Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
I424 2316927-1/9E, I424 2316927-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SIERRA LEONE, vertreten durch Herrn Alexander Wuppinger per Adresse Verein SUARA, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SIERRA LEONE, vertreten durch Herrn Alexander Wuppinger per Adresse Verein SUARA, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Abweisung des Antrages auf Mängelheilung) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Abweisung des Antrages auf Mängelheilung) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben.
II. Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 14.10.2024 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. 210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) gemäß § 55 AsylG 2005. Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 2 und Z 3 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 BGBl. II. 448/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG-DV), da er seinen Reisepass derzeit nicht finden könne. Dem gegenständlichen Antrag legte er ein § 5 AsylG-DV entsprechendes Lichtbild und die Geburtsurkunde zum Nachweis seiner Identität bei.1. Am 14.10.2024 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 Bundesgesetzblatt römisch zwei. 448 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG-DV), da er seinen Reisepass derzeit nicht finden könne. Dem gegenständlichen Antrag legte er ein Paragraph 5, AsylG-DV entsprechendes Lichtbild und die Geburtsurkunde zum Nachweis seiner Identität bei.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) über den verfahrensgegenständlichen Antrag noch nicht entschied.
Am 21.05.2025 fand die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.06.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des BF, eines Staatsbürgers von Sierra Leone, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) sowie der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt V.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.06.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF, eines Staatsbürgers von Sierra Leone, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde ausgeführt, der BF sei als Staatsangehöriger von Sierra Leone gesund, arbeitsfähig und verfüge über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau. Seine minderjährige Tochter lebe im Herkunftsstaat. Der BF führe eine Beziehung mit einer in Deutschland lebenden Frau aus Guinea, die laut seinen Angaben schwanger sei. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und erhalte zufolge seinen Angaben teilweise Unterstützung von Privatpersonen, könne jedoch keine rechtsverbindliche Vereinbarung und somit keinen Nachweis über diese Unterstützungsleistungen erbringen. Insgesamt habe er keine ausreichende Integration in Österreich nachweisen können.
Dem BF sei von August 2014 bis September 2020 aufgrund eines Studentenaufenthaltstitels in Österreich aufhältig gewesen. Sein Verlängerungsantrag vom 01.09.2020 sei am 28.10.2024 abgewiesen worden und sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht habe er in Österreich wie auch in einem anderen EU-Land nicht verfügt. Demnach sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu qualifizieren, auch erscheine die Finanzierung seines Aufenthaltes fraglich und könne er nicht belegen, dass die Mittel für seinen Lebensunterhalt aus legalen Quellen stammen würden.
In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes habe der BF kein Familienleben in Österreich und sei sein Privatleben nicht derart schützenswert, dass es einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Das liege daran, dass der Aufenthalt des BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG) unrechtmäßig gewesen sei, bei seinem Freundes- und Bekanntenkreis nicht von einem ausreichend schützenswerten Privatleben auszugehen sei und er bezüglich der Integration zwar Vieles angeführt, jedoch keine ausreichende Integration tatsächlich nachgewiesen habe. Insbesondere gehe er keiner Beschäftigung nach, habe nur geringe Deutschkenntnisse, habe keine Weiterbildungen positiv absolviert, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und auch nicht ehrenamtliche tätig. Ferner habe der BF die österreichischen Wertvorstellungen nicht verinnerlicht, da er die aufenthalts- und fremdenpolizeirechtlichen Bestimmungen ignoriere und mit seinem Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel die Bestimmungen nach dem NAG zu umgehen versuche. Für die Beendigung seines Aufenthaltes spreche auch die stärkere familiäre Bindung zum Herkunftsstaat, in dem seine Tochter lebe und wo sich weitere Verwandte, Freunde und Bekannte befinden würden. Schließlich sei sich der BF zu jedem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen und habe das Bundesamt das Verfahren rasch und effizient geführt, sodass insgesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht komme.In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes habe der BF kein Familienleben in Österreich und sei sein Privatleben nicht derart schützenswert, dass es einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Das liege daran, dass der Aufenthalt des BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG) unrechtmäßig gewesen sei, bei seinem Freundes- und Bekanntenkreis nicht von einem ausreichend schützenswerten Privatleben auszugehen sei und er bezüglich der Integration zwar Vieles angeführt, jedoch keine ausreichende Integration tatsächlich nachgewiesen habe. Insbesondere gehe er keiner Beschäftigung nach, habe nur geringe Deutschkenntnisse, habe keine Weiterbildungen positiv absolviert, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und auch nicht ehrenamtliche tätig. Ferner habe der BF die österreichischen Wertvorstellungen nicht verinnerlicht, da er die aufenthalts- und fremdenpolizeirechtlichen Bestimmungen ignoriere und mit seinem Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel die Bestimmungen nach dem NAG zu umgehen versuche. Für die Beendigung seines Aufenthaltes spreche auch die stärkere familiäre Bindung zum Herkunftsstaat, in dem seine Tochter lebe und wo sich weitere Verwandte, Freunde und Bekannte befinden würden. Schließlich sei sich der BF zu jedem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen und habe das Bundesamt das Verfahren rasch und effizient geführt, sodass insgesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht komme.
Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV (Spruchpunkte V.) begründete die belangte Behörde einerseits mit dem bereits als nicht bestehend beurteilten Familienleben im Bundesgebiet und dem als nicht schützenswert erkannten Privatleben sowie andererseits damit, dass der BF keinen Nachweis darüber vorgelegt habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Reisepass zu erlangen. Aus dem vorgelegten Foto eines ePassportReciepts gehe auch seine Staatsangehörigkeit nicht hervor, sodass ihm kein neuer Pass ausgestellt hätte werden können. Sofern er im Verfahren bislang die Unwahrheit betreffend seine Staatsangehörigkeit gesagt hätte, wäre es an ihm gelegen die Behörden seines tatsächlichen Herkunftsstaates anzusprechen.Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV (Spruchpunkte römisch fünf.) begründete die belangte Behörde einerseits mit dem bereits als nicht bestehend beurteilten Familienleben im Bundesgebiet und dem als nicht schützenswert erkannten Privatleben sowie andererseits damit, dass der BF keinen Nachweis darüber vorgelegt habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Reisepass zu erlangen. Aus dem vorgelegten Foto eines ePassportReciepts gehe auch seine Staatsangehörigkeit nicht hervor, sodass ihm kein neuer Pass ausgestellt hätte werden können. Sofern er im Verfahren bislang die Unwahrheit betreffend seine Staatsangehörigkeit gesagt hätte, wäre es an ihm gelegen die Behörden seines tatsächlichen Herkunftsstaates anzusprechen.
3. Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2025 eingestellt.
4. Mit dem am 28.07.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF halte sich durchgehend seit 2014 in Österreich auf und sei der Aufenthalt auch bis zum 28.10.2024 rechtmäßig gewesen. Aufgrund der Einschlägigen Rechtsprechung des VwGH sei dem BF aufgrund des über zehn Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.
Der BF sei sehr gut integriert und führe eine Beziehung mit einer zum Aufenthalt im EU-Raum berechtigten Frau. Die Bindung des BF zu seinem Heimatland sei demgegenüber aufgrund der langen Abwesenheit geschwächt, bis auf seine Tochter habe er keine Anknüpfungspunkte mehr in Sierra Leone.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF den begehrten Aufenthaltstitel erteilen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 01.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Mit Ladungen vom 09.01.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch den im Verfahren vor dem BFA eingeschrittenen RA Dr. Georg KLAMMER und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 05.02.2026 geladen.
7. Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 gab RA Dr. Georg KLAMMER gegenüber dem erkennenden Gericht die Vollmachtsauflösung und informativ bekannt, dass der BF zu der am 05.02.2026 anberaumte Verhandlung, über die er informiert worden sei, erscheinen werde.
8. Mit E-Mail vom 27.01.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.
9. Mit E-Mail vom 28.01.2026 wurde die Vollmacht des BF zugunsten von Alexander Wuppinger, dem Obmann des Vereines SUARA, samt weiteren Beweisurkunden vorgelegt.
10. Am 05.02.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtlichen Vertretung und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Sierra Leone geboren. Er ist ledig und hat eine minderjährige Tochter.Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Sierra Leone geboren. Er ist ledig und hat eine minderjährige Tochter.
Seine Identität steht fest. Der BF hat den beantragten Reisepass nunmehr erhalten und dem erkennenden Gericht im Original vorgelegt. Eine Kopie desselben wurde zum Akt genommen.
Der BF ist HIV-positiv und leidet an Diabetes.
II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Der BF beherrscht die englische Sprache auf hohem Niveau in Wort und Schrift. Außerdem spricht er die Sprache seiner Volksgruppe Mende und das in Sierra Leone üblich Krio.
In Sierra Leone besuchte der BF die Grundschule, absolvierte ein Bachelorstudium im Bereich Kommunikationswissenschaften und reiste nach Studienabschluss infolge seiner erfolgreichen Bewerbung für das Masterstudium Kommunikationswissenschaften nach Österreich aus.
II.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Im Herkunftsstaat leben aktuell keine Angehörigen des BF. Seine Tante ist 2015 verstorben.
Der BF hat zu den Leuten, mit denen er im Herkunftsstaat aufwuchs, keinen Kontakt mehr.
Die zwölfjährige Tochter des BF lebt mit ihrer Mutter, der Ex-Freundin des BF, mittlerweile in Mali. Mit seiner Ex-Freundin steht der BF seit etwa acht Monaten regelmäßig in Kontakt.
II.1.4. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.4. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.1.4.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.4.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Der BF hält sich seit 01.08.2014 in Österreich auf. In Sierra Leone war er zuletzt etwa eine Woche lang im Jahr 2015.
Dem BF wurde nach Einreise nach Österreich mit Visum zum Zweck der Ausstellung des Aufenthaltstitels am 28.08.2014 erstmalig der Aufenthaltstitel „Student“ nach § 64 NAG mit einer Gültigkeit bis 28.08.2015 ausgestellt und in der Folge lückenlos bis einschließlich 02.09.2020 verlängert.Dem BF wurde nach Einreise nach Österreich mit Visum zum Zweck der Ausstellung des Aufenthaltstitels am 28.08.2014 erstmalig der Aufenthaltstitel „Student“ nach Paragraph 64, NAG mit einer Gültigkeit bis 28.08.2015 ausgestellt und in der Folge lückenlos bis einschließlich 02.09.2020 verlängert.
Mit Bescheid vom 21.03.2023 wies die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag des BF vom 01.09.2020 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ für den Zeitraum ab 03.09.2020 ab. Die Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 23.09.2024 zu GZ. XXXX bestätigt, da der BF den von § 8 Z 8 lit. b Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. II 451/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG-DV) geforderten Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 120/2002 in der geltenden Fassung (in der Folge: UG) für das vorangegangene Studienjahr nicht vorgelegt bzw. in Ermangelung dafür erforderlicher ECTS-Punkte nicht vorlegen konnte und keine in § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG angeführten Gründe vorlagen, die eine Verlängerung trotz ausgebliebenen Studienerfolges ermöglicht hätten. Dieses Erkenntnis wurde dem BF zwischen 24.09.2024 und 09.10.2024 zugestellt.Mit Bescheid vom 21.03.2023 wies die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag des BF vom 01.09.2020 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ für den Zeitraum ab 03.09.2020 ab. Die Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 23.09.2024 zu GZ. römisch 40 bestätigt, da der BF den von Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, 451 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG-DV) geforderten Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002, in der geltenden Fassung (in der Folge: UG) für das vorangegangene Studienjahr nicht vorgelegt bzw. in Ermangelung dafür erforderlicher ECTS-Punkte nicht vorlegen konnte und keine in Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG angeführten Gründe vorlagen, die eine Verlängerung trotz ausgebliebenen Studienerfolges ermöglicht hätten. Dieses Erkenntnis wurde dem BF zwischen 24.09.2024 und 09.10.2024 zugestellt.
Der BF ist nach Zustellung dieses Erkenntnisses nicht aus Österreich ausgereist.
II.1.4.2. Private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und im EU-Raumrömisch zwei.1.4.2. Private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und im EU-Raum
Der BF führt seit ca. drei oder vier Jahren eine Beziehung mit XXXX . Sie ist eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Guinea und lebt in XXXX . In der Vergangenheit besuchte sie Österreich mehrmals. Seit sie am XXXX ein Kind geboren hat, tut sie dies nicht mehr. Dem BF verweigerte sie die Dokumente für dieses Kind mit der Begründung, dass es nicht sein Kind sei.Der BF führt seit ca. drei oder vier Jahren eine Beziehung mit römisch 40 . Sie ist eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von Guinea und lebt in römisch 40 . In der Vergangenheit besuchte sie Österreich mehrmals. Seit sie am römisch 40 ein Kind geboren hat, tut sie dies nicht mehr. Dem BF verweigerte sie die Dokumente für dieses Kind mit der Begründung, dass es nicht sein Kind sei.
In Österreich lebt ein Cousin des BF. Mit diesem verbringt er im Sommer viel Zeit, telefoniert häufig mit ihm und kann über Probleme sprechen, sodass der Cousin ihn auf diese Weise unterstützt.
Eine Schwester des BF lebt in den Niederlanden und eine Cousine in der Schweiz. Mit beiden steht der BF in telefonischem Kontakt, wobei er mit seiner Schwester auch Probleme bespricht und diese ihn moralisch unterstützt. Sie hat den BF im Gegensatz zur Cousine bereits drei oder vier Mal in Österreich besucht.
Eine Abhängigkeit zwischen dem BF einerseits und seinem in Österreich lebenden Cousin, der in den Niederlanden lebenden Schwester, der in der Schweiz lebenden Cousine oder seiner in XXXX wohnhaften Freundin andererseits, besteht nicht.Eine Abhängigkeit zwischen dem BF einerseits und seinem in Österreich lebenden Cousin, der in den Niederlanden lebenden Schwester, der in der Schweiz lebenden Cousine oder seiner in römisch 40 wohnhaften Freundin andererseits, besteht nicht.
II.1.4.3. Grad der Integrationrömisch zwei.1.4.3. Grad der Integration
Der BF stand in den Zeiträumen 06.10.2018-07.10.2018, 01.04.2019-30.06.2019, 11.03.2022-11.12.2022 und 01.03.2023-15.05.2023 in vollversicherten Dienstverhältnissen. Im Zeitraum 20.10.2018-31.03.2019 war der BF geringfügig beschäftigt.
Der BF verfügt über Ersparnisse in Höhe von rund € 9.000.
Der BF hat das Modul 1 der Integrationsprüfung mit am 16.12.2025 abgelegter Prüfung in allen Teilen (Hören/Lesen, Schreiben, Sprechen, Werte- und Orientierungswissen) bestanden und verfügt damit über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau.
Der BF begann im Inland zuerst das Masterstudium Kommunikationswissenschaften, konnte sich in weiterer Folge aber dafür erforderliche Deutschkurse nicht leisten und stieg aus diesem Grund auf das Masterstudium „CREOLE-Cultural Differences and Transnational Processes“ um. Für dieses Studium ist er seit 01.01.2014 bis laufend inskribiert und betreibt es nach wie vor. Für den Studienabschluss fehlen ihm jedenfalls die Masterarbeit, in der er über Auswirkungen des Klimawandels in Bezug auf Lebensqualität und Ernährungssicherheit in der Küstenregion seines Herkunftsstaat schreibt, und die abschließende Masterprüfung.
Der BF hat in Österreich Freundschaften geschlossen.
Der BF erhält von einem befreundeten Ehepaar seit 2021 eine Unterstützung von monatlich € 800. Er lebt in XXXX in einer Wohnung, die ihm Bekannte dieses Ehepaares zur Verfügung stellen und bezahlt nur die Betriebskosten. Der BF ist Teil des Freundeskreises seiner „Ersatzeltern“ und geht mit deren Hund mehrmals pro Woche spazieren.Der BF erhält von einem befreundeten Ehepaar seit 2021 eine Unterstützung von monatlich € 800. Er lebt in römisch 40 in einer Wohnung, die ihm Bekannte dieses Ehepaares zur Verfügung stellen und bezahlt nur die Betriebskosten. Der BF ist Teil des Freundeskreises seiner „Ersatzeltern“ und geht mit deren Hund mehrmals pro Woche spazieren.
Der BF hat sich in der Vergangenheit mehrmals selbst krankenversichert und ist er auch seit 16.05.2023 bis laufend auf Basis einer Selbstversicherung krankrenversichert.
Der BF besuchte in XXXX ab 2014 die XXXX English Speaking Catholic Community, engagierte sich freiwillig bei der Vorbereitung der Sakristei für die Sonntagsmessen und wurde 2016 in den Pfarrgemeinderat dieser Pfarre gewählt. Er ist außerdem XXXX der Gemeinschaft von Menschen aus Sierra Leone.Der BF besuchte in römisch 40 ab 2014 die römisch 40 English Speaking Catholic Community, engagierte sich freiwillig bei der Vorbereitung der Sakristei für die Sonntagsmessen und wurde 2016 in den Pfarrgemeinderat dieser Pfarre gewählt. Er ist außerdem römisch 40 der Gemeinschaft von Menschen aus Sierra Leone.
Der BF besucht seit seinem Umzug nach XXXX die Messe in der dortigen Kirche und übernimmt dort fallweise auch Reinigungsarbeiten. Er ist außerdem freiwillig im Krankenhaus XXXX tätig, wo er kürzlich einen Priester kennenlernte und diesen seither ab und zu beim Besuch von Patienten begleitet.Der BF besucht seit seinem Umzug nach römisch 40 die Messe in der dortigen Kirche und übernimmt dort fallweise auch Reinigungsarbeiten. Er ist außerdem freiwillig im Krankenhaus römisch 40 tätig, wo er kürzlich einen Priester kennenlernte und diesen seither ab und zu beim Besuch von Patienten begleitet.
Der BF trifft sich mit anderen Personen zum Fußball spielen an der Donau, macht mit diesen dort auch Picknicks und fährt im Sommer mit dem Fahrrad.
Der BF würde im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 vom XXXX angestellt werden.Der BF würde im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vom römisch 40 angestellt werden.
II.1.4.4. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.4.4. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 29.01.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Im erstinstanzlichen Akt finden sich folgende Beweisurkunden:
- Lichtbild des BF, welches § 5 AsylG-DV entspricht (s. Aktenseite 1);- Lichtbild des BF, welches Paragraph 5, AsylG-DV entspricht (s. Aktenseite 1);
- Meldebestätigung (s. Aktenseite 11);
- Kopie seiner Geburtsurkunde aus Sierra Leone (s. Aktenseite 13), auf der sich nicht der Vermerk einer vollständigen Übereinstimmung mit dem Original seitens der belangten Behörde findet;
- Versicherungsdatenauszug (s. Aktenseite 15ff);
- Bestätigung Verlustmeldung betreffend den Reisepass des BF (s. Aktenseite 19);
- Zeugnis über die Teilnahme am Deutschkurs A1/2 (s. Aktenseite 21);
- Kopie des verlorenen Reisepasses (s. Aktenseite 59);
- Referenzschreiben des mit dem BF befreundeten Ehepaars, das ihn seit dem Jahr 2021 finanziell unterstützen (s. Aktenseite 87ff);
- Inskriptionsvereinbarung für einen Deutschkurs und eine Prüfung auf A2-Niveau samt Zahlungsnachweis (s. Aktenseite 91ff);
- Versicherungsdatenauszug (s. Aktenseite 95ff);
- Inskriptionsbestätigung Universität XXXX für das Sommersemester 2025 (s. Aktenseite 101ff);- Inskriptionsbestätigung Universität römisch 40 für das Sommersemester 2025 (s. Aktenseite 101ff);
- Nachweis über die Beantragung eines Reisepasses (s. Aktenseite 139).
Im erstinstanzlichen Akt findet sich außerdem eine Kopie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 23.09.2024 zur GZ.: XXXX , mit dem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde betreffend eine Angelegenheit nach NAG als unbegründet abgewiesen wurde (s. Aktenseite 27ff).Im erstinstanzlichen Akt findet sich außerdem eine Kopie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 23.09.2024 zur GZ.: römisch 40 , mit dem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde betreffend eine Angelegenheit nach NAG als unbegründet abgewiesen wurde (s. Aktenseite 27ff).
Gleichzeitig mit der Beschwerde legte der BF folgende Beweisurkunden vor:
- Empfehlungsschreiben mehrerer Privatpersonen (s. Aktenseite 217, 221ff);
- Empfehlungsschreiben des XXXX vom 12.07.2025 (s. Aktenseite 219f).- Empfehlungsschreiben des römisch 40 vom 12.07.2025 (s. Aktenseite 219f).
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der BF folgende weitere Unterlagen vor:
- Referenzschreiben des mit dem BF befreundeten Ehepaares vom 22.01.2026, wonach diese die Freizeit mit ihm verbringe, der BF ihnen im Garten und Haus nach Bedarf helfe und sie den BF finanziell unterstützen würden;
- Ergänzung des vorangehenden Empfehlungsschreibens des XXXX vom 31.08.2025, wonach der BF aufgrund seiner Fachkenntnisse eine wertvolle Ergänzung des Teams sei und er bei positiver Entscheidung über seinen Visumantrag angestellt würde;- Ergänzung des vorangehenden Empfehlungsschreibens des römisch 40 vom 31.08.2025, wonach der BF aufgrund seiner Fachkenntnisse eine wertvolle Ergänzung des Teams sei und er bei positiver Entscheidung über seinen Visumantrag angestellt würde;
- Geburtsurkunde der Tochter des BF ausgestellt durch die Behörden in Sierra Leone;
- Weitere Referenzschreiben von insgesamt sechs Privatpersonen;
- Ärztlicher Bericht des XXXX Gesundheitsverbund Standort XXXX vom 16.01.2026 wonach der BF im März 2025 von einer oralen auf eine lang acting injectible-Therapie umgestellt worden und die Viruslast betreffend die HIV-Infektion seit November 2020 unter der Nachweisgrenze sei. Es bestehe jedoch die Erkrankung Diabetes melitus, die trotz laufender Diabetestherapie derzeit nicht gut eingestellt sei. Eine Kontrolle sei für Frühling 2026 vorgesehen. Auch in Zukunft seien regelmäßige Laborkontrollen und die regelmäßige Verabreichung antiretroviraler Therapie alle zwei Monate unerlässlich. Ein Medikationsplan wurde angehängt;- Ärztlicher Bericht des römisch 40 Gesundheitsverbund Standort römisch 40 vom 16.01.2026 wonach der BF im März 2025 von einer oralen auf eine lang acting injectible-Therapie umgestellt worden und die Viruslast betreffend die HIV-Infektion seit November 2020 unter der Nachweisgrenze sei. Es bestehe jedoch die Erkrankung Diabetes melitus, die trotz laufender Diabetestherapie derzeit nicht gut eingestellt sei. Eine Kontrolle sei für Frühling 2026 vorgesehen. Auch in Zukunft seien regelmäßige Laborkontrollen und die regelmäßige Verabreichung antiretroviraler Therapie alle zwei Monate unerlässlich. Ein Medikationsplan wurde angehängt;
- Empfehlungsschreiben des ehemaligen Priesters der XXXX Englisch Speaking Catholic Community, wonach der BF den Aussteller auch ehrenamtlich unterstützt habe;- Empfehlungsschreiben des ehemaligen Priesters der römisch 40 Englisch Speaking Catholic Community, wonach der BF den Aussteller auch ehrenamtlich unterstützt habe;
- Empfehlungsschreiben des apostolischen Administrators der Erzdiözese XXXX vom 02.09.2025, wonach der BF regelmäßig an Gottesdiensten teilgenommen habe und ein wertvolles Mitglied der Pfarrgemeinde XXXX gewesen sei;- Empfehlungsschreiben des apostolischen Administrators der Erzdiözese römisch 40 vom 02.09.2025, wonach der BF regelmäßig an Gottesdiensten teilgenommen habe und ein wertvolles Mitglied der Pfarrgemeinde römisch 40 gewesen sei;
- Schreiben eines Unternehmens, dass sich auf die Dienstleistungen für internationale Fachkräfte beim beruflichen Umzug in fremde Länder spezialisiert hat („Relocation“), wonach eine Anstellung des BF bei positiver Entscheidung über seinen Visumantrag in Betracht gezogen würde;
- Bestätigung über die Absolvierung der Integrationsprüfung A2 am 16.12.2025 inklusive Zeugnis.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zu Identität, Herkunftsstaat, Geburtsort, Familienstand des BF und dazu, dass er eine Tochter hat, gründen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Antragsformular, Niederschrift BFA Seite 4) und bestätigte der BF die Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).
Dass der BF mit der in XXXX ansässigen, 26-jährigen Staatsbürgerin von Guinea, mit der er seit rund drei bzw. vier Jahren eine Beziehung führe und nunmehr ein weiteres Kind habe, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, nachdem er zuvor schon in Übereinstimmung damit in der Einvernahme vor dem BFA eine seit zwei Monaten bestehende Schwangerschaft schilderte (s. Niederschrift BFA Seite 4f; VH-P Seite 6). Allerdings konnte der BF diesbezüglich keine Unterlagen vorlegen, was er damit begründete, dass ihm seine Freundin die Unterlagen des Kindes verweigere. Sie meine, er sei nicht der Vater (s. VH-P Seite 9). Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass seine Freundin an der Vaterschaft des BF zweifelt und konnte der BF auch keinen Nachweis über die Vaterschaft vorlegen, weshalb die Feststellung einer zweiten Vaterschaft unterblieb.Dass der BF mit der in römisch 40 ansässigen, 26-jährigen Staatsbürgerin von Guinea, mit der er seit rund drei bzw. vier Jahren eine Beziehung führe und nunmehr ein weiteres Kind habe, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, nachdem er zuvor schon in Übereinstimmung damit in der Einvernahme vor dem BFA eine seit zwei Monaten bestehende Schwangerschaft schilderte (s. Niederschrift BFA Seite 4f; VH-P Seite 6). Allerdings konnte der BF diesbezüglich keine Unterlagen vorlegen, was er damit begründete, dass ihm seine Freundin die Unterlagen des Kindes verweigere. Sie meine, er sei nicht der Vater (s. VH-P Seite 9). Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass seine Freundin an der Vaterschaft des BF zweifelt und konnte der BF auch keinen Nachweis über die Vaterschaft vorlegen, weshalb die Feststellung einer zweiten Vaterschaft unterblieb.
Die Identität des BF steht fest, zumal er in der mündlichen Verhandlung seinen Reisepass im Original vorlegte, den er seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren bereits bezahlt habe (s. Niederschrift BFA Seite 2). Eine Kopie desselben wurde zum Akt genommen (Beilage A zu VH-P; VH-P Seite 1, 6) und waren die Feststellungen wie geschehen zu treffen.
Dass seine Identität im Verfahren vor der belangten Behörde nicht festgestanden wäre, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden. Der BF legte seine Geburtsurkunde in Kopie, seinen Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung der Verlustmeldung betreffend den Reisepass und eine Meldebestätigung vor (s. Aktenseite 11, 13, 15ff, 19). Aus der zuletzt genannten Meldebestätigung ergeben sich die Daten des neueren verlorenen Reisepasses, die sich sehr gut mit der von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde übermittelten Kopie des alten Reisepasses in Einklang bringen lassen (s. Aktenseite 59). Die Gültigkeit des alten Reisepasses habe an dem Tag geendet, an dem der neuere, verlorene Pass gültig geworden sei. Dem BF wurden von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zufolge dem Zentralen Fremdenregister (und den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX ) insgesamt sechs Aufenthaltstitel im Zeitraum von 28.08.2014 bis 02.09.2020 ausgestellt, für die schon zu Beginn gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 NAG-DV idF BGBl. II 481/2013 und bis zum heutigen Tag gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 NAG-DV idgF ein gültiges Reisedokument zwingend vorzulegen war bzw. ist. Die Identität des BF stand angesichts dieser Beweislage – mit der sich das BFA nicht auseinandersetzte – von vornherein fest und ist mit dem Reisepass des BF nunmehr zusätzlich untermauert.Dass seine Identität im Verfahren vor der belangten Behörde nicht festgestanden wäre, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden. Der BF legte seine Geburtsurkunde in Kopie, seinen Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung der Verlustmeldung betreffend den Reisepass und eine Meldebestätigung vor (s. Aktenseite 11, 13, 15ff, 19). Aus der zuletzt genannten Meldebestätigung ergeben sich die Daten des neueren verlorenen Reisepasses, die sich sehr gut mit der von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde übermittelten Kopie des alten Reisepasses in Einklang bringen lassen (s. Aktenseite 59). Die Gültigkeit des alten Reisepasses habe an dem Tag geendet, an dem der neuere, verlorene Pass gültig geworden sei. Dem BF wurden von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zufolge dem Zentralen Fremdenregister (und den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 ) insgesamt sechs Aufenthaltstitel im Zeitraum von 28.08.2014 bis 02.09.2020 ausgestellt, für die schon zu Beginn gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 481 aus 2013, und bis zum heutigen Tag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV idgF ein gültiges Reisedokument zwingend vorzulegen war bzw. ist. Die Identität des BF stand angesichts dieser Beweislage – mit der sich das BFA nicht auseinandersetzte – von vornherein fest und ist mit dem Reisepass des BF nunmehr zusätzlich untermauert.
Die Feststellung zur Erkrankung des BF an HIV und dessen Diabetesleiden gründen sich auf die Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 23.09.2024 zu GZ. XXXX (Aktenseite 35), seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-P Seite 3) und auf den vorgelegten ärztlichen Bericht vom 16.01.2026.Die Feststellung zur Erkrankung des BF an HIV und dessen Diabetesleiden gründen sich auf die Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 23.09.2024 zu GZ. römisch 40 (Aktenseite 35), seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-P Seite 3) und auf den vorgelegten ärztlichen Bericht vom 16.01.2026.
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die englische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung und ergänzte, dass er die Sprache seiner Volksgruppe Mende und das in Sierra Leone üblich Krio spreche (s. VH-P Seite 4).
Der Grundschulbesuch, die Absolvierung des Bachelorstudiums in Sierra Leone sowie die erfolgreiche Bewerbung für das Masterstudium Kommunikationswissenschaften in Österreich gründen sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung (Niederschrift BFA Seite 5, VH-P Seite 4).
II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, dass seine Tochter damals im Herkunftsstaat bei der Großmutter mütterlicherseits gelebt habe (s. Niederschrift BFA Seite 4). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung aktualisierte er diese Angabe dahingehend, dass er nunmehr keine Angehörigen im Herkunftsstaat habe. Auch sei jene Tante verstorben, bei der er nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe (s. VH-P Seite 5).
Dass der BF zu den Leuten, mit denen er in Sierra Leone aufwuchs, keinen Kontakt mehr habe, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 6).
Dass seine Ex-Freundin mit der gemeinsamen zwölfjährigen Tochter mittlerweile in Mali lebt, gründet sich auf die Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4f), mit der er die früheren Angaben, wonach beide im Heimatland aufhältig seien und die Großmutter mütterlicherseits die Obsorge gehabt habe, aktualisierte (s. Niederschrift BFA Seite 4). Die im Verfahren gemachten Angaben des BF zu Alter und Geburtsdatum seiner Tochter werden mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde bestätigt.
II.2.4. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.2.4. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.2.4.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.4.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die Feststellung, dass sich der BF im Wesentlichen seit 01.08.2014 in Österreich aufhält und im Jahr 2015 etwa eine Woche lang das letzte Mal im Herkunftsstaat gewesen ist, stützt sich auf seine Angaben im Antragsformular (s. Aktenseite 4), in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift BFA Seite 3; VH-P Seite 5f). Bestätigt werden die Angaben des BF aufgrund der durchgängigen Meldung im Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zur Einreise mit Visum zum Zweck der Ausstellung des Aufenthaltstitels gründet sich darauf, dass im Zentralen Melderegister in Bezug auf den ersten Aufenthaltstitel der Zusatz „Botschaft: DKR“ vermerkt ist, die Einreise aus Sierra Leone nur mit Visum gestattet (https://www.bmi.gv.at/202/fremdenpolizei_und_grenzkontrolle/visumpflichtige_laender/start.aspx) ist und der Antrag vom BF aufgrund vorliegender Rechtslage im Ausland zu stellen und die Entscheidung darüber dort abzuwarten war sowie eine (rechtmäßige) Einreise mit Visum erforderte (s. § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 NAG idF BGBl. I 68/2013). Die lückenlose Verlängerung der Aufenthaltstitel bis 02.09.2020 gründet sich auf die Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 23.09.2024 zu GZ. XXXX (s. Aktenseite 31) und die Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.Die Feststellung zur Einreise mit Visum zum Zweck der Ausstellung des Aufenthaltstitels gründet sich darauf, dass im Zentralen Melderegister in Bezug auf den ersten Aufenthaltstitel der Zusatz „Botschaft: DKR“ vermerkt ist, die Einreise aus Sierra Leone nur mit Visum gestattet (https://www.bmi.gv.at/202/fremdenpolizei_und_grenzkontrolle/visumpflichtige_laender/start.aspx) ist und der Antrag vom BF aufgrund vorliegender Rechtslage im Ausland zu stellen und die Entscheidung darüber dort abzuwarten war sowie eine (rechtmäßige) Einreise mit Visum erforderte (s. Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,). Die lückenlose Verlängerung der Aufenthaltstitel bis 02.09.2020 gründet sich auf die Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 23.09.2024 zu GZ. römisch 40 (s. Aktenseite 31) und die Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
Dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ für den Zeitraum ab 03.09.2020 abwies, ergibt sich aus dem Verfahrensgang des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht XXXX , ebenso die erhobene Beschwerde und die Begründung für die verwaltungsgerichtliche Bestätigung dieser Abweisung (s. Aktenseite 29, 44ff). Die Zustellung des Erkenntnisses spätestens am 09.10.2024 ergibt sich daraus, dass der BF die Schriftliche Antragsbegründung mit 09.10.2024 datierte (s. Aktenseite 9), somit zu dem Zeitpunkt schon wusste, dass seine Beschwerde keinen Erfolg hatte und das Erkenntnis am 23.09.2024 schriftlich ausgefertigt wurde, weshalb am selben Tag noch nicht beim BF eingelangt sein konnte.Dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ für den Zeitraum ab 03.09.2020 abwies, ergibt sich aus dem Verfahrensgang des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht römisch 40 , ebenso die erhobene Beschwerde und die Begründung für die verwaltungsgerichtliche Bestätigung dieser Abweisung (s. Aktenseite 29, 44ff). Die Zustellung des Erkenntnisses spätestens am 09.10.2024 ergibt sich daraus, dass der BF die Schriftliche Antragsbegründung mit 09.10.2024 datierte (s. Aktenseite 9), somit zu dem Zeitpunkt schon wusste, dass seine Beschwerde keinen Erfolg hatte und das Erkenntnis am 23.09.2024 schriftlich ausgefertigt wurde, weshalb am selben Tag noch nicht beim BF eingelangt sein konnte.
Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA zur Frage, weshalb er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei, an, dass er in Österreich studiere und die Masterarbeit schreibe. Als Kind habe er in Sierra Leone gelebt, seine Eltern seien im Krieg gestorben. Er habe in Österreich sehr gute Freunde und eine Ersatzfamilie gefunden. Er habe tiefe Verbindungen zu Österreich und möchte sein Leben hier nicht verlieren (s. Niederschrift BFA Seite 3). In der mündlichen Verhandlung bestätigte er, mit dem Umstand seines nunmehr rechtswidrigen Aufenthaltes konfrontiert, dass er seit August 2014 in Österreich sei (s. VH-P Seite 5f). Daher war festzustellen, dass der BF nach Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der Abweisung seines Aufenthaltstitels nicht ausreiste.
II.2.4.2. Private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und im EU-Raumrömisch zwei.2.4.2. Private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und im EU-Raum
Die Feststellungen zur Beziehung des BF mit XXXX , zu deren Besuchen in Österreich, zur Geburt ihres Kindes und zur Verweigerung der Dokumente gegenüber dem BF gründen sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift Einvernahme BFA Seite 4; VH-P Seite 6, 9). Eine Feststellung dahingehend, dass es sich beim im Dezember des Vorjahres geborenen Kind um das (zweite) Kind des BF handle, ist wie unter Punkt II.1.1 dargelegt, nicht möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.Die Feststellungen zur Beziehung des BF mit römisch 40 , zu deren Besuchen in Österreich, zur Geburt ihres Kindes und zur Verweigerung der Dokumente gegenüber dem BF gründen sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift Einvernahme BFA Seite 4; VH-P Seite 6, 9). Eine Feststellung dahingehend, dass es sich beim im Dezember des Vorjahres geborenen Kind um das (zweite) Kind des BF handle, ist wie unter Punkt römisch zwei.1.1 dargelegt, nicht möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen zum in Österreich lebenden Cousin des BF gründen sich auf seine Angaben vor dem BFA und die ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift BFA Seite 4; VH-P Seite 7).
Die Feststellungen zur in den Niederlanden ansässigen Schwester des BF und zur in der Schweiz aufhältigen Cousine stützen sich auf seine Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und die diesbezüglichen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift BFA Seite 4; VH-P Seite 7).
Der BF schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass er mit seiner Freundin in Kontakt stehe und mit ihr rede. Er sei während ihrer Schwangerschaft nicht nach XXXX gekommen, sie habe aber auch nicht zu ihm kommen wollen. Vom Cousin, mit dem er im Sommer viel Zeit verbringe, sei er finanziell nicht abhängig. Sie würden viel miteinander reden und sich gegenseitig unterstützen. Mit dem Cousin könne er reden, wenn er niedergeschlagen oder gestresst sei. Auch mit seiner Schwester in den Niederlanden, die ihn schon drei oder vier Mal besucht habe, bespreche er Probleme und würden sie sich gegenseitig unterstützen. Mit der Cousine in der Schweiz sei er telefonisch in Kontakt. In Österreich habe sie ihn nicht besucht (s. VH-P Seite 6f). Aus diesem Vorbringen des BF ergeben sich keine Hinweise für ein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF einerseits und seinem Cousin, seiner Schwester, seiner Cousine oder seiner in XXXX wohnhaften Freundin andererseits.Der BF schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass er mit seiner Freundin in Kontakt stehe und mit ihr rede. Er sei während ihrer Schwangerschaft nicht nach römisch 40 gekommen, sie habe aber auch nicht zu ihm kommen wollen. Vom Cousin, mit dem er im Sommer viel Zeit verbringe, sei er finanziell nicht abhängig. Sie würden viel miteinander reden und sich gegenseitig unterstützen. Mit dem Cousin könne er reden, wenn er niedergeschlagen oder gestresst sei. Auch mit seiner Schwester in den Niederlanden, die ihn schon drei oder vier Mal besucht habe, bespreche er Probleme und würden sie sich gegenseitig unterstützen. Mit der Cousine in der Schweiz sei er telefonisch in Kontakt. In Österreich habe sie ihn nicht besucht (s. VH-P Seite 6f). Aus diesem Vorbringen des BF ergeben sich keine Hinweise für ein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF einerseits und seinem Cousin, seiner Schwester, seiner Cousine oder seiner in römisch 40 wohnhaften Freundin andererseits.
II.2.4.3. Grad der Integrationrömisch zwei.2.4.3. Grad der Integration
Die Beschäftigungszeiten des BF sind dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen (AJ-Web-Auszug).
Der BF berichtigte bzw. aktualisierte die in der Einvernahme vor dem BFA noch mit € 3.500 angegebene Höhe der Ersparnisse in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er über rund € 9.000 verfüge, was mit den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag übereinstimmt (s. Aktenseite 3; Niederschrift BFA Seite 6; VH- Seite 7f). Die Angaben zu den Ersparnissen des BF erweisen sich in Verbindung mit den vom BF bereits in erster Instanz angegebenen monatlichen Zahlungen eines befreundeten Ehepaares von € 800, den laufenden Kosten des BF von ca. € 600-700 und der von diesem Ehepaar unterschriebenen Erklärung als schlüssig (s. Niederschrift BFA Seite 5; Aktenseite 87). Das mit dem BF befreundete Ehepaar erneuerte die Erklärung am 22.01.2026.
Auf welche Beweisergebnisse die belangte Behörde die „offenkundige Mittellosigkeit“ des BF stützt, ist dem Bescheid (s. Aktenseite 151) nicht zu entnehmen. Es waren daher Ersparnisse in Höhe von € 9.000 festzustellen.
Dass der BF Modul 1 der Integrationsprüfung bestanden hat, ergibt sich in Zusammenschau mit der Rechtslage (§§ 9, 11 IntG), dem „Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2“ und dem Einschreiben vom 09.01.2026, in welchem sich das Ergebnis und der Punkteschlüssel ersichtlich sind.Dass der BF Modul 1 der Integrationsprüfung bestanden hat, ergibt sich in Zusammenschau mit der Rechtslage (Paragraphen 9, 11, IntG), dem „Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2“ und dem Einschreiben vom 09.01.2026, in welchem sich das Ergebnis und der Punkteschlüssel ersichtlich sind.
Die Feststellung zum Beginn des Masterstudiums Kommunikationswissenschaften und zum Wechsel auf sein nunmehriges Masterstudium, für das er inskribiert ist und auch nach wie vor betreibt, gründen sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift BFA Seite 5, VH-P Seite 4) in Verbindung mit der vorgelegten Studienbestätigung, dem Studienblatt und den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 23.09.2024 zu GZ. XXXX (s. Aktenseite 33). Dass ihm im Studium jedenfalls die Masterarbeit und die abschließende Masterprüfung fehlen, ergibt sich ebenso aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX (s. Aktenseite 35), den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 8) und dem vorgelegten Schreiben des Betreuers seiner Abschlussarbeit vom 17.06.2024. Dem zuletzt genannten Schreiben ist auch das Thema der Masterarbeit zu entnehmen.Die Feststellung zum Beginn des Masterstudiums Kommunikationswissenschaften und zum Wechsel auf sein nunmehriges Masterstudium, für das er inskribiert ist und auch nach wie vor betreibt, gründen sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift BFA Seite 5, VH-P Seite 4) in Verbindung mit der vorgelegten Studienbestätigung, dem Studienblatt und den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 23.09.2024 zu GZ. römisch 40 (s. Aktenseite 33). Dass ihm im Studium jedenfalls die Masterarbeit und die abschließende Masterprüfung fehlen, ergibt sich ebenso aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 (s. Aktenseite 35), den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 8) und dem vorgelegten Schreiben des Betreuers seiner Abschlussarbeit vom 17.06.2024. Dem zuletzt genannten Schreiben ist auch das Thema der Masterarbeit zu entnehmen.
Dass der BF in Österreich Freundschaften geschlossen hat, stützt sich auf seine Verantwortung im gesamten Verfahren (s. Aktenseite 9; Niederschrift BFA Seite 6; VH-P Seite 8) und die im erstinstanzlichen Verfahren (Aktenseite 87ff, 217, 221ff) und auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Referenzschreiben von Privatpersonen.
Dass der BF von einem befreundeten Ehepaar seit 2021 monatlich € 800 erhält und in XXXX in einer von Bekannten dieses Ehepaares zur Verfügung gestellten Wohnung lebt, für die er lediglich die Betriebskosten zahlt, gründet sich auf die gleichlautende Verantwortung des BF im Verfahren und die zur Bekräftigung vorgelegten Erklärung des mit ihm befreundeten Ehepaares vom 15.07.2025 und 22.01.2026 (s. Aktenseite 87ff; Niederschrift BFA Seite 4f; VH-P Seite 8). Dass er vor dem BFA von der „Besitzerin der Wohnung“ und in der mündlichen Verhandlung von einem „Freund der Familie“ sprach (s. Niederschrift BFA Seite 4; VH-P Seite 8), schadet nicht. Im ZMR-Auszug ist nämlich als Unterkunftgeber ein Paar angeführt. Dass der BF ein Teil des Freundeskreises seiner als „Ersatzeltern“ bezeichneten Freunde ist und mit deren Hund mehrmals wöchentlich spazieren geht, ergibt sich aus deren Schreiben vom 22.02.2026.Dass der BF von einem befreundeten Ehepaar seit 2021 monatlich € 800 erhält und in römisch 40 in einer von Bekannten dieses Ehepaares zur Verfügung gestellten Wohnung lebt, für die er lediglich die Betriebskosten zahlt, gründet sich auf die gleichlautende Verantwortung des BF im Verfahren und die zur Bekräftigung vorgelegten Erklärung des mit ihm befreundeten Ehepaares vom 15.07.2025 und 22.01.2026 (s. Aktenseite 87ff; Niederschrift BFA Seite 4f; VH-P Seite 8). Dass er vor dem BFA von der „Besitzerin der Wohnung“ und in der mündlichen Verhandlung von einem „Freund der Familie“ sprach (s. Niederschrift BFA Seite 4; VH-P Seite 8), schadet nicht. Im ZMR-Auszug ist nämlich als Unterkunftgeber ein Paar angeführt. Dass der BF ein Teil des Freundeskreises seiner als „Ersatzeltern“ bezeichneten Freunde ist und mit deren Hund mehrmals wöchentlich spazieren geht, ergibt sich aus deren Schreiben vom 22.02.2026.
Auf welches konkrete Beweisergebnis das BFA die beweiswürdigende Ausführung gründet, die Mittellosigkeit des BF sei anhand der „fehlenden (nachgewiesenen) wirtschaftlichen Grundlage in Österreich (…) ersichtlich“, führte diese nicht an (s. Aktenseite 151). Die Auseinandersetzung mit dieser Beweiswürdigung war dem erkennenden Gericht daher nicht möglich.
Die Feststellung „Sie führten in oa. Einvernahme an, (…) finanzielle Unterstützung von (…) im Umfang von 800 Euro zu erhalten, jedoch gibt es darüber keine Vereinbarung und somit keinen Nachweis.“, welche die belangte Behörde auf den gesamten Akteninhalt und die Angaben des BF stütze, insbesondere auf den Umstand, dass in Bezug auf sein Privat- und Familienleben dessen Lebensgefährtin in Deutschland sein „einziger Anknüpfungspunkt zum Schengenraum“ sei (s. Aktenseite 149, 151), übersieht einerseits, dass die Einvernahme des BF als Partei ein Beweismittel darstellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 51 [Stand 1.9.2025, rdb.at] Rz. 1) und übergeht andererseits die schriftliche Erklärung des mit dem BF befreundeten Ehepaares, wonach sie ihn mit € 800 monatlich unterstützen (s. Aktenseite 87 ff). Damit blieben mehrere Beweismittel betreffend die finanzielle Unterstützung des BF und das für sein Privatleben in Österreich wesentliche freundschaftliche Verhältnis mit dem befreundeten Ehepaar („seiner Ersatzeltern“) im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt.Die Feststellung „Sie führten in oa. Einvernahme an, (…) finanzielle Unterstützung von (…) im Umfang von 800 Euro zu erhalten, jedoch gibt es darüber keine Vereinbarung und somit keinen Nachweis.“, welche die belangte Behörde auf den gesamten Akteninhalt und die Angaben des BF stütze, insbesondere auf den Umstand, dass in Bezug auf sein Privat- und Familienleben dessen Lebensgefährtin in Deutschland sein „einziger Anknüpfungspunkt zum Schengenraum“ sei (s. Aktenseite 149, 151), übersieht einerseits, dass die Einvernahme des BF als Partei ein Beweismittel darstellt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 51, [Stand 1.9.2025, rdb.at] Rz. 1) und übergeht andererseits die schriftliche Erklärung des mit dem BF befreundeten Ehepaares, wonach sie ihn mit € 800 monatlich unterstützen (s. Aktenseite 87 ff). Damit blieben mehrere Beweismittel betreffend die finanzielle Unterstützung des BF und das für sein Privatleben in Österreich wesentliche freundschaftliche Verhältnis mit dem befreundeten Ehepaar („seiner Ersatzeltern“) im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt.
Die Selbstversicherung gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA glaubhaft an und belegte dies mit dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug (s. Niederschrift BFA Seite 4, Aktenseite 95ff). Dass er nach wie vor krankenversichert ist gründet sich auf den vom Gericht eingeholten Versicherungsdatenauszug (AJ-Web-Auszug).
Das Engagement des BF in der XXXX English Speaking Catholic Community und jenes in der Gemeinschaft von Menschen aus Sierra Leone als deren XXXX stützt sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und die nochmalige Bestätigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift BFA Seite 5f; VH-P Seite 8), das Engagement in der XXXX English Speaking Catholic Community ferner auf das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben des ehemaligen Priesters dieser Pfarre.Das Engagement des BF in der römisch 40 English Speaking Catholic Community und jenes in der Gemeinschaft von Menschen aus Sierra Leone als deren römisch 40 stützt sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und die nochmalige Bestätigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift BFA Seite 5f; VH-P Seite 8), das Engagement in der römisch 40 English Speaking Catholic Community ferner auf das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben des ehemaligen Priesters dieser Pfarre.
Die Feststellungen zum Umzug nach XXXX ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die sich mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sehr gut in Einklang bringen lassen. Auch der Besuch der Messe in der Kirche in XXXX sowie die freiwilligen Tätigkeiten des BF im Krankenhaus XXXX gründen sich auf die Angaben des BF (s. VH-P Seite 8f). Dass der BF in der Vergangenheit in einer südlich von XXXX gelegenen Pfarre regelmäßig den Gottesdienst besucht habe, wie im Empfehlungsschreiben des apostolischen Administrators der Erzdiözese XXXX beschrieben, bestätigt die Angaben des BF betreffend sein aktuelles Engagement in der Kirche zusätzlich.Die Feststellungen zum Umzug nach römisch 40 ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die sich mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sehr gut in Einklang bringen lassen. Auch der Besuch der Messe in der Kirche in römisch 40 sowie die freiwilligen Tätigkeiten des BF im Krankenhaus römisch 40 gründen sich auf die Angaben des BF (s. VH-P Seite 8f). Dass der BF in der Vergangenheit in einer südlich von römisch 40 gelegenen Pfarre regelmäßig den Gottesdienst besucht habe, wie im Empfehlungsschreiben des apostolischen Administrators der Erzdiözese römisch 40 beschrieben, bestätigt die Angaben des BF betreffend sein aktuelles Engagement in der Kirche zusätzlich.
Dass sich der BF zum Fußball spielen bzw. zum „Picknicken“ mit anderen Leuten an der Donau trifft und im Sommer Rad fährt, stützt sich auf die Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift BFA Seite 6; VH-P Seite 8).
Die für den Fall einer positiven Entscheidung über seinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zugesagte Anstellung beim XXXX gründet sich auf das Schreiben dieses Vereins vom 31.08.2025. Betreffend des auf „Relocation“ spezialisierten Unternehmens ist dies nicht der Fall. Zufolge dem Schreiben vom 02.09.2025 würde der BF als Kandidat für eine Anstellung nur in Betracht gezogen werden.Die für den Fall einer positiven Entscheidung über seinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zugesagte Anstellung beim römisch 40 gründet sich auf das Schreiben dieses Vereins vom 31.08.2025. Betreffend des auf „Relocation“ spezialisierten Unternehmens ist dies nicht der Fall. Zufolge dem Schreiben vom 02.09.2025 würde der BF als Kandidat für eine Anstellung nur in Betracht gezogen werden.
II.2.4.4. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.2.4.4. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
II.3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsnormenrömisch zwei.3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsnormen
II.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der AsylG-DV lauten wie folgt:römisch zwei.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der AsylG-DV lauten wie folgt:
§ 3. Form und Inhalt der AufenthaltstitelParagraph 3, Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
[…]
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
1. „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
[…]
§ 4. VerfahrenParagraph 4, Verfahren
(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
[…]
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
[…]
§ 5. LichtbildParagraph 5, Lichtbild
(1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.(1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Absatz 4, zulässig.
§ 7. Form der Urkunden und Nachweise für AufenthaltstitelParagraph 7, Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
(1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.(1) Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
[…]
§ 8. Urkunden und Nachweise für AufenthaltstitelParagraph 8, Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
[…]
II.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt:römisch zwei.3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt:
Aufenthaltstitel
§ 54. Arten und Form der AufenthaltstitelParagraph 54, Arten und Form der Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
§ 55. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 58 Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, Antragstellung und amtswegiges Verfahren
[…]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[…]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […](13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]
II.3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des IntG lauten wie folgt:römisch zwei.3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des IntG lauten wie folgt:
§ 9. Modul 1 der IntegrationsvereinbarungParagraph 9, Modul 1 der Integrationsvereinbarung
[…]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
[…]
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
[…]
§ 11. Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1Paragraph 11, Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
[…]
II.3.1.4. Die maßgebliche Bestimmung im BFA-VG lautet wie folgt:römisch zwei.3.1.4. Die maßgebliche Bestimmung im BFA-VG lautet wie folgt:
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 9. Schutz des Privat- und FamilienlebensParagraph 9, Schutz des Privat- und Familienlebens
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
II.3.1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen im NAG lauten wie folgt:römisch zwei.3.1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen im NAG lauten wie folgt:
§ 2. BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […]
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz;
[…]
§ 24. VerlängerungsverfahrenParagraph 24, Verlängerungsverfahren
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. […](1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. […]
II.3.2. Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.2. Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)
II.3.2.1 Der BF hat vorliegend zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 einen Antrag auf Heilung des Mangels des nicht vorgelegten Reisepasses eingebracht.römisch zwei.3.2.1 Der BF hat vorliegend zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 einen Antrag auf Heilung des Mangels des nicht vorgelegten Reisepasses eingebracht.
Den Reisepass legte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original vor und nahm das erkennende Gericht eine Kopie desselben zum Akt.
Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass der BF neben dem § 5 AsylG-DV entsprechenden Lichtbild auch seine Geburtsurkunde in Kopie vorlegte, womit er den Pflichten zur Vorlage der in § 8 Abs. 1 AsylG-DV genannten Dokumente gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV nicht vollständig nachgekommen ist. Auf der im Akt befindlichen Geburtsurkunde findet sich nämlich kein Vermerk der belangten Behörde betreffend Übereinstimmung mit dem Original gemäß § 7 Abs. 2 AsylG-DV. In Ermangelung eines solchen Vermerks ist von der Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen und inhaltlich über den Mängelheilungsantrag zu entscheiden.Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass der BF neben dem Paragraph 5, AsylG-DV entsprechenden Lichtbild auch seine Geburtsurkunde in Kopie vorlegte, womit er den Pflichten zur Vorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV genannten Dokumente gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV nicht vollständig nachgekommen ist. Auf der im Akt befindlichen Geburtsurkunde findet sich nämlich kein Vermerk der belangten Behörde betreffend Übereinstimmung mit dem Original gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG-DV. In Ermangelung eines solchen Vermerks ist von der Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen und inhaltlich über den Mängelheilungsantrag zu entscheiden.
Da die Identität des BF wegen des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Reisepasses feststeht und der Verwaltungsgerichtshof das mit § 8 AsylG-DV näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden bereits bei eindeutiger „Verfahrensidentität“ als gegeben ansieht (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187, Rz. 23), ist diese Voraussetzung als vom BF erfüllt anzusehen.Da die Identität des BF wegen des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Reisepasses feststeht und der Verwaltungsgerichtshof das mit Paragraph 8, AsylG-DV näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden bereits bei eindeutiger „Verfahrensidentität“ als gegeben ansieht vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187, Rz. 23), ist diese Voraussetzung als vom BF erfüllt anzusehen.
II.3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG schon bei der Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zu erfolgen. Die Voraussetzungen der Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rz. 29, mwN; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, Rz. 12).römisch zwei.3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG schon bei der Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zu erfolgen. Die Voraussetzungen der Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rz. 29, mwN; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, Rz. 12).
Da die Voraussetzungen für die inhaltliche Entscheidung über den Mängelheilungsantrag jene sind, die auch für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, werden diese in Punkt II.3.3. unter einem geprüft und dort begründet, weshalb dem Mängelheilungsantrag des BF stattzugeben war.Da die Voraussetzungen für die inhaltliche Entscheidung über den Mängelheilungsantrag jene sind, die auch für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, werden diese in Punkt römisch zwei.3.3. unter einem geprüft und dort begründet, weshalb dem Mängelheilungsantrag des BF stattzugeben war.
II.3.3. Zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.3. Zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)
II.3.3.1. Die Frage der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des BF in Österreich ist, wie sich schon aus § 9 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ergibt, auch im gegenständlichen Sachverhalt von großer Bedeutung. Unstrittig ist, dass der am 14.10.2024 vom BF eingebrachte Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht beinhaltet. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bestimmung des § 58 Abs. 13 AsylG 2005.römisch zwei.3.3.1. Die Frage der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des BF in Österreich ist, wie sich schon aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ergibt, auch im gegenständlichen Sachverhalt von großer Bedeutung. Unstrittig ist, dass der am 14.10.2024 vom BF eingebrachte Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht beinhaltet. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005.
Zentral ist demgegenüber im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage, ob der Aufenthalt des BF im Verfahren auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Student als rechtmäßig zu beurteilen ist. Diesbezüglich geht die belangte Behörde nämlich offenkundig davon aus, dass sich der BF seit 03.09.2020 nicht rechtmäßig im Inland aufhält. Dieses Verständnis des BFA ergibt sich daraus, dass sich der BF in Bezug auf das Entstehen des Privat- und Familienlebens „zu jedem Zeitpunkt“ seines „unsicheren Aufenthaltes bewusst“ gewesen sei und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum nur etwa fünfjährigen Aufenthalt und zur Verfestigung nur bei rechtmäßigem Aufenthalt zitiert wird (s. Aktenseite 155, 157f). Als konträr erweist sich dazu der Standpunkt in der Beschwerdeschrift, in der die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wird, wonach bei zehn Jahre dauerndem Aufenthalt im Inland regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (s. Aktenseite 214). Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Aufenthalt des BF während des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Student rechtmäßig war.
II.3.3.2. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 NAG unbeschadet der Bestimmungen nach FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.römisch zwei.3.3.2. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG unbeschadet der Bestimmungen nach FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Ein Verlängerungsantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 iVm § 24 Abs. 1 NAG liegt gegenständlich unbestritten vor, hat doch der BF den Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Student (wie schon im Verfahrensgang wiedergegeben) am 01.09.2020 und damit einen Tag vor Ablauf der Gültigkeit seines vorangehenden Aufenthaltstitels als Student am 02.09.2020 eingebracht.Ein Verlängerungsantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, NAG liegt gegenständlich unbestritten vor, hat doch der BF den Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Student (wie schon im Verfahrensgang wiedergegeben) am 01.09.2020 und damit einen Tag vor Ablauf der Gültigkeit seines vorangehenden Aufenthaltstitels als Student am 02.09.2020 eingebracht.
Nur der Vollständigkeit halber ist der im Behördenakt vertretenen Ansicht (s. Aktenseite 25), die Abweisung des Verlängerungsantrages des BF sei am 22.10.2024 – also vier Wochen und einen Tag nach Ausfertigung des schriftlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes XXXX am 23.09.2024 – in Rechtskraft erwachsen, entgegenzutreten.Nur der Vollständigkeit halber ist der im Behördenakt vertretenen Ansicht (s. Aktenseite 25), die Abweisung des Verlängerungsantrages des BF sei am 22.10.2024 – also vier Wochen und einen Tag nach Ausfertigung des schriftlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 am 23.09.2024 – in Rechtskraft erwachsen, entgegenzutreten.
Die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, Rz. 10, mwN). Die Erlassung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen wiederum erfolgt mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/11/0088, Rz. 18).Die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, Rz. 10, mwN). Die Erlassung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen wiederum erfolgt mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2023/11/0088, Rz. 18).
Der BF war somit bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. XXXX , Rz. 8.3), wird doch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Einbringung eines Antrages auf Verlängerung eines NAG-Aufenthaltstitels dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die der Antragsteller (zuvor) innehatte, bzw. ein erlangtes Niederlassungsrecht perpetuiert (vgl. VwGH 11.05.2023, Ro 2022/22/0002, Rz. 21, mwN).Der BF war somit bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche römisch 40 , Rz. 8.3), wird doch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Einbringung eines Antrages auf Verlängerung eines NAG-Aufenthaltstitels dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die der Antragsteller (zuvor) innehatte, bzw. ein erlangtes Niederlassungsrecht perpetuiert vergleiche VwGH 11.05.2023, Ro 2022/22/0002, Rz. 21, mwN).
Im Ergebnis war der BF somit mehr als zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig.
II.3.3.3. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.römisch zwei.3.3.3. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im vorliegenden Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und im EU-Raum. Es lebt zwar der Cousin des BF im Inland. Die beiden stehen auch im regelmäßigen telefonischen Kontakt und treffen sich im Sommer persönlich. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt liegt jedoch, genauso wie mit der in den Niederlanden lebenden Schwester, der in der Schweiz ansässigen Cousine oder seiner in XXXX wohnhaften Freundin nicht vor.Im vorliegenden Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und im EU-Raum. Es lebt zwar der Cousin des BF im Inland. Die beiden stehen auch im regelmäßigen telefonischen Kontakt und treffen sich im Sommer persönlich. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt liegt jedoch, genauso wie mit der in den Niederlanden lebenden Schwester, der in der Schweiz ansässigen Cousine oder seiner in römisch 40 wohnhaften Freundin nicht vor.
Es ist daher zu prüfen, ob ein schützenswertes Privatleben des BF erkannt werden kann. Unter "Privatleben" sind nach Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Es ist daher zu prüfen, ob ein schützenswertes Privatleben des BF erkannt werden kann. Unter "Privatleben" sind nach Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt etwa VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161, Rz. 12, mwN).Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt etwa VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161, Rz. 12, mwN).
Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau-A2 nach gemeinsamen europäischen Sprachrahmen, hat kürzlich das Modul 1 der Integrationsprüfung erfolgreich bestanden und das Masterstudium „CREOLE-Cultural Differences and Transnational Processes“ in Österreich beinahe vollständig absolviert.
Der BF ist in seinem Freundeskreis sehr gut integriert und geht beispielhaft mit dem Hund des befreundeten Ehepaares mehrmals wöchentlich spazieren.
Er ist aufgrund der finanziellen Unterstützung des befreundeten Ehepaares, der ihm gegen Zahlung der Betriebskosten zur Verfügung gestellten Wohnung, seiner Ersparnisse auch aus früheren Arbeitseinkommen und seiner Selbstversicherung in der Krankenversicherung jedenfalls nicht finanziell mittellos. Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde berechtigt über eine Herkunft seiner Finanzmittel aus nicht legalen Quellen spekuliert habe (s. Aktenseite 147), sind im Verfahren vor dem erkennenden Gericht nicht aufgekommen.
Der BF engagierte sich seit seiner Ankunft in Österreich durchgängig in diversen Kirchen in der Bundeshauptstadt und im Umland. Dort übernimmt er freiwillig Reinigungsarbeiten, begleitet Priester bei seelsorgerischen Tätigkeiten und hilft bei der Vorbereitung von Messen.
Für den BF liegt eine konkrete Einstellzusage des XXXX vor, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF spricht und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens als wesentliches Kriterium zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2022/17/0157, Rz. 7.3, mwN).Für den BF liegt eine konkrete Einstellzusage des römisch 40 vor, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF spricht und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens als wesentliches Kriterium zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 19.11.2025, Ra 2022/17/0157, Rz. 7.3, mwN).
Fallgegenständlich beruhte der bisherige mehr als elfeinhalb Jahre dauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet für die Dauer von mehr als zehn Jahren auf einem Aufenthaltsrecht nach dem NAG, sodass sich sein Aufenthalt auf eine rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen konnte. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, Rz. 18, mwN), trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall dementsprechend nicht zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige mehr als elfeinhalb Jahre dauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet für die Dauer von mehr als zehn Jahren auf einem Aufenthaltsrecht nach dem NAG, sodass sich sein Aufenthalt auf eine rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen konnte. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, Rz. 18, mwN), trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall dementsprechend nicht zu.
Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit und ein Bachelorstudium, kann sich dort problemlos verständigen und hat bis Juli 2014 (somit bis er 26 Jahre alt war) in Sierra Leone gelebt. Er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort jedoch keine Angehörigen mehr. Insbesondere wegen des mehr als elfeinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich ist davon auszugehen, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat als wesentlich gelockert zu betrachten sind. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 5 BFA-VG überhaupt keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hätte, bestehen vor dem Hintergrund nicht, dass seine Masterarbeit mit dem Herkunftsstaat im Zusammenhang steht – er beschreibt darin die Auswirkungen des Klimawandels auf die Küstenregionen seines Heimatlandes – und er im Inland XXXX der Gemeinschaft von Menschen aus Sierra Leone ist.Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit und ein Bachelorstudium, kann sich dort problemlos verständigen und hat bis Juli 2014 (somit bis er 26 Jahre alt war) in Sierra Leone gelebt. Er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort jedoch keine Angehörigen mehr. Insbesondere wegen des mehr als elfeinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich ist davon auszugehen, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat als wesentlich gelockert zu betrachten sind. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG überhaupt keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hätte, bestehen vor dem Hintergrund nicht, dass seine Masterarbeit mit dem Herkunftsstaat im Zusammenhang steht – er beschreibt darin die Auswirkungen des Klimawandels auf die Küstenregionen seines Heimatlandes – und er im Inland römisch 40 der Gemeinschaft von Menschen aus Sierra Leone ist.
Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Zusammengefasst hält sich der BF nun seit mehr als elfeinhalb Jahren in Österreich auf. Er ist unbescholten. Der Aufenthalt des BF war für nahezu 90% der Aufenthaltsdauer aufgrund des Aufenthaltsrechts nach dem NAG rechtmäßig. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erweist sich als unbedenklich und vor dem Hintergrund als nicht entscheidungsrelevant, als zu den ohnedies als besonders schwer zu gewichtenden privaten Interessen des BF, er während des geführten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht noch das Modul 1 der Integrationsprüfung bestanden hat.Zusammengefasst hält sich der BF nun seit mehr als elfeinhalb Jahren in Österreich auf. Er ist unbescholten. Der Aufenthalt des BF war für nahezu 90% der Aufenthaltsdauer aufgrund des Aufenthaltsrechts nach dem NAG rechtmäßig. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erweist sich als unbedenklich und vor dem Hintergrund als nicht entscheidungsrelevant, als zu den ohnedies als besonders schwer zu gewichtenden privaten Interessen des BF, er während des geführten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht noch das Modul 1 der Integrationsprüfung bestanden hat.
Aus Sicht der erkennenden Richterin wiegt das Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich schwer. Er hat sich überwiegend rechtmäßig und mehr als elfeinhalb Jahre im Inland aufgehalten. Er ist sowohl im Freundeskreis als auch in der lokalen Kirchengemeinschaft sehr gut integriert. Das als schutzwürdig zu erachtende Privatleben des BF entstand jedenfalls zu einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt rechtmäßig war. Er verfügt für die Zukunft über eine konkrete Einstellzusage, sodass davon auszugehen ist, dass er wie schon in der Vergangenheit wirtschaftlich integriert sein wird. Die Bindungen zum Herkunftsstaat sind angesichts seiner langen Abwesenheit sowie unter Berücksichtigung, dass der BF dort keine Angehörigen mehr hat, als wesentlich gelockert zu erachten.
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss.
Aufgrund des schützenswerten Privatlebens in Österreich erweist sich der gestellte Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV als zulässig und war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. somit stattzugeben.Aufgrund des schützenswerten Privatlebens in Österreich erweist sich der gestellte Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV als zulässig und war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. somit stattzugeben.
Aufgrund des dargestellten schützenswerten Privatlebens in Österreich und der rechtlichen Schlussfolgerung, dass der Eingriff in das Privatleben des BF durch die Verfügung seiner Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss, war auch der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.Aufgrund des dargestellten schützenswerten Privatlebens in Österreich und der rechtlichen Schlussfolgerung, dass der Eingriff in das Privatleben des BF durch die Verfügung seiner Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss, war auch der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.
Der BF verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht. Daneben hat er die Integrationsprüfung nach § 11 IntG am 16.12.2025 bestanden und einen Nachweis darüber vorgelegt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist demnach gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 und Z. 3 IntG erfüllt, weswegen ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Diese ist nach § 54 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der BF verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG entspricht. Daneben hat er die Integrationsprüfung nach Paragraph 11, IntG am 16.12.2025 bestanden und einen Nachweis darüber vorgelegt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist demnach gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, IntG erfüllt, weswegen ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Diese ist nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
II.3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Da dem Antrag des BF auf Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ stattzugeben war, müssen die weiteren Spruchpunkte in logischer Konsequenz entfallen, setzen diese doch eine abweisende Entscheidung in Bezug auf diesen Aufenthaltstitel voraus.
II.3.5. Zur Frage der inhaltlichen Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtsrömisch zwei.3.5. Zur Frage der inhaltlichen Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Grundsätzlich wäre – wenn, wie im vorliegenden Fall der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen wird – der verfahrenseinleitende Antrag inhaltlich nicht zu prüfen, sondern als unzulässig zurückzuweisen.
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - wenn die Behörde erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag jedoch nicht als unzulässig zurück, sondern befasst sich inhaltlich mit diesem, traf eine Sachentscheidung und wies den Antrag ab. Schon aus diesem Grund – da eben keine Zurückweisung vorliegt, das Gericht somit auch nicht erstmalig inhaltlich entscheidet – sieht das erkennende Gericht es als zulässig an, eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag zu treffen.
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Aus Sicht der erkennenden Richterin müssen diese Grundsätze auch im umgekehrten Fall (Abweisung statt Zurückweisung im Spruch) anzuwenden sein. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Aus Sicht der erkennenden Richterin müssen diese Grundsätze auch im umgekehrten Fall (Abweisung statt Zurückweisung im Spruch) anzuwenden sein.
Aus dem angefochtenen Bescheid – insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf Spruchpunkt I. – ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die belangte Behörde mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 inhaltlich befasste. Es wird jedenfalls nicht – wie im Falle einer Zurückweisung anzunehmen wäre – auf die mangelhaften Antragstellung und auf die Nichtstattgabe des Antrages auf Mängelheilung verwiesen, sondern werden die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung des genannten Aufenthaltstitels geprüft. Eine Umdeutung des Spruches in der Hinsicht, dass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag tatsächlich zurückweisen wollte, kommt somit nicht in Betracht. Aus dem angefochtenen Bescheid – insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. – ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die belangte Behörde mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 inhaltlich befasste. Es wird jedenfalls nicht – wie im Falle einer Zurückweisung anzunehmen wäre – auf die mangelhaften Antragstellung und auf die Nichtstattgabe des Antrages auf Mängelheilung verwiesen, sondern werden die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung des genannten Aufenthaltstitels geprüft. Eine Umdeutung des Spruches in der Hinsicht, dass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag tatsächlich zurückweisen wollte, kommt somit nicht in Betracht.
Das Gericht kann den Spruch auch nicht korrigieren, da keine Gründe für die rechtmäßige Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages ersichtlich sind. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf Spruchpunkt I. kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Antrag dann offen und unerledigt bleiben würde. Dementsprechend ist eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nur zulässig, sondern auch notwendig.Das Gericht kann den Spruch auch nicht korrigieren, da keine Gründe für die rechtmäßige Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages ersichtlich sind. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Antrag dann offen und unerledigt bleiben würde. Dementsprechend ist eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nur zulässig, sondern auch notwendig.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und dem BF der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Stattgabe der Beschwerde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gründet sich darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem zehn Jahre übersteigenden Inlandsaufenthalt eine Aufenthaltsbeendigung nur noch dann als verhältnismäßig anzusehen ist, wenn keine Integrationsschritte gesetzt wurden. Im Übrigen ist die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung einzelfallbezogen und daher nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht reversibel. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich außerdem – bezogen auf die Feststellungen zur Identität, zur finanziellen Lage und vor allem zur sozialen Integration des BF – auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine beweiswürdigende Auseinandersetzung und Würdigung sämtlicher relevanter Beweisergebnisse erforderlich ist und im Umkehrschluss diese nicht übergangen werden dürfen (vgl. etwa VwGH 16.01.2026, Ra 2025/02/0203, Rz. 19f, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte dementsprechend nicht erkannt werden.Die Stattgabe der Beschwerde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gründet sich darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem zehn Jahre übersteigenden Inlandsaufenthalt eine Aufenthaltsbeendigung nur noch dann als verhältnismäßig anzusehen ist, wenn keine Integrationsschritte gesetzt wurden. Im Übrigen ist die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung einzelfallbezogen und daher nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht reversibel. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich außerdem – bezogen auf die Feststellungen zur Identität, zur finanziellen Lage und vor allem zur sozialen Integration des BF – auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine beweiswürdigende Auseinandersetzung und Würdigung sämtlicher relevanter Beweisergebnisse erforderlich ist und im Umkehrschluss diese nicht übergangen werden dürfen vergleiche etwa VwGH 16.01.2026, Ra 2025/02/0203, Rz. 19f, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte dementsprechend nicht erkannt werden.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2316927.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026