TE Bvwg Beschluss 2026/4/2 W233 2267773-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2026
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Entscheidungsdatum

02.04.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

W233 2267773-3/4E
BESCHLUSS
W233 2267773-3/4E, BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025, Zl. 1292666706 - 241955795, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 24.03.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025, Zl. 1292666706 - 241955795, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 24.03.2025:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „Bundesamt“) vom 20.12.2024 mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das Schreiben enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „Bundesamt“) vom 20.12.2024 mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das Schreiben enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

2. Am 24.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vom 20.12.2024 ein, mit der auch Anträge auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufhebung des Bescheides sowie der Ausspruch, dass das Aberkennungsverfahren damit als eingestellt gelte, gestellt wurde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2025 wies das Bundesamt die Beschwerde vom 24.03.2025 gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zurück.

4. Mit Bescheid vom 16.04.2025 wies das Bundesamt auch den im Zuge der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurück. 4. Mit Bescheid vom 16.04.2025 wies das Bundesamt auch den im Zuge der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurück.

5. Am 19.05.2025 wurde beim Bundesamt bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2025 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. 5. Am 19.05.2025 wurde beim Bundesamt bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2025 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

6. Mit Beschluss vom 16.02.2026, zur Zahl W611 2267773-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

7. Am 17.02.2026 hat das Bundesamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2025 mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückgewiesen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

8. Am 18.02.2026 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Mit im Rahmen der Verhandlung am 14.06.2023 verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2023, Zahl: W211 2267773-1/9E, gekürzt ausgefertigt am 03.07.2023, wurde ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. Fremdenregisterauszug, OZ 2).1.1 Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Mit im Rahmen der Verhandlung am 14.06.2023 verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2023, Zahl: W211 2267773-1/9E, gekürzt ausgefertigt am 03.07.2023, wurde ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt vergleiche Fremdenregisterauszug, OZ 2).

1.2. Mit Schreiben des Bundeamtes vom 20.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Vorlageantrags mit Beschluss vom 16.02.2026, Zl.: W611 2267773-2/3E, als unzulässig zurückgewiesen.1.2. Mit Schreiben des Bundeamtes vom 20.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Vorlageantrags mit Beschluss vom 16.02.2026, Zl.: W611 2267773-2/3E, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass es sich bei der angefochtenen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht um einen Bescheid iSd § 58 AVG handle, weshalb diese Einleitungsmitteilung keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde bilde (vgl. Beschluss vom 16.02.2026, Zl.: W611 2267773-2/3E, Seite 10). Begründet führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass es sich bei der angefochtenen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht um einen Bescheid iSd Paragraph 58, AVG handle, weshalb diese Einleitungsmitteilung keinen tauglichen Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde bilde vergleiche Beschluss vom 16.02.2026, Zl.: W611 2267773-2/3E, Seite 10).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ betitelte § 33 Abs. 1 VwGVG lautet:3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ betitelte Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lautet:

„Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“

Als versäumte Frist kommen z.B. die Beschwerde-, Vorlage-, Vorstellungs- oder (seit 1.1.2017 die zweiwöchige) Ausfertigungsfrist (nach § 29 Abs. 2a VwGVG) in Frage. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zudem nur dann zulässig, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet. Der Rechtsnachteil liegt im Allgemeinen in der Behandlung der Prozesshandlung als verspätet und der damit verbundenen Nichtmitwirkung am Verfahren (insbesondere darin, kein Parteiengehör zu erhalten oder keine Stellungnahme abgeben oder keine Fragen an Zeugen oder Sachverständige und keine prozessualen Anträge stellen zu können). Versäumt eine Partei eine Frist und erleidet dadurch keinen Rechtsnachteil, z.B. weil die Abgabe einer Stellungnahme auch nach Ablauf der Frist möglich ist, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, § 33, K 2 und K 10). Als versäumte Frist kommen z.B. die Beschwerde-, Vorlage-, Vorstellungs- oder (seit 1.1.2017 die zweiwöchige) Ausfertigungsfrist (nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG) in Frage. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zudem nur dann zulässig, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet. Der Rechtsnachteil liegt im Allgemeinen in der Behandlung der Prozesshandlung als verspätet und der damit verbundenen Nichtmitwirkung am Verfahren (insbesondere darin, kein Parteiengehör zu erhalten oder keine Stellungnahme abgeben oder keine Fragen an Zeugen oder Sachverständige und keine prozessualen Anträge stellen zu können). Versäumt eine Partei eine Frist und erleidet dadurch keinen Rechtsnachteil, z.B. weil die Abgabe einer Stellungnahme auch nach Ablauf der Frist möglich ist, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, Paragraph 33,, K 2 und K 10).

3.1.2. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens unter einem auch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und begründet dies damit, dass diese Einleitungsmitteilung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und zudem die vierwöchige Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde bereits abgelaufen wäre. Das Versäumen dieser Frist stelle für ihn auch wegen des fehlenden Rechtsschutzes gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einen Rechtsnachteil dar.Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens unter einem auch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und begründet dies damit, dass diese Einleitungsmitteilung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und zudem die vierwöchige Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde bereits abgelaufen wäre. Das Versäumen dieser Frist stelle für ihn auch wegen des fehlenden Rechtsschutzes gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einen Rechtsnachteil dar.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 16.02.2026 ausführlich dargelegt hat, handelt es sich bei einer Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens um keinen Bescheid. Somit fehlt allerdings bereits die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid versäumen kann. Damit ist aber auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass er durch die Versäumung der Beschwerdefrist einen Rechtsnachteil erlitten habe, der Boden entzogen.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Fristenlauf Fristversäumung Mitteilung Nichtbescheid unzulässiger Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2267773.3.00

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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