Entscheidungsdatum
05.02.2026Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
,
I414 2328020-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 24.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 24.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 42-jährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und in XXXX /Algerien geboren. Er absolvierte 8 Jahre in Algerien die Grundschule und absolvierte eine dreijährige Ausbildung zum Maler. Der Beschwerdeführer heiratete am 16. Dezember 2019 in XXXX /Frankreich eine Staatsangehörige Polens. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung -fünf Jahre befristet-, gültig bis 31. August 2026, in Frankreich. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin einen vierjährigen Sohn. Aufgrund der Ehe mit der EWR- Bürgerin ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger.Der 42-jährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und in römisch 40 /Algerien geboren. Er absolvierte 8 Jahre in Algerien die Grundschule und absolvierte eine dreijährige Ausbildung zum Maler. Der Beschwerdeführer heiratete am 16. Dezember 2019 in römisch 40 /Frankreich eine Staatsangehörige Polens. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung -fünf Jahre befristet-, gültig bis 31. August 2026, in Frankreich. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin einen vierjährigen Sohn. Aufgrund der Ehe mit der EWR- Bürgerin ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Frankreich festgenommen und nach Österreich ausgeliefert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Schöffensenat vom 13. März 2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG), das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruches nach §§ 12 zweiter Fall, 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 12 zweiter Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und das Vergehen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 12 zweiter Fall, 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Schöffensenat vom 13. März 2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG), das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 109 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und das Vergehen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 87 Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. Jänner 2024 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, in Frankreich im Beisein seiner Ehegattin und seines Kindes im September 2022 an einem Flughafen verhaftet worden zu sein. Er sei erstmals 2018 in Österreich gewesen. Seither sei er immer wieder nach Österreich gereist. Zuletzt sei er 2021 in Österreich gewesen. Sein Lebensmittelpunkt sei in Frankreich, dort verfüge er über einen Aufenthaltstitel. Während der Schwangerschaft seiner polnischen Ehegattin habe er auch für mehrere Monate in Polen gelebt. Sein Sohn sei auch in Polen zur Welt gekommen. Er spreche Arabisch, Französisch und habe während seiner Haft auch ein wenig Deutsch gelernt. Er bereue sein strafrechtliches Verhalten, er habe es wegen seiner finanziellen Situation getan, seit Corona habe er keine Arbeit gehabt.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt am 26. Februar 2024 einvernommen. Die Ehegattin gab an, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit 2019 ein Paar sei und am 16. Dezember 2019 in Frankreich geheiratet hätten. Der Beschwerdeführer sei immer wieder hin und her gependelt. Sie sei meistens in Polen und in XXXX gewesen. Als der Beschwerdeführer am Flughafen in Frankreich verhaftet worden sei, hätten sie nach Algerien reisen wollen, um die Familie des Beschwerdeführers zu besuchen. Ihr Sohn sei in Polen geboren und der Beschwerdeführer sei bei ihr in Polen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie die meiste Zeit in Frankreich gewesen und habe sie in Polen besucht. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer mit ihr für ein paar Monate in Österreich gemeinsam gelebt. Die Zukunft ihrer Familie sehe sie in Österreich. Sie würde gemeinsam mit ihrem Sohn den Beschwerdeführer wöchentlich in der Justizanstalt besuchen. Der Beschwerdeführer sei trotz seiner Verurteilung ein guter Mensch. Sie möchte für den Beschwerdeführer eine Hafterleichterung beantragen. Bei der Kindeserziehung werde sie von Ihrer Mutter unterstützt, ihre Mutter würde regelmäßig von Polen nach XXXX fahren, um sie zu unterstützen. Zuletzt sei sie 2023 für rund einen Monat in Algerien gewesen. Sie spreche sehr gut Französisch und könne sich mit der Familie des Beschwerdeführers unterhalten. Sie spreche mit dem Beschwerdeführer Französisch und Deutsch. Sie sei selbständig und arbeite im administrativen Bereich. Die Familie des Beschwerdeführers sei für algerische Verhältnisse wohlhabend. Sie bekomme derzeit Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Sie wünsche sich für ihren Ehegatten eine Hafterleichterung, um die Beziehung zu seinem Sohn zu intensivieren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt am 26. Februar 2024 einvernommen. Die Ehegattin gab an, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit 2019 ein Paar sei und am 16. Dezember 2019 in Frankreich geheiratet hätten. Der Beschwerdeführer sei immer wieder hin und her gependelt. Sie sei meistens in Polen und in römisch 40 gewesen. Als der Beschwerdeführer am Flughafen in Frankreich verhaftet worden sei, hätten sie nach Algerien reisen wollen, um die Familie des Beschwerdeführers zu besuchen. Ihr Sohn sei in Polen geboren und der Beschwerdeführer sei bei ihr in Polen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie die meiste Zeit in Frankreich gewesen und habe sie in Polen besucht. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer mit ihr für ein paar Monate in Österreich gemeinsam gelebt. Die Zukunft ihrer Familie sehe sie in Österreich. Sie würde gemeinsam mit ihrem Sohn den Beschwerdeführer wöchentlich in der Justizanstalt besuchen. Der Beschwerdeführer sei trotz seiner Verurteilung ein guter Mensch. Sie möchte für den Beschwerdeführer eine Hafterleichterung beantragen. Bei der Kindeserziehung werde sie von Ihrer Mutter unterstützt, ihre Mutter würde regelmäßig von Polen nach römisch 40 fahren, um sie zu unterstützen. Zuletzt sei sie 2023 für rund einen Monat in Algerien gewesen. Sie spreche sehr gut Französisch und könne sich mit der Familie des Beschwerdeführers unterhalten. Sie spreche mit dem Beschwerdeführer Französisch und Deutsch. Sie sei selbständig und arbeite im administrativen Bereich. Die Familie des Beschwerdeführers sei für algerische Verhältnisse wohlhabend. Sie bekomme derzeit Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Sie wünsche sich für ihren Ehegatten eine Hafterleichterung, um die Beziehung zu seinem Sohn zu intensivieren.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.10.2025 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde unter Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass durch sein den österreichischen Gesetzen zuwiderlaufendes Verhalten eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben sei und könne unter Bewertung der bekannten Umstände keine positive Prognose in Bezug auf ein rechtskonformes Verhalten in Österreich gestellt werden. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei aufgrund des besonders verwerflichen Verbrechens des Suchtgifthandels gerechtfertigt, zumal die öffentlichen Interessen bei Weitem überwiegen würden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.10.2025 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde unter Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass durch sein den österreichischen Gesetzen zuwiderlaufendes Verhalten eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben sei und könne unter Bewertung der bekannten Umstände keine positive Prognose in Bezug auf ein rechtskonformes Verhalten in Österreich gestellt werden. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei aufgrund des besonders verwerflichen Verbrechens des Suchtgifthandels gerechtfertigt, zumal die öffentlichen Interessen bei Weitem überwiegen würden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Es wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit dem gemeinsamen Kind soweit dies möglich gewesen sei ein Familienleben führen. Sie hätten miteinander auch gemeinsame Urlaube verbracht. Der Beschwerdeführer führe ein geordnetes Familienleben. Der Beschwerdeführer habe sich einer Therapie unterzogen. Der Beschwerdeführer lebe seit Jahren mit Unterbrechungen in Österreich. Das Bundesamt habe keine Angaben über die Situation in Algerien getätigt. Die Zukunftsprognose hätte für den Beschwerdeführer ausgehen müssen. Durch das erlittene Haftübel habe er seine Fehler eingesehen. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots würden keine dringende Veranlassung bestehen. Es sei ein Antrag auf elektronische Fußfessel gestellt worden und die Bewilligung sei noch ausständig.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte in einer Beschwerdeergänzung zusammengefasst aus, dass sie den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Kind regelmäßig in der Justizanstalt besucht haben. Seit August 2025 dürfe der Beschwerdeführer Freigänge absolvieren. Es sei in dieser Zeit mehrmals zu Hause und es habe keine Probleme gegeben. Er sei ruhig, liebevoll, verantwortungsvoll und fürsorglich. Seit April 2025 würde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt arbeiten, habe einen Deutschkurs absolviert und an einer Therapie teilgenommen. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, werde er in XXXX wohnen und sich um seinen Sohn kümmern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte in einer Beschwerdeergänzung zusammengefasst aus, dass sie den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Kind regelmäßig in der Justizanstalt besucht haben. Seit August 2025 dürfe der Beschwerdeführer Freigänge absolvieren. Es sei in dieser Zeit mehrmals zu Hause und es habe keine Probleme gegeben. Er sei ruhig, liebevoll, verantwortungsvoll und fürsorglich. Seit April 2025 würde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt arbeiten, habe einen Deutschkurs absolviert und an einer Therapie teilgenommen. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, werde er in römisch 40 wohnen und sich um seinen Sohn kümmern.
Am 1. Dezember 2025 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Am 15. Jänner 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Ebenfalls die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der 42-jährige Beschwerdeführer ist in XXXX , Algerien geboren und ist algerischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er absolvierte 8 Jahre Grundschule in Algerien und machte 3 Jahre eine Ausbildung zum Maler. Er ist gesund und arbeitsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist für einen Sohn sorgepflichtig. Er hat kein Vermögen.Der 42-jährige Beschwerdeführer ist in römisch 40 , Algerien geboren und ist algerischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er absolvierte 8 Jahre Grundschule in Algerien und machte 3 Jahre eine Ausbildung zum Maler. Er ist gesund und arbeitsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist für einen Sohn sorgepflichtig. Er hat kein Vermögen.
Der Beschwerdeführer spricht arabisch, französisch und einwenig Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist bis zum 31.08.2026 aufenthaltsberechtigt in Frankreich. Die Aufenthaltskarte für Frankreich „Carte de Séjour“ wurde auf fünf Jahre befristet ausgestellt. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt auf Dauer in Österreich niedergelassen.
Der Beschwerdeführer heiratete am 16.12.2019 in XXXX /Frankreich eine polnische Staatsangehörige. Seine Ehegattin hat von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer ist folglich begünstigter Drittstaatsangehöriger. Aus der Ehe entstammt der am 24.10.2021 in Polen geborene Sohn.Der Beschwerdeführer heiratete am 16.12.2019 in römisch 40 /Frankreich eine polnische Staatsangehörige. Seine Ehegattin hat von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer ist folglich begünstigter Drittstaatsangehöriger. Aus der Ehe entstammt der am 24.10.2021 in Polen geborene Sohn.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers war selbständig und übernahm für Baufirmen administrative Tätigkeiten und war auch als Übersetzerin tätig, derzeit ist sie bei einem Finanzunternehmen in einem Angestelltenverhältnis und nebenbei als Reinigungskraft beschäftigt. Sie spricht Französisch, Deutsch und ihre Muttersprache. Die Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers lebt in Polen und reist mehrmals nach Österreich, um die Ehegattin mit ihrem Sohn zu unterstützen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Algerien. Der Beschwerdeführer und auch seine Ehegattin reisten nach Algerien und die Familienangehörigen zu besuchen.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers war bis zu seiner Inhaftierung in Frankreich, er besuchte seine Ehegattin regelmäßig in Österreich oder in Polen. Der Beschwerdeführer wurde mit internationalem Haftbefehl gesucht. Er wurde an einem Flughafen in Frankreich festgenommen und wurde nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 für drei Monate in Österreich melderechtlich erfasst. Seit dem 23.09.2022 befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich in Haftanstalten. Er ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen und war nie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In der Justizanstalt besucht der Beschwerdeführer einen Deutsch-Sprachkurs, hat an einem Therapieprogramm teilgenommen und geht seit April 2025 einer Beschäftigung in der Justizanstalt nach. Die Ehegattin besucht den Beschwerdeführer regelmäßig mit dem gemeinsamen Kind in der Haftanstalt. Seit August 2025 befindet sich der Beschwerdeführer in dem erleichterten Haftvollzug und kann auf Freigängen regelmäßig seine Familie besuchen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich einmal in Erscheinung getreten.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Schöffensenat vom 13. März 2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG), das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruches nach §§ 12 zweiter Fall, 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 12 zweiter Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und das Vergehen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 12 zweiter Fall, 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Schöffensenat vom 13. März 2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG), das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 109 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und das Vergehen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 87 Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat an einem nicht mehr feststellbaren Ort als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechnen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, und mit weiteren bekannten Tätern und noch zahlreiche weitere teils bekannte, teils unbekannte Täter angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen verschafft bzw. zu verschaffen versucht, nämlich den zur kriminellen Vereinigung gehörenden Tätergruppen rund um weiteren bekannten Tätern, indem er Kontakt zu diesen Tätern hielt und sie anwies, das Suchtgift von den Lieferanten einer serbischen kriminellen Vereinigung in XXXX zu übernehmen und hierfür zu bezahlen sowie indem er das zu liefernde Suchtgift jeweils zuvor bei der serbischen kriminellen Vereinigung bestellte, woraufhin dieses an die Tätergruppen geliefert wurde, und zwarDer Beschwerdeführer hat an einem nicht mehr feststellbaren Ort als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechnen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, und mit weiteren bekannten Tätern und noch zahlreiche weitere teils bekannte, teils unbekannte Täter angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen verschafft bzw. zu verschaffen versucht, nämlich den zur kriminellen Vereinigung gehörenden Tätergruppen rund um weiteren bekannten Tätern, indem er Kontakt zu diesen Tätern hielt und sie anwies, das Suchtgift von den Lieferanten einer serbischen kriminellen Vereinigung in römisch 40 zu übernehmen und hierfür zu bezahlen sowie indem er das zu liefernde Suchtgift jeweils zuvor bei der serbischen kriminellen Vereinigung bestellte, woraufhin dieses an die Tätergruppen geliefert wurde, und zwar
- im Zeitraum von August 2020 bis zum 11.11.2020 Cannabiskraut und Cannabisharz in einer Gesamtmenge von 150.000 Gramm an eine Tätergruppierungen;
- im Zeitraum von Dezember 2020 bis zum 11.03.2021 Cannabiskraut und Cannabisharz in einer Gesamtmenge von 73.500 Gramm an eine Tätergruppierung;
- im Zeitraum von 12.03.2021 bis zum 18.04.2021 91.500 Gramm Cannabiskraut und 12.000 Cannabisharz an eine Tätergruppierung;
- am 19.04.2021 24.853,2 Gramm Cannabiskraut, an eine Tätergruppierung, wobei es beim Versuch blieb, da Polizeibeamte einschritten und das Suchtgift sichergestellt wurde;
- im Zeitraum September 2021 bis 14.03.2022 27.996,80 Gramm Cannabiskraut, 2.840,70 Gramm Cannabisharz, an Tätergruppierungen;
An einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 in XXXX eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen gefälschten polnischen Personalausweis, im Rechtsverkehr zum Nachweis einer Tatsache, und zwar einer falschen Identität, verwendet, indem er sie bei der Anmietung eines Appartements vorlegte;An einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 in römisch 40 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen gefälschten polnischen Personalausweis, im Rechtsverkehr zum Nachweis einer Tatsache, und zwar einer falschen Identität, verwendet, indem er sie bei der Anmietung eines Appartements vorlegte;
Im Dezember 2020 an einem nicht mehr feststellbaren Ort bekannten Tätern und weitere unbekannte Täter dazu bestimmt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Nacht von 05.01.2021 auf den 06.01.2021 in XXXX nachangeführte Taten zu begehen, indem er ihnen entsprechende Aufträge erteilte, und zwarIm Dezember 2020 an einem nicht mehr feststellbaren Ort bekannten Tätern und weitere unbekannte Täter dazu bestimmt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Nacht von 05.01.2021 auf den 06.01.2021 in römisch 40 nachangeführte Taten zu begehen, indem er ihnen entsprechende Aufträge erteilte, und zwar
- den Eintritt in die Wohnung der Opfer mit Gewalt zu erzwingen, indem sie ein Loch in die Türe brachen, durch das Loch griffen und die Türklinke betätigten, wobei sie gegen das dort befindliche Opfer Gewalt zu üben beabsichtigten und sie eine Waffe, und zwar ein Messer, bei sich führten, um den Widerstand der Personen zu überwinden;
- in verabredeter Verbindung das Opfer am Körper verletzten, idem sie auf ihn einschlugen, ihn mit Pfefferspray besprühten und mit einem Messer auf ihn einstachen, wodurch das Opfer diverse Platzwunden im Gesichtsbereich, eine Stichwunde im rechten Oberschenkel und eine Stichwunde in der rechten Wade erlitt;
Am 03.02.2022 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Täter dazu bestimmt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Opfer absichtlich schwer am Körper verletzen, indem er ihnen den Auftrag gab, worauf sie das Opfer unter anderem mit einem Messer und einem Schlagstock mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zufügten, wodurch das Opfer eine Prellung der Nase mit Nasenbluten, eine rund 15 cm lange Schnittwunde, die von der rechten Stirn-Schläfe-Region durch die rechte Ohrmuschel verlief und mit einer Spaltung der rechten Ohrmuschel verlief und mit einer Spaltung der rechten Ohrmuschel einherging, eine rund 12 cm lange Schnittwunde an der linken Gesichtshälfte mit teilweiser Abtrennung der linken Ohrmuschel und fortgesetztem Schnitt entlang der linken Unterkieferregion, eine 7 cm lange, querverlaufende Schnittwunde an der Vorder- und Außenseite des linken Oberschenkels und eine Prellung der rechten Schulter erlitt, wodurch die Tat eine schwere Dauerfolge, und zwar eine auffallende Verunstaltung, nach sich zog.
Spätestens im August 2020 fasste der Beschwerdeführer den Entschluss, sich durch den vorschriftswidrigen Verkauf von Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Österreich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. ln Umsetzung dieses Tatplans schloss er sich einer nordafrikanischen, überwiegend algerischen Tätergruppierung an, welche darauf ausgerichtet war, das von den Mitgliedern in XXXX Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, insbesondere jeweils die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmengen nach Österreich eingeführt und hier verkauft werden. Bei dieser Tätergruppierung handelte es sich um einen auf längere Zeit, nämlich mehrere Jahre ausgelegten Zusammenschluss mehrerer Personen, welcher auf die wiederkehrende Begehung vom Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichtet ist. Bei den weiteren Mitgliedern dieser Vereinigung handelt es sich um mehrere andere arabischstämmige Personen. Diese weiteren, großteils bereits rechtskräftig verurteilten Mitglieder der kriminellen Vereinigung waren, soweit hier von Relevanz, in drei unterschiedlichen Tätergruppen organisiert, welchen der Beschwerdeführer jeweils Suchtgift verschaffte.Spätestens im August 2020 fasste der Beschwerdeführer den Entschluss, sich durch den vorschriftswidrigen Verkauf von Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Österreich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. ln Umsetzung dieses Tatplans schloss er sich einer nordafrikanischen, überwiegend algerischen Tätergruppierung an, welche darauf ausgerichtet war, das von den Mitgliedern in römisch 40 Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, insbesondere jeweils die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmengen nach Österreich eingeführt und hier verkauft werden. Bei dieser Tätergruppierung handelte es sich um einen auf längere Zeit, nämlich mehrere Jahre ausgelegten Zusammenschluss mehrerer Personen, welcher auf die wiederkehrende Begehung vom Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichtet ist. Bei den weiteren Mitgliedern dieser Vereinigung handelt es sich um mehrere andere arabischstämmige Personen. Diese weiteren, großteils bereits rechtskräftig verurteilten Mitglieder der kriminellen Vereinigung waren, soweit hier von Relevanz, in drei unterschiedlichen Tätergruppen organisiert, welchen der Beschwerdeführer jeweils Suchtgift verschaffte.
ln Umsetzung seines Entschlusses verschaffte der Beschwerdeführer Personen zu den dort genannten Zeitpunkten jeweils die dort angeführten Suchtgiftmengen mit den dort genannten Mengen an Reinsubstanz.
Der Beschwerdeführer wusste, dass der Umgang insbesondere das Überlassen und Verschaffen von Suchtgift in Österreich verboten ist. Dennoch verschaffte er Personen die dort angeführten Suchtgiftmengen, wobei er wusste, dass er dabei anderen Suchtgift in das 25-Fache der Grenzmenge übersteigender Menge überließ. Er wusste von Anfang an, dass er wiederkehrend und fortlaufend Suchtgift anderen verschaffen werde und dass sich die von ihm verschafften Suchtgiftmengen auf eine das 25-Fache der Grenzmenge übersteigende Menge summieren und summieren werden. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Suchtgift, das er anderen verschaffte, den jeweils im Spruch angeführten Reinsubstanzgehalt aufwies. Er wusste, dass es sich bei der Tätergruppierung, welcher er sich anschloss, um einen Zusammenschluss mehrerer Personen handelte, welcher darauf ausgerichtet war, dass fortlaufend und wiederkehrend in ihrem Rahmen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz verübt werden. Er wusste, dass er sich durch das Verschaffen von Suchtgift an dieser kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt und wollte dadurch die lnteressen dieser kriminellen Vereinigung fördern.
Der Beschwerdeführer besorgte sich zu einem nicht mehrfeststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, welche gemäß § 2 Abs 4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen gefälschten polnischen Reisepass. Diesen benutzte er im Rechtsverkehr, indem er ihn bei der Anmietung eines Appartements vorlegte. Der Beschwerdeführer wusste weiters, dass es sich bei dem polnischen Personalausweis um eine gefälschte besonders geschützte Urkunde handelte, und er wusste, dass er diese Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht.Der Beschwerdeführer besorgte sich zu einem nicht mehrfeststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, welche gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen gefälschten polnischen Reisepass. Diesen benutzte er im Rechtsverkehr, indem er ihn bei der Anmietung eines Appartements vorlegte. Der Beschwerdeführer wusste weiters, dass es sich bei dem polnischen Personalausweis um eine gefälschte besonders geschützte Urkunde handelte, und er wusste, dass er diese Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht.
lnnerhalb der Tätergruppierung kam es zwischen den Mitgliedern immer wieder zu Streitigkeiten.
So kam es im Dezember 2020 zu einer Streitigkeit zwischen K. S. und dem Beschwerdeführer, wobei letzterer aufgrund dieser Streitigkeit beschloss, Täter und den unbekannt Täter PAKAYA sowie weitere unbekannte Täter damit zu beauftragen, in die Wohnung des K. S. einzudringen, ihn mit Messern zu attackieren und dadurch zu verletzen. Die Täter erzwangen, nachdem sie vom Beschwerdeführer diesen Auftrag bekommen hatten, in der Nacht vom 06.01.2021 auf 07.01.2021 in XXXX , den Eintritt in die Wohnung des K. S. mit Gewalt, indem sie ein Loch in die Türe brachen, durch das Loch griffen und die Türklinke betätigten, wobei sie gegen den dort befindlichen K. S. Gewalt zu üben beabsichtigten und sie eine Waffe, und zwar ein Messer, bei sich führten, um den Widerstand der genannten Personen zu überwinden. Daraufhin setzten sie folgende Gewalthandlungen: Sie verletzten in verabredeter Verbindung K. S. am Körper, indem sie auf ihn einschlugen, ihm mit Pfefferspray besprühten und mit einem Messer auf ihn einstachen, wodurch er diverse Platzwunden im Gesicht, eine Stichwunde am Oberschenkel und eine Stichwunde an der rechten Wade erlitt. Die unmittelbaren Täter wollten sich durch Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen und beabsichtigten, gegen die darin befindlichen Personen Gewalt auszuüben, sie wollten das Opfer in verabredeter Verbindung verletzen und wussten auch dass ihre Taten geeignet waren, die Verletzungen zu verursachen. Ebenso kam es dem Beschwerdeführer darauf an, dass sich die von ihm beauftragten unmittelbaren Täter durch Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen, gegen die darin befindlichen Personen Gewalt ausüben und das Opfer in verabredeter Verbindung verletzen. Er wusste, dass er durch die Aufforderung an die Täter deren Tatentschluss weckt und sie solcher Art zur Tat bestimmt.So kam es im Dezember 2020 zu einer Streitigkeit zwischen K. S. und dem Beschwerdeführer, wobei letzterer aufgrund dieser Streitigkeit beschloss, Täter und den unbekannt Täter PAKAYA sowie weitere unbekannte Täter damit zu beauftragen, in die Wohnung des K. S. einzudringen, ihn mit Messern zu attackieren und dadurch zu verletzen. Die Täter erzwangen, nachdem sie vom Beschwerdeführer diesen Auftrag bekommen hatten, in der Nacht vom 06.01.2021 auf 07.01.2021 in römisch 40 , den Eintritt in die Wohnung des K. S. mit Gewalt, indem sie ein Loch in die Türe brachen, durch das Loch griffen und die Türklinke betätigten, wobei sie gegen den dort befindlichen K. S. Gewalt zu üben beabsichtigten und sie eine Waffe, und zwar ein Messer, bei sich führten, um den Widerstand der genannten Personen zu überwinden. Daraufhin setzten sie folgende Gewalthandlungen: Sie verletzten in verabredeter Verbindung K. S. am Körper, indem sie auf ihn einschlugen, ihm mit Pfefferspray besprühten und mit einem Messer auf ihn einstachen, wodurch er diverse Platzwunden im Gesicht, eine Stichwunde am Oberschenkel und eine Stichwunde an der rechten Wade erlitt. Die unmittelbaren Täter wollten sich durch Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen und beabsichtigten, gegen die darin befindlichen Personen Gewalt auszuüben, sie wollten das Opfer in verabredeter Verbindung verletzen und wussten auch dass ihre Taten geeignet waren, die Verletzungen zu verursachen. Ebenso kam es dem Beschwerdeführer darauf an, dass sich die von ihm beauftragten unmittelbaren Täter durch Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen, gegen die darin befindlichen Personen Gewalt ausüben und das Opfer in verabredeter Verbindung verletzen. Er wusste, dass er durch die Aufforderung an die Täter deren Tatentschluss weckt und sie solcher Art zur Tat bestimmt.
Weiters kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und J. N. im Zusammenhang mit der Verteilung der Erlöse aus dem Suchtmittelverkauf. Am 03.02.2022 beauftragte der Beschwerdeführer den unbekannten Täter XXXX gemeinsam mit seinem Bruder, J. N. mit einem Messer und einem Schlagstock zu attackieren und ihn schwer zu verletzen. Aufgrund dieses Auftrags des Beschwerdeführers erschienen der unbekannte Täter XXXX und der Bruder des Beschwerdeführers mit einem Messer und einem Schlagstock und attackierten J. N., welcher durch den Angriff mehrere Schnitte und Stichverletzungen, eine Prellung der Nase mit Nasenbluten, eine rund 15 cm lange Schnittwunde, die von der rechten Stirnschläfenregion durch die rechte Ohrmuschel verlief und mit einer Spaltung der rechten Ohrmuschel einherging, eine rund 12 cm lange Schnittwunde an der linken Gesichtshälfte mit teilweisen Abtrennung der linken Ohrmuschel und fortgesetzten Schnitt entlang der linken Unterkieferregion, eine 7 cm lange, querverlaufende Schnittwunde an der Vorder- und Außenseite des linken Oberschenkels und eine Prellung der rechten Schulter erlitt. Die Tat zog hierdurch eine auffallende Verunstaltung des Genannten mit sich.Weiters kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und J. N. im Zusammenhang mit der Verteilung der Erlöse aus dem Suchtmittelverkauf. Am 03.02.2022 beauftragte der Beschwerdeführer den unbekannten Täter römisch 40 gemeinsam mit seinem Bruder, J. N. mit einem Messer und einem Schlagstock zu attackieren und ihn schwer zu verletzen. Aufgrund dieses Auftrags des Beschwerdeführers erschienen der unbekannte Täter römisch 40 und der Bruder des Beschwerdeführers mit einem Messer und einem Schlagstock und attackierten J. N., welcher durch den Angriff mehrere Schnitte und Stichverletzungen, eine Prellung der Nase mit Nasenbluten, eine rund 15 cm lange Schnittwunde, die von der rechten Stirnschläfenregion durch die rechte Ohrmuschel verlief und mit einer Spaltung der rechten Ohrmuschel einherging, eine rund 12 cm lange Schnittwunde an der linken Gesichtshälfte mit teilweisen Abtrennung der linken Ohrmuschel und fortgesetzten Schnitt entlang der linken Unterkieferregion, eine 7 cm lange, querverlaufende Schnittwunde an der Vorder- und Außenseite des linken Oberschenkels und eine Prellung der rechten Schulter erlitt. Die Tat zog hierdurch eine auffallende Verunstaltung des Genannten mit sich.
Den unmittelbaren Tätern und dem Beschwerdeführer kam es darauf an J. N. durch die Tat bzw. durch Bestimmung zur Tat schwer am Körper zu verletzen, wobei sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass die Tat eine auffallende Verunstaltung des Genannten nach sich ziehen werde.
Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis hingegen als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation und das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 23.08.2022 in Haft. Das errechnete Strafende ist spätestens der 04.08.2028.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen. Er spricht einwenig Deutsch. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation liegt im Falle des Beschwerdeführers ebenso wenig vor, wie ein ehrenamtliches Engagement.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die vom Bundesamt vorgelegten Akten unter zentraler Berücksichtigung der in diesen erliegenden Urteilsausfertig sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.01.2025 im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Darüber hinaus wurde seine Ehegattin als Zeugin einvernommen. Ein Vertreter des Bundesamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der Identifizierung seiner Person fest.
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Schulausbildung, seiner Volksgruppe und seinem Glaubensbekenntnis beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026. Dies gilt auch für die Feststellungen zu seiner Herkunft.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 15.01.20216.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.03.2023, Zl. XXXX .Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.03.2023, Zl. römisch 40 .
Die Feststellung zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Frankreich ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 15.01.2026.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers sowie zu den Feststellungen zu seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026.
Die Feststellungen zu der rechtskräftig strafgerichtlichen Verurteilung, zu den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf den in den Akten befindlichen Urteilsausfertigungen und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026.
Das errechnete Strafende ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten Haftauskunft.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Infolge seiner Eheschließung mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden polnischen Staatsangehörigen kommt dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 16.12.2019 die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Infolge seiner Eheschließung mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden polnischen Staatsangehörigen kommt dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 16.12.2019 die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu.
Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet nicht niedergelassen, er war im Jahr 2019 für drei Monate in Österreich melderechtlich erfasst. Er ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen und war nie Mitglied in einem legalen Verein oder einer legalen Organisation. Der Beschwerdeführer ist bis zum 31.08.2026 aufenthaltsberechtigt in Frankreich. Er besuchte regelmäßig seine Ehegattin in Österreich sowie auch in Polen. Seine Ehegattin besuchte den Beschwerdeführer mehrmals in Frankreich. Nach seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt war zumindest bis zu seiner Inhaftierung, sein Lebensmittelpunkt in Frankreich. Eine dauerhafte und kontinuierliche Niederlassung im Bundesgebiet wurde weder vorgebracht noch behauptet.
In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG einem weiteren Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 53a NAG entgegen steht. (vgl. dazu etwa VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 22, mit dem Hinweis auf VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN; zuletzt VwGH 21.12.2022 Ra 2022/21/0213, Rn. 12).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG einem weiteren Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 53 a, NAG entgegen steht. vergleiche dazu etwa VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 22, mit dem Hinweis auf VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN; zuletzt VwGH 21.12.2022 Ra 2022/21/0213, Rn. 12).
Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15, auch VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15, auch VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
Die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") setzt voraus, dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (VwGH 17.07.2025, Ra 2022/10/0118 mwN). Somit liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt über zehn Jahre vor, weshalb der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung kommt. Die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") setzt voraus, dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (VwGH 17.07.2025, Ra 2022/10/0118 mwN). Somit liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt über zehn Jahre vor, weshalb der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung kommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
So ist zunächst die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich sowie das breitgefächerte Deliktsspektrum hervorzuheben. Dies reicht vom Verbrechen des Suchtgifthandels, das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, das Vergehen der schweren Körperverletzung als Bestimmungstäter, das Vergehen der absichtlichen schweren Körperverletzung als Bestimmungstäter und das Vergehen des Hausfriedensbruches als Bestimmungstäter. Sein Gesamtverhalten weist eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und hat er damit seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen“ bezeichnet (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen“ bezeichnet (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht sowie ferner, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen als besonderes hoch zu veranschlagen ist (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318), dem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten wiederholt zuwidergehandelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht sowie ferner, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen als besonderes hoch zu veranschlagen ist vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318), dem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten wiederholt zuwidergehandelt hat.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen weisen einen besonders hohen Unrechtsgehalt auf. Zu berücksichtigen ist, dass die Verurteilung nicht lediglich wegen isolierten Einzeldeliktes erfolgte, sondern als Täter und als Bestimmungstäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Die Tatbegehung im Kontext einer strukturierten Tätergruppierung verdeutlicht ein hohes Maß an krimineller Energie, Organisationsgrad und Zielgerichtetheit. Derartige Vorgangsweisen sind regelmäßig geplant, weisen arbeitsteilige Strukturen auf und sind oftmals auf Wiederholung angelegt. Weiters hat die von Beschwerdeführer gehandelte Suchtgiftmenge ein Vielfaches über das 25-fache hinausgehende der Grenzmenge betragen und hat der Tatzeitraum über mehrere Jahre hinweg angedauert. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere auch die Schwere und der Umfang der begangenen Taten von Relevanz, dabei ist gegenständlich insbesondere die Menge des gehandelten Suchtgiftes und die Dauer des deliktischen Verhaltens maßgeblich. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht.
Der Beschwerdeführer beauftragte seinen Bruder und eine unbekannte Person ein Opfer mit einem Messer und einem Schlagstock zu attackieren und ihn schwer zu verletzen. Dem Opfer wurde teilweise die linke Ohrmuschel abgetrennt und wurde auffallend verunstaltet.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt weiter in Haft, vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zum vorliegenden Zeitpunkt nicht anzunehmen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtmitteldelikten und die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen gegeben ist.
Da das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwerwiegend ist, als besonders verpönt gilt, sich dieses über viele Jahre hinweg erstreckt hat und dabei, wie auch vom VwGH immer wieder festgehalten wird, eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann für den Beschwerdeführer auch zum Entlassungszeitpunkt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit August 2025 Freigänge absolviert und seine Familie besucht. Aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klarstellt (vgl. das Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, mwN, und mehrere daran anschließende Entscheidungen, wie etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0051).Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit August 2025 Freigänge absolviert und seine Familie besucht. Aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klarstellt vergleiche das Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, mwN, und mehrere daran anschließende Entscheidungen, wie etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0051).
Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer verwirklichten Strafdelikten fand nicht statt, gleichwohl der Beschwerdeführer vorbrachte in der Haftanstalt eine Gewalttherapie absolviert zu haben und seine Taten bereue. Der Beschwerdeführer verharmlost die von ihm verwirklichten Straftaten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er aufgrund der Covid-Pandemie finanzielle Probleme gehabt habe und deshalb Drogen verkaufte. Darüber hinaus brachte er vor, nur wegen einer Rauferei und wegen des Verkaufs von Drogen verurteilt worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er ein hohes Maß an krimineller Energie anwandte. Die kriminelle Vereinigung war auf mehrere Jahre ausgelegt wiederkehrend Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Zudem wurde einer Person, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in XXXX , absichtlich schwer am Körper verletzt, indem der Beschwerdeführer den Auftrag gab das Opfer schwer am Körper zu verletzen. Dem Opfer wurde dabei teilweise die linke Ohrmuschel abgetrennt, die rechte Ohrmuschel gespalten und mit dem Messer das linke Unterkiefer sowie der linke Oberschenkel verletzt. Diese Tat hat schwere Dauerfolgen, und zwar eine auffallende Verunstaltung, zur Folge. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung es wäre nur eine Rauferei gewesen, zeigt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Tathandlungen nicht auseinandergesetzt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die Ehegattin vor, nur im groben über die Tathandlangen ihres Gattens bescheid zu wissen und, dass sie ihren Sohn erst nach Volljährigkeit über die Handlungen seines Vaters berichten wolle. Der Beschwerdeführer brachte entgegen der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes vor, dass er nach der Geburt seines Sohnes keine Straftaten verwirklicht habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2022 einen Mittäter beauftragte eine Person mit dem Schlagstock zu attackieren und zu verletzen.Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer verwirklichten Strafdelikten fand nicht statt, gleichwohl der Beschwerdeführer vorbrachte in der Haftanstalt eine Gewalttherapie absolviert zu haben und seine Taten bereue. Der Beschwerdeführer verharmlost die von ihm verwirklichten Straftaten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass er aufgrund der Covid-Pandemie finanzielle Probleme gehabt habe und deshalb Drogen verkaufte. Darüber hinaus brachte er vor, nur wegen einer Rauferei und wegen des Verkaufs von Drogen verurteilt worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er ein hohes Maß an krimineller Energie anwandte. Die kriminelle Vereinigung war auf mehrere Jahre ausgelegt wiederkehrend Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Zudem wurde einer Person, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in römisch 40 , absichtlich schwer am Körper verletzt, indem der Beschwerdeführer den Auftrag gab das Opfer schwer am Körper zu verletzen. Dem Opfer wurde dabei teilweise die linke Ohrmuschel abgetrennt, die rechte Ohrmuschel gespalten und mit dem Messer das linke Unterkiefer sowie der linke Oberschenkel verletzt. Diese Tat hat schwere Dauerfolgen, und zwar eine auffallende Verunstaltung, zur Folge. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung es wäre nur eine Rauferei gewesen, zeigt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Tathandlungen nicht auseinandergesetzt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die Ehegattin vor, nur im groben über die Tathandlangen ihres Gattens bescheid zu wissen und, dass sie ihren Sohn erst nach Volljährigkeit über die Handlungen seines Vaters berichten wolle. Der Beschwerdeführer brachte entgegen der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes vor, dass er nach der Geburt seines Sohnes keine Straftaten verwirklicht habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2022 einen Mittäter beauftragte eine Person mit dem Schlagstock zu attackieren und zu verletzen.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt nach ist sein Lebensmittelpunkt in Frankreich. In Frankreich ist der Beschwerdeführer auch aufenthaltsberechtigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin gaben vor dem Bundesamt an, dass sie sich in Polen, Frankreich und in Österreich besuchten und gemeinsame Urlaube verbrachten. Ein kontinuierliches und dauerndes gemeinsames Zusammenleben fand nach den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht statt. In Frankreich leben Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und im Jahr 2019 nur für 3 Monate gemeldet. Im Bundesgebiet lebt seine Ehegattin und sein 4-jähriger Sohn. Der Beschwerdeführer heiratete in Frankreich und sein Sohn kam in Polen zur Welt. Die Ehegattin ist im Bundesgebiet erwerbstätig und wird regelmäßig von ihrer polnischen Mutter unterstützt, die zwar in Polen lebt, jedoch öfters nach XXXX reist. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt nach ist sein Lebensmittelpunkt in Frankreich. In Frankreich ist der Beschwerdeführer auch aufenthaltsberechtigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin gaben vor dem Bundesamt an, dass sie sich in Polen, Frankreich und in Österreich besuchten und gemeinsame Urlaube verbrachten. Ein kontinuierliches und dauerndes gemeinsames Zusammenleben fand nach den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht statt. In Frankreich leben Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und im Jahr 2019 nur für 3 Monate gemeldet. Im Bundesgebiet lebt seine Ehegattin und sein 4-jähriger Sohn. Der Beschwerdeführer heiratete in Frankreich und sein Sohn kam in Polen zur Welt. Die Ehegattin ist im Bundesgebiet erwerbstätig und wird regelmäßig von ihrer polnischen Mutter unterstützt, die zwar in Polen lebt, jedoch öfters nach römisch 40 reist.
Der Beschwerde ist seit September 2022 im Bundesgebiet in Strafhaft und wird regelmäßig von seiner Ehegattin und seinem Sohn besucht. Seit August 2025 befindet sich der Beschwerdeführer im erleichterten Strafvollzug und kann regelmäßig als „Freigänger“ seine Familie besuchen. Eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers stehen daher erhebliche private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet gegenüber. Mit der Erlassung eines langjährigen Aufenthaltsverbotes ist ein erheblicher Eingriff in die familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin verbunden, gleichwohl der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung nicht dauerhaft mit seiner Ehegattin und seinem Sohn zusammenlebte.
Es bestehen relevante Bindungen zu Frankreich und Polen. In Frankreich ist der Beschwerdeführer aufenthaltsberechtigt und im Polen lebt die Familie seiner Ehegattin. Der Beschwerdeführer war in Frankreich erwerbstätig und spricht darüber hinaus wie auch seine Ehegattin Französisch. Die Möglichkeit einer schnellen Wiedereingliederung in das Berufs- und Sozialleben in Frankreich ist gegeben. Bis zu seiner Inhaftierung haben sich die familiären Kontakte auf gegenseitige Besuche in Frankreich, Polen und in Österreich beschränkt. Die Aufrechterhaltung durch persönliche Kontakte und regelmäßiger Besuche sind wie bisher gegeben. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer Mitglied einer arabischstämmigen kriminellen Vereinigung die auf mehrere Jahre ausgelegt war. Der Deliktszeitraum bezieht sich zwischen 2019 bis 2022. Selbst die Geburt seines Sohnes im Jahr 2021 konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten sich rechtstreu zu verhalten.
Dem gegenüber stehen das besonders gewichtige Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, das im vorliegenden Fall aufgrund der schweren, mit erheblichen Unrechtsgehalt verbundenen strafbaren Handlungen des in besonderem Maße zum Tragen kommt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib überwiegen. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ist es zumutbar das Familienleben außerhalb Österreichs – wie bisher zum überwiegenden Teil – fortzusetzen.
Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von ihm Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von ihm Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren stellt sich angesichts der Schwere und Art des strafgerichtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die Begehung der Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der lange Tatzeitraum und das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Suchtmittelgrenzmenge in Zusammenschau mit seinem damit einhergehenden Persönlichkeitsbild vor dem Hintergrund eines zulässigen unbefristeten Aufenthaltsverbotes als angemessen dar, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren kommt somit fallbezogen nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Seitens der belangten Behörde wurde zutreffend kein Durchsetzungsaufschub gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wurde wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG), das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruches nach §§ 12 zweiter Fall, 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 12 zweiter Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und das Vergehen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 12 zweiter Fall, 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren rechtskräftig verurteilt.Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wurde wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG), das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 109 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und das Vergehen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 87 Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren rechtskräftig verurteilt.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen weisen einen besonders hohen Unrechtsgehalt auf. Zu berücksichtigen ist, dass die Verurteilung nicht lediglich wegen isolierten Einzeldeliktes erfolgte, sondern als Täter und als Bestimmungstäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Die Tatbegehung im Kontext einer strukturierten Tätergruppierung verdeutlicht ein hohes Maß an krimineller Energie, Organisationsgrad und Zielgerichtetheit. Derartige Vorgangsweisen sind regelmäßig geplant, weisen arbeitsteilige Strukturen auf und sind oftmals auf Wiederholung angelegt. Weiters hat die von Beschwerdeführer gehandelte Suchtgiftmenge ein Vielfaches über das 25-fache hinausgehende der Grenzmenge betragen und hat der Tatzeitraum über mehrere Jahre hinweg angedauert. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere auch die Schwere und der Umfang der begangenen Taten von Relevanz, dabei ist gegenständlich insbesondere die Menge des gehandelten Suchtgiftes und die Dauer des deliktischen Verhaltens maßgeblich. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht.
Das Bundesamt hat daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.Das Bundesamt hat daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt.
Im vorliegenden Fall überwiegen die Erschwerungsgründe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die familiären Bindungen im Bundesgebiet den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, schwerwiegende Straftaten zu begehen. Der Umstand, dass selbst bestehende familiäre Verpflichtungen keine Verhaltenssteuerung bewirkt haben, spricht eindeutig gegen ein hinreichendes Vertrauen in ein künftig gesetzestreues Verhalten, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2328020.1.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026