TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/10 W112 2274413-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2026
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Entscheidungsdatum

10.04.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2274413-2/29E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch XXXX , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2025, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2025, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.12.2025 zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV.      Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 29.12.2025 um 08:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in WIEN LEOPOLDSTADT bei seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller einer Identitätskontrolle unterzogen und um 08:45 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.1. Am 29.12.2025 um 08:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in WIEN LEOPOLDSTADT bei seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller einer Identitätskontrolle unterzogen und um 08:45 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.

2. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer um 14:05 Uhr zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut. Ich habe keine Einwände.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ja, mir geht’s gut. Ich nehme keine Medikamente und befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung.

Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör:

Sie wurden am 29.12.2025 durch die Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Sie konnten sich mit keinem gültigem Lichtbildausweis legimitieren. Eine Datenbankabfrage ergab, dass gegen Sie eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Es konnte festgestellt werden, dass Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sind.

Sie wurden daher nach Rücksprache mit dem BFA-JD durch die Beamten der LPD Wien am 29.12.2025 um 09:00 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Sie wurden daher nach Rücksprache mit dem BFA-JD durch die Beamten der LPD Wien am 29.12.2025 um 09:00 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Sie sind nicht aufrecht gemeldet im österreichischen Bundesgebiet und führen Ihren Aufenthalt im Verborgenen.

Eine AJ-WEB Auskunft ergab, dass Sie im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehen.

Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die aufenthaltsbeende Maßnahme zu effektuieren und über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung Ihrer Abschiebung zu verhängen.

F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich bin am 12.07.2023 von Österreich ausgereist und seit vier Tagen wieder im Bundesgebiet.

Anm.: VP zeigt eine Ausreisebestätigung von der ö. Botschaft in PORTUGAL am Handy. Die Rückkehrentscheidung bezieht sich jedoch auf das Herkunftsland INDIEN. Die RKE wurde bis dato nicht konsumiert. Anmerkung, VP zeigt eine Ausreisebestätigung von der ö. Botschaft in PORTUGAL am Handy. Die Rückkehrentscheidung bezieht sich jedoch auf das Herkunftsland INDIEN. Die RKE wurde bis dato nicht konsumiert.

[…]

F: Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrem Herkunftsland INDIEN?

A: 2015 war ich das letzte Mal in INDIEN.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich habe es nicht gefunden. Ich habe keinen Reisepass.

F: Wo nehmen Sie Unterkunft?

A: Ich wohne im XXXX . Befragt, habe ich keinen Zugang zur Wohnung. Ich habe keine Schlüssel. Ich habe die ersten zwei Tage dort geschlafen, am dritten Tag habe ich auf der Straße verbracht und am vierten Tag wurde ich von der Polizei angehalten.A: Ich wohne im römisch 40 . Befragt, habe ich keinen Zugang zur Wohnung. Ich habe keine Schlüssel. Ich habe die ersten zwei Tage dort geschlafen, am dritten Tag habe ich auf der Straße verbracht und am vierten Tag wurde ich von der Polizei angehalten.

F: Wo befinden sich Ihre Sachen?

A: Bei meinen Effekten. In meinem Rucksack ist alles drinnen.

F: Warum haben Sie sich keinen neuen Reisepass in der Botschaft ausstellen lassen?

A: Ich war bei der Botschaft, aber die wollten mir keinen neuen RP ausstellen.

F: Warum haben Sie Ihre Ausreiseverpflichtung missachtet und sind beharrlich illegal im Bundesgebiet?

A: Ich habe Probleme in INDIEN.

F: Wodurch finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet?

A: Ich habe zwei Tage gearbeitet, dafür habe ich 80 Euro erhalten. Ich habe Zeitungen zugestellt.

F: Verfügen Sie über eine Krankenversicherung, die in Österreich gilt?

A: Nein

F: Haben Sie Freunde in Österreich?

A: Sehr viele. XXXX . Ich habe auch eine Freundin hier. Sie heißt XXXX . A: Sehr viele. römisch 40 . Ich habe auch eine Freundin hier. Sie heißt römisch 40 .

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein

F: Welcher Tätigkeit gingen Sie in INDIEN nach? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Ich war in INDIEN in der IT Tätig. Damit habe ich meinen Lebensunterhalt finanziert.

F: Wer von Ihrer Familie oder Verwandten lebt in INDIEN?

A: Meine Eltern und meine Schwester leben in INDIEN.

F: Bestehen finanzielle oder gesundheitliche Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich?

A: Nein

F: Sind Sie im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jemals straffällig geworden?

A: Nein

F: Spricht irgendwas gegen Ihre Rückkehr nach INDIEN?

A: Ich habe vor sieben Monaten ein erneutes Problem in INDIEN. Ich möchte ein normales Leben führen. Ich lebe schon seit 10 Jahren im europäischen Raum, davon habe ich ca. acht Jahre in Ö verbracht.

F: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in INDIEN?

A: Nein, politisch nicht aber es gibt ein Haftbefehl gegen mich. Ich werde auch politisch verfolgt, weil meine Familie sich politisch tätigt.

Entscheidung:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Ihr Herkunftsland INDIEN.

Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Sie sind im Besitz von geringen Barmittel, sind behördlich nicht gemeldet, sind illegal einer Arbeit nachgegangen obwohl Sie dazu nicht berechtigt sind. Sie führen Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen.

Sie haben trotz Ihrer Meldeverpflichtung bereits einmal Ihre Abschiebung verhindert, indem Sie an Ihrer Adresse nicht mehr wohnhaft waren und mit der Behörde nicht mitwirkten.

Sie sind nicht vertrauenswürdig in Erscheinung getreten, es besteht Sicherungsbedarf und wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

F: Nehmen Sie dazu Stellung?

A: Ich bin erst seit vier Tagen in Ö. Ich möchte um Asyl ansuchen. Ich möchte ein normales Leben führen. Ich bin 2023 ausgereist. Ich wusste nicht, dass ich nach INDIEN zurückmusste. Ich habe das Land zu diesem Zeitpunkt auch verlassen. Bis 2023 war ich sozial- und krankenversichert. Ich werde mich um eine Meldeadresse kümmern.

F: Der Schubbescheid wird Ihnen im Anschluss an diese Niederschrift durch die PAZ HG zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?

A: Ich möchte Asyl

F: Haben Sie noch Fragen?

A: Ich möchte Asyl

Entscheidung

Genannter stellte am 29.12.2025 während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes […] einen Asylantrag. Genannter ist der Asyleinvernahmegruppe vorzuführen.

F: Warum stellen Sie erneut einen Asylantrag? Welche Probleme haben Sie in INDIEN?

A: Vor 7 Monaten wurde mein Elternhaus attackiert. Wir bekamen sehr viele Morddrohungen. Sowohl telefonisch als auch persönlich. Dies geschieht von verschiedensten politischen Leuten aus.

LA: Es ist beabsichtigt trotz Ihrer Asylantragstellung die Schubhaft über Sie zu verhängen.”

Mit Aktenvermerk vom 29.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 18:18 Uhr durch persönliche Ausfolgung, hielt das Bundesamt die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe und dass die Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrages für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten werde.Mit Aktenvermerk vom 29.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 18:18 Uhr durch persönliche Ausfolgung, hielt das Bundesamt die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe und dass die Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrages für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten werde.

3. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 20:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.3. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 20:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Es stützte den Bescheid auf folgende Feststellungen:

“Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihre Identität steht fest. Sie führen die im Bescheidkopf angeführten Daten.

Sie sind INDISCHER Staatsbürger und von Ihrer Vertretungsbehörde wurde bereits im Jahr 2023 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates realisiert (HRZ erteilt von 27.03.2023 bis 30.04.2023).

Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten.

Ihre Familie lebt in INDIEN. Sie haben in Österreich Freunde.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie reisten spätestens am 08.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2018 wurde der Antrag abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis des vom 23.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Seit 26.07.2018 besteht eine in 2. Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Am 23.08.2021 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2021 wurde der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat am 14.12.2022 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 17.02.2023 die Revision zurückgewiesen. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachweislich nachgekommen. Am 04.04.2023 wurde durch Ihre rechtliche Vertretung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ eingebracht. Am 17.05.2023 wurde der Antrag durch Ihre rechtliche Vertretung auf § 55 AsylG modifiziert. Am 30.06.2023 wurden Sie niederschriftlich einvernommen und Ihnen mitgeteilt, dass der gegenständliche Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und eine Rückkehrentscheidung in eventu mit einem Einreiseverbot erlassen wird. Die Information über die am 06.07.2023 bevorstehende Abschiebung wurde Ihnen am 30.06.2023 nachweislich zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2023 wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihre Abschiebung nach INDIEN am 06.07.2023 haben Sie vereitelt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023 wurde Ihre Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Am 06.07.2023, 18:20 Uhr, wurden Sie aus der Schubhaft entlassen. Sie sind weiterhin zur Ausreise verpflichtet. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2023 […] wurde das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung angeordnet. Sie entzogen sich am 12.07.2023 dem gelinderen Mittel. Seit dem 13.07.2023 sind Sie an keiner Wohnadresse gemeldet.Sie reisten spätestens am 08.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2018 wurde der Antrag abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis des vom 23.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Seit 26.07.2018 besteht eine in 2. Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Am 23.08.2021 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2021 wurde der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat am 14.12.2022 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 17.02.2023 die Revision zurückgewiesen. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachweislich nachgekommen. Am 04.04.2023 wurde durch Ihre rechtliche Vertretung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ eingebracht. Am 17.05.2023 wurde der Antrag durch Ihre rechtliche Vertretung auf Paragraph 55, AsylG modifiziert. Am 30.06.2023 wurden Sie niederschriftlich einvernommen und Ihnen mitgeteilt, dass der gegenständliche Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und eine Rückkehrentscheidung in eventu mit einem Einreiseverbot erlassen wird. Die Information über die am 06.07.2023 bevorstehende Abschiebung wurde Ihnen am 30.06.2023 nachweislich zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2023 wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihre Abschiebung nach INDIEN am 06.07.2023 haben Sie vereitelt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023 wurde Ihre Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Am 06.07.2023, 18:20 Uhr, wurden Sie aus der Schubhaft entlassen. Sie sind weiterhin zur Ausreise verpflichtet. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2023 […] wurde das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung angeordnet. Sie entzogen sich am 12.07.2023 dem gelinderen Mittel. Seit dem 13.07.2023 sind Sie an keiner Wohnadresse gemeldet.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

? Sie halten sich seit 26.07.2018 illegal in Österreich auf.

? Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind, keine Schritte zur Erlangung eines heimatstaatlichen Reisedokumentes gesetzt haben, zur beabsichtigten Abschiebung im MÄRZ 2023 über mehrere Tage nicht an Ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnten, im Zuge dessen auch nicht mit der LPD WIEN kooperieren wollten und Ihre beabsichtigte Abschiebung am 06.07.2023 vereitelten, da Sie sich weigerten das Flugzeug zu betreten.

? Trotz mehrfacher Behauptung freiwillig ausreisen zu wollen, sind Sie lediglich nach PORTUGAL nachweislich ausgereist, wo Sie aber über kein Aufenthaltsrecht verfügten und lediglich illegal dort verblieben.

? Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie an Ihrer Meldeadresse nicht uneingeschränkt greifbar waren. Zuletzt haben Sie lediglich in einem XXXX Unterkunft genommen, bei dem es sich um keinen ordentlichen Wohnsitz handelt.? Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie an Ihrer Meldeadresse nicht uneingeschränkt greifbar waren. Zuletzt haben Sie lediglich in einem römisch 40 Unterkunft genommen, bei dem es sich um keinen ordentlichen Wohnsitz handelt.

? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

? Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet, stellten einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel und nur kurze Zeit später einen weiteren Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel, obwohl keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.

? Laut Rückkehrberatungsprotokoll der BBU vom 05.07.2023 sind Sie nicht rückkehrwillig.

? Sie sind nicht ausreichend integriert, weil Sie keine maßgeblichen Integrationsmerkmale aufweisen.

? Sie entzogen sich am 12.07.2023 dem gelinderen Mittel.

? Seit dem 13.07.2023 sind Sie an keiner Wohnadresse gemeldet.

? Sie wurden durch Zufall am 29.12.2025 einer Personenkontrolle unterzogen und wurde festgestellt, dass die rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Ihr Herkunftsland INDIEN bis dato nicht konsumiert wurde.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch ausreichend sozial verankert. Sie verfügen jedoch im Bundesgebiet über relevante soziale Anknüpfungspunkte. Es besteht kein schützenswertes Privatleben. Sie haben keine familiären Bindungen zu Österreich. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Ihre Familie lebt in INDIEN. Sie haben in Österreich Freunde.”

Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:

“Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf.“Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf.

[…]

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr; insbesondere ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz stellten, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern:

Ziffer 1, 3, 5, 7 und 9 sind in Ihrem Fall erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, weil Sie im bisherigen Verfahren nicht an der Erlassung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitgewirkt haben, Ihrer seit 26.07.2018 rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, keine nachweislichen Schritte zur freiwilligen Ausreise oder zur Erlangung eines gültigen Reisedokuments gesetzt haben und durch Ihr Verhalten wiederholt die Durchführung Ihrer Abschiebung behindert bzw. vereitelt haben. Ebenfalls haben Sie am heutigen Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, mit der Absicht Ihre Abschiebung zu verzögern.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, weil Sie im bisherigen Verfahren nicht an der Erlassung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitgewirkt haben, Ihrer seit 26.07.2018 rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, keine nachweislichen Schritte zur freiwilligen Ausreise oder zur Erlangung eines gültigen Reisedokuments gesetzt haben und durch Ihr Verhalten wiederholt die Durchführung Ihrer Abschiebung behindert bzw. vereitelt haben. Ebenfalls haben Sie am heutigen Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, mit der Absicht Ihre Abschiebung zu verzögern.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil gegen Sie eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und Sie sich diesem Verfahren entzogen haben, indem Sie sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sich der behördlichen Greifbarkeit entzogen und Ihren Aufenthalt zeitweise im Verborgenen geführt haben.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil gegen Sie eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und Sie sich diesem Verfahren entzogen haben, indem Sie sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sich der behördlichen Greifbarkeit entzogen und Ihren Aufenthalt zeitweise im Verborgenen geführt haben.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt haben, zu dem gegen Sie bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand und Sie sich bei Antragstellung aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG in Anhaltung befanden, wobei der zeitliche Zusammenhang eindeutig darauf hindeutet, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingebracht wurde.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt haben, zu dem gegen Sie bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand und Sie sich bei Antragstellung aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Anhaltung befanden, wobei der zeitliche Zusammenhang eindeutig darauf hindeutet, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie einer Ihnen mit Bescheid auferlegten Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sind, sich diesem am 12.07.2023 entzogen haben und seit 13.07.2023 an keiner Wohnadresse mehr gemeldet sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie einer Ihnen mit Bescheid auferlegten Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sind, sich diesem am 12.07.2023 entzogen haben und seit 13.07.2023 an keiner Wohnadresse mehr gemeldet sind.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, keine ausreichenden Existenzmittel besitzen und weder familiär noch wirtschaftlich nachhaltig in Österreich verankert sind, während sich Ihre Kernfamilie im Herkunftsstaat INDIEN aufhält.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 liegt Fluchtgefahr vor, weil Sie über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, keine ausreichenden Existenzmittel besitzen und weder familiär noch wirtschaftlich nachhaltig in Österreich verankert sind, während sich Ihre Kernfamilie im Herkunftsstaat INDIEN aufhält.

Insgesamt ergibt sich aus Betrachtung Ihres Falles, insbesondere des gesetzten Verhaltens und Ihrer persönlichen Umstände eine Fluchtgefahr. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens sowie Ihrer persönlicheren Umstände sich für das Verfahren bzw. die Abschiebung bereithalten werden. Sie haben in der Vergangenheit deutlich gezeigt, für Sie die europäische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da bereits für Sie ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und davon auszugehen ist, dass ein Heimreisezertifikat erneut erlangbar ist. Nach Erhalt eines Heimreisezertifikates ist die Durchführung einer Abschiebung nach INDIEN zeitnah möglich.

Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall nicht in Frage, da Sie dieser nur dazu nützen würden, um unterzutauchen. Somit liegt bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher. Daher ist auch davon auszugehen, dass erhöhte Fluchtgefahr bei Ihnen besteht und ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Diesen Eindruck hinterließen Sie auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.12.2025. Sie haben durch Ihr Verhalten deutlich gezeigt, dass für Sie die österreichische und europäische Rechtsordnung nicht gilt, indem Sie nicht behördlich gemeldet sind und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie in der Zukunft sich für die Abschiebung bereithalten werde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie in Fortsetzung Ihres Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen werden, um weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können, zumal Sie äußerst ausreiseunwillig sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich an behördliche Auflagen in Form von gelinderen Mittel halten werden. Bei Ihnen besteht vielmehr die erhebliche Gefahr, dass Sie sich auf freien Fuß dem behördlichen Zugriff erneut entziehen werden, um Ihren Aufenthalt weiterhin im Verborgenen zu prolongieren und unerlaubt einer Beschäftigung nachzugehen. Sie sind mobil, ungebunden und könnten Ihren Aufenthalt rasch verändern. So war es Ihnen nun auch jahrelang möglich sich dem behördlichen Zugriff erfolgreich zu entziehen.

Es besteht – aufgrund Ihres bisher gezeigten Verhaltens und ha. Aktenlage – die begründete Gefahr, dass Sie im Falle einer Entlassung untertauchen werden. Die Annahme, dass Sie im Falle einer Entlassung untertauchen werden, wird durch den Umstand, dass Sie nun in Kenntnis der bereits organisierten Abschiebung sind, verstärkt. Eine selbstständige/ freiwillige Ausreise kann in Anbetracht des Gesamtbildes nicht mehr befürwortet werden.

Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß untertauchen werden und Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werden, zumal Sie sich bis dato eindeutig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten haben.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Es ist beabsichtigt Sie im Stande der Schubhaft nach INDIEN abzuschieben. Da Sie über kein eigenes Reisedokument verfügen, ist für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes im weiteren Sinne ein Heimreisezertifikat ein HRZ-Verfahren zu starten. Hierzu haben Sie bereits die Formblätter ausgefüllt und wird mit der INDISCHEN Botschaft Kontakt aufgenommen für eine Identifizierung. In weiterer Folge werden Sie zur Vorsprache bei der INDISCHEN Delegation angehalten. Durch Ihr bereits gesetzten Verhalten, der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, der erneuten Einreise trotz bestehender Rückkehrentscheidung, unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz zeigen Sie, dass Sie an dem Verfahren nicht mitwirken werden. Daher ist die Schubhaft verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie sind im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und entzogen Sie sich bereits dem gelinderen Mittel.

Weiters gelten Sie als nicht vertrauenswürdig, da Sie bereits zu Ihrer verpflichtenden Ausreise aufgefordert wurden. Sie setzten jedoch keinerlei Schritte und steht Ihre Ausreiseunwilligkeit eindeutig fest.

Zusammengefasst sind Sie ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch.

Zum österreichischen Bundesgebiet haben Sie keinerlei relevante Bindungen, welche Sie vor einem Untertauchen hindern würden. In Ihrem Fall besteht zweifelsfrei keine für das gegenständliche Verfahren notwendigen behördlichen Greifbarkeit. Aufgrund Ihres Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in einer angeordneten Unterkunft bleiben werden.

Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass Sie im Falle einer Entlassung Ihren illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen würden.

Auch hier steht jedoch Ihr Verhalten im Vordergrund, welches gegen eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung spricht. Mit dieser Variante wäre das weitere Verfahren nicht gesichert, so könnten Sie dennoch untertauchen und wären für das Verfahren nicht greifbar.

So ist die Verhängung der Schubhaft in Ihrem Fall das einzige effektive Mittel, um die weiteren ha. Verfahren zu führen. Weiters werden Sie im Stande der Schubhaft der INDISCHEN Delegation vorgeführt. Diese findet regelmäßig in zeitnahen Abständen statt. Aufgrund des bereits geschilderten Sachverhalts kann ein Verfahren auf freien Fuß, wie z.B.: Ladung zur indischen Delegation, nicht geführt werden, da Sie über keine aufrechte Meldeadresse verfügen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, zumal der ha. Behörde kein ärztliches Gutachten vorliegt, aus welcher Ihre Haftunfähigkeit hervorgeht. Im Gegenteil Sie wurden noch vor der niederschriftlichen Einvernahme amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt. Sie gaben an gesund zu sein. Sollten Sie dennoch ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.”

4. Der Beschwerdeführer wurde am 30.12.2025 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab an, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 18.07.2023 von 12.07.2023 bis 26.12.2025 in PORTUGAL gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seien alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Weiters wolle er angeben, dass vor ca. sieben Monaten erneut seine Familie attackiert worden sei. Sie seien persönlich und telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Seine Familie sei früher politisch aktiv gewesen und deswegen werden sie von der gegnerischen Partei angefeindet. XXXX sei der Anführer der Gruppe, wegen der sie die meisten Probleme haben. Er habe eigentlich vorgehabt, nach INDIEN zurückzukehren. Auf Grund der Verschlechterung der Situation sei er erneut nach Österreich gekommen, um hier Schutz zu finden. Da er die deutsche Sprache sehr gut beherrsche, habe er sich erneut für Österreich entschieden. Das seien alle seine Asylgründe. Er habe alle seine Verfolgungsgründe genannt. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er den Tod. Von der Änderung seiner Fluchtgründe sei er seit sieben Monaten in Kenntnis.4. Der Beschwerdeführer wurde am 30.12.2025 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab an, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 18.07.2023 von 12.07.2023 bis 26.12.2025 in PORTUGAL gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seien alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Weiters wolle er angeben, dass vor ca. sieben Monaten erneut seine Familie attackiert worden sei. Sie seien persönlich und telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Seine Familie sei früher politisch aktiv gewesen und deswegen werden sie von der gegnerischen Partei angefeindet. römisch 40 sei der Anführer der Gruppe, wegen der sie die meisten Probleme haben. Er habe eigentlich vorgehabt, nach INDIEN zurückzukehren. Auf Grund der Verschlechterung der Situation sei er erneut nach Österreich gekommen, um hier Schutz zu finden. Da er die deutsche Sprache sehr gut beherrsche, habe er sich erneut für Österreich entschieden. Das seien alle seine Asylgründe. Er habe alle seine Verfolgungsgründe genannt. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er den Tod. Von der Änderung seiner Fluchtgründe sei er seit sieben Monaten in Kenntnis.

Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 30.12.2025 ein Folgeantragsverfahren zu führen.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2026 rechtsberaten.

5. Mit Schriftsatz vom 31.12.2026, eingebracht am 01.01.2026 um 17:16 Uhr, erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft am 29.12.2025 und Anhaltung in Schubhaft seit demselben Tag und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklären, die bekämpfte Amtshandlung beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Beschwerdeführer sofort in Freiheit zu setzen.

Begründend führte er u.a. Folgendes aus:

“Der Beschwerdeführer ist durch obigen Mandatsbescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt und bekämpft diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang.

Sachverhalt:

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen INDISCHEN Staatsangehörigen, der INDIEN verlassen musste. Seit dem Jahr 2015 befindet er sich im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat bereits ein beträchtliches soziales Umfeld in Österreich aufgebaut, seine Freunde und Unterstützer haben unterschiedliche Nationalität. Des Weiteren befindet sich sein Bruder sowie seine Lebensgefährtin, Frau XXXX , im Bundesgebiet. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Notariatsangestellte in WIEN.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen INDISCHEN Staatsangehörigen, der INDIEN verlassen musste. Seit dem Jahr 2015 befindet er sich im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat bereits ein beträchtliches soziales Umfeld in Österreich aufgebaut, seine Freunde und Unterstützer haben unterschiedliche Nationalität. Des Weiteren befindet sich sein Bruder sowie seine Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , im Bundesgebiet. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Notariatsangestellte in WIEN.

Der Beschwerdeführer selbst hat seine Deutschkenntnisse stetig verbessert und kann sich gut verständigen.

Der Beschwerdeführer beantragte 2015 die Verleihung österreichischen Asyls, welcher Antrag 2018 in zwei Instanzen abgewiesen wurde. Von jener Zeit stammt auch die Verhängung einer Rückkehrentscheidung.

Im Juli 2023 verließ der Beschwerdeführer während eines laufenden § 55 AsylG-Verfahrens und nach einer behördlichen Festnahme anlässlich einer Ladung zur persönlichen Antragstellung in das BFA das österreichische Bundesgebiet, um sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, nämlich in PORTUGAL, niederzulassen.Im Juli 2023 verließ der Beschwerdeführer während eines laufenden Paragraph 55, AsylG-Verfahrens und nach einer behördlichen Festnahme anlässlich einer Ladung zur persönlichen Antragstellung in das BFA das österreichische Bundesgebiet, um sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, nämlich in PORTUGAL, niederzulassen.

In PORTUGAL beantragte er seinen Aufenthaltstitel, wobei ihm jedoch behördlicherseits mitgeteilt wurde, dass die Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegen würde. Als Grund dafür nannten die Behörden zu seiner Überraschung den Umstand, dass in Österreich eine Ausschreibung aufgrund der Rückkehrentscheidung nach wie vor existiere. Dem Beschwerdeführer wurde klargemacht, dass er „ausgeschrieben sei, da die Rückkehrentscheidung schengenweit und nicht nur auf Österreich allein bezogen gelte, was ihm ab diesem Zeitpunkt erst bekannt wurde.

Sein derzeitiger Aufenthalt in Österreich diente nämlich vor allem dem Umstand, bei der am 2.3.2025 beim BFA (belangte Behörde) per e-mail beantragten Löschung aus dem SIS- Datensystem durch seine persönliche Anwesenheit mitzuwirken. Er erhielt von der belangten Behörde ein Schreiben vom 9.5.2025 […], in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Verfahren hierzulande weiterhin laufen und eine Löschung seiner Daten nicht erfolgen würde. Diese Mitteilung leitete der Beschwerdeführer Anfang November 2025 an seine anwaltliche Vertreterin weiter, begab sich in der Folge nach WIEN zurück. Sein Visumverfahren in PORTUGAL ist aufrecht.

Es gibt keinen Grund für eine Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft. Außerdem wären durch die belangte Behörde durchaus gelindere Mittel möglich gewesen.

Dem Umstand, dass bereits mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden hätte werden können, sind folgende Fakten gezollt: Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war der belangten Behörde zu jedem Zeitpunkt bekannt und hat sich der Beschwerdeführer keinem laufenden Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer lebte seit knapp 18 Monaten außerhalb des Landes, weshalb sein seinerzeit beantragtes § 55-AsylG-Verfahren nicht weitergeführt werden konnte, was der belangten Behörde bekannt war (Fax der rechtlichen Vertreterin vom 26.7.2023[…])Dem Umstand, dass bereits mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden hätte werden können, sind folgende Fakten gezollt: Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war der belangten Behörde zu jedem Zeitpunkt bekannt und hat sich der Beschwerdeführer keinem laufenden Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer lebte seit knapp 18 Monaten außerhalb des Landes, weshalb sein seinerzeit beantragtes Paragraph 55 -, A, s, y, l, G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, nicht weitergeführt werden konnte, was der belangten Behörde bekannt war (Fax der rechtlichen Vertreterin vom 26.7.2023[…])

Es konnte daher aus rechtlichen Gründen in Österreich kein humanitäres Bleiberechtsverfahren weitergeführt werden.

Vielmehr hatte er aufgrund seines Antrags vom März 2025 der belangten Behörde bekanntgegeben, dass er die Erteilungsvorausetzungen für sein Visum in PORTUGAL in Österreich klären wollte. Es war dadurch der belangten Behörde von Beginn an bekannt, dass er sich aus Österreich wieder hinauszubegeben gedachte, sobald die Österreichischen Bedingungen für die Löschung aus dem SIS-Schengen Informationssystem erfüllt waren.

Eine Abwägung seines persönlichen Interesses wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. Sein Interesse an der Löschung aus dem SIS-System hätte von der belangten Behörde nicht zum Anlass seiner Festnahme und Inschubhaftnahme dienen dürfen.

II. BESCHWERDEGRÜNDErömisch zwei. BESCHWERDEGRÜNDE

1. Unrechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme

und Anhaltung in Schubhaft

a)       Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war der belangten Behörde bekannt und hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zu keinem Zeitpunkt entzogen!

b)       Die Inschubhaftnahme am 29.12.2025 und Anhaltung in Schubhaft sind rechts- und verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer hat keinerlei soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland INDIEN, der Mittelpunkt seines Lebensinteresses ist in PORTUGAL.

c)       Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck. Der Beschwerdeführer lebt an einer der belangten Behörde bekannten Adresse, er wird von Freunden unterstützt, er wirkt am Visumverfahren in einem anderen europäischen Land mit.

d)       Es gibt zahlreiche gelindere Mittel (ua Meldeverpflichtung, Sicherheitsleistung,...), die den gleichen Zweck verfolgen wie die Schubhaft, die im vorliegenden Fall anzuwenden gewesen wären. Diese sind nicht von vornherein subsidiär, sondern ganz im Gegenteil genießen sie Vorrang gegenüber der Schubhaft, die bloß ULTIMA RATIO sein kann. Die Inschubhaftnahme vom 29.12.2025 hindert den Beschwerdeführer an der Veranlassung folgender Maßnahmen in PORTUGAL:

da)      Antrag an die zuständige PORTUGIESISCHE Behörde zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens gem. Art 9 SIS-VO.da) Antrag an die zuständige PORTUGIESISCHE Behörde zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens gem. Artikel 9, SIS-VO.

db)      Ansuchen an die zuständige PORTUGIESISCHE Behörde um Unterrichtung der österreichischen Aufenthaltsbehörde über eine beabsichtigte bzw. zu erfolgende Erteilung eines Aufenthaltstitels iS Art 9 Abs 2 SIS-VO.db) Ansuchen an die zuständige PORTUGIESISCHE Behörde um Unterrichtung der österreichischen Aufenthaltsbehörde über eine beabsichtigte bzw. zu erfolgende Erteilung eines Aufenthaltstitels iS Artikel 9, Absatz 2, SIS-VO.

de) Antrag bei der zuständigen PORTUGIESISCHEN Behörde auf Unterrichtung der österreichischen Aufenthaltsbehörde iS Art 6, 8-12 SIS-VO, um die österreichische Aufenthaltsbehörde zur Verpflichtung der Löschung der Daten zu veranlassen.de) Antrag bei der zuständigen PORTUGIESISCHEN Behörde auf Unterrichtung der österreichischen Aufenthaltsbehörde iS Artikel 6, 8 -, 12, SIS-VO, um die österreichische Aufenthaltsbehörde zur Verpflichtung der Löschung der Daten zu veranlassen.

2. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von der belangten Behörde unterlassen

Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals rechtfertigen:

„...Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen (Hinweis E28. Mai2008, 2007/21/0246)..."„...Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen (Hinweis E28. Mai2008, 2007/21/0246)..."

VwGH v. 23.09.2010, ZI. 2007/21/0432

Der Beschwerdeführer hat sich dem behördlichen Zugriff nie entzogen. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft liegen eindeutig nicht vor und können sie auch nicht fingiert werden. Sofern tatsächlich die Voraussetzungen für die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen vorliegen, hätten hier gelindere Mittel zur Anwendung kommen müssen! Fluchtgefahr bestand zu keiner Zeit, der Beschwerdeführe war immer bereit, an seinem Verfahren mitzuwirken und hat in keinem Zeitpunkt entgegen der Anweisungen der Behörde gehandelt. Er hat auch sonst kein Verhalten an den Tag gelegt, das die Behörde zu dem Schluss bringen könnte, dass er sich einem weiteren Verfahren entziehen würde. Des Weiteren hat die Behörde kein gelinderes Mittel in Erwägung gezogen oder gar angeordnet, was allerdings ihre gesetzliche Verpflichtung gewesen wäre.

Eine allfällige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt nicht vor, daher scheidet die Schubhaft in diesem Fall eindeutig aus!

Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Abgesehen von den faktischen Fehlern in der angefochtenen Amtshandlung ist nicht erkennbar, inwieweit die Behörde die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet hat.”

6. Das Bundesamt legte am 02.01.2026 die Akten betreffend die Asyl- und Schubhaftverfahren, betreffend die Organisation der Abschiebung und die Erlangung eines Heimreisezertifikates vor sowie den Akt betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem.

Am 02.01.2026 [falsch datiert mit 05.01.2026] erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen Folgendes ausführte:

“Herr […] (BF) stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2018 […] wurde die Beschwerde unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 26.07.2018 in Rechtskraft.

Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet.

Am 23.08.2021 stellte der BF einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Der Antrag wurde durch den damaligen und heutigen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht.

Am 08.11.2021 wurde der Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Ziffer 2 AsylG zurückgewiesen. Am 08.11.2021 wurde der Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 AsylG zurückgewiesen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde die Beschwerde durch den BVwG mit Erkenntnis vom 27.10.2022 unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof WIEN wurde die Revision […] am 17.02.2023 zurückgewiesen.

Am 07.03.2023 wurde der BF als INDISCHER StA identifiziert und auch ein HRZ ausgestellt. Die geplante Abschiebung musste storniert werden, da der BF an der Meldeadresse nicht mehr aufhältig war.

Am 30.06.2023 wurde der BF festgenommen. Am gleichen Tag wurde gegen den BF ein Schubbescheid erlassen.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erging am 06.07.2023 folgendes mündliches Erkenntnis.

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins B, F, A, -, römisch fünf G, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. […]Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. […]

Am gleichen Tag wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

Mit 07.07.2023 wurde gegen den BF das gelinder Mittel der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Der Bescheid wurde mittels Mandatsbescheid erlassen und der rechtsfreundlichen Vertreterin mittels Fax zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 10.07.2023.

Bereits mit 18.07.2023 musste das gelindere Mittel aufgehoben werden, da der BF sich dem gelinderen Mittel entzogen hatte. Der BF kam nur am 10.07.2023 und am 11.07.2023 der Meldeverpflichtung nach. Mit 13.07.2023 erfolgte auch eine Abmeldung.

Am 10.10.2023 teilte die österreichische Botschaft LISSABON der Behörde mit, dass der BF am 10.10.2023 vorgesprochen hat und nachweisen konnte, dass der BF am 12.07.2023 Österreich verlassen hat. Die Ausreise erfolgte nach PORTUGAL.

Die Rückkehrentscheidung war somit nicht konsumiert.

Am 29.12.2025 um 08:00 Uhr wurde der BF von Beamten der AFA FB 1.5 in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Mangels Personaldokumente musste die Identitätsklärung auf die nächstgelegene PI verlegt werden. Die Überprüfung ergab eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.Am 29.12.2025 um 08:00 Uhr wurde der BF von Beamten der AFA FB 1.5 in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Mangels Personaldokumente musste die Identitätsklärung auf die nächstgelegene PI verlegt werden. Die Überprüfung ergab eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Es wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG erlassen.Es wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 BFA-VG erlassen.

Die zuständigen Beamten des AFA nahmen den BF nach den Bestimmungen des BFA-VG fest und überstellten den BF in das PAZ HG.

Am 29.12.2025 um 14:05 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.12.2025 wurde ein Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG erlassen.Am 29.12.2025 wurde ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erlassen.

Dieser Aktenvermerk wurde am 29.12.2025 um 18:18 Uhr dem BF persönlich zugestellt.

Am 29.12.2025 um 20:15 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am 02.01.2025 um 07:29 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Zur Beschwerde wird festgehalten, dass der BF sich einem gelinderen Mittel entzogen hatte und der Behörde die beabsichtigte Ausreise nach PORTUGAL nicht mitteilte. Die Mitteilung erfolgte erst durch die österreichische Botschaft in LISSABON. Aus der Beilage der Schubhaftbeschwerde ist ersichtlich, dass der BF ein Löschungsersuchen der SIS Ausschreibung stellte, welche[m] nicht entsprochen werden konnte. Aus der Mitteilung ist ersichtlich, dass dem BF mitgeteilt wurde, dass kein Löschungsgrund iSd. der SIS Verordnung vorliegt und somit weiterhin eine schengenweite Rückkehrentscheidung besteht. Aus der Mitteilung ist auch ersichtlich, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in PORTUGAL verfügt und aufgrund der schengenweiten Ausschreibung einer Rückkehrentscheidung mit keiner Erteilung zu rechnen hat.

Der BF wurde zufällig bei einer Personenkontrolle in WIEN 2 angetroffen und gab der BF an, dass der BF zwei Nächte in einem XXXX genächtigt hätte. Der BF würde über keinen Zugang zur Wohnung verfügen und hätte auch keine Schlüssel. Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, dass die Einreise vor vier Tagen erfolgt wäre, wobei mangels Reisepass kein Nachweis erbracht wurde. Aufgrund der bestehenden SIS Ausschreibung ist von einer illegalen Einreise auszugehen. Der BF war nicht greifbar und bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsortes nicht kooperativ.Der BF wurde zufällig bei einer Personenkontrolle in WIEN 2 angetroffen und gab der BF an, dass der BF zwei Nächte in einem römisch 40 genächtigt hätte. Der BF würde über keinen Zugang zur Wohnung verfügen und hätte auch keine Schlüssel. Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, dass die Einreise vor vier Tagen erfolgt wäre, wobei mangels Reisepass kein Nachweis erbracht wurde. Aufgrund der bestehenden SIS Ausschreibung ist von einer illegalen Einreise auszugehen. Der BF war nicht greifbar und bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsortes nicht kooperativ.

Es ist weiters festzuhalten, dass dem BF bereits mit Schreiben vom 09.05.2025 mitgeteilt wurde, dass keine Löschung erfolgten würde und somit hatte der BF ausreichend Zeit die zuständigen PORTUGIESISCHEN Behörden zu einem Konsultationsersuchen zu bewegen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verfügt auch in PORTUGAL über kein Aufenthaltsrecht. Der BF war sich somit der Konsequenzen seines Handelns bewusst.

Die bestehende Ausreiseunwilligkeit des BF nach INDIEN war der Grund, dass sich der BF einem gelinderen Mittel, welches zur Sicherung der Abschiebung nach INDIEN diente, entzogen hatte. Im Abschiebeverfahren setzte der BF Handlungen, um sich einer drohenden Rückführung nach INDIEN zu entziehen. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist der BF nicht bereit nach INDIEN zurückzukehren und stellte deshalb einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG wurde dargelegt, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt wurde, um die Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verhindern. Zusätzlich hat der BF am 31.12.2025 einen Hungerstreik begonnen, um dadurch seine Enthaftung zu erzwingen. Der Umstand, dass der BF seinen tatsächlichen Aufenthaltsort der Behörde vorenthielt und die gesetzten Handlungen zeigen, dass der BF alles unternehmen wird, um eine Rückführung nach INDIEN zu verhindern. Aufgrund der Vorgeschichte ist die Identität des BF gesichert und auch mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen.Die bestehende Ausreiseunwilligkeit des BF nach INDIEN war der Grund, dass sich der BF einem gelinderen Mittel, welches zur Sicherung der Abschiebung nach INDIEN diente, entzogen hatte. Im Abschiebeverfahren setzte der BF Handlungen, um sich einer drohenden Rückführung nach INDIEN zu entziehen. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist der BF nicht bereit nach INDIEN zurückzukehren und stellte deshalb einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde dargelegt, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt wurde, um die Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verhindern. Zusätzlich hat der BF am 31.12.2025 einen Hungerstreik begonnen, um dadurch seine Enthaftung zu erzwingen. Der Umstand, dass der BF seinen tatsächlichen Aufenthaltsort der Behörde vorenthielt und die gesetzten Handlungen zeigen, dass der BF alles unternehmen wird, um eine Rückführung nach INDIEN zu verhindern. Aufgrund der Vorgeschichte ist die Identität des BF gesichert und auch mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen.

Das Asylverfahren wird zeitnah abgeschlossen werden und nach erfolgter Vorführung vor einer INDISCHE Delegation ist auch mit einem schnellen Abschluss des HRZ Verfahrens zu rechnen.

Die Entscheidung ist daher verhältnismäßig und besteht sehr wohl eine aktuelle Fluchtgefahr. Der BF ist nicht bereit nach INDIEN zurückzukehren und wird daher alles unternehmen, um die drohende Abschiebung zu verhindern. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient nur dazu, um aus der Haft entlassen zu werden. Der BF wird keine behördlichen Auflagen einhalten, welche dazu dienen, die Abschiebung nach INDIEN zu sichern. Der BF wird sich auch dem Verfahren internationalen Schutz nicht stellen, da der BF durch eine Verzögerung dieses Verfahrens oder die Verhinderung einer Entscheidung, den weiteren Aufenthalt in Österreich erwirken kann und sich somit ebenfalls einer drohenden Rückführung nach INDIEN entzieht.

Der BF hat sich in der Vergangenheit einem gelinderen Mittel entzogen. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verhindern. Mit 31.12.2025 startete der BF einen Hungerstreik, um seine Enthaftung zu erzwingen. Der BF ist nicht bereit seinen Aufenthaltsort in WIEN bekannt zu geben. Der Einreisezeitpunkt ist unbekannt und aufgrund der schengenweiten Rückkehrentscheidung ist eine legale Einreise unglaubwürdig. Überdies würde der BF als INDISCHER Staatsbürger für die Einreise nach Österreich ein Einreisevisum benötigen. Ein Aufenthaltstitel für PORTUGAL existiert nicht. Eine schengenweite Rückkehrentscheidung stellt einen Versagungsgrund dar und ist daher nicht mit einem positiven Abschluss des Verfahrens in PORTUGAL zu rechnen.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig und auch nicht kooperativ. Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht, da der BF jede Entlassung nur dazu benützen würde, um sich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen. Der BF wusste bereits vor der Einreise, dass die schengenweite Ausschreibung nicht gelöscht werden würde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren internationalen Schutz und der Abschiebung nach INDIEN zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.”

Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

7. Mit Schriftsätzen vom 02.01.2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes zu und lud die Parteien sowie einen Dolmetscher für die Sprache PUNJABI zur mündlichen Verhandlung am 02.01.2026.

Am 05.01.2026 langten die polizeiamtsärztlichen Unterlagen hg. ein sowie Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes.

8. An der mündlichen Verhandlung am 05.01.2026 um 14:00 Uhr nahmen der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI teil; seine Vertreterin nahm ab 15:23 Uhr an der Verhandlung teil. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

“R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF: PUNJABI ist meine Muttersprache, Deutsch, Englisch und Hindi.

R: Was ist Ihr Sprachniveau auf Deutsch?

BF: Bis zu B1 kann ich sprechen und habe ich es auch geschafft.

R hält fest, dass die Verdolmetschung der Verhandlung notwendig ist.

[…]

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Alles okay.

R: Brauchen Sie Therapien oder Medikamente?

BF: Nein.

R: Sind Sie also aus psychischen und physischen Gründen in der Lage, der heute stattfindenden Verhandlung zu folgen und die an Sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

BF: Ja.

[…]

R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort und Staatsangehörigkeit an!

BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in INDIEN in XXXX . Ich bin INDISCHER Staatsangehöriger.BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in INDIEN in römisch 40 . Ich bin INDISCHER Staatsangehöriger.

R: Heißen Sie XXXX R: Heißen Sie römisch 40

BF: In der Geburtsurkunde steht XXXX . Der Familienname ist XXXX .BF: In der Geburtsurkunde steht römisch 40 . Der Familienname ist römisch 40 .

R: Warum steht XXXX dann nicht in Ihrer Geburtsurkunde?R: Warum steht römisch 40 dann nicht in Ihrer Geburtsurkunde?

BF: Ich weiß es auch nicht.

R: Haben Sie Geschwister?

BF: Ja.

R: Wie viele?

BF: Ich habe eine Schwester.

R: Wo lebt sie?

BF: In INDIEN.

R: In der EB 2015 geben Sie an, nur eine Schwester zu haben, in der EV 1/2018, dass die Verfolger vor Ihrem Bruder ein Feuer gelegt haben. Können Sie das erklären?R: In der EB 2015 geben Sie an, nur eine Schwester zu haben, in der EV 1 aus 2018,, dass die Verfolger vor Ihrem Bruder ein Feuer gelegt haben. Können Sie das erklären?

BF: Ja, das war 2018.

R: Haben Sie einen Bruder oder haben Sie keinen Bruder?

BF: Ich habe keinen Bruder.

R: Warum gaben Sie dann in der EV im Jänner 2018 an, dass die Verfolger vor Ihrem Bruder Feuer gelegt haben?

BF: Ja, zu einem Cousin sagen wir ja auch Bruder. Das hatte ich gemeint. Ich meinte damit nicht meinen Bruder.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

[…]

R: In der VH 2022 gaben Sie an, dass Sie in Österreich keine Verwandten haben, laut Ihren Schriftsätzen gingen Sie mit Ihrem Bruder in Österreich zur Botschaft. Was sagen Sie dazu?

BF: In INDIEN sagt man halt zu einem Cousin auch Bruder, aber es ist natürlich kein echter Bruder.

R: Sie sagten gerade zuvor, Sie hätten keine Verwandte in Österreich.

BF: Ja, das ist richtig.

R: Laut Ihren Schriftsätzen gingen Sie mit Ihrem Bruder zur INDISCHEN Botschaft in Österreich. Haben Sie nun Verwandte in Österreich? Ja oder nein?

BF: Ich war mit keinem Bruder bei der Botschaft, ich habe ja auch keinen Bruder hier.

R: Haben Sie wo anders einen Bruder?

BF: Nein.

R: Wann waren Sie zuletzt in Ihrem Herkunftsstaat INDIEN?

BF: 2015 war ich dort.

R: Wie sind Sie 2015 von INDIEN nach Österreich gereist?

BF: Ich wurde geschleppt über RUSSLAND, dann mit einem LKW. Wir sind, ich denke, zwei Tage damit gefahren. Dann bin ich in Österreich angekommen.

R: Sie reisten nach Abschluss der Grundschule 2014 (EV 1/2018) am 20.09.2015 (EB 2015) bzw. im AUGUST 2015 (EV 1/2018) mit Ihrem INDISCHEN Reisepass per Flugzeug von NEU DEHLI aus aus. Wurde Ihnen der Reisepass 2010 (VH 2018) oder 2015 ausgestellt? Oder hatten Sie beides, einen 2010 und einen 2015 ausgestellten Reisepass?R: Sie reisten nach Abschluss der Grundschule 2014 (EV 1 aus 2018,) am 20.09.2015 (EB 2015) bzw. im AUGUST 2015 (EV 1 aus 2018,) mit Ihrem INDISCHEN Reisepass per Flugzeug von NEU DEHLI aus aus. Wurde Ihnen der Reisepass 2010 (VH 2018) oder 2015 ausgestellt? Oder hatten Sie beides, einen 2010 und einen 2015 ausgestellten Reisepass?

BF: Ich denke, das war 2015.

R: Die Ausreise und die Passausstellung?

BF: Ja.

R: Hatten Sie auch einen 2010 ausgestellten Reisepass?

BF: … nein. Ich habe es nicht bei mir.

R: Hatten Sie auch 2010 schon einen Reisepass?

BF: Ja. Aber der ist ohne Familienname. 2015 habe ich mir einen mit meinem Familiennamen XXXX ausstellen lassen. 2010 war es ohne Familienname.BF: Ja. Aber der ist ohne Familienname. 2015 habe ich mir einen mit meinem Familiennamen römisch 40 ausstellen lassen. 2010 war es ohne Familienname.

BF: Sie gaben in der EV 1/2018 an, dass Sie 2015 den Ausreisebeschluss fassten und davor nie aus INDIEN ausgereist sind. Warum ließen Sie sich Ihre Geburtsurkunde bereits 2014 überbeglaubigen, wenn Sie erst ein Jahr später beschlossen, auszureisen?BF: Sie gaben in der EV 1 aus 2018, an, dass Sie 2015 den Ausreisebeschluss fassten und davor nie aus INDIEN ausgereist sind. Warum ließen Sie sich Ihre Geburtsurkunde bereits 2014 überbeglaubigen, wenn Sie erst ein Jahr später beschlossen, auszureisen?

BF: Wegen dem Studium bzw. der Schule.

R: Warum brauchen Sie für Studium und Schule in INDIEN eine mit Apostille des Außenministeriums überbeglaubigte Geburtsurkunde?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Laut der INDISCHEN Botschaft wurde Ihnen am 23.03.2015 ein INDISCHER Reisepass […] ausgestellt […]. Warum haben Sie den in Österreich nie vorgelegt?

BF: Ich habe ihn ja gar nicht bei mir, wie hätte ich ihn vorlegen sollen?

R: Wo war Ihr Reisepass die ganze Zeit?

BF: Ich hatte ihn nicht bei mir, als ich einreiste, wurde er mir abgenommen.

R: Wann haben Sie ihn wieder bekommen?

BF: Ich habe ihn nicht zurückbekommen.

R: In der EV 2019 gaben Sie an, den Pass bei der Einreise nach Österreich verloren zu haben; bis dahin hatten Sie angegeben, dass der Schlepper Ihnen den Pass weggenommen habe. Der Ausreisebestätigung aus PORTUGAL legten Sie eine Kopie Ihres 2015 ausgestellten Reisepasses bei. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe für die Ausreise im Reisepass gesucht und meine Angehörigen hatten eine Kopie des Reisepasses, die sie mir dann zukommen ließen.

R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, nie im Besitz eines Identitätsdokuments oder Reisepasses gewesen zu sein. Was sagen Sie dazu?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, nie im Besitz eines Identitätsdokuments oder Reisepasses gewesen zu sein. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe damals gefragt, ob eine Kopie des Reisepasses vorhanden sei und man sagte mir damals, dass sie nicht vorhanden sei. Als ich 2023 nachfragte, sagte man mir, dass eine Kopie vorhanden sei. Mir sagte man auch, dass dies auch erst nach einem Besuch bei der Botschaft in INDIEN dies organisiert wurde.

R: Von wem wurde das organisiert?

BF: Von meiner Mutter.

R: Wer hat die Botschaft besucht? Sie oder Ihre Mutter?

BF: Meine Mutter.

R: Wo hat Ihre Mutter die Botschaft besucht?

BF: In INDIEN, in XXXX (phonetisch).BF: In INDIEN, in römisch 40 (phonetisch).

R: Was ist ein XXXX ?R: Was ist ein römisch 40 ?

BF: Wenn man Dokumente benötigt, z.B. den Geburtsurkundenauszug oder wenn man den Reisepass verlängern möchte usw.

R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, dass Sie über keinerlei Urkunden verfügen. In der VH 2022 gaben Sie an, dass Sie in INDIEN im Führerschein auch XXXX als Familiennamen stehen haben. Sie haben also einen INDISCHEN Führerschein. Wo ist der?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, dass Sie über keinerlei Urkunden verfügen. In der VH 2022 gaben Sie an, dass Sie in INDIEN im Führerschein auch römisch 40 als Familiennamen stehen haben. Sie haben also einen INDISCHEN Führerschein. Wo ist der?

BF: Nicht bei mir hier, sondern in INDIEN.

R: Warum haben Sie sich den nie schicken lassen?

BF: Weil ich nicht Autofahren kann.

R: Sie haben einen Führerschein, können aber nicht Autofahren?

BF: Ich habe gesagt, dass ich in Österreich nicht Autofahren kann.

R: Warum haben Sie sich den Führerschein nicht schicken lassen?

BF: Ich habe es nicht verstanden. Es war nicht notwendig.

R: Sie haben in drei auf Ihren Antrag hin eingeleiteten Verfahren Ihre Identität nie nachgewiesen und ein Nachweis Ihrer Identität wäre notwendig gewesen.

BF: Okay, das weiß ich nicht.

R: Haben Sie die EU seit 2015 jemals verlassen?

BF: Nein.

R: Sie reisten während der sogenannten “Flüchtlingswelle” nach Österreich und stellten am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem Sie am folgenden Tag von der PI SCHWECHAT erstbefragt wurden. Wegen des sog. Massenzustromes konnte Ihnen kein Grundversorgungsquartier angeboten werden. Sie begründeten am 13.10.2015 eine Meldeadresse bei XXXX in WIEN BRIGITTENAU. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ? Kannten Sie sich schon in INDIEN?R: Sie reisten während der sogenannten “Flüchtlingswelle” nach Österreich und stellten am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem Sie am folgenden Tag von der PI SCHWECHAT erstbefragt wurden. Wegen des sog. Massenzustromes konnte Ihnen kein Grundversorgungsquartier angeboten werden. Sie begründeten am 13.10.2015 eine Meldeadresse bei römisch 40 in WIEN BRIGITTENAU. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? Kannten Sie sich schon in INDIEN?

BF: Nein, ich habe ihn im 20. BEZIRK am HANNOVER-Markt getroffen. Ich weiß nicht genau, wie man ihn ausspricht. Ich fragte ihn, ob ich mit ihm zusammenwohnen kann. Dann hat er gesagt “okay” und mich auch angemeldet. Ich bin mir jetzt nicht sicher, aber ich habe gehört, dass er vor zwei oder drei Jahren gestorben ist.

R: Von 09.03.2016 bis 25.05.2016 verfügten Sie über keine Meldeadresse in Österreich. Warum nicht?

BF: Kann ich mir das Datum aufschreiben?

R: Ja.

BF: Wie ist das möglich? Ich war in der XXXX angemeldet. Ich weiß nicht, wie das möglich ist. Das ist im 20. BEZIRK.BF: Wie ist das möglich? Ich war in der römisch 40 angemeldet. Ich weiß nicht, wie das möglich ist. Das ist im 20. BEZIRK.

R: Wo waren Sie in diesem Zeitraum?

BF: Ich habe auf der BRIGITTENAUER LÄNDE 58 gelebt im 20. BEZIRK, die Top Nummer weiß ich nicht, das könnte 9 oder 12 gewesen sein.

R: Von 25.05.2016 bis 07.06.2016 waren Sie bei XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: Von 25.05.2016 bis 07.06.2016 waren Sie bei römisch 40 gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ?

BF: Es gibt kein Verhältnis zu ihm. Er hat mir angeboten, mit ihm zusammen zu leben, weil er eine neue Wohnung hatte. Ich dachte mir, dass das besser für mich ist und bin dorthin gegangen. Er hat eine schön renovierte Wohnung gehabt.

R: Von 07.06.2016 bis 12.01.2017 waren Sie bei XXXX in der BRIGITTENAU gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: Von 07.06.2016 bis 12.01.2017 waren Sie bei römisch 40 in der BRIGITTENAU gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ?

BF: Zu ihm gibt es auch kein Verhältnis. Ich lebte schon einmal in der XXXX , ich liebe diesen Platz.BF: Zu ihm gibt es auch kein Verhältnis. Ich lebte schon einmal in der römisch 40 , ich liebe diesen Platz.

R: Am 13.01.2017 begründeten Sie eine Meldeadresse bei XXXX in WIEN LEOPOLDSTADT. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: Am 13.01.2017 begründeten Sie eine Meldeadresse bei römisch 40 in WIEN LEOPOLDSTADT. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ?

BF: Ich habe ihm auch am XXXX getroffen. Ich stehe in keinem Verhältnis zu ihm. Ich habe ihn selbst gefragt, weil ich eine andere Wohnung suche. Dann sagte er “okay, ich habe Platz, dann komm zu mir”.BF: Ich habe ihm auch am römisch 40 getroffen. Ich stehe in keinem Verhältnis zu ihm. Ich habe ihn selbst gefragt, weil ich eine andere Wohnung suche. Dann sagte er “okay, ich habe Platz, dann komm zu mir”.

R: Die Ladung vom 13.01.2017 für den 23.02.2017 wurde Ihnen am 18.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt, bei der Abfertigung am 13.01.2017 waren Sie im ZMR noch an Ihrer alten Meldeadresse erfasst, die Ladung wurde dem Bundesamt am 08.03.2017 rückgemittelt. Die Ladung vom 18.12.2017 für den 02.01.2018 wurde Ihnen am 18.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Sie behoben die Ladung und kamen ihr nach. Das Bundesamt vernahm Sie am 02.01.2018 niederschriftlich ein. Sie wurden über Ihre Wohnsitzbeschränkung auf das Bundesland WIEN gemäß § 15c AsylG 2005 informiert. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde Ihnen am 13.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch am 11.01.2018 nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden konnten. Sie wurden über Ihre Ausreiseverpflichtung und die Möglichkeit der Rückkehrhilfe informiert. Sie erhoben am 24.01.2018 durch den Verein ÖSTERREICHISCHE FLÜCHTLINGS- UND MIGRANTINNENHILFE Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Erkenntnis vom 23.07.2018, Ihnen zugestellt zu Handen Ihrer Vertreterin am 26.07.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als unbegründet ab. Damit war Ihr Asylverfahren beendet. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? Haben Sie die EU verlassen?R: Die Ladung vom 13.01.2017 für den 23.02.2017 wurde Ihnen am 18.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt, bei der Abfertigung am 13.01.2017 waren Sie im ZMR noch an Ihrer alten Meldeadresse erfasst, die Ladung wurde dem Bundesamt am 08.03.2017 rückgemittelt. Die Ladung vom 18.12.2017 für den 02.01.2018 wurde Ihnen am 18.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Sie behoben die Ladung und kamen ihr nach. Das Bundesamt vernahm Sie am 02.01.2018 niederschriftlich ein. Sie wurden über Ihre Wohnsitzbeschränkung auf das Bundesland WIEN gemäß Paragraph 15 c, AsylG 2005 informiert. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde Ihnen am 13.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch am 11.01.2018 nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden konnten. Sie wurden über Ihre Ausreiseverpflichtung und die Möglichkeit der Rückkehrhilfe informiert. Sie erhoben am 24.01.2018 durch den Verein ÖSTERREICHISCHE FLÜCHTLINGS- UND MIGRANTINNENHILFE Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Erkenntnis vom 23.07.2018, Ihnen zugestellt zu Handen Ihrer Vertreterin am 26.07.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als unbegründet ab. Damit war Ihr Asylverfahren beendet. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? Haben Sie die EU verlassen?

BF: Können Sie mir das Datum genau sagen, es ist denke ich ein Fehler, es ist nicht der 13.01.2017, sondern der 12.01.2017.

R: Was ist falsch daran?

BF: Ich war weiterhin dort gemeldet in der Hauptwohnanschrift, es wurde nur eine Nebenwohnanschrift angemeldet. Deshalb ging ich am 13.01.2017 nochmals selbst hin, um die Hauptwohnanschrift zu ändern.

R: Als Ihnen das Bundesamt die Ladung vom 13.01.2017 zustellen wollte, war Ihr neuer Wohnsitz noch nicht im ZMR. Daher hat das Bundesamt an Ihre alte Adresse zugestellt. Sie waren bis 12.01.2017 in der BRIGITTENAUER LÄNDE Hauptwohnsitz gemeldet, seit 13.01.2017 in der RUEPPGASSE 13 gemeldet, von 12. auf 13. waren Sie in der XXXX Nebenwohnsitz gemeldet. Das war nur die Erklärung, warum Sie eine zweite Ladung bekommen haben.R: Als Ihnen das Bundesamt die Ladung vom 13.01.2017 zustellen wollte, war Ihr neuer Wohnsitz noch nicht im ZMR. Daher hat das Bundesamt an Ihre alte Adresse zugestellt. Sie waren bis 12.01.2017 in der BRIGITTENAUER LÄNDE Hauptwohnsitz gemeldet, seit 13.01.2017 in der RUEPPGASSE 13 gemeldet, von 12. auf 13. waren Sie in der römisch 40 Nebenwohnsitz gemeldet. Das war nur die Erklärung, warum Sie eine zweite Ladung bekommen haben.

R: Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen? Haben Sie die EU verlassen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich habe eine Beschwerde gegen das BFA gemacht; ich weiß es jetzt nicht mehr.

R: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Warum sind Sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und haben die EU [nicht] verlassen?

BF: Ich wusste darüber nicht Bescheid.

R: Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?

BF: Ich weiß nicht, ich hatte damals eine anwaltliche Vertretung und mir wurde über so etwas nicht Bescheid gegeben.

R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, gar nichts von der Entscheidung des BVwG gewusst zu haben, sich aber im September 2018 zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die INDISCHE Botschaft gewandt zu haben. Warum, wenn Sie nichts von der Ausreiseverpflichtung wussten?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, gar nichts von der Entscheidung des BVwG gewusst zu haben, sich aber im September 2018 zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die INDISCHE Botschaft gewandt zu haben. Warum, wenn Sie nichts von der Ausreiseverpflichtung wussten?

BF: Ich ging hin, um nachzufragen, ob ich einen RP bekommen würde. Man sagte mir, dass ich ohne einen “Aufenthalt” nichts ausgestellt bekommen würde.

R: Warum gingen Sie hin, um nach einem RP zu fragen, wenn Sie nicht davon wussten, ausreisen zu müssen?

BF: Ich hatte mal eine Verhandlung im 3. BEZIRK. Also ein Interview, nicht hier, sondern auf der XXXX oder so. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Aber dort hielt man mir vor, warum ich nicht zur Botschaft gehe und nach einem RP frage.BF: Ich hatte mal eine Verhandlung im 3. BEZIRK. Also ein Interview, nicht hier, sondern auf der römisch 40 oder so. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Aber dort hielt man mir vor, warum ich nicht zur Botschaft gehe und nach einem RP frage.

R: Und danach haben Sie einen RP bei der Botschaft beantragt? Habe ich das richtig verstanden?

BF: Nein, ich habe ihn nicht beantragt.

R: Wann waren Sie bei der Botschaft? Vor oder nach der Verhandlung?

BF: Danach.

R: Warum haben Sie keinen RP beantragt?

BF: Sie haben gesagt, dass ich einen “Aufenthalt” benötige und dann kann ich einen Antrag stellen. Ich fragte auch, warum. Sie sagten mir so in etwa, dass es eine Vorschrift wäre, weil aufgrund eines Vorfalls in MUMBAI bzw. eines Angriffs es dort so vorgesehen ist. Weil damals von einer Person der RP auch von der Botschaft in Österreich ausgestellt wurde.

R: Zur Rückkehr nach Indien hätte ein Heimreisezertifikat oder ein Notpass genügt. Haben Sie so etwas beantragt?

BF: Nein.

R: INDIEN stellte Ihnen ein Heimreisezertifikat / einen Notpass […] aus. Warum sollte Ihnen die INDISCHE Botschaft anderes mitteilen?

BF: Das kann eine persönliche Information sein. Ich wusste darüber nicht Bescheid.

R: Das Bundesamt lud Sie mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wegen der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung zur Einvernahme am 10.10.2018. Die Ladung wurde Ihnen am 11.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch am 10.09.2018 nicht an Ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnten. Sie erteilten XXXX und Ihrem Verein, der XXXX erneut Vollmacht und kamen der Ladung am 10.10.2018 nach. Dabei gaben Sie an, auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte mehr für das Asylverfahren zu haben. Die Karte wurde Ihnen am 09.10.2015 ausgestellt, eine Verlustmeldung liegt nicht im Akt. Wo ist die Aufenthaltsberechtigungskarte geblieben?R: Das Bundesamt lud Sie mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wegen der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung zur Einvernahme am 10.10.2018. Die Ladung wurde Ihnen am 11.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch am 10.09.2018 nicht an Ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnten. Sie erteilten römisch 40 und Ihrem Verein, der römisch 40 erneut Vollmacht und kamen der Ladung am 10.10.2018 nach. Dabei gaben Sie an, auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte mehr für das Asylverfahren zu haben. Die Karte wurde Ihnen am 09.10.2015 ausgestellt, eine Verlustmeldung liegt nicht im Akt. Wo ist die Aufenthaltsberechtigungskarte geblieben?

BF: Die Verlustmeldung macht man ja beim Magistrat, das habe ich gemacht. Das müsste bei mir sein. Ich war danach im 3. BEZIRK auf der XXXX , die genaue Adresse weiß ich nicht, dort hat man mir auch eine neue weiße Karte ausgestellt.BF: Die Verlustmeldung macht man ja beim Magistrat, das habe ich gemacht. Das müsste bei mir sein. Ich war danach im 3. BEZIRK auf der römisch 40 , die genaue Adresse weiß ich nicht, dort hat man mir auch eine neue weiße Karte ausgestellt.

R: Es ist nur eine Kartenausstellung im IZR erfasst, 2015 und danach wären die Voraussetzungen für die Ausstellung einer weißen Karte nicht mehr vorgelegen, Sie waren nicht mehr Asylwerber. Außerdem gibt es keine Verlustbestätigung im Akt.

BF: Aber ich habe eine Verlustmeldung beim Magistrat gemacht, 2017. Das genaue Datum weiß ich nicht.

R: Das war jetzt die mündliche Verhandlung im 3. Bezirk, von der Sie sprachen. Sie sagten, Sie waren danach bei der Botschaft. Sie sagten dann, Sie waren vor der Verhandlung bei der Botschaft? Wann waren Sie bei der INDISCHEN Botschaft?

BF: Ich war nur einmal in der Botschaft. Ich weiß es jetzt aber nicht, ob es 2017 oder 2018 war.

R: Danach nicht mehr?

BF: Nein.

R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, dass Sie auf der INDISCHEN Botschaft ein Formular ausgefüllt haben und dass die INDISCHE Botschaft Sie aufforderte, zu warten, bis sie sich melden. Was passierte dann weiter im Verfahren mit der INDISCHEN Botschaft?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, dass Sie auf der INDISCHEN Botschaft ein Formular ausgefüllt haben und dass die INDISCHE Botschaft Sie aufforderte, zu warten, bis sie sich melden. Was passierte dann weiter im Verfahren mit der INDISCHEN Botschaft?

BF: Das stimmt so nicht. Ich habe dort nicht etwas eingereicht. Ich war dort und habe gefragt, wie das Verfahren ausschauen würde, da ich meinen RP verloren habe. Ein Formular ausgefüllt und eingereicht habe ich nicht.

R: Haben Sie einen Verlustmeldung für Ihren RP?

BF: Nein, ich habe das nicht gemacht.

R: In der VH 2022 gaben Sie zuerst an, nur einmal zur Botschaft gegangen zu sein, nachdem Sie beim BFA gewesen seien, danach, dass Sie zwei Mal dorthin gegangen seien, 2019. Heute sagen Sie, Sie waren nur einmal bei der Botschaft, im Jahr 2017 oder 2018. Was stimmt?

BF: Ich war nur einmal dort, ich denke 2018. Und einmal ist die Botschaft zum BFA gekommen, wo ich ein Formular ausfüllte. Aber dafür bin ich nicht persönlich zur Botschaft gegangen.

R: Während Sie das schriftlich vorbrachten, mit Ihrem Bruder dort gewesen zu sein, gaben Sie in der VH 2022 an, dass Sie mit einem Ihnen unbekannten INDISCHEN Touristen dort waren. Was stimmt?

BF: Mit einem Touristen? Es sind ja dort zwei Eingänge. Vielleicht kennen Sie das auch. Ich habe dieser Person nur geholfen.

R: In der VH 2022 gaben Sie an, dass die Botschaft Ihnen nach CORONA gesagt habe, dass sie Ihnen nichts geben können, bis Sie eine Österreichische JD oder generelle Visa-Karte haben. Heute sagen Sie, Sie waren nur 2017 oder 2018 bei der INDISCHEN Botschaft. CORONA war aber ab 2020. Wann waren Sie jetzt bei der INDISCHEN Botschaft?

BF: Ich verstehe nicht. Was meinen Sie?

R erläutert die Frage.

BF: Da ist etwas wichtiges zu sagen. Nachdem ich für einen “Aufenthalt” einen Antrag stellte, hat der oder die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin nach einem RP gefragt und dann bin ich für den Antrag gegangen.

R: In der EV 2023 gaben Sie an, mehrfach bei der Botschaft gewesen zu sein. Wann waren Sie also noch bei der INDISCHEN Botschaft?

BF: Ich weiß das genaue Datum nicht.

R: Wie oft waren Sie bei der INDISCHEN Botschaft?

BF: Zwei Mal.

R: Mit welchem Ergebnis?

BF: Nichts.

R: Was heißt “nichts”? Haben Sie einen Antrag auf einen Pass gestellt? Haben Sie ihn bekommen? Was war die Begründung?

BF: Sie sagten, die Grundvoraussetzung wäre, dass ich einen “Aufenthalt” habe. Aber ich konnte weder eine Ausbildung noch sonst irgendwas hier machen und habe die Voraussetzzungen nicht erfüllt.

R: Haben Sie einen RP beantragt?

BF: Nein.

R: Sie legten im AT-Verfahren 11/2021, Ihre am 02.03.2010 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie vor. Warum wurde Ihre Geburtsurkunde 2010 ausgestellt, wenn Sie XXXX geboren wurden?R: Sie legten im AT-Verfahren 11 aus 2021,, Ihre am 02.03.2010 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie vor. Warum wurde Ihre Geburtsurkunde 2010 ausgestellt, wenn Sie römisch 40 geboren wurden?

BF: Weil ich sie bis dahin nicht benötigte.

R: Warum haben Sie die Geburtsurkunde nicht früher vorgelegt? Sie führen seit 2015 Verfahren in Österreich.

BF: Ich wusste nicht, dass die Geburtsurkunde gebraucht wird.

R: Wie kamen Sie in Österreich an Ihre INDISCHE Geburtsurkunde?

BF: Jemand, der aus INDIEN kam, hat es mitgenommen gehabt.

R: Warum sollte Ihnen die INDISCHE Botschaft dann mangels Dokumenten kein Heimreisezertifikat/keinen Reisepass ausstellen, wenn Sie doch die INDISCHE Geburtsurkunde hatten? (EV 2019)

BF: Das weiß ich nicht.

BF: Darf ich etwas sagen?

R: Was möchten Sie sagen?

BF: Auf unserer Geburtsurkunde ist kein Foto hinzugefügt. Deswegen hat die anwaltliche Vertretung gesagt, dass ein Dokument benötigt wird, wo auch ein Bild von mir zu sehen ist. Deshalb habe ich auch ein Universitätszeugnis, ein Collegezeugnis, vorgelegt.

R: Warum ließen Sie sich Ihre Geburtsurkunde, nicht aber Ihren Führerschein bringen? Auf dem wäre Ihr Foto drauf.

BF: Ich weiß es nicht. Ich hatte es möglicherweise vergessen. Aber das ist richtig, das stimmt.

R: Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Da Sie am 05.04.2019 nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden konnten, wurde Ihnen die Verfahrensanordnung am 06.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Kamen Sie der Verpflichtung, am 10.04.2019 Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nach?

BF: Ich wusste über diese Verfahrensanordnung gar nicht Bescheid.

R: Mit Mandatsbescheid vom 12.06.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, binnen drei Tagen in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft zu nehmen. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen am 14.06.2019 durch die Polizei an Ihrer Meldeadresse zugestellt. Sie kamen der Verpflichtung nicht nach und wurden am 18.06.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. Sehe ich es richtig, dass Sie seither (Juni 2019) keine Grundversorgung mehr beziehen?R: Mit Mandatsbescheid vom 12.06.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, binnen drei Tagen in der Betreuungsstelle römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen am 14.06.2019 durch die Polizei an Ihrer Meldeadresse zugestellt. Sie kamen der Verpflichtung nicht nach und wurden am 18.06.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. Sehe ich es richtig, dass Sie seither (Juni 2019) keine Grundversorgung mehr beziehen?

BF: Ja, das ist richtig.

R: Waren Sie während des Asylverfahrens legal und sozialversichert erwerbstätig?

BF: Nein.

R: Gingen Sie der Schwarzarbeit nach?

BF: Nein.

R: Laut Ihrer Beschwerde im Asylverfahren 2018 waren Sie als Zeitungszusteller tätig, laut VH 2018 für PDW, trotzdem bezogen Sie Grundversorgung (Krankenversicherung, Miete, Verpflegung, Bekleidungshilfe) als mittelloser Flüchtling. Können Sie das erklären?

BF: Ich hatte eine Arbeit bei PDW als Zeitungszusteller, aber nicht lange, sondern für 1 ½ Monate.

R: In welchem Jahr haben Sie für PDW gearbeitet?

BF: 2018.

R: In der EV 10/2018 gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst haben, dass Sie nicht legal erwerbstätig sind. Haben Sie danach etwas daran geändert?R: In der EV 10 aus 2018, gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst haben, dass Sie nicht legal erwerbstätig sind. Haben Sie danach etwas daran geändert?

BF: Danach habe ich nicht gearbeitet.

R: Was meinen Sie damit? Bis wann haben Sie dann nicht mehr gearbeitet?

BF: Ich habe erst wieder zu arbeiten begonnen, als ich die GVS nicht mehr bezog, 2021 oder 2020. Ich weiß es nicht.

R: Der Vertrag mit PDW, den Sie vorlegten, datiert mit 01.08.2019. Arbeiten Sie seit 2019 für PDW?

BF: Ja, das ist richtig, 2019. Aber zwei Wochen gibt es eine Einschulung. Am 01.08.2019 wurde der Vertrag gemacht. Nach zwei Wochen habe ich begonnen zu arbeiten.

R: Laut dem Vertrag haben Sie sich verpflichtet, die Zeitungen nicht durch Ausländer nach dem AuslBG zustellen zu lassen. Sie selbst sind Ausländer. Durch wen haben Sie die Zeitungen zustellen lassen?

BF: Wen ich beschäftigt hätte? Ich habe selbst gearbeitet.

R: Das widerspricht aber dem Vertrag, den Sie unterschrieben haben.

BF: Das weiß ich nicht.

R: Zum Vertrag: Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Nationalität und Nachweis der Aufenthaltsberechtigung sind in dem Vertrag nicht ausgefüllt. Warum nicht?

BF: Ich hatte ja nur die Asylkarte, sonst hatte ich ja nichts.

R: Laut dem Vertrag aus 2019 wiesen Sie sich mit der Asylkarte aus 2015 aus, von der Sie in der EV 2018 sagten, dass Sie sie verloren hätten. Können Sie mir das erklären?

BF: Sie war nicht verloren, sondern die Polizei nahm sie mir ab. Und zweitens legte ich dazu ja nur die Kopie von der weißen Karte vor.

R: Sie bestätigten laut dem Vertrag, dass Sie sich bei der SVA anmelden und den Werklohn versteuern müssen. Haben Sie Ihr Einkommen versteuert?

BF: Ich habe die Steuererklärung machen lassen, jedes Jahr im März. Ich hatte auch das von der E-Card, die Versicherung.

R: Sie sind bei der SVA erst seit 20.09.2021 angemeldet. Der Vertrag datiert mit 01.08.2019. Warum?

BF: Als ich den Vertrag machte, funktionierte die E-Card nicht. Als mein Chef 2021 nach meiner E-Card verlangte, um eine Überprüfung zu machen – ich weiß nicht warum – habe ich sodann es noch einmal aktivieren lassen.

R: Sie gaben gleichbleibend an, € 125 an Miete zu zahlen. Laut der vorgelegten Wohnsitzbestätigung beträgt die Miete aber nur € 80. Können Sie das erklären?

BF: € 180.

R: Nein € 80 steht in der Wohnsitzbestätigung.

BF: Ich weiß darüber nichts. Es sind € 180. Von welchem Jahr sprechen Sie?

R: 2019.

BF: Nein, ich zahle mehr, € 180. Weil der Vermieter mir ja sagte, dass die Miete nunmehr höher ist.

R: Seit wann zahlen Sie mehr?

BF: Ich kann mich jetzt nicht genau erinnern.

R: Wie viel zahlen Sie aktuell?

BF: Ich bin ja erst am 26. Dezember gekommen, jetzt zahle ich keine Miete.

R: AS 343: Der schräge Strich vor 80 könnte eine 1 sein.

R: Sie erhoben am 15.06.2019 durch die XXXX Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.2019. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019, Ihnen zugestellt am 11.11.2019, räumte Ihnen das Bundesamt Parteiengehör ein. Mit Ladungsbescheid vom 07.11.2019 lud Sie das Bundesamt zur Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 12.12.2019; Sie hatten in der EV 10/2018 die Formulare zur Erlangung eines HRZ am Bundesamt ausgefüllt. Der Ladungsbescheid wurde Ihnen am 12.11.2019 zugestellt. Am 22.11.2019 gaben Sie durch die XXXX als Vertreterin eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab. Am 10.12.2019 erteilten Sie dem Verein XXXX und seiner Obfrau RA XXXX Vollmacht. Sie kamen der Ladung am 12.12.2019 nach und füllten nochmals die Formulare zur Erlangung eines HRZ aus. Mit Bescheid vom 13.12.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft zu nehmen und schloss die aufschiebende Wirkung aus. Der Bescheid wurde Ihnen am 18.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch an Ihrer Adresse nicht betreten werden konnten. Sehe ich es richtig, dass Sie auch diesmal nicht in der Betreuungsstelle TRIXLEGG Unterkunft nahmen?R: Sie erhoben am 15.06.2019 durch die römisch 40 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.2019. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019, Ihnen zugestellt am 11.11.2019, räumte Ihnen das Bundesamt Parteiengehör ein. Mit Ladungsbescheid vom 07.11.2019 lud Sie das Bundesamt zur Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 12.12.2019; Sie hatten in der EV 10 aus 2018, die Formulare zur Erlangung eines HRZ am Bundesamt ausgefüllt. Der Ladungsbescheid wurde Ihnen am 12.11.2019 zugestellt. Am 22.11.2019 gaben Sie durch die römisch 40 als Vertreterin eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab. Am 10.12.2019 erteilten Sie dem Verein römisch 40 und seiner Obfrau RA römisch 40 Vollmacht. Sie kamen der Ladung am 12.12.2019 nach und füllten nochmals die Formulare zur Erlangung eines HRZ aus. Mit Bescheid vom 13.12.2019 verpflichtete Sie das Bundesamt, in der Betreuungsstelle römisch 40 Unterkunft zu nehmen und schloss die aufschiebende Wirkung aus. Der Bescheid wurde Ihnen am 18.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt, weil Sie beim Zustellversuch an Ihrer Adresse nicht betreten werden konnten. Sehe ich es richtig, dass Sie auch diesmal nicht in der Betreuungsstelle TRIXLEGG Unterkunft nahmen?

BF: Nein, ich war nicht dort.

R: Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 14.01.2020 Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres Vertreters am selben Tag, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid wegen Begründungsmängeln ersatzlos. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 stellten Sie durch XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG per E-Mail. Was machten Sie zwischen FEBRUAR 2020 und AUGUST 2021?R: Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 14.01.2020 Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres Vertreters am selben Tag, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid wegen Begründungsmängeln ersatzlos. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 stellten Sie durch römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG per E-Mail. Was machten Sie zwischen FEBRUAR 2020 und AUGUST 2021?

BF: Ich habe gearbeitet und Deutsch gelernt und habe freiwillig bei der XXXX gearbeitet in dieser Zeit.BF: Ich habe gearbeitet und Deutsch gelernt und habe freiwillig bei der römisch 40 gearbeitet in dieser Zeit.

R: Sie stellten den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 nicht persönlich bei der Behörde und legten die erforderlichen Dokumente nicht bei. Warum nicht?R: Sie stellten den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht persönlich bei der Behörde und legten die erforderlichen Dokumente nicht bei. Warum nicht?

BF: Wo?

R: Den Antrag muss man persönlich bei der Behörde stellen, das haben Sie nicht gemacht. Sie haben auch die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt. Warum nicht?

BF: Ich habe die anwaltliche Vollmacht dem Anwalt erteilt. Das müsste dieser mir ja sagen. Aber mir wurde das nicht gesagt.

R: Das Bundesamt erteilte Ihnen am 12.10.2021 z.H. Ihres Vertreters einen Verbesserungsauftrag. Sie stellten durch Ihren Vertreter am 08.11.2021 einen Antrag auf Mängelheilung und legten Ihre am 02.03.2010 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie vor. Das Bundesamt wies Ihren Antrag auf Mängelheilung ab und Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 16.11.2021 zurück. Am 17.11.2021 brachten Sie den Antrag persönlich ein, legten aber nur die Kopien vor, die Sie bereits elektronisch vorgelegt hatten. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 erhoben Sie Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Beschwerde legten Sie auch eine Kopie der Rückseite Ihrer Geburtsurkunde bei. Identitätsdokumente legten Sie auch dem BVwG nicht vor. Am 07.07.2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Warum legten Sie auch da Ihren Reisepass nicht vor?

BF: Ich hatte keinen RP.

R: Warum legten Sie dabei auch nicht die Kopie Ihres RP vor?

BF: Ich hatte damals nachgefragt, aber hatte sie nicht bei mir.

R: Sie gaben in der VH 2022 an, früher eine Freundin bzw. Lebensgefährtin gehabt zu haben. Wer war die Freundin bzw. Lebensgefährtin?

BF: Meine Freundin.

R: Wie hat Ihre Freundin geheißen?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

R: Von wann bis wann waren Sie mit XXXX zusammen? […]R: Von wann bis wann waren Sie mit römisch 40 zusammen? […]

BF: Seit 2022 kenne ich sie.

R: Vor 2022 haben Sie sich noch nicht gekannt?

BF: Doch, seit 2022 kenne ich sie. Seit der Corona Zeit. Das war 2020.

R: Ich frage Sie, ob Sie sie schon vor 2022 kannten?

BF: Ich kenne sie seit 2020.

R: Welche Beziehungen (Freundin/Lebensgefährtin) hatten Sie danach von wann bis wann und mit wem?

BF: Was meinen Sie?

R erläutert die Frage.

BF: Mit ihr.

R: Wie leben Sie diese Beziehung? Wohnen Sie zusammen? Haben Sie ein Konto? Haben Sie eine Geschlechtsgemeinschaft? Sind Sie verheiratet?

BF: Wir haben weder einen gemeinsamen Wohnsitz, noch ein gemeinsames Konto. Aber wir sprechen miteinander. Ich ging 2023 von ihr weg.

R: D.h. Sie haben keine Geschlechtsgemeinschaft?

BF: Wir haben keine sexuelle Beziehung, denn wir wollen heiraten, deswegen haben wir das nicht gemacht.

R: D.h. Sie sind nicht verheiratet?

BF: Genau.

R: Sie streben einen Aufenthaltstitel in PORTUGAL an. Wie geht sich das mit einer Ehe in Österreich aus?

BF: Was meinen Sie? Was habe ich vor in PORTUGAL?

R erläutert die Frage.

BF: Es ist richtig, dass ich, als ich ausgereist bin, nach PORTUGAL ging. Aber ich verstehe nicht, in welchem Zusammenhang das mit dem Heiraten steht. Sie ist in Europa und ich bin in Europa.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

BF: Wir möchten heiraten.

R: Wo wollen Sie wie leben?

BF: Ja, vielleicht in Österreich. Sie arbeitet ja hier. Also nicht ich, sondern die XXXX .BF: Ja, vielleicht in Österreich. Sie arbeitet ja hier. Also nicht ich, sondern die römisch 40 .

R: In der VH 2023 gaben Sie an, dass Sie 2022 sich mit Ihrer Freundin/Lebensgefährtin XXXX noch nicht so nahe waren, weshalb Sie die Frage, ob Sie eine Lebensgefährtin in Österreich haben, nicht mit ja oder nein beantworten haben können, Sie kennen sich schon seit 2020. In der VH 2022 gaben Sie aber vielmehr an, dass Sie bis vor 3-4 Jahren mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen gewesen waren – demnach war die Beziehung seit 2018/2019 beendet! Was sagen Sie dazu?R: In der VH 2023 gaben Sie an, dass Sie 2022 sich mit Ihrer Freundin/Lebensgefährtin römisch 40 noch nicht so nahe waren, weshalb Sie die Frage, ob Sie eine Lebensgefährtin in Österreich haben, nicht mit ja oder nein beantworten haben können, Sie kennen sich schon seit 2020. In der VH 2022 gaben Sie aber vielmehr an, dass Sie bis vor 3-4 Jahren mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen gewesen waren – demnach war die Beziehung seit 2018 aus 2019, beendet! Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, ich kenne sie seit 2020. Ja.

R: Verstehe ich Sie richtig, Sie hatten noch nie eine Lebensgemeinschaft mit ihr, Sie sind bloße Freunde, wollen aber heiraten?

BF: Bloße Freunde? Nein, wir lieben einander. Aber wir sind beide nicht stabil im Leben. Früher hat sie bei XXXX Teilzeit gearbeitet und danach hat sie in einem Studentenheim gewohnt.BF: Bloße Freunde? Nein, wir lieben einander. Aber wir sind beide nicht stabil im Leben. Früher hat sie bei römisch 40 Teilzeit gearbeitet und danach hat sie in einem Studentenheim gewohnt.

R: Wo lebt sie jetzt?

BF: Sie hat von der Gemeinde eine Wohnung im 11. BEZIRK bekommen.

R: Warum wohnen Sie nicht bei ihr?

BF: Ich bin ja gerade am 26.12.2025 gekommen.

R: Sie sagten, da haben Sie in einem XXXX und auf der Straße gewohnt. Wenn Sie eine Freundin haben, die eine Wohnung hat, die Sie heiraten möchten, frage ich mich, warum Sie im XXXX und auf der Straße nächtigen?R: Sie sagten, da haben Sie in einem römisch 40 und auf der Straße gewohnt. Wenn Sie eine Freundin haben, die eine Wohnung hat, die Sie heiraten möchten, frage ich mich, warum Sie im römisch 40 und auf der Straße nächtigen?

BF: Weil sie in der Weihnachtszeit gerade nicht hier ist.

R: Warum kommen Sie dann gerade nach Österreich, wenn Ihre Freundin/Verlobte nicht hier ist?

BF: Ich habe zur Weihnachtszeit beschlossen, dass ich nach Österreich zurückkehre. Ich möchte mein Leben neu beginnen.

R: Von wann bis wann hat XXXX Sie in PORTUGAL besucht?R: Von wann bis wann hat römisch 40 Sie in PORTUGAL besucht?

BF: In PORTUGAL? Nein. In PORTUGAL haben wir uns nicht getroffen.

R: Seit wann haben Sie sie also nicht mehr gesehen?

BF: So sehen wir uns ja täglich per Video Telefonie.

R: Wann haben Sie sich zuletzt physisch getroffen?

BF: 2023.

R: Das Bundesamt erließ am 07.10.2022 einen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Sie wurden am 12.10.2022 an Ihrer Meldeadresse festgenommen. Die Verständigung Ihrer konsularischen Vertretung wünschten Sie nicht. Sie wurden am 13.10.2022 der Delegation der INDISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt und im Anschluss aus der Festnahme entlassen. Die INDISCHE Vertretungsbehörde gab an, Ihre Daten im Herkunftsstaat überprüfen zu müssen. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am selben Tag zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 14.12.2022 wies der Verfassungsgerichtshof Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und lehnte die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab. Sie erhoben am 23.01.2023 außerordentliche Revision durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter. Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision am 17.02.2023 zurück. Das Bundesamt prüfte die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung am 09.03.2023. Es erließ am 13.03.2023 einen Festnahmeauftrag wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung und erließ einen Abschiebeauftrag für eine unbegleitete Flugabschiebung und buchte den Flug. Am 27.03.2023 stellte die INDISCHE Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Mehrfache Versuche, Sie an Ihrer Meldeadresse festzunehmen, scheiterten. Wo waren Sie Ende MÄRZ 2023?

BF: Ich war eh hier auf der Meldeadresse.

R: Die Polizei versuchte Sie mehrfach an Ihrer Meldeadresse festzunehmen. Sie waren dort nie erreichbar. Wo waren Sie?

BF: Ich weiß nicht, wann die Polizei da war, aber ich war immer dort. Ich habe aber in der Nacht gearbeitet.

R: Der Polizei gegenüber gaben Sie telefonisch an, dass Sie bei Ihrer Freundin im 23. Bezirk Geburtstagsfeiern seien. Von 27.-29.3.? Das ist eine lange Party! Was sagen Sie dazu?

BF: Ich war sehr betrunken am 27. in der Nacht und ich war zwei Tage dort.

R: Wer war die Freundin, die Geburtstag feierte?

BF: Es war nicht die Freundin, sondern eine Freundin. Ich war ja nicht alleine dort, es waren auch andere Personen dort.

R: Sie waren am 27. So betrunken, dass Sie bis 29. Bei dieser Freundin ausnüchtern mussten?

BF: Nein, ich war schon am 28. Nüchtern.

R: Warum konnte Sie die Polizei bei mehreren Festnahmeversuchen am 29.03. nicht betreten?

BF: Ich sagte der Polizei, dass ich am 29. bei dieser Feier bin, aber sie haben nicht nach dieser Adresse gefragt.

R: Die Abschiebung am 30.03.2023 wurde storniert, weil Sie nicht greifbar waren. Das amtliche Abmeldeverfahren wurde eingestellt, da Sie zwar trotz Meldeadresse nicht greifbar waren, aber an der Adresse wohnhaft waren. Das Heimreisezertifikat wurde bis 31.08.2023 verlängert. Am 04.04.2023 legte Ihre nunmehrige Vertreterin Vollmacht. Am 04.04.2023 stellten Sie einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 durch Ihre Vertreterin per E-Mail. Das Bundesamt lud Sie mit Schriftsatz vom 05.05.2023 für den 05.06.2023. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 modifizierte Ihre rechtsfreundliche Vertreterin dies zu einem Antrag gemäß § 55 AsylG 2005. Am 05.06.2023 teilte Ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können. Warum konnten Sie den Termin am 05.06.2023 nicht wahrnehmen?R: Die Abschiebung am 30.03.2023 wurde storniert, weil Sie nicht greifbar waren. Das amtliche Abmeldeverfahren wurde eingestellt, da Sie zwar trotz Meldeadresse nicht greifbar waren, aber an der Adresse wohnhaft waren. Das Heimreisezertifikat wurde bis 31.08.2023 verlängert. Am 04.04.2023 legte Ihre nunmehrige Vertreterin Vollmacht. Am 04.04.2023 stellten Sie einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 durch Ihre Vertreterin per E-Mail. Das Bundesamt lud Sie mit Schriftsatz vom 05.05.2023 für den 05.06.2023. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 modifizierte Ihre rechtsfreundliche Vertreterin dies zu einem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Am 05.06.2023 teilte Ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können. Warum konnten Sie den Termin am 05.06.2023 nicht wahrnehmen?

BF: Ich wusste über diesen Termin nicht Bescheid. Im Nachhinein erfuhr ich über den Termin von 30.06.

R: Das Bundesamt erließ am 05.06.2023 einen Festnahmeauftrag wegen der geplanten Abschiebung und teilte Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin den Termin für den 30.06.2023 mit. Sie wurden bei Wahrnehmung des Termins am 30.06.2023 nach Ihrer Einvernahme festgenommen. In der EV gaben Sie an, dass Sie zwei Wochen Zeit wollen, um auszureisen, nach INDIEN wollen Sie nicht, Sie gehen in jedes andere Land.

R an RV: Sie haben den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. Haben Sie nie erörtert, was “Rückkehrentscheidung” bedeutet und dass er die EU verlassen muss?R an Regierungsvorlage, Sie haben den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. Haben Sie nie erörtert, was “Rückkehrentscheidung” bedeutet und dass er die EU verlassen muss?

RV: Sicher habe ich ihm das gesagt. Aber damals war das Schengen Abkommen von 2018 in Kraft. Das ist erst seit April letzten Jahres in Kraft. Es war unklar, ob die Rückkehr auf Österreich oder den Schengen Raum bezogen war. Die Rückkehrentscheidung ist ja aus 2018, damals war nicht üblich auszusprechen, ob die Rückkehrentscheidung auf Österreich oder den Schengen Raum bezogen ist.Regierungsvorlage, Sicher habe ich ihm das gesagt. Aber damals war das Schengen Abkommen von 2018 in Kraft. Das ist erst seit April letzten Jahres in Kraft. Es war unklar, ob die Rückkehr auf Österreich oder den Schengen Raum bezogen war. Die Rückkehrentscheidung ist ja aus 2018, damals war nicht üblich auszusprechen, ob die Rückkehrentscheidung auf Österreich oder den Schengen Raum bezogen ist.

R: Wurde bei dem Termin der Antrag persönlich eingebracht oder nicht? (Antrag auf Termin für persönliche Einbringung am 12.07.2023)

RV: Am 12.07.2023 haben wir den Termin vom BFA bekommen für die persönliche Antragsstellung. Festgenommen wurde er schon am 30.06.2023.Regierungsvorlage, Am 12.07.2023 haben wir den Termin vom BFA bekommen für die persönliche Antragsstellung. Festgenommen wurde er schon am 30.06.2023.

R wiederholt die Frage.

RV: Das BFA hat eine Ladung für den 12.07. für die persönliche Antragsstellung geschickt. Als der BF hingekommen ist, ist er verhaftet worden.Regierungsvorlage, Das BFA hat eine Ladung für den 12.07. für die persönliche Antragsstellung geschickt. Als der BF hingekommen ist, ist er verhaftet worden.

R: Also am 30.06. hat er den Antrag noch nicht persönlich eingebracht?

RV: Da habe ich meine Assistentin hingeschickt, persönlich weiß ich das nicht. Ich habe das jedenfalls nicht persönlich gemacht. Ich kann mich nicht erinnern.Regierungsvorlage, Da habe ich meine Assistentin hingeschickt, persönlich weiß ich das nicht. Ich habe das jedenfalls nicht persönlich gemacht. Ich kann mich nicht erinnern.

R: Mit Mandatsbescheid vom 30.06.2023 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dagegen erhoben Sie mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde. Das Bundesamt organisierte Ihre Abschiebung für 06.07.2023 und erließ am 04.07.2023 den Abschiebeauftrag. Bei der Rückkehrberatung am 05.07.2023 waren Sie nicht rückkehrwillig, weil Sie Rechtsmittel einbringen wollten und ein offenes asyl- oder fremdenrechtliches Verfahren haben. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?

RV: Am 26.07.2023 hat der BF Österreich verlassen.Regierungsvorlage, Am 26.07.2023 hat der BF Österreich verlassen.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich hatte in INDIEN Probleme und konnte nicht zurückkehren, weil mein Leben in Gefahr ist. Das war der Grund.

R: Sie vereitelten die Abschiebung am 06.07.2023, indem Sie sich weigerten, in das Flugzeug einzusteigen und angaben, dass Sie nicht einsteigen werden, dass Sie an dem Tag nicht fliegen werden, dass Sie hier bleiben werden, egal was passiert, Sie werden hier bleiben und an dem Tag nicht fliegen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich an dem Tag nicht fliegen möchte. Ich hatte am selben Tag noch eine Verhandlung.

RV: Wir haben an dem Tag verhandelt.Regierungsvorlage, Wir haben an dem Tag verhandelt.

R an RV: Die VH war nach dem gescheiterten Abschiebeversuch.R an Regierungsvorlage, Die VH war nach dem gescheiterten Abschiebeversuch.

R: Was sagen Sie zu dem gescheiterten Abschiebeversuch?

BF: Ich bekam ja davor Bescheid, dass ich eine VH an diesem Datum um die und die Zeit habe. Es war 13 Uhr denke ich.

R: Am 06.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung betreffend Ihre Schubhaftbeschwerde durch.

R: In der VH gaben Sie an, dass Sie nicht wussten, dass Sie 14 Tage lang Zeit hatten, um auszureisen. Und das, nachdem der Spruch im Bescheid betreffend die RKE in Ihrer Muttersprache verfasst war, Sie Rückkehrberatung hatten und einen Anwalt?

BF: Ich wusste nicht, dass es sich auf die Rückkehr nach INDIEN bezog.

R: Ergo, dass Sie nach Erlassung der RKE nur 14 Tage Zeit hätten auszureisen und danach illegal sich aufhielten. Ist das korrekt?

BF: Auch das wusste ich nicht.

R: Mit dem am 06.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Schubhaftbeschwerde ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen. Mit Mandatsbescheid vom 07.07.2023 verhängte das Bundesamt über Sie das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung. Der kamen Sie am 10. und 11.2023 nach – danach nicht mehr, ab 13.07.2023 hatten Sie keine Meldeadresse mehr in Österreich. Warum?

BF: Weil ich am 12.07.2023 ins Ausland ging und Österreich verließ.

R: Warum, wenn Sie Frau XXXX heiraten wollten?R: Warum, wenn Sie Frau römisch 40 heiraten wollten?

BF: Weil ich hier keinen “Aufenthalt” bekam, ich mein Leben auf die Beine stellen wollte und auf einen Aufenthalt in PORTUGAL hoffte. Ich hörte damals, dass in PORTUGAL und in ITALIEN Aufenthaltstitel vergeben werden und wollte eben einer Arbeit nachgehen können, Geld verdienen können, denn ohne Geld kann man kein Leben aufstellen.

R: Das Bundesamt prüfte am 14.07.2023 die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung, buchte am 17.07.2023 Tickets für die Abschiebung und erließ am 18.07.2023 den Abschiebeauftrag und organisierte Ihre begleitete Flugabschiebung am 05.08.2023. Mit Schriftsatz vom selben Tag lud Sie das Bundesamt auf den Antrag Ihrer Vertreterin vom 12.07.2023 hin zur persönlichen Einbringung des Antrages. Sie kamen der Ladung nicht nach. Ihre Vertreterin teilte am 26.07.2023 mit, dass Sie Österreich verlassen haben. Die Festnahme scheiterte. Die Abschiebung wurde storniert. Mit Schriftsatz vom 08.08.2023 informierte Sie das Bundesamt über die Ausreiseverpflichtung. Am 10.10.2023 legten Sie die Bestätigung der ÖB LISSABON vor, wonach Sie am 12.07.2023 aus Österreich ausgereist sind. Wie reisten Sie von Österreich nach PORTUGAL?

BF: Ich ging zuerst von hier nach ZÜRICH/SCHWEIZ, dann nach FRANKREICH und über SPANIEN nach PORTUGAL.

R: Sie flogen am 12. Juli 2023 um 07:10 Uhr von Wien mit XXXX nach PORTO und verwendeten dabei einen RP, wobei die im Akt erliegende Kopie nicht der Kopie entspricht, die dem Datenschutzverfahren beiliegt. Ergo, Sie haben nicht eine Kopie Ihres Reisepasses, sondern Ihren Reisepass. Was sagen Sie dazu?R: Sie flogen am 12. Juli 2023 um 07:10 Uhr von Wien mit römisch 40 nach PORTO und verwendeten dabei einen RP, wobei die im Akt erliegende Kopie nicht der Kopie entspricht, die dem Datenschutzverfahren beiliegt. Ergo, Sie haben nicht eine Kopie Ihres Reisepasses, sondern Ihren Reisepass. Was sagen Sie dazu?

BF: Geht es um die Hin- oder Rückreise?

R: Ich habe Sie gefragt, wie Sie von Österreich nach PORTUGAL reisten.

BF: Zuerst von 2023. Ich habe online ein Ticket über die AIRLINE bezogen, so bin ich gegangen.

R: Innerhalb der EU kann man ohne RP fliegen, aber nicht nur mit der Kopie des RP ohne jegliches Dokument. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich hatte bei mir den Boardingpass, ich hatte nur diesen gescannt gehabt.

R: Ich habe hier zwei unterschiedliche Kopien Ihres RP. Ergo, Sie müssen Ihren RP haben, sonst kämen Sie nicht an zwei verschiedene Kopien davon.

BF: Ich habe Kopien gehabt, aber das heißt nicht, dass ich den RP hatte.

R: Mit Bescheid vom 03.01.2024 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurück. Der Bescheid wurde Ihnen am 09.01.2024 zu Handen Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt. Sehe ich es richtig, dass Sie dagegen keine Beschwerde erhoben haben?

RV: Ich habe mitgeteilt, dass der BF im Ausland ist.Regierungsvorlage, Ich habe mitgeteilt, dass der BF im Ausland ist.

R: Es handelt sich nicht um ein Asylverfahren, das bei Ausreise gegenstandslos wird. Zustellnachweis datiert mit 09.01.2024.

RV: Ich hatte keinen Beschwerdeauftrag auf dem Tisch.Regierungsvorlage, Ich hatte keinen Beschwerdeauftrag auf dem Tisch.

R: Sie teilten dem Bundesamt am 10.01.2024 mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei, also erst nach Zustellung des Bescheides.

R: In der Beschwerde sprechen Sie von einem “Visumsverfahren”. Was meinen Sie damit?

RV: Das ist eindeutig. Das läuft in PORTUGAL. Ich habe auch an die PORTUGIESISCHE Botschaft geschrieben.Regierungsvorlage, Das ist eindeutig. Das läuft in PORTUGAL. Ich habe auch an die PORTUGIESISCHE Botschaft geschrieben.

R: Meinen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels?

RV: Das heißt weltweit Visum.Regierungsvorlage, Das heißt weltweit Visum.

R: Wenn Ihr Mandant von einem Aufenthaltstitel und Sie von Visum, sprechen Sie vom Selben?

RV: Wo ist genau die Zitierstelle?Regierungsvorlage, Wo ist genau die Zitierstelle?

R: In der Einvernahme.

RV: Ich war bei der Einvernahme nicht zugezogen.Regierungsvorlage, Ich war bei der Einvernahme nicht zugezogen.

R: Was haben Sie in PORTUGAL beantragt?

BF: Nichts habe ich gemacht, aber, wenn man dort arbeitet, Steuern bezahlt, dann wird man dort legal und bekommt einen “Aufenthalt”.

R: Haben Sie schon so einen “Aufenthalt” bekommen?

BF: Nein.

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensverhältnisse in PORTUGAL!

BF: Ich arbeitete dort.

R: Was arbeiteten Sie von wann bis wann wo, wo haben Sie gelebt?

BF: Ich habe dort viel gearbeitet, nicht nur an einer Stelle. Ich habe nicht nur in einer Firma gearbeitet, ich habe auch in der Landwirtschaft gearbeitet. In der letzten Firma arbeitete ich in einem Lager. Dort stellte man Glasflaschen her.

R: Wo haben Sie gelebt?

BF: In PORTUGAL.

R: Wo genau?

BF: Ich lebte in XXXX . BF: Ich lebte in römisch 40 .

R: Adresse?

BF schreibt die Adresse auf einen Zettel.

RV: Ich bitte um eine Unterbrechung um 10 Minuten, danach möchte ich Urkunden vorlegen.Regierungsvorlage, Ich bitte um eine Unterbrechung um 10 Minuten, danach möchte ich Urkunden vorlegen.

R: Sie können die Unterlagen gleich vorlegen, die VH wird nicht unterbrochen.

RV verlässt um 16:39 Uhr den Verhandlungssaal.Regierungsvorlage verlässt um 16:39 Uhr den Verhandlungssaal.

R: XXXX . Der Zettel wird zum Akt genommen.R: römisch 40 . Der Zettel wird zum Akt genommen.

R: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in PORTUGAL?

BF: 23.12.

R: Wann reisten Sie nach Österreich ein?

BF: 26.12., in der Nacht.

R: Wie reisten Sie in Österreich ein?

BF: Ich kam über SPANIEN, FRANKREICH, ZÜRICH nach WIEN. Ich kam von PORTUGAL nach SPANIEN mit dem Taxi. Den Rest fuhr ich mit dem Zug.

R: Warum sind Sie einfach nicht wieder zurückgeflogen.

BF: Ich war in Gefahr und ich wusste nicht, ob das richtig ist.

R: Was meinen Sie mit “Sie wussten nicht, ob das richtig ist”?

BF: Als ich das beschloss, konnte ich nicht sofort ein Ticket kaufen. Man kann ein Flugticket nicht sofort kaufen.

R: Was meinen Sie mit “Sie waren in Gefahr”?

BF: Ich dachte, es würde auch mehr kosten und deshalb ging ich diesen Weg.

R: Haben Sie einen Beleg für Ihre Einreise, z.B. die Zugtickets?

BF: Ich habe sie nicht bei mir gelassen. Ich habe gedacht, es ist nicht notwendig.

R: Warum reisten Sie wieder nach Österreich ein?

BF: Wo hätte ich hingehen sollen? Ich habe sieben Monate davor mit den Angehörigen gesprochen wegen meines Aufenthalts und außerdem passierte eine weitere Schwierigkeit aufgrund anderer Leute, die in der Heimat sind. Mein Leben war in Gefahr. Ich dachte, bevor ich Zeit in PORTUGAL verschwende, komme ich nach Österreich.

R wiederholt die Frage.

BF: Weil ich meine Freundin hier habe und auch Freunde hier habe. Ich kann auch Deutsch, ich kannte vieles bereits vorher schon und ich liebe diesen Ort.

R: In der Beschwerde geben Sie an, dass Sie wegen eines Datenschutzverfahrens nach Österreich kamen, in der EV 2025 sagten Sie, dass Sie hier um Asyl ansuchen möchten. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich verstehe nicht. Welche Beschwerde?

R: Ihre Schubhaftbeschwerde, welche heute verhandelt wird.

RV: Die ist leider in der Post.Regierungsvorlage, Die ist leider in der Post.

RV händigt dem BF die Beschwerde aus.Regierungsvorlage händigt dem BF die Beschwerde aus.

R: Wie führten Sie das Löschungsverfahren vor der Datenschutzbehörde bisher?

BF: Ich habe eine E-Mail an die DSB geschrieben, da ich Schwierigkeiten in PORTUGAL hatte und habe auch bekannt gegeben, dass ich einer Arbeit nachgehe. Ich habe auch meine Gehaltszettel übermittelt. Es wurde zu einem Problem, weil meine Daten an SIS übertragen wurden. Weder funktionierte mein Aufenthalt dort, noch hier. Deswegen war es…

R: Hatten Sie schon eine Ladung im Datenschutzverfahren?

BF: Nein.

R: Sie geben in der Beschwerde (Seite 3) an, dass Sie sich seit Anfang NOVEMBER 2025 in Österreich aufhalten, in der EV am 29.12.2025, dass Sie sich erst seit vier Tagen in Österreich aufhalten. Heute sagen Sie, Sie sind seit 26.12.2025 in Österreich. Was sagen Sie dazu?

BF: In welcher Beschwerde?

R: Die, die jetzt bei Ihnen am Tisch liegt.

BF: Ich teilte meiner heutigen Vertreterin mit, dass ich zu diesem Zeitpunkt nicht da bin.

RV: Mein Fehler.Regierungsvorlage, Mein Fehler.

R: Alle von Ihnen betreffend PORTUGAL vorgelegten Unterlagen datieren aus 2024. Haben Sie einen Beleg dafür, dass Sie nach 2024 noch in PORTUGAL waren?

BF: Ja, ich schickte ja Gehaltszettel. Ebenfalls habe ich einen Vertrag übermittelt, der mit 2025 datiert ist.

R: Wann 2025?

BF: JÄNNER. Im JÄNNER wurde es jedes Jahr verlängert.

R: Haben Sie aktuell noch einen Vertrag in PORTUGAL, wenn Ihr letzter Arbeitstag der 23.12. war?

BF: Nein. Wenn ich nicht zur Arbeit gehe, löst sich der Vertrag ja auf.

R: Ihr 2015 ausgestellter Reisepass ist mit 23.03.2025 abgelaufen. Haben Sie einen aktuellen Reisepass?

BF: Nein.

R: Warum begründeten Sie in Österreich keine Meldeadresse?

BF: Ich bin gerade am 26. erst gekommen und über 27., 28. – am 29. wurde ich festgenommen – ich wollte ja selbst zur Polizei gehen und einen Asylantrag stellen.

R: Warum haben Sie das nicht gemacht?

BF: Es war ja ein Feiertag, am 26., hörte ich, dass ein Feiertag ist.

R: Warum kamen Sie just zu dieser Zeit nach Österreich zurück, wo Ihre Freundin ohnehin nicht da ist, wenn Sie wussten, dass diese Tage Feiertage sind?

BF: Ich war sehr im Stress dort und hatte Probleme in INDIEN und habe das so beschlossen.

R: Warum haben Sie den Asylantrag nicht in PORTUGAL gestellt, wo Sie ja gelebt haben?

BF: Ich dachte, weil ich vorher in Österreich lebte, dann komme ich wieder hierher.

R: In der Beschwerde schreiben Sie, dass Ihre Lebensgefährtin in Österreich lebt, aber dass Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in PORTUGAL haben. Können Sie mir das erklären?

BF: Ich arbeitete damals ja dort, deswegen lebte ich ja offensichtlich dort.

R: In der EB 2025 gaben Sie an, dass Sie eigentlich vor hatten, nach INDIEN zurückzukehren. Wie passt das mit der Lebensgefährtin in AUT und dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in PORTUGAL zusammen?

BF: 2025 gab es keine Befragung.

R: 2025 wurden Sie am 29.12. einvernommen und am 30.12. erstbefragt.

BF: Aso.

R: Wenn Sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen in PORTUGAL haben: Warum sprechen Sie dann nicht PORTUGIESISCH und gaben an, dass Sie nach Österreich kamen, um Asyl zu beantragen, weil Sie DEUTSCH sprechen? Warum können Sie Ihren Asylantrag nicht in PORTUGAL stellen, wenn Sie dort den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen haben?

BF: Weil ich Ihnen ja bereits sagte, weil ich Freunde hier habe und auch meine Freundin, die ich dort nicht habe. Deswegen dachte ich, dass ich nach Österreich zurückkomme. Ich lebte lange hier und kann Deutsch und ich verstehe ich auch etwas die PORTUGIESISCHE Sprache. Aber ein bisschen nur.

R: Sie werden anwaltlich vertreten. Was hindert Sie also daran, einen Antrag auf Einleitung eines Konsultationsverfahrens gemäß Art 9 SIS-VO zu stellen?R: Sie werden anwaltlich vertreten. Was hindert Sie also daran, einen Antrag auf Einleitung eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 9, SIS-VO zu stellen?

RV: Ich habe das dann ja auch müssen und es an das Generalkonsulat von PORTUGAL in WIEN geschickt.Regierungsvorlage, Ich habe das dann ja auch müssen und es an das Generalkonsulat von PORTUGAL in WIEN geschickt.

RV legt Schreiben an das Generalkonsulat vor. Wird als Beilage zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt Schreiben an das Generalkonsulat vor. Wird als Beilage zum Akt genommen.

R: Sie werden anwaltlich vertreten. Was hindert Sie also, ein Ansuchen an die PORTUGIESISCHE Behörde zu stellen?

RV: Er könnte es ja machen, wenn er hier in Freiheit wäre.Regierungsvorlage, Er könnte es ja machen, wenn er hier in Freiheit wäre.

R wiederholt die Frage.

RV: Ich habe es für ihn stellen müssen, weil er es nicht persönlich stellen konnte, er ging nicht ins Generalkonsulat, sondern wurde verhaftet.Regierungsvorlage, Ich habe es für ihn stellen müssen, weil er es nicht persönlich stellen konnte, er ging nicht ins Generalkonsulat, sondern wurde verhaftet.

R: War hat Sie daran gehindert, diese Anträge schon in PORTUGAL zu stellen?

BF: Welche?

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe das von dort aus gemacht. Ich habe ja zuerst das BFA darum ersucht und dann habe ich mich auch bei der DSB gemeldet.

R: Das BFA lehnte Ihren Antrag auf Löschung am 09.05.2025 ab. Sie erhoben am 23.11.2025 Beschwerde an die Datenschutzbehörde. Laut dem automatisch aus dem PORTUGIESISCHEN übersetzten Screenshot, den Sie der Beschwerde an die DSB beilegten, sollte Ihr Verfahren im SEPTEMBER/OKTOBER abgeschlossen sein. Jetzt haben wir Jänner 2026. Was war also das Ergebnis des PORTUGIESISCHEN Verfahrens?

BF: Das weiß ich nicht. Von der DSB gab es ja noch keine Rückmeldung.

RV: Das läuft ja noch. Ich verweise auf das Schreiben der PORTUGIESISCHEN Behörden vom Juni 2025. Nach dem Schreiben der österreichischen Behörden.Regierungsvorlage, Das läuft ja noch. Ich verweise auf das Schreiben der PORTUGIESISCHEN Behörden vom Juni 2025. Nach dem Schreiben der österreichischen Behörden.

R: Ich zitiere aus dem Schreiben des BF an die DSB (OZ14), wonach “we anticipate that this procedure will be completed during the months of September or October.” Das Schreiben datiert vom 05. September.

RV: Das liegt mir nicht vor.Regierungsvorlage, Das liegt mir nicht vor.

R: Wie ist das Verfahren ausgegangen?

BF: Das ist noch nicht beendet. Meine Daten sind ja immer noch bei SIS in Österreich. Doch eine E-Mail an die DSB habe ich geschickt, es kam bis dato kein Bescheid.

R: Sie wurden am 29.12.2025 nach einer Identitätsfeststellung in XXXX unterzogen – bei Ihrer Tätigkeit als Zeitungszusteller (AS 7). Seit wann arbeiten Sie also wieder in Österreich?R: Sie wurden am 29.12.2025 nach einer Identitätsfeststellung in römisch 40 unterzogen – bei Ihrer Tätigkeit als Zeitungszusteller (AS 7). Seit wann arbeiten Sie also wieder in Österreich?

BF: Nur zwei Tage.

R: Aufgrund welches Vertrages?

BF: Eine Person sagte, dass er mir € 80 geben würde, wenn ich zwei Tage für ihn arbeite. Ich hatte kein Geld bei mir. Und auch diese Person habe ich im XXXX getroffen.BF: Eine Person sagte, dass er mir € 80 geben würde, wenn ich zwei Tage für ihn arbeite. Ich hatte kein Geld bei mir. Und auch diese Person habe ich im römisch 40 getroffen.

R: Sie wurden auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG am 29.12.2025 um 08:15 Uhr festgenommen, um 14:05 Uhr einvernommen und stellten in der EV einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum stellten Sie den Antrag nicht auf freiem Fuß, sondern erst nach der Festnahme im PAZ?R: Sie wurden auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG am 29.12.2025 um 08:15 Uhr festgenommen, um 14:05 Uhr einvernommen und stellten in der EV einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum stellten Sie den Antrag nicht auf freiem Fuß, sondern erst nach der Festnahme im PAZ?

BF: Ich wollte vorher schon hingehen, aber ich hatte überhaupt kein Geld bei mir. Ich dachte, ich arbeite mal die zwei Tage und verdiene die € 80 und gehe dann hin. Aber dazwischen passierte eben die Kontrolle. Ich war ja auch glücklich, dass sie dann da waren. Man sagte mir, dass ich jetzt mitgehen müsse und ich dachte mir “ja gut Bruder, lass uns gehen”. Ich habe mein Fahrrad mitgenommen, dort auch gleich abgestellt mit einem Schloss, das war aber nicht mein Fahrrad, sondern von der Person, die mir die Arbeit ermöglichte. Es ist nicht so, dass ich nicht kooperiert habe mit der Polizei, ich habe die Ampel überquert, denn die Polizei ist mit dem Auto auf der anderen Seite gestanden und war dann auch bei der Polizei. Es ist nicht so, dass ich nicht kooperiert hätte, ich war ja glücklich darüber. Dann waren wir auch bei der XXXX im Büro der KRIPO, in der PI.BF: Ich wollte vorher schon hingehen, aber ich hatte überhaupt kein Geld bei mir. Ich dachte, ich arbeite mal die zwei Tage und verdiene die € 80 und gehe dann hin. Aber dazwischen passierte eben die Kontrolle. Ich war ja auch glücklich, dass sie dann da waren. Man sagte mir, dass ich jetzt mitgehen müsse und ich dachte mir “ja gut Bruder, lass uns gehen”. Ich habe mein Fahrrad mitgenommen, dort auch gleich abgestellt mit einem Schloss, das war aber nicht mein Fahrrad, sondern von der Person, die mir die Arbeit ermöglichte. Es ist nicht so, dass ich nicht kooperiert habe mit der Polizei, ich habe die Ampel überquert, denn die Polizei ist mit dem Auto auf der anderen Seite gestanden und war dann auch bei der Polizei. Es ist nicht so, dass ich nicht kooperiert hätte, ich war ja glücklich darüber. Dann waren wir auch bei der römisch 40 im Büro der KRIPO, in der PI.

R: Was ist jetzt Ihr aktuelles Fluchtvorbringen?

BF: Vor sieben Monaten ist es passiert – es ist passiert ja andauernd – aber vor sieben Monaten war es riesig. Sie sind gekommen, um mich zu töten. Sie sind auch zu den Angehörigen gekommen. Es gab einen Angriff. Die Personen, mit denen wir zuvor schon Probleme hatten, haben sich mit den nunmehrigen Leuten, die angreifen, zusammengetan. Ich habe das der Polizei gesagt und einen neuen Asylantrag gestellt.

R: Warum verfolgen Sie diese Personen?

BF: Das sind Leute aus der Politik. Die wollen mich töten und Vermögen und Grundstücke an sich reißen. Deren Motiv ist einfach das Töten. Sie möchten halt Terrorismus befestigen. Man sagt auch Staatsfeinde zu ihnen.

R: Warum wollten die gerade Sie töten?

BF: Nicht nur mich, sondern meine ganze Familie. Ich habe vor sieben Monaten mit meiner Mutter gesprochen. Ich stelle mir die Frage, wie ich zurückkehren kann.

R: Wie kann Ihre Familie seit zehn Jahren am selben Ort weiterleben?

BF: Sie leben nicht am selben Ort, sie sind immer wieder an verschiedenen Stellen bei Verwandten oder auch mal bei meiner verheirateten Schwester.

R: Wer kümmert sich dann um die Landwirtschaft?

BF: Niemand. Wenn die Gefahr zu hoch ist, müssen sie immer wieder flüchten. Manchmal haben sie auch nicht genügend Essen und sagen mir, dass sie hungrig schlafen gegangen sind.

R: Wem gehört die Landwirtschaft?

BF: Meinem Vater und meiner Mutter, beiden.

R: Haben Sie Grundstücke in INDIEN?

BF: In INDIEN gibt es das Gesetz, dass alles, was der Mutter und dem Vater gehört, das Kind bekommt, sobald es 18 Jahre alt ist.

R: D.h. die Landwirtschaft gehört jetzt Ihnen?

BF: Es ist offensichtlich, das, was meinen Eltern gehört, gehört mir.

R: Bei einem Erbfall müssen zuerst die Eltern sterben, sonst funktioniert das nicht.

BF: Wenn Sie sterben, meinen Sie?

R: Ja. Wenn Ihre Eltern gestorben sind, kann ich mir vorstellen, dass Sie das erben. Sie haben bisher in keinem Verfahren angegeben, dass Sie eine Landwirtschaft in INDIEN haben. Und bei den Einvernahmen waren Sie bereits 18 Jahre alt.

BF: Ja, deswegen sage ich ja, wenn ich nicht zurückkehre. Falls sie mich töten können, dann ist das ganze Spiel von denen beendet.

R: Ich verstehe es nicht. Wenn die Landwirtschaft Ihren Eltern gehört und die die Grundstücke möchten, dann bräuchten sie ja “nur” Ihre Eltern töten. Sie würden sich da ja leichter tun, da Sie ja nicht in INDIEN sind. Ich verstehe das nicht.

BF: Aber das würde ja automatisch auf meinen Namen dann übertragen werden. Deswegen ist ja mein Leben in Gefahr. Denn Grundstücke und das Haus und sonst alles bekommt immer der Sohn. Ich bin der einzige Sohn. Bevor man 18 wird, wird das schon so im Testament festgehalten.

R: Laut Beschwerde lebt Ihr Bruder in Österreich. (Beschwerde Seite 2)

BF: Es ist, wie ich bereits erklärte, so, dass man Bekannte auch Bruder nennt. Sie (D) habe ich ja auch als Bruder angesprochen beim Sprechen.

R: Mit AV vom 29.12.2025, zugestellt um 18:15 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht. Warum stellten Sie in der EV 2025 einen Asylantrag? Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2025 verhängte das Bundesamt über Sie gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde Ihnen um 20:15 Uhr zugestellt. Seither werden Sie im PAZ HG in Schubhaft angehalten. Am 30.12.2025 wurden Sie polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Die Einvernahme findet frühestens am 13.01.2026 statt. Am 31.12.2025 traten Sie in den Hungerstreik. Dadurch können Sie Ihre Gesundheit nachhaltig schädigen. Warum tun Sie das?R: Mit AV vom 29.12.2025, zugestellt um 18:15 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. Warum stellten Sie in der EV 2025 einen Asylantrag? Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2025 verhängte das Bundesamt über Sie gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde Ihnen um 20:15 Uhr zugestellt. Seither werden Sie im PAZ HG in Schubhaft angehalten. Am 30.12.2025 wurden Sie polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Die Einvernahme findet frühestens am 13.01.2026 statt. Am 31.12.2025 traten Sie in den Hungerstreik. Dadurch können Sie Ihre Gesundheit nachhaltig schädigen. Warum tun Sie das?

BF: Ich verstehe bis heute nicht, ob mein neuer Antrag zugelassen wurde oder nicht und ich dachte mir, wenn ich abgeschoben werde und ohnehin dort sterbe, dann ist mir lieber, dass ich hier sterbe.

R: Sie waren bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 29.12.2025 uneingeschränkt haftfähig, wollten aber bei der Gesundheitsbefragung keine Angaben machen. Sie wurden am 05.01.2026 polizeiamtsärztlich untersucht und sind weiterhin uneingeschränkt haftfähig. Was sagen Sie dazu?

BF: Uneingeschränkt für welches Verfahren?

R: Für die Haft sind Sie uneingeschränkt haftfähig.

BF: Für wie viele Tage.

R: Ein polizeiamtsärztliches Gutachten bildet immer den aktuellen Status ab.

BF: Ja, eh. Das sage ich ja auch. Ich habe bereits 11 Kilogramm abgenommen in vier oder fünf Tagen.

R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wie war die Kommunikation aus Ihrer Sicht?

D: Fließend.

R: Möchten Sie Fragen an den BF stellen?

RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Über was genau?

R: Abschließend zu dieser Verhandlung zur Schubhaftbeschwerde.

BF: Das, was Sie gefragt haben, habe ich beantwortet. Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie die RV fragen.BF: Das, was Sie gefragt haben, habe ich beantwortet. Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie die Regierungsvorlage fragen.

RV: Warum ist das BFA heute nicht gekommen?Regierungsvorlage, Warum ist das BFA heute nicht gekommen?

R: Das weiß ich nicht.

RV: Das BFA schreibt in der Stellungnahme “der BFA sei untergetaucht”. Ich halte alle Beschwerdegründe aufrecht und beantrage eine ärztliche Untersuchung, für den Fall, dass die Schubhaft aufrecht erhalten wird und der BF in Schubhaft gehalten wird.Regierungsvorlage, Das BFA schreibt in der Stellungnahme “der BFA sei untergetaucht”. Ich halte alle Beschwerdegründe aufrecht und beantrage eine ärztliche Untersuchung, für den Fall, dass die Schubhaft aufrecht erhalten wird und der BF in Schubhaft gehalten wird.

R: Der BF wurde heute begutachtet am 05.01.2025 um 08:45 Uhr.

RV: Das war vor der Verhandlung und jetzt sind wir nach der Verhandlung. Bei 11 kg in kurzer Zeit ein drohendes Gesundheitsrisiko impliziert. Der BF trinkt nicht einmal.Regierungsvorlage, Das war vor der Verhandlung und jetzt sind wir nach der Verhandlung. Bei 11 kg in kurzer Zeit ein drohendes Gesundheitsrisiko impliziert. Der BF trinkt nicht einmal.

R: Sind Sie auch im Durststreik?

BF: Sie können das ja an meinen Lippen sehen?

RV: Also ja?Regierungsvorlage, Also ja?

R: Sind Sie im Durststreik; ja oder nein? Laut Amtsarzt nicht.

BF: Ich trinke nicht. Deswegen habe ich so geantwortet, dass Sie es auch an meinen Lippen sehen können.

RV: Ich verweise auf die bisherigen Beschwerdeanträge.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bisherigen Beschwerdeanträge.

R: Sie beantragen die Abschiebung des BF für unzulässig zu erklären. Eine Abschiebung ist nicht Gegenstand der Schubhaftbeschwerde, umso mehr als die Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens verhängt wurde.

RV: Ich habe die Unzulässigkeit der Schubhaftnahme beantragt. Ich wechsle den Antrag mündlich auf “Antrag auf Unzulässigerklärung der Inschubhaftnahme”.Regierungsvorlage, Ich habe die Unzulässigkeit der Schubhaftnahme beantragt. Ich wechsle den Antrag mündlich auf “Antrag auf Unzulässigerklärung der Inschubhaftnahme”.

R: Sie beantragen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung[. Sehen Sie nicht] § 22a Abs. 3 BFA[-]VG (Fortsetzungsausspruch) [als lex specialis]? Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie beantragen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung[. Sehen Sie nicht] Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA[-]VG (Fortsetzungsausspruch) [als lex specialis]? Möchten Sie dazu etwas angeben?

RV: Die aufschiebende Wirkung des Verfahrens für den Fall, dass er heute freikommen sollte, soll seine Anwesenheit in Österreich gewährleistet sein.Regierungsvorlage, Die aufschiebende Wirkung des Verfahrens für den Fall, dass er heute freikommen sollte, soll seine Anwesenheit in Österreich gewährleistet sein.

R: Das ist nicht Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde.

RV: Dann ziehe ich genau diese Passage zurück. Der § 22 a Abs. 3 BFA AVG liegt mir jetzt nicht vor .Regierungsvorlage, Dann ziehe ich genau diese Passage zurück. Der Paragraph 22, a Absatz 3, BFA AVG liegt mir jetzt nicht vor .

BF: Ich bin 2015 hierhergekommen und 2023 ausgereist. Habe ich denn irgendeine Anzeige bekommen oder irgendeine Aktivität gesetzt, die falsch ist? Bin ich denn Schuld für irgendetwas? Nein.

RV: Der BF ist unbescholten.”Regierungsvorlage, Der BF ist unbescholten.”

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und seiner Vertreterin zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

9. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG. Dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin folgte es die Niederschrift im Anschluss persönlich aus, dem Bundesamt wurde sie am 07.01.2026 elektronisch zugestellt.9. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin folgte es die Niederschrift im Anschluss persönlich aus, dem Bundesamt wurde sie am 07.01.2026 elektronisch zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2026, eingebracht am 09.01.2026, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am 31.03.2026 zu.Mit Schriftsatz vom 08.01.2026, eingebracht am 09.01.2026, beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am 31.03.2026 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und INDISCHER Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist weder österreichsicher Staatsbürger noch Unionsbürger. Er ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Aufenthaltstitelverfahren in PORTUGAL abgeschlossen ist oder nicht, jedenfalls wurde ihm bis dato kein Aufenthaltstitel erteilt.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 2014 über eine überbeglaubigte Geburtsurkunde und seit 2015 über einen INDISCHEN Reisepass, der bis März letzten Jahres gültig war. Der Beschwerdeführer macht divergierende Angaben zu seinem Reisepass, unterdrückt diesen und legte diesen in Österreich zu keinem Zeitpunkt vor. Der Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunde erst im Aufenthaltstitelverfahren vor.

Der Beschwerdeführer reiste mit dem Flugzeug aus seinem Herkunftsstaat aus und 2015 schlepperunterstützt nach Österreich ein; darüber hinaus können keine Feststellungen zu seiner Reiseroute getroffen werden. Seither verließ er den Schengraum nicht mehr.

Er stellte am 08.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, konnte aber in kein Grundversorgungsquartier aufgenommen werden. Er war danach durchgehend bei verschiedenen INDISCHEN Staatsangehörigen in WIEN wohnhaft und gemeldet; warum er von 10.03.2016 bis 25.05.2016 nicht gemeldet war, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer kam den Ladungen im Asylverfahren wie auch der Wohnsitzbeschränkung auf WIEN nach, unterdrückte aber seinen Reisepass und machte falsche Angaben hiezu und zu seiner Einreise. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm am 13.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt, weil er beim Zustellversuch am 11.01.2018 nicht an seiner Meldeadresse betreten werden konnte. Er wurde über seine Ausreiseverpflichtung und die Möglichkeit der Rückkehrhilfe informiert. Er erhob am 24.01.2018 durch seinen Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Erkenntnis vom 23.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 26.07.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde als unbegründet ab.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltskarte gemäß § 51 AsylG 2005 verloren hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 verloren hat.

Der Beschwerdeführer war über seine Ausreiseverpflichtung in Kenntnis, kam dieser jedoch nicht nach.

Der Beschwerdeführer wandte sich nicht zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates/Notpasses oder Reisepasses an die INDISCHE Vertretungsbehörde.

Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wegen der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung zur Einvernahme am 10.10.2018. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 10.10.2018 nach und füllte die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus. Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2019 verpflichtete ihn das Bundesamt, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit Mandatsbescheid vom 12.06.2019 verpflichtete ihn das Bundesamt, binnen drei Tagen in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft zu nehmen. Er kam der Verpflichtung nicht nach und wurden am 18.06.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. Seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Er bestreitet und bestritt den Lebensunterhalt als Zeitungsverkäufer, allerdings entgegen dem Vertrag selbst und nicht durch aufenthaltsberechtigte Personen; bei der Krankenversicherung der Selbständigen meldete sich der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung seines Vertragspartners und nur von 2021 bis 2023 an.Mit Mandatsbescheid vom 12.06.2019 verpflichtete ihn das Bundesamt, binnen drei Tagen in der Betreuungsstelle römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Er kam der Verpflichtung nicht nach und wurden am 18.06.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. Seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Er bestreitet und bestritt den Lebensunterhalt als Zeitungsverkäufer, allerdings entgegen dem Vertrag selbst und nicht durch aufenthaltsberechtigte Personen; bei der Krankenversicherung der Selbständigen meldete sich der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung seines Vertragspartners und nur von 2021 bis 2023 an.

Der Beschwerdeführer erhob am 15.06.2019 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.2019. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör ein. Mit Ladungsbescheid vom 07.11.2019 lud ihn das das Bundesamt zur Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 12.12.2019. Am 22.11.2019 gab er durch seinen Vertreter eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab. Er kam der Ladung am 12.12.2019 nach und füllt nochmals die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Mit Bescheid vom 13.12.2019 verpflichtete ihn das Bundesamt, in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft zu nehmen und schloss die aufschiebende Wirkung aus. Der Beschwerdeführer nahm weiterhin nicht in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 14.01.2020 Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid wegen Begründungsmängeln ersatzlos. Der Beschwerdeführer erhob am 15.06.2019 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.2019. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör ein. Mit Ladungsbescheid vom 07.11.2019 lud ihn das das Bundesamt zur Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 12.12.2019. Am 22.11.2019 gab er durch seinen Vertreter eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab. Er kam der Ladung am 12.12.2019 nach und füllt nochmals die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Mit Bescheid vom 13.12.2019 verpflichtete ihn das Bundesamt, in der Betreuungsstelle römisch 40 Unterkunft zu nehmen und schloss die aufschiebende Wirkung aus. Der Beschwerdeführer nahm weiterhin nicht in der Betreuungsstelle römisch 40 Unterkunft. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 14.01.2020 Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid wegen Begründungsmängeln ersatzlos.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail durch seinen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Das Bundesamt erteilte ihm am 12.10.2021 einen Verbesserungsauftrag. Er stellte am 08.11.2021 einen Antrag auf Mängelheilung und legte erstmals seine am 02.03.2010 ausgestellte, 2014 überbeglaubigte Geburtsurkunde in Kopie vor; den Reisepass legte er weiterhin nicht vor. Das Bundesamt wies seinen Antrag auf Mängelheilung ab und seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 16.11.2021 zurück. Am 17.11.2021 brachten er den Antrag persönlich ein, legten die nach § 6 AsylG-DV notwendigen Unterlagen aber weiterhin nicht vor. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 erhob er Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Beschwerde legten er auch eine Kopie der Rückseite seiner Geburtsurkunde bei. Identitätsdokumente legte er auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Das Bundesamt erließ am 07.10.2022 einen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2022 an seiner Meldeadresse festgenommen. Er wurde am 13.10.2022 der Delegation der INDISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt und im Anschluss aus der Festnahme entlassen. Die INDISCHE Vertretungsbehörde gab an, seine Daten im Herkunftsstaat überprüfen zu müssen. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde ihm am selben Tag zu Handen seines Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 14.12.2022 wies der Verfassungsgerichtshof seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und lehnte die Behandlung seiner Beschwerde ab. Er trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Beschwerdeführer erhob am 23.01.2023 außerordentliche Revision durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision am 17.02.2023 zurück.Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail durch seinen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Das Bundesamt erteilte ihm am 12.10.2021 einen Verbesserungsauftrag. Er stellte am 08.11.2021 einen Antrag auf Mängelheilung und legte erstmals seine am 02.03.2010 ausgestellte, 2014 überbeglaubigte Geburtsurkunde in Kopie vor; den Reisepass legte er weiterhin nicht vor. Das Bundesamt wies seinen Antrag auf Mängelheilung ab und seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 16.11.2021 zurück. Am 17.11.2021 brachten er den Antrag persönlich ein, legten die nach Paragraph 6, AsylG-DV notwendigen Unterlagen aber weiterhin nicht vor. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 erhob er Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Beschwerde legten er auch eine Kopie der Rückseite seiner Geburtsurkunde bei. Identitätsdokumente legte er auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Das Bundesamt erließ am 07.10.2022 einen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2022 an seiner Meldeadresse festgenommen. Er wurde am 13.10.2022 der Delegation der INDISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt und im Anschluss aus der Festnahme entlassen. Die INDISCHE Vertretungsbehörde gab an, seine Daten im Herkunftsstaat überprüfen zu müssen. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde ihm am selben Tag zu Handen seines Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 14.12.2022 wies der Verfassungsgerichtshof seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und lehnte die Behandlung seiner Beschwerde ab. Er trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Beschwerdeführer erhob am 23.01.2023 außerordentliche Revision durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision am 17.02.2023 zurück.

Das Bundesamt prüfte die Zulässigkeit seiner Abschiebung am 09.03.2023. Es erließ am 13.03.2023 einen Festnahmeauftrag wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung und erließ einen Abschiebeauftrag für eine unbegleitete Flugabschiebung und buchte den Flug. Am 27.03.2023 stellte die INDISCHE Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Mehrfache Versuche, ihn an seiner Meldeadresse festzunehmen, scheiterten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Arbeit oder einer Geburtstagsfeier nicht für die Behörden erreichbar war, vielmehr entzog er sich, nachdem er auf Grund eines Telefonates wusste, dass die Polizei nach ihm suchte, dem Zugriff der Behörde und vereitelte dadurch die Abschiebung am 30.03.2023.

Das Heimreisezertifikat wurde bis 31.08.2023 verlängert. Am 04.04.2023 legte seine nunmehrige Vertreterin Vollmacht. Am 04.04.2023 stellten er einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 durch seine Vertreterin per E-Mail. Das Bundesamt lud ihn mit Schriftsatz vom 05.05.2023 für den 05.06.2023. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 modifizierte seine rechtsfreundliche Vertreterin dies zu einem Antrag gemäß § 55 AsylG 2005. Am 05.06.2023 teilte seine rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen könne. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich daran gehindert war, den Termin wahrzunehmen; er kam der Ladung nicht nach.Das Heimreisezertifikat wurde bis 31.08.2023 verlängert. Am 04.04.2023 legte seine nunmehrige Vertreterin Vollmacht. Am 04.04.2023 stellten er einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 durch seine Vertreterin per E-Mail. Das Bundesamt lud ihn mit Schriftsatz vom 05.05.2023 für den 05.06.2023. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 modifizierte seine rechtsfreundliche Vertreterin dies zu einem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Am 05.06.2023 teilte seine rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen könne. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich daran gehindert war, den Termin wahrzunehmen; er kam der Ladung nicht nach.

Das Bundesamt erließ am 05.06.2023 einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer wegen der geplanten Abschiebung und teilte seiner rechtsfreundlichen Vertreterin den 30.06.2023 als Termin für die Einbringung des Antrages mit. Der Beschwerdeführer wurde bei Wahrnehmung des Termins am 30.06.2023 nach seiner Einvernahme festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 30.06.2023 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde. Das Bundesamt organisierte seine Abschiebung für 06.07.2023 und erließ am 04.07.2023 den Abschiebeauftrag. Bei der Rückkehrberatung am 05.07.2023 war er nicht rückkehrwillig. Er vereitelte die Abschiebung am 06.07.2023, indem er sich weigerte, in das Flugzeug einzusteigen und angab, dass er nicht einsteigen werde, dass er an dem Tag nicht fliegen werde, dass er hier bleiben werde, egal was passiere, er werde hier bleiben und an dem Tag nicht fliegen. Er vereitelte die Abschiebung nicht nur, weil für den Fall des Scheiterns der Abschiebung für den selben Tag eine Schubhaftverhandlung anberaumt war, sondern weil er die Abschiebung nach INDIEN vereiteln wollte.

Mit dem am 06.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht seine Schubhaftbeschwerde ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen. Mit Mandatsbescheid vom 07.07.2023 verhängte das Bundesamt über ihn das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung. Der kam er am 10. und 11.07.2023 nach – danach nicht mehr, ab 13.07.2023 hatte er keine Meldeadresse mehr in Österreich: Er war am 12.07.2023 mit seinem INDISCHEN Reisepass von WIEN nach PORTO geflogen.

Das Bundesamt prüfte am 14.07.2023 die Zulässigkeit seiner Abschiebung, buchte am 17.07.2023 Tickets für die Abschiebung und erließ am 18.07.2023 den Abschiebeauftrag und organisierte seine begleitete Flugabschiebung am 05.08.2023. Mit Schriftsatz vom selben Tag lud ihn das Bundesamt auf den Antrag seiner Vertreterin vom 12.07.2023 hin zur persönlichen Einbringung des Antrages. Er kam der Ladung nicht nach, seine Vertreterin teilte am 26.07.2023 mit, dass er Österreich verlassen habe. Die Festnahme scheiterte. Die Abschiebung wurde storniert.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2023 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer über die Ausreiseverpflichtung. Am 10.10.2023 legte er die Bestätigung der Österreichischen Botschaft LISSABON vor, wonach er am 12.07.2023 aus Österreich nach PORTUGAL ausgereist ist. Den Schengraum verließ er jedoch nicht.

Mit Bescheid vom 03.01.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurück. Der Bescheid wurde ihm am 09.01.2024 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt. Seine Vertreterin teilte dem Bundesamt am 10.01.2024 mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei. Damit war der davor an sie zugestellte Bescheid noch rechtswirksam zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer war in PORTUAL erwerbstätig und beantragte einen Aufenthaltstitel, verfügte dort aber über kein Aufenthaltsrecht. Sein Reisepass lief im MÄRZ 2025 ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich nach MÄRZ 2025 noch in PORTUGAL aufhielt. Der Beschwerdeführer kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich zurück, jedenfalls nicht erst wenige Tage vor der Festnahme.

Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich wieder als Zeitungszusteller; es kann nicht festgestellt werden, seit wann. Der Beschwerdeführer begründete keine Meldeadresse; es kann nicht festgestellt werden, wo er nächtigte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX eine Beziehung führen und heiraten wollen. Sie lebten zu keinem Zeitpunkt zusammen, haben weder Haus- noch Geschlechts- oder Wirtschaftsgemeinschaft und sahen sich zuletzt 2023. Weder kam sie ihn in PORTUGAL besuchen, noch trafen sie sich in Österreich. Der Beschwerdeführer hat auch keine Verwandten, insb. keinen Bruder in Österreich, aber ein soziales Umfeld, das ihm Leben und Arbeit im Verborgenen ermöglicht.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 eine Beziehung führen und heiraten wollen. Sie lebten zu keinem Zeitpunkt zusammen, haben weder Haus- noch Geschlechts- oder Wirtschaftsgemeinschaft und sahen sich zuletzt 2023. Weder kam sie ihn in PORTUGAL besuchen, noch trafen sie sich in Österreich. Der Beschwerdeführer hat auch keine Verwandten, insb. keinen Bruder in Österreich, aber ein soziales Umfeld, das ihm Leben und Arbeit im Verborgenen ermöglicht.

Der Beschwerdeführer stellte auf freiem Fuß keinen Antrag auf internationalen Schutz, weder in Österreich noch in PORTUGAL. Es kann nicht festgestellt werden, dass er auf freiem Fuß einen Asylantrag stellen wollte. Er war nicht daran gehindert, den Antrag auf internationalen Schutz früher und auf freiem Fuß zu stellen. Er stellte ihn ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung. Es ist nicht damit zu rechnen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird oder dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 oder § 55 AsylG 2005 erteilt wird.Der Beschwerdeführer stellte auf freiem Fuß keinen Antrag auf internationalen Schutz, weder in Österreich noch in PORTUGAL. Es kann nicht festgestellt werden, dass er auf freiem Fuß einen Asylantrag stellen wollte. Er war nicht daran gehindert, den Antrag auf internationalen Schutz früher und auf freiem Fuß zu stellen. Er stellte ihn ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung. Es ist nicht damit zu rechnen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird oder dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, oder Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt wird.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2025 in XXXX bei seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG am 29.12.2025 um 8:15 Uhr festgenommen, um 14:05 Uhr einvernommen und stellte in der Schubhafteinvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung. Mit Aktenvermerk vom 29.12.2025, zugestellt um 18:15 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG zutreffend aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2025 in römisch 40 bei seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG am 29.12.2025 um 8:15 Uhr festgenommen, um 14:05 Uhr einvernommen und stellte in der Schubhafteinvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung. Mit Aktenvermerk vom 29.12.2025, zugestellt um 18:15 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zutreffend aufrecht.

Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2025 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 20:15 Uhr zugestellt. Seither wird er im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2025 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde ihm am selben Tag um 20:15 Uhr zugestellt. Seither wird er im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.

Am 30.12.2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Die Einvernahme findet frühestens am 13.01.2025 statt.

Am 31.12.2025 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik und nahm seither bereits mehrere Kilogramm Körpergewicht ab. Er war dennoch uneingeschränkt haftfähig. Dass er sich auch im Durststreik befand, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem Heimreisezertifikat der INDISCHEN Vertretungsbehörde, das mit dem Reisepass, den der Beschwerdeführer der Österreichischen Botschaft in LISSABON vorgelegt hatte, übereinstimmt. Dass er weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und mit den insofern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist, steht auf Grund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten des Asylverfahrens fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang; da der Beschwerdeführer ausweislich des IZR-Auszuges außer in Österreich nirgends einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht fest, dass ihm auch in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Asyl gewährt wurde.

Dass er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest; Gegenteiliges behauptete der Beschwerdeführer auch nicht, ebensowenig, dass ihm in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Der Beschwerdeführer stellte in PORTUGAL einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wie auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel fest- und mit seinen Angaben in Einklang steht; dass ihm dieser gewährt wurde, brachte auch der Beschwerdeführer nicht vor. Auf Grund des Widerspruchs zwischen den vom Beschwerdeführer vorgelegten Handy-Screenshots, wonach sein Aufenthaltstitelverfahren in PORTUGAL im SEPTEMBER/OKTOBER 2025 abgeschlossen sein sollte, und den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Vertreterin, wonach dieses noch laufend sei, und mangels Belegen über den Verfahrensabschluss kann nicht festgestellt werden, ob das Aufenthaltstitelverfahren in PORTUGAL – negativ – abgeschlossen wurde oder noch anhängig war; fest stand nur, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus INDIEN 2015, 2010 eine Geburtsurkunde ausstellen und diese 2014 durch das Außenministerium mit Apostille überbeglaubigen ließ, steht auf Grund der im Aufenthaltstitelverfahren nach 2018 vorgelegten Geburtsurkunde fest. Es ist nicht glaubhaft, dass er seine Geburtsurkunde 2014 vom Außenministerium überbeglaubigen ließ, weil er dies für die Schule brauchte, und dass er seine Geburtsurkunde erst 2010 ausstellen ließ, weil er davor keine brauchte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, zumal eine Apostille nur zur Verwendung im internationalen Rechtsverkehr benötigt wird. Jedenfalls steht auf Grund der Einholung der Apostille bereits 2014 fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben im ersten Asylverfahren nicht erst 2015 beschloss, aus INDIEN auszureisen.

Dass der Beschwerdeführer bisher seinen INDISCHEN Reisepass nicht vorlegte, weder in den Asylverfahren, noch in den Aufenthaltstitelverfahren, steht auf Grund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten fest; Gegenteiliges bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Dass er entgegen seiner nicht glaubhaften, widersprüchlichen Angaben, wonach er nie über einen Reisepass verfügt habe bzw. seinen Reisepass verloren habe bzw. ihm der Schlepper diesen abgenommen habe, über seinen Reisepass verfügte, steht fest, weil er sich gegenüber der Österreichischen Botschaft in LISSABON mit diesem auswies. Entgegen seiner Angaben steht daher auch fest, dass ihm dieser Reisepass nicht bereits 2010, sondern erst 2015 ausgestellt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Österreichischen Botschaft in LISSABON entgegen seinem Vorbringen nicht mit der Kopie seines Reisepasses, sondern mit seinem Reisepass auswies, steht auf Grund des Unterschiedes zwischen der vom Beschwerdeführer durch seine Vertreterin vorgelegten und der von der Österreichischen Botschaft in LISSABON übermittelten Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers fest; dies steht einerseits damit in Einklang, dass die Österreichische Botschaft in LISSABON nicht angegeben hatte, es sich bei der übermittelten Kopie um die Kopie der Kopie handelt, und andererseits, dass der Beschwerdeführer in PORTUGAL ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels führte und dafür ein Reisepass erforderlich ist. Umgekehrt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, dass er nur über eine Kopie des Reisepasses verfüge, nicht nur vor dem Hintergrund des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, das er in PORTUGAL führt, nicht plausibel, sondern auch widersprüchlich: So gab er in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst an, seine Mutter habe ihm den Reisepass auf der INDISCHEN Botschaft besorgt, danach, seine Mutter habe ihm den Reisepass im XXXX besorgt; weder gibt es in INDIEN, wo seine Mutter seinem Vorbringen zufolge lebt, eine INDISCHE Botschaft, noch ist plausibel, dass ihr im XXXX (gemeint wohl: XXXX nicht nur eine, sondern verschiedene Kopien des dem Beschwerdeführer 2015 ausgestellten Reisepasses ausgefolgt und dem Beschwerdeführer durch diverse “Fahrer” übermittelt wurden. Vielmehr steht auf Grund der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers fest, dass er den Reisepass nicht vorlegte, um nicht abgeschoben werden zu können; hätte er am Verfahren tatsächlich mitwirken wollen, wäre selbst für den Fall, dass er nur über die Passkopie, aber keinen Pass verfügt hätte, nicht plausibel, warum er sich nicht auch seinen INDISCHEN Führerschein mit dem “Fahrer” übermitteln hätte lassen, da er angab, er habe einen INDISCHEN Identitätsausweis mit Foto gebraucht, aber auf der Geburtsurkunde finde sich kein Foto. Soweit er vorbrachte, er habe sich den Führerschein nicht übermitteln lassen, weil er nicht fahren könne, war sein Vorbringen nicht plausibel, da das Ablegen einer Fahrprüfung Voraussetzung für die Ausstellung des Führerscheins ist, auch in INDIEN. Soweit er auf diesen Vorhalt relativierte, dass er in Österreich nicht fahren könne, war dies bereits auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er dabei vermittelte, nicht glaubhaft.Dass der Beschwerdeführer bisher seinen INDISCHEN Reisepass nicht vorlegte, weder in den Asylverfahren, noch in den Aufenthaltstitelverfahren, steht auf Grund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten fest; Gegenteiliges bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Dass er entgegen seiner nicht glaubhaften, widersprüchlichen Angaben, wonach er nie über einen Reisepass verfügt habe bzw. seinen Reisepass verloren habe bzw. ihm der Schlepper diesen abgenommen habe, über seinen Reisepass verfügte, steht fest, weil er sich gegenüber der Österreichischen Botschaft in LISSABON mit diesem auswies. Entgegen seiner Angaben steht daher auch fest, dass ihm dieser Reisepass nicht bereits 2010, sondern erst 2015 ausgestellt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Österreichischen Botschaft in LISSABON entgegen seinem Vorbringen nicht mit der Kopie seines Reisepasses, sondern mit seinem Reisepass auswies, steht auf Grund des Unterschiedes zwischen der vom Beschwerdeführer durch seine Vertreterin vorgelegten und der von der Österreichischen Botschaft in LISSABON übermittelten Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers fest; dies steht einerseits damit in Einklang, dass die Österreichische Botschaft in LISSABON nicht angegeben hatte, es sich bei der übermittelten Kopie um die Kopie der Kopie handelt, und andererseits, dass der Beschwerdeführer in PORTUGAL ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels führte und dafür ein Reisepass erforderlich ist. Umgekehrt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, dass er nur über eine Kopie des Reisepasses verfüge, nicht nur vor dem Hintergrund des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, das er in PORTUGAL führt, nicht plausibel, sondern auch widersprüchlich: So gab er in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst an, seine Mutter habe ihm den Reisepass auf der INDISCHEN Botschaft besorgt, danach, seine Mutter habe ihm den Reisepass im römisch 40 besorgt; weder gibt es in INDIEN, wo seine Mutter seinem Vorbringen zufolge lebt, eine INDISCHE Botschaft, noch ist plausibel, dass ihr im römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 nicht nur eine, sondern verschiedene Kopien des dem Beschwerdeführer 2015 ausgestellten Reisepasses ausgefolgt und dem Beschwerdeführer durch diverse “Fahrer” übermittelt wurden. Vielmehr steht auf Grund der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers fest, dass er den Reisepass nicht vorlegte, um nicht abgeschoben werden zu können; hätte er am Verfahren tatsächlich mitwirken wollen, wäre selbst für den Fall, dass er nur über die Passkopie, aber keinen Pass verfügt hätte, nicht plausibel, warum er sich nicht auch seinen INDISCHEN Führerschein mit dem “Fahrer” übermitteln hätte lassen, da er angab, er habe einen INDISCHEN Identitätsausweis mit Foto gebraucht, aber auf der Geburtsurkunde finde sich kein Foto. Soweit er vorbrachte, er habe sich den Führerschein nicht übermitteln lassen, weil er nicht fahren könne, war sein Vorbringen nicht plausibel, da das Ablegen einer Fahrprüfung Voraussetzung für die Ausstellung des Führerscheins ist, auch in INDIEN. Soweit er auf diesen Vorhalt relativierte, dass er in Österreich nicht fahren könne, war dies bereits auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er dabei vermittelte, nicht glaubhaft.

Fest steht auf Grund der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer 2015 mit dem Flugzeug aus INDIEN ausreiste (weshalb auch feststeht, dass sein Vorbringen, er habe nie über einen Reisepass verfügt, nicht zutrifft), und im selben Jahr schlepperunterstützt nach Österreich einreiste. Auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben können mangels Belegen keine weiteren Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreichs getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer seither den Schengenraum nicht mehr verließ, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist auf Grund der vorliegenden Akten plausibel und steht mit seiner Auseiseunwilligkeit in Einklang.

Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers gründen auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer durchgehend bei INDISCHEN Staatsangehörigen gemeldet war, mit denen er aber sonst in keiner näheren Beziehung steht, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer von 10.03.2016 bis 25.05.2016 über keine Meldeadresse verfügte, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest; da auch der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung keine Angaben machen konnte, kann nicht festgestellt werden, warum er in dieser Zeit über keine Meldeadresse verfügte.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers gründet auf dem vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakt. Da dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2018 zugestellt wurde, dieses einen Spruch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprach enthielt, ebenso wie der dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheid, und weil der Beschwerdeführer über einen Vertreter verfügte, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seiner Ausreiseverpflichtung nicht in Kenntnis war.

Dass der Beschwerdeführer nie bei der INDISCHEN Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikates stellte, räumte er in der hg. mündlichen Verhandlung ein. Dies ist auch plausibel, weil der Beschwerdeführer über einen 2015 ausgestellten, gültigen INDISCHEN Reisepass verfügte und nicht ausreisewillig war. Im Übrigen waren die Angaben des Beschwerdeführers dazu, dass bzw. wann und mit wem er die Botschaft aufgesucht habe, widersprüchlich, unplausibel und nicht glaubhaft: So brachte der Beschwerdeführer divergierend vor, dass er nur einmal oder öfter die Botschaft aufgesucht habe, 2017/2018 oder nach der COVID-19-Pandemie, alleine, mit seinem Bruder – er habe keinen Bruder, es habe sich um einen Freund gehandelt – oder mit einem INDISCHEN Touristen. Ebenso unplausibel ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die INDISCHE Botschaft habe dem – über eine Geburtsurkunde verfügenden – Beschwerdeführer keinen Reisepass ausgestellt, weil die INDISCHE Vertretungsbehörde dem Bundesamt ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausstellte. Vielmehr steht auf Grund seiner Angaben fest, dass er gar keinen Reisepass beantragt hatte. Vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen Angaben und dem Umstand, dass er über einen 2015 ausgestellten Reisepass verfügte, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die INDISCHE Botschaft in Österreich aufsuchte.Dass der Beschwerdeführer nie bei der INDISCHEN Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikates stellte, räumte er in der hg. mündlichen Verhandlung ein. Dies ist auch plausibel, weil der Beschwerdeführer über einen 2015 ausgestellten, gültigen INDISCHEN Reisepass verfügte und nicht ausreisewillig war. Im Übrigen waren die Angaben des Beschwerdeführers dazu, dass bzw. wann und mit wem er die Botschaft aufgesucht habe, widersprüchlich, unplausibel und nicht glaubhaft: So brachte der Beschwerdeführer divergierend vor, dass er nur einmal oder öfter die Botschaft aufgesucht habe, 2017 aus 2018, oder nach der COVID-19-Pandemie, alleine, mit seinem Bruder – er habe keinen Bruder, es habe sich um einen Freund gehandelt – oder mit einem INDISCHEN Touristen. Ebenso unplausibel ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die INDISCHE Botschaft habe dem – über eine Geburtsurkunde verfügenden – Beschwerdeführer keinen Reisepass ausgestellt, weil die INDISCHE Vertretungsbehörde dem Bundesamt ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausstellte. Vielmehr steht auf Grund seiner Angaben fest, dass er gar keinen Reisepass beantragt hatte. Vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen Angaben und dem Umstand, dass er über einen 2015 ausgestellten Reisepass verfügte, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die INDISCHE Botschaft in Österreich aufsuchte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltskarte verlor und ihm eine neue Aufenthaltskarte ausgestellt wurde: Weder ist dem IZR die Ausstellung einer weiteren Aufenthaltsberechtigungskarte zu entnehmen, noch brachte der Beschwerdeführer jemals seine Verlustbestätigung des Magistrats, über die er seinem Vorbringen zufolge verfügt, in Vorlage; hinzu kommt, dass er sich ausweislich seines 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei Vertragsabschluss mit seiner 2015 ausgestellten Aufenthaltskarte auswies; dass er sich nur mit einer Kopie seiner Aufenthaltstitelkarte ausgewiesen habe, ist nicht glaubhaft. Dass ihm 2019 noch eine neue Aufenthaltstitelkarte ausgestellt worden wäre, ist nicht plausibel, da sein Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründen auf dem vorliegenden DEF-Akt. Auf diesem und dem bezughabenden Gerichtsakt gründen auch die Feststellungen zur Nichtinanspruchnahme der Rückkehrberatung und zum Verfahren über die angeordnete Unterkunftnahme in XXXX . Dass der Beschwerdeführer dort nie Unterkunft nahm, obwohl ihm die aufschiebende Wirkung nicht zukam, steht auf Grund des ZMR-Auszuges iVm dem vorliegenden Verwaltungsakt fest und steht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang.Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründen auf dem vorliegenden DEF-Akt. Auf diesem und dem bezughabenden Gerichtsakt gründen auch die Feststellungen zur Nichtinanspruchnahme der Rückkehrberatung und zum Verfahren über die angeordnete Unterkunftnahme in römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer dort nie Unterkunft nahm, obwohl ihm die aufschiebende Wirkung nicht zukam, steht auf Grund des ZMR-Auszuges in Verbindung mit dem vorliegenden Verwaltungsakt fest und steht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller verdient, steht auf Grund seiner zeitweisen Anmeldung bei der Krankenversicherung laut Auszug aus dem AJ-Web, dem vorgelegten Arbeitsvertrag und seiner Festnahme bei der Ausübung dieser Tätigkeit fest. Dass seine Tätigkeit nicht dem von ihm abgeschlossenen Vertrag entsprach (wonach die Dienstleistung durch aufenthaltsberechtigte Personen erbracht hätte werden müssen) und er sich erst nach Aufforderung durch den Dienstgeber bei der Krankenversicherung anmeldete, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem vom Vertragsabschluss abweichenden Versicherungsbeginn laut Auszug aus dem AJ-Web in Einklang.

Die Feststellungen zu den drei Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensabschließende Bescheid vom 03.01.2024 am 09.01.2024 rechtswirksam zugestellt und das Verfahren sohin beendet, weil die Vertreterin die Vollmacht dem Bundesamt gegenüber erst am 10.01.2024 zurücklegte. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Die Feststellungen zu den drei Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensabschließende Bescheid vom 03.01.2024 am 09.01.2024 rechtswirksam zugestellt und das Verfahren sohin beendet, weil die Vertreterin die Vollmacht dem Bundesamt gegenüber erst am 10.01.2024 zurücklegte. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Die Feststellungen zur Festnahme am 12.10.2022 und zur Vorführung vor die Delegation der INDISCHEN Vertretungsbehörde gründen auf dem vorliegenden DEF-Akt des Bundesamtes. Auf diesem gründen auch die Feststellungen zur vereitelten Abschiebung am 30.03.2023. Da die Organe der Landespolizeidirektion WIEN mehrfach zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versuchten, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse festzunehmen, steht entgegen seiner Angaben fest, dass er nicht deshalb nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte, weil er gearbeitet hatte. Dem widersprachen auch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Landespolizeidirektion WIEN, als diese ihn telefonisch kontaktierten, er sei bei seiner Freundin im 23. BEZIRK Geburtstag feiern; weder ist plausibel, dass dies ihn von 27.03.2023 bis 29.03.2023 gehindert hatte, mit der Polizei in Kontakt zu treten, noch ist plausibel, dass die Feier zwei Tage lang dauerte oder sich der Beschwerdeführer dort so lange von der Feier erholen musste; hinzu kommt, dass seine Freundin nicht im 23. BEZIRK lebte, was der Beschwerdeführer mit der Aussage, es sei nicht seine Freundin gewesen, sondern eine Freundin, zu plausibilisieren suchte. Auch dies war ob des persönlichen Eindrucks nicht glaubhaft. Vielmehr steht auf Grund seiner unglaubwürdigen Angaben vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers fest, dass er sich – insbesondere nach dem Telefonanruf der Landespolizeidirektion WIEN – deren Zugriff entzog und untertauchte, um nicht abgeschoben werden zu können, da er entgegen seinem Vorbringen von seiner Ausreiseverpflichtung sehr wohl in Kenntnis war.

Die Feststellungen zur Verlängerung des Heimreisezertifikates gründen auf dem vorliegenden DEF-Akt. Entgegen dem Vorbringen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin im E-Mail vom 05.06.2023 kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Termin beim Bundesamt am 05.06.2023, also während der Gültigkeit seines Heimreisezertifikats, nicht wahrnehmen konnte, da keine ärztliche Bestätigung vorliegt und der Beschwerdeführer auch in der hg. mündlichen Verhandlung nichts vorbrachte. Dass er den Termin nicht wahrnahm, steht auf Grund des Aktes fest und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Schubhaft 2023 gründen auf dem vorliegenden SIM-Akt und dem bezughabenden Gerichtsakt; auf diesen, insbesondere der Mitteilung über die vereitelte Abschiebung, gründen auch die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung am 06.07.2023 vereitelte. Nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nicht in das Flugzeug einstieg, weil das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Scheiterns der Abschiebung eine mündliche Verhandlung anberaumt hatte. Vielmehr steht auf Grund der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er die Abschiebung nach INDIEN vereiteln wollte.

Die Feststellungen zur Verhängung des gelinderen Mittels gründen auf dem vorliegenden SIM-Akt; die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel seit 12.07.2023 nicht mehr nachkam, gründen auf der Mitteilung der Landespolizeidirektion WIEN und stehen mit der Ausreise des Beschwerdeführers nach PORTUGAL am 13.07.2023 in Einklang.

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers nach PORTUGAL gründen auf dem Flugticket des Beschwerdeführers, das er der Österreichischen Botschaft in LISSABON vorlegte.

Die Feststellungen zu der vom Bundesamt in Unkenntnis seiner Ausreise für 05.08.2023 organisierten, begleiteten Flugabschiebung nach INDIEN gründen auf dem vorliegenden DEF-Akt, ebenso, dass die Abschiebung storniert werden musste, weil sich der Beschwerdeführer ihr durch Weiterreise nach PORTUGAL entzogen hatte.

Da der Beschwerdeführer keine Belege zu seiner Wiedereinreise nach Österreich vorlegte und divergierende Angaben hiezu macht, ob er bereits Anfang NOVEMBER, vier Tage vor der Festnahme oder am Tag vor der Festnahme am 29.12.2025 einreiste, kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer wieder nach Österreich einreiste. Festgestellt werden kann nur, dass seine Angaben zu seiner Wiedereinreise widersprüchlich und nicht glaubhaft sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der nach PORTUGAL geflogen war, angab, er sei mit TAXI und Zug nach Österreich zurückgekehrt, weil er in Gefahr gewesen sei und er nicht gewusst habe, ob das richtig sei, auf Nachfrage, was das bedeute, dass er nicht sofort ein Ticket habe kaufen können, als er das beschlossen habe, auf erneute Nachfrage, was er mit “er sei in Gefahr gewesen” meine, dass er gedacht habe, dass es mehr kosten würde. Dieses Vorbringen war unplausibel und nicht glaubhaft; hinzu kommt, dass er zwar das Flugticket nach PORTUGAL vorlegen konnte, aber nicht das Zugticket nach Österreich. Daher steht, auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er rechtswidrig entgegen der aufrechten Rückkehrentscheidung nach Österreich einreiste und dass er Zeitpunkt und Art der Rückkehr nach Österreich verschleiert.

Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers wurde seinen Angaben zufolge im JÄNNER 2025 ausgestellt, sein Reisepass lief im MÄRZ 2025 ab. Da der Beschwerdeführer keine Belege zu seinem Aufenthalt in PORTUGAL vorlegte, die nach MÄRZ 2025 datieren, kann nicht festgestellte werden, dass sich der Beschwerdeführer länger als bis MÄRZ 2025 in PORTUGAL aufhielt. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer angibt, von seinen neuen Fluchtgründen im MAI/JUNI 2025 erfahren habe, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich seinem Vorbringen zufolge noch in PORTUGAL aufhielt, aber dort ausweislich des IZR-Auszuges keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Widersprüchlich, unplausibel und nicht glaubhaft sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Motiven seiner Wiedereinreise nach Österreich. Dass er nach Österreich zurückkehrte, um hier ein Verfahren zur Löschung seiner Daten im Schengener Informationssystem zu führen, wie er in der Beschwerde vorbringt, da auf Grund des beigeschafften Aktes feststeht, dass dem Beschwerdeführer keine diesbezügliche Ladung zugestellt wurde und dass der Beschwerdeführer das Verfahren durch seine Vertreterin führt. Das Beschwerdevorbringen widerspricht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach Österreich gereist, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dass die Wiedereinreise auch nicht einem Treffen mit Frau XXXX dient, steht fest, weil der Beschwerdeführer angibt, dass sich diese derzeit nicht in Österreich aufhalte und dass er sie seit 2023 nicht gesehen habe. Sowohl die Wiedereinreise zwecks Führung des Löschungsverfahrens als auch die Wiedereinreise zwecks Asylantragstellung zu Weihnachten 2025 sind vor dem Hintergrund der eingeschränkten Öffnungszeiten über die Feiertage nicht plausibel, weshalb auch aus diesem Grund nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer erst im NOVEMBER 2025/vier Tage/einen Tag vor der Festnahme nach Österreich zurückkehrte: Die Wiedereinreise zu diesem Zeitpunkt ist im Übrigen weder vor dem Hintergrund des Vorbringens zum Löschungsverfahren plausibel, da die Eingabe bereits vom MAI 2025 stammt, noch vor dem Hintergrund des Vorbringens zum Asylverfahren, da der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge bereits seit MAI/JUNI 2025 von seinen neuen Fluchtgründen in Kenntnis ist. Dies steht auch damit in Einklang, dass er bei der Schubhafteinvernahme angab, er lebe von dem Geld, dass er seit zwei Tagen beim Zeitungszustellen in Österreich verdiene; dies ist unplausibel, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bis 23.12.2025 in PORTUGAL legal erwerbstätig gewesen.Widersprüchlich, unplausibel und nicht glaubhaft sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Motiven seiner Wiedereinreise nach Österreich. Dass er nach Österreich zurückkehrte, um hier ein Verfahren zur Löschung seiner Daten im Schengener Informationssystem zu führen, wie er in der Beschwerde vorbringt, da auf Grund des beigeschafften Aktes feststeht, dass dem Beschwerdeführer keine diesbezügliche Ladung zugestellt wurde und dass der Beschwerdeführer das Verfahren durch seine Vertreterin führt. Das Beschwerdevorbringen widerspricht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach Österreich gereist, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dass die Wiedereinreise auch nicht einem Treffen mit Frau römisch 40 dient, steht fest, weil der Beschwerdeführer angibt, dass sich diese derzeit nicht in Österreich aufhalte und dass er sie seit 2023 nicht gesehen habe. Sowohl die Wiedereinreise zwecks Führung des Löschungsverfahrens als auch die Wiedereinreise zwecks Asylantragstellung zu Weihnachten 2025 sind vor dem Hintergrund der eingeschränkten Öffnungszeiten über die Feiertage nicht plausibel, weshalb auch aus diesem Grund nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer erst im NOVEMBER 2025/vier Tage/einen Tag vor der Festnahme nach Österreich zurückkehrte: Die Wiedereinreise zu diesem Zeitpunkt ist im Übrigen weder vor dem Hintergrund des Vorbringens zum Löschungsverfahren plausibel, da die Eingabe bereits vom MAI 2025 stammt, noch vor dem Hintergrund des Vorbringens zum Asylverfahren, da der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge bereits seit MAI/JUNI 2025 von seinen neuen Fluchtgründen in Kenntnis ist. Dies steht auch damit in Einklang, dass er bei der Schubhafteinvernahme angab, er lebe von dem Geld, dass er seit zwei Tagen beim Zeitungszustellen in Österreich verdiene; dies ist unplausibel, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bis 23.12.2025 in PORTUGAL legal erwerbstätig gewesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in PORTUGAL hat, wie er in der Beschwerde vorbringt, da dies seinem Vorbringen widerspricht, er wolle sein Leben in Österreich auf die Beine stellen und sei hierher zurückgekehrt, weil er Deutsch spreche, und dem Beschwerdevorbringen, dass sein Bruder und seine Lebensgefährtin in Österreich leben; dass er PORTUGIESISCH spreche, gab er eingangs der Verhandlung befragt nach seinen Sprachkompetenzen nicht an. Soweit er im weiteren Verlauf der Verhandlung angab, schon etwas PORTUGIESISCH zu sprechen, war dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dies eingangs der Verhandlung nicht angegeben hatte, dass er seine Adresse nicht aussprechen, sondern nur aufschreiben konnte und alle Unterlagen von der PORTUGIESISCHEN Aufenthaltsbehörde auf seinem Mobiltelefon durch einen automatisches Übersetzungsprogramm übersetzt vorwies, nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass er in der hg. mündlichen Verhandlung befragt nach seinen Lebensumständen in PORTUGAL keine detailreiche, lebensnahe Schilderung seiner Lebensumstände angeben konnte, sondern nur “Ich arbeite dort.”, auf Nachfrage zu seiner Arbeit “Ich habe dort viel gearbeitet, nicht nur an einer Stelle, Ich habe nicht nur in einer Firma gearbeitet, ich habe auch in der Landwirtschaft. In der letzten Firma arbeitete ich in einem Lager. Dort stellt man Glasflaschen her.”

Dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach Österreich wieder als Zeitungszusteller tätig ist, steht auf Grund seiner Festnahme bei dieser Tätigkeit fest. Da der Beschwerdeführer hiezu keinen Vertrag in Vorlage brachte und auch nicht bei der Krankenversicherung angemeldet war, wie auf Grund des Auszuges aus dem AJ-Web feststeht, sondern weil der Beschwerdeführer angab, für einen Freund zu arbeiten, kann nicht festgestellt werden, seit wann er dieser Tätigkeit wieder nachgeht; es handelt sich um Schwarzarbeit.

Dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr keine Meldeadresse begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Da er über ein soziales Netz in Österreich verfügt, kann nicht festgestellt werden, dass er seit seiner Rückkehr im Gegensatz zu seinem ersten Aufenthalt in Österreich, bei dem er sofort Kontakte in der INDISCHEN Community hatte und bei anderen INDISCHEN Staatsangehörigen Meldeadressen begründete, im XXXX und auf der Straße schlief; dies war auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, nicht glaubhaft und vor dem Hintergrund, dass er seine Effekten nicht bei sich hatte und deren Einholung nicht beantragte. Fest steht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bewusst entgegen der aufrechten Rückkehrentscheidung nach Österreich zurückkehrte, nicht ausreisewillig ist und bereits mehrfach die Abschiebung vereitelt hatte, fest, dass er sich seit seiner Rückkehr bewusst im Verborgenen aufhielt, um sich dem Zugriff des Bundesamtes zu entziehen.Dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr keine Meldeadresse begründete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Da er über ein soziales Netz in Österreich verfügt, kann nicht festgestellt werden, dass er seit seiner Rückkehr im Gegensatz zu seinem ersten Aufenthalt in Österreich, bei dem er sofort Kontakte in der INDISCHEN Community hatte und bei anderen INDISCHEN Staatsangehörigen Meldeadressen begründete, im römisch 40 und auf der Straße schlief; dies war auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, nicht glaubhaft und vor dem Hintergrund, dass er seine Effekten nicht bei sich hatte und deren Einholung nicht beantragte. Fest steht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bewusst entgegen der aufrechten Rückkehrentscheidung nach Österreich zurückkehrte, nicht ausreisewillig ist und bereits mehrfach die Abschiebung vereitelt hatte, fest, dass er sich seit seiner Rückkehr bewusst im Verborgenen aufhielt, um sich dem Zugriff des Bundesamtes zu entziehen.

Dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in Österreich verfügt, das ihm das Leben und die Arbeit auch im Verborgenen ermöglicht, steht auf Grund der Lebensumstände des Beschwerdeführers seit 2015 fest. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er keinen Bruder in Österreich hat und mit Frau XXXX weder Haus-, noch Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft führt, er diese zuletzt 2023 sah, dass sie sich seither weder in PORTUGAL noch in Österreich sahen und dass sie sohin nicht seine Lebensgefährtin ist. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe überhaupt keine Verwandten in Österreich, steht fest, dass er auch keinen “Bruder” genannten Cousin oder andere männliche Verwandte in Österreich hat.Dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in Österreich verfügt, das ihm das Leben und die Arbeit auch im Verborgenen ermöglicht, steht auf Grund der Lebensumstände des Beschwerdeführers seit 2015 fest. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er keinen Bruder in Österreich hat und mit Frau römisch 40 weder Haus-, noch Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft führt, er diese zuletzt 2023 sah, dass sie sich seither weder in PORTUGAL noch in Österreich sahen und dass sie sohin nicht seine Lebensgefährtin ist. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe überhaupt keine Verwandten in Österreich, steht fest, dass er auch keinen “Bruder” genannten Cousin oder andere männliche Verwandte in Österreich hat.

Im Übrigen sind die Angaben zu Frau XXXX widersprüchlich, sowohl dazu, ob sie sich seit 2022 oder seit 2020 kennen oder ob die Beziehung vielmehr bereits 2018/2019 endete, als auch dazu ob sie keine sexuelle Beziehung miteinander haben, weil sie künftig heiraten wollen oder weil sie noch nicht so weit waren. Nicht plausibel ist vor dem Hintergrund des Vorbringens, seine Lebensgefährtin habe eine Gemeindewohnung in WIEN, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er schlafe auf der Straße. Nicht plausibel ist auch, dass sich der Beschwerdeführer und Frau XXXX seit 2023 nicht gesehen haben, hätten sie eine Beziehung miteinander. Ebensowenig plausibel vermochte der Beschwerdeführer darzulegen, wie er und Frau XXXX planten, die Beziehung zu leben, wenn sein Lebensmittelpunkt seinem Vorbringen zufolge in PORTUGAL und ihrer in WIEN sei; dies vermochte er mit dem Vorbringen, sie seien beide in Europa nicht zu erklären.Im Übrigen sind die Angaben zu Frau römisch 40 widersprüchlich, sowohl dazu, ob sie sich seit 2022 oder seit 2020 kennen oder ob die Beziehung vielmehr bereits 2018 aus 2019, endete, als auch dazu ob sie keine sexuelle Beziehung miteinander haben, weil sie künftig heiraten wollen oder weil sie noch nicht so weit waren. Nicht plausibel ist vor dem Hintergrund des Vorbringens, seine Lebensgefährtin habe eine Gemeindewohnung in WIEN, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er schlafe auf der Straße. Nicht plausibel ist auch, dass sich der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 seit 2023 nicht gesehen haben, hätten sie eine Beziehung miteinander. Ebensowenig plausibel vermochte der Beschwerdeführer darzulegen, wie er und Frau römisch 40 planten, die Beziehung zu leben, wenn sein Lebensmittelpunkt seinem Vorbringen zufolge in PORTUGAL und ihrer in WIEN sei; dies vermochte er mit dem Vorbringen, sie seien beide in Europa nicht zu erklären.

Dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise nach Österreich auf freiem Fuß keinen Asylantrag stellte, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest; Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor, auch nicht mit seinem – im Übrigen nicht glaubhaften – Vorbringen, er habe sich gefreut, als er die Polizisten bei seiner Festnahme gesehen habe, weil er nun einen Asylantrag stellen habe können, da er dies nicht getan hatte, bis ihm das Bundesamt in der Einvernahme angekündigt hatte, die Schubhaft über ihn verhängen zu wollen. Weder das Vorbringen, er habe den Antrag auf internationalen Schutz nicht vorher gestellt, weil er kein Geld bei sich gehabt habe, war plausibel, da er nach seinem ersten Asylverfahren über die Grundversorgung in Kenntnis war, noch das Vorbringen, dass Weihnachten gewesen sei und die Behörden geschlossen haben, da – ungeachtet des Umstandes, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach MÄRZ 2025 noch in PORTUGAL war und wann er nach Österreich zurückkehrte – dem Beschwerdeführer nach jahrelangem Aufenthalt in Österreich und einem hier bereits abgeschlossenen Asylverfahren bekannt sein musste, dass Polizeidienststellen, bei denen Asylanträge gestellt werden, auch an Feiertagen geöffnet sind. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht daran gehindert war, den Antrag auf internationalen Schutz bereits auf freiem Fuß zu stellen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits seit MAI/JUNI 2025 von seinen neuen Fluchtgründen in Kenntnis zu sein. Er brachte nichts vor, was ihn daran gehindert hätte, den Antrag bereits vor der Schubhafteinvernahme zu stellen. Soweit er vorbringt, er habe hiezu nach Österreich zurückkehren wollen, verfängt dies schon deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass er erst im NOVEMBER 2025/vier Tage vor der Festnahme/einen Tag vor der Festnahme nach Österreich zurückkehrte. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch in PORTUGAL gewesen wäre, hätte er den Antrag auf internationalen Schutz dort stellen können.

Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers am 29.12.2025 gründen auf der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN und dem Anhalteprotokoll sowie dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes. Die Feststellungen zu Anhaltung im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei; auf diesem gründen auch die Feststellungen zur Rechtsberatung.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung gründen auf der Niederschrift des Bundesamtes vom 29.12.2025 und stehen mit der Niederschrift der Erstbefragung in Einklang. Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Folgeantragsverfahren des Beschwerdeführers auf der Niederschrift der Erstbefragung, der Prognoseentscheidung des Bundesamtes und der Mitteilung des Bundesamtes betreffend den voraussichtlichen Einvernahmetermin.

Dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag am 29.12.2025 ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung stellte, steht aus folgenden Gründen fest: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag in der Einvernahme erst, nachdem das Bundesamt ihm mitgeteilt hatte, dass es beabsichtige, gegen ihn die aufenthaltsbeendende Maßnahme zu effektuieren und über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz nicht davor, auch nicht nach seiner Festnahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, obwohl er nicht daran gehindert war, den Antrag bereits auf freiem Fuß zu stellen. Er stellte den Antrag erst am 29.12.2025, obwohl er seinem Vorbringen zufolge bereits seit MAI/JUNI 2025 von seinen Fluchtgründen in Kenntnis ist, die nur eine Fortsetzung des bereits im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens darstellen. Er gründet die nunmehrige Verfolgung auf eine frühere politische Tätigkeit seiner Familie, die bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst ist und rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet wurde. Dass er vor seiner Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war, steht auch damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer legal, unter Verwendung seines Reisepasses aus INDIEN ausreiste, nicht erst seit 2015 ausreisen wollte, sondern bereits 2014 seine Geburtsurkunde mit Apostille des Außenministeriums überbeglaubigen ließ und 2015 einen Reisepass ausgestellt bekam. Sein nunmehriges Vorbringen ist auch in sich widersprüchlich, da unplausibel ist, warum dem Beschwerdeführer auf Grund der früheren politischen Tätigkeit seiner Familie Verfolgung drohen solle, aber seine Familie – seine Eltern und seine Schwester (im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen verfügt der Beschwerdeführer über Familie und ein soziales Netz in INDIEN) – weiterhin im Herkunftsstaat leben können, insbesondere wenn es sich bei den Verfolgern um Terroristen handle, denen es nur um das Töten gehe und die die gesamte Familie töten wollen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund unplausibel, dass der Beschwerdeführer angibt, dass sie ihn töten wollen, um Vermögen und Grundstücke an sich zu reißen, aber dass die Landwirtschaft seinem Vater und seiner Mutter gehöre. Soweit der Beschwerdeführer auf den Vorhalt hin angab, dass das Kind alles bekomme, der ältere Sohn, wenn er 18 sei, widersprach dies seinen zuvor gemachten Angaben und auch seinen Angaben im ersten Asylverfahren, das er ebenfalls führte, nachdem er 18 Jahre alt war und in dem er nicht angegeben hatte, dass er Grundstücke oder eine Landwirtschaft in INDIEN habe. Da er angibt, dass seine Eltern am Leben seien, steht fest, dass er auch nicht zwischenzeitig die Landwirtschaft und Grundstücke geerbt hat. Das Vorbringen, dass alles aus sei, wenn er getötet werde, ist völlig unplausibel, da diesfalls seine Eltern ihn beerben würden. Dass sich seine Familie sich ständig wo anders aufhalten müsse, wie der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist vor dem Hintergrund, dass sie eine Landwirtschaft führen und dies regelmäßige Arbeit vor Ort erfordert, nicht plausibel. Dass die Verfolger im MAI 2025 nach ihm gesucht hätten ist nicht plausibel, da nicht plausibel ist, dass den Verfolgern, die seine Familie ständig bedrohen, nicht aufgefallen sein soll, dass der Beschwerdeführer seit ZEHN Jahren im Ausland lebt; ebenso unplausibel ist, dass es nun in INDIEN nach ZEHN Jahren Aufenthalt im Ausland einen Haftbefehl gegen ihn geben soll. Mit dem Vorbringen, dass die Verfolger Staatsfeinde seien, tut der Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass sein Vorbringen zuträfe, nicht dar, dass der Staat schutzunwillig wäre. Daher steht fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers manifest unglaubhaft ist und er es nur stellte, um die Abschiebung zu vereiteln; es war nicht damit zu rechnen, dass dem Antrag des Beschwerdefühers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattzugeben gewesen wäre.

Da der Beschwerdeführer gesund ist, in INDIEN Schule und Ausbildung absolviert hatte, die Landessprache spricht und in der IT arbeitete, weil seine Familie über eine Landwirtschaft und Grundstücke verfügt und er entgegen dem Beschwerdevorbringen über ein soziales Netz verfügt, das ihn unterstützen kann, da zB seine Eltern und seine Schwester weiterhin in INDIEN leben, sind auch keine Umstände hervorgekommen, auf Grund derer damit zu rechnen wäre, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen gewesen wären.

Auch Umstände, auf Grund der dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wären, wurden nicht vorgebracht und kamen auch nicht hervor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, das Verfahren über seinen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 habe wegen seiner Ausreise 2023 nicht abgeschlossen werden können, steht fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.01.2024 kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt wurde. Mit dem Vorbringen, er habe sich seither in PORTUGAL aufgehalten, tut der Beschwerdeführer keine Änderung der Umstände betreffend die Zulässigkeit der Erlassung einer oder Vollstreckung der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vor, insbesondere da entgegen dem Beschwerdevorbringen feststeht, dass der Beschwerdeführer weder Bruder noch Lebensgefährtin in Österreich hat; dass er auch keine Kinder hat und ledig ist und mit niemanden in Österreich in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest; anderes ergibt sich auch nicht aus dem Akt.Auch Umstände, auf Grund der dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen gewesen wären, wurden nicht vorgebracht und kamen auch nicht hervor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, das Verfahren über seinen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 habe wegen seiner Ausreise 2023 nicht abgeschlossen werden können, steht fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.01.2024 kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt wurde. Mit dem Vorbringen, er habe sich seither in PORTUGAL aufgehalten, tut der Beschwerdeführer keine Änderung der Umstände betreffend die Zulässigkeit der Erlassung einer oder Vollstreckung der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vor, insbesondere da entgegen dem Beschwerdevorbringen feststeht, dass der Beschwerdeführer weder Bruder noch Lebensgefährtin in Österreich hat; dass er auch keine Kinder hat und ledig ist und mit niemanden in Österreich in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest; anderes ergibt sich auch nicht aus dem Akt.

Die Feststellungen zur Aufrechterhaltung der Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG, zur Schubhafteinvernahme und zur Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden SIM-Akt.Die Feststellungen zur Aufrechterhaltung der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, zur Schubhafteinvernahme und zur Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden SIM-Akt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu seiner Haftfähigkeit gründen auf den beigeschafften polizeiamtsärztlichen Unterlagen, insbesondere dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 29.12.2025, der Patientenkartei und der Gesundheitsbefragung. Auf diesen gründen auch die Feststellungen zum Hungerstreik des Beschwerdeführers und zur Gewichtsabnahme. Auf Grund dieser steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung nicht im Durststreik befand; dass er während der hg. mündlichen Verhandlung nichts trank, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer in den Durststreik getreten ist. Dies steht insbesondere auch auf Grund von Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes, das auf Grund der Untersuchung des Beschwerdeführers am Tag der Verhandlung, 05.01.2026, erstellt wurde, fest. Soweit die Vertreterin vorbringt, der Beschwerdeführer habe rissige Lippen, vermag sie Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten oder aufzuzeigen, dass Befund und Gutachten vom 05.01.2026 unplausibel sind. Mit dem Vorbringen während der Verhandlung, das Gutachten sei vor der Verhandlung erstellt worden und jetzt sei nach der Verhandlung, vermochte die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen, dass Befund und Gutachten vom selben Tag nicht mehr hinreichend aktuell seien; dem in der Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens war daher nicht Folge zu geben: Auf Grund von Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes, erstellt auf Grund der Untersuchung des Beschwerdeführers am Tag der Verhandlung, bedurfte es zur Entscheidungsfindung keines weiteren Gutachtens.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden waren, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 29.12.2025 und Anhaltung in Schubhaft seit 29.12.2025

1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. 1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und keinen Aufenthaltstitel für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Gegen ihn besteht auf Grund des Erkenntnisses vom 26.07.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die noch nicht konsumiert wurde und weiterhin aufrecht ist: Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Rückkehrentscheidung bereits 2018 erlassen worden sei, trifft das Vorbringen zwar zu, verkennt aber, dass der Beschwerdeführer danach am 23.08.2021, 17.11.2021 und 04.04.2023 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 stellte, die zurückgewiesen wurden. Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, die zur Wirkungslosigkeit der Rückkehrentscheidung führen hätten können, sind folglich nicht eingetreten. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass das Verfahren über den am 04.04.2023 gestellten und am 17.05.2023 modifizierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Weiterreise des Beschwerdeführers nach PORTUGAL nicht abgeschlossen worden sei, verkennt sie, dass das Verfahren durch die Zustellung des Bescheides am 09.10.2024 zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, sohin am Tag vor der Zurücklegung der Vollmacht, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann daher gemäß § 46 FPG abgeschoben werden. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; er ist volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und keinen Aufenthaltstitel für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Gegen ihn besteht auf Grund des Erkenntnisses vom 26.07.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die noch nicht konsumiert wurde und weiterhin aufrecht ist: Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Rückkehrentscheidung bereits 2018 erlassen worden sei, trifft das Vorbringen zwar zu, verkennt aber, dass der Beschwerdeführer danach am 23.08.2021, 17.11.2021 und 04.04.2023 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 stellte, die zurückgewiesen wurden. Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, die zur Wirkungslosigkeit der Rückkehrentscheidung führen hätten können, sind folglich nicht eingetreten. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass das Verfahren über den am 04.04.2023 gestellten und am 17.05.2023 modifizierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Weiterreise des Beschwerdeführers nach PORTUGAL nicht abgeschlossen worden sei, verkennt sie, dass das Verfahren durch die Zustellung des Bescheides am 09.10.2024 zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, sohin am Tag vor der Zurücklegung der Vollmacht, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann daher gemäß Paragraph 46, FPG abgeschoben werden.

2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5 FPG), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5, FPG), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nur der Löschung der Rückkehrentscheidung aus dem SCHENGENER Informationssystem diene und dass er seinen Lebensmittelpunkt in PORTUGAL habe, widerspricht sie dem Vorbringen und Handeln des Beschwerdeführers und trifft nicht zu: Der Beschwerdeführer stellte in der Schubhafteinvernahme am 29.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dem trat die Beschwerde auch nicht entgegen. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nur der Löschung der Rückkehrentscheidung aus dem SCHENGENER Informationssystem diene und dass er seinen Lebensmittelpunkt in PORTUGAL habe, widerspricht sie dem Vorbringen und Handeln des Beschwerdeführers und trifft nicht zu: Der Beschwerdeführer stellte in der Schubhafteinvernahme am 29.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dem trat die Beschwerde auch nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer stellte den Folgeasylantrag am 29.12.2025 aus dem Stande der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG. Das Bundesamt setzte die Festnahme des Beschwerdeführers nach der Stellung des Folgeasylantrages mit Aktenvermerk vom 29.12.2025 gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG fort. Die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer stellte den Folgeasylantrag am 29.12.2025 aus dem Stande der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG. Das Bundesamt setzte die Festnahme des Beschwerdeführers nach der Stellung des Folgeasylantrages mit Aktenvermerk vom 29.12.2025 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fort. Die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Das Bundesamt ging daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG zutreffend davon aus, dass die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer nicht voraussetzte, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdeführer gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht, geht sein Vorbringen daher ins Leere.Das Bundesamt ging daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zutreffend davon aus, dass die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer nicht voraussetzte, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdeführer gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht, geht sein Vorbringen daher ins Leere.

3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

3.1. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.3.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG damit, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht an der Erlassung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitgewirkt habe, seiner seit 26.07.2018 rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, keine nachweislichen Schritte zur freiwilligen Ausreise oder zur Erlangung eines gültigen Reisedokuments gesetzt habe und durch sein Verhalten wiederholt die Durchführung seiner Abschiebung behindert bzw. vereitelt habe. Ebenfalls habe er am Tag der Schubhaftverhängung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, mit der Absicht seine Abschiebung zu verzögern.Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG damit, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht an der Erlassung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitgewirkt habe, seiner seit 26.07.2018 rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, keine nachweislichen Schritte zur freiwilligen Ausreise oder zur Erlangung eines gültigen Reisedokuments gesetzt habe und durch sein Verhalten wiederholt die Durchführung seiner Abschiebung behindert bzw. vereitelt habe. Ebenfalls habe er am Tag der Schubhaftverhängung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, mit der Absicht seine Abschiebung zu verzögern.

Letzterem trat die Beschwerde nicht entgegen, die Folgeasylantragstellung bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Stande der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ist jedoch unter § 76 Abs. 3 Z 4 FPG zu subsumieren.Letzterem trat die Beschwerde nicht entgegen, die Folgeasylantragstellung bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Stande der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ist jedoch unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG zu subsumieren.

Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich keinem laufenden Verfahren entzogen und sein Aufenthaltsort sei der Behörde zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen, trifft nicht zu: Der Beschwerdeführer verfügte während seines ersten Asylverfahrens von 10.03.2016 bis 25.05.2016 über keine Meldeadresse, sein Aufenthaltsort in diesem Zeitraum war unbekannt. Der Beschwerdeführer war nach Abschluss des Asylverfahrens an seiner Meldeadresse nicht greifbar und entzog sich dem Zugriff der Polizei und vereitelte dadurch die Abschiebung am 30.03.2023. Die Abschiebung am 06.07.2023 vereitelte er, in dem er sich weigerte, in das Flugzeug einzusteigen. Seit seiner Rückkehr von PORTUGAL nach Österreich hielt sich der Beschwerdeführer im Verborgenen auf, dem Bundesamt war weder sein Aufenthalt in Österreich bekannt, noch seine Adresse, was die Beschwerde auch nicht bestritt.

Soweit die Beschwerde vorbringt, dass das Bundesamt auf Grund des Löschungsantrages des Beschwerdeführers vom MÄRZ 2025 – den das Bundesamt im MAI 2025 abgelehnt hatte – wissen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen für sein Visum in PORTUGAL in Österreich klären habe wollen, weshalb dem Bundesamt von Beginn an bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer wieder aus Österreich hinauszubegeben gedacht habe, trifft das Vorbringen schon deshalb nicht zu, weil es dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten in Österreich widerspricht (Asylantragstellung im Bundesgebiet).

Das Bundesamt ging auch zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht an der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitgewirkt hatte, der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und keine nachweislichen Schritte zur freiwilligen Ausreise oder zur Erlangung eines gültigen Reisedokuments gesetzt hatte: Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer über einen INDISCHEN Reisepass verfügt, diesen aber unterdrückt und betreffend das Aufsuchen der INDISCHEN Vertretungsbehörde in Österreich unzutreffende Angaben macht.

3.2. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.3.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und er sich diesem Verfahren entzogen habe, indem er sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sich der behördlichen Greifbarkeit entzogen und seinen Aufenthalt zeitweise im Verborgenen geführt habe.Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und er sich diesem Verfahren entzogen habe, indem er sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sich der behördlichen Greifbarkeit entzogen und seinen Aufenthalt zeitweise im Verborgenen geführt habe.

Dem Asylverfahren hatte sich der Beschwerdeführer aber nicht entzogen, auch wenn er zeitweilig über keine Meldeadresse verfügt hatte, worauf sich das Bundesamt aber nicht stützte.

Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu, sie stellt aber nicht für sich einen Fluchtgefahr begründenden Tatbestand dar (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu, sie stellt aber nicht für sich einen Fluchtgefahr begründenden Tatbestand dar vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

3.3. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. 3.3. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Wie bereits im Punkt 3.1. ausgeführt, ging das Bundesamt zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG aus, subsumierte diese aber unter § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.Wie bereits im Punkt 3.1. ausgeführt, ging das Bundesamt zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG aus, subsumierte diese aber unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

3.4. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt.3.4. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt.

Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG damit, dass der Beschwerdeführer einer ihm mit Bescheid auferlegten Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, sich diesem am 12.07.2023 entzogen hat und seit 13.07.2023 an keiner Wohnadresse mehr gemeldet ist.Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG damit, dass der Beschwerdeführer einer ihm mit Bescheid auferlegten Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, sich diesem am 12.07.2023 entzogen hat und seit 13.07.2023 an keiner Wohnadresse mehr gemeldet ist.

Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nach PORTUGAL weitergereist, trat die Beschwerde dem nicht wirksam entgegen. Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2023 dem gelinderen Mittel entzog, indem er nach PORTUGAL weiterreiste.

3.5. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.3.5. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.

Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG damit, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, keine ausreichenden Existenzmittel besitzt und weder familiär noch wirtschaftlich nachhaltig in Österreich verankert ist, während sich seine Kernfamilie im Herkunftsstaat INDIEN aufhalte.Das Bundesamt begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG damit, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, keine ausreichenden Existenzmittel besitzt und weder familiär noch wirtschaftlich nachhaltig in Österreich verankert ist, während sich seine Kernfamilie im Herkunftsstaat INDIEN aufhalte.

Dies trifft auch zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer weder Bruder noch Lebensgefährtin in Österreich, aber ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt in Österreich und die Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglicht; er hat keinen festen Wohnsitz und keine legale Arbeitsstelle in Österreich. Soweit die Beschwerde vorbrachte, dass der Beschwerdeführer an einer der belangten Behörde bekannten Adresse wohne, widerspricht sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und trifft nicht zu. Im Übrigen trat die Beschwerde den Ausführungen des Bundesamtes nicht entgegen.

4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 5, 7 und 9 FPG kann bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5, 7 und 9 FPG kann bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Das Bundesamt führte dazu u.a. Folgendes aus:

„Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie sind im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und entzogen Sie sich bereits dem gelinderen Mittel.

Weiters gelten Sie als nicht vertrauenswürdig, da Sie bereits zu Ihrer verpflichtenden Ausreise aufgefordert wurden. Sie setzten jedoch keinerlei Schritte und steht Ihre Ausreiseunwilligkeit eindeutig fest.

Zusammengefasst sind Sie ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch.

Zum österreichischen Bundesgebiet haben Sie keinerlei relevante Bindungen, welche Sie vor einem Untertauchen hindern würden. In Ihrem Fall besteht zweifelsfrei keine für das gegenständliche Verfahren notwendigen behördlichen Greifbarkeit. Aufgrund Ihres Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in einer angeordneten Unterkunft bleiben werden.

Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass Sie im Falle einer Entlassung Ihren illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen würden.

Auch hier steht jedoch Ihr Verhalten im Vordergrund, welches gegen eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung spricht. Mit dieser Variante wäre das weitere Verfahren nicht gesichert, so könnten Sie dennoch untertauchen und wären für das Verfahren nicht greifbar.

So ist die Verhängung der Schubhaft in Ihrem Fall das einzige effektive Mittel, um die weiteren ha. Verfahren zu führen. Weiters werden Sie im Stande der Schubhaft der INDISCHEN Delegation vorgeführt. Diese findet regelmäßig in zeitnahen Abständen statt. Aufgrund des bereits geschilderten Sachverhalts kann ein Verfahren auf freien Fuß, wie z.B.: Ladung zur indischen Delegation, nicht geführt werden, da Sie über keine aufrechte Meldeadresse verfügen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.“

Dem trat die Beschwerde nicht entgegen.

Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers – insbesondere der drei Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ohne Vorlage seines Reisepasses nach Erlassung der Rückkehrentscheidung, der Vereitelung einer Abschiebung durch Untertauchen und einer Abschiebung durch Nichtbetreten des Flugzeuges sowie Entziehung aus dem gelinderen Mittel und Weiterreise nach PORTUGAL – durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass es der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Folgeasylverfahrens auf Grund des erst aus dem Stande der Festnahme zur Vereitelung der Abschiebung gestellten Antrages bedurfte, um das Asylverfahren des Beschwerdeführers und im Anschluss die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern. Dem trat auch die Beschwerde nicht entgegen: Mit dem Vorbringen, dass es zahlreiche gelindere Mittel gebe und Schubhaft nur ultima ratio sein könne, tut sie nicht dar, dass die gelinderen Mittel im Falle des Beschwerdeführers hinreichend gewesen wären, um das Verfahren zu sichern.

Dem Bundesamt war daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

5. Die Verhängung von und Anhaltung in Schubhaft waren auch im Übrigen verhältnismäßig:

5.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die Verhängung der Schubhaft den Beschwerdeführer an der Führung diverser Verfahren vor den PORTUGIESISCHEN Behörden hindere. Damit verkennt die Beschwerde einerseits, dass der Beschwerdeführer ein Asylverfahren in Österreich führt und andererseits, dass er rechtsfreundlich vertreten ist und durch seine Vertreterin an weiteren Verfahren mitwirken kann.

5.2. Mit dem Vorbringen, das Bundesamt habe die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen, verkennt sie die umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

5.3. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war bei Schubhaftverhängung gesund und uneingeschränkt haftfähig. Er trat in der Schubhaft in den Hungerstreik und ist weiterhin haftfähig. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes nicht unverhältnismäßig.

5.4. Auch die Dauer der zu gewärtigenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist verhältnismäßig, weil das Bundesamt das Verfahren effizient führt: Der Beschwerdeführer wurde am 30.12.2025 zu seinem am 29.12.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt, das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung 30.12.2025, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Die Einvernahme war für ab 13.01.2026 vorgesehen.

Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht auf freiem Fuß, sondern erst im Stande der Festnahme nach der Mitteilung, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt werde, zur Vereitelung der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, obwohl ihm die Fluchtgründe seinem Vorbringen zufolge bereits sei sieben Monate bekannt waren, und gründete diese Fluchtgründe auf das bereits rechtskräftig für nicht glaubhaft festgestellte Vorbringen seines ersten Asylverfahren. Es war daher nicht mit der Stattgabe im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten zu rechnen, ebensowenig mit der Stattgabe im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten, zumal der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen über ein soziales Netz in INDIEN verfügt – zB seine Eltern und seine Schwester –, gesund ist und Schulbildung und Ausbildung zum IT-Techniker in INDIEN absolvierte und die Landessprache spricht. Es war daher auch nicht mit der Stattgabe im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, auch keine Lebensgefährtin, und hat sich zwischenzeitig in PORTUGAL aufgehalten. Es sind daher seit der letzten Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 2024 keine Umstände hervorgekommen, auf Grund derer damit zu rechnen gewesen wäre, dass dem Beschwerdeführer in Österreich ein Aufenthaltstitel erteilt würde.

Da für den Beschwerdeführer bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war, war nach der Durchführung des Asylverfahrens auch mit der Abschiebung des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

5.5. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens war daher auch verhältnismäßig.

6. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.12.2025 war daher als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG lagen weiterhin vor, da der Beschwerdeführer den Folgenantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bei Vorliegen eines durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach der Mitteilung der beabsichtigten Schubhaftverhängung ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung stellte: Der Beschwerdeführer wusste seinem eigenen Vorbringen zufolge bereits seit sieben Monaten von seinen nunmehrigen Fluchtgründen, stellte aber den Antrag auf internationalen Schutz erst nach der Mitteilung der Schubhaftverhängung und nicht auf freiem Fuß. Der Beschwerdeführer hielt sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht mehr in INIDEN auf und gründet das nunmehrige Fluchtvorbringen auf die Fluchtgründe, die bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet wurden; hinzu kommt, dass seine Familie, auf deren frühere politische Tätigkeit er seinen nunmehrige Verfolgung gründet, weiterhin im Herkunftsstaat lebt, sein nunmehriges Vorbringen widersprüchlich ist und auch nicht plausibel ist, warum der Beschwerdeführer nach zehn Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat nunmehr dort verfolgt werden sollte. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG lagen weiterhin vor, da der Beschwerdeführer den Folgenantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bei Vorliegen eines durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach der Mitteilung der beabsichtigten Schubhaftverhängung ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung stellte: Der Beschwerdeführer wusste seinem eigenen Vorbringen zufolge bereits seit sieben Monaten von seinen nunmehrigen Fluchtgründen, stellte aber den Antrag auf internationalen Schutz erst nach der Mitteilung der Schubhaftverhängung und nicht auf freiem Fuß. Der Beschwerdeführer hielt sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht mehr in INIDEN auf und gründet das nunmehrige Fluchtvorbringen auf die Fluchtgründe, die bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet wurden; hinzu kommt, dass seine Familie, auf deren frühere politische Tätigkeit er seinen nunmehrige Verfolgung gründet, weiterhin im Herkunftsstaat lebt, sein nunmehriges Vorbringen widersprüchlich ist und auch nicht plausibel ist, warum der Beschwerdeführer nach zehn Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat nunmehr dort verfolgt werden sollte. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet.

Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 5, 7 und 9 FPG vor, wobei im Hinblick auf Z 1 weiters zu berücksichtigen ist, dass hervorkam, dass der Beschwerdeführer seit 2015 über einen INDISCHEN Reisepass verfügt, den er unterdrückt, und dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat und daher sogar eine Gesundheitsschädigung riskiert, um entlassen zu werden.Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5, 7 und 9 FPG vor, wobei im Hinblick auf Ziffer eins, weiters zu berücksichtigen ist, dass hervorkam, dass der Beschwerdeführer seit 2015 über einen INDISCHEN Reisepass verfügt, den er unterdrückt, und dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat und daher sogar eine Gesundheitsschädigung riskiert, um entlassen zu werden.

Vor diesem Hintergrund kann mit der Anwendung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

Auf Grund der effizienten Verfahrensführung und der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers trotz Hungerstreiks ist die Fortsetzung der Schubhaft auch verhältnismäßig.

Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft lagen daher vor.

Auf Grund des Fortsetzungsausspruchs gemäß § 22a Abs. 3 FPG bedurfte es keines Abspruchs über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Auf Grund des Fortsetzungsausspruchs gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG bedurfte es keines Abspruchs über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklären und seine Anwesenheit in Österreich gewährleisten, wurden zurückgezogen, weshalb nicht über diese abzusprechen war.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Da das Bundesamt nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand iHv € 426,20 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hatte das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig war. Der Ausspruch war kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hatte das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig war. Der Ausspruch war kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W112.2274413.2.00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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