TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 G312 2313732-1

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Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2313732-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2025, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2025, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und Jovica JOVANOVIC gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und Jovica JOVANOVIC gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II.     Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. werden ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.12.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 09.12.2024 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF in Wien geboren worden sei und seine Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert habe. Er sei im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen, jedoch sei er auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft worden. Sein Verlängerungsantrag sei jedoch aufgrund der verspäteten Einbringung zurückgewiesen worden. Er sei ledig, befinde sich jedoch in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer serbischen Staatsbürgerin, aus welcher zwei gemeinsame Kinder hervorgehen würden. Der BF und seine Lebensgefährtin würden einer Erwerbstätigkeit als Raumpfleger/in nachgehen und seien versichert. Eine durchgeführte Strafregisterabfrage habe ergeben, dass der BF insgesamt vier Mal im Bundesgebiet straffällig geworden sei. Der BF trage derzeit eine Fußfessel. Im Falle des BF könne nicht davon ausgegangen werden, dass er ein rechtstreuer Mensch sei und stelle der BF aufgrund seines Fehlverhaltens eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. In Serbien würden Verwandte mütterlicherseits leben und seine Eltern sowie die Eltern seiner Lebensgefährtin würden jeweils ein Haus im Heimatland besitzen.

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.05.2025, beim BFA per E-Mail mit 23.05.2025 einlangend, fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der BF seit seiner Geburt durchgehend in Österreich lebe und beruflich sowie sozial höchst integriert sei. Sämtliche nahe Verwandte, wie seine Lebensgefährtin, seine Kinder, Eltern und Geschwister sowie sein gesamter Freundeskreis würden sich im Bundesgebiet befinden. Der BF habe sich zwar wiederholt strafrechtliche Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, diese seien jedoch ausschließlich vermögensrechtlicher Natur. Eine „besondere Verwerflichkeit“ der Straftaten könne daher nicht zwingend erkannt werden. Zudem wurde auf die Antragsbegründung verwiesen, wonach bei der durchzuführenden Interessensabwägung neben dem lebenslangen Aufenthalt im Bundesgebiet insbesondere auch auf das Zusammenleben mit seinen beiden Kinder Bedacht zu nehmen sei und sei somit auf das Kindeswohl zu verweisen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am 27.08.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie die Zeugin XXXX und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am 27.08.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie die Zeugin römisch 40 und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

Am 01.09.2025 übermittelte die belangte Behörde eine E-Mail aus welcher hervorgeht, dass gegen den BF wegen §§ 146,147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB Anklage erhoben wurde und leitete eine entsprechende Verständigung von der Anklageerhebung des Landesgerichts XXXX vom XXXX weiter.Am 01.09.2025 übermittelte die belangte Behörde eine E-Mail aus welcher hervorgeht, dass gegen den BF wegen Paragraphen 146,,147 Absatz 2, 148, erster Fall StGB Anklage erhoben wurde und leitete eine entsprechende Verständigung von der Anklageerhebung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft und hat zwei minderjährige Töchter, für welche er sorgepflichtig ist. Der BF ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft und hat zwei minderjährige Töchter, für welche er sorgepflichtig ist. Der BF ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Der BF hat angegeben im Bundesgebiet seine Pflichtschulausbildung absolviert und danach eine Lehre als Kellner begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Im Anschluss daran hat er seinen Angaben nach eine Installateurlehre absolviert und diese mit Lehrabschlussprüfung beendet.

1.2. Laut Angaben des BF hat er sich seit seiner Geburt in Wien aufgehalten. Laut Zentralen Melderegister (ZMR) scheint eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung mit XXXX in XXXX auf. Er war durchgehend bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine Obdachlosenmeldung auf. Am XXXX war er für einen Tag mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX war er in der Justizanstalt XXXX -Josefstadt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 30.03.2017 bis XXXX und von XXXX bis XXXX war er mit Hauptwohnsitz an privaten Adressen gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt auf. Seit XXXX ist er wieder an einer privaten Wohnadresse gemeldet. Desweiteren scheint eine Nebenwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und von XXXX bis XXXX im PAZ XXXX auf. 1.2. Laut Angaben des BF hat er sich seit seiner Geburt in Wien aufgehalten. Laut Zentralen Melderegister (ZMR) scheint eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung mit römisch 40 in römisch 40 auf. Er war durchgehend bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine Obdachlosenmeldung auf. Am römisch 40 war er für einen Tag mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 war er in der Justizanstalt römisch 40 -Josefstadt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 30.03.2017 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war er mit Hauptwohnsitz an privaten Adressen gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt auf. Seit römisch 40 ist er wieder an einer privaten Wohnadresse gemeldet. Desweiteren scheint eine Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 im PAZ römisch 40 auf.

Dem BF wurde mit XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Mit XXXX wurde dieser Aufenthaltstitel widerrufen, da der BF auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis XXXX zurückgestuft wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge bis XXXX verlängert. Da der BF zuletzt den Verlängerungsantrag mit XXXX , und somit verspätet, eingebracht hat, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Dem BF wurde mit römisch 40 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Mit römisch 40 wurde dieser Aufenthaltstitel widerrufen, da der BF auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis römisch 40 zurückgestuft wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge bis römisch 40 verlängert. Da der BF zuletzt den Verlängerungsantrag mit römisch 40 , und somit verspätet, eingebracht hat, wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

Seither ist der BF lediglich berechtigt sich als serbischer Staatsbürger mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufzuhalten.

Der BF stellte am 09.12.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG und brachte gleichzeitig eine Kopie seines serbischen Reisepasses, Gehaltsabrechnungen für Oktober und November 2024, eine Meldebestätigung, einen Versicherungsdatenauszug sowie einen Mietvertrag und eine von seinem Rechtsvertreter verfassten Antragsbegründung ein. Der BF stellte am 09.12.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG und brachte gleichzeitig eine Kopie seines serbischen Reisepasses, Gehaltsabrechnungen für Oktober und November 2024, eine Meldebestätigung, einen Versicherungsdatenauszug sowie einen Mietvertrag und eine von seinem Rechtsvertreter verfassten Antragsbegründung ein.

Mit Verbesserungsauftrag vom 09.12.2024 wurde der BF seitens der belangten Behörde aufgefordert im Zuge eines persönlichen Termins sämtliche Schulzeugnisse, die Geburtsurkunde oder einem diesem gleichzuhaltenden Dokument sowie die Vaterschaftsanerkenntnisse einzubringen.

Am 27.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt. Als Begründung für den verfahrensgegenständlichen Antrag führte der BF dabei aus, dass er hier geboren worden, Österreich sein Heimatland sei und mit er seiner Familie hier leben möchte. Im Zuge dieser Einvernahme legte er ein Duplikat seines Jahres- und Abschlusszeugnisses der Mittelschule Veitingergasse, einen Auszug aus dem Geburtseintrag und jenem seiner beiden Töchter sowie seinen serbischen Reisepass mit Ein- und Ausreisestempel vor.

1.3. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin der serbischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. 1.3. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin der serbischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Zentralen Melderegister scheint ein durchgehender Hauptwohnsitz der Lebensgefährtin im Bundesgebiet seit XXXX auf. Von XXXX bis XXXX liegt eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vor. Im Zentralen Melderegister scheint ein durchgehender Hauptwohnsitz der Lebensgefährtin im Bundesgebiet seit römisch 40 auf. Von römisch 40 bis römisch 40 liegt eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vor.

Laut Angaben des BF hat seine Lebensgefährtin ihre Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert. Derzeit ist sie als Reinigungskraft beschäftigt.

Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX und am XXXX die gemeinsame Tochter XXXX jeweils XXXX geboren. Auch seine beiden Töchter besitzen die serbische Staatsbürgerschaft. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 und am römisch 40 die gemeinsame Tochter römisch 40 jeweils römisch 40 geboren. Auch seine beiden Töchter besitzen die serbische Staatsbürgerschaft.

In Österreich leben noch seine Eltern sowie sein Geschwister. Sein Vater war selbstständig erwerbstätig, jedoch hat seine Gewerbeberechtigung mit XXXX geendet. Der Vater des BF besitzt ein Haus mit Grund in Serbien. Laut Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA leben noch Verwandte mütterlicherseits in Serbien, zu welchen er keinen Kontakt hat. In Österreich leben noch seine Eltern sowie sein Geschwister. Sein Vater war selbstständig erwerbstätig, jedoch hat seine Gewerbeberechtigung mit römisch 40 geendet. Der Vater des BF besitzt ein Haus mit Grund in Serbien. Laut Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA leben noch Verwandte mütterlicherseits in Serbien, zu welchen er keinen Kontakt hat.

1.4. Der BF ist im Bundesgebiet immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten:

- XXXX bis XXXX Arbeiterlehrling- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiterlehrling

- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Angestellter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Angestellter

- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter

- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter

- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter

- XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter

- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

- XXXX bis XXXX Arbeiter - römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

- XXXX bis XXXX Arbeiter- römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter

- XXXX bis laufend Arbeiter- römisch 40 bis laufend Arbeiter

Daneben scheinen folgende Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezüge auf:

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Notstandshilfebezug- römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfebezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

- XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeldbezug

Desweiteren scheint von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX ein Mindestsicherungsbezug auf. Von XXXX bis XXXX hat der BF pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Desweiteren scheint von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 ein Mindestsicherungsbezug auf. Von römisch 40 bis römisch 40 hat der BF pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen.

1.5. Der BF weist insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf.

1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für XXXX , XXXX , vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.

Dabei wurde der BF gemeinsam mit anderen Personen schuldig gesprochen, es haben in XXXX A./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Verfügungsberechtigte der XXXX bzw. der A1 Telekom Austria AG durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, nämlich unter Verwendung der Ausweisdaten und Kontoverbindungsdaten ihnen fremder Personen, sowie unter der Vorgabe, zahlungswillige und -fähige Kunden bzw. von diesen Personen zum Abschluss von Mobilfunkverträgen ermächtigt worden zu sein, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Mobilfunkverträgen, Erbringung von Mobilfunkleistungen und Ausfolgung von Mobiltelefonen, wodurch die XXXX bzw. die A1 Telekom Austria AG (Faktum 119) in einem insgesamt € 5.000,-- übersteigenden Betrag, nämlich einem Gesamtbetrag von zumindest € 85.597,95, am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten, l./ verleitet, und zwar 1./ der BF und eine weitere genannte Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter a./ am XXXX unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 672,00); b./ am XXXX unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 768,00); 2.1 der BF und eine weitere namentlich genannte Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 914,96); 3./ der BF allein a./ am XXXX unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 854,84); b./ am XXXX unter Verwendung der Identität der einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 763,32); c./ zwischen XXXX und XXXX unter Verwendung der Identität des einer namentlich genannten Person zum Abschluss von drei Verträgen und Ausfolgung von drei Mobiltelefonen; d./ am XXXX unter Verwendung der Identität des BF zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 946,41); e./ am XXXX unter Verwendung der Identität der Mutter des BF zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 774,82); f ./ am XXXX unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss von zwei Verträgen und Ausfolgung von zwei Mobiltelefonen; ll./ in mehrfachen Angriffen zu verleiten versucht, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil der Abschluss der Mobilfunkverträge und die Ausfolgung der beantragten Mobiltelefone mangels Bonität abgelehnt wurden, und zwar 1./ der BF und eine weitere namentlich genannte Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (S 12 SIGB) zwischen XXXX und 09.11.2016 (Gesamtwert der Mobiltelefone: € 5.652,00). 2.1 der BF und eine weitere namentlich genannte Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (S 12 StGB) zwischen XXXX und XXXX (Gesamtwert der Mobiltelefone: zumindest € 4.251,60); 3./ der BF allein zwischen XXXX und XXXX (Gesamtwert der Mobiltelefone: zumindest € 70.000,--); B./ die Lebensgefährtin des BF zwischen XXXX und XXXX in Kenntnis des Tatplans gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Beteiligung an schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dadurch, dass sie sich vor Abschluss der Mobilfunkverträge bereiterklärte, die erlangten Mobiltelefone zu verkaufen, sich bei der Service-Hotline der XXXX über den Status der Bestellungen erkundigte, beim Zustellunternehmen den Tag der Paketlieferung erfragte und die unmittelbaren Täter in ihrem Entschluss zur Begehung der unter Punkt A./ bezeichneten Tathandlungen bestärkte, zu den unter Punkt A./ bezeichneten strafbaren Handlungen des BF sowie zwei weiterer namentlich genannter Personen beigetragen, wodurch die XXXX bzw. die A1 Telekom Austria AG in einem insgesamt € 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten. Der BF hat somit das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs begangen. Als mildernd wurde hierbei das Geständnis der teilweise Versuch sowie die Unbescholtenheit des BF, als erschwerend die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation gewertet. Dabei wurde der BF gemeinsam mit anderen Personen schuldig gesprochen, es haben in römisch 40 A./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Verfügungsberechtigte der römisch 40 bzw. der A1 Telekom Austria AG durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, nämlich unter Verwendung der Ausweisdaten und Kontoverbindungsdaten ihnen fremder Personen, sowie unter der Vorgabe, zahlungswillige und -fähige Kunden bzw. von diesen Personen zum Abschluss von Mobilfunkverträgen ermächtigt worden zu sein, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Mobilfunkverträgen, Erbringung von Mobilfunkleistungen und Ausfolgung von Mobiltelefonen, wodurch die römisch 40 bzw. die A1 Telekom Austria AG (Faktum 119) in einem insgesamt € 5.000,-- übersteigenden Betrag, nämlich einem Gesamtbetrag von zumindest € 85.597,95, am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten, l./ verleitet, und zwar 1./ der BF und eine weitere genannte Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter a./ am römisch 40 unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 672,00); b./ am römisch 40 unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 768,00); 2.1 der BF und eine weitere namentlich genannte Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 914,96); 3./ der BF allein a./ am römisch 40 unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 854,84); b./ am römisch 40 unter Verwendung der Identität der einer namentlich genannten Person zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 763,32); c./ zwischen römisch 40 und römisch 40 unter Verwendung der Identität des einer namentlich genannten Person zum Abschluss von drei Verträgen und Ausfolgung von drei Mobiltelefonen; d./ am römisch 40 unter Verwendung der Identität des BF zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 946,41); e./ am römisch 40 unter Verwendung der Identität der Mutter des BF zum Abschluss eines Vertrages und Ausfolgung eines Mobiltelefons (Schaden: € 774,82); f ./ am römisch 40 unter Verwendung der Identität einer namentlich genannten Person zum Abschluss von zwei Verträgen und Ausfolgung von zwei Mobiltelefonen; ll./ in mehrfachen Angriffen zu verleiten versucht, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil der Abschluss der Mobilfunkverträge und die Ausfolgung der beantragten Mobiltelefone mangels Bonität abgelehnt wurden, und zwar 1./ der BF und eine weitere namentlich genannte Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (S 12 SIGB) zwischen römisch 40 und 09.11.2016 (Gesamtwert der Mobiltelefone: € 5.652,00). 2.1 der BF und eine weitere namentlich genannte Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (S 12 StGB) zwischen römisch 40 und römisch 40 (Gesamtwert der Mobiltelefone: zumindest € 4.251,60); 3./ der BF allein zwischen römisch 40 und römisch 40 (Gesamtwert der Mobiltelefone: zumindest € 70.000,--); B./ die Lebensgefährtin des BF zwischen römisch 40 und römisch 40 in Kenntnis des Tatplans gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Beteiligung an schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dadurch, dass sie sich vor Abschluss der Mobilfunkverträge bereiterklärte, die erlangten Mobiltelefone zu verkaufen, sich bei der Service-Hotline der römisch 40 über den Status der Bestellungen erkundigte, beim Zustellunternehmen den Tag der Paketlieferung erfragte und die unmittelbaren Täter in ihrem Entschluss zur Begehung der unter Punkt A./ bezeichneten Tathandlungen bestärkte, zu den unter Punkt A./ bezeichneten strafbaren Handlungen des BF sowie zwei weiterer namentlich genannter Personen beigetragen, wodurch die römisch 40 bzw. die A1 Telekom Austria AG in einem insgesamt € 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten. Der BF hat somit das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs begangen. Als mildernd wurde hierbei das Geständnis der teilweise Versuch sowie die Unbescholtenheit des BF, als erschwerend die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation gewertet.

Desweiteren wurde seine Lebensgefährtin XXXX mit diesem Urteil wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs als Beteiligte nach den §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z1, Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, davon 12 Monaten bedingt verurteilt. Desweiteren wurde seine Lebensgefährtin römisch 40 mit diesem Urteil wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs als Beteiligte nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Z1, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, davon 12 Monaten bedingt verurteilt.

2) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betrugs als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2 StGB, § 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. 2) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betrugs als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.

Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat A./ eine abgesondert verfolgte Person dazu bestimmt, dass dieser l./ zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, indem er seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorspiegelte und zur Täuschung falsche Urkunden und Daten benützte, zu nachgenannten Handlungen, die sie in jeweils EUR 5,000,00 übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten (1,/) bzw. schädigen sollten (2./), 1.1 verleitete, nämlich ab XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (S 12 StGB) mit einer abgesondert verfolgten Person die Angestellte des Autohaus XXXX , zur Übergabe eines PKW Opel lnsignia Sports Tourer, im Wert von EUR 22.000,00 am XXXX durch die am 11.8.2020 erfolgte Übermittlung eines mit seinem Lichtbild versehenen, total gefälschten kroatischen Personalausweises lautend auf XXXX , XXXX geboren, gefälschter Lohnzettel der XXXX über die davor liegenden drei Monate lautend auf XXXX sowie am XXXX durch Unterfertigung mit dem Namen XXXX gefälschten Kreditvertrages samt Selbstauskunft jeweils per WhatsApp und Unterfertigung des Kaufvertrags am XXXX mit dem Namen XXXX 2.1 zu verleiten versuchte, nämlich am XXXX in XXXX einen Angestellten der XXXX , zur Übergabe eines PKW Audi A4 Quattro Automatik, im Wert von € 28.990.-, indem er einen mit seinem Lichtbild versehenen, total gefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf XXXX geboren und gefälschte Lohnzettel der XXXX für die davor liegenden drei Monate lautend auf XXXX per E-Mail zur Erlangung einer Finanzierungszusage durch die XXXX übermittelte und sich unter Vorlage des oben bezeichneten gefälschten Personalausweises bei der Filiale genannter Bank am XXXX den Typenschein zwecks Anmeldung des PKW bei der Versicherung ausfolgen ließ, wobei das Fahrzeug nicht abgeholt wurde; ll.l während eines noch näher festzustellenden Zeitraums eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache gebrauchte und zwar den auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , lautenden, mit seinem Lichtbild versehenen total gefälschten kroatischen Personalausweis, zum Nachweis seiner ldentität a) am 21 XXXX bei der Ausfolgung des Typenscheins und in XXXX bei der nachfolgenden Anmeldung des PKW Audi A4 Quattro, zur Versicherung bei der Zulassungsstelle der XXXX ; b) am XXXX bei der Anmeldung des PKW Opel lnsignia Sports Tourer, zur Versicherung bei der Zulassungsstelle der Allianz Elementar VersAG. Er hat somit das Vergehen des schweren Betrugs als Bestimmungstäter sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter begangen. Als mildernd wurde der teilweise Versuch, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie die Faktenhäufung gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat A./ eine abgesondert verfolgte Person dazu bestimmt, dass dieser l./ zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt vor dem römisch 40 römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, indem er seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorspiegelte und zur Täuschung falsche Urkunden und Daten benützte, zu nachgenannten Handlungen, die sie in jeweils EUR 5,000,00 übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten (1,/) bzw. schädigen sollten (2./), 1.1 verleitete, nämlich ab römisch 40 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (S 12 StGB) mit einer abgesondert verfolgten Person die Angestellte des Autohaus römisch 40 , zur Übergabe eines PKW Opel lnsignia Sports Tourer, im Wert von EUR 22.000,00 am römisch 40 durch die am 11.8.2020 erfolgte Übermittlung eines mit seinem Lichtbild versehenen, total gefälschten kroatischen Personalausweises lautend auf römisch 40 , römisch 40 geboren, gefälschter Lohnzettel der römisch 40 über die davor liegenden drei Monate lautend auf römisch 40 sowie am römisch 40 durch Unterfertigung mit dem Namen römisch 40 gefälschten Kreditvertrages samt Selbstauskunft jeweils per WhatsApp und Unterfertigung des Kaufvertrags am römisch 40 mit dem Namen römisch 40 2.1 zu verleiten versuchte, nämlich am römisch 40 in römisch 40 einen Angestellten der römisch 40 , zur Übergabe eines PKW Audi A4 Quattro Automatik, im Wert von € 28.990.-, indem er einen mit seinem Lichtbild versehenen, total gefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf römisch 40 geboren und gefälschte Lohnzettel der römisch 40 für die davor liegenden drei Monate lautend auf römisch 40 per E-Mail zur Erlangung einer Finanzierungszusage durch die römisch 40 übermittelte und sich unter Vorlage des oben bezeichneten gefälschten Personalausweises bei der Filiale genannter Bank am römisch 40 den Typenschein zwecks Anmeldung des PKW bei der Versicherung ausfolgen ließ, wobei das Fahrzeug nicht abgeholt wurde; ll.l während eines noch näher festzustellenden Zeitraums eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache gebrauchte und zwar den auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , lautenden, mit seinem Lichtbild versehenen total gefälschten kroatischen Personalausweis, zum Nachweis seiner ldentität a) am 21 römisch 40 bei der Ausfolgung des Typenscheins und in römisch 40 bei der nachfolgenden Anmeldung des PKW Audi A4 Quattro, zur Versicherung bei der Zulassungsstelle der römisch 40 ; b) am römisch 40 bei der Anmeldung des PKW Opel lnsignia Sports Tourer, zur Versicherung bei der Zulassungsstelle der Allianz Elementar VersAG. Er hat somit das Vergehen des schweren Betrugs als Bestimmungstäter sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter begangen. Als mildernd wurde der teilweise Versuch, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie die Faktenhäufung gewertet.

3) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der BF wurde schuldig gesprochen, er sowie zwei weitere namentlich genannte Personen haben zu folgenden Taten des XXXX beigetragen, indem sie mit dem Vorsatz, sich und einen Dritten, nämlich XXXX durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verfügungsberechtigte Mitarbeiter der dort genannten Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Identität und Zahlungsfähig- und willigkeit der Kunden sowie unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich gefälschter Ausweise, Führerscheine, Meldezettel, Lohnzettel und Bankomatkarten, zu Handlungen, die diese Unternehmen zu nachfolgenden Beträgen am Vermögen schädigten, verleitet bzw. dies versuchten, indem sie Personendaten für die Bestellungen beschafften und per Whatsapp an XXXX schickten und teilweise die abgesondert verfolgten, unterstandslosen bulgarischen, rumänischen und ungarischen Staatsbürger bei den Vertragsanmeldungen in die Filialen begleiteten und zwar zu I./A./3./d/ und e/. Weiters hat der BF mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, die XXXX dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er unter Verwendung fremden Identitäten jeweils ein Benutzerprofil erstellte und in weitere Folge Fahrzeuge des Car-Sharing-Unternehmens in Betrieb nahm und Fahrten durchführte, die unbezahlt blieben, und zwar A./ am XXXX ein Benutzerprofil auf den Namen „ XXXX “ wodurch ein Schaden in Höhe von € 527,93 entstand; B./ am 25.02.2021 ein Benutzerprofil auf den Namen einer abgesondert verfolgten Person, wodurch ein Schaden in Höhe von € 635,25 entstand. Als mildernd wurden dabei das Geständnis, der Versuch und die lange Verfahrensdauer gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Vergehen gewertet. Der BF wurde schuldig gesprochen, er sowie zwei weitere namentlich genannte Personen haben zu folgenden Taten des römisch 40 beigetragen, indem sie mit dem Vorsatz, sich und einen Dritten, nämlich römisch 40 durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verfügungsberechtigte Mitarbeiter der dort genannten Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Identität und Zahlungsfähig- und willigkeit der Kunden sowie unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich gefälschter Ausweise, Führerscheine, Meldezettel, Lohnzettel und Bankomatkarten, zu Handlungen, die diese Unternehmen zu nachfolgenden Beträgen am Vermögen schädigten, verleitet bzw. dies versuchten, indem sie Personendaten für die Bestellungen beschafften und per Whatsapp an römisch 40 schickten und teilweise die abgesondert verfolgten, unterstandslosen bulgarischen, rumänischen und ungarischen Staatsbürger bei den Vertragsanmeldungen in die Filialen begleiteten und zwar zu römisch eins./A./3./d/ und e/. Weiters hat der BF mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, die römisch 40 dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er unter Verwendung fremden Identitäten jeweils ein Benutzerprofil erstellte und in weitere Folge Fahrzeuge des Car-Sharing-Unternehmens in Betrieb nahm und Fahrten durchführte, die unbezahlt blieben, und zwar A./ am römisch 40 ein Benutzerprofil auf den Namen „ römisch 40 “ wodurch ein Schaden in Höhe von € 527,93 entstand; B./ am 25.02.2021 ein Benutzerprofil auf den Namen einer abgesondert verfolgten Person, wodurch ein Schaden in Höhe von € 635,25 entstand. Als mildernd wurden dabei das Geständnis, der Versuch und die lange Verfahrensdauer gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Vergehen gewertet.

4) Der BF wurde von Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit zum Urteil des LG XXXX XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert. 4) Der BF wurde von Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit zum Urteil des LG römisch 40 römisch 40 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in Wien teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit XXXX und einer weiteren Person mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehend angeführte Personen durch die Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber konzessionierte Installateure eines existierenden Unternehmens, nämlich der XXXX , zu sein, sie überdies vorgaben, die angebotenen Leistungen und Arbeiten während dringend erforderlich, und das geforderte Honorar würde tatsächlich dem Wert ihrer Leistungen entsprechen, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, nämlich zur Übergabe von Bargeld, die diese in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. geschädigt hätte, und zwar I./ am XXXX zwei namentlich genannte Personen zur Übergabe von EUR 3.050,-- als Anzahlung und zu weiteren EUR 3.050,- für einen Thermentausch, wobei sie angaben, die Therme sei kaputt und aufgrund der Unterlassung der Wartung müssten sie EUR 7.300,-- Strafe zahlen, wobei sie sich darum kümmern würden, indem sie die Rechnung vordatieren würden, wobei es in Ansehung einer Teilsumme in Höhe von EUR 3.050,- beim Versuch blieb; II./ am XXXX zwei namentlich genannte Personen zur Übergabe von EUR 3.000,--, indem sie vorgaben, die Gastherme sei defekt und ein Thermentausch erforderlich, wobei die andernfalls hohe Geldstrafen riskieren würden, wobei es beim Versuch blieb; und hat dadurch das Vergehen des schweren Betrugs begangen. Als erschwerend wurde dabei die Tatwiederholung sowie zwei einschlägige Vorstrafen, als mildernd der teilweise Versuch sowie die teilweise objektive Schadenswiedergutmachung und als schulderhöhend die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in Wien teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit römisch 40 und einer weiteren Person mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehend angeführte Personen durch die Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber konzessionierte Installateure eines existierenden Unternehmens, nämlich der römisch 40 , zu sein, sie überdies vorgaben, die angebotenen Leistungen und Arbeiten während dringend erforderlich, und das geforderte Honorar würde tatsächlich dem Wert ihrer Leistungen entsprechen, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, nämlich zur Übergabe von Bargeld, die diese in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. geschädigt hätte, und zwar römisch eins./ am römisch 40 zwei namentlich genannte Personen zur Übergabe von EUR 3.050,-- als Anzahlung und zu weiteren EUR 3.050,- für einen Thermentausch, wobei sie angaben, die Therme sei kaputt und aufgrund der Unterlassung der Wartung müssten sie EUR 7.300,-- Strafe zahlen, wobei sie sich darum kümmern würden, indem sie die Rechnung vordatieren würden, wobei es in Ansehung einer Teilsumme in Höhe von EUR 3.050,- beim Versuch blieb; römisch zwei./ am römisch 40 zwei namentlich genannte Personen zur Übergabe von EUR 3.000,--, indem sie vorgaben, die Gastherme sei defekt und ein Thermentausch erforderlich, wobei die andernfalls hohe Geldstrafen riskieren würden, wobei es beim Versuch blieb; und hat dadurch das Vergehen des schweren Betrugs begangen. Als erschwerend wurde dabei die Tatwiederholung sowie zwei einschlägige Vorstrafen, als mildernd der teilweise Versuch sowie die teilweise objektive Schadenswiedergutmachung und als schulderhöhend die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Der BF verbüßte lediglich von XXXX bis XXXX seine Haftstrafe in der Justizanstalt. Die restliche Freiheitsstrafe wurde im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt. Der BF verbüßte lediglich von römisch 40 bis römisch 40 seine Haftstrafe in der Justizanstalt. Die restliche Freiheitsstrafe wurde im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt.

Der BF befand sich zuvor bereits von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX .Der BF befand sich zuvor bereits von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 .

Gegen den BF wurde am XXXX zu GZ XXXX Anklage wegen §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB erhoben, wobei es diesbezüglich bis dato noch zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung des BF kam. Gegen den BF wurde am römisch 40 zu GZ römisch 40 Anklage wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB erhoben, wobei es diesbezüglich bis dato noch zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung des BF kam.

Dabei wird dem BF vorgeworfen, er habe gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte teils durch die wahrheitswidrige Vorgabe befugter Arbeiter einer Installationsfirma zu sein und ordnungsgemäße Reparaturen von Thermen durchzuführen sowie der Notwendigkeit des Austauschs bzw. vollkommen unnötiger und überteuerter Reparaturen derselben, teilweise nachdem sie Flyer mit den „Dienstleistungen“ in Postkästen anpriesen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung nachstehender, zum Teil EUR 5.000,- übersteigender Beträge, verleitet, die diese in einem EUR 5.000,- jedenfalls übersteigenden, noch festzustellenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten, da es lediglich einer üblichen jährlichen Thermenwartung zu wenigen hundert Euro bedurft hätte, und zwar I./ der BF und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in XXXX durch die Vortäuschung die Therme sei defekt und ein Austausch erforderlich sowie EUR 3.000,- seien für die Fertigstellungsanzeige zu bezahlen eine namentlich genannte Person zur Übergabe eines noch festzustellenden Betrags, mindestens von insgesamt EUR 6.000,- […] III./ der BF 1./im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Person als Mittäter durch die Vortäuschung es müssen zwei Teile der Therme für EUR 1.100,- getauscht werden, ansonsten eine Strafe iHv EUR 7.000,- zu zahlen sei, zwei namentlich genannten Personen zur Übergabe einer Anzahlung von EUR 600,-, 2./am XXXX durch die Vortäuschung die Brennstäbe der Therme seien korrodiert, es bestehe Gefahr in Verzug und der Drohung der Sperre der Therme und einer Strafzahlung von bis zu EUR 7.300,-, eine namentlich genannte Person zur Übergabe einer Anzahlung von EUR 1.000,-. Somit habe der BF zu I./ und III./ das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen. Dabei wird dem BF vorgeworfen, er habe gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte teils durch die wahrheitswidrige Vorgabe befugter Arbeiter einer Installationsfirma zu sein und ordnungsgemäße Reparaturen von Thermen durchzuführen sowie der Notwendigkeit des Austauschs bzw. vollkommen unnötiger und überteuerter Reparaturen derselben, teilweise nachdem sie Flyer mit den „Dienstleistungen“ in Postkästen anpriesen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung nachstehender, zum Teil EUR 5.000,- übersteigender Beträge, verleitet, die diese in einem EUR 5.000,- jedenfalls übersteigenden, noch festzustellenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten, da es lediglich einer üblichen jährlichen Thermenwartung zu wenigen hundert Euro bedurft hätte, und zwar römisch eins./ der BF und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 durch die Vortäuschung die Therme sei defekt und ein Austausch erforderlich sowie EUR 3.000,- seien für die Fertigstellungsanzeige zu bezahlen eine namentlich genannte Person zur Übergabe eines noch festzustellenden Betrags, mindestens von insgesamt EUR 6.000,- […] römisch drei./ der BF 1./im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter am römisch 40 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Person als Mittäter durch die Vortäuschung es müssen zwei Teile der Therme für EUR 1.100,- getauscht werden, ansonsten eine Strafe iHv EUR 7.000,- zu zahlen sei, zwei namentlich genannten Personen zur Übergabe einer Anzahlung von EUR 600,-, 2./am römisch 40 durch die Vortäuschung die Brennstäbe der Therme seien korrodiert, es bestehe Gefahr in Verzug und der Drohung der Sperre der Therme und einer Strafzahlung von bis zu EUR 7.300,-, eine namentlich genannte Person zur Übergabe einer Anzahlung von EUR 1.000,-. Somit habe der BF zu römisch eins./ und römisch drei./ das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB begangen.

1.6. Der BF hält sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten serbischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben des BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen sowie seiner Schul- und Berufsausbildung Heimatland ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Vom BF wurde jedoch lediglich ein Jahres- und Abschlusszeugnis über die achte Schulstufe der Mittelschule Veitingergasse in Vorlage gebracht. Ein Lehrabschlussprüfungszeugnis hinsichtlich der von ihm angegebenen beendeten Lehre zum Installateur hat er nicht vorgelegt.

2.2. Dass der BF in Wien geboren wurde, ergibt sich aus dem von ihm ins Verfahren eingereichten Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes Wien-Donaustadt. Im ZMR scheint eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung mit XXXX auf, aus welcher auch die übrigen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ersichtlich sind. Von seiner Geburt im Jänner 1994 bis Dezember 1996 scheint demnach jedoch keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. 2.2. Dass der BF in Wien geboren wurde, ergibt sich aus dem von ihm ins Verfahren eingereichten Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes Wien-Donaustadt. Im ZMR scheint eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung mit römisch 40 auf, aus welcher auch die übrigen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ersichtlich sind. Von seiner Geburt im Jänner 1994 bis Dezember 1996 scheint demnach jedoch keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.

Die bisherigen Aufenthaltstitel des BF im Bundesgebiet, sowie sein verspäteter Verlängerungsantrag und die Zurückweisung dessen gehen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG samt Beilagen ist aktenkundig und ergibt sich desweiteren aus dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG samt Beilagen ist aktenkundig und ergibt sich desweiteren aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Verbesserungsauftrag vom 09.12.2024 sowie zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2024 ergeben sich aus der entsprechenden Niederschrift im Akt. Desweiteren sind die in Vorlage gebrachten Beweismittel aktenkundig.

Da der BF Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses ist, ist er berechtigt sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sichtvermerkfrei im Schengenraum aufzuhalten.

2.3. Dass sich der BF in einer Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsbürgern XXXX befindet, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Weiters wurde seine Lebensgefährtin auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen. 2.3. Dass sich der BF in einer Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsbürgern römisch 40 befindet, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Weiters wurde seine Lebensgefährtin auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen.

Die Wohnsitzmeldungen der Lebensgefährtin des BF sind im eingeholten ZMR-Auszug ersichtlich. Dass sie ihre Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert hat, basiert auf den Angaben den BF im Verfahren. Ihre derzeitige Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft ergibt sich aus den Angaben des BF.

Die jeweiligen Auszüge aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX der beiden minderjährigen Töchter des BF, woraus sich seine Vaterschaft ergibt sind aktenkundig. Der BF versicherte zwar in seiner Einvernahme vor dem BFA im Besitz der jeweiligen Dokumente hinsichtlich der gemeinsamen Obsorge über seine beiden Töchter zu sein, jedoch hat er diese bislang nicht in das Verfahren eingereicht, weshalb festzustellen war, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die alleinige Obsorge der Kindesmutter zukomme.Die jeweiligen Auszüge aus dem Geburtseintrag des Standesamtes römisch 40 der beiden minderjährigen Töchter des BF, woraus sich seine Vaterschaft ergibt sind aktenkundig. Der BF versicherte zwar in seiner Einvernahme vor dem BFA im Besitz der jeweiligen Dokumente hinsichtlich der gemeinsamen Obsorge über seine beiden Töchter zu sein, jedoch hat er diese bislang nicht in das Verfahren eingereicht, weshalb festzustellen war, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die alleinige Obsorge der Kindesmutter zukomme.

Aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass seine Eltern und Geschwister in Österreich leben und seine Eltern hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen war jedoch nicht feststellbar, zumal der BF angegeben hat seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit und der Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin zu bestreiten. Dass die Familie bzw. sein Vater ein Haus mit Grund in Serbien besitzt geht aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor. Aufgrund seiner Angaben vor dem BFA, wonach sich noch Verwandte mütterlicherseits in Serbien befinden, ist jedenfalls anzunehmen, dass sich Verwandte des BF im Heimatland befinden.

2.4. Die Erwerbstätigkeiten des BF, seine Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge, sowie sein Mindestsicherungs- und Kinderbetreuungsgeldbezug geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des BF hervor.

2.5. Die vier rechtskräftigen Verurteilungen im Bundesgebiet ergeben sich durch den aktenkundigen Strafregisterauszug sowie der jeweils einliegenden Strafurteile.

Dass der BF seine letzte Freiheitsstrafe fast ausschließlich im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt hat, ist dem gegenständlichen Bescheid des BF sowie der glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie dem eingeholten ZMR-Auszug zu entnehmen.

Dass sich der BF insgesamt drei Mal in der Justizanstalt XXXX befunden hat, ist dem eingeholten ZMR-Auszug zu entnehmen. Dass sich der BF insgesamt drei Mal in der Justizanstalt römisch 40 befunden hat, ist dem eingeholten ZMR-Auszug zu entnehmen.

Die Anklageerhebung gegen den BF zu GZ XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB ist aus der vom BFA mit 01.09.2025 übermittelter Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX ersichtlich. Desweiteren ist der Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX aktenkundig. Die Anklageerhebung gegen den BF zu GZ römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB ist aus der vom BFA mit 01.09.2025 übermittelter Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ersichtlich. Desweiteren ist der Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 aktenkundig.

2.6. Die Konstatierung zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage – ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er sich, seitdem sein Verlängerungsantrag hinsichtlich des von ihm beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen wurde, im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aus seinem aktenkundigen gültigen serbischen Reisepass samt Einreisestempel geht hervor, dass der BF zuletzt am XXXX aus dem Schengenraum ausgereist und mit XXXX wieder eingereist ist. 2.6. Die Konstatierung zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage – ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er sich, seitdem sein Verlängerungsantrag hinsichtlich des von ihm beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen wurde, im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aus seinem aktenkundigen gültigen serbischen Reisepass samt Einreisestempel geht hervor, dass der BF zuletzt am römisch 40 aus dem Schengenraum ausgereist und mit römisch 40 wieder eingereist ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt.

Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und scheint eine erstmalige Meldung im Zentralen Melderegister mit XXXX auf. Er war durchgehend bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine Obdachlosenmeldung auf. Am XXXX war er für einen Tag mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX war er in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war er mit Hauptwohnsitz an privaten Adressen gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf. Seit XXXX ist er wieder an einer privaten Wohnadresse gemeldet. Desweiteren scheint eine Nebenwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und von XXXX bis XXXX im PAZ XXXX auf. Zwar scheinen Lücken in seinen Wohnsitzmeldungen auf, es war jedoch glaubhaft, dass sich der BF durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und scheint eine erstmalige Meldung im Zentralen Melderegister mit römisch 40 auf. Er war durchgehend bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine Obdachlosenmeldung auf. Am römisch 40 war er für einen Tag mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 war er in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war er mit Hauptwohnsitz an privaten Adressen gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 auf. Seit römisch 40 ist er wieder an einer privaten Wohnadresse gemeldet. Desweiteren scheint eine Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und von römisch 40 bis römisch 40 im PAZ römisch 40 auf. Zwar scheinen Lücken in seinen Wohnsitzmeldungen auf, es war jedoch glaubhaft, dass sich der BF durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der BF hat seine Schul- und Berufsausbildung nachweislich im Bundesgebiet abgeschlossen und ging seit 2009 immer wieder Erwerbstätigkeiten nach.

Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF mit XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde. Mit XXXX wurde dieser Aufenthaltstitel widerrufen, da der BF auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis XXXX zurückgestuft wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge bis XXXX verlängert. Da der BF zuletzt den Verlängerungsantrag mit XXXX , und somit verspätet, eingebracht hat, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Seither hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist lediglich zum sichtvermerkfreien Aufenthalt für 90 Tage in 180 Tagen berechtigt. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF mit römisch 40 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde. Mit römisch 40 wurde dieser Aufenthaltstitel widerrufen, da der BF auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis römisch 40 zurückgestuft wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge bis römisch 40 verlängert. Da der BF zuletzt den Verlängerungsantrag mit römisch 40 , und somit verspätet, eingebracht hat, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Seither hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist lediglich zum sichtvermerkfreien Aufenthalt für 90 Tage in 180 Tagen berechtigt.

Auch wird gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder durch die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet.Auch wird gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder durch die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet.

Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der BF nachweislich seit zumindest beinahe 29 Jahren im Bundesgebiet aufhält und dementsprechend über maßgebliche familiäre und soziale Anbindungen verfügt.

Er befindet sich in einer langjährigen Beziehung mit seiner Lebensgefährtin XXXX , welche ebenso in XXXX geboren wurde und im österreichischen Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Die beiden gemeinsamen Töchter XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX wurden jeweils in XXXX geboren und sind ebenso im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Er befindet sich in einer langjährigen Beziehung mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , welche ebenso in römisch 40 geboren wurde und im österreichischen Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Die beiden gemeinsamen Töchter römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 wurden jeweils in römisch 40 geboren und sind ebenso im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt.

Desweiteren befindet sich die Familie des BF (Eltern und Geschwister) im Bundesgebiet.

Da sich der BF jedoch bereits seit zumindest annähernd 29 Jahren im Bundesgebiet aufhält ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG in Betracht zu ziehen ist.Da sich der BF jedoch bereits seit zumindest annähernd 29 Jahren im Bundesgebiet aufhält ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG in Betracht zu ziehen ist.

Gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, auch VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0162).Gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, auch VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0162).

Der VwGH führte in seiner Entscheidung zu Ra 2023/17/0128 hinsichtlich eines zum Entscheidungszeitpunktes des Verwaltungsgerichts nicht mehr bestehenden rechtmäßigen Aufenthaltes aus, dass soweit das Verwaltungsgericht (zunächst) die Ansicht vertrat, die soeben aufgezeigte Rechtsprechung sei fallbezogen nicht beachtlich, da der Revisionswerber nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, sondern nur bis 10. Februar 2023 rechtmäßig aufhältig gewesen sei, ließ es außer Acht, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG für die weitere Anwendung der in Rede stehenden Wertungen dieser Bestimmung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0205, Rn. 12, mwN). Der Heranziehung der Wertungen steht daher fallbezogen nicht entgegen, dass der Aufenthalt nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, insbes. Rn. 13, wo trotz Ablaufs des rechtmäßigen Aufenthalts bereits rund ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Judikatur ausgegangen wurde). Der VwGH führte in seiner Entscheidung zu Ra 2023/17/0128 hinsichtlich eines zum Entscheidungszeitpunktes des Verwaltungsgerichts nicht mehr bestehenden rechtmäßigen Aufenthaltes aus, dass soweit das Verwaltungsgericht (zunächst) die Ansicht vertrat, die soeben aufgezeigte Rechtsprechung sei fallbezogen nicht beachtlich, da der Revisionswerber nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, sondern nur bis 10. Februar 2023 rechtmäßig aufhältig gewesen sei, ließ es außer Acht, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG für die weitere Anwendung der in Rede stehenden Wertungen dieser Bestimmung nicht erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0205, Rn. 12, mwN). Der Heranziehung der Wertungen steht daher fallbezogen nicht entgegen, dass der Aufenthalt nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war vergleiche zu einer solchen Konstellation etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, insbes. Rn. 13, wo trotz Ablaufs des rechtmäßigen Aufenthalts bereits rund ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Judikatur ausgegangen wurde).

Da der Aufenthalt des BF derzeit als unrechtmäßig anzusehen ist, ist an dieser Stelle auch auf die Judikatur des VwGH hinsichtlich eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). (VwGH vom 23.07.2021, Ra 2018/22/0282)Da der Aufenthalt des BF derzeit als unrechtmäßig anzusehen ist, ist an dieser Stelle auch auf die Judikatur des VwGH hinsichtlich eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). (VwGH vom 23.07.2021, Ra 2018/22/0282)

Desweitern sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Desweitern sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Der BF wurde – wie bereits zuvor ausgeführt - im Jänner 1994 in Wien geboren und scheint seit XXXX eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF ist im Bundesgebiet aufgewachsen und hat seine gesamte Schul- und Berufsausbildung in Österreich absolviert.Der BF wurde – wie bereits zuvor ausgeführt - im Jänner 1994 in Wien geboren und scheint seit römisch 40 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF ist im Bundesgebiet aufgewachsen und hat seine gesamte Schul- und Berufsausbildung in Österreich absolviert.

Der BF weist ein Familienleben im Bundesgebiet auf. So haben er und seine Lebensgefährtin glaubhaft ausgeführt, dass sie sich bereits seit 12 Jahren in einer Beziehung befinden, was durch die Geburt der ersten gemeinsamen Tochter im Juni 2014 manifestiert wird. Zu diesem Zeitpunkt war der BF noch im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Zwar scheint im Zentralen Melderegister keine durchgehende gemeinsame Wohnsitzmeldung des BF mit seiner Lebensgefährtin auf, jedoch konnten beide in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass ein maßgebliches Familienleben besteht. Die Lebensgefährtin führte diesbezüglich glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung aus, dass die beiden Töchter eine enge Beziehung zum BF haben und er eine wichtige Bezugsperson für sie darstellt.

Das gemeinsame Familienleben hat bislang ausschließlich in Österreich stattgefunden und wäre eine Fortführung dessen aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung nicht möglich. Die aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin des BF wurde in Wien geboren, ist hier aufgewachsen und geht gegenwärtig einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Ebenso wurden die beiden Töchter des BF in Wien geboren und haben seither immer in Österreich gelebt. Nachvollziehbar ist auch die Aussage der Lebensgefährtin, wonach sie die beiden Kinder nicht so einfach aus ihrem Umfeld herausreißen könne (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 12). Das gemeinsame Familienleben hat bislang ausschließlich in Österreich stattgefunden und wäre eine Fortführung dessen aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung nicht möglich. Die aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin des BF wurde in Wien geboren, ist hier aufgewachsen und geht gegenwärtig einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Ebenso wurden die beiden Töchter des BF in Wien geboren und haben seither immer in Österreich gelebt. Nachvollziehbar ist auch die Aussage der Lebensgefährtin, wonach sie die beiden Kinder nicht so einfach aus ihrem Umfeld herausreißen könne vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 12).

Desweiteren weist der BF auch ein maßgebliches Privatleben in Österreich, aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf. Der BF war nahezu sein gesamtes Leben lang in Österreich rechtmäßig niedergelassen und liegt im gegenständlichen Falle somit eine maßgelbliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Der BF spricht deutsch auf einem gehobenen Niveau, da er die Pflichtschule im Bundesgebiet absolviert hat. Er ist in Österreich aufgewachsen und hat auch eine Berufsausbildung abgeschlossen. Er ging im Bundesgebiet immer wieder verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Darüberhinaus leben weitere Angehörige, wie seine Eltern, Geschwister, sowie seine Schwiegereltern im Bundesgebiet und er ist in Österreich als verwurzelt anzusehen.

Im Gegensatz dazu hat er – außer zum Zwecke von Besuchen – nie in Serbien gelebt. Glaubhaft war auch, dass er seitdem seine Großeltern verstorben sind, keine Familienangehörigen in Serbien mehr hat. Zwar besitzt die Familie ein Haus mit einem Grundstück in Serbien, jedoch wird dieses lediglich für Besuchszwecke genutzt. Aufgrund des Umstandes, dass der BF bislang immer nur in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hatte, sind seine Bindungen zu Serbien gelockert.

Der BF ist seit August 2023, aufgrund des Umstandes, dass er einen Tag zu spät den Verlängerungsantrag für seinen befristeten Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingebracht hat, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Zuvor war er immer im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und war sein Aufenthalt somit immer als rechtmäßig anzusehen.

Zu beachten war jedoch auch, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden. (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005)Zu beachten war jedoch auch, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden. vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005)

So ist dem BF jedenfalls anzulasten, dass er nicht unbescholten ist. Er weist insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen wegen schweren Betrugs, gewerbsmäßig schweren Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden auf. So wurde er im Februar 2017 wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt verurteilt. Im Juni 2021 wurde er wegen schweren Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt. Im Oktober 2022 wurde er wegen schweren Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Im Mai 2024 wurde er wegen schweren Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Auch liegt ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vor, in dem ihm das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs für Tathandlungen - begangen im April, Juli und September 2024 - zur Last gelegt wird.

Die Verurteilung von Mai 2024 erklärte der BF damit, dass er im Installateurbetrieb seines Vaters tätig gewesen sei und über diese Firma „Teile“ zu teuer verkauft worden seien. Weiters führte er aus, dass er mittlerweile nicht mehr für die Firma seines Vaters tätig sei, sondern nun einer Erwerbstätigkeit in einer Reinigungsfirma nachgehe. Auch seine Lebensgefährtin bestätigte in ihrer Aussage, dass der BF bemüht ist sein Verhalten zu ändern und ihm vor allem der nun geregelte Tagesablauf positiv beeinflusse (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 11). Die Verurteilung von Mai 2024 erklärte der BF damit, dass er im Installateurbetrieb seines Vaters tätig gewesen sei und über diese Firma „Teile“ zu teuer verkauft worden seien. Weiters führte er aus, dass er mittlerweile nicht mehr für die Firma seines Vaters tätig sei, sondern nun einer Erwerbstätigkeit in einer Reinigungsfirma nachgehe. Auch seine Lebensgefährtin bestätigte in ihrer Aussage, dass der BF bemüht ist sein Verhalten zu ändern und ihm vor allem der nun geregelte Tagesablauf positiv beeinflusse vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 11).

Es wird nicht verkannt, dass die Verhinderung von Betrugsdelikten ein öffentliches Interesse darstellt und der BF mit seinem von ihm gesetzten Verhalten mehrfach gegen die diesbezüglichen Rechtsvorschriften verstoßen hat. Jedoch war in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck zu gewinnen, dass er sich nun von seinen vergangenen Verhaltensweisen gelöst hat.

Der BF wurde bislang vier Mal wegen Betrugsdelikten rechtskräftig verurteilt. Die über den BF jeweils verhängten Freiheitsstrafen wurden, bis auf die letzte Verurteilung, teilbedingt ausgesprochen. Der BF verbüßte seine letzte Freiheitsstrafe fast ausschließlich im elektronisch überwachten Hausarrest.

In Gesamtabwägung zum bisherigen Aufenthalt und dem gezeigten Gesamtverhalten zeigt sich, dass der BF bis zum jetzigen Zeitpunkt keine derart gravierenden Straftaten verübte, welche im konkreten Fall - zum gegenwärtigen Zeitpunkt und vor dem Hintergrund seines Aufenthalts im Bundesgebiet von klein auf und seiner maßgeblichen familiären Anbindungen - aufenthaltsbeendigende Maßnahmen rechtfertigen würden.

Das BVwG gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt, und somit die vorzunehmende Interessensabwägung derzeit zu seinen Gunsten ausfällt. Das BVwG gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt, und somit die vorzunehmende Interessensabwägung derzeit zu seinen Gunsten ausfällt.

3.2. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 9 Abs. 3 IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist.

Der BF hat mindestens fünf Jahre lang eine Pflichtschule in Österreich besucht, was durch seine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung von Dezember 1996 bis Mai 2015 sowie das aktenkundige Abschlusszeugnis der Mittelschule Veitingergasse, woraus sich eine positive Beurteilung des Unterrichtsgegenstandes „Deutsch“ ergibt, belegt wird.

Damit erfüllt er gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG. Damit erfüllt er gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG.

Demnach war dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Demnach war dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.3. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Da dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG und war Spruchpunkt II. daher ersatzlos zu beheben. Da dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG und war Spruchpunkt römisch zwei. daher ersatzlos zu beheben.

Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), das für die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt V.) waren folglich ersatzlos zu beheben.Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.), das für die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) waren folglich ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2313732.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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