Entscheidungsdatum
28.08.2025Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L518 2207873-1/79E
L518 2207864-1/78E
L518 2207871-1/118E
L518 2207867-1/64E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, der (2) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, der (3.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien und der (4.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch Mag.a LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1.) vom 07.09.2018, Zl. XXXX , (2.) Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX und (4.) Zl. XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, der (2) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, der (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien und der (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch Mag.a LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1.) vom 07.09.2018, Zl. römisch 40 , (2.) Zl. römisch 40 , (3.) Zl. römisch 40 und (4.) Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2025 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christen. römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxe Christen.
I.2. Die volljährigen BF stellten im Gefolge ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 15.03.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer und den seinerzeit noch minderjährigen Sohn, XXXX , geb. XXXX , stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. römisch eins.2. Die volljährigen BF stellten im Gefolge ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 15.03.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer und den seinerzeit noch minderjährigen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
I.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich am 15.03.2018 gaben die BF zum Fluchtgrund befragt bekannt, dass die BF3 unter Blutanämie leide. Den Ärzten in Georgien wäre eine genaue Diagnostik nicht möglich gewesen, diese hätten auch keine entsprechende Therapie erstellen können. Aus diesem Grund wären sie in die Türkei geflogen um dort die BF4 behandeln zu lassen. Diese Therapie zeigte auch Wirkung, jedoch waren die finanziellen Mittel bald aufgebraucht, weswegen sich die BF nach Österreich begaben um die Therapie fortzuführen. Weitere Fluchtgründe gäbe es nicht. Von der BF2 wurde vorgebracht, dass ihrer Tochter in Österreich geholfen werden könne, dies hätte sie Informationen aus dem Internet entnommen.
römisch eins.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich am 15.03.2018 gaben die BF zum Fluchtgrund befragt bekannt, dass die BF3 unter Blutanämie leide. Den Ärzten in Georgien wäre eine genaue Diagnostik nicht möglich gewesen, diese hätten auch keine entsprechende Therapie erstellen können. Aus diesem Grund wären sie in die Türkei geflogen um dort die BF4 behandeln zu lassen. Diese Therapie zeigte auch Wirkung, jedoch waren die finanziellen Mittel bald aufgebraucht, weswegen sich die BF nach Österreich begaben um die Therapie fortzuführen. Weitere Fluchtgründe gäbe es nicht. Von der BF2 wurde vorgebracht, dass ihrer Tochter in Österreich geholfen werden könne, dies hätte sie Informationen aus dem Internet entnommen. ,
I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 und die BF2 am 23.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 und die BF2 am 23.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Zu den Gründen der Antragstellung befragt gaben die BF gleichlautend an, dass sie finanziell für die Behandlung ihrer Tochter weder in Georgien noch in der Türkei aufkommen konnten. Andere oder weitere Gründe hätten sie nicht.
I.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2018,
wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise wurde gewährt (Spruchpunkt VI.)
römisch eins.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2018, , wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise wurde gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.),
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der BF als grundsätzlich glaubhaft, aber nicht asylrelevant bewertet wurde. Einer Anfragebeantwortung vom 22.06.2018 sei zu entnehmen, dass sowohl die angefragten Medikamente als auch eine alternative Medikation in Georgien verfügbar sind. Weiters konnte der Anfragebeantwortung entnommen werden, dass sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen bzw. Folgebehandlungen durch Internisten, Hämatologen, Nierenfachärzte, Kinderärzte, Plasmapherese, Nierentransplantationen, Bluttransfusionen sowie diverse Laboruntersuchungen in verschiedenen Einrichtungen in Georgien verfügbar sind. Hinsichtlich der Kosten wurde angeführt, dass diese privat zu bezahlen sind, weil die Krankheit der BF3 nicht im Förderprogramm inbegriffen ist. Die Kosten wären jedoch überschaubar, wenn die volljährigen BF einer beruflichen Tätigkeit nachgehen würden. Die Durchschnittskosten der monatlichen Medikamente betragen rund 360 GEL. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari – 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018).
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Insbesondere hielt die belangte Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der BF3 fest, dass diese keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der zu einem Abschiebungshindernis führen kann. Die BF3 wurde die letzten Monate in Österreich mit Plasmaseparationen behandelt und medikamentös eingestellt. Die derzeitige Therapie besteht aus der Gabe von verschiedenen Medikamenten. Eine Anfrage der Staatendokumentation über MedCoi ergab, dass all die benötigten Medikamente der BF3 entweder im Original oder als Alternativmedikament mit gleichem Wirkstoff erhältlich sind. Die BF3 wurde am 17.04.2018 im guten Allgemeinzustand in die häusliche Pflege aus dem Krankenhaus entlassen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Insbesondere hielt die belangte Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der BF3 fest, dass diese keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der zu einem Abschiebungshindernis führen kann. Die BF3 wurde die letzten Monate in Österreich mit Plasmaseparationen behandelt und medikamentös eingestellt. Die derzeitige Therapie besteht aus der Gabe von verschiedenen Medikamenten. Eine Anfrage der Staatendokumentation über MedCoi ergab, dass all die benötigten Medikamente der BF3 entweder im Original oder als Alternativmedikament mit gleichem Wirkstoff erhältlich sind. Die BF3 wurde am 17.04.2018 im guten Allgemeinzustand in die häusliche Pflege aus dem Krankenhaus entlassen. ,
I.6. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF3 in Georgien keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit hätte. Die Anfragebeantwortung hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Leiden sei unzulässiger Weise nicht vollständig im Bescheid abgedruckt. Das Kindeswohl sei nicht entsprechend berücksichtigt worden und seien die Beweiswürdigung sowie das Ermittlungsverfahren insgesamt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
römisch eins.6. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF3 in Georgien keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit hätte. Die Anfragebeantwortung hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Leiden sei unzulässiger Weise nicht vollständig im Bescheid abgedruckt. Das Kindeswohl sei nicht entsprechend berücksichtigt worden und seien die Beweiswürdigung sowie das Ermittlungsverfahren insgesamt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.,
I.7. Am 03.06.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. Nach Durchführung der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Am 11.06.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.7. Am 03.06.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. Nach Durchführung der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Am 11.06.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.8. Dagegen wurde von der rechtlichen Vertretung eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird, beim VfGH eingebracht. Begründet wurde ausgeführt, dass das BVwG lediglich Textbausteine verwende, die nur auf Grund ihrer allgemein gehaltenen Formulierungsweise den Anschein erwecken, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Darüber hinaus fänden weder eine Auseinandersetzung mit der zu lösenden Rechtsfrage, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung der BF3 nach Georgien entgegenstehe, noch mit den zur Lösung dieser Frage notwendigen Ermittlungen auf Sachverhaltsebene statt. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, in Georgien fehle es an ärztlicher Expertise für die Behandlung und die notwendigen Kontrolluntersuchungen. Den mit der Beschwerde vorgelegten Befund zur Erkrankung der BF3 ignoriere das Bundesverwaltungsgericht; es unterlasse auch insgesamt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde. römisch eins.8. Dagegen wurde von der rechtlichen Vertretung eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird, beim VfGH eingebracht. Begründet wurde ausgeführt, dass das BVwG lediglich Textbausteine verwende, die nur auf Grund ihrer allgemein gehaltenen Formulierungsweise den Anschein erwecken, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Darüber hinaus fänden weder eine Auseinandersetzung mit der zu lösenden Rechtsfrage, ob Artikel 3, EMRK einer Abschiebung der BF3 nach Georgien entgegenstehe, noch mit den zur Lösung dieser Frage notwendigen Ermittlungen auf Sachverhaltsebene statt. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, in Georgien fehle es an ärztlicher Expertise für die Behandlung und die notwendigen Kontrolluntersuchungen. Den mit der Beschwerde vorgelegten Befund zur Erkrankung der BF3 ignoriere das Bundesverwaltungsgericht; es unterlasse auch insgesamt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde.
I.9. Mit Beschluss des VfGH vom 23.09.2019, XXXX , wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben.römisch eins.9. Mit Beschluss des VfGH vom 23.09.2019, römisch 40 , wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben.
I.10. Mit Erkenntnis des VfGH vom 04.03.2020, XXXX , wurde, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, festgestellt, dass die BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleich-behandlung von Fremden untereinander verletzt wurden und das Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.10. Mit Erkenntnis des VfGH vom 04.03.2020, römisch 40 , wurde, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, festgestellt, dass die BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleich-behandlung von Fremden untereinander verletzt wurden und das Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründet wurde ausgeführt, dass das BVwG insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rechtsprechung des EGMR durchführte. Zudem lässt das BVwG entgegen der Rechtsprechung des EGMR das junge Alter der BF3 und damit ihre sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu.Begründet wurde ausgeführt, dass das BVwG insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rechtsprechung des EGMR durchführte. Zudem lässt das BVwG entgegen der Rechtsprechung des EGMR das junge Alter der BF3 und damit ihre sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK keine hinreichende Bedeutung zu.
I.11. Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2020 wurde DDr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin bestellt und ihm die Beantwortung der ua. Fragen aufgetragen: römisch eins.11. Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2020 wurde DDr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin bestellt und ihm die Beantwortung der ua. Fragen aufgetragen:
An welchen Erkrankungen leidet die BF3 aktuell? Welche medizinische Behandlung ist im Hinblick auf die Erkrankung der BF3 erforderlich bzw. welche Medikamente und weitere Behandlung benötigt sie (notwendige Therapien, Kontrollen)? Wenn eine Infektion auftritt (Wiederaufflackern der Krankheit, ausgelöst durch Infekte lt. Befund des AKH-Wien, vom 25.9.2018): Wie lange ist die Vorlaufzeit?
Was kann die die BF3 tun, um die Infektionsgefahr zu minimieren? Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung der BF3 nach GEORGIEN? Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben bzw. zu befürchten? Am 15.10.2020 langte die medizinische Befundinterpretation des SV XXXX ein.Was kann die die BF3 tun, um die Infektionsgefahr zu minimieren? Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung der BF3 nach GEORGIEN? Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben bzw. zu befürchten? Am 15.10.2020 langte die medizinische Befundinterpretation des SV römisch 40 ein.
I.12. Am 20.09.2021 langte die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Georgien zu folgenden Fragen ein: römisch eins.12. Am 20.09.2021 langte die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Georgien zu folgenden Fragen ein:
1) Sind die oa. Krankheiten in GEORGIEN erfolgreich behandelbar?
2) Ist der Zugang zu den oa. erwähnten fachärztlichen Routinekontrollen gegeben?
3) Sind die angeführten Medikamente (Wirkstoffe) in GEORGIEN erhältlich?
4) Sind die angeführten Therapien (Behandlungen) in GEORGIEN verfügbar?
5) Wo, also bei welchen Institutionen (Ordinationen, Krankenhäuser etc.) sind die oa. Therapien (Behandlungen) verfügbar? (Bitte Name und Adresse anführen).
6) Welche Kosten entstehen für die bP für die erforderlichen Medikamente (Wirkstoffe)?
7) Welche Kosten entstehen für die bP für die notwendigen Therapien (Behandlungen)?
8) Gibt es staatliche bzw. nichtstaatliche Stellen (NGO’s etc.) die eine finanzielle Hilfe für die Medikamenten- und oder Therapiekosten übernehmen bzw. finanzielle Zuschüsse gewährleisten?
I.13. Mit Eingabe vom 03.11.2021 übermittelte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird mitgeteilt, dass bei der BF3 ein Aufflackern ihrer Erkrankung grundsätzlich jederzeit, oftmals durch Infekte ausgelöst, wieder möglich ist. Daher ist es unbedingt notwendig, dass sie an einem hochspezialisierten kindernephrologischen Zentrum regelmäßig kontrolliert werde. Weiters ist es notwendig, dass im Falle eines Wiederaufflackerns der Erkrankung sofort eine Plasmaseparationstherapie durchgeführt werden muss. Zudem wurde ein Bericht des AKH Wien, Klin. Abteilung für Pädiatrische Nephrologie und Gastroenterologie der Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 15.10.2021 in Vorlage gebracht. römisch eins.13. Mit Eingabe vom 03.11.2021 übermittelte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird mitgeteilt, dass bei der BF3 ein Aufflackern ihrer Erkrankung grundsätzlich jederzeit, oftmals durch Infekte ausgelöst, wieder möglich ist. Daher ist es unbedingt notwendig, dass sie an einem hochspezialisierten kindernephrologischen Zentrum regelmäßig kontrolliert werde. Weiters ist es notwendig, dass im Falle eines Wiederaufflackerns der Erkrankung sofort eine Plasmaseparationstherapie durchgeführt werden muss. Zudem wurde ein Bericht des AKH Wien, Klin. Abteilung für Pädiatrische Nephrologie und Gastroenterologie der Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 15.10.2021 in Vorlage gebracht.
I.14. Mit Eingabe vom 09.11.2021 wurden von der rechtlichen Vertretung eine Antwort der Regulierungsbehörde für medizinische und pharmazeutische Tätigkeiten, Georgien, vom 08.10.2021 auf die Anfrage einer von den BF bevollmächtigten Person hinsichtlich der Verfügbarkeit von Arzneimitteln samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vom 20.10.2021 und die Antwort des georgischen Gesundheitsministeriums vom 13.10.2021 auf die Anfrage einer von den BF bevollmächtigten Person hinsichtlich der Verfügbarkeit medizinischer Behandlung für Patientinnen mit „atypischem hämolytisch-urämischem Syndrom“ samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vom 20.10.2021 in Vorlage gebracht. römisch eins.14. Mit Eingabe vom 09.11.2021 wurden von der rechtlichen Vertretung eine Antwort der Regulierungsbehörde für medizinische und pharmazeutische Tätigkeiten, Georgien, vom 08.10.2021 auf die Anfrage einer von den BF bevollmächtigten Person hinsichtlich der Verfügbarkeit von Arzneimitteln samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vom 20.10.2021 und die Antwort des georgischen Gesundheitsministeriums vom 13.10.2021 auf die Anfrage einer von den BF bevollmächtigten Person hinsichtlich der Verfügbarkeit medizinischer Behandlung für Patientinnen mit „atypischem hämolytisch-urämischem Syndrom“ samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vom 20.10.2021 in Vorlage gebracht.
I.15. Am 24.11.2021 wurde von der rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme des AKH Wien, Univ. Klinik für Kinder und Jugendheilkunde, vom 19.11.2021, betreffend der BF3, übermittelt. römisch eins.15. Am 24.11.2021 wurde von der rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme des AKH Wien, Univ. Klinik für Kinder und Jugendheilkunde, vom 19.11.2021, betreffend der BF3, übermittelt.
I.16. Am 29.11.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt.römisch eins.16. Am 29.11.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt.
I.17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der BF hinsichtlich der Unmöglichkeit der Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund der medizinischen Unterlagen aus Georgien und den Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen unglaubwürdig sind. Sämtliche bei der BF3 im AKH der Stadt Wien durchgeführten Behandlungen seien auch in Georgien verfügbar. römisch eins.17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der BF hinsichtlich der Unmöglichkeit der Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund der medizinischen Unterlagen aus Georgien und den Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen unglaubwürdig sind. Sämtliche bei der BF3 im AKH der Stadt Wien durchgeführten Behandlungen seien auch in Georgien verfügbar.
I.18. Gegen diese Entscheidung wurde von der rechtlichen Vertretung eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird, beim VfGH eingebracht. Begründet wurde ausgeführt, dass vom BVwG die vorgelegten Beweismittel, etwa ein medizinischer Befund des AKH Wien, sowie ein Schreiben einer georgischen Klinik nicht berücksichtigt und damit das Parteiengehör ignoriert worden sei. römisch eins.18. Gegen diese Entscheidung wurde von der rechtlichen Vertretung eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird, beim VfGH eingebracht. Begründet wurde ausgeführt, dass vom BVwG die vorgelegten Beweismittel, etwa ein medizinischer Befund des AKH Wien, sowie ein Schreiben einer georgischen Klinik nicht berücksichtigt und damit das Parteiengehör ignoriert worden sei.
I.19. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 26.01.2022 eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B VG gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 03.01.2022 erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis trotz des weniger als vierjährigen Aufenthalts der BF die Annahme einer außergewöhnlichen Integration im oben beschriebenen Sinne nicht gedeckt sei. römisch eins.19. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 26.01.2022 eine außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B VG gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 03.01.2022 erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis trotz des weniger als vierjährigen Aufenthalts der BF die Annahme einer außergewöhnlichen Integration im oben beschriebenen Sinne nicht gedeckt sei.
I.20. Mit Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2022, XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wird und darauf aufbauend durch die Spruchpunkte A) II. bis A) IV. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch eins.20. Mit Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2022, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2022, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wird und darauf aufbauend durch die Spruchpunkte A) römisch zwei. bis A) römisch vier. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Viertbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine nach ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK erneut nicht vor. Zudem ignoriert das BVwG das Parteivorbringen in einem entscheidenden Punkt und lässt damit den konkreten Sachverhalt außer Acht. Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und darauf aufbauend durch die Spruchpunkte A) Il. bis A) IV., mit Willkür belastet und ist in diesem Umfang aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Viertbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine nach ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK erneut nicht vor. Zudem ignoriert das BVwG das Parteivorbringen in einem entscheidenden Punkt und lässt damit den konkreten Sachverhalt außer Acht. Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und darauf aufbauend durch die Spruchpunkte A) römisch eins l. bis A) römisch vier., mit Willkür belastet und ist in diesem Umfang aufzuheben.
I.22. Mit Beschluss des VwGH vom 28.12.2022, XXXX , wurde die Revision des Bundesamtes als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestelltrömisch eins.22. Mit Beschluss des VwGH vom 28.12.2022, römisch 40 , wurde die Revision des Bundesamtes als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt
I.23. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2023 wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. Weiters wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. wurden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass den Beschwerden zu Spruchpunkt II. aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19.09.2022 Folge zu geben sei, weswegen diese Spruchpunkte aufzuheben waren und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen war.römisch eins.23. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2023 wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. Weiters wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wurden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass den Beschwerden zu Spruchpunkt römisch zwei. aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19.09.2022 Folge zu geben sei, weswegen diese Spruchpunkte aufzuheben waren und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen war.
I.24. Dagegen wurde vom Bundesamt eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben. Moniert wurden eine unvollständige Tatsachenfeststellung und keine nachvollziehbare Beweiswürdigung. Weiters wäre in der rechtlichen Beurteilung nicht dargelegt worden, wieso den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. römisch eins.24. Dagegen wurde vom Bundesamt eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben. Moniert wurden eine unvollständige Tatsachenfeststellung und keine nachvollziehbare Beweiswürdigung. Weiters wäre in der rechtlichen Beurteilung nicht dargelegt worden, wieso den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
I.25. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.05.2024, XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Revision zutreffend aufzeigt, dass das BVwG seine Entscheidung ohne nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung traf. So geht aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des im fortgesetzten Verfahren erlassenen Erkenntnisses des BVwG hervor, dass von einer medizinischen Versorgung der viertmitbeteiligten Partei in Georgien ausgegangen und eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht angenommen werde. In der rechtlichen Beurteilung geht das BVwG zu Beginn ebenfalls davon aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der viertmitbeteiligten Partei subsidiärer Schutz nicht zu gewähren wäre. Schließlich hält das BVwG jedoch fest, dass aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19. September 2022 den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. Folge zu geben sei. Weder aus den Feststellungen, noch aus der Beweiswürdigung ist ersichtlich, wie das BVwG zu seiner Entscheidung, den mitbeteiligten Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, gelangte. Eine Begründung wird - abgesehen von dem Zitat der verfassungsgerichtlichen Entscheidung - nicht vorgenommen. Für das fortgesetzte Verfahren hat das BVwG zu berücksichtigen, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 19. September 2022, E406-410/2022-17, die fehlende hinreichende und verfassungsrechtlich unbedenkliche Auseinandersetzung mit den von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Unterlagen monierte. Diese Auseinandersetzung wird daher - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - nachzuholen sein.römisch eins.25. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.05.2024, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Revision zutreffend aufzeigt, dass das BVwG seine Entscheidung ohne nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung traf. So geht aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des im fortgesetzten Verfahren erlassenen Erkenntnisses des BVwG hervor, dass von einer medizinischen Versorgung der viertmitbeteiligten Partei in Georgien ausgegangen und eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht angenommen werde. In der rechtlichen Beurteilung geht das BVwG zu Beginn ebenfalls davon aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der viertmitbeteiligten Partei subsidiärer Schutz nicht zu gewähren wäre. Schließlich hält das BVwG jedoch fest, dass aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19. September 2022 den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. Folge zu geben sei. Weder aus den Feststellungen, noch aus der Beweiswürdigung ist ersichtlich, wie das BVwG zu seiner Entscheidung, den mitbeteiligten Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, gelangte. Eine Begründung wird - abgesehen von dem Zitat der verfassungsgerichtlichen Entscheidung - nicht vorgenommen. Für das fortgesetzte Verfahren hat das BVwG zu berücksichtigen, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 19. September 2022, E406-410/2022-17, die fehlende hinreichende und verfassungsrechtlich unbedenkliche Auseinandersetzung mit den von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Unterlagen monierte. Diese Auseinandersetzung wird daher - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - nachzuholen sein.
I.26. Mit Eingabe vom 03.07.2024 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine ärztliche Bestätigung des AKH Wien vom 16.04.2024, ein Arbeitszeugnis vom 20.06.2024, eine Bestätigung über die Teilnahme am AFit WUK work. space vom 24.06.2024 und ein Sozialbericht des Fonds Soziales Wien vom 25.06.2024, in Vorlage gebracht. römisch eins.26. Mit Eingabe vom 03.07.2024 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine ärztliche Bestätigung des AKH Wien vom 16.04.2024, ein Arbeitszeugnis vom 20.06.2024, eine Bestätigung über die Teilnahme am AFit WUK work. space vom 24.06.2024 und ein Sozialbericht des Fonds Soziales Wien vom 25.06.2024, in Vorlage gebracht.
I.27. Mit Beschluss des BVwG vom 12.08.2024, XXXX , wurde Prim. Priv. Doz. Dr. XXXX , FA für Kinder -und Jugendheilkunde, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendheilkunde bestellt. römisch eins.27. Mit Beschluss des BVwG vom 12.08.2024, römisch 40 , wurde Prim. Priv. Doz. Dr. römisch 40 , FA für Kinder -und Jugendheilkunde, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendheilkunde bestellt.
Das Akten-Gutachten des Dr. XXXX langte am 19.09.2024 ein. Darunter wurde unter anderem ausgeführt Wie oben angeführt wäre bei einem neuerlichen Aufflackern der Grunderkrankung, welche aktuell durch medikamentöse Therapie in Schach gehalten werden kann, eine rasche und deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes der Patientin möglich, welche bis hin zu einem Multiorganversagen bis zum Tod führen kann.Das Akten-Gutachten des Dr. römisch 40 langte am 19.09.2024 ein. Darunter wurde unter anderem ausgeführt Wie oben angeführt wäre bei einem neuerlichen Aufflackern der Grunderkrankung, welche aktuell durch medikamentöse Therapie in Schach gehalten werden kann, eine rasche und deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes der Patientin möglich, welche bis hin zu einem Multiorganversagen bis zum Tod führen kann.
Wie oben angeführt, wäre bei dem leichten Rückfall ein Plasmaaustausch und eine immunsuppressive Therapie mit hochspezialisierten Medikamenten notwendig.
Bei schwereren Rückfällen mit anderen Organbeteiligungen zusätzlich zur Niere oder schlechtem Ansprechen auf die Plasmatherapie, was jederzeit passieren kann, und diese Therapie nicht ausreichend wäre, wäre die zusätzliche Gabe von weiteren modernen immunsuppressiven Medikamenten wie Eculizumab oder Ravulizumab notwendig.
Es besteht weiterhin ein hohes Rezidivrisiko dieser Erkrankung.
Regelm. Kontrollen alle2-3 Monate an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung sind daher unbedingt notwendig.
I.28. Am 26.06.2025 langte eine vom BVwG in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung (Vorortrecherche) des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX , hinsichtlich in Georgien erhältlichen Medikamenten, Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen die BF3 betreffend, ein. Den BF wurde die Anfragebeantwortung übermittelt und ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. römisch eins.28. Am 26.06.2025 langte eine vom BVwG in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung (Vorortrecherche) des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 , hinsichtlich in Georgien erhältlichen Medikamenten, Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen die BF3 betreffend, ein. Den BF wurde die Anfragebeantwortung übermittelt und ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 21.07.2025 ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt Der gegenständlichen Anfragebeantwortung ist nicht zu entnehmen, ob der bei einem Rückfall notwendige Plasmaaustausch in Georgien möglich wäre. In der mit der gegenständlichen Stellungnahme in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung vom 09.07.2025 wird festgehalten, dass ein Aufflackern der Erkrankung jederzeit wieder möglich sei und im Falle eines Wiederaufflackerns sofort (Komplementantikörper gegeben werden) und eine Plasmaseparationstherapie durchgeführt werden muss. Ein Plasmaaustausch bzw. eine Plasmaseparationstherapie und eine Dialyse stellen unterschiedliche Behandlungen dar, weshalb der Hinweis darauf, dass eine Dialyse möglich wäre, für das gegenständliche Verfahren irrelevant ist. Der Anfragebeantwortung ist ebenso wenig zu entnehmen, ob die die Möglichkeit zur Bestimmung von Anti- Faktor H-AK oder regelmäßige Kontrollen an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung in Georgien möglich sind.
Da auch den aktuellen Länderberichten keine diesbezüglichen Informationen zu entnehmen sind, kann nicht zwingend davon auszugegangen werden, dass die notwendigen Behandlungen der mj. 4. BF in Georgien möglich sind.
Selbst unter der Annahme, dass die Behandlungsmöglichkeiten der seltenen Erkrankung der mj. 4. BF in ihrem Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben wären, wären die Behandlung sowie Medikation für die Familie nicht leistbar.
Weites wurden ärztliche Bestätigungen, Jahres- und Abschlusszeugnisse, Dienstverträge, Bezugsabrechnungen, sowie ein Konvolut an Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
I.29. Am 28.07.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.römisch eins.29. Am 28.07.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.
I.30. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.30. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und betrieb danach einen Supermarkt. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und betrieb danach einen Supermarkt. Die Identität des BF1 steht fest.
Der BF1 ist der Gatte der BF2 und Vater der minderjährigen BF3 und BF4, sowie des mittlerweile volljährigen XXXX , geb. XXXX . Der BF1 ist der Gatte der BF2 und Vater der minderjährigen BF3 und BF4, sowie des mittlerweile volljährigen römisch 40 , geb. römisch 40 .
Der BF1 leidet unter Hepatitis C, Diabetes Typ 2 und Nierensteinen. Im August 2024 erhielt er nach einem Herzinfarkt vier Stents. Er nimmt Medikamente gegen Hypertonie.
Vor der Ausreise lebte der BF1 mit seiner Familie in einem Dorf in einem eigenen Haus, welches aktuell leer steht. Zum Haus gehören ein Wein- und ein Mandarinengarten. In Georgien leben noch vier Schwestern und mehrere Onkel und Tanten, insgesamt ca. 35 Verwandte. Zwei Schwestern sind Lehrerinnen, eine betreibt eine Landwirtschaft, die vierte betreut ihre Kinder und lebt vom Einkommen ihres Ehegatten.
Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte elf Jahre lang die Schule, studierte danach vier Jahre Biologie an der Universität XXXX . Beruflich war sie im Supermarkt des Gatten und als Hausfrau beschäftigt. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte elf Jahre lang die Schule, studierte danach vier Jahre Biologie an der Universität römisch 40 . Beruflich war sie im Supermarkt des Gatten und als Hausfrau beschäftigt. Die Identität der BF2 steht fest.
Die BF2 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern, zwei Brüder sowie ca. 50 weitere Verwandte. Die Mutter ist als 24-Stunden Pflegerin in Deutschland, ein Bruder als KFZ-Mechaniker und ein Bruder als Seemann beschäftigt.
Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Georgien geboren, die Viertbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Georgien geboren. Beide minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und christlich-orthodoxen Glaubens. Sie leben bei und von ihren Eltern. Ihre Identitäten stehen fest. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Georgien geboren, die Viertbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Georgien geboren. Beide minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und christlich-orthodoxen Glaubens. Sie leben bei und von ihren Eltern. Ihre Identitäten stehen fest.
Die BF4 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Die BF3 leidet an einer hereditären hämolytischen Anämie (atypisch hämolytisches urämisches Syndrom - aHUS), welches eine chronische Nierenerkrankung Stadium 1 hervorruft. Weiters zeigt sich der atypische HUS provozierender Faktor H-AK sowie eine Cholezystolithiasis (Gallensteine). Bei der BF3 wurde eine Z.n. Rituximab-Therapie 2018 und Z.n. Plasmaseparation 10/12018 durchgeführt. Weiters besteht eine renale Hypertonie. Der aktuellen Medikation gehören immunsuppressive Therapie mit lmurek, sowie Blutdruckmedikation mit Enalapril und Amlodipin an. Die Erkrankung der BF3 ist nicht heilbar und eine seltene Autoimmunerkrankung.
Die BF4 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
In Georgien leben noch die bei den Eltern angeführten Verwandten.
Die BF stellten am 14.03.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die minderjährigen BF werden im Verfahren von ihrem Vater gesetzlich vertreten.
Die BF verfügen über georgische Reisepässe.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zur christlich-orthodoxen Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur georgischen Volksgruppe zu gewärtigen hatten.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die BF halten sich seit 15.03.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die volljährigen BF haben Deutsch- und Integrationskurse besucht, die BF2 legte ein B1 Zertifikat vor. Der BF1 geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Die BF2 verrichtete im Quartier seit 2018 Reinigungsdienste und betätigt sich ehrenamtlich im Altersheim und im Kindergarten. Sie war als Arbeiterin von 14.03.2022 bis 14.04.2023 in der XXXX in XXXX , von 10.06.2023 bis 15.06.2023 in der XXXX in XXXX , von 06.07.2023 bis 05.10.2023 bei der XXXX in XXXX und ist seit 16.03.2024 bei der XXXX in XXXX beschäftigt. Die BF3 besucht die dritte Klasse, die BF4 die erste Klasse der Öffentlichen Mittelschule in 1020 Wien. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder. Die BF halten sich seit 15.03.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die volljährigen BF haben Deutsch- und Integrationskurse besucht, die BF2 legte ein B1 Zertifikat vor. Der BF1 geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Die BF2 verrichtete im Quartier seit 2018 Reinigungsdienste und betätigt sich ehrenamtlich im Altersheim und im Kindergarten. Sie war als Arbeiterin von 14.03.2022 bis 14.04.2023 in der römisch 40 in römisch 40 , von 10.06.2023 bis 15.06.2023 in der römisch 40 in römisch 40 , von 06.07.2023 bis 05.10.2023 bei der römisch 40 in römisch 40 und ist seit 16.03.2024 bei der römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Die BF3 besucht die dritte Klasse, die BF4 die erste Klasse der Öffentlichen Mittelschule in 1020 Wien. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Zur konkreten Lage im Herkunftsstaat werden folgende für die BF relevanten Feststellungen getroffen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-10-25 12:04
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig.
Hinweis zu COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 29.2.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechspunkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvollzogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 29.2.2024; vgl. Merkur 15.5.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung von russischem Militär erhalten, und die Grenzen sind für die Einwohner nur in geringem Maße durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 5.3.2024).Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 29.2.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechspunkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvollzogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 29.2.2024; vergleiche Merkur 15.5.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung von russischem Militär erhalten, und die Grenzen sind für die Einwohner nur in geringem Maße durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 5.3.2024).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 29.2.2024). Im Land finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2024). 2023 blieb die Polarisierung ein zentrales Problem für die georgische Demokratie, es wurden keine Fortschritte erzielt und die Spannungen zwischen der Regierungspartei und der Opposition haben zugenommen (GIP 5.3.2024). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wird durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt (FH 2024).
Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2024). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2024). Das aktuelle Staatsoberhaupt, die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili, amtiert bis Ende 2024. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem 300-köpfigen Gremium bestehend aus nationalen Gesetzgebern sowie regionalen und lokalen Amtsträgern gewählt (CRS 3.7.2023; vgl. FH 2024, Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 54,; vergleiche FH 2024). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 49,; vergleiche FH 2024). Das aktuelle Staatsoberhaupt, die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili, amtiert bis Ende 2024. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem 300-köpfigen Gremium bestehend aus nationalen Gesetzgebern sowie regionalen und lokalen Amtsträgern gewählt (CRS 3.7.2023; vergleiche FH 2024, Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 50,). Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 50,). Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).
Im Jahr 2018 gewann Salome Surabischwili, eine unabhängige ehemalige Außenministerin, unterstützt von der Partei "Georgischer Traum", in der zweiten Runde die Präsidentschaftswahlen mit rund 60 Prozent der Stimmen und besiegte Grigol Waschadse, einen ehemaligen Außenminister und Kandidaten der "Vereinigten Nationalen Bewegung" (UNM) (FH 2024). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).
Gemäß der Verfassung setzt sich das Parlament aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2024). Die Verfassungsänderungen von 2018 sehen ein reines Verhältniswahlsystem für die Parlamentswahlen 2024 vor (USDOS 23.4.2024). Die georgische Wahlbehörde bereitet sich aktiv auf die Parlamentswahlen am 26. Oktober 2024 vor, wobei etwa 90 % der Wähler durch den Einsatz elektronischer Technologien zur Stimmenüberprüfung und -auszählung an den Wahlen teilnehmen werden (EAG 19.3.2024; vgl. EPDE 2.4.2024).Gemäß der Verfassung setzt sich das Parlament aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 37,; vergleiche FH 2024). Die Verfassungsänderungen von 2018 sehen ein reines Verhältniswahlsystem für die Parlamentswahlen 2024 vor (USDOS 23.4.2024). Die georgische Wahlbehörde bereitet sich aktiv auf die Parlamentswahlen am 26. Oktober 2024 vor, wobei etwa 90 % der Wähler durch den Einsatz elektronischer Technologien zur Stimmenüberprüfung und -auszählung an den Wahlen teilnehmen werden (EAG 19.3.2024; vergleiche EPDE 2.4.2024).
Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die UNM, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (CRS 3.7.2023; vgl. OSCE 5.3.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Die Oppositionsparteien boykottierten die Stichwahl, bei der die Wahlbeteiligung mit 26 Prozent die niedrigste seit der Unabhängigkeit war. Die Oppositionsmitglieder boykottierten daraufhin eine Zeit lang das Parlament, doch bis zum Ende des Jahres 2022 hatten die meisten ihre Sitze eingenommen (FH 2024). Am 8.6.2021 hat auch die UNM ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die UNM, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (CRS 3.7.2023; vergleiche OSCE 5.3.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Die Oppositionsparteien boykottierten die Stichwahl, bei der die Wahlbeteiligung mit 26 Prozent die niedrigste seit der Unabhängigkeit war. Die Oppositionsmitglieder boykottierten daraufhin eine Zeit lang das Parlament, doch bis zum Ende des Jahres 2022 hatten die meisten ihre Sitze eingenommen (FH 2024). Am 8.6.2021 hat auch die UNM ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vgl. AA 29.2.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor weitere Integrationsschritte folgen. Die Integration Georgiens in EU und NATO ist ein prioritäres Ziel und in der Verfassung festgehalten (AA 29.2.2024).Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vergleiche AA 29.2.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor weitere Integrationsschritte folgen. Die Integration Georgiens in EU und NATO ist ein prioritäres Ziel und in der Verfassung festgehalten (AA 29.2.2024).
Engagement für die weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte die georgische Bevölkerung durch die massiven Proteste im März 2023, welche sich gegen das Gesetz zur Transparenz ausländischen Einflusses [Anm.: auch bekannt als "Gesetz über ausländische Agenten"] richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von der Präsidentin des Landes beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024), da es gegen eine Klausel in der georgischen Verfassung verstößt, die die Regierung verpflichtet, sich um den Beitritt zur EU und NATO zu bemühen (ORF 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde. Im November empfahl die Europäische Kommission, Georgien den Status eines EU-Beitrittskandidaten zuzuerkennen, der unter anderem von der Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, der Überwindung der politischen Polarisierung und der Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abhängt, was von der Bevölkerung unterstützt wurde. Dieser Status wurde im Dezember 2023 zuerkannt (AI 24.4.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.2.2024): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 13.8.2024
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (10.2023): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Okt2023.pdf, Zugriff 19.8.2024
? AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw24-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.7.2024
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
? CRS - Congressional Research Service [USA] (3.7.2023): Georgia: Background and U.S. Policy, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45307, Zugriff 16.8.2024
? EAG - Election Administration of Georgia [Georgien] (19.3.2024): Election Administration Expresses Gratitude to Parties Involved in Information Campaign on Electronic Elections, https://cesko.ge/en/siakhleebi/pres-relizebi/singleview/11033284-saarchevno-administratsia-elektronuli-archevnebis-informirebis-kampaniashi-chartul-mkhareebs-madlobas-ukhdis, Zugriff 19.8.2024
? EC - Europäische Kommission (o.D.): EU enlargement policy, Georgia, https://www.consilium.europa.eu/en/policies/enlargement/georgia/, Zugriff 19.8.2024
? EPDE - The European Platform for Democratic Elections (2.4.2024): New Voting Technologies in Georgia’s Parliamentary Elections - European Platform for Democratic Elections, https://epde.org/?news=new-voting-technologies-in-georgia-s-parliamentary-elections, Zugriff 19.8.2024
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
? FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Erfolgreiche EU-Vermittlung: Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 25.9.2023
? GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024
? Merkur - Merkur (15.5.2024): Konflikt im Südkaukasus: Als Georgien und Russland Krieg führten, https://www.merkur.de/politik/georgien-russland-kaukasus-krieg-konflikt-putin-republiken-suedossetien-abchasien-zr-93072095.html, Zugriff 29.8.2024
? ORF - Österreichischer Rundfunk (15.7.2024): Georgien: Präsidentin klagt gegen ,,Agentengesetz“, https://orf.at/stories/3363639, Zugriff 19.8.2024
? OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia - Parliamentary Elections - 31 October 2020 - ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 25.9.2023
? OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia - Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 25.9.2023
? PMoG - Prime Minister of Georgia [Georgien] (o.D.): Prime Minister of Georgia Irakli Garibashvili, https://garibashvili.ge/en/about, Zugriff 22.9.2023
? REU - Reuters (31.10.2020): Ruling party in Georgia wins parliament vote, opposition protests, https://www.reuters.com/article/us-georgia-election-idUSKBN27G0CY, Zugriff 25.9.2023
? Tagesschau - Tagesschau (15.7.2024): Georgiens Präsidentin klagt gegen umstrittenes Gesetz, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-100.html, Zugriff 19.8.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
? Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-10-01 15:51
Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei "Georgischer Traum". Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert (AA 26.5.2023).
Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar. Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates. Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer beachtet. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2024).
Das Justizsystem Georgiens hat begrenzte Fortschritte erzielt, unterstützt durch vier Reformwellen, die den rechtlichen Rahmen verbessert haben. Zu den legislativen Änderungen gehören die Verbesserung der Zugänglichkeit von Gerichtsurteilen sowie die Erhöhung der beruflichen Erfahrung für Nominierte des Obersten Gerichts auf zehn Jahre. Im Juni 2023 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Gesetz über die ordentlichen Gerichte und entwarf im September 2023 weitere Änderungen, die einige Empfehlungen der Venedig-Kommission umsetzen. Die Änderungen beinhalten jedoch nicht die wichtigsten Empfehlungen der Venedig-Kommission zur umfassenden Reform des Hohen Justizrates u. a. (EC 8.11.2023b). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? EC - Europäische Kommission (8.11.2023b): Key findings of the 2023 Report on Georgia, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/QANDA_23_5626, Zugriff 4.9.2024
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil der Gesellschaft hat sich nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024).
Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vgl. EC 8.11.2023a). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2024).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vergleiche EC 8.11.2023a). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2024).
Darüber hinaus nimmt die Partei "Georgischer Traum" kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Des Weiteren unterstellt sie den NGOs wiederholt, sie seien Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung korrupt. Obwohl der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auferlegt und sie nach wie vor Finanzmittel von westlichen Gebern erhalten können, besteht die Befürchtung, dass die Bezeichnung "Agenten ausländischer Einflussnahme" zur Stigmatisierung und damit zur Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).
Georgien verfügt nicht über eine umfassende Regierungsstrategie zur Unterstützung der Zivilgesellschaft oder zur Zusammenarbeit mit ihr. Sowohl auf zentraler als auch auf kommunaler Ebene gibt es Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft bei der Politikgestaltung und Gesetzgebung (EC 8.11.2023a).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
? EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 4,).
Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 23.4.2024).
NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
? Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 5.2024). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien im März 1999 ratifiziert (OHCHR o.D.).In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vergleiche AI 5.2024). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien im März 1999 ratifiziert (OHCHR o.D.).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 11.9.2024
? OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 11.9.2024
? Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Niederkartlien. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samzche-Dschawachetien. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 30.6.2024; vgl. BAMF 10.2020).Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Niederkartlien. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samzche-Dschawachetien. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 30.6.2024; vergleiche BAMF 10.2020).
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 30.6.2024). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 30.6.2024; vgl.HRC 2024, AA 26.5.2023). Religiöse Minderheiten stehen vor Herausforderungen wie unzureichende finanzielle Mittel zur Wiederherstellung ihrer Kultstätten, ineffektive Strafverfolgung von religiös motivierten Verbrechen und mangelndes Vertrauen in die staatliche Religionsbehörde, deren Strategie von 2015 eher die Kontrolle über religiöse Organisationen als die Förderung der Religionsfreiheit zum Ziel hatte (HRC 2024).Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (Verf GEOR 29.6.2020; vergleiche USDOS 30.6.2024). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 30.6.2024; vgl.HRC 2024, AA 26.5.2023). Religiöse Minderheiten stehen vor Herausforderungen wie unzureichende finanzielle Mittel zur Wiederherstellung ihrer Kultstätten, ineffektive Strafverfolgung von religiös motivierten Verbrechen und mangelndes Vertrauen in die staatliche Religionsbehörde, deren Strategie von 2015 eher die Kontrolle über religiöse Organisationen als die Förderung der Religionsfreiheit zum Ziel hatte (HRC 2024).
Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson hält der Trend zu weniger schweren Übergriffen und Gewalt gegen Zeugen Jehovas an (PDG o.D.).
Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Im September 2023 dokumentierte die NGO Media Development Foundation 48 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 98 derartigen Vorfällen im Jahr zuvor (USDOS 30.6.2024). Religiöse Minderheiten berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 10.8.2023
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
? HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024
? Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-10-04 12:43
Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 % (FH 2024). Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Menschen jüdischen Glaubens, Polen, Abchasen und Roma (MRG o.D.; vgl. CIA 7.8.2024, BAMF 10.2020).Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 % (FH 2024). Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Menschen jüdischen Glaubens, Polen, Abchasen und Roma (MRG o.D.; vergleiche CIA 7.8.2024, BAMF 10.2020).
Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 2024). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) berichtet, dass Georgien seit 2015 Fortschritte im Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung erzielt hat, einschließlich verbesserter rechtlicher Rahmenbedingungen, Unterstützung ethnischer Minderheiten und Reaktion auf diskriminierende Vorfälle, etc. (ECRI 22.6.2023). Gemäß der NGO Human Rights Center Georgien sehen sich Vertreter nationaler Minderheiten mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert. Besonders problematisch sind gesellschaftliche Integration, die Beteiligung am politischen Leben des Landes und der Zugang zur Bildung (HRC 2024).
Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). In Ihrem letzten periodischen Länderbericht beteuert die Ombudsperson die Förderung und Ausweitung des offiziellen Sprachprogramms auf Gebiete mit hohem Minderheitenanteil, inklusive angepasster Lehrmethoden für ältere Angehörige ethnischer Minderheiten (PDG o.D.).
Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 10.8.2023
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
? ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (22.6.2023): ECRI Report on Georgia (Sixth Monitoring Cycle), https://rm.coe.int/sixth-report-on-georgia/1680ab9e64, Zugriff 12.9.2024
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
? HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
? MRG - Minority Rights Group (o.D.): Georgia - World Directory of Minorities & Indigenous Peoples, https://minorityrights.org/country/georgia/, Zugriff 12.9.2024
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien hat vier wichtige internationale Verträge zum Schutz der Frauenrechte ratifiziert oder angenommen, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das dazugehörige Fakultativprotokoll, das Untersuchungsverfahren gemäß diesem Protokoll (OHCHR o.D.) und die Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (CoE o.D.). Zur Sicherstellung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich Politik, Wirtschaft, Bildung, Familie und Beruf gibt es in Georgien umfassende staatliche Garantien wie auch einen rechtlichen Rahmen für die Umsetzung dieser Gleichstellungsmaßnahmen (GGG GEOR 15.12.2022; vgl. AA 26.5.2023). Jedoch können Frauen diese Rechte aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben (AA 26.5.2023; vgl. FH 2024).Georgien hat vier wichtige internationale Verträge zum Schutz der Frauenrechte ratifiziert oder angenommen, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das dazugehörige Fakultativprotokoll, das Untersuchungsverfahren gemäß diesem Protokoll (OHCHR o.D.) und die Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (CoE o.D.). Zur Sicherstellung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich Politik, Wirtschaft, Bildung, Familie und Beruf gibt es in Georgien umfassende staatliche Garantien wie auch einen rechtlichen Rahmen für die Umsetzung dieser Gleichstellungsmaßnahmen (GGG GEOR 15.12.2022; vergleiche AA 26.5.2023). Jedoch können Frauen diese Rechte aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben (AA 26.5.2023; vergleiche FH 2024).
Obwohl keine Gesetze die Teilnahme von Frauen an der Politik verhindern, sind sie trotz Wahlreformen mit Geschlechterquoten in der Regierung bzw. in der Politik unterrepräsentiert (FH 2024; vgl. GIP 5.3.2024, UNDP o.D.). Georgische Politikerinnen sind häufig Opfer von Gewalt und sexistischen Anfeindungen, was ihre Teilnahme an der Demokratie behindert. Jüngsten Daten zufolge haben 54 % der weiblichen Kandidaten während ihres Wahlkampfs oder ihrer politischen Laufbahn physische, psychische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt und Belästigung erfahren. In den sozialen Medien werden Politikerinnen häufig mit sexistischen Hasstiraden angegriffen, unter anderem aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, ihres Aussehens, ihrer intellektuellen Fähigkeiten und moralischer Kriterien (UN Georgia 25.11.2023). Tief verwurzelte Stereotype behindern den Fortschritt zu einer gleichberechtigten Gesellschaft, auch wenn es in den letzten Jahren einige positive Veränderungen in der öffentlichen Meinung gegeben hat (GIP 5.3.2024).Obwohl keine Gesetze die Teilnahme von Frauen an der Politik verhindern, sind sie trotz Wahlreformen mit Geschlechterquoten in der Regierung bzw. in der Politik unterrepräsentiert (FH 2024; vergleiche GIP 5.3.2024, UNDP o.D.). Georgische Politikerinnen sind häufig Opfer von Gewalt und sexistischen Anfeindungen, was ihre Teilnahme an der Demokratie behindert. Jüngsten Daten zufolge haben 54 % der weiblichen Kandidaten während ihres Wahlkampfs oder ihrer politischen Laufbahn physische, psychische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt und Belästigung erfahren. In den sozialen Medien werden Politikerinnen häufig mit sexistischen Hasstiraden angegriffen, unter anderem aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, ihres Aussehens, ihrer intellektuellen Fähigkeiten und moralischer Kriterien (UN Georgia 25.11.2023). Tief verwurzelte Stereotype behindern den Fortschritt zu einer gleichberechtigten Gesellschaft, auch wenn es in den letzten Jahren einige positive Veränderungen in der öffentlichen Meinung gegeben hat (GIP 5.3.2024).
Frauen sind unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten und gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023). Trotz bedeutender Fortschritte bei der Verbesserung der nationalen Gesetzgebung und der Stärkung des Schutzes der Frauenrechte sind in Georgien immer noch geschlechtsspezifische Vorurteile verbreitet, die der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe, einschließlich der wirtschaftlichen Teilhabe, von Frauen und Mädchen im Wege stehen (GIZ 28.2.2024).
Trotz entscheidender Maßnahmen von Regierung und Zivilgesellschaft bleibt Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Georgien ein kritisches Problem, das in der Geschlechterungleichheit verwurzelt ist und diese weiter verstärkt (UN Georgia 25.11.2023; vgl. AA 26.5.2023). Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. FH 2024). Die Statistik zeigt, dass trotz positiver Gesetzesänderungen in Georgien die Umsetzung der Gesetze und die Zahl der Verbrechen gegen Frauen weiterhin problematisch sind, wobei in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 13 Frauenmorde registriert wurden, von denen 7 Anzeichen häuslicher Gewalt aufwiesen (HRC 2024). Auch die digitale Gewalt nimmt mit der technologischen Entwicklung zu und betrifft insbesondere Frauen, die häufig Opfer psychischer Gewalt werden (HRC 2024).Trotz entscheidender Maßnahmen von Regierung und Zivilgesellschaft bleibt Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Georgien ein kritisches Problem, das in der Geschlechterungleichheit verwurzelt ist und diese weiter verstärkt (UN Georgia 25.11.2023; vergleiche AA 26.5.2023). Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vergleiche FH 2024). Die Statistik zeigt, dass trotz positiver Gesetzesänderungen in Georgien die Umsetzung der Gesetze und die Zahl der Verbrechen gegen Frauen weiterhin problematisch sind, wobei in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 13 Frauenmorde registriert wurden, von denen 7 Anzeichen häuslicher Gewalt aufwiesen (HRC 2024). Auch die digitale Gewalt nimmt mit der technologischen Entwicklung zu und betrifft insbesondere Frauen, die häufig Opfer psychischer Gewalt werden (HRC 2024).
Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehörden fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2024).
Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen (Chaikhana 27.12.2022). Die Regierung hat im Oktober 2023 mit Unterstützung der UN ein erweitertes Frauenhaus in Tiflis eröffnet, um Opfern von Gewalt Dienste und Schutz zu bieten (UN Georgia 27.10.2023).
Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). Frauen und Mädchen, die Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt sind, einschließlich konfliktbezogener sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, zögern oft, solche Gewalttaten zu melden, aufgrund vorherrschender Geschlechterstereotypen, Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung sowie mangelnden Vertrauens in Strafverfolgungsmechanismen und staatliche Unterstützungsdienste (UN-CEDAW 2.3.2023).
Gemäß dem Global Gender Gap Index 2024 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 69 [76 im Jahr 2023] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Rumänien und Brasilien. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 11.6.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? Chaikhana - Chaikhana (27.12.2022): Persistent and present despite progress: The problem of domestic violence in Georgia, https://chaikhana.media/en/stories/1417/persistent-and-present-despite-progress-the-problem-of-domestic-violence-in-georgia, Zugriff 13.9.2024
? CoE - Council of Europe (o.D.): Georgia - Istanbul Convention Action against violence against women and domestic violence, https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/georgia, Zugriff 13.9.2024
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
? GGG GEOR - Gesetz zu Gleichberechtigung der Geschlechter [Georgien] (15.12.2022): Law of Georgia on Gender Equality, https://matsne.gov.ge/en/document/view/91624?publication=9, Zugriff 13.9.2024
? GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (28.2.2024): Circular Economy in Georgia; Opportunities for reusable packaging systems and women’s participation, https://www.giz.de/en/downloads/giz2024-en-baseline-study-georgia-extern.pdf, Zugriff 13.9.2024
? HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
? OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 11.9.2024
? UN-CEDAW - United Nations - Committee on the Elimination of Discrimination against Women (2.3.2023): Concluding observations on the sixth periodic report of Georgia [CEDAW/C/GEO/CO/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088876/N2306479.pdf, Zugriff 13.9.2024
? UNDP - United Nations Development Programme (o.D.): Our focus: Gender Equality, https://www.undp.org/georgia/gender-equality, Zugriff 13.9.2024
? UN Georgia - UN Georgia (25.11.2023): Statement on International Day for the Elimination of Violence against Women and Girls, https://georgia.un.org/en/253835-statement-international-day-elimination-violence-against-women-and-girls, Zugriff 13.9.2024
? UN Georgia - UN Georgia (27.10.2023): UN Women support leads to expansion of the existing shelter for victims of violence in Tbilisi, https://georgia.un.org/en/254531-un-women-support-leads-expansion-existing-shelter-victims-violence-tbilisi, Zugriff 13.9.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
? WEF - World Economic Forum (11.6.2024): Global Gender Gap Report 2024, https://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2024.pdf, Zugriff 13.9.2024
Kinder
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). In Georgien bestehen ein hohes Maß an Gewalt gegen Kinder und unzureichende Verfahrens- sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder in Familien, Heimen, Pflegefamilien und in Bildungseinrichtungen (UN-CRC 25.6.2024; vgl. AA 26.5.2023, HRC 2024). Das Gesetz legt Rechte für Kinder fest, verbietet Diskriminierung und sieht Strafen für Kindesmissbrauch vor, wobei jedoch Herausforderungen bei der Prävention von Gewalt gegen Kinder, der Qualifikation von Fachkräften und Ressourcenknappheit bestehen und körperliche Züchtigung in Schulen trotz Verbots weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2023 0,6 % (GHI o.D.).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). In Georgien bestehen ein hohes Maß an Gewalt gegen Kinder und unzureichende Verfahrens- sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder in Familien, Heimen, Pflegefamilien und in Bildungseinrichtungen (UN-CRC 25.6.2024; vergleiche AA 26.5.2023, HRC 2024). Das Gesetz legt Rechte für Kinder fest, verbietet Diskriminierung und sieht Strafen für Kindesmissbrauch vor, wobei jedoch Herausforderungen bei der Prävention von Gewalt gegen Kinder, der Qualifikation von Fachkräften und Ressourcenknappheit bestehen und körperliche Züchtigung in Schulen trotz Verbots weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 23.4.2024; vergleiche PDG o.D.). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2023 0,6 % (GHI o.D.).
Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die schnelle Aufdeckung von Vorfällen, die wirksame Reaktion und Verfügbarkeit von Rehabilitations- und Unterstützungsdiensten für Kinder und ihre Familien sind weiterhin problematisch. Die innerstaatliche Gesetzgebung und der bestehende Beweisstandard sind der Ombudsperson nach nicht mit den Verpflichtungen aus internationalen Instrumenten vereinbar. Gewalt, Gewaltandrohung und Ausnutzung von Hilflosigkeit bleiben weiterhin Voraussetzungen für die strafrechtliche Einordnung als Vergewaltigung oder andere sexuelle Handlungen an Kindern, während Umstände wie Vertrauensmissbrauch oder Ausnutzung einer Autoritätsposition allein keinen Straftatbestand darstellen. Zudem gibt es kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für die Einwilligung [in sexuelle Handlungen; Anm. der Staatendokumentation]. Die unzureichende Versorgung und geografische Abdeckung von Dienstleistungen für Kinder, die Opfer von Missbrauch und sexueller Gewalt geworden sind, sowie der Mangel an Fachkräften für die Arbeit mit Kindern bleiben problematisch, wobei das einzige spezialisierte Zentrum für psychologische und soziale Dienste nur in Tiflis verfügbar ist, trotz langjähriger Pläne zur Eröffnung eines ähnlichen Zentrums in Westgeorgien (PDG o.D.).Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die schnelle Aufdeckung von Vorfällen, die wirksame Reaktion und Verfügbarkeit von Rehabilitations- und Unterstützungsdiensten für Kinder und ihre Familien sind weiterhin problematisch. Die innerstaatliche Gesetzgebung und der bestehende Beweisstandard sind der Ombudsperson nach nicht mit den Verpflichtungen aus internationalen Instrumenten vereinbar. Gewalt, Gewaltandrohung und Ausnutzung von Hilflosigkeit bleiben weiterhin Voraussetzungen für die strafrechtliche Einordnung als Vergewaltigung oder andere sexuelle Handlungen an Kindern, während Umstände wie Vertrauensmissbrauch oder Ausnutzung einer Autoritätsposition allein keinen Straftatbestand darstellen. Zudem gibt es kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für die Einwilligung [in sexuelle Handlungen; Anmerkung der Staatendokumentation]. Die unzureichende Versorgung und geografische Abdeckung von Dienstleistungen für Kinder, die Opfer von Missbrauch und sexueller Gewalt geworden sind, sowie der Mangel an Fachkräften für die Arbeit mit Kindern bleiben problematisch, wobei das einzige spezialisierte Zentrum für psychologische und soziale Dienste nur in Tiflis verfügbar ist, trotz langjähriger Pläne zur Eröffnung eines ähnlichen Zentrums in Westgeorgien (PDG o.D.).
Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). In Georgien gibt es 37 kleine familienähnliche Heime, darunter vier spezialisierte familienähnliche Heime für Kinder mit schweren und schwersten Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen, sowie das Kinderheim in Tiflis, das LEPL-Kinderzentrum in Poti und die Ninotsminda-Internatsschule für Waisenkinder unter dem Patriarchat von Georgien (PDG o.D.). Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023). In Georgien gibt es 37 kleine familienähnliche Heime, darunter vier spezialisierte familienähnliche Heime für Kinder mit schweren und schwersten Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen, sowie das Kinderheim in Tiflis, das LEPL-Kinderzentrum in Poti und die Ninotsminda-Internatsschule für Waisenkinder unter dem Patriarchat von Georgien (PDG o.D.). Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).
Der Unterricht in öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 6.2023). Trotz hoher Einschreibungsquoten in den Primar- und Sekundarschulen bestehen in Georgien Bedenken bezüglich mangelhaften Schulbesuchs und eingeschränkten Bildungszugangs für Kinder ethnischer Minderheiten, was teilweise auf einen Mangel an Lehrkräften in nicht-georgischsprachigen Schulen zurückzuführen ist (UN-CRC 25.6.2024).
Der Schutz obdachloser Kinder stellte im Jahr 2023 weiterhin eine große Herausforderung dar, wobei 261 Kinder Unterstützung erhielten, aber Probleme wie Sicherheit, Gewaltprävention und mangelnde Ressourcen blieben bestehen. Trotz der Empfehlungen der Ombudsperson aus den Vorjahren wurden die systemischen Probleme nicht gelöst, was zu einer weiteren Reduzierung der Tagesbetreuungszentren und Unterkünfte führte. Die Situation verdeutlicht die Notwendigkeit verstärkter Dienste, zusätzlicher Unterstützungsprogramme und koordinierter Maßnahmen der zuständigen Regierungsbehörden, um langfristige Lösungen für obdachlose Kinder zu finden (PDG o.D.).
Georgien machte 2023 moderate Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, einschließlich verstärkter Arbeitsplatzinspektionen und erhöhter finanzieller Unterstützung für Sozialprogramme. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Herausforderungen wie unzureichende Gesetze zum Mindestarbeitsalter, fehlende explizite Verbote der Nutzung von Kindern für illegale Aktivitäten und mangelnde Koordination bei der Bekämpfung von Menschenhandel. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt, was nicht den internationalen Standards entspricht, da dies nicht für den informellen Sektor gilt. Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten. Das Bildungsgesetz erlaubt es Kindern, die Schule bereits mit 15 Jahren zu verlassen, was sie für ausbeuterische Arbeitsverhältnisse anfällig macht (USDOL 2024).
Die Kinder in Georgien sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als jede andere Bevölkerungsgruppe, wobei das Land ein umfassendes, kinderfreundliches Sozialsystem vermissen lässt und viele schutzbedürftige Familien und Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten, unzureichend unterstützt werden (UNICEF o.D.). Laut einer Studie des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2023 weisen 37,8 % der georgischen Kinder materielle und soziale Defizite auf (HRC 2024). So berichtet die Ombudsperson, dass 15 % der Fälle möglicher Verletzungen der Rechte des Kindes, die von der Staatsanwaltschaft untersucht werden, im Zusammenhang mit der Armut und der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Situation von Kindern und Familien mit Kindern stehen. Die Anzahl der in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien registrierten Kinder ist im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,2% gestiegen. Trotz verschiedener zentraler und kommunaler Sozialprogramme, einschließlich der Versorgung von Säuglingen mit Babynahrung und Lebensmitteln für Familien mit Kindern, können die bestehenden Maßnahmen laut der Ombudsperson die Bedürfnisse von Kindern und Familien in schwierigen sozioökonomischen Situationen nicht vollständig erfüllen (PDG o.D.). Im Juli 2023 führte die Regierung ein System zur monatlichen finanziellen Unterstützung in Höhe von GEL 200 [ca. EUR 67] für sozial schwache Kinder ein, die in Armut leben, darunter Kinder bis 16 Jahre, die unter Sozialschutz stehen (GIP 5.3.2024; vgl. CoE 28.12.2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 67] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 92] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 113] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023).Die Kinder in Georgien sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als jede andere Bevölkerungsgruppe, wobei das Land ein umfassendes, kinderfreundliches Sozialsystem vermissen lässt und viele schutzbedürftige Familien und Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten, unzureichend unterstützt werden (UNICEF o.D.). Laut einer Studie des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2023 weisen 37,8 % der georgischen Kinder materielle und soziale Defizite auf (HRC 2024). So berichtet die Ombudsperson, dass 15 % der Fälle möglicher Verletzungen der Rechte des Kindes, die von der Staatsanwaltschaft untersucht werden, im Zusammenhang mit der Armut und der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Situation von Kindern und Familien mit Kindern stehen. Die Anzahl der in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien registrierten Kinder ist im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,2% gestiegen. Trotz verschiedener zentraler und kommunaler Sozialprogramme, einschließlich der Versorgung von Säuglingen mit Babynahrung und Lebensmitteln für Familien mit Kindern, können die bestehenden Maßnahmen laut der Ombudsperson die Bedürfnisse von Kindern und Familien in schwierigen sozioökonomischen Situationen nicht vollständig erfüllen (PDG o.D.). Im Juli 2023 führte die Regierung ein System zur monatlichen finanziellen Unterstützung in Höhe von GEL 200 [ca. EUR 67] für sozial schwache Kinder ein, die in Armut leben, darunter Kinder bis 16 Jahre, die unter Sozialschutz stehen (GIP 5.3.2024; vergleiche CoE 28.12.2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 67] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 92] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 113] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 23.4.2024). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor eine bedeutende Herausforderung dar (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D., Humanium o.D.). Trotz einiger Fortschritte, wie der Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema Kinderehen und einer leichten Abnahme der Schulabbrüche aufgrund von Heirat, bleiben die Koordination zwischen den zuständigen Behörden, die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und die strafrechtliche Verfolgung von Kinderehen weiterhin problematisch (PDG o.D.).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 23.4.2024). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor eine bedeutende Herausforderung dar (USDOS 23.4.2024; vergleiche PDG o.D., Humanium o.D.). Trotz einiger Fortschritte, wie der Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema Kinderehen und einer leichten Abnahme der Schulabbrüche aufgrund von Heirat, bleiben die Koordination zwischen den zuständigen Behörden, die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und die strafrechtliche Verfolgung von Kinderehen weiterhin problematisch (PDG o.D.).
Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was "wahrnehmbare Probleme" bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? Agenda.ge - Agenda.ge (20.4.2023): UN Child Welfare Survey highlights Georgia’s “substantive progress” in reducing child poverty - Deputy Health Minister, https://agenda.ge/en/news/2023/1556, Zugriff 16.8.2023
? CoE - Council of Europe (28.12.2023): European Social Charter; Ad hoc report on the cost-of-living crisis submitted by the Government of Georgia, https://rm.coe.int/geo-ad-hoc-report-on-the-cost-of-living-crisis/1680ae60b7, Zugriff 16.9.2024
? GHI - Global Hunger Index (o.D.): Welthunger-Index: Georgien, https://www.globalhungerindex.org/de/georgia.html, Zugriff 16.9.2024
? GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024
? HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
? Humanium - Humanium (o.D.): Kinder in Georgien, https://www.humanium.org/de/georgien, Zugriff 16.9.2024
? IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024
? OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 11.9.2024
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023
? UN-CRC - UN Committee on the Rights of the Child (25.6.2024): Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Georgia [CRC/C/GEO/CO/5-6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2113097/G2408887.pdf, Zugriff 16.9.2024
? UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (o.D.): Child Poverty and Social Protection, https://www.unicef.org/georgia/child-poverty-and-social-protection, Zugriff 16.9.2024
? USDOL - United States Department of Labor [USA] (2024): 2023 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Georgia, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/georgia, Zugriff 16.9.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2024).
Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 7.8.2024; vgl. FCDO o.D.).Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 7.8.2024; vergleiche FCDO o.D.).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023).
Zwischen Georgien und der EU besteht seit 2017 ein visafreies Regime (EC 8.11.2023a) . Der Europäischen Kommission nach erfüllt die georgische Grenzkontrolle zwar Mindeststandards, benötigt jedoch zusätzliche technische und personelle Ressourcen zur Qualitätsverbesserung. Georgien verwendet eine Risikobewertungsmethodik basierend auf dem von Frontex entwickelten gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell (CIRAM). Die Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität erfordert Verbesserungen bei Ermittlungen und Strafverfolgung, insbesondere in Bezug auf Menschenhandel, Migrantenschmuggel und Terrorismus. Schließlich kooperiert Georgien aktiv mit internationalen Organisationen wie Europol, Interpol und Frontex, um die Grenzsicherheit zu verbessern und den Informationsaustausch zu fördern (EC 8.11.2023a). Im Jahr 2025 wird für Reisen nach Europa eine ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) benötigt, die auch georgische Staatsangehörige betreffen wird (EU 7.2024).
Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität für Reisen zu medizinischen, Pensionsleistungs-, religiösen und bildungsbezogenen Zwecken zeigen. In einigen Fällen aber, insbesondere in Südossetien, behindern sie den Zugang zu medizinischer Versorgung im von Tiflis verwalteten Gebiet. Der abchasische Hauptgrenzübergang bleibt für alle Einwohner geöffnet, die über lokal ausgestellte Reisedokumente verfügen (USDOS 23.4.2024). Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation oder Misshandlung durch die lokalen Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität für Reisen zu medizinischen, Pensionsleistungs-, religiösen und bildungsbezogenen Zwecken zeigen. In einigen Fällen aber, insbesondere in Südossetien, behindern sie den Zugang zu medizinischer Versorgung im von Tiflis verwalteten Gebiet. Der abchasische Hauptgrenzübergang bleibt für alle Einwohner geöffnet, die über lokal ausgestellte Reisedokumente verfügen (USDOS 23.4.2024). Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation oder Misshandlung durch die lokalen Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024).
In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vergleiche VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (7.8.2024): Georgia (current at 17.9.2024), https://www.ireland.ie/en/dfa/overseas-travel/advice/georgia, Zugriff 17.9.2024
? EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
? EU - Europäische Union (7.2024): ETIAS Info Pack, Public Version, June - July 2024, https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Information_zu_ETIAS/files/ETIAS_Info_Pack_July_2024_Public_nBF_01082024.pdf, Zugriff 18.9.2024
? FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (o.D.): Georgia travel advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 7.6.2023
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
? VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit Ende 2023 311.000 Binnenvertriebene (IDP) (IDMC 14.5.2024; vgl. Angaben der Ombudsperson "295.872 IDPs" - PDG o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer "IDP-ähnlichen Situation" beschrieben wurden (USDOS 23.4.2024).Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit Ende 2023 311.000 Binnenvertriebene (IDP) (IDMC 14.5.2024; vergleiche Angaben der Ombudsperson "295.872 IDPs" - PDG o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer "IDP-ähnlichen Situation" beschrieben wurden (USDOS 23.4.2024).
Die UN-Flüchtlingsagentur (UNHCR) unterstützt Vertriebene und Staatenlose, einschließlich ukrainischer Flüchtlinge, und arbeitet mit der Regierung und Partnern in den Bereichen internationaler Schutz, Staatenlosigkeit und Binnenvertreibung in Georgien. Sie koordiniert die Flüchtlingshilfe für die Ukraine, kooperiert bei der Umsetzung der Migrationsstrategie 2021-2030 und der Verpflichtungen des Globalen Flüchtlingsforums (GFR) und setzt sich gemeinsam mit der Regierung und Zivilgesellschaft für den Zugang zu Rechten und Dienstleistungen für Flüchtlinge sowie für den Schutz und die Eigenständigkeit von Binnenvertriebenen in Abchasien ein (UNHCR 2.2024). Im Zeitraum Oktober 2023 - März 2024 gab es keine Fortschritte bei der freiwilligen und sicheren Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Die georgische Regierung setzt aktuell einen neuen Aktionsplan für 2023-2024 um, um den Binnenvertriebenen dauerhafte Lösungen zu bieten. Verschiedene Programme zur Bereitstellung von dauerhaften Wohnlösungen werden durchgeführt, wobei 56% der IDP-Familien bereits versorgt sind. Neben der Unterbringung bietet die Regierung auch monatliche Zuschüsse und einmalige finanzielle Unterstützung für IDPs, basierend auf einer Bedarfseinschätzung (CoE 15.4.2024). Seit dem Jänner 2023 sind Änderungen des georgischen Gesetzes "Über Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten Georgiens" in Kraft getreten, die die Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Binnenvertriebene vollständig neu regeln und die bisherige Situation grundlegend verändern. Die umgesetzten Änderungen spiegeln eine Verschiebung in der Politik bezüglich der langfristigen Neuansiedlung von Binnenvertriebenen wider. Eines der Ziele besteht darin, die Anzahl der umgesiedelten vertriebenen Familien genau zu bestimmen (PDG o.D.). Die Ombudsperson erklärte jedoch im Dezember 2023, dass trotz verbesserter Verfahren zur langfristigen Umsiedlung von Binnenvertriebenen die Regeln weiterhin mangelhaft sind, einige ablehnende Entscheidungen unbegründet erscheinen und zudem viele der zugewiesenen Unterkünfte baufällig sind (PDG 10.12.2023; vgl. HRC 2024).Die UN-Flüchtlingsagentur (UNHCR) unterstützt Vertriebene und Staatenlose, einschließlich ukrainischer Flüchtlinge, und arbeitet mit der Regierung und Partnern in den Bereichen internationaler Schutz, Staatenlosigkeit und Binnenvertreibung in Georgien. Sie koordiniert die Flüchtlingshilfe für die Ukraine, kooperiert bei der Umsetzung der Migrationsstrategie 2021-2030 und der Verpflichtungen des Globalen Flüchtlingsforums (GFR) und setzt sich gemeinsam mit der Regierung und Zivilgesellschaft für den Zugang zu Rechten und Dienstleistungen für Flüchtlinge sowie für den Schutz und die Eigenständigkeit von Binnenvertriebenen in Abchasien ein (UNHCR 2.2024). Im Zeitraum Oktober 2023 - März 2024 gab es keine Fortschritte bei der freiwilligen und sicheren Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Die georgische Regierung setzt aktuell einen neuen Aktionsplan für 2023-2024 um, um den Binnenvertriebenen dauerhafte Lösungen zu bieten. Verschiedene Programme zur Bereitstellung von dauerhaften Wohnlösungen werden durchgeführt, wobei 56% der IDP-Familien bereits versorgt sind. Neben der Unterbringung bietet die Regierung auch monatliche Zuschüsse und einmalige finanzielle Unterstützung für IDPs, basierend auf einer Bedarfseinschätzung (CoE 15.4.2024). Seit dem Jänner 2023 sind Änderungen des georgischen Gesetzes "Über Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten Georgiens" in Kraft getreten, die die Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Binnenvertriebene vollständig neu regeln und die bisherige Situation grundlegend verändern. Die umgesetzten Änderungen spiegeln eine Verschiebung in der Politik bezüglich der langfristigen Neuansiedlung von Binnenvertriebenen wider. Eines der Ziele besteht darin, die Anzahl der umgesiedelten vertriebenen Familien genau zu bestimmen (PDG o.D.). Die Ombudsperson erklärte jedoch im Dezember 2023, dass trotz verbesserter Verfahren zur langfristigen Umsiedlung von Binnenvertriebenen die Regeln weiterhin mangelhaft sind, einige ablehnende Entscheidungen unbegründet erscheinen und zudem viele der zugewiesenen Unterkünfte baufällig sind (PDG 10.12.2023; vergleiche HRC 2024).
Binnenvertriebene stellen eine sozioökonomisch gefährdete Gruppe dar, die eine etwa doppelt so hohe Arbeitslosenquote im Vergleich zur übrigen Bevölkerung aufweist. Mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen lebte vor ihrer Vertreibung in ländlichen Siedlungen und war in der Landwirtschaft tätig. Nach der Vertreibung mussten sich 77 % der betroffenen Personen in Städten niederlassen, was ein zusätzliches Problem bei der Arbeitssuche darstellt (PDG 23.12.2022).
Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tqwartscheli und Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die De-facto-Behörden den Binnenflüchtlingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das "Rechtssystem" Eigentumsansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 23.4.2024).
Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten (v. a. IOM, UNHCR) (AA 26.5.2023). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 23.4.2024). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Mehrheitsgesellschaft schwierig (AA 26.5.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? CoE - Council of Europe (15.4.2024): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2023 – March 2024), https://rm.coe.int/consolidated-report-on-the-conflict-in-georgia-october-2023-march-2024/1680af593c, Zugriff 2.9.2024
? HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
? IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (14.5.2024): 2024 Global Report on Internal Displacement (GRID), https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/IDMC-GRID-2024-Global-Report-on-Internal-Displacement.pdf, Zugriff 19.9.2024
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (10.12.2023): Public Defender’s Statement on International Human Rights Day, https://ombudsman.ge/eng/190821112029siakhleebi/231210052450sakartvelos-sakhalkho-damtsvelis-gantskhadeba-adamianis-uflebata-datsvis-saertashoriso-dghestan-dakavshirebit, Zugriff 19.9.2024
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (23.12.2022): Mobility barriers of Internally Displaced Women and its impact on women's economic empowerment, https://ombudsman.ge/res/docs/2023022214160443913.pdf, Zugriff 11.5.2023
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2024): Georgia Fact Sheet, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2024-03/bi-annual-fact-sheet-2024-02-georgia.pdf, Zugriff 18.9.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 73] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023).
Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie intern Vertriebene und Alleinerzieher, sind von Armut betroffen. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 10.2023). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2023 mit 16,4 % an (Geo Stat 15.5.2024). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023; vgl. SJC 20.7.2023, Geo Stat 29.5.2024).Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie intern Vertriebene und Alleinerzieher, sind von Armut betroffen. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 10.2023). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2023 mit 16,4 % an (Geo Stat 15.5.2024). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023; vergleiche SJC 20.7.2023, Geo Stat 29.5.2024).
Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen und Haushaltswaren, Bildung, Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 60 Jahre alt (IOM 6.2023). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2024 bei den Männern bei ca. GEL 2.413,5 [ca. EUR 800] und bei den Frauen bei GEL 1.590,2 [ca. EUR 527] (Geo Stat o.D.a).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im zweiten Quartal 2024 9,6 % (Geo Stat o.D.b). Der Wechselkurs des Lari stabilisiert sich (die Volatilität, die im Jahr 2022 bestand, hat nachgelassen), das Leistungsbilanzdefizit bleibt aufgrund des wenig entwickelten Industriesektors und der hohen Energie- und Rohstoffabhängigkeit weiterhin bestehen. Zusätzlich trägt der wachsende Fachkräftemangel zu einem negativen Einfluss auf die Leistungsbilanz und das Außenhandelsbilanzdefizit bei. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 2,5 % (WKO 5.2024). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (HF 10.2023). In der ersten Hälfte 2023 stammte ein Fünftel der internationalen Ankünfte in Georgien aus Russland, doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum. Die Einnahmen aus russischem Tourismus, Überweisungen und Exporten nach Russland beliefen sich auf etwa 2 Milliarden USD, 1,6-mal mehr als im gleichen Zeitraum 2022 (GIP 5.3.2024).
Der Außenhandel Georgiens wuchs 2023 weiter, wobei sowohl Importe (hauptsächlich durch den Handel mit Kraftfahrzeugen, Erdöl, Gas und Pharmazeutika) als auch Exporte (vor allem Kraftfahrzeuge, Kupfererze und -konzentrate sowie Wein und Spirituosen) zunahmen. Die wichtigsten Absatzmärkte verlagerten sich in Richtung GUS-Länder (insbesondere Aserbaidschan und Armenien, gefolgt von Kasachstan und Kirgistan), die insgesamt 65,9 % des Gesamtexportmarktes ausmachten, während die EU trotz eines Exportrückgangs ein bedeutender Handelspartner nach Aserbaidschan und Armenien blieb. Der Import aus der EU stieg um fast ein Viertel auf 3,81 Mrd. USD und macht sich somit zum wichtigsten Beschaffungsmarkt Georgiens. Die weiteren bedeutenden Handelspartner im Import waren die Türkei, die USA und Russland. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die Überweisungen von Gastarbeitern aus dem Ausland, die im Jahr 2023 allerdings um 12,8 % auf nach wie vor hohe 3,8 Mrd. zurückgegangen sind (WKO 5.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (10.2023): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Okt2023.pdf, Zugriff 19.8.2024
? Agenda.ge - Agenda.ge (29.5.2023): Georgia’s poverty rate at “historic low” of 15.6% - Gov’t Administration, https://agenda.ge/en/news/2023/2093, Zugriff 7.6.2023? Agenda.ge - Agenda.ge (29.5.2023): Georgia’s poverty rate at “historic low” of 15.6% - Gov’t Administration, https://agenda.ge/en/news/2023 aus 2093,, Zugriff 7.6.2023
? Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 3.10.2024
? Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 3.10.2024
? Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (29.5.2024): Indicator of Poverty and Gini Coefficients 2023, https://www.geostat.ge/media/62702/Indicator-of-Poverty-and-Gini-Coefficients---2023.pdf, Zugriff 14.10.2024
? Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (15.5.2024): Indicators of the Labour Force (Employment and Unemployment) 2023, https://www.geostat.ge/media/62229/Indicators-of-the-Labour-Force-(Employment-and-Unemployment)---2023.pdf, Zugriff 14.10.2024
? GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024
? HF - Heritage Foundation, The (10.2023): 2024 Index of Economic Freedom (Updated October 2023): Georgia, https://static.heritage.org/index/pdf/2024/2024_indexofeconomicfreedom_georgia.pdf, Zugriff 3.10.2024
? IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024
? SJC - Social Justice Center (20.7.2023): The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services, https://socialjustice.org.ge/uploads/products/pdf/????????_????????_-_ENG_1692009999.pdf, Zugriff 7.10.2024
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.10.2024
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Gestaltung und Umsetzung noch stark von institutionellem Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die georgische Verfassung definiert das Land als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit, gleichmäßige Entwicklung und grundlegende Sozialleistungen gewährleisten muss (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 5). Das Gesetz "Über die Sozialhilfe" und die Regierungsresolution Nr. 145 "Über die Sozialhilfe" bilden die rechtliche Grundlage für das System der Sozialhilfe (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfegesetz zielt auf ein faires und effektives Unterstützungssystem ab, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden festlegt und verschiedene Arten der Hilfeleistung bestimmt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Formen wie Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nicht-monetäre Sozialhilfe und ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023). Kritischen Meinungen zufolge betont das nationale Sozialhilfegesetz die gezielte Zuweisung von Ressourcen an besonders bedürftige Personen, extrem arme Familien und Obdachlose, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu gewährleisten (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Gestaltung und Umsetzung noch stark von institutionellem Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die georgische Verfassung definiert das Land als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit, gleichmäßige Entwicklung und grundlegende Sozialleistungen gewährleisten muss (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 5,). Das Gesetz "Über die Sozialhilfe" und die Regierungsresolution Nr. 145 "Über die Sozialhilfe" bilden die rechtliche Grundlage für das System der Sozialhilfe (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfegesetz zielt auf ein faires und effektives Unterstützungssystem ab, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden festlegt und verschiedene Arten der Hilfeleistung bestimmt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Formen wie Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nicht-monetäre Sozialhilfe und ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Artikel eins -, 121,; vergleiche CoE 28.12.2023). Kritischen Meinungen zufolge betont das nationale Sozialhilfegesetz die gezielte Zuweisung von Ressourcen an besonders bedürftige Personen, extrem arme Familien und Obdachlose, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu gewährleisten (SJC 20.7.2023; vergleiche UN Georgia 14.2.2024).
2006 wurde das wichtigste Sozialhilfeprogramm des Landes, "die gezielte Sozialhilfe" (auch bekannt als "Targeted Social Assistance", TSA), eingeführt (UN Georgia 14.2.2024). Dieses kommt extrem armen Familien zugute, die durch ein sozioökonomisches Bewertungssystem identifiziert werden, das verschiedene Aspekte wie Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024). Aktuell arbeitet das Sozialministerium an einer erneuten Überarbeitung des Bewertungssystems, um Inklusions- und Exklusionsfehler zu minimieren (UN Georgia 14.2.2024). Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:2006 wurde das wichtigste Sozialhilfeprogramm des Landes, "die gezielte Sozialhilfe" (auch bekannt als "Targeted Social Assistance", TSA), eingeführt (UN Georgia 14.2.2024). Dieses kommt extrem armen Familien zugute, die durch ein sozioökonomisches Bewertungssystem identifiziert werden, das verschiedene Aspekte wie Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vergleiche UN Georgia 14.2.2024). Aktuell arbeitet das Sozialministerium an einer erneuten Überarbeitung des Bewertungssystems, um Inklusions- und Exklusionsfehler zu minimieren (UN Georgia 14.2.2024). Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:
UN Georgia 14.2.2024
Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 10-20] pro Familienmitglied rechnen (IOM 6.2023; vgl. SJC 20.7.2023). Insgesamt erhalten etwa 40 % der georgischen Bevölkerung mindestens eine Sozialleistung, wobei 42 % der Männer und 48 % der Frauen abgedeckt sind. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass mehr Frauen eine allgemeine Alterspension beziehen. Bei der gezielten Sozialhilfe überwiegen Frauen mit etwa 55 % gegenüber Männern mit etwa 45 % (UN Georgia 14.2.2024).Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 10-20] pro Familienmitglied rechnen (IOM 6.2023; vergleiche SJC 20.7.2023). Insgesamt erhalten etwa 40 % der georgischen Bevölkerung mindestens eine Sozialleistung, wobei 42 % der Männer und 48 % der Frauen abgedeckt sind. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass mehr Frauen eine allgemeine Alterspension beziehen. Bei der gezielten Sozialhilfe überwiegen Frauen mit etwa 55 % gegenüber Männern mit etwa 45 % (UN Georgia 14.2.2024).
Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht (UN Georgia 14.2.2024; vgl. IOM 6.2023). Es gibt ein staatliches Pensionssystem, und bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 6.2023). Die staatliche Pension beträgt 2024 für unter 70-Jährige GEL 315 [ca. EUR 106] (GEL 378 [ca. EUR 127] in Bergregionen) und für über 70-Jährige GEL 415 [ca. EUR 140] (GEL 498 [ca. EUR 168] in Bergregionen), wobei eine jährliche Anpassung an Inflation und Wirtschaftswachstum erfolgt (JA o.D.). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 6.2023).Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht (UN Georgia 14.2.2024; vergleiche IOM 6.2023). Es gibt ein staatliches Pensionssystem, und bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 6.2023). Die staatliche Pension beträgt 2024 für unter 70-Jährige GEL 315 [ca. EUR 106] (GEL 378 [ca. EUR 127] in Bergregionen) und für über 70-Jährige GEL 415 [ca. EUR 140] (GEL 498 [ca. EUR 168] in Bergregionen), wobei eine jährliche Anpassung an Inflation und Wirtschaftswachstum erfolgt (JA o.D.). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 6.2023).
Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (AGB GEOR 17.9.2024). Mutterschaftsleistungen gelten ausschließlich für formal Beschäftigte, nicht für Frauen im informellen Sektor, Selbstständige oder Arbeitslose. Für 126 Tage Mutterschutz wird eine einmalige staatliche Leistung von bis zu GEL 2.000 [ca. EUR 674] gewährt (UN Georgia 14.2.2024).
Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 6.2023).
Quellen
? AGB GEOR - Arbeitsgesetzbuch [Georgien] (17.9.2024): Organic Law of Georgia – Labour Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/1155567?publication=26, Zugriff 16.10.2024
? CoE - Council of Europe (28.12.2023): European Social Charter; Ad hoc report on the cost-of-living crisis submitted by the Government of Georgia, https://rm.coe.int/geo-ad-hoc-report-on-the-cost-of-living-crisis/1680ae60b7, Zugriff 16.9.2024
? GSH GEOR - Gesetz über Sozialhilfe [Georgien] (1.12.2022): ????? ?????? ? ?????????? ?????? [Gesetz Georgiens über Sozialhilfe], https://www.matsne.gov.ge/ru/document/view/23098?publication=16, Zugriff 4.10.2024
? IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024
? JA - Just Advisors (o.D.): Everything we know about pensions in Georgia, https://en.justadvisors.ge/tpost/lg94uvbcv1-everything-we-know-about-pensions-in-geo, Zugriff 16.10.2024
? SJC - Social Justice Center (20.7.2023): The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services, https://socialjustice.org.ge/uploads/products/pdf/????????_????????_-_ENG_1692009999.pdf, Zugriff 7.10.2024
? UN Georgia - UN Georgia (14.2.2024): Readiness to implement the action plan to strengthen regional cooperation on social protection : Georgia, https://georgia.un.org/en/download/153834/260563, Zugriff 14.10.2024
? Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 4 f, 15,). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).
Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vergleiche IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).
Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).
UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 5; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 5,; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.).
Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).
In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 6.2020).
Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).
Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023).
Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023).
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vergleiche AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).
Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 17.10.2024
? EK - Echo Kawkasa (18.3.2023): ??????? ????? ??? ??????? ??? ?? 300 ??????????? ?????????? ? ?????? [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a/32323996.html, Zugriff 17.10.2024
? EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024
? EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question & Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question & Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]
? GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 17.10.2024
? GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024
? GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024
? IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024
? MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023
? NG - Nowosti-Grusija (18.3.2023): ??????? ????? ??? ??????? ??? ?? 300 ??????????? ?????????? ? ?????? – ??????????? ?????? [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-na-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 17.10.2024
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UNHCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 17.10.2024
? VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail
? WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024
Rückkehr
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).
Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA o.D.).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
? GDA - Außenministerium Georgiens Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): ???????????? ?????????? ????????? ?????????????? ?????????? ?????????? ???????? [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024
? IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 18.10.2024
II.2. Beweiswürdigung: römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten georgischen Reisepässen. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten georgischen Reisepässen.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten der BF2 ergeben sich aus einer AJ-WEB Anfrage.römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten der BF2 ergeben sich aus einer AJ-WEB Anfrage.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.
II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
II.2.6. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen darzulegen. Im Einzelnen:römisch zwei.2.6. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen darzulegen. Im Einzelnen:
Die BF haben sowohl in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt zum Fluchtgrund befragt bekannt gegeben, dass sie ausschließlich aus gesundheitlichen bzw. medizinischen Zwecken nach Österreich gereist sind. Ein über die Erkrankung der BF3 hinausgehendes Fluchtvorbringen wurde nicht erstattet.
So gab die Mutter der minderjährigen BF3 bekannt, dass ihre Tochter an einem atypischen hämolytisch-urämischen Syndrom (in der Folge: aHUS), einer seltenen und lebensbedrohlichen Autoimmunerkrankung leidet. Erste Symptome traten im Februar 2018 auf. In einem Krankenhaus in Batumi wurde eine ausgeprägte Blutarmut sowie eine schlechte Nierenfunktion festgestellt. Die BF3 wurde in weiterer Folge in die Univ. Klinik in Tiflis transferiert, wo sie mehrere Wochen stationär behandelt wurde. Trotz zahlreicher Untersuchungen und der Konsultation mehrerer Fachärzte konnte lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden. In einem Schreiben des behandelnden Krankenhauses wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Untersuchung bzw. Behandlung der Patientin dringend notwendig ist, die konkreten Untersuchungen in Georgien jedoch nicht durchgeführt werden können. Die Familie entschied sich daher für eine Weiterbehandlung in Istanbul, wo schließlich bei der BF3 aHUS diagnostiziert wurde. Die Familie wandte beinahe ihr gesamtes Vermögen auf, um die Untersuchungen sowie die Erstbehandlung der BF3 in Istanbul zu finanzieren. Zur Weiterbehandlung sollte der BF3 wöchentlich eine Ampulle des Medikaments „Soliris“ verabreicht werden, welche jeweils EUR 5.000,- gekostet hätte. Da die volljährigen BF sich außerstande sahen, die Weiterbehandlung der BF3 in Istanbul zu finanzieren, sahen sie sich gezwungen, in einem europäischen Staat internationalen Schutz zu beantragen, um das Leben ihrer Tochter zu retten. Dies wäre der einzige Grund für die Reise nach Österreich.
Die BF haben sich demnach nach Einholung diverser Informationen zum Gesundheitssystem in Österreich dazu entschlossen, in das Bundesgebiet einzig zu dem Zweck einer medizinischen Behandlung einzureisen. Eine Ausreise aus Georgien aufgrund begründeter Furcht vor Übergriffen kann somit folgerichtig ausgeschlossen werden und wurde eine solche auch zu keiner Zeit vorgebracht.
II.2.7. Demnach kann festgehalten werden, dass die BF ausschließlich nach Österreich gereist sind, um der minderjährigen BF3 eine bessere medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Andere Fluchtgründe, insbesondere iSd GFK relevante Verfolgungshandlungen wurden nicht vorgebracht. Es handelte sich um eine geplante Ausreise und nicht um eine Flucht vor Verfolgung, was bereits der Umstand belegt, dass die BF legal mit dem Flugzeug aus Georgien ausgereist sind. römisch zwei.2.7. Demnach kann festgehalten werden, dass die BF ausschließlich nach Österreich gereist sind, um der minderjährigen BF3 eine bessere medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Andere Fluchtgründe, insbesondere iSd GFK relevante Verfolgungshandlungen wurden nicht vorgebracht. Es handelte sich um eine geplante Ausreise und nicht um eine Flucht vor Verfolgung, was bereits der Umstand belegt, dass die BF legal mit dem Flugzeug aus Georgien ausgereist sind.
Die minderjährige BF3 leidet demzufolge an einer seltenen und lebensbedrohlichen Autoimmunerkrankung, die nicht heilbar ist, wobei die Symptome erstmals im Februar 2018 in Georgien auftraten.
II.2.7.1. Mit Beschluss des BVwG vom 12.08.2024, XXXX , wurde Prim. Priv. Doz. Dr. XXXX , FA für Kinder -und Jugendheilkunde, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendheilkunde bestellt und ihm die Erstellung eines Akten-Gutachtens aufgetragen. Dazu wurden ihm sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt existenten Befunde, Gutachten, Atteste und medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt. römisch zwei.2.7.1. Mit Beschluss des BVwG vom 12.08.2024, römisch 40 , wurde Prim. Priv. Doz. Dr. römisch 40 , FA für Kinder -und Jugendheilkunde, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendheilkunde bestellt und ihm die Erstellung eines Akten-Gutachtens aufgetragen. Dazu wurden ihm sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt existenten Befunde, Gutachten, Atteste und medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Das Gutachten langte am 19.09.2024 ein und ist diesem wie folgt zu entnehmen:
Einführung:
Bei der beschwerdeführenden Partei besteht ein atypisches hämolytisches urämisches Syndrom (aHUS), mit Antikörpern gegen den Faktor H (Störung des Komplementsystems). Die Genetik sicherte diese Diagnose initial ab.
Darüberhinaus wurde bei der Genetik der Patientin eine Heterozygotie für das CFH - Polymorphismus C.-331 CT sowie eine Heterozygotie für das MCPggaac-Haplotyp des CD46-Gens festgestellt, welches beide als weitere Risikofaktoren für ein atypisches HUS gelten. ln der Literatur sind bei dieser Konstellation nur sehr wenige Fallbeobachtungen bzw. kleine Studien aktuell vorhanden, welche hier nun angeführt werden:
Patienten mit Komplemantantikörpern:
Der Verlauf bei Patienten mit CFH-Antikörpern variiert, wie in den folgenden Fallserien gezeigt wird:
ln einer Fallserie lagen Verlaufsdaten bei einem mittleren Follow-up von 39 Monaten für 44 der 45 Patienten vor. Vier Patienten starben (bei zwei Patienten unbekannte Ursache, einer an pulmonaler arterieller Hypertonie, einer an Herzerkrankung), 25 Patienten hatten Rückfälle, 17 entwickelten eine chronische Nierenerkrankung, darunter 12, die eine Niereninsuffizienz erlitten, und 11 Patienten hatten keine Folgeschäden.
ln einer Studie aus dem Vereinigten Königreich und lrland entwickelten sechs Patienten eine Niereninsuffizienz (zwei erhielten nur supportive Therapie, vier wurden zusätzlich mit Plasmapherese behandelt), und die übrigen erlangten die Nierenfunktion wieder, darunter sechs Patienten mit anhaltender Remission, die mit Eculizumab behandelt wurden. Fünf Patienten erhielten eine Nierentransplantation ohne spezifische Behandlung, die auf den Faktor H Autoantikörper abzielte, und bei einem Patienten trat ein Rückfall auf, der auch eine
fu n ktionell sig n ifika nte CFI -Variante hatte.
Eine große Fallserie von 138 Patienten aus lndien berichtete über einen mittleren Follow-up von 14,5 Monaten bei Patienten, die überwiegend frühzeitig mit Plasmapherese und/oder immunsuppressiver Therapie behandelt wurden. Bei 105 Patienten wurde eine Plasmapherese durchgeführt, und 87 erhielten eine immunsuppressive Therapie, die orales Prednisolon mit oder ohne zusätzliche Mittelwie intravenöses (lV) Cyclophosphamid (n = 49)
und Rituximab (n = 18) umfasste. Die folgenden Ergebnisse wurden festgestellt: 58 Patienten hatten normale Nierenfunktion mit Hypertonie und/oder signifikanter Hämaturie/Proteinurie, 33 Patienten blieben dialysepflichtig ,20 Todesfälle ,13 Patienten mit
normaler Nierenfunktion und unauffälligem Urinbefund , 10 Patienten miteingeschränkter Nierenfunktion, aber nicht dialysepflichtig ,3 Patienten wurden transplantiert.
In einer Serie von 19 Kindern, die initial mit Plasmapherese und nur Steroiden zur lmmunsuppression behandelt wurden, traten bei 14 Patienten Rückfälle auf. Alle Patienten hatten ihren ersten Rückfall innerhalb der ersten sechs Monate nach der Diagnose. Obwohl 13 von 19 Kindern zunächst eine Nierenersatztherapie benötigten, blieben nur 5 (26 Prozent) nach ein- und zweijährigem Follow-up dialysepflichtig. Nach fünf Jahren erhielten zwei dieser fünf Kinder eine Nierentransplantation, zwei blieben dialysepflichtig, und bei einem Patienten, der auf Eculizumab eingestellt wurde, konnte die Dialyse beendet werden.
Patienten mit genetischen Varianten:
Der klinische Verlauf und das Ergebnis variieren je nach betroffenem Komplementkomponenten. Ohne Behandlung haben Patienten mit Varianten des CFH-Gens eine hohe Wahrscheinlichkeit, eine Niereninsuffizienz zu entwickeln; das Risiko wird jedoch durch die Behandlung mit Eculizumab erheblich reduziert (siehe'Komplementblockade (Eculizumab)' oben). lm Gegensatz dazu entwickeln nur wenige Patienten mit Varianten, die CD46 betreffen, eine Niereninsuffizienz, obwohl Rückfälle häufig sind.
Aktuell befindet sich die Patientin in regelm. pädiatrisch nephrologischer Behandlung/Betreuung an der Uni.-Kinderklinik in Wien, der letzte ambulante Kontakt fand am 09.07.2024 statt (siehe beiliegenden Befund von dort).
Dabei wurde die Diagnose chron. Nierenerkrankung, Stadium 1 sowie ein atypisches hämolytisches urämisches Syndrom sowie ein Faktor H-Antikörper sowie eine Cholezystolith iasis als aktuelle Diagnosen angeführt.
Bei der Patientin besteht weiters ein Z.n. Rituximab-Therapie 2018 und ein Z.n. Plasmaseparation 1O-malig im Jahr 2018. Weiters besteht eine renale Hypertonie (Bluthochdruck).
Die aktuelle medikamentöse Therapie besteht aus lmurek Filmtablette 1/2-0-0, Enalapril 5 mg Tablette 1-0-112 und Amlodipin besilat STA Tabl. 5 mg 0-0-1.
Gegenständlich sind 3-monatliche Kontrollen an der Uni.-Kinderklinik vorgesehen, die nächste Kontrolle ist für 01.10.204 geplant.
Laut den aktuellen Leitlinien wäre bei einem leichten Rückfall die Therapie mit Plasmaaustausch und lmmunsuppression ausreichend. Bei schweren Rückfällen mit anderen Organbeteiligungen zusätzlich zu der Niere oder schlechterem Ansprechen auf die Plasmatherapie, was jederzeit passieren könnte, ist die Therapie nicht ausreichend und würde die zusätzliche Gabe von Eculizumab oder Ravulizumab benötigen. Bei Nichtansprechen auf die Plasmatherapie ohne Möglichkeit der Gabe von Eculizumab oder Ravulizumab würde zu schweren Komplikationen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz, bei Multiorganbeteiligung bis zum Tod führen. Die Behandlung eines Rückfalls bedarf laut der Konsensusleitlinie bei Ausbruch der Erkrankung einer Plasmatherapie kombiniert mit komplementbindender Therapie (Eculizumab oder Ravulizumab) unter Überwachung des Anti-Faktor H-AK im Blut. Gleichzeitig müsste eine immunsuppressive Therapie mit Cortison und Rituximab gegeben werden. Eine immunsuppressive Therapie mit Cyclophosphamid (statt Rituximab) wie bei älteren Literaturstellen angegeben, ist wegen der schwereren Nebenwirkungen auf die Gonaden (Unfruchtbarkeit) bei Kindern und Jugendlichen obsolet.
Somit muss laut vorliegenden Leitlinien und den vorliegenden Arztbriefen der Uni.-Kinderklinik in Wien ein solcher Patient in einem Zentrum betreut werden, welches die Möglichkeit zur Bestimmung von Anti-Faktor H-AK sowie zur Gabe von Rituximab und Eculizumab oder Ravulizumab hat.
Zur Erkrankung der BF3 ist der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.07.2025 zu entnehmen, dass Die mj. 4. BF leidet an einem atypischen hämolytisch-urämischen Syndrom (aHUS), einer seltenen und lebensbedrohlichen Autoimmunerkrankung. Im aktenkundigen kinderfachärztlichen Gutachten vom 16.09.2024 von Primarius Priv. Doz. Dr. med. univ. Dieter Furthner wird festgehalten, dass weiterhin ein hohes Rezidivrisiko der Erkrankung der mj. 4. BF besteht und daher regelmäßige Kontrollen an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung unbedingt notwendig sind. Bei einem neuerlichen Aufflackern der Grunderkrankung wäre eine rasche und deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes der Patientin möglich, welche bis hin zu einem Multiorganversagen bis zum Tod führen kann.
Nun zur Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen:
a) An welcher Erkrankung leidet die beschwerdeführende Partei aktuell?
Die aktuell 12-jährige Patientin leidet an einer hereditären hämolytischen Anämie (atypisch hämolytisches urämisches Syndrom - aHUS), welches eine chronische Nierenerkrankung Stadium 1 hervorruft.
Bei der Patientin zeigt sich zudem das atypische HUS provozierender Faktor H-AK sowie eine Cholezystolithiasis (Gallensteine).
Bei der Patientin weiters Z.n. Rituximab-Therapte 2018 und Z.n. Plasmaseparation 10/12018 Weiters besteht ein Bluthochdruck (renale Hypertonie).
Aktuell laufende Medikation:
lmmunsuppressive Therapie mit lmurek sowie Blutdruckmedikation mit Enalapril und Amlodipin.
b) Welche medizinische Behandlung ist in Hinblick auf die Erkrankung der klagenden Partei erforderlich bzw. welche Medikamente und Weiterbehandlungen benötigt sie (notwendige Therapien, Kontrollen)?
Aktuell ist eine orale medikamentöse Therapie mit einer immunsuppressiven Therapie und Bluthochdruckmedikamenten erforderlich (lmurek, Enalapril sowie Amlodipin). Gegenwärtig sind etwa 3-monaltiche Kontrollen an der Uni.-Kinderklinik in Wien durchgeführt bzw. werden weiterhin empfohlen.
c) Wenn eine Infektion auftritt (Wiederaufflackern der Erkrankung, ausgelöst durch lnfekte laut Befund des AKH Linz vom 25.09.2018): wie lange dauert die Vorlaufzeit?
Die Frage der Vorlaufzeit für eine Exazerbation (Verschlimmerung) der Grunderkrankung ist nicht pauschal zu beantworten:
Hierbei sind verschiedenste Verläufe möglich:
Einerseits kann eine sich verschlechternde Grunderkrankung sich schleichend anbahnen, kann aber auch schlagartig einsetzen und den Patienten akut in eine lebensbedrohliche Situation versetzen. Dies ist nicht vorhersagbar.
d) Was kann die beschwerdeführende Partei tun, um die Infektionsgefahr zu minimieren?
Allgemeine Hygienemaßnahmen sind die Basis der lnfektionsgefahrabwehr. Zusätzlich unbedingt sind die internationalen empfohlenen lmpfungen wahrzunehmen. Hierbei ist aber anzuführen, dass unter immunsuppressiver Therapie es nicht immer zu einem vollständigen Ansprechen der lmpfantwort nach stattgefundener Impfung kommen kann.
e) Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Georgien? Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohIicher Zustand gegeben bzw. zu befürchten?
Wie oben angeführt wäre bei einem neuerlichen Aufflackern der Grunderkrankung, welche aktuell durch medikamentöse Therapie in Schach gehalten werden kann, eine rasche und deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes der Patientin möglich, welche bis hin zu einem Multiorganversagen bis zum Tod führen kann.
Wie oben angeführt, wäre bei dem leichten Rückfall ein Plasmaaustausch und eine immunsuppressive Therapie mit hochspezialisierten Medikamenten notwendig.
Bei schwereren Rückfällen mit anderen Organbeteiligungen zusätzlich zur Niere oder schlechtem Ansprechen auf die Plasmatherapie, was jederzeit passieren kann, und diese Therapie nicht ausreichend wäre, wäre die zusätzliche Gabe von weiteren modernen immunsuppressiven Medikamenten wie Eculizumab oder Ravulizumab notwendig.
Es besteht weiterhin ein hohes Rezidivrisiko dieser Erkrankung.
Regelm. Kontrollen alle2-3 Monate an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung sind daher unbedingt notwendig.
Ob ein - wie oben angeführt im Falle eines Aufflackerns der Erkrankung – notwendiger Plasmaaustausch oder eine immunsuppressive Therapie mit Rituximab, Eculizumab oder Ravulizumab in Georgien durchführbar wären, muss bitte anderweitig geklärt werden.
Diese Ausführungen finden zudem in der Befundinterpretation des DDr. XXXX vom 15.10.2020 Deckung, wo dieser ausführte Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP inkl. lebensbedrohlichem Zustand ist dann zu befürchten, wenn die Weiterführung ihrer aktuellen, oralen Medikation sowie der erforderlichen, fachärztlichen Kontrollen nicht gewährleistet ist, und wenn bei Auftreten eines Krankheitsrezidivs die entsprechenden, medizinischen Versorgungsmöglichkeiten (ggstdl. Plasmapherese, Immuntherapie) nicht zur Verfügung stehen würden. Beide Szenarien kämen der unbehandelten, i.e. nicht kompensierten, i.e. nicht „unterdrückten“, Krankheitsdisposition der bP gleich, welche diesfalls – wie bspw. in der „ärztlichen Bestätigung“ v. 21.11.2019 angemerkt – „lebensbedrohlich“ sein kann.“Diese Ausführungen finden zudem in der Befundinterpretation des DDr. römisch 40 vom 15.10.2020 Deckung, wo dieser ausführte Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP inkl. lebensbedrohlichem Zustand ist dann zu befürchten, wenn die Weiterführung ihrer aktuellen, oralen Medikation sowie der erforderlichen, fachärztlichen Kontrollen nicht gewährleistet ist, und wenn bei Auftreten eines Krankheitsrezidivs die entsprechenden, medizinischen Versorgungsmöglichkeiten (ggstdl. Plasmapherese, Immuntherapie) nicht zur Verfügung stehen würden. Beide Szenarien kämen der unbehandelten, i.e. nicht kompensierten, i.e. nicht „unterdrückten“, Krankheitsdisposition der bP gleich, welche diesfalls – wie bspw. in der „ärztlichen Bestätigung“ v. 21.11.2019 angemerkt – „lebensbedrohlich“ sein kann.“
II.2.7.2. Vom BVwG wurde am 20.02.2025 Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX , zum Recherchebeauftragten bestellt. Ihm wurde aufgetragen, die Verfügbarkeit von in Georgien erhältlichen Medikamenten, Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen die BF3 betreffend, in Erfahrung zu bringen. Dazu wurde ihm das kinderfachärztliche Akten-Gutachten des Primarius Priv.Doz.Dr.med.univ. univ. XXXX vom 16.09.2024, übermittelt. römisch zwei.2.7.2. Vom BVwG wurde am 20.02.2025 Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 , zum Recherchebeauftragten bestellt. Ihm wurde aufgetragen, die Verfügbarkeit von in Georgien erhältlichen Medikamenten, Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen die BF3 betreffend, in Erfahrung zu bringen. Dazu wurde ihm das kinderfachärztliche Akten-Gutachten des Primarius Priv.Doz.Dr.med.univ. univ. römisch 40 vom 16.09.2024, übermittelt.
Prof. XXXX führte im Zeitraum von 21.02.2025 bis 24.06.2025 in den sechs größten Apotheken in Tiflis und in der Universitätsklinik Tiflis (Vize-Rektor Prof.Dr.Zurab Vadachkoria und Prof. Tinatin Tkemaladze, MD,PhD, über Vermittlung der Partneruniversität Innsbruck, Medizinische Fakultät, Vize-Rektorin Univ.Prof.Dr.Christine Bandtlow) Erhebungen durch. Prof. römisch 40 führte im Zeitraum von 21.02.2025 bis 24.06.2025 in den sechs größten Apotheken in Tiflis und in der Universitätsklinik Tiflis (Vize-Rektor Prof.Dr.Zurab Vadachkoria und Prof. Tinatin Tkemaladze, MD,PhD, über Vermittlung der Partneruniversität Innsbruck, Medizinische Fakultät, Vize-Rektorin Univ.Prof.Dr.Christine Bandtlow) Erhebungen durch.
II.2.7.3. Im gegenständlichen Fall wurde bereits am 20.09.2021 der Verbindungsbeamten des BM.I. in Georgien, Hr. Attaché XXXX , mit der Beantwortung folgender Fragen betraut:römisch zwei.2.7.3. Im gegenständlichen Fall wurde bereits am 20.09.2021 der Verbindungsbeamten des BM.I. in Georgien, Hr. Attaché römisch 40 , mit der Beantwortung folgender Fragen betraut:
1) Sind die oa. Krankheiten in GEORGIEN erfolgreich behandelbar?
2) Ist der Zugang zu den oa. erwähnten fachärztlichen Routinekontrollen gegeben?
3) Sind die angeführten Medikamente (Wirkstoffe) in GEORGIEN erhältlich?
4) Sind die angeführten Therapien (Behandlungen) in GEORGIEN verfügbar?
5) Wo, also bei welchen Intuitionen (Ordinationen, Krankenhäuser etc.) sind die oa. Therapien (Behandlungen) verfügbar? (Bitte Name und Adresse anführen).
6) Welche Kosten entstehen für die bP für die erforderlichen Medikamente (Wirkstoffe)?
7) Welche Kosten entstehen für die bP für die notwendigen Therapien (Behandlungen)?
8) Gibt es staatliche bzw. nichtstaatliche Stellen (NGO’s etc.) die eine finanzielle Hilfe für die Medikamenten- und oder Therapiekosten übernehmen bzw. finanzielle Zuschüsse gewährleisten?
Den vom Verbindungsbeamten übermittelten Antworten ist zu entnehmen, dass „Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzten) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet.
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die angefragten Fachärzte wie pädiatrische Gastroenterologen, pädiatrische Hematologen, pädiatrische Nephrologen und Kinderärzte ambulant und stationär verfügbar sind. Auch die angefragten Behandlungen wie Plasmapherese, Laboruntersuchung der Nieren-/Nierenfunktion, Laboruntersuchungen/Überwachung des Blutbildes und Bluttransfusionen sind verfügbar. Dies ist alles im M. Iashvili Children’s Central Hospital, 13/6 Ljubljana St. in Tiflis verfügbar. Laborforschung: Medikamentenspiegel im Blut für Azathioprin ist in Mrcheveli - European Limbach Diagnostic Group, 9, Kazbegi Ave. in Tiflis verfügbar (AVA 14888).
Die angefragten (derzeit notwendigen) Wirkstoffe Azathioprin und Enalapril sind verfügbar. Der in der Anfrage genannte Wirkstoff bei einem Wiederauftreten der Krankheit – Rituximab – ist verfügbar.
Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7517.
Weiters berichtet MedCOI folgendes: Während der Krankheitsschübe im Falle eines atypischen hämolytisch-urämischen Syndroms wird die erforderliche Krankenhausbehandlung (Plasmapherese) von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die chronische Behandlung dieser Krankheit mit Rituximab wird nicht von den Krankenkassen übernommen. Es gibt keine NGOs, die zu diesem speziellen Thema arbeiten (ACC 7517).
Fast alle medizinischen Einrichtungen in Georgien wurden privatisiert, mit Ausnahme einiger öffentlicher Einrichtungen in abgelegenen Berggebieten. Die Gesundheitsversorgung wird durch eine groß angelegte öffentlich-private Partnerschaft verwaltet, bei der die meisten Einrichtungen privatisiert sind und vom Staat finanziert werden (ACC 7517).
Ergänzend darf auf die aktuelle Länderinformation zu Georgien verwiesen werden, zu finden im COI-CMS oder auf ecoi.net.
Analyse der MedCOI-Ärzte: das hämolytisch-urämische Syndrom (HUS) ist gekennzeichnet durch eine Trias aus nicht-immunhämolytischer mikroangiopathischer Anämie, Thrombozytopenie (niedriger Thrombozytenspiegel) und akutem Nierenversagen. HUS wird durch eine Fehlregulation des alternativen Signalwegs des Komplementsystems verursacht und wird als atypisches HUS (aHUS) bezeichnet. Ein seltener Subtyp wird durch Anti-Komplement-Faktor-H (CFH)-Antikörper verursacht, was bei diesem Patienten der Fall ist. Die Plasmaaustauschtherapie war der Eckpfeiler der aHUS-Therapie und war bis 2011 im Wesentlichen die einzige verfügbare Therapie. Die Plasmatherapie ist aufgrund ihrer Fähigkeit wirksam, normale Levels an Komplementfaktoren zu liefern und, wenn ein Austausch durchgeführt wird, mutierte Komplementfaktoren und Auto-Antikörper zu entfernen. Es wird empfohlen, innerhalb von 24 Stunden nach Verdacht auf aHUS mit der Plasmatherapie zu beginnen. Die Wirksamkeit des Austauschs sollte täglich überwacht werden. Persistenz der Hämolyse oder fehlende Verbesserung der Thrombozytopenie nach 3–5 Tagen Plasmatherapie sollte als „kein Ansprechen“ auf die Therapie angesehen werden und als Indikation zum Stoppen des Plasmaaustauschs und zum Beginn einer Komplementinhibitortherapie mit Eculizumab angesehen werden. Bei diesem Patienten war die Behandlung erfolgreich und das aHUS ist in Remission verschwunden. In diesem Moment ist die Anwendung des Immunsuppressivums Azathioprin und die Behandlung des Bluthochdrucks (mit Enalapril) ausreichend, um die Krankheit zu unterdrücken. Im Falle eines Wiederauftretens der Krankheit ist eine Plasmaaustauschtherapie erforderlich und verfügbar. Eine zusätzliche immunsuppressive und komplementhemmende Behandlung mit Ravulizumab oder dessen Alternative Eculizumab, die in der akuten Phase des aHUS häufig eingesetzt werden, steht jedoch nicht zur Verfügung. Daher ist die immunsuppressive und komplementhemmende Wirkung weniger stark, was das Wiederauftreten der Krankheit verlängern und die Schwere ihrer Komplikationen negativ beeinflussen könnte. In diesem Fall kann sich die Nierenfunktion verschlechtern, die Blutplättchen können abfallen (was zu einem höheren Risiko von Gerinnungsproblemen führt) und eine schwere Anämie kann auftreten. Auch die Funktion anderer Organe (z.B. Herz und Leber) kann durch die Gerinnungsstörungen negativ beeinflusst werden.
II.2.7.4. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 21.07.2025 eine Stellungnahme in Vorlage gebracht. Darin wurde, nach Wiederholungen über den Gesundheitszustand der BF3, unter anderem ausgeführt, dass weiterhin ein hohes Rezidivrisiko der Erkrankung der mj. 4. BF besteht und daher regelmäßige Kontrollen an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung unbedingt notwendig sind. Bei einem neuerlichen Aufflackern der Grunderkrankung wäre eine rasche und deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes der Patientin möglich, welche bis hin zu einem Multiorganversagen bis zum Tod führen kann. römisch zwei.2.7.4. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 21.07.2025 eine Stellungnahme in Vorlage gebracht. Darin wurde, nach Wiederholungen über den Gesundheitszustand der BF3, unter anderem ausgeführt, dass weiterhin ein hohes Rezidivrisiko der Erkrankung der mj. 4. BF besteht und daher regelmäßige Kontrollen an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung unbedingt notwendig sind. Bei einem neuerlichen Aufflackern der Grunderkrankung wäre eine rasche und deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes der Patientin möglich, welche bis hin zu einem Multiorganversagen bis zum Tod führen kann.
Bezüglich der Vor-Ort-Recherche des Prof. XXXX wurde ausgeführt, dass dieser nicht zu entnehmen ist, ob der bei einem Rückfall notwendige Plasmaaustausch in Georgien möglich wäre. In der mit der gegenständlichen Stellungnahme in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung vom 09.07.2025 wird festgehalten, dass ein Aufflackern der Erkrankung jederzeit wieder möglich sei und im Falle eines Wiederaufflackerns sofort (Komplementantikörper gegeben werden) und eine Plasmaseparationstherapie durchgeführt werden muss. Ein Plasmaaustausch bzw. eine Plasmaseparationstherapie und eine Dialyse stellen unterschiedliche Behandlungen dar, weshalb der Hinweis darauf, dass eine Dialyse möglich wäre, für das gegenständliche Verfahren irrelevant ist. Der Anfragebeantwortung ist ebenso wenig zu entnehmen, ob die die Möglichkeit zur Bestimmung von Anti- Faktor H-AK oder regelmäßige Kontrollen an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung in Georgien möglich sind.Bezüglich der Vor-Ort-Recherche des Prof. römisch 40 wurde ausgeführt, dass dieser nicht zu entnehmen ist, ob der bei einem Rückfall notwendige Plasmaaustausch in Georgien möglich wäre. In der mit der gegenständlichen Stellungnahme in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung vom 09.07.2025 wird festgehalten, dass ein Aufflackern der Erkrankung jederzeit wieder möglich sei und im Falle eines Wiederaufflackerns sofort (Komplementantikörper gegeben werden) und eine Plasmaseparationstherapie durchgeführt werden muss. Ein Plasmaaustausch bzw. eine Plasmaseparationstherapie und eine Dialyse stellen unterschiedliche Behandlungen dar, weshalb der Hinweis darauf, dass eine Dialyse möglich wäre, für das gegenständliche Verfahren irrelevant ist. Der Anfragebeantwortung ist ebenso wenig zu entnehmen, ob die die Möglichkeit zur Bestimmung von Anti- Faktor H-AK oder regelmäßige Kontrollen an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung in Georgien möglich sind.
Da auch den aktuellen Länderberichten keine diesbezüglichen Informationen zu entnehmen sind, kann nicht zwingend davon auszugegangen werden, dass die notwendigen Behandlungen der mj. BF3 in Georgien möglich sind.
Selbst unter der Annahme, dass die Behandlungsmöglichkeiten der seltenen Erkrankung der mj. 4. BF in ihrem Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben wären, wären die Behandlung sowie Medikation für die Familie nicht leistbar.
In der Anfragebeantwortung wird festgehalten, dass kein kostenloses Programm für die notwendige Behandlung existiert und auch bestehende private Versicherung verweigern die Deckung solcher Leistungen bei einem angeborenen oder genetischen Defekt.
Eine Beschaffung der genannten Medikamente sowie die Krankenbehandlung auf eigene Kosten wäre für die BF mit unüberwindbaren finanziellen Hürden verbunden. Da das Medikament Ravulizumab der Anfragebeantwortung zufolge in Georgien nicht erhältlich ist, wäre die mj. 4. BF bei einem Rückfall auf die Behandlung mit Eculizumab angewiesen. Laut dem Medizinlexikon DocCheck Flexikon liegt der Preis für eine Infusionsflasche Eculizumab bei über € 5.8001, einer von den BF durchgeführten Anfrage bei georgischen Apotheken zufolge, belaufen sich die Kosten für Eculizumab pro Einheit derzeit auf 8972,59 Lari (umgerechnet ca € 2.844, -). Laut der Information der Europäischen Kommission wird „Soliris“ 300 mg (Eculizumab) bei Kindern und Jugendlichen mit aHUS und einem Köpergewicht von über 40 Kilo folgendermaßen dosiert: 4 Wochen lang 900 mg wöchentlich, in Woche fünf 1200 mg; danach 1200 mg alle 2 Wochen. Bei gleichzeitigem Plasmaaustausch/Plasmainfusion (Plasmapherese, Plasmaaustausch oder Infusion mit Fresh Frozen Plasma) ist je nach Art der Plasmaintervention eine zusätzliche Gabe von Soliris zwischen 300-600mg pro Sitzung bzw. Einheit erforderlich2. Diese Kosten sind für die BF schlicht nicht leistbar.
II.2.8. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2025 brachten die BF ein Schreiben des Gesundheitsministeriums von Georgien in Vorlage, welches bestätigt, dass das Gerät für den Plasmaaustausch in Georgien nicht verfügbar ist. Betreffend der von der BF3 benötigten Medikation werde noch auf ein Antwortschreiben gewartet. Mündlich wäre bereits mitgeteilt worden, dass es das Medikament lmurek nicht gibt. Möglicherweise wäre es über das Ausland bestellbar, jedoch hätten die BF keine eindeutige Antwort diesbezüglich erhalten. Die Medikamente Ritoximab sowie Soliris sind ebenso in Georgien nicht erhältlich. Auch das Generikum mit gleichen Wirkstoff ist in Georgien nicht erhältlich. Ritoximab bzw. Solaris ist zwar in Georgien erhältlich, würde jedoch eine monatliche finanzielle Belastung vonrömisch zwei.2.8. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2025 brachten die BF ein Schreiben des Gesundheitsministeriums von Georgien in Vorlage, welches bestätigt, dass das Gerät für den Plasmaaustausch in Georgien nicht verfügbar ist. Betreffend der von der BF3 benötigten Medikation werde noch auf ein Antwortschreiben gewartet. Mündlich wäre bereits mitgeteilt worden, dass es das Medikament lmurek nicht gibt. Möglicherweise wäre es über das Ausland bestellbar, jedoch hätten die BF keine eindeutige Antwort diesbezüglich erhalten. Die Medikamente Ritoximab sowie Soliris sind ebenso in Georgien nicht erhältlich. Auch das Generikum mit gleichen Wirkstoff ist in Georgien nicht erhältlich. Ritoximab bzw. Solaris ist zwar in Georgien erhältlich, würde jedoch eine monatliche finanzielle Belastung von
mindestens 64.000 Lari bzw. Maximum 81.000 Lari, die entspricht ca. € 20.000,- bis ca. € 25.000,- Euro im Monat. Dieses Medikament würde die BF3 im Bedarfsfall benötigen.
Die BF wurden zu dem aktuellen Gutachten des Prim. Priv. Doz. Dr. XXXX und dem Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX befragt. Dabei gaben sie an, dass sie auf die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.07.2025 verweisen. Die BF wurden zu dem aktuellen Gutachten des Prim. Priv. Doz. Dr. römisch 40 und dem Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 befragt. Dabei gaben sie an, dass sie auf die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.07.2025 verweisen.
II.2.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). römisch zwei.2.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob den Beschwerdeführern zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten haben.
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Rückkehrgefährdung erkennen, da die BF kein exponiertes persönliches Profil aufweisen, welches auf eine gegenüber der Durchschnittsbevölkerung höheres Risiko hindeutet.
Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass die BF Georgien lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus medizinischen Gründen verlassen haben. So gaben sie ohnehin dezidiert bekannt, dass einzig die Erkrankungen der BF3 ausreisekausal war. Aus diesem Grund sah das erkennende Gericht, ebenso wie bereits das BFA auch keine Veranlassung für weitergehende Erhebungen im Herkunftsstaat der BF.
Zusammenfassend ist zum Vorbringen der BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.
II.2.10. Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen Begründung der Anträge auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen lediglich zur Begründung der Asylanträge und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung – wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung – von Aufenthaltstiteln für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.römisch zwei.2.10. Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen Begründung der Anträge auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen lediglich zur Begründung der Asylanträge und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung – wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung – von Aufenthaltstiteln für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.
Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
II.2.11. Hinsichtlich der Krankheiten und körperlichen Leiden der BF3 sind folgende Überlegungen maßgeblich: die Behandlung der Leiden der BF3 (chron. Nierenerkrankung, Stadium 1 sowie ein atypisches hämolytisches urämisches Syndrom sowie ein Faktor H-Antikörper sowie eine Cholezystolith iasis) ist in Georgien nur bedingt möglich und über die Maße kostenintensiv. römisch zwei.2.11. Hinsichtlich der Krankheiten und körperlichen Leiden der BF3 sind folgende Überlegungen maßgeblich: die Behandlung der Leiden der BF3 (chron. Nierenerkrankung, Stadium 1 sowie ein atypisches hämolytisches urämisches Syndrom sowie ein Faktor H-Antikörper sowie eine Cholezystolith iasis) ist in Georgien nur bedingt möglich und über die Maße kostenintensiv.
So ist dem Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX vom 24.6.2025 zu entnehmen, wenn ein schwerer Rückfall zur Dialyse oder operativen Eingriff (Nierentransplantation) führen, ist dies zwar in Georgien (einzig in Tiflis) durchführbar, es existiert jedoch in Georgien kein kostenloses Programm. Zudem verweigern auch bestehende, private Versicherungen entsprechende Leistungen. Die Anspruchsberechtigung an das staatliche Gesundheitssystem und die Höhe einer eventuellen Zuzahlung sind zudem mit Unsicherheit behaftet. So ist dem Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 vom 24.6.2025 zu entnehmen, wenn ein schwerer Rückfall zur Dialyse oder operativen Eingriff (Nierentransplantation) führen, ist dies zwar in Georgien (einzig in Tiflis) durchführbar, es existiert jedoch in Georgien kein kostenloses Programm. Zudem verweigern auch bestehende, private Versicherungen entsprechende Leistungen. Die Anspruchsberechtigung an das staatliche Gesundheitssystem und die Höhe einer eventuellen Zuzahlung sind zudem mit Unsicherheit behaftet.
Ebenso geht aus der Antwort des Verbindungsbeamten des BM.I. in Georgien, Hr. Attaché XXXX , vom 20.09.2021 hervor, dass eine zusätzliche immunsuppressive und komplementhemmende Behandlung mit Ravulizumab oder dessen Alternative Eculizumab, die in der akuten Phase des aHUS häufig eingesetzt werden, nicht zur Verfügung steht. Daher ist die immunsuppressive und komplementhemmende Wirkung weniger stark, was das Wiederauftreten der Krankheit verlängern und die Schwere ihrer Komplikationen negativ beeinflussen könnte. In diesem Fall kann sich die Nierenfunktion verschlechtern, die Blutplättchen können abfallen (was zu einem höheren Risiko von Gerinnungsproblemen führt) und eine schwere Anämie kann auftreten. Auch die Funktion anderer Organe (z.B. Herz und Leber) kann durch die Gerinnungsstörungen negativ beeinflusst werden.Ebenso geht aus der Antwort des Verbindungsbeamten des BM.I. in Georgien, Hr. Attaché römisch 40 , vom 20.09.2021 hervor, dass eine zusätzliche immunsuppressive und komplementhemmende Behandlung mit Ravulizumab oder dessen Alternative Eculizumab, die in der akuten Phase des aHUS häufig eingesetzt werden, nicht zur Verfügung steht. Daher ist die immunsuppressive und komplementhemmende Wirkung weniger stark, was das Wiederauftreten der Krankheit verlängern und die Schwere ihrer Komplikationen negativ beeinflussen könnte. In diesem Fall kann sich die Nierenfunktion verschlechtern, die Blutplättchen können abfallen (was zu einem höheren Risiko von Gerinnungsproblemen führt) und eine schwere Anämie kann auftreten. Auch die Funktion anderer Organe (z.B. Herz und Leber) kann durch die Gerinnungsstörungen negativ beeinflusst werden.
Aus dem aktuellen medizinischen Gutachten des Prim. Priv. Doz. Dr. XXXX , FA für Kinder -und Jugendheilkunde, welches am 19.09.2024 einlangte, geht hervor, dass laut den aktuellen Leitlinien bei einem leichten Rückfall die Therapie mit Plasmaaustausch und lmmunsuppression ausreichend wäre. Bei schweren Rückfällen mit anderen Organbeteiligungen zusätzlich zu der Niere oder schlechterem Ansprechen auf die Plasmatherapie, was jederzeit passieren könnte, ist die Therapie nicht ausreichend und würde die zusätzliche Gabe von Eculizumab oder Ravulizumab benötigen. Bei Nichtansprechen auf die Plasmatherapie ohne Möglichkeit der Gabe von Eculizumab oder Ravulizumab würde zu schweren Komplikationen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz, bei Multiorganbeteiligung bis zum Tod führen.Aus dem aktuellen medizinischen Gutachten des Prim. Priv. Doz. Dr. römisch 40 , FA für Kinder -und Jugendheilkunde, welches am 19.09.2024 einlangte, geht hervor, dass laut den aktuellen Leitlinien bei einem leichten Rückfall die Therapie mit Plasmaaustausch und lmmunsuppression ausreichend wäre. Bei schweren Rückfällen mit anderen Organbeteiligungen zusätzlich zu der Niere oder schlechterem Ansprechen auf die Plasmatherapie, was jederzeit passieren könnte, ist die Therapie nicht ausreichend und würde die zusätzliche Gabe von Eculizumab oder Ravulizumab benötigen. Bei Nichtansprechen auf die Plasmatherapie ohne Möglichkeit der Gabe von Eculizumab oder Ravulizumab würde zu schweren Komplikationen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz, bei Multiorganbeteiligung bis zum Tod führen.
Aktuell ist bei der BF3 eine orale medikamentöse Therapie mit einer immunsuppressiven Therapie und Bluthochdruckmedikamenten erforderlich (lmurek, Enalapril sowie Amlodipin). Gegenwärtig werden dreimonatliche Kontrollen an der Uni.-Kinderklinik in Wien durchgeführt bzw. werden weiterhin empfohlen. Bezüglich der Vorlaufzeit im Falle einer Verschlimmerung der Grunderkrankung führte Dr. XXXX aus, dass sich eine solche schleichend anbahnen, aber auch schlagartig einsetzen kann, wobei die BF3 akut in eine lebensbedrohliche Situation gelangen würde. Derartiges sei jedenfalls nicht vorhersehbar. Aktuell ist bei der BF3 eine orale medikamentöse Therapie mit einer immunsuppressiven Therapie und Bluthochdruckmedikamenten erforderlich (lmurek, Enalapril sowie Amlodipin). Gegenwärtig werden dreimonatliche Kontrollen an der Uni.-Kinderklinik in Wien durchgeführt bzw. werden weiterhin empfohlen. Bezüglich der Vorlaufzeit im Falle einer Verschlimmerung der Grunderkrankung führte Dr. römisch 40 aus, dass sich eine solche schleichend anbahnen, aber auch schlagartig einsetzen kann, wobei die BF3 akut in eine lebensbedrohliche Situation gelangen würde. Derartiges sei jedenfalls nicht vorhersehbar.
Zu den Folgen einer allfälligen Überstellung der BF3 nach Georgien teilte Dr. XXXX mit, dass bei einem neuerlichen Aufflackern der Grunderkrankung, welche aktuell durch medikamentöse Therapie in Schach gehalten werden kann, eine rasche und deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes der Patientin möglich ist, welche bis hin zu einem Multiorganversagen bis zum Tod führen kann. Weiters wurde ausgeführt Wie oben angeführt, wäre bei dem leichten Rückfall ein Plasmaaustausch und eine immunsuppressive Therapie mit hochspezialisierten Medikamenten notwendig. Bei schwereren Rückfällen mit anderen Organbeteiligungen zusätzlich zur Niere oder schlechtem Ansprechen auf die Plasmatherapie, was jederzeit passieren kann, und diese Therapie nicht ausreichend wäre, wäre die zusätzliche Gabe von weiteren modernen immunsuppressiven Medikamenten wie Eculizumab oder Ravulizumab notwendig. Es besteht weiterhin ein hohes Rezidivrisiko dieser Erkrankung. Regelmäßige Kontrollen alle zwei bis drei Monate an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung sind daher unbedingt notwendig.Zu den Folgen einer allfälligen Überstellung der BF3 nach Georgien teilte Dr. römisch 40 mit, dass bei einem neuerlichen Aufflackern der Grunderkrankung, welche aktuell durch medikamentöse Therapie in Schach gehalten werden kann, eine rasche und deutliche Verschlechterung des klinischen Zustandes der Patientin möglich ist, welche bis hin zu einem Multiorganversagen bis zum Tod führen kann. Weiters wurde ausgeführt Wie oben angeführt, wäre bei dem leichten Rückfall ein Plasmaaustausch und eine immunsuppressive Therapie mit hochspezialisierten Medikamenten notwendig. Bei schwereren Rückfällen mit anderen Organbeteiligungen zusätzlich zur Niere oder schlechtem Ansprechen auf die Plasmatherapie, was jederzeit passieren kann, und diese Therapie nicht ausreichend wäre, wäre die zusätzliche Gabe von weiteren modernen immunsuppressiven Medikamenten wie Eculizumab oder Ravulizumab notwendig. Es besteht weiterhin ein hohes Rezidivrisiko dieser Erkrankung. Regelmäßige Kontrollen alle zwei bis drei Monate an einer Kindernephrologischen Spezialabteilung sind daher unbedingt notwendig.
Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass selbst unter der Annahme, dass die Behandlungsmöglichkeiten der schweren und nicht heilbaren Erkrankung der BF3 in ihrem Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben wären, die dafür entstehenden Kosten für die Familie nicht leistbar wären. So wurde auch in der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.07.2025 ausgeführt, dass das Medikament Ravulizumab der Anfragebeantwortung zufolge in Georgien nicht erhältlich ist, wäre die mj. BF3 bei einem Rückfall auf die Behandlung mit Eculizumab angewiesen. Laut dem Medizinlexikon DocCheck Flexikon liegt der Preis für eine Infusionsflasche Eculizumab bei über € 5.8001, einer von den BF durchgeführten Anfrage bei georgischen Apotheken zufolge, belaufen sich die Kosten für Eculizumab pro Einheit derzeit auf 8972,59 Lari (umgerechnet ca € 2.844, -).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälliger Weise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.
Aufgrund der oben angeführten Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass in diesem speziellen Einzelfall eine Rückführung der BF3 nach Georgien zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes, im schlimmsten Fall sogar bis zum Tod, führen kann. So führt auch der medizinische SV, Prim. Priv. Doz. Dr. XXXX , zusammengefasst in seinem Gutachten aus, dass es unbestreitbar ist, dass ein Versagen einer der dargestellten Behandlungsebenen fatale und potentiell lebensbedrohliche Konsequenzen nach sich ziehe. Zusammengefasst kann deswegen eine Verletzung der in Art. 2 bzw. 3 EMRK beschriebenen Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann.Aufgrund der oben angeführten Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass in diesem speziellen Einzelfall eine Rückführung der BF3 nach Georgien zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes, im schlimmsten Fall sogar bis zum Tod, führen kann. So führt auch der medizinische SV, Prim. Priv. Doz. Dr. römisch 40 , zusammengefasst in seinem Gutachten aus, dass es unbestreitbar ist, dass ein Versagen einer der dargestellten Behandlungsebenen fatale und potentiell lebensbedrohliche Konsequenzen nach sich ziehe. Zusammengefasst kann deswegen eine Verletzung der in Artikel 2, bzw. 3 EMRK beschriebenen Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren jene außergewöhnlichen Umstände vorliegen, aufgrund welcher eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK für die minderjährige BF3 bedeuten würde, da stichhaltige Gründe dargelegt wurden, dass die minderjährige BF3 mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. auch dazu VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Den BF ist daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren jene außergewöhnlichen Umstände vorliegen, aufgrund welcher eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK für die minderjährige BF3 bedeuten würde, da stichhaltige Gründe dargelegt wurden, dass die minderjährige BF3 mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche auch dazu VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Den BF ist daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.1.2. Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:römisch zwei.3.1.2. Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Hinsichtlich dieser BF liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Der mittlerweile volljährige Sohn ist vom Familienverfahren nicht mehr umfasst. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Hinsichtlich dieser BF liegt daher ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Der mittlerweile volljährige Sohn ist vom Familienverfahren nicht mehr umfasst.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19.09.2022, XXXX , mit dem die Behandlung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. abgewiesen wurde, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19.09.2022, römisch 40 , mit dem die Behandlung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen wurde, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
II.3.3. Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.3.3. Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:
II.3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt dabei es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt dabei es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
II.3.3.2. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdungen bzw. Bedrohungen. Ereignisse die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). römisch zwei.3.3.2. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdungen bzw. Bedrohungen. Ereignisse die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).
II.3.3.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).römisch zwei.3.3.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314 aus 1992,; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatliche bewaffnete Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558). Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatliche bewaffnete Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte (vgl. die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336).Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte vergleiche die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336).
II.3.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:römisch zwei.3.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind:
Wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde, geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Behandlung der schweren und nicht heilbaren Erkrankungen der BF3 in Georgien nur bedingt und keinesfalls vollständig möglich ist. Das komplexe Krankheitsbild übersteigt die Möglichkeiten der Behandlung in Georgien. Eine Verschlimmerung der Grunderkrankung der BF3 ist jederzeit möglich und nicht vorhersehbar. Eine Verschlimmerung könne sich schleichend anbahnen, aber auch schlagartig einsetzen, wobei die BF3 akut in eine lebensbedrohliche Situation gelangen würde. Auch sind einzelne von der BF3 benötigte Medikamente nicht verfügbar und darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass selbst unter der Annahme, dass die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung der BF3, bzw. die erforderliche Medikation in ihrem Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben wären, die dafür entstehenden Kosten für die Familie nicht leistbar wären.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der Anfragebeantwortung, dem Rechercheergebnis und dem aktuellen medizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. FURTHNER, sowie der persönlichen Situation der BF3 war daher in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass eine Rückkehr der BF3 nach Georgien nicht möglich und auch nicht zumutbar wäre. Auf Grundlage der festgestellten, individuellen, familiären Situation der BF sowie den wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass eine Rückverbringung der BF3 nach Georgien in diesem speziellen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Fallbezogen sind daher jedenfalls solche exzeptionellen Umstände anzunehmen, unter denen die Außerlandesschaffung der BF3 im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen würde.Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der Anfragebeantwortung, dem Rechercheergebnis und dem aktuellen medizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. FURTHNER, sowie der persönlichen Situation der BF3 war daher in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass eine Rückkehr der BF3 nach Georgien nicht möglich und auch nicht zumutbar wäre. Auf Grundlage der festgestellten, individuellen, familiären Situation der BF sowie den wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass eine Rückverbringung der BF3 nach Georgien in diesem speziellen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Fallbezogen sind daher jedenfalls solche exzeptionellen Umstände anzunehmen, unter denen die Außerlandesschaffung der BF3 im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen würde.
Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann im gegebenen Zusammenhang unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976).Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann im gegebenen Zusammenhang unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976).
Den Beschwerden zu den Spruchpunkten II. war daher, jedoch ausschließlich unter Abwägung der gesundheitlichen Gründe der BF3, Folge zu geben, diese Spruchpunkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.Den Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch zwei. war daher, jedoch ausschließlich unter Abwägung der gesundheitlichen Gründe der BF3, Folge zu geben, diese Spruchpunkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.
II.3.4. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigterömisch zwei.3.4. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Den BF wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.Den BF wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war.
II.3.5. Behebung der übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.3.5. Behebung der übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Den Beschwerdeführern wird mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.
Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos zu beheben waren.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Behandlungsmöglichkeiten Erkrankung Ersatzentscheidung Familienverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand medizinische Versorgung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Sachverständigengutachten sicherer Herkunftsstaat Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz vulnerable PersonengruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L518.2207864.1.00Im RIS seit
05.05.2026Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026