TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/27 W112 2237240-3

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Veröffentlicht am 27.03.2026
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Entscheidungsdatum

27.03.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2237240-3/103E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA SOMALIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid vom 03.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SOMALIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid vom 03.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV.      Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2025 in WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS beim Ladendiebstahl in einem Drogeriemarkt polizeilich betreten, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2025 in WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS beim Ladendiebstahl in einem Drogeriemarkt polizeilich betreten, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.

Am 03.12.2025 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

“LA: Nennen Sie Ihren vollen Namen und Geburtsdatum:

VP: [ XXXX , geb. XXXX ]VP: [ römisch 40 , geb. römisch 40 ]

LA: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen?

VP: Es geht mir gut.

LA: Leiden Sie unter einer schweren Krankheit wie z.B.: Aids, Hepatitis, Tuberkulose oder weiteren Erkrankungsbildern? Möchten Sie sonst noch etwas ergänzend zu Ihrem Gesundheitszustand ausführen, wie Medikamente, notwendige Behandlung etc.?

VP: nein, ich bin nur kokainabhängig

Anmerkung: Es wird das PAZ i.K. gesetzt.

LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten, wenn ja seit wann?

VP: nein

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass bzw. Personalausweis?

VP: nein

LA: Haben Sie Ihren Namen/Identität im Laufe Ihres Lebens jemals geändert?

VP: nein, es ist auch mein Geburtsname

LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetsch?

VP: ja

Aktueller Stand des Ermittlungsverfahrens:

Sie reisten spätestens am 26.09.20214 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig seit 10.03.2017, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Straffälligkeit wurde rechtskräftig seit 15.03.2019, erneut eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Auch das Verfahren über einen Folgeantrag wurde rechtskräftig seit 09.07.2024, negativ beschieden.

Sie waren zuletzt von 26.08.2024 bis 09.09.2024 in Schubhaft, erfolgte am 06.09.2024 eine Vorführung vor eine Experten-Delegation der ÄTHIOPISCHEN und NIGERIANISCHEN Botschaft. Die NIGERIANISCHE Botschaft konnte Sie bereits im Rahmen der Vorführung nicht identifizieren. Die Identifizierung durch die ÄTHIOPISCHE Behörde war zum Zeitpunkt der letzten Schubhaft noch ausständig und wurde letztlich negativ beschieden. Sie wurden den SOMALISCHEN Vertretungsbehörden damals nicht vorgeführt, das Verfahren über die Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den somalischen Vertretungsbehörden war offen.

Ihrer Beschwerde vor dem BVwG gegen diese Schubhaft wurde stattgegeben wurden Sie am 09.09.2024 entlassen und sind untergetaucht. Sie wurden zuletzt am 26.10.2025 kurzfristig festgenommen und mussten Mangels der Möglichkeit der Ausstellung eines HRZ / Kooperation mit der SOMALISCHEN Botschaft umgehend wieder entlassen werden.

Am 02.12.2025 wurden Sie in XXXX des Ladendiebstahls überführt und einer Personenkontrolle durch die LPD unterzogen. Es konnte ein Päckchen mit weißem Pulver (vmtl. Suchtgift) bei Ihren Effekten sichergestellt werden.Am 02.12.2025 wurden Sie in römisch 40 des Ladendiebstahls überführt und einer Personenkontrolle durch die LPD unterzogen. Es konnte ein Päckchen mit weißem Pulver (vmtl. Suchtgift) bei Ihren Effekten sichergestellt werden.

Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurden Sie festgenommen und in das PAZ HG verbracht und wegen des illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

Nach Rücksprache mit dem Referat B/II/1 ist für eine Abschiebung straffälliger Personen die Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft der Bundesrepublik SOMALIA derzeit möglich und werden Termine für Videointerviews zwecks Identifizierung zeitnahe bei Bedarf angeboten.

LA: Sind die Angaben soweit korrekt? Möchten Sie etwas hinzufügen? Was haben Sie gestohlen?

VP: Ich habe Parfum gestohlen. Ich könnte nach SÜDAMERIKA gehen, öffnen Sie mir nur die Türe.

Anmerkung: Es wird mit der Partei die aktuelle Situation erörtert.

LA: Wann waren Sie zuletzt im Ausland? Was haben Sie dort gemacht?

VP: Ich war durchgehend in Österreich

LA: Wo nehmen Sie Unterkunft in Österreich?

VP: Auf der Straße. Ich schlafe im Winter im Nachtbus

LA: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz?

VP: nein

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt?

VP: Essen bei der CARITAS

LA: Haben Sie Angehörige außerhalb Österreichs? Haben Sie Eltern, Großeltern, Geschwister?

VP: Niemanden

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

VP: ledig

LA: Wie viele Kinder haben Sie?

VP: nein

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: keine

LA: Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Einreiseverbot und sind Sie illegal im Bundesgebiet verblieben und untergetaucht. Sie sind unbekannten Aufenthaltes ohne Meldung und mittellos (Ladendiebstal) im Bundesgebiet aufgegriffen worden. Es wird daher im Anschluss über Ihre Person die Schubhaft verhängt und werden Sie der SOMALISCHEN Botschaft vorgeführt werden um eine Heimreisezertifikat sowie Ihre Abschiebung zu erwirken.

LA: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen?

VP: Was soll ich in SOMALIA, ich habe dort niemanden.

[…]

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: gut

LA: Haben Sie den Inhalt der Niederschrift verstanden, möchten Sie eine Stellungnahme zu abgeben?

VP: nein

LA: Haben Sie Effekten einzuholen?

VP: nein

LA: Sind bereit nach SOMA[L]IA auszureisen?

VP: Ich muss mir das noch überlegen und bitte mit der BBU besprechen.

LA: Gibt es noch Unklarheiten, haben Sie noch Fragen?

VP: Keine Fragen”

2. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Den Bescheid gründete es auf folgende Feststellungen:2. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Den Bescheid gründete es auf folgende Feststellungen:

“Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX , geboren am XXXX und sind SOMALISCHER Staatsbürger. Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente. Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 und sind SOMALISCHER Staatsbürger. Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente. Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.

Sie verfügen in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel und sprechen als Muttersprache SOMALISCH. Sie sind ledig und haben laut Ihrer letzten Einvernahme keine Kinder und haben in Österreich keine Sorgepflichten. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen, sind volljährig, arbeits- und haftfähig. Sie sind zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet nicht berechtigt. Sie haben keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Somit steht für die Behörde fest, dass Sie im Bundesgebiet über kein aufrechtes Privat- und Familienleben verfügen und liegt hinsichtlich Artikel 8 EMRK somit kein berücksichtigungswürdiges bzw. schützenswertes Familienleben vor. Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen diversen Strafrechtsdelikten bis dato fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Vergewaltigung. Sie haben in Österreich keinen Unterstand und sind obdachlos.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welches auf fünf Jahre befristet ist. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und nutzten Ihren Aufenthalt zur Begehung von Straftaten. Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und somit ist Ihre sofortige Ausreise erforderlich. Sie konnten bis dato mangels Kooperation ihrerseits und Kooperation der Behörden Ihrer Heimat nicht abgeschoben werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

?        Sie sind vor dem 26.09.2014 illegal in Österreich eingereist.

?        Sie stellten am 26.09.2014 zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz welcher negativ beschieden wurde.

?        Sie wurden durch österreichische Strafgerichte bis dato 5 (fünf) Mal rechtskräftig verurteilt.

?        Sie waren zuletzt am 28.05.2017 im österreichischen Bundesgebiet außerhalb einer Justizanstalt aufrecht gemeldet.

?        Gegen Sie besteht seit 15.03.2019 eine in zweiter Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 (fünf) Jahren.

?        Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

?        Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie wiederholt falsche Angaben zu Ihrer Identität machten. Sie sind österreichischen Behörden zumindest unter drei weiteren Identitäten bekannt. Zudem unterließen Sie es, an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken.

?        Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da Ihrerseits keine Mitwirkung an der Erlangung eines Reisedokumentes vorliegt.

?        Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen sind Sie untergetaucht, indem Sie Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sind und die Behörden auch nicht in geeigneter [W]eise über Ihren Verbleib in Kenntnis setzten.

?        Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.

?        Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

?        Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

?        Sie sind in keinster Weise integriert, in Österreich verfügen Sie über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte

?        Sie haben wiederholt Anträge auf internationalen Schutz gestellt

?        Die Anordnung der Schubhaft dient zur Sicherung Ihrer Abschiebung bzw. zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Zuge der Durchführung eines Interviews mit der SOMALISCHEN Botschaft.

?        Dieser Termin zum Videointerview kann zeitnahe durchgeführt werden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben im Bundesgebiet.

[…]

Aus der vorliegenden Aktenlage hat sich folgender Sachverhalt ergeben:

•        Statt sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet zu verhalten, begingen Sie diverse Straftaten sowie Drogendelikte.

•        Sie haben sich daher als nicht vertrauenswürdige Person erwiesen.

•        Sie wurden von einem inländischen Gericht zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Insgesamt wurden Sie von österreichischen Gerichten fünf Mal rechtskräftig verurteilt.

•        Ihr bisher gezeigtes Verhalten belegt eindeutig, dass Sie fortlaufend und wiederholt in Ihrer Straffälligkeit verharrten, wodurch im Falle jeder Entlassung eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besteht.

•        Sie halten sich mittellos und obdachlos im Verborgenen auf.”

Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

“Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. “Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

[…]

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: 1, 3, 9

Sie wurden durch österreichische Strafgereichte wie folgt verurteilt.

01) BG JOSEFSTADT […] vom 16.09.2016 RK 19.09.2016

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 21.10.2015, Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 JahreParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 21.10.2015, Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

02) LG F.STRAFS.WIEN […] vom 28.07.2017 RK 28.07.2017

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG, § 27 (2a) SMG § 15 StGB, §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 28.05.2017, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG, Paragraph 27, (2a) SMG Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 28.05.2017, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

03) LG WR.NEUSTADT […] vom 01.06.2018 RK 05.06.2018

§ 27 (2a) 2. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 1.2.Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 15.04.2018, Freiheitsstrafe 10 MonateParagraph 27, (2a) 2. Fall SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2.Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 15.04.2018, Freiheitsstrafe 10 Monate

04) LG F.STRAFS.WIEN […] vom 19.06.2019 RK 19.06.2019

§§ 27 (2a), 27 (3) SMG, Datum der (letzten) Tat 21.05.2019, Freiheitsstrafe 1 JahrParagraphen 27, (2a), 27 (3) SMG, Datum der (letzten) Tat 21.05.2019, Freiheitsstrafe 1 Jahr

05) LG F. STRAFS.WIEN […] vom 10.09.2021 RK 02.02.2022

§ 15 StGB, § 201 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 26.02.2021, Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 MonateParagraph 15, StGB, Paragraph 201, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 26.02.2021, Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren. Dennoch sind Sie nicht willens selbstständig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Nach Ihren Haftentlassungen sind Sie jeweils im österreichischen Bundesgebiet untergetaucht indem Sie Ihrer Verpflichtung zur Wohnsitzmeldung nicht nachgekommen sind und auch sonst keine Kontaktadresse gegenüber der Behörde bekannt gegeben hatten. Zudem sind Sie österreichischen Behörden mit weitern drei Identitäten bekannt. Dadurch zeigen Sie, dass Sie nicht gewillt sind mit den Behörden zu kooperieren. Sie sind nicht gewillt in Ihre Heimat zurückzukehren

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können. Sie wurden beim Ladendiebstahl betreten.

Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.

Sie sind bereits viermal wegen Delikten im Zusammenhang mit Suchtgift rechtskräftig verurteilt worden und Ihre schlechte finanzielle Situation lässt befürchten, dass Sie, um an Geld zu kommen, weitere gerichtlich strafbare Handlungen begehen werden. Zudem wurden Sie zuletzt wegen Vergewaltigung gemäß § 201 (1) rechtskräftig verurteilt. Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.Sie sind bereits viermal wegen Delikten im Zusammenhang mit Suchtgift rechtskräftig verurteilt worden und Ihre schlechte finanzielle Situation lässt befürchten, dass Sie, um an Geld zu kommen, weitere gerichtlich strafbare Handlungen begehen werden. Zudem wurden Sie zuletzt wegen Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, (1) rechtskräftig verurteilt. Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.

Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen.

Ihre Identität kann nicht genau ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

Sie haben wiederholt gegenüber Behörden falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht. Insgesamt sind Sie den Behörden unter 4 (vier) verschiedenen Identitäten (inkl. Ihrer Verfahrensidentität) bekannt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Aufgrund Ihrer nicht vorhandenen finanziellen Mittel besteht die konkrete Gefahr, dass Sie, neuerlich zu einem Verhalten gezwungen werden, wegen welchen Sie bereits viermal in Österreich rechtskräftig von österreichischen Strafgerichten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Die Behörde geht aufgrund Ihrer Situation daher davon aus, dass auch in Zukunft keine Änderung Ihrer Lebensumstände eintreten wird.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deli[n]quenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden wegen der Begehung der gerichtlich strafbaren Handlungen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27 (2a), 27 (3) SMG durch österreichische Strafgerichte 4 (vier) mal verurteilt. Zum fünften Mal wurden Sie wegen Vergewaltigung verurteilt.Sie wurden wegen der Begehung der gerichtlich strafbaren Handlungen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, (2a), 27 (3) SMG durch österreichische Strafgerichte 4 (vier) mal verurteilt. Zum fünften Mal wurden Sie wegen Vergewaltigung verurteilt.

Aufgrund der Tatsache Ihrer schlechten finanziellen Situation ist zu befürchten, dass Sie, um an Geld zu kommen, weitere gerichtlich strafbaren Handlungen begehen werden.

Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Sie sind in Kenntnis, dass Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland bevorsteht. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und nicht die nötigen finanziellen Mittel um selbst für einen Wohnsitz aufkommen zu können. Sie wurden im Bundesgebiet straffällig. Sie haben sich durch Ihr nicht rechtskonformes Verhalten im Bundesgebiet als gänzlich unglaubwürdige Person erwiesen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie sind in keinster Weise gewillt sind, sich an Gesetze zu halten. Dies steht klar im Widerspruch zum Recht der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Leben. Jedenfalls spricht zum momentanen Zeitpunkt nichts dafür, dass Sie Ihren Lebensstil dahingehend ändern werden. Sie sind ohne Einkommen und mittellos, es besteht eine massive Wiederholungsgefahr und somit die große Gefahr, dass Sie sich neuerlich kriminell betätigen. Es gilt als erwiesen, dass Sie im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen bzw. nachgingen und nicht versichert sind. Sie sind zudem auch nicht zur Arbeitsaufnahme auch berechtigt.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Nach Rücksprache mit dem Referat B/II/1 ist für straffällige Personen die Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft der Bundesrepublik SOMALIA für eine Abschiebung derzeit möglich und werden Termine für Videointerviews zwecks Identifizierung zeitnahe bei Bedarf angeboten. Nach Absolvierung eines solchen Temins wird in Rücksprache mit der Botschaft über eine fortgesetzte Anhaltung bzw. Ihre Abschiebung befunden werden und war daher jedenfalls spruchgemäß zu entscheiden.”

3. Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 15.12.2025 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2025 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und des beantragten Zeugen durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde Folgendes aus:

“Die bP reiste im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag blieb erfolglos und wurde im Jahr 2019 rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig erging eine Rückkehrentscheidung, mit der die Abschiebung der bP nach SOMALIA für zulässig erklärt wurde.

Im Jahr 2020 wurde erstmals Schubhaft über die bP angeordnet, aus welcher sie infolge einer eingebrachten Beschwerde wieder entlassen wurde. In den Jahren 2020 sowie 2024 stellte die bP weitere Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche jeweils wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurden.

In weiterer Folge kam es zu mehreren strafrechtlichen Verurteilungen der bP in Österreich. Aufgrund dieser Verurteilungen befand sie sich für die Dauer von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten in Strafhaft. Unmittelbar nach Verbüßung dieser Freiheitsstrafe wurde mit Mandatsbescheid vom 22.08.2024 erneut Schubhaft über die bP verhängt. Am 09.09.2024 erfolgte die Entlassung aus der Schubhaft, da eine Identifizierung der bP durch die NIGERIANISCHE bzw. ÄTHIOPISCHE Botschaft nicht möglich war.

Gegen den Mandatsbescheid vom 22.08.2024 sowie gegen die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhob die bP mit Schriftsatz vom 12.09.2025 Beschwerde. Dieser wurde mit Erkenntnis stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig qualifiziert. Zur Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine evidente Zusammenarbeit zwischen den SOMALISCHEN und den österreichischen Behörden bestanden habe und daher auch nicht davon auszugehen gewesen sei, dass eine Identifizierung der bP in absehbarer Zeit erfolgen könne.

Am 26.10.2025 kam es zu einer neuerlichen kurzfristigen Festnahme der bP. Mangels der Möglichkeit zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie aufgrund fehlender Kooperation der SOMALISCHEN Botschaft musste die bP jedoch umgehend wieder auf freien Fuß gesetzt werden.

Am 02.12.2025 wurde die bP beim Begehen eines Ladendiebstahls betreten. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.12.2025 wurde über die bP abermals Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bzw. zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen eines Interviews mit der SOMALISCHEN Botschaft angeordnet.”

Begründend führte die Beschwerde u.a. Folgendes aus:

“[…] Keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung

Die Anordnung einer Schubhaft im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG) ist nur dann zulässig, wenn hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht. Der EuGH hielt dazu im Urteil zur Zahl 357/09 PPU, Rs Kadzoev, fest:

‘Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass nur eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 festgelegten Zeiträume eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung darstellt und dass diese nicht besteht, wenn es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Betreffende unter Berücksichtigung der genannten Zeiträume in einem Drittstaat aufgenommen wird.’‘"Art". 15 Absatz 4, der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass nur eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Artikel 15, Absatz 5 und 6 festgelegten Zeiträume eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung darstellt und dass diese nicht besteht, wenn es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Betreffende unter Berücksichtigung der genannten Zeiträume in einem Drittstaat aufgenommen wird.’

Die bP verweist weiters auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144:

‘Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem BFA muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (Hinweis E 19. April 2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert (Hinweis E 11. Juni 2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert (Hinweis E 28. August 2012, 2010/21/0517).’

Bloße Bemühungen reichen nach der ständigen Judikatur des VwGH für die Annahme der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats nicht aus, sie müssen vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Erfolg versprechend sein (vgl VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Bloße Bemühungen reichen nach der ständigen Judikatur des VwGH für die Annahme der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats nicht aus, sie müssen vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Erfolg versprechend sein vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).

Im Erkenntnis vom 19.11.2020 zur Zahl Ra 2020/21/0309 hat der VwGH die Fortsetzung einer Schubhaft für unrechtmäßig in einem Fall erklärt, in dem sich das BFA außerstande sah, eine Prognose abzugeben, wann mit der verbindlichen Identifizierung des Revisionswerbers sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist.

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt für die bP kein HRZ vor. Ebenso hat die belangte Behörde nicht ausreichend dargelegt, dass innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft mit der Ausstellung eines HRZ sowie mit der tatsächlichen Abschiebung der bP zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint bereits zweifelhaft, aus welchen Gründen im konkreten Fall von einer realistischen Möglichkeit der Abschiebung nach SOMALIA ausgegangen wird.

Zur voraussichtlichen Dauer eines allfälligen HRZ-Verfahrens, zur Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt bereits eingeleitet wurde, sowie dazu, ob dieses innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen werden kann, enthält der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Ausführungen. Damit leidet der gegenständliche Bescheid an einem gravierenden Begründungsmangel und erweist sich als rechtswidrig. Nach derzeitigem Stand ist nicht davon auszugehen, dass die bP tatsächlich innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschoben werden kann.

Zwar wird im Bescheid ausgeführt, dass die Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft der Bundesrepublik SOMALIA für eine Abschiebung derzeit möglich sei und zeitnahe Termine für Videointerviews zum Zweck der Identifizierung angeboten würden. Hierzu sind jedoch zwei wesentliche Punkte festzuhalten: Erstens dient die Schubhaft nicht der bloßen Identifizierung einer Person. Zweitens erscheint selbst unter Berücksichtigung einer im Jahr 2025 erfolgten Abschiebung nach SOMALIA die Durchführung weiterer Abschiebungen als äußerst unwahrscheinlich. Seitdem sind mehrere Abschiebungsversuche gescheitert. Sogar eine mit erheblichem organisatorischem Aufwand durchgeführte Charterabschiebung musste erfolglos aus NAIROBI zurückkehren, da eine zwangsweise Rückführung nach SOMALIA nicht durchgeführt werden konnte.

Der Kontakt zu einzelnen sogenannten ‘Immigration Officers’ aus SOMALIA besteht lediglich in informeller Form und beschränkt sich auf Kommunikation über WhatsApp. Eine offizielle Zusammenarbeit oder formalisierte Kommunikation mit der zuständigen SOMALISCHEN Behörde findet nicht statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit auf teils widersprüchliche Angaben verschiedener ‘Immigration Officers’ angewiesen, deren Aussagen sich in der Vergangenheit bereits mehrfach als unzutreffend erwiesen haben.

Zum B E W E I S dafür, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht, wird die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Diese Person muss dieses Wissen haben, sowie von der Amtsverschwiegenheit gem. § 48 Z 3 AVG befreit sein.Zum B E W E römisch eins S dafür, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht, wird die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Diese Person muss dieses Wissen haben, sowie von der Amtsverschwiegenheit gem. Paragraph 48, Ziffer 3, AVG befreit sein.

[…] Zum (Nicht-)Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 FPG[…] Zum (Nicht-)Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG

Im vorliegenden Fall hat das BFA auch das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet.

Zum Vorliegen von Fluchtgefahr ist zunächst die Erfüllung zumindest eines Tatbestandes gem § 76 Abs 3 FPG erforderlich. Dies stellt den Ausgangspunkt für jede Prüfung von Fluchtgefahr dar (vgl VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Zum Vorliegen von Fluchtgefahr ist zunächst die Erfüllung zumindest eines Tatbestandes gem Paragraph 76, Absatz 3, FPG erforderlich. Dies stellt den Ausgangspunkt für jede Prüfung von Fluchtgefahr dar vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Laut Ansicht der Behörde seien die Tatbestände des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt. Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen.Laut Ansicht der Behörde seien die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt. Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen.

Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG. Eine solche Äußerung stellt nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar (vgl VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Eine solche Äußerung stellt nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 76 Abs 3 Z 3 FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

Zu Unrecht stützt sich das BFA auch auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Nach der Judikatur des VwGH ist wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist.Zu Unrecht stützt sich das BFA auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Nach der Judikatur des VwGH ist wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist.

Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird auch mit der Straffälligkeit der bP begründet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass ‘Straffälligkeit’ keines der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien ist. Vgl. (19.11.2020, Ra 2020/21/0264): ‘In diesem Zusammenhang wird in der Revision außerdem noch zu Recht darauf verwiesen, dass die Verhinderung von Straftaten keinen zulässigen Schubhaftzweck darstellt.’ In diesem Erkenntnis hält der VwGH auch explizit fest, dass eine Straffälligkeit nicht unter den Tatbestand der Z 9 zu subsumieren ist: ‘Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Revisionswerbers und dem Fluchtgefahrstatbestand der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG.’Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird auch mit der Straffälligkeit der bP begründet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass ‘Straffälligkeit’ keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien ist. Vgl. (19.11.2020, Ra 2020/21/0264): ‘In diesem Zusammenhang wird in der Revision außerdem noch zu Recht darauf verwiesen, dass die Verhinderung von Straftaten keinen zulässigen Schubhaftzweck darstellt.’ In diesem Erkenntnis hält der VwGH auch explizit fest, dass eine Straffälligkeit nicht unter den Tatbestand der Ziffer 9, zu subsumieren ist: ‘Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Revisionswerbers und dem Fluchtgefahrstatbestand der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG.’

[…] Keine nachvollziehbare Begründung zur Anwendung gelinderer Mittel

Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinandersetzen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinandersetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.

Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der bP wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der bP wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.

Die bP verfügt über eine Wohnmöglichkeit bei Freunden. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde hätte Ermittlungen dazu treffen müssen, ob eine Wohnmöglichkeit besteht. Wie bereits dargestellt, wurden keine Ermittlungsschritte dahingehend gesetzt.Die bP verfügt über eine Wohnmöglichkeit bei Freunden. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde hätte Ermittlungen dazu treffen müssen, ob eine Wohnmöglichkeit besteht. Wie bereits dargestellt, wurden keine Ermittlungsschritte dahingehend gesetzt.

Die bP wird dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bzw der angeordneten Unterkunftnahme jedenfalls Folge leisten.

[…] Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Die bP beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache SOMALI.

Eine mündliche Verhandlung erweist sich aus folgenden Gründen als notwendig:

Wie dargelegt, hat das BFA den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Der von der belangten Behörde mangelhaft festgestellte Sachverhalt wurde in der gegenständlichen Beschwerde zudem substantiiert bestritten und wesentlich ergänzt. Die dahingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP erfordert die Durchführung einer Verhandlung (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243).Wie dargelegt, hat das BFA den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Der von der belangten Behörde mangelhaft festgestellte Sachverhalt wurde in der gegenständlichen Beschwerde zudem substantiiert bestritten und wesentlich ergänzt. Die dahingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP erfordert die Durchführung einer Verhandlung vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243).

Die Durchführung einer Verhandlung erweist sich auch zur Einvernahme des beantragten Zeugen als notwendig.

Eine Verhandlung bedarf es idR auch für die Beurteilung, ob mit der Anordnung von gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243); insbesondere wenn für die Anwendung Indizien vorliegen (vgl VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308).Eine Verhandlung bedarf es idR auch für die Beurteilung, ob mit der Anordnung von gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243); insbesondere wenn für die Anwendung Indizien vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308).

[…] Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß §35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG[…] Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß §35 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG

Die bP beantragt gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen hat. Dies umfasst auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 50,00 Euro:Die bP beantragt gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen hat. Dies umfasst auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 50,00 Euro:

Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG ist eine Eingabengebühr iHv EUR 50 zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach § 1 Abs 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG ersatzfähig ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336)”Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG ist eine Eingabengebühr iHv EUR 50 zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG ersatzfähig ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336)”

Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers am 19.12.2025 mit, dass abgesehen von der Befragung eines informierten Vertreters des Bundesamtes keine Zeugen beantragt werden.

4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 18.12.2025 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten im Umfang des Ersatzes für Vorlage-, Schriftsatz- und – falls eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt – Verhandlungsaufwand verpflichten. 4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 18.12.2025 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten im Umfang des Ersatzes für Vorlage-, Schriftsatz- und – falls eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt – Verhandlungsaufwand verpflichten.

In der Stellungnahme führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:

“Herr XXXX (BF) stellte am 26.09.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der ersten Instanz wurde der Antrag abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Mit Erkenntnis des BVWG vom 16.02.2018 […] wurde die Beschwerde unbegründet abgewiesen.“Herr römisch 40 (BF) stellte am 26.09.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der ersten Instanz wurde der Antrag abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Mit Erkenntnis des BVWG vom 16.02.2018 […] wurde die Beschwerde unbegründet abgewiesen.

Aufgrund dreier rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SMG wurde am 23.08.2017 eine Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen und die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde durch den BVWG am 13.03.2019 […] unbegründet abgewiesen.Aufgrund dreier rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SMG wurde am 23.08.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen und die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde durch den BVWG am 13.03.2019 […] unbegründet abgewiesen.

Am 17.11.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 14.04.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 30.04.2021 in Rechtskraft.

Bezüglich der Identifizierung erfolgte erstmals am 16.05.2017 ein Antrag an die zuständige SOMALISCHE Vertretungsbehörde. Ersuchen um Überprüfung der Identität bei den ÄTHIOPISCHEN und NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörden verliefen negativ.

Am 25.10.2024 erfolgte durch Beamten des SPK 8 eine Schwerpunktaktion in XXXX und wurde der BF angetroffen. Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Am 25.10.2024 erfolgte durch Beamten des SPK 8 eine Schwerpunktaktion in römisch 40 und wurde der BF angetroffen. Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde der BF am 26.10.2024 aus der Haft entlassen.

Der BF wurde vier Mal nach dem SMG verurteilt und am 02.02.2022 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen WIEN […] wegen §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monate verurteilt.Der BF wurde vier Mal nach dem SMG verurteilt und am 02.02.2022 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen WIEN […] wegen Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monate verurteilt.

Der BF war seit seiner Abmeldung am 25.08.2017 von einer Privatadresse in XXXX nur mehr in Polizeianhaltezentren oder Justizanstalten gemeldet. Seit der Entlassung aus dem PAZ HG am 09.09.2024 setzte der BF seinen Aufenthalt im Verborgenen fort.Der BF war seit seiner Abmeldung am 25.08.2017 von einer Privatadresse in römisch 40 nur mehr in Polizeianhaltezentren oder Justizanstalten gemeldet. Seit der Entlassung aus dem PAZ HG am 09.09.2024 setzte der BF seinen Aufenthalt im Verborgenen fort.

Am 02.12.2025 um 18:11 Uhr wurden Beamte des SPK 15 zu einem Ladendiebstahl in WIEN 15 gerufen und wurde der BF dort angetroffen. Es erfolgte eine Personenüberprüfung und wurde der BF anschließend nach den Bestimmungen BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Am 03.12.2025 erfolgte eine telefonische Rücksprache mit der zuständigen HRZ Abteilung in der Direktion des BFA. Es wurde in Erfahrung gebracht, dass für straffällige Personen aus SOMALIA HRZ für die Abschiebung ausgestellt werden und im Bedarfsfall ein zeitnahes Interview mit Vertretern der SOMALISCHEN Botschaft vereinbart, werden kann.

Am 03.12.2025 um 13:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Der Schubbescheid wurde dem BF am 03.12.2025 um 16:26 Uhr persönlich zugestellt.

Am 15.12.2025 wurde die Behörde informiert, dass ein Termin für ein Videointerview vereinbart werden konnte. Das Interview findet am 18.12.2025 um 10:00 Uhr statt.

Am 18.12.2025 um 08:08 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Zunächst wird festgehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurde.

Bezüglich der Erlangung von SOMALISCHEN HRZ darf auf den im Akt vorliegenden Aktenvermerk und das heutige Videointerview hingewiesen werden. Es finden auch Abschiebungen nach SOMALIA statt. Es wurde vor kurzem bereits eine Person nach SOMALIA abgeschoben. Es ist daher unrichtig, dass keine hinreichende Aussicht auf eine Abschiebung nach SOMALIA vorliegen würde.

Der BF war seit der letzten Entlassung aus einem Polizeianhaltezentrum unbekannten Aufenthaltes. Der BF ist nicht bereit die tatsächlich Unterkunftsadresse bekanntzugeben. Der BF hält sich seit Jahren im Verborgenen auf und vermeidet dadurch für Behörde greifbar zu sein. Der BF ist selbständig nicht bereit die entsprechenden Schritte zu setzen, um der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Dieser fehlende Wille führt zu Handlungen des BF, welche nur dazu dienen, um einer Identifizierung zu entgehen und eine drohenden Rückführung nach SOMALIA zu verhindern. Der BF entschied sich für die Behörde nicht greifbar zu sein und wird auch behördliche Auflagen nicht einhalten, welche dazu dienen, um die Abschiebung zu sichern.

Der BF wurde mehrfach nach dem SMG rechtskräftig verurteilt und ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass sich der BF im Suchtgiftmilieu aufhält, wo es üblich ist, dass der Aufenthaltsort verschwiegen wird.

Der BF wurde nur zufällig angetroffen und konnte zeitnah eine Interview vereinbart werden, welches zur Identifizierung und Zustimmung zur HRZ Erteilung unbedingt erforderlich ist. Ohne Zwangsmaßnahmen wäre die Teilnahme an dem notwendigen Interviewtermin nicht sichergestellt gewesen.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig und ist auszuschließen, dass der BF behördliche Auflagen einhält.

Die strafrechtlichen Vormerkungen zeigen, dass der BF eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung hat. Es konnten auch weder ein schützenswertes Privat- oder Familienleben festgestellt werden.

Entgegen den Ausführungen der BBU besteht somit sehr wohl eine Fluchtgefahr. Die Entscheidung ist auch verhältnismäßig, da heute ein Interviewtermin vereinbart werden konnte und ein HRZ Zustimmung zu erwarten ist. Die Rückführung wird in Begleitung von besonders geschulten Organen der öffentlichen Sicherheit erfolgen und kann sicherlich bald organisiert werden.

Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam nicht in Betracht, da der BF unbekannten Aufenthaltes war, kein Interesse hat auszureisen und somit alles unternehmen wird, um die Abschiebung zu verhindern. Die fehlenden Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft lassen die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht zu.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich der und der Abschiebung nach SOMALIA zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.”

Am selben Tag teilte das Bundesamt mit, dass das Interview des Beschwerdeführers mit der SOMALISCHEN Behörde per Videokonferenz am selben Tag stattgefunden habe und die Mitarbeiterin der SOMALISCHEN Behörde mitgeteilt habe, sich umgehend nach Auswertung des Gesprächs beim Bundesamt zu melden.

5. Ebenfalls am 18.12.2025 langten die polizeiamtsärztlichen Unterlagen hg. ein.

Die Landespolizeidirektion WIEN legte die Unterlagen betreffend die Betretung des Beschwerdeführers beim Ladendiebstahl samt Beschuldigtenvernehmung und Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft WIEN sowie das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Landesgerichts WIEN vom 03.08.2017 vor, am 19.12.2025 das Urteil vom 07.02.2022.

Mit Schriftsätzen vom 19.12.2025 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache SOMALI zur mündlichen Verhandlung am 22.12.2025.

Am selben Tag langten die gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügungen vom 04.03.2021 und 02.06.2021 hg. ein.

Das Referat für Dokumentenbeschaffung der Direktion des Bundesamtes teilte am 19.12.2025 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes mit:

“Steht die Identität des Beschwerdeführers fest?

Am 18.12. fand ein Interview der SOMALISCHEN Behörden statt. Im Zuge des Interviews wird die Identität geklärt und innerhalb 1-2 Wochen eine schriftliche Identifizierungsbestätigung an das BFA übermittelt. Es kann daher mit einer Feststellung der Identität spätestens im Laufe der ersten Jänner Woche gerechnet werden.

Legte der Beschwerdeführer identitätsbezeugende Dokumente vor (Reisepass, Personalausweis, Führerschein…) vor?

Nein.

Welche Schritte sind notwendig, um einen SOMALISCHEN Staatsangehörigen ohne Dokumente in seinen Herkunftsstaat abschieben zu können?

Nach erfolgter HRZ-Antragstellung ist ein Interview der SOMALISCHEN Behörden notwendig. Im Zuge des Interviews wird die Identität geklärt und innerhalb weniger Woche eine schriftliche Identifizierungsbestätigung an das BFA übermittelt. In weiterer Folge wird bei ICA um Einreisegenehmigung, das sogenannte ‘approval letter’, angesucht. Nach Genehmigung der Einreise kann die Auerlandesbringung geplant werden. Das EU-LP wird nach Vorliegen des ‘approval letters’ vom BFA ausgestellt.

Welche Schritte setzte das Bundesamt bisher, um den Beschwerdeführer abschieben zu können?

Nach erfolgter Meldung der Schubhaft wurde umgehend eine Anfrage an die SOMALISCHEN Behörden zur Durchführung eines Interviews gestellt. Das Interview fand am 18.12.2025 statt. Eine schriftliche Auswertung des Interviews wurde uns zugesichert.

Laut Akt wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2025 zu einem I[…]dentifizierungstermin vorgeführt. Was war das Ergebnis dieses Termins?

Das Ergebnis wird in den nächsten 1-2 Wochen einlangen.

Wie entwickelte sich die Zusammenarbeit mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde seit 2022, insbesondere seit 2024?

In den Jahren 2022 – 2024 war von SOMALISCHEN Seiten keine Kooperation mit dem BFA vorhanden. HRZ – Ausstellungen waren in diesem Zeitrahmen nur für die freiwillige Rückkehr möglich. Im Jahr 2025 konnte eine gute Gesprächsbasis mit den SOMALISCHEN Behörden hergestellt werden. Es finden regelmäßig Gespräche statt welche im Jahr 2025 bereits zu einem deutlichen Anstieg der zwangsweisen ALB führte.

Es gab im Sommer 2025 Abschiebeversuche nach SOMALIA. Was war das Ergebnis?

Abschiebungen nach SOMALIA sind seit September 2025 auf Grund einer Vereinbarung mit der SOMALISCHEN Immigrationsbehörde ICA (Immigration and Citizen Agency) möglich. 3 Personen konnten aufbauend darauf bis dato erfolgreich abgeschoben werden.

Es gab im Dezember 2025 Abschiebeversuche nach SOMALIA. Was war das Ergebnis?

Bei dieser Abschiebung konnte ein SOMALISCHER Staatsbürger rückgeführt werden. Drei weitere zur Abschiebung vorgesehener Personen konnten nicht rückgeführt werden, da der für sie gebuchte Linienflug verweigert wurde. Österreich hatte auf diesem Charter vier (4) Returnees angemeldet. Bei Landung (0600 Uhr Ortszeit) wird durch den anwesenden dt. Verbindungsbeamten und den österr. Botschafter mitgeteilt, dass am Kleincharter nach MOGADISCHU nur 4 Personen von DE akzeptiert werden, sowie 1 Person von Österreich. Der Rest der österreichischen Returnees muss vermutlich auf Linie rückgeführt werden, jedoch lag hier noch keine Entscheidung aus SOMALIA vor. Ein daraufhin geplanter Linienflug wurde von den drei Rückzuführenden verweigert und musste storniert werden.

Die weitere Buchung für einen Linienflug am 9.12. wurde storniert, da die SOMALISCHEN Behörden mitteilten, dass die Entscheidung zur Rückübernahme in diesen 3 Einzelfällen erneut in Prüfung ist. Nach Einschätzung der SOMALISCHEN Seite ist von einer zeitnahen Entscheidung auszugehen. Mit SOMALIA besteht weiterhin ein enger und konstruktiver Austausch auf operativer Ebene.

Gab es darüber hinaus 2025 Abschiebeversuche nach SOMALIA?

Derzeit werden weitere Rückführungsmaßnahmen auf Linie vorbereitet und ist deren Umsetzung für die nächsten Wochen geplant.

Wenn Abschiebeversuche nach SOMALIA gescheitert sind: Woran ist das gelegen?

Seit der bestehenden Vereinbarung mit ICA mussten sieben (7) geplante Abschiebungen nach SOMALIA auf Grund des disruptiven und aggressiven Verhaltens der Rückzuführenden abgebrochen werden (4 x auf Linie, 3 x in Verbindung mit Charter SOMALIA).

Bis wann rechnet das Bundesamt damit, den Beschwerdeführer abschieben zu können?

Sobald die Identifizierungsbestätigung einlangt kann bei ICA um Einreisegenehmigung, dem sogenannten ‘approval letter’, angesucht werden. Nach Genehmigung der Einreise kann die Auerlandesbringung geplant werden. Das EU-LP wird nach Vorliegen des ‘approval letters’ vom BFA ausgestellt.

Der Zeitrahmen orientiert sich an der Verfügbarkeit der Linienflüge, welche prioritär für die Abschiebungen nach SOMALIA herangezogen werden. Grundsätzlich können diese jedoch in einem Zeitraum von 2-3 Wochen umgesetzt werden, sobald die Zustimmung von ICA zur Rückführung erteilt wurde.

Aus welchen Gründen rechnet das Bundesamt damit, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers möglich sein wird?

Die Kooperation mit ICA auf operativer Ebene in Hinblick auf Identifizierungen und Rückübernahme läuft problemlos. Seit der Vereinbarung um September 2025 wurden alle übermittelten Fälle hinsichtlich Einreisegenehmigung und Rückübernahme genehmigt. Nach erfolgter Identifizierung durch die SOMALISCHEN Behörden kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Auerlandesbringung innerhalb einiger weniger Wochen umgesetzt werden kann.”

6. Am 22.12.2025 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und ein Dolmetscher für die Sprach SOMALI teilnahmen; das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.

Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

“R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsort und -datum sowie Staatsangehörigkeit an!

BF: Vorname: XXXX Fahmilienname: XXXX , geboren am XXXX , XXXX . SOMALISCHE Staatsangehörigkeit. Nachgefragt: XXXX liegt zwischen ÄTHIOPIEN und SOMALIA, aber auf der ÄTHIOPISCHEN Seite.BF: Vorname: römisch 40 Fahmilienname: römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 . SOMALISCHE Staatsangehörigkeit. Nachgefragt: römisch 40 liegt zwischen ÄTHIOPIEN und SOMALIA, aber auf der ÄTHIOPISCHEN Seite.

R: Haben Sie in Österreich jemals identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Als ich nach Österreich eingereist bin, war ich illegal und hatte damals keine Dokumente mitgehabt.

R: Wo sind Ihre identitätsbezeugenden Dokumente?

BF: Ich habe keine Dokumente in SOMALIA.

R: Haben Sie jemals über identitätsbezeugende Dokumente verfügt?

BF: Nein.

R: In der HRZ-EV 2017 gaben Sie auf die Frage, welche Gegenstände Sie haben, die zur Klärung Ihrer Identität beitragen können an, dass Sie nach ITALIEN gehen. Haben Sie in ITALIEN Dokumente?

BF: Nachdem ich SOMALIA verlassen habe, bin ich direkt in ITALIEN angekommen. Dort traf ich jemanden und er gab mir Dokumente, das war ein Reisepass. Ich wollte von dort weiterreisen in ein anderes Land, nach DEUTSCHLAND. Aber in Österreich wurde ich im Zug festgenommen.

R: War das Ihr echter Reisepass?

BF: Das war nicht mein Reisepass. Aber mein Foto war darauf.

R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben auch in ITALIEN keine Dokumente?

BF: Nein.

R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat SOMALIA das letzte Mal verlassen?

BF: Ende 2013.

R: Geben Sie chronologisch an, wo Sie sich seither von wann bis wann aufgehalten haben!

BF: Ende 2013 habe ich SOMALIA verlassen. Ich bin durch diese Länder durchgefahren: ÄTHIOPIEN, SUDAN, LIBYEN, ITALIEN. Von dort wollte ich nach DEUTSCHLAND fahren, aber die österreichische Grenzpolizei hat mich festgehalten und meine Fingerabdrücke abgenommen. Seither bin ich da.

R: Sind Sie österreichischer Staatsbürger oder Bürger der Europäischen Union?

BF: Nein.

R: Sie gaben in der EB 2014 an, dass Sie nach dem Aufenthalt in SOMALIA eine Woche lang in ÄTHIOPIEN waren, und in der mVH 2019, dass Sie in ÄTHIOPIEN geboren sind. Sind Sie ÄTHIOPISCHER Staatsangehöriger?

BF: Ich habe nie in meinem Leben erwähnt, dass ich aus ÄTHIOPIEN bin. Wenn mir jemand diese Frage stellt, habe ich immer geantwortet, dass ich aus SOMALIA bin. Ich bin kein ÄTHIOPISCHER Staatsbürger.

R: Sie gaben an, dass Sie vor der Einreise nach Österreich in ITALIEN waren. Warum haben Sie in ITALIEN keinen Asylantrag gestellt?

BF: In ITALIEN war ich nur einen einzigen Tag.

R: Wann waren Sie zuletzt in ITALIEN?

BF: Das war am 14.09.2014.

R: Verfügen Sie über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen anderen Staat?

BF: Nein. In ITALIEN hat man mir meine Fingerabdrücke abgenommen und in Österreich habe ich den Asylantrag gestellt.

R: Sie wurden im Euronight aus ROM polizeilich betreten und stellten am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger; der Jugendwohlfahrtsträger wurde als Ihr Vertreter bestellt, Sie waren in WIEN und NIEDERÖSTERREICH in Sonderbetreuungsstellen für Minderjährige untergebracht. In der EB 2020 gaben Sie an, vor Ihrer Ausreise 2014 in SOMALIA XXXX geheiratet zu haben und dass diese bei Ihrer Ausreise schwanger gewesen sei. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden im Euronight aus ROM polizeilich betreten und stellten am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger; der Jugendwohlfahrtsträger wurde als Ihr Vertreter bestellt, Sie waren in WIEN und NIEDERÖSTERREICH in Sonderbetreuungsstellen für Minderjährige untergebracht. In der EB 2020 gaben Sie an, vor Ihrer Ausreise 2014 in SOMALIA römisch 40 geheiratet zu haben und dass diese bei Ihrer Ausreise schwanger gewesen sei. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das stimmt. Als man mich gefragt hat, ob ich verheiratet bin, habe ich das bejaht. Ich habe auch gesagt, dass meine Frau schwanger war. Ich weiß bis jetzt nicht, ob sie noch am Leben ist.

R: Ich will wissen, ob das stimmt, dass Sie verheiratet sind bzw. waren?

BF: Ja, ich war verheiratet und sie war auch schwanger. Wir haben nach islamischem Recht geheiratet und sie war schwanger, als ich das Land verlassen habe.

R: Sie sagen, Sie wissen nicht, ob sie noch am Leben ist. Haben Sie keinen Kontakt zu ihr?

BF: Nein, ich habe sogar keinen Kontakt zu meinen leiblichen Eltern (D: das können beide Eltern oder nur ein Elternteil sein).

R: Nunmehr geben Sie an, dass Sie verheiratet waren. Haben Sie sich in der Zwischenzeit scheiden lassen?

BF: Ich habe mich nicht scheiden lassen. Nachdem ich das Land verlassen habe, habe ich keinen Kontakt zu ihr. In Österreich habe ich meinen Asylantrag gestellt und gehofft, dass man mir einen Aufenthaltstitel gibt. Nachdem ich einen negativen Bescheid bekommen habe, wurde mein Leben ruiniert.

R: Sie sagen, Sie haben keinen Kontakt mehr zu Ihren Eltern. Sie gaben an, dass Ihr Vater gestorben ist und jetzt auch Ihre Mutter. Woher wissen Sie das, wenn Sie keinen Kontakt haben?

BF: Mein Vater ist 2003 gestorben, ich war damals noch klein. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Mutter. In Österreich lebe ich auf der Straße.

R: Bei Ihrer Einreise legitimierten Sie sich mit dem vom Ufficio Immigration ausgestellten ITALIENISCHEN Fremdenpass von XXXX , geb. in MOGADISCHU, wobei es sich um ein eindeutig gefälschtes Dokument handelte. Sind Sie XXXX aus MOGADISCHU?R: Bei Ihrer Einreise legitimierten Sie sich mit dem vom Ufficio Immigration ausgestellten ITALIENISCHEN Fremdenpass von römisch 40 , geb. in MOGADISCHU, wobei es sich um ein eindeutig gefälschtes Dokument handelte. Sind Sie römisch 40 aus MOGADISCHU?

BF: Nein, mein Name ist XXXX . Der Schlepper hat mir diesen Reisepass gegeben und diesen Namen draufgeschrieben.BF: Nein, mein Name ist römisch 40 . Der Schlepper hat mir diesen Reisepass gegeben und diesen Namen draufgeschrieben.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie zu keinem Zeitpunkt echte identitätsbezeugende Dokumente vorlegten?

BF: Nein.

R: Das Bundesamt entschied, ein Altersfeststellungsverfahren zu führen. Sie waren Ihren Angaben zufolge 16 Jahre alt, als Sie den Asylantrag stellten. Das ist ausgeschlossen: Sie waren mindestens 21,4 Jahre alt, ein jüngeres Alter ist medizinisch ausgeschlossen. Daher wurde das fiktive Geburtsdatum XXXX ermittelt. Warum machten Sie falsche Angaben zu Ihrem Alter?R: Das Bundesamt entschied, ein Altersfeststellungsverfahren zu führen. Sie waren Ihren Angaben zufolge 16 Jahre alt, als Sie den Asylantrag stellten. Das ist ausgeschlossen: Sie waren mindestens 21,4 Jahre alt, ein jüngeres Alter ist medizinisch ausgeschlossen. Daher wurde das fiktive Geburtsdatum römisch 40 ermittelt. Warum machten Sie falsche Angaben zu Ihrem Alter?

BF: In SOMALIA wird man nicht in einem Spital geboren, sondern in einem Haus. Das Datum, das ich damals angegeben habe, hat meine Mutter mir gesagt, dass ich an diesem Datum geboren bin.

R: Österreich ersuchte ITALIEN am 09.12.2014 um Ihre Wiederaufnahme. ITALIEN stimmte Ihrer Wiederaufnahme nicht zu, teilte aber mit, dass Sie in ITALIEN angegeben hatten, XXXX zu sein, geb. XXXX . Was sagen Sie dazu?R: Österreich ersuchte ITALIEN am 09.12.2014 um Ihre Wiederaufnahme. ITALIEN stimmte Ihrer Wiederaufnahme nicht zu, teilte aber mit, dass Sie in ITALIEN angegeben hatten, römisch 40 zu sein, geb. römisch 40 . Was sagen Sie dazu?

BF: Der Schlepper hat mir geraten, dass ich diese Daten sagen soll. Als die Polizisten mich aufgehalten haben, war ich in einem Zug. Ich hatte damals einen gefälschten Reisepass und sie haben diese Daten aufgenommen, die im Reisepass standen.

R: Wann sind Sie wirklich geboren? Das Geburtsdatum XXXX wurde durch einen Sachverständigen ermittelt.R: Wann sind Sie wirklich geboren? Das Geburtsdatum römisch 40 wurde durch einen Sachverständigen ermittelt.

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Mutter. Ich müsste meine Mutter fragen, dann kann ich es sagen.

R: Mit Urteil vom 22.01.2015 verurteilte Sie das Landesgericht WIENER NEUSTADT wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei es von Ihrem falschen Geburtsdatum ausging und Sie als Minderjährigen verurteilte. Sie waren also bereits bei der Einreise straffällig. Was sagen Sie dazu?

BF: Als man mich in WR. NEUSTADT verurteilt hat, habe ich ein SMG-Delikt gehabt. Ansonsten kann ich mich nicht erinnern.

R: Mit Urteil vom 16.09.2016 verurteilte Sie das Bezirksgericht JOSEFSTADT mit zwei anderen SOMALISCHEN Staatsangehörigen wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Sie sind also nicht erst nach der Abweisung Ihres Asylantrages auf die schiefe Bahn geraten. Was sagen Sie dazu?

BF: Damals habe ich keine Drogen verkauft, aber ein Polizist hat mich nach Drogen gefragt. Ich habe ihn dorthin geführt, wo er das kaufen kann.

R: Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2015 stellte des Bundesamt Ihre Volljährigkeit fest und vernahm Sie am 08.07.2015 niederschriftlich ein. Mit Beschluss vom 29.09.2015 hob das Bezirksgericht MÖDLING die Obsorgebeauftragung des KHJT wegen Ihrer Volljährigkeit auf. Mit Bescheid vom 09.02.2016 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und räumte Ihnen 14 Tage für die freiwillige Ausreise ein. In Erledigung Ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2016 den Bescheid auf und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Am 09.12.2016 wurden Sie in WIEN bei der U6 Station WESTBAHNHOF beim Verstoß gegen das SMG auf frischer Tat betreten. Mit Bescheid vom 07.02.2017, Ihnen zugestellt am 09.02.2017 durch Hinterlegung am Postamt, wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und räumte Ihnen 14 Tage für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, Ihre Beschwerde vom 30.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2017 als verspätet zurück. Entgegen Ihrer Stellungnahme 2024 waren Sie NIE in Österreich asylberechtigt!

BF: Seit ich in Österreich bin, hatte nur die weiße Karte. Eines Tages hat man mir diese Karte weggenommen. Seit November 2020 habe ich diese grüne Karte.

R: Sie sind also seit 2017 zur Ausreise verpflichtet. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Wo soll ich hingehen?

R: Was haben Sie getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können nach Somalia? Haben Sie sich an die Botschaft gewandt, um ein Dokument zu bekommen?

BF: Meine Ausreisegründe bestehen nach wie vor. Wie soll ich nach SOMALIA zurückgehen, wenn meine Probleme nach wie vor bestehen?

R: Sie sind seit 2017 zur Ausreise nach SOMALIA verpflichtet. Wie haben Sie sich gedacht, dass es weitergeht?

BF: Ich wurde einmal auf der Straße kontrolliert und der Polizist sagte mir, ich soll wieder einen neuerlichen Antrag stellen.

R: Am 23.02.2017, 09.03.2017, 09.04.2017, 15.04.2017 und 15.06.2017 wurden Sie erneut beim Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz betreten und gaben jeweils an, selbst regelmäßig zu konsumieren. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin süchtig.

R: Süchtig im Sinne von ‘drogenabhängig’ oder von etwas anderem?

BF: Von Drogen.

R: Welche Drogen?

BF: MARIHUANA, KOKAIN, HEROIN und CRYSTAL METH.

R: Die Staatsanwaltschaft WIENER NEUSTADT hatte Sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 10.05.2017 wurden Sie in WIENER NEUSTADT am STADTPARK polizeilich betreten. Dabei wurde Ihnen die Aufenthaltsberechtigungskarte aus dem Asylverfahren entzogen. Am 15.05.2017 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines SOMALISCHEN Heimreisezertifikates für Sie ein. Am 28.05.2017 wurden Sie festgenommen, am 08.06.2017 wurde die Untersuchungshaft gegen Sie verhängt. Am 07.06.2017 räumte Ihnen das Bundesamt Parteiengehör ein. Am 28.07.2017 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden. Warum wurden Sie innerhalb eines Jahres, nachdem Sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, rückfällig?

BF: Ich bin immer stressig und muss Drogen einnehmen.

R: Am 25.08.2017 wurden Sie bei der Entlassung aus der Strafhaft festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und nach der Einvernahme aufgefordert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und danach entlassen, weil kein HRZ vorlag. Sie gaben an: ‘Ich brauche nur eine Woche und dann gehe ich’: Sind Sie jetzt ausgereist? Wenn ja: Wohin?

BF: Ich habe nicht einmal WIEN verlassen.

R: Was haben Sie gemeint mit ‘ich brauche nur eine Woche und dann gehe ich’?

BF: Wer hat das gesagt?

R: Sie.

BF: Wann habe ich das gesagt, dass ich eine Woche brauche?

R: In dieser Einvernahme im August 2017.

BF: Wo war ich damals?

R: Das war nach der Entlassung aus der Strafhaft.

BF: Davor war ich drei Monate im Gefängnis in der JOSEFSTADT. Danach war ich in der ROSSAUER LÄNDE wegen einer Verwaltungsstrafe.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie hatten nie vor auszureisen?

BF: Ja.

R: Bis JUNI 2017 waren Sie in Quartieren der Grundversorgung untergebracht. Mit 21.07.2017, also während Ihrer Anhaltung in Strafhaft, wurden Sie von Ihrem letzten Grundversorgungsquartier in WINZENDORF abgemeldet. Seither beziehen Sie keine Grundversorgung mehr. Wo und wovon leben Sie seit 2017?

BF: Auf der Straße wohne ich, das Essen bekomme ich von der Caritas. Mein Schlafplatz ist auf der Straße.

R: Warum haben Sie nicht einmal eine Obdachlosenmeldeadresse?

BF: Ich habe einmal versucht, mich in einem Obdachlosenheim anzumelden. Damals haben sie mich nach einem Ausweis gefragt, ich hatte keinen Ausweis. Danach habe ich versucht nach ST. PÖLTEN und einen neuerlichen Ausweis zu bekommen. Das wurde abgelehnt und es wurde gesagt, ich soll zur Polizei gehen. Ich war auch in einer Polizeistation in ST. PÖLTEN. Sie haben mir eine Adresse in NIEDERÖSTERREICH in ST. PÖLTEN, Nahe dem Hauptbahnhof, gegeben. Ich kann mich nicht erinnern, wo das war.

R: Sehe ich das richtig? Ein Duldungsverfahren hat es nicht gegeben?

BFV: Das sehe ich im Akt nicht.

R: Mit Bescheid vom 16.09.2017 erteilte Ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, verhängte Sie erneut eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und verhängte ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen Sie. Der Bescheid wurde Ihnen am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil Sie nach der Haftentlassung am 25.08.2017 unbekannten Aufenthalts waren. Gegen den Bescheid vom 16.09.2017 erhoben Sie durch Ihre Rechtsberaterin Beschwerde. Während des Verfahrens, am 01.11.2017 wurden Sie bei den Stadtbahnbögen in WIEN wegen Raufhandels beamtshandelt, bei dem Sie auch zusammengeschlagen wurden, am 13.11.2017 bei einer Suchtmittelamtshandlung beim BRUNNENMARKT in WIEN. Die Staatsanwaltschaft WIENER NEUSTADT schrieb Sie am 22.12.2017 wegen Vergehens zur Aufenthaltsermittlung aus. Warum leben Sie im Verborgenen? Es gibt Hilfsorganisationen wie UTE BOCK, wo man eine Obdachlosenadresse bekommen kann.

BF: Ich war auch bei einer Hilfsorganisation. Wenn ich sie um Hilfe bitte, fragen sie nach einem Ausweis und ich hatte keinen. Ich war auch oft im XXXX , dort wollte ich auch eine Postadresse anmelden. Die haben immer abgelehnt. Von der Polizei habe ich einen Brief bekommen, indem stand, dass sie mir eine Postadresse geben können. Das habe ich aber abgelehnt.BF: Ich war auch bei einer Hilfsorganisation. Wenn ich sie um Hilfe bitte, fragen sie nach einem Ausweis und ich hatte keinen. Ich war auch oft im römisch 40 , dort wollte ich auch eine Postadresse anmelden. Die haben immer abgelehnt. Von der Polizei habe ich einen Brief bekommen, indem stand, dass sie mir eine Postadresse geben können. Das habe ich aber abgelehnt.

R: Mit Urteil vom 01.06.2018 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Warum wurden Sie binnen eines Jahres nachdem Sie das erste Mal das Haftübel verspürten, rückfällig?

BF: Ich habe niemanden, der mir hilft. Ich habe nichts zu essen, ich habe keinen Schlafplatz. Wenn ich auf der Straße bin, muss ich irgendetwas tun, z.B. Drogen verkaufen, um etwas zu essen zu haben.

R: Haben Sie sich jemals um Therapie statt Strafe bemüht?

BF: Ich weiß nicht, wo man diese Therapie machen kann.

R: Haben Sie jemals einen Entzug gemacht?

BF: Ich habe ein einziges Mal versucht. Ich war damals in einem Gefängnis.

R: Mit Bescheid vom 25.01.2018 wies das Bundesamt Ihren Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist zurück. Dagegen erhoben Sie Beschwerde durch Ihre Rechtsberaterin. Mit Erkenntnis vom 16.02.2018, Ihnen zugestellt zuhanden Ihrer Vertreterin am 22.02.2016, wies das Bundesverwaltungsgericht diese als unbegründet ab. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.03.2019 Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2017 als unbegründet ab. Da Ihre Identität unklar war, versuchte das Bundesamt ein Heimreisezertifikat bei der ÄTHIOPISCHEN Botschaft zu beantragen. Sie füllten 2019 das Formblatt aus, während Sie in Untersuchungshaft angehalten wurden. Mit Urteil vom 19.06.2019 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen WIEN zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Suchtmitteldelikten. Warum wurden Sie so schnell rückfällig? Sie waren keine zwei Monate auf freiem Fuß!

BF: Ich bin drogensüchtig. Daher bin ich rückfällig.

R: Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 verpflichtete Sie das Bundesamt, im Rückkehrzentrum XXXX Unterkunft zu nehmen und dort bis 12.11.2020 einzutreffen. Sie nahmen dort aber nicht Unterkunft. Warum sind Sie nicht dorthin gegangen?R: Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 verpflichtete Sie das Bundesamt, im Rückkehrzentrum römisch 40 Unterkunft zu nehmen und dort bis 12.11.2020 einzutreffen. Sie nahmen dort aber nicht Unterkunft. Warum sind Sie nicht dorthin gegangen?

BF: Niemand hat mir das gesagt. Ich wäre glücklich, wenn ich davon gewusst hätte.

R: Am 17.11.2020 stellten Sie auf freiem Fuß bei der PI XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem Sie am folgenden Tag erstbefragt wurden, ohne neue Fluchtgründe anzugeben, mit der Begründung ‘Ich stellte jetzt einen Asylantrag, weil ich aus der Haft entlassen wurde und keinen Schlafplatz habe.’ Das verstehe ich nicht: Wenn Sie den Antrag nur stellten, um Grundversorgung zu bekommen, warum gingen Sie dann nicht nach XXXX , wo Sie Unterkunft hätten nehmen müssen?R: Am 17.11.2020 stellten Sie auf freiem Fuß bei der PI römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem Sie am folgenden Tag erstbefragt wurden, ohne neue Fluchtgründe anzugeben, mit der Begründung ‘Ich stellte jetzt einen Asylantrag, weil ich aus der Haft entlassen wurde und keinen Schlafplatz habe.’ Das verstehe ich nicht: Wenn Sie den Antrag nur stellten, um Grundversorgung zu bekommen, warum gingen Sie dann nicht nach römisch 40 , wo Sie Unterkunft hätten nehmen müssen?

BF: Als ich den Folgeantrag in XXXX gestellt habe, hat man mich nach SCHWECHAT geschickt. Dort habe ich eine Nacht verbracht. Am nächsten Tag hat man mich einvernommen. Als die Einvernahme zu Ende war, wurde ich in Schubhaft genommen. Ich war zwei Wochen in Schubhaft.BF: Als ich den Folgeantrag in römisch 40 gestellt habe, hat man mich nach SCHWECHAT geschickt. Dort habe ich eine Nacht verbracht. Am nächsten Tag hat man mich einvernommen. Als die Einvernahme zu Ende war, wurde ich in Schubhaft genommen. Ich war zwei Wochen in Schubhaft.

R: Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Das Bundesamt verhängte über Sie mit Mandatsbescheid vom 20.11.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über Ihren Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2020 teilte es Ihnen mit, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und verpflichtete Sie, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhoben Sie Beschwerde gegen den Mandatsbescheid. Am 30.11.2020 wurden Sie wegen unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft diszipliniert: Sie wollten nicht von einer Zelle in eine andere verlegt werden. Am 02.12.2020 traten Sie in den Hungerstreik. Dadurch können Sie Ihre Gesundheit nachhaltig schädigen. Warum haben Sie das gemacht?

BF: Ich war damals gestresst. Ich habe einen Folgeantrag gestellt. Danach hat man mich in ein Gefängnis gebracht. Ich kann Ihnen auch erklären, warum ich den Hungerstreik gemacht habe: Ich habe einen Asylantrag gestellt und statt mir zu helfen, haben sie mich ins Gefängnis gebracht. Deswegen war ich in Hungerstreik.

R: Mit Erkenntnis vom 20.11.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Schubhaftbescheid auf und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen, weil seit 15.05.2017 ein HRZ-Verfahren mit SOMALIA und seit 30.01.2019 ein HRZ-Verfahren mit ÄTHIOPIEN laufend war, aber kein Heimreisezertifikat für Sie ausgestellt wurde und in den Jahren 2019 und 2020 überhaupt keine HRZ von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde ausgestellt wurden, mit der Durchführung einer Abschiebung daher nicht zu rechnen war. Sie wurden am selben Tag aus der Schubhaft entlassen und bereits 16 Tage später, am 18.12.2020 bei einer Auseinandersetzung und wechselseitiger Körperverletzung in WIEN am WESTBAHNHOF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 19.12.2020 wurden Sie nach der Einvernahme wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. In der Einvernahme gaben Sie an, sich nach TIROL in das Ihnen zugewiesene Quartier begeben zu wollen, dass Sie nur Drogen verkauft haben, um sich essen zu kaufen und dass Sie sich jetzt an Gesetze halten werden. Weder sind Sie nach TIROL in das andere Rückkehrberatungszentrum gegangen, noch haben Sie sich an die Gesetze gehalten. Und am 26.02.2021 wurde erneut die Untersuchungshaft gegen Sie verhängt – wegen versuchter Vergewaltigung. Wie passt das mit ‘sich jetzt an die Gesetze halten’ zusammen? Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe niemandem gesagt, dass ich nach TIROL will. Die Vergewaltigungssache stimmt. Dafür musste ich dreieinhalb Jahre sitzen.

R: Am 22.01.2021 wurden Sie bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum am WESTBAHNHOF in WIEN einer Kontrolle unterzogen – wegen einer Auseinandersetzung –, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt und am folgenden Tag wieder entlassen. Sie waren danach bis zur Festnahme am 26.02.2021 bei einer Vergewaltigung in WIEN am PRATERSTERN erneut unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt vernahm sie am 14.04.2021 in der Untersuchungshaft im Folgeasylverfahren ein. Sie warfen dem Bundesamt vor, nur Fragen zu stellen, die nicht so wichtig seien. Sie brauchen Dokumente um zu arbeiten und zu leben wie der Referent des Bundesamtes, dann werden Sie nie wieder Probleme machen. Sie wollen heiraten und Kinder haben, aber die Frauen wollen nichts von Ihnen, Ihrer Auffassung nach, weil Sie nichts haben. Frauen haben das Recht, nichts von Ihnen zu wollen, und Sie kein Recht, eine Frau zu vergewaltigen, weil sie nichts von Ihnen will!

BF: Wenn Sie mir Dokumente geben, werde ich heiraten und arbeiten. Ich Zukunft wollte ich auch Kinder haben. Als dieser Vorfall mit dieser Vergewaltigung passierte, war ich alkoholisiert.

R: Laut Gerichtsgutachten haben Sie ein erhebliches Alkoholproblem und trinken seit Jahren jeden Tag mehrere Flaschen GIN und WODKA. Von einem Drogenproblem steht im Gerichtsgutachten nichts. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin auch alkoholabhängig. Wenn ich keinen Alkohol trinke, zittere ich.

R: Ich kann kein Zittern bei Ihnen feststellen und Sie bekommen Medikamente nur wegen Magenschmerzen in der Schubhaft. Was sagen Sie dazu?

BF: Während ich im Gefängnis war, habe ich mit einem Arzt gesprochen und ihn ersucht, mir Medikamente zu verschreiben; dies hat er verneint. Dann habe ich versucht eine psychologische Untersuchung zu bekommen. Bis jetzt habe ich niemanden getroffen, der Psychologe oder Psychiater ist.

R: Es gibt durch den Verein DIALOG psychiatrische Betreuung in der Schubhaft. Sie können dies dem Polizeiamtsarzt mitteilen, wenn Sie diesbezüglich etwas brauchen.

R: Die Untersuchungshaft wurde unterbrochen zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen nach der COVID-19-Maßnahmenverordnung, dem Alkoholverbot am PRATERSTERN und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Sie sagten dem Bundesamt erneut, dass Sie sich künftig an die Gesetze halten werden. Warum sollte das Bundesamt Ihnen auf Grund Ihres Vorverhaltens glauben?

BF: Ja, das stimmt. Aber eines Tages habe ich Alkohol getrunken, dann passierte dieser Vorfall.

R: Mit Bescheid vom 14.04.2021, Ihnen zugestellt am folgenden Tag, wies das Bundesamt Ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte Sie am 10.09.2021 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Beim Versuch blieb es nur durch das beherzte Einschreiten eines Passanten, der Sie wegzog. Sie waren betrunken, aber schuldfähig. Das Oberlandesgericht WIEN erhöhte mit Urteil vom 02.02.2022 die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre. Während der Anhaltung in Strafhaft stellten Sie am 25.04.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen und teilte Ihnen am 26.04.2024 mit, dass es beabsichtigte, Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie wurden am 08.05.2024 in der Justizanstalt einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie gesund sind. Von einer Drogen- oder Alkoholabhängigkeit gaben Sie beim Bundesamt nichts an. Was sagen Sie dazu?

BF: Weil man mir diese Frage nicht gestellt hat. Ich habe nur die gestellten Fragen beantwortet. Wenn ich damals auch erwähnt hätte, dass ich alkohol- und drogensüchtig bin, glauben Sie, dass mir damals jemand etwas gegeben hätte?

R: Drogen und Alkohol gibt es in der Schubhaft nicht, aber Medikamente.

R: Bei der Rückkehrberatung am 22.05.2024 waren Sie nicht rückkehrwillig. Mit Bescheid vom 21.06.2024 wies das Bundesamt Ihren wiederholten Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt informierte Sie am 24.06.2024 über die Ausreiseverpflichtung und informierte Sie über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr. Der Bescheid und die Information wurden Ihnen am 24.06.2024 durch persönliche Ausfolgung in der Justizanstalt zugestellt. Was haben Sie seither gemacht, um nach SOMALIA zurückzukehren?

BF: Ich habe nichts diesbezüglich unternommen.

R: Sie wurden am 26.08.2024 aus der Strafhaft entlassen. Sehe ich es richtig, dass Sie die Strafe zur Gänze verbüßten und nicht nach der Hälfte oder nach 2/3 der Strafe aus der Haft entlassen wurden?

BF: Ja, ich habe sie komplett verbüßt.

R: Während der Anhaltung in Strafhaft verhängte das Bundesamt nach der Einräumung von Parteiengehör mit Bescheid vom 22.08.2024 über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung; Sie hatten verspätet eine Stellungnahme abgegeben. Dieser Bescheid wurde im Anschluss an die Haftentlassung vollzogen. Bei der Rückkehrberatung am 21.08.2024 und am 02.09.2024 waren Sie – zuletzt ohne spezifische Gründe – nicht rückkehrwillig. Sie waren zur Identitätsprüfung vor einer Delegation der ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde am 06.09.2024 vorgesehen und wurden am 06.09.2024 der NIGERIANISCHEN und ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Sie beharrten darauf, SOMALI zu sein und wurden nicht identifiziert. Da ein Heimreisezertifikat für Sie damals nicht erlangbar war, wurden Sie am 09.09.2024 aus der Schubhaft entlassen. Sie erhoben mit Schriftsatz vom 12.09.2024 Schubhaftbeschwerde. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht Ihrer Beschwerde statt, hob den Schubhaftbescheid vom 22.08.2024 und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2024 bis 09.09.2024 rechtswidrig war: Mit der Ausstellung eines ÄTHIOPISCHEN oder NIGERIANISCHEN Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer sei nicht zu rechnen gewesen, ein HRZ-Verfahren mit SOMALIA damals nicht betrieben worden:

‘Eine Abschiebung nach SOMALIA bzw. Vorführung vor die somalischen Vertretungsbehörden stand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers nicht im Raum.

[…]

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates für SOMALIA zwischenzeitlich amtsbekannt ist, dass seit Jahresende 2024 die Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden erheblich verbessert wurde und Interviews erfolgt sind, insofern auch Identifizierungen seitdem erlangt werden konnten und in weiterer Folge direkte Kontakte zu verschiedenen Stellen, einschließlich der SOMALISCHEN Grenzbehörden aufgebaut werden konnten. Heimreisezertifikate werden für die Rückführung von den SOMALISCHEN Grenzbehörden nicht als erforderlich erachtet. Ein Laissez-Passer ist ausreichend, soweit die Einreise ihnen vorher angekündigt wird und sie dazu einen „approval letter“ ausstellen (vgl. hg. XXXX ).Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates für SOMALIA zwischenzeitlich amtsbekannt ist, dass seit Jahresende 2024 die Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden erheblich verbessert wurde und Interviews erfolgt sind, insofern auch Identifizierungen seitdem erlangt werden konnten und in weiterer Folge direkte Kontakte zu verschiedenen Stellen, einschließlich der SOMALISCHEN Grenzbehörden aufgebaut werden konnten. Heimreisezertifikate werden für die Rückführung von den SOMALISCHEN Grenzbehörden nicht als erforderlich erachtet. Ein Laissez-Passer ist ausreichend, soweit die Einreise ihnen vorher angekündigt wird und sie dazu einen „approval letter“ ausstellen vergleiche hg. römisch 40 ).

Im Umkehrschluss ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (noch) keine evidente Zusammenarbeit der SOMALISCHEN Behörden mit den österreichischen Behörden vorhanden war und dementsprechend zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers auch nicht in absehbarer Zeit mit der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die somalischen Vertretungsbehörden zu rechnen gewesen ist.’

Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Ja. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2025 zu XXXX betreffend einen anderen SOMALISCHEN Staatsangehörigen. Der Beschwerde gegen die Schubhaft und die Festnahme wurde in diesem Fall vollinhaltlich stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. In dem zitierten Fall eines SOMALISCHEN Staatsangehörigen lagen alle Voraussetzungen für eine Abschiebung nach SOMALIA vor und die SOMALISCHEN Behörden stimmten der Abschiebung vorab mittels eines approval letters zu und es lag ein gültiges EU-Laissez-passer vor. Dennoch wurde dem Betroffenen und zwei weiteren SOMALIERN die Weiterreise von NAIROBI nach MOGADISCHU auf dem Charterflug ohne Angabe von Gründen seitens der SOMALISCHEN Behörden verweigert. Der Verbleib des vierten SOMALIERS auf diesem Flug ist unklar. Obwohl der im zitierten Fall Betroffene im Zuge der Abschiebung sogar freiwillig den Weiterflug mit einem Linienflug von NAIROBI nach MOGADISCHU antreten wollte und alle Formalitäten erfüllt waren, verweigerten die SOMALISCHEN Behörden ohne Angabe von Gründen die Weiterreise. Nach 30 Stunden Aufenthalt am Flughafen NAIROBI musste die Abschiebung abgebrochen und mussten die SOMALIER zurückgebracht werden. Das BVwG stellte fest, dass mit der tatsächlichen Realisierbarkeit der Abschiebung nicht zu rechnen war. Deshalb war die Schubhaft rechtswidrig und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft lagen nicht vor. Genau wie in diesem Fall ist auch beim BF nicht begründet und in absehbarer Zeit mit der tatsächlichen Realisierbarkeit einer Abschiebung zu rechnen.BFV: Ja. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2025 zu römisch 40 betreffend einen anderen SOMALISCHEN Staatsangehörigen. Der Beschwerde gegen die Schubhaft und die Festnahme wurde in diesem Fall vollinhaltlich stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. In dem zitierten Fall eines SOMALISCHEN Staatsangehörigen lagen alle Voraussetzungen für eine Abschiebung nach SOMALIA vor und die SOMALISCHEN Behörden stimmten der Abschiebung vorab mittels eines approval letters zu und es lag ein gültiges EU-Laissez-passer vor. Dennoch wurde dem Betroffenen und zwei weiteren SOMALIERN die Weiterreise von NAIROBI nach MOGADISCHU auf dem Charterflug ohne Angabe von Gründen seitens der SOMALISCHEN Behörden verweigert. Der Verbleib des vierten SOMALIERS auf diesem Flug ist unklar. Obwohl der im zitierten Fall Betroffene im Zuge der Abschiebung sogar freiwillig den Weiterflug mit einem Linienflug von NAIROBI nach MOGADISCHU antreten wollte und alle Formalitäten erfüllt waren, verweigerten die SOMALISCHEN Behörden ohne Angabe von Gründen die Weiterreise. Nach 30 Stunden Aufenthalt am Flughafen NAIROBI musste die Abschiebung abgebrochen und mussten die SOMALIER zurückgebracht werden. Das BVwG stellte fest, dass mit der tatsächlichen Realisierbarkeit der Abschiebung nicht zu rechnen war. Deshalb war die Schubhaft rechtswidrig und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft lagen nicht vor. Genau wie in diesem Fall ist auch beim BF nicht begründet und in absehbarer Zeit mit der tatsächlichen Realisierbarkeit einer Abschiebung zu rechnen.

R: Am 26.10.2024 wurden Sie in XXXX auf der XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. Sie geben in der Beschwerde an, dass dies am 26.10.2025 gewesen sei und auch die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 09.09.2024 am 12.09.2025 erhoben worden sei. Könnte es sich dabei um Zahlenstürze handeln?R: Am 26.10.2024 wurden Sie in römisch 40 auf der römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. Sie geben in der Beschwerde an, dass dies am 26.10.2025 gewesen sei und auch die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 09.09.2024 am 12.09.2025 erhoben worden sei. Könnte es sich dabei um Zahlenstürze handeln?

BFV: Dabei handelte es sich wahrscheinlich um einen Schreibfehler.

R: Waren Sie in Österreich jemals legal beschäftigt?

BF: Nein. Dafür brauche eine Arbeitserlaubnis.

R: Haben Sie Angehörige in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen festen Wohnsitz in Österreich?

BF: Nein, außer der Adresse, wo ich 2017 gewohnt habe.

R: Sie wurden am 02.12.2025 XXXX in WIEN beim Ladendiebstahl betreten und gaben an, dass Sie kein Geld haben, aber ein Parfum wollen. Außerdem wurde bei der Amtshandlung Suchtmittel bei Ihnen gefunden. Was sagen Sie dazu? Hinweis auf AussageverweigerungsrechtR: Sie wurden am 02.12.2025 römisch 40 in WIEN beim Ladendiebstahl betreten und gaben an, dass Sie kein Geld haben, aber ein Parfum wollen. Außerdem wurde bei der Amtshandlung Suchtmittel bei Ihnen gefunden. Was sagen Sie dazu? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht

BFV: Ich rate Ihnen, zum laufenden Verfahren nichts zu sagen.

R: Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurden Sie am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der PI XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm Sie am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde Ihnen um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Bei der Festnahme am 02.12.2025 machten Sie keine Angaben zu Ihrem Suchtmittelkonsum. Bei der Gesundheitsbefragung am 02.12.2025 machten Sie keine Angaben. In der Einvernahme am 03.12.2025 gaben Sie an, dass Sie KOKAINSÜCHTIG und sonst gesund seien; das Bundesamt forderte Sie auf, dies dem Polizeiamtsarzt mitzuteilen. Laut Ihren Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt konsumieren Sie nicht täglich Alkohol oder Drogen und haben keine Dauermedikamente. Am 11.12.2025 war Ihnen schlecht und Sie hatten erhöhte Temperatur. Seit 14.12.2025 nehmen Sie PANTOLOC. Auf Grund Ihrer Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt finden sich keine Hinweise auf eine KOKAINSUCHT! Was sagen Sie dazu?R: Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurden Sie am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der PI römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm Sie am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde Ihnen um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Bei der Festnahme am 02.12.2025 machten Sie keine Angaben zu Ihrem Suchtmittelkonsum. Bei der Gesundheitsbefragung am 02.12.2025 machten Sie keine Angaben. In der Einvernahme am 03.12.2025 gaben Sie an, dass Sie KOKAINSÜCHTIG und sonst gesund seien; das Bundesamt forderte Sie auf, dies dem Polizeiamtsarzt mitzuteilen. Laut Ihren Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt konsumieren Sie nicht täglich Alkohol oder Drogen und haben keine Dauermedikamente. Am 11.12.2025 war Ihnen schlecht und Sie hatten erhöhte Temperatur. Seit 14.12.2025 nehmen Sie PANTOLOC. Auf Grund Ihrer Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt finden sich keine Hinweise auf eine KOKAINSUCHT! Was sagen Sie dazu?

BF: Von Anfang an habe ich nachgefragt, ob man mir Medikamente geben kann. Ich habe auch erwähnt, dass ich süchtig bin. Wenn ich etwas esse, muss ich unmittelbar danach erbrechen. Vor ein paar Tagen hatte ich auch Schmerzen, aber Medikamente habe ich nicht bekommen. Früher habe ich PANTOLOC 40mg einnehmen sollen. Nachdem ich einige Male Beschwerden hatte, hat man mir PANTOLOC 20mg gegeben. Die Medikamente helfen mir nicht.

R: Was würden Sie machen, wenn Sie jetzt aus der Schubhaft entlassen würden?

BF: Ich habe eine Freundin und werde zu ihr gehen. Wir haben auch vor, dass wir heiraten. Ich werde sie fragen, wann wir heiraten werden.

R: Wie heißt die Freundin? Wo wohnt die Freundin?

BF: XXXX , sie wohnt im 3. BEZIRK in der Nähe vom KARLSPLATZ.BF: römisch 40 , sie wohnt im 3. BEZIRK in der Nähe vom KARLSPLATZ.

R: Wenn Sie XXXX heiraten wollen, geben Sie die vollständigen Daten an. Wie ist Ihr Nachname und Ihre Adresse?R: Wenn Sie römisch 40 heiraten wollen, geben Sie die vollständigen Daten an. Wie ist Ihr Nachname und Ihre Adresse?

BF: An ihren vollständigen Namen kann ich mich nicht erinnern, aber die Daten habe ich auf meinem Handy gespeichert.

R: Wohnen Sie bei XXXX ?R: Wohnen Sie bei römisch 40 ?

BF: Sie wohnt bei Ihren Eltern. Nachgefragt. Nein, ich wohne nicht bei ihr.

R: Seit wann sind Sie mit XXXX zusammen?R: Seit wann sind Sie mit römisch 40 zusammen?

BF: Seit ca. fünf Monaten.

R: Wie leben Sie die Beziehung, wenn sie bei ihren Eltern wohnt und Sie keine Adresse haben?

BF: Wir haben uns draußen getroffen.

R: Warum wollten Sie bei Ihrer Festnahme nicht, dass man XXXX verständigt, wenn Sie zusammen waren?R: Warum wollten Sie bei Ihrer Festnahme nicht, dass man römisch 40 verständigt, wenn Sie zusammen waren?

BF: Sie weiß nicht, dass ich im Gefängnis sitze. Ich hätte ihren Kontakt gebraucht, damit sie mich im Gefängnis besucht.

R: In der EV 2025 gaben Sie nichts von einer Beziehung an, sondern dass Sie nach SÜDAMERIKA gehen könnten. Haben Sie einen Einreisetitel oder Aufenthaltstitel für SÜDAMERIKA?

BF: Ich habe keinen Aufenthaltstitel und keine Aufenthaltsdokumente für SÜDAMERIKA. Nachdem der Referent mir diese Fragen immer wieder gestellt hat, wann ich das Land Österreich verlassen will, habe ich geantwortet, dass ich nach SÜDAMERIKA gehe. Wenn ich in ein anderes Land in Europa gehe, werde ich nach Österreich zurückgebracht.

R: D.h das mit SÜDAMERIKA war nicht ernst gemeint?

BF: Wie könnte ich dort hinkommen? Ich hatte nur ein einziges Mal Glück und das war auf dem Reiseweg von LIBYEN nach Europa.

R wiederholt die Frage.

BF: Ja.

R: Das Bundesamt hielt am 03.12.2025 in einem Aktenvermerk vor der EV fest, dass für straffällige Personen die Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft SOMALIAS für eine Abschiebung derzeit möglich sei und Termine für ein Interview im Bedarfsfall zeitnahe durch die Botschaft vergeben und regelmäßig wahrgenommen werden. Das Bundesamt ersuchte die zuständige Abteilung am selben Tag nach der EV um Fortsetzung des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ. Am 15.12.2025 bestätigte die SOMALISCHE Vertretungsbehörde einen Videointerviewtermin für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt ordnete am selben Tag die Vorführung des Beschwerdeführers zu diesem Interviewtermin am 18.12.2025 an. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Was war der Inhalt des Interviews?

R: Das Referat Dokumentenbeschaffung der Direktion des Bundesamtes teilte am 19.12.2025 Folgendes mit […]

Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Erstens ist mir nicht ersichtlich, warum das BFA im Fall des BF nicht schon viel früher die Erlangung eines HRZ betrieben hat. Zweitens sind die Angaben des BFA in der Antwort zum Teil widersprüchlich. Die Behauptung, dass die Abschiebungen aufgrund des Verhaltens der Betroffenen scheiterten, kann nicht stimmen, weil bei einigen der Betroffenen jedenfalls auch nach den Angaben des BFA die Abschiebungen deshalb scheiterten, weil die SOMALISCHEN Behörden die Einreise trotz des Vorliegens aller Formalitäten verweigerten. In dem vorhin zitierten Erkenntnis vom 17.12.2025 scheiterte die Weiterreise per Linienflug von NAIROBI nach MOGADISCHU daran, dass die somalischen Behörden die Einreise verweigerten, obwohl der Betroffene bereit war, den Flug freiwillig anzutreten. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die Schubhaft nicht als Beugehaft für die Erwirkung einer freiwilligen Ausreise dienen kann, sondern stets nur zur Durchsetzung einer voraussichtlich tatsächlich realisierbaren Abschiebung zulässig ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wie war die Verständigung aus Ihrer Sicht?

D: Sehr gut.

R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?

BFV: Keine Fragen.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich habe nur eine Bitte an Sie. Wenn ich das Gefängnis verlasse, würde ich eine Arbeitserlaubnis brauchen, einen Ausweis und eine Unterkunft.

BFV: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.”

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und seiner Vertreterin zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

7. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG. Dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin folgte es die Niederschrift im Anschluss persönlich aus, dem Bundesamt wurde sie am selben Tag elektronisch zugestellt.7. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin folgte es die Niederschrift im Anschluss persönlich aus, dem Bundesamt wurde sie am selben Tag elektronisch zugestellt.

Am 02.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am 25.03.2026 zu.Am 02.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am 25.03.2026 zu.

Am 21.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof (E 212/2026).Am 21.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof (E 212 aus 2026,).

Mit Beschluss vom 27.01.2026 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis wegen Aussichtslosigkeit ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er brachte zu keinem Zeitpunkt echte identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage. Er ist volljährig und seinem Vorbringen zufolge SOMALISCHER Staatsangehöriger. Es kann nicht festgestellt werden, dass er ÄTHIOPISCHER oder NIGERIANISCHER Staatsangehöriger ist. Er ist weder österreichischer Staatsangehöriger noch Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach ITALIEN ein und versuchte, von dort mit einem gefälschten ITALIENISCHEN Fremdenpass unter falscher Identität schlepperunterstützt mit dem Zug über Österreich nach DEUTSCHLAND zu reisen. In ITALIEN hatte er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nachdem er bei der Einreise im Zug aus ITALIEN in Österreich festgenommen wurde, stellte er hier seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe eines falschen Geburtsdatums als seinen Angaben zufolge Minderjähriger. Es kann weder festgestellt werden, dass er dieses Geburtsdatum, das um 8 Jahre jünger war als das, das er in ITALIEN angegeben hatte, nur angab, weil ihm seine Mutter das so gesagt hatte, noch, dass er auf Anweisung des Schleppers in ITALIEN falsche Angaben machte.

Österreich führte ein Altersfeststellungsverfahren durch. ITALIEN lehnte die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Mit Beschluss vom 29.09.2015 hob das Bezirksgericht MÖDLING die Obsorgebeauftragung des Kinder- und Jugendwohlfahrtsträgers wegen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf.

Bereits während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil vom 22.01.2015 verurteilte ihn das Landesgericht WIENER NEUSTADT wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei es von seinem falschen Geburtsdatum ausging und ihn als Minderjährigen verurteilte. Mit Urteil vom 16.09.2016 verurteilte ihn das Bezirksgericht JOSEFSTADT mit zwei anderen SOMALISCHEN Staatsangehörigen wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.

Mit Bescheid vom 09.02.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. In Erledigung seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2016 den Bescheid auf und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Mit Bescheid vom 07.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.02.2017 durch Hinterlegung am Postamt, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, seine Beschwerde vom 30.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2017 als verspätet zurück. Die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde dem Beschwerdeführer bei einer Amtshandlung am 10.05.2017 in WIENER NEUSTADT entzogen.

Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hat seit der Einreise am 26.09.2014 Österreich nicht verlassen. Er tat nichts um SOMALISCHE Dokumente zu bekommen um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und ist nicht ausreisewillig. Er gab dem Bundesamt gegenüber mehrfach an, dass er ausreisen werde, meinte dies aber nie ernst. Am 15.05.2017 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines SOMALISCHEN Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.

Am 28.05.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, am 08.06.2017 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Am 07.06.2017 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör ein. Am 28.07.2017 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden. Am 25.08.2017 wurde er bei der Entlassung aus der Strafhaft festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und nach der Einvernahme aufgefordert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und danach entlassen, weil kein Heimreisezertifikat vorlag.

Während der Anhaltung in Strafhaft wurde der Beschwerdeführer im JULI 2017 vom Grundversorgungsquartier in XXXX abgemeldet. Seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr und hat seither auf freiem Fuß keine Meldeadresse, auch keine Obdachlosenmeldeadresse. Es kann nicht festgestellt werden, dass dies eine Folge fehlender Unterstützung oder Dokumente ist.Während der Anhaltung in Strafhaft wurde der Beschwerdeführer im JULI 2017 vom Grundversorgungsquartier in römisch 40 abgemeldet. Seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr und hat seither auf freiem Fuß keine Meldeadresse, auch keine Obdachlosenmeldeadresse. Es kann nicht festgestellt werden, dass dies eine Folge fehlender Unterstützung oder Dokumente ist.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit 2017 außerhalb von Haftanstalten im Verborgenen; einen festen Wohnsitz hat er nicht. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging er nie nach, auch nicht während des ersten Asylverfahrens. Er hat keine Angehörigen in Österreich.

Mit Bescheid vom 16.09.2017 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, verhängte erneut eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und verhängte ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil er nach der Haftentlassung am 25.08.2017 unbekannten Aufenthalts war. Gegen den Bescheid vom 16.09.2017 erhob er durch seine Rechtsberaterin Beschwerde. Mit Bescheid vom 25.01.2018 wies das Bundesamt seinen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist zurück. Dagegen erhob er durch seine Rechtsberaterin Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 16.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zuhanden seiner Vertreterin am 22.02.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht diese als unbegründet ab. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.03.2019 seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2017 als unbegründet ab.

Da seine Identität unklar war, versuchte das Bundesamt für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat bei der ÄTHIOPISCHEN Botschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer füllte 2019 das Formblatt aus, während er in Untersuchungshaft angehalten wurde.

Mit Urteil vom 01.06.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, mit Urteil vom 19.06.2019 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 verpflichtete ihn das Bundesamt, im Rückkehrzentrum XXXX Unterkunft zu nehmen und dort bis 12.11.2020 einzutreffen. Er nahm dort aber nicht Unterkunft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von dieser Verpflichtung nichts wusste.Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 verpflichtete ihn das Bundesamt, im Rückkehrzentrum römisch 40 Unterkunft zu nehmen und dort bis 12.11.2020 einzutreffen. Er nahm dort aber nicht Unterkunft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von dieser Verpflichtung nichts wusste.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2020 auf freiem Fuß bei der Polizeiinspektion XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am folgenden Tag erstbefragt wurde; dabei gab er keine neuen Fluchtgründe an. Er stellte den Antrag, um Grundversorgung und einen Ausweis zu bekommen. Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen.Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2020 auf freiem Fuß bei der Polizeiinspektion römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am folgenden Tag erstbefragt wurde; dabei gab er keine neuen Fluchtgründe an. Er stellte den Antrag, um Grundversorgung und einen Ausweis zu bekommen. Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen.

Das Bundesamt verhängte über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 20.11.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2020 teilte ihm das Bundesamt mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhob er Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Am 30.11.2020 wurde er wegen unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft diszipliniert: Er wollte nicht von einer Zelle in eine andere verlegt werden. Am 02.12.2020 trat er in den Hungerstreik, weil die Schubhaft über ihn verhängt worden war, obwohl er einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Erkenntnis vom 02.12.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Schubhaftbescheid auf und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen: Es lag kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vor, obwohl seit 15.05.2017 ein Verfahren mit SOMALIA und seit 30.01.2019 ein Verfahren mit ÄTHIOPIEN laufend war und in den Jahren 2019 und 2020 überhaupt keine Heimreisezertifikate von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde ausgestellt wurden: Mit der Durchführung der Abschiebung war daher nicht zu rechnen.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2020 bei einer Auseinandersetzung und wechselseitiger Körperverletzung am WESTBAHNHOF in WIEN festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 19.12.2020 wurde er nach der Einvernahme wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. Am 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum in WIEN am WESTBAHNHOF – wegen einer Auseinandersetzung – einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt und am folgenden Tag wieder entlassen.

Davon abgesehen war der Beschwerdeführer im Folgeasylantragsverfahren für das Bundesamt auf freiem Fuß nicht greifbar.

Am 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einer versuchten Vergewaltigung in WIEN am PRATERSTERN festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde über ihn verhängt. Das Bundesamt vernahm ihn am 14.04.2021 im Stande der Untersuchungshaft im Folgeasylverfahren ein. Die Untersuchungshaft wurde unterbrochen zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen nach der COVID-19-Maßnahmenverordnung, wegen des Alkoholverbotes am PRATERSTERN und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Mit Bescheid vom 14.04.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am folgenden Tag, wies das Bundesamt seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte den Beschwerdeführer am 10.09.2021 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Beim Versuch blieb es nur durch das beherzte Einschreiten eines Passanten, der den Beschwerdeführer von seinem Opfer wegzog. Der Beschwerdeführer war dabei betrunken, aber schuldfähig. Das Oberlandesgericht WIEN erhöhte mit Urteil vom 02.02.2022 die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für sein Verhalten übernimmt und schuldeinsichtig ist.

Während der Anhaltung in Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 25.04.2024 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt entschied ein Folgeantragsverfahren zu führen und teilte ihm am 26.04.2024 mit, dass es beabsichtigte, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2024 in der Justizanstalt einvernommen. Bei der Rückkehrberatung am 22.05.2024 war er nicht rückkehrwillig. Mit Bescheid vom 21.06.2024 wies das Bundesamt seinen wiederholten Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt informierte ihn am 24.06.2024 über die Ausreiseverpflichtung und informierte ihn über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr. Der Bescheid und die Information wurden ihm am 24.06.2024 durch persönliche Ausfolgung in der Justizanstalt zugestellt. Der Beschwerdeführer war und ist jedoch weiterhin nicht ausreisewillig.

Während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft – 2022 bis 2024 – gab es keine Kooperation der SOMALISCHEN Vertretungsbehörden mit dem Bundesamt. In diesem Zeitraum war nur eine freiwillige Rückkehr nach SOMALIA möglich.

Der Beschwerdeführer wurde weder nach Verbüßen der Hälfte, noch nach Verbüßen von 2/3 der Strafe entlassen und verbüßte die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zur Gänze. Während der Anhaltung in Strafhaft verhängte das Bundesamt nach der Einräumung von Parteiengehör mit Bescheid vom 22.08.2024 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung; er hatte seine Stellungnahme verspätet erstattet. Dieser Bescheid wurde im Anschluss an die Haftentlassung vollzogen.

Bei der Rückkehrberatung am 21.08.2024 und am 02.09.2024 war der Beschwerdeführer – zuletzt ohne spezifische Gründe – nicht rückkehrwillig.

Der Beschwerdeführer war zur Identitätsprüfung vor einer Delegation der ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde am 06.09.2024 vorgesehen und wurden am 06.09.2024 der NIGERIANISCHEN und ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Er wurde nicht identifiziert. Da ein Heimreisezertifikat für ihn 2024 nicht erlangbar war, wurde er am 09.09.2024 aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 hob das Bundesverwaltungsgericht den Schubhaftbescheid vom 22.08.2024 auf und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2024 bis 09.09.2024 rechtswidrig war: Mit der Ausstellung eines ÄTHIOPISCHEN oder NIGERIANISCHEN Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer war nicht zu rechnen, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit SOMALIA wurde damals nicht betrieben.

Am 26.10.2024 – und nicht 2025 – wurde der Beschwerdeführer in XXXX auf der XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen.Am 26.10.2024 – und nicht 2025 – wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 auf der römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen.

Erst nach dieser Schubhaft des Beschwerdeführers im AUGUST/SEPTEMBER 2024 – seit Jahresende 2024 – verbesserte sich die Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden erheblich und Interviews zur Identifizierung von Personen, die angeben, SOMALISCHE Staatsangehörige zu sein, erfolgten.

2025 konnte eine Gesprächsbasis mit den SOMALISCHEN Behörden hergestellt werden und es finden regelmäßige Gespräche statt. Im SEPTEMBER 2025 fand erstmals eine Abschiebung nach SOMALIA statt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit einer Frau lebt und diese die Hochzeit planen. Jedenfalls lebten sie nicht zusammen, er verständigte sie auch nicht von seiner Festnahme und sie besucht ihn nicht in der Schubhaft.

Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts, bis er am 02.12.2025 in einem DROGERIEMARKT in WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS beim Ladendiebstahl betreten wurde. Außerdem wurden bei der Amtshandlung Suchtmittel bei ihm gefunden. Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurde er am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der Polizeiinspektion XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde ihm um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts, bis er am 02.12.2025 in einem DROGERIEMARKT in WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS beim Ladendiebstahl betreten wurde. Außerdem wurden bei der Amtshandlung Suchtmittel bei ihm gefunden. Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurde er am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der Polizeiinspektion römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde ihm um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.

Abgesehen von Magenproblemen, die mit PANTOLOC behandelt werden, und einem grippalen Infekt ist der Beschwerdeführer gesund, er ist haftfähig. Jedenfalls vor der letzten Strafhaft hatte der Beschwerdeführer aber ein erhebliches Alkoholproblem. Der Beschwerdeführer hat auch aktuell einen jedenfalls problematischen Umgang mit Suchtmitteln und Alkohol und machte nie einen Entzug oder eine Therapie. Er hat im Polizeianhaltezentrum Zugang zu medizinischer Betreuung inkl. psychiatrischer Betreuung durch den Verein DIALOG; es ist dort jedenfalls eine medikamentöse Behandlung von Entzugserscheinungen möglich.

Das Bundesamt hielt am 03.12.2025 in einem Aktenvermerk vor der Einvernahme fest, dass für straffällige Personen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft SOMALIAS für eine Abschiebung derzeit möglich ist und Termine für ein Interview im Bedarfsfall zeitnahe durch die Botschaft vergeben und regelmäßig wahrgenommen werden. Das Bundesamt ersuchte die zuständige Abteilung nach der Einvernahme des Beschwerdeführers noch am Tag der Schubhaftverhängung um Fortsetzung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Am 15.12.2025 bestätigte die SOMALISCHE Vertretungsbehörde einen Videointerviewtermin für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt ordnete am selben Tag die Vorführung des Beschwerdeführers zu diesem Interviewtermin am 18.12.2025 an. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2025 von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde interviewt. Das Ergebnis dieses Identifizierungstermins wird in ein bis zwei Wochen vorliegen.

Wenn der Beschwerdeführer als SOMALISCHER Staatsangehöriger identifiziert wird, kann das Bundesamt bei der ICA in SOMALIA um eine Einreisegenehmigung, den sog. „approval letter“, ansuchen. Wenn dieser vorliegt, kann mit einem EU-Laissez-passer, das das Bundesamt ausstellt, mit ca. 2-3 Wochen Vorlauf eine Abschiebung organisiert werden.

Bisher konnten drei Personen nach SOMALIA abgeschoben werden. Bei der Charterabschiebung im DEZEMBER 2025 konnte nur eine von vier Personen abgeschoben werden, obwohl die Formalvoraussetzungen bei allen vorlagen. Darüber hinaus scheiterten vier Abschiebungen auf Linienflügen auf Grund des Verhaltens der Rückzuführenden.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, weil er zu keinem Zeitpunkt echte identitätsbezeugende Dokumente vorlegte; bei dem Reisepass, mit dem er von ITALIEN nach Österreich einreiste, handelt es sich um eine Totalfälschung, wie auf Grund seiner Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden feststeht. Dass er abgesehen von dieser Totalfälschung nie identitätsbezeugende Dokumente vorlegte, steht auf Grund der beigeschafften Akten fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang; Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer nie vor.

Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund des Altersfeststellungsgutachtens fest und mit dem Geburtsdatum, das der Beschwerdeführer in ITALIEN vorbrachte, in Einklang; das in Österreich angegebenen Geburtsdatum ist medizinisch ausgeschlossen und wird den Feststellungen daher nicht zugrunde gelegt.

Da er durch die ÄTHIOPISCHE und NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde nicht identifiziert werden konnte, wie auf Grund der vorliegenden Akten feststeht, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ÄTHIOPISCHER oder NIGERIANISCHER Staatsangehöriger ist. Dass er SOMALISCHER Staatsangehöriger ist, bringt der Beschwerdeführer gleichbleibend vor, wie auf Grund der beigeschafften Akten feststeht; der Beschwerdeführer wurde von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde interviewt; das Ergebnis dieses Interviews stand zum Entscheidungszeitpunkt jedoch noch aus. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang; aus diesen Gründen steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht Unionsbürger ist und über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt. Dass der Beschwerdeführer weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist, steht auf Grund der beigeschafften Akten fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang. Da er in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag stellte, wie auf Grund des IZR-Auszuges feststeht, steht auch fest, dass ihm auch in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt; dies entspricht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fremdenpass, mit dem er nach Österreich einreiste, weil dieser eine Totalfälschung war.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers über ITALIEN gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, betreffend die Verwendung eines totalgefälschten Reisepasses auf der bezughabenden Verurteilung; dass er in ITALIEN keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass er den Antrag in Österreich nur deswegen falsch als Minderjähriger stellte, weil ihm seine Mutter dieses Geburtsdatum gesagt habe, weil dies nicht erklärt, warum er in ITALIEN ein um acht Jahre älteres Geburtsdatum angab. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe in ITALIEN die Angaben zu seiner Identität gemacht, die ihm der Schlepper gesagt habe, vermag er dies nicht zu entkräften, da es sich bei diesen Daten um die in dem gefälschten Fremdenpass handelt XXXX , mit dem er nach Österreich einreiste, nicht aber um die Daten, unter denen er in ITALIEN beamtshandelt wurde XXXX , wie auf Grund der Angaben ITALIENS im Dublin-Verfahren feststeht. Überdies ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer, der angab, im Jahr vor der Ausreise nach ITALIEN geheiratet und seine Frau geschwängert zu haben, bei seinem Alter um acht Jahre irrt, also ob er im Alter von 15 Jahren oder im Alter von 23 Jahren geheiratet hat, da ein derartiger Altersunterschied in der Zeit der Adoleszenz erheblich ist, auch im Hinblick darauf, wie lange davor man die Schule abgeschlossen hat.Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass er den Antrag in Österreich nur deswegen falsch als Minderjähriger stellte, weil ihm seine Mutter dieses Geburtsdatum gesagt habe, weil dies nicht erklärt, warum er in ITALIEN ein um acht Jahre älteres Geburtsdatum angab. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe in ITALIEN die Angaben zu seiner Identität gemacht, die ihm der Schlepper gesagt habe, vermag er dies nicht zu entkräften, da es sich bei diesen Daten um die in dem gefälschten Fremdenpass handelt römisch 40 , mit dem er nach Österreich einreiste, nicht aber um die Daten, unter denen er in ITALIEN beamtshandelt wurde römisch 40 , wie auf Grund der Angaben ITALIENS im Dublin-Verfahren feststeht. Überdies ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer, der angab, im Jahr vor der Ausreise nach ITALIEN geheiratet und seine Frau geschwängert zu haben, bei seinem Alter um acht Jahre irrt, also ob er im Alter von 15 Jahren oder im Alter von 23 Jahren geheiratet hat, da ein derartiger Altersunterschied in der Zeit der Adoleszenz erheblich ist, auch im Hinblick darauf, wie lange davor man die Schule abgeschlossen hat.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den im Akt erliegenden Urteilen und stehen mit dem Strafregisterauszug in Einklang. Die Feststellungen zu den Festnahmen des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung und dem BFA-VG sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten. Dass er seine letzte Strafhaft zur Gänze verbüßte, steht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang.

Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zur Meldung des Beschwerdeführers im Grundversorgungsquartier in XXXX gründen auf diesem und dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer seit der Abmeldung vom Grundversorgungsquartier 2017 über keine Meldeadresse außerhalb von Haftanstalten mehr verfügt und auch keine Obdachlosenmeldeadresse begründete, steht ebenfalls auf Grund des ZMR-Auszuges fest; Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nicht nur in Ermangelung von Dokumenten über keine Meldeadresse verfügte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, steht fest, weil er nach der Abmeldung im Grundversorgungsquartier XXXX auch über keine Meldeadresse verfügte, als er während bzw. wegen Folgeantragsverfahren über eine Asylverfahrenskarte verfügte, weil ihm Verfahrenshelfer und Rechtsberater beigegeben waren, weil er von Obdachloseneinrichtungen betreut wurde, die notorischer Weise ihre Klienten bei der Begründung von Obdachlosenmeldeadressen unterstützen, und weil der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst einräumte, dass er einen Brief von der Polizei bekommen habe, dass diese ihm eine Meldeadresse geben können, aber das habe er abgelehnt; damit steht in Einklang, dass er sich auch weigerte, der Verpflichtung, im Rückkehrzentrum XXXX Unterkunft zu nehmen, nachzukommen. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer bewusst im Verborgenen lebte und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wollte.Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zur Meldung des Beschwerdeführers im Grundversorgungsquartier in römisch 40 gründen auf diesem und dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer seit der Abmeldung vom Grundversorgungsquartier 2017 über keine Meldeadresse außerhalb von Haftanstalten mehr verfügt und auch keine Obdachlosenmeldeadresse begründete, steht ebenfalls auf Grund des ZMR-Auszuges fest; Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nicht nur in Ermangelung von Dokumenten über keine Meldeadresse verfügte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, steht fest, weil er nach der Abmeldung im Grundversorgungsquartier römisch 40 auch über keine Meldeadresse verfügte, als er während bzw. wegen Folgeantragsverfahren über eine Asylverfahrenskarte verfügte, weil ihm Verfahrenshelfer und Rechtsberater beigegeben waren, weil er von Obdachloseneinrichtungen betreut wurde, die notorischer Weise ihre Klienten bei der Begründung von Obdachlosenmeldeadressen unterstützen, und weil der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst einräumte, dass er einen Brief von der Polizei bekommen habe, dass diese ihm eine Meldeadresse geben können, aber das habe er abgelehnt; damit steht in Einklang, dass er sich auch weigerte, der Verpflichtung, im Rückkehrzentrum römisch 40 Unterkunft zu nehmen, nachzukommen. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer bewusst im Verborgenen lebte und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wollte.

Die Feststellungen zur Sicherstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte gründen auf der Sicherstellungsbestätigung, die im Verwaltungsakt erliegt. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest und steht mit den vorliegenden Akten in Einklang, in denen keine Ausreisebestätigung erliegt. Dass der Beschwerdeführer nichts tat, um SOMALISCHE Dokumente zu erlangen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit seiner Ausreiseunwilligkeit in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit seinen wiederholten Folgeanträgen auf internationalen Schutz und den Angaben in der Rückkehrberatung in Einklang. Dass der Beschwerdeführer es nicht ernst meinte, wenn er im Stande der Festnahme dem Bundesamt gegenüber angab, er werde ausreisen, räumte er in der hg. mündlichen Verhandlung ein. Die Feststellungen zum Ergebnis der Rückkehrberatungen gründen auf den in den Akten erliegenden Rückkehrberatungsprotokollen.

Dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest; die den Angaben des Beschwerdeführers widersprechenden Angaben in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne bei Freunden Unterkunft nehmen, werden der Beschwerde daher nicht zugrunde gelegt. Da der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, obdachlos zu sein – er schlafe auf der Straße oder im Nachtbus – verfängt die Beschwerde nicht, wenn sie rügt, das Bundesamt habe nicht hinreichend ermittelt, ob der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit verfüge.

Die Feststellungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes iVm einer Rückkehrentscheidung gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten und den Gerichtsakten zu den Schubhaftverfahren und stehen mit dem IZR-Auszug in Einklang.

Die Feststellungen zur angeordneten Unterkunftnahme im Rückkehrzentrum in XXXX mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt; da dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid zugestellt wurde und der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Einvernahme ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung von dieser Verpflichtung wusste. Auf Grund der Mitteilung des Rückkehrzentrums in XXXX steht fest, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachkam; dies steht auch mit dem ZMR-Auszug in Einklang; Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr steht auf Grund der Folgeasylantragstellung binnen einer Woche ab der Verpflichtung, im Rückkehrzentrum in XXXX Unterkunft zu nehmen, fest, dass der Beschwerdeführer von dieser Verpflichtung in Kenntnis war und ihr nicht nachkommen wollte. Dass er diesen Folgeantrag stellte, um wieder Grundversorgung (in WIEN) und einen Ausweis zu bekommen, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Die Feststellungen zur angeordneten Unterkunftnahme im Rückkehrzentrum in römisch 40 mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt; da dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid zugestellt wurde und der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Einvernahme ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung von dieser Verpflichtung wusste. Auf Grund der Mitteilung des Rückkehrzentrums in römisch 40 steht fest, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachkam; dies steht auch mit dem ZMR-Auszug in Einklang; Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr steht auf Grund der Folgeasylantragstellung binnen einer Woche ab der Verpflichtung, im Rückkehrzentrum in römisch 40 Unterkunft zu nehmen, fest, dass der Beschwerdeführer von dieser Verpflichtung in Kenntnis war und ihr nicht nachkommen wollte. Dass er diesen Folgeantrag stellte, um wieder Grundversorgung (in WIEN) und einen Ausweis zu bekommen, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zu den Schubhaften des Beschwerdeführers 2020 und 2024 gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten; auf letzteren gründet auch die Feststellung zur Disziplinierungsmaßnahme und zum Hungerstreik 2020; dass er in den Hungerstreik trat, weil die Schubhaft über ihn verhängt worden war, obwohl er einen Asylantrag gestellt hatte, räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung ein.

Auf Grund seiner Einlassungen, er sei betrunken gewesen und die versuchte Vergewaltigung sei ihm passiert, er habe einmal Alkohol getrunken, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für sein Verhalten übernimmt und schuldeinsichtig ist. Gleiches trifft auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung auch betreffend seine Verurteilungen wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und wegen Suchmittelhandels zu.

Die Feststellungen zum Vollzug von Verwaltungsstrafen gründen auf den vorliegenden Akten. Im Übrigen gründen die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen auf den beigeschafften Strafverfügungen.

Die Feststellungen zu den Versuchen, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat von der ÄTHIOPISCHEN und der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde zu erlangen, gründen auf dem Gerichtsakt zum Schubhaftbescheid 2024 und stehen mit dem Verwaltungsakt in Einklang.

Dass die SOMALISCHE Vertretungsbehörde bis 2020 keine Heimreisezertifikate ausstellte, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 02.12.2020 fest und mit dem Verwaltungsakt in Einklang. Dass nach der COVID 19-Pandemie bis 2024 keine Kooperation mit den SOMALISCHEN Behörden bestand, steht auf Grund der Anfragebeantwortung durch das Referat für Dokumentenbeschaffung der Direktion des Bundesamtes fest. Auf dieser gründet auch die Feststellung, dass in diesem Zeitraum nur eine freiwillige Rückkehr nach SOMALIA möglich war. Dass daher kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betrieben wurde, steht auf Grund des Gerichtsaktes zum Schubhaftbescheid 2024 fest. Die Feststellungen zum Aufbau der Zusammenarbeit mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde gründen auf der Anfragebeantwortung des Referats für Dokumentenbeschaffung der Direktion des Bundesamtes. Auf dieser gründen auch die Feststellung zu den Abschiebungen nach SOMALIA, den gescheiterten Abschiebungen und zum Verfahren zur Einreisegestattung; entgegen dem Beschwerdevorbringen steht daher fest, dass im DEZEMBER 2025 die Abschiebung von drei von vier Personen scheiterte; die Vierte, von dem die Beschwerde vorbrachte, dass ihr Verbleib unklar sein, konnte jedoch nach SOMALIA abgeschoben werden. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Abschiebung im DEZEMBER 2025 nicht am Verhalten der abzuschiebenden Personen gescheitert sei, bringt sie nichts Gegenteiliges vor sondern verkennt, dass sich die laut Anfragebeantwortung am Verhalten der Abzuschiebenden gescheiterten vier Abschiebungen nicht auf die im DEZEMBER 2025 organisierten, sondern auf andere Abschiebungen bezieht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit einer Frau lebt und diese die Hochzeit planen, da das Vorbringen nicht glaubhaft ist, zumal er von dieser Frau weder Nachnamen noch Adresse angeben kann. Dass sie nicht zusammenleben, gab der Beschwerdeführer auch selbst in der hg. mündlichen Verhandlung an; dies entspricht seiner Aussage vor dem Bundesamt, dass er auf der Straße bzw. im Nachtbus schlafe und in Österreich niemanden habe. Bereits auf Grund des Anhalteprotokolls und der Anhaltedatei steht fest, dass der Beschwerdeführer von keiner Frau in der Schubhaft besucht wurde und dass er auch bei seiner Festnahme niemanden verständigen wollte.

Die Feststellungen zum Ladendiebstahl am 02.12.2025 gründen auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion WIEN und der Beschuldigtenvernehmung; der Beschwerdeführer räumte dies in der Einvernahme durch das Bundesamt auch ein. Die Feststellungen zur Festnahme am 02.12.2025 gründen auf dem Anhalteprotokoll und der bezughabenden Meldung der Landespolizeidirektion WIEN sowie dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes. Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Behandlung des Beschwerdeführers während der Anhaltung in Schubhaft gründen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten und der Patientenkartei der Sanitätsstelle. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor der letzten Strafhaft ein erhebliches Alkoholproblem hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest. Im Übrigen sind die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich: In der Einvernahme durch das Bundesamt 2024 gab der Beschwerdeführer weder Alkohol- noch Drogenabhängigkeit an. Bei der Festnahme am 02.12.2025 machte er keine Angaben zu seinem Suchtmittelkonsum. Bei der Gesundheitsbefragung am 02.12.2025 machte er gar keine Angaben. In der Einvernahme am 03.12.2025 gab er an, dass er KOKAINSÜCHTIG und sonst gesund sei; dem Polizeiamtsarzt gegenüber gab er vielmehr an, dass er nicht täglich Alkohol oder Drogen konsumiere und keine Dauermedikamente haben. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er darüber hinaus an, abhängig von MARIHUANA, KOKAIN, HEROIN und CRYSTAL METH zu sein, er sei immer stressig und müsse Drogen nehmen, außerdem sei er alkoholabhängig und wenn er keinen Alkohol trinke, dann zittere er. Ein Zittern konnte im Übrigen während der gesamten Verhandlung nicht festgestellt werden. Insgesamt steht daher fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls einen problematischen Umgang mit Suchmitteln und Alkohol hat. Dass er nie einen Entzug oder eine Therapie machte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Verbüßung der Freiheitsstrafe zur Gänze in Einklang. Die Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten während der Anhaltung in Schubhaft gründen auf notorischen Tatsachen.

Die Feststellungen zum Aktenvermerk vom 03.12.2025 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt; auf diesem gründen auch die Feststellungen zur Fortsetzung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Die Feststellungen zum Interviewtermin bei der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde gründen auf dem Informationsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht und stehen mit der Anfragebeantwortung des Referats für Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes in Einklang. Die Feststellungen zum vermutlichen Einlangen des Ergebnisses des Identifizierungsverfahrend gründen auf der Anfragebeantwortung des Referats für Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 03.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2025

1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder. Er ist weder Unionsbürger noch verfügt er über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der EU oder einen anderen Staat. Er ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Das Bundesamt konnte daher gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft über ihn verhängen.Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder. Er ist weder Unionsbürger noch verfügt er über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der EU oder einen anderen Staat. Er ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Das Bundesamt konnte daher gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft über ihn verhängen.

2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Das Bundesamt verhängte die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung; dies wurde in der Beschwerde auch nicht gerügt. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann daher gemäß § 46 Abs. 1 FPG zur Ausreise verhalten werden. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Das Bundesamt verhängte die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung; dies wurde in der Beschwerde auch nicht gerügt. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG zur Ausreise verhalten werden. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.

3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Das Bundesamt stützt das Vorliegen der Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Dazu führte es begründend im Wesentlichen Folgendes aus:Das Bundesamt stützt das Vorliegen der Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Dazu führte es begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

“Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren. Dennoch sind Sie nicht willens selbstständig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Nach Ihren Haftentlassungen sind Sie jeweils im österreichischen Bundesgebiet untergetaucht indem Sie Ihrer Verpflichtung zur Wohnsitzmeldung nicht nachgekommen sind und auch sonst keine Kontaktadresse gegenüber der Behörde bekannt gegeben hatten. Zudem sind Sie österreichischen Behörden mit weitern drei Identitäten bekannt. Dadurch zeigen Sie, dass Sie nicht gewillt sind mit den Behörden zu kooperieren. Sie sind nicht gewillt in Ihre Heimat zurückzukehren.

[…]

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können. Sie wurden beim Ladendiebstahl betreten.

Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.

[…]

Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen.

Ihre Identität kann nicht genau ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

Sie haben wiederholt gegenüber Behörden falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht. Insgesamt sind Sie den Behörden unter 4 (vier) verschiedenen Identitäten (inkl. Ihrer Verfahrensidentität) bekannt.”

Dem hielt die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen:

„Laut Ansicht der Behörde seien die Tatbestände des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt. Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen.„Laut Ansicht der Behörde seien die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt. Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen.

Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG. Eine solche Äußerung stellt nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar (vgl VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Eine solche Äußerung stellt nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 76 Abs 3 Z 3 FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

Zu Unrecht stützt sich das BFA auch auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Nach der Judikatur des VwGH ist wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist.Zu Unrecht stützt sich das BFA auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Nach der Judikatur des VwGH ist wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist.

Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird auch mit der Straffälligkeit der bP begründet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass ‘Straffälligkeit’ keines der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien ist. Vgl. (19.11.2020, Ra 2020/21/0264): ‘In diesem Zusammenhang wird in der Revision außerdem noch zu Recht darauf verwiesen, dass die Verhinderung von Straftaten keinen zulässigen Schubhaftzweck darstellt.’ In diesem Erkenntnis hält der VwGH auch explizit fest, dass eine Straffälligkeit nicht unter den Tatbestand der Z 9 zu subsumieren ist: ‘Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Revisionswerbers und dem Fluchtgefahrstatbestand der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG.’“Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird auch mit der Straffälligkeit der bP begründet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass ‘Straffälligkeit’ keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien ist. Vgl. (19.11.2020, Ra 2020/21/0264): ‘In diesem Zusammenhang wird in der Revision außerdem noch zu Recht darauf verwiesen, dass die Verhinderung von Straftaten keinen zulässigen Schubhaftzweck darstellt.’ In diesem Erkenntnis hält der VwGH auch explizit fest, dass eine Straffälligkeit nicht unter den Tatbestand der Ziffer 9, zu subsumieren ist: ‘Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Revisionswerbers und dem Fluchtgefahrstatbestand der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG.’“

Darauf replizierte das Bundesamt in der Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes:

“Der BF war seit der letzten Entlassung aus einem Polizeianhaltezentrum unbekannten Aufenthaltes. Der BF ist nicht bereit die tatsächlich Unterkunftsadresse bekanntzugeben. Der BF hält sich seit Jahren im Verborgenen auf und vermeidet dadurch für Behörde greifbar zu sein. Der BF ist selbständig nicht bereit die entsprechenden Schritte zu setzen, um der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Dieser fehlende Wille führt zu Handlungen des BF, welche nur dazu dienen, um einer Identifizierung zu entgehen und eine drohenden Rückführung nach SOMALIA zu verhindern. Der BF entschied sich für die Behörde nicht greifbar zu sein und wird auch behördliche Auflagen nicht einhalten, welche dazu dienen, um die Abschiebung zu sichern.

Der BF wurde mehrfach nach dem SMG rechtskräftig verurteilt und ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass sich der BF im Suchtgiftmilieu aufhält, wo es üblich ist, dass der Aufenthaltsort verschwiegen wird.

Der BF wurde nur zufällig angetroffen und konnte zeitnah eine Interview vereinbart werden, welches zur Identifizierung und Zustimmung zur HRZ Erteilung unbedingt erforderlich ist. Ohne Zwangsmaßnahmen wäre die Teilnahme an dem notwendigen Interviewtermin nicht sichergestellt gewesen.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig und ist auszuschließen, dass der BF behördliche Auflagen einhält.

Die strafrechtlichen Vormerkungen zeigen, dass der BF eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung hat. Es konnten auch weder ein schützenswertes Privat- oder Familienleben festgestellt werden.

Entgegen den Ausführungen der BBU besteht somit sehr wohl eine Fluchtgefahr. Die Entscheidung ist auch verhältnismäßig, da heute ein Interviewtermin vereinbart werden konnte und ein HRZ Zustimmung zu erwarten ist. Die Rückführung wird in Begleitung von besonders geschulten Organen der öffentlichen Sicherheit erfolgen und kann sicherlich bald organisiert werden.”

3.1. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:3.1. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:

Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt echte identitätsbezeugende Dokumente vor, sondern reiste mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich ein und macht divergierende Angaben zu seiner Identität, indem er in Österreich und ITALIEN unterschiedliche Namen nannte; hinzu kommt, dass er in Österreich ein Alter angab, das medizinisch ausgeschlossen war und um acht Jahre von dem in ITALIEN angegebenen divergierte, wodurch er sich unzutreffend als Minderjähriger ausgab. Dieses Verhalten ist geeignet, um die Abschiebung zu behindern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Grundversorgung 2017 auf freiem Fuß unbekannten Aufenthalts ist und auch über keine Obdachlosenmeldeadresse verfügt, sondern für das Bundesamt nicht erreichbar ist, wenn er nicht im Zuge von Amtshandlungen wie zuletzt beim Ladendiebstahl betreten wird, dies insbesondere seit der letzten Festnahme im Oktober 2024; aus diesem Grund war er für das Bundesamt seit der Etablierung einer Zusammenarbeit mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde nicht erreichbar und vereitelte hiedurch seine Abschiebung. Dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft 2020 auch in den Hungerstreik trat.

3.2. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. 3.2. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass das Anknüpfen an ein Verfahrensstadium allein nicht Fluchtgefahr begründet. Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedoch – wie auch die Verurteilungen des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 2a FPG – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass das Anknüpfen an ein Verfahrensstadium allein nicht Fluchtgefahr begründet. Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedoch – wie auch die Verurteilungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde verkennt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer dem zweiten Asylverfahren 2020-2021 durch das Untertauchen im Bundesgebiet entzog und dass dieses erst während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft geführt werden konnte; auch das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers 2024 wurde geführt, während er in Strafhaft angehalten wurde. Sohin ging das Bundesamt zutreffend von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG aus – allerdings iSd zweiten Falles dieser Bestimmung.Die Beschwerde verkennt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer dem zweiten Asylverfahren 2020-2021 durch das Untertauchen im Bundesgebiet entzog und dass dieses erst während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft geführt werden konnte; auch das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers 2024 wurde geführt, während er in Strafhaft angehalten wurde. Sohin ging das Bundesamt zutreffend von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG aus – allerdings iSd zweiten Falles dieser Bestimmung.

3.3. Es liegt auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. Es trifft zu, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen ist, aber keine Fluchtgefahr begründet, wie die Beschwerde ausführt.3.3. Es liegt auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. Es trifft zu, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen ist, aber keine Fluchtgefahr begründet, wie die Beschwerde ausführt.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Wohnsitz noch Arbeitsstelle oder Angehörige, sondern vielmehr über ein soziales Netz, das ihm den langjährigen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht und ihm im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglichen würde. Trotz der Dauer des Aufenthalts in Österreich ist der Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur nicht besonders nachhaltig, sondern nicht integriert.

3.4. Das Bundesamt ging daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG aus.3.4. Das Bundesamt ging daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG aus.

4. Es ist zu prüfen, ob dennoch mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden müssen:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Dazu führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

“Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Sie sind in Kenntnis, dass Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland bevorsteht. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und nicht die nötigen finanziellen Mittel um selbst für einen Wohnsitz aufkommen zu können. Sie wurden im Bundesgebiet straffällig. Sie haben sich durch Ihr nicht rechtskonformes Verhalten im Bundesgebiet als gänzlich unglaubwürdige Person erwiesen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.”

Dagegen brachte die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:

“Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der bP wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.“Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der bP wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.

Die bP verfügt über eine Wohnmöglichkeit bei Freunden. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde hätte Ermittlungen dazu treffen müssen, ob eine Wohnmöglichkeit besteht. Wie bereits dargestellt, wurden keine Ermittlungsschritte dahingehend gesetzt.Die bP verfügt über eine Wohnmöglichkeit bei Freunden. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde hätte Ermittlungen dazu treffen müssen, ob eine Wohnmöglichkeit besteht. Wie bereits dargestellt, wurden keine Ermittlungsschritte dahingehend gesetzt.

Die bP wird dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bzw der angeordneten Unterkunftnahme jedenfalls Folge leisten.”

Darauf replizierte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes:

“Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam nicht in Betracht, da der BF unbekannten Aufenthaltes war, kein Interesse hat auszureisen und somit alles unternehmen wird, um die Abschiebung zu verhindern. Die fehlenden Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft lassen die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht zu.”

Die Beschwerde verkennt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz verfügt, vielmehr, dass er selbst angibt, auf der Straße und im Nachtbus zu nächtigen. Eine Adresse, an der er sich anmelden könnte und für das Bundesamt greifbar wäre, gab auch die Beschwerde nicht an. Vielmehr entzieht sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Schubhaft mangels Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates 2024 – nicht 2025 – der Abschiebung durch den unbekannten Aufenthalt im Bundesgebiet. Vor dem Hintergrund des langjährigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann daher dem Bundesamt auch unter Berücksichtigung nicht nur der Verurteilungen des Beschwerdeführers, sondern auch der ihm zur Last liegenden Verwaltungsstrafen und den dadurch dokumentierten Rechtsverletzungen nicht entgegengetreten werden, wenn es bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der nunmehr bestehenden Möglichkeit der Abschiebung davon ausging, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Die Verhängung der Schubhaft war daher notwendig, um die Abschiebung zu sichern.

5. Die Anhaltung in Schubhaft war auch verhältnismäßig:

5.1. Die Beschwerde wandte ein, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei, weil der Zweck der Schubhaft nicht erreichbar sei:

Dies trifft nicht zu: Nachdem bis 2020 keine Heimreisezertifikate für SOMALISCHE Staatsangehörige ausgestellt wurden, während der COVID-19-Pandemie ebenfalls keine Abschiebungen möglich waren und es danach 2022 bis 2024 keine Kooperation mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde gab, konnte seit Ende 2024 eine Zusammenarbeit mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde etabliert werden. Interviews durch die SOMALSICHE Vertretungsbehörde finden seither statt und der Beschwerdeführer wurde auch zwei Wochen nach der Schubhaftverhängung von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde zur Identifizierung interviewt, mit einer schriftlichen Rückmeldung war binnen ein bis zwei Wochen zu rechnen.

Zur Abschiebung nach SOMALIA bedarf es nach der Identifizierung des Abzuschiebenden einer Einreisegestattung in Form eines “approval letters” und eines EU-Laissez-passer nach Organisation der Abschiebung. Es wurden beginnend mit SEPTEMBER 2025 bereits drei Personen nach SOMALIA abgeschoben, bei vier Personen scheiterte die Abschiebung auf Grund ihres Verhaltens, bei drei weiteren scheiterte die Abschiebung, obwohl die Voraussetzungen für die Abschiebung vorlagen: Anders als in den vom Vertreter zitierten insg. 3 Fällen – XXXX – ist im Fall des Beschwerdeführers, der im Gegensatz zu diesen erst seit diesem Monat und nicht bereits seit mehreren Monaten in Schubhaft angehalten wird, damit zu rechnen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus aktueller Sicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein wird.Zur Abschiebung nach SOMALIA bedarf es nach der Identifizierung des Abzuschiebenden einer Einreisegestattung in Form eines “approval letters” und eines EU-Laissez-passer nach Organisation der Abschiebung. Es wurden beginnend mit SEPTEMBER 2025 bereits drei Personen nach SOMALIA abgeschoben, bei vier Personen scheiterte die Abschiebung auf Grund ihres Verhaltens, bei drei weiteren scheiterte die Abschiebung, obwohl die Voraussetzungen für die Abschiebung vorlagen: Anders als in den vom Vertreter zitierten insg. 3 Fällen – römisch 40 – ist im Fall des Beschwerdeführers, der im Gegensatz zu diesen erst seit diesem Monat und nicht bereits seit mehreren Monaten in Schubhaft angehalten wird, damit zu rechnen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus aktueller Sicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein wird.

Es kann auf Grund dieser drei gescheiterten Abschiebungen nicht festgestellt werden, dass die Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden wieder eingestellt wurde, weil der Beschwerdeführer danach, am 15.12.2025, einen Interviewtermin bekam und dieses am 18.12.2025 auch durchgeführt wurde und weil in nächster Zeit weitere Abschiebungen vorgesehen waren, zumal sich die gerade erst begonnene Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden während der Zeit, die es benötigen wird, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu organisieren, wobei das Verfahren des Beschwerdeführers mit dem Identifizierungsverfahren – im Gegensatz zu den von der Vertreterin zitierten Fällen – erst am Anfang steht und bis zu ihrer Effektuierung weitere Zeit vergehen wird, während der sich die Zusammenarbeit konsolidieren kann.

Vor diesem Hintergrund kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es bei Schubhaftverhängung davon ausging, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden kann und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist es nicht erforderlich, dass die Identität des Fremden bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität – und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348).

5.2. Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass die Verhängung von Schubhaft verhältnismäßig ist, dies auch unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG und der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten und Vergewaltigung iSd § 76 Abs. 2a FPG, insbesondere da kein positives Nachtatverhalten vorliegt, der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig ist und weil wegen des problematischen Alkohol- und Drogenkonsums hohe Rückfallgefahr besteht.5.2. Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass die Verhängung von Schubhaft verhältnismäßig ist, dies auch unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG und der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten und Vergewaltigung iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG, insbesondere da kein positives Nachtatverhalten vorliegt, der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig ist und weil wegen des problematischen Alkohol- und Drogenkonsums hohe Rückfallgefahr besteht.

5.3. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung und auch zu psychologischer/psychiatrischer Hilfe durch den Verein DIALOG; er ist uneingeschränkt haftfähig, weshalb die Anhaltung in Schubhaft auch auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht unverhältnismäßig ist.

5.4. Auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist verhältnismäßig: Das Bundesamt setzte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am Tag der Schubhaftverhängung fort und ersuchte die SOMALISCHE Vertretungsbehörde um einen Interviewtermin für den Beschwerdeführer, zwei Wochen später wurde er zu einem Identifizierungstermin bei der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Mit der Antwort ist binnen zwei Wochen zu rechnen.

5.5. Die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer und seine Anhaltung in Schubhaft waren daher auch verhältnismäßig.

6. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 03.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2025 war daher abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VGZu A.II.) Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG

1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG lagen weiterhin vor.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG lagen weiterhin vor.

3. Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor. Es lag daher weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor.3. Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor. Es lag daher weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor.

4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG konnte mit der Verhängung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden, zumal der Beschwerdeführer auf Grund der nunmehrigen Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden nach Durchführung des Identifzierungsinterviews mit der Durchführung der Abschiebung tatsächlich rechnen musste. Auf Grund seines Vorverhaltens konnte daher mit der Verhängung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG konnte mit der Verhängung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden, zumal der Beschwerdeführer auf Grund der nunmehrigen Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden nach Durchführung des Identifzierungsinterviews mit der Durchführung der Abschiebung tatsächlich rechnen musste. Auf Grund seines Vorverhaltens konnte daher mit der Verhängung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

5. Das Bundesamt führt das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates effizient. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und uneingeschränkt haftfähig. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin verhältnismäßig.

6. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft lagen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Da das Bundesamt an der hg. mündlichen Verhandlung nicht teilnahm, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W112.2237240.3.00

Im RIS seit

29.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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