Entscheidungsdatum
12.11.2025Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
,
G315 2318946-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Patrycja POGORZELSKI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025, Zl. XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Patrycja POGORZELSKI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025, Zl. römisch 40 ,
1. zu Recht erkannt:
A.I.) Der Beschwerde wird stattgegeben, die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.A.I.) Der Beschwerde wird stattgegeben, die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B.I.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.I.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
A.II.) Die Anträge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten aufzuerlegen werden als unzulässig zurückgewiesen.
B.II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.II.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.07.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.07.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF – der in Österreich mehrfach straffällig geworden sei – wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei. Er sei mittellos und aufgrund seiner tristen finanziellen Situation straffällig geworden. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF sei mit einer Fortsetzung seiner Delinquenz zu rechnen. Des Weiteren sei aufgrund seiner „massiv strafbaren Historie“ kein positiver Sinneswandel erkennbar. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Es bestünden keine familären, sozialen oder beruflichen Bindungen an Österreich. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich in Polen.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF frühestens am 18.07.2025 zugestellt (vgl. Mitteilung der belangten Behörde vom 11.09.2025, OZ 5).Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF frühestens am 18.07.2025 zugestellt vergleiche Mitteilung der belangten Behörde vom 11.09.2025, OZ 5).
2. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 12.08.2025 – bei der belangten Behörde am 13.08.2025 einlangend (vgl. Eingangsstempel der belangten Behörde) – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Des Weiteren wurde beantragt der blangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von EUR 737,60 aufzuerlegen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 12.08.2025 – bei der belangten Behörde am 13.08.2025 einlangend vergleiche Eingangsstempel der belangten Behörde) – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Des Weiteren wurde beantragt der blangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von EUR 737,60 aufzuerlegen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem in deren Eigentum stehenden Einfamilienhaus in Polen lebe. Der BF arbeite für einen deutschen Logistikdienstleister und liege sein Nettoeinkommen bei zumindest EUR 2.500,00. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er häufig unterwegs oder vertrete verhinderte Fahrer. Dienstort laut Arbeitsvertrag sei Polen, doch betreue der BF auch Kunden in Kroatien und Italien, weshalb er oft auch durch Österreich reisen müsse. Der BF weise nur eine 23 Jahre zurückliegende Vorverurteilung in Polen auf und handle es sich gegenständlich um die erste Verurteilung in Österreich. Die belangte Behörde habe sich mit dem konkreten Fehlverhalten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Im April (gemeint wohl Mai) 2025 sei er gemeinsam mit seiner Bekannten nach der Teilnahme an einer Oldtimer-Rallye von Italien nach Polen gereist. Auf der Durchreise habe man in einem Hotel in Österreich übernachtet. Die Bekannte des BF habe in einem Bekleidungsgeschäft einige Kleiderstücke zum Anprobieren in die Kabine mitgenommen, der BF habe vor der Umkleidekabine gewartet. Als sie die Kabine verlassen habe, habe sie ihm eine Tasche übergeben und angemerkt, dass sie verschwitzt sei. Der BF habe ihr die Tasche abgenommen und sei zum Ausgang gegangen, wo die Diebstahlsicherung angeschlagen habe. Das kriminelle Verhalten sei von der Bekannten des BF und keinesfalls von ihm selbst ausgegangen. So habe auch nur sie über eine professionelle Kralle zur Öffnung von Diebstahlsicherungen verfügt und bereits zuvor am selben Tag alleine einen Diebstahl begangen. Der BF habe vom Diebstahl nichts gewusst. Die Bekannte des BF sei knapp bei Kasse gewesen, der BF habe den Aufenthalt in Österreich finanziert und ihr Geld geborgt. Aufgrund seines Erwerbseinkommens sei der BF nicht auf die Begehung strafbarer Handlungen angewiesen.
Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel vorgelegt:
? Lichtbilder Oldtimer Rallye
? Beglaubigte Übersetzung einer polnischen Heiratsurkunde
? Arbeitsvertrag und Schreiben des Arbeitgebers
? Sozialversicherungsausweis und Meldebestätigung (jeweils Deutschland)
? Kontoauszüge (Mai bis Juli 2025)
? ECRIS-Auszug aus Mai 2025
? Beschuldigtenvernehmung des BF und seiner Mittäterin
? Abschlussbericht der Landespolizeidirektion
? Führerschein des BF (Kopie)
3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.08.2025 – einlangend am 04.09.2025 – vor.
4. Am 11.09.2025 wurde durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass bislang kein Europäischer Rückschein eingelangt, jedoch die Zustellung im eigenen System mit 18.07.2025 dokumentiert sei.
5. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde in der Folge ein Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet:
Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Polen) geboren. Er ist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne. Er spricht Polnisch als Muttersprache. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Polen) geboren. Er ist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne. Er spricht Polnisch als Muttersprache.
Der BF lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er seit 1988 verheiratet ist, in einem Einfamilienhaus in Polen (vgl. Beschwerde, S. 2).Der BF lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er seit 1988 verheiratet ist, in einem Einfamilienhaus in Polen vergleiche Beschwerde, S. 2).
Seit 2020 ist der BF als Außendienstmitarbeiter bei einem deutschen Logistikdienstleister beschäftigt. Sein Arbeitsort laut Arbeitsvertrag ist Polen (vgl. Beschwerde, S. 3 iVm Arbeitsvertrag vom 01.08.2020 iVm Schreiben des Arbeitgebers vom 12.08.2025). Sein Dienstgeber betreut auch Kunden außerhalb Polens, weshalb er häufig reist und hierbei auch Österreich quert. Der BF vertritt Fahrer zudem bei Dienstverhinderung (vgl. Beschwerde, S. 3 iVm aktenkundigem polnischen LKW-Führerschein).Seit 2020 ist der BF als Außendienstmitarbeiter bei einem deutschen Logistikdienstleister beschäftigt. Sein Arbeitsort laut Arbeitsvertrag ist Polen vergleiche Beschwerde, S. 3 in Verbindung mit Arbeitsvertrag vom 01.08.2020 in Verbindung mit Schreiben des Arbeitgebers vom 12.08.2025). Sein Dienstgeber betreut auch Kunden außerhalb Polens, weshalb er häufig reist und hierbei auch Österreich quert. Der BF vertritt Fahrer zudem bei Dienstverhinderung vergleiche Beschwerde, S. 3 in Verbindung mit aktenkundigem polnischen LKW-Führerschein).
In den Monaten Mai bis Juli 2025 wies das Girokonto des BF jeweils einen Habensaldo zwischen EUR 4.000,00 und 6.600,00 auf, wobei der BF in diesem Zeitraum einen Monatslohn von rund EUR 1.250,00 bezog (vgl. aktenkundige Kontoauszüge).In den Monaten Mai bis Juli 2025 wies das Girokonto des BF jeweils einen Habensaldo zwischen EUR 4.000,00 und 6.600,00 auf, wobei der BF in diesem Zeitraum einen Monatslohn von rund EUR 1.250,00 bezog vergleiche aktenkundige Kontoauszüge).
In Österreich verfügt der BF weder über familiäre, private noch sonstige nennenswerte Anbindungen (vgl. unbestrittene Konstatierungen im angefochtenen Bescheid). Abseits seiner rezenten Meldung in einer Justizanstalt war der BF noch nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 04.09.2025, OZ 2).In Österreich verfügt der BF weder über familiäre, private noch sonstige nennenswerte Anbindungen vergleiche unbestrittene Konstatierungen im angefochtenen Bescheid). Abseits seiner rezenten Meldung in einer Justizanstalt war der BF noch nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 04.09.2025, OZ 2).
Der BF und seine Mittäterin J.R. hielten sich aus Anlass einer von 06. bis 10. Mai 2025 stattfindenden Oldtimer-Rallye in Italien auf. Auf der Rückreise machten sie Halt in Österreich (vgl. Beschwerde, S. 3 iVm Lichtbilder Oldtimer-Rallye).Der BF und seine Mittäterin J.R. hielten sich aus Anlass einer von 06. bis 10. Mai 2025 stattfindenden Oldtimer-Rallye in Italien auf. Auf der Rückreise machten sie Halt in Österreich vergleiche Beschwerde, S. 3 in Verbindung mit Lichtbilder Oldtimer-Rallye).
1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:
1.2.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine rechtskräftige Verurteilung des BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 03.11.2025):1.2.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine rechtskräftige Verurteilung des BF auf vergleiche Strafregisterauszug vom 03.11.2025):
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.06.2025, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.06.2025, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre).
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF und seine Mittäterin J.R. am 13.05.2025 gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich mehrere Kleidungsstücke Gewahrsamsträgen eines Bekleidungsunternehmens unter Verwendung einer Kralle zur Entfernung der Diebstahlssicherungen wegnahmen bzw. wegzunehmen versuchten, und zwarDem Urteil lag zu Grunde, dass der BF und seine Mittäterin J.R. am 13.05.2025 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich mehrere Kleidungsstücke Gewahrsamsträgen eines Bekleidungsunternehmens unter Verwendung einer Kralle zur Entfernung der Diebstahlssicherungen wegnahmen bzw. wegzunehmen versuchten, und zwar
I. weggenommen J.R. alleine in einer Filiale des Bekleidungsunternehmens im Gesamtwert von EUR 1.029, 95;römisch eins. weggenommen J.R. alleine in einer Filiale des Bekleidungsunternehmens im Gesamtwert von EUR 1.029, 95;
II. wegzunehmen versucht, J.R. und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in einer anderen Filiale des Bekleidungsunternehmens im Gesamtwert von EUR 727,90.römisch zwei. wegzunehmen versucht, J.R. und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einer anderen Filiale des Bekleidungsunternehmens im Gesamtwert von EUR 727,90.
Im Falle des BF wertete das Strafgericht als mildernd das umfassende, reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde die einschlägige, wenngleich lange zurückliegende Vorstrafe gewertet. Im Falle von J.R. wurde überdies der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt.
Bei der Mittäterin des BF handelt es sich um eine bislang unbescholtene polnische Staatsangehörige mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 80,00 (vgl. Urteilausfertigung LG). Gegen sie besteht nunmehr ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (vgl. IZR-Auszug vom 31.10.2025).Bei der Mittäterin des BF handelt es sich um eine bislang unbescholtene polnische Staatsangehörige mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 80,00 vergleiche Urteilausfertigung LG). Gegen sie besteht nunmehr ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vergleiche IZR-Auszug vom 31.10.2025).
Der BF und seine Mittäterin nahmen im Geschäft Kleidungsstücke an sich. Die Mittäterin begab sich dann mit einigen Kleidungsstücken in die Umkleidekabine. Der BF nahm ebenfalls einige Kleidungsstücke an sich, ging kurz zu seiner Mittäterin in die Umkleidekabine, kam in der Folge mit nur einem Kleidungsstück wieder heraus und wartete vor der Kabine. In der Kabine entfernte die Mittäterin des BF mit einer Kralle die Diebstahlsicherungen, kam nach einigen Minuten aus der Kabine und überreichte dem BF eine Tasche. Danach verließen beide das Geschäft, wobei sie durch einen Ladendetektiv angehalten wurden. In der vom BF getragenen Einkaufstasche sowie unter der Oberbekleidung seiner Mittäterin wurden die gestohlenen Waren, bei denen die Diebstahlsicherungen entfernt worden waren, vorgefunden. Bei der Mittäterin des BF wurde eine Kralle zur Entfernung der Diebstahlsicherungen vorgefunden.
Der BF gab in seiner Beschuldigteneinvernahme an, vermutet zu haben, dass seine Mittäterin in der Tasche Waren verwahrte. Seine Mittäterin gab an, den BF überredet zu haben, mit ihr die Kleidungsstücke zu stehlen (vgl. Protokolle der Beschuldigtenvernehmungen vom 13.05.2025).Der BF gab in seiner Beschuldigteneinvernahme an, vermutet zu haben, dass seine Mittäterin in der Tasche Waren verwahrte. Seine Mittäterin gab an, den BF überredet zu haben, mit ihr die Kleidungsstücke zu stehlen vergleiche Protokolle der Beschuldigtenvernehmungen vom 13.05.2025).
Der BF wurde am 13.05.2025 festgenommen (vgl. Abschlussbericht LPD), befand sich ab 15.05.2025 in Untersuchungshaft (vgl. Mitteilung LG) und wurde am 20.05.2025 enthaftet (vgl. Entlassungsbestätigung JA). Anschließend wurde er auf Anordnung der belangten Behörde in Schubhaft genommen, jedoch noch am selben Tag entlassen (vgl. Anhalteprotokoll und Entlassungsschein). Der BF wurde am 13.05.2025 festgenommen vergleiche Abschlussbericht LPD), befand sich ab 15.05.2025 in Untersuchungshaft vergleiche Mitteilung LG) und wurde am 20.05.2025 enthaftet vergleiche Entlassungsbestätigung JA). Anschließend wurde er auf Anordnung der belangten Behörde in Schubhaft genommen, jedoch noch am selben Tag entlassen vergleiche Anhalteprotokoll und Entlassungsschein).
1.2.2. In Polen wurde der BF einmal wegen „Straftaten gegen Eigentum von erheblichem Wert“ – Tatzeitraum: 08.04 bis 24.09.1998 – unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 20.05.2025).1.2.2. In Polen wurde der BF einmal wegen „Straftaten gegen Eigentum von erheblichem Wert“ – Tatzeitraum: 08.04 bis 24.09.1998 – unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt vergleiche aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 20.05.2025).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln. Insbesondere auf dem, in Verbindung mit den vorgelegten Beweismitteln, plausiblen Beschwerdevorbringen.
2.2.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus seinem in Kopie aktenkundigen polnischen Personalausweis. Dieser ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert und als authentisch (echt) klassifiziert. Von der Muttersprache war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen. Dass der BF verheiratet ist und 2 Söhne hat wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Familienstand des BF wird durch eine in beglaubigter Übersetzung vorgelegte polnische Heiratsurkunde bescheinigt.
Zwar wird in der Beschwerde wie auch im vorgelegten Arbeitsvertrag ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.500,00 genannt, doch konnte entsprechendes aufgrund der wiederholt deutlich niedrigeren Überweisungen auf das Girokonto des BF nicht festgestellt werden. Entgegen dem angefochtenen Bescheid (vgl. Bescheid, S. 4) kann aber auch nicht von Mittellosigkeit ausgegangen werden.Zwar wird in der Beschwerde wie auch im vorgelegten Arbeitsvertrag ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.500,00 genannt, doch konnte entsprechendes aufgrund der wiederholt deutlich niedrigeren Überweisungen auf das Girokonto des BF nicht festgestellt werden. Entgegen dem angefochtenen Bescheid vergleiche Bescheid, S. 4) kann aber auch nicht von Mittellosigkeit ausgegangen werden.
2.2.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich basieren auf dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie der im Verwaltungsakt erliegenden Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes für Strafsachen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF in Österreich mehrfach straffällig geworden sei (vgl. Bescheid, S. 3) findet in den vorliegenden Akten keine Deckung.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich basieren auf dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie der im Verwaltungsakt erliegenden Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes für Strafsachen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF in Österreich mehrfach straffällig geworden sei vergleiche Bescheid, S. 3) findet in den vorliegenden Akten keine Deckung.
Die Feststellungen zum konkreten Tathergang basieren auf der Darstellung im mit der Beschwerde vorgelegten Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 13.05.2025. Da der Tathergang laut Abschlussbericht auf dem gesicherten Überwachungsvideo erkennbar sei, war der geschilderte Ablauf nicht in Zweifel zu ziehen. Ergänzend wurde festgestellt, dass die Mittäterin des BF in der Umkleidekabine mit einer Kralle die Diebstahlsicherungen entfernte. Hiervon war bereits deswegen auszugehen, weil die Mittäterin des BF laut Abschlussbericht längere Zeit, er selbst jedoch nur kurz in der Umkleidekabine war und die Kralle letztlich bei der Mittäterin vorgefunden wurde.
Die im ECRIS-Auszug vom 20.05.2025 ersichtliche nationale Deliktsbezeichnung „Przestepstwa przeciwko mieniu o znacznej wartosci“ konnte mit „Straftaten gegen Eigentum von erheblichem Wert“ übersetzt werden (Übersetzung mittels „eTranslation“ der Europäischen Kommission).
3. Rechtliche Beurteilung:
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte I. und III. richtet und über den bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub) somit nicht abzusprechen ist.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. richtet und über den bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub) somit nicht abzusprechen ist.
Zu A.I.)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger.
Da gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen länger andauernden Aufenthalt des BF in Österreich vorliegen, ist der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen länger andauernden Aufenthalt des BF in Österreich vorliegen, ist der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
In der Beschwerde wird zu Recht ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid keine ausreichende Auseinandersetzung mit der konkreten strafbaren Handlung des BF erfolgte. So beschränkte sich die belangte Behörde auf eine abstrakte Wiedergabe des begangenen Deliktes und die Angabe der verhängten Strafe.
Im Sinne des § 67 FPG ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Im Sinne des Paragraph 67, FPG ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich im Mittelpunkt.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF zuletzt wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF zuletzt wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin im Mai 2025 gewerbsmäßig mehrere Kleidungsstücke im Wert von etwas mehr als EUR 700,00 aus einem Geschäft zu stehlen versuchte, wobei eine Kralle zur Entfernung der Diebstahlsicherungen verwendet wurde.
Der Umstand der Verwendung einer Kralle zur Entfernung der Diebstahlsicherung fand Eingang in den Spruch des Strafurteils. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit tatsächlich auf § 70 Abs. 1 Z 1 („unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen“) stützt. So liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass im Sinne des im Strafurteil – insoweit wohl irrtümlich – zitierten § 70 Abs. 1 Z 3 StGB bereits zwei einschlägige Taten begangen wurden oder eine einschlägige Vorverurteilung vorliegt. Zwar wurde der BF bereits einmal in Polen verurteilt, doch wäre eine Vorverurteilung zu fordern, die nicht länger als ein Jahr bis zur folgenden Tat zurückliegen darf (vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 70, Rz 8 (Stand 1.1.2025, rdb.at)).Der Umstand der Verwendung einer Kralle zur Entfernung der Diebstahlsicherung fand Eingang in den Spruch des Strafurteils. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit tatsächlich auf Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, („unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen“) stützt. So liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass im Sinne des im Strafurteil – insoweit wohl irrtümlich – zitierten Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB bereits zwei einschlägige Taten begangen wurden oder eine einschlägige Vorverurteilung vorliegt. Zwar wurde der BF bereits einmal in Polen verurteilt, doch wäre eine Vorverurteilung zu fordern, die nicht länger als ein Jahr bis zur folgenden Tat zurückliegen darf vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 70,, Rz 8 (Stand 1.1.2025, rdb.at)).
Der BF und seine Mittäterin nahmen im Geschäft Kleidungsstücke an sich. Die Mittäterin begab sich dann mit einigen Kleidungsstücken in die Umkleidekabine. Der BF nahm ebenfalls einige Kleidungsstücke an sich, ging kurz zu seiner Mittäterin in die Umkleidekabine, kam dann nur mit einem Kleidungsstück wieder heraus und wartete vor der Kabine. Einige Minuten später kam die Mittäterin – nachdem sie mit Hilfe der Kralle die Diebstahlsicherungen in der entfernt hatte – aus der Kabine und überreichte dem BF eine Tasche mit den Waren. Danach verließen beide das Geschäft.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF vom Diebstahl nichts gewusst habe (vgl. Beschwerde, S. 6) ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl. VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0111). Somit muss im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose davon ausgegangen werden, dass der BF im Hinblick auf den Diebstahl der Kleidungsstücke im Wert von mehr als EUR 700,00 als auch die Verwendung einer Kralle zur Entfernung der Diebstahlsicherungen, zumindest mit bedingtem Vorsatz agierte. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass sich der BF kurz mit mehreren Kleidungsstücken zu seiner Mittäterin in die Umkleidekabine begab und mit lediglich einem Kleidungsstück herauskam.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF vom Diebstahl nichts gewusst habe vergleiche Beschwerde, S. 6) ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt vergleiche VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0111). Somit muss im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose davon ausgegangen werden, dass der BF im Hinblick auf den Diebstahl der Kleidungsstücke im Wert von mehr als EUR 700,00 als auch die Verwendung einer Kralle zur Entfernung der Diebstahlsicherungen, zumindest mit bedingtem Vorsatz agierte. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass sich der BF kurz mit mehreren Kleidungsstücken zu seiner Mittäterin in die Umkleidekabine begab und mit lediglich einem Kleidungsstück herauskam.
Bereits diese Tatdarstellungen zeigt, dass der BF über ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie verfügt und es ihm an Respekt vor dem Vermögen anderer Menschen mangelt. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass der begangene Diebstahl unter Einsatz spezieller Mittel erfolgte. Des Weiteren wird dieser Eindruck durch bereits in Polen begangene, jedoch bereits mehr als 20 Jahre zurückliegende, Straftaten gestützt.
Um gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot vorgehen zu können, muss jedoch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Selbst im Falle des Vorliegens einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr, ist gegenständlich die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG zu beurteilen, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Um gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot vorgehen zu können, muss jedoch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Selbst im Falle des Vorliegens einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr, ist gegenständlich die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG zu beurteilen, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Zwar liegt gegenständlich noch kein längerer Wohlverhaltenszeitraum vor, doch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend begründet von Gegenwärtigkeit bzw. Wiederholungsgefahr ausgegangen werden:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Zwar liegt gegenständlich noch kein längerer Wohlverhaltenszeitraum vor, doch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend begründet von Gegenwärtigkeit bzw. Wiederholungsgefahr ausgegangen werden:
Keinesfalls wird verkannt, dass gegenständlich Mittel verwendet wurden, die eine wiederholte Begehung nahelegen und bei einer gewerbsmäßigen Begehungsweise grundsätzlich von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF eigens zur Begehung von Diebstählen nach Österreich einreiste, da er sich zuvor glaubhaft bei einer Oldtimer-Ralley in Italien aufhielt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Mittäterin des BF nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt, ohne Einbindung des BF bereits zuvor einen Diebstahl beging und die Diebstahlsicherungen von ihr und nicht vom BF entfernt wurden, wenngleich sich der Vorsatz des BF auf die Verwendung der Kralle erstreckte. Zudem ist auch die Aussage der Mittäterin in ihrer Beschuldigtenvernehmung zu berücksichtigen, wonach sie den BF dazu überredet habe, mit ihr die Kleidungsstücke zu stehlen. Wiewohl der BF unzweifelhaft als Mittäter agierte, liegt doch die Annahme nahe, dass die Mittäterin die treibende Kraft hinter dem Diebstahl war. Gegen diese wurde bereits rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot erlassen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der BF mit ihr in Österreich erneut Diebstähle begehen wird. Auch die finanzielle Situation des BF (erwerbstätig, regelmäßiges Einkommen, gewisse finanzielle Reserven) spricht nicht für eine gegenwärtig vorliegende Wiederholungsgefahr. Eine erhebliche Tatbegehungsgefahr nahm offenkundig auch das Strafgericht nicht an, da der BF nach Anwendung gelinderer Mittel nach kurzer Zeit bereits aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Dem erstmalig – wenngleich nur kurz – verspürten Haftübel kann eine zumindest gewisse präventive Wirkung zugeschrieben werden. Auch der Umstand, dass der BF in Polen bereits einmal wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, vermag angesichts des zwischenzeitigen Wohlverhaltenszeitraums von über 20 Jahren keine Wiederholungsgefahr zu begründen.
Insgesamt liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, fallgegenständlich von einer vom BF ausgehenden gegenwärtigen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG auszugehen und erweist sich das mit Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides erlassene Aufenthaltsverbot bereits aus diesem Grund als unzulässig.Insgesamt liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, fallgegenständlich von einer vom BF ausgehenden gegenwärtigen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG auszugehen und erweist sich das mit Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides erlassene Aufenthaltsverbot bereits aus diesem Grund als unzulässig.
Der BF sei jedoch eindrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – ein neuer Sachverhalt vorliegt, der von der belangten Behörde aufzugreifen und neu zu bewerten sein wird, wobei die oben erörterte Tat auch in die Betrachtung miteinzubeziehen ist. Bei entsprechend schwerwiegenden Umständen wird wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein.
Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung der belangten Behörde umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung der belangten Behörde umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).
Da sich der BF nunmehr wieder in Polen aufhält kommt dessen Ausweisung – diese setzt einen Inlandsaufenthalt voraus – nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).Da sich der BF nunmehr wieder in Polen aufhält kommt dessen Ausweisung – diese setzt einen Inlandsaufenthalt voraus – nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).
Im Ergebnis war das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erlassene Aufenthaltsverbot ersatzlos aufzuheben, weshalb auch der zu diesem akzessorische Nebenausspruch betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) aufzuheben war.Im Ergebnis war das mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erlassene Aufenthaltsverbot ersatzlos aufzuheben, weshalb auch der zu diesem akzessorische Nebenausspruch betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) aufzuheben war.
A.II.)
3.2. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:
Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt gemäß Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.3. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Des Weiteren ist auf § 24 Abs. 5 VwGVG zu verweisen, wonach von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der rechtlich vertretene BF beantragte eine mündliche Verhandlung nur für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wird. Die belangte Behörde beantragte im Schreiben zur Beschwerdevorlage nicht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Insofern lag auch ein schlüssiger Verzicht auf die mündliche Verhandlung vor, zumal entgegenstehende Beweisanträge nicht gestellt wurden (vgl. Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24, Rz 17f (Stand 31.3.2018, rdb.at)).Des Weiteren ist auf Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG zu verweisen, wonach von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der rechtlich vertretene BF beantragte eine mündliche Verhandlung nur für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wird. Die belangte Behörde beantragte im Schreiben zur Beschwerdevorlage nicht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Insofern lag auch ein schlüssiger Verzicht auf die mündliche Verhandlung vor, zumal entgegenstehende Beweisanträge nicht gestellt wurden vergleiche Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 24,, Rz 17f (Stand 31.3.2018, rdb.at)).
Zu B.I. und II.) Zu B.I. und römisch zwei.)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Ausweisung Behebung der Entscheidung Bescheid Interessenabwägung Prüfung Rechtslage strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2318946.1.01Im RIS seit
18.05.2026Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026