TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/8 G311 2321257-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2026
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Entscheidungsdatum

08.04.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G311 2321257-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfgasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfgasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX wurde eine Anfrage hinsichtlich einer Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß § 66 Abs. 1 FPG nach § 55 Abs. 3 NAG betreffend den Beschwerdeführer (BF) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gerichtet. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 wurde eine Anfrage hinsichtlich einer Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG betreffend den Beschwerdeführer (BF) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gerichtet.

Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass eine Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG beabsichtigt wird. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindungen in Österreich zu beantworten. Am XXXX langte eine vom Rechtsvertreter verfasste diesbezügliche Stellungnahme samt Beilagen bei der belangten Behörde ein.Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass eine Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG beabsichtigt wird. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindungen in Österreich zu beantworten. Am römisch 40 langte eine vom Rechtsvertreter verfasste diesbezügliche Stellungnahme samt Beilagen bei der belangten Behörde ein.

Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF vor der belangten Behörde statt. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF vor der belangten Behörde statt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr XXXX Meldungen im Bundesgebiet aufweise. Er habe im XXXX eine deutsche Staatsbürgerin geehelicht und sei ihm aufgrund dieser Eheschließung eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden. Im XXXX sei von seiner Frau von Deutschland aus die Scheidung eingereicht und die Ehe im XXXX rechtskräftig geschieden worden. Dem BF komme daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu, zumal seine Ehe zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens keine drei Jahre gedauert habe. Somit würden die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung vorliegen. Der BF habe sich von XXXX bis XXXX in Serbien aufgehalten, habe dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt und sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüberhinaus lebe im Heimatland noch seine Schwester. Mit seiner deutschen Ex-Ehefrau habe er ein gemeinsames Kind. Dieses würde jedoch gemeinsam mit der Ex-Ehefrau in Deutschland leben und würde kein Kontakt zu ihnen bestehen. Auch würden Unterhaltszahlungen an diese geleistet werden. Darüberhinaus habe der BF einen im XXXX geborenen Sohn. Dieser würde mit der Kindesmutter sowie deren Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit dem BF. Auch für seinen in Österreich lebenden Sohn würde der BF bis dato keine Unterhaltszahlungen leisten. Der BF habe erst seit XXXX Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Sohn, wodurch seine familiären Bindungen zu diesem dadurch gemindert erscheinen würden. Der BF gehe zwar in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch sei seine berufliche Integration nicht derart zu werten, als dass diese auf eine tiefe Verwurzelung im Bundesgebiet hindeuten würde. Eine knappe Abwägungsentscheidung habe daher ergeben, dass die Ausweisung des BF verhältnismäßig und somit zulässig sei. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr römisch 40 Meldungen im Bundesgebiet aufweise. Er habe im römisch 40 eine deutsche Staatsbürgerin geehelicht und sei ihm aufgrund dieser Eheschließung eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden. Im römisch 40 sei von seiner Frau von Deutschland aus die Scheidung eingereicht und die Ehe im römisch 40 rechtskräftig geschieden worden. Dem BF komme daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu, zumal seine Ehe zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens keine drei Jahre gedauert habe. Somit würden die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung vorliegen. Der BF habe sich von römisch 40 bis römisch 40 in Serbien aufgehalten, habe dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt und sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüberhinaus lebe im Heimatland noch seine Schwester. Mit seiner deutschen Ex-Ehefrau habe er ein gemeinsames Kind. Dieses würde jedoch gemeinsam mit der Ex-Ehefrau in Deutschland leben und würde kein Kontakt zu ihnen bestehen. Auch würden Unterhaltszahlungen an diese geleistet werden. Darüberhinaus habe der BF einen im römisch 40 geborenen Sohn. Dieser würde mit der Kindesmutter sowie deren Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit dem BF. Auch für seinen in Österreich lebenden Sohn würde der BF bis dato keine Unterhaltszahlungen leisten. Der BF habe erst seit römisch 40 Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Sohn, wodurch seine familiären Bindungen zu diesem dadurch gemindert erscheinen würden. Der BF gehe zwar in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch sei seine berufliche Integration nicht derart zu werten, als dass diese auf eine tiefe Verwurzelung im Bundesgebiet hindeuten würde. Eine knappe Abwägungsentscheidung habe daher ergeben, dass die Ausweisung des BF verhältnismäßig und somit zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit XXXX in Österreich lebe. Er habe im XXXX eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet und entstamme aus dieser Ehe ein gemeinsames Kind. Aufgrund dieser Eheschließung sei ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden. Diese Ehe sei zwischenzeitlich geschieden worden. Die Ex-Ehefrau sowie das gemeinsame Kind seien derzeit in Deutschland aufhältig. Mit seiner Lebensgefährtin habe er einen im XXXX geborenen Sohn, welcher ebenso die serbische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Seine Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn würden jedoch über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügen. Es bestehe ein sehr enger Kontakt zu seinem Sohn, sowie dem Sohn seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung. Aktuell bestehe ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern. Im konkreten Fall stelle die Ausweisung des BF daher eine Verletzung des Kindeswohls dar, da sein Sohn einen Anspruch auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen hätte. Dem BF sei weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich ein Fehlverhalten zur Last zu legen und führe daher eine Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 in Österreich lebe. Er habe im römisch 40 eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet und entstamme aus dieser Ehe ein gemeinsames Kind. Aufgrund dieser Eheschließung sei ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden. Diese Ehe sei zwischenzeitlich geschieden worden. Die Ex-Ehefrau sowie das gemeinsame Kind seien derzeit in Deutschland aufhältig. Mit seiner Lebensgefährtin habe er einen im römisch 40 geborenen Sohn, welcher ebenso die serbische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Seine Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn würden jedoch über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügen. Es bestehe ein sehr enger Kontakt zu seinem Sohn, sowie dem Sohn seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung. Aktuell bestehe ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern. Im konkreten Fall stelle die Ausweisung des BF daher eine Verletzung des Kindeswohls dar, da sein Sohn einen Anspruch auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen hätte. Dem BF sei weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich ein Fehlverhalten zur Last zu legen und führe daher eine Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und feststellen, dass die Erlassung einer Ausweisung unzulässig ist und der Beschwerde hinsichtlich sämtlicher weiterer Beschwerdepunkte stattgegeben und der Bescheid gegenstandslos behoben wird; in eventu den Bescheid beheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen weitere Unterlagen vorzulegen sowie Schlussausführungen zu erstatten.

Der BF nahm von dieser Möglichkeit Gebraucht und reichte mit Urkundenvorlage seines Rechtsvertreters vom XXXX Kopien der gültigen Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin, des Sohnes und des Stiefsohnes sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice (AMS) vom XXXX für XXXX nach. Desweiteren wurde ausgeführt, dass die Lebensgefährtin derzeit noch AMS-Unterstützung beziehe, jedoch innerhalb des kommenden Monats ein Kosmetikstudio eröffnen wolle. Das Familieneinkommen sei jedenfalls durch den AMS-Bezug der Lebensgefährtin sowie durch das Einkommen des BF ausreichend gesichert. Der BF nahm von dieser Möglichkeit Gebraucht und reichte mit Urkundenvorlage seines Rechtsvertreters vom römisch 40 Kopien der gültigen Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin, des Sohnes und des Stiefsohnes sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice (AMS) vom römisch 40 für römisch 40 nach. Desweiteren wurde ausgeführt, dass die Lebensgefährtin derzeit noch AMS-Unterstützung beziehe, jedoch innerhalb des kommenden Monats ein Kosmetikstudio eröffnen wolle. Das Familieneinkommen sei jedenfalls durch den AMS-Bezug der Lebensgefährtin sowie durch das Einkommen des BF ausreichend gesichert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist serbischer Staatsbürger, zwei Mal geschieden und hat drei Kinder. Seine Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht er auch Deutsch. Der BF ist in XXXX /Serbien geboren, ist dort aufgewachsen, hat acht Jahre lang die Grundschule im Heimatland besucht und eine Kellnerausbildung abgeschlossen. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie des serbischen Reisepasses, AS 38; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 ff.) Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist serbischer Staatsbürger, zwei Mal geschieden und hat drei Kinder. Seine Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht er auch Deutsch. Der BF ist in römisch 40 /Serbien geboren, ist dort aufgewachsen, hat acht Jahre lang die Grundschule im Heimatland besucht und eine Kellnerausbildung abgeschlossen. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie des serbischen Reisepasses, AS 38; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3 ff.)

Die erste Ex-Ehefrau des BF lebt mit der gemeinsamen Tochter, welche zwölf Jahre alt ist, in Serbien. Der BF hat am XXXX die deutsche Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , geheiratet. Mit XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltskarte gültig bis XXXX ausgestellt. Aus dieser Ehe entstammt eine Tochter. Am XXXX hat seine damalige Ehefrau von Deutschland aus die Scheidung eingereicht. Die Ehe wurde am XXXX rechtskräftig geschieden. Seine Ex-Ehefrau XXXX hält sich mit der gemeinsamen Tochter in Deutschland auf und hat die alleinige Obsorge, seit XXXX besteht kein Wohnsitz mehr in Österreich und weist seine zweite Ex-Ehefrau seit XXXX keine Versicherungszeiten im Bundesgebiet mehr auf. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner zweiten Ex-Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Die Ehe des BF mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX hat somit bis zu Einleitung der Scheidung keine drei Jahre bestanden. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f.; Schreiben VwG Wien vom XXXX , AS 1 f.; Bescheid XXXX vom XXXX ; IZR-Auszug vom XXXX ) Die erste Ex-Ehefrau des BF lebt mit der gemeinsamen Tochter, welche zwölf Jahre alt ist, in Serbien. Der BF hat am römisch 40 die deutsche Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , geheiratet. Mit römisch 40 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte gültig bis römisch 40 ausgestellt. Aus dieser Ehe entstammt eine Tochter. Am römisch 40 hat seine damalige Ehefrau von Deutschland aus die Scheidung eingereicht. Die Ehe wurde am römisch 40 rechtskräftig geschieden. Seine Ex-Ehefrau römisch 40 hält sich mit der gemeinsamen Tochter in Deutschland auf und hat die alleinige Obsorge, seit römisch 40 besteht kein Wohnsitz mehr in Österreich und weist seine zweite Ex-Ehefrau seit römisch 40 keine Versicherungszeiten im Bundesgebiet mehr auf. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner zweiten Ex-Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Die Ehe des BF mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 hat somit bis zu Einleitung der Scheidung keine drei Jahre bestanden. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f.; Schreiben VwG Wien vom römisch 40 , AS 1 f.; Bescheid römisch 40 vom römisch 40 ; IZR-Auszug vom römisch 40 )

Am XXXX hat der BF erneut die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid XXXX XXXX vom XXXX , XXXX , abgewiesen. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX , Bescheid XXXX vom XXXX ) Am römisch 40 hat der BF erneut die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , abgewiesen. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 , Bescheid römisch 40 vom römisch 40 )

Der BF hat gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und erging vom Verwaltungsgericht Wien eine Anfrage nach § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung nach § 66 Abs. 1 FPG. (vgl. Schreiben VwG XXXX vom XXXX , AS 1 f.) Der BF hat gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und erging vom Verwaltungsgericht Wien eine Anfrage nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG. vergleiche Schreiben VwG römisch 40 vom römisch 40 , AS 1 f.)

Der BF war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX und XXXX )Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit römisch 40 scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 und römisch 40 )

Der BF ist von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (selbstständig), von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (davon von XXXX bis XXXX geringfügig), von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (geringfügig), von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX (geringfügig) verschiedenen Erwerbstätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgegangen. Seit XXXX (geringfügig) bzw. seit XXXX (Arbeiter) scheint eine aktuelle Erwerbstätigkeit auf. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX und XXXX )Der BF ist von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 (selbstständig), von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 (davon von römisch 40 bis römisch 40 geringfügig), von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig) verschiedenen Erwerbstätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgegangen. Seit römisch 40 (geringfügig) bzw. seit römisch 40 (Arbeiter) scheint eine aktuelle Erwerbstätigkeit auf. vergleiche AJWEB-Auszug vom römisch 40 und römisch 40 )

In Österreich lebt die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geboren am XXXX . Sie ist im Besitz des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU gültig bis XXXX . Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Dieser ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis XXXX . Der BF hat intensiven Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Darüberhinaus hat er auch engen Kontakt zum älteren Sohn seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung, XXXX , geboren am XXXX , welcher ebenfalls im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts für Österreich ist. Die Lebensgefährtin des BF bezieht derzeit Notstandshilfe. Daneben befinden sich noch seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet, welche hier ebenfalls aufenthaltsberechtigt sind. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5; Kopie Daueraufenthalt-EU XXXX ; Kopie Rot-Weiß-Rot-Karte plus XXXX ; Kopie Daueraufenthalt-EU XXXX ; Kopie Auszug aus dem Geburtseintrag Standesamt XXXX von XXXX vom XXXX , AS 32; Urkundenvorlage vom XXXX ; Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS bezüglich XXXX vom XXXX )In Österreich lebt die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie ist im Besitz des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU gültig bis römisch 40 . Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis römisch 40 . Der BF hat intensiven Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Darüberhinaus hat er auch engen Kontakt zum älteren Sohn seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung, römisch 40 , geboren am römisch 40 , welcher ebenfalls im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts für Österreich ist. Die Lebensgefährtin des BF bezieht derzeit Notstandshilfe. Daneben befinden sich noch seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet, welche hier ebenfalls aufenthaltsberechtigt sind. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 5; Kopie Daueraufenthalt-EU römisch 40 ; Kopie Rot-Weiß-Rot-Karte plus römisch 40 ; Kopie Daueraufenthalt-EU römisch 40 ; Kopie Auszug aus dem Geburtseintrag Standesamt römisch 40 von römisch 40 vom römisch 40 , AS 32; Urkundenvorlage vom römisch 40 ; Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS bezüglich römisch 40 vom römisch 40 )

In Serbien leben neben der ersten Ex-Ehefrau des BF und der gemeinsamen Tochter noch sein Vater, seine Großeltern sowie eine Schwester. Zu seiner in Serbien lebenden Tochter besteht telefonischer Kontakt. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f.)In Serbien leben neben der ersten Ex-Ehefrau des BF und der gemeinsamen Tochter noch sein Vater, seine Großeltern sowie eine Schwester. Zu seiner in Serbien lebenden Tochter besteht telefonischer Kontakt. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f.)

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX und XXXX )Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 und römisch 40 )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, sowie seiner Schul- und Berufsausbildung im Heimatland basieren auf seinen Angaben in Beschwerdeverhandlung. Die Muttersprache des BF ist unbestritten Serbisch. Er hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, auch Deutsch zu sprechen. Es es war ihm problemlos möglich der Verhandlung auf Deutsch zu folgen und musste er nur in einigen wenigen Fällen Rücksprache mit dem anwesenden Dolmetscher halten. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt gesund zu sein, und sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.

Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass seine erste Ehefrau, von welcher er geschieden ist, mit der zwölfjährigen Tochter in Serbien lebt. Dass der BF in zweiter Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet war, welche er am XXXX geehelicht hat, ist aus einem aktenkundigen Schreiben des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX sowie dem Bescheid der XXXX vom XXXX ersichtlich. Daraus geht auch hervor, dass dem BF unter Berufung auf diese Ehe im XXXX eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, seine damalige Ehefrau im XXXX von Deutschland aus die Scheidung eingereicht hat und diese Ehe am XXXX rechtskräftig geschieden wurde. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sich seine Ex-Ehefrau in Deutschland aufhalte, die alleinige Obsorge über die aus dieser Ehe entstammende Tochter habe und er keinen Kontakt zu ihnen pflege. Es war somit festzustellen, dass die Ehe des BF mit einer deutschen Staatsbürgerin bis zu Einleitung der Scheidung keine drei Jahre bestanden hat. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass seine erste Ehefrau, von welcher er geschieden ist, mit der zwölfjährigen Tochter in Serbien lebt. Dass der BF in zweiter Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet war, welche er am römisch 40 geehelicht hat, ist aus einem aktenkundigen Schreiben des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie dem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 ersichtlich. Daraus geht auch hervor, dass dem BF unter Berufung auf diese Ehe im römisch 40 eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, seine damalige Ehefrau im römisch 40 von Deutschland aus die Scheidung eingereicht hat und diese Ehe am römisch 40 rechtskräftig geschieden wurde. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sich seine Ex-Ehefrau in Deutschland aufhalte, die alleinige Obsorge über die aus dieser Ehe entstammende Tochter habe und er keinen Kontakt zu ihnen pflege. Es war somit festzustellen, dass die Ehe des BF mit einer deutschen Staatsbürgerin bis zu Einleitung der Scheidung keine drei Jahre bestanden hat.

Aus dem Bescheid der XXXX vom XXXX geht weiters hervor, dass der BF im XXXX einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingebracht hat, welche abgewiesen wurde. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Ehe des BF mit einer EWR-Bürgerin am XXXX rechtskräftig geschieden worden sei und er aus diesem Grund kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner ehemaligen Ehegattin mehr ableiten könne. Auch bestehe aktuell kein Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG, da er zum Entscheidungszeitpunkt keine aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin bestehe. § 54 Abs. 5 NAG sei nicht auf den BF anwendbar, da dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Rechtskraft der Scheidung von seiner Ehegattin nicht durchgehend in Österreich gehabt habe. Es bestehe im Falle des BF kein Anknüpfungspunkt an das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht und sei eine Anfrage an das BFA gem. § 55 abs. 3 NAG daher nicht möglich. Aus dem Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 geht weiters hervor, dass der BF im römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingebracht hat, welche abgewiesen wurde. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Ehe des BF mit einer EWR-Bürgerin am römisch 40 rechtskräftig geschieden worden sei und er aus diesem Grund kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner ehemaligen Ehegattin mehr ableiten könne. Auch bestehe aktuell kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG, da er zum Entscheidungszeitpunkt keine aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin bestehe. Paragraph 54, Absatz 5, NAG sei nicht auf den BF anwendbar, da dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Rechtskraft der Scheidung von seiner Ehegattin nicht durchgehend in Österreich gehabt habe. Es bestehe im Falle des BF kein Anknüpfungspunkt an das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht und sei eine Anfrage an das BFA gem. Paragraph 55, abs. 3 NAG daher nicht möglich.

Das Schreiben des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX , mit welchem eine Anfrage nach § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist aktenkundig. Aus diesem geht hervor, dass der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX erhoben habe. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht mehr bestehen würden, zumal die Ehe des BF zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahren keine drei Jahre bestanden, die Ex-Ehefrau nach Deutschland gegangen sei und der BF seinen Lebensmittelpunkt knapp ein Jahr lang in Serbien gehabt habe. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , mit welchem eine Anfrage nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ist aktenkundig. Aus diesem geht hervor, dass der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 erhoben habe. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht mehr bestehen würden, zumal die Ehe des BF zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahren keine drei Jahre bestanden, die Ex-Ehefrau nach Deutschland gegangen sei und der BF seinen Lebensmittelpunkt knapp ein Jahr lang in Serbien gehabt habe.

Seine Wohnsitzmeldungen gehen aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Aus diesem ergibt sich auch, dass er seit XXXX bzw. seit XXXX einer geringfügigen bzw. einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Aus diesem ergibt sich auch, dass er seit römisch 40 bzw. seit römisch 40 einer geringfügigen bzw. einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.

Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF sowie des gemeinsamen Sohnes basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie einer einliegenden Kopie des Auszuges aus dem Geburtenbuch des Standesamtes XXXX für XXXX . Darüberhinaus sind Kopien der gültigen Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin, des Sohnes und des Stiefsohnes aktenkundig. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF ausgeführt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Sohn und dem Stiefsohn zu leben und ein enges Verhältnis zu seinem Sohn sowie seinem Stiefsohn zu pflegen. Er erfülle auch Betreuungspflichten hinsichtlich seines Sohnes. Laut Zentralem Melderegister scheint keine gemeinsame Meldeadresse auf. Es war jedoch glaubhaft, dass der BF eine intensive Bindung zu seinem Sohn und auch zu seinem Stiefsohn, aber auch zu seiner Lebensgefährtin aufweist. Mit Urkundenvorlage vom XXXX wurde eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS bezüglich XXXX vorgelegt und ausgeführt, dass diese derzeit noch Unterstützung vom AMS beziehe, jedoch im kommenden Monat ein Kosmetikstudio eröffnen wolle und bereits ein Objekt dafür angemietet habe. Auch hat der BF in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass seine Mutter und eine Schwester im Bundesgebiet leben und diese über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen würden. Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF sowie des gemeinsamen Sohnes basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie einer einliegenden Kopie des Auszuges aus dem Geburtenbuch des Standesamtes römisch 40 für römisch 40 . Darüberhinaus sind Kopien der gültigen Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin, des Sohnes und des Stiefsohnes aktenkundig. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF ausgeführt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Sohn und dem Stiefsohn zu leben und ein enges Verhältnis zu seinem Sohn sowie seinem Stiefsohn zu pflegen. Er erfülle auch Betreuungspflichten hinsichtlich seines Sohnes. Laut Zentralem Melderegister scheint keine gemeinsame Meldeadresse auf. Es war jedoch glaubhaft, dass der BF eine intensive Bindung zu seinem Sohn und auch zu seinem Stiefsohn, aber auch zu seiner Lebensgefährtin aufweist. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 wurde eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS bezüglich römisch 40 vorgelegt und ausgeführt, dass diese derzeit noch Unterstützung vom AMS beziehe, jedoch im kommenden Monat ein Kosmetikstudio eröffnen wolle und bereits ein Objekt dafür angemietet habe. Auch hat der BF in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass seine Mutter und eine Schwester im Bundesgebiet leben und diese über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen würden.

Seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge, leben in Serbien die erste Ex-Ehefrau des BF, die gemeinsame Tochter, sein Vater, seine Großeltern sowie eine Schwester.

Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilungen aufscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 54 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:Paragraph 54, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

[…]

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 11 FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 11, FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gem. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 sind für ihn die §§ 66 und 67 FrPolG 2005 (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FrPolG 2005) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des § 66 FrPolG 2005 dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist (vgl. EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462)Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 sind für ihn die Paragraphen 66 und 67 FrPolG 2005 (nicht hingegen die Paragraphen 52 und 53 FrPolG 2005) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des Paragraph 66, FrPolG 2005 dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist vergleiche EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462)

Die Ehe des BF mit einer freizügigkeitsberechtigten deutschen Staatsbürgerin wurde am XXXX geschlossen und am XXXX wieder geschieden. Jedoch wurde das Scheidungsverfahren bereits mit XXXX eingeleitet. Die Ehe hat somit nicht wie nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG gefordert mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden.Die Ehe des BF mit einer freizügigkeitsberechtigten deutschen Staatsbürgerin wurde am römisch 40 geschlossen und am römisch 40 wieder geschieden. Jedoch wurde das Scheidungsverfahren bereits mit römisch 40 eingeleitet. Die Ehe hat somit nicht wie nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG gefordert mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden.

Der konkrete Fall ist auch nicht als Härtefall nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG, wonach das Aufenthaltsrecht nach Scheidung erhalten bleibt, zu bewerten. Diese Bestimmung erfordert nämlich, dass dem Ehegatten wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Entsprechend der Judikatur ist dies unter anderem bei Opfern von häuslicher Gewalt der Fall (vgl dazu etwa VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/000; 20.8.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294; VwGH 18.02.2021, Ra 2020/21/0495, 0496; VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094).Der konkrete Fall ist auch nicht als Härtefall nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG, wonach das Aufenthaltsrecht nach Scheidung erhalten bleibt, zu bewerten. Diese Bestimmung erfordert nämlich, dass dem Ehegatten wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Entsprechend der Judikatur ist dies unter anderem bei Opfern von häuslicher Gewalt der Fall vergleiche dazu etwa VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/000; 20.8.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294; VwGH 18.02.2021, Ra 2020/21/0495, 0496; VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094).

Desweiteren sind keine anderen Tatbestände des § 54 Abs. 5 NAG erfüllt, wonach das Aufenthaltsrecht des BF bei Scheidung erhalten geblieben wäre.Desweiteren sind keine anderen Tatbestände des Paragraph 54, Absatz 5, NAG erfüllt, wonach das Aufenthaltsrecht des BF bei Scheidung erhalten geblieben wäre.

Im gegenständlichen Fall hat der BF kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, da er keinen fünf Jahre übersteigenden durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt iSd §§ 51ff NAG bzw. der RL 2004/38/EG in Österreich aufweist. Im gegenständlichen Fall hat der BF kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, da er keinen fünf Jahre übersteigenden durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt iSd Paragraphen 51 f, f, NAG bzw. der RL 2004/38/EG in Österreich aufweist.

Da die Ehe des BF mit einer freizügigkeitsberechtigten deutschen Staatsbürgerin weniger als drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahren angedauert hat, kein Härtefall vorliegt und der BF über kein Daueraufenthaltsrecht verfügt, war zutreffend eine Ausweisung nach § 66 FPG zu prüfen.Da die Ehe des BF mit einer freizügigkeitsberechtigten deutschen Staatsbürgerin weniger als drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahren angedauert hat, kein Härtefall vorliegt und der BF über kein Daueraufenthaltsrecht verfügt, war zutreffend eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu prüfen.

Jedoch war entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Lichte des § 9 BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen.Jedoch war entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen.

Gemäß § 9 BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Nach § 66 Abs. 2 FPG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

Der BF hat sich von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet aufgehalten. Seit XXXX scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Er verfügt nachweislich über starke familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines am XXXX geborenen Sohnes, zu welchem er eine intensive Bindung hat. Laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nimmt er auch seine Betreuungspflichten gegenüber seinem Sohn wahr. Darüberhinaus befindet sich seine Lebensgefährtin sowie der Stiefsohn, zu welchen ebenfalls ein enger Bezug besteht, im Bundesgebiet. Er weist somit sehr starke familiäre Anbindungen in Österreich auf und kommt auch im gegenständlichen Fall dem Kindeswohl ein starkes Gewicht zu. Der BF hat sich von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet aufgehalten. Seit römisch 40 scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Er verfügt nachweislich über starke familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines am römisch 40 geborenen Sohnes, zu welchem er eine intensive Bindung hat. Laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nimmt er auch seine Betreuungspflichten gegenüber seinem Sohn wahr. Darüberhinaus befindet sich seine Lebensgefährtin sowie der Stiefsohn, zu welchen ebenfalls ein enger Bezug besteht, im Bundesgebiet. Er weist somit sehr starke familiäre Anbindungen in Österreich auf und kommt auch im gegenständlichen Fall dem Kindeswohl ein starkes Gewicht zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).

Der BF ist seit XXXX in Österreich immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Zum Entscheidungszeitpunkt scheint eine geringfügige Erwerbstätigkeit seit XXXX sowie eine Vollzeitbeschäftigung seit XXXX auf. Die Angaben des BF, wonach er im Stande sei, seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten zu können, waren somit glaubhaft. Ferner erweist sich der BF als strafgerichtlich unbescholten und weist er gute Deutschkenntnisse auf, sodass es ihm möglich war der Beschwerdeverhandlung beinahe ausschließlich in deutscher Sprache zu folgen. Im Hinblick auf das Privatleben und den Integrationsgrad des BF ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass er seit XXXX immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und sozialversichert war bzw. ist, sodass jedenfalls von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration des BF in Österreich auszugehen ist. Der BF hat somit belegt, dass er arbeitsfähig und -willig ist. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des BF bestehen deshalb keine Zweifel. Der BF ist seit römisch 40 in Österreich immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Zum Entscheidungszeitpunkt scheint eine geringfügige Erwerbstätigkeit seit römisch 40 sowie eine Vollzeitbeschäftigung seit römisch 40 auf. Die Angaben des BF, wonach er im Stande sei, seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten zu können, waren somit glaubhaft. Ferner erweist sich der BF als strafgerichtlich unbescholten und weist er gute Deutschkenntnisse auf, sodass es ihm möglich war der Beschwerdeverhandlung beinahe ausschließlich in deutscher Sprache zu folgen. Im Hinblick auf das Privatleben und den Integrationsgrad des BF ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass er seit römisch 40 immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und sozialversichert war bzw. ist, sodass jedenfalls von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration des BF in Österreich auszugehen ist. Der BF hat somit belegt, dass er arbeitsfähig und -willig ist. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des BF bestehen deshalb keine Zweifel.

Der BF hat zwar noch Bindungen zu seinem Heimatland, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat und bestehen familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, insbesondere in Form seiner dort lebenden Tochter, seines Vaters, seiner Großeltern und Schwester. Jedoch stehen diesem Umstand seine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration im Bundesgebiet sowie seine familiären Anbindungen im Hinblick auf seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn, seinem Stiefsohn und seiner Lebensgefährtin entgegen.

Das BVwG verkennt keinesfalls, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Dennoch ist nach Abwägung der einander widerstreitenden Interessen iSd 9 BFA-VG den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang vor jenen der Öffentlichkeit an dessen Verlassen zu geben. Das BVwG verkennt keinesfalls, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Dennoch ist nach Abwägung der einander widerstreitenden Interessen iSd 9 BFA-VG den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang vor jenen der Öffentlichkeit an dessen Verlassen zu geben.

Der BF hat sich erfolgreich darum bemüht, selbsterhaltungsfähig zu sein. Ferner ist anzuerkennen, dass er neben seiner Bemühung, selbsterhaltungsfähig zu sein, auch über sehr starke familiäre Bezugspunkte in Form seines minderjährigen Sohnes, seiner Lebensgefährtin und seines Stiefsohnes in Österreich verfügt. Es war im konkreten Fall von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen am Verbleib des BF im Bundesgebiet auszugehen und erscheint eine Ausweisung des BF va. im Hinblick auf das Kindeswohl und auch hinsichtlich seiner beruflichen Integration nach einer Abwägung iSd § 9 BFA-VG als nicht geboten. Der BF hat sich erfolgreich darum bemüht, selbsterhaltungsfähig zu sein. Ferner ist anzuerkennen, dass er neben seiner Bemühung, selbsterhaltungsfähig zu sein, auch über sehr starke familiäre Bezugspunkte in Form seines minderjährigen Sohnes, seiner Lebensgefährtin und seines Stiefsohnes in Österreich verfügt. Es war im konkreten Fall von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen am Verbleib des BF im Bundesgebiet auszugehen und erscheint eine Ausweisung des BF va. im Hinblick auf das Kindeswohl und auch hinsichtlich seiner beruflichen Integration nach einer Abwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG als nicht geboten.

Da die Ausweisung des BF nicht rechtmäßig erfolgte, ist auch der im Spruchpunkt II. gewährte Durchsetzungsaufschub von einem Monat gegenstandslos geworden. Da die Ausweisung des BF nicht rechtmäßig erfolgte, ist auch der im Spruchpunkt römisch zwei. gewährte Durchsetzungsaufschub von einem Monat gegenstandslos geworden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2321257.1.00

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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