TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/17 G316 2313091-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2025
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Entscheidungsdatum

17.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G316 2313093-1/7E

G316 2313091-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Peru, vertreten durch XXXX , Caritas Wien der Erzdiözese Wien, Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. 1) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Peru, vertreten durch römisch 40 , Caritas Wien der Erzdiözese Wien, Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. 1) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 12.10.2023 bzw. 14.06.2024 stellten die peruanischen Staatsangehörigen XXXX (BF1) und XXXX (BF2) die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 12.10.2023 bzw. 14.06.2024 stellten die peruanischen Staatsangehörigen römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2) die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.04.2025 wurden diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.04.2025 wurden diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, welche samt den maßgeblichen Verwaltungsakten am 22.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

Am 01.10.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF1 und ihrer Rechtsvertretung sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind peruanische Staatsangehörige. Die BF1 ist die Mutter der BF2. Die BF1 wurde in XXXX , in der Provinz XXXX (Peru) geboren. Die Muttersprache der BF ist Spanisch.1.1. Die BF sind peruanische Staatsangehörige. Die BF1 ist die Mutter der BF2. Die BF1 wurde in römisch 40 , in der Provinz römisch 40 (Peru) geboren. Die Muttersprache der BF ist Spanisch.

Die BF1 lebte in Peru in verschiedenen Ortschaften. Sie besuchte in Peru die Schule und schloss im November 2017 an der Universität in XXXX ein Bachelorstudium im Fach Stomatologie ab. Im September 2018 schloss sie die Ausbildung zur Zahnchirurgin ab.Die BF1 lebte in Peru in verschiedenen Ortschaften. Sie besuchte in Peru die Schule und schloss im November 2017 an der Universität in römisch 40 ein Bachelorstudium im Fach Stomatologie ab. Im September 2018 schloss sie die Ausbildung zur Zahnchirurgin ab.

Im Jahr 2019 wurde die BF2 in Peru geboren.

1.2. Die BF1 war von Oktober 2019 bis Oktober 2020 in einem Gesundheitszentrum beschäftigt. Dabei gab es Fälle, wo der BF1 unter anderem von Vergewaltigungen und Misshandlungen von Mädchen und Frauen berichtet wurde und sie diese auf Anordnung ihres Vorgesetzten nicht zur Anzeige bringen durfte. Nachdem die BF1 trotzdem anonyme Anzeigen erstattete, wurden die Verfahren meist eingestellt.

Danach eröffnete die BF1 ihre eigene Zahnarztordination in XXXX und behandelte unter anderem Personen, welche in Drogengeschäfte verwickelt waren. Die BF1 war aufgrund dieser Tätigkeit keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt.Danach eröffnete die BF1 ihre eigene Zahnarztordination in römisch 40 und behandelte unter anderem Personen, welche in Drogengeschäfte verwickelt waren. Die BF1 war aufgrund dieser Tätigkeit keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt.

Sie bewohnte in dieser Zeit mit der BF2 und ihrer Schwester ein Haus in XXXX . Sie bewohnte in dieser Zeit mit der BF2 und ihrer Schwester ein Haus in römisch 40 .

1.3. Um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, nahm die BF1 am XXXX .06.2023 Kontakt mit einem in Österreich aufhältigen Slowaken auf, nachdem sie diesen Kontakt im Mai 2023 von einem slowakischen Freund in Peru bekommen hatte. Diesen ersuchte sie um Unterstützung bei der Arbeitssuche in Österreich. 1.3. Um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, nahm die BF1 am römisch 40 .06.2023 Kontakt mit einem in Österreich aufhältigen Slowaken auf, nachdem sie diesen Kontakt im Mai 2023 von einem slowakischen Freund in Peru bekommen hatte. Diesen ersuchte sie um Unterstützung bei der Arbeitssuche in Österreich.

Am XXXX .07.2023 wurde der BF1 von den peruanischen Behörden ein Reisepass ausgestellt. Am römisch 40 .07.2023 wurde der BF1 von den peruanischen Behörden ein Reisepass ausgestellt.

Am XXXX .07.2023 reiste die BF1 per Flug aus Peru aus und über Mexiko und Spanien am XXXX .07.2023 in Österreich ein, wo sie zunächst bei dem in Österreich aufhältigen slowakischen Staatsangehörigen lebte und versuchte, eine Arbeit aufzunehmen, was ihr jedoch nicht gelang. Am römisch 40 .07.2023 reiste die BF1 per Flug aus Peru aus und über Mexiko und Spanien am römisch 40 .07.2023 in Österreich ein, wo sie zunächst bei dem in Österreich aufhältigen slowakischen Staatsangehörigen lebte und versuchte, eine Arbeit aufzunehmen, was ihr jedoch nicht gelang.

Die BF2 verblieb bei der Mutter der BF1 in Peru.

Schließlich stellte die BF1 am 12.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Im Mai 2024 reiste die volljährige Schwester der BF1 gemeinsam mit der BF2 ins Bundesbiet, um die BF2 zur BF1 nachzubringen. Die BF1 stellte am 14.06.2024 als gesetzliche Vertreterin für die BF2 den ebenso verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.4. In Peru leben Vater, Mutter und eine weitere Schwester der BF1 in der Region XXXX . Die Eltern der BF1 leben getrennt, wobei die Mutter Hausfrau ist und der Vater in der XXXX beim Projekt XXXX tätig ist. Die Schwester studiert Rechtswissenschaften. Die BF1 steht mit ihrer Mutter und Schwester in regelmäßigem Kontakt.1.4. In Peru leben Vater, Mutter und eine weitere Schwester der BF1 in der Region römisch 40 . Die Eltern der BF1 leben getrennt, wobei die Mutter Hausfrau ist und der Vater in der römisch 40 beim Projekt römisch 40 tätig ist. Die Schwester studiert Rechtswissenschaften. Die BF1 steht mit ihrer Mutter und Schwester in regelmäßigem Kontakt.

Der gemeinsam mit der BF2 gestellte Antrag auf internationalen Schutz der Schwester der BF1 wurde abgewiesen. Gegen die im Bundesgebiet aufhältige Schwester der BF1 liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ( XXXX ) vor. Der gemeinsam mit der BF2 gestellte Antrag auf internationalen Schutz der Schwester der BF1 wurde abgewiesen. Gegen die im Bundesgebiet aufhältige Schwester der BF1 liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ( römisch 40 ) vor.

1.5. Die BF1 wird im Bundesgebiet von der Opferschutzeinrichtung XXXX betreut und lebt gemeinsam mit der BF2 in einer von dort zur Verfügung gestellten Wohnung. Die BF2 nimmt auch an dem dortigen Buddy-Projekt teil. Die BF1 hat Basiskenntnisse der deutschen Sprache und besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. 1.5. Die BF1 wird im Bundesgebiet von der Opferschutzeinrichtung römisch 40 betreut und lebt gemeinsam mit der BF2 in einer von dort zur Verfügung gestellten Wohnung. Die BF2 nimmt auch an dem dortigen Buddy-Projekt teil. Die BF1 hat Basiskenntnisse der deutschen Sprache und besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau B1.

Die BF1 nimmt am Projekt XXXX teil und verfügt über eine Einstellungszusage als Zahnarztassistentin in einer Zahnarztordination ab Februar 2026.Die BF1 nimmt am Projekt römisch 40 teil und verfügt über eine Einstellungszusage als Zahnarztassistentin in einer Zahnarztordination ab Februar 2026.

Die BF1 ist - abgesehen von zeitweisen Magenbeschwerden und Kopfschmerzen - gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über einen großen Freundeskreis in Österreich und hat an einem Informationsabend der XXXX zur Möglichkeit von freiwilliger Arbeit teilgenommen. Die BF1 ist - abgesehen von zeitweisen Magenbeschwerden und Kopfschmerzen - gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über einen großen Freundeskreis in Österreich und hat an einem Informationsabend der römisch 40 zur Möglichkeit von freiwilliger Arbeit teilgenommen.

Die BF2 ist gesund und besucht den Kindergarten. Ihre Hauptbezugsperson ist die BF1. Außerdem hat sie eine enge Beziehung zu der in Österreich lebenden Schwester der BF1.

Das gegen den slowakischen Staatsangehörigen geführte Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels wurde im Juni 2024 eingestellt. Weiters wurde er von der gegen ihn erhobenen Anklage, mit der BF1 unter Ausnützung einer Zwangslage, nämlich ihrer drohenden Wohnungslosigkeit, den Beischlaf vorgenommen zu haben, im August 2024 freigesprochen.

1.6. Die BF1 wurde bereits in Peru katholisch getauft und lebte dort jedoch ohne Bekenntnis. Im Bundesgebiet nehmen die BF an Veranstaltungen ihrer Pfarre teil und wurde die BF1 erneut im September 2025 katholisch getauft.

Aufgrund der Religionszugehörigkeit hat die BF1 keine Bedrohungen in Peru zu erwarten.

1.7. Zur Lage in Peru wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.10.2023 auszugsweise festgestellt:

Politische Lage

Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).

Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).

Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vergleiche Spiegel 24.2.2023).

Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).

Sicherheitslage

Bei Protesten in ganz Peru im Dezember 2022 kam es zu einem hohen Maß an Gewalt durch Sicherheitskräfte, die auch mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt (FH 2023).

In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).

Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023). Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023).

Amazonas-Gebiet (Regionen Loreto, Amazonas, San Martín, Ucayali, Madre de Dios und Teile von Huánuco, Pasco und Cusco): Im Streit um Umweltfragen oder die Landrechte zwischen der indigenen Bevölkerung und der Regierung kommt es im Amazonas-Gebiet immer wieder zu Blockaden des Straßen- und Flussverkehrs sowie zu Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften (EDA 23.6.2023).

Cusco und Umgebung: In Cusco und Umgebung kommt es oft zu Demonstrationen und Blockaden der Eisenbahn- und Straßenverbindungen (EDA 23.6.2023).

Puno und Umgebung: In Puno und Umgebung sind Streiks häufig. Wiederholt ist es zu Gewalttaten gekommen. Oft blockieren die Streikenden die Verkehrsverbindungen (EDA 23.6.2023).

Region Madre de Dios: Die Lage ist sehr angespannt. In dieser Region sind kriminelle Gruppierungen aktiv. Der Staat bekämpft diese Gruppierungen und den illegalen Rohstoffabbau mit Militär und Polizei (EDA 23.6.2023).

Region Cajamarca: In den Provinzen Cajamarca, Hualgayoc und Celendín gibt es regelmäßig soziale Unruhen und Demonstrationen im Zusammenhang mit großen Bergbauprojekten (EDA 23.6.2023).

Täler des Río Ene, Apurímac und Mantaro in den Regionen Ayacucho, Junín und Huancavelica (VRAEM-Region): Wegen des Drogenanbaus haben sich diese Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt; die Sicherheitslage ist prekär (EDA 23.6.2023).

Grenzgebiet zu Ecuador: Teile des Grenzgebiets sind noch vermint, besonders in der Nähe militärischer Einrichtungen (EDA 23.6.2023).

Grenzgebiet zu Kolumbien: Im Grenzgebiet zu Kolumbien, insbesondere entlang dem Río Putumayo, sind Schmuggelbanden aktiv (EDA 23.6.2023).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor. Vertreter von NGOs behaupten, dass die Justiz nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt (USDOS 20.3.2023). Die Justiz wird als eine der korruptesten Institutionen des Landes wahrgenommen. Im Jahr 2018 billigte der Kongress eine Reform, die zur Schaffung eines neuen Nationalen Justizrats (JNJ) führte, der für die Auswahl, Bewertung und Disziplinierung von Richtern zuständig ist. Die Einrichtung des JNJ wurde sowohl von zivilgesellschaftlichen Organisationen als auch von der Wissenschaft allgemein gelobt (FH 2023).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).

Sicherheitsbehörden

Die peruanische Nationalpolizei ist dem Innenministerium unterstellt und sorgt für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die peruanischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig und übernehmen in bestimmten Notstandsgebieten und unter außergewöhnlichen Umständen auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 26.9.2023). Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).Die peruanische Nationalpolizei ist dem Innenministerium unterstellt und sorgt für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die peruanischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig und übernehmen in bestimmten Notstandsgebieten und unter außergewöhnlichen Umständen auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 26.9.2023). Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).

Von den Sicherheitskräften begangene Übergriffe werden nur selten geahndet (FH 2023). Straflosigkeit ist hier nach wie vor ein großes Problem (USDOS 20.3.2023). Durch das Polizeischutzgesetz ist die Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte effektiv eingeschränkt (AI 27.3.2023). Das Verhalten von Polizei- und Militärangehörigen im aktiven Dienst wird durch rechtliche Rahmenbedingungen, umfassende Regulierungsverfahren und formale Verhaltenskodizes geregelt. Die Strafverfolgung hochrangiger Beamter, einschließlich der Innen- und Verteidigungsminister, erfordert einen förmlichen Antrag der Staatsanwälte an den Kongress auf Aufhebung der Immunität der Beamten und die Zustimmung des Kongresses zum Verfahren (USDOS 20.3.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Es gibt Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Das Gesetz verbietet zwar Folter und unmenschliche Behandlung, aber es gibt Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwenden. Lokale und internationale NGOs erklären, dass die Regierung Misshandlungen nicht wirksam verhindert oder die Täter nicht bestraft. Nach Angaben von NGO-Vertretern erstatten viele Opfer keine formelle Anzeige gegen die mutmaßlichen Täter, und diejenigen, die dies tun, haben angeblich Schwierigkeiten, gerichtliche Abhilfe und eine angemessene Entschädigung zu erhalten (USDOS 20.3.2023).

Ende 2022 kam es in ganz Peru zu Protesten, bei denen die Sicherheitskräfte mit einem hohen Maß an Gewalt und auch unter Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt; bei einem Vorfall in Ayacucho (Anm.: lokal meist Huamanga genannt) töteten die Streitkräfte neun Demonstranten, darunter einen Teenager. Bis zum Jahresende kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (FH 2023).Ende 2022 kam es in ganz Peru zu Protesten, bei denen die Sicherheitskräfte mit einem hohen Maß an Gewalt und auch unter Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt; bei einem Vorfall in Ayacucho Anmerkung, lokal meist Huamanga genannt) töteten die Streitkräfte neun Demonstranten, darunter einen Teenager. Bis zum Jahresende kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (FH 2023).

Korruption

Die Korruption in der Regierung ist nach wie vor ein großes Problem in Peru, auch wenn die Strafverfolgungsbehörden häufig gegen Korruptionsvorwürfe ermitteln und diese strafrechtlich verfolgen (FH 2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene. Die Bürger betrachten Korruption weiterhin als ein allgegenwärtiges Problem in allen Bereichen der nationalen, regionalen und lokalen Regierungen (USDOS 20.3.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023).Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023).

Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Journalisten der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse und ein funktionierendes demokratisches politisches System fördern im Allgemeinen die freie Meinungsäußerung, auch für die Journalisten (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023).

Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse darüber. Die Regierungsbeamten sind einigermaßen kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).

Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte, insbesondere das Vizeministerium für Menschenrechte und Zugang zur Justiz, beaufsichtigt die Menschenrechtspolitik und -fragen auf nationaler Ebene. Das Innenministerium, das Ministerium für Frauen und gefährdete Bevölkerungsgruppen und das Ministerium für Arbeit und Beschäftigungsförderung spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Menschenrechte und werden im Allgemeinen als effizient angesehen. Das unabhängige Büro des Ombudsmanns arbeitet ohne Einmischung von Regierung oder Parteien. NGOs, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Öffentlichkeit halten das Büro des Ombudsmanns für effizient (USDOS 20.3.2023).

Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen

Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor. Es verbietet die geschlechtsspezifische Diskriminierung zwischen Partnern in Bezug auf Ehe, Schwangerschaft, Lohn und Eigentumsrechte. Trotzdem schreibt das Gesetz ausschließlich Frauen vor, 300 Tage nach einer Verwitwung oder Scheidung zu warten, um wieder heiraten zu dürfen. Nach Angaben spezialisierter NGOs setzt die Regierung das Wiederverheiratungsgesetz nicht immer wirksam durch (USDOS 20.3.2023).

Willkürliche Entlassungen schwangerer Frauen und Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz sind an der Tagesordnung. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten sollen, doch Frauen werden für dieselbe Arbeit oft schlechter bezahlt als Männer (USDOS 20.3.2023).

Frauen und Mädchen können nur dann legal abtreiben, wenn eine Schwangerschaft ihr Leben oder ihre Gesundheit bedroht. Im Jahr 2014 hat das Gesundheitsministerium technische Leitlinien für legale Schwangerschaftsabbrüche verabschiedet, aber viele Gesundheitsdienstleister haben sie nicht umgesetzt, was den Zugang erschwert. Im September 2022 beriet der Kongress über einen Gesetzentwurf zur Anerkennung des „Rechts auf Geburt", der im Falle seiner Verabschiedung ein zusätzliches Hindernis für den Zugang zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch darstellen könnte (HRW 12.1.2023).

Obwohl die politische Beteiligung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen hat, haben Frauen nur wenige Führungspositionen in lokalen und regionalen Regierungen inne. Im Juni 2020 verabschiedete der Kongress ein Gesetz, das eine vollständige Geschlechterparität auf den Parteilisten vorschreibt. Nach den Wahlen im Jahr 2021 beträgt der Frauenanteil in der Legislative 40 %, und 52 Frauen haben Sitze im Kongress. Nach ihrem Amtsantritt im Dezember 2022 wurde Dina Boluarte die erste weibliche Präsidentin Perus (FH 2023).

Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe und sieht Haftstrafen von 14 Jahren bis zu lebenslänglich vor. Die Durchsetzung der Gesetze über sexuelle und häusliche Gewalt ist unzureichend und liegt oft im Ermessen der zuständigen Behörden, so die Experten für geschlechtsspezifische Gewalt. Ungerechtfertigte Ablehnungen von Anklagen sind angeblich üblich (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz definiert Femizid als das Verbrechen der Tötung einer Frau oder eines Mädchens aufgrund von Erwartungen, Annahmen oder Faktoren, die für ihr Geschlecht charakteristisch sind. Das Mindeststrafmaß für Femizid beträgt in der Regel 20 Jahre bzw. 30 Jahre, wenn erschwerende Umstände hinzukommen (z.B. bei Verbrechen gegen ein Kind, ältere Menschen oder ein schwangeres Opfer). Die polizeilichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Gesetzes sind schwach und langsam, die Verfolgung der Fälle oft langwierig und unwirksam (USDOS 20.3.2023). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Peru weit verbreitet (FH 2023) und ein signifikantes Problem (HRW 12.1.2023). Mehr als die Hälfte der peruanischen Frauen berichten von körperlicher, sexueller oder emotionaler Gewalt. Im Jahr 2022 wurden mehr als 135 Femizide registriert (FH 2023), im Jahr 2021 waren es 136 (HRW 12.1.2023). Im Laufe des Jahres 2022 begann das Büro des Ombudsmannes, Fälle von vermissten Frauen und Mädchen in monatlichen Berichten zu erfassen. Bis September 2022 meldete das Büro des Ombudsmannes 3.528 Fälle von Frauen, die zwischen Januar und September 2022 vermisst und nicht gefunden wurden, ein Anstieg von 22 % im Vergleich zu den ersten neun Monaten des Jahres 2021. Von den Vermissten waren 68 % junge Mädchen und Teenager (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt; die Strafen reichen im Allgemeinen von einem Monat bis zu sechs Jahren Gefängnis. Das Gesetz ermächtigt Richter und Staatsanwälte, einen verurteilten Ehepartner oder Elternteil daran zu hindern, zur Familie zurückzukehren. Das Gesetz ermächtigt auch die Verwandten des Opfers und nicht verwandte Personen, die in der Wohnung leben, Anzeige wegen häuslicher Gewalt zu erstatten. Das Gesetz schreibt vor, dass innerhalb von fünf Tagen nach einer Anzeige eine polizeiliche Untersuchung wegen häuslicher Gewalt durchgeführt werden muss, und verpflichtet die Behörden, weiblichen Opfern häuslicher Gewalt Schutz zu gewähren. Laut NGOs, die sich auf die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt spezialisiert haben, wurde das Gesetz nur lax durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Peru zählt seit über zehn Jahren zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Lateinamerikas. Peru ist eine exportorientierte Wirtschaft und wichtiger Exporteur von Rohstoffen wie Kupfer. Trotz weitreichender Staatshilfen, die zu den ambitioniertesten in ganz Lateinamerika zählten, belief sich der Einbruch der Wirtschaft 2020 auf 11,1 %. Auch wenn sich die Wirtschaftslage 2021 und 2022 wieder deutlich erholt hat, werden die Folgen der COVID-19-Krise lange nachwirken und das Problem der sozialen Ungleichheit noch weiter verstärken. 2022 konnte Peru dank steigender Rohstoffpreise die Devisen- und Steuereinnahmen erhöhen. Diese zusätzlichen Einnahmen kurbelten den öffentlichen Konsum an und halfen den Verbrauchern, die steigende Inflation auszugleichen. Auf der anderen Seite haben wirtschaftliche Engpässe, Unterbrechungen der Lieferketten und auf lokaler Ebene die chaotische Amtszeit von Präsident Pedro Castillo den wirtschaftlichen Erholungstrend in Peru gebremst (WKO 9.2023).

Peru hat in den letzten 20 Jahren ein bemerkenswertes Wirtschaftswachstum erzielt. Im Jahr 2008 wurde es als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie eingestuft. Im gleichen Zeitraum wurde die Armut halbiert und die chronische Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren ging zurück. Seit 2017 steht das Land jedoch vor großen Herausforderungen. Die öffentlichen Ausgaben sind stetig gesunken, die Armut hat zugenommen, und die Häufigkeit und Intensität klimabedingter Notfälle hat zugenommen. Beinahe 33 % der Bevölkerung sind von Armut bedroht. All diese Faktoren haben die Fortschritte beim Abbau der Ungleichheit verlangsamt. Darüber hinaus haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung gefährdet. Im Jahr 2021 litten 51 % der Bevölkerung unter mäßiger oder schwerer Ernährungsunsicherheit. Unterernährung, einschließlich Anämie, sowie Fettleibigkeit und Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen nehmen weiter zu. Chronische Unterernährung ist eines der größten Probleme für die öffentliche Gesundheit bei Kindern unter fünf Jahren, was ihre Entwicklung und die der Gesellschaft insgesamt einschränkt und die Beseitigung der Armut erschwert (WFP 2023).

Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vgl. GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023).Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vergleiche GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023).

Rückkehr

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der österreichischen Botschaft in Lima kommt es zu keinerlei Problemen seitens des Staates bei einer Rückkehr von unbescholtenen Staatsangehörigen. Laut Wissensstand der Botschaft haben zurückkehrende Asylwerber mit keinen Repressalien zu rechnen (ÖB Lima 24.1.2020).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identitäten der BF stehen aufgrund der aktenkundigen Kopien der gültigen peruanischen Reisepässe unstrittig fest. Die Sprachkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel und erfolgte auch die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor der belangten Behörde sowie die Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache.

Die Feststellungen zu den Wohnorten der BF1 in Peru und ihre Ausbildung ergeben sich aus der behördlichen Einvernahme am 30.07.2024 sowie den dort und in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Ausbildungszeugnissen.

Die Geburt der BF2 in Peru ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF1 vorbrachte, zu diesem Zeitpunkt in Peru gelebt zu haben.

2.2. Die Beschäftigung der BF1 in einem Gesundheitszentrum beruht auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung. Ebenso wurde von der BF1 glaubhaft vorgebracht, dass ihr von Misshandlungen berichtet worden sei und ihr damaliger Vorgesetzter versucht habe, sie an einer polizeilichen Anzeige zu hindern. Dass die BF1 trotz der erfolgten Anzeigen keinen Sanktionen ausgesetzt war, ergibt sich mangels konkreter Hinweise in ihrem Vorbringen. Zwar gab die BF1 in der behördlichen Einvernahme an, dass ihr Vorgesetzter auf den Vorschlag der BF1, eine Vergewaltigung anzuzeigen, mit den Worten begegnete „Nein, oder du willst sterben“, jedoch war die BF1 im konkreten Fall trotz der erfolgten anonymen Anzeige keiner weiteren Bedrohung ausgesetzt und kam es auch sonst zu keinen Vorfällen.

Die Eröffnung der Ordination in XXXX beruht ebenso auf den diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der BF1 vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Wenngleich eine gewisse Gefährlichkeit ihrer Tätigkeit aufgrund der Behandlung von Personen aus dem kriminellen Milieu nicht ausgeschlossen werden kann, war die BF1 aufgrund dieser Tätigkeit keiner direkten und konkreten Bedrohung ausgesetzt. Die Eröffnung der Ordination in römisch 40 beruht ebenso auf den diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der BF1 vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Wenngleich eine gewisse Gefährlichkeit ihrer Tätigkeit aufgrund der Behandlung von Personen aus dem kriminellen Milieu nicht ausgeschlossen werden kann, war die BF1 aufgrund dieser Tätigkeit keiner direkten und konkreten Bedrohung ausgesetzt.

So gab die BF1 im Wesentlichen dazu an, auch Personen behandelt zu haben, welche im Zusammenhang mit Drogenhandel stünden. Daher werde sie sowohl von Seiten des Bürgermeisters, welcher gleichzeitig ihr ehemaliger Vorgesetzter aus dem Gesundheitszentrum sei als auch von Seiten der Drogenmafia bedroht.

Zunächst ist festzuhalten, dass die BF in der behördlichen Einvernahme am 30.07.2024 die Frage, ob sie jemals Probleme aufgrund der Behandlung von Patienten von der Drogenmafia gehabt habe, explizit verneinte und dazu ausführte, dass sie wusste, dass es gefährlich gewesen sei. Zwar brachte die BF1 allgemein vor, dass sie aufgrund ihrer Behandlung von Personen aus dem Drogenmilieu von dortiger Seite aber auch seitens des Bürgermeisters einer Gefahr ausgesetzt war, jedoch brachte sie dazu keinen konkreten glaubhaften Vorfall vor und handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Vermutung der BF1. Aus dem Vorbringen der BF1 in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung kam außerdem hervor, dass sie ihre Tätigkeit diskret ausübte und keine Namen oder andere Daten weitergegeben hatte. Die BF1 konnte daher nicht dartun, aus welchem Grund sie nach rund dreijähriger selbständiger Tätigkeit nunmehr bedroht worden sein soll.

Auch der vorgebrachte Vorfall vom XXXX .06.2023, bei welchem die BF1 bei einem Spaziergang mit der BF2 von einem unbekannten Mann mit einer Machete bedroht worden sein soll, konnte nicht als glaubhaft erachtet werden. So konnte dem Vorbringen der BF1 dazu nicht entnommen werden, aus welchem Grund sie bedroht worden sein soll. Die BF1 gab zu diesem Vorfall lediglich an, dass der Mann ihr eine Machete an den Hals gesetzt hätte, gesagt hätte „du wirst sterben“ und dann verschwunden sei. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung steigerte die BF1 ihr Vorbringen, indem sie auf Nachfrage, ob die BF1 bei diesem Vorfall nicht zufällig als Opfer gewählt worden sein könnte, dazu an, dass die Bedrohung auch die Schwester umfasst habe, indem er geäußert habe: „Du und deine Schwester werden sterben“. Auch der vorgebrachte Vorfall vom römisch 40 .06.2023, bei welchem die BF1 bei einem Spaziergang mit der BF2 von einem unbekannten Mann mit einer Machete bedroht worden sein soll, konnte nicht als glaubhaft erachtet werden. So konnte dem Vorbringen der BF1 dazu nicht entnommen werden, aus welchem Grund sie bedroht worden sein soll. Die BF1 gab zu diesem Vorfall lediglich an, dass der Mann ihr eine Machete an den Hals gesetzt hätte, gesagt hätte „du wirst sterben“ und dann verschwunden sei. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung steigerte die BF1 ihr Vorbringen, indem sie auf Nachfrage, ob die BF1 bei diesem Vorfall nicht zufällig als Opfer gewählt worden sein könnte, dazu an, dass die Bedrohung auch die Schwester umfasst habe, indem er geäußert habe: „Du und deine Schwester werden sterben“.

Schließlich steht der Entschluss der BF1, aus Peru auszureisen und der genannte Vorfall nicht in einem zeitlichen Zusammenhang. Die BF1 trat bereits im Mai 2023 auf einen Freund in Peru heran, welcher ihr einen Kontakt zu einem in Österreich lebenden Bekannten weitergab. Dieser wurde von der BF1 erstmals bereits am XXXX .06.2023 - somit fast zwei Wochen vor dem behaupteten Vorfall am XXXX .06.2023 – kontaktiert. Dazu gab die BF1 widersprüchlich in der behördlichen Einvernahme an, erstmals am XXXX .06.2023 an eine Ausreise gedacht aus Peru gedacht zu haben. Schließlich steht der Entschluss der BF1, aus Peru auszureisen und der genannte Vorfall nicht in einem zeitlichen Zusammenhang. Die BF1 trat bereits im Mai 2023 auf einen Freund in Peru heran, welcher ihr einen Kontakt zu einem in Österreich lebenden Bekannten weitergab. Dieser wurde von der BF1 erstmals bereits am römisch 40 .06.2023 - somit fast zwei Wochen vor dem behaupteten Vorfall am römisch 40 .06.2023 – kontaktiert. Dazu gab die BF1 widersprüchlich in der behördlichen Einvernahme an, erstmals am römisch 40 .06.2023 an eine Ausreise gedacht aus Peru gedacht zu haben.

Hinzu kommt, dass aus dem Polizeibericht der LPD XXXX vom 21.02.2024 hervorgeht, dass die BF1 die Person in Österreich lediglich um Hilfe bei der Arbeitsaufnahme in Österreich ersuchte und eine Bedrohungssituation in Peru nicht ansatzweise erwähnte. Schließlich war anfangs auch eine Rückreise nach Peru geplant, wie der gebuchte Flug für Ende August 2023 belegt. Hinzu kommt, dass aus dem Polizeibericht der LPD römisch 40 vom 21.02.2024 hervorgeht, dass die BF1 die Person in Österreich lediglich um Hilfe bei der Arbeitsaufnahme in Österreich ersuchte und eine Bedrohungssituation in Peru nicht ansatzweise erwähnte. Schließlich war anfangs auch eine Rückreise nach Peru geplant, wie der gebuchte Flug für Ende August 2023 belegt.

Schließich spricht auch der Umstand, dass die BF1 den Vorfall vom XXXX .06.2023 bei der Polizei nicht zur Anzeige brachte, gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.Schließich spricht auch der Umstand, dass die BF1 den Vorfall vom römisch 40 .06.2023 bei der Polizei nicht zur Anzeige brachte, gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.

Auch das auf der als unglaubhaft erachteten Bedrohung gestützte Vorbringen des Brandanschlags auf ihr Haus, welcher wenige Tage nach ihrer Ausreise im Juli 2023 stattgefunden haben soll, konnte bereits aufgrund der genannten Gründe nicht als glaubhaft erachtet werden. Hinzu kommt noch, dass die Schwester der BF1 in ihrem Asylverfahren (behördlichen Einvernahme am 18.07.2024) angab, mit der BF1 zusammengelebt zu haben und das gemeinsame Haus - von welchem die BF1 nunmehr behauptet, dass dieses abgebrannt sei - nach der Ausreise der BF1 weiterhin bewohnt zu haben und damit im diametralen Widerspruch zu den Angaben der BF1 steht. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der Beschwerdeverhandlung gab die BF1 zu Protokoll, dass die Schwester in der gleichen Wohnsiedlung und nicht im gleichen Haus gewohnt habe und es daher zu einem Missverständnis gekommen sei müsse. Die BF1 vermochte diesen Widerspruch aufgrund der eindeutigen Angaben ihrer Schwester („LA: Lebte Ihre Schwester XXXX auch dort? VP: Es ist ein Haus, wo ich alleine gelebt habe. Mein Schwester XXXX hat bis Juni 2023 bei mir gewohnt. Die Eltern leben woanders.“) jedoch nicht zu beseitigen, zumal auch davon auszugehen wäre, dass die Schwester der BF1 einen Brandanschlag auf das Haus der Schwester zumindest erwähnt hätte. Auch die vorgelegten Fotos waren vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu stützen.Auch das auf der als unglaubhaft erachteten Bedrohung gestützte Vorbringen des Brandanschlags auf ihr Haus, welcher wenige Tage nach ihrer Ausreise im Juli 2023 stattgefunden haben soll, konnte bereits aufgrund der genannten Gründe nicht als glaubhaft erachtet werden. Hinzu kommt noch, dass die Schwester der BF1 in ihrem Asylverfahren (behördlichen Einvernahme am 18.07.2024) angab, mit der BF1 zusammengelebt zu haben und das gemeinsame Haus - von welchem die BF1 nunmehr behauptet, dass dieses abgebrannt sei - nach der Ausreise der BF1 weiterhin bewohnt zu haben und damit im diametralen Widerspruch zu den Angaben der BF1 steht. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der Beschwerdeverhandlung gab die BF1 zu Protokoll, dass die Schwester in der gleichen Wohnsiedlung und nicht im gleichen Haus gewohnt habe und es daher zu einem Missverständnis gekommen sei müsse. Die BF1 vermochte diesen Widerspruch aufgrund der eindeutigen Angaben ihrer Schwester („LA: Lebte Ihre Schwester römisch 40 auch dort? VP: Es ist ein Haus, wo ich alleine gelebt habe. Mein Schwester römisch 40 hat bis Juni 2023 bei mir gewohnt. Die Eltern leben woanders.“) jedoch nicht zu beseitigen, zumal auch davon auszugehen wäre, dass die Schwester der BF1 einen Brandanschlag auf das Haus der Schwester zumindest erwähnt hätte. Auch die vorgelegten Fotos waren vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu stützen.

2.3. Aufgrund der aufgezeigten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und des Umstandes, dass die BF1 gegenüber ihrer Kontaktperson lediglich den Wunsch äußerte, in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. Polizeibericht der LPD XXXX vom 21.02.2024) und eine Bedrohung in Peru nicht ansatzweise erwähnte, war festzustellen, dass die BF1 aus Peru ausreiste, um ihre allgemeinen Lebensverhältnisse durch eine Arbeitsaufnahme in Österreich zu verbessern. 2.3. Aufgrund der aufgezeigten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und des Umstandes, dass die BF1 gegenüber ihrer Kontaktperson lediglich den Wunsch äußerte, in Österreich eine Beschäftigung aufzunehmen vergleiche Polizeibericht der LPD römisch 40 vom 21.02.2024) und eine Bedrohung in Peru nicht ansatzweise erwähnte, war festzustellen, dass die BF1 aus Peru ausreiste, um ihre allgemeinen Lebensverhältnisse durch eine Arbeitsaufnahme in Österreich zu verbessern.

Die Reiseroute ergibt sich aus den Angaben der BF1, welche sich mit dem Einreisestempeln in ihrem Reisepass decken.

Die Feststellungen zur Einreise der BF2 und der Schwester der BF1 in Österreich beruhen ebenso auf den Angaben der BF1 vor den österreichischen Behörden.

2.4. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF in Peru ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der Schwester der BF1 beruhen auf der gerichtsinternen Abfrage zur genannten Geschäftszahl.

2.5. Die Feststellung zur Betreuung durch die Opferschutzeinrichtung, die Teilnahme am Projekt XXXX und die Arbeitsplatzzusage der BF1 wurde mittels Belegen nachgewiesen. 2.5. Die Feststellung zur Betreuung durch die Opferschutzeinrichtung, die Teilnahme am Projekt römisch 40 und die Arbeitsplatzzusage der BF1 wurde mittels Belegen nachgewiesen.

Die BF1 brachte in der Beschwerdeverhandlung zwar vor, an Magenbeschwerden und Kopfschmerzen zu leiden, jedoch wurden diesbezüglich keine medizinischen Befunde vorgelegt und kann aufgrund des Umstandes, dass sie über eine Einstellungszusage verfügt und auch arbeitswillig ist, festgestellt werden, dass sie ansonsten gesund und arbeitsfähig ist. Der Freundeskreis wurde mittels entsprechender Referenzschreiben belegt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2, zum Kindergartenbesuch und zur Beziehung zur BF1 und ihrer Schwester beruhen auf den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den slowakischen Staatsangehörigen beruhen auf der aktenkundigen Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die teilweise Einstellung vom XXXX .06.2024 und den strafgerichtlichen Freispruch vom XXXX .08.2024. Die Feststellungen zum Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den slowakischen Staatsangehörigen beruhen auf der aktenkundigen Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die teilweise Einstellung vom römisch 40 .06.2024 und den strafgerichtlichen Freispruch vom römisch 40 .08.2024.

2.6. Die Feststellung zur Religionszugehörigkeit der BF1 beruhen auf ihren Angaben in der behördlichen Einvernahme, wo sie angab, katholisch getauft zu sein, aber ohne Bekenntnis zu leben. In der Beschwerdeverhandlung legte sie nunmehr einen aktuellen Taufschein und eine Bestätigung einer Pfarre vor.

Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung gab die BF1 zu Protokoll aufgrund ihrer Glaubensrichtung jedoch keine Probleme in Peru zu erwarten.

2.7. Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (vgl. LIB der Staatendokumentation zu Peru vom 21.11.2025) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.2.7. Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums vergleiche LIB der Staatendokumentation zu Peru vom 21.11.2025) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.

Die mit der Beschwerde vorgelegte schriftliche Stellungnahme und die Berichte zur Sicherheitslage und (Drogen-) Kriminalität in Peru veranschaulichen die dort herrschende Sicherheitslage, stehen jedoch im Wesentlichen im Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen. Diese vermögen die getroffenen Länderfeststellungen daher nicht zu erschüttern bzw. entscheidungswesentlich zu ergänzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Verbindung der Verfahren:

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.

Das in § 34 Abs. 4 AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.Das in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.

Da die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 ist, gelten sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG als Familienangehörige und sind die Verfahren somit unter einem zu führen.Da die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 ist, gelten sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG als Familienangehörige und sind die Verfahren somit unter einem zu führen.

3.2. Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Im konkreten Fall brachte die BF1 vor, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, welche unter anderem die Behandlung von kriminellen Personen umfasste, sowohl von Seiten des Bürgermeisters als auch von Seiten der Drogenmafia verfolgt zu werden. Wie den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen hierzu entnommen werden kann, konnte das Vorbringen der BF1 als nicht glaubhaft erachtet werden und entfaltete daher bereits aus diesem Grund keine Asylrelevanz.

Wenngleich die Gefährlichkeit der freiwilligen Tätigkeit der BF1 nicht in Abrede gestellt wird, konnte die BF1 keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche und konkrete Verfolgungsgefahr darlegen. Der VwGH sprach dazu aus, dass es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0727).Wenngleich die Gefährlichkeit der freiwilligen Tätigkeit der BF1 nicht in Abrede gestellt wird, konnte die BF1 keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche und konkrete Verfolgungsgefahr darlegen. Der VwGH sprach dazu aus, dass es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt vergleiche VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0727).

Für die BF2 wurden keine gesonderen Fluchtgründe geltend gemacht. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass vor allem private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der BF, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, zur Stellung der Asylanträge führten.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und sind somit die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und sind somit die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkte II. der angefochtene Bescheide:3.3. Zu Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtene Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Peru dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.

Im Übrigen kann dem Beschwerdevorbringen, wonach den BF im Falle einer Rückkehr nach Peru eine ausreichende Existenzgrundlage fehle und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa der Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt seien, nicht gefolgt werden. Die BF1 besuchte in Peru die Schule, verfügt über eine akademische Ausbildung und war die letzten Jahre vor ihrer Ausreise als Zahnchirurgin in ihrer eigenen Ordination tätig. Sie ist nach wie vor arbeitsfähig und bei ihr kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Sie wird im Herkunftsstaat jedenfalls in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten - etwa erneut als Zahnchirurgin - ein ausreichendes Einkommen für sich und ein BF2 zu erwirtschaften. Zudem verfügen die BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Peru und ist eine gewisse Unterstützung durch ihre Angehörigen zu erwarten, zumal die BF2 nach der Ausreise der BF1 von der Mutter der BF1 versorgt wurde. Es liegen somit keine Hinweise dafür vor, dass die BF in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müssten.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist.

Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Das gegen den slowakischen Staatsangehörigen geführte Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels, wo die BF1 als Opfer geführt wurde, wurde im Juni 2024 eingestellt. Vom Vorwurf der Ausnützung einer Zwangslage der BF1 wurde dieser strafgerichtlich freigesrochen.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, weswegen auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. abzuweisen sind.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, weswegen auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. abzuweisen sind.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da die Beschwerden der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse der BF an der Fortsetzung seines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse der BF an der Fortsetzung seines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.

Die BF sind im Juli 2023 bzw. Juni 2024 nach Österreich eingereist und sind seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt der BF ist als rechtmäßig zu qualifizieren, da sie sich als peruanische Staatsangehöriger zunächst für die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten durften. Aktuell ist der Aufenthalt der BF aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberinnen rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Alleine aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts kann daher nicht von einer tiefgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.

In Österreich lebt zwar die Schwester der BF1, jedoch liegt gegen diese eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Darüber hinaus liegen keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich vor und war ein Familienleben abseits ihres eigenen Familienverbundes daher zu verneinen.

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (VwGH Ra 2016/19/0168 ua).

Wenngleich die BF ihren Aufenthalt in Österreich bereits genutzt haben, um gewisse Integrationsschritte zu setzen (Teilnahme am XXXX -Buddy-Projekt Besuch von Deutschkursen, Teilnahme am Projekt XXXX , Einstellungszusage, großer Freundeskreis, Teilnahme an Veranstaltungen in der Pfarre, Besuch des Kindergartens) mussten sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Integrationsbemühungen der BF sind daher als relativiert zu betrachten. Den BF musste bekannt sein, dass sie sich nur für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten dürfen und musste ihnen auch nach der Antragstellung klar sein, dass ihr Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Wenngleich die BF ihren Aufenthalt in Österreich bereits genutzt haben, um gewisse Integrationsschritte zu setzen (Teilnahme am römisch 40 -Buddy-Projekt Besuch von Deutschkursen, Teilnahme am Projekt römisch 40 , Einstellungszusage, großer Freundeskreis, Teilnahme an Veranstaltungen in der Pfarre, Besuch des Kindergartens) mussten sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Integrationsbemühungen der BF sind daher als relativiert zu betrachten. Den BF musste bekannt sein, dass sie sich nur für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten dürfen und musste ihnen auch nach der Antragstellung klar sein, dass ihr Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Was die Bindungen der BF zu ihrem Heimatstaat anbelangt, ist zu sagen, dass sie ihr bisheriges Leben in Peru verbrachten und daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sind. Sie haben fast ihr ganzes Lebens dort verbracht. Die BF1 hat dort die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt. Die BF beherrschen die dortige Landessprache als Muttersprache. Sie verfügt in Peru über wichtige familiäre Bezugspersonen. Von einem Verlust der Bindung zum Heimatstaat ist aufgrund der Aufenthaltsdauer der BF in Österreich jedenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der angeführten Lebensumstände der BF in Peru ist nicht zu erwarten, dass sie bei der Reintegration auf größere Probleme stoßen werden. Vielmehr wird es ihnen möglich sein, sich erneut in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates zu integrieren.

Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).

Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist auch nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet.

Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. waren daher abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. waren daher abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140)Der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen vergleiche grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140)

In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung der BF entgegenstehen.In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung der BF entgegenstehen.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. waren daher abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. waren daher abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Somit waren auch die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen.Somit waren auch die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rechtsanschauung des VfGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verbesserung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2313091.1.00

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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