Entscheidungsdatum
07.10.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L508 2275973-2/5E
L508 2275982-2/5E
L508 2275975-2/5E
L508 2275978-2/5E
L508 2275980-2/5E
L508 2275981-2/5E
L508 2275976-2/5E
L508 2316414-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht: 1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht: 2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht: 4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht: 5) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht: 6) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
7) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht: 7) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
8) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht: 8) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 Abs 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3 bis BF8) sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus dem Libanon und der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen BF3 bis BF6 reisten im September 2022 gemeinsam aus dem Libanon aus und etwa Mitte September 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 22.09.2022 jeweils - die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer mitgereisten Kinder, nämlich der minderjährigen BF3 bis BF6 - einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der minderjährige Siebtbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte durch seine Mutter als gesetzlichen Vertreterin am 09.05.2023 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3 bis BF8) sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus dem Libanon und der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen BF3 bis BF6 reisten im September 2022 gemeinsam aus dem Libanon aus und etwa Mitte September 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 22.09.2022 jeweils - die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer mitgereisten Kinder, nämlich der minderjährigen BF3 bis BF6 - einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der minderjährige Siebtbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellte durch seine Mutter als gesetzlichen Vertreterin am 09.05.2023 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die minderjährige Achtbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter als gesetzlichen Vertreterin am 06.05.2025 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Achtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter als gesetzlichen Vertreterin am 06.05.2025 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin stellten für sich und die minderjährigen Dritt- bis SiebtbeschwerdeführerInnen am 29.06.2025 die verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge), nachdem ein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 (für den BF7 am 09.05.2023) im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 22.03.2024, zur Gänze abgewiesen sowie gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und mit entsprechenden Maßgaben erlassen worden war.
Das BFA wies diese Folgeanträge der BF1 bis BF7 vom 06.05.2025 mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 29.06.2025 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides); ferner wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte den Beschwerdeführern des weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Das BFA wies diese Folgeanträge der BF1 bis BF7 vom 06.05.2025 mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 29.06.2025 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides); ferner wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte den Beschwerdeführern des weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch drei), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).
Betreffend die - in Österreich am 22.04.2024 geborene - Achtbeschwerdeführerin wurde - mit dem im Spruch angeführten angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.06.2025 - der Antrag der mjr. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.05.2025 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In der Begründung des Bescheides werden keine Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung getroffen und wird im Widerspruch zu Spruchpunkt VII (es bestehe gemäß § 55 Absatz 1 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise), ausgeführt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Betreffend die - in Österreich am 22.04.2024 geborene - Achtbeschwerdeführerin wurde - mit dem im Spruch angeführten angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.06.2025 - der Antrag der mjr. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.05.2025 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Libanon zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. In der Begründung des Bescheides werden keine Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung getroffen und wird im Widerspruch zu Spruchpunkt römisch sieben (es bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz 1 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise), ausgeführt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.
3. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit der Beschwerde wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt bzw. richtet sich diese bzgl. der BF8 u.a. auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
4. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 23.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
5. Mit Beschlüssen des BVwG, jeweils vom 28.07.2025, wurde den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG (im Fall der Achtbeschwerdeführerin gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5. Mit Beschlüssen des BVwG, jeweils vom 28.07.2025, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG (im Fall der Achtbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Familienangehörigeneigenschaft
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Dritt- bis Achtbeschwerdeführer/Innen sind ihre minderjährigen Kinder.
1.2 Gleichzeitige Anhängigkeit der Verfahren beim BFA
Die Verfahren der Beschwerdeführenden zu den Anträgen auf internationalen Schutz waren bis zur Erlassung der gegenständlich bekämpften Bescheide beim BFA gleichzeitig anhängig.1.2 Gleichzeitige Anhängigkeit der Verfahren beim BFA, Die Verfahren der Beschwerdeführenden zu den Anträgen auf internationalen Schutz waren bis zur Erlassung der gegenständlich bekämpften Bescheide beim BFA gleichzeitig anhängig.
1.3 Unterschiedliche Art der Erledigung durch das BFA
Das BFA hat nicht gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung getroffen. So traf das BFA im Falle der Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden jeweils zurückweisende Formalentscheidungen wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG. Dagegen traf das BFA im Falle der Achtbeschwerdeführerin eine abweisende Sachentscheidung. 1.3 Unterschiedliche Art der Erledigung durch das BFA, Das BFA hat nicht gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung getroffen. So traf das BFA im Falle der Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden jeweils zurückweisende Formalentscheidungen wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG. Dagegen traf das BFA im Falle der Achtbeschwerdeführerin eine abweisende Sachentscheidung.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Familienangehörigeneigenschaft (oben 1.1)
Die Feststellung zur Familienzugehörigkeit wurde bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffen und ist unstrittig.
2.2 Gleichzeitige Anhängigkeit der Verfahren beim BFA (oben 1.2)
Diese Feststellung ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten. Danach stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich sowie für die Dritt- bis AchtbeschwerdeführerInnen am 06.05.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle Verfahren zu diesen Anträgen wurden an der Erstaufnahmestelle Ost des BFA geführt und jeweils mit Bescheiden vom 29.06.2025 entschieden. (IZR (jeweils OZ 2; Verwaltungsverfahrensakte und angefochtene BFA-Bescheide)
2.3 Unterschiedliche Art der Erledigung durch das BFA (oben 1.3)
Die Feststellung zu den vom BFA getroffenen Entscheidungen ergeben sich jeweils aus den Spruchpunkten und dem Inhalt der gegenständlich angefochtenen Bescheide.
3. Rechtliche Beurteilung:
Verfahrensbestimmungen
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.3. Zu den Verfahren der Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden
Ersatzlose Behebung des Bescheides betreffend die Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden (§ 28 Abs 2 VwGVG, § 34 Abs 4 und 5 AsylG)Ersatzlose Behebung des Bescheides betreffend die Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG)
Familienverfahren
§ 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:
„(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hatGemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat
Rechtsprechung
§ 34 AsylG 2005 dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel dieser Vorschrift ist es, Familienangehörigen (iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587)Paragraph 34, AsylG 2005 dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel dieser Vorschrift ist es, Familienangehörigen (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587)
Eine gemeinsame Führung der Verfahren von Familienmitgliedern hat zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. (VwGH 08.03.2021, Ra 2019/14/0587 Rz 21)
Die Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. (VwGH 16.08.2016, Ra 2016/01/0039)Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. (VwGH 16.08.2016, Ra 2016/01/0039)
Jener Schutzumfang, der das "stärkste" Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden (vgl. zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären (zu § 68 AVG VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343, mwN; sowie bereits 25.11.2009, 2007/01/1153). (siehe VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023)Jener Schutzumfang, der das "stärkste" Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden vergleiche zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären (zu Paragraph 68, AVG VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343, mwN; sowie bereits 25.11.2009, 2007/01/1153). (siehe VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023)
Zum gegenständlichen Fall der Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden
Das Vorgehen des BFA, im Gegensatz zur abweisenden Sachentscheidung über den Antrag der Achtbeschwerdeführenden den Antrag der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, ist rechtswidrig. Das Vorgehen des BFA, im Gegensatz zur abweisenden Sachentscheidung über den Antrag der Achtbeschwerdeführenden den Antrag der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, ist rechtswidrig.
Das BFA hätte entsprechend der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oben 3.1) gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung treffen müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aber verwehrt, über den Antrag der Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden selbst meritorisch zu entscheiden, da Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde ist. (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153)
Die Bescheide betreffend die Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden werden somit gemäß § 34 Abs 4 und 5 AsylG ersatzlos aufgehoben.Die Bescheide betreffend die Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden werden somit gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG ersatzlos aufgehoben.
3.4. Zum Verfahren der Achtbeschwerdeführerin
Aufhebung des Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG, § 34 Abs 4 und 5 AsylG) Aufhebung des Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG)
Die ersatzlose Behebung des Bescheides betreffend die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer/innen schlägt auf den angefochtenen Bescheid der minderjährigen Achtbeschwerdeführerin durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidung. (siehe VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0239)
Der Bescheid betreffend die Achtbeschwerdeführende war somit spruchgemäß gemäß § 34 Abs 4 und 5 AsylG zu beheben. Der Bescheid betreffend die Achtbeschwerdeführende war somit spruchgemäß gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG zu beheben.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhängigkeit Asylverfahren Bescheidbehebung Erledigung ersatzlose Behebung Familienangehöriger Familienverfahren Folgeantrag Gleichzeitigkeit Rechtswidrigkeit Verfahrensführung VerfahrensverbindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L508.2275973.2.01Im RIS seit
30.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026