TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/19 L518 2310886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2025
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Entscheidungsdatum

19.11.2025

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L518 2310886-1/12E

L518 2310890-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, ARMENIEN und der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, ARMENIEN, alle vertreten durch den RA Dr. KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025, Zl. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, ARMENIEN und der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, ARMENIEN, alle vertreten durch den RA Dr. KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025, Zl. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2025, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführer gaben dabei an, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführer gaben dabei an, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein.

Der BF1 brachte in der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt vor „Ich erhielt ca. 3 Monate vor meiner Ausreise Drohungen von islamistischen Gruppen, ich kann nicht genau sagen, welche. Sie forderten Geld und meine medizinische Dienstleistung. Vor ca. 5 Monaten hat es einen Bombentreffer in meinem Bürohaus gegeben, da gab es nur Ordinationen und Büros. Glücklicherweise geschah dies in der Mittagspause, wo keiner im Gebäude war. In den letzten 3 Monaten wurden Christen zunehmend bedroht. Die Befürchtung, dass mein großer Sohn zum Militär einberufen werden könnte, bestand. Das sind meine Fluchtgründe“.

Der BF2 gab bekannt „Ich möchte gerne, dass meine Kinder in Sicherheit leben. Mein Mann ist Arzt und er wurde von Islamisten bedroht, falls er sie Islamisten nicht medizinisch unterstützt. Die Lage für die Christen in Aleppo ist zunehmend gefährlicher geworden“.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 12.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Fluchtgrund befragt bekannt „Ich bin als reicher Mann bedroht worden. Und mein Viertel, wo wir gewohnt haben, ist öfter bombardiert worden. Meine Kinder sind nur knapp so einem Anschlag entgangen. Und unsere große Sorge ist die ISIS, sie bringen jeden Christen um. Wir haben 100 Jahre mit den Moslems in Frieden gelebt, bis die ISIS aufgetaucht ist. Es ist für Christen nicht mehr möglich dort zu leben“.römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 12.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Fluchtgrund befragt bekannt „Ich bin als reicher Mann bedroht worden. Und mein Viertel, wo wir gewohnt haben, ist öfter bombardiert worden. Meine Kinder sind nur knapp so einem Anschlag entgangen. Und unsere große Sorge ist die ISIS, sie bringen jeden Christen um. Wir haben 100 Jahre mit den Moslems in Frieden gelebt, bis die ISIS aufgetaucht ist. Es ist für Christen nicht mehr möglich dort zu leben“.

Von der BF wurde mitgeteilt „Mein Mann ist Arzt. Ich habe zwei Kinder. Das Haus, wo die Ordination meines Mannes war, ist bombardiert worden. Ich bin froh, dass er nicht drinnen war. Ich bin normalerweise ein Mensch, der extrem viel Angst hat. Ich habe meinem Mann gesagt, dass ich nicht will, dass er noch im Labor arbeitet. Wir haben uns nicht mehr sicher gefühlt. Unser Leben war in Gefahr. Kurz danach, nach einer bestimmten Zeit, ist mein Mann bedroht worden. Wie ich das gehört habe, bin ich noch verrückter geworden. Wir sind Christen und es gibt viele Probleme durch die ganzen Moslemorganisationen. Wir haben extrem viel Angst bekommen, an diesem Tag. Dann hat mein Mann wieder einen Anruf spät in der Nacht bekommen. Ich habe gesagt, ich will nicht mehr hier bleiben. Wir haben unsere Sachen gepackt und haben uns bei seinem Freund versteckt, damit sie meinen Mann oder meine Kinder nicht umbringen. Ein Monat später, wir haben unsere SIM-Karten im Handy getauscht, habe ich meine Nachbarin angerufen. Sie hat mir gesagt, dass die Militärpolizei bei uns zu Hause war und unser Sohn zum Militär einberufen worden ist. Als wir das gehört haben, haben wir entschieden das Land zu verlassen, weil wir dort nicht mehr leben konnten“.

I.3. Den BF wurde vom Bundesamt auf Basis des Vorbringens, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2014, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 07.08.2014 ist diese Entscheidung rechtskräftig. römisch eins.3. Den BF wurde vom Bundesamt auf Basis des Vorbringens, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2014, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 07.08.2014 ist diese Entscheidung rechtskräftig.

Begründend wurde ausgeführt, dass unter den derzeitigen Verhältnissen nicht auszuschließen ist, dass die BF in Syrien nach einer Festnahme unmenschlich bestraft oder gar hingerichtet werden könnten.

I.4. Vom Bundesamt wurde in weiterer Folge festgehalten, dass auf Basis einer Mehrzahl von –zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben, zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landwege stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.römisch eins.4. Vom Bundesamt wurde in weiterer Folge festgehalten, dass auf Basis einer Mehrzahl von –zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben, zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landwege stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.

I.5. Aus den genannten Gründen wurde vom Bundesamt eine Anfrage an Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX gestellt. Die Anfragebeantwortung langte am 29.08.2024 beim BFA ein. römisch eins.5. Aus den genannten Gründen wurde vom Bundesamt eine Anfrage an Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 gestellt. Die Anfragebeantwortung langte am 29.08.2024 beim BFA ein.

Die Befundaufnahme ergab, dass XXXX , geboren XXXX , Vatersname XXXX , zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist unter der Adresse Rep. Armenien, XXXX , Appartment Nr. XXXX gemeldet. XXXX ist in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen vom September 2023 sowie vom 26.08.2024 der Republik Armenien angeführt. Die entsprechenden Auszüge aus dem Wählerverzeichnis liegen dem Gutachten bzw. der Anfragebeantwortung bei.Die Befundaufnahme ergab, dass römisch 40 , geboren römisch 40 , Vatersname römisch 40 , zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist unter der Adresse Rep. Armenien, römisch 40 , Appartment Nr. römisch 40 gemeldet. römisch 40 ist in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen vom September 2023 sowie vom 26.08.2024 der Republik Armenien angeführt. Die entsprechenden Auszüge aus dem Wählerverzeichnis liegen dem Gutachten bzw. der Anfragebeantwortung bei.

Hinsichtlich der BF2 wurde ausgeführt, dass XXXX , Vatersname XXXX , geb. am XXXX , zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie wurde aufgrund des Kaufvertrages vom XXXX Eigentümerin eines Appartments von 50 ½ qm an der Adresse XXXX . Beim Kauf ließ sie sich anwaltlich vertreten. In der Präambel zum genannten Kaufvertrag wird angeführt, dass es sich bei Frau XXXX um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien handelt. Vgl. dazu Kaufvertrag in armenischer Sprache sowie Grundbuchauszüge in armenischer sowie in englischer Sprache in der Anlage. Sie ist ferner Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde 010 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) auf die etwas abweichende Transliteration XXXX . Der Reisepass ist gültig bis zum 30.07.2025.Hinsichtlich der BF2 wurde ausgeführt, dass römisch 40 , Vatersname römisch 40 , geb. am römisch 40 , zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie wurde aufgrund des Kaufvertrages vom römisch 40 Eigentümerin eines Appartments von 50 ½ qm an der Adresse römisch 40 . Beim Kauf ließ sie sich anwaltlich vertreten. In der Präambel zum genannten Kaufvertrag wird angeführt, dass es sich bei Frau römisch 40 um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien handelt. Vgl. dazu Kaufvertrag in armenischer Sprache sowie Grundbuchauszüge in armenischer sowie in englischer Sprache in der Anlage. Sie ist ferner Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde 010 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) auf die etwas abweichende Transliteration römisch 40 . Der Reisepass ist gültig bis zum 30.07.2025.

I.6. Aus den angeführten Gründen wurden die BF am 15.10.2024 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab der BF1 mit der Anfragebeantwortung konfrontiert bekannt „Ich bin syrischer Staatsbürger, mit armenischer Volksgruppe und armenischer Religion. Das Ergebnis Ihrer Erhebungen entspricht nicht der Realität“. Die BF2 teilte mit „Ich bin syrische Staatsbürgerin, ich bin keine armenische Staatsbürgerin. Es ist nicht möglich, dass ich armenische Staatsbürgerin bin“.römisch eins.6. Aus den angeführten Gründen wurden die BF am 15.10.2024 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab der BF1 mit der Anfragebeantwortung konfrontiert bekannt „Ich bin syrischer Staatsbürger, mit armenischer Volksgruppe und armenischer Religion. Das Ergebnis Ihrer Erhebungen entspricht nicht der Realität“. Die BF2 teilte mit „Ich bin syrische Staatsbürgerin, ich bin keine armenische Staatsbürgerin. Es ist nicht möglich, dass ich armenische Staatsbürgerin bin“.

Weiters teilte der BF1 mit, dass er oft nach Armenien fährt, zuletzt war er vor drei Monaten in Armenien.

I.7. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Eingabe vom 28.10.2024 eine Stellungnahme eingebracht. römisch eins.7. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Eingabe vom 28.10.2024 eine Stellungnahme eingebracht.

Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme im gegenständlichen Fall nur zulässig sei, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre. Die träfe auf die Mandanten nicht zu. Diese wären syrische Staatsbürger, armenischer Volksgruppe, wären in Syrien geboren und hätten ihr Heimatland Syrien aufgrund asylrelevanter Verfolgung im Jahr 2013 verlassen müssen. Prof. Dr. Madlener würde für Recherchen in Armenien nicht die notwendige Qualifikation aufweisen. Aus diesem Grunde wären die Erhebungsergebnisse zweifelhaft und nicht nachvollziehbar und hätten gravierende Folgen für die Mandanten, welche zu keinem Zeitpunkt wissentlich falsche Angaben getätigt hätten. Sie hätten erst im Rahmen der Konfrontation mit der genannten Anfragebeantwortung davon erfahren, dass sie armenische Staatsbürger wären.

I.8. Es konnte weiters erhoben werden, dass der BF1 zu dem Zeitpunkt der Einreise nach Österreich über einen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am 18.08.2010, und somit zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 05.12.2013, über einen armenischen Reisepass verfügte. Beim Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde 010 am 30.07.2015 und gültig bis 30.07.2025 handelt es sich um ein Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 18.08.2010. Die BF2 verfügte bei der Einreise über den Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 18.08.2010. Beim Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde 010 am 30.07.2015 und gültig bis 30.07.2025 handelt es sich um ein Nachfolgedokument des mittlerweile ungültigen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 18.08.2010 durch die Passbehörde 001.römisch eins.8. Es konnte weiters erhoben werden, dass der BF1 zu dem Zeitpunkt der Einreise nach Österreich über einen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 18.08.2010, und somit zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 05.12.2013, über einen armenischen Reisepass verfügte. Beim Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde 010 am 30.07.2015 und gültig bis 30.07.2025 handelt es sich um ein Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 18.08.2010. Die BF2 verfügte bei der Einreise über den Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 18.08.2010. Beim Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde 010 am 30.07.2015 und gültig bis 30.07.2025 handelt es sich um ein Nachfolgedokument des mittlerweile ungültigen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 18.08.2010 durch die Passbehörde 001.

I.9. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 05.03.2025 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 22.07.2014 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.römisch eins.9. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 05.03.2025 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 22.07.2014 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF während des gesamten Verfahrens angaben, dass sie aus Ihrem Heimatland Syrien geflohen seien und ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit innehätten. Auf Grundlage dieses Fluchtvorbringens wurde ihnen mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Erhebungen in Armenien langten zwei Anfragebeantwortungen von Prof. Dr. Madlener vom 28.08.2024 und 28.02.2025 ein. Die durchgeführte Prüfung zur Wiederaufnahme der Asylverfahren ergab, dass die BF in ihren Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht haben. Sie haben dem Bundesamt verschwiegen, dass sie Staatsbürger der Republik Armenien sind. Sie haben zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die von den BF gemachten wahrheitswidrigen Angaben erfordern jedenfalls eine neuerliche Bewertung ihrer Fluchtgründe.

I.10. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF1 in Armenien sein Medizinstudium absolvierte. Abgesehen von der Studienzeit haben die BF immer in Syrien gelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Die einzige Möglichkeit, ihr Leben zu retten, bestand in einer schnellen und organisierten Flucht aus Syrien mit der Hilfe eines Schleppers. Da eine normale Ausreise nicht mehr möglich war, organisierten die Schlepper die notwendigen Unterlagen. Die BF wissen nicht, welche Vorkehrungen der Schlepper getroffen hat, um ihnen Ausreise zu ermöglichen. Die BF haben zu keinem Zeitpunkt vor der Behörde wissentlich falsche Angaben gemacht oder ihren Aufenthaltsstatus erschlichen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens hätte daher bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht erfolgen dürfen. Beim Sachverständigen handelt es sich um einen zertifizierten „Buchsachverständigen", der jedenfalls nicht die notwendige Expertise für die Erstellung eines Gutachtens, wie des gegenständlichen, aufweist. Auch werde darauf hingewiesen, dass den BF die zweite Anfragebeantwortung des Prof. Dr. Madlener vom 28.2.2025 zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Zum Apartment in Armenien, welches auf den Namen der BF2 erworben wurde, wird bekannt gegeben, dass dieses Apartment zwar in ihrem Namen gekauft wurde, jedoch dem Schwager gehört, der dieses zur Gänze finanziert hat.römisch eins.10. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF1 in Armenien sein Medizinstudium absolvierte. Abgesehen von der Studienzeit haben die BF immer in Syrien gelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Die einzige Möglichkeit, ihr Leben zu retten, bestand in einer schnellen und organisierten Flucht aus Syrien mit der Hilfe eines Schleppers. Da eine normale Ausreise nicht mehr möglich war, organisierten die Schlepper die notwendigen Unterlagen. Die BF wissen nicht, welche Vorkehrungen der Schlepper getroffen hat, um ihnen Ausreise zu ermöglichen. Die BF haben zu keinem Zeitpunkt vor der Behörde wissentlich falsche Angaben gemacht oder ihren Aufenthaltsstatus erschlichen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens hätte daher bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht erfolgen dürfen. Beim Sachverständigen handelt es sich um einen zertifizierten „Buchsachverständigen", der jedenfalls nicht die notwendige Expertise für die Erstellung eines Gutachtens, wie des gegenständlichen, aufweist. Auch werde darauf hingewiesen, dass den BF die zweite Anfragebeantwortung des Prof. Dr. Madlener vom 28.2.2025 zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Zum Apartment in Armenien, welches auf den Namen der BF2 erworben wurde, wird bekannt gegeben, dass dieses Apartment zwar in ihrem Namen gekauft wurde, jedoch dem Schwager gehört, der dieses zur Gänze finanziert hat.

Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung und der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben.

I.11. Am 16.06.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.römisch eins.11. Am 16.06.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die armenischen Reisedokumente wurden erwiesener maßen im Jahr 20L5 (P1 und P2) bzw. der P1 bereits 2010 von der Passbehörde 010 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die armenischen Reisedokumente wurden erwiesener maßen im Jahr 20L5 (P1 und P2) bzw. der P1 bereits 2010 von der Passbehörde 010 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.

lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass die BF (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden und war zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und haben die BF ihre Reisedokumente bereits 2015 erhalten. Darüber hinaus war anzumerken, dass nur armenische Staatsangehörige auch im Wählerverzeichnis erfasst sind. Wenn die beschwerdeführenden Parteien sich leugnend verantworteten und meinten, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige sind bzw. erst 2015 erfahren haben sollen, dass sie auch die armenische Staatsangehörigkeit besitzen würden, so war dies als nicht glaubwürdig zu beurteilen.

So vermochte der P1 zwar konkret anführen, dass er nur den rechten Daumenabdruck abgegeben hätte, jedoch nicht genau sagen könne, welches nationale Reisedokument ausgestellt worden sei, war festzustellen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, ist doch bereits mit einem kurzen Blick sowohl auf der Außenseite des Reisedokumentes, als auch in der lnnenseiten aufgrund der schriftlichen Ausführungen, welche in der jeweiligen nationalen Sprache, als auch in englischer Sprache ausgeführt sind, ersichtlich, um welches nationale Reisedokument es sich handelt. Die Verneinung des P1, dass diesem bereits 2010 ein Reisedokument ausgestellt worden sei, vermochte nicht zu überzeugen. Auch die zwar in unwesentlichen Belangen detaillierten Ausführungen der p2, jedoch der Passausstellung oberflächlich getroffenen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Ebenso räumte die P2 nunmehr ein, dass ihr Mann es veranlasst hat, dass sie in das Grundbuch eingetragen werde.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien über konkrete Nachfrage vermeinten, zum Zeitpunkt der Einreise nicht gewusst zu haben, dass sie keine armenischen Staatsangehörige sind, so war dies als Schutzbehauptung zu beurteilen.

Auch diese Behauptung dokumentiert, dass die P bewusst die armenische Staatsangehörigkeit vor der belangten Behörde zu verschweigen versuchten.

Wenn die rechtsfreundliche Vertretung ausführt, dass keine lrreführungsabsicht seitens der Mandanten vorliegt, so vermochte das nicht zu überzeugen.

Es wird festgestellt, dass seit 2012 in Armenien nur mehr biometrische Reisedokumente hergestellt werden und das persönliche Erscheinen unabdinglich ist, sohin war festzustellen, dass im Falle der Herstellung eines gefälschten Reisedokumentes durch die Erhebungen die armenische Staatsangehörigkeit nicht hätte festgestellt werden können. Auch wäre es unplausibel, dass die P im Wählerverzeichnis wären bzw. die P2 eine Eigentumswohnung hätte erwerben können. Dieser Eigentumserwerb erfolgte durch Vorlage des armenischen Reisedokumentes.

I.12. Mit Eingabe vom 20.06.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.12. Mit Eingabe vom 20.06.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.13. Mit Eingabe vom 20.08.2025 teilte die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM mit, dass das Vollmachtsverhältnis zur Auflösung gebracht wurde. Diesbezüglich wurde erhoben, dass die Vollmacht bereits am 24.06.2025 endete. römisch eins.13. Mit Eingabe vom 20.08.2025 teilte die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM mit, dass das Vollmachtsverhältnis zur Auflösung gebracht wurde. Diesbezüglich wurde erhoben, dass die Vollmacht bereits am 24.06.2025 endete.

Die rechtsfreundliche Vertretung der BF wurde fortan vom RA Dr. KLAMMER übernommen.

I.14. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.14. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und Staatsbürger von Armenien und Syrien.

Die BF gaben im Asylverfahren und somit seit 05.12.2013 bekannt, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien wären. Tatsächlich besitzen die BF jedoch auch die Staatsbürgerschaft von Armenien.

Die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 ergibt sich aus dem Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am XXXX und gültig bis XXXX . Bei diesem Reisepass handelt es sich um das Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 18.08.2010. Weiters ist der BF1 unter der Adresse Rep. Armenien, XXXX , XXXX gemeldet und scheint in den Wählerverzeichnissen der Republik Armenien für die Wahlen vom September 2023, sowie vom 26.08.2024 auf. Die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 ergibt sich aus dem Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am römisch 40 und gültig bis römisch 40 . Bei diesem Reisepass handelt es sich um das Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 18.08.2010. Weiters ist der BF1 unter der Adresse Rep. Armenien, römisch 40 , römisch 40 gemeldet und scheint in den Wählerverzeichnissen der Republik Armenien für die Wahlen vom September 2023, sowie vom 26.08.2024 auf.

Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 ergibt sich aus dem Reisepass der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde 010 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) auf die etwas abweichende Transliteration XXXX . Dieser Reisepass ist das Nachfolgedokument des mittlerweile ungültigen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX durch die Passbehörde 001. Zudem wurde sie aufgrund des Kaufvertrages vom XXXX Eigentümerin eines Apartments von 50 ½ qm an der Adresse XXXX , XXXX Verwaltungsdistrikt, XXXX . In der Präambel zum genannten Kaufvertrag wird angeführt, dass es sich bei Frau XXXX um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien handelt. Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 ergibt sich aus dem Reisepass der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde 010 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) auf die etwas abweichende Transliteration römisch 40 . Dieser Reisepass ist das Nachfolgedokument des mittlerweile ungültigen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch die Passbehörde 001. Zudem wurde sie aufgrund des Kaufvertrages vom römisch 40 Eigentümerin eines Apartments von 50 ½ qm an der Adresse römisch 40 , römisch 40 Verwaltungsdistrikt, römisch 40 . In der Präambel zum genannten Kaufvertrag wird angeführt, dass es sich bei Frau römisch 40 um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien handelt.

Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen die BF dessen ungeachtet absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren, sohin von Dezember 2013 bis dato.

Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit folgerichtig auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich zieht, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche folgerichtig über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.

Den BF wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt, weil die belangte Behörde damals zu Recht davon ausging, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Im Asylverfahren stellten die BF nachweislich die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede.

Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es den BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihnen auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihnen dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status der Asylberechtigten erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht jahrelang bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und Identität machten. So verschwiegen sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und leugneten noch in der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2024 ausdrücklich ihre armenische Staatsbürgerschaft, indem der BF1 bekannt gab, dass das Ergebnis der Erhebungen nicht der Realität entspricht. Die BF2 teilte diesbezüglich mit, dass es nicht möglich ist, dass sie armenische Staatsbürgerin ist. Sie wäre zwar im Besitz eines armenischen Reisepasses gewesen, dieser wäre jedoch nicht echt gewesen.

Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 22.07.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 22.07.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.

In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass die BF ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwiegen.

Die BF brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie gaben dabei an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2014 teilten sie mit, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige sind. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den BF in weiterer Folge mit Bescheiden des BFA vom 22.07.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 12.08.2014 in Rechtskraft.Die BF brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie gaben dabei an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2014 teilten sie mit, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige sind. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den BF in weiterer Folge mit Bescheiden des BFA vom 22.07.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 12.08.2014 in Rechtskraft.

Nach der Erlassung der Bescheide, mit welchem den BF der Status der Asylwerber zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten). Aus diesem Grund wurde Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.Nach der Erlassung der Bescheide, mit welchem den BF der Status der Asylwerber zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten). Aus diesem Grund wurde Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 als Recherchebeauftragter gemäß Paragraph 46, AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.

Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 29.08.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass XXXX ( XXXX ), geboren XXXX , Vatersname XXXX , zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist unter der Adresse Rep. Armenien, XXXX , District XXXX , XXXX , XXXX , XXXX gemeldet. XXXX ( XXXX ) ist in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen vom September 2023 sowie vom 26.08.2024 der Republik Armenien angeführt. Die entsprechenden Auszüge aus dem Wählerverzeichnis liegen dem Gutachten bzw. der Anfragebeantwortung bei. Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langte am 29.08.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass römisch 40 ( römisch 40 ), geboren römisch 40 , Vatersname römisch 40 , zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist unter der Adresse Rep. Armenien, römisch 40 , District römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gemeldet. römisch 40 ( römisch 40 ) ist in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen vom September 2023 sowie vom 26.08.2024 der Republik Armenien angeführt. Die entsprechenden Auszüge aus dem Wählerverzeichnis liegen dem Gutachten bzw. der Anfragebeantwortung bei.

Weiters konnte erhoben werden, dass der BF1 zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich über einen Reisepass mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 18.08.2010, und somit zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 05.12.2013, über einen armenischen Reisepass verfügte. Beim Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am XXXX und gültig bis XXXX ist handelt es sich um ein Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 18.08.2010. Weiters konnte erhoben werden, dass der BF1 zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich über einen Reisepass mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 18.08.2010, und somit zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 05.12.2013, über einen armenischen Reisepass verfügte. Beim Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am römisch 40 und gültig bis römisch 40 ist handelt es sich um ein Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 18.08.2010.

Bezüglich der BF2 wurde ausgeführt, dass XXXX , Vatersname XXXX , geb. am XXXX , zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie wurde aufgrund des Kaufvertrages vom XXXX Eigentümerin eines Apartments von 50 ½ qm an der Adresse XXXX , XXXX Verwaltungsdistrikt, XXXX , Haus XXXX , Top XXXX . Beim Kauf ließ sie sich anwaltlich vertreten. In der Präambel zum genannten Kaufvertrag wird angeführt, dass es sich bei Frau XXXX um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien handelt. Vgl. dazu Kaufvertrag in armenischer Sprache sowie Grundbuchauszüge in armenischer sowie in englischer Sprache in der Anlage. Sie ist ferner Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) auf die etwas abweichende Transliteration XXXX . Der Reisepass ist gültig bis zum XXXX .Bezüglich der BF2 wurde ausgeführt, dass römisch 40 , Vatersname römisch 40 , geb. am römisch 40 , zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie wurde aufgrund des Kaufvertrages vom römisch 40 Eigentümerin eines Apartments von 50 ½ qm an der Adresse römisch 40 , römisch 40 Verwaltungsdistrikt, römisch 40 , Haus römisch 40 , Top römisch 40 . Beim Kauf ließ sie sich anwaltlich vertreten. In der Präambel zum genannten Kaufvertrag wird angeführt, dass es sich bei Frau römisch 40 um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien handelt. Vgl. dazu Kaufvertrag in armenischer Sprache sowie Grundbuchauszüge in armenischer sowie in englischer Sprache in der Anlage. Sie ist ferner Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) auf die etwas abweichende Transliteration römisch 40 . Der Reisepass ist gültig bis zum römisch 40 .

Mit dem Rechercheergebnis konfrontiert, gab der BF1 vor der belangten Behörde am 15.10.2024 bekannt „Ich bin syrischer Staatsbürger, mit armenischer Volksgruppe und armenischer Religion. Das Ergebnis Ihrer Erhebungen entspricht nicht der Realität. Im Jahr 2013 kamen wir mit dem syrischen Personalausweis und dem Familienbuch“. Die BF2 teilte dazu mit „Ich bin syrische Staatsbürgerin, ich bin keine armenische Staatsbürgerin. Es ist nicht möglich, dass ich armenische Staatsbürgerin bin“.

Beide BF stellten sohin eine armenische Staatsbürgerschaft weiterhin beharrlich in Abrede und gaben weiters an, ausschließlich syrische Staatsangehörige zu sein. In weiterer Folge teilte der BF1 mit, dass er von 1977 bis 1987 in Jerewan die Universität (Yerevan Medical Insitute) besuchte und dort Medizin studierte. Zuletzt sei er vor drei Monaten in Armenien aufhältig gewesen. Er fahre oft nach Armenien, weil er dort viele Freunde und Verwandte hat. So war er in den letzten zehn Jahren sieben Mal in Armenien aufhältig. Genächtigt hat er dabei in der Wohnung, welche von seiner Gattin am 25.06.2018 erworben wurde. Diese Wohnung würde zwar eigentlich seinem Bruder gehören, die BF2 hätte die Wohnung nur deswegen offiziell erworben, weil sie im Besitz eines armenischen Reisepasses ist.

Von der BF2 wurde vor dem Bundesamt bekannt gegeben, dass ihr armenische Reisepass gefälscht war, sie habe diesen Reisepass nur verwendet um 2018 die Wohnung zu erwerben. Den Pass hätte ein Bekannter gefälscht, sie habe nicht verstanden, wie er das gemacht habe. Jedenfalls wäre sie mit ihrem Gatten oftmals in Armenien gewesen, zuletzt von 24.07.2024 bis 08.09.2024. Zu einem späteren Zeitpunkt teilte sie dazu noch mit, dass es einfach dort billig sei. Genächtigt habe sie mit ihrem Gatten in der eigenen Wohnung und auch bei Verwandten in Etschmiadzin.

In der mündlichen Verhandlung am 16.06.2025 verneinte der BF1 abermals seine armenische Staatsangehörigkeit. Dazu befragt teilte er mit, dass er als syrischer Staatsbürger nach Österreich kam. Im Zuge der Einreise wandte er sich an die armenischen Behörden um einen armenischen Pass zu erhalten. Dabei habe er von den Passbehörden einen Zettel erhalten, welcher die Anordnung für die Passbehörde enthielt, dass er einen armenischen Reisepass zu erhalten hat. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde ergänzend hinzugefügt, dass der BF1 nicht wusste, dass er armenischer Staatsbürger ist.

Bezüglich der damaligen Reiseroute teilte der BF1 mit, dass er mit seiner Gattin mit einem LKW nach Österreich gekommen sei. Er wisse nicht durch welche Länder die Fahrt führte, es gab nur eine Pause. Zum Zweck der Ausstellung des armenischen Reisepasses befragt gab er an, dass er sich keinen ausstellen ließ, das hätte alles der Schlepper organisiert. Dabei verkennt er vollkommen, dass seine Gattin vor dem BFA ausführte, dass die armenischen Pässe von einem Bekannten gefälscht, bzw. hergestellt wurden. Dies sei alles im Jahr 2015 passiert. Der BF1 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass seit 2012 nur mehr biometrisch Reispässe ausgestellt werden. Dazu führte er aus, dass der dem Schlepper seine Fingerabdrücke und ein Foto gegeben habe. Abermals dazu befragt, was genau er dem Schlepper übergeben habe führte er aus, dass er diesem neben der Unterschrift, den Fingerabdruck des rechten Daumens und seinem syrischen Personalausweis 20.000,- bis 23.000- EURO übergeben hat. Von der BF2 wurde vor dem BFA bekannt gegeben, dass der Schlepper EURO 6.000,- oder 7.000,- erhielt

Zum Apartment seiner Gattin in Jerewan befragt teilte er mit, dass dieses seinem Bruder gehört. Dieser lebt in den USA und hätte erfahren, dass die BF armenische Reisepässe erhalten habe und nach Armenien gehen wollten. Deswegen hat er das Apartment auf die BF2 schreiben lassen. Zu Aufenthalten in Armenien befragt gab er an, dass er zuletzt im Jahr 2024, von Juli bis 08. September in Armenien war. Weiters teilte er dazu mit „lch besuche Armenien jedes Jahr. lch habe Freunde und eine dreiköpfige Familie dort. lch habe auch mal die Uni in Jerewan besucht“. Gelebt habe er dabei mit seiner Gattin in deren Wohnung in Jerewan. Nachgefragt teilte er mit, dass das Leben dort viel billiger sei, es ist nicht so teuer wie in Österreich. Mit den Sozialleistungen der Republik Österreich haben beide den Aufenthalt in Armenien finanziert, wie er noch ergänzend hinzufügte.

Dem BF1 wurde in weiterer Folge abermals das Rechercheergebnis zur Kenntnis gebracht (Reisepässe, Kauf eines Apartments in Jerewan, Aufscheinen im Wählerverzeichnis). Diesbezüglich wurde er befragt, ob er dazu Stellung beziehen möchte, was von ihm mit „Kein Kommentar“ beantwortet wurde.

Massiv widersprechend zu seinen anfänglichen Angaben, dass der Schlepper die Reisepässe im Jahr 2015 ausgestellt hat, teilte er nun dem Richter auf die neuerliche Frage mit, dass er sich nicht erinnern kann, vielleicht Ende 2012 oder Anfang 2013. Er konnte oder wollte auch (vorerst) nicht bekannt geben, ob es vor oder während der Ausreise aus Syrien gewesen sei. So gab er zuerst an, dass er sich nicht erinnern kann, er war noch in Syrien, vielleicht 2012. Abermals konkret dazu befragt teilte er schließlich mit, dass er den Schlepper noch vor der Ausreise aus Syrien mit der Herstellung von armenischen Reisepässen beauftragt hat. Den Fingerabdruck habe er dabei auf ein Stück Papier, welches der Schlepper bei sich hatte, hinterlassen. Der BF1 wurde deswegen neuerlich auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. So teilte der BF1 sichtlich betroffen mit „Der Schlepper hat Formulare mitgebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass der Schlepper die Formulare vorausgefüllt hat und ich lediglich auf die Formulare den Fingerabdruck abgegeben habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den rechten Daumen in ein blaues Stempelkissen drückte und den Fingerabdruck abgegeben habe.“ Er könne sich jedoch nicht erinnern, in welcher Sprache die Formulare waren. Zum Zeitpunkt und der Art des Erhalts der Reisepässe befragt teilte er mit, dass er die Formulare in Syrien ausgefüllt hat. Seine Gattin und er wären dann von einem Vertreter der Passbehörde verständigt worden, dass Reisepässe für sie ausgestellt worden wären. Dabei unterbrach die rechtsfreundliche Vertretung ungefragt das Gespräch und gab bekannt „lch möchte nochmal vorhalten, dass das nach der Asylantragstellung 2015 war“.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde der BF1 schließlich nochmals befragt, wann er von der armenischen Staatsbürgerschaft Kenntnis erlangte. Dazu teilte er neuerlich mit, dass dies 2015 gewesen sei. Als er von Wien nach Jerewan geflogen ist, habe er erfahren, dass er einen armenischen Reisepass besitzt.

Die Angaben und Ausführungen des BF1 sind aufgrund der massiven Widersprüche jedenfalls nicht glaubhaft. So bietet er hinsichtlich der Ausstellung der armenischen Reisepässe mehrere Varianten an. Teilt er anfänglich mit, dass er sich im Zuge der Einreise an die armenischen Behörden gewandt habe um armenische Pässe zu erhalten, gab er wenige Fragen später bekannt, dass er sich keine Pässe ausstellen ließ, darum hätte sich 2015 ausschließlich der Schlepper gekümmert, obwohl die Einreise nach Österreich 2013 erfolgte. Im Zuge konkreter und wiederholter Befragung führte er schlussendlich aus, dass er den Schlepper noch vor der Ausreise aus Syrien (im Jahr 2013) mit der Herstellung von armenischen Reisepässen beauftragt hat, wobei er dies zeitlich auch mit 2012 datierte. Bei der abschließenden Frage der rechtsfreundlichen Vertretung wiederum gab er bekannt, dass er erstmals 2015 von der armenischen Staatsbürgerschaft Kenntnis erlangt hätte. Er hätte zudem erst beim Flug von Wien nach Jerewan erfahren, dass er einen armenischen Reisepass besitzt. Hinzu kommt, dass von der BF2 beim BFA bekannt gegeben wurde, dass die armenischen Pässe von einem Bekannten hergestellt worden wären. Zum Rechercheergebnis befragt wollte er zudem keinen Kommentar abgegeben, wohl im Wissen, sonst noch eklatantere Widersprüche bekannt zu geben.

Auch die BF2 konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie nicht über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt. So schweift sie gleich bei der Frage, seit wann ihr ihre armenische Staatsbürgerschaft bekannt ist ab und beantwortet diese nicht. Sie wurde abermals über ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Nach Wiederholung der Frage gab sie an, dass sie das erste Mal über ihre armenische Staatsbürgerschaft im Jahr 2015 gehört hat, als sie in Armenien gelandet ist. Konträr dazu führt sie dessen ungeachtet gleich im nächsten Satz aus, dass sie sich nicht erinnern kann, sie wisse es nicht. Zu ihrer Wohnung in Armenien befragt gab sie an, dass sie diese nicht gekauft hat und auch nicht ihr gehört. Die Wohnung stehe im Eigentum des Schwagers, dieser hätte sie auf ihren Namen geschrieben. Sie kann sich jedoch nicht erinnern, wie das Ganze abgelaufen ist. Dazu bleibt noch festzuhalten, dass sich die BF2 beim Kauf der Wohnung anwaltlich vertreten ließ. In der Präambel zum genannten Kaufvertrag wird dabei angeführt, dass es sich bei ihr um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien handelt.

Ambivalent beantwortet sie auch die Frage, ob für sie ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Es gibt keinen Reisepass, sie wusste nichts davon, ehe sie fortfuhr, dass der Reisepass im Jahr 2015 ausgestellt wurde. Sie hätte am Flughafen einen Zettel bekommen und anschließend den Reisepass abgeholt. Vom erkennenden Richter wurde die Frage wiederholt und erörtert. Dazu führte sie schließlich aus, dass sie nicht weiß, wie es zur Ausstellung der Pässe kam. Sie konnte auch nicht bekannt geben, was sie dafür abgeben musste. Ausweichend fuhr sie fort, dass es ihr psychisch sehr schlecht geht, auch ihre Mutter sie psychisch belastet. Sie hat jedenfalls nicht gelogen und war sehr überrascht, dass es einen armenischen Reisepass gibt. Auch ist sie sehr dankbar, dass sie in Österreich ist.

Erstmalig war sie mit ihrem Gatten im Jahr 2015 in Armenien, danach fast jedes Jahr. Sie hat dort Verwandte, gewohnt hat sie mit ihrem Mann in der Wohnung des Schwagers. Drei Fragen später teilt sie konträr dazu mit, dass sie in Armenien nicht leben könnte, weil sie dort niemanden hat.

Beide BF haben zudem mit keinem Wort mehr erwähnt, dass sie bei den zahlreichen Aufenthalten in Armenien auch bei Verwandten in Etschmiadzin wohnhaft waren, wie dies die BF2 noch im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gab.

Unbeachtlich ist zudem der Umstand, wenn die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerde ausführt, dass die BF erst im Zuge der Rechercheergebnisse von ihrer armenischen Staatsbürgerschaft erfahren halben.

Aus den bereits genannten Gründen steht für das Bundesverwaltungsgericht sohin fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden auch einer falschen Identität, ihren Status der Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht jahrelang bewusst und absichtlich falsche Angaben über ihre Nationalität und Identität machten.

Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf. Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

§ 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:

1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.

2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.

3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 mwN).

Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)

Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).

Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).

Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).

Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten vergleiche auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.

Die armenischen Reisedokumente wurden erwiesener maßen im Jahr 2015, bzw. dem BF1 bereits 2010 von der Passbehörde XXXX ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die BF im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und derenDie armenischen Reisedokumente wurden erwiesener maßen im Jahr 2015, bzw. dem BF1 bereits 2010 von der Passbehörde römisch 40 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die BF im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren

Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, sonst wie erschlichen worden und war zudem davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben werden und haben die BF ihre Reisedokumente bereits 2015 bzw. 2010 erhalten. So verfügten die BF bereits bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz über die armenischen Reisepässe mit der Nr. XXXX (BF1) und Nr. XXXX (BF2), welche am 18.08.2010 von der Passbehörde XXXX ausgestellt wurden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass selbstverständlich nur armenische Staatsangehörige auch im Wählerverzeichnis erfasst sind.Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, sonst wie erschlichen worden und war zudem davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben werden und haben die BF ihre Reisedokumente bereits 2015 bzw. 2010 erhalten. So verfügten die BF bereits bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz über die armenischen Reisepässe mit der Nr. römisch 40 (BF1) und Nr. römisch 40 (BF2), welche am 18.08.2010 von der Passbehörde römisch 40 ausgestellt wurden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass selbstverständlich nur armenische Staatsangehörige auch im Wählerverzeichnis erfasst sind.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien sich leugnend verantworteten und meinten, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige sind bzw. erst 2015 erfahren haben sollen, dass sie auch die armenische Staatsangehörigkeit besitzen würden, so war dies als nicht glaubwürdig zu beurteilen. So vermochte der BF1 zwar konkret anzuführen, dass er nur den rechten Daumenabdruck abgegeben hätte, konnte jedoch nicht genau sagen, welches nationale Reisedokument ausgestellt worden sei. Es war diesbezüglich festzustellen, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt, ist doch bereits mit einem kurzen Blick sowohl auf der Außenseite des Reisedokumentes, als auch in den Innenseiten aufgrund der schriftlichen Ausführungen, welche in der jeweiligen nationalen Sprache, als auch in englischer Sprache ausgeführt sind, ersichtlich, um welches nationale Reisedokument es sich handelt. Auch die Verneinung des BF1, dass diesem bereits 2010 ein Reisedokument ausgestellt worden sei, vermochte nicht zu überzeugen.

Auch die zwar in unwesentlichen Belangen detaillierten Ausführungen der BF2, jedoch der Passausstellung oberflächlich getroffenen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Ebenso räumte die BF2 ein, dass ihr Gatte es veranlasst hat, dass sie in das Grundbuch eingetragen wurde.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien über konkrete Nachfrage vermeinten, zum Zeitpunkt der Einreise nicht gewusst zu haben, dass sie keine armenischen Staatsangehörige sind, so war dies als Schutzbehauptung zu beurteilen. Auch diese Behauptung dokumentiert, dass die BF bewusst die armenische Staatsangehörigkeit vor der belangten Behörde zu verschweigen versuchten.

Festzuhalten bleibt abschließend, dass gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft darstellt. Auch wurden im Jahr 2012 in Armenien biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist für die Ausstellung der Reisepässe notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich erfasst werden müssen. Armenische Reisepässe werden zudem nur an armenische Staatsangehörige ausgefolgt. Festzuhalten bleibt abschließend, dass gemäß Artikel 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft darstellt. Auch wurden im Jahr 2012 in Armenien biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist für die Ausstellung der Reisepässe notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich erfasst werden müssen. Armenische Reisepässe werden zudem nur an armenische Staatsangehörige ausgefolgt.

Wenn die rechtsfreundliche Vertretung ausführt, dass keine lrreführungsabsicht seitens der Mandanten vorliegt, so vermochte das nicht zu überzeugen.

Wie bereits angeführt wird nochmals festgestellt, dass seit 2012 in Armenien nur mehr biometrische Reisedokumente hergestellt werden und das persönliche Erscheinen unabdinglich ist, weswegen festzustellen war, dass im Falle der Herstellung eines gefälschten Reisedokumentes durch die Erhebungen die armenische Staatsangehörigkeit nicht hätte festgestellt werden können. Auch wäre es unplausibel, dass der BF1 im Wählerverzeichnis wäre bzw. die BF2 eine Eigentumswohnung hätte erwerben können. Dieser Eigentumserwerb erfolgte durch Vorlage des armenischen Reisedokumentes.

Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass die BF objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben. Sie verschwiegen seit dem 05.12.2013, sohin über bald zwölf Jahre, nicht nur ihre armenische Staatsbürgerschaft, sondern stellten eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass die BF in Irreführungsabsicht handelten, da sie ihre echte (weitere) Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft kannten und diese offenkundig jahrelang beharrlich verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.

Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.

Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Vielmehr wäre es, wenngleich das BFA gewissen Indizien folgend eine Doppelstaatsangehörigkeit vage vermuten durfte, in der Obliegenheit der BF gelegen wahrheitsgemäße, demzufolge auch vollständige Angaben zu tätigen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass es dem BFA im Rahmen des Asylverfahrens verwehrt ist, personenbezogene Daten an einen Herkunftsstaat zu übermitteln und Recherchen nur eingeschränkt möglich sind. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich. Die Kenntnis der Behörde, dass die BF mit armenischen Reisedokumenten aus- bzw. in Österreich einreiste, vermag eine Ermittlungspflicht der belangten Behörde nicht zu begründen, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Asylwerber für ihre Reise durchaus ge- bzw. verfälschter Dokumente bedienen. Darüber hinaus verneinen die Beschwerdeführer nach wie vor auch armenische Staatsangehörige zu sein, weshalb bei Gesamtbetrachtung eine Verletzung der die Behörde obliegenden Ermittlungspflicht in diesem konkreten Fall nicht ersehen werden kann.

Hinsichtlich dem Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen bleibt noch festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt. Fallgegengständlich wird dem Rechercheergebnis dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Person mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen. Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern steht der Sachverständige diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen.

Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Person führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln. Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von der BF zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne hat. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.

Die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung aufgeworfenen Zweifel berühren letztlich Punkte, welche auf Basis des Rechercheergebnisses als erwiesen anzusehen sind, und welchen nicht konkret und substantiiert entgegentreten wurde. So betont auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bloßes Bestreiten bzw. Leugnen oder eine allgemeine Behauptung nicht ausreicht, um dem Ermittlungsergebnis konkret entgegenzutreten (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 22.07.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte. Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 22.07.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder reicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder reicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kausalzusammenhang schriftliche Ausfertigung Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:L518.2310886.1.00

Im RIS seit

05.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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