Entscheidungsdatum
02.02.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G310 2286673-2/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) weist seit XXXX .2004 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wo auch ihre minderjährige Tochter, geboren XXXX , und deren Vater leben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger für XXXX übertragen.Die Beschwerdeführerin (BF) weist seit römisch 40 .2004 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wo auch ihre minderjährige Tochter, geboren römisch 40 , und deren Vater leben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger für römisch 40 übertragen.
Die BF verfügt seit 2010 über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, wobei mehrere Meldungslücken vorliegen. Ab 2018 bis Anfang 2020 befand sich der Lebensmittelpunkt der BF zumindest in Ungarn, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging. Im Bundesgebiet ging die BF immer wieder einer Beschäftigung nach; nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, gelang ihr jedoch nicht.
Die BF spricht sehr gut Deutsch. Sie verfügt in Österreich über Freunde bzw. Bekannte. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Ihr beiden älteren Töchter leben in Ungarn, ansonsten hat sie dort keine Angehörigen.
Nachdem die BF im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt wurde, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 16.01.2024, Zl. XXXX gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Nachdem die BF im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt wurde, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 16.01.2024, Zl. römisch 40 gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2025, GZ. G315 2286673-1/46E, insofern stattgegeben, dass die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2025, GZ. G315 2286673-1/46E, insofern stattgegeben, dass die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde.
Nachdem die BF ab XXXX .2025 über keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet verfügte, kehrte sie zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich zurück und ging von XXXX .2025 bis XXXX .2025 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Nachdem die BF ab römisch 40 .2025 über keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet verfügte, kehrte sie zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich zurück und ging von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Am XXXX .2025 wurde die BF wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen. Am römisch 40 .2025 wurde die BF wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen.
Mit Schreiben des BFA vom 15.10.2025 wurde die BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 02.12.2025 beim BFA ein.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung konnten keine Umstände als mildernd herangezogen werden. Als erschwerend wirkten sich die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen aus. Weiters wurde die zuletzt laut Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX gewährte bedingte Entlassung aus der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Zugleich stellte die BF einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 SMG. Diesbezüglich brachte sie vor, seit mehr als fünf Jahren Drogen zu konsumieren und zwar Metamphetamin, Piko, Compensan, Morphium, Lyrica und Kokain. Der Konsum erfolge täglich und möchte sie sich eine Entwöhnungstherapie unterziehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung konnten keine Umstände als mildernd herangezogen werden. Als erschwerend wirkten sich die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen aus. Weiters wurde die zuletzt laut Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 gewährte bedingte Entlassung aus der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Zugleich stellte die BF einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß Paragraph 39, SMG. Diesbezüglich brachte sie vor, seit mehr als fünf Jahren Drogen zu konsumieren und zwar Metamphetamin, Piko, Compensan, Morphium, Lyrica und Kokain. Der Konsum erfolge täglich und möchte sie sich eine Entwöhnungstherapie unterziehen.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem kontinuierlichen strafrechtlichen Fehlverhalten begrüdnet. Durch die strafbaren Handlungen finanziere sich die BF ihre Drogensucht und liege aufgrund der Strafhaft noch kein Wohlverhaltenszeitraum vor. Die bisherigen strafrechtlichen Konsequenzen haben zu keinem Umdenken bei der BF geführt. Daher sei die sofortige Ausreise zum Schutz des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit notwendig. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem kontinuierlichen strafrechtlichen Fehlverhalten begrüdnet. Durch die strafbaren Handlungen finanziere sich die BF ihre Drogensucht und liege aufgrund der Strafhaft noch kein Wohlverhaltenszeitraum vor. Die bisherigen strafrechtlichen Konsequenzen haben zu keinem Umdenken bei der BF geführt. Daher sei die sofortige Ausreise zum Schutz des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit notwendig.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde behoben, in welcher auf das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben der BF hingewiesen wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub bis XXXX 2028 gewährt. Der Aufschub begann am XXXX .2026. Es besteht keine Indikation, dass die Freiheitsstrafe aufgrund der Gefährlichkeit der Verurteilten zu vollziehen ist. Da die abgeurteilte Tat in Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln bestand, besteht die Notwendigkeit einer Therapie. Therapiemotivation und -fähigkeit sind nicht offenbar aussichtslos und ist die BF bereit sich dieser gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.Mit Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub bis römisch 40 2028 gewährt. Der Aufschub begann am römisch 40 .2026. Es besteht keine Indikation, dass die Freiheitsstrafe aufgrund der Gefährlichkeit der Verurteilten zu vollziehen ist. Da die abgeurteilte Tat in Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln bestand, besteht die Notwendigkeit einer Therapie. Therapiemotivation und -fähigkeit sind nicht offenbar aussichtslos und ist die BF bereit sich dieser gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Die BF ist seit XXXX .2026 stationär in der Krankenanstalt XXXX in XXXX untergebracht. Die BF ist seit römisch 40 .2026 stationär in der Krankenanstalt römisch 40 in römisch 40 untergebracht.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigung in Zusammenschau mit den Ausführungen im Strafurteil sowie den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Zwar weist das BFA bei der Begründung des Aufenthaltsverbots zurecht auf die mit der Suchtmitteldelinquenz einhergehende Wiederholungsgefahr und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen hin, jedoch wurde der BF gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub gewährt. Zwar weist das BFA bei der Begründung des Aufenthaltsverbots zurecht auf die mit der Suchtmitteldelinquenz einhergehende Wiederholungsgefahr und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen hin, jedoch wurde der BF gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub gewährt.
Gemäß § 59 Abs 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A /2000; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Fremden daher nicht erfolgen (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240).Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist vergleiche VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A aus 2000,; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Fremden daher nicht erfolgen vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240).
Ist keine in den Anwendungsbereich des § 59 Abs 4 FPG fallende Rückkehrentscheidung ergangen, sondern ein Aufenthaltsverbot, so ordnet § 70 Abs 1 zweiter Satz FPG dafür in gleicher Weise an, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelungen sind so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde (vgl. VwGH 17.05.2021, RA 2020/21/0445).Ist keine in den Anwendungsbereich des Paragraph 59, Absatz 4, FPG fallende Rückkehrentscheidung ergangen, sondern ein Aufenthaltsverbot, so ordnet Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG dafür in gleicher Weise an, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelungen sind so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde vergleiche VwGH 17.05.2021, RA 2020/21/0445).
Im konkreten Fall darf auch nicht übersehen werden, dass die BF bereits seit längerem in Österreich aufhältig ist sowie dass ihre minderjährige Tochter hier lebt, auch wenn die BF nicht mit der Obsorge betraut ist. Aufgrund des während dem Aufenthalt im Bundesgebiet aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.Im konkreten Fall darf auch nicht übersehen werden, dass die BF bereits seit längerem in Österreich aufhältig ist sowie dass ihre minderjährige Tochter hier lebt, auch wenn die BF nicht mit der Obsorge betraut ist. Aufgrund des während dem Aufenthalt im Bundesgebiet aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2286673.2.00Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026