TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/27 94/10/0056

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
70/06 Schulunterricht;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
SchUG 1986 §18;
SchUG 1986 §19 Abs7;
SchUG 1986 §20;
SchUG 1986 §22 Abs2 litf sublitcc;
SchUG 1986 §22 Abs6;
SchUG 1986 §23 Abs1;
SchUG 1986 §23 Abs2;
SchUG 1986 §23 Abs3;
SchUG 1986 §23 Abs4;
SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2;
SchUG 1986 §25;
SchUG 1986 §71 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
SchUG 1986 §71 Abs2;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der mj. BB, vertreten durch den Vater EB in W, dieser vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. November 1993, Zl. 1007/15-III/4b/93, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 1992/93 die

3. Klasse des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in W. Mit Entscheidung vom 22. Juni 1993 sprach die Klassenkonferenz aus, daß die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die 4. Klasse nicht berechtigt sei, weil ihre Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Biologie und Umweltkunde "Nicht genügend" laute.

Die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Vater) erhob Berufung. Sie legte dar, weder sie noch ihre Eltern seien gemäß § 19 Abs. 4 SchUG von einer Gefährdung im Unterrichtsfach Biologie verständigt worden. Eine negative Beurteilung in diesem Fach sei daher nicht statthaft. Der Schülerin müsse daher die Ablegung einer Wiederholungsprüfung in den Gegenständen Deutsch und Englisch ermöglicht werden. Der Berufung war die Fotokopie eines Schreibens der Schule vom 21. Mai 1993 angeschlossen, das die gemäß § 19 Abs. 4 SchUG angeordnete Verständigung (in Form eines Vordruckes) enthält. Die Fotokopie läßt die handschriftliche Eintragung der Pflichtgegenstände "Deutsch, Englisch, Mathematik" erkennen.

Der Stadtschulrat für Wien wies die Berufung ab. In der Begründung des Bescheides werden zunächst detaillierte Feststellungen über die von der Beschwerdeführerin im Gegenstand Biologie und Umweltkunde erbrachten Leistungen getroffen. Von diesen Feststellungen ausgehend vertrat die Schulbehörde die Auffassung, die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben seien nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden. Die Leistungen im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde seien daher mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Im Hinblick auf die nicht bestrittene Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen Englisch und Deutsch lägen die Voraussetzungen des Aufsteigens nach § 25 SchUG nicht vor. Das Berufungsvorbringen, die Schülerin und deren Eltern seien von der Gefährdung im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde nicht in Kenntnis gesetzt worden, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst auf Grund der Mitteilung der Fachprofessorin, daß sie derzeit negativ beurteilt werden müßte, zu einer mündlichen Prüfung gemeldet. Die Mutter der Schülerin sei bei einer Vorsprache im zweiten Semester über den negativen Leistungsstand in Biologie und Umweltkunde informiert worden. Die schriftliche "Gefährdetmeldung" vom 21. Mai 1993 betreffend bestehe der Verdacht, daß die Eintragung der Pflichtgegenstände Physik sowie Biologie und Umweltkunde infolge einer nachträglichen Manipulation in der Fotokopie nicht aufscheine. Im übrigen habe die Verständigung nur Informationscharakter.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin dar, die Begründung des bekämpften Bescheides setze sich zwar umfangreich mit dem Stoff des Biologieunterrichts auseinander, aber nur unzureichend mit dem Argument, es sei die gemäß § 19 Abs. 4 SchUG vorgeschriebene Verständigung unterblieben. Der Auffassung, daß der Verständigung nur Informationscharakter zukäme, könne nicht beigepflichtet werden. Der Sinn der Vorschrift bestehe vielmehr darin, daß dem gefährdeten Schüler und den Erziehungsberechtigten die Notwendigkeit erhöhten Lernaufwandes im betreffenden Fach signalisiert werde.

Die belangte Behörde holte ein pädagogisches Gutachten zur negativen Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde ein, das sie dem Vater der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelte. Dieser legte unter anderem dar, die Berufung habe sich zu keiner Zeit und in keinem der eingebrachten Schreiben auf die Beurteilung im Fach Biologie und Umweltkunde bezogen. Es sei daher völlig unverständlich, warum zur Beweisaufnahme gegen eine Nichtberufung ein Gutachten erstellt worden sei. Die Berufung richte sich vielmehr gegen die Rechtsfolgen der negativen Beurteilung (konkret: Das Nichtaufsteigen in den nächsthöheren Jahrgang), weil die Schule am Zustandekommen der negativen Leistung insoferne wesentlich beteiligt gewesen sei, als sie eine auf diesen Gegenstand konzentrierte Lernförderung durch das Versäumnis einer rechtzeitigen Mitteilung der Gefährdung in diesem Fach verhindert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend vertrat sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges, insbesondere des eingeholten pädagogischen Gutachtens, die Auffassung, die Jahresbeurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde mit "Nicht genügend" entspreche dem Gesetz. Auf Grund näher dargelegter Umstände nahm die belangte Behörde weiters als erwiesen an, daß die Mutter der Beschwerdeführerin mündlich über den Leistungsstand in Biologie und Umweltkunde informiert worden sei. Es sei weiters mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die schriftliche Gefährdungsnachricht von der Schülerin manipuliert worden sei und daher nicht die volle Information über alle fünf Gefährdungen an die Erziehungsberechtigten weitergeleitet worden sei. Eine endgültige Klärung dieser Frage könne jedoch unterbleiben, weil die Verständigung mündlich erfolgt sei und selbst aus einem Unterbleiben der Verständigung nicht die Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung abgeleitet werden könnte. Nach § 19 Abs. 7 SchUG habe die Verständigung ausschließlich Informationscharakter. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit der Verständigungspflicht bereits ausgesprochen, daß das SchUG keine Anhaltspunkte dafür biete, von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen, hier also von solchen, die unter Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielt worden wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist hervorzuheben, daß das Schulunterrichtsgesetz zwar einen Rechtszug gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz eröffnet, daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (vgl. § 70 Abs. 2 lit. b SchUG);

Leistungsbeurteilungen (auch Jahresbeurteilungen) unterliegen hingegen nicht der Berufung. Ebensowenig kennt das SchUG eine formelle, einem Rechtszug unterliegende Entscheidung betreffend die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung; das Gesetz ordnet lediglich an, daß die Berechtigung zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4 SchUG) auf dem Jahreszeugnis zu vermerken ist (§ 22 Abs. 2 lit. f) sublit. cc, Abs. 6 erster Satz SchUG). Dieser Vorgang ist im § 71 Abs. 1 und 2 SchUG nicht genannt; eine Berufung ist daher nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle nicht zulässig. Erst die Entscheidung über das Aufsteigen, die auf den nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung erfolgten Beurteilungen beruht, welche in dem nach § 22 Abs. 6 zweiter Satz SchUG ausgestellten "neuen" Jahreszeugnis enthalten sind, unterliegt sodann der Berufung nach § 72 Abs. 2 lit. b SchUG.

Die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe setzt u.a. voraus, daß das Jahreszeugnis des betreffenden Schülers kein "Nicht genügend" enthält (§ 25 Abs. 1 SchUG); unter bestimmten weiteren Voraussetzungen besteht die Berechtigung zum Aufsteigen, wenn das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält (§ 25 Abs. 2 SchUG). Auf der Grundlage eines Jahreszeugnisses, das in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen eine Beurteilung mit "Nicht genügend" aufweist, kann die Entscheidung im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 und 2 SchUG somit nur lauten, daß der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

Im Beschwerdefall weist das in Rede stehende Jahreszeugnis die Beurteilung "Nicht genügend" in drei Pflichtgegenständen auf. In der gegen die Entscheidung, daß die Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gerichteten Berufung (und auch sonst im gesamten Berufungsverfahren) wird die Gesetzmäßigkeit der Beurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch mit keinem Wort in Zweifel gezogen; bekämpft wird lediglich die Beurteilung im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde, wobei schon in der Berufung klargestellt wird, daß das Verfahrensziel darin bestehe, "der Schülerin gemäß § 23 SchUG die Ablegung einer Wiederholungsprüfung in den Gegenständen Deutsch und Englisch zu ermöglichen".

Nach dem Gesagten konnte die Berufung, die die Beurteilung mit "Nicht genügend" in zwei Pflichtgegenständen unbekämpft läßt, in der Frage der Berechtigung zum Aufsteigen keinen Erfolg haben; denn auch auf der Grundlage einer Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" in zwei Pflichtgegenständen konnte die Entscheidung nur lauten, daß die Schülerin zum Aufsteigen nicht berechtigt sei.

Dennoch ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Beschwerdefall zu bejahen. Nach § 71 Abs. 4 SchUG hat die Schulbehörde erster Instanz in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Aus dem letzten Satz der zitierten Vorschrift folgt, daß unter den genannten Voraussetzungen in eine Überprüfung der strittigen Beurteilung auch dann einzutreten ist, wenn selbst die Feststellung der Unrichtigkeit der Beurteilung in einem Pflichtgegenstand - infolge einer Beurteilung mit "Nicht genügend" in zwei oder mehr (anderen) Pflichtgegenständen - nicht die Berechtigung zum Aufsteigen vermitteln könnte (vgl. EB, 345 Blg. NR 13. GP, abgedruckt bei Zeizinger-Jisa, SchUG3 225).

Nach § 71 Abs. 6 SchUG ist der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Auf Grund der soeben dargestellten Rechtslage ist für den vorliegenden Fall zu beachten, daß die Feststellung der Unrichtigkeit der Beurteilung in einem Pflichtgegenstand der Beschwerdeführerin zwar nicht die Berechtigung zum Aufsteigen, wohl aber die - im Falle einer Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" in drei Pflichtgegenständen nach § 23 Abs. 1 SchUG nicht bestehende - Berechtigung zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen hätte vermitteln können (§ 23 Abs. 1 erster Satz SchUG). Im Hinblick auf die Regelung des § 71 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit § 71 Abs. 6 letzter Satz SchUG ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit somit zu bejahen.

Die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten liegen jedoch nicht vor.

Die Beschwerde wendet sich gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Auffassung, die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde entspreche dem Gesetz, zunächst mit der Begründung, es hätte eine kommissionelle Prüfung durchgeführt werden müssen. Die Unterlagen reichten für die Überprüfung offenkundig nicht aus. Die Sinnhaftigkeit und Richtigkeit des "pädagogischen Ferngutachtens" sei nicht erkennbar; die gegen dieses erhobenen Einwendungen seien nicht behandelt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß 50 % der Unterrichtsstunden entfallen seien und die zuständige Lehrkraft "offensichtlich im ersten Halbjahr eine unrichtige Beurteilung durchgeführt" habe.

Nach § 71 Abs. 4 SchUG hängt die Zulassung zur kommissonellen Prüfung davon ab, daß die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war. Dies ist nach Ausweis der Verwaltungsakten hier nicht der Fall. Die Schulbehörden konnten ihrer Beurteilung detaillierte Aufzeichnungen über die Beobachtung der Mitarbeit, die mündlichen Prüfungen und eine schriftliche Überprüfung sowie ein auf diesen Unterlagen aufbauendes pädagogisches Gutachten zugrunde legen. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß diese Unterlagen zur Beurteilung nicht ausgereicht hätten. Aus welchen Gründen die Beschwerde die "Sinnhaftigkeit und Richtigkeit" des pädagogischen Gutachtens in Zweifel zieht, wird nicht erläutert. Darin, daß die belangte Behörde zu "Einwendungen" gegen das Gutachten nicht Stellung nahm, liegt kein Begründungsmangel; denn diese (vom Vater der Beschwerdeführerin verfaßten) "Einwendungen" enthielten keine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, die eine Verpflichtung der belangten Behörde ausgelöst hätten, in der Begründung des angefochtenen Bescheides dazu Stellung zu nehmen.

Der nicht weiter konkretisierte Hinweis, die Lehrkraft habe im ersten Semester offenbar eine unrichtige Beurteilung durchgeführt, bezieht sich offenbar auf die Darlegungen des pädagogischen Gutachtens, schon im ersten Semester wären die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht mit "Genügend", sondern mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen; die Beurteilung mit "Genügend" sei offenbar auf besondere Milde zurückzuführen gewesen. Diese Darlegungen bieten keinen Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit der Jahresbeurteilung.

Auch auf das pauschale, nicht weiter konkretisierte Vorbringen, es seien "etwa 50 %" der Unterrichtsstunden entfallen, mußte die belangte Behörde nicht eingehen, weil Grundlage der Leistungsbeurteilung im Sinne der §§ 18, 20 SchUG ausschließlich die Leistungen der Schüler sind (vgl. die Erkenntnisse vom 9. Juli 1992, Zl. 92/10/0023, und vom 14. März 1994, Zl. 93/10/0208). Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich sind für sich alleine nicht geeignet, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine Auseinandersetzung mit dem in der Gegenschrift enthaltenen Hinweis der belangten Behörde, daß von den vorgesehenen 69 Unterrichtsstunden im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde in der Klasse der Beschwerdeführerin nur sieben entfallen seien, ist daher entbehrlich.

Eine Unterlassung des Parteiengehörs und Mängel der Begründung, insbesondere der Beweiswürdigung, macht die Beschwerde im Zusammenhang mit jenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides geltend, die die Verständigung der Erziehungsberechtigten im Sinne des § 19 Abs. 4 SchUG betreffen. Auch auf diese Darlegungen ist nicht näher einzugehen, weil selbst ein im erwähnten Zusammenhang unterlaufener Verfahrensmangel nicht relevant wäre.

Nach § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 ausschließlich Informationscharakter. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß eine Verletzung der Verständigungspflicht keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungs- und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn darstellt. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Leistungsbeurteilung von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen wäre, also von solchen, die bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielt worden wären. Die Auffassung, daß im Falle einer Verletzung der Verständigungspflicht eine negative Beurteilung unzulässig wäre, ist somit verfehlt (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0246, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im vorliegenden Zusammenhang mußte sich daher die belangte Behörde auch nicht abschließend mit der Frage auseinandersetzen, ob die schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten von der Gefährdung neben den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik auch die Pflichtgegenstände Physik sowie Biologie und Umweltkunde auswies und die beiden letzteren Eintragungen - worauf Spuren auf der mit der Berufung vorgelegten Fotokopie der Verständigung hindeuteten - entfernt worden seien; denn selbst im Falle einer Feststellung, daß die vorgeschriebene Verständigung unterblieben sei, hätte die Behörde zu keinem im Ergebnis anderslautenden Bescheid gelangen können.

Dementsprechend verkennt auch die Rechtsrüge das Gesetz, soweit die Auffassung vertreten wird, das (behauptete) Unterbleiben der Verständigung hätte die Zulassung zur kommissionellen Prüfung im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG nach sich ziehen müssen. Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hängt vom "Nichtausreichen der Unterlagen" zur Überprüfung der Richtigkeit der Leistungsbeurteilung ab; an ein Unterbleiben der nach § 19 Abs. 7 SchUG ausschließlich mit Informationscharakter ausgestatteten Verständigungen knüpft § 71 Abs. 4 SchUG nicht an.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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