosenquoten wider, die 2023 52 % erreichte und die Hälfte der arbeitsfähigen Personen in ihrer Teilnahme an der Wirtschaftstätigkeit hinderte, weil es angesichts des Mangels an Beschäftigungsmöglichkeiten und des dringenden Bedarfs an Arbeit keine angemessenen Arbeitsbedingungen gab. Im Nordosten Syriens, insbesondere in der Stadt al-Hasaka, bestand ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeiter und Handwerker, insbesondere im Baugewerbe, aufgrund von sich verschlechternder Infrastruktur, von Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und infolge der ständigen Angriffe durch die Türkei. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die niedrigen Löhne haben dazu geführt, dass immer mehr Syrer illegale Aktivitäten ausüben, die eine sicherere und lukrativere Einkommensquelle darstellen. Gleichzeitig wird es lange dauern, bis sich die syrische Wirtschaft nach al-Assad erholt hat, und in dieser Übergangszeit wird der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, schätzt Etana Syria.
Infolge des Verfalls der syrischen Wirtschaft sind die Wohnkosten in den meisten Städten immer unerschwinglicher geworden, insbesondere in den großen städtischen Zentren wie Damaskus und Aleppo, wo Häuser für hohe Summen verkauft werden, die für die große Mehrheit der Bewohner unerschwinglich sind. Unter solchen Bedingungen befinden sich Mieter auf einer ständigen Suche nach Wohnungen, die zu ihren schrumpfenden Einkommen passen.
In Anbetracht dessen, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage seit Jahren katastrophal ist, ist daher aufgrund der – von EUAA als auch von UNHCR – dokumentierten Kontinuität der Verhältnisse in Syrien von einem weiterhin desolaten Zustand auszugehen. Eine wesentliche und dauerhafte Besserung der Lage ist den Länderberichten nicht zu entnehmen.
EUAA führt in seinem aktuellen Interim-Bericht vom Juni 2025 (beruhend auf einen Informationsstand vom März 2025) aus, dass zwischen 08.12.2024 und Ende Februar 2025 2.288 Sicherheitsvorfälle, die meisten davon in den Gouvernements Aleppo, Hasak, Raqqa und Deir ez-Zor, dokumentiert wurden. EUAA beschreibt die Sicherheitslage in den DAANES-Gebieten weiterhin als instabil. Aus einer UNHCR Grafik, die die Aufteilung der seit Anfang 2025 zurückgekehrten Syrer nach Gouvernements zeigt, ist ersichtlich, dass das Gouvernement Hasaka im Vergleich zu den anderen Gouvernements eine der niedrigsten Rückkehrzahlen vorweist.
3.3.3. Zusammengefasst ergibt sich aus der festgestellten Situation, dass in Syrien, insbesondere auch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer, noch immer Auseinandersetzungen stattfinden, sowie ein hohes allgemeines Gewaltrisiko vorliegt. Die Sicherheitslage ist, auch abseits der Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Türken, äußerst problematisch und von Kriminalität, Gesetzlosigkeit, konfessioneller Gewalt sowie Tötungen, auch von Zivilpersonen, insbesondere durch Landminen, Schüsse und Bombenanschläge, geprägt. Es besteht auch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer weiterhin ein hohes Risiko, dass Zivilpersonen Opfer von Gewalt, Übergriffen, Menschenrechtsverletzungen und Tötungen werden.
Eine individuelle Besserstellung der Beschwerdeführer aufgrund deren persönlichen Umstände in Bezug auf die beschriebenen Gefährdungsmomente liegt nicht vor. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer minderjährig sind und schon allein aus diesem Grund eines besonderen Schutzes bedürfen.
Zwar ist der Erstbeschwerdeführer ein gesunder XXXX Jahre alter Mann, welcher neun Jahre lang die Schule besucht hat und jahrelange Berufserfahrung aufweist. Er hat bereits mehrere Jahre in der Hauptstadt Syriens, Damaskus gelebt und hat dort auch Freunde. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in seinem Heimatdorf, in welchem aktuell seine Schwester und zwei seiner Töchter leben.Zwar ist der Erstbeschwerdeführer ein gesunder römisch 40 Jahre alter Mann, welcher neun Jahre lang die Schule besucht hat und jahrelange Berufserfahrung aufweist. Er hat bereits mehrere Jahre in der Hauptstadt Syriens, Damaskus gelebt und hat dort auch Freunde. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in seinem Heimatdorf, in welchem aktuell seine Schwester und zwei seiner Töchter leben.
Jedoch ist vor diesem Hintergrund die Situation in ganz Syrien schon im Allgemeinen so geartet, dass für die Beschwerdeführer die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte u.a. nach Art. 2 und Art. 3 EMRK und generell für diese als Zivilpersonen und vor allem für die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer als Minderjährige eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen besteht. Vor diesem Hintergrund besteht also die reale Gefahr („real risk“), dass die Beschwerdeführer in Syrien einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung ausgesetzt sind. Aus der allgemeinen Situation in Syrien ergeben sich konkrete, überzeugende Hinweise, dass die Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen und Menschenrechtsverletzungen in Syrien aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle allgemeine Lage betroffen sein werden. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen (vgl. VwGH 17.12.2018, Zl. Ra 2018/14/0135).Jedoch ist vor diesem Hintergrund die Situation in ganz Syrien schon im Allgemeinen so geartet, dass für die Beschwerdeführer die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte u.a. nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK und generell für diese als Zivilpersonen und vor allem für die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer als Minderjährige eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen besteht. Vor diesem Hintergrund besteht also die reale Gefahr („real risk“), dass die Beschwerdeführer in Syrien einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung ausgesetzt sind. Aus der allgemeinen Situation in Syrien ergeben sich konkrete, überzeugende Hinweise, dass die Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen und Menschenrechtsverletzungen in Syrien aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle allgemeine Lage betroffen sein werden. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen vergleiche VwGH 17.12.2018, Zl. Ra 2018/14/0135).
3.3.4. Die dargestellte Gefährdungslage bezieht sich auf ganz Syrien, weshalb den Beschwerdeführern auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies ergibt sich auch unter Zugrundelegung der UNHCR und EUAA Länderberichte, denen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes besondere Beachtung („Indizwirkung“) zu schenken ist (vgl. VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwH; VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.):3.3.4. Die dargestellte Gefährdungslage bezieht sich auf ganz Syrien, weshalb den Beschwerdeführern auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies ergibt sich auch unter Zugrundelegung der UNHCR und EUAA Länderberichte, denen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes besondere Beachtung („Indizwirkung“) zu schenken ist vergleiche VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwH; VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022, ua.):
Nach den (nunmehr abgelösten) UNHCR-Richtlinien vom März 2021 sind bei der Prüfung der Möglichkeit einer Neuansiedlung die Relevanz und die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu beurteilen. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Teil des Herkunftslands nachgewiesen wurde, muss für die Entscheidung, ob das für die interne Flucht oder Neuansiedlung anvisierte Gebiet für die betreffende Person eine angemessene Alternative darstellt, ein längerer Zeitraum erfasst werden. Zu beurteilen sind nicht nur die zurückliegenden Umstände, die die gefürchtete Gefahr entstehen ließen und Anlass zur Flucht aus dem ursprünglichen Gebiet gaben, sondern auch die Frage, ob das anvisierte Gebiet eine sichere und sinnvolle Alternative für die Zukunft bietet. Die persönlichen Umstände der betreffenden Antragsteller und die Verhältnisse im Neuansiedlungsgebiet müssen berücksichtigt werden. Ob die Stadt Damaskus eine zumutbare interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative darstellt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, wobei die persönliche Situation der Antragsteller zu berücksichtigen ist, einschließlich Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, etwaige Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, Bildungsstand und beruflicher Hintergrund sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (vgl. UNHCR 1).Nach den (nunmehr abgelösten) UNHCR-Richtlinien vom März 2021 sind bei der Prüfung der Möglichkeit einer Neuansiedlung die Relevanz und die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu beurteilen. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Teil des Herkunftslands nachgewiesen wurde, muss für die Entscheidung, ob das für die interne Flucht oder Neuansiedlung anvisierte Gebiet für die betreffende Person eine angemessene Alternative darstellt, ein längerer Zeitraum erfasst werden. Zu beurteilen sind nicht nur die zurückliegenden Umstände, die die gefürchtete Gefahr entstehen ließen und Anlass zur Flucht aus dem ursprünglichen Gebiet gaben, sondern auch die Frage, ob das anvisierte Gebiet eine sichere und sinnvolle Alternative für die Zukunft bietet. Die persönlichen Umstände der betreffenden Antragsteller und die Verhältnisse im Neuansiedlungsgebiet müssen berücksichtigt werden. Ob die Stadt Damaskus eine zumutbare interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative darstellt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, wobei die persönliche Situation der Antragsteller zu berücksichtigen ist, einschließlich Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, etwaige Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, Bildungsstand und beruflicher Hintergrund sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen vergleiche UNHCR 1).
UNHCR führt in seiner aktuellen Position vom Dezember 2024 – die die UNHCR-Richtlinien von März 2021 offiziell ersetzen – aus, dass Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen ist, wobei über 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen humanitäre Hilfe benötigten. Darüber hinaus hat Syrien massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert UNHCR weiterhin an die Staaten syrische Staatsangehörige nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen (vgl. UNHCR 2).UNHCR führt in seiner aktuellen Position vom Dezember 2024 – die die UNHCR-Richtlinien von März 2021 offiziell ersetzen – aus, dass Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen ist, wobei über 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen humanitäre Hilfe benötigten. Darüber hinaus hat Syrien massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert UNHCR weiterhin an die Staaten syrische Staatsangehörige nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen vergleiche UNHCR 2).
Dies entspricht auch der Einschätzung der EUAA in ihrem aktuellen Interim-Länderbericht zu Syrien vom Juni 2025 (basierend auf einem Informationsstand bis zum 11.03.2025), wonach die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor unbeständig und unsicher ist. Die Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes würden zwar wichtige Indikatoren liefern, jedoch sei der Zeitraum für endgültige Schlussfolgerungen noch zu kurz. Daher werde es zum Zeitpunkt der Berichterstellung nicht für möglich gehalten, das Ausmaß willkürlicher Gewalt in Syrien iSd Art. 15 lit. c Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 abschließend zu bewerten. Hinsichtlich einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative führt EUAA aus, dass unter Berücksichtigung der drei Kriterien des Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU die Stadt Damaskus lediglich in Ausnahmefällen (im Originaltext: „exceptional cases“) eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen könne. Die Ausnahme bilden männliche, gesunde Erwachsene, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1) erhebliche finanzielle Mittel oder ein soziales Netzwerk, welches in der Lage ist ihnen bei der Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse zu helfen und sie zu unterstützen, 2) Zugang zu Grundbedürfnisse, insb. Wohnraum, praktikablen Verdienstmöglichkeiten und Waren und Dienstleistungen.Dies entspricht auch der Einschätzung der EUAA in ihrem aktuellen Interim-Länderbericht zu Syrien vom Juni 2025 (basierend auf einem Informationsstand bis zum 11.03.2025), wonach die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor unbeständig und unsicher ist. Die Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes würden zwar wichtige Indikatoren liefern, jedoch sei der Zeitraum für endgültige Schlussfolgerungen noch zu kurz. Daher werde es zum Zeitpunkt der Berichterstellung nicht für möglich gehalten, das Ausmaß willkürlicher Gewalt in Syrien iSd Artikel 15, Litera c, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 abschließend zu bewerten. Hinsichtlich einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative führt EUAA aus, dass unter Berücksichtigung der drei Kriterien des Artikel 8, Richtlinie 2011/95/EU die Stadt Damaskus lediglich in Ausnahmefällen (im Originaltext: „exceptional cases“) eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen könne. Die Ausnahme bilden männliche, gesunde Erwachsene, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1) erhebliche finanzielle Mittel oder ein soziales Netzwerk, welches in der Lage ist ihnen bei der Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse zu helfen und sie zu unterstützen, 2) Zugang zu Grundbedürfnisse, insb. Wohnraum, praktikablen Verdienstmöglichkeiten und Waren und Dienstleistungen.
Aufgrund der ausgesprochenen Schwierigkeiten, mit denen Syrer bei der Sicherung ihrer Grundversorgung vor dem Hintergrund einer sich verschlechternden wirtschaftlichen und humanitären Lage, hoher und zunehmender Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit, sowie Druck auf dem Wohnungs- und Dienstleistungsmarkt zu kämpfen haben, ist den Beschwerdeführern eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative für die Stadt Damaskus nicht zumutbar. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind minderjährig und stammen aus dem Gouvernement Al Hasaka. Weder diese noch deren Vater, der Erstbeschwerdeführer haben in der Stadt Damaskus einen garantierten Zugang zu Wohnraum und in Anbetracht der stattgehabten Umbrüche auch keinen Zugang zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten in der Stadt Damaskus. Weder haben die Beschwerdeführer erhebliche finanzielle Mittel noch ein gesichertes soziales Netzwerk in der Stadt oder dem Gouvernement Damaskus. Es ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass, auch wenn der Erstbeschwerdeführer arbeitsfähig ist, in Syrien in der Lage ist, seine elementare Grundversorgung für sich und seine beiden minderjährigen Kinder zu gewährleisten. Dem folgend kann auch das erkennende Gericht daher keine Möglichkeit erkennen, den Beschwerdeführern auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall deren Rückkehr nach Syrien zu verweisen.
3.3.5. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.) und der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin andererseits strafgerichtlich unbescholten sind und der Drittbeschwerdeführer noch nicht strafmündig ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).3.3.5. Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit.) und der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin andererseits strafgerichtlich unbescholten sind und der Drittbeschwerdeführer noch nicht strafmündig ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
3.3.6. Daher war den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.3.3.6. Daher war den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.
3.4. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Entscheidungspflicht geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz Miliz Minderjährige Neuansiedlung Rückkehrsituation Säumnisbeschwerde Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz überwiegendes Verschulden unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verletzung der Entscheidungspflicht Versorgungslage Zumutbarkeit ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W261.2304867.1.00Im RIS seit
20.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026