TE Bvwg Beschluss 2025/12/10 W114 2313224-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2025
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Entscheidungsdatum

10.12.2025

Norm

AVG §32 Abs2
B-VG Art133 Abs4
MOG 2021 §19
MOG 2021 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MOG 2021 § 19 heute
  2. MOG 2021 § 19 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 19 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 19 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 19 gültig von 04.08.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  6. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  7. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  8. MOG 2021 § 19 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013

Spruch


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W114 2313224-1/6E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 15.07.2024 über die Beschwerde vom 26.02.2024 von XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052604010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 15.07.2024 über die Beschwerde vom 26.02.2024 von römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052604010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:

A)

1. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.

2. Die Beschwerde vom 26.02.2024 von XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, wird als verspätet zurückgewiesen.2. Die Beschwerde vom 26.02.2024 von römisch 40 , gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 29.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung). Dazu spezifizierte die Beschwerdeführerin in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Gesamtausmaß von 7,7590 ha.1. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 29.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung). Dazu spezifizierte die Beschwerdeführerin in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Gesamtausmaß von 7,7590 ha.

2. Am 06.12.2022 stellte die XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren IW, durch ihren vertretungsbefugten Obmann mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von 79,0590 ha. Die Feldstücke (FS) Nr. 18 und 19 wurden dabei nicht angeführt.2. Am 06.12.2022 stellte die römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren IW, durch ihren vertretungsbefugten Obmann mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von 79,0590 ha. Die Feldstücke (FS) Nr. 18 und 19 wurden dabei nicht angeführt.

3. Am 22.02.2023 korrigierte die IW ihren MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte für die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX nur mehr die Feldstücke mit den Feldstücksnummern 18 und 19, wodurch sich die beantragte Fläche dieser Gemeinschaftsweide auf insgesamt 97,2526 ha erhöhte.3. Am 22.02.2023 korrigierte die IW ihren MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte für die Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 nur mehr die Feldstücke mit den Feldstücksnummern 18 und 19, wodurch sich die beantragte Fläche dieser Gemeinschaftsweide auf insgesamt 97,2526 ha erhöhte.

4. Gleichzeitig stellte die IW am 22.02.2023 mit Unterstützung der zuständigen BBK einen Antrag auf Änderung von Referenzflächen, dem die Antragsnummer MFA2023/A-01 zugeordnet wurde. Dabei wurde für fast alle Schläge der FS 18 und 19 entweder eine Änderung des landwirtschaftlichen Nutzflächen-(LN)-Anteils oder eine Umwandlung/Ausweitung von Nicht-Landwirtschaftlicher Nutzfläche (NLN) zu Hutweide oder für referenzlose Flächen eine Neuaufnahme bzw. Umwandlung/Ausweitung zu Hutweide beantragt.

5. Mit Schreiben vom 26.04.2023, Zahl II/5-22829910010, informierte die AMA die IW, dass im MFA 2023 der IW prämienrelevante Warnungen oder Fehler bei den FS 18 und 19 bestehen würden, die Kürzungen oder Sanktionen auslösen könnten. Es bestehe aber noch die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens den MFA 2023 zu korrigieren.

6. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.07.2023, AZ II/5/16-22954198010, teilte die AMA der IW mit, dass nur für einen sehr kleinen Teil der im RAA MFA2023/A-01 beantragten Flächen der FS 18 und 19 die Änderung des LN-Anteils oder eine Umwandlung/Ausweitung von NLN zu Hutweide oder für referenzlose Flächen eine Neuaufnahme bzw. Umwandlung/Ausweitung zu Hutweide habe positiv beurteilt werden können. Alle anderen im RAA MFA2023/A-01 beantragten Referenzänderungen seien negativ zu beurteilen, da entweder die Änderung aufgrund des Luftbildes nicht nachvollziehbar sei bzw. keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien oder es sich tatsächlich um NLN handle.

Abschließend wies die AMA die IW auf die Möglichkeit hin, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilten Referenzänderungen einen weiteren Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Zusätzlich machte die AMA die IW darauf aufmerksam, dass negativ beurteilte Flächen an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen seien. Erfolge keine Korrektur der negativ beurteilten Flächen, könne dies zu Förderungskürzungen führen.

7. Am 29.09.2023 stellte die IW mit Unterstützung der zuständigen BBK neuerlich einen Antrag auf Neubeurteilung von Referenzflächen. Dabei wurden alle negativ beurteilten Flächen des RAA MFA2023/A-01 angeführt. Dem Antrag waren elf Luftbildaufnahmen beigefügt, auf denen rote Punkte ersichtlich sind. Diese Punkte seien Aufenthaltsorte von mit GPS-Trackern versehenen Rindern und würden das für die Tiere zugängliche Weidegebiet veranschaulichen, weshalb auch die Neuaufnahme bzw. Umwandlung/Ausweitung dieses Gebietes zu Hutweide beantragt werde.

8. Mit Schreiben vom 02.11.2023, AZ II/5/13-23496818010, teilte die AMA der IW die neuerliche negative Beurteilung aller im Antrag auf Neubeurteilung, Antragsnummer MFA2023/A-01/NB-1, enthaltenen Flächen mit, da wieder entweder eine Änderung aufgrund des Luftbildes nicht nachvollziehbar sei oder keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien.

Abschließend wies die AMA die IW neuerlich auf die Möglichkeit hin, für die negativ beurteilten Referenzänderungen im Zuge der nächsten Antragstellung erneut einen RAA zu stellen. Wiederum machte die AMA die IW darauf aufmerksam, dass negativ beurteilte Flächen an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen seien. Erfolge keine Korrektur der negativ beurteilten Flächen, könne dies zu Förderungskürzungen führen.

9. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. 9. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass von der angemeldeten Gemeinschaftsweidefläche der IW mit einem Ausmaß von 97,9181 ha unter Einhaltung der in den §§ 22 bis 31 GSP-AV festgelegten Grundsätzen eine förderfähige Futterfläche nur mit einem Ausmaß von 22,1842 ha ermittelt worden sei. Aufgrund von 4,00 ermittelten raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) der Beschwerdeführerin ergebe sich gemäß § 36 Abs. 2 GSP-AV nur eine zu berücksichtigende Weidefläche mit einem Ausmaß von 22,1842 ha bzw. für die Beschwerdeführerin eine anteilig ermittelte förderfähige Futterfläche mit einem Ausmaß von 1,3568 ha. Von der angemeldeten Weidefläche seien somit 4,6320 ha sanktionsrelevant zu beanstanden, da entweder die beantragte Fläche nicht in der von der AMA gemäß §§ 23 Abs. 2 Z 1 und 27 Abs. 1 GSP-AV festgelegten Referenzfläche liege oder die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 GSP-AV festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme oder die beantragte Futterfläche die von der AMA gemäß § 30 GSP-AV festgelegte maximal förderfähige Fläche übersteige bzw. sei bei der Beantragung keine Beschirmung angegeben, aber von der AMA festgestellt worden, weshalb die Fläche als nicht ermittelt gelte. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass von der angemeldeten Gemeinschaftsweidefläche der IW mit einem Ausmaß von 97,9181 ha unter Einhaltung der in den Paragraphen 22 bis 31 GSP-AV festgelegten Grundsätzen eine förderfähige Futterfläche nur mit einem Ausmaß von 22,1842 ha ermittelt worden sei. Aufgrund von 4,00 ermittelten raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) der Beschwerdeführerin ergebe sich gemäß Paragraph 36, Absatz 2, GSP-AV nur eine zu berücksichtigende Weidefläche mit einem Ausmaß von 22,1842 ha bzw. für die Beschwerdeführerin eine anteilig ermittelte förderfähige Futterfläche mit einem Ausmaß von 1,3568 ha. Von der angemeldeten Weidefläche seien somit 4,6320 ha sanktionsrelevant zu beanstanden, da entweder die beantragte Fläche nicht in der von der AMA gemäß Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer eins und 27 Absatz eins, GSP-AV festgelegten Referenzfläche liege oder die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, GSP-AV festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimme oder die beantragte Futterfläche die von der AMA gemäß Paragraph 30, GSP-AV festgelegte maximal förderfähige Fläche übersteige bzw. sei bei der Beantragung keine Beschirmung angegeben, aber von der AMA festgestellt worden, weshalb die Fläche als nicht ermittelt gelte.

Die Summe der sanktionsrelevant zu beanstandenden Flächen ergebe eine Flächenabweichung von 50,57 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar, weshalb gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV diese um das 1,5-fache der festgestellten Differenz zu kürzen sei. Die Summe der sanktionsrelevant zu beanstandenden Flächen ergebe eine Flächenabweichung von 50,57 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar, weshalb gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV diese um das 1,5-fache der festgestellten Differenz zu kürzen sei.

Unter Berücksichtigung der Obergrenze für die Umverteilungszahlung von 40 ha gemäß § 42 Abs. 5 GSP-AV ergebe sich eine Flächenabweichung von 75,86 %, weshalb die gewährten Prämien entsprechend zu kürzen gewesen seien.Unter Berücksichtigung der Obergrenze für die Umverteilungszahlung von 40 ha gemäß Paragraph 42, Absatz 5, GSP-AV ergebe sich eine Flächenabweichung von 75,86 %, weshalb die gewährten Prämien entsprechend zu kürzen gewesen seien.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei. Eine Beschwerde sei innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der AMA einzubringen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.01.2024 zugestellt.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz nach Ablauf der Berufungsfrist erst am 26.02.2024 Beschwerde.

Begründend führte die Beschwerdeführerin darin im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass die Sanktionen nicht gerechtfertigt seien, da es die AMA unterlassen habe, die Weideflächen der IW richtig festzustellen. Im Zuge eines RAA der IW sei der Großteil der Weideflächen mit einem Futterflächenanteil >20 % beantragt worden, wohlwissend, dass sich darunter auch viele Flächen mit einem Futterflächenanteil <20 % befänden, die nicht förderfähig seien, aber als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollten. Zu diesem Zweck seien einige weidende Rinder mit einem GPS-Tracker ausgestattet worden, die alle vier Stunden ein Signal vom Standort der Tiere senden würden. Die Auswertung dieser Signale ergebe, dass sich die Tiere im gesamten beantragten Weidegebiet aufgehalten hätten und die beantragte Bruttofläche somit korrekt sei.

Es seien für die BF als auftreibende Person auf die Gemeinschaftsweide der IW auch keine Umstände erkennbar gewesen, die sie an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der IW hätten zweifeln lassen können.

Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, dass die AMA den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass das gesamte Weidegebiet der IW mit einer Referenz hinterlegt werde und das Ergebnis dieser Flächenfeststellung – Brutto das gesamte Weidegebiet, Netto die förderfähige Fläche – bei der ermittelten förderfähigen anteiligen Futterfläche berücksichtigt werde. Es solle auch keine Sanktion ausgesprochen werden und die beantragte Basis- und Umverteilungszahlung gewährt oder die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt werden.

11. In einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, Zahl II/4-DZ/23-25052604010, die mit „Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023“ übertitelt wurde, wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit der Beschwerdeführerin zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde. 11. In einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, Zahl II/4-DZ/23-25052604010, die mit „Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023“ übertitelt wurde, wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und damit der Beschwerdeführerin zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt wurde.

Die im Bescheid vom 10.01.2024 sanktionsrelevant beanstandete Weidefläche im Ausmaß von 20,6126 ha wurde dahingehend korrigiert, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV keine Sanktion mehr ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, dass für sie keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der IW hätten zweifeln lassen können. Da die BF keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche treffe, sei keine Sanktion zu verfügen gewesen.Die im Bescheid vom 10.01.2024 sanktionsrelevant beanstandete Weidefläche im Ausmaß von 20,6126 ha wurde dahingehend korrigiert, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV keine Sanktion mehr ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, dass für sie keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der IW hätten zweifeln lassen können. Da die BF keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche treffe, sei keine Sanktion zu verfügen gewesen.

Mit der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist, und damit mit der verfahrensrelevanten Frage der Rechtzeitigkeit der gestellten Beschwerde beschäftigte sich diese Beschwerdevorentscheidung nicht.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 05.07.2024 zugestellt.

12. Mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 15.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG.

13. Die AMA legte dem BVwG am 23.05.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie umfassend inhaltliche Ausführungen zum Beschwerdebegehren tätigte und insbesondere darauf hinwies, dass von der Verhängung einer im angefochtenen Bescheid verfügten Flächensanktion unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV Abstand zu nehmen sei.Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie umfassend inhaltliche Ausführungen zum Beschwerdebegehren tätigte und insbesondere darauf hinwies, dass von der Verhängung einer im angefochtenen Bescheid verfügten Flächensanktion unter Hinweis auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV Abstand zu nehmen sei.

Auch in dieser Aufbereitung wurde von der AMA die Frage der Nicht-Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht thematisiert.

Zusätzlich übermittelte die AMA einen Report-Direktzahlungen 2023 mit Berechnungsstand 19.12.2024. Dem Report ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erlassenen Bescheid der AMA ergeben habe. Demzufolge habe eine Änderung bei der Beurteilung der ermittelten beihilfefähigen Fläche zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages für die Fördermaßnahmen Basiszahlung für Heimgutflächen und Umverteilungszahlung 1 geführt, sodass sich nunmehr statt des bisherigen Prämienbetrages in der Höhe von EUR XXXX ein aktueller Prämienbetrag in der Höhe von EUR XXXX ergebe. Die Flächenfeststellungen hätten unter Einhaltung der in den §§ 22 bis 31 GSP-AV festgelegten Grundsätze eine unter Berücksichtigung aller Abzüge ermittelte förderfähige Gemeinschaftsweidefläche im Ausmaß von 1,9484 ha ergeben, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Prämienbetrages geführt habe. Zusätzlich übermittelte die AMA einen Report-Direktzahlungen 2023 mit Berechnungsstand 19.12.2024. Dem Report ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erlassenen Bescheid der AMA ergeben habe. Demzufolge habe eine Änderung bei der Beurteilung der ermittelten beihilfefähigen Fläche zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages für die Fördermaßnahmen Basiszahlung für Heimgutflächen und Umverteilungszahlung 1 geführt, sodass sich nunmehr statt des bisherigen Prämienbetrages in der Höhe von EUR römisch 40 ein aktueller Prämienbetrag in der Höhe von EUR römisch 40 ergebe. Die Flächenfeststellungen hätten unter Einhaltung der in den Paragraphen 22 bis 31 GSP-AV festgelegten Grundsätze eine unter Berücksichtigung aller Abzüge ermittelte förderfähige Gemeinschaftsweidefläche im Ausmaß von 1,9484 ha ergeben, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Prämienbetrages geführt habe.

14. Mit Schreiben des BVwG vom 16.06.2025, GZ W114 2313224-1/3Z, wurde diese „Aufbereitung für das BVwG“ sowie der „Report – Direktzahlungen 2023“ an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Dazu wurde vom BVwG hingewiesen, dass das BVwG davon ausgehe, dass die ursprünglich erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde damit in diesem Verspätungsvorhalt die Möglichkeit gegeben, die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde unter Beweis zu stellen.

15. Die Beschwerdeführerin gestand in einem Schreiben vom 24.06.2025 ein, dass die Beschwerde tatsächlich verspätet eingebracht worden sei. Auch die AMA schloss sich in einer Stellungnahme vom 27.06.2025, Zl. GBI/Abt 1/Ref 1/2025-INV25038, dieser Auffassung an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei als Direktzahlungen, die Basisprämie inklusive Umverteilungszahlung. Dazu spezifizierte die Beschwerdeführerin in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS seine Heimgutfläche mit einem Gesamtausmaß von 7,7590 ha.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. 1.2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich für die Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 2 GSP-AV eine anteilig angemeldete Weidefläche mit einem Ausmaß von 5,9889 ha bzw. eine anteilig ermittelte förderfähige Weidefläche mit einem Ausmaß von 1,3568 ha ergebe. Von der angemeldeten Weidefläche wurden anteilig 4,6320 ha sanktionsrelevant beanstandet, da entweder die beantragte Fläche nicht in der von der AMA gemäß §§ 23 Abs. 2 Z 1 und 27 Abs. 1 GSP-AV festgelegten Referenzfläche lag oder die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 GSP-AV festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimmte oder die beantragte Almfutterfläche die von der AMA gemäß § 30 GSP-AV festgelegte maximal förderfähige Fläche überstieg bzw. bei der Beantragung keine Beschirmung angegeben wurde.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 36, Absatz 2, GSP-AV eine anteilig angemeldete Weidefläche mit einem Ausmaß von 5,9889 ha bzw. eine anteilig ermittelte förderfähige Weidefläche mit einem Ausmaß von 1,3568 ha ergebe. Von der angemeldeten Weidefläche wurden anteilig 4,6320 ha sanktionsrelevant beanstandet, da entweder die beantragte Fläche nicht in der von der AMA gemäß Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer eins und 27 Absatz eins, GSP-AV festgelegten Referenzfläche lag oder die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, GSP-AV festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimmte oder die beantragte Almfutterfläche die von der AMA gemäß Paragraph 30, GSP-AV festgelegte maximal förderfähige Fläche überstieg bzw. bei der Beantragung keine Beschirmung angegeben wurde.

Die Summe der sanktionsrelevant zu beanstandenden Flächen ergab eine Flächenabweichung von 50,57 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar, weshalb gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV die Basisprämie um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt wurde. Die Summe der sanktionsrelevant zu beanstandenden Flächen ergab eine Flächenabweichung von 50,57 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar, weshalb gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV die Basisprämie um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt wurde.

Unter Berücksichtigung der Obergrenze für die Umverteilungszahlung von 40 ha gemäß § 42 Abs. 5 GSP-AV ergab sich eine Flächenabweichung von 75,86 %, weshalb auch die Umverteilungszahlung für die Stufe 1 entsprechend gekürzt wurde.Unter Berücksichtigung der Obergrenze für die Umverteilungszahlung von 40 ha gemäß Paragraph 42, Absatz 5, GSP-AV ergab sich eine Flächenabweichung von 75,86 %, weshalb auch die Umverteilungszahlung für die Stufe 1 entsprechend gekürzt wurde.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei. Eine Beschwerde sei innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der AMA einzubringen.

1.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin elektronisch am 16.01.2024 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 16.01.2024 und endete damit unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG am 13.02.2024 um 24:00 Uhr.1.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin elektronisch am 16.01.2024 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 16.01.2024 und endete damit unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 13.02.2024 um 24:00 Uhr.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.02.2024 Beschwerde.

1.5. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.02.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, wurde von der Beschwerdeführerin verspätet eingebracht.

1.6. Die AMA hat – so die Auffassung des erkennenden Gerichtes – zwar erkannt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.02.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, verspätet eingebracht wurde. Sie hat aber auch gleichzeitig die Notwendigkeit erkannt, dass der angefochtene Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, inhaltlich abgeändert werden muss.

1.7. Die AMA kann unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 MOG 2021 jederzeit – auch nach einer Entscheidung durch das BVwG – bei Vorlage der in § 19 Abs. 2 MOG 2021 genannten Voraussetzungen von Amts wegen jederzeit eine bereits rechtskräftige Entscheidung aufheben oder abändern.1.7. Die AMA kann unter Berücksichtigung von Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2021 jederzeit – auch nach einer Entscheidung durch das BVwG – bei Vorlage der in Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2021 genannten Voraussetzungen von Amts wegen jederzeit eine bereits rechtskräftige Entscheidung aufheben oder abändern.

1.8. Die Entscheidung der AMA, dass über eine nicht rechtzeitig erhobene Beschwerde in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung inhaltlich entschieden wurde, erscheint zwar ökonomisch und unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundsätze der Raschheit und Zweckmäßigkeit verständlich, ist jedoch unter Berücksichtigung des verfahrensrechtlichen Gebotes, dass verspätete Beschwerden prinzipiell zurückzuweisen sind, nicht rechtskonform. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind prinzipiell (auch von der Verwaltungsbehörde im Falle, dass diese eine Beschwerdevorentscheidung erlässt) zurückzuweisen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), 722).1.8. Die Entscheidung der AMA, dass über eine nicht rechtzeitig erhobene Beschwerde in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung inhaltlich entschieden wurde, erscheint zwar ökonomisch und unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundsätze der Raschheit und Zweckmäßigkeit verständlich, ist jedoch unter Berücksichtigung des verfahrensrechtlichen Gebotes, dass verspätete Beschwerden prinzipiell zurückzuweisen sind, nicht rechtskonform. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind prinzipiell (auch von der Verwaltungsbehörde im Falle, dass diese eine Beschwerdevorentscheidung erlässt) zurückzuweisen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), 722).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die AMA führen in ergänzenden Stellungnahmen aus, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde verspätet sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG 2021, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG 2021 der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.01.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24356191010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052499010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2023 teilweise stattgegeben. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG 2021, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2021 der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.01.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24356191010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052499010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2023 teilweise stattgegeben. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2021 steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2021 steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. In der Sache:

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).

Der beschwerdeführenden Partei ist zuvor die offensichtliche Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Der beschwerdeführenden Partei ist zuvor die offensichtliche Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen vergleiche VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.06.2025, GZ W114 2313224-1/3Z, der Beschwerdeführerin die verspätete Beschwerde vorgehalten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2024 mitgeteilt, dass die verspätete Beschwerde eine Tatsache sei und damit die Verspätung der Beschwerde auch nicht bestritten.

In der gegenständlichen Angelegenheit wird von keiner Verfahrenspartei bestritten, dass von der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2024, Zl. II/4-DZ/23-24282427010, der der BF am 16.01.2024 zugestellt wurde, erst am 26.02.2024 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, die am 13.02.2024 um 24:00 Uhr endete, erhoben wurde. Unbestritten ist damit, dass diese Beschwerde damit verspätet eingebracht wurde.

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG entweder im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der zuständigen Behörde oder, wenn keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird, vom zuständigen Verwaltungsgericht zurückzuweisen (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), 722).Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG entweder im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der zuständigen Behörde oder, wenn keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird, vom zuständigen Verwaltungsgericht zurückzuweisen (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), 722).

Die AMA hätte im Zuge der Prüfung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zum Ergebnis kommen müssen, dass diese verspätet erhoben wurde und hätte dann entweder in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin als verspätet zurückzuweisen gehabt, oder auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung überhaupt verzichten müssen. Im zweiten Fall hätte dann die AMA die Beschwerde unverzüglich nach deren Einlangen dem BVwG vorzulegen gehabt, das seinerseits nach Feststellung, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, diese zurückzuweisen gehabt hätte. Erst danach hätte die AMA auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 MOG 2021 weitere Verfügungen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 an die Beschwerdeführerin treffen können, was ihr im Übrigen selbstverständlich auch weiterhin auch nachdem dieser Beschluss erlassen wurde, möglich ist.Die AMA hätte im Zuge der Prüfung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zum Ergebnis kommen müssen, dass diese verspätet erhoben wurde und hätte dann entweder in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin als verspätet zurückzuweisen gehabt, oder auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung überhaupt verzichten müssen. Im zweiten Fall hätte dann die AMA die Beschwerde unverzüglich nach deren Einlangen dem BVwG vorzulegen gehabt, das seinerseits nach Feststellung, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, diese zurückzuweisen gehabt hätte. Erst danach hätte die AMA auf der Grundlage von Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2021 weitere Verfügungen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 an die Beschwerdeführerin treffen können, was ihr im Übrigen selbstverständlich auch weiterhin auch nachdem dieser Beschluss erlassen wurde, möglich ist.

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die AMA gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2021 amtswegig die Möglichkeit habe, auch ohne Beschwerde einen bereits bestehenden rechtskräftigen Bescheid abzuändern. Diesbezüglich ersucht sie die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung als „gewöhnlichen Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023“ und den Vorlageantrag als rechtzeitige Beschwerde gegen diesen Bescheid zu betrachten und darüber inhaltlich abzusprechen.Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die AMA gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2021 amtswegig die Möglichkeit habe, auch ohne Beschwerde einen bereits bestehenden rechtskräftigen Bescheid abzuändern. Diesbezüglich ersucht sie die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung als „gewöhnlichen Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023“ und den Vorlageantrag als rechtzeitige Beschwerde gegen diesen Bescheid zu betrachten und darüber inhaltlich abzusprechen.

Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH dem BVwG aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt ist, sich inhaltlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Soweit die AMA in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2025 auf § 19 Abs. 2, 3 und 4 MOG 2021 hinweist, wird der AMA insbesondere im Hinblick auf § 19 Abs. 2 MOG 2021 beigepflichtet, wonach es der AMA selbstverständlich auch nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Beschlusses freisteht, bei Vorliegen der in § 19 Abs. 2 MOG 2021 genannten Voraussetzungen ihren eigenen Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, abzuändern und der Beschwerdeführerin dementsprechend einen Abänderungsbescheid betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zukommen zu lassen.Soweit die AMA in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2025 auf Paragraph 19, Absatz 2, 3 und 4 MOG 2021 hinweist, wird der AMA insbesondere im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2021 beigepflichtet, wonach es der AMA selbstverständlich auch nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Beschlusses freisteht, bei Vorliegen der in Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2021 genannten Voraussetzungen ihren eigenen Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24282427010, abzuändern und der Beschwerdeführerin dementsprechend einen Abänderungsbescheid betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zukommen zu lassen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah das erkennende Gericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah das erkennende Gericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung Direktzahlung ersatzlose Behebung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Kassation Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W114.2313224.1.00

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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