TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/26 I422 2015023-5

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Veröffentlicht am 26.03.2026
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Entscheidungsdatum

26.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §53
AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I422 2015023-5/10E
, I422 2015023-5/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und das Einreiseverbot behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und das Einreiseverbot behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein nigerianischer Staatsbürger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste am 04.07.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der nunmehrigen Antragstellung liegen Anträge auf internationalen Schutz vom 04.07.2010, gefolgt von Folgeanträgen vom 05.02.2013 und vom 17.10.2018, sowie zwei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 vom 23.07.2018 und vom 24.05.2024 zugrunde, welche bisher allesamt negativ entschieden wurden. Der nunmehrigen Antragstellung liegen Anträge auf internationalen Schutz vom 04.07.2010, gefolgt von Folgeanträgen vom 05.02.2013 und vom 17.10.2018, sowie zwei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 23.07.2018 und vom 24.05.2024 zugrunde, welche bisher allesamt negativ entschieden wurden.

Am 03.06.2025 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005, welcher mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.09.2025 zu einem Folgeantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 geändert wurde. Darüber hinaus wurde mit Stellungnahme vom 11.09.2025 die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 beantragt.Am 03.06.2025 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005, welcher mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.09.2025 zu einem Folgeantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 geändert wurde. Darüber hinaus wurde mit Stellungnahme vom 11.09.2025 die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 beantragt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 03.06.2025 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Mängelheilungsantrag vom 11.09.2025 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 03.06.2025 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ihm wurde für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Mängelheilungsantrag vom 11.09.2025 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.01.2026 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die mangelhafte Führung des Ermittlungsverfahrens moniert.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 13.01.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Am 11.02.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, ledig und trägt keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter. In Nigeria leben nach wie vor seine Mutter und ein jüngerer Bruder. Mit einem Freund, welcher ebenso in Nigeria lebt und regelmäßig die Mutter des Beschwerdeführers besucht, um sich nach ihrem Gesundheitszustand zu erkundigen, ist der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt.

Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer folgende meldebehördlichen Registrierungen auf: Vom 06.07.2010 bis zum 31.08.2010, vom 31.08.2010 bis zum 23.09.2010, vom 23.09.2010 bis zum 20.12.2010, vom 29.12.2010 bis zum 27.09.2012, vom 27.09.2012 bis zum 11.04.2014, vom 19.02.2016 bis zum 04.07.2019 und vom 30.07.2021 bis zum 17.10.2022 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In den Zeiträumen vom 15.04.2014 bis zum 19.02.2016, vom 17.10.2022 bis zum 10.05.2023 und vom 11.01.2024 bis heute war bzw. ist der Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet. Unbekannten Aufenthaltes war der Beschwerdeführer ab dem 04.07.2019 bis zum 30.07.2021 und ab dem 10.05.2023 bis zum 11.01.2024.

Der Beschwerdeführer hat keine Familie oder Verwandten im Bundesgebiet sowie in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau B1, die entsprechende Prüfung hat er bisher nicht absolviert.

Er ist seit 2010 als Kolporteur für Straßenzeitungen registriert und verkauft die Zeitschrift „Global Player“. Seinen Lebensunterhalt finanziert er sich darüber hinaus durch Hilfstätigkeiten, welche er im Bekanntenkreis tätigt, wie beispielsweise das Frisieren von Haaren oder das Anbieten von Fitnesskursen. Monatlich bringt der Beschwerdeführer rund EUR 500,00 bis 600,00 ins Verdienen.

Er verfügt über zwei Einstellungszusagen aus den Jahren 2018 sowie eine Einstellungszusage aus dem Jahr 2025, wonach er als Lagermitarbeiter für 30 Stunden pro Woche zu einem Bruttolohn von EUR 1.125,40 angestellt werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat vom 01.03.2016 bis zum 30.04.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Er war vom 04.07.2010 bis zum 04.05.2018 in einem aufrechten Versicherungsverhältnis bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert und ist seit dem 14.04.2025 bis heute bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen – GW versichert. Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine Beziehung, hat sich jedoch über die Jahre des Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Er ist Mitglied im Verein XXXX in Wien und hilft in einem kirchlichen Verein mit. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball, trifft sich mit Freunden, besucht die Kirche und nimmt an Veranstaltungen des Vereins XXXX teil.Der Beschwerdeführer hat vom 01.03.2016 bis zum 30.04.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Er war vom 04.07.2010 bis zum 04.05.2018 in einem aufrechten Versicherungsverhältnis bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert und ist seit dem 14.04.2025 bis heute bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen – GW versichert. Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine Beziehung, hat sich jedoch über die Jahre des Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Er ist Mitglied im Verein römisch 40 in Wien und hilft in einem kirchlichen Verein mit. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball, trifft sich mit Freunden, besucht die Kirche und nimmt an Veranstaltungen des Vereins römisch 40 teil.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 16.12.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 21.06.2012, Zl. XXXX , abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 16.12.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 21.06.2012, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 05.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, ZI. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Eine dagegen an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des nunmehrigen Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014, Zl. W144 1417503-2/3E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2014 dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. I412 2015023-1/18E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.Am 05.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, ZI. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Eine dagegen an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des nunmehrigen Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014, Zl. W144 1417503-2/3E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2014 dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. I412 2015023-1/18E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Am 21.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. I412 2015023-2/2E, als verspätet zurückgewiesen wurde.

Am 04.07.2018 wurde seitens der Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und wurde der Beschwerdeführer am 19.10.2018 zur Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation geladen, wobei seine Staatsangehörigkeit bestätigt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2018 als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs in erster Instanz am 04.12.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2018 als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs in erster Instanz am 04.12.2018 in Rechtskraft.

Parallel dazu stellte der Beschwerdeführer am 17.10.2018 den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der Behörde vom 24.01.2019 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, Zl. I415 2015023-3/3E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 25.02.2019 in Rechtskraft. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2019 zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Am 24.05.2024 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG 2005, weiters einen Antrag auf Mängelheilung. Mit Bescheid vom 21.08.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10, iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2,3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2024 persönlich zugestellt, nicht jedoch seiner Rechtsvertretung. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024, Zl. I406 2015023-4/8E, wurde die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom 17.09.2024 aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustellung als unzulässig zurückgewiesen.Am 24.05.2024 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, weiters einen Antrag auf Mängelheilung. Mit Bescheid vom 21.08.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10,, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,,3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2024 persönlich zugestellt, nicht jedoch seiner Rechtsvertretung. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024, Zl. I406 2015023-4/8E, wurde die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom 17.09.2024 aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustellung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2024, rechtswirksam der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 14.11.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2024 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und erwuchs am 13.12.2024 in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2024, rechtswirksam der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 14.11.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2024 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und erwuchs am 13.12.2024 in erster Instanz in Rechtskraft.

Am 07.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen. Dieser Bescheid erging am 13.02.2025 in erster Instanz in Rechtskraft. Am 17.01.2025 erschien der Beschwerdeführer zum Interview der nigerianischen Botschaft.Am 07.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen. Dieser Bescheid erging am 13.02.2025 in erster Instanz in Rechtskraft. Am 17.01.2025 erschien der Beschwerdeführer zum Interview der nigerianischen Botschaft.

Am 15.01.2025 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 einbringen werde und ersuchte um einen Termin zur persönlichen Antragstellung.Am 15.01.2025 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 einbringen werde und ersuchte um einen Termin zur persönlichen Antragstellung.

Zwei von der belangten Behörde übermittelte Ladungstermine – nämlich für den 07.02.2025 sowie den 24.02.2025 – nahm der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Unterlagen nicht wahr.

Der Beschwerdeführer reichte am 03.06.2025 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Der Beschwerdeführer reichte am 03.06.2025 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Stellungnahme vom 11.09.2025 änderte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den am 03.06.2025 gestellten Antrag nach § 56 Abs. 2 AsylG 2005 zu einem Antrag auf „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und stellte mit dieser Stellungnahme zudem einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG- DV 2005.Mit Stellungnahme vom 11.09.2025 änderte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den am 03.06.2025 gestellten Antrag nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 zu einem Antrag auf „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und stellte mit dieser Stellungnahme zudem einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG- DV 2005.

1.3. Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses:

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein Reisedokument vorgelegt.

Am 11.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005.Am 11.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005.

Er hat nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).

Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und mangelnde Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, beeinflusst (FH 2025).

Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).

Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von erheblichen Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Gewalt in oder bei Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter haben sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) kritisch geäußert. Die Wahl war durch ein äußerst geringes Vertrauen der Wähler in die INEC und durch eine Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent - ein Rekordtief - gekennzeichnet (FH 2025).

Sicherheitslage

Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 7.5.2025). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.6.2025). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernan- ce-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demonstrationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024).

Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024).

Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.6.2025). ISWAP, Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023).

Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt" in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt" in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 8.1.2025). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.6.2025). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025).

Für das Jahr 2023 hat Nigeria Watch berichtet, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 forderten kriminelle Vorfälle 5.356 Menschenleben, insbesondere in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Zamfara, Benue und Plateau. Im Jahr 2023 verzeichnete der Bundesstaat Borno die höchste Zahl an Todesfällen (2.123), gefolgt von Benue (872), Niger (731), Plateau (708), Kaduna (672) und Zamfara (573), während Ekiti, Jigawa (36), Bayelsa (51), Gombe (55) und Adamawa (85) die niedrigsten Zahlen meldeten (NiWa 2024).

Auch für das Jahr 2024 berichtet Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen Problemen, Verkehrsunfällen und religiösen Problemen. Auch im Jahr 2024 war Kriminalität für die höchste Zahl an Todesfällen durch tödliche Gewalt in Nigeria verantwortlich. Sie forderte 6.018 Todesopfer, was einen Anstieg gegenüber den 5.356 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Die Bundesstaaten Katsina, Zamfara und Kaduna waren aufgrund von Banditentum in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. Die Zahl der Todesfälle durch gewalttätige Vorfälle in Nigeria stieg 2024 auf 12.162, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2006 auf 208.998 Todesfälle beläuft. Der Bundesstaat Borno war 2024 am stärksten von tödlichen Konflikten betroffen. Er verzeichnete die höchste absolute Zahl an Todesfällen (1.263) und die zweithöchste relative Zahl an Todesfällen pro 100.000 Einwohner (17). Zamfara, Niger, Kastina und Benue stehen ebenfalls auf der Liste der fünf gefährlichsten Bundesstaaten Nigerias (NiWa 2025).

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Abbildung 1: NiWa 2025

Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Entführungen ging von 536 im Jahr 2023 auf 425 im Jahr 2024 zurück. Der Bundesstaat Kaduna verzeichnete die meisten Todesfälle (86), gefolgt vom FCT (43), Delta (41), Taraba (33) und Rivers (23), wie in Abbildung 4 dargestellt. Einige der Vorfälle ereigneten sich an den Schauplätzen der Entführung oder in der Gefangenschaft. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditionelle Herrscher und Sicherheitskräfte, bei den Tätern um Banditen, Kultisten, Hirten, Piraten, Internetbetrüger und Pro-Biafra-Agitatoren (NiWa 2025).

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Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP- Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA

.

Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024a).

Im Jahr 2024 war der Bundesstaat Zamfara mit 19,52 Todesopfern pro 100 000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf Banditentum zurückzuführen ist. Der Bundesstaat Borno folgt mit 16,57 Todesopfern auf dem zweiten Platz, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Niger (12,99), Katsina (11,39) und Benue (11,17) folgen dahinter. Im krassen Gegensatz dazu erwies sich der Bundesstaat Gombe mit 0,33 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Staat, gefolgt von Cross River (0,37), Akwa Ibom (0,89), Kano (1,37) und Ekiti (1,4) (NiWa 2025).

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.000. Aktuell wird die Gründung einer State Police auf Ebene der Bundesstaaten debattiert, die neben der NPF parallel bestehen soll und von der man sich eine Verbesserung der Sicherheitslage erwartet. Ein genauer Zeitplan für die Einrichtung ist nicht bekannt (ÖB Abuja 10.2024).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat (AA 8.1.2025).

Die nigerianischen Streitkräfte [Anm.: die dem Verteidigungsministerium unterstehen] umfassen mit Stand 2025 schätzungsweise 150.000 Mann (CIA 21.5.2025). Nach anderen Angaben verfügt Nigeria über 230.000 aktives Personal in den Streitkräften. Das Verhältnis militärisches Personal zur Bevölkerung liegt bei 102 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024).

Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte. Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2024).

Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 8.1.2025).

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht (ÖB Abuja 10.2024).

Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regelmäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).

Grundversorgung

Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die CO- VID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisierungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025).

Nigerias Wirtschaft konnte im vierten Quartal 2024 das stärkste Wachstum seit drei Jahren verzeichnen. Laut Medienberichten, die sich auf das Nationale Statistikamt beziehen, ist dies insbesondere auf positive Tendenzen im Dienstleistungssektor zurückzuführen. Das Bruttoinlandsprodukt Nigerias ist demnach im Jahresvergleich um 3,84 Prozent gestiegen und damit stärker als im dritten Quartal (3,46 Prozent), im zweiten Quartal (3,19 Prozent) und im ersten Quartal (2,98 Prozent). Der Dienstleistungssektor ist im vierten Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,37 Prozent gewachsen. Das Wirtschaftswachstum für das ganze Kalenderjahr hat von 2,74 Prozent im Jahr 2023 auf 3,40 Prozent im Jahr 2024 zugelegt (BAMF 10.3.2025).

Insgesamt ist Nigerias Wirtschaft 2024 um 3,4 Prozent gewachsen, für 2025 wird ein Wachstum von 4,1 Prozent prognostiziert. Im Februar 2025 wurde das größte Budget in Nigerias Geschichte verabschiedet. Viele makroökonomische Indikatoren zeigen nach zwei schwierigen Jahren eine leicht positive Tendenz. Die Ölproduktion soll von 1,34 mbpd [Anm.: million barrels per day] im Jahr 2024 auf durchschnittlich 1,5 mbpd steigen. Die Inflation ist nach Rekordwerten 2024 mit einer Lebensmittelinflation von über 40 Prozent wieder niedriger, wenn auch auf noch immer hohem Niveau. Die Währungsreserven sollen 2025 steigen, ebenso wie die Konsumausgaben und Investitionen (WKO 3.2025).

Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden. Die Zentralbank von Nigeria hat die Geldpolitik angemessen gestrafft, sich wieder auf ihr Preisstabilitätsmandat konzentriert und die Defizitfinanzierung eingestellt. Diese Maßnahmen tragen zwar dazu bei, dass die nigerianische Wirtschaft die Talsohle durchschritten hat, doch die Inflation bleibt hoch, sodass die Behörden ihren Kurs mit einer straffen Geldpolitik, Wechselkursflexibilität und Haushaltsdisziplin unbedingt beibehalten müssen. Nach Jahren langsamen Wachstums und hoher Inflation sind Armut und Not nach wie vor groß. Um die ärmsten und wirtschaftlich am stärksten gefährdeten Haushalte zu unterstützen, hat die Regierung gezielte, befristete Geldtransfers eingeführt, die beschleunigt und ausgeweitet werden sollten (WB 10.4.2025).

Die makroökonomischen Reformen schaffen, sofern sie nachhaltig sind, eine neue Grundlage für inklusives Wachstum und Armutsbekämpfung, erfordern jedoch auch tiefgreifende Strukturreformen. Die neue politische Ausrichtung Nigerias stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit, erhöht die Attraktivität des Landes für in- und ausländische Investitionen und hat begonnen, die schuldenbedingten fiskalischen Risiken zu verringern und den fiskalischen Spielraum wieder zu vergrößern. Die Beseitigung tief verwurzelter Hindernisse ist jedoch entscheidend für ein nachhaltigeres Wachstum in Nigeria. Dies erfordert den Abbau von Handelshemmnissen, die Erleichterung des Handels, die Verbesserung des Zugangs zu einer zuverlässigen Stromversorgung und die Verbesserung des Geschäftsumfelds (WB 10.4.2025).

Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine notwendige Maßnahme für längerfristiges Wirtschaftswachstum, trieb die Inflation aber noch mehr an. Für 2025 deuten einige Anzeichen darauf hin, dass sich die Währung stabilisiert. Der Wertverlust stellt Nigerianer aus allen Einkommensschichten vor Herausforderungen, importierte Produkte sind spürbar teurer geworden. Im Jänner (24,5 Prozent) und Februar 2025 (23,3 Prozent) war die Inflation erstmals wieder rückfläufig (Dezember 2024: 34,8 Prozent). Teils ist das auch darauf zurückzuführen, dass das Jahr 2024 nun als neues Basisjahr für die Berechnung herangezogen wird. Nach 34,6 Prozent im Jahr 2024 wird für 2025 eine Inflation von 17,9 Prozent prognostiziert (WKO 3.2025).

Die nigerianische Regierung hat am 27.8.2024 unter Berufung auf eine Studie mehrerer internationaler Organisationen bekannt gegeben, dass mehr als 31,8 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Besonders Frauen und Kinder sind Medienberichten zufolge betroffen. Die Ergebnisse eines internationalen Berichts deuten auf einen starken Anstieg der Anzahl an Betroffenen hin. Nach Angaben des WFP waren zwischen Oktober und Dezember 2023 noch rd. 18,6 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht. U. a. durch Überfälle von Mitgliedern bewaffneter Gruppen sind demnach sesshafte Landwirte gezwungen worden, ihre Felder zu verlassen, was zu höheren Lebensmittelpreisen und einer steigenden Inflation beigetragen hat. Nigeria ist mit der stärksten Lebenshaltungskostenkrise seit einer Generation konfrontiert (BAMF 2.9.2024b).

Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen, darunter die Abschaffung der Subventionierung des Kraftstoffverbrauchs und die Liberalisierung der Wechselkurse, trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (USD 15) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025).

Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

16 Prozent der Befragten (n = 608) schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 27 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 49 Prozent der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während acht Prozent ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. Neun Prozent der befragten Teilnehmer (n = 608) schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 23 Prozent es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 51 Prozent schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 17 Prozent ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 68 Prozent der Teilnehmer (n = 608) haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 20 Prozent manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben sieben Prozent der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während fünf Prozent nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (BFA 1.2025).

Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):

Der Anteil derjenigen, die sich die Lebensmittel für die Familie leisten können, ist von 21 Prozent im Jahr 2023 auf 16 Prozent im Jahr 2024 gesunken. Ein positiver Trend beim Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Vergleich zwischen 2023 und 2024 zu erkennen: 2023 hatten 60 Prozent immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies 2024 für 68 Prozent gilt. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Fähigkeit, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist zwischen 2023 und 2024 festzustellen: Während 2023 17 Prozent in der Lage waren, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2024 auf neun Prozent gesunken (BFA 1.2025).

Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern;

großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2024). Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einem Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024).

Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet rund 80 Prozent der Exporteinnahmen und über 50 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Aufgrund des Rückzugs vieler westlicher Ölunternehmen, schlechter Wartung und großer Verluste durch Öldiebstahl sank jedoch der Beitrag des Erdölsektors zum BIP immer weiter, zuletzt auf rund 5,5 Prozent. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Paradoxerweise ist der Import von raffinierten Erdölprodukten trotz der großen Rohölvorkommen einer der gewichtigsten Ausgabenposten Nigerias. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber durch den Umstand, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil durch Dieselgeneratoren erfolgt. Trotz der versprochenen Instandsetzungsarbeiten an den staatlichen Ölraffinerien sind diese nach wie vor alle außer Betrieb. Lange Zeit hoffte man auf eine Verbesserung der innerstaatlichen Versorgungslage durch die Inbetriebnahme der ersten in Privatbesitz der Dangote-Gruppe befindlichen Ölraffinerie, welche auch die größte Einstrangraffinerie der Welt ist. Sie ist nun nach Verzögerungen bei der Inbetriebnahme mit eingeschränkten Kapazitäten in Betrieb. Ihr Besitzer, der reichste Afrikaner, Aliko Dangote, beschuldigt den staatlichen Ölregulator NNPC, die Regierung sowie die großen Ölhändler des Landes regelmäßig, den Vollbetrieb absichtlich zu behindern (ÖB Abuja 10.2024).

Neben dem geringen Wirtschaftswachstum und der hohen Inflation ist die Bevölkerung zudem mit steigenden Treibstoff- und Elektrizitätskosten (bei gleichzeitig sinkender Versorgung) konfrontiert. Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre

Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und IS- WAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben etwa 37 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von zwei US-Dollar pro Tag, rund 133 Millionen Menschen gelten in Nigeria als multidimensional arm (ÖB Abuja 10.2024). Die Armutsquote hat im Jahr 2023 schätzungsweise 38,9 Prozent erreicht, wobei schätzungsweise 87 Millionen Nigerianer unterhalb der Armutsgrenze leben - die zweitgrößte Gruppe an armer Bevölkerung weltweit nach Indien (WB 10.4.2025).

Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (EUR 39). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja

.

In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work" wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business"), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking") von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).

Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgegangen sind. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024) [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der Google-Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.], wie die Statistik des nigerianischen National Bureau of Statistics für das vierte Quartal 2020 zeigte. Hinzukamen 2020 noch 22,8 Prozent Unterbeschäftigte. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Damit hatte sich 2020 die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren [Anm.: seit 2015] mehr als vervierfacht. - Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist (ÖB Abuja 10.2024).

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup", „garri" oder „pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m2 Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

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Abbildung 3: NiWa 2025

Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitglied- staaten (ÖB Abuja 10.2024).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforce- ment Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).

Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen

In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 8.1.2025). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind mit Stand November 2022 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines „erweiterten elektronischen Reisepasses“ verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023). Gemäß dem Direktor der National Identity Management Commission (NIMC) sollen mit Stand Mai 2025 bereits 120 Millionen Nigerianer in der NID registriert sein. Das ambitionierte Ziel ist es, bis Dezember 2025 95 Prozent der Nigerianer in der Datenbank registriert zu haben (CRAI 30.5.2025).

Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2024).

Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bundesstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, v.a. in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024).

Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 8.1.2025). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden - z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren - sind oft gefälscht (AA 8.1.2025).

Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).

Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024).

Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).

Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation" aus. Anfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation" aus. Anfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020).

Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja". Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:

Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaemb assygermany.org/Forms---Fees.htm)

Lichtbild

Geburtsurkunde

Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)

Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.

Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.

Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild

Bestätigung des „Sekretärs" der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.

Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/a ccount/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die vorangegangenen Verfahren, insbesondere in die vorliegenden Gerichtsakten bzw. Entscheidungen zu Zl.en. W144 1417503-2/3E, I412 2015023-1/18E, I412 2015023-2/2E, I415 2015023-3/3E und I406 2015023-4/8E.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Am 11.02.2026 fand überdies eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Herkunft sowie seinem Familienstand ergeben sich ebenso wie die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seine Familienverhältnisse im Herkunftsstaat aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben seinerseits im Verfahren sowie aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. I415 2015023-3/3E. Dass er mit einem Freund im Herkunftsstaat in Kontakt ist und dieser nach der Mutter des Beschwerdeführers sieht, ist den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus seinen Angaben bei der belangten Behörde. Auch verweist der Beschwerdeführer auf einen Unfall und daraus resultierenden Schmerzen, welche er im Bereich des Fußes bis zur Hüfte habe, dagegen aber Schmerztabletten und eine Salbe nehme. Er habe überdies noch Eisen in der Hand und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Etwaige lebensbedrohliche Erkrankungen wurden im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und sind für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er seit Jahren Straßenzeitungen verkauft und Hilfsarbeiten – wie beispielsweise das Anbieten von Fitnesskursen – annimmt, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinen meldebehördlichen Erfassungen resultieren aus dem Inhalt des Verwaltungsakts in Zusammenschau mit den eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.

Dass der Beschwerdeführer weder über Familie oder Verwandte in Österreich noch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer auf dem Niveau A2 Deutsch spricht und einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 03.02.2015 und vom 24.10.2018. Zuletzt konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Ausprägungen seiner Deutschkenntnisse verschaffen.

Dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig ist, fußt auf dem Umstand, dass er seit 2010 als Kolporteur für die Straßenzeitung „Global Player“ registriert ist, was wiederum aus einem vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 02.11.2018 ersichtlich ist. Überdies führte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung aus, mehreren Hilfstätigkeiten nachzugehen und legte er mit Antragstellung vom 03.06.2025 zwei Bestätigungsschreiben vor, wonach er als Fitnessbetreuer monatlich je EUR 90,00 und EUR 120,00 erhalte.

Dass der Beschwerdeführer monatlich rund EUR 500,00 bis 600,00 ins Verdienen bringt, ist seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über zwei Einstellungszusagen aus dem Jahr 2018 sowie eine Einstellungszusage aus dem Jahr 2025 verfügt, ist den beigelegten Schreiben vom 01.08.2018, vom 01.10.2018 und vom 09.02.2025 zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer vom 01.03.2016 bis zum 30.04.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ist anhand eines Speicherauszugs aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ersichtlich. Anhand eines aktuellen Auszugs des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist zudem einsehbar, dass der Beschwerdeführer vom 04.07.2010 bis zum 04.05.2018 in einem aufrechten Versicherungsverhältnis bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet war und seit dem 14.04.2025 bis heute bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen – GW versichert ist. Die Feststellungen zum privaten Umfeld des Beschwerdeführers ist seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie mehreren Empfehlungsschreiben zu entnehmen. Dass er Mitglied im Verein XXXX (Homosexuelle Initiative Wien) ist, in einem kirchlichen Verein mitarbeitet sowie die Feststellungen zur Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers resultieren aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und mehreren Bestätigungsschreiben, ebenso wie aus einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausweis des Vereins XXXX (Beilage B). Dass der Beschwerdeführer vom 01.03.2016 bis zum 30.04.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ist anhand eines Speicherauszugs aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ersichtlich. Anhand eines aktuellen Auszugs des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist zudem einsehbar, dass der Beschwerdeführer vom 04.07.2010 bis zum 04.05.2018 in einem aufrechten Versicherungsverhältnis bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet war und seit dem 14.04.2025 bis heute bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen – GW versichert ist. Die Feststellungen zum privaten Umfeld des Beschwerdeführers ist seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie mehreren Empfehlungsschreiben zu entnehmen. Dass er Mitglied im Verein römisch 40 (Homosexuelle Initiative Wien) ist, in einem kirchlichen Verein mitarbeitet sowie die Feststellungen zur Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers resultieren aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und mehreren Bestätigungsschreiben, ebenso wie aus einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausweis des Vereins römisch 40 (Beilage B).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik belegt.

2.2. Zu den Vorverfahren:

Die Feststellungen zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers resultieren aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in die vorliegenden Gerichtsakten bzw. die Entscheidungen zu Zl.en W144 1417503-2/3E, I412 2015023-1/18E, I412 2015023-2/2E, I415 2015023-3/3E und I406 2015023-4/8E.

2.3. Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses:

Dass die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments für den Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinen verwertbaren Nachweis erbracht hat, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes tatsächlich unmöglich oder unzumutbar wäre.

In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Mängelheilungsantrag vom 11.09.2025 lediglich ausführte, dass bereits seit Jahren aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer von der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Dokumente, insbesondere keinen Reisepass, erhalte.

In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer, befragt durch den erkennenden Richter, weswegen es seiner Meinung nach nicht möglich sei, ein Reisedokument durch die nigerianische Botschaft zu erhalten, aus, dass man ihm bei der Botschaft gesagt habe, dass er eine nigerianische Identifikationsnummer (National Identification Number – NIN-Nummer) bräuchte. Sein Verdacht sei überdies, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung keine Dokumente durch die nigerianische Botschaft erhalte. Nicht plausibel darlegen konnte der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht, weshalb er seine Rechtsvertretung – welche den Beschwerdeführer nicht nur bei Verhandlungen, sondern auch in anderen Lebenslagen unterstütze – zu keinem Zeitpunkt um Hilfe betreffend die Erlangung einer Identifikationsnummer fragte.

Weiters führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er den Botschaftsmitarbeitern mitgeteilt habe, dass er noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung aus dem Jahr 2024 einbringen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle jedoch nicht die Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Im Jahr 2024 erließ die belangte Behörde lediglich zwei Entscheidungen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2024. Mit Bescheid vom 21.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10, iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2,3 iVm § 8 AsylG- DV 2005 abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024, Zl. I406 2015023-4/8E wurde eine von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 21.08.2024 erhobene Beschwerde aufgrund nicht rechtswirksamer Zustellung als unzulässig zurückgewiesen (siehe Punkt II.1.2.). Im Anschluss erließ die belangte Behörde am 08.11.2024 einen neuen Bescheid und wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2024 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten am 13.12.2024 in Rechtskraft. Für das erkennende Gericht konnte somit von Seiten des Beschwerdeführers nicht plausibel dargelegt werden, welche Beschwerde er gegen eine Entscheidung aus dem Jahr 2024 noch hätte einbringen müssen. Weiters führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er den Botschaftsmitarbeitern mitgeteilt habe, dass er noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung aus dem Jahr 2024 einbringen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle jedoch nicht die Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Im Jahr 2024 erließ die belangte Behörde lediglich zwei Entscheidungen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2024. Mit Bescheid vom 21.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10,, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,,3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG- DV 2005 abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024, Zl. I406 2015023-4/8E wurde eine von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 21.08.2024 erhobene Beschwerde aufgrund nicht rechtswirksamer Zustellung als unzulässig zurückgewiesen (siehe Punkt römisch zwei.1.2.). Im Anschluss erließ die belangte Behörde am 08.11.2024 einen neuen Bescheid und wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2024 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten am 13.12.2024 in Rechtskraft. Für das erkennende Gericht konnte somit von Seiten des Beschwerdeführers nicht plausibel dargelegt werden, welche Beschwerde er gegen eine Entscheidung aus dem Jahr 2024 noch hätte einbringen müssen.

Darüber hinaus ist anhand eines Berichtes der nigerianischen Botschaft (siehe I422 2015023-5/5Z) an das BFA vom 17.01.2025, betreffend die damals vorgenommene Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers, unter der Rubrik „Info“ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erneut einen ATB-Antrag gestellt habe und die Botschaft den Ausgang abwarten möchte. Auch an dieser Stelle geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der nigerianischen Botschaft unrichtige Angaben gemacht hat, da er seinen nächsten – den verfahrensgegenständlichen Antrag – erst am 03.06.2025 gestellt hat und zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung am 17.01.2025 für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, inwiefern noch ein Verfahren unerledigt gewesen sei bzw. der Beschwerdeführer bereits einen erneuten Antrag gestellt habe.

Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich online über die Webseite des zuständigen nigerianischen Ministeriums (Passports - Nigeria Immigration Service bzw. https://passportintl.immigration.gov.ng/) einen Reisepass ausstellen zu lassen. Für das Bundesverwaltungsgericht war auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Gedanken und dieser Möglichkeit zur Erlangung eines Reisepasses nicht auseinandergesetzt hat.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach Abs. 2 leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.1.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Fallbezogen gilt daher zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten und die vom BFA gegen den Beschwerdeführer verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Fallbezogen gilt daher zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten und die vom BFA gegen den Beschwerdeführer verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten und sohin über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob für eine Person sein Verbleib im Bundesgebiet von besonderem Gewicht sei, an, dass sein Verbleib lediglich seinen Freunden wichtig sei. Eine etwaige Beziehung, welche im Sinne des Art. 8 EMRK von Relevanz wäre, wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten und sohin über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob für eine Person sein Verbleib im Bundesgebiet von besonderem Gewicht sei, an, dass sein Verbleib lediglich seinen Freunden wichtig sei. Eine etwaige Beziehung, welche im Sinne des Artikel 8, EMRK von Relevanz wäre, wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 06.07.2010 meldebehördlich im Bundesgebiet erfasst und damit seit rund 15 ½ Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Es liegt somit eine Aufenthaltsdauer vor, die das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken vermag, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen in Ansehung seiner Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 auch erfüllt. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich und hat eine Reihe von Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. In beruflicher Hinsicht geht er zwar seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich einer Tätigkeit als Zeitschriftenverkäufer auf selbstständiger Basis nach und finanziert sich seinen Lebensunterhalt mit Hilfsarbeiten für seine Freunde, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich ist er jedoch nicht berechtigt. Davon, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit jedoch überhaupt nicht genützt hat, um sich zu integrieren, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht auszugehen.

Doch auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist – entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Doch auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist – entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 (vgl. weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 vergleiche weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

Dahingehend bleibt im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen das Meldegesetz verstoßen hat. Obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob er seit seiner erstmaligen Einreise immer in Österreich aufhältig gewesen sei, bejahte, war er vom 04.07.2019 bis zum 30.07.2021 und vom 10.05.2023 bis zum 11.01.2024 nicht meldebehördlich erfasst.

Ferner geht er in Österreich einer unerlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, obwohl er über keinen Aufenthaltstitel, der sowohl zum Aufenthalt als auch zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, verfügt, was im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlägt (vgl. VwGH E 18. Oktober 2012, 2012/23/0019; 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). In diesem Zusammenhang verbleibt auch hinsichtlich seiner vorgelegten Einstellungszusagen anzumerken, dass die Voraussetzung für die Umsetzung der jüngst vorgelegten Einstellungszusage ist, dass der Beschwerdeführer einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen kann. Ein Beginn eines möglichen Arbeitsverhältnisses ist auf der Einstellungszusage jedoch nicht vermerkt und enthält die Einstellungszusage den Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer nach derzeitiger wirtschaftlicher Lage – dementsprechend betreffend die Wirtschaftslage zu Beginn des Jahres 2025 – eine Beschäftigung angeboten werden könne, weswegen das Bundesverwaltungsgericht dem Schreiben vom Februar 2025 auch kein überaus großes Gewicht beimessen kann.Ferner geht er in Österreich einer unerlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, obwohl er über keinen Aufenthaltstitel, der sowohl zum Aufenthalt als auch zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, verfügt, was im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlägt vergleiche VwGH E 18. Oktober 2012, 2012/23/0019; 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). In diesem Zusammenhang verbleibt auch hinsichtlich seiner vorgelegten Einstellungszusagen anzumerken, dass die Voraussetzung für die Umsetzung der jüngst vorgelegten Einstellungszusage ist, dass der Beschwerdeführer einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen kann. Ein Beginn eines möglichen Arbeitsverhältnisses ist auf der Einstellungszusage jedoch nicht vermerkt und enthält die Einstellungszusage den Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer nach derzeitiger wirtschaftlicher Lage – dementsprechend betreffend die Wirtschaftslage zu Beginn des Jahres 2025 – eine Beschäftigung angeboten werden könne, weswegen das Bundesverwaltungsgericht dem Schreiben vom Februar 2025 auch kein überaus großes Gewicht beimessen kann.

Hinzukommt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem 25.02.2019, nach rechtskräftigem Abschluss seines letzten Asylansuchens, als unrechtmäßig erwies. All seine bisher im Bundesgebiet gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurden rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen und resultiert die lange Aufenthaltsdauer lediglich aus dem jahrelangen illegalen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und das Prolongieren seines Aufenthalts durch das stellen mehrerer unbegründeter Asylanträge sowie Anträge auf Erteilung von Auenthaltstiteln. Sein Gesamtverhalten läuft der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, der ein großes öffentliches Interesse zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), somit in eklatanter Weise zuwider. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Hinzukommt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem 25.02.2019, nach rechtskräftigem Abschluss seines letzten Asylansuchens, als unrechtmäßig erwies. All seine bisher im Bundesgebiet gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurden rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen und resultiert die lange Aufenthaltsdauer lediglich aus dem jahrelangen illegalen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und das Prolongieren seines Aufenthalts durch das stellen mehrerer unbegründeter Asylanträge sowie Anträge auf Erteilung von Auenthaltstiteln. Sein Gesamtverhalten läuft der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, der ein großes öffentliches Interesse zukommt vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), somit in eklatanter Weise zuwider. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).

Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden muss, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes von Vornherein bewusst sein musste und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und konnte er von Beginn an nicht darauf vertrauen sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können.Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden muss, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes von Vornherein bewusst sein musste und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und konnte er von Beginn an nicht darauf vertrauen sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in Nigeria sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Nigeria bestehen. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in Nigeria sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Nigeria bestehen. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Beim Beschwerdeführer liegt jedoch keine besonders zu berücksichtigende Situation vor. Er ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern, indem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Beim Beschwerdeführer liegt jedoch keine besonders zu berücksichtigende Situation vor. Er ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern, indem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Hinsichtlich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz festzuhalten, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 21.11.2006, 2006/21/0278, mwN).Hinsichtlich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz festzuhalten, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 21.11.2006, 2006/21/0278, mwN).

Den allenfalls bestehenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen insgesamt öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Den allenfalls bestehenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen insgesamt öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch jahrelanges unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Es muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK auch nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283 mwN) und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer und der gesetzten Integrationsschritte zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch jahrelanges unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Es muss unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK auch nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283 mwN) und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer und der gesetzten Integrationsschritte zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht erfolgte und auch die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht erfolgte und auch die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.

Exzeptionelle Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, die in Nigeria nicht behandelbar wären, und ist arbeitsfähig. Zudem bieten in Nigeria einige Krankenhäuser westlichen Medizinstandard und Apotheken verfügen über essenzielle Medikamente. Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer – auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands – zu keinem Zeitpunkt geltend und vermochte er auch in der Beschwerde nicht substantiiert darzulegen, was einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen würden.

Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet.Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird auch entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet.

Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der arbeitsfähige Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Daneben besteht für ihn auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer seine existenziellen Grundbedürfnisse auch aus selbständiger Arbeit sichern. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der arbeitsfähige Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Daneben besteht für ihn auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer seine existenziellen Grundbedürfnisse auch aus selbständiger Arbeit sichern. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides betreffend den Beschwerdeführer abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend den Beschwerdeführer abzuweisen war.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Zunächst gilt hinsichtlich der Ausführungen in Spruchpunkt IV., wonach die „Frist für Ihre freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ beträgt, anzumerken, dass es sich hier offenkundig um ein redaktionelles Versehen handelt. Aus den inhaltlichen Ausführungen zu Spruchpunkt IV. erschließt sich eindeutig, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer „eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft“ des Bescheides einräumt. Zunächst gilt hinsichtlich der Ausführungen in Spruchpunkt römisch vier., wonach die „Frist für Ihre freiwillige Ausreise 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ beträgt, anzumerken, dass es sich hier offenkundig um ein redaktionelles Versehen handelt. Aus den inhaltlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier. erschließt sich eindeutig, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer „eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft“ des Bescheides einräumt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt IV., wendet und war daher abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch vier., wendet und war daher abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Ebenfalls gilt hinsichtlich der Ausführungen in Spruchpunkt V., wonach der Antrag Mängelheilung gemäß „§ 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen“ werde, abermals anzumerken, dass es sich hier offenkundig um ein weiteres redaktionelles Versehen handelt. Den inhaltlichen Ausführungen zu Spruchpunkt V. erschließt sich unzweifelhaft, dass sich die belangte Behörde bei der Abweisung des Mängelheilungsantrages auf Z 3 stützte. Ebenfalls gilt hinsichtlich der Ausführungen in Spruchpunkt römisch fünf., wonach der Antrag Mängelheilung gemäß „§ 4 Absatz eins, Z Zusatz in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen“ werde, abermals anzumerken, dass es sich hier offenkundig um ein weiteres redaktionelles Versehen handelt. Den inhaltlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch fünf. erschließt sich unzweifelhaft, dass sich die belangte Behörde bei der Abweisung des Mängelheilungsantrages auf Ziffer 3, stützte.

Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 11.09.2025 somit gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 11.09.2025 somit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Dies wurde vom Beschwerdeführer unterlassen, der erklärte, keinen Reisepass von der Botschaft Nigerias ausgestellt zu bekommen. Er stellte einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach § 4 AsylG-DV 2005. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Dies wurde vom Beschwerdeführer unterlassen, der erklärte, keinen Reisepass von der Botschaft Nigerias ausgestellt zu bekommen. Er stellte einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Begründet wurde der gegenständliche Mängelheilungsantrag vom 11.09.2025 damit, dass dem Beschwerdeführer von der Botschaft Nigerias in Österreich keine Dokumente, insbesondere kein Reisepass, ausgestellt werden und dies bereits seit Jahren aktenkundig sei.

Wie umseits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Termines bei der nigerianischen Botschaft weder ein Asylwerbender noch befand er sich in einem laufenden Verfahrenden über betreffend einen Aufenthaltstitel. Es ist somit davon auszugehen, dass die nigerianischen Vertretungsbehörden bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausstellen.

Wie in der Beweiswürdigung ebenfalls dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Möglichkeit, sich online direkt über die Webseite des zuständigen nigerianischen Ministeriums ((Passports - Nigeria Immigration Service bzw. https://passportintl.immigration.gov.ng/)) einen Reisepass ausstellen zu lassen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 wurde zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Gedanken und dieser Möglichkeit zur Erlangung eines Reisepasses nicht auseinandergesetzt hat.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist es somit nicht ersichtlich, weshalb ihm die Beschaffung der in § 8 AsylG-DV 2005 vorgesehenen Dokumente – nämlich eines Reisepasses – nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es somit nicht ersichtlich, weshalb ihm die Beschaffung der in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 vorgesehenen Dokumente – nämlich eines Reisepasses – nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte.

Eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht und ist eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 ist aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auszuschließen.Eine Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht und ist eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 ist aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auszuschließen.

Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007).Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005. Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007).

Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulässig ist bzw. seinem verfahrenseinleitenden Antrag inhaltlich nicht stattgegeben wurde (vgl. Punkt II.3.1), ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 allerdings nicht erfüllt. Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zulässig ist bzw. seinem verfahrenseinleitenden Antrag inhaltlich nicht stattgegeben wurde vergleiche Punkt römisch zwei.3.1), ist die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 allerdings nicht erfüllt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein „Einreiseverbot“ im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(2) in Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) in Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder

4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers geeignet sei, die öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gefährden und sein fremdenrechtliches Fehlverhalten zu Zeiten einer Migrationskrise niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne. Auch sei die Entscheidung nach erfolgter Abwägung mit den familiären und privaten Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmten, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmten, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033, mwN). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033, mwN). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).

Ob von dem Fremden eine (für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende) Gefahr ausgeht, gründet auf dem Ergebnis einer anzustellenden Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; 23.05.2024, Ra 2022/21/0224; ua.),Ob von dem Fremden eine (für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende) Gefahr ausgeht, gründet auf dem Ergebnis einer anzustellenden Gefährdungsprognose vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; 23.05.2024, Ra 2022/21/0224; ua.),

Gegen den Beschwerdeführer besteht bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, Zl. I415 2015023-3/3E, rechtskräftig seit dem 25.02.2019, ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer erfüllt überdies keinen der in § 53 Abs. 2 FPG zitierten Tatbestände, weshalb auch nicht von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen ist. Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur und im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose vermochte keine derartige, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, welche für sich gesehen die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes rechtfertigt.Der Beschwerdeführer erfüllt überdies keinen der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG zitierten Tatbestände, weshalb auch nicht von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen ist. Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur und im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose vermochte keine derartige, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, welche für sich gesehen die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes rechtfertigt.

Im Ergebnis zeigt sich daher, dass vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur ein Einreiseverbot in Höhe von drei Jahren im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt ist und war Spruchpunkt VI. daher zu beheben.Im Ergebnis zeigt sich daher, dass vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur ein Einreiseverbot in Höhe von drei Jahren im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt ist und war Spruchpunkt römisch sechs. daher zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Mängelheilung nach § 4 und § 8 AsylG-DV 2005 (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007), sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK auseinander (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, ua.).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Mängelheilung nach Paragraph 4 und Paragraph 8, AsylG-DV 2005 vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007), sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK auseinander vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, ua.).

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Einreiseverbot aufgehoben Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung Mängelheilung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2015023.5.00

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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