TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/25 G307 2316772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G307 2316772-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , StA.: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Anton KARNER in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 geboren am römisch 40 , StA.: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Anton KARNER in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II.       XXXX wird gemäß §§ 56 Abs. 2 und 54 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung in berücksichtigungswürdigen Fällen“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 56, Absatz 2 und 54 Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung in berücksichtigungswürdigen Fällen“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 30.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 30.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.

2. Am 01.07.2025 fand vor einem Organ des BFA eine Einvernahme zu der soeben genannten Thematik statt.

3. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 22.07.2025, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien-Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).3. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 22.07.2025, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien-Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit Schriftsatz vom 28.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 4. Mit Schriftsatz vom 28.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und „auf den Aufenthaltstitel nach dem AsylG zu erkennen“, in eventu die Rechtssache zur Behebung zurückzuverweisen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 29.07.2025 vorgelegt, wo sie am 31.07.2025 einlangten.

6. Am 16.09.2025 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF und ihr RV teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Bosnisch beigezogen sowie der jüngere Bruder und Vater der BF als Zeugen befragt wurden.6. Am 16.09.2025 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF und ihr Regierungsvorlage teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Bosnisch beigezogen sowie der jüngere Bruder und Vater der BF als Zeugen befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist bosnische Staatsbürgerin, ledig, kinderlos, keinen Obsorgepflichten ausgesetzt und lebt mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt. Sie ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Die BF reiste ursprünglich im Juni 2016 erstmalig ins Bundesgebiet ein und war von 22.06.2016 bis 22.07.2017 im Inland gemeldet. Seit 10.05.2017 ist sie hier ohne Unterbrechung gemeldet und wohnhaft.

1.3. Die BF stellte am 15.09.2017 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf einer Erstaufenthaltsbewilligung „Student“, welche bis 17.09.2019 gültig war. Am 16.09.2019 stellte sie einen dahingehenden Änderungsantrag in Richtung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welche bis 08.05.2024 in Geltung stand. Der jüngst gestellte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns des Landes XXXX vom 18.10.2024, Zahl XXXX – ebenso wie die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX – mit dessen Erkenntnis vom 12.03.2025, Zahl LVwG XXXX (als unbegründet) abgewiesen, weil der hierfür erforderliche Schulerfolg nicht erbracht worden sei. 1.3. Die BF stellte am 15.09.2017 beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf einer Erstaufenthaltsbewilligung „Student“, welche bis 17.09.2019 gültig war. Am 16.09.2019 stellte sie einen dahingehenden Änderungsantrag in Richtung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welche bis 08.05.2024 in Geltung stand. Der jüngst gestellte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns des Landes römisch 40 vom 18.10.2024, Zahl römisch 40 – ebenso wie die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 – mit dessen Erkenntnis vom 12.03.2025, Zahl LVwG römisch 40 (als unbegründet) abgewiesen, weil der hierfür erforderliche Schulerfolg nicht erbracht worden sei.

1.4. Das Verhältnis zu ihrem Vater und dem – ebenso in deren Nähe – lebenden Bruder beschreibt die BF sehr gut. Die Mutter lebt noch in BiH und stattet der Familie in Österreich im Schnitt alle 3 Monate regelmäßige Besuche ab, in deren Rahmen sie etwa 15 Tage im Inland verweilt. Zum Herkunftsstaat hat die BF ansonsten keine Bezüge mehr und besuchte sie ihre Heimat in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2 Mal im Jahr, in der Zeit danach bis zu ihrer jüngsten Einreise nach Österreich, insgesamt 4 Mal. Zuletzt befand sie sich im Jänner 2024 in BiH. Ein weiterer Bruder der BF lebt in Deutschland.

Der Vater der BF musste sich von XXXX bis XXXX im LKH XXXX wegen einer Neuroborreliose, massiver Verstopfung und akuter Gesichtslähmungen in stationäre Behandlung begeben. Nach seiner Entlassung und auch aktuell unterstützt/e die BF ihren Vater bei der Warhnehmung von Aktivitäten des täglichen Lebens, in sie für ihn kocht/e, einkauft/e und ihn wusch.Der Vater der BF musste sich von römisch 40 bis römisch 40 im LKH römisch 40 wegen einer Neuroborreliose, massiver Verstopfung und akuter Gesichtslähmungen in stationäre Behandlung begeben. Nach seiner Entlassung und auch aktuell unterstützt/e die BF ihren Vater bei der Warhnehmung von Aktivitäten des täglichen Lebens, in sie für ihn kocht/e, einkauft/e und ihn wusch.

1.5. Die BF war – beginnend mit 09.04.2018 bis zum 08.10.2024 – bei drei Arbeitgebern in insgesamt 6 Arbeitsverhältnissen für zusammengerechnet rund 39 Monate beschäftigt, wobei sie von 26.07.2022 bis 31.08.2022 Arbeitslosengeld bezog. Die mit 30.06.2025 von XXXX zugesicherte Einstellungszusage als Bürohilfskraft in Vollzeitbeschäftigung hat noch immer Gültigkeit. Die BF ist mit ihrem Vater zusammen in der Sozialversicherung registriert. 1.5. Die BF war – beginnend mit 09.04.2018 bis zum 08.10.2024 – bei drei Arbeitgebern in insgesamt 6 Arbeitsverhältnissen für zusammengerechnet rund 39 Monate beschäftigt, wobei sie von 26.07.2022 bis 31.08.2022 Arbeitslosengeld bezog. Die mit 30.06.2025 von römisch 40 zugesicherte Einstellungszusage als Bürohilfskraft in Vollzeitbeschäftigung hat noch immer Gültigkeit. Die BF ist mit ihrem Vater zusammen in der Sozialversicherung registriert.

1.6. Die BF besuchte zu Beginn ihres Aufenthalts einen zweijähren Vorstudienlehrgang zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse. Danach absolvierte sie in der HTL einen einjährigen Vorbereitungskurs als Mechatronikerin und knüpfte daran ein 4semstriges Abendkolleg der Automationstechnik. Das 5. und 6. Semester schloss sie nicht ab, weil sie der Ansicht war, mit dieser Ausbildung nur schwer im Berufsleben Fuß fassen zu können.

Die BF belegt derzeit die Bundeshandelsakademie für Berufstätige in der XXXX in XXXX im Ausmaß von 25 Wochenstunden. Das letzte Schuljahr schloss sie – abgesehen vom Fach „Unternehmensrechnung“ – positiv ab.Die BF belegt derzeit die Bundeshandelsakademie für Berufstätige in der römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß von 25 Wochenstunden. Das letzte Schuljahr schloss sie – abgesehen vom Fach „Unternehmensrechnung“ – positiv ab.

1.7. Die BF besitzt Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“ und kann sich in dieser Sprache problemlos verständigen.

1.8. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.9. Die BF pflegt insbesondere zu XXXX , den sie im Deutschkurs kennenlernte und mit ihm 3 Jahre zusammenwohnte, XXXX , dessen Freundschaft sie im Kolleg schloss und XXXX , deren Bekanntschaft sie beim KIK machte, wobei sie mit den beiden letztgenannten zusammen ihre Diplomarbeit schreibt, enge Beziehungen.1.9. Die BF pflegt insbesondere zu römisch 40 , den sie im Deutschkurs kennenlernte und mit ihm 3 Jahre zusammenwohnte, römisch 40 , dessen Freundschaft sie im Kolleg schloss und römisch 40 , deren Bekanntschaft sie beim KIK machte, wobei sie mit den beiden letztgenannten zusammen ihre Diplomarbeit schreibt, enge Beziehungen.

1.10. Die BF besitzt Barmittel in der Höhe von rund € 8.200,00 und hat keine Schulden. Zudem unterstützten sie Vater und Bruder finanziell.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG.

2.1.1. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihren Namen ausgestellten, bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und aus welchem sich im Übrigen die Reisebewegungen wie auch die letzte Reise nach BiH ergeben.

2.1.2. Die Feststellungen zu Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, gutem Verhältnis zu ihrem Bruder und Vater, dessen und die regelmäßige finanzielle Unterstützung durch den Bruder, dem Verbleib eines weiteren Bruders in Deutschland, die Besuche der Mutter und deren regelmäßigen Aufenthalt in Österreich wie dem Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Ausführungen in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 217 f) und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die dem Vater nach dessen Krankenausaufenthalt zugekommene Hilfe, dessen Grund und Diagnosen durch die vorgelegten Atteste des LKH XXXX dargetan wurde, hat die BF in der mündlichen Verhandlung – in Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Vaters – glaubhaft vorgebracht. 2.1.2. Die Feststellungen zu Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, gutem Verhältnis zu ihrem Bruder und Vater, dessen und die regelmäßige finanzielle Unterstützung durch den Bruder, dem Verbleib eines weiteren Bruders in Deutschland, die Besuche der Mutter und deren regelmäßigen Aufenthalt in Österreich wie dem Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Ausführungen in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 217 f) und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die dem Vater nach dessen Krankenausaufenthalt zugekommene Hilfe, dessen Grund und Diagnosen durch die vorgelegten Atteste des LKH römisch 40 dargetan wurde, hat die BF in der mündlichen Verhandlung – in Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Vaters – glaubhaft vorgebracht.

2.1.3. Zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse legte die BF ein diesbezügliches Zertifikat der HTL-Blume XXXX vom 30.11.2020 vor. In der mündlichen Verhandlung musst die Dolmetscherin nur ein einziges Mal „eingreifen“.2.1.3. Zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse legte die BF ein diesbezügliches Zertifikat der HTL-Blume römisch 40 vom 30.11.2020 vor. In der mündlichen Verhandlung musst die Dolmetscherin nur ein einziges Mal „eingreifen“.

2.1.4. Den Besuch der unter II.1.6. angeführten Lehrgänge und Kurse hat sie sowohl vor dem BFA (AS 127) als auch vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht, den aktuellen Besuch der HAK durch die diesbezügliche Besuchsbestätigung wie das jüngste Semesterzeugnis dargetan. 2.1.4. Den Besuch der unter römisch zwei.1.6. angeführten Lehrgänge und Kurse hat sie sowohl vor dem BFA (AS 127) als auch vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht, den aktuellen Besuch der HAK durch die diesbezügliche Besuchsbestätigung wie das jüngste Semesterzeugnis dargetan.

2.1.5. Die BF hat in der Verhandlung angegeben, gesund zu sein. Da sie immer wieder erwerbstätig war und sich aus dem Akteninhalt auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ergaben, konnte diesbezüglich nichts Gegenteiliges festgestellt werden.

2.1.6. Die bisher im Inland ausgeübten Beschäftigungen wie die Versicherung mit ihrem Vater erschließen sich aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Einstellungszusage wurde der Beschwerde beigelegt und deren Gültigkeit in der Verhandlung vom RV bekräftigt. 2.1.6. Die bisher im Inland ausgeübten Beschäftigungen wie die Versicherung mit ihrem Vater erschließen sich aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Einstellungszusage wurde der Beschwerde beigelegt und deren Gültigkeit in der Verhandlung vom Regierungsvorlage bekräftigt.

2.1.7. Die bisher zur Person der BF geführten aufenthalts- und fremdenrechtlich Verfahren folgen dem Inhalt des Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und jenem des Erkenntnisses des LVwG Steiermark (AS 63f).

2.1.8. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ist dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich geschuldet.

2.1.9. Die Beziehung und Namen der erwähnten Freunde hat die BF in der mündlichen Verhandlung und – in Übereinstimmung mit dem ZMR – nachvollziehbar dargetan.

2.1.10. Anhand der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und des vorgelegten Kontoauszuges hat die BF die ihr zur Verfügung stehenden Barmittel plausibel dargetan. Die finanzielle Unterstützung von Bruder und Vater hat letzterer vor dem erkennenden Gericht bestätigt. Ferner wurde die gute Bonität der BF durch die Vorlage eines Auszuges des Kreditschutzverbandes 1870 dargetan (siehe AS 157 f).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides

Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet: Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet:

„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1.       „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2.       „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3.       „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar. (2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. (4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG lautet: Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG lautet:

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1.       zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.       davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“ (6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. 3.1.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

?        die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

?        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

?        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

?        den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

?        die Bindungen zum Heimatstaat,

?        die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

?        auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.1.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen begründend sind, zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen begründend sind, zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat er bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat er bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).

Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Die zugrunde liegende Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420)Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Die zugrunde liegende Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420)

3.1.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die BF hat ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2017 nach Österreich verlegt und hält sich seitdem durchgehend hier auf. Der jüngere Bruder lebt in Österreich und auch der Vater der BF, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich seit 2001 im Bundesgeebiet.

Die BF verfügte bis zum 12.03.2025 über eine vom Amt der XXXX Landesregierung eingeräumte Aufenthaltsbewilligung „Schülerin“. Am 30.04.2025 stellte die BF beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 56 AsylG. Somit hält sie sich die BF seit Erlassung des (bereits rechtskräftigen) Erkenntnisses des LVwG nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf (siehe auch §§ 20, 24 NAG). Die BF verfügte bis zum 12.03.2025 über eine vom Amt der römisch 40 Landesregierung eingeräumte Aufenthaltsbewilligung „Schülerin“. Am 30.04.2025 stellte die BF beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 56, AsylG. Somit hält sie sich die BF seit Erlassung des (bereits rechtskräftigen) Erkenntnisses des LVwG nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf (siehe auch Paragraphen 20, 24, NAG).

Beginnend mit 2018 war die BF teils vollzeit- teils geringfügig beschäftigt und konnte dadurch ihren Lebensunterhalt festigen bzw. sichern. Daneben wurde die BF durch ihren Vater und Bruder unterstützt.

Die BF konnte sich in der mündlichen Verhandlung problemlos verständigen und auf alle an sie gerichteten Fragen in Deutsch antworten.

Abgesehen davon besucht die BF die HAK als Berufskolleg und verfügt über eine Einstellungszusage in Vollzeit.

Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die BF (gerechnet ab 2017) somit seit rund 8 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Auch wenn sie sich spätestens seit 12.03.2025 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste, kann ihr in Anbetracht der familiären, schulischen und sozialen Bindungen im Bundesgebiet und der oben dargelegten Judikatur nicht vorgehalten werden, dass sie sich nicht um Integration und den Aufbau eines Privatlebens bemüht hätte.

In BiH lebt zwar noch die Mutter der BF, diese kommt aber regelmäßig zu Besuchszwecken nach Österreich.

Die Zusammenschau der dargestellten Umstände führt bei einem Aufbau mehrjähriger sozialer Bindungen bei einem rund 8jährigen durchgehenden Aufenthalt und besonderen familiären Bindungen im Bundesgebiet zum Überwiegen der persönlichen Interessen der BF an ihrer Fortführung des Privat- und Familienlebens in Österreich.

3.1.4. Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG lautet:3.1.4. Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG lautet:

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1.       der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.       der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.       der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1.       dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.       im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.09.2024, Geschäftszahl Ra 2021/17/0163 unter anderem hervorgehoben, es obliege dem Fremden, initiativ und untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050). Erfolgt ein solcher Nachweis nicht bloß in Bezug auf eine Unterkunft, sondern in Bezug auf zwei (oder allenfalls mehrere) Unterkünfte, so genügt es für den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, wenn sich im Verfahren ergibt, dass zumindest eine dieser Unterkünfte tatsächlich zur Verfügung steht und dem Erfordernis der Ortsüblichkeit entspricht. Ob der Fremde die betreffende Unterkunft bisher regelmäßig oder nur sporadisch (oder noch gar nicht) benützt hat, ist ohne Bedeutung, ebenso wie die Frage, ob eine aufrechte Meldung des Fremden an der Adresse der Unterkunft besteht (VwGH 30.5.1996, 95/19/0590; VwGH 13.11.1998, 96/19/3531).

Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.03.2021, Geschäftszahl Ra 2020/22/0050, unter anderem erwogen, dass es seiner eigenen Judikatur zufolge dem Fremden obliegt, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032, mwN). Gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) kann der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere durch einen Miet- oder Untermietvertrag, einen bestandrechtlichen Vorvertrag oder einen Eigentumsnachweis erfolgen.Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.03.2021, Geschäftszahl Ra 2020/22/0050, unter anderem erwogen, dass es seiner eigenen Judikatur zufolge dem Fremden obliegt, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032, mwN). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) kann der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere durch einen Miet- oder Untermietvertrag, einen bestandrechtlichen Vorvertrag oder einen Eigentumsnachweis erfolgen.

Die BF lebt (nur) mit ihrem Vater in einer rund 40 m² großen Wohnung, bestehend aus einem Vorraum, Badezimmer, Badewanne, Toilette, Kochnische, Wohn-, Ess- und Schlafbereich. Die BF ist im Mietvertrag (siehe dazu AS 25 f) als Hauptmieterin angeführt.

Das BFA hat in seinem Bescheid (AS 308) zum Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG festgehalten, die BF lebe gemeinsam mit ihrem 64jährigen Vater, eine getrennte Schlafmöglichkeit in einem Extra-Zimmer, wie es eigentlich für Erwachsene, welche nicht in einer Liebesbeziehung stünden, üblich sei, bestehe in dieser kleinen Wohnung nicht. Das BFA hat in seinem Bescheid (AS 308) zum Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG festgehalten, die BF lebe gemeinsam mit ihrem 64jährigen Vater, eine getrennte Schlafmöglichkeit in einem Extra-Zimmer, wie es eigentlich für Erwachsene, welche nicht in einer Liebesbeziehung stünden, üblich sei, bestehe in dieser kleinen Wohnung nicht.

Des Weiteren verfüge die BF derzeit über kein Einkommen, habe zwei Einstellzusagen ohne konkrete Angaben zu einem zukünftigen Einkommen vorgelegt und seien diese nur eine einseitige Willenserklärung von Arbeitgebern. Die BF habe ferner keine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung vorgelegt, aufgrund der finanziellen Lage der Familienangehörigen sei eine Tragfähigkeit ohnehin nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben. Bruder und Vater unterstützten die BF aktuell auf freiwilliger Basis.

Im Ergebnis erfülle die BF die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht. Im Ergebnis erfülle die BF die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht.

Zur Z 1 sei erwähnt, dass abgesehen davon, dass das BFA diese Ansicht weder durch eine höchstgerichtliche Rechtsprechung noch anhand sonstiger Anhaltspunkte begründet, für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, weshalb vorliegend nicht von einer ortsüblichen Unterkunft ausgegangen werden kann. Das Kriterium einer „Liebesbeziehung“ bei derart überschaubaren Wohnungsflächen wird vom VwGH nicht verlangt. Wie der vorhin erwähnten Entscheidung des VwGH vom 26.03.2021 zu entnehmen ist, kann der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere durch einen Miet- oder Untermietvertrag erbracht werden. Zur Ziffer eins, sei erwähnt, dass abgesehen davon, dass das BFA diese Ansicht weder durch eine höchstgerichtliche Rechtsprechung noch anhand sonstiger Anhaltspunkte begründet, für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, weshalb vorliegend nicht von einer ortsüblichen Unterkunft ausgegangen werden kann. Das Kriterium einer „Liebesbeziehung“ bei derart überschaubaren Wohnungsflächen wird vom VwGH nicht verlangt. Wie der vorhin erwähnten Entscheidung des VwGH vom 26.03.2021 zu entnehmen ist, kann der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere durch einen Miet- oder Untermietvertrag erbracht werden.

Auch aus dem Verweiserkenntnis vom 09.09.2014, Ro 2014/22/0032, ergeben sich keine Hinweise auf die von der belangten Behörde – zu den Voraussetzungen für die ortsübliche Unterkunft – vertretenen Ansicht. So führte der VwGH dort aus:

…………“Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten“………..

Zum Vorliegen ausreichender Existenzmittel hielt der VwGH im selbigen Erkenntnis fest:

„………..Grundsätzlich ist nämlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (fallbezogen mit dem Ende der Tätigkeit als Zivildiener). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, 2008/21/0630)“…………„………..Grundsätzlich ist nämlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. April 2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (fallbezogen mit dem Ende der Tätigkeit als Zivildiener). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, 2008/21/0630)“…………

Ferner spricht § 56 Abs. 3 AsylG davon, dass der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden kann (also nicht als Gebot ausformuliert ist).Ferner spricht Paragraph 56, Absatz 3, AsylG davon, dass der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden kann (also nicht als Gebot ausformuliert ist).

Dem entsprechend fußt die Begründung des BFA zum Fehlen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG auf keinem rechtlichen Fundament, zumal die BF – bezogen auf die Anforderung gesicherter Existenzmittel (Z 3 leg cit) – über eine Vollzeit-Einstellungszusage verfügt, bereits über mehrere Jahre hindurch beschäftigt war und sowohl von ihrem Vater wie auch ihrem Bruder finanziell unterstützt wurde und wird.Dem entsprechend fußt die Begründung des BFA zum Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG auf keinem rechtlichen Fundament, zumal die BF – bezogen auf die Anforderung gesicherter Existenzmittel (Ziffer 3, leg cit) – über eine Vollzeit-Einstellungszusage verfügt, bereits über mehrere Jahre hindurch beschäftigt war und sowohl von ihrem Vater wie auch ihrem Bruder finanziell unterstützt wurde und wird.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der BF verfügte Rückkehrentscheidung erweist sich angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu beheben. Dem entsprechend waren auch der auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. zu beheben. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der BF verfügte Rückkehrentscheidung erweist sich angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu beheben. Dem entsprechend waren auch der auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. zu beheben.

3.1.5. Da die BF „nur“ die Erteilung einer Bewilligung iSd § 56 Abs. 2 AsylG begehrte und eine solche vom BFA in seinem zugrundeliegenden Bescheid abgelehnt wurde, entfällt vorliegend die Prüfung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG. Betreffend die BF liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG vor, weshalb ihr gemäß § 56 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.3.1.5. Da die BF „nur“ die Erteilung einer Bewilligung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AsylG begehrte und eine solche vom BFA in seinem zugrundeliegenden Bescheid abgelehnt wurde, entfällt vorliegend die Prüfung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Betreffend die BF liegen die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG vor, weshalb ihr gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.

Die belangte Behörde hat der BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen; die BF hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die belangte Behörde hat der BF die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen; die BF hat dabei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G307.2316772.1.00

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten