Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
AsylG 2005 §54Spruch
,
G304 2300818-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 26.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 25.07.2024 gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 26.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 25.07.2024 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß 10 Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 16.10.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Am 16.04.2025 langte ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ein, in welchem er um zeitnahe Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersuchte.
5. Am 15.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihr Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Das BFA verzichtete auf eine Teilnahme.
6. Mit Schreiben vom 17.07.2025 ersuchte die BF um eine Fristerstreckung bis August 2025 zur Vorlage von Unterlagen (Sprachdiplom).
7. Mit Schreiben vom 18.08.2025 ersuchte die BF um eine neuerliche Fristerstreckung bis September 2025.
8. Mit Schriftsatz vom 23.09.2025 ersuchte die BF neuerlich um eine Fristerstreckung und übermittelte das Ergebnis der Sprachprüfung A2, welche sie nicht bestanden hatte. Zudem beantragte die BF die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Darlegung der Sprachkenntnisse.
9. Mit Schreiben vom 12.01.2026 teilte die BF mit, dass eine Schwangerschaft bestehe. Das zukünftige Kind werde abgeleitet vom Kindesvater ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Sie übermittelte weiters eine Ambulanzkarte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die BF hat keine Kinder. Bei ihr besteht derzeit eine Schwangerschaft.
1.2. Die BF reiste erstmals am 06.02.2024 in das Bundesgebiet ein. Aus dem Reisepass der BF ist ersichtlich, dass sie davor schon immer wieder nach Österreich eingereist ist. Die letzte aktenkundige Einreise nach Österreich fand am 31.08.2024 statt.
1.3. Sie stellte am 25.07.2024 persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG und begründete den Antrag mit einem schützenswerten Familienleben in Österreich (Ehemann). 1.3. Sie stellte am 25.07.2024 persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und begründete den Antrag mit einem schützenswerten Familienleben in Österreich (Ehemann).
1.4. Die BF lebt ihn Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, ein gemeinsamer Haushalt sei nicht möglich, da der Ehemann eine Dienstwohnung bewohnt und seine Gattin dort nicht anmelden darf. Die BF ist daher melderechtlich bei ihren Schwiegereltern im Bundesgebiet gemeldet, wobei sie aber bei ihm übernachte. Der Ehemann der BF ist erwerbstätig und die BF bei ihm mitversichert.
1.5. Die BF gab an, bei der NAG-Behörde sei ihr geraten worden, den verfahrensgegenständlichen Antrag beim BFA einzubringen.
1.6. Die BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
1.7. Sie hat in Serbien eine Schulbildung absolviert, eine dort eine Ausbildung als Köchin begonnen und als Reinigungskraft gearbeitet.
1.8. Die Kernfamilie der BF ist in Serbien aufhältig.
1.9. Die BF hat in Österreich eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 absolviert, für eine erfolgreiche Absolvierung der Prüfung A2 fehlten 2 Punkte.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen.
Dass die BF seit Mai 2024 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie der Heiratsurkunde.
Die Schwangerschaft ergibt sich durch medizinische Unterlagen, die BF befand sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Ambulanzberichtes (27.12.2025) in der 9+1 SSW.
Die Berufstätigkeit des Ehegatten ist durch einen im Akt befindlichen Dienstverstrag nachgewiesen. Der Ehemann bezieht ein Nettoeinkommen von rund 2120,00 Euro pro Monat (Lohnzettel im Akt). Der Ehegatte bewohnt eine Dienstwohnung und leistet dafür ein Benützungsentgelt von ca 108,00 Euro pro Monat (Kopie der Bewilligung im Akt.) Die Mitversicherung der BF mit ihrem Gatten bei der KFA ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Bestätigung.
Die Meldeadresse der BF bei ihren Schwiegereltern ergibt sich aus einem ZMR-Auszug.
Dass die BF keinen Antrag bei der NAG-Behörde gestellt hat, geht aus den Angaben im Verfahren hervor, ein solcher wäre auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach dem NAG (eigenes Einkommen in entsprechender Höhe) nicht positiv beschieden worden.
Die Feststellungen zur bestandenen und nicht bestandenen Sprachprüfung der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und den von der BF nachgereichten Zeugnissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) (…).
(2) (…).
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) (…)
(…)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(…).“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(…).“
3.1.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit somit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Kernfamilie von der übrigen Familie unterscheiden. Erstere umfasst Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wie beispielsweise zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Art 8 EMRK (Wiederin, Art 8 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75).Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Kernfamilie von der übrigen Familie unterscheiden. Erstere umfasst Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wie beispielsweise zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Paragraph 10, Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK (Wiederin, Artikel 8, EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75).
Die BF stellte am 25.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und bezog sich in ihrem Antrag auf ein in Österreich bestehendes Familienleben mit ihrem Ehegatten. Die BF stellte am 25.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und bezog sich in ihrem Antrag auf ein in Österreich bestehendes Familienleben mit ihrem Ehegatten.
In der Zwischenzeit wurde bei der BF eine Schwangerschaft festgestellt und es ist festzuhalten, dass das Kind nach Geburt vom Kindesvater abgeleitet über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen wird.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).
Es gilt daher zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Es gilt daher zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Die BF ist in der Wohnung der ihrer Schwiegereltern polizeilich gemeldet. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Ehemann der BF eine Dienstwohnung zur Verfügung hat, an welcher es ihm nicht möglich ist, die BF anzumelden.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid ein Familienleben iSd Art 8 EMRK verneint und begründete dies damit, dass ein gemeinsamer Haushalt mangels aufrechter Meldung an der Adresse des Ehemannes nicht gegeben sei.Das BFA hat im angefochtenen Bescheid ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verneint und begründete dies damit, dass ein gemeinsamer Haushalt mangels aufrechter Meldung an der Adresse des Ehemannes nicht gegeben sei.
Das Bestehen eines Familienlebens ist jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen (vgl auch oben zitierte Judikatur des VwGH) und nicht alleine nach melderechtlichen Feststellungen. Die BF hat glaubhaft angegeben, dass sie von ihrem Ehemann nach dessen Dienstschluss abgeholt wird und sie gemeinsame Zeit in seiner Dienstwohnung verbringen. Das erkennende Gericht gelangt daher zum Ergebnis, dass fallbezogen von einem Familienleben der BF mit ihrem Ehemann auszugehen ist. Auch ist die BF mit ihrem Ehemann mitversichert und es werden ihre Unterhaltskosten von ihm getragen.Das Bestehen eines Familienlebens ist jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen vergleiche auch oben zitierte Judikatur des VwGH) und nicht alleine nach melderechtlichen Feststellungen. Die BF hat glaubhaft angegeben, dass sie von ihrem Ehemann nach dessen Dienstschluss abgeholt wird und sie gemeinsame Zeit in seiner Dienstwohnung verbringen. Das erkennende Gericht gelangt daher zum Ergebnis, dass fallbezogen von einem Familienleben der BF mit ihrem Ehemann auszugehen ist. Auch ist die BF mit ihrem Ehemann mitversichert und es werden ihre Unterhaltskosten von ihm getragen.
Es besteht zwischen ihnen daher ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und Familienleben iSv Art. 8 EMRK. Es besteht zwischen ihnen daher ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und Familienleben iSv Artikel 8, EMRK.
Im gegenständlichen Fall überwiegt aufgrund der starken Bindung der BF ihrem in Österreich berufstätigen Ehemann das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes.
Soweit es der BF gewesen wäre, einen Antrag nach dem NAG einzubringen, so ist festzuhalten, dass ein solcher Antrag wegen des Nichtvorliegens von Voraussetzungen (fehlendes Einkommen) abgewiesen worden wäre.
Der Umstand, dass der Lebensmittelpunkt ihres Ehemannes seit je her in Österreich liegt, steht der Überlegung entgegen, dass es dem Paar auch möglich wäre, den Lebensmittelpunkt gemeinsam nach Serbien zu verlegen. Im Falle der Geburt des gemeinsam erwarteten Kindes tritt der Umstand hinzu, dass auch das Kind vom Kindesvater abgeleitet über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen wird.
Die strafrechtlich unbescholtene BF hat in der Zeit ihres Aufenthalts durchaus erste integrative Schritte unternommen und die Sprachprüfung A1 erfolgreich absolviert, an der Prüfung A2 scheiterte sie knapp.
Die Erteilung eines von der BF beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Die Erteilung eines von der BF beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens der BF auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens der BF auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
Die BF erfüllt somit aufgrund ihres berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit ihrem Ehemann die Voraussetzung zwar nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, jedoch aber für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 1 iVm Abs 2 AsylG. Ihr ist daher dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Die BF erfüllt somit aufgrund ihres berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit ihrem Ehemann die Voraussetzung zwar nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, jedoch aber für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG. Ihr ist daher dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien für auf Dauer unzulässig zu erklären.Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Unzulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung auf Dauer ist die Basis für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und den Ausspruch der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise weggefallen, weshalb die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Mit der Unzulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung auf Dauer ist die Basis für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und den Ausspruch der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise weggefallen, weshalb die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
3.3. Die von der BF beantragte weitere mündliche Verhandlung zur Darlegung der Sprachkenntnisse konnte unterbleiben, da diese zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zum Teil zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2300818.1.00Im RIS seit
08.06.2026Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026