Entscheidungsdatum
20.03.2026Norm
ABGB §138Spruch
I416 2317255-1/9E, I416 2317255-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
„ XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“„ römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“
II. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , ein Staatsangehöriger von Tunesien (in Folge: Beschwerdeführer) reiste am 20.03.2020, gemeinsam mit seiner Mutter ( XXXX ) und seiner minderjährigen Schwester ( XXXX ) mittels gültigem Visum D nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Mutter, die als Verwaltungs- und technisches Personal für die Botschaft der Republik Tunesien in XXXX tätig war, im Besitz einer Legitimationskarte, welche vom 17.03.2020 bis zum 23.09.2021, vom 20.09.2021 bis zum 25.07.2023 und vom 02.06.2023 bis vorläufig zum 07.03.2025 gültig war. Das Arbeitsverhältnis seiner Mutter wurde vorzeitig am 25.07.2023 aufgelöst.1. römisch 40 , ein Staatsangehöriger von Tunesien (in Folge: Beschwerdeführer) reiste am 20.03.2020, gemeinsam mit seiner Mutter ( römisch 40 ) und seiner minderjährigen Schwester ( römisch 40 ) mittels gültigem Visum D nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Mutter, die als Verwaltungs- und technisches Personal für die Botschaft der Republik Tunesien in römisch 40 tätig war, im Besitz einer Legitimationskarte, welche vom 17.03.2020 bis zum 23.09.2021, vom 20.09.2021 bis zum 25.07.2023 und vom 02.06.2023 bis vorläufig zum 07.03.2025 gültig war. Das Arbeitsverhältnis seiner Mutter wurde vorzeitig am 25.07.2023 aufgelöst.
2. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 12.12.2023 bei der XXXX für sich, den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester einen Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wobei die Mutter des Beschwerdeführers den Antrag am 25.11.2024 wieder zurückgezogen hat.2. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 12.12.2023 bei der römisch 40 für sich, den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester einen Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wobei die Mutter des Beschwerdeführers den Antrag am 25.11.2024 wieder zurückgezogen hat.
3. Am 13.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Bei seiner niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) am 17.04.2025 gab er im Wesentlichen an, dass er in Österreich die Mittelschule und das Gymnasium besucht habe und derzeit einen Lehrstellenausbildungsvorbereitungskurs besuche und eine Mechatronikerlehre machen möchte.3. Am 13.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Bei seiner niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) am 17.04.2025 gab er im Wesentlichen an, dass er in Österreich die Mittelschule und das Gymnasium besucht habe und derzeit einen Lehrstellenausbildungsvorbereitungskurs besuche und eine Mechatronikerlehre machen möchte.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). 4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.07.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte im Wesentlichen, dass die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere der Ausbildung ihrer Kinder wegen in Österreich verblieb und die schulische und soziale Integration der Kinder mittlerweile derart ausgeprägt sei, dass eine Rückkehr nach Tunesien das Kindeswohl gefährde.
6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2025 vorgelegt und langten am 08.08.2025 in der Gerichtsabteilung des zuständigen Richters ein.
7. Am 04.02.2026 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertretung und einem Dolmetscher für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers wurden ebenso einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er ist gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren, besuchte im Herkunftsstaat für sechs Jahre die Grundschule und für eineinhalb Jahre die Mittelschule. Er spricht Arabisch, Französisch, Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren, besuchte im Herkunftsstaat für sechs Jahre die Grundschule und für eineinhalb Jahre die Mittelschule. Er spricht Arabisch, Französisch, Englisch und Deutsch.
Der Vater des Beschwerdeführers lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer war mit ihm lange Zeit regelmäßig in Kontakt, wobei zum Entscheidungszeitpunkt zum Vater kein aufrechter Kontakt besteht. Weitere Familienangehörige leben im Herkunftsstaat, der Beschwerdeführer hat aber keinen Kontakt zu ihnen.Der Vater des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer war mit ihm lange Zeit regelmäßig in Kontakt, wobei zum Entscheidungszeitpunkt zum Vater kein aufrechter Kontakt besteht. Weitere Familienangehörige leben im Herkunftsstaat, der Beschwerdeführer hat aber keinen Kontakt zu ihnen.
Der Beschwerdeführer verfügte vom 26.01.2020 bis zum 25.05.2020 über ein gültiges Visum D, mittels dessen er am 20.03.2020 – gemeinsam mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester – nach Österreich einreiste.
Die Mutter des Beschwerdeführers war bzw. ist mit der Obsorge für den Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester betraut.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss der Republik Tunesien vom 02.12.2019 im Zeitraum ab dem 01.12.2019 für fünf Jahre als leitende Sozialarbeiterin in der Abteilung XXXX beim XXXX angestellt. Mit Beschluss des Generaldirektors des Büros der Tunesier im Ausland wurde beschlossen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ab dem 01.12.2019 in der Funktion eines XXXX in der Botschaft von Tunesien in XXXX ernannt wird. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss der Republik Tunesien vom 02.12.2019 im Zeitraum ab dem 01.12.2019 für fünf Jahre als leitende Sozialarbeiterin in der Abteilung römisch 40 beim römisch 40 angestellt. Mit Beschluss des Generaldirektors des Büros der Tunesier im Ausland wurde beschlossen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ab dem 01.12.2019 in der Funktion eines römisch 40 in der Botschaft von Tunesien in römisch 40 ernannt wird.
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Legitimationskarte blau, welche vom 17.03.2020 bis zum 23.09.2021, vom 20.09.2021 bis zum 25.07.2023 und vom 02.06.2023 bis vorläufig zum 07.03.2025 gültig war.
Die Tätigkeit der Mutter des Beschwerdeführers für die Botschaft von Tunesien in XXXX wurde am 25.07.2023 vorzeitig beendet und gab der Beschwerdeführer seine Legitimationskarte zeitgleich ab.Die Tätigkeit der Mutter des Beschwerdeführers für die Botschaft von Tunesien in römisch 40 wurde am 25.07.2023 vorzeitig beendet und gab der Beschwerdeführer seine Legitimationskarte zeitgleich ab.
Der Beschwerdeführer war zuletzt im Sommer 2023, um seinen Vater zu besuchen, sowie im November 2023, als sein Großvater verstarb, in Tunesien.
Am 13.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Am 13.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2026 wurde der Mutter und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2026 wurde der Mutter und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Der Beschwerdeführer verfügt außerhalb seiner Mutter und seiner Schwester über keine Familienmitglieder in Österreich. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Frankreich, wobei zu diesem kein Kontakt besteht.
Der Beschwerdeführer weist folgende meldebehördlichen Registrierungen auf:
Vom 07.04.2020 bis zum 25.05.2023, vom 25.05.2023 bis zum 15.07.2024 und vom 15.07.2024 bis heute war bzw. ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 24.11.2023 bis zum 15.07.2024 war er überdies mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.
Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete am 19.05.2023 in Österreich einen tunesischen Staatsbürger und stellte am 12.12.2023 für sich und ihre damals noch beiden minderjährigen Kinder einen Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Seit Juli 2024 besteht kein Familienleben mehr und hat die Mutter des Beschwerdeführers den Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus am 25.11.2024 wieder zurückgezogen. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.02.2026 geschieden.Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete am 19.05.2023 in Österreich einen tunesischen Staatsbürger und stellte am 12.12.2023 für sich und ihre damals noch beiden minderjährigen Kinder einen Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Seit Juli 2024 besteht kein Familienleben mehr und hat die Mutter des Beschwerdeführers den Antrag auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus am 25.11.2024 wieder zurückgezogen. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.02.2026 geschieden.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Er hat in Österreich ein halbes Jahr die Mittelschule besucht und im Anschluss das Gymnasium, wobei er die 5. Klasse zweimal wiederholte. Der Beschwerdeführer hat vom 06.09.2024 bis zum 27.06.2025 ein Vorbereitungsmodul zur Ausübung eines Lehrberufes bei einem berufspädagogischen Institut absolviert. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen und finanziert seine Mutter den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer geht keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und ist nicht sozialversichert, übt aber mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, wie beispielsweise die Essensausgabe, aus. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden und treibt Sport.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Unterlagen und in die Verwaltungsakte zu XXXX und XXXX .Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Unterlagen und in die Verwaltungsakte zu römisch 40 und römisch 40 .
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2026 und wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB ergänzend hinsichtlich des Beschwerdeführers eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Schulbildung (AS 81 bis AS 87) und seinen Lebensumständen in Tunesien sowie seiner familiären Situation im Herkunftsstaat, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 105) und vor dem erkennenden Gericht am 04.02.2026 (OZ 6 in XXXX ). Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Schulbildung (AS 81 bis AS 87) und seinen Lebensumständen in Tunesien sowie seiner familiären Situation im Herkunftsstaat, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 105) und vor dem erkennenden Gericht am 04.02.2026 (OZ 6 in römisch 40 ).
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des in Kopie eingebrachten Reisepasses mit der Nummer XXXX (AS 23) fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des in Kopie eingebrachten Reisepasses mit der Nummer römisch 40 (AS 23) fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist, wurde seinerseits glaubhaft und gleichbleibend bei der belangten Behörde (AS 105) und in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, eine Lehre als Mechatroniker absolvieren zu wollen und geht er mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Gegenteiliges betreffend die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dargetan und ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.
Der Aufenthalt sowie der Kontakt des Vaters des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben seinerseits bei der belangten Behörde (AS 107) und in der mündlichen Verhandlung. Anhand der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht auch glaubhaft darlegen, mit seinem Vater derzeit nicht in Kontakt zu sein. Ebenso war für das erkennende Gericht glaubhaft, dass er zu weiteren, im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen keinen Kontakt habe und stimmen diese Aussagen des Beschwerdeführers auch mit jenen seiner Mutter und seiner Schwester überein.
Die Feststellungen zum Visum D des Beschwerdeführers, welches vom 26.01.2020 bis zum 25.05.2020 gültig war, ergeben sich anhand eines IZR-Auszuges.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers mit der Obsorge des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Schwester betraut war bzw. ist, ergibt sich aus dem Akt zu XXXX . Dass die Mutter des Beschwerdeführers mit der Obsorge des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Schwester betraut war bzw. ist, ergibt sich aus dem Akt zu römisch 40 .
Dass die Mutter des Beschwerdeführers für die Botschaft von Tunesien arbeitete und in der Funktion als XXXX in XXXX tätig war, ist dem Verwaltungsakt zu XXXX zu entnehmen.Dass die Mutter des Beschwerdeführers für die Botschaft von Tunesien arbeitete und in der Funktion als römisch 40 in römisch 40 tätig war, ist dem Verwaltungsakt zu römisch 40 zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Legitimationskarte blau des Beschwerdeführers sind anhand eines vorgelegten Schreibens des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 13.10.2023 (AS 71 und AS 93 bis AS 97) ersichtlich.
Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Botschaft von Tunesien der Mutter des Beschwerdeführers resultiert aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie jenem seiner Mutter ( XXXX ).Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Botschaft von Tunesien der Mutter des Beschwerdeführers resultiert aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie jenem seiner Mutter ( römisch 40 ).
Dass der Beschwerdeführer zuletzt im Sommer 2023 sowie im November 2023 in Tunesien war, wurde seinerseits glaubhaft in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben und bestätigten dies auch die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung des Beschwerdeführers resultieren aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie einem aktuellen IZR-Auszug.
Die Feststellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ betreffend die Mutter und die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers ist dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2026, GZ: XXXX und XXXX zu entnehmen. Die Feststellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ betreffend die Mutter und die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers ist dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2026, GZ: römisch 40 und römisch 40 zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Mutter und seiner Schwester über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet verfügt und ein Cousin in Frankreich lebt, zu diesem aber kein Kontakt besteht, ergibt sich anhand der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 107).
Die Feststellungen zu den meldebehördlichen Erfassungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet resultieren aus einem aktuellen ZMR-Auszug.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle – und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – von einem durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit jedenfalls 07.04.2020 – und somit seit fast sechs Jahren – ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angibt (AS 105), im Sommer 2023 kurzzeitig und im November 2023 für rund eine Woche in Tunesien gewesen zu sein, seitdem aber durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, führt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle aus, dass ein kurzzeitiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat seinen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu durchbrechen vermag (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088; VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101).Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle – und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – von einem durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit jedenfalls 07.04.2020 – und somit seit fast sechs Jahren – ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angibt (AS 105), im Sommer 2023 kurzzeitig und im November 2023 für rund eine Woche in Tunesien gewesen zu sein, seitdem aber durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, führt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle aus, dass ein kurzzeitiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat seinen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu durchbrechen vermag vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088; VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101).
Die Feststellungen zur Ehe und der Scheidung der Mutter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt XXXX . Die Antragstellung und die Zurückziehung des Antrages auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus resultieren aus einem IZR-Auszug.Die Feststellungen zur Ehe und der Scheidung der Mutter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt römisch 40 . Die Antragstellung und die Zurückziehung des Antrages auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus resultieren aus einem IZR-Auszug.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers resultieren aus drei vorgelegten Zeugnissen zu Deutschkursen, welche der Beschwerdeführer absolviert hat, vom 26.11.2020 (AS 75, AS 125) betreffend das Sprachniveau A2.1, vom 31.05.2022 (AS 123) betreffend das Sprachniveau A2.2 und vom 29.09.2022 (AS 73, AS 121) betreffend das Sprachniveau B1.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen Pflichtschulabschluss verfügt, ergibt sich anhand seiner glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde (AS 109) sowie dem Umstand, dass ein Pflichtschulabschluss Voraussetzung dafür ist, dass der Beschwerdeführer beim berufspädagogischen Institut XXXX überhaupt das Vorbereitungsmodul für eine künftige Lehre absolvieren konnte, wie sich aus einer aktuellen Internetrecherche auf der Homepage des Institutes entnehmen lässt ( XXXX ). Dass er die 5. Klasse zweimal wiederholen musste, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen und wurden ein Jahreszeugnis von 2023/2024 und ein Schreiben des 903016 Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX vorgelegt (AS 61, AS 63), woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in Deutsch mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Anhand eines vorgelegten Modulzeugnisses sowie einer Schulbesuchsbestätigung des berufspädagogischen Institutes XXXX – XXXX ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 06.09.2024 bis zum 27.06.2025 das Institut besucht und ein Modul für technische Fachrichtungen positiv absolviert hat (AS 65, AS 115 bis AS 119; Beilage B in XXXX ). Die ehrenamtlichen Tätigkeiten, welchen der Beschwerdeführer nachgeht, resultieren neben seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung aus den vorgelegten Nachweisen der XXXX vom 18.11.2025, vom 25.11.2025, vom 02.12.2025, vom 09.12.2025 (Stellungnahme vom 18.12.2025), vom 13.01.2026 und vom 20.01.2026 (Beilage C in XXXX ). Die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers resultiert aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers resultieren aus drei vorgelegten Zeugnissen zu Deutschkursen, welche der Beschwerdeführer absolviert hat, vom 26.11.2020 (AS 75, AS 125) betreffend das Sprachniveau A2.1, vom 31.05.2022 (AS 123) betreffend das Sprachniveau A2.2 und vom 29.09.2022 (AS 73, AS 121) betreffend das Sprachniveau B1.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen Pflichtschulabschluss verfügt, ergibt sich anhand seiner glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde (AS 109) sowie dem Umstand, dass ein Pflichtschulabschluss Voraussetzung dafür ist, dass der Beschwerdeführer beim berufspädagogischen Institut römisch 40 überhaupt das Vorbereitungsmodul für eine künftige Lehre absolvieren konnte, wie sich aus einer aktuellen Internetrecherche auf der Homepage des Institutes entnehmen lässt ( römisch 40 ). Dass er die 5. Klasse zweimal wiederholen musste, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen und wurden ein Jahreszeugnis von 2023 aus 2024, und ein Schreiben des 903016 Bundesoberstufenrealgymnasiums römisch 40 vorgelegt (AS 61, AS 63), woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in Deutsch mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Anhand eines vorgelegten Modulzeugnisses sowie einer Schulbesuchsbestätigung des berufspädagogischen Institutes römisch 40 – römisch 40 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 06.09.2024 bis zum 27.06.2025 das Institut besucht und ein Modul für technische Fachrichtungen positiv absolviert hat (AS 65, AS 115 bis AS 119; Beilage B in römisch 40 ). Die ehrenamtlichen Tätigkeiten, welchen der Beschwerdeführer nachgeht, resultieren neben seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung aus den vorgelegten Nachweisen der römisch 40 vom 18.11.2025, vom 25.11.2025, vom 02.12.2025, vom 09.12.2025 (Stellungnahme vom 18.12.2025), vom 13.01.2026 und vom 20.01.2026 (Beilage C in römisch 40 ). Die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers resultiert aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht sozialversichert ist, ergibt sich anhand eines aktuellen Auszuges aus dem AJ-Web.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers für dessen Lebensunterhalt aufkommt, wurde glaubhaft von Seiten des Beschwerdeführers sowie von seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung dargelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG 2017), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 FPG). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG).
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung.
Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Zu prüfen ist, ob die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.10.2025, Ra 2025/18/0203; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.10.2025, Ra 2025/18/0203; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass der Beschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester, nach vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit seiner Mutter für die tunesische Botschaft am 25.07.2023, das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Ebensowenig verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung, welche ihm mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2025 aufgetragen wurde, nicht nachgekommen ist. Es wird dahingehend aber auch nicht verkannt, dass seitens der belangten Behörde trotz aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers keine Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgt ist.
Es ist ebenso zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses seiner Mutter und der Rückgabe der Legitimationskarten über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte und demzufolge nicht darauf vertrauen durfte, sein Familienleben dauerhaft im Schengenraum fortführen zu können.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen der Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen der Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über seine Kernfamilie. So lebt er – seit der Aufnahme der Tätigkeit seiner Mutter für die tunesische Botschaft – mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX und besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familie unstrittig ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über seine Kernfamilie. So lebt er – seit der Aufnahme der Tätigkeit seiner Mutter für die tunesische Botschaft – mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 und besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familie unstrittig ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK dar.
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 mwN, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 mwN, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN).
Wie bereits erörtert führt der Beschwerdeführer seit nunmehr fast sechs Jahren mit seiner Mutter und seiner Schwester im Bundesgebiet ein Familienleben und konnte der Beschwerdeführer sowie auch seine Mutter und seine Schwester in der mündlichen Verhandlung ein starkes familiäres Band glaubhaft machen.
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH 23.06.2025, Ra 2025/20/0179). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist vergleiche VwGH 23.06.2025, Ra 2025/20/0179). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester zur Folge hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2026 wurde der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt und stellen die Mutter und die Schwester – wie bereits dargelegt – die Kernfamilie des Beschwerdeführers dar. Auch verfügt die Mutter des Beschwerdeführers nicht über die finanziellen Mittel, regelmäßig nach Tunesien reisen zu können, um den Kontakt zu ihrem Sohn aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam der Beschwerdeführer mit 13 Jahren nach Österreich und hat im Bundesgebiet die Mittelschule und das Gymnasium besucht sowie einen Pflichtschulabschluss absolviert. Überdies hat er ein Modul bei einem berufspädagogischen Institut positiv abgeschlossen, um sich auf seine Mechatronikerlehre vorzubereiten. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer vollständig in das österreichische Schul- und Sozialsystem integriert ist.Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester zur Folge hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2026 wurde der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt und stellen die Mutter und die Schwester – wie bereits dargelegt – die Kernfamilie des Beschwerdeführers dar. Auch verfügt die Mutter des Beschwerdeführers nicht über die finanziellen Mittel, regelmäßig nach Tunesien reisen zu können, um den Kontakt zu ihrem Sohn aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam der Beschwerdeführer mit 13 Jahren nach Österreich und hat im Bundesgebiet die Mittelschule und das Gymnasium besucht sowie einen Pflichtschulabschluss absolviert. Überdies hat er ein Modul bei einem berufspädagogischen Institut positiv abgeschlossen, um sich auf seine Mechatronikerlehre vorzubereiten. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer vollständig in das österreichische Schul- und Sozialsystem integriert ist.
Eine Rückkehr nach Tunesien hätte für den Beschwerdeführer vor allem die Ungewissheit zur Folge, inwiefern seine Schullaufbahn, welche er bisher in Österreich absolvierte, überhaupt vom tunesischen Bildungssystem anerkannt werde. Der Beschwerdeführer hat – gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester – Tunesien im Jahr 2020 verlassen und war zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 13 Jahre alt. Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer kaum bzw. gar keinen Kontakt, weswegen von einer gänzlichen kulturellen Entwurzelung zum Herkunftsstaat ausgegangen werden kann und hat der Beschwerdeführer – im Alter von 13 bis 19 Jahren – seine überwiegende Hauptsozialisierung in Österreich erfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich der Ansicht, dass die Fortsetzung des Familienlebens in Tunesien, gemeinsam mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester, dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann.
Die Rückkehrentscheidung greift somit, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Tunesien fortgesetzt werden kann, gravierend in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.
Nach vorgenommener Interessenabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet alles in allem überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr fast sechs Jahren mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX und besteht eine enge Bindung zueinander. Das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb von Österreich ist nicht zumutbar und besuchte der Beschwerdeführer die Schule in Österreich, bereitet sich auf seine Lehre zum Mechatroniker vor und spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Auch sein soziales Umfeld und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten müssen Berücksichtigung finden, wenngleich diese isoliert betrachtet nicht zu einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet geführt hätten. All diese Aspekte und insbesondere das Familienleben, welches der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet führt, fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt lediglich auf einen sich als unberechtigt erwiesenen Asylantrag stützt.Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr fast sechs Jahren mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 und besteht eine enge Bindung zueinander. Das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb von Österreich ist nicht zumutbar und besuchte der Beschwerdeführer die Schule in Österreich, bereitet sich auf seine Lehre zum Mechatroniker vor und spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Auch sein soziales Umfeld und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten müssen Berücksichtigung finden, wenngleich diese isoliert betrachtet nicht zu einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet geführt hätten. All diese Aspekte und insbesondere das Familienleben, welches der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet führt, fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt lediglich auf einen sich als unberechtigt erwiesenen Asylantrag stützt.
Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben.Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben.
Des Weiteren aufgrund der zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen. Des Weiteren aufgrund der zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pflichtschulabschluss im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 IntG 2017 und erfüllt somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet (vgl. 18.01.2022, Ra 2020/19/0447) und ist ihm daher ein Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pflichtschulabschluss im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG 2017 und erfüllt somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches gemäß Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet vergleiche 18.01.2022, Ra 2020/19/0447) und ist ihm daher ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Da die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben. Da die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) ebenfalls ihre Grundlage vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2317255.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026