TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/2 L518 2317222-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2025
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Entscheidungsdatum

02.12.2025

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L518 2317223-1/9E

L518 2317222-1/9E

L518 2317224-1/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, (2.) XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN und (3.) mj. XXXX , geb. XXXX vertreten durch XXXX , alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.07.2025, Zl. XXXX , XXXX und XXXX , gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN und (3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.07.2025, Zl. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2025, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.09.2016 (BF1) und am 22.02.2017 (BF2 und BF3) Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 gab dabei an, ausschließlich Staatsangehöriger von Syrien zu sein. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.09.2016 (BF1) und am 22.02.2017 (BF2 und BF3) Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 gab dabei an, ausschließlich Staatsangehöriger von Syrien zu sein.

Der BF1 brachte in der Erstbefragung am 16.09.2016 zum Fluchtgrund befragt vor „Die allgemeine Situation ist auf Grund des herrschenden Krieges in Syrien und speziell in XXXX hinlänglich bekannt. Vor ca. 2 Wochen fanden schwere Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften und den bewaffneten Oppositionsgruppen statt, wobei die syrische Armee den Nachschubweg für die Opposition kontrollierte und die bewaffneten Gruppen Ramusa unter ihre Kontrolle brachten. Die Bevölkerung von XXXX wurde völlig von der Außenwelt abgeschnitten und es gab keine Versorgung mehr. Aus Angst um das Leben meiner Tochter, meiner Frau und aus Angst um mein eigenes Leben beschloss ich aus Syrien zu flüchten. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen.“.Der BF1 brachte in der Erstbefragung am 16.09.2016 zum Fluchtgrund befragt vor „Die allgemeine Situation ist auf Grund des herrschenden Krieges in Syrien und speziell in römisch 40 hinlänglich bekannt. Vor ca. 2 Wochen fanden schwere Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften und den bewaffneten Oppositionsgruppen statt, wobei die syrische Armee den Nachschubweg für die Opposition kontrollierte und die bewaffneten Gruppen Ramusa unter ihre Kontrolle brachten. Die Bevölkerung von römisch 40 wurde völlig von der Außenwelt abgeschnitten und es gab keine Versorgung mehr. Aus Angst um das Leben meiner Tochter, meiner Frau und aus Angst um mein eigenes Leben beschloss ich aus Syrien zu flüchten. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen.“.

Von der BF2 wurde bei der Erstbefragung am 22.02.2017 für sich und ihre minderjährige Tochter hinsichtlich der Fluchtgründe mitgeteilt „Ich lebte mit meinem Gatten einige Jahre in Syrien. Mein Gatte ist Zahnarzt. Wir hatten ein gutes Leben. Mein Gatte bekam eine Einberufung zum Militärdienst. Er wollte jedoch nicht im Bürgerkrieg an Kampfhandlungen teilnehmen. Aus diesem Grund musste mein Gatte flüchten. Von da an war auch mein Leben und das Leben meiner Tochter in Gefahr. Wir hatten keine andere Möglichkeit und mussten auch flüchten.“.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 am 18.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Auch fürchte wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit Verfolgung durch den IS. Ebenso befürchte er, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er möchte die Zukunft seiner Tochter sichern und hatte ständig Angst, wenn er auf die Straße musste. römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 am 18.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Auch fürchte wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit Verfolgung durch den IS. Ebenso befürchte er, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er möchte die Zukunft seiner Tochter sichern und hatte ständig Angst, wenn er auf die Straße musste.

I.3. Dem BF1 wurde vom Bundesamt auf Basis des Vorbringens, dass er ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.12.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Zuge des Familienverfahrens wurde der BF2 und der BF3 mit Bescheid des BFA vom 08.09.2017 der Status des Asylberechtigten, abgeleitet vom BF1, zuerkannt. Die Entscheidungen wurden in weiterer Folge rechtskräftig. römisch eins.3. Dem BF1 wurde vom Bundesamt auf Basis des Vorbringens, dass er ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.12.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Zuge des Familienverfahrens wurde der BF2 und der BF3 mit Bescheid des BFA vom 08.09.2017 der Status des Asylberechtigten, abgeleitet vom BF1, zuerkannt. Die Entscheidungen wurden in weiterer Folge rechtskräftig.

I.4. Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den Antragstellern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des BVwG abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.römisch eins.4. Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den Antragstellern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des BVwG abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.

Die Befundaufnahme des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 06.05.2025 beim BFA ein. Diese ergab, dass der BF1 zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX Straße Nr. XXXX , Top XXXX gemeldet. Weiters ist er Inhaber eines am 24.09.2015 ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX . Nachfolgedokument ist ein neuer Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 02.09.2019 und gültig bis zum 02.09.2029.Die Befundaufnahme des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langte am 06.05.2025 beim BFA ein. Diese ergab, dass der BF1 zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Er ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 Straße Nr. römisch 40 , Top römisch 40 gemeldet. Weiters ist er Inhaber eines am 24.09.2015 ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 . Nachfolgedokument ist ein neuer Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 02.09.2019 und gültig bis zum 02.09.2029.

Die BF2 ist in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX , XXXX Straße Nr. XXXX , Top XXXX gemeldet und Inhaberin eines am 11.01.2017 ausgestellten und bis 11.01.2027 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX .Die BF2 ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Straße Nr. römisch 40 , Top römisch 40 gemeldet und Inhaberin eines am 11.01.2017 ausgestellten und bis 11.01.2027 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 .

I.5. Aus den angeführten Gründen wurden die volljährigen BF am 12.06.2025 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab der BF1 bekannt, dass der armenische Reisepass gefälscht sei, er sei wegen dem Krieg geflüchtet und habe nicht darauf geachtet, den Pass auf Echtheit zu prüfen. Die BF2 teilte mit, dass sie und ihre minderjährige Tochter armenische Staatsbürgerinnen sind und sie nur bestätigen könne, dass sie in der Wohnung der Eltern in Armenien aufrecht gemeldet ist. römisch eins.5. Aus den angeführten Gründen wurden die volljährigen BF am 12.06.2025 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab der BF1 bekannt, dass der armenische Reisepass gefälscht sei, er sei wegen dem Krieg geflüchtet und habe nicht darauf geachtet, den Pass auf Echtheit zu prüfen. Die BF2 teilte mit, dass sie und ihre minderjährige Tochter armenische Staatsbürgerinnen sind und sie nur bestätigen könne, dass sie in der Wohnung der Eltern in Armenien aufrecht gemeldet ist.

I.6. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 01.07.2025 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 18.12.2016 (BF1), bzw. vom 08.09.2017 (BF2 und BF3) rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.römisch eins.6. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 01.07.2025 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 18.12.2016 (BF1), bzw. vom 08.09.2017 (BF2 und BF3) rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF1 seine armenische Staatsbürgerschaft kannte und diese vor dem BFA bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang verschwieg. Unglaubhaft erscheint zudem, dass der BF1 zwar nach den ho. Recherchen zum Zeitpunkt seiner Reisebewegung im Besitz eines armenischen Reisepasses gewesen sein musste, diesen allerdings seinen Angaben zufolge nicht verwendete, sondern einen weitaus beschwerlicheren Weg wählte, um nach Europa zu gelangen. Die durchgeführte Prüfung zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens ergab, dass er in seinem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht hat. Die Behörde nimmt es hinsichtlich der BF2 als erwiesen an, dass ihr Ehemann veranlasste armenischer Staatsbürger zu werden, die armenische Staatsbürgerschaft kannte und diese vor dem BFA bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang verschwieg. Auf diese Weise erlangten die BF2 und die minderjährige BF3 im Familienverfahren den Status der Asylberechtigten.

I.7. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich auf das eingeholte Gutachten stützt, welches nicht nachvollziehbar ist, zumal nicht objektiv überprüfbar ist, wie der Sachverständige zu dem Rechercheergebnis gelangt. Es ergibt sich aus dem Gutachten nicht, welche Recherchetätigkeiten und Abfragen durchgeführt wurden, sowie die tatsächlichen Ergebnisse dieser Abfragen. Der BF1 hat weder etwas verheimlicht noch eine Irreführungsabsicht gehabt. Der BF1 hat seine Volksgruppenzugehörigkeit und die Organisation der Flucht und insbesondere die Besorgung der Reisepässe durch den Schlepper nie verschwiegen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss kommt, der BF1 hätte wissentlich falsche Angaben gemacht. Die BF2 ist armenische Staatsangehörige und hat dies auch im gesamten Verfahren angegeben. Sie und die BF3 haben den Status der Asylberechtigten im Familienverfahren vom BF1 abgeleitet.römisch eins.7. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich auf das eingeholte Gutachten stützt, welches nicht nachvollziehbar ist, zumal nicht objektiv überprüfbar ist, wie der Sachverständige zu dem Rechercheergebnis gelangt. Es ergibt sich aus dem Gutachten nicht, welche Recherchetätigkeiten und Abfragen durchgeführt wurden, sowie die tatsächlichen Ergebnisse dieser Abfragen. Der BF1 hat weder etwas verheimlicht noch eine Irreführungsabsicht gehabt. Der BF1 hat seine Volksgruppenzugehörigkeit und die Organisation der Flucht und insbesondere die Besorgung der Reisepässe durch den Schlepper nie verschwiegen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss kommt, der BF1 hätte wissentlich falsche Angaben gemacht. Die BF2 ist armenische Staatsangehörige und hat dies auch im gesamten Verfahren angegeben. Sie und die BF3 haben den Status der Asylberechtigten im Familienverfahren vom BF1 abgeleitet.

Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung und die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – ersatzlos zu beheben.

I.8. Am 15.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.römisch eins.8. Am 15.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Das armenische Reisedokument wurde angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesener maßen im Jahr 2015 von der Passbehörde XXXX ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Am 02.09.2019 wurde von der Passbehörde XXXX neuerlich ein bis 02.09.2029 gültiges armenisches Reisedokument mit der Nr. XXXX für den Erstbeschwerdeführer ausgestellt. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass der BF1 (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. lnsoweit ist offensichtlich, dass die BF2 die armenische Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers bewusst verschwiegen hat. Wenn die BF2 im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sich dahingehend verantwortete, dass Sie in der Erstbefragung dieses Verfahrens diesbezüglich nicht gefragt wurde und erst anlässlich der Befragung durch die Organwalterin des BFA erfahren habe und sie auch nie über dieses Thema gesprochen haben, da sie so belastet seien mit der Arbeit, so war festzustellen, dass sich dies als Schutzbehauptungen darstellt, ist doch bei einem langjährig verheirateten Ehepaar davon auszugehen, dass Probleme miteinander erörtert und gelöst werden.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Das armenische Reisedokument wurde angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesener maßen im Jahr 2015 von der Passbehörde römisch 40 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Am 02.09.2019 wurde von der Passbehörde römisch 40 neuerlich ein bis 02.09.2029 gültiges armenisches Reisedokument mit der Nr. römisch 40 für den Erstbeschwerdeführer ausgestellt. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass der BF1 (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. lnsoweit ist offensichtlich, dass die BF2 die armenische Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers bewusst verschwiegen hat. Wenn die BF2 im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sich dahingehend verantwortete, dass Sie in der Erstbefragung dieses Verfahrens diesbezüglich nicht gefragt wurde und erst anlässlich der Befragung durch die Organwalterin des BFA erfahren habe und sie auch nie über dieses Thema gesprochen haben, da sie so belastet seien mit der Arbeit, so war festzustellen, dass sich dies als Schutzbehauptungen darstellt, ist doch bei einem langjährig verheirateten Ehepaar davon auszugehen, dass Probleme miteinander erörtert und gelöst werden.

I.9. Mit Eingabe vom 15.09.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.9. Mit Eingabe vom 15.09.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3. Der BF1 führt den Namen XXXX , geb. XXXX in XXXX , die BF2 den Namen XXXX , geb. XXXX in XXXX und die minderjährige BF3 den Namen XXXX , geb. am XXXX in XXXX . Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3. Der BF1 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , die BF2 den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 und die minderjährige BF3 den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 .

Der BF1 gab seit der Asylantragstellung im Jahr 2016 durchgehend an, dass er ausschließlich Staatsangehöriger von Syrien ist. Er brachte im Rahmen der Antragstellung einen syrischen Reisepass, einen syrischen Personalausweis, das syrische Wehrdienstbuch, das syrische Familienbuch und den syrischen Führerschein im Original in Vorlage. Tatsächlich besitzt der BF1 jedoch (auch) die armenische Staatsbürgerschaft. Die BF2 und die minderjährige BF3 sind armenische Staatsangehörige.

Die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 ergibt sich aus dem am 24.09.2015 ausgestellten Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert, hier XXXX / Distrikt XXXX ) war. Nachfolgedokument ist ein neuer Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 02.09.2019 und gültig bis zum 02.09.2029. Zudem ist der BF1 in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX Straße Nr. XXXX , Top XXXX gemeldet. Dem BF1 war demnach zum Zeitpunkt seines Antrages auf internationalen Schutz am 16.09.2016 seine armenische Staatsbürgerschaft bekannt. Weiters legte der BF1 bei der MA35 betreffend die Ausstellung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ einen Strafregisterauszug der Republik Armenien, ausgestellt am 07.01.2025, bei. Die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 ergibt sich aus dem am 24.09.2015 ausgestellten Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert, hier römisch 40 / Distrikt römisch 40 ) war. Nachfolgedokument ist ein neuer Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 02.09.2019 und gültig bis zum 02.09.2029. Zudem ist der BF1 in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 Straße Nr. römisch 40 , Top römisch 40 gemeldet. Dem BF1 war demnach zum Zeitpunkt seines Antrages auf internationalen Schutz am 16.09.2016 seine armenische Staatsbürgerschaft bekannt. Weiters legte der BF1 bei der MA35 betreffend die Ausstellung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ einen Strafregisterauszug der Republik Armenien, ausgestellt am 07.01.2025, bei.

Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren. Sie ist in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX , XXXX Straße Nr. XXXX , Top XXXX gemeldet. Auch ist sie im Besitz eines am 11.01.2017 ausgestellten und bis 11.01.2027 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX ( XXXX / Distrikt XXXX XXXX .Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren. Sie ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Straße Nr. römisch 40 , Top römisch 40 gemeldet. Auch ist sie im Besitz eines am 11.01.2017 ausgestellten und bis 11.01.2027 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 ( römisch 40 / Distrikt römisch 40 römisch 40 .

Die armenische Staatsbürgerschaft der minderjährigen BF3 ergibt sich aus der armenischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Sie muss sich das Handeln ihrer Eltern, die mit der Für- und Obsorgepflicht im Rahmen des Kindeswohl betraut sind, zurechnen lassen.

Die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 verschwiegen die volljährigen Beschwerdeführer dessen ungeachtet absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren.

Dem Lebenslauf des BF1 vom 26.08.2025 ist zu entnehmen, dass er sich zu folgenden Zeiten in XXXX aufgehalten hat: vom 15.11.1978 bis August 1984 und von September 1996 bis Juni 2003.Dem Lebenslauf des BF1 vom 26.08.2025 ist zu entnehmen, dass er sich zu folgenden Zeiten in römisch 40 aufgehalten hat: vom 15.11.1978 bis August 1984 und von September 1996 bis Juni 2003.

Dem BF1 wurde der Status des Asylberechtigten nur deswegen zuerkannt, weil die belangte Behörde damals zu Recht davon ausging, dass er ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und eine Verfolgung bzw. Furcht in Syrien aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft gemacht wurde. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass der BF1 jedenfalls auch armenischer Staatsbürger ist, wäre ihm dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Im Asylverfahren stellte der BF1 nachweislich die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede.

Der BF2 und der minderjährigen BF3 wurde der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens, vom BF1 abgeleitet, zuerkannt. Die BF2 unterließ es bis heute, die Behörde über die armenische Staatsangehörigkeit ihres Gatten aufzuklären.

Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es den volljährigen BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihnen auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihnen dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich der BF1 durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, seinen Status des Asylberechtigten erschlichen hat und dieser nicht auf seine wahre Nationalität lautet, zumal er gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht jahrelang bewusst falsche Angaben über seine Nationalität und Identität machte. So verschwieg er jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und leugnete noch in der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2025 ausdrücklich seine armenische Staatsbürgerschaft, indem er unter anderem wahrheitswidrig bekannt gab, dass der armenische Reisepass gefälscht sei und der Schlepper diesen organisiert habe. Ebenso verschwieg die BF2 bewusst die armenische Staatsbürgerschaft ihres Gatten und täuschte so die österreichischen Behörden.

Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 18.12.2016 (BF1) und vom 08.09.2017 (BF2 und BF3) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status Asylberechtigte endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 18.12.2016 (BF1) und vom 08.09.2017 (BF2 und BF3) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status Asylberechtigte endeten, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.

In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass der BF1 seine armenische Staatsbürgerschaft kannte und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwiegen hat. Auch schwieg die BF2 jahrelang beharrlich darüber, dass ihr Gatte (auch) die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, wohlweislich, weil sie und ihre Tochter den Status der Asylberechtigten im Familienverfahren, vom BF1 ableitend, erhalten haben. Hätte der BF1 seinerzeit seine armenische Staatsangehörigkeit nicht in Irreführungsabsicht verschwiegen, wäre ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden, weswegen auch die BF2 und die BF3 diesen nicht im Familienverfahren, vom BF1 abgeleitet, bekommen hätten.

Der BF1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, Staatsangehöriger von Syrien zu sein und legte ein Konvolut von syrischen Dokumenten vor. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2016 teilte er mit, dass er syrischer Staatsangehöriger ist. Syrien habe er wegen dem Krieg verlassen und weil Christen vom IS Gefahr droht. Aufgrund dieser Ausführungen wurde dem BF1 mit Bescheid des BFA vom 18.12.2016 gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der BF1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, Staatsangehöriger von Syrien zu sein und legte ein Konvolut von syrischen Dokumenten vor. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2016 teilte er mit, dass er syrischer Staatsangehöriger ist. Syrien habe er wegen dem Krieg verlassen und weil Christen vom IS Gefahr droht. Aufgrund dieser Ausführungen wurde dem BF1 mit Bescheid des BFA vom 18.12.2016 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Von der BF2 wurde bei der Erstbefragung am 22.02.2017 für sich und ihre minderjährige Tochter hinsichtlich der Fluchtgründe mitgeteilt „Ich lebte mit meinem Gatten einige Jahre in Syrien. Mein Gatte ist Zahnarzt. Wir hatten ein gutes Leben. Mein Gatte bekam eine Einberufung zum Militärdienst. Er wollte jedoch nicht im Bürgerkrieg an Kampfhandlungen teilnehmen. Aus diesem Grund musste mein Gatte flüchten. Von da an war auch mein Leben und das Leben meiner Tochter in Gefahr. Wir hatten keine andere Möglichkeit und mussten auch flüchten.“. Im Zuge des Familienverfahrens wurde ihr und ihrer Tochter mit Bescheid des BFA vom 08.09.2017 der Status der Asylberechtigten, im Familienverfahren abgeleitet vom BF1, zuerkannt.

Nach der Erlassung der Bescheide, mit welchem den BF der Status der Asylwerber zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten). Aus diesem Grund wurde Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob der BF1 über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.Nach der Erlassung der Bescheide, mit welchem den BF der Status der Asylwerber zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten). Aus diesem Grund wurde Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 als Recherchebeauftragter gemäß Paragraph 46, AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob der BF1 über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.

Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 06.05.2025 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass der BF1 zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 ergibt sich aus dem am 24.09.2015 ausgestellten Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert, hier XXXX / Distrikt XXXX ) war. Nachfolgedokument ist ein neuer Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 02.09.2019 und gültig bis zum 02.09.2029. Zudem ist der BF1 in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX Straße Nr. XXXX , Top XXXX gemeldet. Dem BF1 war demnach zum Zeitpunkt seines Antrages auf internationalen Schutz am 16.09.2016 seine armenische Staatsbürgerschaft bekannt. Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langte am 06.05.2025 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass der BF1 zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien ist. Die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 ergibt sich aus dem am 24.09.2015 ausgestellten Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert, hier römisch 40 / Distrikt römisch 40 ) war. Nachfolgedokument ist ein neuer Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 02.09.2019 und gültig bis zum 02.09.2029. Zudem ist der BF1 in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 Straße Nr. römisch 40 , Top römisch 40 gemeldet. Dem BF1 war demnach zum Zeitpunkt seines Antrages auf internationalen Schutz am 16.09.2016 seine armenische Staatsbürgerschaft bekannt.

Weiters legte der BF1 bei der MA35 wegen der beantragten Ausstellung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ einen Strafregisterauszug der Republik Armenien, ausgestellt am 07.01.2025, bei. Dem Lebenslauf des BF1 vom 26.08.2025 ist ferner zu entnehmen, dass er sich zu folgenden Zeiten in XXXX aufgehalten hat: vom 15.11.1978 bis August 1984 und von September 1996 bis Juni 2003.Weiters legte der BF1 bei der MA35 wegen der beantragten Ausstellung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ einen Strafregisterauszug der Republik Armenien, ausgestellt am 07.01.2025, bei. Dem Lebenslauf des BF1 vom 26.08.2025 ist ferner zu entnehmen, dass er sich zu folgenden Zeiten in römisch 40 aufgehalten hat: vom 15.11.1978 bis August 1984 und von September 1996 bis Juni 2003.

Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 ergibt sich aus ihren gleichlautenden Angaben im Verfahren. Sie ist in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX , XXXX Straße Nr. XXXX , Top XXXX gemeldet. Auch ist sie im Besitz eines am 11.01.2017 ausgestellten und bis 11.01.2027 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX ( XXXX / Distrikt XXXX ).Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 ergibt sich aus ihren gleichlautenden Angaben im Verfahren. Sie ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Straße Nr. römisch 40 , Top römisch 40 gemeldet. Auch ist sie im Besitz eines am 11.01.2017 ausgestellten und bis 11.01.2027 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 ( römisch 40 / Distrikt römisch 40 ).

Die armenische Staatsbürgerschaft der minderjährigen BF3 ergibt sich aus der armenischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Mit dem Rechercheergebnis konfrontiert, gab der BF1 vor der belangten Behörde am 12.06.2025 bekannt, dass der armenische Reisepass gefälscht sei, der Schlepper hätte das gemacht. Er sei wegen dem Krieg geflüchtet und habe deswegen nicht darauf geachtet, den Pass auf Echtheit zu prüfen. Die BF2 wollte zum Rechercheergebnis hinsichtlich ihres Gatten bewusst nichts sagen. Zur ihrer festgestellten Meldeadresse in XXXX teilte sie mit, dass sie in der Wohnung ihrer Eltern aufrecht gemeldet ist. Mit dem Rechercheergebnis konfrontiert, gab der BF1 vor der belangten Behörde am 12.06.2025 bekannt, dass der armenische Reisepass gefälscht sei, der Schlepper hätte das gemacht. Er sei wegen dem Krieg geflüchtet und habe deswegen nicht darauf geachtet, den Pass auf Echtheit zu prüfen. Die BF2 wollte zum Rechercheergebnis hinsichtlich ihres Gatten bewusst nichts sagen. Zur ihrer festgestellten Meldeadresse in römisch 40 teilte sie mit, dass sie in der Wohnung ihrer Eltern aufrecht gemeldet ist.

Die BF stellten sohin die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 weiterhin bewusst in Abrede. Dieser gab in weiterer Folge bekannt, dass er sich in den Jahren 2022 oder 2023 drei Mal in Armenien aufgehalten habe. Zweimal wäre er wegen eines Zahnimplantats, zweimal wegen der Nostrifizierung seiner Ausbildungsnachweise dort aufhältig gewesen. Richtigerweise handelt es sich demnach bereits um vier Aufenthalte in XXXX . So stritt der BF1 beharrlich und konsequent seine armenische Staatsangehörigkeit ab. Er gab dabei an, dass er den armenischen Reisepass das erste Mal am Flughafen in Österreich sah, weil ihm dieser von der Polizei gezeigt worden sei. Eine Frage danach gab er dessen ungeachtet an, dass er nichts von einem Reisepass wisse. Auch bei der Frage zur Passausstellung im Jahr 2019 teilte er abermals mit, dass er sich nicht daran erinnern kann, dass er sich im Jahr 2019 in Armenien einen Reisepass ausstellen ließ. Die vom BF1 zur Schau gestellten Erinnerungslücken entsprechen freilich nicht der Wahrheit. Handelt es sich beim BF1 doch um eine Person mit abgeschlossenem Zahnarztstudium, der zudem auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 hat, folgerichtig um einen sehr gebildeten Menschen, weswegen seine Erinnerungslücken (einzig zur armenischen Staatsbürgerschaft) nicht glaubhaft sind. Die Frage, was gegen eine dauerhafte Rückkehr nach Armenien spreche wurde vom BF1 vorerst vollkommen negiert. Nach Wiederholung der Frage teilte er mit, dass er hier eine bessere Zukunft hat. Die BF stellten sohin die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 weiterhin bewusst in Abrede. Dieser gab in weiterer Folge bekannt, dass er sich in den Jahren 2022 oder 2023 drei Mal in Armenien aufgehalten habe. Zweimal wäre er wegen eines Zahnimplantats, zweimal wegen der Nostrifizierung seiner Ausbildungsnachweise dort aufhältig gewesen. Richtigerweise handelt es sich demnach bereits um vier Aufenthalte in römisch 40 . So stritt der BF1 beharrlich und konsequent seine armenische Staatsangehörigkeit ab. Er gab dabei an, dass er den armenischen Reisepass das erste Mal am Flughafen in Österreich sah, weil ihm dieser von der Polizei gezeigt worden sei. Eine Frage danach gab er dessen ungeachtet an, dass er nichts von einem Reisepass wisse. Auch bei der Frage zur Passausstellung im Jahr 2019 teilte er abermals mit, dass er sich nicht daran erinnern kann, dass er sich im Jahr 2019 in Armenien einen Reisepass ausstellen ließ. Die vom BF1 zur Schau gestellten Erinnerungslücken entsprechen freilich nicht der Wahrheit. Handelt es sich beim BF1 doch um eine Person mit abgeschlossenem Zahnarztstudium, der zudem auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 hat, folgerichtig um einen sehr gebildeten Menschen, weswegen seine Erinnerungslücken (einzig zur armenischen Staatsbürgerschaft) nicht glaubhaft sind. Die Frage, was gegen eine dauerhafte Rückkehr nach Armenien spreche wurde vom BF1 vorerst vollkommen negiert. Nach Wiederholung der Frage teilte er mit, dass er hier eine bessere Zukunft hat.

Die BF2 gab vor dem BFA an, dass in XXXX noch ihre Eltern und ihre Schwester leben. Weiters gab sie an, dass sie den Asylstatus im Bundesgebiet einzig aufgrund der Tatsache erhielt, dass ihrem Gatten als syrischer Konventionsflüchtling dieser Status im Familienverfahren zuerkannt wurde. Sie selbst habe, wie auch ihre minderjährige Tochter, keine Fluchtgründe vorzubringen, weder Syrien, noch Armenien betreffend. Zur Ausstellung des armenischen Reisepasses ihres Gatten im Jahr 2019 teilte sie vor dem BFA mit, dass sie dazu nichts sagen könne. Es könne sein, dass er wegen der Nostrifizierung in Armenien war. Sie möchte sich an diese Zeit nicht erinnern, es war eine schwierige Zeit. Das sei privat und sie möchte darüber nicht sprechen. Die BF2 verschwieg demnach weiter beharrlich, dass ihr Gatte auch die armenische Staatsbürgerschaft innehat. Gegen eine dauerhafte Rückkehr nach Armenien spreche, dass sie ihre Zukunftspläne dort nicht verwirklichen könne. Die BF2 gab vor dem BFA an, dass in römisch 40 noch ihre Eltern und ihre Schwester leben. Weiters gab sie an, dass sie den Asylstatus im Bundesgebiet einzig aufgrund der Tatsache erhielt, dass ihrem Gatten als syrischer Konventionsflüchtling dieser Status im Familienverfahren zuerkannt wurde. Sie selbst habe, wie auch ihre minderjährige Tochter, keine Fluchtgründe vorzubringen, weder Syrien, noch Armenien betreffend. Zur Ausstellung des armenischen Reisepasses ihres Gatten im Jahr 2019 teilte sie vor dem BFA mit, dass sie dazu nichts sagen könne. Es könne sein, dass er wegen der Nostrifizierung in Armenien war. Sie möchte sich an diese Zeit nicht erinnern, es war eine schwierige Zeit. Das sei privat und sie möchte darüber nicht sprechen. Die BF2 verschwieg demnach weiter beharrlich, dass ihr Gatte auch die armenische Staatsbürgerschaft innehat. Gegen eine dauerhafte Rückkehr nach Armenien spreche, dass sie ihre Zukunftspläne dort nicht verwirklichen könne.

Der BF1 konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er nicht über die armenische Staatsangehhörigkeit verfügt, die BF2 verschwieg diese vor der belangten Behörde weiter beharrlich. Der BF1 versuchte zwar verzweifelt eine solche abzustreiten, indem er massive Erinnerungslücken vorgab und dezidierten Fragen auswich.

In der mündlichen Verhandlung teilte der BF1 dann vorab mit, dass er seit dem Jahr 2015 bzw. 2016 über seine armenische Staatsbürgerschaft Bescheid weiß und die Ausstellung eines armenischen Reisepasses beantragt hat. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren wich der BF1 jedoch abermals mehrfach den gestellten Fragen aus, schweifte oftmals ab und antwortete zudem vielfach herrisch. So gab er auf die Frage, ob er in der Erstbefragung bzw. auch vor dem BFA seine armenische Staatsbürgerschaft bekannt gab an, dass dies keiner verlangt hätte. Dazu befragt, ob er mit Flug OS642 am 14.09.2016, 07:10 Uhr, von EVN (Jerewan) nach TIA (Tirana) via Wien geflogen ist, teilte er belanglos mit „Wahrscheinlich“. Zur Art und Weise der Ausstellung seines armenischen Reisepasses befragt schweifte er ab, die wiederholte Frage beantwortete er mit „lch habe dem Schlepper keine schriftliche Vollmacht für den Reisepass gegeben. lch gab ihm ein Foto, sowie einen Aufenthaltstitel von Armenien, welchen ich noch von Studienzeiten her hatte“. Der BF1 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes selbstverständlich Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist. Der BF1 gab zur Antwort, dass er ja dann den armenischen Wehrdienst hätte ableisten müssen, wenn er armenischer Staatsbürger ist. Nachgefragt teilte er mit, dass er die armenische Staatsbürgerschaft nie beantragt hat, weil 2016 in Armenien ein 44-tägiger Krieg herrschte. Dies hat jedoch mit seiner Staatsangehörigkeit weder etwas zu tun, noch ändert es etwas daran, dass er 2015 seinen armenischen Reisepass beantragt hat. Zudem führte er bereits am Anfang der Verhandlung aus, dass ihm seit 2015 bzw. 2016 seine armenische Staatsbürgerschaft bekannt ist. Bei der Reise von Jerewan nach Wien hätte eine „Jana“ seinen armenischen Reisepass innegehabt und bei sämtlichen Kontrollen vorgewiesen. Sein Reisepass sei in weiterer Folge auch bei dieser „Jana“ verblieben. Zum Rechercheergebnis befragt teilte er dann mit, dass er jene Adresse, unter welcher er in Jerewan gemeldet ist, nicht kennt. Nachgefragt führte er konträr zu seinen vorher getätigten Aussagen aus, dass er keinen armenischen Reisepass hat. Abschließend bleibt noch anzuführen, dass der BF1 eine Terminbestätigung über die Zurücklegung der armenischen Staatsangehörigkeit in Vorlage brachte, was am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens jedoch ohnehin nichts ändert.

Die BF2 gab bekannt, dass sie und ihre Tochter armenische Staatsbürger sind. Hinsichtlich ihres Gatten gab sie bekannt, dass sie nicht gewusst habe, dass dieser die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Sie hätte erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren darüber Kenntnis erlangt. Mit ihrem Mann habe sie jedoch über dieses Thema nicht gesprochen, weil sie durch die Arbeit so belastet wären. Der BF2 wurde zur Kenntnis gebracht, dass sie und die gemeinsame Tochter die Asylgewährung ausschließlich jenen Umstand zu verdanken haben, weil dieser seinerzeit seine armenische Staatsbürgerschaft verschwieg. Sie glaube nicht, dass er diese verschwiegen habe, führte sie dazu realitätsfremd aus. Weiters gab sie an, dass sie weder wissen würde, seit wann ihr Gatte die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, noch seit wann er selbst über diesen Umstand bescheid weiß.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund des Rechercheergebnisses und den angeführten Gründen fest, dass sich die volljährigen BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität des BF1, damit verbunden auch einer falschen Identität, ihren Status der Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen haben und dieser nicht auf die wahre Nationalität des BF1 lautet, zumal dieser gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht jahrelang bewusst und absichtlich falsche Angaben über seine Nationalität und Identität machten. Die BF2 verschwieg dabei jahrelang, dass ihr Gatte (auch) über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt.

Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF gegenteiliges auch nicht auf. Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF gegenteiliges auch nicht auf.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

§ 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:

1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.

2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.

3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 mwN).

Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)

Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).

Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).

Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).

Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten vergleiche auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.

Das armenische Reisedokument des BF1 wurde angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesenermaßen im Jahr 2015 von der Passbehörde XXXX ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich der BF1 im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Am 02.09.2019 wurde von der Passbehörde XXXX neuerlich ein bis 02.09.2029 gültiges armenisches Reisedokument mit der Nr. XXXX für den Erstbeschwerdeführer ausgestellt.Das armenische Reisedokument des BF1 wurde angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesenermaßen im Jahr 2015 von der Passbehörde römisch 40 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich der BF1 im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Am 02.09.2019 wurde von der Passbehörde römisch 40 neuerlich ein bis 02.09.2029 gültiges armenisches Reisedokument mit der Nr. römisch 40 für den Erstbeschwerdeführer ausgestellt.

lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass der BF1 (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben werden und hat der BF1 sein Reisedokument bereits 2015 (ausgestellt am 24.09.2015) erhalten. So bestätigte er letzten Endes auch gewusst zu haben, dass er (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, gab er doch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung selber an, dies im Jahr 2015 bzw. 2016 erfahren zu haben. Nach erfolgter Rückübersetzung konkretisierte der Erstbeschwerdeführer, dass er sich an einen Schlepper gewandt hat und dieser ihm eine Ausreise mit einem armenischen Reisedokument in Aussicht stellte. Von dieser Möglichkeit machte der BF1 gebrauch. In weiterer Folge verschwieg der BF1 jedoch die armenische Staatsangehörigkeit.

Insoweit nunmehr in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung dargelegt wird, dass der Umstand der Verwendung eines armenischen Reisedokumentes bereits der belangten Behörde im Jahr 2016 bekannt gewesen sei und auch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung im Rahmen einer Stellungnahme ausführt, dass der LPD wie auch dem BFA die armenische Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei, ist anzumerken, dass auch ge- bzw. verfälschte Dokumente für Reisen (Reisepässe und Visa) in Folge Asylantragstellungen verwendet werden, weshalb der Behörde

diesbezüglich kein Fehlverhalten, weil keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen wurde, vorzuhalten ist. Auch aus dem Umstand, dass die BF die armenische Sprache in Wort und Schrift beherrscht vermag das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung nicht zu stärken, ist doch bekannt, dass syrische Staatsangehörige mit armenischer Volkszugehörigkeit in Syrien leben und auch armenische Schulen besuchen und sohin auch sprachkundig sind. Der BF1 brachte zudem ausschließlich syrische Dokumente in Vorlage und kein einziges armenisches, die armenische Staatsangehörigkeit dokumentierendes Bescheinigungsmittel in Vorlage, weshalb der Behörde keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen ist. Vielmehr wäre es am BF1 gelegen den Behörden ihres Gastlandes die in seine Sphäre liegenden Erkenntnisse wahrheitsgetreu, sohin auch vollständig zu offenbaren. In der Erstbefragung wurde nach Vorlage der syrischen Dokumente die personenbezogenen Daten, ua. die syrische Staatsangehörigkeit des BF1 festgehalten und wurde er auch vor dem BFA befragt, ob die im Verfahren bislang getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen, was bejaht wurde (Seite 3 der NS vor dem BFA vom 18.12.2016).

Zudem ist offensichtlich, dass der BF2 die armenische Staatsangehörigkeit ihres Gatten bekannt war und sie diese bewusst verschwiegen hat. Wenn die BF2 im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sich dahingehend verantwortete, dass Sie in der Erstbefragung dieses Verfahrens diesbezüglich nicht gefragt wurde und erst anlässlich der Befragung durch die Organwalterin des BFA erfahren habe und sie auch nie über dieses Thema gesprochen haben, da sie so belastet seien mit der Arbeit, so war festzustellen, dass sich dies als Schutzbehauptungen darstellt, ist doch bei einem langjährig verheirateten Ehepaar davon auszugehen, dass Probleme miteinander erörtert und gelöst werden. Wenn nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der sie treffenden Ermittlungspflicht vorgeworfen wird, so ist dieses Vorbringen weder nachvollziehbar noch plausibel und erweist sich als zynisch.

Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass die BF objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben. Sie verschwiegen jahrelang nicht nur die armenische Staatsbürgerschaft des BF1, sondern stellten eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass die BF in Irreführungsabsicht handelten, da sie die armenische Staatsangehörigkeit des BF1 kannten und diese offenkundig jahrelang beharrlich verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status Asylberechtigter und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass der BF1 jedenfalls auch armenischer Staatsbürger ist, wäre ihm dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. In weiterer Folge hätte der Asylstatus folgerichtig auch nicht der BF2 und der BF3 im Familienverfahren, abgeleitet vom BF2, zuerkannt werden können. Aus diesem Grund schwieg auch die BF2 jahrelang über den Umstand, dass ihr Gatte (auch) über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.

Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.

Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 18.12.2016 (BF1) und vom 08.09.2017 (BF2 und BF3) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung Asylberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte. Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 18.12.2016 (BF1) und vom 08.09.2017 (BF2 und BF3) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung Asylberechtigten endeten, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Paragraph 69, AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kausalzusammenhang schriftliche Ausfertigung Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:L518.2317222.1.00

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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