TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/3 I424 2168659-4

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs7
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I424 2168659-4/11E
, I424 2168659-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Herrn Igor Ryazantsev und Herrn Alexander Wuppinger, per Adresse Verein SUARA, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch Herrn Igor Ryazantsev und Herrn Alexander Wuppinger, per Adresse Verein SUARA, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes IV. wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2015 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2015, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 28.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria (in der Folge: BF) erstmals einen Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017 wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 zur GZ.: 2168659-1 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 12.01.2022 zur GZ.: Ra 2021/14/0319-10 zurückgewiesen. In diesem Verfahren gab die BF als Fluchtgrund an, ihr Vater habe sie bedroht und habe dieser sie als Baby an eine Sekte verschenken wollen.

2. Am 11.02.2022 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.05.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2023 zur GZ.: 2168659-2 abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 10.11.2023 zur GZ.: Ra 2023/17/0146-6 zurückgewiesen. 2. Am 11.02.2022 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.05.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2023 zur GZ.: 2168659-2 abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 10.11.2023 zur GZ.: Ra 2023/17/0146-6 zurückgewiesen.

3. Am 02.02.2024 stellte die BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.04.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024 zur GZ.: 2168659-3 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 24.10.2024 zur GZ.: Ra 2024/17/0120-6 zurückgewiesen. 3. Am 02.02.2024 stellte die BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.04.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024 zur GZ.: 2168659-3 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 24.10.2024 zur GZ.: Ra 2024/17/0120-6 zurückgewiesen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 10.07.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer nigerianischen Staatsbürgerin, auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 10.07.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer nigerianischen Staatsbürgerin, auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Nigeria einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Eine asylrelevante Verfolgung habe die BF nicht glaubhaft gemacht.

Die BF habe vorgebracht, sie habe Angst vor einer Zwangsbeschneidung im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria. Es gäbe jedoch in Nigeria kein aufrechtes Meldesystem und könne die BF jederzeit abseits ihrer Familie ihren Wohnsitz nehmen. Genitalverstümmelung sei in Nigeria verboten und sei das Fluchtvorbringen aufgrund der widersprüchlichen und vagen Angaben der BF insgesamt als unglaubwürdig zu betrachten.

Die BF sei zudem zu weiteren Einvernahmeterminen nicht erschienen. Zwar habe sie jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt, doch seien diese einen Tag davor oder sogar zwei Tage rückwirkend ausgestellt worden und gehe die belangte Behörde davon aus, dass die BF selbst kein Interesse am weiteren Verlauf ihres Verfahrens habe.

Die BF verfüge in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte und sei ihr die Rückkehr zumutbar. Maßgebliche Integrationsmerkmale in Österreich habe die belangte Behörde keine feststellen können.

5. Mit dem am 07.08.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF habe im Jahr 2016 erstmals einen Asylantrag in Österreich gestellt und vorgebracht, ihr Vater habe sie bedroht und sie an eine Sekte übergeben wollen.

Im November 2024 habe sie das letzte Telefonat mit ihrer Mutter geführt. Ihre Mutter habe gesagt, die BF solle nach Nigeria zurückkehren, da ein Mann auf sie warten würde, den sie heiraten solle. Im Falle einer Heirat würde die BF einer Genitalverstümmelung unterzogen werden. Sie habe nun keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter oder ihren Geschwistern. In ihrer Heimat werde die Genitalbeschneidung üblicherweise vor der Heirat durchgeführt.

Sie habe ihren Vater tatsächlich nie kennengelernt. Dieser habe sie jedoch bereits als Baby an eine Sekte übergeben wollen und sei die BF deshalb von der Mutter an eine Tante übergeben worden. Es sei auch nicht richtig, dass sie sich abseits ihrer Familie in Nigeria niederlassen könne, da sie als alleinstehende Frau ohne familiäre Unterstützung nicht überleben könne.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der BF internationalen Schutz im gesetzlichen Umfang zuerkennen, jedenfalls aber feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der BF internationalen Schutz im gesetzlichen Umfang zuerkennen, jedenfalls aber feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 20.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 22.08.2025 erklärte sich der ursprünglich zuständige Richter aufgrund eines von der BF vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung für unzuständig und wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Richterin zugewiesen.

8. Mit Ladungen vom 07.01.2026 wurden die belangte Behörde, die BF vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2025 geladen.

9. Mit Schreiben vom 08.01.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

10. Mit Schreiben vom 30.01.2026 teilte der damalige Rechtsvertreter der BF mit, dass das Vollmachtverhältnis aufgelöst wurde. Am 05.02.2026 langte die Vollmacht betreffend die rechtliche Vertretung der BF durch den Verein SUARA beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Am 06.02.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und Herrn Wuppinger als Rechtsvertreter unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsvertreter der BF vor, ein mehr als zehnjähriger Aufenthalt in Österreich sei Grund für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels. Die BF habe in vielfältiger Weise Integrationsleistungen erbracht, verfüge über zahlreiche soziale Kontakte, sei mittels Dienstleistungscheck beschäftigt, habe einen Schulabschluss in Österreich erworben und spreche sehr gut Deutsch. De facto sei die BF nicht abschiebbar. Die BF sei unbescholten und würden fast keine Bindungen mehr zum Herkunftsland bestehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

II.1.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.1. Identität und Herkunftsstaat

Die volljährig BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Nigeria geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe Benin und bekennt sich zum protestantischen Christentum. Sie ist Staatsangehörige von Nigeria und ledig. Sie hat keine Kinder. Die volljährig BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Nigeria geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe Benin und bekennt sich zum protestantischen Christentum. Sie ist Staatsangehörige von Nigeria und ledig. Sie hat keine Kinder.

Ihre Identität steht nicht fest.

Die BF leidet an keiner wesentlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.

II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die BF beherrscht die englische Sprache auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem hat die BF Grundkenntnisse in der Sprache Edo.

Die BF besuchte in Nigeria zwölf Jahre lang die Grundschule und schloss die Schulausbildung ab. Die BF war in Nigeria als Verkäuferin erwerbstätig. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vor ihrer Ausreise lebte die BF bei ihrer Tante in XXXX .Die BF besuchte in Nigeria zwölf Jahre lang die Grundschule und schloss die Schulausbildung ab. Die BF war in Nigeria als Verkäuferin erwerbstätig. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vor ihrer Ausreise lebte die BF bei ihrer Tante in römisch 40 .

II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

In Nigeria lebt die Mutter der BF. Bei der Mutter leben auch ein Bruder und zwei Schwestern der BF. Außerdem lebt die Tante der BF, bei der diese vor der Ausreise lebte, nach wie vor in XXXX in Nigeria.In Nigeria lebt die Mutter der BF. Bei der Mutter leben auch ein Bruder und zwei Schwestern der BF. Außerdem lebt die Tante der BF, bei der diese vor der Ausreise lebte, nach wie vor in römisch 40 in Nigeria.

Die Mutter der BF ist in Nigeria als Friseurin erwerbstätig und betreibt verschiedene Geschäfte.

Ob die BF Kontakt mit Ihren Angehörigen in Nigeria hat, konnte nicht festgestellt werden.

II.1.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.4. Ausreisemodalitäten

Im November 2015 reiste die BF aus Nigeria in den afrikanischen Staat Niger aus, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging und sich dadurch die Weiterreise nach Libyen finanzieren konnte. Über Libyen gelangte sie nach Italien und von dort aus reiste sie anschließend weiter nach Österreich. Zumindest seit dem Tag der ersten Asylantragstellung bzw. dem 28.09.2016 hält sie sich im österreichischen Bundesgebiet auf.

II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die BF begab sich illegal und schlepperunterstützt ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 28.09.2016 in das österreichische Bundesgebiet.

Am 28.09.2016 stellte die BF erstmals einen Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017 wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 zur GZ.: 2168659-1 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 12.01.2022 zur GZ.: RA 2021/14/0319-10 zurückgewiesen.

Die BF reiste nicht aus Österreich aus.

Am 11.02.2022 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.05.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2023 zur GZ.: 2168659-2 abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 10.11.2023 zur GZ.: Ra 2023/17/0146-6 zurückgewiesen. Am 11.02.2022 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.05.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2023 zur GZ.: 2168659-2 abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 10.11.2023 zur GZ.: Ra 2023/17/0146-6 zurückgewiesen.

Am 02.02.2024 stellte die BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.04.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024 zur GZ.: 2168659-3 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 24.10.2024 zur GZ.: Ra 2024/17/0120-6 zurückgewiesen. Am 02.02.2024 stellte die BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.04.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024 zur GZ.: 2168659-3 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 24.10.2024 zur GZ.: Ra 2024/17/0120-6 zurückgewiesen.

Am 03.12.2024 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dadurch erlangte sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG 2005, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) geduldet. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) geduldet.

Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79/1896 in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).

II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Die BF hat keine Angehörigen in Österreich oder im EU-Raum.

II.1.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.3. Grad der Integration

Die BF beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau-B1 und besuchte bereits mehrere Deutschkurse.

Die BF hat in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und einen Kompetenzworkshop besucht. Im Zeitraum 23.02.2021 bis 05.05.2021 besuchte die BF ein Arbeitstraining in einem Nähwerkshop.

Die BF war in den Zeiträumen 09.05.2025 - 31.05.2025, 20.06.2025 - 30.06.2025, 21.07.2025 - 31.07.2025, 12.08.2025 - 31.08.2025, 05.09.2025 - 31.10.2025 und 14.11.2025 - 30.11.2025 auf Basis eines Dienstleistungschecks geringfügig beschäftigt und geht dieser Tätigkeit aktuell noch nach.

Die BF erhält manchmal finanzielle Unterstützung von ihrer Kirchengemeinde.

Die BF hat Freundschaften in Österreich geschlossen.

Die BF plant in Österreich eine Ausbildung zur Pflegeassistentin zu absolvieren.

II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Die BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet prekär war (während der laufenden Asylverfahren von September 2016 bis September 2021 und von Dezember 2024 bis März 2026, insgesamt somit sechs Jahre und vier Monate) bzw. die BF überhaupt unrechtmäßig in Österreich aufhältig war (insgesamt drei Jahre und drei Monate).

II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Die BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat bis in den Herbst 2015 (somit bis zum Alter von achtzehn Jahren) in Nigeria gelebt. Sie ist nun seit fast zehn Jahren in Österreich aufhältig. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch ihre Mutter, ihre Tante sowie ihre Geschwister.

Auf Grund des nunmehr knapp zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich ist davon auszugehen, dass die Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat als wesentlich gelockert zu betrachten sind. Dass sie als von seinem Herkunftsstaat gänzlich entwurzelt ist, kann jedoch nicht festgestellt werden.

II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.

Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Mit Strafantrag vom 09.09.2025 zur GZ.: XXXX wurde dem vermeintlichen Dienstgeber der BF vom Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgeworfen. Er habe die BF vom 09.05.2025 bis zum 24.05.2025 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geringfügig auf Basis eines Dienstleistungschecks beschäftigt. Mit Strafantrag vom 09.09.2025 zur GZ.: römisch 40 wurde dem vermeintlichen Dienstgeber der BF vom Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgeworfen. Er habe die BF vom 09.05.2025 bis zum 24.05.2025 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geringfügig auf Basis eines Dienstleistungschecks beschäftigt.

II.1.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.8. Verfahrensdauer

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.12.2024 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 10.07.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. ein Jahr und drei Monate, was eine unbedenkliche Verfahrensdauer darstellt.

II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat

Der BF droht im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine Zwangsverheiratung noch eine Genitalbeschneidung.

Die BF wurde und wird in Nigeria nicht aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt.

Die BF wurde und wird in Nigeria nicht wegen ihrer Nationalität, ihrer politischen Gesinnung oder einer unterstellten politischen Gesinnung oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt.

Dass die BF homosexuell oder bisexuell ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF droht im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

II.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Die BF hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage substantiiert vorgebracht.

II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.

II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria aus dem COI-CMS (Version 13) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).

Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und mangelnde Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, beeinflusst (FH 2025).

Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).

Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von erheblichen Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Gewalt in oder bei Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter haben sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) kritisch geäußert. Die Wahl war durch ein äußerst geringes Vertrauen der Wähler in die INEC und durch eine Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent - ein Rekordtief - gekennzeichnet (FH 2025).

Sicherheitslage

Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 7.5.2025). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.6.2025). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernance-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demonstrationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024).

Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024).

Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.6.2025). ISWAP, Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023).

Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 8.1.2025). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.6.2025). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025).

Für das Jahr 2023 hat Nigeria Watch berichtet, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 forderten kriminelle Vorfälle 5.356 Menschenleben, insbesondere in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Zamfara, Benue und Plateau. Im Jahr 2023 verzeichnete der Bundesstaat Borno die höchste Zahl an Todesfällen (2.123), gefolgt von Benue (872), Niger (731), Plateau (708), Kaduna (672) und Zamfara (573), während Ekiti, Jigawa (36), Bayelsa (51), Gombe (55) und Adamawa (85) die niedrigsten Zahlen meldeten (NiWa 2024).

Auch für das Jahr 2024 berichtet Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen Problemen, Verkehrsunfällen und religiösen Problemen. Auch im Jahr 2024 war Kriminalität für die höchste Zahl an Todesfällen durch tödliche Gewalt in Nigeria verantwortlich. Sie forderte 6.018 Todesopfer, was einen Anstieg gegenüber den 5.356 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Die Bundesstaaten Katsina, Zamfara und Kaduna waren aufgrund von Banditentum in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. Die Zahl der Todesfälle durch gewalttätige Vorfälle in Nigeria stieg 2024 auf 12.162, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2006 auf 208.998 Todesfälle beläuft. Der Bundesstaat Borno war 2024 am stärksten von tödlichen Konflikten betroffen. Er verzeichnete die höchste absolute Zahl an Todesfällen (1.263) und die zweithöchste relative Zahl an Todesfällen pro 100.000 Einwohner (17). Zamfara, Niger, Kastina und Benue stehen ebenfalls auf der Liste der fünf gefährlichsten Bundesstaaten Nigerias (NiWa 2025).

Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Entführungen ging von 536 im Jahr 2023 auf 425 im Jahr 2024 zurück. Der Bundesstaat Kaduna verzeichnete die meisten Todesfälle (86), gefolgt vom FCT (43), Delta (41), Taraba (33) und Rivers (23), wie in Abbildung 4 dargestellt. Einige der Vorfälle ereigneten sich an den Schauplätzen der Entführung oder in der Gefangenschaft. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditionelle Herrscher und Sicherheitskräfte, bei den Tätern um Banditen, Kultisten, Hirten, Piraten, Internetbetrüger und Pro-Biafra-Agitatoren (NiWa 2025).

Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025).

Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024a).

Im Jahr 2024 war der Bundesstaat Zamfara mit 19,52 Todesopfern pro 100 000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf Banditentum zurückzuführen ist. Der Bundesstaat Borno folgt mit 16,57 Todesopfern auf dem zweiten Platz, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Niger (12,99), Katsina (11,39) und Benue (11,17) folgen dahinter. Im krassen Gegensatz dazu erwies sich der Bundesstaat Gombe mit 0,33 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Staat, gefolgt von Cross River (0,37), Akwa Ibom (0,89), Kano (1,37) und Ekiti (1,4) (NiWa 2025).

Nigerdelta

Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“), oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“) erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 8.1.2025).

Das Nigerdelta (Bundesstaaten: Abia, Akwa Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers) ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over-Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), der bestrebt ist, die Erdölvorkommen in seinen Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea. Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB Abuja 10.2024).

In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen 2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen (AA 7.5.2025).

Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 8.1.2025).

Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an (ÖB Abuja 10.2024).

Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB Abuja 10.2024). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (AA 8.1.2025). Im Jahr 2020 und 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vgl. AA 8.1.2025). Nigerianische Regierungsstellen und andere Behörden sehen die Verantwortung für Gewalttaten im Südosten des Landes regelmäßig bei der Gruppierung IPOB und deren bewaffnetem Flügel ESN. Entsprechende Vorwürfe werden von diesen jedoch ebenso regelmäßig abgestritten. Bei immer wieder vorkommenden Sit-at-home-Anordnungen der IPOB handelt es sich um eine Art von "freiwilligen" Ausgangssperren (Lockdown) der Bevölkerung in bestimmten Regionen Südostnigerias, die immer wieder angeordnet werden. Mit solchen Maßnahmen versuchte IPOB bereits in der Vergangenheit, Druck auf die nigerianische Regierung auszuüben. Wer Sit-at-home-Anordnungen missachtet, riskiert Repressalien. Meldungen bzgl. in der Region zerstörter Separatistenlager kamen in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach vor (BAMF 3.6.2024b).Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB Abuja 10.2024). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (AA 8.1.2025). Im Jahr 2020 und 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vergleiche AA 8.1.2025). Nigerianische Regierungsstellen und andere Behörden sehen die Verantwortung für Gewalttaten im Südosten des Landes regelmäßig bei der Gruppierung IPOB und deren bewaffnetem Flügel ESN. Entsprechende Vorwürfe werden von diesen jedoch ebenso regelmäßig abgestritten. Bei immer wieder vorkommenden Sit-at-home-Anordnungen der IPOB handelt es sich um eine Art von "freiwilligen" Ausgangssperren (Lockdown) der Bevölkerung in bestimmten Regionen Südostnigerias, die immer wieder angeordnet werden. Mit solchen Maßnahmen versuchte IPOB bereits in der Vergangenheit, Druck auf die nigerianische Regierung auszuüben. Wer Sit-at-home-Anordnungen missachtet, riskiert Repressalien. Meldungen bzgl. in der Region zerstörter Separatistenlager kamen in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach vor (BAMF 3.6.2024b).

Am 18.3.2025 hat Präsident Bola Tinubu im ölreichen südnigerianischen Bundesstaat Rivers den Ausnahmezustand ausgerufen und den Gouverneur, seine Stellvertreterin und alle Abgeordneten des Landesparlaments für sechs Monate suspendiert. Laut Medienberichten hat Nigerias Parlament die Maßnahme am 20.3.2025 gebilligt. Hintergrund dieses Vorgehens sind Berichte über die schwere Beschädigung einer besonders wichtigen Pipeline durch Militante. Tinubu wirft den Politikern von Rivers vor, zu wenig für die Unterbindung solcher Vorfälle zu unternehmen. Beobachter zeigen sich angesichts einer im Zuge dieser Entwicklungen möglicherweise eskalierenden politischen Krise besorgt (BAMF 24.3.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Auf allen Ebenen kann die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz durch Bestechung, die Vorenthaltung von Mitteln und die Androhung von Korruptionsverfolgung untergraben. Die Bundesregierung versucht, durch Bestechung oder Verfolgung von Korruption Einfluss auf die Justiz zu nehmen, wobei es ihr nicht immer gelingt, die Justiz zu ihren Gunsten zu beeinflussen (BS 2024). Laut einem Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung vom Juli 2024 erhielten Richter im Jahr 2023 die höchsten Geldgeschenke aller Amtsträger. Das Verfahren zur Ernennung von Richtern ist intransparent, was Möglichkeiten für Korruption schafft. Im Oktober 2024 unterzeichnete Präsident Tinubu ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 Prozent, um unter anderem die Bestechung zu bekämpfen (FH 2025).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vergleiche FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2025). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Auf allen Ebenen kann die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz durch Bestechung, die Vorenthaltung von Mitteln und die Androhung von Korruptionsverfolgung untergraben. Die Bundesregierung versucht, durch Bestechung oder Verfolgung von Korruption Einfluss auf die Justiz zu nehmen, wobei es ihr nicht immer gelingt, die Justiz zu ihren Gunsten zu beeinflussen (BS 2024). Laut einem Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung vom Juli 2024 erhielten Richter im Jahr 2023 die höchsten Geldgeschenke aller Amtsträger. Das Verfahren zur Ernennung von Richtern ist intransparent, was Möglichkeiten für Korruption schafft. Im Oktober 2024 unterzeichnete Präsident Tinubu ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 Prozent, um unter anderem die Bestechung zu bekämpfen (FH 2025).

Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB Abuja 10.2024). Die Verfassung erkennt Gerichte des staatlichen Rechts, Gerichte für traditionelles Recht und Scharia-Gerichte für Straf- und Nichtstrafverfahren an, aber Zivilgerichte des staatlichen Rechts haben theoretisch Vorrang vor allen anderen untergeordneten Gerichten (USCIRF 3.2025b).

Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024).

Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000 aus 2001, haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. In einigen Fällen hielt die Polizei Verdächtige fest, ohne sie über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren oder ihnen Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren. Menschenrechtsgruppen erklärten, die Regierung gewähre nicht allen vom Militär inhaftierten Terrorismusverdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand, ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine Anhörung vor einer Justizbehörde. Einige Personen, deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in Haft. Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer. Einige Scharia-Richter lassen zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 8.1.2025).

Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 8.1.2025).

Scharia

Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 8.1.2025). Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Muslime verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nichtmuslime gestattet, können diese freiwillig davon Gebrauch machen, wenn das Strafausmaß weniger streng ist als im Rahmen des Zivilrechts (z. B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich (ÖB Abuja 10.2024). Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen von muslimischen Männern (USDOS 23.4.2024).

Alle Bürger haben unabhängig von ihrem Glauben die Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Angelegenheiten vor einem weltlichen oder einem Scharia-Gericht verhandeln zu lassen. Zusätzlich zu nicht strafrechtlichen Angelegenheiten verhandeln Scharia-Gerichte auch Strafsachen, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte Muslime sind und dem Gerichtsstand zustimmen. Das Gesetz des Bundesstaates Zamfara schreibt vor, dass alle Muslime in solchen Fällen die Scharia-Gerichte in Anspruch nehmen müssen, nicht jedoch in nicht-strafrechtlichen Fällen (USDOS 30.6.2024). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht; und Muslime können bei einem säkularen Gericht Berufung einlegen (BS 2024).

Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für angebliche Pressedelikte vor (FH 2025).

Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 8.1.2025).

Schariagerichte können Strafen wie Steinigung, Amputation und Auspeitschung verhängen. Den Angeklagten steht bei Todesstrafen oder Verstümmelung das Recht auf Berufung bei einem übergeordneten Schariagericht zu (ÖB Abuja 10.2024). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 8.1.2025). In allen Staaten mit Scharia-Strafgesetzbüchern kann in Strafsachen, in denen eine Verurteilung zum Tode oder zu lebenslanger Haft seitens Scharia-Gerichten droht, bei weltlichen Gerichten Berufung eingelegt werden (USDOS 30.6.2024). Die Bundesberufungsgerichte haben bislang noch nicht darüber geurteilt, ob diese Strafen verfassungswidrig sind, weil sie noch mit keinem Fall befasst worden sind (ÖB Abuja 10.2024). Höhere Gerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile von Scharia-Gerichten in andere Strafen um (BS 2024).

Die zwölf nördlichen Staaten [in denen die Scharia gilt] halten die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen aufrecht (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Todesstrafe wurde nie vollstreckt (USDOS 23.4.2024). Medien berichteten allerdings wiederholt von öffentlichen (nicht-gerichtlichen) Steinigungen wegen angeblich blasphemischer Äußerungen (ÖB Abuja 10.2024).Die zwölf nördlichen Staaten [in denen die Scharia gilt] halten die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen aufrecht (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber die Todesstrafe wurde nie vollstreckt (USDOS 23.4.2024). Medien berichteten allerdings wiederholt von öffentlichen (nicht-gerichtlichen) Steinigungen wegen angeblich blasphemischer Äußerungen (ÖB Abuja 10.2024).

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.000. Aktuell wird die Gründung einer State Police auf Ebene der Bundesstaaten debattiert, die neben der NPF parallel bestehen soll und von der man sich eine Verbesserung der Sicherheitslage erwartet. Ein genauer Zeitplan für die Einrichtung ist nicht bekannt (ÖB Abuja 10.2024).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat (AA 8.1.2025).

Die nigerianischen Streitkräfte [Anm.: die dem Verteidigungsministerium unterstehen] umfassen mit Stand 2025 schätzungsweise 150.000 Mann (CIA 21.5.2025). Nach anderen Angaben verfügt Nigeria über 230.000 aktives Personal in den Streitkräften. Das Verhältnis militärisches Personal zur Bevölkerung liegt bei 102 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024).

Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte. Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2024).

Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 8.1.2025).

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht (ÖB Abuja 10.2024).

Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regelmäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 23.4.2024).

Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshandlungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Untersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025).

Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024). Die Sicherheitskräfte wenden exzessiv Gewalt an, auch bei der Auflösung von friedlichen Protesten und Versammlungen (AI 24.4.2024).

Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025).

In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 8.1.2025).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024).Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024).

Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen über Frauenrechtsgruppen und Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 8.1.2025). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB Abuja 10.2024). Mehrere NGOs sind im Bereich der Demokratieförderung sehr aktiv und erhalten Hilfe von internationalen Gebern. Es gibt jedoch auch viele kleine „Demokratie“-Lobbygruppen, die mit politischen Akteuren verbunden zu sein scheinen und meist dazu dienen, Gegner zu diskreditieren (BS 2024).

NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veranstaltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024).NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veranstaltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024).

Ombudsmann

Die NHRC wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Bundesstaaten und dem FCT [Federal Capital Territory]. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC Nigeria 28.1.2020). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 8.1.2025). Die Kommission arbeitet an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und berät die Regierung, sie leidet allerdings unter mangelnder finanzieller Ausstattung und fehlendem politischen Rückhalt (AA 8.1.2025). Die NHRC wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Bundesstaaten und dem FCT [Federal Capital Territory]. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC Nigeria 28.1.2020). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 8.1.2025). Die Kommission arbeitet an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und berät die Regierung, sie leidet allerdings unter mangelnder finanzieller Ausstattung und fehlendem politischen Rückhalt (AA 8.1.2025).

Die Arbeit der Kommission läuft folgendermaßen ab: Die Rechercheure der NHRC erhalten eine Beschwerde wegen einer Menschenrechtsverletzung. Der erste Schritt ist es, zu prüfen, ob es sich um eine Menschenrechtsverletzung gemäß einem Menschenrechtsvertrag handelt. Dann wird der Fall einem Team zugewiesen. Die Täter werden in der Folge mit den Anschuldigungen konfrontiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die NHRC überwacht auch die Medien (TV, Radio, Zeitungen) und wird aus eigenem Antrieb aktiv, sofern Vergehen das Allgemeininteresse verletzen. Die Kommission setzt allerdings selbst keine Verfolgungshandlungen, sondern überträgt den Fall an die zuständige Behörde, insbesondere die Polizei (NHRC Nigeria 28.1.2020).

Die Kommission untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen und veröffentlicht regelmäßig Berichte mit detaillierten Feststellungen, unter anderem über Folter und schlechte Haftbedingungen. Beobachter halten die Kommission für unabhängig und einigermaßen effektiv, aber sie konnte die Regierung nicht dazu veranlassen, Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 23.4.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, USDOS 23.4.2024, ÖB Abuja 10.2024) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Das Gesetz zur Informationsfreiheit garantiert jeder Person das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten (AA 8.1.2025). Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 8.1.2025; vergleiche FH 2025, USDOS 23.4.2024, ÖB Abuja 10.2024) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Das Gesetz zur Informationsfreiheit garantiert jeder Person das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten (AA 8.1.2025).

Die Medienlandschaft ist vielfältig (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 8.1.2025). Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz (ÖB Abuja 10.2024). Auch wenn die Zahl der Printpublikationen in den vergangenen Jahren abgenommen hat, verfügt Nigeria immer noch über eine vielfältige Medienlandschaft (RSF 2025).Die Medienlandschaft ist vielfältig (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024), die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 8.1.2025). Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz (ÖB Abuja 10.2024). Auch wenn die Zahl der Printpublikationen in den vergangenen Jahren abgenommen hat, verfügt Nigeria immer noch über eine vielfältige Medienlandschaft (RSF 2025).

Die politische Berichterstattung spielt in den nigerianischen Medien eine bedeutende Rolle. Ein großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Dennoch wird die Pressefreiheit langsam ausgehöhlt und der Raum für öffentliche Debatten und freie Meinungsäußerung wird zunehmend eingeschränkt (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß ÖB Abuja und RSF ist das Ausmaß der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien erheblich. Nigeria gilt in Westafrika als eines der gefährlichsten und schwierigsten Länder für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. RSF 2025).Die politische Berichterstattung spielt in den nigerianischen Medien eine bedeutende Rolle. Ein großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Dennoch wird die Pressefreiheit langsam ausgehöhlt und der Raum für öffentliche Debatten und freie Meinungsäußerung wird zunehmend eingeschränkt (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß ÖB Abuja und RSF ist das Ausmaß der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien erheblich. Nigeria gilt in Westafrika als eines der gefährlichsten und schwierigsten Länder für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche RSF 2025).

Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten. Diese erfolgen außerdem in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 2025). Die Behörden sind 2024 verstärkt gegen Kritiker und Journalisten vorgegangen, wobei es zu zahlreichen Entführungen, unrechtmäßigen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen ist (HRW 16.1.2025). Regierungskritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 23.4.2024). Mehrere Journalisten befinden sich aufgrund ihrer Berichterstattung in Haft. Selbstzensur und Auftragsjournalismus sind verbreitet (AA 21.12.2023).Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten. Diese erfolgen außerdem in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 2025). Die Behörden sind 2024 verstärkt gegen Kritiker und Journalisten vorgegangen, wobei es zu zahlreichen Entführungen, unrechtmäßigen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen ist (HRW 16.1.2025). Regierungskritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 23.4.2024). Mehrere Journalisten befinden sich aufgrund ihrer Berichterstattung in Haft. Selbstzensur und Auftragsjournalismus sind verbreitet (AA 21.12.2023).

In dem Index zur Pressefreiheit 2025 der Reporter ohne Grenzen liegt Nigeria auf Platz 122 von 180 bewerteten Ländern (RSF 2025); 2024: Platz 112 (RSF 2024); 2023: Platz 123; 2022: Platz 129 (ÖB Abuja 10.2024).

Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt ein De-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Ende 2023 saßen rund 3.400 Häftlinge in Todeszellen, darunter Täterinnen und Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025). Obwohl zuletzt ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025). An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt ein De-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Ende 2023 saßen rund 3.400 Häftlinge in Todeszellen, darunter Täterinnen und Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025). Obwohl zuletzt ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025).

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 8.1.2025).

Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern. Bis heute kam es auf dieser Grundlage zu keiner einzigen Hinrichtung (ÖB Abuja 10.2024).

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 2025; vgl. AA 8.1.2025, HRW 11.1.2024). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 8.1.2025, ÖB Abuja 10.2024). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 30.6.2024; vgl. BBC 16.10.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 30.6.2024). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 8.1.2025).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 2025; vergleiche AA 8.1.2025, HRW 11.1.2024). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 8.1.2025, ÖB Abuja 10.2024). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 30.6.2024; vergleiche BBC 16.10.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 30.6.2024). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 8.1.2025).

Obwohl die nigerianische Verfassung das Recht auf Meinungs-, Gedanken- und Gewissensfreiheit garantiert, stellt das nigerianische Strafrecht die Beleidigung von Religionen unter Strafe, und die Scharia (islamisches Recht), die in zwölf nördlichen Bundesstaaten, gilt, stellt Blasphemie unter Strafe (HRW 11.1.2024).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit bleiben schlecht. Die Bundes- und Landesregierungen tolerieren weiterhin Angriffe oder reagieren nicht auf gewalttätige Handlungen nichtstaatlicher Akteure, die ihre Gewalt mit religiösen Motiven rechtfertigen. Zu diesen Akteuren zählen Jama’tu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS, auch bekannt als Boko Haram) und die Islamische Provinz Westafrika (ISWAP). Auch Banditengruppen beteiligen sich an Angriffen auf religiöse Gemeinschaften. Gewalttätige islamistische Gruppen und einige militante Fulani versuchen, Menschen und Gemeinden in ihren Operationsgebieten eine einheitliche Auslegung des Islam aufzuzwingen - unabhängig von deren Religion oder Weltanschauung (USCIRF 3.2025a).

In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB Abuja 10.2024). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Regierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig (anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 2025). Viele Menschen, die in Gebieten leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit (BBC 16.10.2022). Personen, die ihren Unglauben äußern, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen (FH 2024).

Das Ausmaß der Gewalt aufgrund der steigenden Kriminalität hat sich im Laufe des Jahres 2023 weiter verschärft. Viele Vorfälle können nicht nur auf die religiöse Identität zurückgeführt oder als religiös kategorisiert werden. Banditentum sowie nicht-ideologisch motivierte Kriminalität und nicht religiöse Differenzen sind die Hauptursachen für die Gewalt in der Nordwestregion (USDOS 30.6.2024). [Anm.: Siehe Unterkapitel "Spannungen zwischen Muslimen und Christen"]

In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 8.1.2025).

Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 8.1.2025). Die Regierung hat gewaltsam auf Aktivitäten der Islamischen Bewegung Nigerias reagiert, einer schiitischen muslimischen Gruppe, die sich für eine islamische Herrschaft einsetzt. Die Gruppe wurde 2019 offiziell verboten und als terroristische Organisation eingestuft (FH 2025). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 2024). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzen (USDOS 30.6.2024).

Das Militär ist seit mehr als einem Jahrzehnt in die Bekämpfung der Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) involviert, die beide Muslime und Christen töten und entführen [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 30.6.2024).

Religiöse Gruppen

53,5 Prozent der Einwohner sind Moslems, 10,6 Prozent sind Katholiken und 35,3 Prozent gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Der Rest gehört anderen Religionen an (CIA 21.5.2025). Nach anderen Angaben besteht die Bevölkerung zu 50 Prozent aus Muslimen, zu 48,1 Prozent aus Christen und die verbleibenden ca. zwei Prozent gehören anderen oder keinen Religionen an. Viele Menschen verbinden indigene Überzeugungen und Praktiken mit dem Islam oder dem Christentum (USDOS 30.6.2024).

2010 und 2012 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah sich als "etwas anderes" (5 Prozent) oder einfach als "Muslime" (42 Prozent). Unter den Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen, im Norden des Landes v. a. die Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya sowie Salafisten. Einem Bericht aus dem Jahr 2011 zufolge machen Katholiken etwa 25 Prozent der Christen aus, Protestanten und andere Christen etwa 75 Prozent (USDOS 30.6.2024).

Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen Nordwest und Nordost, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Nord-Zentral-Region sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Südwest-Region, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Südost-Region stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 30.6.2024).Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 30.6.2024). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen Nordwest und Nordost, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Nord-Zentral-Region sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Südwest-Region, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Südost-Region stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 30.6.2024).

Ethnische Minderheiten

Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist durch die Verfassung verboten (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, USDOS 23.4.2024). Trotzdem werden viele ethnische Minderheiten von staatlichen Behörden und anderen Gruppen der Gesellschaft in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung und Wohnen benachteiligt (FH 2025). Die meisten ethnischen Gruppen beklagen eine Marginalisierung bei der Zuweisung von Staatseinnahmen, der politischen Vertretung oder beidem. Die Bundes- und Landesregierungen unternehmen einige Anstrengungen zur Durchsetzung der Gesetze (USDOS 23.4.2024).Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist durch die Verfassung verboten (AA 8.1.2025; vergleiche FH 2025, USDOS 23.4.2024). Trotzdem werden viele ethnische Minderheiten von staatlichen Behörden und anderen Gruppen der Gesellschaft in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung und Wohnen benachteiligt (FH 2025). Die meisten ethnischen Gruppen beklagen eine Marginalisierung bei der Zuweisung von Staatseinnahmen, der politischen Vertretung oder beidem. Die Bundes- und Landesregierungen unternehmen einige Anstrengungen zur Durchsetzung der Gesetze (USDOS 23.4.2024).

Der nigerianische Rechtsrahmen sieht im Allgemeinen eine gleichberechtigte Teilhabe der verschiedenen kulturellen, religiösen und ethnischen Gruppen des Landes am politischen Leben vor. Politiker und Parteien verlassen sich jedoch häufig auf die ethnische Loyalität der Wähler. Die Interessen einer bestimmten Gruppe werden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit bildet, oder wenn die ihr nahestehenden Parteien nicht an der Macht sind, möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt (FH 2025).

Die Verfassung unterscheidet bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenes") und "Zuwanderern" ("settlers"). Diese Unterscheidung sollte die einheimische Bevölkerung und die kleineren Ethnien vor den drei großen Ethnien schützen (AA 8.1.2025). Zwar haben alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht indigen im eigentlichen Sinne sind (USDOS 23.4.2024). Die Realität in Nigeria ist von der Ausstellung sogenannter Certificates of State of Origin geprägt. Sie regeln den Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst, staatlichen Stipendien, die Wahl in ein öffentliches Amt und viele andere offizielle Interaktionen (Ausstellung eines Reisepasses). Problematisch ist allerdings, dass der Terminus "indigene" in der nigerianischen Verfassung nicht genauer definiert wird. In der Praxis werden Certificates of State of Origin ausgestellt, die bescheinigen, dass die jeweilige Person ein Angehöriger des dort ansässigen Stammes/Ethnie ist. Angesichts des Fehlens von Leitlinien zur Ausstellung eines Certificate of State of Origin liegt es im völligen Ermessen der lokalen und staatlichen Regierungen, diesen Status zu gewähren oder nicht (ÖB Abuja 10.2024). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer oft die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 8.1.2025). Manchmal werden Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst) (USDOS 23.4.2024).

Menschen mit Albinismus werden oftmals bei ihrer Geburt umgebracht, von ihren Familien diskriminiert oder zu rituellen Zwecken getötet. Gerade in jüngster Zeit haben rituelle Tötungen, basierend auf dem Glauben, dass bestimmte Körperteile in Ritualen verwendet werden können, um Macht, Geld und Erfolg zu erlangen, zugenommen. Obwohl rituelle Tötungen im Allgemeinen, das heißt nicht nur Menschen mit Albinismus betreffend, in Nigeria zuletzt ein alarmierendes Ausmaß angenommen haben, führen die bisherigen polizeilichen und justiziellen Maßnahmen zu keiner Trendwende (ÖB Abuja 10.2024). Medienberichten zufolge töten einige Gemeinden Kinder, die als Zwillinge oder mit Geburtsfehlern oder Albinismus geboren wurden (USDOS 23.4.2024).

Minderheitengruppen

In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen (AA 8.1.2025; vgl. ACCORD 2.4.2024, CIA 24.10.2024), die über 500 Sprachen sprechen (ACCORD 2.4.2024). Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden (ACCORD / CIA: 30 Prozent), die Yoruba im Südwesten (ACCORD / CIA: 15,5 Prozent) und die Igbo im Südosten (ACCORD / CIA: 15,2 Prozent) (AA 8.1.2025; vgl. ACCORD 2.4.2024, CIA 21.5.2025). Eine vierte große, durch den Konflikt im Nigerdelta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Nigerdeltas (AA 8.1.2025).In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen (AA 8.1.2025; vergleiche ACCORD 2.4.2024, CIA 24.10.2024), die über 500 Sprachen sprechen (ACCORD 2.4.2024). Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden (ACCORD / CIA: 30 Prozent), die Yoruba im Südwesten (ACCORD / CIA: 15,5 Prozent) und die Igbo im Südosten (ACCORD / CIA: 15,2 Prozent) (AA 8.1.2025; vergleiche ACCORD 2.4.2024, CIA 21.5.2025). Eine vierte große, durch den Konflikt im Nigerdelta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Nigerdeltas (AA 8.1.2025).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025, STDOK 3.12.2021) und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet (ÖB Abuja 10.2024), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, MBZ 31.1.2023, BS 2024). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führt Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der Bildung (FH 2025; vgl. MBZ 31.1.2023, BS 2024). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätzlich schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 8.1.2025; vgl. STDOK 3.12.2021). Es gibt zwar keine Gesetze, die Frauen den Besitz von Land verbieten, aber die gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse erlauben nur Männern den Besitz von Land, wobei Frauen nur durch Heirat oder Familie Zugang zu Land erhalten (USDOS 23.4.2024). Des Weiteren sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 8.1.2025, STDOK 3.12.2021) und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet (ÖB Abuja 10.2024), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, MBZ 31.1.2023, BS 2024). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führt Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der Bildung (FH 2025; vergleiche MBZ 31.1.2023, BS 2024). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätzlich schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 8.1.2025; vergleiche STDOK 3.12.2021). Es gibt zwar keine Gesetze, die Frauen den Besitz von Land verbieten, aber die gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse erlauben nur Männern den Besitz von Land, wobei Frauen nur durch Heirat oder Familie Zugang zu Land erhalten (USDOS 23.4.2024). Des Weiteren sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Beispiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 8.1.2025). Frauen sind von Diskriminierungen in allen Formen betroffen (LEFÖ 2023). Sie sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive gesellschaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein (FH 2025). Auch neuere Gesetze diskriminieren Frauen, insbesondere in Verbindung mit gleichzeitig fortbestehenden traditionellen Regeln. So werden Frauen z. B. im Rahmen des bestehenden Wahlrechts benachteiligt, weil Kandidaturen nur innerhalb des Herkunftswahlbezirkes erlaubt sind, Frauen allerdings oft nach der Heirat an den Wohnsitz ihres Ehemannes ziehen (AA 8.1.2025). Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021).

Frauen sind in den Exekutiv- und Legislativorganen nur schwach vertreten. Ein Gesetzesentwurf zur Einführung von Geschlechterquoten im Parlament wurde 2022 abgelehnt, ebenso wie andere Gesetze, mit denen die Stellung der Frauen verbessert werden sollte (BS 2024). Die Regierung muss noch die vorgeschlagenen Änderungen der Verfassung des Landes annehmen, die darauf abzielen, die Gleichstellung und die Beteiligung von Frauen in der Politik und in Führungspositionen der Regierung zu fördern - auch durch positive Maßnahmen (HRW 11.1.2024). Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2023 gewannen Frauen nur drei von 109 Sitzen im Senat und 16 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus, ein Rückgang gegenüber den Wahlen 2019. Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin; zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin, jedoch acht stellvertretende Gouverneurinnen, eine Steigerung gegenüber zwei nach den letzten Gouverneurswahlen (ÖB Abuja 10.2024).

Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021).

Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten (USDOS 23.4.2024). Frauen werden für dieselbe Arbeit nicht gleich bezahlt wie Männer, und Frauen haben als Haushaltsvorstände oft Schwierigkeiten, Geschäftskredite oder Steuerabzüge und -ermäßigungen zu erhalten (MBZ 31.1.2023).

Reproduktive Rechte sind weiter beinahe nicht-existent. Riskante Schwangerschaftsabbrüche sind für bis zu 30 Prozent der gesamten Müttersterblichkeit verantwortlich, nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten. Abtreibungen sind nach wie vor gesetzlich verboten (das Gesetz stammt aus der britischen Kolonialzeit), außer sie sind zum gesundheitlichen Schutz der Mutter erforderlich. Wer gegen das Gesetz verstößt, riskiert eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren (die Frau) oder 14 Jahren (die/der Ausführende) (ÖB Abuja 10.2024).

Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psychische Gewalt sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021). Häusliche Gewalt durch Ehepartner, Vergewaltigungen, sexualisierte Übergriffe und Überfälle sind weit verbreitet und betreffen eine hohe Anzahl an Frauen und Mädchen (LEFÖ 2023).

Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024). Das Gesetz ist verabschiedet worden, um geschlechtsspezifische Gewalt einzudämmen (AI 29.4.2025). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) Straftatbestände dar. Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024). Das Gesetz hat inzwischen in 35 der 36 Bundesstaaten des Landes Gültigkeit, mit Ausnahme von Borno (ÖB Abuja 10.2024) Gemäß einer anderen Quelle gilt es nur in Kano noch nicht, und Ekiti und Lagos haben entsprechende aber andere gesetzliche Regelungen (EUAA 6.2024). Am 24.8.2024 wurde der Entwurf für ein Gesetz zur zweiten Lesung im Senat zugelassen, mit dem das bestehende VAPP aufgehoben und durch eine andere Fassung ersetzt werden soll (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025).Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken (STDOK 3.12.2021; vergleiche EUAA 6.2024). Das Gesetz ist verabschiedet worden, um geschlechtsspezifische Gewalt einzudämmen (AI 29.4.2025). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) (STDOK 3.12.2021; vergleiche EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) Straftatbestände dar. Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) (STDOK 3.12.2021; vergleiche EUAA 6.2024). Das Gesetz hat inzwischen in 35 der 36 Bundesstaaten des Landes Gültigkeit, mit Ausnahme von Borno (ÖB Abuja 10.2024) Gemäß einer anderen Quelle gilt es nur in Kano noch nicht, und Ekiti und Lagos haben entsprechende aber andere gesetzliche Regelungen (EUAA 6.2024). Am 24.8.2024 wurde der Entwurf für ein Gesetz zur zweiten Lesung im Senat zugelassen, mit dem das bestehende VAPP aufgehoben und durch eine andere Fassung ersetzt werden soll (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025).

Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (Force Criminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden (STDOK 3.12.2021).

Generell ist es für Frauen schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschädigung zu erhalten. Verfahren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie verlaufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten – etwa Abuja, Lagos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021).

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt (SGBV) ist in Nigeria weiterhin weit verbreitet. Aus dem "National Gender Based Violence Dashboard", einer vom Frauenministerium betriebenen Datenbank [abgefragt am 28.4.2024] geht hervor, dass in Nigeria 42.504 Fälle von SGBV gemeldet wurden, von denen 83,4 Prozent „offen“ blieben und 16,6 Prozent „abgeschlossen“ wurden, wobei 596 Täter verurteilt worden sind (EUAA 6.2024).

Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AA 8.1.2025, EUAA 6.2024). Eine Vielzahl von Frauen wird im eigenen Haus Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch. Ein Gesetzesentwurf zur Bestrafung häuslicher Gewalt ist bisher von 33 der 36 Bundesstaaten angenommen worden (AA 8.1.2025). Trotzdem wird häusliche Gewalt in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, AA 8.1.2025, EUAA 6.2024). Eine Vielzahl von Frauen wird im eigenen Haus Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch. Ein Gesetzesentwurf zur Bestrafung häuslicher Gewalt ist bisher von 33 der 36 Bundesstaaten angenommen worden (AA 8.1.2025). Trotzdem wird häusliche Gewalt in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).

Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024). Vergewaltigungen sind gesetzlich verboten, jedoch nicht innereheliche Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021). Frauen sind außerdem Opfer von Übergriffen und Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Frauen, die nach Verschleppung und sexuellem Missbrauch mit Kindern von Boko Haram-Mitgliedern in ihre angestammten Gemeinden zurückkehren, werden ausgegrenzt (AA 8.1.2025). Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt (STDOK 3.12.2021; vergleiche EUAA 6.2024). Vergewaltigungen sind gesetzlich verboten, jedoch nicht innereheliche Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021). Frauen sind außerdem Opfer von Übergriffen und Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Frauen, die nach Verschleppung und sexuellem Missbrauch mit Kindern von Boko Haram-Mitgliedern in ihre angestammten Gemeinden zurückkehren, werden ausgegrenzt (AA 8.1.2025).

Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).

Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene [Anm.: VAPP] (USDOS 23.4.2024; vgl. STDOK 3.12.2021, EUAA 6.2024), dennoch ist FGM weit verbreitet, vor allem in meist ländlichen Regionen im Südwesten und Süden (AA 8.1.2025). Nur 22 von 36 Bundesstaaten haben tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet (USDOS 23.4.2024). Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen (USDOS 23.4.2024; vgl. STDOK 3.12.2021). Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im Federal Capital Territory (FCT) kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene [Anm.: VAPP] (USDOS 23.4.2024; vergleiche STDOK 3.12.2021, EUAA 6.2024), dennoch ist FGM weit verbreitet, vor allem in meist ländlichen Regionen im Südwesten und Süden (AA 8.1.2025). Nur 22 von 36 Bundesstaaten haben tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet (USDOS 23.4.2024). Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen (USDOS 23.4.2024; vergleiche STDOK 3.12.2021). Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im Federal Capital Territory (FCT) kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).

Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Südost und Südwest sind am stärksten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen und jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (STDOK 3.12.2021). Gemäß Nigeria Demographic and Health Survey 2018 waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren von FGM betroffen (BAMF 23.1.2023).

Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021). Das nigerianische Ministerium für Frauenangelegenheiten und soziale Entwicklung betreibt in fast allen Bundesstaaten Shelters für Opfer von FGM/C und stützt sich in den Bundesstaaten, in denen es keine Schutzräume gibt, auf zivilgesellschaftliche Organisationen. Diese Einrichtungen sind jedoch mit finanziellen Engpässen konfrontiert und stark auf Spenden angewiesen. Es gibt zwei Hauptorganisationen, die Frauen unterstützen, die der Genitalverstümmelung entkommen wollen: die Internationale Föderation der Juristinnen (FIDA) und die Child Protection Networks (CPNs) (EUAA 6.2024).

Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschenhandels besteht zudem das Risiko eines „Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs [Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).

Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels. Es sind jedoch auch viele andere Behörden eingebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u. a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kann als – im nigerianischen Vergleich – durchaus effektive Institution angesehen werden, und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedstaaten bei der Reintegration (ÖB Abuja 10.2024). In NAPTIP-Erfolgsmeldungen wird mit gewisser Regelmäßigkeit die Anzahl von bei Rettungsaktionen befreiten Menschenhandelsopfern bzw. die Anzahl von wegen Menschenhandels verurteilten Personen genannt (BAMF 23.6.2025).

NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Überlebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).

NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht werden. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021).

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Nigeria hat einen der höchsten Prozentsätze an alleinerziehenden Müttern weltweit. In einem Artikel vom Jänner 2021 heißt es, dass 9,5 Prozent der nigerianischen Bevölkerung alleinerziehende Mütter sind; 75 Prozent davon sind zwischen 15 und 24 Jahre alt. Die jüngste NDHS-Bevölkerungserhebung aus dem Jahr 2018 zeigt, dass 14,7 Prozent der ländlichen Haushalte und 21,8 Prozent der städtischen Haushalte von Frauen geführt werden. Obwohl alleinerziehende Mütter in Nigeria im Vergleich zu den weltweiten Mustern wohlhabender und besser ausgebildet sind, sind die meisten alleinerziehenden Frauen Mütter im Teenageralter und leben in ländlichen Gebieten (MBZ 31.1.2023).

Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 31.1.2023). Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. MBZ 31.1.2023). Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökonomischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 31.1.2023). Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwierig, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 31.1.2023). Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vergleiche MBZ 31.1.2023). Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökonomischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 31.1.2023). Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwierig, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden, oder wenn kein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021).

18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der Fact Finding Mission (FFM) Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).

Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB Abuja 10.2024). Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB Abuja 10.2024).

In Nigeria sind neben den UNO-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche teilweise auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Ehefrauen der Gouverneure sind in von ihnen finanzierten gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv: Sie betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten. Daneben unterstützen sie zahlreiche Aufklärungskampagnen, zum Beispiel für Krebs-Vorsorgeuntersuchungen oder gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, unter anderem bei der Straßenreinigung (ÖB Abuja 10.2024).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025).In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 8.1.2025). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).

Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Straßennamen und Hausnummern sind nur in großen Städten und dort auch nicht flächendeckend zu finden. Üblicherweise dienen bei Wegbeschreibungen und Adressangaben bedeutende Gebäude oder Wegpunkte in der Nähe (z. B. Kirchen, Moscheen oder Kreuzungen) als Orientierungspunkte. Eine Erfassung einzelner Personen unter Angabe von Namen und Anschrift erfolgt nicht. Die Lokalisierung von Einzelpersonen ist ohne genaue Angabe des Aufenthaltsortes oder einer präzisen Wegbeschreibung in Nigeria daher erheblich erschwert bis unmöglich (AA 8.1.2025).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025). Straßennamen und Hausnummern sind nur in großen Städten und dort auch nicht flächendeckend zu finden. Üblicherweise dienen bei Wegbeschreibungen und Adressangaben bedeutende Gebäude oder Wegpunkte in der Nähe (z. B. Kirchen, Moscheen oder Kreuzungen) als Orientierungspunkte. Eine Erfassung einzelner Personen unter Angabe von Namen und Anschrift erfolgt nicht. Die Lokalisierung von Einzelpersonen ist ohne genaue Angabe des Aufenthaltsortes oder einer präzisen Wegbeschreibung in Nigeria daher erheblich erschwert bis unmöglich (AA 8.1.2025).

Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Verschiedene staatliche nigerianische Behörden führen eigene Strafverfolgungsdatenbanken, die untereinander nicht adäquat vernetzt sind, um effektiv Informationen zwischen ihren Strafregisterdatenbanken auszutauschen (AA 8.1.2025). Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB Abuja 10.2024).Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025). Verschiedene staatliche nigerianische Behörden führen eigene Strafverfolgungsdatenbanken, die untereinander nicht adäquat vernetzt sind, um effektiv Informationen zwischen ihren Strafregisterdatenbanken auszutauschen (AA 8.1.2025). Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB Abuja 10.2024).

Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB Abuja 10.2024).

IDPs und Flüchtlinge

In Nigeria lebten mit Stand 1.5.2025 rund 3.680.000 IDPs [Anm. Intern Vertriebene] (UNHCR 1.5.2025). Im Jahr 2024 wurden schätzungsweise 295.000 Binnenvertriebene im Zusammenhang mit Konflikten und Gewalt gemeldet. Wie in den letzten Jahren waren die nordwestlichen Bundesstaaten Katsina, Sokoto und Zamfara Schauplatz krimineller Gewalt im Zusammenhang mit Viehdiebstahl, Entführungen und Erpressung, die zu fast 123.000 Vertreibungen geführt haben. Konflikte und Gewalt in mehreren Bundesstaaten, darunter Borno, Katsina und Yobe, lösten 57.000 Vertreibungen aus, kommunale Gewalt in Benue 43.000. Vertreibungen aufgrund von Naturkatastrophen wurden in allen Bundesstaaten verzeichnet, alle infolge von Überschwemmungen, die sich teilweise mit Konflikten überschnitten (IDMC 14.5.2025).

Der nordöstliche Bundesstaat Borno, wo rund 121.000 Menschen vertrieben wurden, war ein typisches Beispiel dafür und warf die Bemühungen um eine dauerhafte Lösung für Binnenvertriebene zurück. Etwa die Hälfte der Vertreibungen ereignete sich in der Hauptstadt Maiduguri statt, nachdem heftige Regenfälle und strukturelle Schäden im September 2024 den Alau-Damm überflutet und etwa 40 Prozent der Stadt überschwemmt hatten. Einige Vertriebenenlager waren tagelang von der Außenwelt abgeschnitten, während in anderen neue Menschen ankamen, was zu Überbelegung und einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie zu Problemen mit der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung geführt hat. Die Überschwemmungen ereigneten sich vor dem Hintergrund einer Initiative der Regierung, alle Vertriebenenlager in Borno bis Ende 2024 zu schließen. Bis Juni 2024 waren 17 Lager geschlossen worden, einige mussten jedoch wieder geöffnet werden, um Menschen aufzunehmen, die vor den Überschwemmungen geflohen sind, was die Bereitstellung humanitärer Hilfe erleichterte. Selbst nach dem Rückgang der Fluten mussten einige Binnenvertriebene in den Lagern bleiben, da sie Schwierigkeiten hatten, ihre Lebensgrundlage wiederherzustellen - insbesondere diejenigen, die von der Landwirtschaft und informeller Arbeit lebten. Andere gaben an, dass die Unsicherheit ein Hindernis für den Zugang zu Märkten in ihren Herkunftsgebieten darstelle. Es wurde über eine Zunahme von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum berichtet, darunter Zwangsräumungen und Konflikte zwischen Gemeinschaften. Die Auswirkungen der Katastrophe behinderten auch die Bemühungen der Binnenvertriebenen, ihre Situation nachhaltig zu verbessern (IDMC 14.5.2025).

Die Ereignisse in Borno im Jahr 2024 zeigen, wie die sich überschneidenden Auswirkungen von Konflikten und Katastrophen den Fortschritt bei der Lösung von Vertreibungen behindern können. Um diese Herausforderungen anzugehen, hat die Landesregierung die Strategie des Bundesstaates Borno für dauerhafte Lösungen für Binnenvertreibungen für den Zeitraum 2025-2027 verabschiedet, in der die wichtigsten Prioritäten und Maßnahmen zur Deckung der kurz- und langfristigen Bedürfnisse von Binnenvertriebenen und Aufnahmegemeinden dargelegt sind (IDMC 14.5.2025).

Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs schwere Menschenrechtsverletzungen in den Lagern von Binnenflüchtlingen. Dort kommt es immer wieder zu Vergewaltigungen, oder Soldaten erteilen den Bewohnern Freigang und Lebensmittelrationen nur gegen sexuelle Gegenleistungen. Die Regierung bestreitet dies, ohne die Fälle untersuchen zu lassen (AA 8.1.2025). Binnenvertriebene, insbesondere im Nordosten des Landes, sind mit schwerwiegenden Schutzproblemen konfrontiert, darunter Terror- oder Bombenanschläge, fehlender Rechenschaftspflicht für humanitäre Hilfe und deren Verteilung, Drogenmissbrauch, Feindseligkeit, Unsicherheit und geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sexueller Ausbeutung und Missbrauch. Die Sicherheitsbehörden nehmen weiterhin mutmaßliche Boko-Haram- und ISWAP (Islamic State West Africa Province) - Mitglieder in den Lagern für Binnenvertriebene und in den Aufnahmegemeinden fest und inhaftieren diese, manchmal willkürlich und ohne ausreichende Beweise, und sie schränken den Zugang der Familien zu den Inhaftierten ein (USDOS 23.4.2024).

Die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migranten und IDPs arbeitet bei der Unterstützung von Flüchtlingen und Asylsuchenden mit dem UNHCR und humanitären Organisationen zusammen (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung

Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisierungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025).

Nigerias Wirtschaft konnte im vierten Quartal 2024 das stärkste Wachstum seit drei Jahren verzeichnen. Laut Medienberichten, die sich auf das Nationale Statistikamt beziehen, ist dies insbesondere auf positive Tendenzen im Dienstleistungssektor zurückzuführen. Das Bruttoinlandsprodukt Nigerias ist demnach im Jahresvergleich um 3,84 Prozent gestiegen und damit stärker als im dritten Quartal (3,46 Prozent), im zweiten Quartal (3,19 Prozent) und im ersten Quartal (2,98 Prozent). Der Dienstleistungssektor ist im vierten Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,37 Prozent gewachsen. Das Wirtschaftswachstum für das ganze Kalenderjahr hat von 2,74 Prozent im Jahr 2023 auf 3,40 Prozent im Jahr 2024 zugelegt (BAMF 10.3.2025).

Insgesamt ist Nigerias Wirtschaft 2024 um 3,4 Prozent gewachsen, für 2025 wird ein Wachstum von 4,1 Prozent prognostiziert. Im Februar 2025 wurde das größte Budget in Nigerias Geschichte verabschiedet. Viele makroökonomische Indikatoren zeigen nach zwei schwierigen Jahren eine leicht positive Tendenz. Die Ölproduktion soll von 1,34 mbpd [Anm.: million barrels per day] im Jahr 2024 auf durchschnittlich 1,5 mbpd steigen. Die Inflation ist nach Rekordwerten 2024 mit einer Lebensmittelinflation von über 40 Prozent wieder niedriger, wenn auch auf noch immer hohem Niveau. Die Währungsreserven sollen 2025 steigen, ebenso wie die Konsumausgaben und Investitionen (WKO 3.2025).

Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden. Die Zentralbank von Nigeria hat die Geldpolitik angemessen gestrafft, sich wieder auf ihr Preisstabilitätsmandat konzentriert und die Defizitfinanzierung eingestellt. Diese Maßnahmen tragen zwar dazu bei, dass die nigerianische Wirtschaft die Talsohle durchschritten hat, doch die Inflation bleibt hoch, sodass die Behörden ihren Kurs mit einer straffen Geldpolitik, Wechselkursflexibilität und Haushaltsdisziplin unbedingt beibehalten müssen. Nach Jahren langsamen Wachstums und hoher Inflation sind Armut und Not nach wie vor groß. Um die ärmsten und wirtschaftlich am stärksten gefährdeten Haushalte zu unterstützen, hat die Regierung gezielte, befristete Geldtransfers eingeführt, die beschleunigt und ausgeweitet werden sollten (WB 10.4.2025).

Die makroökonomischen Reformen schaffen, sofern sie nachhaltig sind, eine neue Grundlage für inklusives Wachstum und Armutsbekämpfung, erfordern jedoch auch tiefgreifende Strukturreformen. Die neue politische Ausrichtung Nigerias stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit, erhöht die Attraktivität des Landes für in- und ausländische Investitionen und hat begonnen, die schuldenbedingten fiskalischen Risiken zu verringern und den fiskalischen Spielraum wieder zu vergrößern. Die Beseitigung tief verwurzelter Hindernisse ist jedoch entscheidend für ein nachhaltigeres Wachstum in Nigeria. Dies erfordert den Abbau von Handelshemmnissen, die Erleichterung des Handels, die Verbesserung des Zugangs zu einer zuverlässigen Stromversorgung und die Verbesserung des Geschäftsumfelds (WB 10.4.2025).

Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine notwendige Maßnahme für längerfristiges Wirtschaftswachstum, trieb die Inflation aber noch mehr an. Für 2025 deuten einige Anzeichen darauf hin, dass sich die Währung stabilisiert. Der Wertverlust stellt Nigerianer aus allen Einkommensschichten vor Herausforderungen, importierte Produkte sind spürbar teurer geworden. Im Jänner (24,5 Prozent) und Februar 2025 (23,3 Prozent) war die Inflation erstmals wieder rückfläufig (Dezember 2024: 34,8 Prozent). Teils ist das auch darauf zurückzuführen, dass das Jahr 2024 nun als neues Basisjahr für die Berechnung herangezogen wird. Nach 34,6 Prozent im Jahr 2024 wird für 2025 eine Inflation von 17,9 Prozent prognostiziert (WKO 3.2025).

Die nigerianische Regierung hat am 27.8.2024 unter Berufung auf eine Studie mehrerer internationaler Organisationen bekannt gegeben, dass mehr als 31,8 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Besonders Frauen und Kinder sind Medienberichten zufolge betroffen. Die Ergebnisse eines internationalen Berichts deuten auf einen starken Anstieg der Anzahl an Betroffenen hin. Nach Angaben des WFP waren zwischen Oktober und Dezember 2023 noch rd. 18,6 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht. U. a. durch Überfälle von Mitgliedern bewaffneter Gruppen sind demnach sesshafte Landwirte gezwungen worden, ihre Felder zu verlassen, was zu höheren Lebensmittelpreisen und einer steigenden Inflation beigetragen hat. Nigeria ist mit der stärksten Lebenshaltungskostenkrise seit einer Generation konfrontiert (BAMF 2.9.2024b).

Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen, darunter die Abschaffung der Subventionierung des Kraftstoffverbrauchs und die Liberalisierung der Wechselkurse, trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (USD 15) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025).

Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

16 Prozent der Befragten (n = 608) schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 27 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 49 Prozent der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während acht Prozent ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. Neun Prozent der befragten Teilnehmer (n = 608) schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 23 Prozent es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 51 Prozent schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 17 Prozent ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 68 Prozent der Teilnehmer (n = 608) haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 20 Prozent manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben sieben Prozent der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während fünf Prozent nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (BFA 1.2025).

Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):

Der Anteil derjenigen, die sich die Lebensmittel für die Familie leisten können, ist von 21 Prozent im Jahr 2023 auf 16 Prozent im Jahr 2024 gesunken. Ein positiver Trend beim Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Vergleich zwischen 2023 und 2024 zu erkennen: 2023 hatten 60 Prozent immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies 2024 für 68 Prozent gilt. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Fähigkeit, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist zwischen 2023 und 2024 festzustellen: Während 2023 17 Prozent in der Lage waren, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2024 auf neun Prozent gesunken (BFA 1.2025).

Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2024). Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einem Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024).

Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet rund 80 Prozent der Exporteinnahmen und über 50 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Aufgrund des Rückzugs vieler westlicher Ölunternehmen, schlechter Wartung und großer Verluste durch Öldiebstahl sank jedoch der Beitrag des Erdölsektors zum BIP immer weiter, zuletzt auf rund 5,5 Prozent. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Paradoxerweise ist der Import von raffinierten Erdölprodukten trotz der großen Rohölvorkommen einer der gewichtigsten Ausgabenposten Nigerias. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber durch den Umstand, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil durch Dieselgeneratoren erfolgt. Trotz der versprochenen Instandsetzungsarbeiten an den staatlichen Ölraffinerien sind diese nach wie vor alle außer Betrieb. Lange Zeit hoffte man auf eine Verbesserung der innerstaatlichen Versorgungslage durch die Inbetriebnahme der ersten in Privatbesitz der Dangote-Gruppe befindlichen Ölraffinerie, welche auch die größte Einstrangraffinerie der Welt ist. Sie ist nun nach Verzögerungen bei der Inbetriebnahme mit eingeschränkten Kapazitäten in Betrieb. Ihr Besitzer, der reichste Afrikaner, Aliko Dangote, beschuldigt den staatlichen Ölregulator NNPC, die Regierung sowie die großen Ölhändler des Landes regelmäßig, den Vollbetrieb absichtlich zu behindern (ÖB Abuja 10.2024).

Neben dem geringen Wirtschaftswachstum und der hohen Inflation ist die Bevölkerung zudem mit steigenden Treibstoff- und Elektrizitätskosten (bei gleichzeitig sinkender Versorgung) konfrontiert. Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben etwa 37 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von zwei US-Dollar pro Tag, rund 133 Millionen Menschen gelten in Nigeria als multidimensional arm (ÖB Abuja 10.2024). Die Armutsquote hat im Jahr 2023 schätzungsweise 38,9 Prozent erreicht, wobei schätzungsweise 87 Millionen Nigerianer unterhalb der Armutsgrenze leben - die zweitgrößte Gruppe an armer Bevölkerung weltweit nach Indien (WB 10.4.2025).

Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (EUR 39). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).

In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).

Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgegangen sind. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024) [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der Google-Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.], wie die Statistik des nigerianischen National Bureau of Statistics für das vierte Quartal 2020 zeigte. Hinzukamen 2020 noch 22,8 Prozent Unterbeschäftigte. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Damit hatte sich 2020 die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren [Anm.: seit 2015] mehr als vervierfacht. - Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist (ÖB Abuja 10.2024).

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nigeria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira [Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Modernisierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 8.1.2025).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 24 Prozent der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 37 Prozent Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 37 Prozent haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 54 Prozent der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 32 Prozent zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. Zwölf Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 20 Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 38 Prozent Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 39 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 3 Prozent haben keine Antwort gegeben. Zehn Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 38 Prozent haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 44 Prozent überhaupt keinen Zugang haben. Acht Prozent haben keine Antwort gegeben. 43 Prozent der Befragten (n = 608) haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 28 Prozent zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 25 Prozent haben keinen Zugang zu Impfungen. Vier Prozent haben nicht geantwortet (BFA 1.2025).

Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):

Medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen festzustellen, die Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben, sich diese aber nicht leisten können (26 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024). Ein Rückgang ist bei denjenigen festzustellen, die nie Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (47 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024) (BFA 1.2025).

Facharzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen zu verzeichnen, die Zugang zu Fachärzten haben, sich diese aber nicht leisten können: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während der Anteil im Jahr 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, ist dagegen von 48 Prozent im Jahr 2023 auf 39 Prozent im Jahr 2024 gesunken (BFA 1.2025).

Fortgeschrittene Behandlungen: Bei denjenigen, die Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, sich diese aber nicht leisten können, ist ein Anstieg zu verzeichnen: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während dieser Anteil 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, ist dagegen von 52 Prozent im Jahr 2023 auf 44 Prozent im Jahr 2024 zurückgegangen (BFA 1.2025).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 8.1.2025).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024).

Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).

2. Aus dem EUAA-Bericht Nigeria: Country Focus November 2025 (insbesondere aus Kapitel 2.3.) ergeben sich folgende Feststellungen (übersetzt und zusammengefasst durch chatgpt.com am 02.03.2026, durch die erkennende Richterin überarbeitet):

Nigeria hat zahlreiche zentrale internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter (CAT), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), das Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung (CERD), die Kinderrechtskonvention (CRC), die Behindertenrechtskonvention (CRPD) sowie die Flüchtlingskonvention. Das Zweite Fakultativprotokoll zum CCPR zur Abschaffung der Todesstrafe hat Nigeria jedoch nicht ratifiziert.

Trotz verfassungsrechtlicher Garantien bestehen weiterhin erhebliche Menschenrechtsprobleme. Dazu zählen Unsicherheit, eingeschränkter Zugang zur Justiz, Beschränkungen der Meinungsfreiheit sowie Diskriminierung marginalisierter Gruppen. Frauen und LGBTIQ-Personen sind weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. Journalisten, Demonstrierende und Regierungskritiker werden willkürlich festgenommen; insbesondere Medienschaffende zu politisch sensiblen Themen sind von Strafverfolgung, Schikanen und Inhaftierungen betroffen. Sicherheitskräfte setzen bei Protesten häufig exzessive Gewalt ein.

Gewalt durch Aufstände, Entführungen, Banditentum und kommunale Konflikte bedroht die Bevölkerung massiv. Während die von Boko Haram und verbundenen Gruppen ausgehende Bedrohung lange dominierte, hat seit 2024 vor allem Banditentum – insbesondere im Nordwesten und Nordzentralen Nigeria, aber auch im Südwesten – stark zugenommen. Dieses umfasst bewaffnete Überfälle, Morde, Vergewaltigungen, Entführungen und Viehdiebstahl. Auch Lynchjustiz führt zu zahlreichen Todesopfern, ohne dass die Behörden wirksam eingreifen. Opfer von Boko Haram erhalten nur begrenzten Zugang zu Rechtsschutz und Unterstützung. Zudem werden Sicherheitskräften selbst schwere Menschenrechtsverletzungen wie außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen.

Religionsfreiheit ist zwar verfassungsrechtlich garantiert, jedoch gibt es Berichte über staatliche Maßnahmen gegen religiöse Gruppen sowie faktische Bevorzugung bestimmter Religionen auf lokaler Ebene. In zwölf nördlichen Bundesstaaten gilt neben dem säkularen Rechtssystem auch die Scharia, seit 2000 teilweise auch im Strafrecht. Dies führt zu Spannungen mit verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechten, insbesondere bei Blasphemievorwürfen.

Frauen und Mädchen verfügen zwar formal über gleiche Rechte wie Männer, doch bestehen schwere Unterschiede in der Anwendung und Durchsetzung der Gesetze. Mehrere Gesetze sollen Gewalt und Benachteiligung verhindern, darunter z. B. das Violence Against Persons (Prohibition) Act (VAPP Act) von 2015, der Gewalt in öffentlichem und privatem Kontext verbieten soll. Allerdings wurde dieser auf Bundesebene nur teilweise in den Bundesstaaten umgesetzt, und die Durchsetzung ist oft unzureichend. Beispielsweise haben nicht alle Bundesstaaten das Gesetz verabschiedet oder vollständig in die Landesgesetzgebung aufgenommen.

Traditionelle Geschlechterrollen und patriarchale Normen prägen die Gesellschaft stark und beeinflussen die Position der Frau in Familie und Öffentlichkeit. Viele Frauen haben eingeschränkten Zugang zu Ressourcen, Eigentum und wirtschaftlicher Teilhabe.

Diskriminierung zeigt sich auch im Zugang zu Bildung und Gesundheitsdiensten, besonders in ländlichen Gebieten. Diese strukturellen Barrieren verstärken die Abhängigkeit von Männern und Familiennetzwerken.

Bestimmte Gruppen von Frauen gelten als besonders verletzlich und marginalisiert:

-        Unverheiratete Frauen, insbesondere solche ohne familiären Rückhalt, haben oft begrenzten Zugang zu Einkommen und sozialen Netzen. In vielen Gemeinden gelten sie als ungeachtet oder „außerhalb des normalen sozialen Gefüges“, was ihre soziale Stellung schwächt.

-        Verwitwete und geschiedene Frauen sehen sich häufig mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, eingeschränktem Erbrecht und fehlender sozialer Unterstützung konfrontiert. Ihre Rechte auf Eigentum oder finanzielle Unabhängigkeit sind häufig begrenzt.

Frauen ohne Unterstützungsnetzwerk – etwa aufgrund von Vertreibung, Verlust der Familie durch Gewalt oder Scheidung – haben höhere Risiken von Armut, Obdachlosigkeit und Ausgrenzung.

Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet und strukturell verankert. Sie reicht von häuslicher Gewalt über sexuelle Übergriffe, Vergewaltigungen bis zu körperlicher Misshandlung in unterschiedlichen Kontexten.

Die National Human Rights Commission dokumentierte allein im Jahr 2025 mehrere Zehntausend Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, was die große Verbreitung des Problems widerspiegelt.

Der VAPP Act von 2015 verbietet viele Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, aber seine Umsetzung variiert stark zwischen den Bundesstaaten. Einige Staaten haben das Gesetz nicht übernommen, und selbst dort, wo es übernommen wurde, ist die Durchsetzung oft lückenhaft und mit geringen Strafverfolgungsraten verbunden.

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) wird in vielen Regionen weiterhin praktiziert. Obwohl gesetzliche Verbote bestehen, ist das Ausmaß der Durchsetzung schwach, und in der Praxis bleiben viele beteiligte Akteure ungestraft.

Frühe und erzwungene Ehen sind ein weiteres weit verbreitetes Problem. Trotz gesetzlicher Verbote von Ehen vor dem 18. Lebensjahr bleibt die Praxis, insbesondere im Norden Nigerias, häufig, und Frauen haben oft keine Kontrolle über Heiratsentscheidungen.

In Konfliktgebieten – z. B. in Nordost-Nigeria – sind Frauen und Mädchen aufgrund von Gewalt, Vertreibung und unsicheren Lebensbedingungen noch stärker gefährdet. Dort kommt es vermehrt zu sexueller Gewalt, Zwangsheirat und Missbrauch infolge der anhaltenden Unsicherheit.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 29.01.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Beweisurkunden vorgelegt:

-        Referenzschreiben einer Privatperson vom 02.02.2026

-        Zeugnis der Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 vom 01.09.2021

-        Zeugnis über den in Österreich erworbenen Pflichtschulabschluss vom 29.01.2024

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ.: 2168659-1, 2168659-2, 2168659-3 und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ.: 2168659-1, 2168659-2, 2168659-3 und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.1. Identität und Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 3) und bestätigte die BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4).

Dass die Identität der BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da die BF im gesamten Verfahren kein Identitätsdokument im Original vorlegen konnte. Da die BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument vorlegte (s. VH-P Seite 4), schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.

Dass die BF gesund ist, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 3). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die BF vor, sie leide an Endometriose. Gleichzeitig legte Sie eine Überweisung ihrer Frauenärztin an das Endometriosezentrum vor, welche als Beilage A zum VH-P genommen wurde. Die BF wurde gefragt, ob sie weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand, insbesondere ein ärztliches Attest oder einen ärztlichen Befund vorlegen will, was diese jedoch verneinte (s. VH-P Seite 3). Da somit lediglich eine Überweisung an das Endometriosezentrum vorliegt, jedoch kein ärztlicher Befund oder ein ärztliches Attest, welches das Bestehen einer tatsächlichen Erkrankung darlegen würde, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF keine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung hat. Wäre dies der Fall, wäre es der BF möglich gewesen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eine entsprechende ärztliche Bestätigung zu erlangen bzw. hätte die rechtsfreundlich vertretene BF die ihr in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Möglichkeit weitere gesundheitsrelevante Nachweise beizubringen genutzt.

II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis ihrer Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme). Die Ersteinvernahme, die Einvernahme vor der belangten Behörde sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die englische Sprache durchgeführt. Die BF hat ihre diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Die BF bestätigte ihre Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung, wobei sie angab Edo nicht besonders gut sprechen zu können (s. VH-P Seite 4).

Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf den angefochtenen Bescheid und bestätigte die BF diese Feststellungen nochmals in der mündlichen Verhandlung, wobei sie angab vor ihrer Ausreise bei ihrer Tante gelebt zu haben (s. VH-P Seite 4f).

II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum familiären Netzwerk der BF in Nigeria stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 3f). Die BF bestätigte diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Mutter der BF in Nigeria stützen sich auf die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6).

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 05.02.2025 gab die BF zunächst an, sie habe Kontakt mit ihrer Mutter. Zu den Geschwistern habe die BF keinen Kontakt. Ihr Telefon sei gestohlen worden und jetzt habe sie keinen Kontakt mehr, weil sie die Nummer nicht mehr habe. Ihre Geschwister würden jedoch bei der Mutter leben und hätte sie mit dieser Kontakt (s. NS BFA Seite 4). Später gab die BF vor der belangten Behörde an, sie habe Ende 2024 zuletzt Kontakt mit ihrer Mutter gehabt und wolle nun nicht, dass diese ihre neue Nummer habe (s. NS BFA Seite 5).

In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sie habe keinen Kontakt mit ihren Angehörigen in Nigeria, dies wegen des neu aufgetretenen Problems. Außerdem habe sie ihr Telefon verloren und würde nicht wollen, dass ihre Angehörigen ihre neue Nummer kennen würden. Auf Nachfrage gab die BF hierzu an, im Jahr 2024 habe sie einen Anruf ihrer Mutter erhalten. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie nun alt genug wäre, um zu heiraten und gebe es auch einen interessierten Mann. Ihre Mutter habe gesagt, die BF solle nach Nigeria zurückkehren, um zu heiraten, dies wolle die BF jedoch nicht. Daher wolle sie auch nicht, dass ihre Mutter ihre Telefonnummer habe. Würde sie ihre Tante oder ihre Geschwister anrufen, hätten diese ihre Nummer und würden die Nummer an die Mutter weitergeben. Diese würde ihr dann sagen, dass sie heiraten solle und beschnitten werden müsste. Deshalb würde sie niemanden anrufen (s. VH-P Seite 6).

Die BF widersprach sich hinsichtlich eines bestehenden Kontaktes mit ihrer Mutter vor der belangten Behörde und erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die BF tatsächlich sämtliche Kontakte mit ihren Angehörigen in Nigeria einstellt, weil ihre Mutter sie zu einer Heirat drängen würde. Zwar ist es lebensnah, dass derartige Meinungsverschiedenheiten unangenehm sein können und den Kontakt zu dem Elternteil belasten, dass die BF jedoch sämtliche Kontakte einstellt, aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit mit ihrer Mutter, erscheint nicht lebensnah. Insbesondere der Umstand, dass die Mutter – selbst wenn sie die Telefonnummer der BF hätte – keine Möglichkeiten hätte die BF zu einer Rückkehr nach Nigeria zu zwingen, lässt das erkennende Gericht daran zweifeln, dass die BF tatsächlich überhaupt keinen Kontakt zu ihren Angehörigen pflegt. Es entstand der Eindruck, dass die BF hier versuchte einen kompletten Bruch mit ihren Angehörigen in den Raum zu stellen. Dieses Vorbringen erschien der erkennenden Richterin jedoch nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Da jedoch auch keine Hinweise für einen tatsächlich bestehenden Kontakt zu Angehörigen in Nigeria vorliegen, sprach das Gericht aus, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die BF noch Kontakt zu ihren Angehörigen in Nigeria hat.

II.2.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.2.4. Ausreisemodalitäten

Die Feststellungen zu den Ausreisemodalitäten stützen sich auf die Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 zur GZ.: 2168659-1 und bestätigte die BF diese Umstände nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6).

II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die Feststellungen zur illegalen und schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet stützt sich auf die Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 zur GZ.: 2168659-1 sowie auf die Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 3).

Die Feststellungen zu den Vorverfahren der BF stützen sich auf die Einsicht in die genannten Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts und stimmt der festgestellte Verfahrensgang mit jenem im angefochtenen Bescheid überein. Der BF wurde dieser Verfahrensgang in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und bestätigte sie die Richtigkeit dieses Vorhalts (s. VH-P Seite 6f).

Die Feststellung, dass die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten und erwähnten Bestimmungen des AsylG 2005.

Dass der Aufenthalt der BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und sie auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat die BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.

II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich und im EU-Raum stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 3) und bestätigte die BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 12).

II.2.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.2.5.3. Grad der Integration

Dass die BF Deutsch auf dem Niveau B1 beherrscht, wurde bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt. Dies wird durch die vorgelegten Nachweise bestätigt. Die BF bestätigte diesen Umstand selbst in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 12) und konnte sich die Richterin selbst ein Bild von den guten Deutschkenntnissen der BF machen, da diese die Fragen in der Verhandlung teilweise ohne Hilfe der Dolmetscherin verstand und die Fragen teilweise auch auf Deutsch beantwortete.

Die Feststellungen zum Pflichtschulabschluss, zum Kompetenzworkshop und zum Arbeitstraining stützen sich auf die Angaben der BF vor der belangten Behörde (s. Niederschrift BFA Seite 6), auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 12) sowie auf die vorgelegten Beweisurkunden.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF auf Basis eines Dienstleistungschecks wurden aufgrund der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 13) getroffen, welche mit dem aktuellen AJ-Web-Auszug übereinstimmen.

Dass die BF manchmal finanzielle Unterstützung von ihrer Kirchengemeinde erhält, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 14).

Dass die BF Freundschaften in Österreich geschlossen hat, ergibt sich aus ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. So gab die BF an, sie stehe in einer engen, familienähnlichen Beziehung mit Herrn XXXX , wobei es sich nicht um eine Liebesbeziehung handle. Er sei auch ihr Dienstgeber und unterstütze sie ihn manchmal beim Einkaufen und Putzen (s. VH-P Seite 14). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF zunächst an sie führe eine intime Beziehung mit einer Person namens XXXX (s. VH-P Seite 13f). Auf Nachfrage des Rechtsvertreters gab die BF jedoch an, sie würde XXXX mit deren Kindern helfen und diese Person treffen. Mehr wolle sie zu dieser Beziehung nicht sagen, sie wisse nicht, ob XXXX die Aussage irgendwann zu lesen bekomme und würde nicht wissen, ob XXXX wolle, dass sie über Persönliches spreche. Offiziell seien sie kein Paar. Die BF wurde durch die Richterin ausdrücklich darüber informiert, dass persönliche, private Bindungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wesentlich sind, trotzdem wollte die BF zu dieser privaten Beziehung keine näheren Angaben machen (s. VH-P Seite 14f). Die erkennende Richterin stellte somit fest, dass die BF Freundschaften in Österreich geschlossen hat. Dass die BF Freundschaften in Österreich geschlossen hat, ergibt sich aus ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. So gab die BF an, sie stehe in einer engen, familienähnlichen Beziehung mit Herrn römisch 40 , wobei es sich nicht um eine Liebesbeziehung handle. Er sei auch ihr Dienstgeber und unterstütze sie ihn manchmal beim Einkaufen und Putzen (s. VH-P Seite 14). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF zunächst an sie führe eine intime Beziehung mit einer Person namens römisch 40 (s. VH-P Seite 13f). Auf Nachfrage des Rechtsvertreters gab die BF jedoch an, sie würde römisch 40 mit deren Kindern helfen und diese Person treffen. Mehr wolle sie zu dieser Beziehung nicht sagen, sie wisse nicht, ob römisch 40 die Aussage irgendwann zu lesen bekomme und würde nicht wissen, ob römisch 40 wolle, dass sie über Persönliches spreche. Offiziell seien sie kein Paar. Die BF wurde durch die Richterin ausdrücklich darüber informiert, dass persönliche, private Bindungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wesentlich sind, trotzdem wollte die BF zu dieser privaten Beziehung keine näheren Angaben machen (s. VH-P Seite 14f). Die erkennende Richterin stellte somit fest, dass die BF Freundschaften in Österreich geschlossen hat.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass sie vorhat eine Ausbildung zur Pflegeassistentin zu absolvieren (s. VH-P Seite 12).

II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dass die BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel bzw. während unrechtmäßigem Aufenthalt erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass die BF in der Zeit von September 2016 bis September 2021 sowie von Dezember 2024 bis März 2026 in Österreich Asylwerberin war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerberin ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jede Asylwerberin auch damit rechnen muss, dass ihr Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.

In der übrigen Zeit des Aufenthaltes in Österreich (September 2021 bis Dezember 2024) hielt sich die BF ohne Aufenthaltsrecht, somit rechtswidrig in Österreich auf, da die Stellung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 kein vorläufiges Bleiberecht begründet. In der übrigen Zeit des Aufenthaltes in Österreich (September 2021 bis Dezember 2024) hielt sich die BF ohne Aufenthaltsrecht, somit rechtswidrig in Österreich auf, da die Stellung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein vorläufiges Bleiberecht begründet.

II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf der BF, den Ausreisemodalitäten und zum familiären Netzwerk in Nigeria. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine gut zehnjährige Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bis zum Alter von achtzehn Jahren lebte (unter Berücksichtigung des Alters des BF von nunmehr neunundzwanzig Jahren) eine wesentliche Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Zwar verbrachte die BF ihre Kindheit und Jugend in Nigeria, doch lebte sie als erwachsene Frau nicht in ihrem Herkunftsland. Wenn auch ihre Angehörigen in Nigeria leben, konnte das erkennende Gericht nicht feststellen, ob zu diesen aktuell ein Kontakt gegeben ist oder nicht. Die Bindungen der BF zu Nigeria sind insgesamt als wesentlich gelockert zu betrachten.

II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.

II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Dass gegen den vermeintlichen Dienstgeber der BF am 09.09.2025 ein Strafantrag eingebracht wurde, ergibt sich aus den am 10.09.2025 von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen, wobei auch der fragliche Strafantrag übermittelt wurde. Das diesbezügliche Strafverfahren ist noch laufend (s. VH-P Seite 13).

II.2.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.2.5.8. Verfahrensdauer

Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.

II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.2.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat

II.2.6.1.1. Zum Fluchtvorbringen der BF römisch zwei.2.6.1.1. Zum Fluchtvorbringen der BF

Im Rahmen der Ersteinvernahme gab die BF an, Nigeria sei es nicht sicher für sie. Ihre Mutter habe ihr erklärt, dass sie bei ihrer Rückkehr einen sehr traditionellen Mann heiraten müsse. Außerdem würde ihr in Nigeria eine Zwangsbeschneidung drohen. Seitens des nigerianischen Staates habe Sie keine konkreten Befürchtungen. Es gäbe jedoch kein Gesetz und könnten sie alles mit ihr machen. Die Auskunft ihrer Mutter habe sie in der Woche vor der Erstbefragung erhalten, als sie mit ihrer Mutter telefoniert habe.

Vor der belangten Behörde gab die BF an, sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren. Ihre Mutter habe ihr erzählt, es gäbe einen sehr alten Mann, den sie heiraten müsse. Der Mann habe bereits zwei oder drei Ehefrauen. Wenn sie diesen Mann heiraten müsse, würde sie auch beschnitten werden. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie das nicht wolle, diese meinte jedoch, sie müsse das tun. Sie habe gemeint, die BF könne ihrer Mutter nicht den Gehorsam verweigern, deswegen müsse sie das tun. Die BF wolle auch nicht beschnitten werden, ihre Mutter habe jedoch gemeint, es sei Tradition und sei die Mutter ebenfalls beschnitten. Wenn die BF diesen Mann heiraten würde, wäre es auch dieser Mann, der sie beschneiden würde. Sie wolle das nicht machen und würde sie trotzdem nach Nigeria gehen, hätte sie dort keine Familie mehr. Sie hätte auch keinen Ort an dem sie wohnen könne (s. Niederschrift BFA Seite 3f).

Ihre Mutter habe ihr dies letztes Jahr im November mitgeteilt. Der Mann heiße XXXX (s. Niederschrift BFA Seite 4).Ihre Mutter habe ihr dies letztes Jahr im November mitgeteilt. Der Mann heiße römisch 40 (s. Niederschrift BFA Seite 4).

Sie kenne den Mann nicht persönlich, habe den Namen jedoch schon einmal gehört, als sie noch in Nigeria gelebt habe. Den Namen habe sie im Dorf ihrer Mutter gehört. Dieses Dorf heiße XXXX und liege im Bundesstaat Ukuni. Beweise könne sie keine vorlegen. Sowohl ihre Mutter, als auch ihre Schwestern seien beschnitten und hätte „sie“ zu ihr gesagt, dass sie dies ebenfalls machen müsse. Die Beschneidung werde durchgeführt, wenn eine Frau ein Kind zur Welt gebracht habe, wenn sie nicht verheiratet sei. Wenn eine Frau verheiratet sei, erfolge die Beschneidung durch den Ehemann noch vor einer Entbindung. Ihren Vater habe sie nie kennengelernt. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass deren Eltern sie beschnitten hätten, sie sei mit dem Vater der BF nicht verheiratet gewesen. Auf Frage, ob ihre Schwestern beschnitten seien, gab die BF an, dies sei nicht der Fall, weil ihre Mutter gemeint habe, dies müssten ihre zukünftigen Ehemänner machen (s. Niederschrift BFA Seite 5).Sie kenne den Mann nicht persönlich, habe den Namen jedoch schon einmal gehört, als sie noch in Nigeria gelebt habe. Den Namen habe sie im Dorf ihrer Mutter gehört. Dieses Dorf heiße römisch 40 und liege im Bundesstaat Ukuni. Beweise könne sie keine vorlegen. Sowohl ihre Mutter, als auch ihre Schwestern seien beschnitten und hätte „sie“ zu ihr gesagt, dass sie dies ebenfalls machen müsse. Die Beschneidung werde durchgeführt, wenn eine Frau ein Kind zur Welt gebracht habe, wenn sie nicht verheiratet sei. Wenn eine Frau verheiratet sei, erfolge die Beschneidung durch den Ehemann noch vor einer Entbindung. Ihren Vater habe sie nie kennengelernt. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass deren Eltern sie beschnitten hätten, sie sei mit dem Vater der BF nicht verheiratet gewesen. Auf Frage, ob ihre Schwestern beschnitten seien, gab die BF an, dies sei nicht der Fall, weil ihre Mutter gemeint habe, dies müssten ihre zukünftigen Ehemänner machen (s. Niederschrift BFA Seite 5).

Auf Frage, warum ihre Mutter sie verheiraten wolle, gab die BF an, der Mann sei reich und ihre Mutter meine, dass sie alt genug sei um zu heiraten. Ob ihre siebzehnjährige Schwester eine Beziehung mit einem Mann führe, wisse die BF nicht (s. Niederschrift BFA Seite 6).

In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sie wolle nicht verheiratet werden und würde diesbezüglich eigene Entscheidungen treffen wollen. Sie wolle nicht mit einem älteren Mann zwangsverheiratet werden oder genitalverstümmelt werden (s. VH-P Seite 7). Auf Frage, wann sie von der Zwangsheirat erfahren habe, gab die BF an, dies sei 2024 gewesen und zwar Ende November oder Anfang Dezember. Auf Frage, was ihre Mutter genau gesagt habe, gab die BF an, sie hätten sich unterhalten, als ihre Mutter plötzlich von einem Mann zu sprechen begonnen habe, der die BF heiraten wolle. Der Mann sei reich und heiße XXXX „oder so“. Er stamme aus dem Heimatort der Mutter. Der Mann sei schon sehr alt, jedenfalls zu alt für die BF. Das Ganze sei eine „traditionelle Sache“. Dieser Mann müsse die BF dann beschneiden. Ihre Mutter habe gemeint, dies sei ganz normal, die BF finde es jedoch gefährlich. Wenn der Mann sie heiraten würde, müsse er das machen, weil es die Leute „dort“ mit Stolz erfülle. Würde man sich weigern, sei man keine Frau. Die Mutter habe gemeint, die damals achtundzwanzigjährige BF sei nun alt genug um zu heiraten und Kinder zu bekommen. Auf Frage, warum sie nun Zwangsverheiratet werden solle, gab die BF an, es sei ein reicher Mann und niemand, „dem man nicht gehorchen würde bzw. niemand, den man einfach ignorieren könne“ (s. VH-P Seite 7). In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sie wolle nicht verheiratet werden und würde diesbezüglich eigene Entscheidungen treffen wollen. Sie wolle nicht mit einem älteren Mann zwangsverheiratet werden oder genitalverstümmelt werden (s. VH-P Seite 7). Auf Frage, wann sie von der Zwangsheirat erfahren habe, gab die BF an, dies sei 2024 gewesen und zwar Ende November oder Anfang Dezember. Auf Frage, was ihre Mutter genau gesagt habe, gab die BF an, sie hätten sich unterhalten, als ihre Mutter plötzlich von einem Mann zu sprechen begonnen habe, der die BF heiraten wolle. Der Mann sei reich und heiße römisch 40 „oder so“. Er stamme aus dem Heimatort der Mutter. Der Mann sei schon sehr alt, jedenfalls zu alt für die BF. Das Ganze sei eine „traditionelle Sache“. Dieser Mann müsse die BF dann beschneiden. Ihre Mutter habe gemeint, dies sei ganz normal, die BF finde es jedoch gefährlich. Wenn der Mann sie heiraten würde, müsse er das machen, weil es die Leute „dort“ mit Stolz erfülle. Würde man sich weigern, sei man keine Frau. Die Mutter habe gemeint, die damals achtundzwanzigjährige BF sei nun alt genug um zu heiraten und Kinder zu bekommen. Auf Frage, warum sie nun Zwangsverheiratet werden solle, gab die BF an, es sei ein reicher Mann und niemand, „dem man nicht gehorchen würde bzw. niemand, den man einfach ignorieren könne“ (s. VH-P Seite 7).

Auf Frage, warum die BF davon ausgehe, dass das mit der Zwangsverheiratung jetzt – über ein Jahr nachdem ihre Mutter sie davon informiert habe – noch aktuell sei, gab die BF an, sie glaube nicht, dass er inzwischen verstorben sei. Nach allem, was sie gehört habe, bekomme er immer alles, was er wolle. Er sei sicher noch an der BF interessiert und auch die Mutter sei sicher noch an dem Angebot interessiert. Dies weil der Mann reich sei und ihre Mutter ihr alles über den Mann erzählt habe. Die BF selbst habe ihn ja nie getroffen, nur im Heimatort der Mutter seinen Namen gehört (s. VH-P Seite 8).

Auf Frage, warum die inzwischen neunundzwanzigjährige BF sich gegen die Heirat nicht wehren könne, gab diese an, in ihrem Land würden Frauen nicht sagen, was sie wollen und auch nicht tun, was sie wollen. Eltern würden unabhängig vom Alter bestimmen. In Nigeria könne sie sich nicht schützen und müsse tun, was ihre Mutter von ihr verlange. Auf Frage, warum sie sich nicht abseits von ihrer Familie niederlassen könne, gab die BF an, in Nigeria könne man keiner Frau raten, irgendwo alleine zu leben, das sei nicht sicher. Alleinlebende Frauen seien allen möglichen Dingen ausgesetzt, unter Anderem Vergewaltigung und Ermordung durch Männer (s. VH-P Seite 8).

Auf Nachfrage, gab die BF an, ihre Mutter und ihre Tante seien auch beschnitten. Im Falle der Mutter erfolgte die Beschneidung während diese mit der BF schwanger gewesen sei, dies, da die Mutter mit dem Vater nicht verheiratet gewesen sei. Es sei ein Teil der Genitalien abgeschnitten worden. Ihre Schwester sei nicht beschnitten, weil sie noch nicht verheiratet sei. Wenn diese heiraten wolle, müsse der Ehemann sie beschneiden (s. VH-P Seite 9).

Im Falle einer Rückkehr könne sie sich nicht selbst beschützen, „der Mann“ könne sie ganz einfach finden. Nigeria sei zwar groß, jedoch nicht so groß. Sie könne sich dort weder vor einer Zwangsheirat, noch vor einer Genitalverstümmelung schützen. Sie könne in Nigeria auch nicht alleine leben, weil es dort nicht sicher sei für alleinstehende Frauen. Außerdem sei sie lange nicht mehr in Nigeria gewesen, wolle nicht zurück und hätte dort auch nichts zu tun. Sie könne sich alleine nicht zurechtfinden und sich nicht vor Männern und den „Societies“ schützen. Damit meine sie die Gesellschaft (s. VH-P Seite 9).

Die BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sie tatsächlich von einer Zwangsheirat bedroht ist oder ihr eine Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria drohe.

Zum einen ist das gesamte Fluchtvorbringen oberflächlich gehalten und machte die BF tatsächlich keine nachvollziehbaren Angaben zu dem Mann, den sie angeblich heiraten solle. Einerseits gab sie an, es sei niemand, „dem man nicht gehorchen würde bzw. niemand, den man einfach ignorieren könne“ (s. VH-P Seite 7), andererseits gab die BF an, sie selbst habe ihn nie getroffen, nur im Heimatort der Mutter seinen Namen gehört (s. VH-P Seite 8). Wenn die BF aber nur im Heimatort der Mutter seinen Namen gehört hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie denke, dass man diesen Mann nicht ignorieren könne. Insbesondere, weil die BF vor ihrer Ausreise nicht im Heimatort der Mutter, sondern bei ihrer Tante in XXXX lebte. Die BF müsste im Falle einer Rückkehr nicht in den Heimatort ihrer Mutter ziehen und erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dieser Mann die BF tatsächlich in Nigeria suchen würde.Zum einen ist das gesamte Fluchtvorbringen oberflächlich gehalten und machte die BF tatsächlich keine nachvollziehbaren Angaben zu dem Mann, den sie angeblich heiraten solle. Einerseits gab sie an, es sei niemand, „dem man nicht gehorchen würde bzw. niemand, den man einfach ignorieren könne“ (s. VH-P Seite 7), andererseits gab die BF an, sie selbst habe ihn nie getroffen, nur im Heimatort der Mutter seinen Namen gehört (s. VH-P Seite 8). Wenn die BF aber nur im Heimatort der Mutter seinen Namen gehört hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie denke, dass man diesen Mann nicht ignorieren könne. Insbesondere, weil die BF vor ihrer Ausreise nicht im Heimatort der Mutter, sondern bei ihrer Tante in römisch 40 lebte. Die BF müsste im Falle einer Rückkehr nicht in den Heimatort ihrer Mutter ziehen und erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dieser Mann die BF tatsächlich in Nigeria suchen würde.

Auch die Gründe für die angeblich geplante Zwangsverheiratung konnte die BF nicht nachvollziehbar darstellen. Die BF lebt seit über zehn Jahren unabhängig von ihren Angehörigen und ist selbsterhaltungsfähig. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb es für die Mutter der BF aktuell tatsächlich wichtig sein sollte, dass die BF einen reichen Mann heiratet.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in den meisten Fällen die Möglichkeit besteht, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen jedoch schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Ein Meldewesen ist nicht vorhanden Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist.

Die BF könnte somit nach Nigeria zurückkehren und sich abseits der Mutter sowie des angeblichen Heiratskandidaten niederlassen und ist kein Grund ersichtliche, warum die Mutter oder dieser Mann von der Rückkehr der BF überhaupt Kenntnis erlangen sollten. Dass der BF eine Rückkehr nach Nigeria auch abseits ihrer Angehörigen zumutbar ist, wird unter Punkt II.3.2. näher ausgeführt. Selbst wenn das Fluchtvorbringen der BF somit als glaubhaft bewertet worden wäre (was nicht der Fall ist), könnte sich die erwachsene BF durch die Wohnsitznahme abseits ihrer Angehörigen einer Zwangsheirat bzw. einer Genitalbeschneidung entziehen. Die BF könnte somit nach Nigeria zurückkehren und sich abseits der Mutter sowie des angeblichen Heiratskandidaten niederlassen und ist kein Grund ersichtliche, warum die Mutter oder dieser Mann von der Rückkehr der BF überhaupt Kenntnis erlangen sollten. Dass der BF eine Rückkehr nach Nigeria auch abseits ihrer Angehörigen zumutbar ist, wird unter Punkt römisch zwei.3.2. näher ausgeführt. Selbst wenn das Fluchtvorbringen der BF somit als glaubhaft bewertet worden wäre (was nicht der Fall ist), könnte sich die erwachsene BF durch die Wohnsitznahme abseits ihrer Angehörigen einer Zwangsheirat bzw. einer Genitalbeschneidung entziehen.

Das Vorbringen der BF in Bezug auf die angeblich drohende Zwangsehe findet zudem keine Deckung in den Länderinformationen. Es wird zwar ausgeführt, dass Zwangsehen aufgrund von Armut zustande kommen und es manchmal auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen kommt, doch wird erwähnt, dass Zwangsehen im Norden verbreiteter als im Süden (die BF stammt jedoch aus XXXX im Süden Nigerias). In den Länderinformationen wird auch festgehalten, dass sich im Fall einer drohenden Zwangsehe Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden könnten. Meist hilft aber nur die Flucht. Da die BF jedoch nicht im selben Ort wie der angebliche zukünftige Ehemann lebt, erscheint hier nicht einmal eine Flucht notwendig zu sein. Das Vorbringen der BF in Bezug auf die angeblich drohende Zwangsehe findet zudem keine Deckung in den Länderinformationen. Es wird zwar ausgeführt, dass Zwangsehen aufgrund von Armut zustande kommen und es manchmal auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen kommt, doch wird erwähnt, dass Zwangsehen im Norden verbreiteter als im Süden (die BF stammt jedoch aus römisch 40 im Süden Nigerias). In den Länderinformationen wird auch festgehalten, dass sich im Fall einer drohenden Zwangsehe Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden könnten. Meist hilft aber nur die Flucht. Da die BF jedoch nicht im selben Ort wie der angebliche zukünftige Ehemann lebt, erscheint hier nicht einmal eine Flucht notwendig zu sein.

In Bezug auf das Vorbringen einer drohenden Genitalverstümmelung ergibt sich aus den Länderberichten, dass das Bundesgesetz weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene kriminalisiert. Dennoch ist FGM weit verbreitet, vor allem in meist ländlichen Regionen im Südwesten und Süden. Die BF stammt aus XXXX , somit aus dem Süden Nigerias, jedoch nicht aus einer ländlichen Region. In Bezug auf das Vorbringen einer drohenden Genitalverstümmelung ergibt sich aus den Länderberichten, dass das Bundesgesetz weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene kriminalisiert. Dennoch ist FGM weit verbreitet, vor allem in meist ländlichen Regionen im Südwesten und Süden. Die BF stammt aus römisch 40 , somit aus dem Süden Nigerias, jedoch nicht aus einer ländlichen Region.

Die Länderinformationen führen weiter aus, ein Rückgang von FGM sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind. Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen und jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist. Gemäß Nigeria Demographic and Health Survey 2018 waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren von FGM betroffen. Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen.

Aus der Wortwahl der zitierten Länderinformationen (arg. „Mädchen“, „Tochter“, „wenn beide Eltern gegen FGM sind“) ergibt sich aus Sicht der Richterin, dass eine Beschneidung bei jungen Mädchen durchgeführt wird. Dass eine derartige Prozedur bei einer Neunundzwanzigjährigen durchgeführt wird, erscheint ein nicht mit den Länderinformationen übereinstimmendes Vorbringen zu sein. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Durchführung einer FGM wesentlich durch die Eltern bestimmt wird. Dass der Ehemann diese Prozedur vor der Hochzeit durchführe, wie dies die BF vorbrachte, kann nicht erkannt werden. Wie bereits ausgeführt, kann sich die BF abseits ihrer Familie niederlassen und wäre es ihr somit möglich, sich dem angeblichen Druck ihrer Mutter bzw. ihres zukünftigen Ehemannes diesbezüglich zu entziehen. Insgesamt erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die BF bis zu dem Alter von achtzehn Jahren in Nigeria lebte und keine FGM durchgeführt wurde, ihr eine solche jedoch nun als knapp Dreißigjährige im Falle einer Rückkehr drohen würde.

Aufgrund des nur oberflächlichen und allgemein gehaltenen Vorbringens der BF und der zitierten Länderinformationen, welche das Fluchtvorbringen der BF nicht stützen und der Tatsache, dass die BF sich in Nigeria abseits ihrer Mutter und des angeblichen Heiratskandidaten niederlassen könnte, stellte das erkennende Gericht fest, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine Zwangsverheiratung noch eine Genitalverstümmelung droht.

II.2.6.1.2. Zu den übrigen Feststellungenrömisch zwei.2.6.1.2. Zu den übrigen Feststellungen

Die BF brachte selbst im gesamten Verfahren nicht vor, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit drohen würde.

Aus den aktuellen Länderinformationen kann eine derartige Gefahr auch von Amts wegen nicht erkannt werden. Religiöse Diskriminierung ist verboten, jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen. Zwar ist in einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, doch ergibt sich aus den Länderinformationen, dass diesbezüglich in den großen Städten keine besonderen Problemlagen vorherrschend sind. 10,6 Prozent der Nigerianer und Nigerianerinnen sind Katholiken und 35,3 Prozent gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Die BF ist somit als protestantische Christin auch nicht als Angehörige einer extremen Minderheit zu betrachten. Insbesondere ist der Süden Nigerias, aus dem die BF stammt, ist überwiegend christlich geprägt.

Der nigerianische Rechtsrahmen sieht im Allgemeinen eine gleichberechtigte Teilhabe der verschiedenen kulturellen, religiösen und ethnischen Gruppen des Landes am politischen Leben vor. In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten problematisch, wobei sich auch diesbezüglich aus den Länderinformationen ergibt, dass die ethnische Durchmischung in den großen Städten weitfortgeschritten ist.

Aus den genannten Gründen stellte das erkennende Gericht fest, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit droht.

Dass die BF in Nigeria nicht wegen ihrer Nationalität, ihrer politischen Gesinnung oder einer unterstellten politischen Gesinnung oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich zum daraus, dass die BF einen derartigen Umstand nicht vorbrachte und Hinweise auf eine Verfolgung aus den genannten Gründen weder aus dem Fluchtvorbringen ersichtlich waren, noch sich aus der aktuellen Lage in Nigeria ergeben. Zwar ist die Lage von alleinstehenden Frauen teilweise schwierig, doch ist eine pauschale Verfolgung von Frauen bzw. alleinstehenden Frauen aus den Länderberichten nicht ableitbar.

Dass die BF homosexuell oder bisexuell ist, konnte nicht festgestellt werden und zwar, weil die BF in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit ihrem Privatleben in Österreich zwar erwähnte, dass sie eine „private intime Beziehung zu jemandem“ unterhalte (s. VH-P Seite 13), erwähnte, dass es sich bei dieser Person um jemanden namens „ XXXX “ handle (s. VH-P Seite 14), die rechtsfreundlich vertretene BF jedoch trotz Aufklärung durch die erkennende Richterin keine näheren Angaben zu dieser Beziehung machen wollte (s. VH-P Seite 14f). Bei dem Namen „ XXXX “ handelt es sich um einen weiblichen Vornamen, weshalb die Frage, nach der sexuellen Orientierung der BF aufgeworfen wurde. Da die BF jedoch keine Angaben zu dieser Beziehung (insbesondre auch zu der Frage, ob es sich um eine sexuelle Beziehung handle) machen wollte, war es diesbezüglich nicht möglich, die sexuelle Orientierung der BF festzustellen. Aufgrund der schwierigen Lage für homo- und bisexuelle Menschen in Nigeria, wäre jedoch anzunehmen, dass die rechtsfreundlich vertretene BF ihre sexuelle Orientierung im Rahmen des Fluchtvorbringens erwähnt hätte, wenn sie denn tatsächlich homo- oder bisexuell wäre. Insgesamt konnte das erkennende Gericht somit mangels Mitwirkung der BF keine Feststellung zur sexuellen Orientierung treffen und ist somit davon auszugehen, dass (weil eben nicht festgestellt werden konnte, dass die BF homo- oder bisexuell ist), der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung droht. Dass die BF homosexuell oder bisexuell ist, konnte nicht festgestellt werden und zwar, weil die BF in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit ihrem Privatleben in Österreich zwar erwähnte, dass sie eine „private intime Beziehung zu jemandem“ unterhalte (s. VH-P Seite 13), erwähnte, dass es sich bei dieser Person um jemanden namens „ römisch 40 “ handle (s. VH-P Seite 14), die rechtsfreundlich vertretene BF jedoch trotz Aufklärung durch die erkennende Richterin keine näheren Angaben zu dieser Beziehung machen wollte (s. VH-P Seite 14f). Bei dem Namen „ römisch 40 “ handelt es sich um einen weiblichen Vornamen, weshalb die Frage, nach der sexuellen Orientierung der BF aufgeworfen wurde. Da die BF jedoch keine Angaben zu dieser Beziehung (insbesondre auch zu der Frage, ob es sich um eine sexuelle Beziehung handle) machen wollte, war es diesbezüglich nicht möglich, die sexuelle Orientierung der BF festzustellen. Aufgrund der schwierigen Lage für homo- und bisexuelle Menschen in Nigeria, wäre jedoch anzunehmen, dass die rechtsfreundlich vertretene BF ihre sexuelle Orientierung im Rahmen des Fluchtvorbringens erwähnt hätte, wenn sie denn tatsächlich homo- oder bisexuell wäre. Insgesamt konnte das erkennende Gericht somit mangels Mitwirkung der BF keine Feststellung zur sexuellen Orientierung treffen und ist somit davon auszugehen, dass (weil eben nicht festgestellt werden konnte, dass die BF homo- oder bisexuell ist), der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung droht.

II.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Es sind keinerlei Anzeichen erkennbar, dass die BF bei einer Rückkehr nach Nigeria einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Sie verfügt über familiäre Beziehungen in Nigeria.

Aufgrund der Aktenlage ist keinesfalls davon auszugehen, dass die BF aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Bei der jungen, im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen und über Schulbildung verfügenden BF sind im Zuge des Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche zu berücksichtigen wären. Es wird nicht verkannt, dass die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist, insbesondere für Frauen und kein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert. Generell können alleinstehende Frauen jedoch eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten, dies vor allem in größeren Städten. Es ist somit auch für alleinstehende Frauen in Nigeria möglich, ökonomisch eigenständig zu leben. Die BF wird ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund ihres Bildungsstandes und ihrer Sprachkenntnisse. Wie bereits zuvor ausgeführt, wird selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die BF möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, sie würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall jegliche Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass keine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung der BF festgestellt werden konnte. Die BF wurde zwar an das Endometriosezentrum überwiesen, ein ärztliches Attest über das tatsächliche Vorliegen einer wesentlichen Erkrankung wurde von der BF jedoch nicht vorgelegt.

II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.

Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies der Rechtsvertreter der BF auf den EUAA-Bericht vom November 2025, welcher auch in der gegenständlichen Entscheidung zitiert wird. Der Rechtsvertreter der BF verwies ergänzend auf die langjährige Berichterstattung insbesondere auf den ACCORD Bericht aus dem Jahr 2002 (welcher aufgrund der mangelnden Aktualität nicht in das Erkenntnis aufgenommen wird).

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Die BF befindet sich unzweifelhaft außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die BF brachte im Wesentlichen vor, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde ihre eine Zwangsheirat und eine Genitalbeschneidung drohen. Dieses Vorbringen konnte die BF jedoch nicht glaubhaft machen (s. Beweiswürdigung). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wäre der BF jedoch selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens nicht der Status einer Asylberechtigten zuzusprechen, da es der BF möglich wäre sich in Nigeria abseits ihrer Familie bzw. des potentiellen Heiratskandidaten niederzulassen. Da es in Nigeria kein Meldewesen gibt, wäre es tatsächlich weder für die Mutter der BF noch für den Mann, den die BF angeblich heiraten soll, möglich, die BF in Nigeria ausfindig zu machen.

Andere sich auf Nigeria beziehende Fluchtgründe wurden von dem BF weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf die BF zu Recht kein Status der Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf die BF zu Recht kein Status der Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in Nigeria leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in Nigeria leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.

Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein bewaffneter Konflikt besteht in Nigeria ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Nigeria alleine durch ihre Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in ihrer Heimatprovinz XXXX tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in der Nigeria und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Ein bewaffneter Konflikt besteht in Nigeria ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Nigeria alleine durch ihre Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in ihrer Heimatprovinz römisch 40 tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in der Nigeria und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Entführungen gingen im Jahr 2024 zurück. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditionelle Herrscher und Sicherheitskräfte. Die BF fällt jedoch unter keine der genannten Gruppen. Die Herkunftsregion der BF, XXXX , ist auch keine speziell gefährliche Region Nigerias und droht der BF auch aus diesem Grund kein besonders hohes Risiko Opfer von Gewalt zu werden. Aus den Länderinformationen ergibt sich auch, dass für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, kein generelles Stigma besteht. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft. Entführungen gingen im Jahr 2024 zurück. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditionelle Herrscher und Sicherheitskräfte. Die BF fällt jedoch unter keine der genannten Gruppen. Die Herkunftsregion der BF, römisch 40 , ist auch keine speziell gefährliche Region Nigerias und droht der BF auch aus diesem Grund kein besonders hohes Risiko Opfer von Gewalt zu werden. Aus den Länderinformationen ergibt sich auch, dass für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, kein generelles Stigma besteht. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft.

Aus der allgemeinen Situation in Nigeria allein ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Nigeria derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Aus der allgemeinen Situation in Nigeria allein ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Nigeria derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie festgestellt wurde, ist die BF jung, erwerbsfähig und im erwerbsfähigen Alter sie verfügt zudem über eine Schulbildung und gewisse Arbeitserfahrung. Die BF spricht mit Englisch die Landessprache. Sie gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab. Die BF verfügt über einen Schulabschluss. Es ist daher anzunehmen, dass sie in Nigeria ihre finanziellen Bedürfnisse wird decken können.

Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder alleine lebende Frauen eher akzeptiert. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie auch in XXXX . Deswegen ist nicht anzunehmen, dass es der BF nicht möglich sein wird, alleine zu leben oder eine Wohnung zu mieten. Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder alleine lebende Frauen eher akzeptiert. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie auch in römisch 40 . Deswegen ist nicht anzunehmen, dass es der BF nicht möglich sein wird, alleine zu leben oder eine Wohnung zu mieten.

Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Selbst schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059) liegt im Fall der BF nicht vor.Selbst schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059) liegt im Fall der BF nicht vor.

Es wäre der BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Freunde, sonstige Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Die BF hat im Verfahren keine schwerwiegenden Erkrankungen dargelegt, weshalb sich aus den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen der BF auch kein Rückkehrhindernis ergibt.

Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Rückkehrerinnen finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Tode Strafe verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Tode Strafe verletzt werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall verfügt die BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder im EU-Raum.Im gegenständlichen Fall verfügt die BF über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder im EU-Raum.

Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Die BF hält sich seit September 2016, somit seit neun Jahren und sechs Monaten in Österreich auf. Während der laufenden Asylverfahren im Gesamtzeitraum von sechs Jahren und vier Monaten war ihr Aufenthalt vorübergehend rechtmäßig. Zwischen den Asylverfahren, somit für insgesamt drei Jahre und drei Monate, war die BF unrechtmäßig in Österreich aufhältig.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).

Die BF beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau-B1 und besuchte bereits mehrere Deutschkurse. Sie hat in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und einen Kompetenzworkshop besucht. Im Zeitraum 23.02.2021 bis 05.05.2021 besuchte die BF ein Arbeitstraining in einem Nähwerkshop.

Die BF war in den Zeiträumen 09.05.2025 - 31.05.2025, 20.06.2025 - 30.06.2025, 21.07.2025 - 31.07.2025, 12.08.2025 - 31.08.2025, 05.09.2025 - 31.10.2025 und 14.11.2025 - 30.11.2025 auf Basis eines Dienstleistungschecks geringfügig beschäftigt und geht dieser Tätigkeit aktuell noch nach. Sie erhält manchmal finanzielle Unterstützung von ihrer Kirchengemeinde. Außerdem hat die BF hat Freundschaften in Österreich geschlossen und plant in Zukunft eine Ausbildung zur Pflegeassistentin zu absolvieren.

Fallgegenständlich beruhte der bisherige fast zehn Jahre dauernde Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu zwei Drittel der Zeit auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Fallgegenständlich beruhte der bisherige fast zehn Jahre dauernde Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu zwei Drittel der Zeit auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Die BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat bis in den Herbst 2015 (somit bis zum Alter von achtzehn Jahren) in Nigeria gelebt. Sie ist nun seit fast zehn Jahren in Österreich aufhältig. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch ihre Mutter, ihre Tante sowie ihre Geschwister. Auf Grund des nunmehr knapp zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich und der Tatsache, dass die BF als Erwachsene nie in Nigeria gelebt hat ist jedoch davon auszugehen, dass die Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat als wesentlich gelockert zu betrachten sind. Raum für die Annahme, dass die BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat hat, besteht jedoch nicht.Die BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat bis in den Herbst 2015 (somit bis zum Alter von achtzehn Jahren) in Nigeria gelebt. Sie ist nun seit fast zehn Jahren in Österreich aufhältig. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch ihre Mutter, ihre Tante sowie ihre Geschwister. Auf Grund des nunmehr knapp zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich und der Tatsache, dass die BF als Erwachsene nie in Nigeria gelebt hat ist jedoch davon auszugehen, dass die Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat als wesentlich gelockert zu betrachten sind. Raum für die Annahme, dass die BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat hat, besteht jedoch nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall der jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF zwar nicht in ihrer Person vor, doch erscheint es dem erkennenden Gericht notwendig, die tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria in die gegenständliche Interessenabwägung einfließen zu lassen, da diese das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich maßgeblich beeinflussen können. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall der jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF zwar nicht in ihrer Person vor, doch erscheint es dem erkennenden Gericht notwendig, die tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria in die gegenständliche Interessenabwägung einfließen zu lassen, da diese das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich maßgeblich beeinflussen können.

In Nigeria kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen und bestehen geschlechtsspezifisch Benachteiligung im Bereich der Bildung. Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. So erlauben die gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse nur Männern den Besitz von Land, wobei Frauen nur durch Heirat oder Familie Zugang zu Land erhalten. Frauen sind von Diskriminierungen in allen Formen betroffen. Sie sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive gesellschaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein. Auch neuere Gesetze diskriminieren Frauen, insbesondere in Verbindung mit gleichzeitig fortbestehenden traditionellen Regeln. So werden Frauen z. B. im Rahmen des bestehenden Wahlrechts benachteiligt, weil Kandidaturen nur innerhalb des Herkunftswahlbezirkes erlaubt sind, Frauen allerdings oft nach der Heirat an den Wohnsitz ihres Ehemannes ziehen. Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie. Frauen werden für dieselbe Arbeit nicht gleich bezahlt wie Männer, und Frauen haben als Haushaltsvorstände oft Schwierigkeiten, Geschäftskredite oder Steuerabzüge und -ermäßigungen zu erhalten.

In Österreich möchte die BF eine Ausbildung zur Pflegeassistentin machen und könnte sich durch ihre Berufstätigkeit selbst erhalten. In Nigeria wäre es für die BF schwierig eine weiterführende Ausbildung zu absolvieren und sich in wirtschaftlicher Hinsicht dauerhaft und angemessen selbst zu erhalten. Die BF hätte in Nigeria jedenfalls mit einer patriarchalen Gesellschaft zu tun, die ihre Möglichkeiten sich als Frau beruflich und finanziell weiterzuentwickeln einschränken würde.

Nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten. Abtreibungen sind nach wie vor gesetzlich verboten (das Gesetz stammt aus der britischen Kolonialzeit), außer sie sind zum gesundheitlichen Schutz der Mutter erforderlich. Wer gegen das Gesetz verstößt, riskiert eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren (die Frau) oder 14 Jahren (die/der Ausführende).

Die BF ist im gebärfähigen Alter. Die Frage, ob eine Frau über ihren Kinderwunsch frei entscheiden kann oder nicht, stellt aus Sicht der Richterin einen Umstand dar, der sich auf das Privatleben der Betroffenen maßgeblich auswirkt. Auch diesbezüglich wäre die Möglichkeit der Selbstbestimmung der BF in Nigeria gegenüber Österreich jedenfalls eingeschränkt.

Aus Sicht der Richterin ergibt sich aus der Tatsache, dass die BF in eine derart patriarchale und Frauen diskriminierende Gesellschaft zurückkehren müsste, ein Umstand, der ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich erhöht.

Den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Zusammengefasst hält sich die BF nun seit neun Jahren und sechs Monaten in Österreich auf. Sie ist unbescholten. Der Aufenthalt der BF war für zwei Drittel der Aufenthaltsdauer aufgrund der Asylantragstellungen vorübergehend rechtmäßig. Ein Drittel der Aufenthaltsdauer verbrachte die BF rechtswidrig in Österreich. Die Dauer des gegenständlichen Asylverfahrens erscheint unbedenklich. Das erste Asylverfahren dauerte jedoch fünf Jahre, was aus Sicht der Richterin eine überlange Verfahrensdauer darstellt.

Die BF hat maßgebliche Integrationsschritte gesetzt. Sie spricht Deutsch auf B1-Nivea, ist auf Basis eines Dienstleistungschecks berufstätig, hat in Österreich einen Schulabschluss erworben und sich ein soziales Umfeld aufgebaut. Demgegenüber ist ihre Bindung zu ihrem Herkunftsland als wesentlich gelockert zu betrachten. Die BF brachte in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft vor, dass sie in Zukunft eine weiterführende Ausbildung absolvieren möchte und sich ihren Lebensunterhalt eigenständig verdienen will.

Aus Sicht der erkennenden Richterin wiegt das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich schwer, insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich, aber auch deshalb, weil die nun fast dreißigjährige, ledige und kinderlose BF in finanzieller und beruflicher Hinsicht in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen kann, während sie in Nigeria in eine stark patriarchal geprägte Gesellschaft zurückkehren müsste, in der ihre Zukunftschancen als Frau wesentlich durch geschlechtsspezifische Diskriminierung beschränkt werden würden.

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten der BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der BF durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten der BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der BF durch ihre Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss.

Der Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Die BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch die vorgelegte Absolvierung der Sprachprüfung auf B1-Niveau erfüllt, weswegen ihr gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Der Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Die BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch die vorgelegte Absolvierung der Sprachprüfung auf B1-Niveau erfüllt, weswegen ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

II.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

In logischer Konsequenz waren die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. In logischer Konsequenz waren die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung fußt hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. auf der Tatsache, dass die BF einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Die Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. stützt sich im Wesentlichen auf die aktuelle Lage im Herkunftsland der BF. Die Stattgabe der Beschwerde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gründet sich auf die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung, welche nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht reversibel ist. Dementsprechend konnte keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden. Die gegenständliche Entscheidung fußt hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. auf der Tatsache, dass die BF einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Die Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. stützt sich im Wesentlichen auf die aktuelle Lage im Herkunftsland der BF. Die Stattgabe der Beschwerde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gründet sich auf die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung, welche nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht reversibel ist. Dementsprechend konnte keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Diskriminierung ersatzlose Teilbehebung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2168659.4.00

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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