Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
AlVG §14Spruch
,
G305 2326403-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Georg KÖNIGSBERGER und Mag. Michael NITSCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, GZ: XXXX , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Georg KÖNIGSBERGER und Mag. Michael NITSCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Die gegen den Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2025 gem. § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 .2025 gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die zum XXXX .2025 datierte, am XXXX .2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, den sie mit dem Begehren verband, dass der bekämpfte Bescheid für ungültig erklärt und ihr ein neuer Bescheid ausgestellt werden möge.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die zum römisch 40 .2025 datierte, am römisch 40 .2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, den sie mit dem Begehren verband, dass der bekämpfte Bescheid für ungültig erklärt und ihr ein neuer Bescheid ausgestellt werden möge.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , der BF mittels RSb-Briefs am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , der BF mittels RSb-Briefs am römisch 40 .2025 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail am XXXX .2025 einen Vorlageantrag ein. 4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail am römisch 40 .2025 einen Vorlageantrag ein.
5. Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobenen Vorlageantrag vom XXXX als verspätet zurück.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025 erhobenen Vorlageantrag vom römisch 40 als verspätet zurück.
6. Gegen diesen Bescheid, der BF mit Rückscheinbrief am XXXX .2025 nachweislich zugestellt, erhob diese eine am XXXX .2025 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.6. Gegen diesen Bescheid, der BF mit Rückscheinbrief am römisch 40 .2025 nachweislich zugestellt, erhob diese eine am römisch 40 .2025 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.
7. Mit hg. Verfügung vom 17.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
8. Die ihr gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ die BF reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX gem. § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.
1.2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ein.1.2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine zum römisch 40 datierte, am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ein.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , der Beschwerdeführerin am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass sie diesen bestätige.1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2025 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass sie diesen bestätige.
Der Beschwerdevorentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts angeschlossen, dass gegen diese Erledigung binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein Vorlageantrag erhoben werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut: Der Beschwerdevorentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts angeschlossen, dass gegen diese Erledigung binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice ein Vorlageantrag erhoben werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird (Vorlageantrag)“.
1.4. Am Dienstag, XXXX , wurde die Beschwerdevorentscheidung bei dem für die Beschwerdeführerin zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt, sodass damit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages in Gang gesetzt wurde. 1.4. Am Dienstag, römisch 40 , wurde die Beschwerdevorentscheidung bei dem für die Beschwerdeführerin zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt, sodass damit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages in Gang gesetzt wurde.
Die Rechtsmittelfrist endete - ausgehend vom XXXX - mit Ablauf des XXXX , sohin am Dienstag, XXXX um 24:00 Uhr.Die Rechtsmittelfrist endete - ausgehend vom römisch 40 - mit Ablauf des römisch 40 , sohin am Dienstag, römisch 40 um 24:00 Uhr.
1.5. Am XXXX , sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail einen Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.1.5. Am römisch 40 , sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail einen Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
1.6. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag erweist sich als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF.
Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der gegen den Bescheid vom XXXX , erhobenen Beschwerde:3.1. Zur Abweisung der gegen den Bescheid vom römisch 40 , erhobenen Beschwerde:
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Antrag bei der Behörde stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Antrag bei der Behörde stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag).
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG).
Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I², Rz 12 zu § 32 AVG).Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I², Rz 12 zu Paragraph 32, AVG).
2.3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, XXXX .2025, bei dem für sie zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt, wodurch die Zustellung durch Hinterlegung als bewirkt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, römisch 40 .2025, bei dem für sie zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt, wodurch die Zustellung durch Hinterlegung als bewirkt gilt.
Mit der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung und der am XXXX .2025 Bereitlegung zur Abholung bei dem für sie zuständigen Postamt wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages in Gang gesetzt und endete diese Frist nach den oben zitierten Bestimmungen am Dienstag, den XXXX .2025 um 24:00 Uhr. Mit der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung und der am römisch 40 .2025 Bereitlegung zur Abholung bei dem für sie zuständigen Postamt wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages in Gang gesetzt und endete diese Frist nach den oben zitierten Bestimmungen am Dienstag, den römisch 40 .2025 um 24:00 Uhr.
Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen.
Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete, an die belangte Behörde am XXXX .2025, per E-Mail übermittelte Vorlageantrag langte erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich damit als verspätet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das verspätete Rechtsmittel auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es der BF nicht möglich gewesen wäre, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Einbringung des Vorlageantrages zu wahren. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete, an die belangte Behörde am römisch 40 .2025, per E-Mail übermittelte Vorlageantrag langte erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich damit als verspätet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das verspätete Rechtsmittel auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es der BF nicht möglich gewesen wäre, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Einbringung des Vorlageantrages zu wahren.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen in der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobenen Beschwerde und mit dem im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen in der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2025 erhobenen Beschwerde und mit dem im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Vorlage Vorlageantrag Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2326403.1.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026