TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/18 G307 2318111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Entscheidungsdatum

18.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G307 2318111-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2025, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2025, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 23.05.2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Ausweisung und seinen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen Stellung zu nehmen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 66 Abs 1 FPG eine Ausweisung (Spruchpunkt I.). und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG eine Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.). und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Mit Schreiben vom 11.08.2025 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid3. Mit Schreiben vom 11.08.2025 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive der Einvernahme des BF anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 21.08.2025 vor, wo sie am 25.08.2025 einlangten.

5. Am 26.11.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seiner RV persönlich, ein Vertreter der belangten Behörde per Videokonferenz teilnahmen sowie zwei Dolmetscherinnen (eine für die der Sprache Serbisch auf Seiten des BF und eine für die Sprache Rumänisch für die Zeugin) beigezogen wurden.5. Am 26.11.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seiner Regierungsvorlage persönlich, ein Vertreter der belangten Behörde per Videokonferenz teilnahmen sowie zwei Dolmetscherinnen (eine für die der Sprache Serbisch auf Seiten des BF und eine für die Sprache Rumänisch für die Zeugin) beigezogen wurden.

6. Am 28.11.2025 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine abschließende Stellungnahme.

7. Am 10.12.2025 ließ die RV des BF dem Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung zugesicherten Arbeitsvorvertrag zukommen. 7. Am 10.12.2025 ließ die Regierungsvorlage des BF dem Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung zugesicherten Arbeitsvorvertrag zukommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens, geschieden und führt derzeit mit einer Frau namens XXXX in Serbien eine Beziehung.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens, geschieden und führt derzeit mit einer Frau namens römisch 40 in Serbien eine Beziehung.

1.2. Im Herkunftsstaat besuchte der BF die 8jährige Grund- sowie die vierjährige berufsbildende Mittelschule für Maschinentechniker. Dort leben auch die beiden XXXX jährigen Zwillingstöchter des BF aus einer vorigen Beziehung, mit welchen der BF nach wie vor engen Kontakt hält.1.2. Im Herkunftsstaat besuchte der BF die 8jährige Grund- sowie die vierjährige berufsbildende Mittelschule für Maschinentechniker. Dort leben auch die beiden römisch 40 jährigen Zwillingstöchter des BF aus einer vorigen Beziehung, mit welchen der BF nach wie vor engen Kontakt hält.

1.3. Zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit begab sich der BF im Jahr 2010 nach Deutschland und danach nach Slowenien, ehe er mit Anfang Dezember 2020 nach Österreich reiste. Er war vom 01.12.2020 bis 27.12.2025 im Bundesgebiet gemeldet.

Etwa seit Ende September 2025 hält er sich wieder in Serbien auf, wo er im Haus seiner Eltern Unterkunft nimmt. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er derzeit durch die Ausübung von Gelgenheitsarbeiten, etwa im Sicherheitsgewerbe. Daneben wird er von seinen Eltern finanziell unterstützt und hält zu seinem älteren Bruder Kontakt.

1.4. Der BF war von 15.03.2021 bis 24.04.2024 sowie von 01.07.2024 bis 28.02.2025 bei der XXXX , etabliert in XXXX , im Arbeiterverhältnis beschäftigt und bezog hierfür einen durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2.663,00 (auf Basis des gesamten Jahres 2024) ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Für dieses Unternehmen besteht eine Wiedereinstellungszusage in Form eines Arbeitsvorvertrages. Von 01.07.2024 bis 31.10.2024 erhielt er wegen eines Arbeitsunfalls eine Rente der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).1.4. Der BF war von 15.03.2021 bis 24.04.2024 sowie von 01.07.2024 bis 28.02.2025 bei der römisch 40 , etabliert in römisch 40 , im Arbeiterverhältnis beschäftigt und bezog hierfür einen durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2.663,00 (auf Basis des gesamten Jahres 2024) ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Für dieses Unternehmen besteht eine Wiedereinstellungszusage in Form eines Arbeitsvorvertrages. Von 01.07.2024 bis 31.10.2024 erhielt er wegen eines Arbeitsunfalls eine Rente der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).

1.5. Der BF ehelichte am XXXX die am XXXX rumänische Staatsbürgerin XXXX , mit welcher er seit September 2020 eine Beziehung führte. Die Ehe wurde am XXXX geschieden. Aufgrund dieses Umstandes wurde dem BF vom Magistrat der XXXX ab 04.05.2021 der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ erteilt, welcher unter der Bedingung der Fortführung der Ehe bis zum 24.02.2026 gültig gewesen wäre. 1.5. Der BF ehelichte am römisch 40 die am römisch 40 rumänische Staatsbürgerin römisch 40 , mit welcher er seit September 2020 eine Beziehung führte. Die Ehe wurde am römisch 40 geschieden. Aufgrund dieses Umstandes wurde dem BF vom Magistrat der römisch 40 ab 04.05.2021 der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ erteilt, welcher unter der Bedingung der Fortführung der Ehe bis zum 24.02.2026 gültig gewesen wäre.

Grund für die Trennung waren laut Exfrau außereheliche Beziehungen des BF. Sie beschrieb ihn als instabil und meinte damit de facto, nicht treu zu sein. Die Exfrau strebte ursprünglich eine streitige Scheidung an, nahm dann aber im Interesse einer dahingehend raschen Vollziehung davon Abstand und willigte in eine einvernehmliche Scheidung ein.

1.6. In der Zeit, als er in Österreich gemeldet war, tätigte der BF zahlreiche Reisen in den Herkunftsstaat, wie etwa am 02.04.2025, 18.04.2025, 25.05.2025 und 16.06.2025. Diese nahm er zum Anlass, seine Eltern, Töchter und Freunde zu besuchen. Abgesehen davon fuhr er eigenen Angaben zufolge immer dann, wenn er Zeit hatte, nach Hause.

1.7. Der BF war und ist weder einem Verein noch in einer anderen Institution tätig. Auch lag ein ehrenamtliches Engagement im Bundesgebiet nicht vor.

1.8. Der BF besitzt zwar keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, kann sich in dieser Sprache aber problemlos verständigen.

1.9. Der BF unterließ es, der Niederlassungsbehörde die Einleitung des Scheidungsverfahrens mitzuteilen. Dies begründete er mit seiner Nachlässigkeit, sich über die dahingehende Rechtsvorschrift, konkret des § 54 Abs. Z 1 iVm § 54 Abs. 6 NAG, informiert zu haben.1.9. Der BF unterließ es, der Niederlassungsbehörde die Einleitung des Scheidungsverfahrens mitzuteilen. Dies begründete er mit seiner Nachlässigkeit, sich über die dahingehende Rechtsvorschrift, konkret des Paragraph 54, Abs. Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 6, NAG, informiert zu haben.

Erst am 17.04.2025 stellte er bei der zuständigen NAG-Behörde einen Zweckänderungsantrag „Rot-Weiß-Rot-Karte plus„.

1.10. In Österreich pflegt und pflegte der BF Kontakt zu seinen Cousins und Cousinen namens XXXX , wobei XXXX und XXXX im XXXX Stadtteil XXXX und die anderen in XXXX wohnen. Da die erstgenannte Cousine jüngst umgezogen ist, ist dem BF deren aktueller Wohnort nicht bekannt. Zum genannten Personenkreis hat der BF Kontakt, wann immer es die Umstände erlauben. 1.10. In Österreich pflegt und pflegte der BF Kontakt zu seinen Cousins und Cousinen namens römisch 40 , wobei römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 Stadtteil römisch 40 und die anderen in römisch 40 wohnen. Da die erstgenannte Cousine jüngst umgezogen ist, ist dem BF deren aktueller Wohnort nicht bekannt. Zum genannten Personenkreis hat der BF Kontakt, wann immer es die Umstände erlauben.

Zu seinen Freunden XXXX hält der BF über WhatsApp fast täglich Kontakt.Zu seinen Freunden römisch 40 hält der BF über WhatsApp fast täglich Kontakt.

1.11. Der BF ist vermögenslos und hat keine Außenstände.

1.12. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihm – abgesehen von der Abstandnahme der unter I.1.5. (siehe auch II.1.1.9) erwähnten Obliegenheit – keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. 1.12. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihm – abgesehen von der Abstandnahme der unter römisch eins.1.5. (siehe auch römisch zwei.1.1.9) erwähnten Obliegenheit – keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.

1.12. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und dem erkennenden Gericht.

2.2. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

2.3. Was die Feststellungen zu Beziehungsstatus, aktuellem Aufenthalt, Bezüge zu Bruder und Eltern, beruflicher Tätigkeit im Herkunftsstaat, aktueller Sicherung des Lebensunterhalts, Wegzug von Serbien im Jahr 2010, Aufenthalt in Deutschland und Slowenien, Existenz zweier volljähriger Töchter, Arbeitsplatzzusage, Grund für die Nachlässigkeit bei der Verständigung der Aufenthaltsbehörde über die fehlende Verständigung der Scheidung, Existenz und Kontakt von bzw. zu Freunden und Verwandten in Bundesgebiet, den zahlreichen Reisen nach Serbien zwecks Besuche seiner Angehörigen in der Heimat, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sowie Schul- und Berufsausbildung betrifft, erschließen sich diese aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung).

2.4. Die bisher im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. Die Wiedereinstellungsmöglichkeit beim ursprünglichen Arbeitgeber ergibt sich aus dem dahingehend am 10.12.2025 vorgelegten, mit 09.12.2025 Arbeitsvorvertrag (Oz 16), wonach der BF bei seinem „angestammten“ Arbeitgeber wieder als Lkw-Fahrer tätig sein könnte.

2.5. Die bisher erteilten Aufenthaltstitel und der Zweckänderungsantrag erschließen sich aus dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), die Meldungen im Inland aus dem Datenbestand des ZMR.

2.6. Bescheinigungsmittel für das Vorliegen von Deutschkenntnissen hat der BF nicht beigebracht, auf die an ihn auf Deutsch in der Verhandlung gestellten Fragen war er jedoch problemlos in der Lage, zu antworten.

2.7. Der BF gab in der Verhandlung an, vermögenslos zu sein und keine Schulden zu haben. Ferner brachte er vor, sich – vom Zeitpunkt der Verhandlung rückgerechnet – seit etwa 2 Monaten wieder in Serbien aufzuhalten. Begründet hat er dies mit der fehlenden Möglichkeit, im Inland einer Beschäftigung nachgehen zu können.

2.8. Der Zeitpunkt der Eheschließung und Scheidung erhellt sich aus dem auf AS 25f wiedergebenden Scheidungsbeschluss.

2.9. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG unter anderem der Ehemann einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er diese begleitet oder ihr nachzieht. 3.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehemann einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er diese begleitet oder ihr nachzieht.

Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5). Gemäß § 54 Abs 6 NAG hat der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Niederlassungsbehörde unverzüglich, bekannt zu geben.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 54, Absatz 6, NAG hat der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Niederlassungsbehörde unverzüglich, bekannt zu geben.

§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die zunächst in Österreich niedergelassen war, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG; dementsprechend wurde ihm eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt. Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch die Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die zunächst in Österreich niedergelassen war, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG; dementsprechend wurde ihm eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt.

In Bezug auf das vom BF im Lichte des NAG gesetzte Fehlverhalten ist auf die (auszugsweise wiedergegebenen) Erwägungen in folgenden VwGH-Judikaten zu verweisen:

Geschäftszahl Ra 2021/21/0327, Entscheidungsdatum: 29.08.2024:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147; VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076; VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 - trotz Scheidung erhalten bleibt vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147; VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076; VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).

Geschäftszahl Ra 2021/21/0361, Entscheidungsdatum: 06.07.2022:

Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr vergleiche Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 verwirklicht vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).

Geschäftszahl 93/18/0350, Entscheidungsdatum: 09.03.1995:

Die vom Fremden vorgenommene - irrige - Gesetzesauslegung entschuldigt ihn nur dann, wenn sie unverschuldet ist. Ein solcher Schuldausschließungsgrund ist dann nicht gegeben, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen hat. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung muß von einem Fremden verlangt werden, daß er sich über die mit dem Aufenthalt von Ausländern im Inland zusammenhängenden österreichischen Vorschriften informiert. Unterläßt er Erkundigungen, so kann er sich nicht auf unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen. Da der Fremde gar nicht behauptet, Informationen über die Richtigkeit seiner Auffassung über die Wirkungen der der Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid zuerkannten aufschiebenden Wirkung eingeholt zu haben, scheidet ein relevanter Rechtsirrtum von vornherein aus.

Mit dem Vollzug der Scheidung am XXXX endete das Aufenthaltsrecht des BF in Österreich (siehe dazu die soeben eingeworfenen Erwägungen der drei Erkenntnisse des VwGH). Damit sich der BF auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs 5 Z 1 NAG berufen hätte können, hätte das Scheidungsverfahren erst nach Ablauf dieser 3-Jahres-Frist eingeleitet werden dürfen. Mit dem Vollzug der Scheidung am römisch 40 endete das Aufenthaltsrecht des BF in Österreich (siehe dazu die soeben eingeworfenen Erwägungen der drei Erkenntnisse des VwGH). Damit sich der BF auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG berufen hätte können, hätte das Scheidungsverfahren erst nach Ablauf dieser 3-Jahres-Frist eingeleitet werden dürfen.

Der BF hält sich aktuell in Serbien auf und geht dort gelegentlich Erwerbstätigkeiten nach. Damit, wie durch die Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung seiner Eltern, wie seines Bruders bestreitet er seinen Lebensunterhalt. Er unterhält zudem nach wie vor enge Beziehungen zu seinen beiden Zwillingstöchtern.

In Österreich bestehen Bindungen zu hier lebenden Cousins, Cousinen und Freunden, derzeit vor allem via WhatsApp.

Gemäß § 66 Abs 1 FPG können u.a. begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können u.a. begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei der Entscheidung über eine Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs 3 FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei der Entscheidung über eine Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.

Gemäß § 9 BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im
Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im , Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Der BF hielt sich noch nicht über einen 10 Jahre überschreitenden Zeitraum in Österreich auf. Er hat bis dato auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben, welches (von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen) gemäß § 54a abs 1 NAG voraussetzt, dass er sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen iSd § 54a Abs 1 NAG nur ein den Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann (siehe VwGH 23.02.2024, Ra 2024/22/0007). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erwies sich somit nur bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens als iSd § 54a Abs1 NAG rechtmäßig. Der BF hielt sich noch nicht über einen 10 Jahre überschreitenden Zeitraum in Österreich auf. Er hat bis dato auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben, welches (von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen) gemäß Paragraph 54 a, abs 1 NAG voraussetzt, dass er sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG nur ein den Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann (siehe VwGH 23.02.2024, Ra 2024/22/0007). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erwies sich somit nur bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens als iSd Paragraph 54 a, Abs1 NAG rechtmäßig.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich zwar etwas mehr als 4 ½ Jahre im Bundesgebiet aufhielt, er aber nur bis höchstens XXXX ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner Exfrau ableiten konnte und ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus spätestens seit damals bewusst sein musste. Er hat kein Familienleben iSd § 9 Abs 2 Z 2 BAF-VG im Bundesgebiet, weil hier keine Angehörigen seiner Kernfamilie leben. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich zwar etwas mehr als 4 ½ Jahre im Bundesgebiet aufhielt, er aber nur bis höchstens römisch 40 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner Exfrau ableiten konnte und ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus spätestens seit damals bewusst sein musste. Er hat kein Familienleben iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BAF-VG im Bundesgebiet, weil hier keine Angehörigen seiner Kernfamilie leben.

Der mit der Ausweisung des BF verbundene Eingriff in sein Privatleben ist verhältnismäßig. Er ist zwar im Inland unselbständig erwerbstätig gewesen und hat hier wohl auch Sozialkontakte geknüpft. Es wird ihm aber möglich sein, die Kontakte zu allfälligen, im Inland lebenden Bezugspersonen über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal er Österreich auch nach der Rückkehr nach Serbien im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann.

Der BF hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, dessen Sprachkundigkeit er besitzt, mit den dortigen Gewohnheiten vertraut ist und, wo auch seine Eltern und sein Bruder leben. In Serbien ist er aufgewachsen und hat dort den Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, verbracht. Er ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine Ausbildung wie Berufserfahrung, die ihm auch in seinem Heimatstaat eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen werden, selbst wenn die Arbeitsmarktsituation dort schwieriger als im EU-Raum sein mag. Es wird ihm daher möglich sein, auch nach der Rückkehr nach Serbien durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, zumal er keine Sorgepflichten hat und keine besondere Vulnerabilität besteht.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist – insbesondere angesichts der Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken (äußerst kurze Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer EWR-Bürgerin und entgegen § 54 Abs 6 NAG jahrelang unterbliebene Information der Niederlassungsbehörde über die Vollziehung der Scheidung) – im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen von ihm allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist – insbesondere angesichts der Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken (äußerst kurze Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer EWR-Bürgerin und entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG jahrelang unterbliebene Information der Niederlassungsbehörde über die Vollziehung der Scheidung) – im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen von ihm allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren.

Ergänzend sei noch zu erwähnen, dass weder die Wiedereinstellungszusage, deren Umsetzung noch dazu an das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG gebunden ist, noch das Sich-Berufen auf Rechtsunkundigkeit (siehe das oben genannte, betreffende VwGH-Erkenntnis) an der Zulässigkeit der Ausweisung etwas ändern können.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Dieser wurde im Übrigen bereits „konsumiert“.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Dieser wurde im Übrigen bereits „konsumiert“.

Die Beschwerde war im Ergebnis daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Scheidung Unionsrecht Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G307.2318111.1.00

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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