Entscheidungsdatum
28.08.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
L532 2317446-1/27E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.08.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.08.2025, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.08.2025, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte 02.08.2025, einen Asylantrag in Kroatien.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte 02.08.2025, einen Asylantrag in Kroatien.
2. Am 04.08.2025, 12:05 Uhr, reiste der BF von Italien kommend illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Bei einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde festgestellt, dass der BF nicht über die für eine rechtmäßige Einreise notwendigen Reisedokumente verfügt. Er wurde in der Folge um 12:20 Uhr von der Polizei festgenommen und wurde im Rahmen der Identitätsfeststellung erkannt, dass er bereits in Kroatien einen Asylantrag gestellt hatte.
3. Aufgrund der vorliegenden Asylantragstellung wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) kontaktiert und am 04.08.2025 ein Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF eingeleitet. In weiterer Folge wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Am selben Tag wurde der BF im Auftrag der bB einer Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. 3. Aufgrund der vorliegenden Asylantragstellung wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ oder „bB“) kontaktiert und am 04.08.2025 ein Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF eingeleitet. In weiterer Folge wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Am selben Tag wurde der BF im Auftrag der bB einer Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
4. Mit Mandatsbescheid vom 04.08.2025, Zl. XXXX , wurde gegen die BF gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 05.08.2025, 07:50 Uhr, zugestellt. 4. Mit Mandatsbescheid vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 , wurde gegen die BF gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 05.08.2025, 07:50 Uhr, zugestellt.
5. Am 11.08.2025, 17:37 Uhr, brachte die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) ein. 5. Am 11.08.2025, 17:37 Uhr, brachte die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) ein.
6. Im Anschluss wurden von der bB sämtliche Aktenbestandteile vorab elektronisch und in weiterer Folge physisch übermittelt.
7. Mit 13.08.2025 langte hg. eine Stellungnahme der bB ein, in welcher die bB zusammengefasst ihre Entscheidung verteidigte und auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr insistierte.
8. Am 18.08.2025 fand die vom BF begehrte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Behördenvertreters statt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der erkennende Richter das – dem Rechtsstandpunkt des Bundesamtes folgende - Erkenntnis mündlich.
9. Mit Schreiben vom 22.08.2025 beantragte der BF über seine Rechtsvertretung fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF reiste, nachdem er schon zuvor in Kroatien einen Asylantrag gestellt hat und während des dort laufenden Verfahrens, illegal nach Österreich ein. Im Zuge der Einreise wurde der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und im Auftrag des Bundesamtes, welches in der Folge die Schubhaft verhängte, festgenommen.
1.2. Der BF verfügt über eine Cousine in Österreich. Zu dieser besteht kein Naheverhältnis.
1.3. Der BF erweist sich als vertrauensunwürdig und hochgradig mobil. Es ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Zum Entscheidungszeitpunkt war ein Konsultationsverfahren mit Kroatien anhängig.
1.4. Der BF ist haftfähig.
1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels reicht nicht aus, um dem Sicherungszweck zu entsprechen, es liegt erhebliche Fluchtgefahr vor.
1.6. Der Schubhaftzweck ist innerhalb der Schubhaftdauer erreichbar. Mit einer zeitnahen Außerlandesbringung des BF ist zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2. Dass der BF über eine Cousine (sowie deren Gatten) in Österreich verfügt, entspricht seinen – unwidersprochenen - Angaben im Zuge der Schubhaftbeschwerdeverhandlung. Da er über keine näheren Kontaktmöglichkeiten verfügt und diese laut seinen Ausführungen von seinem Inlandsaufenthalt nichts weiß, drängt sich die Feststellung, ein Nahebezug läge nicht vor, geradezu auf.
2.3. Im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF selbst durch sein Verhalten seine Mobilität und sein bloß untergeordnetes Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Obliegenheiten unter Beweis gestellt hat. Der BF reiste illegal und schlepperunterstützt durch den Schengenraum und stellte in Kroatien sowie in Österreich Asylanträge. Im zweiten Falle trotz objektiven Wissens um die Dublin-Zuständigkeit Kroatiens, dessen Asylverfahren er sich aktiv durch Weiterreise entzog.
Auch sein Aussageverhalten gegenüber dem BVwG ließ keinen substantiierten Schluss auf seine Vertrauenswürdigkeit zu, zumal beispielsweise in keinster Weise nachvollziehbar ist, warum der BF – bei erfolgter Einreise über die italienisch-österreichische Grenze – erst in Salzburg einen Asylantrag hätte stellen wollen (VHS S. 6), und auch nicht plausibel ist, dass der BF nicht auf die Idee gekommen wäre, das ihm von den kroatischen Behörden ausgefolgte Schriftstück mittels seines Handys zu übersetzen (VHS S. 11), was jedenfalls naheliegend gewesen wäre, zumal es sich beim BF um einen relativ jungen Mann handelt, der im Zuge seiner Reisebewegungen mit vielen verschiedenen Sprachen konfrontiert war, über ein Mobiltelefon verfügte und dem die Möglichkeit zur Übersetzung bspw. mittels GoogleLens sicher bewusst war. Dass er auf diese Idee nicht selbst gekommen sein will, ist vor seinem persönlichen Hintergrund nicht plausibel.
Der BF widersprach auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.08.2025 (VHS S. 9) seiner polizeilichen Äußerung im Schubhaftverfahren vom 04.08.2025 (AS 45), wo er ein positives Wissen um seine Asylantragstellung in Kroatien einräumte. Dass er am heutigen Tag behauptete, er hätte erst im Zuge der Bescheidberatung durch die BBU GmbH am 08.08.2025 von seinem Asylantrag in Kroatien erfahren, widerspricht daher diametral seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren und war er offenbar bestrebt, sein bisher an den Tag gelegtes Verhalten im Sinne einer fehlenden Fluchtgefahr zu beschönigen.
Auch sind aus hg. Sicht keine substantiierten Hinweise darauf erkennbar, dass der BF sein Asylverfahren sowie seine – zum Entscheidungszeitpunkt sehr wahrscheinliche – Überstellung nach Kroatien abwarten würde. Zwar beteuerte er dies wiederholt, insbesondere sein bisheriges Verhalten und seine durch die mit nicht unerheblichem finanziellen und persönlichen Aufwand betriebene Schleppung sprechen jedoch dagegen. Vielmehr kann man nicht einmal als gesichert ansehen, in welchem Staat der BF zu verbleiben beabsichtigt, zumal er, obwohl er schon davor die Gelegenheit gehabt hätte, den gegenständlichen Asylantrag erst nach mehreren Tagen der Anhaltung in Schubhaft stellte und im Übrigen – wie oben dargelegt – nicht sofort nach erfolgter Einreise ins Bundesgebiet den Kontakt zur Polizei suchte, sondern (nach seiner unbewiesenen Behauptung) von der italienisch-österreichischen bis zur österreichisch-deutschen Grenze zu reisen beabsichtigt gehabt hätte, um in Salzburg um Asyl anzusuchen, was sich als offensichtlich grob unvernünftig und auch völlig sinnlos darstellt und ihm, einem vernunftbegabten Fremden, daher nicht unterstellt werden kann. Naheliegend ist vor diesem Hintergrund hingegen eine beabsichtigte Weiterreise nach Deutschland. Im Übrigen konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, warum er gerade nach Österreich zu reisen beabsichtigt hätte, sondern berief er sich auf den Lebensstandard sowie Umstände (Redefreiheit etc.; VHS S. 5), die auf jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union zutreffen. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, warum er in Kroatien einen Asylantrag habe stellen müssen (ebd.). Sein diesbezügliches Vorbringen ist sohin nicht plausibel und waren seine Repliken als Scheinantworten zu qualifizieren. Seine wahren Motive blieben daher mangels Plausibilität seiner Angaben im Dunkeln.
Im Übrigen wird – zur Vertrauenswürdigkeit des BF – releviert, dass im Beschwerdeschriftsatz, der mit dessen Mitwirkung und nach einem diesbezüglichen Beratungsgespräch erstellt wurde, behauptet wurde, er könne bei seinem Verwandten XXXX , dessen Telefonnummer er habe, Unterkunft nehmen. Dies stellt sich offenkundig als Falschbehauptung heraus, räumte er doch nunmehr ein, es handle sich dabei zwar um seine Cousine (und heiße diese XXXX ), er verfüge aber nicht über ihre Nummer oder ihre Kontaktadresse und diese wisse auch nichts von seiner Einreise nach Österreich. Der BF beabsichtigte gegenständlich sohin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes offenkundig ein vorteilhaftes Bild seiner Person im Sinne einer „Aufenthaltsverfestigung“ bzw. mangelnden Fluchtgefahr zu zeichnen, welches jedoch nicht der Realität entspricht. Im Übrigen wird – zur Vertrauenswürdigkeit des BF – releviert, dass im Beschwerdeschriftsatz, der mit dessen Mitwirkung und nach einem diesbezüglichen Beratungsgespräch erstellt wurde, behauptet wurde, er könne bei seinem Verwandten römisch 40 , dessen Telefonnummer er habe, Unterkunft nehmen. Dies stellt sich offenkundig als Falschbehauptung heraus, räumte er doch nunmehr ein, es handle sich dabei zwar um seine Cousine (und heiße diese römisch 40 ), er verfüge aber nicht über ihre Nummer oder ihre Kontaktadresse und diese wisse auch nichts von seiner Einreise nach Österreich. Der BF beabsichtigte gegenständlich sohin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes offenkundig ein vorteilhaftes Bild seiner Person im Sinne einer „Aufenthaltsverfestigung“ bzw. mangelnden Fluchtgefahr zu zeichnen, welches jedoch nicht der Realität entspricht.
Das BVwG übersieht im Übrigen nicht, dass besondere Gesichtspunkte vorliegen müssen, die erkennen lassen, dass es sich um eine von den typischen „Dublin-Fällen“ abweichende Konstellation handelt, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden (vgl. VwGH vom 19.02.2015, 2014/21/0075; VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0170). Eine solche typische Konstellation liegt im gegenständlichen Fall aus hg. Überzeugung – trotzdem vor der Einreise ins Bundesgebiet lediglich ein Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurde - aus oben angeführten Erwägungen nicht vor und ist das Bundesamt daher im Recht, wenn es gegenständlich eine erhebliche Fluchtgefahr erkennt. Das BVwG übersieht im Übrigen nicht, dass besondere Gesichtspunkte vorliegen müssen, die erkennen lassen, dass es sich um eine von den typischen „Dublin-Fällen“ abweichende Konstellation handelt, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden vergleiche VwGH vom 19.02.2015, 2014/21/0075; VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0170). Eine solche typische Konstellation liegt im gegenständlichen Fall aus hg. Überzeugung – trotzdem vor der Einreise ins Bundesgebiet lediglich ein Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurde - aus oben angeführten Erwägungen nicht vor und ist das Bundesamt daher im Recht, wenn es gegenständlich eine erhebliche Fluchtgefahr erkennt.
Die in § 76 Abs 3 FPG definierten (demonstrativ aufzählten) Kriterien liegen aufgrund der vom BFA im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme vom 13.08.2025 umfassend dargelegten Erwägungen vor und kann der bB diesbezüglich nicht entgegengetreten werden. Die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG definierten (demonstrativ aufzählten) Kriterien liegen aufgrund der vom BFA im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme vom 13.08.2025 umfassend dargelegten Erwägungen vor und kann der bB diesbezüglich nicht entgegengetreten werden.
Aus den dem widersprechenden Beschwerdeausführungen ist für den BF nichts zu gewinnen, da hierbei jeweils die individuelle Situation des BF und sein Charakterbild sowie sein Vorverhalten nicht hinreichend beachtet werden. Logisch nicht nachvollziehbar ist, warum der BF, der sich bisher illegal und ohne Dokumente mit sich zu führen quer durch den Schengenraum bewegte, um einen Asylantrag in Kroatien und – wider besseren Wissens – einen Asylantrag in Österreich zu stellen (wobei eine Absicht des BF, nach Österreich einzureisen und hier einen Asylantrag zu stellen, sich aus seinen Angaben und seinem persönlichen Verhalten gerade nicht ableiten lässt) nach erfolgter Haftentlassung den fremdenrechtlichen Obliegenheiten entsprechen sollte, vielmehr kontraindiziert sein ausführlich dargelegtes bisheriges Verhalten dies geradezu. Sein Aussageverhalten gegenüber dem erkennenden Gericht untermauert den Eindruck, welcher sich dem Bundesamt bot und unterstrich die von der bB angenommene erhebliche Fluchtgefahr, anstatt diese zu widerlegen.
2.4. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Haftfähigkeit. Eine solche wurde auch nicht behauptet. Der BF gab zwar unsubstantiiert an, er wolle nicht in Schubhaft angehalten werden, aus seinen näheren Angaben lässt sich jedoch nicht auf über allfällige – subjektiv durchaus nachvollziehbare – Unannehmlichkeiten schließende Gründe für eine Haftunfähigkeit schließen (VHS S. 4 f.). Auch aus dem Anhalteprotokoll ergeben sich keine diesbezüglichen Indizien und erweckte der BF auch auf das Gericht nicht den Eindruck der Haftunfähigkeit.
2.5. Der BF vermochte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (abweichend vom Beschwerdeschriftsatz) außerhalb allenfalls zuzuweisender Grundversorgungsquartiere keine Wohnmöglichkeiten substantiiert zu behaupten. Zwar würde eine solche Zuweisung gegen seine Obdachlosigkeit sprechen, in Anbetracht seines Vorverhaltens kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, der BF, welcher bislang fremdenrechtliche Normen konsequent missachtete, würde sich nunmehr seiner gesetzlichen Obliegenheiten besinnen, in Österreich verbleiben und (vor allem) seine Abschiebung dulden. Auch verfügt weder der BF über eigene nennenswerte finanzielle Mittel noch können ihm solche zur Verfügung gestellt werden.
Der BF entzog sich bewusst und aktiv behördlichen Maßnahmen in Kroatien, auf welche er explizit hingewiesen wurde. Aufgrund des bisher vom BF gesetzten Verhaltens ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass er behördlichen Anordnungen wie einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme während des gesamten Überstellungsverfahrens, sohin bis einschließlich zur Überstellung, Folge leisten würde, sodass ein gelinderes Mittel nicht in Frage kommt. Auch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung, deren Möglichkeit ohnedies nur theoretischer Natur ist, ist im Lichte obiger Ausführungen ausgeschlossen.
Selbst dann, wenn der BF über hinreichende Unterhaltsmittel sowie soziale Anknüpfungspunkte, die seinem Untertauchen glaubwürdig entgegenstehen würden, oder eine Unterkunftsmöglichkeit verfügen würde, so würde sein bisher an den Tag gelegtes Verhalten, welches unzweifelhaft seine Vertrauensunwürdigkeit objektiviert, die Anordnung eines gelinderen Mittels verbieten, da, wie bereits festgehalten, keinesfalls angenommen werden könnte, dass er sich – im auffälligen Widerspruch zu seinem Vorverhalten - tatsächlich einer Abschiebung zur Verfügung halten würde.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Es war im Ergebnis festzustellen, dass die Verhängung der Schubhaft als ultima ratio zutreffend erfolgte und die Voraussetzungen für diese Maßnahme auch nach wie vor vorliegen.
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Außerlandesbringung nach Kroatien ist somit weiterhin gegeben. Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme ist daher verhältnismäßig.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes aufgestellte Behauptung, der BF hätte aufgrund seiner türkischen Staatsbürgerschaft mit seinem Reisepass visumsfrei reisen dürfen und das Bundesamt habe dies nicht berücksichtigt, (AS 47) schlichtweg unrichtig ist. Türkische Staatsbürger sind in Österreich sichtvermerkspflichtig.
2.6. Aufgrund der Angaben des BF sowie des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit dem in Frage kommenden Staat eingeleitet. Eine Zustimmung des nach der Dublin-III-VO zuständigen Staates lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses noch nicht vor, jedoch war eine Zustimmung Kroatiens (sei es aktiv oder durch Verfristung) absehbar. Mit einer zeitnahen Erledigung des Asylantrags des BF im Sinne einer Antragszurückweisung wegen Zuständigkeit Kroatiens samt Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien war daher zu rechnen.
Es finden regelmäßig Rückführungen nach Kroatien statt.
Das Ziel der Schubhaft ist daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls erreichbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:
3.1.1. Zu den konkreten Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 76 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Verordnung) vorliegen. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) vorliegen. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß Art. 28 Dublin-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt ist. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Rechtschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. Zur Anwendung im konkreten Einzelfall:
Zur Haftfähigkeit, zur erheblichen Fluchtgefahr, zur Anordnung eines gelinderen Mittels und zur Verhältnismäßigkeit sowie zur erwarteten Schubhaftdauer wird auf die umfassende Beweiswürdigung verwiesen. Von Wiederholungen an dieser Stelle wird Abstand genommen.
Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Kroatien binnen der gesetzlich angeordneten Frist möglich und realistisch ist und dass auch keine Gründe für eine Haftunfähigkeit sprechen.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Fortsetzung der Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund angesichts der oben dargelegten Ausführungen zur Erreichung des Sicherungszwecks als zwingend erforderlich und verhältnismäßig.
Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
3.2. Zu den Spruchpunkten III. und IV.:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier.:
3.2.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
3.2.2. Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf § 35 VwGVG und der VwG-AufwErsV.3.2.2. Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf Paragraph 35, VwGVG und der VwG-AufwErsV.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Außerlandesbringung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Schubhaft Sicherungszweck Ultima Ratio VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L532.2317446.1.00Im RIS seit
06.05.2026Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026