TE Bvwg Beschluss 2026/3/18 W609 2321352-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2026
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Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs2 Z3
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W609 2321366-1/7E

W609 2321352-1/7E

W609 2321358-1/7E

W609 2321362-1/7E

Beschluss:

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 14.04.2025, IST/1456/2023, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 14.04.2025, IST/1456/2023, den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.08.2023 schriftlich und am 19.10.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson in Österreich nannte sie XXXX , StA. Syrien.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.08.2023 schriftlich und am 19.10.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson in Österreich nannte sie römisch 40 , StA. Syrien.

In der Folge übermittelte das GK Istanbul die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005.In der Folge übermittelte das GK Istanbul die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 20.01.2025 erstattete das BFA eine Stellungnahme an das GK Istanbul. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich. Mangels Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung werde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen.

Nach Wahrung von Parteiengehör wies das GK Istanbul aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 35 AsylG 2005 ab.Nach Wahrung von Parteiengehör wies das GK Istanbul aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 26.02.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 03.03.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Bislang seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Das BFA werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die Änderung von dauerhafter Natur sei.

II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.08.2023 schriftlich und am 19.10.2023 persönlich beim GK Istanbul in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.08.2023 schriftlich und am 19.10.2023 persönlich beim GK Istanbul in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde darin XXXX , StA. Syrien angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt. Die behaupteten Familienverhältnisse wurden vom BFA nicht überprüft.Als Bezugsperson wurde darin römisch 40 , StA. Syrien angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt. Die behaupteten Familienverhältnisse wurden vom BFA nicht überprüft.

Der im Antrag genannten Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 08.08.2023, 1318854106/222472062, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Am 27.12.2024 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge hat BFA im Aberkennungsverfahren keine weiteren Schritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass der Bezugsperson die Verfahrensverzögerung zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.Am 27.12.2024 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge hat BFA im Aberkennungsverfahren keine weiteren Schritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass der Bezugsperson die Verfahrensverzögerung zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 03.03.2026 erklärt hat, dass im Anschluss an die postalische Versendung der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am 02.01.2025 noch keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die Bezugsperson Verzögerungen zu vertreten hätte.

Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 03.03.2026 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass erst nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 geprüft werden könne, ob die grundlegende Lageänderung in Syrien auch von dauerhafter Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens – aller Voraussicht nach – noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.

3. Rechtlich folgt:

Zu A:

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Z. 1) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Z. 2) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Z. 3), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Ziffer eins,) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Ziffer 2,) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Ziffer 3,), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. § 7 AsylG 2005 anhängig ist (Z. 3).Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig ist (Ziffer 3,).

Nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 zu erfüllen.Nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 zu erfüllen.

Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.

Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9 AsylG 2005; Z. 1), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Z. 2) und im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (Z. 3).Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9 AsylG 2005; Ziffer eins,), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Ziffer 2,) und im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten (Ziffer 3,).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).

Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; 16.12.2025 E 1209/2025, u. a.).Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; 16.12.2025 E 1209 aus 2025,, u. a.).

In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209/2025, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025,, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG Abs. 1 Z. 2 2005 anhängig, sodass das GK Istanbul auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen wären.Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG Absatz eins, Ziffer 2, 2005 anhängig, sodass das GK Istanbul auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen wären.

Aus der Stellungnahme des BFA vom 03.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben sei, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 27.12.2024 ist laut BFA gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.Aus der Stellungnahme des BFA vom 03.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben sei, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 27.12.2024 ist laut BFA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.

Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Person, von der die Bezugsperson ihren Asylstatus im Familienverfahren abgeleitet hat, eine Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH davon ausgegangen werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.

Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor – seit etwa fünfzehn Monaten – beim BFA anhängig, es wurden bislang keinerlei Verfahrensschritte (etwa Einvernahme der Bezugsperson) gesetzt und es würden laut Stellungnahme des BFA vom 03.03.2026 auch noch ergänzende Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien abgewartet. Ein Abschluss des Verfahrens ist nicht absehbar.

Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine angemessene Verfahrensdauer überschritten erschiene, kann eine zügige Verfahrensführung in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht erkannt werden, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 27.12.2024 kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist.

Wie bereits ausgeführt, ist die Verfahrensdauer unstrittig alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.

Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.

Das GK Istanbul ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson wurde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen, worauf das BFA in seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 ausdrücklich hinwies.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die in § 11a Abs. 1 und Abs. 2 FPG normierten Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin. Dieses ist ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im gegenständlichen Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die in Paragraph 11 a, Absatz eins und Absatz 2, FPG normierten Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin. Dieses ist ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im gegenständlichen Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.

Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, ist der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzuheben und dem GK Istanbul die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, ist der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzuheben und dem GK Istanbul die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist und welche diesbezügliche Verfahrensdauer einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne der Erkenntnisse des VfGH (noch) entspricht.Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist und welche diesbezügliche Verfahrensdauer einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne der Erkenntnisse des VfGH (noch) entspricht.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Asylaberkennung Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Bezugsperson Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger Familienverfahren Familienzusammenführung geänderte Verhältnisse Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung negative Beurteilung offenes Verfahren österreichische Botschaft österreichische Vertretungsbehörde politische Veränderung Prognose Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Revision zulässig Sicherheitslage Verfahrensdauer Verzögerung Wahrscheinlichkeit Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2321352.1.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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