TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/12 G310 2319501-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2026
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Entscheidungsdatum

12.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G310 2319501-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Am XXXX .2025 erstattete die Polizeiinspektion XXXX einen Abschlussbericht über den Verdacht von einem durch den Beschwerdeführer (BF) begangene Ladendiebstahls an die Staatsanwaltschaft XXXX und informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.05.2025 darüber. Am römisch 40 .2025 erstattete die Polizeiinspektion römisch 40 einen Abschlussbericht über den Verdacht von einem durch den Beschwerdeführer (BF) begangene Ladendiebstahls an die Staatsanwaltschaft römisch 40 und informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.05.2025 darüber.

Ebenso wurde das BFA mittels Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025 darüber informiert, dass der BF in Verdacht steht gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben.Ebenso wurde das BFA mittels Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2025 darüber informiert, dass der BF in Verdacht steht gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben.

Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom 21.05.2025 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Der BF erstattete am 06.06.2025 eine entsprechende Stellungnahme.

Am 21.05.2025 wurde dem BFA seitens der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 127 StGB eingestellt wurde.Am 21.05.2025 wurde dem BFA seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 15, 127, StGB eingestellt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem Verstoß gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes begründet. Ein berücksichtigungswürdiges Familien- oder Privatleben bestehe trotz der im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem Verstoß gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes begründet. Ein berücksichtigungswürdiges Familien- oder Privatleben bestehe trotz der im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht.

Mit der am 05.09.2025 per E-Mail von der BBU GmbH für den BF eingebrachten Beschwerde werden die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung dieses Bescheids beantragt, in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF verheiratet und Vater einer Tochter sei; seine Familie lebe in Polen. Er gehe im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehe. Hinsichtlich des Diebstahls habe sich der BF einsichtig und kooperativ verhalten. Hinsichtlich des Verstoßes gegen den Suchtmittelgesetzes weise der BF ausdrücklich darauf hin, dass die im Firmenfahrzeug vorgefundenen Utensilien nicht ihm gehören würden. Der positive Drogentest, sei auf eine Feier in Polen zurückzuführen. Weder in Österreich, Polen oder einem anderen europäischen Land gebe es Strafregistereinträge oder Verwaltungsübertretungen hinsichtlich des BF. Mit der Beschwerde legte der BF eine Meldebestätigung, einen Versicherungsdatenauszug sowie eine Bestätigung seines aktuellen Arbeitgebers vor.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde über Ersuchen am 16.09.2025 dem BVwG mitgeteilt, dass im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft XXXX bis dato kein offenes Ermittlungsergebnis bzw. kein Verfahren zur Anfangsverdachtsprüfung anhängig ist.Seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde über Ersuchen am 16.09.2025 dem BVwG mitgeteilt, dass im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft römisch 40 bis dato kein offenes Ermittlungsergebnis bzw. kein Verfahren zur Anfangsverdachtsprüfung anhängig ist.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Ortschaft XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter. Seine Familie lebt in Polen. Nach acht Jahren Volksschule absolvierte der BF eine Ausbildung zum Elektrotechniker, welche er mit Abitur abschloss. Neben seiner polnischen Erstsprache beherrscht er auch die deutsche Sprache. Der BF ist ein am römisch 40 in der polnischen Ortschaft römisch 40 geborener polnischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter. Seine Familie lebt in Polen. Nach acht Jahren Volksschule absolvierte der BF eine Ausbildung zum Elektrotechniker, welche er mit Abitur abschloss. Neben seiner polnischen Erstsprache beherrscht er auch die deutsche Sprache.

Der BF weist Wohnsitzmeldungen für die Zeiträume von XXXX .2024 bis XXXX .2024 und von XXXX 2025 bis XXXX .2025 auf. Er verfügt über keine Anmeldbescheinigung und hat eine solche bislang noch nicht beantragt. Beschäftigungszeiten des BF liegen abgesehen von geringfügigen Unterbrechungen seit 2011 vor. Bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist der BF seit XXXX .2026 beschäftigt. Der BF weist Wohnsitzmeldungen für die Zeiträume von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und von römisch 40 2025 bis römisch 40 .2025 auf. Er verfügt über keine Anmeldbescheinigung und hat eine solche bislang noch nicht beantragt. Beschäftigungszeiten des BF liegen abgesehen von geringfügigen Unterbrechungen seit 2011 vor. Bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist der BF seit römisch 40 .2026 beschäftigt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er am XXXX .2025 einen Ladendiebstahl begangen sowie gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe, da im Zuge der Ermittlungen im Rahmen einer freiwillig gewährten Nachschau im Firmenfahrzeug Suchtmittelutensilien gefunden wurde und auch ein freiwillig durchgeführter Suchtmittelschnelltest positiv verlief. Er verantwortete sich zum Ladendiebstahl und dem positiven Suchtmittelschnelltest geständig, nicht jedoch hinsichtlich der im Firmenfahrzeug vorgefunden Utensilien. Er verwies darauf, dass verschiedene Personen mit dem Firmenfahrzeug unterwegs sind. Der BF wurde wegen dieser Vorfälle nicht strafgerichtlich verurteilt.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er am römisch 40 .2025 einen Ladendiebstahl begangen sowie gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe, da im Zuge der Ermittlungen im Rahmen einer freiwillig gewährten Nachschau im Firmenfahrzeug Suchtmittelutensilien gefunden wurde und auch ein freiwillig durchgeführter Suchtmittelschnelltest positiv verlief. Er verantwortete sich zum Ladendiebstahl und dem positiven Suchtmittelschnelltest geständig, nicht jedoch hinsichtlich der im Firmenfahrzeug vorgefunden Utensilien. Er verwies darauf, dass verschiedene Personen mit dem Firmenfahrzeug unterwegs sind. Der BF wurde wegen dieser Vorfälle nicht strafgerichtlich verurteilt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Polnischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel, ebenso ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Österreich vom Vorliegen entsprechender Deutschkenntnisse auszugehen, zumal sich aus der Beschuldigtenvernehmungen vom XXXX .2025 ergibt, dass kein Dolmetscher benötigt wurde und der BF angab, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Polnischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel, ebenso ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Österreich vom Vorliegen entsprechender Deutschkenntnisse auszugehen, zumal sich aus der Beschuldigtenvernehmungen vom römisch 40 .2025 ergibt, dass kein Dolmetscher benötigt wurde und der BF angab, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen.

Die Wohnsitzmeldungen in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), seine Erwerbstätigkeit aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Im IZR ist keine Anmeldebescheinigung dokumentiert.

Sein Familienleben sowie seine schulische und berufliche Laufbahn konnten anhand seiner Stellungnahme sowie seiner Angaben vor der Polizei und in der Beschwerde festgestellt werden.

Seine Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister.

Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Ladendiebstahls und die Verantwortung der BF ergeben sich aus dem polizeilichen Abschlussbericht, seinen Angaben anlässlich der Beschuldigtenvernehmungen sowie den Ausführungen in der Beschwerde.

Ein aktuell gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren oder Verfahren zur Anfangsverdachtsprüfung ist nicht aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des bzw. der Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des bzw. der Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1).

Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53 a, NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Zwar kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088).

Der BF erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht, zumal er bislang strafgerichtlich völlig unbescholten ist und auch sein Fehlverhalten nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfordert. Der BF geht seit 2011 Beschäftigungen in Österreich nach und hat sich bis XXXX 2025 nichts zu Schulden kommen lassen, sodass nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Auch weist sein Fehlverhalten unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt. Der BF erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht, zumal er bislang strafgerichtlich völlig unbescholten ist und auch sein Fehlverhalten nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfordert. Der BF geht seit 2011 Beschäftigungen in Österreich nach und hat sich bis römisch 40 2025 nichts zu Schulden kommen lassen, sodass nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Auch weist sein Fehlverhalten unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt.

Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, zumal auch die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nicht erfüllt sind, weil der BF aufgrund der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist und von ihm keine (erkennbare) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dies bedingt auch die Aufhebung der auf der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, zumal auch die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG nicht erfüllt sind, weil der BF aufgrund der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist und von ihm keine (erkennbare) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dies bedingt auch die Aufhebung der auf der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).

Sollte der BF in Zukunft in Österreich wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben ist, entfällt die beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben ist, entfällt die beantragte mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit Unbescholtenheit Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2319501.1.00

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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