TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/19 I416 2317254-1

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Veröffentlicht am 19.03.2026
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Entscheidungsdatum

19.03.2026

Norm

ABGB §138
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs7
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I416 2317254-1/10E
, I416 2317254-1/10E

I416 2317257-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX und der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , beide StA. Tunesien, die minderjährige XXXX gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2025, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Tunesien, die minderjährige römisch 40 gesetzlich vertreten durch römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2025, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 und römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.

„ XXXX und XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“„ römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“

II.      Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX , eine Staatsangehörige von Tunesien (in Folge: BF1) reiste am 20.03.2020, gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX (I416 2317255-1) und ihrer minderjährigen Tochter XXXX (in Folge: BF 2) mittels gültigem Visum D nach Österreich ein. Die BF1 war im Besitz einer Legitimationskarte als Verwaltungs- und technisches Personal der Botschaft der Republik Tunesien, welche vom 03.02.2020 (BF1) bzw. 17.03.2020 (BF2) bis zum 23.09.2021, vom 20.09.2021 (BF1) bzw. 04.10.2021 (BF2) bis zum 25.07.2023 und vom 02.06.2023 bis vorläufig 07.03.2025 gültig war. Das Dienstverhältnis der BF1 wurde durch die Botschaft der Republik Tunesien vorzeitig am 25.07.2023 aufgelöst.1. römisch 40 , eine Staatsangehörige von Tunesien (in Folge: BF1) reiste am 20.03.2020, gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 (I416 2317255-1) und ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (in Folge: BF 2) mittels gültigem Visum D nach Österreich ein. Die BF1 war im Besitz einer Legitimationskarte als Verwaltungs- und technisches Personal der Botschaft der Republik Tunesien, welche vom 03.02.2020 (BF1) bzw. 17.03.2020 (BF2) bis zum 23.09.2021, vom 20.09.2021 (BF1) bzw. 04.10.2021 (BF2) bis zum 25.07.2023 und vom 02.06.2023 bis vorläufig 07.03.2025 gültig war. Das Dienstverhältnis der BF1 wurde durch die Botschaft der Republik Tunesien vorzeitig am 25.07.2023 aufgelöst.

2.       Die BF1 stellte am 12.12.2023 bei der Magistratsabteilung 35 für sich, ihren damals noch minderjährigen Sohn und die BF2 einen Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus, welchen die BF1 am 25.11.2024 wieder zurückgezogen hat.

3.       Am 13.01.2025 stellte die BF1 für sich und die BF2 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Bei ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) am 17.04.2025 gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie mit ihren beiden Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in Österreich lebe und beide Kinder in das Schulleben im Bundesgebiet integriert seien und Deutsch sprechen würden. Zu ihrem Ehemann bestehe seit Juli 2024 keine aufrechte Beziehung mehr. 3. Am 13.01.2025 stellte die BF1 für sich und die BF2 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Bei ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) am 17.04.2025 gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie mit ihren beiden Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in Österreich lebe und beide Kinder in das Schulleben im Bundesgebiet integriert seien und Deutsch sprechen würden. Zu ihrem Ehemann bestehe seit Juli 2024 keine aufrechte Beziehung mehr.

4.       Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 26.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den Beschwerdeführerinnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). 4. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 26.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde den Beschwerdeführerinnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

5.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF1 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.07.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte im Wesentlichen, dass sie insbesondere der Ausbildung ihrer Kinder wegen in Österreich verblieben sei und die schulische und soziale Integration der Kinder mittlerweile derart ausgeprägt sei, dass eine Rückkehr nach Tunesien das Kindeswohl gefährde. Die während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erworbene soziale Integration der BF1 sei beachtlich und hätte sie sich aufgrund des Vertrages mit der Botschaft der Republik Tunesien ihres unsicheren Aufenthaltes nicht bewusst sein müssen.

6.       Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2025 vorgelegt und langten am 08.08.2025 in der Gerichtsabteilung des zuständigen Richters ein.

7.       Am 04.02.2026 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme der BF1 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einem Dolmetscher für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Die Kinder der BF1 (der volljährige Sohn zu I416 2317255-1 und die minderjährige BF2) wurde als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:

Die volljährige BF1 ist tunesische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zum muslimischen Glauben, hat zwei Kinder und ist geschieden. Die BF1 war bzw. ist mit der Obsorge für beide Kinder betraut. Ihre Identität steht fest.

Die BF1 leidet unter Bluthochdruck, ist ansonsten aber gesund und erwerbsfähig.

Die minderjährige BF2 ist tunesische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht ebenso fest.

Die BF2 ist gesund.

Die BF1 besuchte in Tunesien die Schule, studierte Soziale Arbeit und schloss das Studium mit einem Bachelorabschluss ab. Die BF1 absolvierte zudem ein Master- und Doktoratsstudium in Demographie und verfügt über eine Lehrbefähigung im Bereich für Soziale Studien. Sie arbeitete im Herkunftsstaat als Sozialarbeiterin und lehrte als Professorin im Bereich des Sozialdienstes. Die BF1 spricht Arabisch, Französisch, Englisch und Deutsch. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Mutter sowie die Geschwister der BF1, zu welchen sie allerdings keinen Kontakt hat. Sie ist lediglich mit zwei Freundinnen, welche ebenso im Herkunftsstaat leben, in regelmäßigem Kontakt.

Der Vater des volljährigen Sohnes der BF1 und der BF2 lebt in Tunis. Die BF1 steht zu ihm in keinem Kontakt.

Die BF2 ist in Tunis geboren und besuchte im Herkunftsstaat für sechs Jahre die Grundschule. Mit ihrem in Tunesien aufhältigen Vater ist die BF2 in Kontakt, wobei dieser gering ist. Außerhalb ihres Vaters hat die BF2 zu keinen Personen im Herkunftsstaat Kontakt.

Die Beschwerdeführerinnen verfügten vom 26.01.2020 bis zum 25.05.2020 über ein gültiges Visum D, mittels welchem sie am 20.03.2020 nach Österreich einreisten.

Die BF1 wurde mit Beschluss der Republik Tunesien vom 02.12.2019 im Zeitraum ab dem 01.12.2019 für fünf Jahre als leitende Sozialarbeiterin in der Abteilung XXXX beim Büro der Tunesier angestellt. Mit Beschluss des Generaldirektors des Büros der Tunesier im Ausland wurde die BF1 ab dem 01.12.2019 in der Funktion eines XXXX in der Botschaft von Tunesien in XXXX ernannt.Die BF1 wurde mit Beschluss der Republik Tunesien vom 02.12.2019 im Zeitraum ab dem 01.12.2019 für fünf Jahre als leitende Sozialarbeiterin in der Abteilung römisch 40 beim Büro der Tunesier angestellt. Mit Beschluss des Generaldirektors des Büros der Tunesier im Ausland wurde die BF1 ab dem 01.12.2019 in der Funktion eines römisch 40 in der Botschaft von Tunesien in römisch 40 ernannt.

Die Beschwerdeführerinnen verfügten über eine Legitimationskarte blau, gültig vom 03.02.2020 (BF1) bzw. vom 17.03.2020 (BF2) bis zum 23.09.2021, vom 20.09.2021 (BF1) bzw. vom 04.10.2021 (BF2) bis zum 25.07.2023 und vom 02.06.2023 bis vorläufig gültig zum 07.03.2025.

Die Tätigkeit der BF1 für die Botschaft von Tunesien in XXXX wurde am 25.07.2023 vorzeitig beendet und gaben die Beschwerdeführerinnen ihre Legitimationskarten zeitgleich ab.Die Tätigkeit der BF1 für die Botschaft von Tunesien in römisch 40 wurde am 25.07.2023 vorzeitig beendet und gaben die Beschwerdeführerinnen ihre Legitimationskarten zeitgleich ab.

Die BF1 war zuletzt im November 2023 in Tunesien, als ihr Vater gestorben ist.

Die BF2 war zuletzt im Sommer 2023 für rund einen Monat in Tunesien, um ihren Vater zu sehen.

Am 13.01.2025 stellte die BF1 für sich und die BF2 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Am 13.01.2025 stellte die BF1 für sich und die BF2 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

Die Beschwerdeführerinnen verfügen außerhalb des volljährigen Sohnes der BF1 bzw. Bruders der BF2 über keine Familienmitglieder in Österreich. Ein Cousin der BF2 lebt in Frankreich, wobei zu diesem kein Kontakt besteht.

Die BF1 weist folgende meldebehördlichen Registrierungen auf:

Vom 20.03.2020 bis zum 25.05.2023, vom 25.05.2023 bis zum 15.07.2024 und vom 15.07.2024 bis heute war bzw. ist die BF1 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 24.11.2023 bis zum 17.07.2024 waren die BF1 überdies mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.

Die BF2 weist folgende meldebehördlichen Registrierungen auf:

Vom 07.04.2020 bis zum 25.05.2023, vom 25.05.2023 bis zum 15.07.2024 und vom 15.07.2024 bis heute war bzw. ist die BF2 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 24.11.2023 bis zum 17.07.2024 war die BF2 überdies mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.

Die BF1 heiratete F.K. am 19.05.2023 in Österreich und stellte am 12.12.2023 für sich und ihre damals noch beiden minderjährigen Kinder einen Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus. F.K. ist tunesischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mit F.K. hat die BF1 keine gemeinsamen Kinder. Seit Juli 2024 besteht kein Familienleben mehr mit F.K. und hat die BF1 den Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus am 25.11.2024 wieder zurückgezogen. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.02.2026 geschieden.Die BF1 heiratete F.K. am 19.05.2023 in Österreich und stellte am 12.12.2023 für sich und ihre damals noch beiden minderjährigen Kinder einen Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus. F.K. ist tunesischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mit F.K. hat die BF1 keine gemeinsamen Kinder. Seit Juli 2024 besteht kein Familienleben mehr mit F.K. und hat die BF1 den Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus am 25.11.2024 wieder zurückgezogen. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.02.2026 geschieden.

Die BF1 verfügt über eine Einstellungszusage vom 13.09.2024 und vom 04.12.2025, wonach sie in einem Kindergarten bzw. einer Kinderkrippe arbeiten könne und die Stelle – ab Erhalt eines Aufenthaltstitels – innerhalb von drei Monaten antreten könnte.

Die BF1 spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 positiv abgeschlossen. Die BF1 hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Sie geht keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Vom 04.04.2025 bis zum 13.04.2025 war die BF1 als Arbeiterin angemeldet. Vom 24.03.2020 bis zum 31.10.2023 war die BF1 selbstversichert. Bis zur Scheidung am 16.02.2026 war sie mit ihrem Ehemann mitversichert. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die BF1 über kein aufrechtes Versicherungsverhältnis. Ihren Lebensunterhalt, sowie jenen ihres volljährigen Sohnes und der BF2 bestreitet die BF1 über Ersparnisse. Von Montag bis Donnerstag besucht die BF1 zwei Vereine, bei welchen sie Deutsch lernt. Freitags geht sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der XXXX nach und unterstützt eine ältere Dame im Alltag. Jeden zweiten Samstag kümmert sich die BF1 ehrenamtlich um Personen mit körperlicher Behinderung. Sie engagiert sich überdies für die XXXX in XXXX und der XXXX ( XXXX ) für tunesische BürgerInnen. In ihrer Freizeit treibt sie Sport und trifft sich mit Freunden. Die BF1 spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 positiv abgeschlossen. Die BF1 hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Sie geht keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Vom 04.04.2025 bis zum 13.04.2025 war die BF1 als Arbeiterin angemeldet. Vom 24.03.2020 bis zum 31.10.2023 war die BF1 selbstversichert. Bis zur Scheidung am 16.02.2026 war sie mit ihrem Ehemann mitversichert. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die BF1 über kein aufrechtes Versicherungsverhältnis. Ihren Lebensunterhalt, sowie jenen ihres volljährigen Sohnes und der BF2 bestreitet die BF1 über Ersparnisse. Von Montag bis Donnerstag besucht die BF1 zwei Vereine, bei welchen sie Deutsch lernt. Freitags geht sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der römisch 40 nach und unterstützt eine ältere Dame im Alltag. Jeden zweiten Samstag kümmert sich die BF1 ehrenamtlich um Personen mit körperlicher Behinderung. Sie engagiert sich überdies für die römisch 40 in römisch 40 und der römisch 40 ( römisch 40 ) für tunesische BürgerInnen. In ihrer Freizeit treibt sie Sport und trifft sich mit Freunden.

In Österreich besuchte die BF2 die Mittelschule und ist derzeit an der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe im zweiten Jahr. Die BF2 spricht sehr gut Deutsch. Die BF2 ist derzeit nicht sozialversichert. Außerhalb der Schule trifft sie sich in ihrer Freizeit mit Freundinnen, zeichnet und näht gerne. Unentgeltlich macht die BF2 manchmal bei Modeschauen als Model mit.

Die Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Unterlagen und in den Akt zu I416 2317255-1.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2026 und wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB ergänzend hinsichtlich der BF1 und der BF2 eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:

Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführerinnen, zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Schul- und Berufsausbildung und ihren Lebensumständen in Tunesien sowie ihrer familiären Situation im Herkunftsstaat, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen bei der belangten Behörde (AS 149 in I416 2317254 und AS 102 in I416 2317257) und vor dem erkennenden Gericht am 04.02.2026 (OZ 7 in I416 2317254 und OZ 6 in I416 2317257).

Dass die BF1 mit der Obsorge für beide Kinder betraut war bzw. ist, lässt sich dem Scheidungsurteil vom 24.12.2021 eines erstinstanzlichen Gerichtes in XXXX , Tunesien, entnehmen (AS 69 bis AS 75).Dass die BF1 mit der Obsorge für beide Kinder betraut war bzw. ist, lässt sich dem Scheidungsurteil vom 24.12.2021 eines erstinstanzlichen Gerichtes in römisch 40 , Tunesien, entnehmen (AS 69 bis AS 75).

Die Identitäten der Beschwerdeführerinnen stehen aufgrund der in Kopie eingebrachten Reisepässe mit den Nummern XXXX (AS 23 in I416 2317254) und XXXX (AS 23 in I416 2317257) fest.Die Identitäten der Beschwerdeführerinnen stehen aufgrund der in Kopie eingebrachten Reisepässe mit den Nummern römisch 40 (AS 23 in I416 2317254) und römisch 40 (AS 23 in I416 2317257) fest.

Die absolvierten Studiengänge der BF1 sind anhand vorgelegter Zeugnisse (AS 173 bis AS 179) ersichtlich.

Dass die BF1 über eine Lehrbefähigung für Soziale Studien verfügt, ist einem vorgelegten Zeugnis vom 04.10.2024 (AS 165) zu entnehmen.

Dass die BF1 an Bluthochdruck leidet und, fußt auf ihren Angaben bei der belangten Behörde (AS 149), wobei das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht verkennt, dass die BF1 angibt, die Blutdruckmedikamente, die sie zu sich nimmt, bereits im Herkunftsstaat eingenommen zu haben. Betreffend ihre in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Probleme mit der Brust wird auf den gutartigen radiologischen Befund vom 13.05.2024 und vom 23.04.2024 sowie auf eine am 21.11.2022 durchgeführte Biopsie (Beilage A) verwiesen, wobei die BF1 sich engmaschig kontrollieren lassen sollte, wie einem Schreiben des XXXX -Krankenhauses vom 10.07.2025 zu entnehmen ist. In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 – auf Frage des erkennenden Richters, was sie tun werde, wenn sie in Österreich bleiben könnte – an, dass sie Arbeit suchen werde und arbeiten werde, um ihre Kinder zu unterstützen, woraus das erkennende Gericht die Arbeitsfähigkeit der BF1 schließt.Dass die BF1 an Bluthochdruck leidet und, fußt auf ihren Angaben bei der belangten Behörde (AS 149), wobei das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht verkennt, dass die BF1 angibt, die Blutdruckmedikamente, die sie zu sich nimmt, bereits im Herkunftsstaat eingenommen zu haben. Betreffend ihre in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Probleme mit der Brust wird auf den gutartigen radiologischen Befund vom 13.05.2024 und vom 23.04.2024 sowie auf eine am 21.11.2022 durchgeführte Biopsie (Beilage A) verwiesen, wobei die BF1 sich engmaschig kontrollieren lassen sollte, wie einem Schreiben des römisch 40 -Krankenhauses vom 10.07.2025 zu entnehmen ist. In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 – auf Frage des erkennenden Richters, was sie tun werde, wenn sie in Österreich bleiben könnte – an, dass sie Arbeit suchen werde und arbeiten werde, um ihre Kinder zu unterstützen, woraus das erkennende Gericht die Arbeitsfähigkeit der BF1 schließt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF2 resultiert aus ihren glaubhaften und gleichbleibenden Angaben bei der belangten Behörde (AS 102) und in der mündlichen Verhandlung.

Der Aufenthalt sowie der Kontakt zum Vater der BF2 ergibt sich aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben der BF2 bei der belangten Behörde (AS 103) und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Visum D der Beschwerdeführerinnen, welches vom 26.01.2020 bis zum 25.05.2020 gültig war, ergeben sich anhand eines IZR-Auszuges.

Die Feststellungen zur Anstellung der BF1 als leitende Sozialarbeiterin resultieren aus dem vorgelegten Beschluss der Republik Tunesien vom 02.12.2019 (AS 191). Dass die BF1 als XXXX in der Botschaft von Tunesien in XXXX ernannt wurde, ist einem vorgelegten Schreiben der Republik Tunesien (AS 185) zu entnehmen. Die Feststellungen zur Anstellung der BF1 als leitende Sozialarbeiterin resultieren aus dem vorgelegten Beschluss der Republik Tunesien vom 02.12.2019 (AS 191). Dass die BF1 als römisch 40 in der Botschaft von Tunesien in römisch 40 ernannt wurde, ist einem vorgelegten Schreiben der Republik Tunesien (AS 185) zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den Legitimationskarten blau der Beschwerdeführerinnen ergeben sich anhand vorgelegter Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 13.10.2023 (AS 201 in I416 2317254-1 und AS 61 in I416 2317257-1).

Dass das Arbeitsverhältnis der BF1 am 25.07.2023 vorzeitig beendet wurde, führte sie bei der belangten Behörde aus, als sie vermeinte, dass ihr Vertrag nur bis zum 25.07.2023 Gültigkeit besessen habe und sie folglich ihre Legitimationskarte abgegeben habe (AS 151).

Die Feststellungen zum letzten Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Tunesien wurden ihrerseits glaubhaft durch die BF1 bei der belangten Behörde (AS 151) und von beiden Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung dargelegt.

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung der BF1 für sich und die BF2 resultieren aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie einem aktuellen IZR-Auszug.

Dass die Beschwerdeführerinnen außerhalb des Sohnes bzw. des Bruders über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet verfügen und ein Cousin der BF2 in Frankreich lebt, zu diesem aber kein Kontakt besteht, ergibt sich anhand der Aussagen der BF2 bei der belangten Behörde (AS 103 in I416 2317257-1).

Die Feststellungen zu den meldebehördlichen Erfassungen der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet resultieren aus einem aktuellen ZMR-Auszug.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle – und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – von einem durchgehenden Aufenthalt beider Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet seit dem 20.03.2020 (BF1) bzw. jedenfalls seit dem 07.04.2020 (BF2) – und somit seit (fast) sechs Jahren – ausgegangen. Soweit die BF1 bei der belangten Behörde angibt (AS 27, AS 151), im November 2023 für circa zehn Tage in Tunesien gewesen zu sein, seitdem aber durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, führt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle aus, dass ein kurzzeitiger Aufenthalt der BF1 im Herkunftsstaat ihren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht durchbricht. Dasselbe gilt für die BF2, welche überdies in der mündlichen Verhandlung noch angab, im Sommer 2023 für circa einen Monat gemeinsam mit ihrem Bruder im Herkunftsstaat gewesen zu sein, um ihren Vater zu besuchen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088; VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101).Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle – und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – von einem durchgehenden Aufenthalt beider Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet seit dem 20.03.2020 (BF1) bzw. jedenfalls seit dem 07.04.2020 (BF2) – und somit seit (fast) sechs Jahren – ausgegangen. Soweit die BF1 bei der belangten Behörde angibt (AS 27, AS 151), im November 2023 für circa zehn Tage in Tunesien gewesen zu sein, seitdem aber durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, führt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle aus, dass ein kurzzeitiger Aufenthalt der BF1 im Herkunftsstaat ihren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht durchbricht. Dasselbe gilt für die BF2, welche überdies in der mündlichen Verhandlung noch angab, im Sommer 2023 für circa einen Monat gemeinsam mit ihrem Bruder im Herkunftsstaat gewesen zu sein, um ihren Vater zu besuchen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088; VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101).

Die Feststellungen zur Ehe der BF1 in Österreich ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom 21.11.2023 (AS 65). Dass seit Juli 2024 kein Familienleben zwischen F.K. und der BF1 bestanden hat, wurde glaubhaft von Seiten der BF1 bei der belangten Behörde dargelegt (AS 153). Die Feststellungen zur Scheidung sind anhand des mit Dokumentenvorlage vom 18.02.2026 vorgelegten Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom 16.02.2026, GZ: XXXX
XXXX , ersichtlich.
Die Feststellungen zur Ehe der BF1 in Österreich ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom 21.11.2023 (AS 65). Dass seit Juli 2024 kein Familienleben zwischen F.K. und der BF1 bestanden hat, wurde glaubhaft von Seiten der BF1 bei der belangten Behörde dargelegt (AS 153). Die Feststellungen zur Scheidung sind anhand des mit Dokumentenvorlage vom 18.02.2026 vorgelegten Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.02.2026, GZ: römisch 40 , römisch 40 , ersichtlich.

Die Feststellungen zur Antragstellung auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus am 12.12.2023 und die Zurückziehung des Antrages am 24.11.2024 sind anhand eines IZR- Auszuges ersichtlich.

Dass die BF1 über eine Einstellungszusage vom 13.09.2024 verfügt, ist einem entsprechenden Bestätigungsschreiben (AS 107, AS 215) des Vereins XXXX in XXXX zu entnehmen und führte sie betreffend die Einstellungszusage vom 04.12.2025, welche mit Stellungnahme vom 18.12.2025 vorgelegt wurde, für das erkennende Gericht glaubhaft in der mündlichen Verhandlung aus, aufgrund ihrer Qualifikation künftig – sobald sie einen Aufenthaltstitel vorlegen könne – in einem Kindergarten bzw. in einer Kinderkrippe arbeiten zu können und sie bereits Erfahrung aus Tunesien in dem Bereich mitbringe und zudem mit autistischen Kindern bereits gearbeitet habe. Dass die BF1 über eine Einstellungszusage vom 13.09.2024 verfügt, ist einem entsprechenden Bestätigungsschreiben (AS 107, AS 215) des Vereins römisch 40 in römisch 40 zu entnehmen und führte sie betreffend die Einstellungszusage vom 04.12.2025, welche mit Stellungnahme vom 18.12.2025 vorgelegt wurde, für das erkennende Gericht glaubhaft in der mündlichen Verhandlung aus, aufgrund ihrer Qualifikation künftig – sobald sie einen Aufenthaltstitel vorlegen könne – in einem Kindergarten bzw. in einer Kinderkrippe arbeiten zu können und sie bereits Erfahrung aus Tunesien in dem Bereich mitbringe und zudem mit autistischen Kindern bereits gearbeitet habe.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF1 ergeben sich anhand des vorgelegten Zeugnisses des ÖIF zur Integrationsprüfung (AS 99) und konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck über die Deutschkenntnisse der BF1 verschaffen. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF1 sowie zum Zeitraum, in dem sie in einem aufrechten Sozialversicherungsverhältnis war, lässt sich einem aktuellen Auszug aus dem AJ-Web entnehmen. Die Feststellungen zu den Deutschkursen, welche die BF1 besucht, sind anhand vorgelegter Bestätigungsschreiben vom 19.01.2023 (AS 131), vom 11.09.2024 (AS 137), vom 17.12.2024 (AS 129), vom 30.01.2025 (AS 141), vom 21.02.2025 (AS 133) und vom 14.04.2025 (AS 135) ersichtlich. Ihre ehrenamtliche Tätigkeit resultiert aus einer Teilnahmeurkunde an einem Gesundheitskreis für Frauen vom 21.03.2023 (AS 139) und einem Bestätigungsschreiben der XXXX vom 25.11.2024 (AS 103) sowie einem Schreiben der XXXX vom 20.03.2025 (AS 213). Die Freizeitgestaltung der BF1 resultiert aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF1 ergeben sich anhand des vorgelegten Zeugnisses des ÖIF zur Integrationsprüfung (AS 99) und konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck über die Deutschkenntnisse der BF1 verschaffen. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF1 sowie zum Zeitraum, in dem sie in einem aufrechten Sozialversicherungsverhältnis war, lässt sich einem aktuellen Auszug aus dem AJ-Web entnehmen. Die Feststellungen zu den Deutschkursen, welche die BF1 besucht, sind anhand vorgelegter Bestätigungsschreiben vom 19.01.2023 (AS 131), vom 11.09.2024 (AS 137), vom 17.12.2024 (AS 129), vom 30.01.2025 (AS 141), vom 21.02.2025 (AS 133) und vom 14.04.2025 (AS 135) ersichtlich. Ihre ehrenamtliche Tätigkeit resultiert aus einer Teilnahmeurkunde an einem Gesundheitskreis für Frauen vom 21.03.2023 (AS 139) und einem Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom 25.11.2024 (AS 103) sowie einem Schreiben der römisch 40 vom 20.03.2025 (AS 213). Die Freizeitgestaltung der BF1 resultiert aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass die Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen haben, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen.

Dass die BF1 ihren Lebensunterhalt sowie den ihrer Kinder durch Ersparnisse finanziert, ist anhand des vorgelegten Sparbuches der BF1 (AS 123 bis AS 127 und AS 217 bis AS 223) ersichtlich und glaubhaft. So verfügte sie am 14.03.2025 über rund EUR 17.400,00.

Der Schulbesuch der BF2 wurde anhand vorgelegter Schulbesuchsbestätigungen vom 03.09.2024 betreffend den Zeitraum vom 02.09.2024 bis zum 27.06.2025 (AS 63) und Schulnachrichten bzw. Zeugnisse betreffend das Schuljahr 2023/2024 (AS 65), 2024/2025 (AS 121; Beilage D und E in I416 2317254-1) belegt. Die Freizeitgestaltung der BF2 wurde ihrerseits glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Der Schulbesuch der BF2 wurde anhand vorgelegter Schulbesuchsbestätigungen vom 03.09.2024 betreffend den Zeitraum vom 02.09.2024 bis zum 27.06.2025 (AS 63) und Schulnachrichten bzw. Zeugnisse betreffend das Schuljahr 2023 aus 2024, (AS 65), 2024 aus 2025, (AS 121; Beilage D und E in I416 2317254-1) belegt. Die Freizeitgestaltung der BF2 wurde ihrerseits glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul

1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG 2017), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 FPG). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG).

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die BF1 stellte am 13.01.2025 für sich und die BF2 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Das BFA wies den Antrag ab und erließ gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung. Die BF1 stellte am 13.01.2025 für sich und die BF2 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Das BFA wies den Antrag ab und erließ gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung.

Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Zu prüfen ist, ob die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen darstellt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.10.2025, Ra 2025/18/0203; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.10.2025, Ra 2025/18/0203; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass die Beschwerdeführerinnen nach vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit der BF1 für die tunesische Botschaft am 25.07.2023 das Bundesgebiet nicht verlassen haben. Ebensowenig verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Ausreiseverpflichtungen, welche ihnen mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 26.06.2025 aufgetragen wurden, nicht nachgekommen sind. Es wird dahingehend aber auch nicht verkannt, dass seitens der belangten Behörde trotz aufrechter Meldeadresse der Beschwerdeführerinnen keine Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgt ist.

Es ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses der BF1 für die Botschaft Tunesiens und der Rückgabe der Legitimationskarten über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügten und demzufolge nicht darauf vertrauen durften, ihr Familienleben künftig dauerhaft im Schengenraum fortführen zu können.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen der Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen der Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Die Beschwerdeführerinnen stellen – gemeinsam mit dem volljährigen Sohn der BF1 bzw. dem Bruder der BF2 – eine Kernfamilie dar. So leben sie seit Aufnahme der Tätigkeit der BF1 für die Botschaft der Republik Tunesien alle drei in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX und besteht zwischen der BF1, der BF2 und dem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen unstrittig ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerinnen stellen – gemeinsam mit dem volljährigen Sohn der BF1 bzw. dem Bruder der BF2 – eine Kernfamilie dar. So leben sie seit Aufnahme der Tätigkeit der BF1 für die Botschaft der Republik Tunesien alle drei in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 und besteht zwischen der BF1, der BF2 und dem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen unstrittig ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Da die Ehe der BF1 mit 10.02.2026 rechtskräftig geschieden wurde und überdies ausgeführt wurde, dass die Beziehung zum Ex-Mann der BF1 seit Juli 2024 nicht mehr besteht, wird an dieser Stelle nicht mehr gesondert auf den Ex-Mann der BF1 eingegangen.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerinnen iSd Art. 8 EMRK dar. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerinnen iSd Artikel 8, EMRK dar.

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 mwN, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 mwN, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN).

Wie bereits erörtert führt die BF1 seit nunmehr (fast) sechs Jahren mit der BF2 und ihrem volljährigen Sohn im Bundesgebiet ein Familienleben und konnte die BF1 sowie auch die als Zeugin einvernommene BF2 und der Sohn der BF1 ein starkes familiäres Band glaubhaft machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).

Die mit Vereinbarung vom 15. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S. 34).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH 23.06.2025, Ra 2025/20/0179). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist vergleiche VwGH 23.06.2025, Ra 2025/20/0179). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen der BF1 und der minderjährigen BF2 sowie dem Sohn der BF1 bzw. dem Bruder der BF2 zur Folge hat. Die BF2 ist vollständig in das österreichische Bildungswesen integriert und besucht im Bundesgebiet die Schule, seitdem sie mit 11 Jahren nach Österreich gekommen ist. Insbesondere aber ist die BF1 mit der Obsorge der BF2 betraut und leben die BF2 sowie ihr Bruder gemeinsam mit der BF1 in einer Wohnung in XXXX , welche die BF1 bezahlt.Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen der BF1 und der minderjährigen BF2 sowie dem Sohn der BF1 bzw. dem Bruder der BF2 zur Folge hat. Die BF2 ist vollständig in das österreichische Bildungswesen integriert und besucht im Bundesgebiet die Schule, seitdem sie mit 11 Jahren nach Österreich gekommen ist. Insbesondere aber ist die BF1 mit der Obsorge der BF2 betraut und leben die BF2 sowie ihr Bruder gemeinsam mit der BF1 in einer Wohnung in römisch 40 , welche die BF1 bezahlt.

Eine Rückkehr nach Tunesien hätte für die BF2 vor allem die Ungewissheit zur Folge, inwiefern ihre Schullaufbahn, welche sie bisher in Österreich absolvierte, überhaupt vom tunesischen Bildungssystem anerkannt werde und würde die BF2 aus einem Bildungssystem, in welches sie vollständig integriert ist, gerissen werden. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei auch der Frage der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu, insbesondere, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 mit Hinweis auf VwGH 20.04.2023, Ra 2022/18/0028 bis 0031, mwN). Aufgrund des Aufenthaltes im Bundesgebiet von fast sechs Jahren und der vollständigen Eingliederung der BF2 ins österreichische Schulsystem kann von einer tiefgreifenden Sozialisierung und Integration der BF2 in Österreich ausgegangen werden. Sie hat – gemeinsam mit der BF1 und ihrem Bruder – Tunesien im Jahr 2020 verlassen und war zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 11 Jahre alt. Zu Familienangehörigen insbesondere der BF1 sowie zu ihrem Vater hat die BF2 kaum bzw. gar keinen Kontakt, weswegen von einer vollkommenen kulturellen Entwurzelung zum Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Die BF2 hat durch einen sechsjährigen Aufenthalt ihre überwiegende Hauptsozialisierung in Österreich erfahren und wird eine Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat als schwer bzw. unmöglich erachtet, zumal sich die BF2 mit mittlerweile 17 Jahren in keinem anpassungsfähigen Alter mehr befindet (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Eine Rückkehr nach Tunesien hätte für die BF2 vor allem die Ungewissheit zur Folge, inwiefern ihre Schullaufbahn, welche sie bisher in Österreich absolvierte, überhaupt vom tunesischen Bildungssystem anerkannt werde und würde die BF2 aus einem Bildungssystem, in welches sie vollständig integriert ist, gerissen werden. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei auch der Frage der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu, insbesondere, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 mit Hinweis auf VwGH 20.04.2023, Ra 2022/18/0028 bis 0031, mwN). Aufgrund des Aufenthaltes im Bundesgebiet von fast sechs Jahren und der vollständigen Eingliederung der BF2 ins österreichische Schulsystem kann von einer tiefgreifenden Sozialisierung und Integration der BF2 in Österreich ausgegangen werden. Sie hat – gemeinsam mit der BF1 und ihrem Bruder – Tunesien im Jahr 2020 verlassen und war zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 11 Jahre alt. Zu Familienangehörigen insbesondere der BF1 sowie zu ihrem Vater hat die BF2 kaum bzw. gar keinen Kontakt, weswegen von einer vollkommenen kulturellen Entwurzelung zum Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Die BF2 hat durch einen sechsjährigen Aufenthalt ihre überwiegende Hauptsozialisierung in Österreich erfahren und wird eine Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat als schwer bzw. unmöglich erachtet, zumal sich die BF2 mit mittlerweile 17 Jahren in keinem anpassungsfähigen Alter mehr befindet vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich der Ansicht, dass die Fortsetzung des Familienlebens in Tunesien mit beiden Kindern der BF1 nicht zugemutet werden kann.

Die Rückkehrentscheidung greift somit, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Tunesien fortgesetzt werden kann, gravierend in das Familienleben der Beschwerdeführerinnen ein.

Nach vorgenommener Interessenabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet alles in allem überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerinnen in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Die BF1 lebt seit nunmehr sechs Jahren mit der BF2 und ihrem volljährigen Sohn in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX und besteht eine enge Bindung zueinander. Das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb von Österreich ist nicht zumutbar und besucht die BF2 die Schule in Österreich und ist vollständig in das österreichische Bildungssystem integriert. Auch das soziale Umfeld insbesondere der BF2 und die bereits ausgeübte Tätigkeit für die tunesische Botschaft als XXXX der BF1, ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten müssen Berücksichtigung finden, wenngleich diese isoliert betrachtet nicht zu einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet geführt hätten. All diese Aspekte und insbesondere das Familienleben, welches die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit dem Sohn der BF1 bzw. dem Bruder der BF2 seit (fast) sechs Jahren im Bundesgebiet führen, fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Aufenthalt lediglich auf einen sich als unberechtigt erwiesen Asylantrag stützen.Die BF1 lebt seit nunmehr sechs Jahren mit der BF2 und ihrem volljährigen Sohn in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 und besteht eine enge Bindung zueinander. Das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb von Österreich ist nicht zumutbar und besucht die BF2 die Schule in Österreich und ist vollständig in das österreichische Bildungssystem integriert. Auch das soziale Umfeld insbesondere der BF2 und die bereits ausgeübte Tätigkeit für die tunesische Botschaft als römisch 40 der BF1, ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten müssen Berücksichtigung finden, wenngleich diese isoliert betrachtet nicht zu einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet geführt hätten. All diese Aspekte und insbesondere das Familienleben, welches die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit dem Sohn der BF1 bzw. dem Bruder der BF2 seit (fast) sechs Jahren im Bundesgebiet führen, fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Aufenthalt lediglich auf einen sich als unberechtigt erwiesen Asylantrag stützen.

Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerinnen auf Dauer unzulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerinnen auf Dauer unzulässig ist.

Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben.Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben.

Des Weiteren, aufgrund der zugunsten der Beschwerdeführerinnen ausfallenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen das Modul 1 bzw. Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen. Des Weiteren, aufgrund der zugunsten der Beschwerdeführerinnen ausfallenden Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen das Modul 1 bzw. Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

Die BF1 hat am 11.06.2022 die Prüfung des ÖIF für das Sprachniveau B1 bestanden, die BF2 besucht entsprechend § 10 Abs. 2 Z 4 IntG 2017 eine Sekundarschule und hat das vorangegangene Semester 2025/2026 positiv abgeschlossen und erfüllt demzufolge Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet (vgl. 18.01.2022, Ra 2020/19/0447). Folglich ist den Beschwerdeführerinnen der Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die BF1 hat am 11.06.2022 die Prüfung des ÖIF für das Sprachniveau B1 bestanden, die BF2 besucht entsprechend Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG 2017 eine Sekundarschule und hat das vorangegangene Semester 2025 aus 2026, positiv abgeschlossen und erfüllt demzufolge Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches gemäß Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet vergleiche 18.01.2022, Ra 2020/19/0447). Folglich ist den Beschwerdeführerinnen der Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Da die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben. Da die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) ebenfalls ihre Grundlage vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2317254.1.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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