Entscheidungsdatum
09.10.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Anmerkung
VwGH-Beschluss: Ra 2025/21/0154-6 vom 09.02.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.Spruch
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G314 2224861-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt richtig zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Anlässlich einer am XXXX in XXXX durchgeführten Personenkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina, die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Aus diesem Grund erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom XXXX .2019 gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG gestütztes zweijähriges Einreiseverbot. Seiner gegen letzteres erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 13.11.2019, G310 2224861-1/5E, dahingehend Folge, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde, zumal er sich kooperativ verhalten hatte und am XXXX .2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist war.Anlässlich einer am römisch 40 in römisch 40 durchgeführten Personenkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina, die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Aus diesem Grund erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom römisch 40 .2019 gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestütztes zweijähriges Einreiseverbot. Seiner gegen letzteres erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 13.11.2019, G310 2224861-1/5E, dahingehend Folge, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde, zumal er sich kooperativ verhalten hatte und am römisch 40 .2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist war.
In der Folge kehrte der BF in das Bundesgebiet zurück, wo er am XXXX .2025 festgenommen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt wurde, weil er zuletzt im XXXX 2024 eingereist war und somit die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Am selben Tag wurde er zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen in Verwaltungsstrafhaft genommen.In der Folge kehrte der BF in das Bundesgebiet zurück, wo er am römisch 40 .2025 festgenommen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt wurde, weil er zuletzt im römisch 40 2024 eingereist war und somit die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Am selben Tag wurde er zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen in Verwaltungsstrafhaft genommen.
Am XXXX .2025 wurde der BF vor dem BFA zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.Am römisch 40 .2025 wurde der BF vor dem BFA zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein mit dreieinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass er nach der vorangegangenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erneut die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe, im Bundesgebiet ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und wegen Verwaltungsübertretungen (u.a. § 28 AuslBG) bestraft worden und nicht in der Lage gewesen sei, die Geldstrafen zu bezahlen, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen worden sei. Ein Einreiseverbot könne auch dann erlassen werden, wenn keiner der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt sei, wenn nur die Gefährlichkeitsprognose ergebe, dass der weitere Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung gefährde. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit dreieinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass er nach der vorangegangenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erneut die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe, im Bundesgebiet ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und wegen Verwaltungsübertretungen (u.a. Paragraph 28, AuslBG) bestraft worden und nicht in der Lage gewesen sei, die Geldstrafen zu bezahlen, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen worden sei. Ein Einreiseverbot könne auch dann erlassen werden, wenn keiner der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt sei, wenn nur die Gefährlichkeitsprognose ergebe, dass der weitere Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung gefährde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, wobei er am XXXX .2025 auftragsgemäß klarstellte, dass damit nur Spruchpunkt VI. des Bescheids (Erlassung eines mit dreieinhalb Jahren befristeten Einreiseverbots) angefochten wird. Der BF strebt die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunkts an. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht mittellos und die Erlassung eines Einreiseverbots im Hinblick auf das Familienleben mit seinem in Österreich lebenden Sohn unverhältnismäßig sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, wobei er am römisch 40 .2025 auftragsgemäß klarstellte, dass damit nur Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids (Erlassung eines mit dreieinhalb Jahren befristeten Einreiseverbots) angefochten wird. Der BF strebt die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunkts an. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht mittellos und die Erlassung eines Einreiseverbots im Hinblick auf das Familienleben mit seinem in Österreich lebenden Sohn unverhältnismäßig sei.
Das BFA legte dem BVwG am XXXX .2025 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.Das BFA legte dem BVwG am römisch 40 .2025 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX .2025 übermittelte das BFA dem BVwG auftragsgemäß zwei gegen den BF erlassene Strafverfügungen sowie Kopien seines serbischen Personalausweises und des Datenblattes seines serbischen Reisepasses. Am römisch 40 .2025 übermittelte das BFA dem BVwG auftragsgemäß zwei gegen den BF erlassene Strafverfügungen sowie Kopien seines serbischen Personalausweises und des Datenblattes seines serbischen Reisepasses.
Am XXXX .2025 übermittelte der BF dem BVwG auftragsgemäß Kopien seines serbischen und seines bosnisch-herzegowinischen Personalausweises, einen Teilzahlungsbescheid betreffend eine Strafverfügung sowie entsprechende Zahlungsnachweise. Am römisch 40 .2025 übermittelte der BF dem BVwG auftragsgemäß Kopien seines serbischen und seines bosnisch-herzegowinischen Personalausweises, einen Teilzahlungsbescheid betreffend eine Strafverfügung sowie entsprechende Zahlungsnachweise.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX (damals Jugoslawien, heute Serbien) geboren. Er ist sowohl serbischer als auch bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wo seine Partnerin und zwei seiner Kinder, ein volljähriger Sohn und eine minderjährige Tochter, leben, ebenso Mitglieder seiner Herkunftsfamilie (Mutter und Geschwister). Der BF war dort selbständig erwerbstätig. Er beherrscht die serbische Sprache; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (damals Jugoslawien, heute Serbien) geboren. Er ist sowohl serbischer als auch bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wo seine Partnerin und zwei seiner Kinder, ein volljähriger Sohn und eine minderjährige Tochter, leben, ebenso Mitglieder seiner Herkunftsfamilie (Mutter und Geschwister). Der BF war dort selbständig erwerbstätig. Er beherrscht die serbische Sprache; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden.
Ein weiterer Sohn des BF, der am XXXX geborene XXXX , ein serbischer Staatsangehöriger, ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Ein österreichischer Aufenthaltstitel wurde ihm nie erteilt; er geht im Bundesgebiet auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Gegen ihn ist ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. Der BF hat in Österreich keine anderen Familienangehörigen oder ihm nahestehenden Bezugspersonen. Er hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist grundsätzlich arbeitsfähig.Ein weiterer Sohn des BF, der am römisch 40 geborene römisch 40 , ein serbischer Staatsangehöriger, ist seit römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Ein österreichischer Aufenthaltstitel wurde ihm nie erteilt; er geht im Bundesgebiet auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Gegen ihn ist ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. Der BF hat in Österreich keine anderen Familienangehörigen oder ihm nahestehenden Bezugspersonen. Er hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist grundsätzlich arbeitsfähig.
Der BF ist seit XXXX kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, hielt sich jedoch während dieser Zeit nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, sondern reiste immer wieder aus dem Gebiet der Mitgliedstaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) aus. Auch davor bestanden schon Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, und zwar von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX . Der BF ist seit römisch 40 kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, hielt sich jedoch während dieser Zeit nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, sondern reiste immer wieder aus dem Gebiet der Mitgliedstaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) aus. Auch davor bestanden schon Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, und zwar von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 .
Dem BF wurde nie ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat erteilt, er hat dies auch nicht beantragt. Ihm wurde auch nie eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erteilt.
Der BF ging im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX ohne entsprechende Bewilligung einer vollversicherten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, ab XXXX war er hier selbständig erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX und wieder seit XXXX ist er bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sozialversichert. Er war ab XXXX mit einer Haftsumme vom EUR 100 Kommanditist der XXXX (FN XXXX ) mit Sitz in XXXX , bei der er von XXXX bis XXXX als Angestellter beschäftigt war. Diese Firma wurde nach zwei Insolvenzverfahren im XXXX im Firmenbuch gelöscht. Seit XXXX ist der BF mit einer Stammeinlage von EUR 4.900 (hierauf geleistet EUR 2.450) Gesellschafter der XXXX (FN XXXX ), die ihren Sitz ebenfalls in XXXX hat. Der BF ging im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 ohne entsprechende Bewilligung einer vollversicherten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, ab römisch 40 war er hier selbständig erwerbstätig. Von römisch 40 bis römisch 40 und wieder seit römisch 40 ist er bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sozialversichert. Er war ab römisch 40 mit einer Haftsumme vom EUR 100 Kommanditist der römisch 40 (FN römisch 40 ) mit Sitz in römisch 40 , bei der er von römisch 40 bis römisch 40 als Angestellter beschäftigt war. Diese Firma wurde nach zwei Insolvenzverfahren im römisch 40 im Firmenbuch gelöscht. Seit römisch 40 ist der BF mit einer Stammeinlage von EUR 4.900 (hierauf geleistet EUR 2.450) Gesellschafter der römisch 40 (FN römisch 40 ), die ihren Sitz ebenfalls in römisch 40 hat.
Der BF hielt sich von XXXX bis XXXX kontinuierlich im Bundesgebiet auf und wurde deshalb wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs 1a FPG iVm § 31 Abs 1 und Abs 1a FPG) angezeigt. Nachdem gegen ihn mit dem Bescheid vom XXXX .2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden war, reiste er am XXXX .2019 aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus. Der BF hielt sich von römisch 40 bis römisch 40 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und wurde deshalb wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG) angezeigt. Nachdem gegen ihn mit dem Bescheid vom römisch 40 .2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden war, reiste er am römisch 40 .2019 aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus.
Zuletzt am XXXX kehrte der BF in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier zumindest bis XXXX durchgehend auf. Er wurde deshalb wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs 1a FPG iVm § 31 Abs 1 und Abs 1a FPG) angezeigt. Zuletzt am römisch 40 kehrte der BF in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier zumindest bis römisch 40 durchgehend auf. Er wurde deshalb wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG) angezeigt.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Über ihn wurden jedoch mehrfach Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen verhängt. Mit der Strafverfügung vom XXXX wurde wegen eines Straßenverkehrsdelikts (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - § 52 lit a Z 10a StVO) eine (mittlerweile vollständig bezahlte) Geldstrafe von EUR 76 verhängt. Mit der Strafverfügung vom XXXX wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs 1a FPG iVm § 31 Abs 1 und Abs 1a FPG) rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt, weil er sich von XXXX bis XXXX ohne Aufenthaltstitel kontinuierlich im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hatte. Ihm wurde die Bezahlung dieser Strafe in Raten á EUR 50 bewilligt. Davor waren über den BF wegen Verunreinigung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Grünflächen oder öffentlich zugänglichen Wasserflächen entgegen § 2 Abs 1 Wiener Reinhaltegesetz eine Geldstrafe von EUR 100 und wegen Verstößen gegen § 28 AuslBG eine Geldstrafe von EUR 7.500 verhängt worden, wobei diesbezüglich mangels (vollständiger) Zahlung der Geldstrafen von XXXX bis XXXX Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen wurden. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Über ihn wurden jedoch mehrfach Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen verhängt. Mit der Strafverfügung vom römisch 40 wurde wegen eines Straßenverkehrsdelikts (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) eine (mittlerweile vollständig bezahlte) Geldstrafe von EUR 76 verhängt. Mit der Strafverfügung vom römisch 40 wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG) rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt, weil er sich von römisch 40 bis römisch 40 ohne Aufenthaltstitel kontinuierlich im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hatte. Ihm wurde die Bezahlung dieser Strafe in Raten á EUR 50 bewilligt. Davor waren über den BF wegen Verunreinigung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Grünflächen oder öffentlich zugänglichen Wasserflächen entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz eine Geldstrafe von EUR 100 und wegen Verstößen gegen Paragraph 28, AuslBG eine Geldstrafe von EUR 7.500 verhängt worden, wobei diesbezüglich mangels (vollständiger) Zahlung der Geldstrafen von römisch 40 bis römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen wurden.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IRZ), dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeiten des BF ergeben sich aus seinen Personalausweisen, die dem BVwG in Kopie vorgelegt wurden, sowie aus dem Datenblatt seines Reisepasses, das ebenfalls in Kopie vorliegt. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend; seiner Einvernahme vor dem BFA wurde eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen, sodass davon auszugehen ist, dass er nicht (ausreichend) Deutsch spricht. Beweisergebnisse für Deutschkenntnisse liegen nicht vor.
Die relevanten Aktenteile betreffend das XXXX gegen den BF geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme liegen vor. Nach den aktenkundigen Grenzkontrollstempeln hat er sich damals von XXXX bis XXXX kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, ohne dass eine über den visumfreien Aufenthalt (90 Tage in 180 Tagen) hinausgehende Aufenthaltsberechtigung vorgelegen wäre. Die relevanten Aktenteile betreffend das römisch 40 gegen den BF geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme liegen vor. Nach den aktenkundigen Grenzkontrollstempeln hat er sich damals von römisch 40 bis römisch 40 kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, ohne dass eine über den visumfreien Aufenthalt (90 Tage in 180 Tagen) hinausgehende Aufenthaltsberechtigung vorgelegen wäre.
Aufgrund der Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA können das in Serbien bestehende Familienleben und sein Lebensmittelpunkt dort festgestellt werden, zumal Angehörige seiner Kernfamilie und seiner Herkunftsfamilie in Serbien leben. Bei ersterer hält er sich offenbar regelmäßig auf und steht mit ihr nach eigenen Angaben in engem Kontakt. Ein Lebensmittelpunkt in Österreich kann nicht festgestellt werden, zumal er gar keine Erlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Sohn des BF basieren auf den Angaben des BF vor dem BFA sowie aus Abfragen im ZMR und im IZR sowie aus den Sozialversicherungsdaten. Demnach war der Sohn des BF im Bundesgebiet nur an einem Tag, dem XXXX , unselbständig erwerbstätig, und hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Für den vom BF behaupteten slowakischen Aufenthaltstitel liegen keine urkundlichen Nachweise vor; da ihn auch dieser nicht zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigen würde, werden dazu keine Feststellungen getroffen. Das gegen XXXX geführte Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung im IZR. Das Fehlen anderer dem BF nahestehender, insbesondere familiärer Bezugspersonen in Österreich wird anhand seiner Aussage vor dem BFA festgestellt. Bei dieser Gelegenheit hat er auch relevante gesundheitliche Beschwerden oder Krankheiten in Abrede gestellt. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und aus der ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Sohn des BF basieren auf den Angaben des BF vor dem BFA sowie aus Abfragen im ZMR und im IZR sowie aus den Sozialversicherungsdaten. Demnach war der Sohn des BF im Bundesgebiet nur an einem Tag, dem römisch 40 , unselbständig erwerbstätig, und hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Für den vom BF behaupteten slowakischen Aufenthaltstitel liegen keine urkundlichen Nachweise vor; da ihn auch dieser nicht zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigen würde, werden dazu keine Feststellungen getroffen. Das gegen römisch 40 geführte Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung im IZR. Das Fehlen anderer dem BF nahestehender, insbesondere familiärer Bezugspersonen in Österreich wird anhand seiner Aussage vor dem BFA festgestellt. Bei dieser Gelegenheit hat er auch relevante gesundheitliche Beschwerden oder Krankheiten in Abrede gestellt. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und aus der ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Es gibt keine Beweisergebnisse, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung an den BF sprechen würden. Weder ist dies im IZR dokumentiert noch wird es von ihm selbst behauptet. Die letzte Einreise am XXXX ergibt sich aus einem entsprechenden Grenzkontrollstempel; eine Ausreise seither wurde nicht nachgewiesen.Es gibt keine Beweisergebnisse, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung an den BF sprechen würden. Weder ist dies im IZR dokumentiert noch wird es von ihm selbst behauptet. Die letzte Einreise am römisch 40 ergibt sich aus einem entsprechenden Grenzkontrollstempel; eine Ausreise seither wurde nicht nachgewiesen.
Aus den vom BF im Vorverfahren (G310 2224861-1 des BVwG) vorgelegten Unterlagen und aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass er ab XXXX Kommanditist der XXXX war, die im XXXX gelöscht wurde. Damit steht im Einklang, dass er laut den Sozialversicherungsdaten bis XXXX gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bei der SVS versichert war. Laut Firmenbuch ist der BF seit XXXX an einer XXXX mit Sitz in XXXX beteiligt; laut den Sozialversicherungsdaten ist er seit XXXX wieder gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bei der SVS sozialversichert. Daraus kann abgeleitet werden, dass er im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig ist und Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielt, ohne dass er über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt. Für dieses Ergebnis spricht nicht zuletzt, dass er XXXX vor dem BFA erklärte, die XXXX würde ihm gehören und XXXX angab, er habe die visumfreie Aufenthaltsdauer wegen „Schulden und Firmenkonkurs“ überschritten, er habe aber die Aussicht, bald „eine neue Firma zu gründen“. Die zuvor (offenbar ebenfalls ohne entsprechende Bewilligung) ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ist in den Sozialversicherungsdaten dokumentiert. Aus den vom BF im Vorverfahren (G310 2224861-1 des BVwG) vorgelegten Unterlagen und aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass er ab römisch 40 Kommanditist der römisch 40 war, die im römisch 40 gelöscht wurde. Damit steht im Einklang, dass er laut den Sozialversicherungsdaten bis römisch 40 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei der SVS versichert war. Laut Firmenbuch ist der BF seit römisch 40 an einer römisch 40 mit Sitz in römisch 40 beteiligt; laut den Sozialversicherungsdaten ist er seit römisch 40 wieder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei der SVS sozialversichert. Daraus kann abgeleitet werden, dass er im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig ist und Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielt, ohne dass er über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt. Für dieses Ergebnis spricht nicht zuletzt, dass er römisch 40 vor dem BFA erklärte, die römisch 40 würde ihm gehören und römisch 40 angab, er habe die visumfreie Aufenthaltsdauer wegen „Schulden und Firmenkonkurs“ überschritten, er habe aber die Aussicht, bald „eine neue Firma zu gründen“. Die zuvor (offenbar ebenfalls ohne entsprechende Bewilligung) ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ist in den Sozialversicherungsdaten dokumentiert.
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Die gegen ihn ausgesprochenen rechtskräftigen Verwaltungsstrafen, die Bewilligung der Teilzahlung sowie der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen ergeben sich aus den vorgelegten Strafverfügungen, der Aufenthaltsinformation des Polizeianhaltezentrums Roßauer Lände und der Nebenwohnsitzmeldung dort laut ZMR.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot, sodass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die anderen darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids bereits in Rechtskraft erwachsen sind.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot, sodass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die anderen darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich jeweils nur während der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Ausreise seit 18.08.2024 wurde nicht nachgewiesen. Gemäß Art 12 Schengener Grenzkodex (siehe § 2 Abs 4 Z 22a FPG) ist daher davon auszugehen, dass er die visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten hat. Sein Inlandsaufenthalt ist spätestens seit 15.11.2024 nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 und Abs 4 FPG nicht erfüllt sind und ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Gegen ihn wurde deshalb auch - ausgehend von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich jeweils nur während der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Ausreise seit 18.08.2024 wurde nicht nachgewiesen. Gemäß Artikel 12, Schengener Grenzkodex (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) ist daher davon auszugehen, dass er die visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten hat. Sein Inlandsaufenthalt ist spätestens seit 15.11.2024 nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 4, FPG nicht erfüllt sind und ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Gegen ihn wurde deshalb auch - ausgehend von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
Mit einer Rückkehrentscheidung kann das BFA gemäß § 53 Abs 1 FPG kann das BFA bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Mit einer Rückkehrentscheidung kann das BFA gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann das BFA bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist die Rückkehrentscheidung, vorbehaltlich des § 53 Abs 3 FPG, mit einem maximal fünfjährigen Einreiseverbot zu verbinden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG, der bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit die Erlassung eines bis zu zehnjährigen oder auch unbefristeten Einreiseverbots vorsieht, sind hier unstrittig nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist die Rückkehrentscheidung, vorbehaltlich des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, mit einem maximal fünfjährigen Einreiseverbot zu verbinden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, der bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit die Erlassung eines bis zu zehnjährigen oder auch unbefristeten Einreiseverbots vorsieht, sind hier unstrittig nicht erfüllt.
Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 2 Z 3 FPG vor, weil der BF mit der Strafverfügung vom XXXX rechtskräftig wegen einer Übertretung des FPG bestraft wurde. Dazu kommt, dass er nunmehr schon zum zweiten Mal die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten hat und im Bundesgebiet beharrlich ohne entsprechende Bewilligung, insbesondere ohne einen zu Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitel, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal der visumfreie Aufenthalt nicht zur Ausübung einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit berechtigt. Zu seinem Nachteil sind auch mehrere Bestrafungen wegen anderer Verwaltungsübertretungen – fremdenrechtlich besonders schwer wiegt hier die Bestrafung wegen Verstößen gegen § 28 AuslBG – zu berücksichtigen. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG vor, weil der BF mit der Strafverfügung vom römisch 40 rechtskräftig wegen einer Übertretung des FPG bestraft wurde. Dazu kommt, dass er nunmehr schon zum zweiten Mal die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten hat und im Bundesgebiet beharrlich ohne entsprechende Bewilligung, insbesondere ohne einen zu Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitel, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal der visumfreie Aufenthalt nicht zur Ausübung einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit berechtigt. Zu seinem Nachteil sind auch mehrere Bestrafungen wegen anderer Verwaltungsübertretungen – fremdenrechtlich besonders schwer wiegt hier die Bestrafung wegen Verstößen gegen Paragraph 28, AuslBG – zu berücksichtigen.
Entgegen der Beschwerdeargumentation kommt es bei der Frage, ob und für welche Dauer ein Einreiseverbot zu erlassen ist, nicht nur darauf an, ob der BF überhaupt über finanzielle Mittel verfügt, sondern auch darauf, ob er darauf einen Rechtsanspruch hat und ob diese aus legalen Quellen stammen. Der BF hat keinen Rechtsanspruch auf die behauptete finanzielle Unterstützung durch seine volljährigen Söhne. Seine Einkünfte im Bundesgebiet stammen aus einer unerlaubten Erwerbstätigkeit. Die in der Beschwerde angeführten zusätzlichen Erhebungen dazu sind daher nicht entscheidungswesentlich.
Im Hinblick auf die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung – angesichts der neuerlichen Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer und der beharrlichen unerlaubten Erwerbstätigkeit im Inland ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen – ist der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Der BF hat in Serbien starke familiäre Anknüpfungen; er kann die Kontakte zu seinem erwachsenen Sohn, der ohnedies nicht zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, auch über Telefon und Internet sowie bei Besuchen in Serbien oder an anderen Orten außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten pflegen. Andere berücksichtigungswürdige Bindungen im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (siehe VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (siehe VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033).
Da der BF sich zum wiederholten Mal unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier weder gesellschaftlich noch beruflich oder familiär tiefgreifend integriert ist, ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Angesichts wiederholter Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, begegnet dessen vom BFA mit dreieinhalb Jahren festgelegte Dauer unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen ebenfalls keinen Bedenken. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG gestützt wird, weil der BF rechtskräftig wegen einer Übertretung des FPG bestraft wurde.Da der BF sich zum wiederholten Mal unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier weder gesellschaftlich noch beruflich oder familiär tiefgreifend integriert ist, ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Angesichts wiederholter Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, begegnet dessen vom BFA mit dreieinhalb Jahren festgelegte Dauer unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen ebenfalls keinen Bedenken. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt wird, weil der BF rechtskräftig wegen einer Übertretung des FPG bestraft wurde.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung der entscheidungswesentlichen Fakten zu erwarten ist, unterbleibt die – von keiner Partei beantragte – Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal angesichts der wiederholten Verstöße und Bestrafungen des BF gegen geltende Vorschriften ein eindeutiger Fall vorliegt und eine Reduktion der Dauer oder gar ein Entfall des Einreiseverbots nicht angezeigt ist. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung der entscheidungswesentlichen Fakten zu erwarten ist, unterbleibt die – von keiner Partei beantragte – Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal angesichts der wiederholten Verstöße und Bestrafungen des BF gegen geltende Vorschriften ein eindeutiger Fall vorliegt und eine Reduktion der Dauer oder gar ein Entfall des Einreiseverbots nicht angezeigt ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdungsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Lebensgemeinschaft non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2224861.2.00Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026