TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/13 96/19/3531

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Veröffentlicht am 13.11.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1967 geborenen SA in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. März 1996, Zl. 305.424/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 3. Mai 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. August 1994 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 17. August 1995 neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; dieser im Weg über die österreichische Botschaft in Budapest eingebrachte Antrag langte am 28. August 1995 beim Landeshauptmann von Wien ein. Mit einem weiteren Antrag vom 15. Oktober 1995, eingelangt beim Landeshauptmann von Wien am 16. Oktober 1995, beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In den Antragsunterlagen beider Anträge findet sich jeweils die Kopie eines für den Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Budapest ausgestellten Sichtvermerkes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Fremdengesetzes 1992 (FrG), mit Gültigkeit vom 17. August 1995 bis 17. November 1995. Der Beschwerdeführer legte mit diesen Anträgen auch jeweils eine Heiratsurkunde, datierend vom 1. März 1994 vor, aus der hervorgeht, daß er an diesem Tag mit einer Österreicherin die Ehe eingegangen war.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 2. Jänner 1996 die Anträge vom 28. August 1995 und 16. Oktober 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) wegen Verdachtes einer "Scheinehe" ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er lebe zur Zeit nur am Wochenende bei seiner Frau, weil er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als Zimmermann wochentags in der Nähe der derzeit für ihn von seinem Arbeitgeber vorgesehenen Betriebsstätte (einer Baustelle) wohne. Der Berufung legte er eine Bestätigung seines Dienstgebers bei, aus der hervorgeht, daß der Beschwerdeführer "des öfteren unter der Woche (von Montag bis Freitag) die Nächte auf diversen Baustellen der Firma" verbringe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z 4 FrG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe sich seit Ablauf seines Sichtvermerkes unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, weil er seine Berufung im Inland erhoben habe und auch weiterhin einer Beschäftigung nachgegangen sei. Der Umstand, daß bei Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise im Inland gestellt werden könne, wenn diese gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, könne im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt werden, weil sich der Beschwerdeführer seit 18. November 1995 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, da das Verhalten des Beschwerdeführers auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung habe. Aufgrund dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor und könne dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Des weiteren mache es die Notwendigkeit, in einem ohnehin sensiblen Bereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Wohnverhältnissen von Zuwanderern anzulegen. Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer in seiner im Akt angeführten Unterkunft nicht mehr polizeilich gemeldet und es sei dem Schreiben des Arbeitgebers zu entnehmen, daß dieser des öfteren Nächte auf diversen Baustellen verbringe. Es sei davon auszugehen, daß nach der Durchschnittsbetrachtung der ortsüblichen Wohnverhältnisse die im Verfahren angegebene Unterkunft nicht der Ortsüblichkeit entspreche. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

§ 6. ...

     (2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der

Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ..... Eine

Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ......;

schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die

dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ..... "

     § 10 Abs. 1 Z 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

....

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (26. Juli 1996) war für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, maßgebend. § 4 Z 2 dieser Verordnung lautete:

"Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann

ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

....

2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde;"

Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb auf den Beschwerdefall die Bestimmung des § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 nicht anzuwenden ist.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid - ohne allerdings Feststellungen über den Zeitpunkt der letzten Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet zu treffen - davon aus, der Beschwerdeführer sei als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin, dem ein Sichtvermerk erteilt worden war, zur ausnahmsweisen Antragstellung vom Inland aus berechtigt. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach Ablauf dieses Sichtvermerkes sei jedoch der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG verwirklicht. Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand allein, das Bundesgebiet nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Sichtvermerkes verlassen zu haben, noch nicht die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden, zumal auch keine subjektiv darauf gerichtete Verhaltensweise des Beschwerdeführers festgestellt wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907).

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß wie im hier vorliegenden Fall eines zur Inlandsantragstellung berechtigten Fremden - aus dem Reisedokument sind (Aktenseite 59) Reisebewegungen nach Ausstellung des gewöhnlichen Sichtvermerkes durch die österreichische Botschaft in Budapest erkennbar - sogar eine dazwischenliegende rechtskräftige Abweisung eines vorhergehenden Antrages zu keiner anderen Einschätzung führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/2066). Insoweit die belangte Behörde die Abweisung der Anträge auf die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG stützt, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde stützte die Abweisung der vorliegenden Anträge aber auch zusätzlich darauf, daß "die im Verfahren angegebene Unterkunft nicht der Ortsüblichkeit entspreche". Der Beschwerdeführer hatte in beiden Anträgen und in der Berufung angegeben, an einer näher bezeichneten Adresse im fünften Wiener Gemeindebezirk wohnhaft zu sein und dies durch Vorlage je einer Bestätigung seines Quartiergebers (vgl. die Aktenseiten 63 und 70) belegt. In einer Stellungnahme vom 30. November 1995 (vgl. Aktenseite 68) legte der Beschwerdeführer darüberhinaus dar, nach der Hochzeit in die Wohnung seiner Frau (im 10. Wiener Gemeindebezirk, vgl. Aktenseite 47) gezogen zu sein, sich von seiner Unterkunft aber nicht abgemeldet zu haben, "weil der Vermieter meiner Frau mit der Anmeldung Schwierigkeiten gemacht" habe; schließlich habe er seine Ehegattin nach zwei bis drei Monaten wieder verlassen. In der Berufung gab der Beschwerdeführer zu seinen Wohnverhältnissen an, nur am Wochenende bei seiner Ehegattin zu leben, wochentags aber auf den von ihm betreuten Baustellen zu wohnen.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer an der "im Akt angeführten Unterkunft" nicht mehr gemeldet sei und das Wohnen auf der Baustelle nicht der Ortsüblichkeit entspreche. Eine Feststellung dahin, welche der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren genannten Unterkünfte (seine eigene oder die seiner Ehegattin) mit dem Hinweis auf die fehlende Meldung gemeint sei, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Sollte die belangte Behörde damit die vom Beschwerdeführer (auch noch in der Beschwerde als Adresse angegebene) Unterkunft im 5. Wiener Gemeindebezirk meinen, wofür die Nennung dieser Adresse im Kopf des angefochtenen Bescheides spricht, so fehlt eine Feststellung dahin, daß dem Beschwerdeführer diese Unterkunft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stünde. Dies wäre aus der - dem Beschwerdeführer im übrigen nicht vorgehaltenen - allfälligen Abmeldung des Beschwerdeführers von dieser Adresse auch nicht zwingend abzuleiten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine ortsübliche Unterkunft bereits dann gesichert, wenn der Fremde aufgrund eines zivilrechtlichen Titels zur Benützung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wohngelegenheit berechtigt ist. Ob der Fremde von dieser Berechtigung im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde überhaupt Gebrauch macht, ist hingegen ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob eine aufrechte Meldung des Fremden an der Adresse dieser Unterkunft besteht (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/19/0590).

Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer zwar in der Stellungnahme vom 30. November 1995 angegeben, seine Ehegattin verlassen zu haben; in der Berufung vom 25. Jänner 1996 jedoch vorgebracht, an den Wochenenden bei seiner Ehegattin zu wohnen, dort aber nicht gemeldet zu sein. Auch mit dem Vorbringen hinsichtlich dieser Wohnmöglichkeit hat sich die belangte Behörde nicht befaßt. Falls die belangte Behörde aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen sein sollte, daß dem Beschwerdeführer die beiden von ihm während des Verfahrens genannten Unterkünfte nicht zur Verfügung stünden, oder der Ortsüblichkeit nicht entsprächen, und der Beschwerdeführer ausschließlich über die Möglichkeit der Unterkunftnahme auf der Baustelle verfüge, so hätte sie im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen treffen müssen. Derartige Feststellungen sind dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Stünden dem Beschwerdeführer aber eine (oder beide) der von ihm genannten Unterkünfte zur Verfügung und entspräche sie der Ortsüblichkeit, erwiese sich die Heranziehung des Abweisungsgrundes des § 5 Abs.1 AufG mangels Vorliegens einer ortsüblichen Unterkunft als rechtswidrig.

Sollte die belangte Behörde mit der Begründung des angefochtenen Bescheides aber meinen, der Umstand, daß der Beschwerdeführer "des öfteren" auf Baustellen nächtige, stelle auch dann einen Versagungsgrund dar, wenn er über eine - an diesen Tagen nicht genutzte - ortsübliche Unterkunft verfüge, so entfernt sie sich mit dieser Ansicht vom Gesetz. Ein Versagungsgrund ist nach § 5 Abs. 1 AufG nur dann gegeben, wenn überhaupt keine ortsübliche Unterkunft gesichert ist, nicht aber, wenn diese Unterkunft nicht regelmäßig genutzt wird. Eine nur sporadische Inanspruchnahme einer dem Fremden zur Verfügung stehenden und ortsüblichen Unterkunft stellt keinen Abweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs.1 AufG dar (vgl. in diesem Sinn das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996).

Da der angefochtene Bescheid, soweit er die Anträge mangels Vorliegens einer ortsüblichen Unterkunft abweist, jedenfalls an Feststellungs- und Begründungsmängeln leidet, erweist er sich infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig.

Die oben aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Inhaltes geht der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193531.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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