Entscheidungsdatum
28.11.2025Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2313399-1/12E
L527 2313399-2/9E, L527 2313399-1/12E, L527 2313399-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheids zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.02.2025, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht am 18.02.2025, wird gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.02.2025, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht am 18.02.2025, wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen das Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen das Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2025:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 18.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 12.08.2024 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde).
Die Behörde geht davon aus, dass sie mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.08.2024 den Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen (Spruchpunkt V) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt habe (Spruchpunkt VI).Die Behörde geht davon aus, dass sie mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.08.2024 den Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch fünf) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt habe (Spruchpunkt römisch sechs).
Mit Schriftsatz vom 14.02.2025 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, (gegen die Versäumung der Beschwerdefrist) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich gegenständliche Beschwerde „gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“.
Mit Bescheid vom 05.05.2025 wies die Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch den Verein ZEIGE, die ebenfalls gegenständliche Beschwerde.
Die Zuteilung des Bundesverwaltungsgerichts erfasste zur Zahl L527 2313399-1 zunächst (nur) die Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024. Nachdem der Leiter der Gerichtsabteilung L527 davon Kenntnis erlangt hatte, dass der von der Behörde vorgelegte Akt tatsächlich auch den Bescheid, mit dem sie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absprach, sowie die dagegen erhobene Beschwerde zum Inhalt hat, veranlasste er, dass ein zweites Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angelegt werde (2313399-2), und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 29.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 29.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf.
Keine der Parteien erstattete (fristgerecht) keine Eingabe.
In der Verhandlung am 29.10.2025 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, der in Begleitung eines Vertreters des Vereins Zeige erschienen war, und eine Vertreterin der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
Zur Zahl L527 2313399-1 führt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, Zahl XXXX .Zur Zahl L527 2313399-1 führt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, Zahl römisch 40 .
Zur Zahl L527 2313399-2 führt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Beschwerde gegen den (wie noch zu zeigen sein wird) vermeintlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl XXXX .Zur Zahl L527 2313399-2 führt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Beschwerde gegen den (wie noch zu zeigen sein wird) vermeintlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 .
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger stellte in Österreich am 18.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er insbesondere damit begründete, dass ihm der Tod drohe, weil er homosexuell sei (2313399-1, AS 24, 47 ff).
Die gegenständliche Beschwerde vom 14.02.2025, der Behörde per E-Mail am 18.02.2025 übermittelt (2313399-1, AS 377 ff), richtet sich gegen ein mit 12.08.2024 datiertes Schriftstück, Zahl XXXX , dem zufolge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen (Spruchpunkt V) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt habe (Spruchpunkt VI) (2313399-1, AS 53 ff). Die gegenständliche Beschwerde vom 14.02.2025, der Behörde per E-Mail am 18.02.2025 übermittelt (2313399-1, AS 377 ff), richtet sich gegen ein mit 12.08.2024 datiertes Schriftstück, Zahl römisch 40 , dem zufolge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch fünf) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt habe (Spruchpunkt römisch sechs) (2313399-1, AS 53 ff).
Das Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer nicht förmlich zugestellt und ist ihm auch nicht tatsächlich zugekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkündete gegenüber dem Beschwerdeführer auch nicht mündlich, dass es seinen Antrag auf internationalen Schutz abweise, und sprach über diesen Antrag auch nicht anderweitig ab.Das Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer nicht förmlich zugestellt und ist ihm auch nicht tatsächlich zugekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkündete gegenüber dem Beschwerdeführer auch nicht mündlich, dass es seinen Antrag auf internationalen Schutz abweise, und sprach über diesen Antrag auch nicht anderweitig ab.
1.2. Mit Schriftsatz vom 14.02.2025, der Behörde per E-Mail am 18.02.2025 übermittelt (2313399-1, AS 377 f), stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ZEIGE, mit näherer Begründung (gegen die Versäumung der Beschwerdefrist) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er die zeugenschaftliche Einvernahme seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Quartiergebers anbot. (2313399-1, AS 379 ff).
Die Behörde setzte keine (weiteren) Ermittlungsschritte und wies mit Bescheid vom 05.05.2025, Zahl XXXX , den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Aus welchem Grund sie keine Zeugeneinvernahme durchführte, legte sie nicht dar. (2313399-1, AS 403 ff)Die Behörde setzte keine (weiteren) Ermittlungsschritte und wies mit Bescheid vom 05.05.2025, Zahl römisch 40 , den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Aus welchem Grund sie keine Zeugeneinvernahme durchführte, legte sie nicht dar. (2313399-1, AS 403 ff)
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.05.2025 innerhalb der Frist des § 7 Abs 4 VwGVG die ebenfalls gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (2313399-1, AS 439 ff).Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.05.2025 innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG die ebenfalls gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (2313399-1, AS 439 ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Mitwirkungspflicht bzw. Mitwirkungsobliegenheit (insbesondere § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 AVG; vgl. auch § 13 BFA-VG) sowie die Verfahrensförderungspflicht gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 2a AVG trifft.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Mitwirkungspflicht bzw. Mitwirkungsobliegenheit (insbesondere Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, AVG; vergleiche auch Paragraph 13, BFA-VG) sowie die Verfahrensförderungspflicht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG trifft.
So legen Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 (Stand 1.4.2021, rdb.at) mit Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung dar, dass die Offizialmaxime die Partei nicht davon befreie, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen. Von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“ sei dann auszugehen, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Die Mitwirkungspflicht der Partei sei gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung, kann dies das Bundesverwaltungsgericht zum einen dazu berechtigen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen. Zum anderen kann die Partei ihr unterlassenes Vorbringen weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachholen noch bedeutet es einen beim Verwaltungsgerichtshof relevierbaren Verfahrensmangel, wenn das Bundesverwaltungsgericht wegen der Unterlassung der Partei von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt. Vgl. mit weiteren Nachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).So legen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10 (Stand 1.4.2021, rdb.at) mit Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung dar, dass die Offizialmaxime die Partei nicht davon befreie, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen. Von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“ sei dann auszugehen, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Die Mitwirkungspflicht der Partei sei gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde (gegenständlich: das Bundesverwaltungsgericht) außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung, kann dies das Bundesverwaltungsgericht zum einen dazu berechtigen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen. Zum anderen kann die Partei ihr unterlassenes Vorbringen weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachholen noch bedeutet es einen beim Verwaltungsgerichtshof relevierbaren Verfahrensmangel, wenn das Bundesverwaltungsgericht wegen der Unterlassung der Partei von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt. Vgl. mit weiteren Nachweisen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).
Den Beschwerdeführer setzte das Bundesverwaltungsgericht über die Mitwirkungspflicht bzw. – obliegenheit und über die Verfahrensförderungspflicht sowie über die (Rechts-)Folgen einer allfälligen Missachtung dezidiert in Kenntnis (z. B. 2313399-1, OZ 4). In Bezug auf die belangte Behörde kann – angesichts ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs (vgl. insbesondere das BFA-G und das BFA-VG) – fraglos davon ausgegangen werden, dass sie als rechtskundig anzusehen ist und jedenfalls über die Rechte, Pflichten sowie Obliegenheiten einer Partei im Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten Kenntnis hat; vgl. auch VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007. Zudem informierte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde in der Ladung zur Verhandlung davon, dass die Teilnahme einer informierten Vertreterin bzw. eines informierten Vertreters sowohl zur Wahrung der Parteienrechte (§ 18 VwGVG) als auch zur Erörterung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts diene (z. B. 2313399-1, OZ 4). Insoweit die Parteien am Verfahren nicht mitwirkten, ist das Bundesverwaltungsgericht folglich dazu berechtigt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für sie negative Schlüsse zu ziehen. Den Beschwerdeführer setzte das Bundesverwaltungsgericht über die Mitwirkungspflicht bzw. – obliegenheit und über die Verfahrensförderungspflicht sowie über die (Rechts-)Folgen einer allfälligen Missachtung dezidiert in Kenntnis (z. B. 2313399-1, OZ 4). In Bezug auf die belangte Behörde kann – angesichts ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs vergleiche insbesondere das BFA-G und das BFA-VG) – fraglos davon ausgegangen werden, dass sie als rechtskundig anzusehen ist und jedenfalls über die Rechte, Pflichten sowie Obliegenheiten einer Partei im Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten Kenntnis hat; vergleiche auch VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007. Zudem informierte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde in der Ladung zur Verhandlung davon, dass die Teilnahme einer informierten Vertreterin bzw. eines informierten Vertreters sowohl zur Wahrung der Parteienrechte (Paragraph 18, VwGVG) als auch zur Erörterung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts diene (z. B. 2313399-1, OZ 4). Insoweit die Parteien am Verfahren nicht mitwirkten, ist das Bundesverwaltungsgericht folglich dazu berechtigt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für sie negative Schlüsse zu ziehen.
Des Weiteren ist der in einem der gegenständlichen Verfahren (L527 2313399-1) ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2025, L527 2313399-1/3Z, zu bedenken: Darin thematisierte das Bundesverwaltungsgericht bereits einige der auch nunmehr –auf Ebene sowohl des Sachverhalts als auch der rechtlichen Beurteilung – wesentliche Fragen; vgl. insbesondere: „Vorbehaltlich weiterer Ermittlungsschritte (womöglich einer Einvernahme des Beschwerdeführers und/oder eines Zeugen) bzw. einer näheren Prüfung des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht beurteilen, ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berechtigung zukommt und ob überhaupt der Standpunkt der Behörde, sie habe einen Bescheid, mit dem sie über den Antrag auf internationalen Schutz erlassen abgesprochen habe, erlassen, zutrifft. Angesichts der weitreichenden Folgen für die Beurteilung, ob das Verfahren auf internationalen Schutz abgeschlossen wurde, und damit für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist bis zur Klärung insbesondere der oben genannten Fragen der Vollzug einer allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern.“ Jedenfalls von diesen entscheidungsrelevanten Fragestellungen hatten die Parteien also spätestens seit Anfang/Mitte Juli 2025 Kenntnis. Des Weiteren ist der in einem der gegenständlichen Verfahren (L527 2313399-1) ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2025, L527 2313399-1/3Z, zu bedenken: Darin thematisierte das Bundesverwaltungsgericht bereits einige der auch nunmehr –auf Ebene sowohl des Sachverhalts als auch der rechtlichen Beurteilung – wesentliche Fragen; vergleiche insbesondere: „Vorbehaltlich weiterer Ermittlungsschritte (womöglich einer Einvernahme des Beschwerdeführers und/oder eines Zeugen) bzw. einer näheren Prüfung des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht beurteilen, ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berechtigung zukommt und ob überhaupt der Standpunkt der Behörde, sie habe einen Bescheid, mit dem sie über den Antrag auf internationalen Schutz erlassen abgesprochen habe, erlassen, zutrifft. Angesichts der weitreichenden Folgen für die Beurteilung, ob das Verfahren auf internationalen Schutz abgeschlossen wurde, und damit für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist bis zur Klärung insbesondere der oben genannten Fragen der Vollzug einer allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern.“ Jedenfalls von diesen entscheidungsrelevanten Fragestellungen hatten die Parteien also spätestens seit Anfang/Mitte Juli 2025 Kenntnis.
Beachtlich ist ferner, dass gemäß § 41 Abs 2 AVG eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 4 AVG eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten kann, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Nach § 39 Abs 4 AVG ist das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen. Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. § 17 VwGVG. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 41 Rz 22/1 f (Stand 1.4.2021, rdb.at) sollen die Parteien mit dem Hinweis auf die gemäß § 39 Abs 4 AVG eintretenden Folgen – zur Vermeidung von Verfahrensverschleppungen – aufgefordert werden, bis zum Ablauf der festgelegten Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel (nova reperta) geltend zu machen, weil sie nachher nur mehr unter den in § 39 Abs 4 AVG vorgesehenen besonderen Voraussetzungen ins Treffen geführt werden können. Kommt eine Partei der Aufforderung gemäß § 41 Abs 2 Satz 3 AVG nicht fristgerecht nach, kann sie nachträglich nova reperta nur mehr unter den Voraussetzungen geltend machen, die jenen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG entsprechen. Das heißt, die Partei muss glaubhaft machen, dass sie die Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht fristgerecht geltend machen konnte und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Beachtlich ist ferner, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, AVG eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten kann, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Nach Paragraph 39, Absatz 4, AVG ist das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen. Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 41, Rz 22/1 f (Stand 1.4.2021, rdb.at) sollen die Parteien mit dem Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, AVG eintretenden Folgen – zur Vermeidung von Verfahrensverschleppungen – aufgefordert werden, bis zum Ablauf der festgelegten Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel (nova reperta) geltend zu machen, weil sie nachher nur mehr unter den in Paragraph 39, Absatz 4, AVG vorgesehenen besonderen Voraussetzungen ins Treffen geführt werden können. Kommt eine Partei der Aufforderung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Satz 3 AVG nicht fristgerecht nach, kann sie nachträglich nova reperta nur mehr unter den Voraussetzungen geltend machen, die jenen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entsprechen. Das heißt, die Partei muss glaubhaft machen, dass sie die Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht fristgerecht geltend machen konnte und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden.
In der dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung (spätestens) am 23.09.2025 sowie der belangten Behörde spätestens am 22.09.2025 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 AVG unter anderem dazu auf, alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel unverzüglich, spätestens jedoch bis 13.10.2025, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, geltend zu machen (z. B. 2313399-1, OZ 4). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Parteien ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsfolgen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG eintreten würden, sollten sie ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel nicht fristgerecht geltend machen. Das heiße, danach müssten sie glaubhaft machen, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden. Soweit die Parteien in Missachtung der Aufforderung und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel nach Ablauf der gesetzten Frist geltend machten, waren diese nicht beachtlich; vgl. insbesondere 2313399-1, OZ 10, Beilagen A und B). Denn dass ohne ihr Verschulden Tatsachen oder Beweismittel nicht fristgerecht geltend gemacht werden konnten und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden, machten die Parteien nicht glaubhaft. Ebenso wenig machten sie geltend, dass die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, und sie ersuchten auch nicht um Fristerstreckung. In der dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung (spätestens) am 23.09.2025 sowie der belangten Behörde spätestens am 22.09.2025 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, AVG unter anderem dazu auf, alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel unverzüglich, spätestens jedoch bis 13.10.2025, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, geltend zu machen (z. B. 2313399-1, OZ 4). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Parteien ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG eintreten würden, sollten sie ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel nicht fristgerecht geltend machen. Das heiße, danach müssten sie glaubhaft machen, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden. Soweit die Parteien in Missachtung der Aufforderung und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel nach Ablauf der gesetzten Frist geltend machten, waren diese nicht beachtlich; vergleiche insbesondere 2313399-1, OZ 10, Beilagen A und B). Denn dass ohne ihr Verschulden Tatsachen oder Beweismittel nicht fristgerecht geltend gemacht werden konnten und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden, machten die Parteien nicht glaubhaft. Ebenso wenig machten sie geltend, dass die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, und sie ersuchten auch nicht um Fristerstreckung.
2.2. Ein Großteil der Feststellungen war ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L527 2313399-1 und L527 2313399-2 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Zumindest insofern ist der Sachverhalt damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Zur Frage einer Zustellung des Schriftstücks des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl XXXX , an den Beschwerdeführer und einer etwaigen mündlichen Verkündung einer entsprechenden Entscheidung sei noch im Einzelnen erwogen:Zur Frage einer Zustellung des Schriftstücks des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 , an den Beschwerdeführer und einer etwaigen mündlichen Verkündung einer entsprechenden Entscheidung sei noch im Einzelnen erwogen:
Keine der Parteien brachte eine mündliche Verkündung einer über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz absprechenden bzw. diesen Antrag abweisenden Entscheidung vor. Auch der (sonstige) Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt für eine Verkündung.
Die Parteien, insbesondere die belangte Behörde, gehen vielmehr von der Erlassung eines schriftlichen Bescheids aus (vgl. z. B. 2313399-1, AS 275, 379 ff, 413 ff). Tatsächlich war aber nicht erweislich, dass dem Beschwerdeführer das Schriftstück vom 12.08.2024, Zahl XXXX , förmlich zugestellt worden oder tatsächlich zugekommen wäre:Die Parteien, insbesondere die belangte Behörde, gehen vielmehr von der Erlassung eines schriftlichen Bescheids aus vergleiche z. B. 2313399-1, AS 275, 379 ff, 413 ff). Tatsächlich war aber nicht erweislich, dass dem Beschwerdeführer das Schriftstück vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 , förmlich zugestellt worden oder tatsächlich zugekommen wäre:
Die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesende Vertreterin der belangten Behörde konnte weder darlegen, dass die Behörde eine (bestimmte Form der) Zustellung verfügt hätte, noch eine behördliche Zustellverfügung benennen:
„RI [Richter]: Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine (bestimmte Form der) Zustellung verfügt? Können Sie das gegebenenfalls nachweisen?
BehV [Vertreterin der belangen Behörde]: Das muss ich mir ansehen. Ich bin dahingehend nicht vorbereitet. Ich bin davon ausgegangen, dass es eine ‚glasklare Geschichte‘ ist.“ (2313399-1, OZ 10, S 12)
Tatsächlich ist im verwaltungsbehördlichen Akt auch keine als solche förmlich bezeichnete Zustellverfügung (§ 5 Zustellgesetz) enthalten. Entgegen seiner im Beschluss vom 03.07.2025, L527 2313399-1/3Z, vertretenen Ansicht, wonach eine Zustellverfügung dem Akt nicht zu entnehmen sei, geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr davon aus, dass die Behörde die Zustellung des Schriftstücks per RSa an den Beschwerdeführer an seine Meldeadresse XXXX , verfügte. Dies lässt sich aus 2313399-1, AS 165, ableiten. Dabei handelt es sich um die erste Seite der Sendung, die unter anderem das Schriftstück vom 12.08.2024 umfasst, und an die Behörde retourniert wurde. Darauf ist die Adressierung ersichtlich. Vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 5 K5 (Stand 1.1.2018, rdb.at): „Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. § 5 bedeutet nicht, dass ein ausdrücklich als „Zustellverfügung“ bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument „Zustellverfügung“ vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben.“ Tatsächlich ist im verwaltungsbehördlichen Akt auch keine als solche förmlich bezeichnete Zustellverfügung (Paragraph 5, Zustellgesetz) enthalten. Entgegen seiner im Beschluss vom 03.07.2025, L527 2313399-1/3Z, vertretenen Ansicht, wonach eine Zustellverfügung dem Akt nicht zu entnehmen sei, geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr davon aus, dass die Behörde die Zustellung des Schriftstücks per RSa an den Beschwerdeführer an seine Meldeadresse römisch 40 , verfügte. Dies lässt sich aus 2313399-1, AS 165, ableiten. Dabei handelt es sich um die erste Seite der Sendung, die unter anderem das Schriftstück vom 12.08.2024 umfasst, und an die Behörde retourniert wurde. Darauf ist die Adressierung ersichtlich. Vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 5, K5 (Stand 1.1.2018, rdb.at): „Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. Paragraph 5, bedeutet nicht, dass ein ausdrücklich als „Zustellverfügung“ bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument „Zustellverfügung“ vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben.“
Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie, wie Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 E184 (Stand 1.1.2018, rdb.at) unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung ausführen, von Amts wegen die Pflicht, festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis (§ 26 Zustellgesetz) hat die Behörde die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Vgl. mwN VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011. Der Nachweis einer gesetzmäßigen Zustellung kann durch einen Zustellnachweis im Sinne des § 22 Zustellgesetz bzw. eine Beurkundung nach § 24 Zustellgesetz oder, wenn solches fehlt, auch auf andere Weise nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung geführt werden. Die Vorgänge der Zustellung sind diesfalls von Amts wegen zu ermitteln. Vgl. VwGH 16.06.2011, 2008/18/0225. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis, somit auch die in § 17 Abs 2 Zustellgesetz genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige), ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist möglich. Als öffentliche Urkunde begründet eine „unbedenkliche“ - d. h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Vgl. z. B. VwGH 30.07.2020, Ra 2019/07/0036, VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188. Die in § 17 Abs 2 Zustellgesetz genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz nicht ein. Vgl. mwN VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, VwGH 09.10.2020, Ra 2020/03/0101, VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188. Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung durch Hinterlegung liefert, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Fehlen derartige Angaben gänzlich und liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor, hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen, ob der Revisionswerber die Verständigung dennoch erhalten hat, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ausgehen zu dürfen. Sofern das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dem Revisionswerber dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach § 7 Zustellgesetz). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht. Vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103, VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014.Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie, wie Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, E184 (Stand 1.1.2018, rdb.at) unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung ausführen, von Amts wegen die Pflicht, festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis (Paragraph 26, Zustellgesetz) hat die Behörde die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Vgl. mwN VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011. Der Nachweis einer gesetzmäßigen Zustellung kann durch einen Zustellnachweis im Sinne des Paragraph 22, Zustellgesetz bzw. eine Beurkundung nach Paragraph 24, Zustellgesetz oder, wenn solches fehlt, auch auf andere Weise nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung geführt werden. Die Vorgänge der Zustellung sind diesfalls von Amts wegen zu ermitteln. Vgl. VwGH 16.06.2011, 2008/18/0225. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis, somit auch die in Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige), ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist möglich. Als öffentliche Urkunde begründet eine „unbedenkliche“ - d. h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Vgl. z. B. VwGH 30.07.2020, Ra 2019/07/0036, VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188. Die in Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz nicht ein. Vgl. mwN VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, VwGH 09.10.2020, Ra 2020/03/0101, VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188. Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung durch Hinterlegung liefert, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Fehlen derartige Angaben gänzlich und liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor, hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen, ob der Revisionswerber die Verständigung dennoch erhalten hat, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ausgehen zu dürfen. Sofern das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dem Revisionswerber dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, Zustellgesetz). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht. Vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103, VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, dass er davon überzeugt sei, dass nie ein Bescheid der Behörde auf dem Postweg an seiner Wohnadresse eingelangt sei. Denn weder er persönlich noch der im gleichen Haushalt lebende Hauptmieter und Mitbewohner hätten jemals eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstücks an ihn im Postkasten vorgefunden. Ebenso wenig sei ein solches vom Postboten dem Empfänger persönlich ausgehändigt worden. Eine anderweitige Benachrichtigung (z. B. nach Zustellversuch durch die Polizei) habe auch nicht wahrgenommen werden können. Der den Asylantrag abweisende „Bescheid“ sei ihm nicht zugestellt worden. Sein Mitbewohner könne bezeugen, dass der Beschwerdeführer in Erwartung einer Entscheidung über sein Asylverfahren immer sehr besorgt darüber gesprochen habe und dass er regelmäßig im Postkasten nach einer Nachricht vom Bundesasylamt [sic!] geschaut habe, sich jedoch keine Hinweise auf ein Einlangen eines behördlichen Schriftstücks gezeigt hätten (2313399-1, AS 381 f; vgl. auch 2313399-1, OZ 10, S 9 ff). Angesichts dieser Ausführungen mag man die Sinnhaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezweifeln können. Außer Frage steht jedoch, dass der Beschwerdeführer damit die Wirksamkeit einer Zustellung des „Bescheids“ (durch Hinterlegung) bestreitet. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, dass er davon überzeugt sei, dass nie ein Bescheid der Behörde auf dem Postweg an seiner Wohnadresse eingelangt sei. Denn weder er persönlich noch der im gleichen Haushalt lebende Hauptmieter und Mitbewohner hätten jemals eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstücks an ihn im Postkasten vorgefunden. Ebenso wenig sei ein solches vom Postboten dem Empfänger persönlich ausgehändigt worden. Eine anderweitige Benachrichtigung (z. B. nach Zustellversuch durch die Polizei) habe auch nicht wahrgenommen werden können. Der den Asylantrag abweisende „Bescheid“ sei ihm nicht zugestellt worden. Sein Mitbewohner könne bezeugen, dass der Beschwerdeführer in Erwartung einer Entscheidung über sein Asylverfahren immer sehr besorgt darüber gesprochen habe und dass er regelmäßig im Postkasten nach einer Nachricht vom Bundesasylamt [sic!] geschaut habe, sich jedoch keine Hinweise auf ein Einlangen eines behördlichen Schriftstücks gezeigt hätten (2313399-1, AS 381 f; vergleiche auch 2313399-1, OZ 10, S 9 ff). Angesichts dieser Ausführungen mag man die Sinnhaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezweifeln können. Außer Frage steht jedoch, dass der Beschwerdeführer damit die Wirksamkeit einer Zustellung des „Bescheids“ (durch Hinterlegung) bestreitet.
Die belangte Behörde geht hingegen davon aus, dass sie mit „Bescheid“ vom 12.08.2024, Zahl XXXX , unter anderem den vom Beschwerdeführer am 18.07.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen habe. Dieser „Bescheid“ sei dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nicht behoben. Vgl. z. B. 2313399-1, OZ 10, S 14. Die belangte Behörde geht hingegen davon aus, dass sie mit „Bescheid“ vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 , unter anderem den vom Beschwerdeführer am 18.07.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen habe. Dieser „Bescheid“ sei dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nicht behoben. Vgl. z. B. 2313399-1, OZ 10, S 14.
Die Behörde vermochte es nicht, diesen ihren Standpunkt (nachvollziehbar) zu begründen, und sie erbrachte auch keinen (den dargestellten rechtlichen Anforderungen) genügenden Zustellnachweis. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst auf die Ausführungen im Bescheid vom 05.05.2025, Zahl XXXX :Die Behörde vermochte es nicht, diesen ihren Standpunkt (nachvollziehbar) zu begründen, und sie erbrachte auch keinen (den dargestellten rechtlichen Anforderungen) genügenden Zustellnachweis. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst auf die Ausführungen im Bescheid vom 05.05.2025, Zahl römisch 40 :
„C) Feststellungen
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister waren Sie durchgehend gemeldet.
Fest steht, dass Sie den Bescheid nicht behoben haben.
Fest steht, dass der Bescheid am 17.019.2024 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.
Fest steht, dass Sie am 18.02.2025 über die Zeige einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand inkl. Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht haben.
Es konnte kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches Sie an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte, festgestellt werden.
D) Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt
Das Asylverfahren wurde am 17.09.2024 in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Sie waren durchgehend gemeldet und hätten den Bescheid jedenfalls ohne weiteres beheben können, gegenteiliges hat sich im Verfahren nicht ergeben. Dass Ihnen dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist für das Bundesamt nicht nachvollziehbar. Es geht auch nicht hervor, dass Ihnen die Zustellung verweigert worden wäre.
Soweit Sie vorbrachten, dass Sie den Bescheid nicht abholen konnten wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid im Zustellungsprozess hinterlegt wurde.
Insgesamt muss daher festgehalten werden, dass seitens der Behörde kein minderer Grad des Versehens Ihrerseits am Versäumnis der Frist zur Einbringung einer Beschwerde erkannt werden kann, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden kann.“ (2313399-1, AS 415 f; Orthografie und Grammatik im Original; Hervorhebungen nicht übernommen)
Diese Ausführungen können die Ansicht, dass der „Bescheid“ vom 12.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und somit rechtswirksam erlassen worden sei, nicht tragen. Worauf sich die Feststellung, dass der „Bescheid“ vom 12.08.2024 hinterlegt worden und in Rechtskraft erwachsen sei, stützt, lässt die Behörde (letztlich) im Dunkeln. Denn weder der Bescheid vom 05.05.2025 noch die übrigen Aktenbestandteile enthalten dafür eine nachvollziehbare Begründung.
Auf dem an den Beschwerdeführer adressierten (2313399-1, AS 165) Kuvert, das unter anderem den „Bescheid“ vom 12.08.2024 enthielt (2313399-1, AS 167), finden sich in Gestalt eines Vordruck Felder, die im Falle einer Hinterlegung auszufüllen sind. Einzutragen sind die Post-Geschäftsstelle, bei der die Sendung hinterlegt wird, der Beginn der Abholfrist und wie die Verständigung der Hinterlegung erfolgt. Keines dieser Felder ist ausgefüllt. Neben einem Eingangsstempel der Behörde vom 04.09.2024 befinden sich auf dem Kuvert noch ein Stempel „RETOUR NICHT BEHOBEN“ sowie der handschriftliche Vermerk „Hin[unleserlich] 16.8“. Eine Beurkundung im Sinne des § 17 Abs 2 bzw. 22 Abs 1 Zustellgesetz fehlt gänzlich.Auf dem an den Beschwerdeführer adressierten (2313399-1, AS 165) Kuvert, das unter anderem den „Bescheid“ vom 12.08.2024 enthielt (2313399-1, AS 167), finden sich in Gestalt eines Vordruck Felder, die im Falle einer Hinterlegung auszufüllen sind. Einzutragen sind die Post-Geschäftsstelle, bei der die Sendung hinterlegt wird, der Beginn der Abholfrist und wie die Verständigung der Hinterlegung erfolgt. Keines dieser Felder ist ausgefüllt. Neben einem Eingangsstempel der Behörde vom 04.09.2024 befinden sich auf dem Kuvert noch ein Stempel „RETOUR NICHT BEHOBEN“ sowie der handschriftliche Vermerk „Hin[unleserlich] 16.8“. Eine Beurkundung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, bzw. 22 Absatz eins, Zustellgesetz fehlt gänzlich.
Darüber hinaus enthält der verwaltungsbehördliche Akt einen Ausdruck aus einem elektronischen Datenverarbeitungsprogramm (2313399-1, AS 161 f), der augenscheinlich Zustellungen der Behörde an den Beschwerdeführer zeigen soll. Demnach sei eine Sendung am 01.08.2024 abgefertigt und am 06.08.2024 zugestellt worden. Diese Sendung sei behoben worden. Dass diese Sendung den vermeintlichen Bescheid zum Inhalt haben könnte, ist ausgeschlossen, datiert dieser doch vom 12.08.2024. Eine zweite Sendung sei am 13.08.2024 abgefertigt, am 19.08.2024 hinterlegt und nicht behoben worden. Ob es sich dabei – einem nicht genehmigten handschriftlichen Vermerk folgend – tatsächlich um den vermeintlichen Bescheid vom 12.08.2024 handeln könnte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch an dieser Stelle fehlen die für eine Hinterlegung(sanzeige) erforderlichen Merkmale bzw. Angaben, insbesondere jegliche Form (vgl. § 22 Abs 4 Zustellgesetz) der Beurkundung, Angaben zum Ort der Hinterlegung, zum Beginn der Abholfrist sowie dazu, dass und wie der Empfänger von der Hinterlegung verständigt worden sei.Darüber hinaus enthält der verwaltungsbehördliche Akt einen Ausdruck aus einem elektronischen Datenverarbeitungsprogramm (2313399-1, AS 161 f), der augenscheinlich Zustellungen der Behörde an den Beschwerdeführer zeigen soll. Demnach sei eine Sendung am 01.08.2024 abgefertigt und am 06.08.2024 zugestellt worden. Diese Sendung sei behoben worden. Dass diese Sendung den vermeintlichen Bescheid zum Inhalt haben könnte, ist ausgeschlossen, datiert dieser doch vom 12.08.2024. Eine zweite Sendung sei am 13.08.2024 abgefertigt, am 19.08.2024 hinterlegt und nicht behoben worden. Ob es sich dabei – einem nicht genehmigten handschriftlichen Vermerk folgend – tatsächlich um den vermeintlichen Bescheid vom 12.08.2024 handeln könnte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch an dieser Stelle fehlen die für eine Hinterlegung(sanzeige) erforderlichen Merkmale bzw. Angaben, insbesondere jegliche Form vergleiche Paragraph 22, Absatz 4, Zustellgesetz) der Beurkundung, Angaben zum Ort der Hinterlegung, zum Beginn der Abholfrist sowie dazu, dass und wie der Empfänger von der Hinterlegung verständigt worden sei.
Vor diesem Hintergrund befragte der Richter die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung am 29.10.2025 eingehend zur Frage der Zustellung bzw. Erlassung des vermeintlichen Bescheids vom 12.08.2024. Die Behörde unterließ es abermals, ihren Standpunkt nachvollziehbar zu begründen und die Zustellung bzw. Erlassung zu bescheinigen/nachzuweisen.
„RI zu BehV: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im Bescheid vom 05.05.2025 davon aus, dass es mit ‚Bescheid‘ vom 12.08.2024 rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgesprochen habe (AS 415 f). Worauf stützt sich dieser Standpunkt?
BehV: Ich verweise auf den Bescheid vom 05.05.2025, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde. Im Bescheid wurde begründet ausgeführt, warum die Behörde davon ausgeht, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ich verweise auf Seite 4 des Bescheids.
RI: Wann und wie wurde nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der ‚Bescheid‘ vom 12.08.2024 erlassen? Können Sie Zeitpunkt und Art einer allfälligen Erlassung nachweisen?
BehV: Ich kann Ihnen nur das Bescheiddatum nennen. Was hätten Sie von mir gebraucht?
RI: Einen Nachweis über eine mündliche Verkündung oder eine Zustellung.
BehV: Ich kann in der Pause im Büro im Akt nachsehen und diesen nach der Pause vorlegen.
RI: Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine (bestimmte Form der) Zustellung verfügt? Können Sie das gegebenenfalls nachweisen?
BehV: Das muss ich mir ansehen. Ich bin dahingehend nicht vorbereitet. Ich bin davon ausgegangen, dass es eine ‚glasklare Geschichte‘ ist.
RI: Wurde der Beschwerdeführer von einer allfälligen Hinterlegung des Bescheids im Sinne des § 17 Abs 2 Zustellgesetz verständigt? Können Sie das gegebenenfalls nachweisen?RI: Wurde der Beschwerdeführer von einer allfälligen Hinterlegung des Bescheids im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz verständigt? Können Sie das gegebenenfalls nachweisen?
BehV: Ich schaue nach.
[…]
Der BehV wird die Möglichkeit gegeben, die angekündigten Nachforschungen im Akt vorzunehmen.
Die BehV kehrt um 14:15 Uhr in den Verhandlungssaal zurück und legt ein Schriftstück (Beilage B; RV zur Einsicht) vor, wonach der ‚Bescheid‘ durch Hinterlegung zugestellt und nicht behoben worden sei. Den Bescheid könne daher niemand bekommen haben.“ (2313399-1, OZ 10, S 12; Hervorhebungen nicht übernommen)Die BehV kehrt um 14:15 Uhr in den Verhandlungssaal zurück und legt ein Schriftstück (Beilage B; Regierungsvorlage zur Einsicht) vor, wonach der ‚Bescheid‘ durch Hinterlegung zugestellt und nicht behoben worden sei. Den Bescheid könne daher niemand bekommen haben.“ (2313399-1, OZ 10, S 12; Hervorhebungen nicht übernommen)
Das von der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vorgelegte Schriftstück ist ein Ausdruck aus einem elektronischen Datenverarbeitungsprogramm. In tabellarischer Form sind Bearbeitungsschritte, die die Behörde im Verfahren des Beschwerdeführers gesetzt habe, dargestellt. Darunter finden sich unter anderem eine Eintragung „allgemeine Notiz“ „Bescheid durch Hinterlegung am 19.08.2024 zugestellt“ sowie eine Eintragung „allgemeine Notiz“ „RSa retour, nicht behoben, Ref. XXXX “. Die im Zustellgesetz für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung normierten Anforderungen und Nachweise sind auch damit nicht erfüllt. Das von der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vorgelegte Schriftstück ist ein Ausdruck aus einem elektronischen Datenverarbeitungsprogramm. In tabellarischer Form sind Bearbeitungsschritte, die die Behörde im Verfahren des Beschwerdeführers gesetzt habe, dargestellt. Darunter finden sich unter anderem eine Eintragung „allgemeine Notiz“ „Bescheid durch Hinterlegung am 19.08.2024 zugestellt“ sowie eine Eintragung „allgemeine Notiz“ „RSa retour, nicht behoben, Ref. römisch 40 “. Die im Zustellgesetz für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung normierten Anforderungen und Nachweise sind auch damit nicht erfüllt.
Somit bleibt festzuhalten: Die Behörde verfügte die Zustellung des Schriftstücks vom 12.08.2024, Zahl XXXX , mit Zustellnachweis. Der Nachweis, dass die von ihr verfügte Zustellung (durch Hinterlegung) tatsächlich erfolgt sei, liegt fraglos in der Sphäre der belangten Behörde und wäre daher von ihr zunächst amtswegig und (spätestens) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit zu erbringen bzw. geltend zu machen gewesen. Davon war die Behörde, wie unter 2.1. eingehend erörtert, auch (längst) in Kenntnis. Die Behörde hat jedoch weder einen (dem Gesetz entsprechenden) Zustellnachweis beigebracht noch hat sie im Rahmen ihrer (insbesondere im Verfahren zur Erlassung des Bescheids vom 05.05.2025, Zahl XXXX , bestehenden) Pflicht von Amts wegen schlüssig festgestellt, dass tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt worden ist. Insbesondere fehlt ein (ordnungsgemäßer) Zustellnachweis bzw. eine § 17 Abs 2 Zustellgesetz entsprechende Verständigung des Beschwerdeführers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige). Selbst im Zuge der gründlichen Befragung durch den Richter konnte die Behörde keine Umstände dafür nachvollziehbar ins Treffen führen, dass dem Beschwerdeführer ihr Schriftstück vom 12.08.2024, Zahl XXXX , tatsächlich zugestellt worden wäre. Daher ist – dem Beschwerdeführer folgend – davon auszugehen, dass ihm das Schriftstück vom 12.08.2024, Zahl XXXX , nicht zugestellt worden ist. Somit bleibt festzuhalten: Die Behörde verfügte die Zustellung des Schriftstücks vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 , mit Zustellnachweis. Der Nachweis, dass die von ihr verfügte Zustellung (durch Hinterlegung) tatsächlich erfolgt sei, liegt fraglos in der Sphäre der belangten Behörde und wäre daher von ihr zunächst amtswegig und (spätestens) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit zu erbringen bzw. geltend zu machen gewesen. Davon war die Behörde, wie unter 2.1. eingehend erörtert, auch (längst) in Kenntnis. Die Behörde hat jedoch weder einen (dem Gesetz entsprechenden) Zustellnachweis beigebracht noch hat sie im Rahmen ihrer (insbesondere im Verfahren zur Erlassung des Bescheids vom 05.05.2025, Zahl römisch 40 , bestehenden) Pflicht von Amts wegen schlüssig festgestellt, dass tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt worden ist. Insbesondere fehlt ein (ordnungsgemäßer) Zustellnachweis bzw. eine Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz entsprechende Verständigung des Beschwerdeführers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige). Selbst im Zuge der gründlichen Befragung durch den Richter konnte die Behörde keine Umstände dafür nachvollziehbar ins Treffen führen, dass dem Beschwerdeführer ihr Schriftstück vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 , tatsächlich zugestellt worden wäre. Daher ist – dem Beschwerdeführer folgend – davon auszugehen, dass ihm das Schriftstück vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 , nicht zugestellt worden ist.
Zur Vornahme weitergehender Ermittlungen war das Bundesverwaltungsgericht nicht angehalten. Die Behörde hat nicht nur keinen Nachweis einer Zustellung erbracht, sondern insofern auch keine (tauglichen) Beweismittel angeboten (z. B. Namhaftmachung des vermeintlichen Zustellers – auch dies wäre in der Sphäre der Behörde gelegen). Der Beschwerdeführer bot, wie ausgeführt, an, dass sein Mitbewohner bzw. Quartiergeber als Zeuge aussagen würde. Der Mitbewohner bzw. Quartiergeber leistete der Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht Folge (2313399-1, OZ4, 7, 8, OZ 10, S 12, 14). In Anbetracht des – insbesondere durch die Befragung der Parteien durch das Bundesverwaltungsgericht – eindeutig erzielten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, wonach keine Zustellung (durch Hinterlegung) erfolgte, kann von der Einvernahme des Mitbewohners/Quartiergebers Abstand genommen werden. Die Behörde hat nicht geltend gemacht, dass eine Verständigung über eine Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Daher ist es nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer und/oder sein Mitbewohner/Quartiergeber regelmäßig im Postkasten nachgesehen hätten (so 2313399-1, AS 382). Ob der Beschwerdeführer in Erwartung einer Entscheidung über sein Asylverfahren immer sehr besorgt darüber gesprochen habe (so 2313399-1, AS 382), ist grundsätzlich nicht entscheidungsrelevant. Dasselbe gilt für das an der Zeugeneinvernahme artikulierte Interesse der belangten Behörde:
„BehV: Ich fände die Aussage auch interessant. Wie der Zeuge das macht, dass er durch Wände schaut. Nachgefragt durch RI, ich meine damit, wie er es geschafft hat, sich vom Inhalt der Sendung, die wieder an die Behörde zurückgeschickt wurde, Kenntnis zu verschaffen.“ (2313399-1, OZ 10, S 27)
Im Übrigen ist anzumerken, dass es – erachtete die Behörde eine zeugenschaftliche Einvernahme des Mitbewohners/Quartiergebers – tatsächlich für wesentlich, an ihr gelegen gewesen wäre, diese bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorzunehmen. Die Behörde setzte sich über das entsprechende Beweisanbot jedoch begründungslos hinweg (vgl. insbesondere den Bescheid vom 05.05.2025, Zahl XXXX ). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung nicht aufzeigen konnten, dass – nach der ausführlichen Befragung der Parteien durch den Richter – noch die Notwendigkeit einer Befragung des Mitbewohners/Quartiergebers bestehe: Im Übrigen ist anzumerken, dass es – erachtete die Behörde eine zeugenschaftliche Einvernahme des Mitbewohners/Quartiergebers – tatsächlich für wesentlich, an ihr gelegen gewesen wäre, diese bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorzunehmen. Die Behörde setzte sich über das entsprechende Beweisanbot jedoch begründungslos hinweg vergleiche insbesondere den Bescheid vom 05.05.2025, Zahl römisch 40 ). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung nicht aufzeigen konnten, dass – nach der ausführlichen Befragung der Parteien durch den Richter – noch die Notwendigkeit einer Befragung des Mitbewohners/Quartiergebers bestehe:
„RV: Es wäre schon besser, wenn der Zeuge aussagt.“ (2313399-1, OZ 10, S 27)
Es bleibt fraglich, muss aber wegen fehlender Entscheidungsrelevanz nicht weiter ergründet werden, wie der Beschwerdeführer von der vermeintlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz erfahren haben will (vgl. etwa 2313399-1, AS 381 f, OZ 10, S 10 ff). Die Sendung der Behörde, die den vermeintlichen Bescheid enthielt, wurde an diese retourniert (2313399-1, AS 163 ff). Folglich konnten der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner/Quartiergeber vom Inhalt nicht Kenntnis erlangen. Der Schriftsatz, der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 12.08.2024 beinhaltet, datiert vom 14.02.2025 und wurde der Behörde per E-Mail am 18.02.2025 übermittelt (2313399-1, AS 377 ff). Dass der Beschwerdeführer auf den vermeintlichen Bescheid erstmals im Zuge der im Akt dokumentierten finanzpolizeilichen Kontrolle hingewiesen worden sein könnte, ist auszuschließen, fand diese doch erst am 19.02.2025 statt (2313399-1, AS 287, 311 ff). Wesentlich ist freilich Folgendes: Erstens gibt es, wie nicht zuletzt aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, keine Hinweise darauf, dass der vermeintliche Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich im Sinne des § 7 Zustellgesetz zugekommen sein könnte (vgl. insbesondere 2313399-1, OZ 10, S 10 f). Zweitens: Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht zur Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Zustellgesetz. Wie der Quartiergeber/Mitbewohner davon erfahren haben will, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, ist daher nicht von Bedeutung. Drittens indizierte die allfällige Kenntnis nicht, dass – entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht begründet vertretenen Auffassung – sehr wohl eine Verständigung von einer Hinterlegung bzw. eine Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Denn eine Verständigung von der Hinterlegung bzw. ein Zustellnachweis enthält erfahrungsgemäß keine näheren Angaben zum Inhalt der zuzustellenden bzw. zugestellten Sendung. Aus ihm gehen etwa die Geschäfts- oder Verfahrenszahl und eine Bezeichnung des Schriftstücks (z. B. „Ladung“, „Bescheid“), nicht aber der Inhalt eines allfälligen Bescheids (z. B. „Abweisung des Antrags“) hervor. Vgl. statt vieler die Zustellnachweise im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 2313399-1, OZ 4. Es bleibt fraglich, muss aber wegen fehlender Entscheidungsrelevanz nicht weiter ergründet werden, wie der Beschwerdeführer von der vermeintlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz erfahren haben will vergleiche etwa 2313399-1, AS 381 f, OZ 10, S 10 ff). Die Sendung der Behörde, die den vermeintlichen Bescheid enthielt, wurde an diese retourniert (2313399-1, AS 163 ff). Folglich konnten der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner/Quartiergeber vom Inhalt nicht Kenntnis erlangen. Der Schriftsatz, der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 12.08.2024 beinhaltet, datiert vom 14.02.2025 und wurde der Behörde per E-Mail am 18.02.2025 übermittelt (2313399-1, AS 377 ff). Dass der Beschwerdeführer auf den vermeintlichen Bescheid erstmals im Zuge der im Akt dokumentierten finanzpolizeilichen Kontrolle hingewiesen worden sein könnte, ist auszuschließen, fand diese doch erst am 19.02.2025 statt (2313399-1, AS 287, 311 ff). Wesentlich ist freilich Folgendes: Erstens gibt es, wie nicht zuletzt aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, keine Hinweise darauf, dass der vermeintliche Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich im Sinne des Paragraph 7, Zustellgesetz zugekommen sein könnte vergleiche insbesondere 2313399-1, OZ 10, S 10 f). Zweitens: Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht zur Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Zustellgesetz. Wie der Quartiergeber/Mitbewohner davon erfahren haben will, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, ist daher nicht von Bedeutung. Drittens indizierte die allfällige Kenntnis nicht, dass – entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht begründet vertretenen Auffassung – sehr wohl eine Verständigung von einer Hinterlegung bzw. eine Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Denn eine Verständigung von der Hinterlegung bzw. ein Zustellnachweis enthält erfahrungsgemäß keine näheren Angaben zum Inhalt der zuzustellenden bzw. zugestellten Sendung. Aus ihm gehen etwa die Geschäfts- oder Verfahrenszahl und eine Bezeichnung des Schriftstücks (z. B. „Ladung“, „Bescheid“), nicht aber der Inhalt eines allfälligen Bescheids (z. B. „Abweisung des Antrags“) hervor. Vgl. statt vieler die Zustellnachweise im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 2313399-1, OZ 4.
3. Rechtliche Beurteilung:
Vorweg ist (noch einmal) auf das Beweisanbot des Beschwerdeführers (zeugenschaftliche Einvernahme seines Mitbewohners/Quartiergebers; vgl. dazu bereits oben unter 2.2.) einzugehen. Vorweg ist (noch einmal) auf das Beweisanbot des Beschwerdeführers (zeugenschaftliche Einvernahme seines Mitbewohners/Quartiergebers; vergleiche dazu bereits oben unter 2.2.) einzugehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. mwN VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131) gilt auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG und damit insbesondere auch der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Eine antizipierende Beweiswürdigung sei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liege vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Folglich können Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folge außerdem, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise/Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann; vgl. mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 23 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.06.2016, Ra 2016/02/0189) ausgesprochen, dass die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraussetze, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich sei ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist; VwGH vom 14.10.2016, Ra 2016/18/0260. Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises hat sowohl das (taugliche) Beweisthema als auch Namen und Adresse des Zeugen zu enthalten; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Im Fall eines mangelhaften Beweisanbots (z. B. ohne Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des namentlich genannten Zeugen) ist die Behörde verpflichtet, der Partei eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Beweisantrags einzuräumen; vgl. mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 23 (Stand 1.4.2021, rdb.at); siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig; VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012. Erkundungsbeweise sind, wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at) unter Bedachtnahme auf höchstgerichtliche Judikatur überzeugend darlegen, Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche mwN VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131) gilt auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG und damit insbesondere auch der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Eine antizipierende Beweiswürdigung sei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liege vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Folglich können Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folge außerdem, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise/Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann; vergleiche mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 23 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.06.2016, Ra 2016/02/0189) ausgesprochen, dass die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraussetze, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich sei ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist; VwGH vom 14.10.2016, Ra 2016/18/0260. Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises hat sowohl das (taugliche) Beweisthema als auch Namen und Adresse des Zeugen zu enthalten; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Im Fall eines mangelhaften Beweisanbots (z. B. ohne Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des namentlich genannten Zeugen) ist die Behörde verpflichtet, der Partei eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Beweisantrags einzuräumen; vergleiche mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 23 (Stand 1.4.2021, rdb.at); siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig; VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012. Erkundungsbeweise sind, wie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at) unter Bedachtnahme auf höchstgerichtliche Judikatur überzeugend darlegen, Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage, die vorgenommene Beweiswürdigung und weil sich insgesamt, aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergab (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; VwGH 19.03.1992, 91/09/0187; VwGH 16.10.1997, 96/06/0004; VwGH 13.09.2002, 99/12/0139; VwGH 20.03.2014, 2012/08/0194), war dem Antrag bzw. Anbot auf zeugenschaftliche Einvernahme des Mitbewohners/Quartiergebers des Beschwerdeführers nicht Folge zu leisten, wobei ein Abspruch darüber in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses (§ 31 VwGVG) nicht vorgesehen ist; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 und § 52 Rz 11 (Stand 1.4.2021, rdb.at bzw. 1.7.2005, rdb.at).Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage, die vorgenommene Beweiswürdigung und weil sich insgesamt, aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergab vergleiche VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; VwGH 19.03.1992, 91/09/0187; VwGH 16.10.1997, 96/06/0004; VwGH 13.09.2002, 99/12/0139; VwGH 20.03.2014, 2012/08/0194), war dem Antrag bzw. Anbot auf zeugenschaftliche Einvernahme des Mitbewohners/Quartiergebers des Beschwerdeführers nicht Folge zu leisten, wobei ein Abspruch darüber in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses (Paragraph 31, VwGVG) nicht vorgesehen ist; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 22 und Paragraph 52, Rz 11 (Stand 1.4.2021, rdb.at bzw. 1.7.2005, rdb.at).
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.05.2025 mit Maßgabe der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 12.08.2024:
3.1. Zur Rechtslage:
3.1.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 132 Abs 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Eine angefochtene Erledigung hat unter anderem dann keine Bescheidqualität, wenn eines der konstitutiven Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat, ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung) fehlt; eine dagegen erhobene Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vgl. § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 AVG.3.1.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Eine angefochtene Erledigung hat unter anderem dann keine Bescheidqualität, wenn eines der konstitutiven Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat, ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung) fehlt; eine dagegen erhobene Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Vgl. mwN Götzl Paragraph 7, VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG.
3.1.2. Bescheide können gemäß § 62 Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; vgl. die Beweiswürdigung oben unter 2.2. 3.1.2. Bescheide können gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; vergleiche die Beweiswürdigung oben unter 2.2.
Die schriftliche Erlassung des Bescheids erfolgt, wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 18 (Stand 1.3.2023, rdb.at) unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung näher darlegen, durch „formgerechte“ bzw. „rechtswirksame“ Zustellung (Ausfolgung) seiner schriftlichen Ausfertigung. Dabei sind Zustellungen grundsätzlich (vgl. auch etwa § 11 BFA-VG, § 44f AVG) gemäß § 21 AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, das primär die konventionelle Zustellung an eine Abgabestelle (§§ 13 ff Zustellgesetz) oder die elektronische Zustellung des Dokuments (§§ 28 ff Zustellgesetz), aber auch die Ausfolgung unmittelbar bei der Behörde (§§ 24 und 37a Zustellgesetz) vorsieht. Die schriftliche Erlassung des Bescheids erfolgt, wie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 18 (Stand 1.3.2023, rdb.at) unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung näher darlegen, durch „formgerechte“ bzw. „rechtswirksame“ Zustellung (Ausfolgung) seiner schriftlichen Ausfertigung. Dabei sind Zustellungen grundsätzlich vergleiche auch etwa Paragraph 11, BFA-VG, Paragraph 44 f, AVG) gemäß Paragraph 21, AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, das primär die konventionelle Zustellung an eine Abgabestelle (Paragraphen 13, ff Zustellgesetz) oder die elektronische Zustellung des Dokuments (Paragraphen 28, ff Zustellgesetz), aber auch die Ausfolgung unmittelbar bei der Behörde (Paragraphen 24 und 37 a Zustellgesetz) vorsieht.
Nach der Aktenlage und den Erwägungen in der Beweiswürdigung kommt gegenständlich allenfalls eine Erlassung des behördlichen Schriftstücks vom 12.08.2024 in Form eines Bescheids durch Zustellung durch Hinterlegung in Betracht. Daher ist in der Folge auf die diesbezüglichen Voraussetzungen näher einzugehen.
3.1.3. Die Zustellung besteht rechtlich gesehen aus zwei Akten, einerseits der Zustellverfügung und anderseits dem tatsächlichen Zustellvorgang; vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12 (2024), Rz 198. Die Zustellung ist gemäß § 5 Zustellgesetz von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.3.1.3. Die Zustellung besteht rechtlich gesehen aus zwei Akten, einerseits der Zustellverfügung und anderseits dem tatsächlichen Zustellvorgang; vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12 (2024), Rz 198. Die Zustellung ist gemäß Paragraph 5, Zustellgesetz von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Das bedeutet, dass Mängel im Verfahren der Zustellung grundsätzlich heilen können. Zum Verfahren der Zustellung gehören sowohl die Zustellverfügung als auch der Zustellvorgang (die Durchführung der Zustellung). Mängel im Verfahren der Zustellung sind solche, welche die Zustellverfügung oder den Zustellvorgang betreffen. Als Mangel ist jede Abweichung von den Bestimmungen des Zustellgesetzes sowie von sonstigen Vorschriften, die zustellrechtliche Regelungen enthalten, anzusehen. Vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 K2 (Stand 1.1.2018, rdb.at). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann jedoch grundsätzlich (vgl. allerdings § 9 Abs 3 Zustellgesetz) nicht heilen. Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Vgl. mwN 20.12.2024, Ra 2024/04/0435, sowie Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 K3, E42 (Stand 1.1.2018, rdb.at).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Das bedeutet, dass Mängel im Verfahren der Zustellung grundsätzlich heilen können. Zum Verfahren der Zustellung gehören sowohl die Zustellverfügung als auch der Zustellvorgang (die Durchführung der Zustellung). Mängel im Verfahren der Zustellung sind solche, welche die Zustellverfügung oder den Zustellvorgang betreffen. Als Mangel ist jede Abweichung von den Bestimmungen des Zustellgesetzes sowie von sonstigen Vorschriften, die zustellrechtliche Regelungen enthalten, anzusehen. Vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 7, K2 (Stand 1.1.2018, rdb.at). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann jedoch grundsätzlich vergleiche allerdings Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz) nicht heilen. Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Vgl. mwN 20.12.2024, Ra 2024/04/0435, sowie Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 7, K3, E42 (Stand 1.1.2018, rdb.at).
Gemäß § 13 Abs 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente („RSa“) dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden (§ 21 Zustellgesetz). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente („RSa“) dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden (Paragraph 21, Zustellgesetz).
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, das sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs 1 Zustellgesetz). § 17 Abs 2 Zustellgesetz ordnet an, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in § 17 Abs 2 Zustellgesetz genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs 4 Zustellgesetz). Vgl. zur Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 (Stand 1.1.2018, rdb.at) sowie die unter 2.2. bereits erörterte höchstgerichtliche Rechtsprechung.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, das sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz). Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz ordnet an, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz). Vgl. zur Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17, (Stand 1.1.2018, rdb.at) sowie die unter 2.2. bereits erörterte höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Die Anforderungen an einen (ordnungsgemäßen) Zustellnachweis sind in § 22 Zustellgesetz geregelt. Vgl. auch insofern bereits die Ausführungen oben unter 2.2. und Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 22 (Stand 1.1.2018, rdb.at). Demnach ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs 1 Zustellgesetz). Laut § 22 Abs 2 Zustellgesetz hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann nach § 22 Abs 3 Zustellgesetz die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln. (§ 22 Abs 4 Zustellgesetz)Die Anforderungen an einen (ordnungsgemäßen) Zustellnachweis sind in Paragraph 22, Zustellgesetz geregelt. Vgl. auch insofern bereits die Ausführungen oben unter 2.2. und Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 22, (Stand 1.1.2018, rdb.at). Demnach ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz). Laut Paragraph 22, Absatz 2, Zustellgesetz hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann nach Paragraph 22, Absatz 3, Zustellgesetz die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln. (Paragraph 22, Absatz 4, Zustellgesetz)
3.1.4. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG).3.1.4. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG).
3.1.5. In § 33 VwGVG, dessen Anwendbarkeit (und nicht die von §§ 71 f AVG) der Verwaltungsgerichtshof bereits bei Versäumung der Bescheidbeschwerdefrist annimmt, wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelt; vgl. im Einzelnen Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (§ 33 Abs 1 VwGVG) In diesen Fällen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat gemäß § 33 Abs 4 VwGVG über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 33 Abs 5 VwGVG).3.1.5. In Paragraph 33, VwGVG, dessen Anwendbarkeit (und nicht die von Paragraphen 71, f AVG) der Verwaltungsgerichtshof bereits bei Versäumung der Bescheidbeschwerdefrist annimmt, wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelt; vergleiche im Einzelnen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, (Stand 1.1.2020, rdb.at). Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) In diesen Fällen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG).
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass es dem vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14.02.2025 angefochtenen Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024 an Bescheidqualität fehlt.
Die Behörde verfügte die Zustellung des Schriftstücks per RSa an den Beschwerdeführer an seine Meldeadresse XXXX . Dort bzw. an dieser Abgabestelle wurde das Schriftstück dem Beschwerdeführer aber nicht zugestellt. Die Zustellung des Schriftstücks durch Hinterlegung oder ein tatsächliches Zukommen waren, wie in der Beweiswürdigung eingehend begründet, auch nicht erweislich. Somit fehlt es dem angefochtenen Schriftstück (Erledigung) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl XXXX , – mangels wirksamer Erlassung – an Bescheidqualität. Daher liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.Die Behörde verfügte die Zustellung des Schriftstücks per RSa an den Beschwerdeführer an seine Meldeadresse römisch 40 . Dort bzw. an dieser Abgabestelle wurde das Schriftstück dem Beschwerdeführer aber nicht zugestellt. Die Zustellung des Schriftstücks durch Hinterlegung oder ein tatsächliches Zukommen waren, wie in der Beweiswürdigung eingehend begründet, auch nicht erweislich. Somit fehlt es dem angefochtenen Schriftstück (Erledigung) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zahl römisch 40 , – mangels wirksamer Erlassung – an Bescheidqualität. Daher liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.
Daraus wiederum folgt, dass die Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bislang nicht (in der [gebotenen] Form eines Bescheids) abgesprochen hat. Somit wurde der Fristenlauf nicht ausgelöst und der Beschwerdeführer kann insofern keine Frist, namentlich nicht die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen über den Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheid, versäumt haben. Eine Wiedereinsetzung kommt deshalb nicht in Betracht und ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist als unzulässig zurückzuweisen. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 23 f, 145 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Dass die Behörde dies verkannte und den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Datum des Antrags: 14.02.2025; Einbringung bei der Behörde: 18.02.2025) abwies, hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 05.05.2025, Zahl XXXX , erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen hat, dass die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszusprechen war. Daraus wiederum folgt, dass die Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bislang nicht (in der [gebotenen] Form eines Bescheids) abgesprochen hat. Somit wurde der Fristenlauf nicht ausgelöst und der Beschwerdeführer kann insofern keine Frist, namentlich nicht die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen über den Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheid, versäumt haben. Eine Wiedereinsetzung kommt deshalb nicht in Betracht und ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist als unzulässig zurückzuweisen. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 23 f, 145 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Dass die Behörde dies verkannte und den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Datum des Antrags: 14.02.2025; Einbringung bei der Behörde: 18.02.2025) abwies, hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 05.05.2025, Zahl römisch 40 , erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen hat, dass die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszusprechen war.
3.3. In Ermangelung eines das Verfahren abschließenden Bescheids ist das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Antragstellung am 18.07.2024) nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Die Behörde wird sich in diesem Verfahren auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 12.08.2024 und den Beweisergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. insbesondere 2313399-1, OZ 10, S 14 ff) auseinandersetzen und darauf bei der Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz Bedacht nehmen müssen.Die Behörde wird sich in diesem Verfahren auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 12.08.2024 und den Beweisergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche insbesondere 2313399-1, OZ 10, S 14 ff) auseinandersetzen und darauf bei der Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz Bedacht nehmen müssen.
Zu B) (jeweils) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierte Literatur und die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierte Literatur und die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Bescheidqualität unzulässiger Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L527.2313399.1.01Im RIS seit
07.05.2026Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026