TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/27 G310 2339644-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2026
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Entscheidungsdatum

27.03.2026

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2339644-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 18.03.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 18.03.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund der Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er in Österreich nicht integriert sei und kein Bezugspunkte zu Österreich habe. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.

Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass die Verurteilung alleine die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertige und dem BF eine freiwillige Ausreise für eine nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes zu gewähren sei.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger und besitzt einen serbischen Personalausweis, einen serbischen Reisepass sowie einen bis XXXX .2026 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger und besitzt einen serbischen Personalausweis, einen serbischen Reisepass sowie einen bis römisch 40 .2026 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Seine Eltern leben nach wie vor in Serbien. Seine Großmutter lebt in Österreich und hat er weitere im Schengen-Raum lebende Verwandte. Nach acht Jahren Grundschule, besuchte der BF vier Jahre das Gymnasium. Es folgten vier Jahre Universitätsstudium im Wirtschaftsbereich.

Bislang hat der BF im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel beantragt und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung auf.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2025 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster Satz, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2025 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatbegehung zum Teil in Bezug auf eine die Grenzmenge 115-fach übersteigende Menge Suchtgift und das Handeln aus reiner Gewinnsucht als erschwerend aus. Der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts wurden als mildernd gewertet.

Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der früheste Termin für eine bedingte Entlastung fällt auf den XXXX .2026. Das errechnete Strafende ist am XXXX .2027.Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Der früheste Termin für eine bedingte Entlastung fällt auf den römisch 40 .2026. Das errechnete Strafende ist am römisch 40 .2027.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Ausführungen in der Beschuldigtenvernehmung, der Vollzuginformation sowie in der Beschwerde. Der Personalausweis, der Reisepass und der Aufenthaltstitel liegen im Verwaltungsakt in Kopie auf.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem Strafurteil.

Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach § 28 a Abs 1und Abs 4 SMG und Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG) ist die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des VwGH erfahrungsgemäß besonders hoch (siehe VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177), sodass schon eine einmalige Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG rechtfertigt. Diese ist daher rechtskonform, obwohl der BF zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßt. Hinzu kommt jedoch, dass - wie im Strafurteil ausgeführt - Suchtgiftabhängigkeit Menschen physisch und psychisch zerstören kann und zu einer enormen Belastung des Gesundheits- und Sozialsystem führt. Diese für die Gesellschaft desaströsen Folgen hat der BF, der Suchtgift in sehr großen Mengen an Abnehmer überlassen hat bzw. dies zum Teil versuchte, bedenkenlos in Kauf genommen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach Paragraph 28, a Absatz eins u, n, d, Absatz 4, SMG und Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, SMG) ist die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des VwGH erfahrungsgemäß besonders hoch (siehe VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177), sodass schon eine einmalige Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG rechtfertigt. Diese ist daher rechtskonform, obwohl der BF zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßt. Hinzu kommt jedoch, dass - wie im Strafurteil ausgeführt - Suchtgiftabhängigkeit Menschen physisch und psychisch zerstören kann und zu einer enormen Belastung des Gesundheits- und Sozialsystem führt. Diese für die Gesellschaft desaströsen Folgen hat der BF, der Suchtgift in sehr großen Mengen an Abnehmer überlassen hat bzw. dies zum Teil versuchte, bedenkenlos in Kauf genommen.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt.

Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet.

Selbst hinsichtlich seines ungarischen Aufenthaltstitels und der Verwandten des BF im Österreich bzw. im Schengen-Raum ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftat ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Bezugspersonen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.Selbst hinsichtlich seines ungarischen Aufenthaltstitels und der Verwandten des BF im Österreich bzw. im Schengen-Raum ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftat ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Bezugspersonen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.

Aufgrund des vom BF begangenen Suchtgifthandels, was für den BF als Ersttäter eine dreijährige Freiheitsstrafe zur Folge hatte und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben somit verhältnismäßig.

Es ist ihm daher zumutbar, sich nach dem Strafvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, die an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (das sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Irland sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) aufzuhalten, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies für die Dauer des Freiheitsentzugs aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Es ist ihm daher zumutbar, sich nach dem Strafvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, die an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (das sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Irland sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) aufzuhalten, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies für die Dauer des Freiheitsentzugs aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene allfällige Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal es sich bei seinem Herkunftsstaat um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt und ihm dort keine konkrete Gefährdung iSd § 18 Abs 5 BFA-VG droht.Der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene allfällige Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal es sich bei seinem Herkunftsstaat um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt und ihm dort keine konkrete Gefährdung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG droht.

Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei der BF von der Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung eines allfälligen Einreiseverbots ausgeschlossen, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Ausreise immer dann fristgerecht iSd § 60 FPG ist, wenn sie in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise iSd § 52 Abs 8 erster Satz FPG, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei der BF von der Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung eines allfälligen Einreiseverbots ausgeschlossen, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Ausreise immer dann fristgerecht iSd Paragraph 60, FPG ist, wenn sie in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise iSd Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2339644.1.01

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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