TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 G312 2314410-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2314410-2/9E

G312 2314411-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) XXXX , geboren am 05.05.2024, gesetzlich vertreten durch die Mutter ( XXXX ), beide StA: Kosovo, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geboren am 05.05.2024, gesetzlich vertreten durch die Mutter ( römisch 40 ), beide StA: Kosovo, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2025, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurden die Anträge der kosovarischen Staatsbürger XXXX (im Folgenden: BF1) sowie XXXX (im Folgenden: BF2) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte IV.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurden die Anträge der kosovarischen Staatsbürger römisch 40 (im Folgenden: BF1) sowie römisch 40 (im Folgenden: BF2) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF1 gegen Ende ihrer Schwangerschaft in das Bundesgebiet eingereist sei und während ihres visumsfreien Aufenthalts die BF2 im Bundesgebiet geboren habe. Anschließend wären sie beharrlich illegal im Bundesgebiet verbleiben. Die BF1 habe daher von Anfang an beabsichtigt, die Regelungen der geordneten Zuwanderung zu umgehen. Diese Ansicht werde auch durch die Tatsache untermauert, dass ihr erster Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des Familiennachzugs abgewiesen worden sei. Eine Rückkehr sei zwar mit einer kurzfristigen Trennung zwischen den Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bzw. Vater verbunden, es stehe ihnen jedoch frei, sich erneut um eine legale Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu bemühen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer dar.

Die Beschwerdeführer erhoben durch ihre Rechtsvertretung am 13.06.2025 fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die getroffene Entscheidung eine massive Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstelle. Eine Rückkehr in den Kosovo sei für die Beschwerdeführer nicht zumutbar, da sie dort keine Familienangehörigen hätten. Unberücksichtigt geblieben sei außerdem, dass der Ehegatte der BF1 im Bundesgebiet erwerbstätig sei und über ein ausreichendes Nettoeinkommen verfüge, um für die Beschwerdeführer zu sorgen. Auch der Vorwurf der belangten Behörde, der Aufenthalt der BF1 stelle eine erhebliche Gefahr für die geordnete Zuwanderung dar, weil sie von Anfang an beabsichtigt habe, das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zu umgehen, sei völlig haltlos. Im Übrigen könne die BF2 von diesem Vorwurf nicht erfasst werden, und das Kindeswohl sei nur unzureichend berücksichtigt worden. Fest stehe, dass die BF1 bereits lange vor ihrer Einreise nach Österreich – und auch vor Eintritt der Schwangerschaft – einen Aufenthaltstitel beantragt habe. Die BF1 sei äußerst bemüht gewesen, alles korrekt zu handhaben, und sei stets der festen Überzeugung gewesen, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten.Die Beschwerdeführer erhoben durch ihre Rechtsvertretung am 13.06.2025 fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die getroffene Entscheidung eine massive Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK darstelle. Eine Rückkehr in den Kosovo sei für die Beschwerdeführer nicht zumutbar, da sie dort keine Familienangehörigen hätten. Unberücksichtigt geblieben sei außerdem, dass der Ehegatte der BF1 im Bundesgebiet erwerbstätig sei und über ein ausreichendes Nettoeinkommen verfüge, um für die Beschwerdeführer zu sorgen. Auch der Vorwurf der belangten Behörde, der Aufenthalt der BF1 stelle eine erhebliche Gefahr für die geordnete Zuwanderung dar, weil sie von Anfang an beabsichtigt habe, das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zu umgehen, sei völlig haltlos. Im Übrigen könne die BF2 von diesem Vorwurf nicht erfasst werden, und das Kindeswohl sei nur unzureichend berücksichtigt worden. Fest stehe, dass die BF1 bereits lange vor ihrer Einreise nach Österreich – und auch vor Eintritt der Schwangerschaft – einen Aufenthaltstitel beantragt habe. Die BF1 sei äußerst bemüht gewesen, alles korrekt zu handhaben, und sei stets der festen Überzeugung gewesen, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten.

Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 18.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 05.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, ihr Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer wurde zeugenschaftliche befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsbürger. Die BF1 wurde am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren und ist seit XXXX verheiratet. Die BF2 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2. 1.1. Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsbürger. Die BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren und ist seit römisch 40 verheiratet. Die BF2 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2.

Bei der BF1 wurde ein Uterusmyom diagnostiziert, dessen operative Entfernung vorgesehen ist. Abgesehen davon sind die Beschwerdeführer gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Die BF1 lebte vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet zunächst gemeinsam mit ihren Eltern in Klin (Kosovo). Ab ihrem 25. Lebensjahr wohnte sie mit ihrem jetzigen Ehegatten – bis zu dessen Einreise in das Bundesgebiet – in einer Wohnung in Klin.

Die BF1 absolvierte im Kosovo die Mittelschule. Anschließend besuchte sie zwei Jahre lang das Studium der Agrarwirtschaft, welches sie jedoch nicht abschloss. Sie war im Kosovo für einen Zeitraum von zwei Jahren als Verkäuferin tätig.

1.2. Die BF1 stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welcher am XXXX abgewiesen wurde. 1.2. Die BF1 stellte erstmals am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welcher am römisch 40 abgewiesen wurde.

Am XXXX stellte sie erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung, welchen sie am in weiterer Folge am XXXX zurückzog.Am römisch 40 stellte sie erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung, welchen sie am in weiterer Folge am römisch 40 zurückzog.

Die BF1 reiste zuletzt am XXXX (gegen Ende ihrer Schwangerschaft) in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen hier auf.Die BF1 reiste zuletzt am römisch 40 (gegen Ende ihrer Schwangerschaft) in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen hier auf.

Am XXXX wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren. Am römisch 40 wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren.

Die BF1 stellte am XXXX für sich und für die BF2 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG und führte dabei an, in 3193 Sankt Aegyd, Eisenwerk 57/3, wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person wurde der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, Xhavit BERISHA, geboren am 07.10.1996, angeführt.Die BF1 stellte am römisch 40 für sich und für die BF2 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG und führte dabei an, in 3193 Sankt Aegyd, Eisenwerk 57/3, wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person wurde der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, Xhavit BERISHA, geboren am 07.10.1996, angeführt.

Am XXXX brachte der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer einen Antrag auf „Visa D“ ein. Mit E-Mail vom XXXX teilte ihm die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass deren Aufenthalt nur bis XXXX rechtmäßig ist.Am römisch 40 brachte der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer einen Antrag auf „Visa D“ ein. Mit E-Mail vom römisch 40 teilte ihm die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass deren Aufenthalt nur bis römisch 40 rechtmäßig ist.

1.3. Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die BF2 ist strafunmündig.

Am XXXX wurde die BF1 aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durch die Landespolizeidirektion XXXX wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs.1 FPG angezeigt. Am römisch 40 wurde die BF1 aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durch die Landespolizeidirektion römisch 40 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt.

1.4. Die BF1 ist seit XXXX mit einem kosovarischen Staatsbürger verheiratet, welcher in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Ehegatte ist der Vater der BF2. Die Beschwerdeführer leben derzeit mit dem Ehegatten bzw. Vater in gemeinsamen Haushalt in XXXX (Niederösterreich). 1.4. Die BF1 ist seit römisch 40 mit einem kosovarischen Staatsbürger verheiratet, welcher in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Ehegatte ist der Vater der BF2. Die Beschwerdeführer leben derzeit mit dem Ehegatten bzw. Vater in gemeinsamen Haushalt in römisch 40 (Niederösterreich).

Die BF1 brachte ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hohenberg in Vorlage und verfügt über ein Goethe-Zertifikat auf Sprachniveau A2. Sie ist jedoch nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung, ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kümmert sich um die minderjährigen BF2 und den Haushalt. Die BF1 bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem durch das Einkommen ihres Ehegattens, der seit Februar 2025 bei der „ XXXX “ erwerbstätig ist. Die Beschwerdeführer sind beim Ehegatten bzw. Vater mitversichert. Die BF1 brachte ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hohenberg in Vorlage und verfügt über ein Goethe-Zertifikat auf Sprachniveau A2. Sie ist jedoch nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung, ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kümmert sich um die minderjährigen BF2 und den Haushalt. Die BF1 bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem durch das Einkommen ihres Ehegattens, der seit Februar 2025 bei der „ römisch 40 “ erwerbstätig ist. Die Beschwerdeführer sind beim Ehegatten bzw. Vater mitversichert.

Im Bundesgebiet leben weiters die Schwiegereltern der BF1, wobei der Schwiegervater der BF1 österreichischer Staatsbürger ist. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der Beschwerdeführer wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die BF1 ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig.

1.5. In Herkunftsstaat der Beschwerdeführer leben die Eltern der BF1, zu welchen die Beschwerdeführer nach wie vor in aufrechtem Kontakt stehen. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Wohnung im Kosovo, die im Eigentum ihres Ehegatten bzw. ihres Vaters steht.

1.6. Die Beschwerdeführer hielten sich – da dies nach der Geburt der BF2 medizinisch unbedingt erforderlich war – zunächst berechtigt über die 90-tägige visumsfreie Aufenthaltsdauer hinaus im Bundesgebiet auf. Derzeit halten sie sich jedoch rechtswidrig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.7. Kosovo gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kosovo vom 17.12.2025 festgestellt:

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung Kosovos festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung Kosovos festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Artikel 6, des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023).

Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards (EC 30.10.2024). Edi Gusia wurde 2025 zur Exekutivdirektorin der Agentur für Gleichstellung innerhalb des Büros des Premierministers ernannt (GazetaE 26.2.2025). Die Kapazitäten der Agentur für die Annahme und Überwachung von Maßnahmen sind allerdings unzureichend; es wurde kein Aktionsplan für 2023-2024 angenommen. Die Koordinierung zwischen der Agentur und den Gleichstellungsbeauftragten hat sich verbessert, aber ihre Fähigkeit, die Politik zu beeinflussen, ist uneinheitlich. Die zivilgesellschaftlichen Organisationen für Frauenrechte spielten weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (EC 30.10.2024).

Die Bemühungen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik, insbesondere bei Einstellungsverfahren, Beförderung und Entlohnung sind begrenzt. Frauen, die Minderheiten angehören - insbesondere Roma, Aschkali und ägyptische Gemeinschaften - werden mehrfach diskriminiert, vor allem in Bezug auf Bildung, Beschäftigung und Zugang zum Gesundheitswesen. Von Frühverheiratung sind vor allem Mädchen aus diesen Gemeinschaften betroffen (EC 30.10.2024).

Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024).

Häusliche Gewalt ist nach wie vor die häufigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt. Der diesbezügliche rechtliche, politische und institutionelle Rahmen steht im Einklang mit den europäischen Standards, seine Umsetzung ist jedoch nach wie vor uneinheitlich. Kosovo muss noch die im Gesetz über häusliche Gewalt, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt vorgesehenen Durchführungsvorschriften erlassen. Die Umsetzung der Strategie für 2022-2026 ist gut vorangekommen. Die Justizministerin wurde zur nationalen Koordinatorin gegen häusliche Gewalt ernannt. Kosovo hat ein neues Programm zur Rehabilitierung von Tätern eingeführt und Änderungen des Strafrechts verabschiedet, mit denen die Strafen verschärft und Garantien für die Anwendung der Gesetze eingeführt wurden. Im Einklang mit der Istanbul-Konvention wurde ein zentrales Sekretariat für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt eingerichtet; für eine ausreichende Finanzierung und Personalausstattung sollte gesorgt werden. Im Jahr 2024 hat die Regierung die Mittel für Schutzeinrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel erhöht und die rechtzeitige Auszahlung dieser Mittel sichergestellt (EC 30.10.2024).

In einem Bericht der OSZE vom Juni 2024, in dem Fälle von häuslicher Gewalt überwacht wurden, wurden Verzögerungen bei den Gerichten und die Nichteinhaltung von Verfahrensfristen sowie milde Urteile kritisiert. 78 % der Angeklagten erhielten höchstens eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe. Der Bericht empfahl Schulungen für alle Akteure des Justizsystems, einschließlich spezieller Schulungen für Richter, Staatsanwälte und Anwälte (HRW 16.1.2025).

Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als "sichere Häuser" bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von sechs Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 25.7.2023).

Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit sind Frauen innerhalb von Ehe und Familie bzw. gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Regierung hat die positiven Maßnahmen zur Eintragung des gemeinsamen Eigentums von Ehegatten in das Eigentumsregister fortgesetzt, um die Zahl der weiblichen Immobilienbesitzer zu erhöhen. Der Anteil der weiblichen Eigentümer ist jedoch nach wie vor recht gering (19,82 % der registrierten Immobilien) (EC 30.10.2024).

Nur 20 % der Frauen sind in den Arbeitsmarkt integriert (OECD 26.6.2024; vgl. WB 9.3.2023), was die niedrigste Rate am Westbalkan (OECD 26.6.2024) und eine der niedrigsten Quoten weltweit darstellt. Die traditionellen sozialen Normen in Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist, besonders außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten, begrenzt. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen in Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023).Nur 20 % der Frauen sind in den Arbeitsmarkt integriert (OECD 26.6.2024; vergleiche WB 9.3.2023), was die niedrigste Rate am Westbalkan (OECD 26.6.2024) und eine der niedrigsten Quoten weltweit darstellt. Die traditionellen sozialen Normen in Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist, besonders außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten, begrenzt. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen in Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe römisch eins oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): 2024 Communication on EU enlargement policy, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/c790738e-4cf6-4a43-a8a9-43c1b6f01e10_en?filename=Kosovo Report 2024.pdf, Zugriff 29.9.2025

?        GazetaE - Gazeta Express (26.2.2025): Edi Gusia appointed executive director of the Agency for Gender Equality within the Office of the Prime Minister, https://www.gazetaexpress.com/en/edi-gusia-emerohet-drejtoreshe-ekzekutive-e-agjencise-per-barazi-gjinore-ne-kuader-te-zyres-se-kryeministrit/, Zugriff 7.10.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Serbia/Kosovo, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/serbia/kosovo, Zugriff 30.9.2025

?        OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (26.6.2024): Western Balkans Competitiveness Outlook 2024: Kosovo, https://www.oecd.org/en/publications/western-balkans-competitiveness-outlook-2024-kosovo_ff74ae0e-en.html#top, Zugriff 30.9.2025

?        OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (4.3.2024): Government at a Glance: Western Balkans, https://www.oecd-ilibrary.org/sites/1145bb39-en/index.html?itemId=/content/component/1145bb39-en, Zugriff 4.3.2024

?        WB - Weltbank (9.3.2023): More Reforms Are Needed in Kosovo for Women to Fully Contribute Towards Country’s Economy and Prosperity, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2023/03/09/more-reforms-are-needed-in-kosovo-for-women-to-fully-contribute-towards-country-s-economy-and-prosperity, Zugriff 4.3.2024

Kinder

Der kosovarische Rechtsrahmen für die Rechte des Kindes steht weitgehend mit dem EU-Acquis und den internationalen Standards im Einklang; die Umsetzung jedoch bleibt begrenzt. Bei der Verabschiedung von Teilrechtsakten zum Gesetz über die Rechte des Kindes wurden Fortschritte erzielt, auch wenn ein Teilrechtsakt noch aussteht. Kosovo muss noch die im Gesetz über den Kinderschutz vorgesehene Beratungsstelle und die Schutzhäuser einrichten. Es fehlt nach wie vor ein integriertes Kinderschutzsystem. Die Zentren für soziale Wohlfahrt sind noch immer nicht mit angemessenen fachlichen, infrastrukturellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet. Kosovo fehlt es an Kapazitäten, um Kinder ohne elterliche Fürsorge angemessen in Pflegefamilien unterzubringen. Kinder mit Behinderungen werden beim Zugang zu vorschulischen Einrichtungen diskriminiert, und nur wenige besuchen das Schulsystem. Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und beeinträchtigt das Leben und die Bildung von Kindern in Kosovo, insbesondere in den Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Ägypter (EC 30.10.2024).

Seit 2021 zahlt die Regierung des Kosovo monatlich Kindergeld aus. Dieser Zuschlag beträgt 20 Euro für Kinder in Familien mit zwei Kindern und 30 Euro für Kinder in Familien mit drei oder mehr Kindern. Kinder ohne elterliche Fürsorge erhalten keine staatliche Fürsorge. Laut Daten des Justizministeriums aus dem Jahr 2023 gab es im Kosovo insgesamt 529 im Stich gelassene Menschen unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge (GazetaE 3.7.2025).

Obwohl Kosovo einige Anstrengungen unternimmt, um die Qualität der Bildung zu verbessern, sind die Fortschritte bei der Umsetzung der kosovarischen Bildungsstrategie für 2022-2026 noch gering (EC 30.10.2024).

Was die Eingliederung anbelangt, so werden Kinder aus gefährdeten Gruppen und Minderheiten trotz einiger Verbesserungen weiterhin an den Rand gedrängt, wenn es um Bildungschancen geht. Insbesondere Kinder aus den Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Ägypter sind einem höheren Risiko ausgesetzt, die Schulpflicht abzubrechen (EC 30.10.2024). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind. Die Gesundheits- und Bildungssysteme Kosovos haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024).

Gewalt gegen Kinder bleibt in Kosovo weitgehend unsichtbar - sowohl die Praxis als auch das Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhalten. 72 % der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30 % der Kinder werden körperlich bestraft und 24 % der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, insbesondere Mädchen (UNICEF 5.3.2024).

Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 bis 24 Jahren) wurde vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bei Kindern aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften ist die Zahl der Eheschließungen vor dem 18. Lebensjahr besonders hoch: Jede dritte Frau und jeder zehnte Mann (im Alter von 20 bis 24 Jahren) ist verheiratet. Bildung und Haushaltsvermögen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, wann eine Frau heiratet (UNICEF 5.3.2024).

Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 18 Jahren oder 16 Jahren mit elterlicher Zustimmung zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis (USDOS 23.4.2024).

Quellen

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): 2024 Communication on EU enlargement policy, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/c790738e-4cf6-4a43-a8a9-43c1b6f01e10_en?filename=Kosovo Report 2024.pdf, Zugriff 29.9.2025

?        GazetaE - Gazeta Express (3.7.2025): Der Staat lässt Kinder ohne elterliche Fürsorge ohne Leistungen, https://www.gazetaexpress.com/de/Der-Staat-lässt-Kinder-ohne-elterliche-Fürsorge-ohne-Leistungen-zurück., Zugriff 10.10.2025

?        UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (5.3.2024): Children in Kosovo, https://www.unicef.org/kosovoprogramme/children-kosovo, Zugriff 5.3.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107747.html, Zugriff 29.9.2025

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist kostenlos. Diagnoseleistungen und Medikamente sind allerdings privat zu bezahlen. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Säuglings-, Kinder- und Müttersterblichkeit ist in Kosovo wesentlich höher als im europäischen Durchschnitt und zudem auch höher als in den umliegenden Regionen (BMZ o.D.a).

Mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung staatlich finanziert. Das öffentliche dreistufige Gesundheitssystem besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 25.7.2023).

Eine ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner, Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese werden von den jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen auch kofinanziert. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten vom Gesundheitsministerium getragen. Insgesamt 458 Einrichtungen in Form von Ambulanzen für Familienmedizin, Zentren für Familienmedizin und medizinische Hauptzentren garantieren die Erstversorgung der Bevölkerung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. Der Bereich der staatlichen Erstversorgung wird seit 2022 durch häusliche Palliativversorgung sowie häusliche Versorgung von Schwangeren und Kindern ergänzt (AA 25.7.2023).

Im ganzen Land gibt es sieben regionale öffentliche Krankenhäuser und ein Universitätskrankenhaus in Pristina. Letzteres bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen an. Das American Hospital wurde 2015 eröffnet und ermöglicht mit modernster Technologie und Ausstattung fortschrittlichere Verfahren als die meisten anderen Krankenhäuser vor Ort (AA 25.7.2023; vgl. ITA 24.1.2024).Im ganzen Land gibt es sieben regionale öffentliche Krankenhäuser und ein Universitätskrankenhaus in Pristina. Letzteres bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen an. Das American Hospital wurde 2015 eröffnet und ermöglicht mit modernster Technologie und Ausstattung fortschrittlichere Verfahren als die meisten anderen Krankenhäuser vor Ort (AA 25.7.2023; vergleiche ITA 24.1.2024).

Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist laut Gesundheitsministerium ausreichend. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Korruption stellt im öffentlichen Gesundheitswesen ein Problem dar; Geldzahlungen an medizinisches Personal - beispielsweise mit dem Ziel, eine vorrangige Behandlung zu erhalten - sind bekannt. Trotz der Ermöglichung von Fortbildungsmaßnahmen auch an ausländischen Kliniken mangelt es, insbesondere für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, an ausgebildeten Fachärzten und entsprechendem medizinischen Personal. Das Problem wird durch die Abwanderung von medizinischen Fachkräften ins (EU-) Ausland zusätzlich verschärft (AA 25.7.2023).

Im Bereich der öffentlichen Gesundheit gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Die Ausgaben aus eigener Tasche sind nach wie vor sehr hoch (schätzungsweise zwischen 30 % und 40 %) (EC 30.10.2024).

Der Sektor wird von öffentlichen Dienstleistungen dominiert, aber die Investitionen des privaten Sektors haben in den letzten Jahren zugenommen. Viele Kosovaren reisen in Nachbarländer, um ihre Gesundheitsversorgung sicherzustellen (ITA 24.1.2024).

Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben (AA 25.7.2023).

Das Gesundheitssystem veröffentlicht auf seiner Homepage die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie als Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Diese Medikamente stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Wenn das entsprechende Jahresbudget erschöpft ist - und dies war in den vergangenen Jahren meist schon gegen Mitte des Jahres der Fall - müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen jedoch trotzdem privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte kommen aus dem genannten Grund oftmals nicht in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente (AA 25.7.2023). Die kosovarischen Apotheken und Gesundheitseinrichtungen sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Vor Ort werden nur in sehr begrenztem Umfang generische Arzneimittel hergestellt. Die Arzneimittelbehörde Kosovos ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen zum Teil auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 24.1.2024).

Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 25.7.2023).

Die Bürger des Kosovo, sowohl ethnische Albaner als auch Serben, hegen aufgrund der schwierigen interethnischen Geschichte Kosovos grundsätzlich erhebliche Vorurteile und Misstrauen gegenüber einer Behandlung durch medizinisches Fachpersonal der jeweils anderen Ethnie. Dies kann bis zur Weigerung führen, sich durch ärztliches Fachpersonal der anderen Ethnie behandeln zu lassen (BIRN 8.11.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich]

?        BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (8.11.2023): Share Your Experience: Medical Treatment in Kosovo’s Divided Healthcare System, https://balkaninsight.com/2023/11/08/share-your-experience-medical-treatment-in-kosovos-divided-healthcare-system, Zugriff 8.3.2024

?        BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.a): Defizite im Bildungs- und Gesundheitswesen, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/soziale-situation-16242, Zugriff 3.10.2025

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): 2024 Communication on EU enlargement policy, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/c790738e-4cf6-4a43-a8a9-43c1b6f01e10_en?filename=Kosovo Report 2024.pdf, Zugriff 29.9.2025

?        ITA - International Trade Administration [USA] (24.1.2024): Kosovo - Health, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 3.10.2025 https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführten Identitäten der Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den vorgelegten kosovarischen Reisepässen. Die Feststellungen zum ihrem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen zur Herkunft der BF1 aus dem Kosovo sowie zu ihren dortigen Lebensumständen ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4/5). Die Feststellungen zur Herkunft der BF1 aus dem Kosovo sowie zu ihren dortigen Lebensumständen ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 4/5).

2.2. Die Konstatierungen zu den Anträgen der BF1 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und dessen rechtskräftigen Abweisung bzw. Zurückziehung ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Dass die BF2 in Österreich geboren wurde, geht aus der im Akt ersichtlichen Kopie ihres Reisepasses und sowie der Geburtsurkunde vom XXXX hervor. Dass die BF2 in Österreich geboren wurde, geht aus der im Akt ersichtlichen Kopie ihres Reisepasses und sowie der Geburtsurkunde vom römisch 40 hervor.

Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG sind aktenkundig und ergeben sich weiters aus dem Akteninhalt. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG sind aktenkundig und ergeben sich weiters aus dem Akteninhalt.

2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug bzw. aufgrund deren Strafunmündigkeit.

Die Anzeige durch die Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX gegen die BF1 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Die Anzeige durch die Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 gegen die BF1 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.4. Die Eheschließung der BF1 beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen zum Aufenthalt ihres Ehegatten im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der BF1 sowie des einvernommenen Ehegatten selbst und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zum Ehegatten.

Das Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der XXXX vom XXXX sowie die bestandene Prüfung der BF1 (Sprachniveau A2) vom XXXX sind im Akt einliegend. Dass die BF1 weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgeht, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation ist, konnte im Lichte ihrer Aussagen festgestellt werden. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist weiters zu entnehmen, dass der BF1 keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zufolge ist sie in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte sie zudem selbst vor, ihren derzeitigen Lebensunterhalt vom Einkommen ihres Ehegatten zu bestreiten. Das Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der römisch 40 vom römisch 40 sowie die bestandene Prüfung der BF1 (Sprachniveau A2) vom römisch 40 sind im Akt einliegend. Dass die BF1 weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgeht, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation ist, konnte im Lichte ihrer Aussagen festgestellt werden. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist weiters zu entnehmen, dass der BF1 keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zufolge ist sie in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte sie zudem selbst vor, ihren derzeitigen Lebensunterhalt vom Einkommen ihres Ehegatten zu bestreiten.

2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer im Kosovo beruhen auf den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung. Dazu führte sie insbesondere auf Befragen aus, dass sie zu ihren Familienmitgliedern in aufrecht Kontakt stehe (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). 2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer im Kosovo beruhen auf den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung. Dazu führte sie insbesondere auf Befragen aus, dass sie zu ihren Familienmitgliedern in aufrecht Kontakt stehe vergleiche Verhandlungsschrift S. 6).

2.6. Aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom XXXX , wonach der BF aus medizinischer Sicht von einer Reise strikt abgeraten wurde, ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer zunächst über die 90-tägige visumsfreie Aufenthaltsdauer hinaus berechtigt im Bundesgebiet aufhielten. In der Folge kamen sie jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auch aus den medizinischen Unterlagen vom 13.05.2024, die mehr als 1 Jahr und 8 Monate zurückliegen, lassen sich keine aktuellen Umstände ableiten, die einer Ausreise entgegenstünden. Den diesbezüglichen Angaben der BF1 sowie ihres in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Ehegatten, wonach ihnen die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, konnte kein Glauben geschenkt werden, zumal dem Ehegatten der BF1 insbesondere mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX mitgeteilt wurde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer lediglich bis einschließlich XXXX rechtmäßig sei. 2.6. Aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 , wonach der BF aus medizinischer Sicht von einer Reise strikt abgeraten wurde, ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer zunächst über die 90-tägige visumsfreie Aufenthaltsdauer hinaus berechtigt im Bundesgebiet aufhielten. In der Folge kamen sie jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auch aus den medizinischen Unterlagen vom 13.05.2024, die mehr als 1 Jahr und 8 Monate zurückliegen, lassen sich keine aktuellen Umstände ableiten, die einer Ausreise entgegenstünden. Den diesbezüglichen Angaben der BF1 sowie ihres in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Ehegatten, wonach ihnen die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, konnte kein Glauben geschenkt werden, zumal dem Ehegatten der BF1 insbesondere mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 mitgeteilt wurde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer lediglich bis einschließlich römisch 40 rechtmäßig sei.

2.7. Dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Spruchteil A)

3.1. Zur Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).

Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

3.2. Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide: 3.2. Zu Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt.

Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen:

Staatsangehörige der Republik Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Wie festgestellt halten sich die Beschwerdeführer derzeit illegal im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.

Dazu ist eingangs festzuhalten, dass gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF1 musste sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein.Dazu ist eingangs festzuhalten, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF1 musste sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein.

Weiters darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein Familienleben mit dem in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten Ehegatten bzw. Vater verfügen.

Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).

Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die BF1 selbst nach der Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die NAG-Behörde am 13.04.2023 bzw. nach deren Zurückziehung am 10.02.2025 – und damit in Kenntnis des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels – die gegenständlichen Anträge stellte.

Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.

Die BF1 und ihr Ehegatte gingen ihre Beziehung somit zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die BF1 über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügte und sich lediglich auf Grundlage ihres sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ebenso war dies zum Zeitpunkt der Geburt der BF2 der Fall.

Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der BF2 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, der BF1, die mit ihrer Tochter dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der BF2 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, der BF1, die mit ihrer Tochter dauerhaft zusammenlebt, gesichert.

Hinsichtlich der BF1 ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Sie hat bisher lediglich die Sprachprüfung hinsichtlich des Sprachniveaus A2 bestanden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde jedoch eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch hinzugezogen und die Befragung in dieser Sprache durchgehführt. Die BF1 ging im Bundesgebiet zudem bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist aktuell auch nicht beschäftigt. Zudem hat sie auch ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation der BF1 wurde nicht einmal behauptet. Maßgebliche Bezüge der BF1 zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. Die BF1 verfügt außerhalb ihrer Familie über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich.

Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. Ein großer Teil des Privatlebens der BF1 in Österreich, insbesondere der jüngere, wurde sohin zu einem Zeitpunkt und unter Umständen begründet, als ihr bekannt war und bewusst sein musste, dass die Fortsetzung desselben angesichts ihres fehlenden Aufenthaltstitels nicht möglich sein würde.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Wenngleich die für einen Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich sprechenden familiären Interessen und das Kindeswohl der BF2 in isolierter Betrachtung beachtlich sein mögen, stellt das Kindeswohl im Rahmen der Interessensabwägung letztlich bloß einen Aspekt dar und kommt diesem vorliegend in der Gesamtbetrachtung kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten der BF1 beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Zudem ist bei der BF2 aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Abhängigkeit von der BF1 von keinem unabhängig zu bewertenden Privat- und Familienleben auszugehen. Eine Rückkehr in den Kosovo steht in Anbetracht des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit der BF1 auch nicht ihrem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen. Der Familie steht es zudem frei durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche den Kontakt aufrecht zu erhalten bzw. gemeinsam mit dem Kindesvater, welcher ebenfalls kosovarischer Staatsbürger ist, im Kosovo zu leben. Ausgehend davon, dass ihre Mutter, die BF1, mit ihr in den Herkunftsstaat zurückkehrt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.

Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, den unterlassenen Bemühungen, vom Kosovo aus einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dem derzeitigen rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG lässt sich einzig ableiten, dass die BF1 lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann.Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, den unterlassenen Bemühungen, vom Kosovo aus einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dem derzeitigen rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass die BF1 lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann.

Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).

Es bleibt den Beschwerdeführern weiter unbenommen, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei ihrem Ehegatten bzw. Vater zu sein. Im Übrigen hätte der BF1 bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.

Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist somit auch maßgeblich damit belastet, dass sie von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten.

Ebenso darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die BF1 auch durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 21.06.2024 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und Abs. 1 FPG angezeigt wurde. Auch der durch diese Verwaltungsübertretung bewirkte Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist keinesfalls unerheblich.Ebenso darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die BF1 auch durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 21.06.2024 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Absatz eins, FPG angezeigt wurde. Auch der durch diese Verwaltungsübertretung bewirkte Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist keinesfalls unerheblich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Schließlich ist hervorzuheben, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, im Wege der Auslandsantragstellung ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. waren daher abzuweisen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. waren daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide: 3.3. Zu Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(…)

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

(…)

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Da die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Wie bereits zu Punkt 3.2. ausgeführt wurde, war die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Wie bereits zu Punkt 3.2. ausgeführt wurde, war die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Das Familienleben der Beschwerdeführer ist zudem bereits maßgeblich damit belastet, dass die BF1 – wie bereits ausgeführt – von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte.

Die BF1 weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat auf und leben im Kosovo noch ihre Eltern. Die Beschwerdeführer verfügen somit im Kosovo jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz. Zudem verbrachte die BF1 beinahe ihr gesamtes Leben im Kosovo, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Die BF1 wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist ihr auch in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253).

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide: 3.4. Zu Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Anzuführen ist hierzu zunächst, dass es sich bei Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Anzuführen ist hierzu zunächst, dass es sich bei Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Soweit die BF1 hierzu insinuieren möchte, ihr drohe eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ist auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN).“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142)Soweit die BF1 hierzu insinuieren möchte, ihr drohe eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ist auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN).“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142)

Im gegenständlichen Fall fehlt hierfür aber bereits ein entscheidendes Faktum, nämlich der Unmöglichkeit der Behandlung der BF1 in ihrem Heimatstaat. Im Gegenteil ist eine medizinische Behandlung der BF1 – wie in den Länderberichten ausgeführt – in Kosovo verfügbar. In Summe vermochte sie somit nicht glaubhaft darzulegen, das „außergewöhnlichen Umstände“ hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vorliegen, die bei ihrer Abschiebung zu einem realen Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen führen könnten. Im Übrigen führte die BF1 in der mündlichen Verhandlung aus, im Kosovo einen Arzt aufsuchen zu können, der sie auch während der Schwangerschaft begleitet hatte.

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage somit kein Hinweis, dass die BF1 vom Zugang zu medizinsicher Versorgung im Kosovo ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der BF1 beschriebenen und diagnostizierten Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF1 gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nichtausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide: 3.5. Zu Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide:

§ 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Die BF1 legte zwar medizinische Unterlagen vom Mai 2025 vor, aus denen hervorging, dass ihr zu diesem Zeitpunkt aus medizinischer Sicht von einer Reise strikt abzuraten war. Aktuelle medizinische Befunde, die auf eine weiterhin bestehende Reiseunfähigkeit schließen lassen würden, brachte sie jedoch bislang nicht bei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass derzeit keine medizinischen Gründe gegen eine Ausreise sprechen, weshalb die angesetzte Frist für die freiwillige Ausreise als angemessen zu beurteilen ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es der BF1 oblegen wäre, eine allfällige fortdauernde Reiseunfähigkeit durch geeignete und aktuelle medizinische Unterlagen substantiiert darzutun. Das bloße Vorbringen einer in der Vergangenheit (vom Mai 2025) bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung vermag eine gegenwärtige Unzumutbarkeit der Ausreise nicht zu begründen.

Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Frist zur freiwilligen Ausreise im konkreten Fall als unzumutbar oder unangemessen zu qualifizieren wäre.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide sind als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide sind als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2314410.2.00

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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