Entscheidungsdatum
27.11.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W112 2285667-1/12E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, gegen die Festnahme am 31.01.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 01.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, gegen die Festnahme am 31.01.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 01.02.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger INDISCHER Staatsangehöriger. Er reiste Anfang 2008 mit seinem am 30.08.2006 ausgestellten INDISCHEN Reisepass und dem am 18.12.2007 ausgestellten INDISCHEN Visum, das bis 14.09.2008 gültig war, über ITALIEN rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seinen Reisepass legte der Beschwerdeführer in Österreich nie vor; er brachte vielmehr durchgehend vor, über die RUSSISCHE FÖDERATION unrechtmäßig eingereist zu sein. Er legte nur seinen INDISCHEN Führerschein vor.
Er stellten am 06.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 29.07.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat INDIEN ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN aus. Mit Bescheid vom 29.07.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat INDIEN ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN aus.
Der Asylgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.10.2008 als unbegründet ab.
2. Am 17.12.2008 vernahm die Bundespolizeidirektion WIEN den Beschwerdeführer zur Sicherung der Ausreise bzw. Verhängung eines gelinderen Mittels ein. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er nicht rückkehrwillig sei. Er habe bereits bei der INDISCHEN Botschaft vorgesprochen, um ein Passersatzdokument ausgestellt zu bekommen. Dort sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er sich in drei Monaten wieder melden solle, weil er Asylwerber sei.
Mit Bescheid vom 17.12.2008, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte die Bundespolizeidirektion WIEN über den Beschwerdeführer gemäß § 77 FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung.Mit Bescheid vom 17.12.2008, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte die Bundespolizeidirektion WIEN über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung.
Am 23.12.2008 ersuchte die Bundespolizeidirektion WIEN das Bundesministerium für Inneres um Beantragung eines Heimreisezertifikates.
Am 23.01.2009 vernahm die Bundespolizeidirektion WIEN den Beschwerdeführer erneut ein, der Beschwerdeführer brachte erneut vor, vor zwei Monaten bei der Botschaft gewesen zu sein, die ihm gesagt habe, dass er sich in drei Monaten erneut erkundigen solle, weil keine Anträge von Asylwerbern angenommen werden. Eine Bestätigung für diese Vorsprache bei der Botschaft könne er nicht vorlegen. Im Zuge der Einvernahme füllte er das Antragsformular für einen INDISCHEN Reisepass aus.
Am 06.02.2009 lud die INDISCHE Botschaft den Beschwerdeführer auf Grund dieses Antrages zum Interview ein. Am 10.02.2009 forderte die Bundespolizeidirektion WIEN den Beschwerdeführer auf, diesen Interviewtermin wahrzunehmen und binnen 14 Tagen eine Bestätigung über die erfolgte Vorsprache vorzulegen. Nach einem Antrag auf Fristerstreckung teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer seinen Informationen zufolge bei der INDISCHEN Botschaft vorgesprochen habe, dass ihm aber keine Bestätigung ausgestellt worden sei.
Mangels Heimreisezertifikates hob die Bundespolizeidirektion WIEN das gelindere Mittel, dem der Beschwerdeführer nachgekommen war, am 13.10.2009 als unverhältnismäßig auf.
3. Nachdem eine anonyme Quelle der Bundespolizeidirektion WIEN mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer in WIEN ALSERGRUND in einem Imbiss arbeite, und Kopien seines 2006 ausgestellten INDISCHEN Reisepasses und des ITALIENISCHEN Visums, abgelaufen 2008, vorgelegt hatte, wurde der Beschwerdeführer am 25.07.2012 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei gab er an, in dem Imbiss als Hilfskoch zu arbeiten, seit 2011 dort angemeldet zu sein und seinen Reisepass vernichtet zu haben. Über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte er nicht.
Am 04.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein österreichischer Führerschein ausgestellt.
Am 22.04.2015 legte seine rechtsfreundliche Vertreterin Vollmacht und beantragte Akteneinsicht, die eine Woche später durchgeführt wurde.
4. Am 18.05.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einen Antrag gemäß § 46 Abs. 2 FPG (gemeint: § 46a Abs. 2 FPG) auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er weder seine Identität verschleiere, noch die zur Erlangung eines Ersatzeinreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt habe. Seine Abschiebung sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich.4. Am 18.05.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einen Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG (gemeint: Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG) auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er weder seine Identität verschleiere, noch die zur Erlangung eines Ersatzeinreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt habe. Seine Abschiebung sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein und hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er angeben habe, dass er über keinen Reisepass verfüge, dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Zudem habe er angegeben, mittels Schlepper nach Österreich eingereist zu sein, tatsächlich sei ihm jedoch von der ITALIENISCHEN Botschaft in NEU DELHI ein Schengen-Visum ausgestellt worden.
In der Stellungnahme vom 15.06.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Angaben mit den Daten ausweislich der Kopie des Reisepasses übereinstimmen. Er habe den Reisepass jedoch nicht mehr, wie er bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle angegeben habe. Er habe auch gegenüber der INDISCHEN Vertretungsbehörde im JÄNNER 2009 richtige Angaben zu seiner Person gemacht. Zwar habe das Bundesministerium für Inneres um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht, ein solches sei jedoch nie ausgestellt worden. Ansonsten seien im Akt keine weiteren Versuche zur Erlangung eines solchen Zertifikates ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe auch allen Ladungsterminen Folge geleistet und sei auch seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels nachgekommen. Zudem habe er auch an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt, da er die INDISCHE Botschaft aufgesucht und einen Antrag auf Ausstellung eines INDISCHEN Reisepasses gestellt habe. Die Voraussetzungen für die Duldung liegen somit vor; dem Beschwerdeführer sei eine Karte für Geduldete auszustellen.
Mit Bescheid vom 30.09.2015, zugestellt am 05.10.2015, wies das Bundesamt den Antrag gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Mit Bescheid vom 30.09.2015, zugestellt am 05.10.2015, wies das Bundesamt den Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.
Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 08.03.2016 in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück, weil der Verbleib bzw. die Vernichtung des Reisepasses nicht ausreichend geklärt sei, da sowohl das mutwillige Zurückhalten, als auch das Vernichten des Passes vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 08.03.2016 in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück, weil der Verbleib bzw. die Vernichtung des Reisepasses nicht ausreichend geklärt sei, da sowohl das mutwillige Zurückhalten, als auch das Vernichten des Passes vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG darstellen.
Am 07.10.2016 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Zur Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von ROM kommend mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Dabei sei er im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines Schengenvisums gewesen. Er habe in ITALIEN Arbeit gesucht, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Dass er über MOSKAU eingereist sei, wie er bisher angegeben hatte, sei falsch. Seine Kontaktperson habe ihm den Reisepass am Bahnhof abgenommen. Wahrscheinlich habe der Schlepper die Informationen anonym weitergegeben. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es aufgrund der detaillierten Informationen des anonymen Tippgebers wahrscheinlicher sei, dass dieser aus seinem Umfeld stamme und dass ein Schlepper nach vier Jahren kein Interesse mehr an den Aufenthaltsmodalitäten des Beschwerdeführers habe. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er im Jahr 2008 oder 2009 einmal versucht habe, die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen, danach nicht mehr. Er habe auch keine Rückkehrberatung in Anspruch genommen und auch sonst Bemühungen unternommen, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Er sei zudem ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Küchenhilfe tätig.
Mit Bescheid vom 07.10.2016, zugestellt am 13.10.2016, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG erneut ab. Mit Bescheid vom 07.10.2016, zugestellt am 13.10.2016, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG erneut ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.10.2016 fristgerecht Beschwerde.
5. Am 12.11.2015, während des ersten Beschwerdeverfahrens betreffend die Duldungskarte, stellte der Beschwerdeführer schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Am 09.12.2015 stellte er den Antrag persönlich beim Bundesamt.5. Am 12.11.2015, während des ersten Beschwerdeverfahrens betreffend die Duldungskarte, stellte der Beschwerdeführer schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Am 09.12.2015 stellte er den Antrag persönlich beim Bundesamt.
Mit Bescheid vom 31.10.2016, zugestellt am 09.11.2016, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nach der Einräumung von Parteiengehör mit Schriftsatz vom 07.10.2016 ab, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Bescheid vom 31.10.2016, zugestellt am 09.11.2016, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach der Einräumung von Parteiengehör mit Schriftsatz vom 07.10.2016 ab, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.11.2016 fristgerecht Beschwerde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Beschwerden vom 27.10.2016 und vom 18.11.2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.02.2018 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2016 als unbegründet ab und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2016 mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen war.
Mit Beschluss vom 12.06.2018 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 19.02.2018 nach Durchführung eines Vorverfahrens ab, weil von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten war und die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes gewesen wären.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 19.02.2018 betreffend die Duldung mit Beschluss vom 29.08.2018, betreffend den Aufenthaltstitel und die Rückkehrentscheidung mit Beschluss vom 30.08.2018 zurück.
7. Während des höchstgerichtlichen Verfahrens vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer am 09.04.2018 zur Regelung der Ausreise ein. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er bisher nicht gewusst habe, dass er ausreisen müsse. Bisher habe er keine Schritte unternommen, um seine Ausreise vorzubereiten. An seinen persönlichen Verhältnissen habe sich seit seiner letzten Einvernahme nichts geändert.
Am 10.08.2018 meldete der Beschwerdeführer unter Vorlage der 2008 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte aus dem Asylverfahren beim Magistrat der Stadt WIEN das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, an. Am 26.09.2018 fragte das Magistrat der Stadt WIEN beim Bundesamt an, ob das Asylverfahren noch anhängig sei. Das Bundesamt teilte dem Magistrat mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen sei. Das Magistrat lehnte die Gewerbeanmeldung ab.
8. Am 10.07.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich seinen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die INDISCHE Botschaft trotz feststehender Identität keinen Reisepass ausstelle.8. Am 10.07.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich seinen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die INDISCHE Botschaft trotz feststehender Identität keinen Reisepass ausstelle.
Am 06.09.2019 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin die Auflösung der Vollmacht mit. Am 27.09.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Ausreiseregelung, Identitätsfeststellung und zu seinem Antrag vom 10.07.2019 ein. Auf den Vorhalt, dass er bisher keine Bemühungen unternommen habe, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, entgegnete er, dass er bereits bei der Botschaft vorgesprochen habe, jedoch nicht gewusst habe, dass er ausreisen müsse. Er werde sich unverzüglich um seine Ausreise kümmern, wenn es keine andere Möglichkeit gebe. Er wisse, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er im Hinblick auf seinen Antrag keine neuen Gründe im Vergleich zum letzten diesbezüglichen Verfahren vorbringen könne. Er könne von der INDISCHEN Botschaft keinen Reisepass erhalten und sei schon sehr lange in Österreich. Er habe die deutsche Sprache gelernt und sei als Kochhilfe in einem Imbiss tätig, er habe hierfür jedoch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Ein diesbezüglicher Antrag sei mangels Aufenthaltsberechtigung abgewiesen worden. Seine persönlichen Verhältnisse habe er bereits im Vorverfahren dargelegt.
Mit Bescheid vom selben Tag, zugestellt am 02.10.2019, wies das Bundesamt den Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG ab. Mit Bescheid vom selben Tag, zugestellt am 02.10.2019, wies das Bundesamt den Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab.
Am 21.10.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer erhob am 28.10.2019 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
9. Während des Beschwerdeverfahrens, am 02.03.2020 wurde der Beschwerdeführe bei einer Verkehrskontrolle betreten und auf Grund eines vom Bundesamt am selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen.9. Während des Beschwerdeverfahrens, am 02.03.2020 wurde der Beschwerdeführe bei einer Verkehrskontrolle betreten und auf Grund eines vom Bundesamt am selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2020 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, der Botschaft INDIENS in WIEN, ein Reisedokument einzuholen, bei Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages dem Bundesamt nachzuweisen. Es setzte dem Beschwerdeführer hiefür gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von zwei Wochen und drohte ihm für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen an.Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2020 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, der Botschaft INDIENS in WIEN, ein Reisedokument einzuholen, bei Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages dem Bundesamt nachzuweisen. Es setzte dem Beschwerdeführer hiefür gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von zwei Wochen und drohte ihm für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen an.
Im Anschluss an die Zustellung des Mandatsbescheides durch persönliche Ausfolgung wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Wegfalles des Haftgrundes am selben Tag entlassen.
10. Mit Erkenntnis vom 09.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 27.09.2019 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag vom 10.07.2019 auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.10. Mit Erkenntnis vom 09.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 27.09.2019 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag vom 10.07.2019 auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.
Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungsrelevanten Gründe für seinen Antrag vorgebracht bzw. keinen neuen, wesentlichen Sachverhalt behauptet habe und er weiterhin weder seinen (inzwischen abgelaufenen) Reisepass im Original ivorgelegt, noch eine Bestätigung der INDISCHEN Botschaft über seine dortige Vorsprache beigebracht habe. Er habe auch andere Dokumente zurückgehalten und die Einladung zum Interview bei der INDISCHEN Botschaft in Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisezertifikates nicht wahrgenommen. Zudem habe er nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt und das Unterbleiben seiner Abschiebung weiterhin selbst zu vertreten.
11. Am 08.07.2020 stellte der Beschwerdeführer durch einen neuen Vertreter schriftlich seinen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sich seit der Ausweisungsentscheidung gegen zahlreiche Änderungen ergeben haben: Er habe seither die deutsche Sprache erlernt und seine sozialen Bindungen intensiviert. Zudem sei sein Lebensunterhalt gesichert. Er könne ein Konvolut an Empfehlungsschreiben sowie Nachweise seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und den erfolgreichen Abschluss einer Deutschprüfung auf Niveau B1 vorlegen. Er könne seinen Reisepass und die Geburtsurkunde nicht vorlegen, da er INDIEN überstürzt verlassen habe müssen. Da er keine Kontakte mehr in die Heimat habe, könne er die Unterlagen nicht mehr besorgen. Zudem wurde beantragt, die Heilung des Mangels zuzulassen.11. Am 08.07.2020 stellte der Beschwerdeführer durch einen neuen Vertreter schriftlich seinen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sich seit der Ausweisungsentscheidung gegen zahlreiche Änderungen ergeben haben: Er habe seither die deutsche Sprache erlernt und seine sozialen Bindungen intensiviert. Zudem sei sein Lebensunterhalt gesichert. Er könne ein Konvolut an Empfehlungsschreiben sowie Nachweise seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und den erfolgreichen Abschluss einer Deutschprüfung auf Niveau B1 vorlegen. Er könne seinen Reisepass und die Geburtsurkunde nicht vorlegen, da er INDIEN überstürzt verlassen habe müssen. Da er keine Kontakte mehr in die Heimat habe, könne er die Unterlagen nicht mehr besorgen. Zudem wurde beantragt, die Heilung des Mangels zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Verbesserungsaufträge.
12. Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2020, zugestellt am 30.07.2020, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, der Botschaft INDIENS in WIEN, ein Reisedokument einzuholen, bei Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG setzte es dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist von zwei Wochen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, drohte es ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen an.12. Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2020, zugestellt am 30.07.2020, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, der Botschaft INDIENS in WIEN, ein Reisedokument einzuholen, bei Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG setzte es dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist von zwei Wochen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, drohte es ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen an.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Ein ordentlicher Bescheid wurde nicht erlassen.
13. Am 03.11.2020 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Überprüfung des Aufenthalts und im Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 ein. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er schon lange in Österreich sei, alle Ladungen befolge und sich an alle Anordnungen für Vorsprachen halte. Er habe niemanden auf der Welt und habe nach wie vor Probleme in seinem Herkunftsland. Er habe sich an das Leben in Österreich gewöhnt und eine Rückkehr nach INDIEN bedeute sein Todesurteil. Seine Familie lebe in INDIEN, er habe sie jedoch seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen. Er habe auch keinen Kontakt zu seinen Kindern, da diese ihm vorwerfen, dass er sie verlassen habe, als sie noch klein gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei behördlich gemeldet und gehe einer Beschäftigung als Küchenhilfe nach, sei aber nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Er schicke keine Beträge an seine Familie in INDIEN und lebe in einer Mietwohnung mit einem anderen INDISCHEN Staatsangehörigen. Im Jahr 2015 habe er um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, welche abgewiesen worden sei. Bei der MA 35 habe er nicht vorgesprochen. Er wisse, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. 13. Am 03.11.2020 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Überprüfung des Aufenthalts und im Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er schon lange in Österreich sei, alle Ladungen befolge und sich an alle Anordnungen für Vorsprachen halte. Er habe niemanden auf der Welt und habe nach wie vor Probleme in seinem Herkunftsland. Er habe sich an das Leben in Österreich gewöhnt und eine Rückkehr nach INDIEN bedeute sein Todesurteil. Seine Familie lebe in INDIEN, er habe sie jedoch seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen. Er habe auch keinen Kontakt zu seinen Kindern, da diese ihm vorwerfen, dass er sie verlassen habe, als sie noch klein gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei behördlich gemeldet und gehe einer Beschäftigung als Küchenhilfe nach, sei aber nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Er schicke keine Beträge an seine Familie in INDIEN und lebe in einer Mietwohnung mit einem anderen INDISCHEN Staatsangehörigen. Im Jahr 2015 habe er um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, welche abgewiesen worden sei. Bei der MA 35 habe er nicht vorgesprochen. Er wisse, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Mit Bescheid vom 17.11.2020, zugestellt am 25.11.2020, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei; es räumte ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wies es gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV ab.Mit Bescheid vom 17.11.2020, zugestellt am 25.11.2020, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei; es räumte ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wies es gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV ab.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.12.2020 mit Erkenntnis vom 04.05.2023 mit der Maßgabe ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.12.2020 mit Erkenntnis vom 04.05.2023 mit der Maßgabe ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt zu prüfen gehabt habe, ob sich seit der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 20.03.2018 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben habe. Auch wenn die Behörde selbst keine zurückweisende Entscheidung getroffen habe, sei sie dennoch selbst nicht davon ausgegangen, dass eine Neubewertung der Umstände des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirkt worden sei, zumal der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen bzw. der Mitwirkungspflicht zu entsprechen. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Integrationsbemühungen seien bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2016 sowie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018 berücksichtigt worden. Das von ihm neu erstattete Vorbringen hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit, der Mietvertrag, sein aktueller Vertrag als Zeitungszusteller sowie vorgelegte Fotos und Unterstützungsschreiben sowie die Vorlage des Nachweises der bestandenen Taxilenkerprüfung stellen für sich genommen keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar. Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages; dies sei nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukomme. Durch § 58 Abs. 10 AsylG 2005 solle hintangehalten werden, dass durch in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, gestellte „Kettenanträge“ die Behörde gehindert werde, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte und demnach die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung komme, derzufolge bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei, stelle keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits beinahe zehn Jahre im Bundesgebiet befunden und seine Aufenthaltsdauer sei bereits zu diesem Zeitpunkt als lang zu qualifizieren gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 19.02.2019 eine umfassende Beurteilung sämtlicher Umstände des im Bundesgebiet bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer vorgenommen. Somit stelle die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig sei, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes dar. Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 sei daher nicht erforderlich. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich aus einem Vergleich des aktuellen und dem im Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2016 bzw. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018 herangezogenen Länderinformationsblatts zu INDIEN keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in INDIEN habe, es seien jedoch keine Hinderungsgründe hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr wieder Kontakt zu dieser aufnehmen könne, zumal der fehlende Kontakt hauptsächlich vom Verlassen seines Herkunftsstaates herrühre. Sein diesbezügliches Vorbringen sei demnach nicht geeignet, eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK als notwendig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich seines unsicheren und illegalen Aufenthalts auf Grund der 2008 vom Asylgerichtshof erlassenen Ausweisung nach INDIEN bewusst sein müssen; sohin sei einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen. Dies gelte umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Ausweisung entstanden sein mögen, welche – wie im vorliegenden Fall – durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet seit November 2008, also mittlerweile seit rund vierzehn Jahren und fünf Monaten, weiter vermindert werden, zumal dieses verwaltungsrechtliche Fehlverhalten einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts darstelle, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lasse.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt zu prüfen gehabt habe, ob sich seit der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 20.03.2018 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergeben habe. Auch wenn die Behörde selbst keine zurückweisende Entscheidung getroffen habe, sei sie dennoch selbst nicht davon ausgegangen, dass eine Neubewertung der Umstände des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK bewirkt worden sei, zumal der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen bzw. der Mitwirkungspflicht zu entsprechen. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Integrationsbemühungen seien bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2016 sowie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018 berücksichtigt worden. Das von ihm neu erstattete Vorbringen hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit, der Mietvertrag, sein aktueller Vertrag als Zeitungszusteller sowie vorgelegte Fotos und Unterstützungsschreiben sowie die Vorlage des Nachweises der bestandenen Taxilenkerprüfung stellen für sich genommen keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar. Nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte führe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages; dies sei nur dann der Fall, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukomme. Durch Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 solle hintangehalten werden, dass durch in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, gestellte „Kettenanträge“ die Behörde gehindert werde, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte und demnach die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung komme, derzufolge bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei, stelle keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits beinahe zehn Jahre im Bundesgebiet befunden und seine Aufenthaltsdauer sei bereits zu diesem Zeitpunkt als lang zu qualifizieren gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 19.02.2019 eine umfassende Beurteilung sämtlicher Umstände des im Bundesgebiet bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer vorgenommen. Somit stelle die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig sei, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes dar. Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 sei daher nicht erforderlich. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich aus einem Vergleich des aktuellen und dem im Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2016 bzw. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018 herangezogenen Länderinformationsblatts zu INDIEN keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in INDIEN habe, es seien jedoch keine Hinderungsgründe hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr wieder Kontakt zu dieser aufnehmen könne, zumal der fehlende Kontakt hauptsächlich vom Verlassen seines Herkunftsstaates herrühre. Sein diesbezügliches Vorbringen sei demnach nicht geeignet, eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK als notwendig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich seines unsicheren und illegalen Aufenthalts auf Grund der 2008 vom Asylgerichtshof erlassenen Ausweisung nach INDIEN bewusst sein müssen; sohin sei einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen. Dies gelte umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Ausweisung entstanden sein mögen, welche – wie im vorliegenden Fall – durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet seit November 2008, also mittlerweile seit rund vierzehn Jahren und fünf Monaten, weiter vermindert werden, zumal dieses verwaltungsrechtliche Fehlverhalten einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts darstelle, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lasse.
14. Am 26.05.2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und einen Abschiebeauftrag.14. Am 26.05.2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und einen Abschiebeauftrag.
Am 30.05.2023 stellte die INDISCHE Vertretungsbehörde auf Antrag des Bundesamtes auf Grund der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat für diesen aus.
Der Beschwerdeführer konnte am 31.05.2023 an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Nach der Identitätsfeststellung wurde er festgenommen und ihm wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Anschließend wurde er ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE eingeliefert.
Am 01.06.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein.
Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte es gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte es gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Mit Beschluss vom 02.06.2023 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 04.05.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2023 aus dem Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE entlassen.
Mit Beschluss vom 04.05.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis vom 04.05.2023 ab.
15. Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2023 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 11.07.2023 um die Abstandnahme von fremdenpolizeilichen Maßnahmen und war beim Rückkehrberatungsgespräch am 07.08.2023 wegen unzureichender wirtschaftlicher Versorgungslage im und mangels Bindung zum Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig.
Am 18.08.2023 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers. Am 21.08.2023 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für die unbegleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers, einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und einen Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers.Am 18.08.2023 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers. Am 21.08.2023 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für die unbegleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers, einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und einen Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer konnte zwischen 22.08.2023 und 24.08.2023 trotz mehrmaligen Versuchen, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Am 24.08.2025 stornierte das Bundesamt daher die für den Folgetag organisierte Abschiebung.
16. Am 29.08.2023 organisierte das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 02.09.2023.
Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter seinen dritten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter seinen dritten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
Am selben Tag stornierte das Bundesamt die für 02.09.2023 organisierte Abschiebung und erließ einen Verbesserungsauftrag, u.a. zwecks persönlicher Einbringung des Antrages.
Am 05.09.2023 stellte die INDISCHE Vertretungsbehörde ein bis 28.02.2024 verlängertes Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.
17. Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer am 15.01.2024 zur Einvernahme im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und prüfte am 11.01.2024 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers.
Am 31.01.2024 brachte der Beschwerdeführer den Antrag persönlich beim Bundesamt ein und das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer zu seinem Antrag niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
„LA: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ich bin ein bisschen nervös, bin aber gesund und kann der Einvernahme folgen.
F: Wie ist Ihr Familienstand?
A: Ich bin verheiratet, meine Ehefrau befindet sich aber weder in Österreich noch in Europa, sie ist INDISCHE Staatsbürger[in], ja ich habe 2 Kinder, damals waren sie in INDIEN, sind aber nach KANADA ausgewandert.
Seit ich in Österreich bin, hat sich an meinem Familienstand nichts geändert.
LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten und besteht eine Zustellvollmacht?
VP: Ja, ich werde rechtsfreundlich vertreten, XXXX , ich bin einverstanden, dass wir die EV ohne meinen RV durchführen. VP: Ja, ich werde rechtsfreundlich vertreten, römisch 40 , ich bin einverstanden, dass wir die EV ohne meinen Regierungsvorlage durchführen.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass bzw. Personalausweis?
VP: Ich habe keinen Reisepass nur eine Kopie, ich habe keine INDISCHEN Reisedokumente.
LA: Welche Schritte haben Sie unternommen, um an ein Identitätsdokument zu gelangen?
VP: Ich habe sehr sehr viel unternommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mehrmals zur Botschaft gegangen bin, sie wollten eine Aufenthaltserlaubnis aus Österreich sehen und haben mir gesagt, dass ich hier heiraten soll, dann bekomme ich einen Pass.
LA: Haben Sie Ihren Namen/Identität im Laufe Ihres Lebens jemals geändert?
VP: Nein. Alles ist gleichgeblieben.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie Einwände?
VP: Es passt alles, ich verstehe alles.
F: Waren Sie seit 2008 jemals wieder in INDIEN, und wenn, wie oft und in welchen Zeiträumen?
A: Nein, ich war nie wieder in INDIEN.
F: Wissen Sie, dass Sie Ihrer rechtskräftigen negativen Asylentscheidung, die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden ist, seit dem 17.12.2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind und die Verpflichtung zur Ausreise haben?
A: Ich hatte Probleme in INDIEN gehabt, mir hat Österreich gut gefallen, ich fühle mich hier sehr gut integriert, mein Freundeskreis befindet sich hier. Ich fühle mich, als wäre ich im Himmel.
F: Ihr letzter zweiter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 06.07.2020 wurde in II Instanz vom BVwG rechtskräftig negativ am 12.06.2023, wie alle anderen Anträge davor, negativ entschieden. Was genau hat sich mit Stellung des gegenständlichen Antrages in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben in Österreich seit dem 12.06.2023 geändert?F: Ihr letzter zweiter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 06.07.2020 wurde in römisch zwei Instanz vom BVwG rechtskräftig negativ am 12.06.2023, wie alle anderen Anträge davor, negativ entschieden. Was genau hat sich mit Stellung des gegenständlichen Antrages in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben in Österreich seit dem 12.06.2023 geändert?
A: Ich habe inzwischen mein Taxischein bekommen, um eine Taxi- und Transportfirma zu gründen und ich habe meine Deutschkenntnisse verbessert. Ich arbeite seit vielen Jahren bei der CARITAS und stand oft für die CARITAS spontan zur Verfügung. Jetzt gehe ich seit einem halben Jahr öfters zur CARITAS helfen. Ich mache Fahrtendienste für sie, ich bekomme dafür kein Geld.
F: Gehen Sie einer legalen Erwerbstätigkeit nach?
A: Ich stelle Zeitungen zu.
F: Haben Sie dafür eine Beschäftigungsbewilligung oder ein freies Gewerbe angemeldet?
A: Ich habe damals 3-mal das Gewebe anmelden, habe aber keine bekommen, da sie eine Aufenthaltserlaubnis sehen wollten.
F: Wie oft tragen Sie Zeitungen im Monat aus und wie viel verdienen Sie damit im Monat?
A: Ich verdiene ca. € 800-1.000,-- im Monat und trage täglich Zeitungen aus.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich sowohl gestern als auch heute Zeitungen ausgetragen habe.
Anmerkung der Leiterin der Amtshandlung: Sie gehen einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Sie haben weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein freies Gewerbe auf legaler Basis inne. Sie verfügen seit dem Jahr 2008 über kein Aufenthaltsrecht!
F: Warum gehen Sie nicht zur Botschaft und beantragen einen Notpass oder einen neuen Reisepass, ein Ersatzdokument oder auch ein Heimreisezertifikat?
A: Es ist so, ich bin zwar in INDIEN geboren, sterben möchte ich in Österreich. Ich sehe INDIEN als nicht mein Land, ich habe niemanden dort, ich möchte nicht mehr dort zurück.
Anmerkung der Leiterin der Amtshandlung: Bis dato erfolgte die Einvernahme ausschließlich in seiner Muttersprache.
[…]
VP: […] Ich bin seit so vielen Jahren in Österreich und habe nie etwas gegen das Gesetz getan, nie mit jemanden gestritten und habe den Leuten geholfen, insbesondere in der Corona Zeit, habe legal meinen Führerschein und Taxischein gemacht. Ich habe eine Arbeitszusage, sobald ich legal aufhältig bin.
[…]
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihr gegenständlicher Antrag kein Bleiberecht oder Aufenthaltsrecht bewirkt. Sie sind bis jetzt Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Antrag einer neuerlichen Prüfung durch die Behörde unterzogen wird und beabsichtigt wird, Ihren Antrag zurückzuweisen.
Sie werden jetzt um 11:02 Uhrzeit darüber informiert, dass Sie morgen nach INDIEN per Flug abgeschoben werden. Sie erhalten jetzt das Informationsblatt zur beabsichtigten Abschiebung nach INDIEN.“
Am 31.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Abschiebeauftrag für eine unbegleitete Flugabschiebung am 01.02.2024. Am 31.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Abschiebeauftrag für eine unbegleitete Flugabschiebung am 01.02.2024.
Anschließend nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer in den Amtsräumen des Bundesamtes fest. Sie führten den Beschwerdeführer an seine Meldeadresse aus, um seine Effekten abzuholen, bevor sie ihn ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL einlieferten.
18. Noch am selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 31.01.2024 um 11:002 Uhr und der daran anschließenden Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, gemäß § 35 VwGVG auf Ersatz der Aufwendungen für die Beschwerde in Höhe von Euro 767,60 (inklusive Umsatzsteuer und Eingabengebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegen den Bund erkennen, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche öffentliche Verhandlung durchführen und gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 18. Noch am selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 31.01.2024 um 11:002 Uhr und der daran anschließenden Anhaltung gemäß Paragraph 40, BFA-VG. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, gemäß Paragraph 35, VwGVG auf Ersatz der Aufwendungen für die Beschwerde in Höhe von Euro 767,60 (inklusive Umsatzsteuer und Eingabengebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegen den Bund erkennen, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche öffentliche Verhandlung durchführen und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete er zusammengefasst damit, dass er sich seit beinahe 16 Jahren, dies strafrechtlich unbescholten und vollständig integriert, im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Um den Aufenthalt entsprechend zu legalisieren, habe er ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt. In diesem Zusammenhang sei von Seiten der nunmehr belangten Behörde am 15.01.2024 eine Ladung zur Einvernahme im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erfolgt, welcher der Betroffene ordnungsgemäß nachgekommen sei. Er habe daher den Ladungstermin am heutigen Tag wahrgenommen und so, wie auch in der Vergangenheit, am fremdenrechtlichen Verfahren ordnungsgemäß mitgewirkt. Nach Beginn der Einvernahme am 31.01.2024 um 10:15 Uhr sei in diesem Zusammenhang auf den zuletzt am 29.08.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen worden, das Protokoll in weiterer Folge rückübersetzt worden und — unmittelbar – nach Rückübersetzung mitgeteilt worden, dass der Antragsteller am 01.02.2024 per Flug nach INDIEN abgeschoben werde. Unter Verweis auf die Bestimmung des § 34 BFA-VG werde festgehalten, dass das Bundesamt lediglich aus den dort bezeichneten Gründen eine Festnahme des Fremden anordnen könne. Zumal der Antragsteller keinen wie immer gearteten Grund im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gesetzt habe, entsprechend in Österreich im Bundesgebiet integriert sei, sich seit ca. 16 Jahren strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten in Österreich aufhalte, sei die Festnahme und die Abschiebungshaft, dies angesichts der ordnungsgemäßen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im genannten Sinne, nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Ladung und deren Inhalt irreführend, da diese darauf verweise, dass der Antragsteller aufgrund des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erscheinen habe. Die Behörde habe, da bereits am 31.01.2024 der Flug nach INDIEN für den 01.02.2024 angekündigt worden sei, bereits im Zuge der Ladung vom 15.01.2024 Kenntnis über ein Flugticket bzw. einen gebuchten Flug gehabt haben müssen, ohne den Beschwerdeführer vorab davon in Kenntnis zu setzen bzw. diesem, allenfalls in Form gelinderer Mittel, die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend in das Herkunftsland zurückzukehren. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit als auch gegenwärtig jeweils den Ladungen der Behörde entsprochen. Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Betroffenen vor dem Bundesamt vom 31.01.2024 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer kein Bleiberecht gehabt habe und kein Aufenthaltsrecht bewirkt habe; er sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und es sei beabsichtigt, den Antrag zurückzuweisen. Unter einem sei ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer nach INDIEN abgeschoben werde und die Abschiebung bereits für den 01.02.2024 vorgesehen sei. Nach Ansicht des Antragstellers habe dieser in der Vergangenheit als auch gegenwärtig keinen Anlass dafür gegeben, anzunehmen, dass sich dieser dem Verfahren entziehen werde und habe dieser auch keine Gesetzesbestimmung im obengenannten Sinne gesetzt. Zumal offenkundig am 31.01.2024 ausgesprochen worden sei, dass der Antragsteller am 01.02.2024 nach INDIEN per Flug abgeschoben werde, habe offenkundig bei Ausstellung der Ladung am 15.01.2024 der Behörde bekannt sein müssen, dass ein Flug für den 01.02.2024 vorgesehen sei und sei der Vermerk in der Ladung, dass der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Anlass zur Ladung daher zur Irreführung geeignet. Zudem sei dem Antragsteller keine Möglichkeit eingeräumt worden, dies selbst für den Fall der Abschiebung, seine Agenden im österreichischen Bundesgebiet entsprechend zu erledigen und sei auch nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass dieser im Herkunftsland weder soziale, familiäre noch wirtschaftliche Anhaltspunkte habe. Es werde daher in gegenständlicher Angelegenheit der Antrag gestellt, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach einer Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Dieser habe einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im östlichen Bundesgebiet aufgebaut, dieser werde von Bekannten und Freunden unterstützt und könne dieser das Aufenthaltsverfahren, in welchem ein Bescheid derzeit noch nicht vorliege, nicht ordnungsgemäß im österreichischen Bundesgebiet fortführen bzw. sei nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass der Betroffene mittlerweile über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfüge, zudem liege Einstellungszusagen vor und daher weise er eine sehr gute Integration im Bundesgebiet auf. Von Seiten der Behörde werde lediglich auf ein Deutsch Zertifikat B1 aus dem Jahr 2015 verwiesen, ohne auf den Umstand einzugehen, dass tatsächlich der Betroffene der deutschen Sprache sehr gut mächtig sei und eine entsprechende Integration aufweise. Auf dessen Vorbringen im niederschriftlichen Verfahren sei zudem nicht weiter eingegangen worden. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete er zusammengefasst damit, dass er sich seit beinahe 16 Jahren, dies strafrechtlich unbescholten und vollständig integriert, im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Um den Aufenthalt entsprechend zu legalisieren, habe er ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt. In diesem Zusammenhang sei von Seiten der nunmehr belangten Behörde am 15.01.2024 eine Ladung zur Einvernahme im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK erfolgt, welcher der Betroffene ordnungsgemäß nachgekommen sei. Er habe daher den Ladungstermin am heutigen Tag wahrgenommen und so, wie auch in der Vergangenheit, am fremdenrechtlichen Verfahren ordnungsgemäß mitgewirkt. Nach Beginn der Einvernahme am 31.01.2024 um 10:15 Uhr sei in diesem Zusammenhang auf den zuletzt am 29.08.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 verwiesen worden, das Protokoll in weiterer Folge rückübersetzt worden und — unmittelbar – nach Rückübersetzung mitgeteilt worden, dass der Antragsteller am 01.02.2024 per Flug nach INDIEN abgeschoben werde. Unter Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 34, BFA-VG werde festgehalten, dass das Bundesamt lediglich aus den dort bezeichneten Gründen eine Festnahme des Fremden anordnen könne. Zumal der Antragsteller keinen wie immer gearteten Grund im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gesetzt habe, entsprechend in Österreich im Bundesgebiet integriert sei, sich seit ca. 16 Jahren strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten in Österreich aufhalte, sei die Festnahme und die Abschiebungshaft, dies angesichts der ordnungsgemäßen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im genannten Sinne, nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Ladung und deren Inhalt irreführend, da diese darauf verweise, dass der Antragsteller aufgrund des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erscheinen habe. Die Behörde habe, da bereits am 31.01.2024 der Flug nach INDIEN für den 01.02.2024 angekündigt worden sei, bereits im Zuge der Ladung vom 15.01.2024 Kenntnis über ein Flugticket bzw. einen gebuchten Flug gehabt haben müssen, ohne den Beschwerdeführer vorab davon in Kenntnis zu setzen bzw. diesem, allenfalls in Form gelinderer Mittel, die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend in das Herkunftsland zurückzukehren. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit als auch gegenwärtig jeweils den Ladungen der Behörde entsprochen. Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Betroffenen vor dem Bundesamt vom 31.01.2024 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer kein Bleiberecht gehabt habe und kein Aufenthaltsrecht bewirkt habe; er sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und es sei beabsichtigt, den Antrag zurückzuweisen. Unter einem sei ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer nach INDIEN abgeschoben werde und die Abschiebung bereits für den 01.02.2024 vorgesehen sei. Nach Ansicht des Antragstellers habe dieser in der Vergangenheit als auch gegenwärtig keinen Anlass dafür gegeben, anzunehmen, dass sich dieser dem Verfahren entziehen werde und habe dieser auch keine Gesetzesbestimmung im obengenannten Sinne gesetzt. Zumal offenkundig am 31.01.2024 ausgesprochen worden sei, dass der Antragsteller am 01.02.2024 nach INDIEN per Flug abgeschoben werde, habe offenkundig bei Ausstellung der Ladung am 15.01.2024 der Behörde bekannt sein müssen, dass ein Flug für den 01.02.2024 vorgesehen sei und sei der Vermerk in der Ladung, dass der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK Anlass zur Ladung daher zur Irreführung geeignet. Zudem sei dem Antragsteller keine Möglichkeit eingeräumt worden, dies selbst für den Fall der Abschiebung, seine Agenden im österreichischen Bundesgebiet entsprechend zu erledigen und sei auch nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass dieser im Herkunftsland weder soziale, familiäre noch wirtschaftliche Anhaltspunkte habe. Es werde daher in gegenständlicher Angelegenheit der Antrag gestellt, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach einer Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Dieser habe einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im östlichen Bundesgebiet aufgebaut, dieser werde von Bekannten und Freunden unterstützt und könne dieser das Aufenthaltsverfahren, in welchem ein Bescheid derzeit noch nicht vorliege, nicht ordnungsgemäß im österreichischen Bundesgebiet fortführen bzw. sei nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass der Betroffene mittlerweile über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfüge, zudem liege Einstellungszusagen vor und daher weise er eine sehr gute Integration im Bundesgebiet auf. Von Seiten der Behörde werde lediglich auf ein Deutsch Zertifikat B1 aus dem Jahr 2015 verwiesen, ohne auf den Umstand einzugehen, dass tatsächlich der Betroffene der deutschen Sprache sehr gut mächtig sei und eine entsprechende Integration aufweise. Auf dessen Vorbringen im niederschriftlichen Verfahren sei zudem nicht weiter eingegangen worden.
Die Maßnahmenbeschwerde begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass unter Bezugnahme auf die niederschriftliche Einvernahme vom 31.01.2024 gegen die, der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 31.01.2024 und die Mitteilung, dass die Abschiebung nach INDIEN am 01.02.2024 beabsichtigt sei, gemäß § 40 BFA-VG innerhalb offener Frist Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung verfassungsrechtlich bzw. einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten über den Schutz der persönlichen Freiheit bzw. wegen Verletzung des durch § 40 Abs. 1 Z BFA-VG gewährleisteten Rechtes, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt nur festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag im Sinne des § 34 BFA-VG bestehe, erhoben werde. Es werde festgehalten, dass mit 15.01.2024 von Seiten des Bundesamtes eine Ladung an den nunmehrigen Beschwerdeführer ergangen sei, derzufolge er sich am 31.01.2024 um 10:00 Uhr vor der genannten Behörde betreffend das Thema Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK einzufinden habe. In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.08.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und entsprechend Unterlagen und Urkunden zur Vorlage gebracht habe. Dementsprechend habe für den Beschwerdeführer auch wie auch in der Vergangenheit kein Grund bestanden, den fremdenrechtlichen Ladungen nicht nachzukommen und habe sich dieser daher ordnungsgemäß bei der Behörde eingefunden. Nach Aufnahme der Daten bzw. Abklärung des Verfahrens sei diesem, offenkundig unmittelbar nach Rückübersetzung der Niederschrift in diesem Verfahren, dargelegt worden, dass beabsichtigt werde, den Antrag zurückzuweisen und sei diesem mitgeteilt worden, dass er „morgen nach INDIEN per Flug abgeschoben werde“. Von Seiten der Behörde sei nicht dargelegt worden, weshalb der Antrag „negativ“ entschieden worden sei, und es gehe aus der Einvernahme bzw. dem Verfahren nicht hervor, weshalb eine Durchsetzung der Abschiebung nach nunmehr 16 Jahren zwingend notwendig sei, dies abgestellt auf die Ausführung in der Niederschrift, wonach eine Ausweisung mit 03.11.2008 in Rechtskraft vorliege. Zudem sei dieser Verhältnismäßigkeit dieser oder die Voraussetzungen der Notwendigkeit dieser nicht entsprechend geprüft worden und von der Behörde seien seit Jahren keine derartigen Schritte getätigt worden. Unter einem sei dem Beschwerdeführer eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt worden, da gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ankunft für den 02.02.2024 in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit jeweils dem fremdenrechtlichen Verfahren gestellt, dieser sei strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich im österreichischen Bundesgebiet unbescholten und habe eine entsprechende Antragstellung aus Gründen des Art. 8 EMRK getätigt. Er habe die notwendigen Urkunden und Unterlagen zur Vorlage gebracht, dargelegt, dass er seit 16 Jahren in Österreich im Bundesgebiet aufhältig sei, eine entsprechende Integration aufweise und sei über den Zweck und den Sinn der Ladung durch die belangte Behörde offenkundig unrichtig in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit als auch gegenwärtig keinen Grund dafür geboten, über ihn eine Festnahme auszusprechen bzw. sei diesem jegliche Möglichkeit genommen worden, seine Angelegenheiten im österreichischen Bundesgebiet zu regeln bzw. das Aufenthaltsverfahren ordnungsgemäß im österreichischen Bundesgebiet abwarten zu können. Infolge des vorhandenen Bekannten- und Freundeskreises, der Unbescholtenheit und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit niemals dem Verfahren entzogen habe, sei die gegenständliche über ihn ausgeübte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig und für diesen konkret nicht nachvollziehbar. Diesem sei weder die Möglichkeit geboten worden, das beantragte Verfahren abzuwarten, noch wären die Zeugen in Hinblick auf seine entsprechende Integration gehört worden bzw. sei auch nicht weiter die Einstellungszusage, welche laut niederschriftlicher Einvernahme von Seiten der nunmehr belangten Behörde als Beweis aufgenommen worden sei, hinterfragt und auch hierzu keine weiteren Beweise aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, sich entsprechend integriert zu haben, so habe er beispielsweise den Führerschein absolviert und zudem einen Taxischein gemacht. Zwar habe sich eine Behörde von sogenannter Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis leiten zu lassen, dennoch habe sie den maßgebend zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde entsprechend die Beweise prüfen müssen und es sei nicht nachvollziehbar, dass die öffentlichen Interessen an einer Abschiebung höher wiegen als das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, noch dazu, da sich dieser über einen jahrelangen Aufenthalt und jahrelange Mitwirkung im Verfahren tatsächlich niemals dem fremdenrechtlichen Verfahren entzogen habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei sowohl die Festnahme als auch die Abschiebung des Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer werde seiner Ansicht nach auch das Recht genommen, entsprechend das Verfahren im österreichischen Bundesgebiet abzuwarten bzw. seine Agenden im österreichischen Bundesgebiet entsprechend zu erledigen. Zudem vermeine der Beschwerdeführer, dass die Abschiebung in das Herkunftsland auch insofern unzulässig sei, als dieser im Herkunftsland weder soziale noch familiäre noch gesellschaftliche Anknüpfungspunkte habe. Unter einem werde festgehalten, dass die Abschiebung auch insofern einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle, als dieser sich seit beinahe 16 Jahren unbescholten im Bundesgebiet aufhalte; dieser habe einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sich zunehmend und stetig integriert und sei dieser der deutschen Sprache sehr gut mächtig. Dieser habe auch dargelegt, dass er bemüht gewesen sei, dies auch in Hinblick auf eine allenfalls mögliche Arbeitstätigkeit, sowohl den Führerschein zu absolvieren, als auch den Taxischein zu machen. Der Beschwerdeführer weise im Herkunftsland tatsächlich keine Anknüpfungspunkte mehr auf und habe keine Familie, welche allenfalls ein Netzwerk für ihn bilden könnte. Der Sachverhalt sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht entsprechend erforscht worden, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit nicht gegeben worden, entsprechend darzulegen, welche weiteren Beweise/Zeugen er allenfalls nennen könne und es liege eine konkrete Begründung, weshalb ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit § 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde, konkret nicht vor. Die Vorgehensweise der Behörde sei vor allem auch in Hinblick auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befragt worden sei, nicht nachvollziehbar und befremdlich bzw. sei dem die Möglichkeit genommen worden, selbst für den Fall der Ausreise, seine Agenden im österreichischen Bundesgebiet ordnungsgemäß zu erledigen. Eine Information zur Notwendigkeit der Festnahme bzw. eine diesbezügliche Begründung sei der gegenständlichen niederschriftlichen Einvernahme nicht zu entnehmen und es werde in diesem Zusammenhang auf Art. 5 EMRK verwiesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die nunmehr belangte Behörde zudem die Umstände für die Abschiebung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK prüfen müssen, zumal der Betroffene dem realen Risiko ausgesetzt werde, wegen mangelnder familiärer, sozialer und gesellschaftlicher Strukturen, mangels entsprechender Möglichkeit der Wohnungsname über den Zeitraum von 16 Jahren, in INDIEN ein Fortkommen zu finden bzw. eine entsprechende Lebenssituation vorzufinden, welche keine lebensbedrohliche bzw. existenzbedrohende Gefahr für diesen darstelle.Die Maßnahmenbeschwerde begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass unter Bezugnahme auf die niederschriftliche Einvernahme vom 31.01.2024 gegen die, der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 31.01.2024 und die Mitteilung, dass die Abschiebung nach INDIEN am 01.02.2024 beabsichtigt sei, gemäß Paragraph 40, BFA-VG innerhalb offener Frist Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung verfassungsrechtlich bzw. einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten über den Schutz der persönlichen Freiheit bzw. wegen Verletzung des durch Paragraph 40, Absatz eins, Z BFA-VG gewährleisteten Rechtes, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt nur festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag im Sinne des Paragraph 34, BFA-VG bestehe, erhoben werde. Es werde festgehalten, dass mit 15.01.2024 von Seiten des Bundesamtes eine Ladung an den nunmehrigen Beschwerdeführer ergangen sei, derzufolge er sich am 31.01.2024 um 10:00 Uhr vor der genannten Behörde betreffend das Thema Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK einzufinden habe. In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.08.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und entsprechend Unterlagen und Urkunden zur Vorlage gebracht habe. Dementsprechend habe für den Beschwerdeführer auch wie auch in der Vergangenheit kein Grund bestanden, den fremdenrechtlichen Ladungen nicht nachzukommen und habe sich dieser daher ordnungsgemäß bei der Behörde eingefunden. Nach Aufnahme der Daten bzw. Abklärung des Verfahrens sei diesem, offenkundig unmittelbar nach Rückübersetzung der Niederschrift in diesem Verfahren, dargelegt worden, dass beabsichtigt werde, den Antrag zurückzuweisen und sei diesem mitgeteilt worden, dass er „morgen nach INDIEN per Flug abgeschoben werde“. Von Seiten der Behörde sei nicht dargelegt worden, weshalb der Antrag „negativ“ entschieden worden sei, und es gehe aus der Einvernahme bzw. dem Verfahren nicht hervor, weshalb eine Durchsetzung der Abschiebung nach nunmehr 16 Jahren zwingend notwendig sei, dies abgestellt auf die Ausführung in der Niederschrift, wonach eine Ausweisung mit 03.11.2008 in Rechtskraft vorliege. Zudem sei dieser Verhältnismäßigkeit dieser oder die Voraussetzungen der Notwendigkeit dieser nicht entsprechend geprüft worden und von der Behörde seien seit Jahren keine derartigen Schritte getätigt worden. Unter einem sei dem Beschwerdeführer eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt worden, da gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ankunft für den 02.02.2024 in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit jeweils dem fremdenrechtlichen Verfahren gestellt, dieser sei strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich im österreichischen Bundesgebiet unbescholten und habe eine entsprechende Antragstellung aus Gründen des Artikel 8, EMRK getätigt. Er habe die notwendigen Urkunden und Unterlagen zur Vorlage gebracht, dargelegt, dass er seit 16 Jahren in Österreich im Bundesgebiet aufhältig sei, eine entsprechende Integration aufweise und sei über den Zweck und den Sinn der Ladung durch die belangte Behörde offenkundig unrichtig in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit als auch gegenwärtig keinen Grund dafür geboten, über ihn eine Festnahme auszusprechen bzw. sei diesem jegliche Möglichkeit genommen worden, seine Angelegenheiten im österreichischen Bundesgebiet zu regeln bzw. das Aufenthaltsverfahren ordnungsgemäß im österreichischen Bundesgebiet abwarten zu können. Infolge des vorhandenen Bekannten- und Freundeskreises, der Unbescholtenheit und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit niemals dem Verfahren entzogen habe, sei die gegenständliche über ihn ausgeübte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig und für diesen konkret nicht nachvollziehbar. Diesem sei weder die Möglichkeit geboten worden, das beantragte Verfahren abzuwarten, noch wären die Zeugen in Hinblick auf seine entsprechende Integration gehört worden bzw. sei auch nicht weiter die Einstellungszusage, welche laut niederschriftlicher Einvernahme von Seiten der nunmehr belangten Behörde als Beweis aufgenommen worden sei, hinterfragt und auch hierzu keine weiteren Beweise aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, sich entsprechend integriert zu haben, so habe er beispielsweise den Führerschein absolviert und zudem einen Taxischein gemacht. Zwar habe sich eine Behörde von sogenannter Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis leiten zu lassen, dennoch habe sie den maßgebend zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde entsprechend die Beweise prüfen müssen und es sei nicht nachvollziehbar, dass die öffentlichen Interessen an einer Abschiebung höher wiegen als das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, noch dazu, da sich dieser über einen jahrelangen Aufenthalt und jahrelange Mitwirkung im Verfahren tatsächlich niemals dem fremdenrechtlichen Verfahren entzogen habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei sowohl die Festnahme als auch die Abschiebung des Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer werde seiner Ansicht nach auch das Recht genommen, entsprechend das Verfahren im österreichischen Bundesgebiet abzuwarten bzw. seine Agenden im österreichischen Bundesgebiet entsprechend zu erledigen. Zudem vermeine der Beschwerdeführer, dass die Abschiebung in das Herkunftsland auch insofern unzulässig sei, als dieser im Herkunftsland weder soziale noch familiäre noch gesellschaftliche Anknüpfungspunkte habe. Unter einem werde festgehalten, dass die Abschiebung auch insofern einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle, als dieser sich seit beinahe 16 Jahren unbescholten im Bundesgebiet aufhalte; dieser habe einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sich zunehmend und stetig integriert und sei dieser der deutschen Sprache sehr gut mächtig. Dieser habe auch dargelegt, dass er bemüht gewesen sei, dies auch in Hinblick auf eine allenfalls mögliche Arbeitstätigkeit, sowohl den Führerschein zu absolvieren, als auch den Taxischein zu machen. Der Beschwerdeführer weise im Herkunftsland tatsächlich keine Anknüpfungspunkte mehr auf und habe keine Familie, welche allenfalls ein Netzwerk für ihn bilden könnte. Der Sachverhalt sei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht entsprechend erforscht worden, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit nicht gegeben worden, entsprechend darzulegen, welche weiteren Beweise/Zeugen er allenfalls nennen könne und es liege eine konkrete Begründung, weshalb ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt werde, konkret nicht vor. Die Vorgehensweise der Behörde sei vor allem auch in Hinblick auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK befragt worden sei, nicht nachvollziehbar und befremdlich bzw. sei dem die Möglichkeit genommen worden, selbst für den Fall der Ausreise, seine Agenden im österreichischen Bundesgebiet ordnungsgemäß zu erledigen. Eine Information zur Notwendigkeit der Festnahme bzw. eine diesbezügliche Begründung sei der gegenständlichen niederschriftlichen Einvernahme nicht zu entnehmen und es werde in diesem Zusammenhang auf Artikel 5, EMRK verwiesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die nunmehr belangte Behörde zudem die Umstände für die Abschiebung im Sinne einer Verletzung von Artikel 3, EMRK prüfen müssen, zumal der Betroffene dem realen Risiko ausgesetzt werde, wegen mangelnder familiärer, sozialer und gesellschaftlicher Strukturen, mangels entsprechender Möglichkeit der Wohnungsname über den Zeitraum von 16 Jahren, in INDIEN ein Fortkommen zu finden bzw. eine entsprechende Lebenssituation vorzufinden, welche keine lebensbedrohliche bzw. existenzbedrohende Gefahr für diesen darstelle.
Die Beschwerde langte am 31.01.2024 nach Ende der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht ein.
19. Am 01.02.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten an.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer um 15:43 Uhr auf dem Luftweg nach INDIEN abgeschoben.
20. Das Bundesamt legte die Akten vor, erstattete am 02.02.2024 eine Stellungnahme, die am 05.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Vertreter des Bundesamtes teilnehme, Verhandlungsaufwand verfällen.
Das Bundesamt brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerde entgegengehalten werden müsse, dass der Beschwerdeführer zwar die letzten Jahre jeder Ladung, die er von der Behörde erhalten habe, bis zu seiner Festnahme Folge geleistet habe, jedoch habe man ihn bei versuchter Vollziehung eines Festnahmeauftrages nicht an seiner Wohnadresse antreffen können. Im Zeitraum von 22.08.2023 bis 24.08.2023 habe die Landespolizeidirektion WIEN versucht, ihn an seiner Meldeadresse festzunehmen. Man habe ihn jedoch zu keiner Zeit dort antreffen können. Er sei auch davor zu keiner Zeit selbstständig zur Beibringung des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 bzw. irgendwelcher Unterlagen bei der Behörde erschienen. Es sei der Antrag entweder postalisch oder zuletzt am 21.11.2023 vom rechtsfreundlichen Vertreter die Unterlagen beigebracht worden. Er sei auch bis dato nicht bereit gewesen, freiwillig auszureisen. Es sei ihm zuletzt am 07.08.2023 die Möglichkeit gegeben worden, mit der BBU freiwillig auszureisen, jedoch habe er beim Rückkehrberatungsgespräch mitgeteilt, dass er nicht rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer sei für den 31.01.2024 bei der Behörde für die niederschriftliche Einvernahme geladen worden. Da er persönlich an diesem Tag erschienen sei und für den 01.02.2024 bereits ein Flugtermin vorgelegen habe, sei der Beschwerdeführer festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert worden. Es seien bereits insgesamt drei Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer eingebracht worden. Davon seien die Ab- bzw. Zurückweisungen vom Bundesverwaltungsgericht und auch vom Verfassungs- sowie Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Trotz letzter rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2023 bzw. Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof am 12.06.2023 habe der Beschwerdeführer wieder am 29.08.2023 einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 eingebracht. Trotz bereits zwei negativen Anträgen habe der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit einen dritten Antrag eingebracht. Es haben bereits bei den zwei Anträgen weder private noch familiäre Bindungen festgestellt werden können. Trotz langjähriger Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei ihm oftmalig die Möglichkeit gegeben worden, selbst zur Botschaft zu gehen und ein Reisedokument einzuholen. Dies habe er jedoch nie genutzt, sondern sei hier weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Nach Zustimmung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei ihm wieder die Möglichkeit gegeben worden, über die BBU freiwillig auszureisen, jedoch sei er hierzu auch wieder nicht bereit gewesen. Da er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden habe konnte, habe man versuchen müssen, ihn zur Behörde zu laden. Er sei am 31.01.2024 selbstständig erschienen und nach niederschriftlicher Einvernahme sowie Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung sei er von der Landespolizeidirektion WIEN festgenommen worden. Eine andere Möglichkeit habe nicht bestanden, da er sonst für die Behörde nicht greifbar gewesen wäre. Wäre er an diesem Tag nicht erschienen, hätte ihn das Bundesamt auch nicht abschieben können, da er bis dahin unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Amtsgebäude des Bundesamtes in der LANDSTRASSER HAUPTSTASSE von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN um 11:05 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und am 01.02.2024 um 15:43 Uhr nach INDIEN abgeschoben worden. Der Festnahmeauftrag sei aufgrund des bevorstehenden Fluges nach INDIEN am 01.02.2024 erlassen worden. Die Festnahme und Anhaltung seien somit rechtmäßig. Das Bundesamt brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerde entgegengehalten werden müsse, dass der Beschwerdeführer zwar die letzten Jahre jeder Ladung, die er von der Behörde erhalten habe, bis zu seiner Festnahme Folge geleistet habe, jedoch habe man ihn bei versuchter Vollziehung eines Festnahmeauftrages nicht an seiner Wohnadresse antreffen können. Im Zeitraum von 22.08.2023 bis 24.08.2023 habe die Landespolizeidirektion WIEN versucht, ihn an seiner Meldeadresse festzunehmen. Man habe ihn jedoch zu keiner Zeit dort antreffen können. Er sei auch davor zu keiner Zeit selbstständig zur Beibringung des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 bzw. irgendwelcher Unterlagen bei der Behörde erschienen. Es sei der Antrag entweder postalisch oder zuletzt am 21.11.2023 vom rechtsfreundlichen Vertreter die Unterlagen beigebracht worden. Er sei auch bis dato nicht bereit gewesen, freiwillig auszureisen. Es sei ihm zuletzt am 07.08.2023 die Möglichkeit gegeben worden, mit der BBU freiwillig auszureisen, jedoch habe er beim Rückkehrberatungsgespräch mitgeteilt, dass er nicht rückkehrwillig sei. Der Beschwerdeführer sei für den 31.01.2024 bei der Behörde für die niederschriftliche Einvernahme geladen worden. Da er persönlich an diesem Tag erschienen sei und für den 01.02.2024 bereits ein Flugtermin vorgelegen habe, sei der Beschwerdeführer festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert worden. Es seien bereits insgesamt drei Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom Beschwerdeführer eingebracht worden. Davon seien die Ab- bzw. Zurückweisungen vom Bundesverwaltungsgericht und auch vom Verfassungs- sowie Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Trotz letzter rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2023 bzw. Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof am 12.06.2023 habe der Beschwerdeführer wieder am 29.08.2023 einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 eingebracht. Trotz bereits zwei negativen Anträgen habe der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit einen dritten Antrag eingebracht. Es haben bereits bei den zwei Anträgen weder private noch familiäre Bindungen festgestellt werden können. Trotz langjähriger Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei ihm oftmalig die Möglichkeit gegeben worden, selbst zur Botschaft zu gehen und ein Reisedokument einzuholen. Dies habe er jedoch nie genutzt, sondern sei hier weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Nach Zustimmung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei ihm wieder die Möglichkeit gegeben worden, über die BBU freiwillig auszureisen, jedoch sei er hierzu auch wieder nicht bereit gewesen. Da er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden habe konnte, habe man versuchen müssen, ihn zur Behörde zu laden. Er sei am 31.01.2024 selbstständig erschienen und nach niederschriftlicher Einvernahme sowie Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung sei er von der Landespolizeidirektion WIEN festgenommen worden. Eine andere Möglichkeit habe nicht bestanden, da er sonst für die Behörde nicht greifbar gewesen wäre. Wäre er an diesem Tag nicht erschienen, hätte ihn das Bundesamt auch nicht abschieben können, da er bis dahin unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Amtsgebäude des Bundesamtes in der LANDSTRASSER HAUPTSTASSE von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN um 11:05 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und am 01.02.2024 um 15:43 Uhr nach INDIEN abgeschoben worden. Der Festnahmeauftrag sei aufgrund des bevorstehenden Fluges nach INDIEN am 01.02.2024 erlassen worden. Die Festnahme und Anhaltung seien somit rechtmäßig.
21. Mit Bescheid vom 04.04.2024 dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.04.2024 durch Hinterlegung im Akt, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.21. Mit Bescheid vom 04.04.2024 dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.04.2024 durch Hinterlegung im Akt, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10 und 11 Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
22. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2024 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein. Mit Schriftsatz vom 11.10.2024 teilte der Vertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer am 28.03.2024 aufgelöst worden sei und dass er keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer habe und ihm auch seine Adresse nicht bekannt sei.
Eine Replik wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist INDISCHER Staatsangehöriger und weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er ist volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Er ist unbescholten.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem ITALIENISCHEN SCHENGEN-Visums legal über ITALIEN in die EUROPÄISCHE UNION ein und nach Österreich weiter. Seinen Pass und sein Visum brachte er in Österreich zu keinem Zeitpunkt in Vorlage, vielmehr machte er bis zum Vorhalt der Kopie seines Reisepasses 2016 durchgehend falsche Angaben zu seiner Einreise, seinem Pass und seinem Visum. Es kann nicht festgestellt werden, dass er ihn vernichtet hat und über keinen Reisepass mehr verfügt. Auch zu seiner Geburtsurkunde machte er falsche Angaben; es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht auch über seine Geburtsurkunde im Original verfügt.
In Österreich stellte er am 06.03.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz; dabei legte er zum Nachweis seiner Identität nur einen INDISCHEN Führerschein vor. Er begründete eine Meldeadresse bei einem INDISCHEN Staatsangehörigen in WIEN HERNALS.
Mit Bescheid vom 29.07.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat INDIEN ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach INDIEN aus. Der Asylgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.10.2008 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 29.07.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat INDIEN ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach INDIEN aus. Der Asylgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.10.2008 als unbegründet ab.
Danach zog der Beschwerdeführer von WIEN HERNALS zu einem INDISCHEN Staatsangehörigen in WIEN OTTAKRING. Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wies sich nach Abschluss des Asylverfahrens weiter mit seiner 2008 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem AsylG 2005 aus. Entgegen seinen Angaben war er von seiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis.
Die Bundespolizeidirektion WIEN leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein und verhängte mit Bescheid vom 17.12.2008, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung.
Die Bundespolizeidirektion WIEN trug dem Beschwerdeführer auf, den Interviewtermin bei der INDISCHEN Botschaft am 10.02.2009 wahrzunehmen und binnen vierzehn Tagen eine Bestätigung über die Vorsprache vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte keine Bestätigung vor. Er kam dem Auftrag, den Interviewtermin wahrzunehmen, nicht nach.
Mangels Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer hob es das gelindere Mittel, dem der Beschwerdeführer nachgekommen war, am 13.10.2009 als unverhältnismäßig auf.
Der Beschwerdeführer kam weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und zog im JÄNNER 2011 zunächst nach WIEN LEOPOLDSTADT und von dort nach WIEN MARGARETEN und im JULI 2011 nach WIEN LANDSTRASSE. Seit 2011 arbeitete er ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung in einem Imbiss in WIEN ALSERGRUND. 2013 zog der Beschwerdeführer nach WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS. Am 04.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Österreichischer Führerschein ausgestellt. 2015 beantragte er eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für seine seit 2011 ausgeübte Tätigkeit, die ihm nicht erteilt wurde.
Am 18.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid vom 30.09.2015 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Diesen behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.03.2016 in Stattgebung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.10.2015 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.10.2015 fristgerecht Beschwerde. Nach Einvernahme am 07.10.2016 wies das Bundesamt den Antrag im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 07.10.2016 erneut gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.10.2016 fristgerecht Beschwerde.Am 18.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid vom 30.09.2015 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Diesen behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.03.2016 in Stattgebung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.10.2015 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.10.2015 fristgerecht Beschwerde. Nach Einvernahme am 07.10.2016 wies das Bundesamt den Antrag im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 07.10.2016 erneut gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.10.2016 fristgerecht Beschwerde.
Im September 2015 zog der Beschwerdeführer nach WIEN NEUBAU, wo er bis zur Abschiebung gemeldet war.
Während dieses Verfahrens, am 10.11.2015, stellte der Beschwerdeführer schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Bescheid vom 31.10.2016 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Während dieses Verfahrens, am 10.11.2015, stellte der Beschwerdeführer schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 31.10.2016 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.11.2016 fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht verband die Verfahren und wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 19.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 20.03.2018, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2016 als unbegründet ab und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2016 mit der Maßgabe ab, dass der Antrag zurückzuweisen war. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 12.06.2018 ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Erkenntnis betreffend die Duldungskarte mit Beschluss vom 29.08.2018 und betreffend den Aufenthaltstitel mit Beschluss vom 30.08.2018 als unzulässig zurück.
Der Beschwerdeführer suchte die INDISCHE Botschaft nicht zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates auf. Die Abschiebung war aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich, weil er seinen Reisepass nicht vorlegte, ebensowenig seine Geburtsurkunde. Er nahm auch den Interviewtermin bei der INDISCHEN Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreiszertifikates nicht wahr.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und versuchte, unter Vorlage seiner Asylverfahrenskarte aus 2008, 2018 beim Magistrat der Stadt WIEN ein Gewerbe anzumelden; der Antrag wurde mangels rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet abgelehnt. Insgesamt versuchte er so drei Mal, ein Gewerbe anzumelden.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2019 einen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Mit Bescheid vom 27.09.2019 wies das Bundesamt den Antrag gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG ab. Mit Erkenntnis vom 09.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass der Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war.Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2019 einen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Mit Bescheid vom 27.09.2019 wies das Bundesamt den Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Mit Erkenntnis vom 09.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass der Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen war.
Während des Beschwerdeverfahrens, am 02.03.2020, wurde der Beschwerdeführer bei einer Verkehrskontrolle betreten und auf Grund eines vom Bundesamt am selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, bei der Botschaft INDIENS in WIEN ein Reisedokument einzuholen. Bei der Ausstellung eines Reisedokuments verpflichtete es ihn, diesen dem Bundesamt vorzulegen, und dem Bundesamt die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Es räumte ihm dafür eine Frist für zwei Wochen ein und drohte ihm bei Nichterfüllung die Verhängung einer Haftstrafe an. Im Anschluss an die Bescheidzustellung entließ es den Beschwerdeführer aus der Festnahme. Der Beschwerdeführer legte keinen Pass vor und die keine Bestätigung der Erfüllung des Auftrages. Während des Beschwerdeverfahrens, am 02.03.2020, wurde der Beschwerdeführer bei einer Verkehrskontrolle betreten und auf Grund eines vom Bundesamt am selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, bei der Botschaft INDIENS in WIEN ein Reisedokument einzuholen. Bei der Ausstellung eines Reisedokuments verpflichtete es ihn, diesen dem Bundesamt vorzulegen, und dem Bundesamt die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Es räumte ihm dafür eine Frist für zwei Wochen ein und drohte ihm bei Nichterfüllung die Verhängung einer Haftstrafe an. Im Anschluss an die Bescheidzustellung entließ es den Beschwerdeführer aus der Festnahme. Der Beschwerdeführer legte keinen Pass vor und die keine Bestätigung der Erfüllung des Auftrages.
Einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Duldungsverfahrens, am 06.07.2020, stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Duldungsverfahrens, am 06.07.2020, stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
Am 23.07.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Verbesserungsaufträge, u.a. seinen Antrag persönlich einzubringen und ein gültiges Reisedokument vorzulegen.
Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.07.2020, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer erneut auf, bei der Botschaft INDIENS in WIEN ein Reisedokument einzuholen. Bei der Ausstellung eines Reisedokuments verpflichtete es ihn, diesen dem Bundesamt vorzulegen und dem Bundesamt die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Es räumte ihm dafür eine Frist für zwei Wochen ein und drohte ihm bei Nichterfüllung die Verhängung einer Haftstrafe an.
Der Beschwerdeführer legte keinen Pass vor und auch keine Bestätigung der Erfüllung des Auftrages. Er erhob am 24.07.2020 Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid. Das Bundesamt erließ keinen Bescheid, der Mandatsbescheid trat außer Kraft.
Der Beschwerdeführer wirkte an der für die Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mit: Er legte seinen INDISCHEN Reisepass nie im Original vor, auch nicht seine Geburtsurkunde, deren beglaubigte Übersetzung er im Übrigen nur im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorlegte, aber nie im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Er legte auch nie eine Bestätigung über die Wahrnehmung eines Termins an der INDISCHEN Vertretungsbehörde vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei und räumte ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wies es gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 ab. Mit Erkenntnis vom 04.05.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei, weil seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018 kein neuer Sachverhalt vorlag, auch nicht im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.Mit Bescheid vom 17.11.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei und räumte ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wies es gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ab. Mit Erkenntnis vom 04.05.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei, weil seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018 kein neuer Sachverhalt vorlag, auch nicht im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung jedoch weiterhin nicht nach.
Er machte 2023 die Taxilenkerprüfung.
Am 26.05.2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und einen Abschiebeauftrag.Am 26.05.2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und einen Abschiebeauftrag.
Am 30.05.2023 stellte die INDISCHE Vertretungsbehörde auf Antrag des Bundesamtes auf Grund der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat für diesen aus.
Der Beschwerdeführer konnte am 31.05.2023 an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Nach der Identitätsfeststellung wurde er festgenommen und ihm wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Anschließend wurde er ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE eingeliefert.
Am 01.06.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein.
Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte es gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte es gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Mit Beschluss vom 02.06.2023 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerde-führers, seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 04.05.2023 die aufschiebende Wir-kung zuzuerkennen, Folge.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2023 aus dem Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE entlassen.
Mit Beschluss vom 04.05.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis vom 04.05.2023 ab.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2023 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 11.07.2023 um die Abstandnahme von fremdenpolizeilichen Maßnahmen und war beim Rückkehrberatungsgespräch am 07.08.2023 nicht rückkehrwillig.
Am 18.08.2023 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers. Am 21.08.2023 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für die unbegleitete Flugabschiebung, einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und einen Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers.Am 18.08.2023 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers. Am 21.08.2023 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für die unbegleitete Flugabschiebung, einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und einen Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war aber nach der Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht und konnte zwischen 22.08.2023 und 24.08.2023 trotz mehrmaligen Versuchen, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Am 24.08.2025 stornierte das Bundesamt daher die für den Folgetag organisierte Abschiebung.
Der Beschwerdeführer begann als Zeitungszusteller zu arbeiten.
Am 29.08.2023 organisierte das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 02.09.2023.
Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter seinen dritten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter seinen dritten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter.
Am selben Tag stornierte das Bundesamt die für 02.09.2023 organisierte Abschiebung und erließ einen Verbesserungsauftrag, u.a. zwecks persönlicher Einbringung des Antrages.
Am 05.09.2023 stellte die INDISCHE Vertretungsbehörde ein bis 28.02.2024 verlängertes Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.
Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer am 15.01.2024 zur Einvernahme im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und prüfte am 11.01.2024 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers.
Am 31.01.2024 brachte der Beschwerdeführer den Antrag persönlich beim Bundesamt ein und das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer zu seinem Antrag niederschriftlich ein.
Am 31.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Abschiebeauftrag für eine unbegleitete Flugabschiebung am 01.02.2024. Anschließend nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer um 11:00 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag in den Amtsräumen des Bundesamtes fest. Sie führten den Beschwerdeführer an seine Meldeadresse aus, um seine Effekten abzuholen, bevor sie ihn um 13:20 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL einlieferten, wo er im Stande der Festnahme angehalten wurde, bis er am 01.02.2024 um 15:43 Uhr auf dem Luftweg nach INDIEN abgeschoben wurde.Am 31.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Abschiebeauftrag für eine unbegleitete Flugabschiebung am 01.02.2024. Anschließend nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer um 11:00 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag in den Amtsräumen des Bundesamtes fest. Sie führten den Beschwerdeführer an seine Meldeadresse aus, um seine Effekten abzuholen, bevor sie ihn um 13:20 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL einlieferten, wo er im Stande der Festnahme angehalten wurde, bis er am 01.02.2024 um 15:43 Uhr auf dem Luftweg nach INDIEN abgeschoben wurde.
Am 28.03.2024 löste der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das Vollmachtsverhältnis auf. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist nicht bekannt.
Mit Bescheid vom 04.04.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.04.2024 durch Hinterlegung im Akt, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück, weil weiterhin keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten war. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 04.04.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.04.2024 durch Hinterlegung im Akt, wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10 und 11 Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, weil weiterhin keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten war. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf der im Akt erliegenden Kopie seines INDISCHEN Reisepasses. Dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger sei, brachte er nie vor; dies ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten und dem Auszug aus dem IZR; aus denselben Gründen steht auch fest, dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründen auf dem vorgelegten ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1, vom 25.06.2015. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht auf Grund des Auszuges aus dem Strafregister fest.
Die Feststellungen zur legalen Einreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union mittels eines Visums über ITALIEN gründen auf den von einer anonymen Quelle vorgelegten Kopien von Reisepass und Visum und den daraufhin vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seiner Einreise. Auf Grund der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu seinem Asylverfahren und dem Akt der Bundespolizeidirektion WIEN steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Vorhalt der Kopie seines Passes im ersten Duldungsverfahren falsche Angaben zu seiner Einreise gemacht hatte.
Dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass und sein Visum zu keinem Zeitpunkt in Vorlage brachte, steht auf Grund des Aktes der Bundespolizeidirektion WIEN und der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Asylverfahren, der Duldungsverfahren und der Aufenthaltstitelverfahren fest. Auf Grund dieser steht auch fest, dass der Beschwerdeführer das Original seiner Geburtsurkunde nie in Vorlage bracht. Auf Grund des Asylaktes steht fest, dass er seinen INDISCHEN Führerschein bei Asylantragstellung vorlegte. Die Feststellungen zu seinem österreichischen Führerschein gründen auf der im Akt erliegenden Kopie. Dass er sich auch nach Abschluss seines Asylverfahrens 2009 mit seiner 2008 für das Asylverfahren ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte auswies, steht auf Grund des Verwaltungsaktes, zB betreffend die Gewerbeanmeldung fest.
Auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben – der Schlepper habe ihm den Pass abgenommen, der Beschwerdeführer habe ihn vernichtet oder verloren – kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über seinen Reisepass verfügt. Da der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde vorlegte, kann entgegen seiner Angaben in der Einvernahme am 08.07.2020 nicht festgestellt werden, dass er die Geburtsurkunde nicht vorlegen könne, da er INDIEN überstürzt verlassen habe müssen, zumal diese Aussage auch mit dem Erwerb des ITALIENISCHEN Visums und dem Ergebnis des Asylverfahrens in Widerspruch steht. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über seine Geburtsurkunde verfügt.
Die Feststellungen zum Asylverfahren, zu den Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung einer Duldungskarte und zu den Aufenthaltstitelverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur Verhängung eines gelinderen Mittels gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2008 und zu dessen Aufhebung im Jahr 2009 sowie der Vorlage der Passkopie durch einen anonymen Hinweisgeber gründen auf dem Akt der Bundespolizeidirektion WIEN, die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf dem Akt der Bundespolizeidirektion WIEN und auf dem IZR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer keine Bestätigung über die Wahrnehmung des Interviewtermins bei der INDISCHEN Botschaft am 10.02.2009 vorlegte, steht auf Grund des Aktes der Bundespolizeidirektion WIEN fest, dass der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnahm, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 19.02.2018 fest. Dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung, am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, nicht nachkam und den Termin bei der INDISCHEN Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht wahrnahm, steht ebenso auf Grund des Erkenntnisses vom 19.02.2018 fest.
Dass der Beschwerdeführer Österreich seit seiner Einreise 2008 bis zu seiner Abschiebung 2024 nicht verließ und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund seiner Angaben fest, die auf Grund seiner Ausreiseunwilligkeit, die durch die Rückkehrberatungsprotokolle dokumentiert ist, glaubhaft sind und mit den Verwaltungsakten in Einklang stehen.
Entgegen seiner Angaben, er habe nicht gewusst, dass er ausreisen müsse, steht auf Grund des Spruches in den in seinen Verfahren erlassenen Bescheiden und Erkenntnissen sowie der Information betreffend die Ausreiseverpflichtung, allesamt in einer ihm verständlichen Sprache, fest, dass der Beschwerdeführer von seiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis war.
Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich war, stellte bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.02.2018 fest. 2023 war die Abschiebung ausweislich des Verwaltungsaktes zunächst nicht möglich, weil der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, nach der Entlassung aus der Schubhaft aus dem Grund nicht möglich, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war und an seiner Meldeadresse nicht betreten werden konnte, und schließlich deshalb nicht möglich, weil er einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, zu dem ihn das Bundesamt vor Abschiebung noch einvernahm.
Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung in einem IMBISS erwerbstätig war, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, die mit denen des anonymen Hinweisgebers in Einklang stehen, fest, dass er 2015 um eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ansuchte, die ihm nicht erteilt wurde, dass er die Taxilenkerausbildung machte und zuletzt als Zeitungsausträger erwerbstätig war, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme 2024 fest. Auf Grund des im Verwaltungsakt erliegenden Schriftverkehrs mit dem Magistrat der Stadt WIEN steht fest, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage seiner Aufenthaltsberechtigungskarte aus dem Asylverfahren, ausgestellt 2008, beim Magistrat der Stadt WIEN versuchte, ein Gewerbe anzumelden; auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass er insgesamt drei Mal versuchte, ein Gewerbe anzumelden und dass seine Anträge abgelehnt wurden.
Die Feststellungen zur Festnahme 2020 und zu den beiden Mitwirkungsbescheiden gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt; auf Grund dessen steht auch fest, dass der Beschwerdeführer weder einen INDISCHEN Reisepass – weder den abgelaufenen, noch einen neuen – noch eine Bestätigung über die Kontaktaufnahme mit der INDISCHEN Botschaft zwecks Beantragung eines Reisepasses vorlegte; dass die INDISCHE Vertretungsbehörde solche Bestätigungen ausstellt, stellte das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnissen vom 19.02.2018 und 09.06.2020 fest. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe die notwendigen Urkunden und Unterlagen zur Vorlage gebracht, trifft daher nicht zu.
Die Feststellungen zur Festnahme und Schubhaftverhängung 2023 sowie zur gescheiterten Festnahme und Abschiebung 2023 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft, nachdem der Verfassungsgerichtshof seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, bis zur nächsten Antragstellung untertauchte, steht auf Grund des Berichts der Landespolizeidirektion WIEN betreffend die gescheiterten Festnahmeversuche an seiner Meldeadresse an mehreren Tagen und zu verschiedenen Uhrzeiten fest.
Die Feststellungen zur Festnahme 2024 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf Festnahmeauftrag und Anhalteprotokoll; daher wird entgegen der Beschwerdevorlage festgestellt, dass der Beschwerdeführer um 11:00 Uhr, nicht um 11:05 festgenommen wurde. Dass der Beschwerdeführer an seine Adresse ausgeführt wurde, um seine Effekten zu packen, steht auf Grund der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN fest. Die Feststellungen zur Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL und seiner Anhaltung dort gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Abschiebung gründen auf dem Abschiebebericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.01.2024 Maßnahmenbeschwerde gegen die, dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 31.01.2024 und der daran anschließenden Anhaltung im Stande der Festnahme. Die Beschwerde rügte die Verletzung von verfassungsrechtlich bzw. einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit und des, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.01.2024 Maßnahmenbeschwerde gegen die, dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 31.01.2024 und der daran anschließenden Anhaltung im Stande der Festnahme. Die Beschwerde rügte die Verletzung von verfassungsrechtlich bzw. einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit und des, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen zu werden.
Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG.
Entgegen dem Wortlaut der Begründung der Beschwerde erhob der Beschwerdeführer nicht Maßnahmenbeschwerde gegen die Information über die bevorstehende Abschiebung, die weder von § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG umfasst, noch eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist; die Information betreffend wurde auch kein Antrag gestellt.Entgegen dem Wortlaut der Begründung der Beschwerde erhob der Beschwerdeführer nicht Maßnahmenbeschwerde gegen die Information über die bevorstehende Abschiebung, die weder von Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG umfasst, noch eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist; die Information betreffend wurde auch kein Antrag gestellt.
3. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).
Es handelt sich daher um eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wurde und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde.Es handelt sich daher um eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wurde und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde.
4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten gemäß Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005; Ziffer eins,) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 31.01.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und bis zur Abschiebung am 01.01.2024 angehalten.Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 31.01.2024 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und bis zur Abschiebung am 01.01.2024 angehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig.
Zu A.I.) Beschwerde gegen die Festnahme am 31.01.2024 und Anhaltung im Stande der Festnahme bis 01.02.2024
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.1. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.Ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).
Die Beschwerde ficht die Festnahme am 31.01.2024 mit dem Vorbringen an, dass er durch die Festnahme in dem durch § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gewährleisteten Recht, als Fremder zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt nur festgenommen zu werden, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag im Sinne des § 34 BFA-VG bestehe. Dieses Vorbringen verfängt nicht, weil das Bundesamt am 31.01.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen hatte, der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollzogen wurde. Diese nahmen den Beschwerdeführer daher zutreffend gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG fest.Die Beschwerde ficht die Festnahme am 31.01.2024 mit dem Vorbringen an, dass er durch die Festnahme in dem durch Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gewährleisteten Recht, als Fremder zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt nur festgenommen zu werden, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag im Sinne des Paragraph 34, BFA-VG bestehe. Dieses Vorbringen verfängt nicht, weil das Bundesamt am 31.01.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen hatte, der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollzogen wurde. Diese nahmen den Beschwerdeführer daher zutreffend gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fest.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch ausführt, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geladen und offenkundig unrichtig über den Sinn der Ladung in Kenntnis gesetzt worden sei, tut sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der Festnahme dar: Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer der Ladung entsprechend im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein; erst danach wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG nicht der Vorführung vor das Bundesamt dient (wie etwa § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG), sondern der Abschiebung. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch ausführt, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geladen und offenkundig unrichtig über den Sinn der Ladung in Kenntnis gesetzt worden sei, tut sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der Festnahme dar: Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer der Ladung entsprechend im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein; erst danach wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG nicht der Vorführung vor das Bundesamt dient (wie etwa Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG), sondern der Abschiebung.
Das Bundesamt erließ an dem Tag, an dem der Festnahmeauftrag erlassen wurde, auch den Abschiebeauftrag. Das Heimreisezertifikat wurde bereits für die für 02.09.2023 organisierte Abschiebung verlängert und war noch gültig. Gegen den Beschwerdeführer, der Fremder ist, bestand nicht nur die in der Beschwerde erwähnte, 2008 erlassene Ausweisung, sondern eine Rückkehrentscheidung, zuletzt erlassen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung seiner Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 04.05.2023 ab. Sie war durchsetzbar.
Gründe, warum die mit Erkenntnis vom 04.05.2023 erlassene Rückkehrentscheidung acht Monate später nicht mehr aufrecht sein sollte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Soweit er in der Beschwerde auf seine Integration verweist, verkennt er, dass sich die von ihm aufgezählten Umstände auf die Zeit vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 04.05.2023 beziehen: Der Beschwerdeführer habe sich im Bundesgebiet integriert, während seine Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat nicht mehr vorhanden wären. Die Abschiebung würde einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen, da er sich seit beinahe 16 Jahren unbescholten im Bundesgebiet aufhalte. Er habe einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sich zunehmend und stetig integriert und sei der deutschen Sprache sehr gut mächtig. Er habe auch dargelegt, dass er auch in Hinblick auf eine allenfalls mögliche Arbeitstätigkeit bemüht gewesen sei, den Führerschein zu absolvieren und den Taxischein zu machen. Er weise im Herkunftsland tatsächlich keine Anknüpfungspunkte mehr auf und habe keine Familie, welche allenfalls ein Netzwerk für ihn bilden könnte. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung brachte er damit nicht vor, wie auch auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 04.04.2024 feststeht, mit dem sein – dritter – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen wurde.Gründe, warum die mit Erkenntnis vom 04.05.2023 erlassene Rückkehrentscheidung acht Monate später nicht mehr aufrecht sein sollte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Soweit er in der Beschwerde auf seine Integration verweist, verkennt er, dass sich die von ihm aufgezählten Umstände auf die Zeit vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 04.05.2023 beziehen: Der Beschwerdeführer habe sich im Bundesgebiet integriert, während seine Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat nicht mehr vorhanden wären. Die Abschiebung würde einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen, da er sich seit beinahe 16 Jahren unbescholten im Bundesgebiet aufhalte. Er habe einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sich zunehmend und stetig integriert und sei der deutschen Sprache sehr gut mächtig. Er habe auch dargelegt, dass er auch in Hinblick auf eine allenfalls mögliche Arbeitstätigkeit bemüht gewesen sei, den Führerschein zu absolvieren und den Taxischein zu machen. Er weise im Herkunftsland tatsächlich keine Anknüpfungspunkte mehr auf und habe keine Familie, welche allenfalls ein Netzwerk für ihn bilden könnte. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung brachte er damit nicht vor, wie auch auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 04.04.2024 feststeht, mit dem sein – dritter – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen wurde.
Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dass der Beschwerdeführer durch eine Abschiebung in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer seit 2008 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 04.05.2023 auch die Zulässigkeit der Abschiebung in dieser Hinsicht geprüft und bestätigt hatte. Soweit er in der Einvernahme vor der Festnahme erstmals und unbelegt vorbrachte, dass seine Frau und Kinder nun in KANADA leben, tat er vor dem Hintergrund, dass er angegeben hatte, arbeitsfähig zu sein und ausweislich der Einvernahme die Landessprache spricht und er ausweislich des Aktes über eine Ausbildung in INDIEN verfügt, auch keinen Umstand vor, auf Grund dessen er ohne seine Frau und Kinder im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, hatte er überdies bereits in dem dem Erkenntnis vom 04.05.2023 zugrundeliegenden Verfahren angegeben.Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dass der Beschwerdeführer durch eine Abschiebung in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer seit 2008 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 04.05.2023 auch die Zulässigkeit der Abschiebung in dieser Hinsicht geprüft und bestätigt hatte. Soweit er in der Einvernahme vor der Festnahme erstmals und unbelegt vorbrachte, dass seine Frau und Kinder nun in KANADA leben, tat er vor dem Hintergrund, dass er angegeben hatte, arbeitsfähig zu sein und ausweislich der Einvernahme die Landessprache spricht und er ausweislich des Aktes über eine Ausbildung in INDIEN verfügt, auch keinen Umstand vor, auf Grund dessen er ohne seine Frau und Kinder im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, hatte er überdies bereits in dem dem Erkenntnis vom 04.05.2023 zugrundeliegenden Verfahren angegeben.
3. Der Beschwerdeführer ficht die Festnahme die Anhaltung auch mit dem Vorbringen an, dass die Behörde nicht begründet habe, warum der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 29.08.2023 „negativ“ beurteilt worden sei. Damit verkennt die Beschwerde, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK erst mit Bescheid vom 04.04.2024 zurückgewiesen wurde.3. Der Beschwerdeführer ficht die Festnahme die Anhaltung auch mit dem Vorbringen an, dass die Behörde nicht begründet habe, warum der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 29.08.2023 „negativ“ beurteilt worden sei. Damit verkennt die Beschwerde, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK erst mit Bescheid vom 04.04.2024 zurückgewiesen wurde.
Soweit die Beschwerde vorbringt, dass dem Beschwerdeführer durch die Festnahme jegliche Möglichkeit genommen worden sei, seine Angelegenheiten im österreichischen Bundesgebiet zu regeln bzw. das Aufenthaltsverfahren ordnungsgemäß im österreichischen Bundesgebiet abwarten zu können, verkennt sie, dass gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Sie stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Soweit die Beschwerde vorbringt, dass dem Beschwerdeführer durch die Festnahme jegliche Möglichkeit genommen worden sei, seine Angelegenheiten im österreichischen Bundesgebiet zu regeln bzw. das Aufenthaltsverfahren ordnungsgemäß im österreichischen Bundesgebiet abwarten zu können, verkennt sie, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Sie stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden sei, entsprechend darzulegen, welche weiteren Beweise/Zeugen er allenfalls nennen könne, das Bundesamt habe den Sachverhalt nicht entsprechend erforscht, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter sein Verfahren in Österreich weiterhin führen konnte; seine Einvernahme führte das Bundesamt vor der Abschiebung des Beschwerdeführers durch.
Im Übrigen hielt Bundesamt in der Stellungnahme der Beschwerde zutreffend entgegen, dass bereits insgesamt drei Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer eingebracht worden seien. Davon seien die Ab- bzw. Zurückweisungen vom Bundesverwaltungsgericht und auch vom Verfassungsgerichtshof sowie Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Trotz letzter rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2023 bzw. Ablehnung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof vom 12.06.2023 habe der Beschwerdeführer wieder am 29.08.2023 einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 eingebracht. Trotz bereits zwei negativen Anträgen habe der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit einen dritten Antrag eingebracht. Es haben bereits bei den zwei Anträgen weder private noch familiäre Bindungen festgestellt werden können.Im Übrigen hielt Bundesamt in der Stellungnahme der Beschwerde zutreffend entgegen, dass bereits insgesamt drei Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom Beschwerdeführer eingebracht worden seien. Davon seien die Ab- bzw. Zurückweisungen vom Bundesverwaltungsgericht und auch vom Verfassungsgerichtshof sowie Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Trotz letzter rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2023 bzw. Ablehnung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof vom 12.06.2023 habe der Beschwerdeführer wieder am 29.08.2023 einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 eingebracht. Trotz bereits zwei negativen Anträgen habe der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit einen dritten Antrag eingebracht. Es haben bereits bei den zwei Anträgen weder private noch familiäre Bindungen festgestellt werden können.
4. Die Beschwerde führt weiters aus, dass das Bundesamt nicht begründet habe, warum eine Abschiebung nach 16 Jahren Aufenthalt in Österreich notwendig sei.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).
Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Erkenntnisses vom 04.05.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er kam der Ausreiseverpflichtung bereits seit Erlassung der Ausweisung 2008 nicht nach (Z 1). Da der Beschwerdeführer 16 Jahre lang der Ausreisverpflichtung nicht nachkam, den Termin bei der INDISCHEN Vertretungsbehörde nicht wahrnahm, den Mitwirkungsbescheiden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachkam, seinen INDISCHEN Reisepass nicht vorlegte und zur Einreise und zum Verbleib seines Reisepasses falsche Angaben machte, seine Geburtsurkunde im Original nicht vorlegte und mangels Mitwirkung bisher die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu vertreten hatte, sowie weil er nach der Verhängung der Schubhaft im August 2023 durch Untertauchen und im September 2023 durch Stellung eines weiteren Aufenthaltstitelantrages jeweils die Abschiebung vereitelt hatte, ging das Bundesamt vor dem Hintergrund, dass er auch bei der letzten Rückkehrberatung am 07.08.2023 angegeben hatte, nicht ausreisewillig zu sein, zutreffend davon aus, dass zu befürchten sei, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3). Das Bundesamt ging daher entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers notwendig war.Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Erkenntnisses vom 04.05.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er kam der Ausreiseverpflichtung bereits seit Erlassung der Ausweisung 2008 nicht nach (Ziffer eins,). Da der Beschwerdeführer 16 Jahre lang der Ausreisverpflichtung nicht nachkam, den Termin bei der INDISCHEN Vertretungsbehörde nicht wahrnahm, den Mitwirkungsbescheiden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachkam, seinen INDISCHEN Reisepass nicht vorlegte und zur Einreise und zum Verbleib seines Reisepasses falsche Angaben machte, seine Geburtsurkunde im Original nicht vorlegte und mangels Mitwirkung bisher die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu vertreten hatte, sowie weil er nach der Verhängung der Schubhaft im August 2023 durch Untertauchen und im September 2023 durch Stellung eines weiteren Aufenthaltstitelantrages jeweils die Abschiebung vereitelt hatte, ging das Bundesamt vor dem Hintergrund, dass er auch bei der letzten Rückkehrberatung am 07.08.2023 angegeben hatte, nicht ausreisewillig zu sein, zutreffend davon aus, dass zu befürchten sei, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,). Das Bundesamt ging daher entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers notwendig war.
5. Aus denselben Gründen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass die Festnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung der Abschiebung notwendig und verhältnismäßig war. Dass mit der Abschiebung tatsächlich zu rechnen war, steht bereits auf Grund deren Durchführung 29 Stunden später fest. Auch die Dauer der Anhaltung im Stande der Festnahme war daher verhältnismäßig. Gründe, warum die Festnahme des Beschwerdeführers auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht verhältnismäßig gewesen wäre, brachte die Beschwerde nicht vor und sind auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitstätigkeit auch nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerde rügt, dass die Gründe für die Notwendigkeit der Festnahme nicht der Einvernahme zu entnehmen seien, verkennt sie, dass die Einvernahme im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgte und sich die Gründe für die Festnahme aus dem Festnahmeauftrag ergeben.
Auch die Ausführungen der Beschwerde zu gelinderen Mitteln verfängt nicht, da gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft nicht verhängt wurde.
6. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 31.01.2024 um 11:00 Uhr und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis zur Abschiebung am 01.02.2024 um 15:43 Uhr ist daher abzuweisen.
Zu A.II.) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde erhob er am 31.01.2024 nach Ende der Amtsstunden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Akten am 01.01.2024 an. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte am 01.02.2024 um 15:43 Uhr. Die Akten wurden am 02.02.2024 vorgelegt.Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde erhob er am 31.01.2024 nach Ende der Amtsstunden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Akten am 01.01.2024 an. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte am 01.02.2024 um 15:43 Uhr. Die Akten wurden am 02.02.2024 vorgelegt.
Die Festnahme hatte sohin bereits davor – durch die Abschiebung – geendet. Sie war keinem Vollzug mehr zugänglich. Schon aus diesem Grund konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Begründung zufolge im Wesentlichen der Vereitelung der Abschiebung dienen sollte und sohin den Gegenstand der Beschwerde – die Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme – verfehlte.
Zu A.III.) und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.
Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.
4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da die Sachlage bereits auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023 und den Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2024 geklärt war, dieser in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde und im Übrigen nur Rechtsfragen zu klären waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da die Sachlage bereits auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023 und den Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2024 geklärt war, dieser in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde und im Übrigen nur Rechtsfragen zu klären waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Festnahme Festnahmeauftrag Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W112.2285667.1.00Im RIS seit
30.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026