TE Bvwg Erkenntnis 2025/8/8 W111 2316878-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2025
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Entscheidungsdatum

08.08.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §19
SchUG §20
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 19 heute
  2. SchUG § 19 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 19 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. SchUG § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 19 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  8. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  9. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  10. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  11. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  12. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  13. SchUG § 19 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  14. SchUG § 19 gültig von 12.07.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 19 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  16. SchUG § 19 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 19 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 19 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  19. SchUG § 19 gültig von 10.07.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  20. SchUG § 19 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  21. SchUG § 19 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  22. SchUG § 19 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  23. SchUG § 19 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  24. SchUG § 19 gültig von 10.01.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2008
  25. SchUG § 19 gültig von 01.09.2006 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  26. SchUG § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  27. SchUG § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2004
  28. SchUG § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  29. SchUG § 19 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  30. SchUG § 19 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  31. SchUG § 19 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  32. SchUG § 19 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  33. SchUG § 19 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  34. SchUG § 19 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 20 heute
  2. SchUG § 20 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 20 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 20 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 20 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 20 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 20 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  15. SchUG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  16. SchUG § 20 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  18. SchUG § 20 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  19. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  21. SchUG § 20 gültig von 01.06.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 20 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 20 gültig von 01.09.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1988
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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W111 2316878-1/4E

IM NAMEn DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 28.07.2025, Zl. 525002/0055-PA-BWR-Allgemein/2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 28.07.2025, Zl. 525002/0055-PA-BWR-Allgemein/2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/25 die XXXX -Klasse (11. Schulstufe) XXXX -Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung (mit schulautonomen Schwerpunkt „Kunst und kreative Entwicklung“) des XXXX in XXXX , XXXX .1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/25 die römisch 40 -Klasse (11. Schulstufe) römisch 40 -Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung (mit schulautonomen Schwerpunkt „Kunst und kreative Entwicklung“) des römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 .

2. Mit Entscheidung vom 25.06.2025 beschloss die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass er im Wahlpflichtgegenstand „Film“ die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 lit c Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben seien. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.2. Mit Entscheidung vom 25.06.2025 beschloss die Klassenkonferenz der römisch 40 -Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass er im Wahlpflichtgegenstand „Film“ die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben seien. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.

3. Mit Schreiben vom 30.06.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 25.06.2025 und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass seitens der Schule keine Vorab-Kommunikation über das drohende „Nicht genügend“ im Wahlpflichtfach „Film“ stattgefunden habe und daher die Bestimmung des § 19 Abs 3 SchUG verletzt worden sei. Zudem habe er alle Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen und weise keine „grenzwertigen“ Noten auf, zumal er alle im Verlauf des Schuljahres ausgesprochenen Frühwarnungen erfolgreich bewältigt habe. Darüber hinaus würde der Entscheidung der Klassenkonferenz jegliche pädagogische individuelle Beurteilung fehlen. Schließlich sei die Bestimmung des § 7 Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach Leistungsfeststellungen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden müssten, nicht beachtet worden, da zwischen den Semesterferien und den Osterferien keine schriftliche Leistungsfeststellung stattgefunden habe. 3. Mit Schreiben vom 30.06.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 25.06.2025 und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass seitens der Schule keine Vorab-Kommunikation über das drohende „Nicht genügend“ im Wahlpflichtfach „Film“ stattgefunden habe und daher die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, SchUG verletzt worden sei. Zudem habe er alle Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen und weise keine „grenzwertigen“ Noten auf, zumal er alle im Verlauf des Schuljahres ausgesprochenen Frühwarnungen erfolgreich bewältigt habe. Darüber hinaus würde der Entscheidung der Klassenkonferenz jegliche pädagogische individuelle Beurteilung fehlen. Schließlich sei die Bestimmung des Paragraph 7, Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach Leistungsfeststellungen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden müssten, nicht beachtet worden, da zwischen den Semesterferien und den Osterferien keine schriftliche Leistungsfeststellung stattgefunden habe.

4. Mit E-Mail vom 08.07.2025 übermittelte die Bildungsdirektion für Salzburg (im Folgenden „belangte Behörde“) die Ergebnisse des bisherigen Beweisverfahrens an den Beschwerdeführer sowie dessen gesetzliche Vertretung und räumte hierzu unter einem die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahe bis 11.07.2025 ein.

5. Weiters holte die belangte Behörde ein Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin ein, in dem diese zu dem Schluss kommt, dass dem Widerspruch aus pädagogischer Sicht nicht stattgegeben werden könne.

6. Mit Schreiben vom 09.07.2025 gab die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen die Ausführungen des Widerspruchsschreibens wiederholt wurden. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass zentrale pädagogische Entscheidungen von der Einschätzung der Klassenvorständin geprägt worden seien, deren Stellungnahme jedoch keine nachvollziehbare pädagogische Einordnung treffe. Die Verweigerung des Aufstiegs entbehre daher einer fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers und sei maßgeblich von der Klassenvorständin forciert worden.

7. Mit Bescheid vom 28.07.2025, Zl. 525002/0055-PA-BWR-Allgemein/2025, zugestellt am 30.07.2025 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“) wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und sprach aus, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Film“ mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibe und die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ nicht erteilt werde. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens die Prognose zu treffen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügen würde, um die Anforderungen der kommenden Schulstufe zu bewältigen bzw. aus den positiv beurteilten Bereichen Lern- und Arbeitskapazitäten abzuziehen, um sie in den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand zu investieren, ohne dadurch auf der nächsthöheren Schulstufe das Fortkommen in diesen positiv abgeschlossenen Gegenständen zu gefährden. Hinsichtlich des Vorbringens, dass gemäß § 19 Abs 3 SchUG eine Frühinformation bei einem drohenden „Nicht genügend“ ergehen hätte müssen, führte die belangte Behörde aus, dass dieser Verständigung lediglich Informationscharakter zukomme, weshalb dies nur eine Pflichtverletzung der betreffenden Lehrkraft darstellen könne, jedoch nichts an der den Beschwerdeführer betreffenden Prognose ändere. 7. Mit Bescheid vom 28.07.2025, Zl. 525002/0055-PA-BWR-Allgemein/2025, zugestellt am 30.07.2025 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“) wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und sprach aus, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Film“ mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibe und die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ nicht erteilt werde. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens die Prognose zu treffen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügen würde, um die Anforderungen der kommenden Schulstufe zu bewältigen bzw. aus den positiv beurteilten Bereichen Lern- und Arbeitskapazitäten abzuziehen, um sie in den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand zu investieren, ohne dadurch auf der nächsthöheren Schulstufe das Fortkommen in diesen positiv abgeschlossenen Gegenständen zu gefährden. Hinsichtlich des Vorbringens, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 3, SchUG eine Frühinformation bei einem drohenden „Nicht genügend“ ergehen hätte müssen, führte die belangte Behörde aus, dass dieser Verständigung lediglich Informationscharakter zukomme, weshalb dies nur eine Pflichtverletzung der betreffenden Lehrkraft darstellen könne, jedoch nichts an der den Beschwerdeführer betreffenden Prognose ändere.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung mit Schreiben vom 30.07.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der großteils die Ausführungen des Widerspruchsschreibens vom 30.06.2025 bzw. der Stellungnahme vom 09.07.2025 wiederholt wurden. Darüber hinaus wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abhaltung einer theoretischen Wiederholungsprüfung im Wahlpflichtfach „Film“ unzulässig sei, da im gesamten Schuljahr 2024/25 kein theoretischer Unterricht abgehalten worden sei. Da alle Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen worden seien, würde es keine Hinweise auf einen Leistungsabfall, eine generelle Überforderung oder eine negative Tendenz des Beschwerdeführers geben und würde die gegenteilige Annahme dem objektiven Leistungsbild des Beschwerdeführers widersprechen. Auch die fehlende Frühwarnung stehe in Widerspruch zur späteren negativen Beurteilung.

9. Mit Schreiben vom 05.08.2025, hg eingelangt am 06.08.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Mit Eingaben vom 31.07.2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass er ausdrücklich nicht die Beurteilung im Fach „Film“ anfechte, sondern ausschließlich die unzutreffende Ableitung, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe zu versagen sei. Die Tatsache, dass er in den übrigen Gegenständen mit positiven Noten, darunter zwei „Sehr gut“ und mehreren „Gut“ und „Befriedigend“ beurteilt worden sei, stehe in Widerspruch zur Einschätzung der Klassenkonferenz, der zufolge der Beschwerdeführer mit dem Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe generell überfordert wäre. Dass im Fach „Kunst und Gestaltung“ keine ausreichenden Leistungsreserven vorliegen würden, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in der Schulnachricht in diesem Gegenstand noch mit einem „Gut“ beurteilt worden sei. Die Jahresnote im genannten Gegenstand sei daher als temporäre Problemlage zu verstehen, die pädagogisch nicht entsprechend abgefedert worden sei. Zudem habe die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein Telefonat mit dem Schulleiter gestützt, der Inhalt dieses Gesprächs sei jedoch nicht aktenkundig und auch nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden, was verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen widersprechen würde. In den weiteren Ausführungen wurde abermals das bereits erstattete Vorbringen wiedergegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/25 die XXXX -Klasse (11. Schulstufe) XXXX -Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung (mit schulautonomen Schwerpunkt „Kunst und kreative Entwicklung“) des XXXX in XXXX .Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/25 die römisch 40 -Klasse (11. Schulstufe) römisch 40 -Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung (mit schulautonomen Schwerpunkt „Kunst und kreative Entwicklung“) des römisch 40 in römisch 40 .

Am 04.07.2025 erhielt der Beschwerdeführer in Jahreszeugnis, das im Wahlpflichtgegenstand „Film“ die Note „Nicht genügend“ und in den Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Geschichte und politische Bildung“, „Mathematik“, „Chemie“, „Psychologie und Philosophie“ und „Kunst und Gestaltung“ die Note „Genügend“ ausweist. In den übrigen Pflichtgegenständen wurde der Beschwerdeführer mit Noten von „Sehr gut“ bis „Befriedigend“ beurteilt. Im Schuljahr 2034/24 wurde der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Film“ mit der Note „Gut“ beurteilt. Der Pflichtgegenstand „Film“ ist in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen.

Am 25.06.2025 beschloss die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er auf Grund seiner Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart nicht aufweist und dies einem Aufstieg entgegensteht. Am 25.06.2025 beschloss die Klassenkonferenz der römisch 40 -Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er auf Grund seiner Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart nicht aufweist und dies einem Aufstieg entgegensteht.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende Leistungsreserven, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Wahlpflichtgegenstand „Film“ zu beseitigen, als auch die übrigen Pflichtgegenstände positiv abzuschließen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Benotung des Beschwerdeführers in den (Wahl-)Pflichtgegenständen im Schuljahr 2024/25 gründet auf dem im Akt einliegenden Jahreszeugnis vom 04.07.2025. Die Feststellung zur Benotung des Beschwerdeführers im Wahlpflichtgegenstand „Film“ im vorangegangenen Schuljahr 2023/24 gründet auf dem Meldungsbogen der gegenständlichen Schule zum Widerspruch vom 08.07.2025 (vgl. S. 3).Die Feststellung zur Benotung des Beschwerdeführers in den (Wahl-)Pflichtgegenständen im Schuljahr 2024/25 gründet auf dem im Akt einliegenden Jahreszeugnis vom 04.07.2025. Die Feststellung zur Benotung des Beschwerdeführers im Wahlpflichtgegenstand „Film“ im vorangegangenen Schuljahr 2023/24 gründet auf dem Meldungsbogen der gegenständlichen Schule zum Widerspruch vom 08.07.2025 vergleiche S. 3).

Die Feststellung, dass die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse einstimmig beschloss, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gründet auf der Entscheidung vom 25.06.2025.Die Feststellung, dass die Klassenkonferenz der römisch 40 -Klasse einstimmig beschloss, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gründet auf der Entscheidung vom 25.06.2025.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand „Film“ zu beseitigen, als auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen, gründet auf den im Akt aufliegenden Berichten der Lehrkraft im Pflichtgegenstand „Kunst und Gestaltung“, XXXX , dem Bericht der Klassenvorständin, XXXX , dem Bericht des Schulleiters, XXXX , sowie der Stellungnahme der SQM XXXX . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand „Film“ zu beseitigen, als auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen, gründet auf den im Akt aufliegenden Berichten der Lehrkraft im Pflichtgegenstand „Kunst und Gestaltung“, römisch 40 , dem Bericht der Klassenvorständin, römisch 40 , dem Bericht des Schulleiters, römisch 40 , sowie der Stellungnahme der SQM römisch 40 .

Zwar geht aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Geschichte und politische Bildung“, „Mathematik“, „Chemie“, „Psychologie und Philosophie“ über ausreichende Leistungsreserven verfügt, jedoch gilt dies nicht für den Pflichtgegenstand „Kunst und Gestaltung“:

XXXX führt in ihrem neunseitigen Bericht unter Berücksichtigung aller Leistungsfeststellungen des Beschwerdeführers im Schuljahr 2024/25 sowie der Lehrplananforderungen (beinhaltend drei Kompetenzbereiche in jedem der beiden Semester, nämlich „Bildnerische Praxis“, „Reflexion“, „Dokumentation und Präsentation“) ausführlich und schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer von den Lehrplananforderungen lediglich die Reflexionskompetenz zu erfüllen vermochte; die Dokumentationskompetenz erfüllte er lediglich teilweise, da Teilleistungen nicht erbracht wurden. Die Lehrkraft gibt hierzu detailliert und nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer zwar seine Diskurs- und Reflexionsfähigkeit im Unterricht in regelmäßigen Abständen beweisen konnte, es jedoch bereits im ersten Semester zu einem massiven Einbruch in anderen Kompetenzbereichen kam: Eine durchgängige Bereitschaft am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen war nicht erkennbar, wöchentlich stattfindenden Darstellungsübungen zu Stundenbeginn konnte der Beschwerdeführer nur teilweise oder gar nicht folgen, Leistungen wurden nur zum Teil nachgereicht und durch häufiges Zuspätkommen bekam der Beschwerdeführer wichtige Inhalte nicht mit, wodurch ein Diskussionsanschluss nur begrenzt möglich war. Weiters führt die Lehrkraft anschaulich und plausibel aus, dass mehrere (Teil-)Leistungen vom Beschwerdeführer nur rudimentär erfüllt wurden: So entsprach die erste künstlerische Arbeit aus dem ersten Semester weder formal, noch technisch oder niveaumäßig den Vorgaben; Aufforderungen oder Verbesserungsvorschläge wurden vom Beschwerdeführer ignoriert. Die zweite künstlerische Arbeit – eine Gruppenarbeit – wurde nur mangelhaft erfüllt und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage einen mündlichen Beitrag zu liefern. Entwurfsaufgaben, bspw die Entwicklung einer Einladungskarte, erfüllte der Beschwerdeführer nicht, präsentierte keinen eigenen Entwurf und argumentiere damit, bei einem Mitschüler mitgearbeitet zu haben, wobei jedoch die Eigenleistung des Beschwerdeführers nicht erkennbar war. Zeichnungen fertigte der Beschwerdeführer nicht vollständig an; von fünf geforderten Zeichnungen gab der Beschwerdeführer lediglich zwei ab, wobei diese beiden Zeichnungen lediglich die Basis an Anforderungen erfüllten und von der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers zeugten, sich auf Arbeitsaufträge einzulassen und diese vollinhaltlich zu erfüllen. römisch 40 führt in ihrem neunseitigen Bericht unter Berücksichtigung aller Leistungsfeststellungen des Beschwerdeführers im Schuljahr 2024/25 sowie der Lehrplananforderungen (beinhaltend drei Kompetenzbereiche in jedem der beiden Semester, nämlich „Bildnerische Praxis“, „Reflexion“, „Dokumentation und Präsentation“) ausführlich und schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer von den Lehrplananforderungen lediglich die Reflexionskompetenz zu erfüllen vermochte; die Dokumentationskompetenz erfüllte er lediglich teilweise, da Teilleistungen nicht erbracht wurden. Die Lehrkraft gibt hierzu detailliert und nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer zwar seine Diskurs- und Reflexionsfähigkeit im Unterricht in regelmäßigen Abständen beweisen konnte, es jedoch bereits im ersten Semester zu einem massiven Einbruch in anderen Kompetenzbereichen kam: Eine durchgängige Bereitschaft am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen war nicht erkennbar, wöchentlich stattfindenden Darstellungsübungen zu Stundenbeginn konnte der Beschwerdeführer nur teilweise oder gar nicht folgen, Leistungen wurden nur zum Teil nachgereicht und durch häufiges Zuspätkommen bekam der Beschwerdeführer wichtige Inhalte nicht mit, wodurch ein Diskussionsanschluss nur begrenzt möglich war. Weiters führt die Lehrkraft anschaulich und plausibel aus, dass mehrere (Teil-)Leistungen vom Beschwerdeführer nur rudimentär erfüllt wurden: So entsprach die erste künstlerische Arbeit aus dem ersten Semester weder formal, noch technisch oder niveaumäßig den Vorgaben; Aufforderungen oder Verbesserungsvorschläge wurden vom Beschwerdeführer ignoriert. Die zweite künstlerische Arbeit – eine Gruppenarbeit – wurde nur mangelhaft erfüllt und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage einen mündlichen Beitrag zu liefern. Entwurfsaufgaben, bspw die Entwicklung einer Einladungskarte, erfüllte der Beschwerdeführer nicht, präsentierte keinen eigenen Entwurf und argumentiere damit, bei einem Mitschüler mitgearbeitet zu haben, wobei jedoch die Eigenleistung des Beschwerdeführers nicht erkennbar war. Zeichnungen fertigte der Beschwerdeführer nicht vollständig an; von fünf geforderten Zeichnungen gab der Beschwerdeführer lediglich zwei ab, wobei diese beiden Zeichnungen lediglich die Basis an Anforderungen erfüllten und von der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers zeugten, sich auf Arbeitsaufträge einzulassen und diese vollinhaltlich zu erfüllen.

Sodann führt die Lehrkraft im Lichte dieser Umstände überzeugend aus, dass die Leistungstendenz des Beschwerdeführers gegen Ende des Unterrichtsjahres absteigend verlief, zumal die Tendenzen des ersten Semesters im Laufe des zweiten Semesters verstärkt festgestellt wurden, und gibt in der Folge nachvollziehbar die Prognose ab, dass angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer über mangelnde Leistungsreserven verfügt.

In Einklang damit ist dem Bericht der Klassenvorständin zu entnehmen, dass bereits seit der 6. Klasse zu beobachten ist, dass die Noten des Beschwerdeführers stetig abnahmen. Auch die SQM XXXX , kam in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2025 nach Durchsicht aller Berichte und Stellungnahmen sowie einem Telefonat mit dem Schulleiter nachvollziehbar zu dem Schluss, dass dem Widerspruch aus pädagogischer Sicht nicht stattgegeben werden kann. In Einklang damit ist dem Bericht der Klassenvorständin zu entnehmen, dass bereits seit der 6. Klasse zu beobachten ist, dass die Noten des Beschwerdeführers stetig abnahmen. Auch die SQM römisch 40 , kam in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2025 nach Durchsicht aller Berichte und Stellungnahmen sowie einem Telefonat mit dem Schulleiter nachvollziehbar zu dem Schluss, dass dem Widerspruch aus pädagogischer Sicht nicht stattgegeben werden kann.

Die genannten Berichte bzw. Stellungnahmen ergeben insgesamt ein einheitliches und schlüssiges Bild der Leistungen des Beschwerdeführers und stellen sich die Einschätzungen von XXXX sowie der SQM XXXX für das erkennende Gericht insofern als plausibel dar, als diese auch in Einklang mit den vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand „Kunst und Gestaltung“ stehen (überwiegend „Genügend“ und „Nicht genügend“ bei mündlichen Übungen und grafischen bzw. praktischen Prüfungen sowohl im ersten als auch zweiten Semester sowie mangelnde Mitarbeit). Vor dem Hintergrund der Berichte und Stellungnahmen kann daher dem Einwand des Beschwerdeführers, dass zentrale pädagogische Entscheidungen von der Einschätzung der Klassenvorständin geprägt worden seien und die Verweigerung des Aufstiegs maßgeblich von dieser forciert worden sei, vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass es keine Hinweise auf einen Leistungsabfall, eine generelle Überforderung oder eine negative Tendenz seine Leistungen betreffend geben würde, kann im Lichte des oben Gesagten nicht gefolgt werden (siehe hierzu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung). In einer Zusammenschau war vielmehr die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Wahlpflichtgegenstand „Film“ zu beseitigen, als auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.Die genannten Berichte bzw. Stellungnahmen ergeben insgesamt ein einheitliches und schlüssiges Bild der Leistungen des Beschwerdeführers und stellen sich die Einschätzungen von römisch 40 sowie der SQM römisch 40 für das erkennende Gericht insofern als plausibel dar, als diese auch in Einklang mit den vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand „Kunst und Gestaltung“ stehen (überwiegend „Genügend“ und „Nicht genügend“ bei mündlichen Übungen und grafischen bzw. praktischen Prüfungen sowohl im ersten als auch zweiten Semester sowie mangelnde Mitarbeit). Vor dem Hintergrund der Berichte und Stellungnahmen kann daher dem Einwand des Beschwerdeführers, dass zentrale pädagogische Entscheidungen von der Einschätzung der Klassenvorständin geprägt worden seien und die Verweigerung des Aufstiegs maßgeblich von dieser forciert worden sei, vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass es keine Hinweise auf einen Leistungsabfall, eine generelle Überforderung oder eine negative Tendenz seine Leistungen betreffend geben würde, kann im Lichte des oben Gesagten nicht gefolgt werden (siehe hierzu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung). In einer Zusammenschau war vielmehr die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Wahlpflichtgegenstand „Film“ zu beseitigen, als auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

§ 19. (1) – (2) Paragraph 19, (1) – (2)

(3) Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). […]

(4) – (6) […]

(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.(7) Die Verständigungen gemäß den Absatz eins bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.

(8) – (9) […]

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […]Paragraph 20, (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […]

(2) – (5) […]

(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 25,) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

(7) – (11)

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a)       der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,

b)       der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c)       die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

[…]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. […] Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. […]

(2) Gegen die Entscheidung,

a)       – b) […]

c)       dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung

aa)      gemäß § 20 Abs 6, 8 und 10,aa) gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10,

bb)      – dd) […]

d)       – h) […]

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs 1 und des § 71 Abs 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) […]

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […](4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […]

(5) – (9) […]

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd § 25 Abs 1 SchUG – darunter ist ein Abschluss ohne „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand zu verstehen – erwarten lassen. Dem § 25 Abs 2 lit c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 28.04.2006, 2005/10/0158; 02.04.1998, 97/10/0217; 18.04.1994, 93/10/0042; 24.01.1994, 93/10/0224). 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd Paragraph 25, Absatz eins, SchUG – darunter ist ein Abschluss ohne „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand zu verstehen – erwarten lassen. Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 28.04.2006, 2005/10/0158; 02.04.1998, 97/10/0217; 18.04.1994, 93/10/0042; 24.01.1994, 93/10/0224).

Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres „zu ersparen“ (vgl. hierzu die bereits im ersten Absatz angeführte Judikatur des VwGH).Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres „zu ersparen“ vergleiche hierzu die bereits im ersten Absatz angeführte Judikatur des VwGH).

Ausgangspunkt und – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart – Grundlage der gemäß § 25 Abs 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203; 21.09.1987, 87/10/0073).Ausgangspunkt und – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart – Grundlage der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203; 21.09.1987, 87/10/0073).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Den Feststellungen zufolge weist der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis 2024/25 eine Beurteilung im Wahlpflichtgegenstand „Film“ mit „Nicht genügend“ auf. Die Voraussetzung des § 25 Abs 1 SchUG ist damit nicht erfüllt. Zu prüfen ist daher in einem weiteren Schritt, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 SchUG erfüllt sind. Den Feststellungen zufolge weist der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis 2024/25 eine Beurteilung im Wahlpflichtgegenstand „Film“ mit „Nicht genügend“ auf. Die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist damit nicht erfüllt. Zu prüfen ist daher in einem weiteren Schritt, ob die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, SchUG erfüllt sind.

Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – im Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres 2023/24 im Wahlpflichtgegenstand „Film“ die Note „Gut“ erhalten hat und der Wahlpflichtgegenstand „Film“ in der nächsthöheren Schulstufe auch lehrplanmäßig vorgesehen ist, sind die Voraussetzungen der lit a und lit b des § 25 Abs 2 SchUG erfüllt. Zu prüfen bleibt somit, ob im vorliegenden Fall auch lit c erfüllt ist bzw. ob sich – vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – im Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres 2023/24 im Wahlpflichtgegenstand „Film“ die Note „Gut“ erhalten hat und der Wahlpflichtgegenstand „Film“ in der nächsthöheren Schulstufe auch lehrplanmäßig vorgesehen ist, sind die Voraussetzungen der Litera a und Litera b, des Paragraph 25, Absatz 2, SchUG erfüllt. Zu prüfen bleibt somit, ob im vorliegenden Fall auch Litera c, erfüllt ist bzw. ob sich – vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eine allfällige unrichtige negative Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers in den (Wahl-)pflichtgegenständen „Film“ oder „Kunst und Gestaltung“ ist, sondern nur die Frage, ob beim Beschwerdeführer ausreichende Leistungsreserven vorhanden sind und er daher zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 31.07.2025 auf S. 2 ausdrücklich festhielt, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers im Wahlpflichtgegenstand „Film“ nicht angefochten wird.

Das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven ist in jenen Pflichtgegenständen anzunehmen, in denen der Schüler bzw. die Schülerin zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Leistungsprognose wird in jenen Fällen gefordert, in denen das Jahreszeugnis Beurteilungen mit „Genügend“ enthält (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz (2014) S. 283, mwN).Das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven ist in jenen Pflichtgegenständen anzunehmen, in denen der Schüler bzw. die Schülerin zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Leistungsprognose wird in jenen Fällen gefordert, in denen das Jahreszeugnis Beurteilungen mit „Genügend“ enthält vergleiche Hauser, Schulunterrichtsgesetz (2014) S. 283, mwN).

Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge im Jahreszeugnis 2024/25 in den Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Geschichte und politische Bildung“, „Mathematik“, „Chemie“, „Psychologie und Philosophie“ und „Kunst und Gestaltung“ mit der Note „Genügend“ beurteilt, weshalb die Leistungen des Beschwerdeführers in diesen Gegenständen dahingehend zu überprüfen sind, ob aus ihnen die Prognose abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer über genügend Leistungsreserven verfügt, um die Defizite im Wahlpflichtgegenstand „Film“ zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen wird.

Dies ist jedoch – wie festgestellt – nicht der Fall (vgl. hierzu insbesondere auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.). Dies ist jedoch – wie festgestellt – nicht der Fall vergleiche hierzu insbesondere auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in den übrigen Gegenständen mit positiven Noten, darunter zwei „Sehr gut“ und mehreren „Gut“ sowie „Befriedigend“ beurteilt worden sei, was der Einschätzung einer generellen Überforderung mit dem Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe widersprechen würde, verkennt er, dass im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von ausreichenden Leistungsreserven eine Auseinandersetzung nur mit jenen Gegenständen erforderlich ist, in denen das Jahreszeugnis Beurteilungen mit „Genügend“ enthält und von ausreichenden Leistungsreserven ohnehin in jenen Pflichtgegenständen auszugehen ist, in denen der Beschwerdeführer zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde (vgl. dazu bereits die Erläuterungen im vierten Absatz unter Punkt 3.3.). Insofern lässt sich aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Aus demselben Grund greift aber auch das Argument, dass aus dem positiven Abschluss aller Pflichtgegenstände auf das Vorliegen ausreichender Leistungsreserven zu schließen sei, zu kurz, da aus der Benotung mit „Genügend“ allein gerade kein ausreichender Rückschluss auf bestehenden Leistungsreserven gewonnen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in den übrigen Gegenständen mit positiven Noten, darunter zwei „Sehr gut“ und mehreren „Gut“ sowie „Befriedigend“ beurteilt worden sei, was der Einschätzung einer generellen Überforderung mit dem Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe widersprechen würde, verkennt er, dass im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von ausreichenden Leistungsreserven eine Auseinandersetzung nur mit jenen Gegenständen erforderlich ist, in denen das Jahreszeugnis Beurteilungen mit „Genügend“ enthält und von ausreichenden Leistungsreserven ohnehin in jenen Pflichtgegenständen auszugehen ist, in denen der Beschwerdeführer zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde vergleiche dazu bereits die Erläuterungen im vierten Absatz unter Punkt 3.3.). Insofern lässt sich aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Aus demselben Grund greift aber auch das Argument, dass aus dem positiven Abschluss aller Pflichtgegenstände auf das Vorliegen ausreichender Leistungsreserven zu schließen sei, zu kurz, da aus der Benotung mit „Genügend“ allein gerade kein ausreichender Rückschluss auf bestehenden Leistungsreserven gewonnen werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, dass das Nichtvorliegen von ausreichenden Leistungsreserven im Fach „Kunst und Gestaltung“ auch deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil die negative Jahresnote lediglich eine temporäre Problemlage, die pädagogisch nicht entsprechend abgefedert worden sei, darstelle, ist festzuhalten, dass Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich für sich alleine nicht geeignet sind, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen (VwGH 27.11.1995, 94/10/0056). Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 unter Hinweis auf VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Insoweit lässt sich aber auch durch den Einwand, dass die Bestimmung der § 7 Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach Leistungsfeststellungen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden müssten (wobei hier wohl richtigerweise § 2 LBVO [StF: BGBl. Nr. 371/1974, idgF] gemeint ist, der wie folgt lautet „Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.“), nicht beachtet worden sei, für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Unabhängig davon ist eine allfällige unrichtige negative Leistungsbeurteilung – wie oben bereits ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, dass das Nichtvorliegen von ausreichenden Leistungsreserven im Fach „Kunst und Gestaltung“ auch deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil die negative Jahresnote lediglich eine temporäre Problemlage, die pädagogisch nicht entsprechend abgefedert worden sei, darstelle, ist festzuhalten, dass Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich für sich alleine nicht geeignet sind, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen (VwGH 27.11.1995, 94/10/0056). Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss (VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 unter Hinweis auf VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Insoweit lässt sich aber auch durch den Einwand, dass die Bestimmung der Paragraph 7, Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach Leistungsfeststellungen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden müssten (wobei hier wohl richtigerweise Paragraph 2, LBVO [StF: Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, idgF] gemeint ist, der wie folgt lautet „Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.“), nicht beachtet worden sei, für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Unabhängig davon ist eine allfällige unrichtige negative Leistungsbeurteilung – wie oben bereits ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

In Bezug auf die monierte unterbliebene „Vorab-Kommunikation“ bzw. unterlassene Frühwarnung hinsichtlich des drohenden „Nicht genügend“ im Wahlpflichtfach „Film“ ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung der Informationspflichten nicht dazu führen kann, dass eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis unzulässig wäre. Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs 3a SchUG 1986 kann – selbst zutreffendenfalls – eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 und die zu § 19 Abs 4 SchUG 1986 ergangenen, auf die Informationspflicht nach § 19 Abs 3a leg.cit. aber übertragbaren Entscheidung vom 22.11.2004, 2004/10/0176; 20.12.1999, 99/10/0240).In Bezug auf die monierte unterbliebene „Vorab-Kommunikation“ bzw. unterlassene Frühwarnung hinsichtlich des drohenden „Nicht genügend“ im Wahlpflichtfach „Film“ ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung der Informationspflichten nicht dazu führen kann, dass eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis unzulässig wäre. Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG 1986 kann – selbst zutreffendenfalls – eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 und die zu Paragraph 19, Absatz 4, SchUG 1986 ergangenen, auf die Informationspflicht nach Paragraph 19, Absatz 3 a, leg.cit. aber übertragbaren Entscheidung vom 22.11.2004, 2004/10/0176; 20.12.1999, 99/10/0240).

Die Verletzung von Informationspflichten hat nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen „Gegensteuerungsmaßnahmen“ der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 unter Hinweis auf VwGH 29.06.1992, 91/10/0246). Die Verletzung von Informationspflichten hat nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen „Gegensteuerungsmaßnahmen“ der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß Paragraph 20, SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 unter Hinweis auf VwGH 29.06.1992, 91/10/0246).

Nach § 19 Abs 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß § 19 Abs 1 bis Abs 6 SchUG „ausschließlich Informationscharakter“. Eine Verletzung des § 19 Abs 4 SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge (vgl. ErlRV 401 BlgNR 14. GP 13: „Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluß, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw., ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht“, sowie VwGH 20.12.1999, 99/10/0240).Nach Paragraph 19, Absatz 7, SchUG haben die Verständigungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis Absatz 6, SchUG „ausschließlich Informationscharakter“. Eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 4, SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge vergleiche ErlRV 401 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 13: „Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluß, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw., ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht“, sowie VwGH 20.12.1999, 99/10/0240).

Hinsichtlich der Ausführungen zur Unzulässigkeit der Abhaltung einer theoretischen Wiederholungsprüfung im Wahlpflichtfach „Film“ ist schließlich festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Abhaltung einer etwaigen Wiederholungsprüfung und deren Inhalte nicht verfahrensgegenständlich sind, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war.

Das weitere Vorbringen, dass die belangte Behörde die Bescheidbegründung unter anderem auf ein Telefonat mit dem Schulleiter gestützt habe und dieses weder aktenkundig, noch zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, stützt sich offenkundig auf den folgenden Satz auf S. 10 des angefochtenen Bescheides: „Nach Durchsicht aller Berichte und Stellungnahmen und einem Telefonat mit dem Schulleiter, kann aus pädagogischer Sicht dem Widerspruch nicht stattgegeben werden“. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde lediglich die pädagogische Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin zitiert und sich nicht – wie von ihm moniert – auf ein Telefonat stützte, das sie mit dem Schulleiter geführt hätte. Zwar ist zutreffend, dass die pädagogische Stellungnahme der SQM dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde und er auch keinerlei Gelegenheit erhielt, zu dieser Stellung zu nehmen, jedoch gilt dieser Verfahrensmangel durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme als saniert, zumal die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden, insbesondere wurde die pädagogische Stellungnahme der SQM auf S. 9 f in allen wesentlichen Teilen dargelegt (vgl. zur Sanierung eines solchen Verfahrensfehlers Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40 [Stand 01.03.2023, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0380; 09.05.2017, Ro 2014/08/0065; 18.02.1986, 85/07/0305; 13.12.1990, 88/06/0014; 22.03.1991, 90/10/0140; 27.02.2003, 2000/18/0040; 11.09.2003, 99/07/0062; 06.11.2003, 2000/07/0234; 27.08.2013, 2013/06/0132; 27.02.2015, 2012/06/0022). Das weitere Vorbringen, dass die belangte Behörde die Bescheidbegründung unter anderem auf ein Telefonat mit dem Schulleiter gestützt habe und dieses weder aktenkundig, noch zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, stützt sich offenkundig auf den folgenden Satz auf S. 10 des angefochtenen Bescheides: „Nach Durchsicht aller Berichte und Stellungnahmen und einem Telefonat mit dem Schulleiter, kann aus pädagogischer Sicht dem Widerspruch nicht stattgegeben werden“. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde lediglich die pädagogische Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin zitiert und sich nicht – wie von ihm moniert – auf ein Telefonat stützte, das sie mit dem Schulleiter geführt hätte. Zwar ist zutreffend, dass die pädagogische Stellungnahme der SQM dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde und er auch keinerlei Gelegenheit erhielt, zu dieser Stellung zu nehmen, jedoch gilt dieser Verfahrensmangel durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme als saniert, zumal die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden, insbesondere wurde die pädagogische Stellungnahme der SQM auf S. 9 f in allen wesentlichen Teilen dargelegt vergleiche zur Sanierung eines solchen Verfahrensfehlers Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 40 [Stand 01.03.2023, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0380; 09.05.2017, Ro 2014/08/0065; 18.02.1986, 85/07/0305; 13.12.1990, 88/06/0014; 22.03.1991, 90/10/0140; 27.02.2003, 2000/18/0040; 11.09.2003, 99/07/0062; 06.11.2003, 2000/07/0234; 27.08.2013, 2013/06/0132; 27.02.2015, 2012/06/0022).

Zusammengefasst konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer keine ausreichenden Leistungsreserven vorliegen, welche die Prognose rechtfertigten, dass dieser die Anforderungen der nächsthöheren Schulstufe bewältigen werde, weshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht erkannt werden konnte.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter den Punkten 3.2. und 3.3. jeweils angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter den Punkten 3.2. und 3.3. jeweils angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung Leistungsreserven negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch Wiederholen einer Schulstufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W111.2316878.1.00

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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