Entscheidungsdatum
16.04.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W112 2296224-2/31E
Schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA TÜRKEI, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2025, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TÜRKEI, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.12.2025, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 40 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden am 24.12.2025, 01:36 Uhr, wegen “aggressiven Exfreundes in der Wohnung” an die Adresse von XXXX in WIEN BRIGITTENAU gerufen. Der Beschwerdeführer wurde in der Wohnung betreten und gab an, dass er bei seiner Exfrau sei, weil er sein Kind besuchen wolle. Frau XXXX habe ihn in die Wohnung gelassen, er sei von dem Polizeieinsatz überrascht. Er sei ein paarmal in der TÜRKEI auf Urlaub gewesen und zuletzt vor zweieinhalb bis drei Jahren nach Österreich eingereist. Die Registerabfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung und wegen des Einreiseverbotes ausgeschrieben war.1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden am 24.12.2025, 01:36 Uhr, wegen “aggressiven Exfreundes in der Wohnung” an die Adresse von römisch 40 in WIEN BRIGITTENAU gerufen. Der Beschwerdeführer wurde in der Wohnung betreten und gab an, dass er bei seiner Exfrau sei, weil er sein Kind besuchen wolle. Frau römisch 40 habe ihn in die Wohnung gelassen, er sei von dem Polizeieinsatz überrascht. Er sei ein paarmal in der TÜRKEI auf Urlaub gewesen und zuletzt vor zweieinhalb bis drei Jahren nach Österreich eingereist. Die Registerabfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung und wegen des Einreiseverbotes ausgeschrieben war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 24.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 24.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 24.12.2025, 02:10 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG fest und lieferten ihn ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL ein.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 24.12.2025, 02:10 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG fest und lieferten ihn ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL ein.
2. Am 24.12.2025 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer um 13:40 Uhr zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein. Dabei stellte der Beschwerdeführer um 13:50 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
“F: Wieso wollen Sie einen Folgeantrag stellen?
A: Weil ich nicht in die TÜRKEI kann.
V: Sie wurden aber schon einmal abgeschoben, was sagen Sie dazu?
A: Ja, aber dann bin ich wieder nach Österreich gekommen illegal schlepperunterstützt und dann müsste ich bei einer Abschiebung die Schlepper bezahlen, das kostet alles Geld, was ich nicht habe.
Genannter stellte am 24.12.2025, 13:50 Uhr während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicher[h]eitsdienstes mit der Dienstnummer […] einen Asylantrag.
F: Wieso stellen Sie erst jetzt neuerlich einen Asylantrag als Sie sich in Haft befinden?
A: davor heißt?
V: Ihr erster Asylantrag ist am 11.01.2025 in Rechtskraft erwachsen, warum stellten Sie nicht im ganzen Jahr 2025 einen Folgeantrag?
A: Ich wusste nicht, dass ich das machen kann.
F: Wieso haben Sie keine Beschwerde gemacht gegen das erste Asylve[r]fahren?
A: die BBU hat mir gesagt, dass es sich nichts bringt eine Beschwerde zu machen.
F: Wieso haben Sie dich dem gelinderen Mittel entzogen?
A: Ich konnte nicht mehr mich jeden Tag melden bei der PI HERNALSER GÜRTEL
V: Sie verfügten über eine behördliche Meldung in XXXX mit wem haben Sie dort gelebt?V: Sie verfügten über eine behördliche Meldung in römisch 40 mit wem haben Sie dort gelebt?
A: mit meiner Lebensgefährtin.
F: Warum wurden Sie dann abgemeldet?
A: Da ich dann Probleme mit der Polizei hatte, damit meine ich, Nichteinhaltung des gelinderen Mittels aus gesundheitlichen Gründen, gebe ich an, dass ich dann untergetaucht bin.
F: Wo haben Sie Unterkunft bezogen?
A: bei meiner Lebensgefährtin in WIEN 21, meine Lebensgefährtin ist umgezogen.
F: Waren Sie auch öfter bei Ihrer Ex-Freundin?
A: Ja, aber nur weil ich meine Tochter sehen möchte.
V: Sie wurden gestern von der Polizei auf der Couch in der Wohnung Ihrer Ex-Freundin angetroffen, was sagen Sie dazu?
A: Ja, das sind Intrigen von meiner Ex-Freundin, sie hat bereits das zweite Mal die Polizei gerufen.
F: Wie sieht der Kontakt zu Ihrer Tochter aus?
A: Ich sehe mein Kind ca. einmal in der Woche. Wir sehen uns meistens Samstags.
F: Wie finanzieren Sie sich den Lebensunterhalt in Österreich?
A: durch Pfandsammeln, 70€ am Tag.
F: Warum haben Sie sich an der Adresse nicht gemeldet?
A: weil ich gewusst habe, dass mich die Polizei sucht.
F: Werden Sie freiwillig in die TÜRKEI ausreisen?
A: Nein.
F: Werden Sie sich einer Abschiebung in die TÜRKEI widersetzen?
A: Ja, das werde ich.
F: Wo ist Ihr zweites Kind?
A: In KROATIEN, die Kindesmutter lebt auch in KROATIEN.
F: Zahlen Sie A[…]limente?
A: für das Kind in KROATIEN nicht, die Kindesmutter hat auf die Al[…]imente verzichtet. Für mein in Österreich lebendes Kind zahle ich Al[…]imente idH von 380€. Ich weiß nicht ob jedes Monat oder jedes 2te Monat.
F: Wer von Ihnen in Österreich?
A: In Österreich lebt meine ganze Familie (3 Geschwister, Kind, Freundin und Verwandte)
F: Wer von Ihrer Familie lebt in der TÜRKEI?
A: In der TÜRKEI lebt niemand.
F: Haben Sie Freunde in der TÜRKEI?
A: Ja über Facebook.
V: Als Sie 2022 in die TÜRKEI abgeschoben wurden, wo haben Sie gelebt?
A: Ich bin in das Dorf gegangen wo mein Vater gelebt hat, dann bin ich zum Mil[i]tär gegangen und als ich das Militär beendet habe, bin ich wieder nach Österreich gekommen.
F: Wie viel Barmittel haben Sie jetzt?
A: Ich habe jetzt kein Geld.
V: Laut Effekten haben Sie nur eine SIM Karte, wo befinden sich Ihre Sachen?
A: bei meiner Freundin in WIEN 21.
F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit?
A: Ich habe ein chronisches Magenproblem.”
3. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag polizeilich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gut TÜRKISCH und Deutsch spreche, er sei TÜRKE und islamischen Glaubens. Das Sorgereicht für seine Kinder komme ihm und Frau XXXX zu. Er verfüge über keine Barmittel. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in Österreich geboren sei und immer hier gelebt habe. Er sei vor ca. 1,5 Jahren abgeschoben worden. Danach sei er wieder illegal mittels Schlepper nach Österreich eingereist und er suche erneut um Asyl an, weil er den Schleppern noch Einiges an Geld schulde, das er nicht habe. In der kurzen Zeit, die er inzwischen in der TÜRKEI gewesen sei, habe er Disziplin gelernt und versuche, sich auch hier zu verbessern. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil er keine Geldmittel habe und den Schlepper nicht bezahlen könne. Diese neuen Fluchtgründe seien ihm seit seiner letzten Einreise nach Österreich bekannt.3. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag polizeilich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gut TÜRKISCH und Deutsch spreche, er sei TÜRKE und islamischen Glaubens. Das Sorgereicht für seine Kinder komme ihm und Frau römisch 40 zu. Er verfüge über keine Barmittel. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in Österreich geboren sei und immer hier gelebt habe. Er sei vor ca. 1,5 Jahren abgeschoben worden. Danach sei er wieder illegal mittels Schlepper nach Österreich eingereist und er suche erneut um Asyl an, weil er den Schleppern noch Einiges an Geld schulde, das er nicht habe. In der kurzen Zeit, die er inzwischen in der TÜRKEI gewesen sei, habe er Disziplin gelernt und versuche, sich auch hier zu verbessern. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil er keine Geldmittel habe und den Schlepper nicht bezahlen könne. Diese neuen Fluchtgründe seien ihm seit seiner letzten Einreise nach Österreich bekannt.
Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen.
4. Mit begründetem Aktenvermerk vom 24.12.2025 hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 24.12.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. 4. Mit begründetem Aktenvermerk vom 24.12.2025 hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 24.12.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2025, 16:30 Uhr, zugestellt.
5. Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 13:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.5. Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 13:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen:
“Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.
Sie sind TÜRKISCHER Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger.
Ihre Identität steht fest. Sie verfügen über Identitätsdokumente. Sie sprechen die Landesprache.
Sie haben in Österreich die Pflichtschule besucht und absolviert, zudem haben Sie in Haft eine Lehre als SCHLOSSER abgeschlossen. Sie sind in Österreich geboren.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Aufgrund Ihrer massiven Straffälligkeit besteht gegen Sie ein Einreiseverbot, welches bis 06.02.2028 in seiner Gültigkeit steht. Sie wurden bereits am 06.03.2022 in die TÜRKEI abgeschoben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kamen Sie trotz bestehenden Einreiseverbot neuerlich und illegal in das Bundesgebiet zurück und kommen seitdem Ihrer Ausreiseverpflichtung vehement nicht nach. In der Vergangenheit wurden Sie bereits fremdenrechtlich festgenommen, sodann Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, um Ihre Abschiebung zu behindern. Sie befanden sich bereits von 21.07.2024 – 11.11.2024 im Stande der Schubhaft. Da es sich um Ihr erstes Asylverfahren handelte und bis zum 11.11.2024 noch eine Entscheidung im Verfahren INT vorlag, wurden Sie unter Anwendung des gelinderen Mittels aus der Schubhaft entlassen.
Auch nach Abschluss des negativen Asylverfahrens haben Sie sich mit einer Ausreise nicht auseinandergesetzt und befanden Sie sich unbekannten Aufenthalts.
Am 24.12.2025 wurden Sie neuerlich durch Beamten der LPD WIEN festgenommen.
Sie stellten im Stande der Anhaltung neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anhaltung basiert auf einem Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Hierbei handelt es sich um Ihre zweite Asylantragstellung. Anzumerken ist, dass Sie sofort nach Vorführung ins Halbgesperre vor das BFA um einen Folgeantrag baten. Sie versuchen mit allen Mitteln in Österreich zu verbleiben und schrecken nicht davor zurück, immer wieder einen Asylantrag zu stellen, um sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Auch im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 konnten Sie keinerlei neuen Fluchtgründe festgestellt werden. Sie stellten im Stande der Anhaltung neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anhaltung basiert auf einem Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Hierbei handelt es sich um Ihre zweite Asylantragstellung. Anzumerken ist, dass Sie sofort nach Vorführung ins Halbgesperre vor das BFA um einen Folgeantrag baten. Sie versuchen mit allen Mitteln in Österreich zu verbleiben und schrecken nicht davor zurück, immer wieder einen Asylantrag zu stellen, um sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Auch im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 konnten Sie keinerlei neuen Fluchtgründe festgestellt werden.
Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie niemals nachgekommen und haben diese wissentlich ignoriert.
Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Sicherung des Asylverfahrens verhalten werden. Eine Greifbarkeit Ihrer Person ist nicht gegeben, zumal Sie bereits wissen, dass die ha. Behörde nach Abschluss Ihres nun zweiten Asylverfahrens bzw. Ihre Abschiebung beabsichtigt.
Weiters sei angemerkt, dass die Behörde die Einleitung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen beabsichtigt.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
? Sie kamen Ihre Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach und zeigten auch keinen tatsächlichen Willen Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern ignorierten diese vehement.
? Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie Ihrer erneuten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachkommen werden.
? Sie wollten somit bewusst Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen
? Mangels entsprechendem Aufenthaltstitels und/ oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten ist es Ihnen nicht mehr erlaubt eine Tätigkeit auszuführen. Es besteht daher keine begründete Aussicht, dass Sie eine rechtmäßige Arbeitsstelle finden.
? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, diese vehement missachteten.
? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und sind zur Arbeitsaufnahme auch nicht berechtigt. Sie sind auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen, haben jedoch auf diese keinen Rechtsanspruch.
? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument und können Österreich nicht aus eigenem legal verlassen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
In Österreich lebt Ihre gesamte Familie. Weiters sind Sie Vater eines minderjährigen Kindes. Ihre gesamte Familie deckte Ihren illegalen Aufenthalt. Sie lebten bei Ihrer Lebensgefährtin in WIEN 21 unangemeldet und gaben dies auch im Zuge der Einvernahme am 24.12.2025 an.
Sie werden jedes Mal nur aktenkundig, wenn Sie mit Ihrer Ex-Freundin und Kindesmutter des gemeinsamen Kindes in Meinungsverschiedenheiten geraten. Anzumerken ist weiters, dass das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter obliegt.
In Ihrem Fall ist von schwerwiegenden kriminellen Handlungen, nämlich vom bewaffneten Raub und von Suchtgiftkriminalität auszugehen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen, insbesondere den Interessen der Kinder, auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen (vgl. auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). In Ihrem Fall ist von schwerwiegenden kriminellen Handlungen, nämlich vom bewaffneten Raub und von Suchtgiftkriminalität auszugehen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen, insbesondere den Interessen der Kinder, auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen vergleiche auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344).
Sie wurden zwischen 2000 und 2020 regelmäßig immer wieder straffällig und wenn Sie nun behauptet, Ihre Familie stehe im Mittelpunkt, dann steht für das BFA fest, dass es ich um eine Schutzbehauptung handelt, siehe dazu den Polizeibericht vom 29.07.2024. Sie, der sich jetzt hinter dem Begriff „Familie“ verstecken will, hat jahrelang keinen Gedanken daran verschwendet, wie vielen Familien Sie mit Ihren Gewalttaten Leid zugefügt haben und wie viele Familien Sie mit Ihrem Gifthandel in den Abgrund trieben. Sie waren schon lange Vater, als Sie durchgehend von 2016 bis 2020 mit Drogen und Tabletten dealten, die Geburt Ihrer Kinder 2017 und 2019 änderte nichts an Ihrem Verhalten. Jetzt verstecken Sie sich hinter dem Kindeswohl. Das Kindeswohl dient aber nicht dazu, von straffälligen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich als Schutzschild vor Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen missbraucht zu werden.
Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur selbst eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013-7, vgl. zur Beurteilung von Art. 8 EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist daher verhältnismäßig.Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen vergleiche zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur selbst eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013-7, vergleiche zur Beurteilung von Artikel 8, EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist daher verhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu seinen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen (in eingeschränktem Ausmaß) durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Dies ist dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch zumutbar, zumal der Kontakt auch während der Inhaftierung des Beschwerdeführers bzw. während seiner Abwesenheit in den letzten beiden Jahren nicht intensiver gewesen sein konnte. Eine allfällige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. die Leistung von Unterhaltszahlungen an die Kinder des Beschwerdeführers kann auch vom bzw. ins Ausland erfolgen. Eine Trennung von seinen Kindern hat der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – im öffentlichen Interesse hinzunehmen.
Bezüglich Ihrer in Österreich lebenden Familie, insbesondre Ihrer Tochter ist folgendes anzuführen:
Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass es Ihnen naturgemäß auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen Sie erlassenen, befristeten Einreiseverbots – bei Erfüllung der entsprechenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.”
Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:
“Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf.“Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf.
Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
[…]
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
[…]
Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr; insbesondere ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz stellten, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern:
Zu Punkt 1:
Sie reisten trotz bestehendem Einreiseverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet. Sie haben keinen Behördenkontakt gesucht und Ihren Aufenthalt im Verdeckten bestritten, um sich Ihrer behördlichen Erreichbarkeit zu entziehen. Sie sind nicht gewillt in die Türkei zurückzukehren und sei auch nicht vor Ihrem Aufgriff bezüglich Schutzsuche an die Behörden herangetreten. Sie stellten jetzt bereits zum zweiten Mal einen Asylantrag, als Sie sich in fremdenpolizeilicher Anhaltung befanden. Sie versuchen mit allen Mitteln in Österreich zu verbleiben, um einer Abschiebung in die TÜRKEI zu entweichen. Zuletzt gaben Sie auch im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 an, dass Sie sich einer Abschiebung in die TÜRKEI widersetzen. Bereits Ihr gezeigtes Verhalten in der Vergangenheit (Verschlucken einer Rasierklinge) zeigt neuerlich, dass Sie nicht einmal davor zurück schrecken sich vor Ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit zu schädigen.
Laut Maßnahmenmeldung vom 28.07.2024 verschluckte Sie am 28.07.2024 zur Verhinderung Ihrer Abschiebung eine Rasierklinge. Laut einem Auszug aus der Krankenkartei sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.07.2024 hat die geschluckte Rasierklinge den Körper mit dem Stuhlgang verlassen. Aus dem Auszug aus der Krankenkartei geht hervor, dass Sie die Rasierklinge – mit Plastik und Handschuh umwickelt – schluckten, um nicht in die TÜRKEI abgeschoben zu werden. Sie verhielten sich im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2024 gegenüber den ausführenden Beamten äußerst aggressiv.
Zu Punkt 2+3:
Aufgrund Ihrer massiven Straffälligkeit besteht gegen Sie ein Einreiseverbot, welches bis 06.02.2028 in seiner Gültigkeit steht. Sie wurden bereits am 06.03.2022 in die TÜRKEI abgeschoben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kamen Sie trotz bestehenden Einreiseverbot neuerlich und illegal in das Bundesgebiet zurück und kommen seitdem Ihrer Ausreiseverpflichtung vehement nicht nach.
Zu Punkt 5:
Bereits bei Ihrem ersten Asylantrag am 21.07.2024 befanden Sie sich in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten wurden.Bereits bei Ihrem ersten Asylantrag am 21.07.2024 befanden Sie sich in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurden.
Bei Ihrer neuerlichen Asylantragstellung am 24.12.2025 befanden Sie sich ebenso in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten wurden.Bei Ihrer neuerlichen Asylantragstellung am 24.12.2025 befanden Sie sich ebenso in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurden.
Beide Asylanträge stellten Sie erst als Sie sich in Haft befanden, zuvor suchten Sie aus eigenem zu keinem Zeitpunkt Behördenkontakt. Sie versuchen mit allen Mitteln Ihre Abschiebung zu verhindern und schreckten nicht davor zurück missbräuchliche Asylanträge zu stellen.
Sie stellten Ihre Asylanträge rein aus familiären und wirtschaftlichen Gründen.
Abschließend wird angeführt, dass bei Ihren zwei Asylantragstellungen eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.
Zu Punkt 7:
Sie kamen dem gelinderen Mittel am Anfang nach, jedoch beschlossen Sie nach einiger Zeit dem gelinderen Mittel nicht mehr nachzukommen. Im Zuge der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie gesundheitsbedingt der täglichen Meldeverpflichtung nicht mehr nachkommen konnten. Ärztliche Atteste legten Sie zu keinem Zeitpunkt vor oder suchten aus eigenem zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu einer Polizeiinspektion auf.
Zu Punkt 9:
Zu Ihren familiären Bindungen wird angeführt, dass gegen Sie bereits ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht und Sie ebenso bereits in die Türkei abgeschoben wurden. Ihre minderjährige Tochter stellt keinen Grund dar, um illegal in Österreich zu verbleiben. Weiters obliegt das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter.
Sie sind zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher weder gegenwärtig noch zukünftig in der Lage, Ihren Aufenthalt und Ihre Ausreise, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Sie sind gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel, welche Sie aus einer legalen bzw. stabilen Quelle erwirtschaftet haben. Auf die Unterstützung anderer Personen haben Sie keinen Rechtsanspruch. Auch haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungen. Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit besteht die Gefahr, dass Ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen.
Sie verfügen über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das Ihnen ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Sie waren nicht behördlich nicht gemeldet und Ihren illegalen Aufenthalt im Verdeckten führten. Sie sind ohnehin nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie aufgrund des Grades Ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt haben, um nicht Ihr Verfahren zu erschweren und unterzutauchen.
Aufgrund des Vorverhaltens Ihrer Person sowie den dargelegten Vorstrafen, die auf ein hohes Gewaltpotenzial sowie eine hohe kriminelle Energie Ihrer Person schließen lassen, war davon auszugehen, dass Ihr Aufenthalt eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" darstellt.
Ihr persönliches Verhalten (Missachtung behördlicher Auflagen und Entscheidungen, bewusster illegaler Aufenthalt in Österreich, Missachtung der gegen Sie bestehenden Ausreiseverpflichtung) zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten, und besteht die Gefahr, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen, zumal Sie wissen, dass Ihre Abschiebung vorgesehen ist und diese auch nicht unmöglich erscheint.
Eine begründete Fluchtgefahr liegt in Anbetracht der Aktenlage und Ihren eigenen Angaben vor. Sie wissen, dass Ihre Abschiebung nicht unmöglich erscheint. Bei einem Verfahren auf freien Fuß können Sie sich dem Verfahren jederzeit entziehen und untertauchen.
Ihre Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher – zum jetzigen Zeitpunkt – weiterhin möglich. Gegenteilige Informationen liegen derzeit nicht vor.
Daher ist die Entscheidung auch (unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage) verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Das Gesamtbild ergab, dass Sie nicht bereit sind, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Sie missachten die österreichische Rechtsordnung gravierend und wurden gravierend straffällig. Es war daher aufgrund des Gesamtverhaltens /persönlichen Verhaltens Ihres davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" darstellt. In Ihrem Fall war aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Auch die ehemalige Lebensgefährtin des BF / Mutter Ihrer Tochter sowie der Bruder (konnten Sie nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Die neue Freundin (kennt Sie erst seit kurzer Zeit) und war nicht einmal in Kenntnis darüber, dass Sie sich trotz Einreiseverbot in Österreich aufhalten. Ihre neue Freundin war auch als Zeugin in der Schubhaftverhandlung am 30.07.2024 als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und einvernommen. Auch als Ihre Freundin über Ihren illegalen Aufenthalt informiert wurde, schreckte diese auch nicht neuerlich zurück Sie unangemeldet in WIEN 21 im Verborgenen zu halten.
Aufgrund des Vorverhaltens Ihrer Person und Ihren Angehörigen war daher nicht davon auszugehen, dass Sie sich […] bei Ihrem Bruder oder Ihrer neuen Freundin für die Behörde zur Verfügung halten.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deli[n]quenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion WIEN – scheinen folgende Verurteilungen auf:
01. Verurteilung
Gericht: JGH WIEN
[…]
30.10.2000
[…]
Delikt: PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 PAR 229/1 PAR 15 136/1 StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe
[…]
02. Verurteilung
Gericht: JGH WIEN
[…]
Rechtskräftig seit: 23.10.2001
Delikt: PAR 83/1 PAR 15 83/1 PAR 125 127 StGB
Delikt: PAR 50 ABS 1/2 U 3 WaffG
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 5 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
[…]
03. Verurteilung
Gericht: JGH WIEN
[…]
Rechtskräftig seit: 14.06.2002
Delikt: PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 15 Monate
[…]
04. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
[…]
Rechtskräftig seit: 23.06.2004
Delikt: PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (4. FALL) StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Jahre
Zusatz: Junge(r) Erwachsene(r)
05. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
[…]
Rechtskräftig seit: 21.12.2007
Delikt: PAR 15 142/1 143 (1. FALL) PAR 142/1 143 (1. FALL) StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 9 Jahre
[…]
06. Verurteilung
Gericht: BG LEOPOLDSTADT
[…]
Rechtskräftig seit: 03.05.2018
Delikt: § 27 (1 u 2) Z 1 1.2. Fall SMGDelikt: Paragraph 27, (1 u 2) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG
[…]
Strafausmaß:
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
[…]
07. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
[…]
Rechtskräftig seit: 11.08.2020
Delikt: § 28a (1) 4. Fall und 5. Fall SMGDelikt: Paragraph 28 a, (1) 4. Fall und 5. Fall SMG
[…]
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Jahre
Sie wurden insgesamt zu mehr als 14 Jahren Haft in Österreich verurteilt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Aus der Aktenlage ist eindeutig ersichtlich, dass Sie sich vor ha. Behörde verborgen halten, um somit Ihre Abschiebung zu verhindern. Weiters stellten Sie bereits am 24.12.2025 Ihren zweiten Asylantrag. Sofern relevanten Fluchtgründe vorliegen, so ist nicht erklärlich, warum Sie beispielsweise keine Rechtsmittel in Ihrem ersten Asylverfahren einlegten. Ihr erstes Asylverfahren wurde negativ entschieden und wurden im zweiten Asylverfahren ebenso keine relevanten Fluchtgründe dargelegt. Sie versuchen mit allen Mitteln Ihre Abschiebung zu behindern. Weiters kam auch bereits das Bundesverwaltungsgericht zum Entschluss, dass die Schubhaft in Ihrem Fall verhältnismäßig ist und Ihrem Fall eindeutig Fluchtgefahr besteht. Die neuerliche Verhängung der Schubhaft wird dadurch verstärkt, dass Sie sich bereits nach Erlassung eines gelinderen Mittels mit täglicher Meldeverpflichtung dieser nach einer Zeit entzogen. Im ganzen Jahr 2025 suchten Sie aus eigenem zu keinem Zeitpunkt Behördenkontakt. Zuletzt gaben Sie im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 an, dass Sie sich neuerlich einer Abschiebung in die TÜRKEI widersetzen werden.
Mit Ihrer missbräuchlichen Asylantragstellungen versuchen Sie jedes Mal ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erschleichen.
Zusammengefasst sind Sie ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch.
Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass Sie im Falle einer Entlassung Ihren illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen würden.
Auch hier steht jedoch Ihr Verhalten im Vordergrund, welches gegen eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung spricht. Mit dieser Variante wären die weiteren Verfahren keinesfalls gesichert, so könnten Sie dennoch neuerlich untertauchen und wären für das Verfahren nicht greifbar.
So ist die Verhängung der Schubhaft in Ihrem Fall das einzige effektive Mittel, um die weiteren ha. Verfahren zu führen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sollten Sie dennoch ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.
Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.”
6. Mit Schriftsatz vom 05.01.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 25.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:
“Der BF wurde in Österreich geboren und ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Er war im Besitz eines unbefristeten Daueraufenthaltes (Daueraufenthalt EU). Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021 eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren gegen den BF erlassen. Am 06.03.2022 wurde der BF in die TÜRKEI abgeschoben.“Der BF wurde in Österreich geboren und ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Er war im Besitz eines unbefristeten Daueraufenthaltes (Daueraufenthalt EU). Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren gegen den BF erlassen. Am 06.03.2022 wurde der BF in die TÜRKEI abgeschoben.
Der BF stellte am 21.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 22.11.2024 vollumfänglich abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt und erwuchs am 11.01.2025 in Rechtskraft.
Am 24.12.2025 wurden Beamten der LPD Wien zur [Adresse XX] beordert. Aufgrund des illegalen Aufenthalts des BF wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen und werde er ins PAZ HERNALSER GÜRTEL überstellt.
Im Zuge der Einvernahme zur Schubhaft brachte der BF seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. Der BF brachte vor, nicht in die TÜRKEI zurückkehren zu können. Der BF ist somit Asylwerberin im offenen Asylverfahren. Mit Bescheid vom 02.01.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben.Im Zuge der Einvernahme zur Schubhaft brachte der BF seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. Der BF brachte vor, nicht in die TÜRKEI zurückkehren zu können. Der BF ist somit Asylwerberin im offenen Asylverfahren. Mit Bescheid vom 02.01.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Drei Geschwister, seine Tochter […] und seine Lebensgefährtin leben in Österreich. Der BF ist bereit mit den Behörden zu kooperieren und verfügt der BF über eine potenzielle Meldeadresse bei seinem Bruder XXXX . Des weiteren könnte ihn sein Bruder XXXX ebenfalls finanziell unterstützen.Drei Geschwister, seine Tochter […] und seine Lebensgefährtin leben in Österreich. Der BF ist bereit mit den Behörden zu kooperieren und verfügt der BF über eine potenzielle Meldeadresse bei seinem Bruder römisch 40 . Des weiteren könnte ihn sein Bruder römisch 40 ebenfalls finanziell unterstützen.
Zum Beweis beantragt der BF die zeugenschaftliche Einvernahme
des Herren XXXX . Der Bruder des BF möchte diesen gerne mit einer Meldeadresse und einer möglichen Unterkunftnahme an der o.g. Adresse unterstützen.des Herren römisch 40 . Der Bruder des BF möchte diesen gerne mit einer Meldeadresse und einer möglichen Unterkunftnahme an der o.g. Adresse unterstützen.
Sowie des Herren XXXX . Der Bruder des BF möchte diesen finanziell unterstützen.Sowie des Herren römisch 40 . Der Bruder des BF möchte diesen finanziell unterstützen.
Im Falle des BF liegt weder eine Fluchtgefahr vor, noch ist die Schubhaft notwendig oder verhältnismäßig.”
Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus:
“1. Keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Im gegenständlichen Fall verhängte die Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Allerdings hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens substantiiert auseinander zu setzten.Im gegenständlichen Fall verhängte die Behörde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Allerdings hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens substantiiert auseinander zu setzten.
Der VwGH hat hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung gem. § 76 Abs 2 Z 1 FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzen hat [VwGH Ra 2019/21/0367-7 vom 27.04.2020].Der VwGH hat hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzen hat [VwGH Ra 2019/21/0367-7 vom 27.04.2020].
Die Behörde hätte sich näher mit der voraussichtlichen Länge des Asylverfahrens näherauseinandersetzen müssen.
2. Zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und zur angenommen Verzögerungsabsicht:
Gegenüber Asylwerber*innen kommt Schubhaft nur in sehr engen Grenzen in Frage. Das BFA stützt sich gegenständlich darauf, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs 5 BFA-VG vorliegen würden. In einem solchen Fall sei keine Gefährdungsprognose durchzuführen.Gegenüber Asylwerber*innen kommt Schubhaft nur in sehr engen Grenzen in Frage. Das BFA stützt sich gegenständlich darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vorliegen würden. In einem solchen Fall sei keine Gefährdungsprognose durchzuführen.
§ 40 Abs 5 BFA-VG ist der Bestimmung des § 76 Abs 6 FPG nachgebildet, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen ist. Gem § 40 Abs 5 BFA-VG darf im Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Antrag zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Ist bereits die weitere Anhaltung im Stande der Festnahme unzulässig, trifft dies erst recht auf die nachfolgende Schubhaft zu. In einem solchen Fall ist auch im Schubhaftbescheid eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft nach Antragstellung erforderlich (vgl VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG ist der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nachgebildet, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen ist. Gem Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG darf im Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Antrag zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Ist bereits die weitere Anhaltung im Stande der Festnahme unzulässig, trifft dies erst recht auf die nachfolgende Schubhaft zu. In einem solchen Fall ist auch im Schubhaftbescheid eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft nach Antragstellung erforderlich vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).
Gem der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Verzögerungsabsicht eine Grobprüfung des Antrages durchzuführen, um die Motive für die Antragstellung beurteilen zu können (vgl VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Antrag ausschließlich zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; zuletzt VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017).Gem der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Verzögerungsabsicht eine Grobprüfung des Antrages durchzuführen, um die Motive für die Antragstellung beurteilen zu können vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Antrag ausschließlich zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; zuletzt VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017).
Der BF hat im gegenständlichen Fall den Antrag auf internationalen Schutz nicht – jedenfalls nicht ausschließlich – in Verzögerungsabsicht gestellt.
Im Bescheid der belangten Behörde wird die geforderte Verzögerungs- bzw. Missbrauchsabsicht des BF auch nicht nachvollziehbar begründet. Die belangte Behörde verabsäumt es genau darzulegen worin die Missbrauchsabsicht des BF gelegen ist.
Da die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht vorliegen, erweist sich (jedenfalls) die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz als rechtswidrig.
3. Zum Nichtvorliegen der Fluchtgefahr gem § 76 Abs 3 FPG3. Zum Nichtvorliegen der Fluchtgefahr gem Paragraph 76, Absatz 3, FPG
Die belangte Behörde stützt die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf die Ziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Im ggstl. Fall ist das Vorliegen einer Fluchtgefahr jedoch zu verneinen:Die belangte Behörde stützt die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf die Ziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Im ggstl. Fall ist das Vorliegen einer Fluchtgefahr jedoch zu verneinen:
Zur Z 1, 2, 3:Zur Ziffer eins, 2, 3 :
Der BF verweist auf die Judikatur des VwGH, wonach das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht bereits per se Fluchtgefahr annehmen lässt [Vgl. VwGH 27.10.2020 Ra 2019/21/0274; siehe auch VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336].
Zu Z 7: Das BFA führt weiters an, dass der BF seiner Verpflichtung aus der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht nachgekommen ist. Dabei wurden die Angaben des BF nicht berücksichtigt, warum er dem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der BF dem gelinderen Mittel über einen längeren Zeitraum sehr wohl Folge geleistet hat. Der BF möchte ausführen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, chronische Magenschmerzen, der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte.Zu Ziffer 7 :, Das BFA führt weiters an, dass der BF seiner Verpflichtung aus der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht nachgekommen ist. Dabei wurden die Angaben des BF nicht berücksichtigt, warum er dem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der BF dem gelinderen Mittel über einen längeren Zeitraum sehr wohl Folge geleistet hat. Der BF möchte ausführen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, chronische Magenschmerzen, der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte.
Zu Z 9: Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass die bP über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Angemerkt wird aber, dass die bP kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen [VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336].Zu Ziffer 9 :, Zu Unrecht stützt sich das BFA auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass die bP über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Angemerkt wird aber, dass die bP kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen [VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336].
Der BF verweist auf den Beweisantrag und weist nochmals darauf hin, dass er bei den beantragen Zeugen Unterkunft nehmen kann und diese ihn auch finanziell unterstützen könnten. [..]
Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird auch mit der Straffälligkeit des BF begründet und dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0276, zitiert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien ist [vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264].Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird auch mit der Straffälligkeit des BF begründet und dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0276, zitiert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien ist [vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264].
Im Falle des BF liegt in Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles keine Fluchtgefahr vor.
[4]. Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels
Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinandersetzen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinandersetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.
Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.
Der BF legte bereits unter Punkt II. dar, dass er über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder XXXX verfügt. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).Der BF legte bereits unter Punkt römisch zwei. dar, dass er über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder römisch 40 verfügt. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).
Der VwGH hat überdies klargestellt, dass es bei der Prüfung, ob ein gesicherter Wohnsitz vorliegt, nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung ankommt (vgl VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). So steht etwa ein im (Haupt-)Mietvertrag festgesetztes Untermietverbot der Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überlassung der Wohnung unentgeltlich erfolgt, womit ohnehin nicht gegen ein Untermietverbot verstoßen wird.Der VwGH hat überdies klargestellt, dass es bei der Prüfung, ob ein gesicherter Wohnsitz vorliegt, nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung ankommt vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). So steht etwa ein im (Haupt-)Mietvertrag festgesetztes Untermietverbot der Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überlassung der Wohnung unentgeltlich erfolgt, womit ohnehin nicht gegen ein Untermietverbot verstoßen wird.
Die BF ist bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. […]
Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
[…]”
7. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 05.01.2026 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:7. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 05.01.2026 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:
“Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am XXXX in Österreich geboren.“Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am römisch 40 in Österreich geboren.
Er besuchte im Bundesgebiet 1 Jahr Vorschule, 4 Jahre Volksschule und 4 Jahre Hauptschule.
Anschließend absolvierte er für 16 Monate eine Lehre.
Er verfügte über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Daueraufenthalt EU".
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 30.10.2000, rechtskräftig 03.11.2000 wurde der Bf. nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 140, 15; § 229 Abs. 1; §§15, 136 Abs. 1 StGB als Jugendstraftäter zu einer Freiheitsstrafe von 12Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und wurde die Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 30.10.2000, rechtskräftig 03.11.2000 wurde der Bf. nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 140, 15,; Paragraph 229, Absatz eins,; §§15, 136 Absatz eins, StGB als Jugendstraftäter zu einer Freiheitsstrafe von 12Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und wurde die Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 17.10.2001, rechtskräftig 23.10.2001 wurde der Bf. nach § 83 Abs. 1, §§ 15, 83 Abs. 1; §§ 125, 127 StGB; § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG als Jugendstraftäter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 30.10.2000 auf 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 17.10.2001, rechtskräftig 23.10.2001 wurde der Bf. nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraphen 15, 83, Absatz eins,; Paragraphen 125, 127, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG als Jugendstraftäter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 30.10.2000 auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 14.06.2002, rechtskräftig 14.06.2002 wurde der Bf. nach §§ 127,128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 15 StGB als Jugendstraftäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Verurteilung vom 17.10.2001 widerrufen.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 14.06.2002, rechtskräftig 14.06.2002 wurde der Bf. nach Paragraphen 127,,128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 15, StGB als Jugendstraftäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Verurteilung vom 17.10.2001 widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 23.06.2004, rechtskräftig 23.06.2004 wurde der Bf. als junger Erwachsener nach §§ 127 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2 130 (4. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Verurteilung vom 30.10.2000 widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 23.06.2004, rechtskräftig 23.06.2004 wurde der Bf. als junger Erwachsener nach Paragraphen 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 2 130 (4. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Verurteilung vom 30.10.2000 widerrufen.
Im Zeitraum 22.04.2004-23.02.2007 befand sich der Bf. in Haft.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 18.12.2007, rechtskräftig 21.12.2007, wurde der Bf. nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (1. Fall); §§ 142 Abs. 1, 143 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 18.12.2007, rechtskräftig 21.12.2007, wurde der Bf. nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (1. Fall); Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
Im Zeitraum 17.04.2007-15.04.2016 befand sich der Bf. in Haft.
Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros, vom 20.01.2009, […] wurde gegen den Bf. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, wegen mehreren Raubüberfällen, bei denen er gegenüber den einzelnen Opfern besonders brutal vorgegangen war und auch Schusswaffen und Stahlruten zum Einsatz gekommen sind, erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom UVS […] vom 24.11.2009 nicht Folge gegeben.
Am 14.01.2014 stellte der Bf. aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 31.10.2014 stattgegeben.
Mit Urteil des Bezirksgerichts LEOPOLDSTADT […] vom 18.01.2018, rechtskräftig 03.05.2018 wurde der Bf. nach § 27 (1 u 2) Z 1 1.2. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts LEOPOLDSTADT […] vom 18.01.2018, rechtskräftig 03.05.2018 wurde der Bf. nach Paragraph 27, (1 u 2) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 11.08.2020, rechtskräftig 11.08.2020 wurde der Bf. nach § 28a (1) 4. Fall und 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 11.08.2020, rechtskräftig 11.08.2020 wurde der Bf. nach Paragraph 28 a, (1) 4. Fall und 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Im Zeitraum 23.04.2020-01.10.2020 befand sich der Bf. in Haft.
Im Zeitraum 15.01.2021-16.04.2021 absolvierte der Bf. eine stationäre Suchtmittel-Therapie.
Mit Bescheid vom 17.03.2021 wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen, eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.Mit Bescheid vom 17.03.2021 wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen, eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bf. am 11.05.2021 durch Hinterlegung im Akt. Die Entscheidung erwuchs mit 09.06.2021 in Rechtskraft.
Die sofortige Abschiebung des Bf. scheiterte an der Greifbarkeit des Bf., er hielt sich weiterhin im Verborgenen auf, um eine Abschiebung zu vereiteln,
Erst am 01.03.2022 konnte der Bf. zufälligerweise festgenommen werden, weil sich seine Ex-Lebensgefährtin und Mutter seines jüngsten Kindes von ihm bedroht gefühlt und die Polizei verständigt hatte.
Am 06.03.2022 wurde der Bf. im Stande der Schubhaft in die TÜRKEI abgeschoben.
Am 02.11.2022 stellte der Bf. einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, der mit Bescheid vom 04.08.2023 zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs erstinstanzlich mit 18.09.2023 in Rechtskraft.
Der Bf. reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt, lt. eigenen Angaben im November 2023 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung im Verborgenen auf.
Am 20.07.2024 wurde der Bf. zufälligerweise von Beamten der LPD WIEN einer Personenkontrolle unterzogen und wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt.
Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde er festgenommen und ins PAZ HG verbracht.
Am 21.07.2024 stellte der Bf. im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er zwischenzeitlich 1,5 Jahre den Militärdienst in der TÜRKEI absolviert hätte, und hätte ihm danach die Obdachlosigkeit und Armut gedroht.
Mit Mandatsbescheid vom 21.07.2024 wurde gegen den Bf. gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 21.07.2024 wurde gegen den Bf. gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Am 28.07.2024 erging vom PAZ HG eine Maßnahmenmeldung, wonach der Bf. am 28.07.2024 zur Verhinderung seiner Abschiebung eine Rasierklinge verschluckt hatte. Laut einem Auszug aus der Krankenkartei sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.07.2024 hat die geschluckte Rasierklinge den Körper mit dem Stuhlgang verlassen. Laut Befund und Gutachten vom 30.07.2024 bestanden keine Schmerzen oder Verletzungen sowie keine Beschwerden. Aus dem Auszug aus der Krankenkartei geht weiters hervor, dass der Bf. die Rasierklinge – mit Plastik und Handschuh umwickelt – schluckte, um nicht in die TÜRKEI abgeschoben zu werden.
Die gegen die angeordnete Schubhaft eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 30.07.2024 als unbegründet abgewiesen.
Bis zum 11.11.2024 befand sich der Bf. in Schubhaft.
Da bis dahin noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren ergangen war, wurde der Bf. am 11.11.2024 aus der Schubhaft entlassen und wurde gegen ihn das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Der Asylantrag des Bf. wurde mit Bescheid vom 22.11.2024 abgewiesen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Es wurde keine neue Rückkehrentscheidung erlassen, da bereits eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gültig bis zum 06.03.2028 vorlag. Die Entscheidung erwuchs erstinstanzlich mit 11.01.2025 in Rechtskraft.Der Asylantrag des Bf. wurde mit Bescheid vom 22.11.2024 abgewiesen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Es wurde keine neue Rückkehrentscheidung erlassen, da bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gültig bis zum 06.03.2028 vorlag. Die Entscheidung erwuchs erstinstanzlich mit 11.01.2025 in Rechtskraft.
Am 13.01.2025 teilte die PI HERNALSER GÜRTEL, dass der Bf. seiner Meldeverpflichtung zuletzt am 05.12.2024 nachgekommen wäre, am 06.12.2024 hätte er sich telefonisch krankgemeldet und seither nichts mehr von sich hören lassen.
Am 29.01.2025 hat der Bf. seinen seit dem 04.12.2024 gemeldeten Wohnsitz abgemeldet und war für die Behörde nicht mehr greifbar. Er kam auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb beharrlich im Bundesgebiet und setzte seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fort.
Am 24.12.2025 wurde der Bf. zufälligerweise im Zuge einer Amtshandlung aufgegriffen, da seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seines jüngsten Kindes aufgrund seines aggressiven Verhaltens in ihrer Wohnung Anzeige gegen den Bf. erstattet hat.
Es wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des Bf. sowie eine Aufenthaltsermittlung festgestellt. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde der Bf. festgenommen und ins PAZ-HG verbracht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.12.2025 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er einen Asyl-Folgeantrag stellen möchte, da er nicht in die TÜRKEI zurückkönne, weil er illegal und schlepperunterstützt eingereist wäre, die Schlepper bezahlen müsste, und hätte er die Geldmittel dafür nicht.
Da er die Meldeverpflichtung des gelinderen Mittels nicht eingehalten hätte, wäre er untergetaucht und hätte unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin in WIEN 21 Unterkunft genommen. Er hätte dort keinen Wohnsitz gemeldet, da ihm bewusst war, dass ihn die Polizei sucht. Seinen Lebensunterhalt hätte er durch das Sammeln von Pfandflaschen im Wert von ca. EUR 70,- pro Tag bestritten. Sein Kind in Österreich würde er ca. 1 Mal pro Woche sehen, das ältere Kind lebe mit der Kindesmutter in KROATIEN und hätte diese auf Unterhalt verzichtet. In Österreich leben außer seiner Tochter 3 Geschwister, seine Lebensgefährtin und weitere Verwandte. In der TÜRKEI habe er keine Familienangehörige mehr, nur Freunde, die er über FACEBOOK gefunden hätte. Er gab weiters an, ein chronisches Magenleiden zu haben.
Mit Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 24.12.2025 wurde die Anhaltung des Bf. trotz Asylantragstellung aufrechterhalten.Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 24.12.2025 wurde die Anhaltung des Bf. trotz Asylantragstellung aufrechterhalten.
Anschließend wurde der Bf. der Asylgruppe zur Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vorgeführt.
Mit Bescheid vom 25.12.2025 wurde gegen den Bf. zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.Mit Bescheid vom 25.12.2025 wurde gegen den Bf. zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
Eine freiwillige Ausreise hat der Bf. bis dato nicht beantragt und verfügt er offensichtlich auch über keine Geldmittel, um die Ausreise und den Aufenthalt bis dahin zu finanzieren. Zudem hat er bereits in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, nicht in die TÜRKEI zurückkehren zu wollen und sich seiner Abschiebung zu widersetzen.
Er verfügt über keinerlei Geldmittel und kam daher auch keine Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages in Frage. Zudem würde dadurch auch der Zweck der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung nicht erreicht werden können.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. nicht in Betracht, da er weder über eine benennbare Unterkunft noch über Geldmittel verfügte, und seine sozialen Kontakte in Österreich bislang lediglich für sein Untertauchen genutzt hatte. Zudem hatte er sich bereits erst vor ca. einem Jahr dem gelinderen Mittel entzogen.
Es musste daher auch davon ausgegangen werden, dass sich der Bf. durch Untertauchen abermals dem Zugriff der Behörde entziehen, und auch einer Meldeverpflichtung selbst bei einem zugewiesenen Quartier nicht nachkommen wird, da er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte.
Es handelt sich beim Bf. um eine junge, bis auf ein chronisches Magenleiden gesunde und arbeitsfähige Person, und ist es für ihn ein Leichtes, kurzfristig seinen Aufenthaltsort zu ändern, und woanders seine Pfandflaschen zu sammeln.
Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultima ratio über den Bf. die Schubhaft angeordnet.
Vom Bf. wurden außer einem chronischen Magenleiden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen behauptet, und wurden auch keine medizinischen Befunde oder Unterlagen vorgelegt.
Es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird innerhalb von 24 Stunden dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.
Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da davon ausgegangen werden muss, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da davon ausgegangen werden muss, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
Diese Verfahrensanordnung wurde dem Bf. nachweislich am 29.12.2025 zugestellt.
Am 02.01.2026 wurde dem Bf. im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der mündliche Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.Am 02.01.2026 wurde dem Bf. im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der mündliche Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.
Diese Entscheidung ist seit dem 02.01.2026 durchsetzbar.
Es ist beabsichtigt den Bf. so schnell wie möglich in die TÜRKEI abzuschieben. Aufgrund der angekündigten Wiedersetzung gegen die Abschiebung wird wahrscheinlich eine begleitete Abschiebung organisiert werden müssen, die eine Vorlaufzeit von ca. 3-4 Wochen benötigt. Diese Verzögerung ist jedoch dem Bf. anzulasten.
Zur Beschwerdeschrift ist noch Folgendes anzumerken:
Die Behauptung, dass der Bf. bei einem Bruder Unterkunft nehmen, vom 2. Bruder finanziell unterstützt werden würde, und er selbst mit den Behörden kooperieren würde, geht insofern ins Leere, in dem er bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.12.2025 eingeräumt hatte, dass er sich dem gelinderen Mittel entzogen und anschließend seinen Wohnsitz abgemeldet hatte, da ihm bewusst war, dass die Polizei ihn suchen würde. Zudem hat er bereits angekündigt, sich der Abschiebung widersetzen zu wollen. Da kann wohl von einer Kooperationsbereitschaft des Bf. keine Rede sein.
Zur Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens wird angemerkt, dass der Bf. noch vor der Anordnung der Schubhaft der Asylgruppe zur Erstbefragung vorgeführt wurde, mittlerweile wurde dem Bf. bereits am 29.12.2025 die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG zugestellt, und am 02.01.2026 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der mündliche Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Es ist somit klar ersichtlich, dass das Asylverfahren zügig geführt wird, zumal seit dem 24.12.2025 aufgrund der Feiertage lediglich 4 „normale" Arbeitstage zu verzeichnen waren.Zur Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens wird angemerkt, dass der Bf. noch vor der Anordnung der Schubhaft der Asylgruppe zur Erstbefragung vorgeführt wurde, mittlerweile wurde dem Bf. bereits am 29.12.2025 die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG zugestellt, und am 02.01.2026 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der mündliche Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Es ist somit klar ersichtlich, dass das Asylverfahren zügig geführt wird, zumal seit dem 24.12.2025 aufgrund der Feiertage lediglich 4 „normale" Arbeitstage zu verzeichnen waren.
Der Hinweis auf § 40 Abs. 5 BFA-VG im Zusammenhang mit einer Grobprüfung des Antrages ist anzuführen, dass der Bf. sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu seinen Fluchtgründen befragt wurde als auch bei der Erstbefragung vor der Asylgruppe noch vor Anordnung der Schubhaft. Der Bf. hat zu keiner Zeit auch nur im Entferntesten eine tatsächliche, asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, sondern lediglich, dass er nicht in der TÜRKEI leben möchte, da ihm dort nach seinem Militärdienst Obdachlosigkeit und Armut gedroht hätten, und ihn aufgrund seiner Vorstrafen niemand einstellen würde. Hier handelt es sich um eine rein wirtschaftliche Motivation, die absolut keinem Asylgrund der GFK entspricht. Es liegt eindeutig auf der Hand, dass der Bf. durch diese Antragstellung lediglich seine Abschiebung verzögern bzw. verhindern wollte.Der Hinweis auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG im Zusammenhang mit einer Grobprüfung des Antrages ist anzuführen, dass der Bf. sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu seinen Fluchtgründen befragt wurde als auch bei der Erstbefragung vor der Asylgruppe noch vor Anordnung der Schubhaft. Der Bf. hat zu keiner Zeit auch nur im Entferntesten eine tatsächliche, asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, sondern lediglich, dass er nicht in der TÜRKEI leben möchte, da ihm dort nach seinem Militärdienst Obdachlosigkeit und Armut gedroht hätten, und ihn aufgrund seiner Vorstrafen niemand einstellen würde. Hier handelt es sich um eine rein wirtschaftliche Motivation, die absolut keinem Asylgrund der GFK entspricht. Es liegt eindeutig auf der Hand, dass der Bf. durch diese Antragstellung lediglich seine Abschiebung verzögern bzw. verhindern wollte.
Zum behaupteten Nichtvorliegen der Fluchtgefahr, kann nur wiederholt angegeben werden, dass der Bf. bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.12.2025 eingeräumt hat, dass er sich dem gelinderen Mittel entzogen und anschließend seinen Wohnsitz abgemeldet hatte, da ihm bewusst war, dass die Polizei ihn suchen würde.
Er ist dem gelinderen Mittel lediglich im Zeitraum 12.11.2024-05.12.2024, also nicht einmal einen Monat, nachgekommen, da kann wohl nicht die Rede von einem längeren Zeitraum sein. Er hat sich zwar am 06.12.2024 telefonisch bei der PI krankgemeldet, es wurde von ihm jedoch zu keiner Zeit eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, er hat auch seine Meldeverpflichtung nicht wieder aufgenommen, und er hat sich nicht mit der Behörde in Verbindung gesetzt. Stattdessen hat er noch seinen Wohnsitz abgemeldet, da ihm, wie er selbst einräumte, bewusst war, dass ihn die Polizei suchen würde. Magenschmerzen per se sind kein Grund, einer Meldeverpflichtung, die lediglich kurze Zeit in Anspruch nimmt, nicht nachzukommen. Wenn die Magenschmerzen für längere Zeit so schlimm gewesen wären, dass er einer Meldeverpflichtung nicht nachkommen kann, wäre vermutlich ein Krankenhausaufenthalt geboten gewesen, zumindest hätte er eine ärztliche Bestätigung vorlegen können.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Bf. seine sozialen Kontakte in Österreich dafür genutzt, ihn beim Untertauchen zu unterstützen und nicht dafür, ihn von einem Untertauchen abzuhalten. Somit sind in seinem Fall diese Kontakte nicht dafür geeignet, das Verfahren und die Abschiebung zu sichern, sie würden eher den Bf. beim neuerlichen Untertauchen decken und unterstützen.
Die Straffälligkeit des Bf. mag zwar per se kein Kriterium für eine Fluchtgefahr sein, jedoch in einer Zusammenschau des Gesamtverhaltens des Bf. ist auch die massive Straffälligkeit im Zusammenhang mit seiner Beschaffungskriminalität und verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Beurteilung seines Verhaltens, seiner Gesetzestreue, seinem Respekt vor Behördenentscheidungen und seiner Kooperationsbereitschaft heranzuziehen.
Dass das gelindere Mittel beim Bf. nicht ausreichend ist, hat er selbst durch sein Vorverhalten und seine Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme bewiesen, wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde. Gegen ihn das gelindere Mittel ein weiteres Mal anzuordnen wäre daher grob fahrlässig, zumal er auch bereits die Widersetzung der Abschiebung angekündigt hat.”
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die polizeiamtsärztlichen Unterlagen an und lud die Parteien mit Schriftsätzen vom 07.01.2026 zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2026.
Die mündliche Verhandlung am 08.01.2026, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und das Bundesamt teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?
BF: Deutsch, muttersprachlich zu sagen, TÜRKISCH gesprochen.
R: Stimmt es, dass Sie in Österreich 1 Jahr Vorschule, 4 Jahre Volksschule bzw. 5 Jahre Volksschule (AS 77) und 5 Jahre Hauptschule absolviert haben, wie Sie in der EV vor der BPD Wien angaben?
BF: 5 Jahre Volksschule, 5 Jahre Hauptschule.
R: Waren Sie in der Hauptschule oder in der Sonderschule, wie der Jugendgerichtshof feststellte?
BF: Hauptschule.
R: Haben Sie den österreichischen Pflichtschulabschluss oder die Hauptschule ohne Pflichtschulabschluss abgeschlossen?
BF: Ohne Pflichtschulabschluss.
R: Sie haben eine Malerlehre gemacht (AS 14). Haben Sie die Lehre abgeschlossen?
BF: Ja. Ich habe ein Zertifikat, das war 2003, glaube ich.
R: Ist das die Ausbildung, die Sie beim AMS machten?
BF: Genau.
R hält fest, dass die Deutschkenntnisse des BF für die Verhandlung ausreichend sind.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Nicht so gut, muss ich sagen.
R: Was fehlt Ihnen?
BF: Psychisch geht es mir nicht gut, weil ich in Haft bin und ich habe Magenbeschwerden.
R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.
BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.
[…]
R: Sehe ich es richtig: Sie sind TÜRKISCHER Staatsangehöriger, XXXX in Österreich geboren und verfügten ursprünglich über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung? (AS 307)R: Sehe ich es richtig: Sie sind TÜRKISCHER Staatsangehöriger, römisch 40 in Österreich geboren und verfügten ursprünglich über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung? (AS 307)
BF: Ja.
R: Warum verfügen Sie erst seit XXXX über einen Wohnsitz in Österreich, wenn Sie XXXX in Österreich geboren wurden?R: Warum verfügen Sie erst seit römisch 40 über einen Wohnsitz in Österreich, wenn Sie römisch 40 in Österreich geboren wurden?
BF: Das kann ich nicht sagen. Das kann nicht sein. XXXX war ich schon drei Jahre alt. Ich müsste bei meinem Vater als Kind, als Baby, würde ich sagen, gemeldet sein.BF: Das kann ich nicht sagen. Das kann nicht sein. römisch 40 war ich schon drei Jahre alt. Ich müsste bei meinem Vater als Kind, als Baby, würde ich sagen, gemeldet sein.
R: Sehe ich es richtig, dass Ihr Vater XXXX 2018 an Krebs verstorben ist und Ihre Mutter 2019 an einem Schlaganfall und dass beide in der TÜRKEI beerdigt sind?R: Sehe ich es richtig, dass Ihr Vater römisch 40 2018 an Krebs verstorben ist und Ihre Mutter 2019 an einem Schlaganfall und dass beide in der TÜRKEI beerdigt sind?
BF: genau.
R: Wie heißen Ihre Geschwister und wo wohnen sie?
BF: XXXX , er wohnt im 21. XXXX , er wohnt auch im 21. Und XXXX wohnt in NÖ.BF: römisch 40 , er wohnt im 21. römisch 40 , er wohnt auch im 21. Und römisch 40 wohnt in NÖ.
R: Wie ist die Beziehung zu Ihren Geschwistern aktuell?
BF: Toll, also super.
R: Was heißt toll konkret?
BF: Super.
R: Beschreiben Sie die Beziehung zu Ihren Geschwistern aktuell?
BF: Wir haben dauerhaft Kontakt und wie es bei uns TÜRKEN üblich ist, unterstützen wir uns.
R: Sehe ich es richtig, dass Sie noch einen Onkel XXXX in WIEN haben?R: Sehe ich es richtig, dass Sie noch einen Onkel römisch 40 in WIEN haben?
BF: Ja.
R: Wie ist Ihre Beziehung zu ihrem Onkel?
BF: Den habe ich schon lange nicht gesehen.
R: Kein Kontakt?
BF: Kein Kontakt.
R: Im Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung 2020 gaben Sie an, dass Deutsch Ihre Muttersprache ist und dass Sie TÜRKISCH nicht beherrschen. 2007 bei der polizeilichen Hauserhebung war die Kommunikation nur mit Ihrer 9 Jahre jüngeren Schwester XXXX möglich, die Mutter XXXX und die Schwägerin XXXX konnten “kein Wort Deutsch”, mit dem Bruder XXXX war eine Verständigung auf Grund seiner Sprachbehinderung nur eingeschränkt möglich (AS 125). Wie kann Deutsch dann Ihre Muttersprache sein?R: Im Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung 2020 gaben Sie an, dass Deutsch Ihre Muttersprache ist und dass Sie TÜRKISCH nicht beherrschen. 2007 bei der polizeilichen Hauserhebung war die Kommunikation nur mit Ihrer 9 Jahre jüngeren Schwester römisch 40 möglich, die Mutter römisch 40 und die Schwägerin römisch 40 konnten “kein Wort Deutsch”, mit dem Bruder römisch 40 war eine Verständigung auf Grund seiner Sprachbehinderung nur eingeschränkt möglich (AS 125). Wie kann Deutsch dann Ihre Muttersprache sein?
BF: Muttersprache man ich von Level her, vom Niveau her. Ich habe immer einen deutschen Umgang gehabt, ich bin in Österreich geboren.
R: In welcher Sprache haben Sie sich in Ihrer Familie unterhalten?
BF: Mit Mutter und Vater auf TÜRKISCH. Meine Mutter und Vater haben immer Türkisch gesprochen und mit den Geschwistern auf Deutsch, weil wir in die Schule gegangen sind.
R: Der Jugendgerichtshof verurteilte Sie mit Urteil vom 30.10.2000 wegen einer Jugendstraftat gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 15 iVm 229 Abs. 1, 15 iVm § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ihnen wurde ein Bewährungshelfer beigegeben, dennoch wurden Sie wieder straffällig:R: Der Jugendgerichtshof verurteilte Sie mit Urteil vom 30.10.2000 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 15, in Verbindung mit 229 Absatz eins, 15, in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ihnen wurde ein Bewährungshelfer beigegeben, dennoch wurden Sie wieder straffällig:
Der Jugendgerichtshof verurteilte Sie mit Urteil vom 17.10.2001 wegen einer Jugendstraftat gemäß § 83 Abs. 1, 15 iVm 83 Abs. 1, 125, 127 StGB, 50 Abs. 1 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.Der Jugendgerichtshof verurteilte Sie mit Urteil vom 17.10.2001 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 15, in Verbindung mit 83 Absatz eins, 125, 127, StGB, 50 Absatz eins, Absatz 2 und Absatz 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.
Sie delinquierten trotz der Verurteilung zu bedingten Freiheitsstrafen weiter:
Der Jugendgerichtshof als Jugendschöffengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 14.06.2002 wegen einer Jugendstraftat gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 iVm 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten.Der Jugendgerichtshof als Jugendschöffengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 14.06.2002 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, in Verbindung mit 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten.
Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Jugendschöffengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 23.06.2004 als jungen Erwachsenen gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 u 2, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Jugendschöffengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 23.06.2004 als jungen Erwachsenen gemäß Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, u 2, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Sie wurden in Strafhaft angehalten:
- 22.04.2004-15.06.2004 XXXX - 22.04.2004-15.06.2004 römisch 40
- 15.06.2004-21.07.2004 XXXX - 15.06.2004-21.07.2004 römisch 40
- 21.07.2004-23.02.2007 XXXX - 21.07.2004-23.02.2007 römisch 40
Die Bundespolizeidirektion entschied am 24.06.2004 und 27.09.2004, keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu setzen und kein Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil Sie aufenthaltsverfestigt waren. Warum delinquierten Sie weiter?
BF: Ich war jung. Ich war naiv. Jugendlicher Leichtsinn würde ich sagen.
R: Sie waren von 23.02.2007 bis 17.04.2007 auf freiem Fuß. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Geschworenengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 18.12.2007 wegen § 15 iVm 142 Abs. 1, 143 1. Fall, § 142 Abs. 1 und 143 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.R: Sie waren von 23.02.2007 bis 17.04.2007 auf freiem Fuß. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Geschworenengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 18.12.2007 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit 142 Absatz eins, 143, 1. Fall, Paragraph 142, Absatz eins und 143 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
Sie wurden in Strafhaft angehalten:
- 17.04.2007-12.02.2008 XXXX - 17.04.2007-12.02.2008 römisch 40
- 12.02.2008-22.10.2014 XXXX - 12.02.2008-22.10.2014 römisch 40
- 22.10.2014-17.04.2015 XXXX - 22.10.2014-17.04.2015 römisch 40
- 17.04.2015-15.06.2016 XXXX - 17.04.2015-15.06.2016 römisch 40
Sehe ich es richtig, dass Sie also die 9 Jahre Freiheitsstrafe zur Gänze verbüßten?
BF: Das stimmt, ja.
R: Warum? Dass jemand nicht bedingt entlassen wird, kommt kaum vor!
BF: Ich habe in der Haft nichts angestellt.
R: Warum mussten Sie die 9 Jahre bedingt verbüßen, warum wurden Sie nicht bedingt entlassen?
BF: Das frage ich mich auch.
RV: Ist den niemand deswegen an Sie herangetreten?Regierungsvorlage, Ist den niemand deswegen an Sie herangetreten?
BF: Ich wurde vorgeladen wegen Halbstrafe und wegen der Drittelstrafe. Mir wurde vorgeworfen damals, dass ich zweimal MARIHUANA während der Haft “geraucht” haben und deswegen wurde es mir verweigert. Das hat die Richterin damals erwähnt.
R: Verstehe ich das richtig? Die bedingte Haftstrafe wurde verweigert?
BF: Ja.
R: Haben Sie in der Strafhaft eine Ausbildung gemacht? Wenn ja: Welche und haben Sie sie abgeschlossen?
BF: Ich habe keine Ausbildung gemacht.
R: Bisher [geben Sie an, dass] Sie eine Ausbildung als Tischler, Schlosser oder Schweißer gemacht haben.
BF: Das war damals in XXXX .BF: Das war damals in römisch 40 .
R: Haben Sie in XXXX , in Ihrer ersten Strafhaft, eine Lehre abgeschlossen?R: Haben Sie in römisch 40 , in Ihrer ersten Strafhaft, eine Lehre abgeschlossen?
BF: Ja.
R: Welche?
BF: Als Maler.
R: In der Verhandlung vor dem UVS haben Sie gesagt, dass Sie eine Schlosserlehre gemacht und nicht bestanden haben. Jetzt sagen Sie, Sie haben eine Malerlehre gemacht und bestanden, was stimmt?
BF: Malerlehre in XXXX und ich habe sie bestanden.BF: Malerlehre in römisch 40 und ich habe sie bestanden.
R: Ich haben Sie vorher gefragt, ob Sie diese vom AMS finanziert Lehre war und Sie haben gesagt “ja”.
BF: Das wurde in der Haft vom AMS finanziert.
R: Sie haben einen Beruf gelernt, warum haben Sie nicht in Ihrem Beruf gearbeitet, statt Straftaten zu begehen?
BF: Es war halt so, Drogen waren wichtig zu dieser Zeit. Ich habe mit Drogen und so. Es war ein Unsinn aus heutiger Sicht.
R: Bereits im Strafurteil 2002 hielt der Jugendgerichtshof fest, dass Sie die Einbruchsdiebstähle mit Ihren Freunden zur Finanzierung Ihrer Freizeitansprüche und Ihres Suchtmittelkonsums begingen. Seit wann konsumieren Sie welche Suchtmittel?
BF: Ich habe mit 14 angefangen “GRAS” zu rauchen. Es hat sich gesteigert bis EXTASY. Jegliches. Ich will nicht jedes Ding angeben.
R: Machten Sie auf freiem Fuß jemals einen Entzug?
BF: Ja, ich war in Therapie. Das war im “ XXXX ”, das war vor der Abschiebung.BF: Ja, ich war in Therapie. Das war im “ römisch 40 ”, das war vor der Abschiebung.
R: Die Bundespolizeidirektion WIEN verhängte mit Bescheid vom 20.01.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Berufungsbescheid vom 24.11.2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 86 Abs. 1 5. Satz und § 63 Abs. 1 FPG gründet. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung Ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2012 ab. Sie regten mit Schriftsatz vom 14.01.2014 – damals vertreten durch “Helping Hands” – die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 AVG wegen des Gebots der Befristung des Aufenthaltsverbotes nach dem FRÄG 2011 an. Mit Bescheid vom 31.10.2014 behob das Bundesamt von amtswegen das Aufenthaltsverbot. Das Bundesamt erließ wegen Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 BFA-VG keine Rückkehrentscheidung. Sehe ich es richtig, dass Sie “rückgestuft” wurden und nach Haftentlassung 2016 nur mehr einen Daueraufenthalt EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt hatten?R: Die Bundespolizeidirektion WIEN verhängte mit Bescheid vom 20.01.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Berufungsbescheid vom 24.11.2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 86, Absatz eins, 5. Satz und Paragraph 63, Absatz eins, FPG gründet. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung Ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2012 ab. Sie regten mit Schriftsatz vom 14.01.2014 – damals vertreten durch “Helping Hands” – die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 68, AVG wegen des Gebots der Befristung des Aufenthaltsverbotes nach dem FRÄG 2011 an. Mit Bescheid vom 31.10.2014 behob das Bundesamt von amtswegen das Aufenthaltsverbot. Das Bundesamt erließ wegen Aufenthaltsverfestigung gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Rückkehrentscheidung. Sehe ich es richtig, dass Sie “rückgestuft” wurden und nach Haftentlassung 2016 nur mehr einen Daueraufenthalt EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt hatten?
BF: Ja.
R: Nach der Strafhaft: Sehe ich es richtig, dass Sie mit XXXX ein Kind haben?R: Nach der Strafhaft: Sehe ich es richtig, dass Sie mit römisch 40 ein Kind haben?
BF: Ja.
R: Wie heißt, es, wo wohnt es, wer hat die Obsorge für das Kind?
BF: Das Kind ist mittlerweile 9 Jahre alt. Ich habe keinen Kontakt zu ihr und zum Kind. Sie lebt in KROATIEN. Ich habe die Beziehung beendet. Sie ist dann nach KROATIEN gefahren und ich habe kein Kontakt.
R: Wann ist sie nach KROATIEN gefahren?
BF: Nachdem sie das Kind bekommen hat.
R: Wer hat die Obsorge für das Kind.
BF: Sie
R: Leisten Sie dem Kind Unterhalt?
BF: Nein, sie hat verzichtet.
R: Wenn das Kind 2017 auf die Welt gekommen ist, muss die Beziehung 2016 angefangen haben. Warum waren Sie 2016-2019 (31-34) bei Ihrer Schwester XXXX gemeldet? Lebten Sie nicht mit XXXX und dem Kind zusammen?R: Wenn das Kind 2017 auf die Welt gekommen ist, muss die Beziehung 2016 angefangen haben. Warum waren Sie 2016-2019 (31-34) bei Ihrer Schwester römisch 40 gemeldet? Lebten Sie nicht mit römisch 40 und dem Kind zusammen?
BF: Nein, bei meiner Mutter XXXX .BF: Nein, bei meiner Mutter römisch 40 .
R: Gemeldet waren Sie bei XXXX .R: Gemeldet waren Sie bei römisch 40 .
BF: Da war das Haus offenbar auf meine Schwester gemeldet.
R: Mit wem haben Sie während der Beziehung mit XXXX zusammengelebt?R: Mit wem haben Sie während der Beziehung mit römisch 40 zusammengelebt?
BF: Frau XXXX hatte eine Wohnung gehabt, ich habe bei ihr gelebt, war aber dort nicht gemeldet.BF: Frau römisch 40 hatte eine Wohnung gehabt, ich habe bei ihr gelebt, war aber dort nicht gemeldet.
R: Wieso nicht?
BF: Gemeldet war ich bin XXXX , aber eigentlich bei meiner Mutter. Das hat sich damals so ergeben.BF: Gemeldet war ich bin römisch 40 , aber eigentlich bei meiner Mutter. Das hat sich damals so ergeben.
R: Im Parteiengehör vom 28.09.2020 sprechen Sie von “Ihrer Frau”. Sind oder waren Sie mit XXXX verheiratet?R: Im Parteiengehör vom 28.09.2020 sprechen Sie von “Ihrer Frau”. Sind oder waren Sie mit römisch 40 verheiratet?
BF: Nein.
R: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN sprach Sie mit Urteil vom 04.05.2018 frei von der Anklage, XXXX , die Mutter Ihres Kindes, am 11.02.2018 am Körper misshandelt zu haben, indem Sie sie am Arm packten und gegen die Wand stießen und dadurch fahrlässig in Form eines Hämatoms auf der Innenseite ihres Unterarms am Körper verletzten, und am 20.02.2018 zwei Mal mündlich und durch eine Textnachricht mit der Äußerung, Sie werden sie schlachten wie ein Schwein, gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mangels Schuldbeweises frei, weil sich XXXX der Aussage entschlug, im Gerichtsverfahren. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN sprach Sie mit Urteil vom 04.05.2018 frei von der Anklage, römisch 40 , die Mutter Ihres Kindes, am 11.02.2018 am Körper misshandelt zu haben, indem Sie sie am Arm packten und gegen die Wand stießen und dadurch fahrlässig in Form eines Hämatoms auf der Innenseite ihres Unterarms am Körper verletzten, und am 20.02.2018 zwei Mal mündlich und durch eine Textnachricht mit der Äußerung, Sie werden sie schlachten wie ein Schwein, gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mangels Schuldbeweises frei, weil sich römisch 40 der Aussage entschlug, im Gerichtsverfahren. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Das war alles gelogen von ihr, deswegen wurde ich auch freigesprochen.
R: D. h., seit damals gibt es keinen Kontakt mehr?
BF: Nein.
R: Sie geben in der EV am 02.08.2024 an, dass Sie in Österreich bei Veranstaltungen der XXXX waren. Zu diesen sagt die Dokumentationsstelle Politischer Islam:R: Sie geben in der EV am 02.08.2024 an, dass Sie in Österreich bei Veranstaltungen der römisch 40 waren. Zu diesen sagt die Dokumentationsstelle Politischer Islam:
“Die Symbole der XXXX wurden in Österreich mit der Novelle 2018 des BGBl. I Nr. 103/2014 Symbole-Gesetz verboten, deren ideologische Verwendung widerspricht klar den demokratischen Grundwerten des Landes. Neben formellen Strukturen, die den TÜRKISCHEN Parteien nahestehen, wird gerade die TÜRKEISTÄMMIGE Jugend über eine dynamische Jugendkultur in die Ideologie der XXXX Bewegung eingebunden. Auch Elemente des Islam bzw. problematischere Aspekte des Islamismus haben sich in jüngster Zeit zu einem Kernelement der Bewegung und ihrer Jugendkultur entwickelt. Somit vermengt sich Jugendkultur mit einer gewaltverherrlichenden, antisemitischen und rassistischen Ideologie bzw. mit Elementen des Islamismus.”“Die Symbole der römisch 40 wurden in Österreich mit der Novelle 2018 des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014, Symbole-Gesetz verboten, deren ideologische Verwendung widerspricht klar den demokratischen Grundwerten des Landes. Neben formellen Strukturen, die den TÜRKISCHEN Parteien nahestehen, wird gerade die TÜRKEISTÄMMIGE Jugend über eine dynamische Jugendkultur in die Ideologie der römisch 40 Bewegung eingebunden. Auch Elemente des Islam bzw. problematischere Aspekte des Islamismus haben sich in jüngster Zeit zu einem Kernelement der Bewegung und ihrer Jugendkultur entwickelt. Somit vermengt sich Jugendkultur mit einer gewaltverherrlichenden, antisemitischen und rassistischen Ideologie bzw. mit Elementen des Islamismus.”
Der Verfassungsschutzbericht 2024 sagt zu den XXXX Folgendes:Der Verfassungsschutzbericht 2024 sagt zu den römisch 40 Folgendes:
„ XXXX „ römisch 40
Seit den 1960er-Jahren hat die „ XXXX “-Bewegung sowohl in der TÜRKEI als auch in Europa Strukturen aufgebaut, die es der Bewegung ermöglichten, zu einem einflussreichen politischen und sozialen Akteur in den jeweiligen Gesellschaften zu werden. Das aufgebaute Gefüge und die Organisationen der „ XXXX “-Bewegung, die in Europa tätig sind, werden teilweise stark von TÜRKISCH-politischen Parteien und den politischen und sozialen Verhältnissen in der TÜRKEI beeinflusst. Das erklärte Ziel der Bewegung ist die Verteidigung und Stärkung des „TÜRKENTUMS“.Seit den 1960er-Jahren hat die „ römisch 40 “-Bewegung sowohl in der TÜRKEI als auch in Europa Strukturen aufgebaut, die es der Bewegung ermöglichten, zu einem einflussreichen politischen und sozialen Akteur in den jeweiligen Gesellschaften zu werden. Das aufgebaute Gefüge und die Organisationen der „ römisch 40 “-Bewegung, die in Europa tätig sind, werden teilweise stark von TÜRKISCH-politischen Parteien und den politischen und sozialen Verhältnissen in der TÜRKEI beeinflusst. Das erklärte Ziel der Bewegung ist die Verteidigung und Stärkung des „TÜRKENTUMS“.
a. Entwicklung
Neben rechtskonformen Vereinsstrukturen, die den TÜRKISCHEN Parteien nahestehen, wird gerade die TÜRKISCHSTÄMMIGE Jugend über eine dynamische Jugendkultur in die Ideologie der „ XXXX “-Bewegung eingebunden. Dahingehend ist jedoch anzumerken, dass die Jugend dieser Bewegung zusehends autonom zu agieren scheint. Der Organisationsgrad dieser Jugendbewegung ist dabei von den etablierten Vereinsstrukturen weitestgehend unabhängig. In Bezug auf die neueren Entwicklungen ist hervorzuheben, dass eine sogenannte „unorganisierte „ XXXX “-Szene“ entsteht, die vor allem aus jungen Menschen besteht. Diese Szene trat beispielsweise auch nach den TÜRKISCHEN Präsidentschaftsstichwahlen im Mai 2023 durch eine Spontankundgebung in WIEN-FAVORITEN in Erscheinung.Neben rechtskonformen Vereinsstrukturen, die den TÜRKISCHEN Parteien nahestehen, wird gerade die TÜRKISCHSTÄMMIGE Jugend über eine dynamische Jugendkultur in die Ideologie der „ römisch 40 “-Bewegung eingebunden. Dahingehend ist jedoch anzumerken, dass die Jugend dieser Bewegung zusehends autonom zu agieren scheint. Der Organisationsgrad dieser Jugendbewegung ist dabei von den etablierten Vereinsstrukturen weitestgehend unabhängig. In Bezug auf die neueren Entwicklungen ist hervorzuheben, dass eine sogenannte „unorganisierte „ römisch 40 “-Szene“ entsteht, die vor allem aus jungen Menschen besteht. Diese Szene trat beispielsweise auch nach den TÜRKISCHEN Präsidentschaftsstichwahlen im Mai 2023 durch eine Spontankundgebung in WIEN-FAVORITEN in Erscheinung.
Personen, die sich in unterschiedlicher Weise der „ XXXX “-Ideologie zugehörig fühlten, organisierten sich spontan über soziale Medien und äußerten auch dort ihre Ansichten.Personen, die sich in unterschiedlicher Weise der „ römisch 40 “-Ideologie zugehörig fühlten, organisierten sich spontan über soziale Medien und äußerten auch dort ihre Ansichten.
Im Berichtsjahr 2024 wurden bei Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußballeuropameisterschaft mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß dem Symbole-Gesetz verzeichnet. Dabei wurde mehrfach, überwiegend von Jugendlichen, der nach dem Symbole-Gesetz verbotene „WOLFSGRUSS“ gezeigt. Zudem war vereinzelt das „ XXXX Zeichen“ zu sehen. Bedeutend in diesem Kontext ist, dass sowohl nationalistische als auch islamische beziehungsweise islamistische Symbole gleichzeitig verwendet wurden – dies wird seit mehreren Jahren wahrgenommen.”Im Berichtsjahr 2024 wurden bei Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußballeuropameisterschaft mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß dem Symbole-Gesetz verzeichnet. Dabei wurde mehrfach, überwiegend von Jugendlichen, der nach dem Symbole-Gesetz verbotene „WOLFSGRUSS“ gezeigt. Zudem war vereinzelt das „ römisch 40 Zeichen“ zu sehen. Bedeutend in diesem Kontext ist, dass sowohl nationalistische als auch islamische beziehungsweise islamistische Symbole gleichzeitig verwendet wurden – dies wird seit mehreren Jahren wahrgenommen.”
Möchten Sie etwas zu Ihrem Engagement für die XXXX angeben?Möchten Sie etwas zu Ihrem Engagement für die römisch 40 angeben?
BF: Ich habe damit überhaupt nichts zu tun. Als wir in der TÜRKEI waren damals, als mein Vater noch gelebt hat, bin ich bei ein, zwei Veranstaltungen gewesen, das war es auch schon. Ich habe überhaupt keinen Bezug zu ihnen.
R: Sie hatten einen 2016 ausgestellten TÜRKISCHEN Reisepass. Wo wurde Ihnen dieser ausgestellt? In der TÜRKEI oder am Konsulat.
BF: Ich habe einen neuen in der TÜRKEI ausstellen lassen.
R wiederholt die Frage.
BF: Den alten Reisepass[…] habe ich mir glaublich im Konsulat in WIEN ausstellen lassen.
R: Gab es dabei Probleme?
BF: Nein.
R: Laut Ihrem 2016 ausgestellten Reisepass reisten Sie am 12.11.2018 aus UNGARN aus. Wo reisten Sie hin?
BF: Da wurde ich abgeschoben.
R: Nein.
BF: 2018, ich kann mich nicht erinnern.
R: Das war nach dem Tod Ihres Vaters. Haben Sie bei der Überstellung geholfen?
BF: Wie soll ich aus UNGARN ausgereist sein?
R: Ich sehe nur, dass Sie nur aus UN[G]ARN ausgereist sind, wohin, weiß ich nicht.
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
BFA: Ich korrigiere, das ist ein Ausreisestempel KROATIEN.
BF: Da war ich meinen Sohn besuchen, bei Fr. XXXX .BF: Da war ich meinen Sohn besuchen, bei Fr. römisch 40 .
R: Haben Sie Ihren Sohn seit 2018 noch einmal gesehen?
BF: Nein.
R: Bis 2019 waren Sie bei Ihrer Schwester XXXX gemeldet. In der EV 2022 gaben Sie an, Ihren Familiennamen nicht zu wissen und keinen Kontakt zu ihr zu haben. Seit wann hatten Sie keinen Kontakt mit Ihrer Schwester XXXX ?R: Bis 2019 waren Sie bei Ihrer Schwester römisch 40 gemeldet. In der EV 2022 gaben Sie an, Ihren Familiennamen nicht zu wissen und keinen Kontakt zu ihr zu haben. Seit wann hatten Sie keinen Kontakt mit Ihrer Schwester römisch 40 ?
BF: Ich habe gewisse Schwierigkeiten mit ihr gehabt. In der TÜRKEI ist es nicht üblich, dass man Sex vor der Ehe hat. Sie hat es aber getan, wir haben das später erfahren und dann hat sie den Kontakt abgebrochen.
R: Sie hatten auch Sex vor Ehe und sogar einen Sohn vor der Ehe. Hat Ihr Familie Ihren Kontakt zu Ihnen abgebrochen?
BF: Nein.
R: Und was ist da jetzt an[ders]?
BF: In der TÜRKISCHEN Kultur ist es so, dass die Frau keinen Sex vor der Ehe haben darf.
R: Ich weise Sie daraufhin, dass in Österreich Männer und Frauen gleichberechtigt sind, auch was Sex vor der Ehe anbelangt.
R: Wie ist die Beziehung zu Ihrer Schwester XXXX aktuell?R: Wie ist die Beziehung zu Ihrer Schwester römisch 40 aktuell?
BF: Gut.
R: Seit wann haben Sie wieder guten Kontakt?
BF: Seit ca. eineinhalb Jahren.
R: Warum wussten Sie 2022 nicht was der Familienname Ihrer Schwester ist?
BF: Wo soll ich das angegeben haben?
BF: [In der] Einvernahme beim BFA im Jahr 2022.
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT verurteilte Sie mit Urteil vom 18.01.2018 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen: Sie kauften und besaßen CANNABIS für den Eigenbedarf. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN setzte nur den Tagsatz von € 7 auf € 4 herunter. In der Strafverhandlung 2018 Sie an, dass sie ledig sind und keine Sorgepflichten haben, dies auch in der Strafverhandlung 2020! Haben Sie jetzt ein Kind mit XXXX oder nicht?R: Das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT verurteilte Sie mit Urteil vom 18.01.2018 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen: Sie kauften und besaßen CANNABIS für den Eigenbedarf. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN setzte nur den Tagsatz von € 7 auf € 4 herunter. In der Strafverhandlung 2018 Sie an, dass sie ledig sind und keine Sorgepflichten haben, dies auch in der Strafverhandlung 2020! Haben Sie jetzt ein Kind mit römisch 40 oder nicht?
BF: Genau, durch die Probleme, die die Mutter immer verursacht. Mit dem Jugendamt gegen mich spielt und auf Grund meiner Vorstrafen bekommt sie immer Recht.
R: Sehe ich es richtig, dass XXXX , bei der Sie 2019-2020 und 2020-2021 gemeldet waren, Ihre Ex-Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter XXXX ist, geboren 16.07.2019, für die Sie am 02.08.2019 die Vaterschaft anerkannten und für die XXXX die alleinige Obsorge hat?R: Sehe ich es richtig, dass römisch 40 , bei der Sie 2019-2020 und 2020-2021 gemeldet waren, Ihre Ex-Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter römisch 40 ist, geboren 16.07.2019, für die Sie am 02.08.2019 die Vaterschaft anerkannten und für die römisch 40 die alleinige Obsorge hat?
BF: Das stimmt.
R: Warum waren Sie 2019-2021 bei XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet?R: Warum waren Sie 2019-2021 bei römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet?
BF: Wissen Sie. Ich kann mich an vieles nicht erinnern, es liegt so weit zurück. Es hat sich damals so ergeben.
R: XXXX bestätigte, mit Ihnen “in wilder Ehe” zu leben, eine Heirat sei irgendwann geplant. (AS 347) Haben Sie und XXXX jemals geheiratet?R: römisch 40 bestätigte, mit Ihnen “in wilder Ehe” zu leben, eine Heirat sei irgendwann geplant. (AS 347) Haben Sie und römisch 40 jemals geheiratet?
BF: Nein.
R: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte Sie wegen Suchtgifthandels gemäß § 28 a Abs. 1 4. Fall und 5. Fall SMG mit Urteil vom 11.08.2020 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen Therapie statt Strafe aus. Von der Anklage, XXXX mit gefährlicher Drohung zu nötigen versucht zu haben, am 30.03.2020 den Teppich zu reinigen und den Urin ihres Hundes wegzuputzen, sonst drücken Sie ihr den Kopf in den Urin und schlagen ihr den Schädel ein, und am 02.04.2020 dazu, nicht die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu beantragen und Sie von ihrer Wohnadresse abzumelden, indem Sie Ihr telefonisch mitteilten, dass Sie ihr sonst die Fresse einschlagen werden, wurden Sie mangels Beweises freigesprochen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte Sie wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, a Absatz eins, 4. Fall und 5. Fall SMG mit Urteil vom 11.08.2020 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen Therapie statt Strafe aus. Von der Anklage, römisch 40 mit gefährlicher Drohung zu nötigen versucht zu haben, am 30.03.2020 den Teppich zu reinigen und den Urin ihres Hundes wegzuputzen, sonst drücken Sie ihr den Kopf in den Urin und schlagen ihr den Schädel ein, und am 02.04.2020 dazu, nicht die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu beantragen und Sie von ihrer Wohnadresse abzumelden, indem Sie Ihr telefonisch mitteilten, dass Sie ihr sonst die Fresse einschlagen werden, wurden Sie mangels Beweises freigesprochen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Alles gelogen.
R: Sie waren von 23.04.2020 bis 01.10.2020 JA XXXX und von 15.01.2021 bis 16.04.2021 in der Therapieeinrichtung XXXX . Handelt sich dabei um “Therapie statt Strafe?”?R: Sie waren von 23.04.2020 bis 01.10.2020 JA römisch 40 und von 15.01.2021 bis 16.04.2021 in der Therapieeinrichtung römisch 40 . Handelt sich dabei um “Therapie statt Strafe?”?
BF: Ja.
R: Haben Sie erfolgreich einen Entzug gemacht?
BF: Nein, es wurde unterbrochen und ich wurde abgeschoben.
R: Sie teilten dem Bundesamt mit E-Mail vom 08.02.2021 mit, dass Sie in der Therapieeinrichtung sind. Mit Bescheid vom 17.03.2021 erließ das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass Ihre Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie. Es räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde Ihnen p.A. XXXX zugestellt, wo Sie bis 16.04.2021 gemeldet waren, aber am 25.03.2021 dem Bundesamt mit “Abgabestellte unbekannt” bzw. “nach unbekannt verzogen” rückgemittelt. Warum waren Sie also Ende MÄRZ 2021, als Ihnen der Bescheid in der Therapieeinrichtung zugestellt werden soll, nicht mehr im XXXX , obwohl Sie dort bis 16.04.2021 gemeldet waren, die Abschiebung war später?R: Sie teilten dem Bundesamt mit E-Mail vom 08.02.2021 mit, dass Sie in der Therapieeinrichtung sind. Mit Bescheid vom 17.03.2021 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass Ihre Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie. Es räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde Ihnen p.A. römisch 40 zugestellt, wo Sie bis 16.04.2021 gemeldet waren, aber am 25.03.2021 dem Bundesamt mit “Abgabestellte unbekannt” bzw. “nach unbekannt verzogen” rückgemittelt. Warum waren Sie also Ende MÄRZ 2021, als Ihnen der Bescheid in der Therapieeinrichtung zugestellt werden soll, nicht mehr im römisch 40 , obwohl Sie dort bis 16.04.2021 gemeldet waren, die Abschiebung war später?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Trifft es zu, dass Sie einmal “hinausgeworfen” wurden, weil Sie in der Therapie mit Drogen erwischt wurden, und sie dadurch abgebrochen haben, dass Sie behauptet haben, COVID 19 zu haben und dann nach der Quarantäne die Therapie nicht wieder antraten? (AS 383)
BF: Ich kann mich nicht daran erinnern.
R: Sie hatten bis 08.06.2021 noch einen Nebenwohnsitz in der XXXX WIEN BRIGITTENAU. Die ursprüngliche Wohnung Ihrer Eltern. Dort wohnten Sie laut polizeilicher Hauserhebung (AS 217) aber jedenfalls seit Oktober 2020 nicht mehr. Warum waren Sie noch dort nebenwohnsitzgemeldet?R: Sie hatten bis 08.06.2021 noch einen Nebenwohnsitz in der römisch 40 WIEN BRIGITTENAU. Die ursprüngliche Wohnung Ihrer Eltern. Dort wohnten Sie laut polizeilicher Hauserhebung (AS 217) aber jedenfalls seit Oktober 2020 nicht mehr. Warum waren Sie noch dort nebenwohnsitzgemeldet?
BF denkt länger nach: Kann ich nicht beantworten.
R: Die Polizei konnte ihren Aufenthaltsort nicht ermitteln! Warum hatten Sie von 16.04.2021 bis 20.09.2021 keine Meldeadresse?
BF: 2021?
R: Nach der Therapieeinrichtung XXXX , die Polizei hat Sie nicht gefunden, wo waren Sie?R: Nach der Therapieeinrichtung römisch 40 , die Polizei hat Sie nicht gefunden, wo waren Sie?
BF: In WIEN.
R: WIEN ist groß. Wo waren Sie?
BF: Ich tue mich wirklich schwer mit den Jahren.
R: Sie waren in der Therapieeinrichtung XXXX , dann sind Sie von dort weg, was haben Sie danach gemacht?R: Sie waren in der Therapieeinrichtung römisch 40 , dann sind Sie von dort weg, was haben Sie danach gemacht?
BF: Danach hatte ich Probleme mit dem BFA. Ich kann mich jetzt erinnern. Ich habe bei der XXXX gelebt, aber nicht dort gemeldet. Nachgefragt, sie sagte mir, dass sie keine Alimente bekommt, wenn ich bei ihr gemeldet bin.BF: Danach hatte ich Probleme mit dem BFA. Ich kann mich jetzt erinnern. Ich habe bei der römisch 40 gelebt, aber nicht dort gemeldet. Nachgefragt, sie sagte mir, dass sie keine Alimente bekommt, wenn ich bei ihr gemeldet bin.
R: Das Bundesamt forderte Sie per Mail auf, Ihre aktuelle Adresse bekannt zu geben. Sie reagierten nicht. Warum nicht? Dem BFA hätten Sie sagen können, wo Sie anzutreffen sind.
BF: Ich komme komplett durcheinander. Wie mein Leben früher war, wenn ich mich so zurückerinnere. Ich weiß es nicht. Ich tue mir schwer mit den Jahren was da war.
R: Der Bescheid wurde Ihnen nach der erfolglosen Zustellung im Therapiezentrum am 11.05.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 06.08.2021 in Rechtskraft. Die Obdachlosenmeldeadresse begründeten Sie erst am 20.09.2021. Warum waren Sie von 20.09.2021 bis 01.03.2022 in der P7 am WIEDNER GÜRTEL obdachlos gemeldet?
BF: Ich musste irgendwo gemeldet sein, bei XXXX konnte mich nicht melden, wegen der Alimente, aber ich musste mich irgendwo melden, damit ich Post erhalten kann.BF: Ich musste irgendwo gemeldet sein, bei römisch 40 konnte mich nicht melden, wegen der Alimente, aber ich musste mich irgendwo melden, damit ich Post erhalten kann.
R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie abwechselnd bei einem Freund am XXXX , Hausnummer unbekannt, und bei Ihrem Bruder in WIEN FLORIDSORF, “ XXXX oder so ähnlich” zu wohnen. Heute sagen Sie, dass Sie bei XXXX gelebt haben, was stimmt jetzt?R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie abwechselnd bei einem Freund am römisch 40 , Hausnummer unbekannt, und bei Ihrem Bruder in WIEN FLORIDSORF, “ römisch 40 oder so ähnlich” zu wohnen. Heute sagen Sie, dass Sie bei römisch 40 gelebt haben, was stimmt jetzt?
BF: Das war hin und wieder. Wenn wir Streit hatten, habe ich bei einem Freund übernachtet oder bin zu meinem Bruder gegangen.
R: Am 30.04.2021 schrieb Sie das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT zur Fahndung aus. Warum? War das im Unterhaltsverfahren?
BF: Wann war das genau, welches Jahr.
R wiederholt die Frage.
BF: Weiß ich nicht.
R: Die Präsidentin des Oberlandesgerichts WIEN beantragte am 05.11.2021, Sie zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse seit Mai 2020 zu verpflichten. Sehe ich es also richtig, dass Sie Ihrer Tochter den Unterhalt nicht geleistet haben (AS 369)?
BF: Ich persönlich nicht, aber sie bekommt es durch die Behörden.
R: Warum leisten Sie Ihrer Tochter nicht den Unterhalt?
BF: Weil ich mich die ganze Zeit mit dem BFA, der Polizei und dem Knast herumschlagen muss.
R: Ihre Ex-Freundin XXXX , mit der Sie ihren Angaben zufolge schon lange nicht mehr zusammenleben, gab an, ein Kontaktverbot zu beantragen, weil sie nicht wollte, dass Ihre Tochter mit Drogen in Kontakt kommt (AS 383). Wurde ein Kontaktverbot gegen Sie erlassen?R: Ihre Ex-Freundin römisch 40 , mit der Sie ihren Angaben zufolge schon lange nicht mehr zusammenleben, gab an, ein Kontaktverbot zu beantragen, weil sie nicht wollte, dass Ihre Tochter mit Drogen in Kontakt kommt (AS 383). Wurde ein Kontaktverbot gegen Sie erlassen?
BF: Nein.
R: Mit Bescheid vom 09.12.2021 verpflichtete Sie das Bundesamt, an der Erlangung eines Reisepasses mitzuwirken und lud Sie zur Einvernahme am 12.01.2022. Der Bescheid konnte Ihnen am 04.01.2022 zugestellt werden. Die Einvernahme wurde auf Ihren Wunsch auf 25.01.2022 verschoben und Sie kamen der Ladung nach und füllten die HRZ-Formblätter aus. Am 26.01.2022 entsprachen Sie dem Auftrag der Behörde und brachten Ihren Reisepass vorbei, der sichergestellt wurde. Das Bundesamt erließ am 21.02.2022 einen Festnahmeauftrag und organisierte Ihre Abschiebung. Am 01.03.2022 überzeugte Sie die Polizei telefonisch zur Behörde zu kommen und Sie kamen dem Auftrag nach. Auf der Polizeiinspektion wurden Sie festgenommen, danach im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten. In der EV am 02.03.2022 kündigten Sie Widerstand gegen die Abschiebung an. Mit Mandatsbescheid vom 03.03.2022 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft. Am 06.03.2022 konnten Sie jedoch unbegleitet abgeschoben werden. Jedoch wurde bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen gebrauchfertig abgepacktes Marihuana in Ihrer Hosentasche gefunden. Sie kamen direkt aus dem Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL. Woher hatten Sie das Marihuana?
BF: Hin und wieder kommen Leute mit “Kleinigkeiten”.
R: Sehe ich es richtig, dass es wegen Ihrer Abschiebung deswegen zu keinem Strafverfahren gekommen ist?
BF: Nein, ich bin ja freiwillig gegangen.
R: Bis wann waren Sie in der TÜRKEI?
BF: Von da weg kann ich mich an alles erinnern. Nachgefragt, ich wurde abgeschoben, es war 2022. Ich habe das Militär abgeschlossen, in der TÜRKEI. Ich habe mit Drogen aufgehört. Habe dazugelernt, natürlich. Man lernt durch seine Erfahrungen. Heute weiß ich es besser, dass Drogen nichts bringen.
R: Bis wann waren Sie in der TÜRKEI?
BF: 2023. Ich war 14 Monate lang dort.
R: Wann 2023 sind Sie nach Österreich zurückgekehrt?
BF: Im Sommer 2023.
R: Von wann bis wann machten Sie in der TÜRKEI den Militärdienst?
BF: Als ich abgeschoben wurde, gleich vier Monate danach.
R: Wie lange machten Sie den Militärdienst?
BF: 14 Monate.
R: Wenn Sie sagen “14 Monate dort”, meinen Sie 14 Monate in der TÜRKEI oder beim Militär?
BF: 14 Monate in der TÜRKEI. Nachgefragt, sechs Monate machte ich den Militärdienst.
R: In der EB 2024 haben Sie nämlich angegeben, dass Sie eineinhalb Jahre lang den Militärdienst in der TÜRKEI machten. In der VH 2024, dass Sie in sieben Monaten ihn machten.
BF: Ich habe regulär sechs Monate und drei Wochen zusätzlich machen muss.
R: Warum mussten Sie drei Wochen extra machen?
BF: Wegen Strafen nach der Hausordnung.
R: Was haben Sie den[n] angestellt?
BF: Ich habe ein Handy versteckt gehabt.
R: Wenn Sie 14 Monate lang in der TÜRKEI waren, heißt das bei einer Abschiebung im MÄRZ 2022, dass Sie im MAI 2023 wieder in Österreich waren, stimmt das?
BF: Ja.
R: In der EV 2024 haben Sie angegeben, dass Sie vier Wochen vor der Festnahme im JULI 2024 eingereist sind. In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie im NOVEMBER 2023 eingereist sind. Jetzt sagen Sie, dass Sie im MAI 2023 eingereist sind. Welche der drei Daten stimmt?
BF: MAI 2023. Ich komme mit den Zahlen total durcheinander.
R: Wie lange sind Sie nach dem Abschluss des Militärdienst in der TÜRKEI geblieben?
BF: Fünf bis sechs Monate.
R: Nachgerechnet müssten Sie ca. im FEBRUAR 2023 den Militärdienst beendet haben, bis MAI 2023, sind es dann nur drei Monate.
BF: Wie gesagt, ich komme mit den Zahlen total durcheinander. Das kann schon ein bisschen abweichen.
R: Am 02.02.2022 beantragten Sie die Verkürzung Ihres Einreiseverbotes. Das Bundesamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 04.08.2023 als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde Ihnen am 14.08.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 20.07.2024 wurden Sie in WIEN BRIGITTENAU festgenommen, als die Polizei wegen eines Streits in einer Wohnung gerufen wurden. Dadurch wurde dem BFA bekannt, dass Sie wieder in Österreich sind. Warum haben Sie nach Ihrer Rückkehr im Verbogenen gelebt?
BF: Weil ich eine Einreisesperre hatte, das war mir bewusst, ich wollte weiterhin mit meiner Tochter in Kontakt bleiben.
R: Wenn Sie wussten, dass Sie eine Einreisesperre hatten: Warum kamen Sie trotz der Einreisesperre zurück?
BF: Wegen meiner Tochter.
R: Stimmen Ihre Angaben in der EB, dass Sie mit dem Flugzeug mit einem TÜRKISCHEN Reisepass und einem TÜRKISCHEN Personalausweis ausreisten?
BF: Ja.
R: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise oder der Ausstellung von Reisepass oder Personalausweis?
BF: Nein.
R: Wo ist Ihr Reisepass jetzt?
BF: In SERBIEN.
R: Warum?
BF: Weil ich schlepperunterstützt hergekommen bin, haben mir die Schlepper empfohlen, dass ich den Reisepass verschwinden lasse, damit die Polizei nicht feststellen kann, wer ich bin, wenn ich kontrolliert werde.
R: Sie geben an, dass Sie schlepperunterstützt gereist sind: Von wo bis wo sind Sie schlepperunterstützt gereist?
BF: Von UNGARN bis WIEN.
R: Bis UNGARN sind Sie ohne Schlepper gereist?
BF: Genau.
R: Wie haben Sie Schengengrenze von SERBIEN nach UNGARN überschritten?
BF: Mit dem TÜRKISCHEN Reisepass kann man nach SERBIEN fliehen und braucht kein Visum. Und dann überquert man die Grenze und wir abgeholt. Die Grenze zwischen SERBIEN und UNGARN meine ich.
R: Geschleppt wurden Sie also nur von UNGARN bis WIEN?
BF: Ja.
R: Das verstehe ich nicht. Schwierig stelle ich mir vor das Schleppen in den Schengenraum vor. Zwischen UNGARN und Österreich gibt es keine Schengengrenze. Warum brauchen Sie für das letzte Stück einen Schlepper?
BF: Das letzte Stück ist das Schwierigste. Nach SERBIEN kann man mit dem Flugzeug fliegen.
R: Wie sind Sie von SERBIEN nach UNGARN gekommen?
BF: Ich habe den Zaun überquert.
R: Wie viele haben Sie für die Schleppung zwischen UNGARN und Österreich bezahlt?
BF: 10.000 wurde vereinbart, 2.000 vorher und 8.000 muss ich noch zahlen.
R: Wie war das konkret vereinbart. Das ist ja schon über zweieinhalb Jahre her.
BF: Als ich dann in WIEN war, habe ich mich nicht mehr damit beschäftigt. Deswegen besteht die Gefahr, wenn ich in die TÜRKEI fahre.
R: Schlepper zwischen UNGARN und Österreich: Was haben die mit der Türkei zu tun?
BF: Das wird in der TÜRKEI ausgemacht. Bis SERBIEN brauche ich keinen Schlepper.
R: Das sind kriminelle Organisationen und denen ist es egal, wenn Sie 2,5 Jahre nichts zahlen?
BF: Deswegen sage ich ja, dass ich Schwierigkeiten bekomme.
R: Aktuell haben Sie keine Schwierigkeiten mit denen?
BF: Ausgemacht war es ja in der TÜRKEI.
R: Wann hatten Sie mit den Schlepper[n] zuletzt Kontakt?
BF: Gar nicht mehr, seit ich in WIEN angekommen bin.
R: Wo haben Sie nach der Rückkehr nach Österreich gewohnt?
BF denkt länger nach: Bei meiner jetzigen Lebensgefährtin XXXX . Ich kenne sie seit zwei Jahren.BF denkt länger nach: Bei meiner jetzigen Lebensgefährtin römisch 40 . Ich kenne sie seit zwei Jahren.
R: Sie sind seit zweieinhalb Jahren in Österreich. Wo waren Sie nach Ihrer unmittelbarer Einreise?
BF: In WIEN, 20. BEZIRK. Bei Frau. XXXX .BF: In WIEN, 20. BEZIRK. Bei Frau. römisch 40 .
R wiederholt die Frage.
BF: Ich bin jetzt ganz durcheinander. Ganz kurz. Als ich abgeschoben wurde, wollte XXXX sich wieder mit mir wieder versöhnen. Ich habe bei ihr gewohnt, es hat wieder Streitigkeiten gegeben, danach habe ich Frau Linda XXXX kennengelernt.BF: Ich bin jetzt ganz durcheinander. Ganz kurz. Als ich abgeschoben wurde, wollte römisch 40 sich wieder mit mir wieder versöhnen. Ich habe bei ihr gewohnt, es hat wieder Streitigkeiten gegeben, danach habe ich Frau Linda römisch 40 kennengelernt.
R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu XXXX und ihrer Tochter aktuell!R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu römisch 40 und ihrer Tochter aktuell!
BF: Eigentlich ein guter Kontakt. Ich wollte einen guten Kontakt pflegen, wegen meiner Tochter. Auch, wenn wir zerstritten sind oder so, habe ich versucht den Kontakt wegen meiner Tochter aufrechtzuerhalten.
R: XXXX war es, die die Polizei am 20.07.2024 verständigte, auf Grund derer erst bekannt wurde, dass Sie wieder in Österreich waren, weil sie keinen Kontakt zu Ihnen wollte und Sie die Wohnung aber nicht verließen. Sie bezeichnet sich der Polizei gegenüber als Ihre Ex-Lebensgefährtin und nicht Lebensgefährtin tituliert und gab an, dass Sie sich nicht um das Kind kümmern und nur sporadisch vorbeikommen, dass Sie immer nur Probleme machen, dass sie von sich aus den Kontakt zu Ihnen eingestellt hat und keinen Kontakt mehr zu Ihnen will (AS 869). Ein Annäherungs- und Betretungsverbot konnte nicht erlassen werden, weil die Auseinandersetzung nur verbal war. Was sagen Sie dazu?R: römisch 40 war es, die die Polizei am 20.07.2024 verständigte, auf Grund derer erst bekannt wurde, dass Sie wieder in Österreich waren, weil sie keinen Kontakt zu Ihnen wollte und Sie die Wohnung aber nicht verließen. Sie bezeichnet sich der Polizei gegenüber als Ihre Ex-Lebensgefährtin und nicht Lebensgefährtin tituliert und gab an, dass Sie sich nicht um das Kind kümmern und nur sporadisch vorbeikommen, dass Sie immer nur Probleme machen, dass sie von sich aus den Kontakt zu Ihnen eingestellt hat und keinen Kontakt mehr zu Ihnen will (AS 869). Ein Annäherungs- und Betretungsverbot konnte nicht erlassen werden, weil die Auseinandersetzung nur verbal war. Was sagen Sie dazu?
BF: Gelogen.
R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu XXXX ! Wann haben sich kennengelernt und wie gestaltet sich die Beziehung?R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu römisch 40 ! Wann haben sich kennengelernt und wie gestaltet sich die Beziehung?
BF: Als ich die Streitigkeiten mit XXXX hatte, habe ich sie kennengelernt. Ich wollte immer noch Kontakt mit meiner Tochter haben, aber ich wollte keine Beziehung mehr mit XXXX . Daraufhin hat sie immer wieder die Polizei gerufen, weil ich keine Beziehung mehr zu ihr haben wollte.BF: Als ich die Streitigkeiten mit römisch 40 hatte, habe ich sie kennengelernt. Ich wollte immer noch Kontakt mit meiner Tochter haben, aber ich wollte keine Beziehung mehr mit römisch 40 . Daraufhin hat sie immer wieder die Polizei gerufen, weil ich keine Beziehung mehr zu ihr haben wollte.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe sie im “ XXXX ” kennengelernt. Er war Liebe “auf den ersten Blick”. Seither sind wir zusammen, seit zwei Jahren.BF: Ich habe sie im “ römisch 40 ” kennengelernt. Er war Liebe “auf den ersten Blick”. Seither sind wir zusammen, seit zwei Jahren.
R: Wohnen sie auch seit zwei Jahren zusammen?
BF: Ja.
R: Also seit dem Jahreswechsel 2023/2024? Seitdem wohnen sie zusammen?
BF: Genau.
R: Sie stellten in der Einvernahme am 21.07.2024 im Stande der Festnahme einen Asylantrag. Warum erst im Stande der Festnahme und nicht nach Ihrer Einreise auf freiem Fuß?
BF: Ich hatte überhaupt keine Kenntnisse davon, bis dahin habe ich nicht einmal gewusst, was ein Asylantrag ist.
R: Warum wussten Sie es in der Einvernahme, Sie wurden ja diesbezüglich nicht belehrt?
BF: Doch, wurde ich.
R: Von wem?
BF: Von der Polizei im Anhaltezentrum.
R: Sie wurden zum Asylantrag erstbefragt. Als Fluchtgründe brachten Sie vor, dass Sie Familie in Österreich haben, keine Anknüpfungspunkte in der TÜRKEI, in der TÜRKEI keine staatliche Unterstützung erhalten und dort mittellos wären. Das Bundesamt entschied, ein Fast Track Verfahren zu führen und hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 21.07.2024 gemäß § 40 Abs. 5 AsylG 2005 aufrecht, weil es davon ausging, dass Sie den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellten, und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über Sie. Was Sie zum Vorwurf des BFA, dass Sie den Antrag nur gestellt haben, um die Abschiebung zu verzögern?R: Sie wurden zum Asylantrag erstbefragt. Als Fluchtgründe brachten Sie vor, dass Sie Familie in Österreich haben, keine Anknüpfungspunkte in der TÜRKEI, in der TÜRKEI keine staatliche Unterstützung erhalten und dort mittellos wären. Das Bundesamt entschied, ein Fast Track Verfahren zu führen und hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 21.07.2024 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, AsylG 2005 aufrecht, weil es davon ausging, dass Sie den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellten, und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über Sie. Was Sie zum Vorwurf des BFA, dass Sie den Antrag nur gestellt haben, um die Abschiebung zu verzögern?
BF: Das war nur ein Vorwurf. Das stimmt aber alles. Ich bin in der TÜRKEI mittellos. Ich habe noch in der TÜRKEI gelebt, abgesehen von diesen 14 Monaten. Ich bin ein Fremder in der TÜRKEI.
R: Und in Österreich sind Sie nicht mittelos?
BF: Nein.
R: Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Als ich draußen war, habe ich Pfand gesammelt.
R: Das Pfandsammelsystem gibt es erst seit einem Jahr, wovon haben Sie davor gelebt?
BF: Von meinen Brüdern und die Unterstützung meiner Frau.
R: Wen meinen Sie mit Ihrer Frau?
BF: Frau XXXX .BF: Frau römisch 40 .
R: Sind sie verheiratet?
BF: Nein.
R: Am 28.07.2024 – eine Woche nachdem über Sie die Schubhaft verhängt wurde – schluckten Sie eine Rasierklinge. Warum?
BF: Das war ein verzweifelte[r] Versuch ins Unbekannte.
R: Was wollten Sie damit erreichen?
BF: Es war mir einfach zu viel.
R: Mit Erkenntnis vom 30.07.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Schubhaftbeschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Das Erkenntnis wurde am 21.08.2024 schriftlich ausgefertigt. Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2024 ab. Sie blieben in Schubhaft. In der EV 2024 gaben Sie an, dass Sie psychische Probleme haben. Welche gesundheitlichen Probleme hatten Sie damals, vor eineinhalb Jahren?
BF: Ich habe Magenprobleme bekommen.
R: Laut polizeiamtsärztlichem Befund vom 30.07.2024 in diesem Schubhaftverfahren waren Sie in einem guten Allgemeinzustand und hatten weder Schmerzen, noch Verletzungen oder Beschwerden. […] In der EV am 02.08.2024 gaben Sie an, wegen einer ZYSTE an einem ZAHN Antibiotika zu nehmen, weitere Beschwerden gaben Sie nicht an! Was sagen Sie dazu?
BF: Ich gehe nicht wegen jeder Sache zum Arzt, ich warte mal ab, ob das andauert oder nicht.
R: Am 01.10.2024 wurden Sie in der Schubhaft wegen des Hortens von Medikamenten diszipliniert und diese abgesetzt, weil Sie sie offenbar nicht mehr brauchten. Was sagen Sie dazu?
BF: Das waren Schmerzmittel, soweit ich mich erinnern kann. Es war für Zahnschmerzen. Nachdem ich keine Zahnschmerzen mehr hatte, warum sollte ich Schmerzmittel nehmen. Ich habe sie aufgespart, damit ich sie nehmen kann, damit ich sei habe. Das waren aber nicht viele Medikamente.
R: Welche Behandlung hatten Sie auf freien Fuß, nachdem Sie aus der Schubhaft entlassen wurde, in Anspruch genommen?
BF: Magenschutz, sonst nichts, weil ich ja illegal bin, daher konnte ich nicht zum Arzt gehen, deswegen kann ich kein normales Leben führen.
R: Welche Beschwerden hatten Sie als Sie aus der Schubhaft entlassen wurden?
BF: Magenschmerzen, sonst nichts.
R: Am 02.08.2024 wurden Sie im Asylverfahren einvernommen. Da bis dahin noch kein Bescheid erlassen worden war, entließ Sie das Bundesamt am 11.11.2024 gegen Verhängung eines gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung aus der Schubhaft. Ihr bis 2032 gültiger TÜRKISCHER Personalausweis wurde aber sichergestellt. Befindet sich der noch beim Bundesamt?
BFA: Ja, ich glaube schon.
R: Sind Abschiebungen in die TÜRKEI mit Personalausweis möglich?
BFA: Ja, sogar ohne Personalausweis, wenn die TÜRKISCHE Personalnummer bekannt ist.
R: Gegen das gelindere Mittel erhoben Sie mit Schriftsatz vom 23.11.2024 Vorstellung. Das Bundesamt räumte Ihnen am 26.11.2024 Parteiengehör ein. Sehe ich es richtig, dass Sie keine Stellungnahme abgegeben haben?
RV: Ich sehe keine.Regierungsvorlage, Ich sehe keine.
R: Sehe ich es richtig, dass im ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren kein ordentlicher Bescheid über ein gelinderes Mittel mehr erlassen wurde?
BFA: Ich sehe keinen.
RV: Ich auch nicht.Regierungsvorlage, Ich auch nicht.
R: Sie teilten der Polizei am 06.12.2024 mit, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen der Meldeverpflichtung nicht nachkommen konnten. Was hatten Sie am 06.12.2024?
BF: Ich habe ein chronisches Magenproblem. Ich bekomme Krämpfe im Oberbauch. Das geschieht immer, wenn ich zu Fuß unterwegs bin.
R: Warum konnten Sie bis 06.12.2024 zur Polizei gehen und an diesem Tag nicht mehr?
BF: Ich bin dem gelinderen Mittel zweieinhalb Monate nachgekommen. Danach habe ich hin und wieder Schmerzen gehabt und gedacht, dass es verschwindet. Noch heute ist es so, dass es weh tut schmerzt, es ist etwas Chronisches.
R: Sie kamen der Meldeverpflichtung seit 07.12.2024 nicht mehr nach. Warum nicht?
BF: Seit wann?
R wiederholt die Frage.
BF denkt länger nach: Weil Frau XXXX umgezogen ist. Sie hat ein Zimmer im BETREUTEN WOHNEN bekommen und dort kann man sich nicht melden, nur sie kann sich dort anmelden.BF denkt länger nach: Weil Frau römisch 40 umgezogen ist. Sie hat ein Zimmer im BETREUTEN WOHNEN bekommen und dort kann man sich nicht melden, nur sie kann sich dort anmelden.
R: Sie hätten sich bei der Polizei melden müssen. Was hat Sie gehindert sich zu melden?
BF: Ich musste in die XXXX fahren, täglich. Diese Tage habe ich solche Schmerzen konnte, dass ich das nicht mehr einhalten konnte.BF: Ich musste in die römisch 40 fahren, täglich. Diese Tage habe ich solche Schmerzen konnte, dass ich das nicht mehr einhalten konnte.
R: Was hat Sie daran gehindert, dass Sie nicht in die Polizeistation XXXX fahren können, dann hätte man sich einer Meldeverpflichtung bei einer anderen Polizeistation machen können?R: Was hat Sie daran gehindert, dass Sie nicht in die Polizeistation römisch 40 fahren können, dann hätte man sich einer Meldeverpflichtung bei einer anderen Polizeistation machen können?
BF: Ob das möglich ist, weiß ich nicht.
R: Mit Bescheid vom 22.11.2024 hatte das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, Ihnen keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Wann wurde der Bescheid dem BF zugestellt?
BF: Den Bescheid habe ich in XXXX abgeholt.BF: Den Bescheid habe ich in römisch 40 abgeholt.
R: Der Bescheid wurde Ihnen am 13.12.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Sie sagen jetzt, Sie konnten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht bei der Polizeiinspektion XXXX melden, aber Sie konnten nach XXXX fahren und den Bescheid abholen. Verstehe ich Sie richtig?R: Der Bescheid wurde Ihnen am 13.12.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Sie sagen jetzt, Sie konnten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht bei der Polizeiinspektion römisch 40 melden, aber Sie konnten nach römisch 40 fahren und den Bescheid abholen. Verstehe ich Sie richtig?
BF: Genau.
R: Sie begründeten am 04.12.2024 eine Meldeadresse bei XXXX in WIEN BRIGITTENAU. Wie lange haben Sie bei ihr gelebt?R: Sie begründeten am 04.12.2024 eine Meldeadresse bei römisch 40 in WIEN BRIGITTENAU. Wie lange haben Sie bei ihr gelebt?
BF: Bis sie umgezogen ist. Das waren glaube ich zehn Monate.
R: Sie meinen Frau XXXX ist in BETREUTES WOHNEN übersiedelt. Was meinen Sie mit BETREUTEM WOHNEN.R: Sie meinen Frau römisch 40 ist in BETREUTES WOHNEN übersiedelt. Was meinen Sie mit BETREUTEM WOHNEN.
BF: Sie hat ihre Wohnung bei der Gemeinde verloren.
R: Was meinen Sie mit BETREUTEM WOHNEN?
BF: Sie wird von Menschen dort betreut.
R: Leidet sie an einer Behinderung?
BF: Nein, aber sie trinkt Alkohol. Sie ist besachwaltet.
RV: Sie hat einen Erwachsenenvertreter.Regierungsvorlage, Sie hat einen Erwachsenenvertreter.
BFA: Das BETREUTE WOHNEN ist eine Aktion der Stadt WIEN und hat Menschen unterstützt, die von der Obdachlosigkeit bedroht sind, damit sie nicht auf der Straße landen.
R: XXXX teilte der Polizei am 28.01.2025 mit, dass Sie seit Mitte Dezember 2024 nicht mehr bei ihr wohnen, nachdem es zu einem polizeibekannten Streit gekommen sei und sich abmelden hätten sollen, dies aber nicht getan haben. Sie sei nicht mehr Ihre Lebensgefährtin und es sei auch beim Abmeldeversuch am Vortag zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Was sagen Sie dazu?R: römisch 40 teilte der Polizei am 28.01.2025 mit, dass Sie seit Mitte Dezember 2024 nicht mehr bei ihr wohnen, nachdem es zu einem polizeibekannten Streit gekommen sei und sich abmelden hätten sollen, dies aber nicht getan haben. Sie sei nicht mehr Ihre Lebensgefährtin und es sei auch beim Abmeldeversuch am Vortag zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Was sagen Sie dazu?
BF: Durch ihr Alkoholproblem verliert sie oft die Kontrolle. Dann gibt es halt Streit. Dann gehe ich halt weg von dort, eine Woche lang, zwei Wochen lang.
R: Warum haben Sie Ihren Wohnsitz nicht abgemeldet, als Sie bei Frau XXXX nicht mehr gewohnt haben?R: Warum haben Sie Ihren Wohnsitz nicht abgemeldet, als Sie bei Frau römisch 40 nicht mehr gewohnt haben?
BF: Weil sie mir gesagt hat, dass sie es gemacht hat.
R: Sie hat es versucht, aber brauchte für die Abmeldung Ihre Unterschrift und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung am Meldeamt. Was sagen Sie dazu?
BF: Das stimmt nicht.
R: Der Asylbescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Das Bundesamt organisierte am 15.01.2025 Ihre begleitete Flugabschiebung für den 30.01.2025. Sie konnten am 28.01.2025 an Ihrer Meldeadresse bei Frau XXXX nicht festgenommen werden und gaben telefonisch der Polizei an, dass Sie im 23. Bezirk seien und sagten zu, sich ein Schriftstück bei der Polizei zu holen, taten es aber nicht. Warum nicht?R: Der Asylbescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Das Bundesamt organisierte am 15.01.2025 Ihre begleitete Flugabschiebung für den 30.01.2025. Sie konnten am 28.01.2025 an Ihrer Meldeadresse bei Frau römisch 40 nicht festgenommen werden und gaben telefonisch der Polizei an, dass Sie im 23. Bezirk seien und sagten zu, sich ein Schriftstück bei der Polizei zu holen, taten es aber nicht. Warum nicht?
BF: Die Polizei hat mich nicht angerufen.
R: Wo leben Sie also seit Mitte Dezember 2024?
BF: Es war immer ein hin und her. Ich bin bei meinem Bruder gewesen. Wenn sie alkoholisiert war, kommt es dann immer zum Streit und das wollte ich verhindern.
R: Bei welchem Bruder waren Sie?
BF: Ich gehe zu beiden.
R: Warum haben Sie bei den Brüdern den Wohnsitz nicht angemeldet?
BF: Weil ich den negativen Bescheid bekommen habe und wusste, dass ich wieder in Schubhaft kommen werde.
R: Sie schrieben Ihrer Ex-Lebensgefährtin XXXX , dass Sie jetzt ein Jahr U-Boot spielen müssen, damit Sie nicht abgeschoben werden. Haben Sie ein Jahr U-Boot gespielt?R: Sie schrieben Ihrer Ex-Lebensgefährtin römisch 40 , dass Sie jetzt ein Jahr U-Boot spielen müssen, damit Sie nicht abgeschoben werden. Haben Sie ein Jahr U-Boot gespielt?
BF: Das stimmt nicht.
R: Wo haben Sie sich seit JÄNNER 2025 aufgehalten?
BF: Bei einem Freund und meinen Brüdern.
R: In der VH 2024 gaben Sie an, dass Sie in die SCHWEIZ wollten, um dort einen Asylantrag zu stellen. Sind Sie in die SCHWEIZ weitergereist?
BF: Nein.
R: Sie haben gesagt, dass Sie Verwandte in DEUTSCHLAND haben. Wann habe Sie diese zuletzt gesehen?
BF: Das ist sechs Jahre her.
R: In der EV am 02.08.2024 gaben Sie an, dass Sie bereit sind, freiwillig in die TÜRKEI zurückzukehren. Sind Sie seit der Entlassung aus der letzten Schubhaft in die TÜRKEI zurückgekehrt?
BF: Nein.
R: In der EV 12/2025 gaben Sie an, dass Sie bei Ihrer Lebensgefährtin wohnten. Wenn diese im BETREUTEN WOHNEN wohnt, können Sie bei ihr wohnen?R: In der EV 12 aus 2025, gaben Sie an, dass Sie bei Ihrer Lebensgefährtin wohnten. Wenn diese im BETREUTEN WOHNEN wohnt, können Sie bei ihr wohnen?
BF: Ich kann dort wohnen, aber mich dort nicht melden.
R: Warum haben Sie nicht eine Obdachlosenmeldeadresse begründet?
BF: Das geht ja nicht, weil ich illegal bin. Dafür braucht man einen Ausweis.
R: Wovon leben Sie seit Jänner 2025?
BF: Vom Pfand sammeln und der Unterstützung meiner Geschwister.
R: Im Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung 2020 gaben Sie an, dass Sie keine Häuser oder solches in der TÜRKEI besitzen. Sowohl das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT als auch das Landesgericht für Strafsachen WIEN stellten fest, dass Sie in der TÜRKEI ein Haus haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Stimmt nicht.
R: Warum nicht? Hatten Sie nie ein Haus in der TÜRKEI?
BF: Ich glaube es gab ein kleines Häuschen von meinem Großvater. Dort lebt jetzt der Onkel meiner Mutter.
R: Hatte Ihr Vater kein Haus in der TÜRKEI? Sie haben Sie gaben an, dass das Haus Ihres Vaters verkauft und der Erlös unter Ihnen Geschwistern aufgeteilt wurde. Hatte Ihr Vater ein Haus in der TÜRKEI, ja oder nein?
BF: Da war das kleine Haus, das wurde verkauft.
R: An dem Onkel?
BF: Ja.
R: Wenn Sie Geld aus dem Verkauf des Hauses haben, warum haben Sie dann Schulden?
BF: Wo?
R: Das ist ja Ihr Fluchtvorbringen, dass Sie Schulden haben.
RV: Beim Schlepper haben Sie Schulden.Regierungsvorlage, Beim Schlepper haben Sie Schulden.
R: Wie geht es, wenn Sie 1/3 des Hauserlöses bekommen haben.
BF: Das ist TÜRKISCHE Währung, das ist ja nichts. Das sind ca. 4.000 Euro.
R: Beim Beschwerdeführer gab es Aufenthaltsermittlungen (AS 1272). Weswegen?
BFA: Das wissen wir nicht. Ich habe keinen Einblick in das PAD. Wenn so etwas passiert, verständigen wir die zuständige Stelle.
R: Beim Beschwerdeführer gab es WDR Fahndungen: Was ist das?
Anwesender Polizist: WDR heißt Widerruf. Das ist der Wider[r]uf einer Fahndung, die falsch angelegt wurde.
R: Am 24.12.2025 verständigte Fr. XXXX die Polizei wegen “aggressiven Ex-Freundes” in ihrer Wohnung, in der Wohnung sei es aber zu keinem strafrechtlich relevanten Tatbestand gekommen. Die Polizei konnte Sie dort um 2:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festnehmen. Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert und um 13:40 Uhr einvernommen. Dabei stellten Sie erneut einen Asylantrag. Warum?R: Am 24.12.2025 verständigte Fr. römisch 40 die Polizei wegen “aggressiven Ex-Freundes” in ihrer Wohnung, in der Wohnung sei es aber zu keinem strafrechtlich relevanten Tatbestand gekommen. Die Polizei konnte Sie dort um 2:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festnehmen. Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert und um 13:40 Uhr einvernommen. Dabei stellten Sie erneut einen Asylantrag. Warum?
BF: Die Gr[ünde] sind noch immer dieselben. Wenn ich in die TÜRKEI gehe, habe ich kein Geld. Ich werde dort nicht unversehrt bleiben, weil ich kein Geld habe. Das ist ein Asylgrund.
R: Sie wurden am selben Tag polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied mit Prognose vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Das Bundesamt hielt ebenfalls noch am 24.12.2025 die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 FPG aufrecht, weil Sie den Folgeantrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden am selben Tag polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied mit Prognose vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Das Bundesamt hielt ebenfalls noch am 24.12.2025 die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FPG aufrecht, weil Sie den Folgeantrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Stimmt nicht.
R: Warum haben Sie den Antrag nicht auf freien Fuß gestellt? Über Ihren letzten Asylantrag wurde ja schon im Dezember 2024 rechtzeitig entschieden. Sie hatten ein Jahr Zeit?
BF: Man hat nur zweimal die Möglichkeit Asyl zu beantragen.
BFA: So oft sie wollen.
R: Von wem haben Sie diese Auskunft.
RV: Von uns auch nicht.Regierungsvorlage, Von uns auch nicht.
R wiederholt die Frage.
BF: Das spricht sich so herum.
R: Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2025 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Der Bescheid wurde Ihnen am selben Tag um 13:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Sie sind laut polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 24.12.2025 uneingeschränkt haftfähig, leiden aber an GASTRITIS und MRSA. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2025 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Der Bescheid wurde Ihnen am selben Tag um 13:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Sie sind laut polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 24.12.2025 uneingeschränkt haftfähig, leiden aber an GASTRITIS und MRSA. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: MRSA sind die Bakterien die mir Magenbeschwerden machen.
R: In der Schubhaft gaben Sie an, gelegentlich THC und Alkohol zu konsumieren – 7-8 Bier pro Tag. Im Asylverfahren 2024 gaben Sie an, dass Sie nun nach dem Militärdienst diszipliniert sind und “clean”. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich “rauche” bis heute MARIHUANA und trinke Bier.
R: Sie gaben an, dass Sie PANTOLOC wegen der GASTRITIS nehmen, zudem wurde Ihnen in der Schubhaft MOGADON, DUROTIV, LOPERAMID und RIORAN verschrieben. Die Magenschonkost verweigerten Sie. Wie haben Sie die GASTRITIS auf freiem Fuß behandelt? Sie waren nicht krankenversichert!
BF: Gar nicht.
R: Wegen Schlafproblemen wurde Ihnen in der Schubhaft CALMABEN und EASYSLEEP, danach TRITTICO verschrieben. Sie forderten mehrfach LYRICA und SIRDALUD, die medizinisch nicht induziert waren und als Drogen missbraucht werden. Warum forderten Sie LYRICA und SIRDALUD.
BF: SIRDALUD kannte ich von früher, das ist ein Entspannungsmedikament und LYRICA habe ich nicht bekommen. Das ist auch so ein Stimmungsaufheller.
R: Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2025 teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass es beabsichtigt, Ihren Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 02.01.2026 wurden Sie im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit dem am selben Tag mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Der Akt ist heute am Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wird das Verfahren noch heute oder morgen ergehen. Das Verfahren ist anhängig. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich möchte nicht in die TÜRKEI fahren.
R: Sie haben ein Einreiseverbot in Österreich. Wie stellen Sie sich das vor?
BF: Wenn es negativ entschieden wird, werde ich fahren, dann werde ich mich daranhalten. Bevor ich hier hin- und hergezerrt werde.
R: Möchten Sie Fragen an den BF stellen?
RV: Wenn Sie bis zum Ausgang des Asylverfahrens abwarten: Wo könnten Sie Unterkunft beziehen?Regierungsvorlage, Wenn Sie bis zum Ausgang des Asylverfahrens abwarten: Wo könnten Sie Unterkunft beziehen?
BF: Bei meinen Brüdern.
RV: Und wie könnten die das sicherstellen, dass Sie das wirklich machen, bis das Verfahren abgeschlossen ist?Regierungsvorlage, Und wie könnten die das sicherstellen, dass Sie das wirklich machen, bis das Verfahren abgeschlossen ist?
BF: Telefonisch melden. Finanzielle Unterstützung bekomme ich sicher. Unterkunft habe ich auch.
RV: Wie können Ihre Brüder Sie dabei unterstützen, finanziell?Regierungsvorlage, Wie können Ihre Brüder Sie dabei unterstützen, finanziell?
BF: Ich habe keine Idee.
RV: Sie hatten bisher schon einmal die Möglichkeit nicht in der Schubhaft, sondern draußen zu sein. Sie haben sich nicht darangehalten. Warum würden Sie sich diesmal daranhalten?Regierungsvorlage, Sie hatten bisher schon einmal die Möglichkeit nicht in der Schubhaft, sondern draußen zu sein. Sie haben sich nicht darangehalten. Warum würden Sie sich diesmal daranhalten?
BF: Weil ich dann legal wäre. Ich könnte auch zum Arzt gehen. Ich befinde mich aktuell in ärztlicher Therapie. Ich bekomme jeden Tag PANTOLOC, Magenschutz, damit wird es besser.
R: Könnte es auch deshalb kein, weil Sie derzeit keinen Alkohol trinken?
BF: Ja.
RV: Und würden Sie bei negativen Ausgang[…] des Asylverfahrens mit der Behörde kooperieren?Regierungsvorlage, Und würden Sie bei negativen Ausgang[…] des Asylverfahrens mit der Behörde kooperieren?
BF: Ja.
RV: Keine Fragen an den BF.Regierungsvorlage, Keine Fragen an den BF.
R: Bei der Rückkehrberatung gestern, haben Sie angegeben, dass Sie nicht rückkehrwillig sind, aus rechtlichen Gründen und wegen der Familie?
BF: Das hat mir der von der BBU geraten. Der hat gesagt: Warten wir einmal das Verfahren ab, das heutige Verfahren, die Schubhaftverhandlung. Ob ich rauskomme oder nicht. Er sagte, wenn nicht, dann kann man da zustimmen. Ich habe gesagt, ich bin bereit, ich fahre.
BFA: Die Konstellation vor eineinhalb Jahren, gab es eine gleichartige Verhandlung, damals war auch Ihr Bruder XXXX geladen und wurde als Zeuge geladen und hat damals ausgesagt, dass er bereit ist, Ihnen Unterkunft zu geben, finanziell kann er sie nicht unterstützen. Ich zweifle nicht daran, dass Ihr Bruder wieder sagen kann, dass er Ihnen Unterkunft geben kann. Wieso haben Sie in den letzten eineinhalb Jahren, von diesem Angebot, dass Sie dort angemeldet wohnen können, nicht Gebrauch gemacht?BFA: Die Konstellation vor eineinhalb Jahren, gab es eine gleichartige Verhandlung, damals war auch Ihr Bruder römisch 40 geladen und wurde als Zeuge geladen und hat damals ausgesagt, dass er bereit ist, Ihnen Unterkunft zu geben, finanziell kann er sie nicht unterstützen. Ich zweifle nicht daran, dass Ihr Bruder wieder sagen kann, dass er Ihnen Unterkunft geben kann. Wieso haben Sie in den letzten eineinhalb Jahren, von diesem Angebot, dass Sie dort angemeldet wohnen können, nicht Gebrauch gemacht?
BF: Bis vor vier, fünf oder sechs Monaten war er noch verheiratet. Jetzt ist er geschieden.
BFA: Ich habe mich auf die Vorbereitung der Verhandlung den Akt angeschaut. Er sagte damals, dass Sie dort wohnen können, obwohl er verheiratet war.
BF: Ich könnte, aber ich wollte nicht. Ich wollte die Familie nicht stören.
BFA: Auf Ihren jetzigen Fluchtgrund: Sie sind nach Ihrer Abschiebung 2022, im Jahr 2023, in der Mitte des Jahres, wieder nach Österreich eingereist. Dann wurden Sie im Juli 2024 aufgegriffen und dann haben Sie den ersten Asylantrag gestellt. Bei der Erstbefragung am 21.07.2024 und bei der Ersteinvernahme durch das BFA, am 02.08.2024, haben Sie angegeben:
Erstens, ohne Schlepper eingereist zu sein, sie haben sich die Reise selber organisiert und als Fluchtgrund haben Sie angegeben, dass Sie die Armut und die Obdachlosigkeit in der TÜRKEI fürchten. Es war also bis vor Kurzem keine Rede davon, dass Sie in der TÜRKEI aus irgendeine[m] Grund gefährdet seien. Können Sie mir das erklären?
BF: Ich dachte mir beim ersten Asylantrag, dass das reichen würde.
BFA: Keine weiteren Fragen an den BF.
[…].
RV: Ich beantrage Herrn XXXX als Zeuge, zum Beweisthema, dass der BF diesmal tatsächlich bei ihm Unterkunft nehmen kann und dafür, dass es das letzte Mal auch nicht an den Zeugen gelegen ist, dass der BF bei ihm nicht Unterkunft genommen hat.Regierungsvorlage, Ich beantrage Herrn römisch 40 als Zeuge, zum Beweisthema, dass der BF diesmal tatsächlich bei ihm Unterkunft nehmen kann und dafür, dass es das letzte Mal auch nicht an den Zeugen gelegen ist, dass der BF bei ihm nicht Unterkunft genommen hat.
[…]
Einvernahme des Zeugen [ XXXX ]Einvernahme des Zeugen [ römisch 40 ]
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z: XXXX , Geburtsdatum XXXX , Staatsbürgerschaft: TÜRKEI.Z: römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 , Staatsbürgerschaft: TÜRKEI.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Bf.?
Z: Das ist mein kleiner Bruder.
[…]
R: Ihr Bruder wurde 2022 in die TÜRKEI abgeschoben. Wann ist Ihr Bruder nach Österreich zurückgekehrt?
Z: Das weiß ich nicht.
R: Bereits im Juli 2024 wurde über Ihren Bruder die Schubhaft verhängt, wo hat er sich davor aufgehalten?
Z: Ich bin mir nicht sicher, es kann sein, dass es sich bei Freunden, Freundinnen oder auf der Straße aufgehalten hat.
R: Bei Ihnen hat er sich nicht aufgehalten?
Z: Schon. Ein paar Tage nur. Weil ich verheiratet war, war die Lage nicht gut. Er wollte die Familienstruktur nicht zerstören. Deswegen war er vielleicht ein oder zwei Tage, aber nicht länger bei mir.
R: Seit wann sind Sie geschieden?
Z: 2024, Dezember.
R: Seit wann sind Sie von Ihrer nunmehrigen Exfrau getrennt?
Z: 2024, Dezember. Das ist logisch. Es war eine einvernehmliche Scheidung. Die kann ich Ihnen vorweisen, ich habe Fotos.
R: Wer ist in der Ehewohnung geblieben, Sie oder Ihre Exfrau?
Z: Die Exfrau.
R: Wo wohnen Sie seit Ihrer Scheidung?
Z: In der XXXX .Z: In der römisch 40 .
R: Sie haben seit 11.12.2025, einen Nebenwohnsitz in der XXXX , warum?R: Sie haben seit 11.12.2025, einen Nebenwohnsitz in der römisch 40 , warum?
Z: Ich halte mich auch dort auf, um meine Kinder zu besuchen, damit es in der Nähe bleibt. Es ist nur zwei Minuten von meinem Kind entfernt.
R: Heißt das, Sie bezahlen aktuell zwei Wohnungen?
Z: Das stimmt. Das ist eine Pension, das zahle ich auch.
R: Verstehe ich Sie jetzt richtig. Das Zimmer in der XXXX steht an und für sich leer, außer Sie sind bei Ihrem Kind?R: Verstehe ich Sie jetzt richtig. Das Zimmer in der römisch 40 steht an und für sich leer, außer Sie sind bei Ihrem Kind?
Z: Ja, das stimmt. Das ist ein Zimmer. Keine Dusche, kein Waschzimmer, nur zum Übernachten.
R: XXXX liegen nebeneinander. Warum brauchen Sie eine Extrawohnung um Ihr Kind zu besuchen?R: römisch 40 liegen nebeneinander. Warum brauchen Sie eine Extrawohnung um Ihr Kind zu besuchen?
Z: Ich verwende das Medikament CORDIALAM, 100 mg, das ist ein Beruhigungsmittel, ohne dem ich nicht ein- und durchschlafen kann. Die Exgattin arbeitet bei „BILLA“ und hat die Frühschicht und ich muss das Kind in den Kindergarten bringen. Die XXXX dauert ca. 30 Minuten, dass ich bei dem Kind bin und mit dem Medikament, dass ich nehme, schaffe ich das sonst nicht.Z: Ich verwende das Medikament CORDIALAM, 100 mg, das ist ein Beruhigungsmittel, ohne dem ich nicht ein- und durchschlafen kann. Die Exgattin arbeitet bei „BILLA“ und hat die Frühschicht und ich muss das Kind in den Kindergarten bringen. Die römisch 40 dauert ca. 30 Minuten, dass ich bei dem Kind bin und mit dem Medikament, dass ich nehme, schaffe ich das sonst nicht.
R: Sie sagen, der BF kann bei Ihnen wohnen, an welcher Adresse?
Z: In der XXXX .Z: In der römisch 40 .
R: Warum wohnt der BF nicht bereits seit Ihrer Trennung bei Ihnen?
Z: Hat er auch gewohnt, aber offiziell konnte ich ihn nicht anmelden, aber offiziell konnte ich ihn nicht anmelden, weil ich das nicht wusste. Weil er illegal da war.
R an RV: Haben Sie Fragen an den Z?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den Z?
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
BFA: Was sagen Sie dazu, dass Ihr Bruder heute ausgesagt, dass er in den letzten eineinhalb Jahren nicht bei Ihnen gewohnt hat?
Z: Das ist korrekt. Er war nur einige Male bei mir zum Essen, nicht dass er verhungert.
BFA hält dem Z seine Aussage vor.
Z: Dass er nicht verhungert, hat er bei mir gegessen. Ich meine nicht, dass er bei zehn oder 20 Tage übernachtet hat.
BFA: D. h., ich halte fest. Er hat nicht bei Ihnen gewohnt, sondern nur gelegentlich bei Ihnen gegessen?
Z: Ja. Nachgefragt, weil ich verheiratet war und er das Familienleben nicht stören wollte.
BFA: Sie waren vor eineinhalb Jahren als Zeuge hier geladen.
Z: Korrekt.
BFA: Die Richterin damals hat Ihnen ähnliche Fragen gestellt. Damals ist genau die Zeit gewesen, wo Sie Wohnung gewechselt haben, von der XXXX . Ich habe Sie damals gefragt: „Jetzt haben Sie eine neue Wohnung?“. Sie haben geantwortet: „Ja, das ist 41 m2. Eine 1-Zimmer-Wohnung. Ich lebe jetzt alleine.“BFA: Die Richterin damals hat Ihnen ähnliche Fragen gestellt. Damals ist genau die Zeit gewesen, wo Sie Wohnung gewechselt haben, von der römisch 40 . Ich habe Sie damals gefragt: „Jetzt haben Sie eine neue Wohnung?“. Sie haben geantwortet: „Ja, das ist 41 m2. Eine 1-Zimmer-Wohnung. Ich lebe jetzt alleine.“
Z: Korrekt.
BFA: Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt alleine gelebt haben und heute sagen, dass der BF nicht bei Ihnen wohnte, um das Familienleben zu stören, dann sagen Sie entweder heute oder sagten Sie das letzte Mal die Unwahrheit.
R: Hinweis: Eine Falschaussage ist strafbar.
Z: Ich sage die Wahrheit. Damals hat man noch die Hoffnung gehabt, dass wir wieder zusammenkommen, eine Woche bei mir, eine Woche bei meiner Exgattin. Durch meinen Sohn haben wir das ca. sechs Monate überlegt. Und deswegen wollte mein Bruder (BF) die Familiensituation nicht stören, weil ich Probleme gehabt habe. Das ist keine Lüge, die Wa[h]rheit.
BFA: Was bedeutet „eine Woche bei mir, eine Woche bei der Exfrau“?
Z: Meine Exfrau und mein Sohn waren eine Woche bei mir und eine Woche bei ihr. Wir haben das öfters probiert, ob wir so wieder zusammenkommen können, aber es ging leider nicht.
BF: Darf ich etwas sagen?
R: Ja, bitte.
BF: Es geht um die jetzige Situation und nicht das was früher war. Das ist nicht relevant was früher war.
BFA: Was haben Sie in den letzten eineinhalb Jahren tun können, damit Ihr Bruder für die Behörde greifbar ist, Polizei, BFA, usw. wissen, wo sich Ihr Bruder aufhält?
Z: Ich war jederzeit erreichbar und findbar und würde jederzeit sagen, wo er sich aufhält, solange ich es weiß.
BFA: Was machen Sie derzeit beruflich?
Z: Zurzeit bin ich beim AMS und ich am 01.02. starte ich als Hausbetreuer bei der Firma XXXX .Z: Zurzeit bin ich beim AMS und ich am 01.02. starte ich als Hausbetreuer bei der Firma römisch 40 .
BFA: Seit wann sind Sie beim AMS?
Z: Seit einem Jahr.
BFA: Ich habe hier Sozialversicherungsdatenauszug des Z, der beinahe durchgehend seit 2019 auf Notstandshilfe und Überbrückungshilfe angewiesen ist.
Z: Das ist korrekt, ich habe auch geringfügig gearbeitet, zuletzt in der Firma „ XXXX “.Z: Das ist korrekt, ich habe auch geringfügig gearbeitet, zuletzt in der Firma „ römisch 40 “.
BFA: Wie wollen Sie mit diesem Einkommen zwei Wohnungen bezahlen, Unterhaltspflicht für ein Kind und eine Frau haben und den BF hier unterstützen, wie soll sich das ausgehen?
Z: Für meine Exfrau zahle ich nicht. Für mein Kind zahle 150 Euro an Alimente. Notstandshilfe und Mindestsicherung: Ich bekomme derzeit ca. 1.400 Euro. Die Miete für die XXXX beträgt 341 Euro. In der XXXX sind es 200 Euro, weil ich nicht täglich dort übernachte, sondern nur um mein Kind dort abzuholen. Ich bin Nichtraucher, trinke keinen Alkohol, der Rest bleibt mir übrig. Aber die Fragen sollten mich nicht betreffen. Sie fragen mich, als ob ich beschuldigt bin.Z: Für meine Exfrau zahle ich nicht. Für mein Kind zahle 150 Euro an Alimente. Notstandshilfe und Mindestsicherung: Ich bekomme derzeit ca. 1.400 Euro. Die Miete für die römisch 40 beträgt 341 Euro. In der römisch 40 sind es 200 Euro, weil ich nicht täglich dort übernachte, sondern nur um mein Kind dort abzuholen. Ich bin Nichtraucher, trinke keinen Alkohol, der Rest bleibt mir übrig. Aber die Fragen sollten mich nicht betreffen. Sie fragen mich, als ob ich beschuldigt bin.
BFA: Keine Fragen an den Z.
RV an Z: Wie gedenken Sie sicherzustellen, dass Ihr Bruder einen ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz bei Ihnen hat? Dass Sie ihn behördlich anmelden?Regierungsvorlage an Z: Wie gedenken Sie sicherzustellen, dass Ihr Bruder einen ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz bei Ihnen hat? Dass Sie ihn behördlich anmelden?
Z: Solange ich ein Einschreiben vom Staat bekomme, dass ich ihn dort anmelden darf, werde ich ihn dort anmelden. Morgen könnte ich ihn sofort anmelden.
R: Ihre Eltern sind 2018, 2019 verstorben. Wie wurde ihre Überführung in die TÜRKEI organisiert?
Z: Von der XXXX Die Bestattung wurde in der TÜRKEI durchgeführt, von der XXXX im 10. Bezirk. Die haben alle Kosten übernommen, weil wir Mitglied waren.Z: Von der römisch 40 Die Bestattung wurde in der TÜRKEI durchgeführt, von der römisch 40 im 10. Bezirk. Die haben alle Kosten übernommen, weil wir Mitglied waren.
R: Wann waren Sie zuletzt in der TÜRKEI?
Z: Ganz sicher bin ich mir nicht, aber vor vier oder fünf Jahren.
R: War Ihr Bruder schon dort in der TÜRKEI oder war das schon vorher?
Z: Nein.
R: Was ist mit dem Haus Ihres Vaters in der TÜRKEI?
Z: Das wurde verkauft.
R: Wann?
Z: Das bestimmte Datum weiß ich leider nicht.
R: Von wem wurde es verkauft?
Z: Was heißt das?
R: Wer hat es verkauft?
Z: Ich, durch Zustimmung meiner Brüder und meiner Schwester.
R: An wen haben Sie es verkauft?
Z: An eine fremde Person, ich kenne sie nicht so gut, vielleicht ist es ein Familienmitglied.
R ermahnt BF nicht in die Aussage seines Bruders dreinzusprechen.
R: Wie viel haben Sie dafür bekommen?
Z: 16.000 Euro. Die Person, der wir verkauft haben, ist offiziell mein Onkel, aber ich habe keinen Kontakt zu ihm, daher ist er eine fremde Person zu mich.
RV und BFA: Keine weiteren Fragen an den Z.Regierungsvorlage und BFA: Keine weiteren Fragen an den Z.
Ende der Einvernahme des Z […]
[…]
Einvernahme des Zeugen [ XXXX ]Einvernahme des Zeugen [ römisch 40 ]
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z2: XXXX geboren. Staatsangehörigkeit: TÜRKEI.Z2: römisch 40 geboren. Staatsangehörigkeit: TÜRKEI.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Bf.?
Z2: Bruder.
[…]
R: Ihr Bruder wurde 2022 in die TÜRKEI abgeschoben, wann ist er nach Österreich zurückgekommen?
Z2: Nach eineinhalb oder zwei Jahren, ich weiß es nicht genau.
R: Wo lebt Ihr Bruder seither?
Z2: Er lebt manchmal bei seiner Freundin und seinen Freund auch, manchmal auch beim kleinen Bruder (Z1). Nachgefragt, ich bin der große Bruder.
R: Wie heißt der Freund, wo Ihr Bruder wohnt?
Z2: XXXX .Z2: römisch 40 .
R: Wo wohnt XXXX ?R: Wo wohnt römisch 40 ?
Z2: Im 20. BEZIRK, ich weiß nicht die Adresse. Mehr weiß ich nicht.
R: Hat Ihr Bruder XXXX auch bei Ihnen gewohnt?R: Hat Ihr Bruder römisch 40 auch bei Ihnen gewohnt?
Z2: Nein, ich habe Familie, drei Kinder. Die Wohnung ist klein, wir waren ohnehin schon zu fünf in dieser Wohnung.
R: Ihre Eltern sind 2018, 2019 verstorben.
Z2: Mein Vater ist 2015 verstorben. Die Mutter 2020.
R: Wo sind sie beerdigt?
Z2: In der TÜRKEI.
R: Und in der TÜRKEI hatte Ihr Vater auch ein Haus?
Z2: Früher, ein kleines Haus hat er gehabt.
R: Was ist mit diesem kleinen Haus passiert?
Z2: Verkauft.
R: An wem wurde es verkauft?
Z2: Ich kenne ihn nicht wirklich. Mein Bruder (Z1) hat den Verkauf durchgeführt. Ich habe ihm eine Vollmacht erteilt.
R: D. h., Sie wissen nicht, wer das Haus gekauft hat.
Z2: Nein.
R: Wie viel haben Sie für das Haus bekommen?
Z2: Jeder hat 4.000 bekommen. 16.000 waren das.
R: In welcher Währung, Euro oder Lira?
Z2: Euro war das.
R an RV: haben Sie Fragen an den Z?R an Regierungsvorlage, haben Sie Fragen an den Z?
RV an Z2: Nein, ich habe keine Fragen.Regierungsvorlage an Z2: Nein, ich habe keine Fragen.
BFA an Z2: Sie wurden hier namhaft gemacht als Zeuge weil Sie bereit sind Ihren Bruder (BF) zu unterstützen, stimmt das?
Z2: Ja.
BFA: Wie möchten Sie Ihren Bruder unterstützen?
Z2: Ich gebe ihn jeden Monat 200 – 250 Euro, aber nicht nur ich sondern mein kleiner Bruder (Z1) und meine Schwester. Er kann nicht arbeiten und hat kein Visum.
BFA: Was arbeiten Sie derzeit?
Z2: Wegen meiner Krankheit arbeite ich derzeit nicht. Ich hatte vor vier Monaten einen Schlaganfall und habe auch Sehprobleme. Davor war ich Maler und Bauhelfer.
BFA: In welchem Land?
Z2: In Österreich.
BFA: Wie kann es sein, dass Sie laut dem Sozialversicherungsauszug seit 2019 durchgehend Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen haben.
Z2: Das Coronavirus war das Thema, danach hatte ich keine Arbeit und danach hatte die Sehprobleme. Nächste Woche habe ich einen Termin wegen der Pension.
[…]
Ende der Einvernahme des Z2 […]
[…]
Einvernahme der Zeugin [ XXXX ]Einvernahme der Zeugin [ römisch 40 ]
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z3: XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit: Österreich.Z3: römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Österreich.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z3: Ich liebe diesen Mann.
[…]
R: Seit wann kennen Sie den BF, XXXX ?R: Seit wann kennen Sie den BF, römisch 40 ?
Z3: Seit JUNI 2024.
R: Was wissen Sie von seinem Aufenthaltsstatus?
Z3: Dass er das Asylverfahren hatte, dass es negativ entschieden wurde und dass er sich in einem zweiten Asylverfahren befindet.
R: Von wann bis wann hat der BF bei Ihnen gewohnt?
Z3: Von JUNI 2024 bis zur Schubhaft und nach der Schubhaft war er wieder bei mir. Bis JANUAR, FEBRUAR waren wir regelmäßig zusammen, danach hat sich der Kontakt gelockert.
R: Wie ist der Kontakt aktuell?
Z3: Wir stehen in Kontakt, ich unterstütze ihn.
R: Aber er wohnt nicht mehr bei Ihnen?
Z3: Nein
R: Wenn er von JULI 2024 bei Ihnen gewohnt hat, warum war erst ab DEZEMBER 2024 bei Ihnen gemeldet?
Z3: Weil er in Schubhaft war.
R: War er in diesem halben Jahr nicht bei Ihnen gemeldet?
Z3: Weil von JULI 2024 bis NOVEMBER 2024 in Schubhaft gesessen ist.
R: Er war ab 04.12.2024 bei Ihnen gemeldet?
Z3: Ja, er war bei mir gemeldet, weil das wichtig war, dass er irgendwo gemeldet ist. Das[s] er für die Briefe, für die Post, erreichbar ist.
R: Hat er tatsächlich bei Ihnen gelebt?
Z3: ja
R: Haben Sie die Wohnung in der XXXX noch?R: Haben Sie die Wohnung in der römisch 40 noch?
Z3: Seit 4. SEPTEMBER 2025 nicht mehr.
R: Der BF wurde am 29. JÄNNER 2025 von Ihrer Wohnung in der XXXX abgemeldet, warum?R: Der BF wurde am 29. JÄNNER 2025 von Ihrer Wohnung in der römisch 40 abgemeldet, warum?
Z3: Weil sich die Beziehung gelockert hat.
R: Am 28.01.2025 kam die Polizei zu Ihnen.
Z3: Ja.
R: Da haben Sie ihnen gesagt, dass es einen polizeibekannten Streit mit dem BF gegeben hat. Was war da los?
Z3: Ich verstehe jetzt die Frage nicht.
R erklärt die Frage.
Z3: Es waren drei Kriminalpolizisten.
R: Sie haben gesagt, dass es einen polizeibekannten Streit mit dem BF gegeben hat.
Z3: Das gab es sicher nicht. Die haben mich gefragt, wo der BF sich aufhält. Ich habe gesagt: „Ich weiß es nicht, wir haben uns zerstritten.“
R: Es gab Streitereien wegen der Abmeldung des BFs. Was möchten Sie dazu angeben?
Z3: Es gab keine Streitereien. Er hat gesagt, er geht sich abmelden, er hat das nicht gemacht. Das war noch im DEZEMBER 2024. Die Polizei hat mir gesagt, dass der BF noch bei mir gemeldet ist, dass sie deshalb ihn bei mir suchen.
R verliest Bericht des XXXX vom 28.01.2025 (AS 1.231ff).R verliest Bericht des römisch 40 vom 28.01.2025 (AS 1.231ff).
R: Das haben Sie so gesagt. Was sagen Sie dazu?
Z3: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das so gesagt habe und es gab auch keinen polizeibekannten Streit. Es war damals um fünf Uhr in der Früh. Ich wurde aus dem Bett geklingelt.
R: Wo wohnen Sie aktuell?
Z3: In der XXXX .Z3: In der römisch 40 .
R: Der BF hat gesagt, das ist ein BETREUTES WOHNEN. Was ist das?
Z3: Das Haus, bevor man obdachlos wird.
R: Anders gefragt: Wenn das ein betreute Einrichtung ist, kann der BF auch dort wohnen oder wohnen Sie dort nur alleine?
Z3: Nur ich alleine, aber ich darf Besuch bekommen und der BF darf bei mir übernachten.
R: Der BF hat gesagt Sie haben einen Erwachsenenvertreter. Wofür ist er zuständig? Z3: Für das Finanzielle.
R: D. h., wenn Sie den BF Geld geben wollen, müsste der zustimmen?
Z3: Ich bekomme einmal pro Monat meinen Lebensbedarf und dafür muss ich auskommen.
R: Wie viel Lebensbedarf bekommen Sie?
Z3: Es sind 450 Euro, sonst werde ich von meiner Familie noch finanziell unterstützt.
RV: Wie können Sie den BF finanziell helfen?Regierungsvorlage, Wie können Sie den BF finanziell helfen?
Z3: In dem ich ihn in einer Obdachlosenküche essen gehe und selbst auf Sachen verzichte.
RV: Ich habe sonst keine Fragen.Regierungsvorlage, Ich habe sonst keine Fragen.
BFA: Keine Fragen an die Z3.
Ende der Einvernahme der Zeugin3 […]“
Die Niederschrift wurde den Parteien und der Vertreterin des Beschwerdeführers sowie den Zeugen zur Durchsicht vorgelegt; der Beschwerdeführer und die Zeugen verzichteten auf die Durchsicht der Niederschrift. Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.
9. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen 9. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen
Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG. Die Niederschrift wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Die Niederschrift wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
10. Mit Schriftsatz vom 20.01.2026, eingebracht am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.10. Mit Schriftsatz vom 20.01.2026, eingebracht am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am 13.04.2026 zu.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2026 einen zu E 245/2026 protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof.Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2026 einen zu E 245 aus 2026, protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer stellte einen zu Ra 2026/21/0009 protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof, den dieser mit Beschluss vom 09.02.2026 wegen Aussichtslosigkeit abwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde XXXX in Österreich geboren und verfügte über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Seit XXXX ist er in Österreich gemeldet. Er absolvierte in Österreich die Vor- und Volksschule sowie fünf Jahre lang die Sonderschule. Er spricht TÜRKISCH als Muttersprache, aber auch fließend DEUTSCH.Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 in Österreich geboren und verfügte über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Seit römisch 40 ist er in Österreich gemeldet. Er absolvierte in Österreich die Vor- und Volksschule sowie fünf Jahre lang die Sonderschule. Er spricht TÜRKISCH als Muttersprache, aber auch fließend DEUTSCH.
Seine Eltern XXXX und XXXX sind in Österreich gestorben und in der TÜRKEI beerdigt. In Österreich leben seine Geschwister XXXX und ihre Familien. Zudem lebt sein Onkel XXXX in WIEN; weitere Angehörige leben in DEUTSCHLAND. Mit dem Onkel in WIEN und den Verwandten in DEUTSCHLAND hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 sind in Österreich gestorben und in der TÜRKEI beerdigt. In Österreich leben seine Geschwister römisch 40 und ihre Familien. Zudem lebt sein Onkel römisch 40 in WIEN; weitere Angehörige leben in DEUTSCHLAND. Mit dem Onkel in WIEN und den Verwandten in DEUTSCHLAND hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Der Jugendgerichtshof verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30.10.2000 wegen einer Jugendstraftat gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 15 iVm 229 Abs. 1, 15 iVm § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ihm wurde ein Bewährungshelfer beigegeben, dennoch wurde er wieder straffällig. Der Jugendgerichtshof verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17.10.2001 wegen einer Jugendstraftat gemäß § 83 Abs. 1, 15 iVm 83 Abs. 1, 125, 127 StGB, 50 Abs. 1 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Der Jugendgerichtshof als Jugendschöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.06.2002 wegen einer Jugendstraftat gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 iVm 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Jugendschöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23.06.2004 als jungen Erwachsenen gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 u 2, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Er wurden von 22.04.2004 bis 23.02.2007 in Strafhaft angehalten.Der Jugendgerichtshof verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30.10.2000 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 15, in Verbindung mit 229 Absatz eins, 15, in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ihm wurde ein Bewährungshelfer beigegeben, dennoch wurde er wieder straffällig. Der Jugendgerichtshof verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17.10.2001 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 15, in Verbindung mit 83 Absatz eins, 125, 127, StGB, 50 Absatz eins, Absatz 2 und Absatz 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Der Jugendgerichtshof als Jugendschöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.06.2002 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, in Verbindung mit 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Jugendschöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23.06.2004 als jungen Erwachsenen gemäß Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, u 2, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Er wurden von 22.04.2004 bis 23.02.2007 in Strafhaft angehalten.
Die Bundespolizeidirektion entschied am 24.06.2004 und 27.09.2004, keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu setzen und kein Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil der Beschwerdeführer aufenthaltsverfestigt war.
Der Beschwerdeführer war von 23.02.2007 bis 17.04.2007 auf freiem Fuß, delinquierte jedoch weiter, obwohl er das Haftübel bereits verspürt hatte: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Geschworenengericht verurteilte ihn mit Urteil vom 18.12.2007 wegen § 15 iVm 142 Abs. 1, 143 1. Fall, § 142 Abs. 1 und 143 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Er wurde von 17.04.2007 bis 15.06.2016 in Strafhaft angehalten und verbüßte die Freiheitsstrafe zur Gänze: Er wurde nicht bedingt entlassen.Der Beschwerdeführer war von 23.02.2007 bis 17.04.2007 auf freiem Fuß, delinquierte jedoch weiter, obwohl er das Haftübel bereits verspürt hatte: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Geschworenengericht verurteilte ihn mit Urteil vom 18.12.2007 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit 142 Absatz eins, 143, 1. Fall, Paragraph 142, Absatz eins und 143 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Er wurde von 17.04.2007 bis 15.06.2016 in Strafhaft angehalten und verbüßte die Freiheitsstrafe zur Gänze: Er wurde nicht bedingt entlassen.
Die Bundespolizeidirektion WIEN verhängte mit Bescheid vom 20.01.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Berufungsbescheid vom 24.11.2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 86 Abs. 1 5. Satz und § 63 Abs. 1 FPG gründete. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2012 ab. Der Beschwerdeführer regte mit Schriftsatz vom 14.01.2014 die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 AVG wegen des Gebots der Befristung des Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 an. Mit Bescheid vom 31.10.2014 behob das Bundesamt von Amtswegen das Aufenthaltsverbot. Das Bundesamt erließ wegen Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 BFA-VG keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde „rückgestuft“ und war nach der Haftentlassung auf Grund eines “Daueraufenthalts EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt” aufenthaltsberechtigt.Die Bundespolizeidirektion WIEN verhängte mit Bescheid vom 20.01.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Berufungsbescheid vom 24.11.2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 86, Absatz eins, 5. Satz und Paragraph 63, Absatz eins, FPG gründete. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2012 ab. Der Beschwerdeführer regte mit Schriftsatz vom 14.01.2014 die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 68, AVG wegen des Gebots der Befristung des Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 an. Mit Bescheid vom 31.10.2014 behob das Bundesamt von Amtswegen das Aufenthaltsverbot. Das Bundesamt erließ wegen Aufenthaltsverfestigung gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde „rückgestuft“ und war nach der Haftentlassung auf Grund eines “Daueraufenthalts EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt” aufenthaltsberechtigt.
Der Beschwerdeführer absolvierte während seiner ersten Haft eine Lehre als Maler. Dennoch war er auch danach nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert.
Das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18.01.2018 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen: Er kaufte und besaß CANNABIS für den Eigenbedarf. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN setzte den Tagsatz von € 7 auf € 4 herunter.Das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18.01.2018 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen: Er kaufte und besaß CANNABIS für den Eigenbedarf. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN setzte den Tagsatz von € 7 auf € 4 herunter.
Der Beschwerdeführer ging eine Beziehung mit XXXX ein, 2017 kam der gemeinsame Sohn XXXX zur Welt. Gemeldet war der Beschwerdeführer jedoch 2016 bis 2019 bei seiner Schwester XXXX in der Wohnung seiner Eltern. Die Beziehung zu XXXX endete, als er wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegen XXXX angezeigt wurde; der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 04.05.2018 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Er hat keine Beziehung zu XXXX , ihm kommt die Obsorge für seinen Sohn nicht zu und er leistet seinem Sohn keinen Unterhalt. Abgesehen von einem Besuch 2018 gibt es keinen Kontakt mit XXXX und seiner Mutter: Sie leben in KROATIEN.Der Beschwerdeführer ging eine Beziehung mit römisch 40 ein, 2017 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 zur Welt. Gemeldet war der Beschwerdeführer jedoch 2016 bis 2019 bei seiner Schwester römisch 40 in der Wohnung seiner Eltern. Die Beziehung zu römisch 40 endete, als er wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegen römisch 40 angezeigt wurde; der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 04.05.2018 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Er hat keine Beziehung zu römisch 40 , ihm kommt die Obsorge für seinen Sohn nicht zu und er leistet seinem Sohn keinen Unterhalt. Abgesehen von einem Besuch 2018 gibt es keinen Kontakt mit römisch 40 und seiner Mutter: Sie leben in KROATIEN.
2016 wurde dem Beschwerdeführer am TÜRKSICHEN Konsulat ein TÜRKISCHER Reisepass ausgestellt, dabei war er ebensowenig Problemen ausgesetzt, wie bei der Ausstellung eines neuen TÜRKISCHEN Reisepasses in der TÜRKEI.
Der Beschwerdeführer ging eine Beziehung mit XXXX ein, bei der er von 11.04.2019 bis 18.06.2020 sowie von 05.10.2020 bis 15.01.2021 gemeldet war; parallel hatte er von 2019 bis 2021 einen Nebenwohnsitz in der Wohnung seiner verstorbenen Mutter. Verheiratet waren sie nie. 2018 kam die gemeinsame Tochter XXXX zur Welt, für die er am 02.08.2019 die Vaterschaft anerkannte. XXXX kommt die alleinige Obsorge für die Tochter zu, der Beschwerdeführer leistet seiner Tochter keinen Unterhalt. Die Beziehung endete, nachdem der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und Nötigung gegen XXXX angezeigt wurde; er wurde mit Urteil vom 11.08.2020 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Der Beschwerdeführer kommt sporadisch zu XXXX , um die Tochter zu besuchen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch wohnt.Der Beschwerdeführer ging eine Beziehung mit römisch 40 ein, bei der er von 11.04.2019 bis 18.06.2020 sowie von 05.10.2020 bis 15.01.2021 gemeldet war; parallel hatte er von 2019 bis 2021 einen Nebenwohnsitz in der Wohnung seiner verstorbenen Mutter. Verheiratet waren sie nie. 2018 kam die gemeinsame Tochter römisch 40 zur Welt, für die er am 02.08.2019 die Vaterschaft anerkannte. römisch 40 kommt die alleinige Obsorge für die Tochter zu, der Beschwerdeführer leistet seiner Tochter keinen Unterhalt. Die Beziehung endete, nachdem der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und Nötigung gegen römisch 40 angezeigt wurde; er wurde mit Urteil vom 11.08.2020 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Der Beschwerdeführer kommt sporadisch zu römisch 40 , um die Tochter zu besuchen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch wohnt.
Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte ihn mit Urteil vom 11.08.2020 wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 4. Fall und 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Von 23.04.2020 bis 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten und von 15.01.20021 bis 16.04.2021 absolvierte er Therapie statt Strafe gemäß § 39 SMG in der Therapieeinrichtung XXXX . Diese musste er einmal verlassen, nachdem er dort mit Drogen betreten wurde; er brach die Therapie schließlich dadurch ab, dass er behauptete, an COVID 19 erkrankt zu sein und nach der Quarantäne die Therapie nicht wieder antrat. Danach tauchte der Beschwerdeführer unter.Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte ihn mit Urteil vom 11.08.2020 wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall und 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Von 23.04.2020 bis 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten und von 15.01.20021 bis 16.04.2021 absolvierte er Therapie statt Strafe gemäß Paragraph 39, SMG in der Therapieeinrichtung römisch 40 . Diese musste er einmal verlassen, nachdem er dort mit Drogen betreten wurde; er brach die Therapie schließlich dadurch ab, dass er behauptete, an COVID 19 erkrankt zu sein und nach der Quarantäne die Therapie nicht wieder antrat. Danach tauchte der Beschwerdeführer unter.
Mit Bescheid vom 17.03.2021 erließ das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihm an seiner Meldeadresse im XXXX zugestellt, wo er bis 16.04.2021 gemeldet war, aber dem Bundesamt am 25.03.2021 mit “Abgabestellte unbekannt” bzw. “nach unbekannt verzogen” rückgemittelt.Mit Bescheid vom 17.03.2021 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihm an seiner Meldeadresse im römisch 40 zugestellt, wo er bis 16.04.2021 gemeldet war, aber dem Bundesamt am 25.03.2021 mit “Abgabestellte unbekannt” bzw. “nach unbekannt verzogen” rückgemittelt.
An seinem Nebenwohnsitz in WIEN BRIGITTENAU war der Beschwerdeführer jedenfalls seit OKTOBER 2020 nicht mehr aufhältig, sein Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden. Der Aufforderung per E-Mail, seine Adresse bekannt zu geben, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Der Bescheid wurde ihm am 11.05.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 06.08.2021 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer begründete am 20.09.2021 eine Obdachlosenmeldeadresse am WIEDNER GÜRTEL. Er lebte an unbekannten Adressen, die er nicht anmeldete.
Mit Bescheid vom 09.12.2021 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, an der Erlangung eines Reisepasses mitzuwirken und lud ihn zur Einvernahme am 12.01.2022. Der Bescheid konnte ihm am 04.01.2022 zugestellt werden. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach und füllte die Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus. Am 26.01.2022 entsprach er dem Auftrag der Behörde und brachte seinen Reisepass vorbei, der sichergestellt wurde. Das Bundesamt erließ am 21.02.2022 einen Festnahmeauftrag und organisierte seine Abschiebung. Am 01.03.2022 überzeugte ihn die Polizei telefonisch zur Behörde zu kommen und er kam dem Auftrag nach. Auf der Polizeiinspektion wurde der Beschwerdeführer festgenommen, danach im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten. Mit Mandatsbescheid vom 03.03.2022 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft. Am 06.03.2022 wurde der Beschwerdeführer unbegleitet in die TÜRKEI abgeschoben.
Vier Monate nach seiner Ankunft trat er in der TÜRKEI den Militärdienst an, er musste wegen Verstößen gegen die Hausordnung drei Monate länger dienen.
Der Beschwerdeführer reiste im MAI 2023 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug nach SERBIEN aus und war dabei keinen Problemen ausgesetzt. Er kletterte über den Grenzzaun zwischen SERBIEN und UNGARN. Es kann nicht festgestellt werden, dass er von UNGARN nach Österreich mit einem Schlepper reiste und diesem dafür € 10.000 schuldet, von denen er davor nur € 2.000 zahlte und in Österreich 2,5 Jahre lang von dieser kriminellen Organisation nicht behelligt wurde, aber in der TÜRKEI einer Verfolgung durch diese ausgesetzt wäre. Das nunmehrige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers trifft nicht zu.
Der Beschwerdeführer kehrte im MAI 2023 bewusst entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurück und hielt sich hier bewusst im Verborgenen auf, um nicht wieder abgeschoben zu werden.
Der Beschwerdeführer unterdrückt seinen TÜRKISCHEN Reisepass, um nicht abgeschoben werden zu können. Allerdings wurde sein TÜRKSICHER Personalausweis sichergestellt und er kann auch mit diesem abgeschoben werden.
Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung des Einreiseverbotes mit Bescheid vom 04.08.2023 als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde ihm am 14.08.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 20.07.2024 wurde er in der Wohnung von XXXX in XXXX festgenommen, als die Polizei wegen eines Streits in einer Wohnung gerufen wurde; erst dadurch wurde sein Aufenthalt den Behörden in Österreich bekannt.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung des Einreiseverbotes mit Bescheid vom 04.08.2023 als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde ihm am 14.08.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 20.07.2024 wurde er in der Wohnung von römisch 40 in römisch 40 festgenommen, als die Polizei wegen eines Streits in einer Wohnung gerufen wurde; erst dadurch wurde sein Aufenthalt den Behörden in Österreich bekannt.
Der Beschwerdeführer stellte in der Einvernahme am 21.07.2024 aus dem Stande der Festnahme seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung des Einreiseverbotes.
Das Bundesamt entschied, ein Fast Track Verfahren zu führen und hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 21.07.2024 gemäß § 40 Abs. 5 AsylG 2005 aufrecht und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Mit Erkenntnis vom 30.07.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Schubhaftbeschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Das Erkenntnis wurde am 21.08.2024 schriftlich ausgefertigt. Seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2024 ab.Das Bundesamt entschied, ein Fast Track Verfahren zu führen und hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 21.07.2024 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, AsylG 2005 aufrecht und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Mit Erkenntnis vom 30.07.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Schubhaftbeschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Das Erkenntnis wurde am 21.08.2024 schriftlich ausgefertigt. Seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2024 ab.
Während der Anhaltung in Schubhaft schluckte der Beschwerdeführer am 28.07.2024 eine Rasierklinge, um aus der Haft entlassen zu werden. Dass er das nur als Verzweiflung tat, ist nicht glaubhaft. Er wurde am 01.10.2024 wegen des Hortens von Medikamenten diszipliniert, weil er nicht angegeben hatte, dass er die Schmerzmittel wegen eines schmerzenden Zahns nicht mehr benötigte.
Da bis dahin noch kein Bescheid erlassen worden war, entließ das Bundesamt den Beschwerdeführer am 11.11.2024 gegen Verhängung eines gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung aus der Schubhaft. Gegen das gelindere Mittel erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2024 Vorstellung. Das Bundesamt räumte ihm am 26.11.2024 Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer nahm dieses nicht wahr. Ein Bescheid wurde nicht mehr erlassen, weil der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel seit 07.12.2024 nicht mehr nachgekommen und unbekannten Aufenthalts war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, dem gelinderen Mittel nachzukommen, weil er auch nicht daran gehindert war, am 13.12.2024 in der Erstaufnahmestelle TRAISKIRCHEN den Bescheid im Asylverfahren abzuholen.
Mit Bescheid vom 22.11.2024 hatte das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde ihm am 13.12.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer begründete am 04.12.2024 eine Meldeadresse bei XXXX in XXXX , seiner neuen Freundin. Es kam jedoch kurz darauf zur Trennung, seither ist ihre Beziehung nur noch lose. Jedenfalls seit Mitte DEZEMBER, sohin nach der Zustellung des negativen Asylbescheides, lebt der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse. Er tauchte unter, um sich der Vollstreckung des Einreiseverbotes zu entziehen. Er nahm auch nicht bei seinem Bruder Unterkunft. Es steht daher fest, dass er auch diesmal nicht bei seinem Bruder Unterkunft nehmen, sondern erneut untertauchen wird. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und würde sich der Abschiebung erneut entziehen.Der Beschwerdeführer begründete am 04.12.2024 eine Meldeadresse bei römisch 40 in römisch 40 , seiner neuen Freundin. Es kam jedoch kurz darauf zur Trennung, seither ist ihre Beziehung nur noch lose. Jedenfalls seit Mitte DEZEMBER, sohin nach der Zustellung des negativen Asylbescheides, lebt der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse. Er tauchte unter, um sich der Vollstreckung des Einreiseverbotes zu entziehen. Er nahm auch nicht bei seinem Bruder Unterkunft. Es steht daher fest, dass er auch diesmal nicht bei seinem Bruder Unterkunft nehmen, sondern erneut untertauchen wird. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und würde sich der Abschiebung erneut entziehen.
Am 24.12.2025 verständigte XXXX die Polizei wegen des “aggressiven Ex-Freundes” in ihrer Wohnung. Die Polizei nahm den Beschwerdeführer dort um 2:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert und um 13:40 Uhr einvernommen. In der Einvernahme stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, neu eingetretene Fluchtgründe brachte er nicht vor, das Vorbringen betreffend die Schulden bei den Schleppern ist nicht glaubhaft. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spricht TÜRKISCH als Muttersprache und ist arbeitsfähig. Abgesehen von einer Gastritis ist er gesund und bedarf außer Magentabletten keiner Behandlung. Er wird daher in der TÜRKEI in keine aussichtslose Lage geraten.Am 24.12.2025 verständigte römisch 40 die Polizei wegen des “aggressiven Ex-Freundes” in ihrer Wohnung. Die Polizei nahm den Beschwerdeführer dort um 2:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG fest. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert und um 13:40 Uhr einvernommen. In der Einvernahme stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, neu eingetretene Fluchtgründe brachte er nicht vor, das Vorbringen betreffend die Schulden bei den Schleppern ist nicht glaubhaft. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spricht TÜRKISCH als Muttersprache und ist arbeitsfähig. Abgesehen von einer Gastritis ist er gesund und bedarf außer Magentabletten keiner Behandlung. Er wird daher in der TÜRKEI in keine aussichtslose Lage geraten.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.12.2025 im Asylverfahren erstbefragt; das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2025 teilte ihm das Bundesamt mit, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 02.01.2025 wurde er im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit dem am selben Tag mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Der Akt ist am Tag der Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Verfahren war im Entscheidungszeitung anhängig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.01.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am folgenden Tag, abgeschlossen.
Mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme war daher mit hinreichender Sicherheit in Kürze zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Asylverfahrens, der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen und den Registerauszügen:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem vom Beschwerdeführer vor seiner ersten Abschiebung vorgelegten, am Konsulat in Österreich ausgestellten Reisepass.
Dass der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach seiner Geburt in Österreich angemeldet wurde, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Der Grund dafür kann nicht festgestellt werden. Zeugnisse des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auf Grund der divergierenden Angaben zu seiner Schulbildung in Österreich folgt das Bundesverwaltungsgericht daher den Feststellungen des Jugendgerichtshofes auf Grund der Sozialerhebung. Dass die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht Deutsch ist, sondern TÜRKISCH, steht auf Grund der fehlenden Sprachkenntnisse seiner Familienmitglieder fest, wie sich aus der Sozialerhebung ergibt; dies räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch ein. Dass der Beschwerdeführer fließend Deutsch spricht, entspricht den Angaben des Beschwerdeführers und steht mit dem Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, in Einklang.
Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten und stehen mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Brüder in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht auch fest, dass er mit seinem Onkel in WIEN und den Verwandten in DEUTSCHLAND keinen Kontakt hat.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers und zur Erlassung sowie Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gründen auf dem vorliegenden Fremdenakt, die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers auf den im Fremdenakt und im Akt des Bundesamtes erliegenden Urteilsausfertigungen, die mit dem Strafregisterauszug in Einklang stehen. Dass der Beschwerdeführer die neunjährige Freiheitsstrafe zur Gänze verbüßte, weil sowohl die Entlassung nach Verbüßung der Hälfte, als auch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft verweigert wurden, steht auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer während seiner ersten Haft eine Lehre als Maler absolvierte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Arbeitspflicht im Gefängnis einerseits, mit der Anhaltung als junger Erwachsener andererseits in Einklang. Dass er trotz Lehre danach nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert war, steht auf Grund des Auszuges aus dem AJ-Web fest.
Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit XXXX hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest und mit den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang, ebenso, dass der Beschwerdeführer mit XXXX einen gemeinsamen Sohn hat; auf Grund der plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass ihm die Obsorge für den Sohn nicht zukommt, dass er den Sohn seit 2018 nicht gesehen hat und dass er ihm keinen Unterhalt leistet.Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit römisch 40 hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest und mit den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang, ebenso, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 einen gemeinsamen Sohn hat; auf Grund der plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass ihm die Obsorge für den Sohn nicht zukommt, dass er den Sohn seit 2018 nicht gesehen hat und dass er ihm keinen Unterhalt leistet.
Dass der Beschwerdeführer während der Beziehung nicht bei XXXX gemeldet war, sondern bei seiner Schwester, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest; dass es sich bei der Meldeadresse aber um die Wohnung seiner Eltern handelte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass die Beziehung zu XXXX nach der Anzeige des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegen sie endete, ist plausibel, dass diese seit dem Strafverfahren in KROATIEN leben, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Ausreisestempel des Beschwerdeführers in Einklang. Dass der Beschwerdeführer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, nachdem sich XXXX im Strafverfahren der Aussage entschlagen hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest, das im Akt des Bundesamtes erliegt.Dass der Beschwerdeführer während der Beziehung nicht bei römisch 40 gemeldet war, sondern bei seiner Schwester, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest; dass es sich bei der Meldeadresse aber um die Wohnung seiner Eltern handelte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass die Beziehung zu römisch 40 nach der Anzeige des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegen sie endete, ist plausibel, dass diese seit dem Strafverfahren in KROATIEN leben, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Ausreisestempel des Beschwerdeführers in Einklang. Dass der Beschwerdeführer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, nachdem sich römisch 40 im Strafverfahren der Aussage entschlagen hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest, das im Akt des Bundesamtes erliegt.
Dass dem Beschwerdeführer 2016 ein Reisepass am TÜRKISCHEN Konsulat in WIEN ausgestellt wurde, steht auf Grund des vor der ersten Abschiebung sichergestellten Reisepasses fest, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung in der TÜRKEI ein neuer Reisepass ausgestellt wurde und dass der Beschwerdeführer bei der Passausstellung jeweils keinen Problemen ausgesetzt war, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Beziehung mit Frau XXXX und zur gemeinsamen Tochter gründen auf dem bezughabenden Strafurteil, der Geburtsurkunde und dem Vaterschaftsanerkenntnis. Dass der Beschwerdeführer weder mit Frau XXXX , noch mit Frau XXXX oder Frau XXXX verheiratet war oder ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem Akt des Bundesamtes in Einklang. Dass der Beschwerdeführer seit 15.01.2021 nicht mehr bei Frau XXXX gemeldet ist, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass dem Beschwerdeführer keine Obsorge für die gemeinsame Tochter zukommt, steht entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, dass er seiner Tochter entgegen seiner Angaben in der Schubhafteinvernahme keinen Unterhalt leistet, steht auf Grund des Beschlusses betreffend den Unterhaltsvorschuss fest; dies räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch ein. Dass die Beziehung zu Frau XXXX nach der Anzeige des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Drohung und Nötigung gegen sie endete, ist plausibel. Dass der Beschwerdeführer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, nachdem sich Frau XXXX im Strafverfahren der Aussage entschlagen hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest, das im Akt des Bundesamtes erliegt. Dass der Beschwerdeführer sporadisch zu Frau XXXX kommt, um die Tochter zu besuchen, steht auf Grund ihrer Angaben gegenüber der Polizei fest, dass er dies regelmäßig jeden Samstag tut, wie der Beschwerdeführer angibt, kann auf Grund des Widerspruchs zu diesen Angaben nicht festgestellt werden, ebensowenig, dass er bei ihr wohnt.Die Feststellungen zur Beziehung mit Frau römisch 40 und zur gemeinsamen Tochter gründen auf dem bezughabenden Strafurteil, der Geburtsurkunde und dem Vaterschaftsanerkenntnis. Dass der Beschwerdeführer weder mit Frau römisch 40 , noch mit Frau römisch 40 oder Frau römisch 40 verheiratet war oder ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem Akt des Bundesamtes in Einklang. Dass der Beschwerdeführer seit 15.01.2021 nicht mehr bei Frau römisch 40 gemeldet ist, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass dem Beschwerdeführer keine Obsorge für die gemeinsame Tochter zukommt, steht entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, dass er seiner Tochter entgegen seiner Angaben in der Schubhafteinvernahme keinen Unterhalt leistet, steht auf Grund des Beschlusses betreffend den Unterhaltsvorschuss fest; dies räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch ein. Dass die Beziehung zu Frau römisch 40 nach der Anzeige des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Drohung und Nötigung gegen sie endete, ist plausibel. Dass der Beschwerdeführer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, nachdem sich Frau römisch 40 im Strafverfahren der Aussage entschlagen hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest, das im Akt des Bundesamtes erliegt. Dass der Beschwerdeführer sporadisch zu Frau römisch 40 kommt, um die Tochter zu besuchen, steht auf Grund ihrer Angaben gegenüber der Polizei fest, dass er dies regelmäßig jeden Samstag tut, wie der Beschwerdeführer angibt, kann auf Grund des Widerspruchs zu diesen Angaben nicht festgestellt werden, ebensowenig, dass er bei ihr wohnt.
Dass der Beschwerdeführer von 15.01.20021 bis 16.04.2021 Therapie statt Strafe absolvierte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Anmeldung im XXXX sowie dem Akt des Bundesamtes in Einklang; auf Grund des darin erliegenden Schriftverkehrs mit dem XXXX betreffend die versuchte Zustellung an dieser Adresse steht auch fest, dass der Beschwerdeführer die Therapieeinrichtung einmal verlassen musste, nachdem er dort mit Drogen betreten worden war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung einräumte, und dass er sie dadurch abbrach, dass er angab, an COVID 19 erkrankt zu sein und die Therapie nach der Quarantäne nicht wieder antrat. Dass der Beschwerdeführer danach untertauchte, steht auf Grund seiner Angaben gegenüber Frau XXXX fest und damit in Einklang, dass er auch an seinem Nebenwohnsitz nicht betreten werden konnte und auch der Aufforderung des Bundesamtes per E-Mail, seine Adresse bekannt zu geben, nicht nachkam; dies steht auf Grund des Aktes des Bundesamtes fest.Dass der Beschwerdeführer von 15.01.20021 bis 16.04.2021 Therapie statt Strafe absolvierte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Anmeldung im römisch 40 sowie dem Akt des Bundesamtes in Einklang; auf Grund des darin erliegenden Schriftverkehrs mit dem römisch 40 betreffend die versuchte Zustellung an dieser Adresse steht auch fest, dass der Beschwerdeführer die Therapieeinrichtung einmal verlassen musste, nachdem er dort mit Drogen betreten worden war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung einräumte, und dass er sie dadurch abbrach, dass er angab, an COVID 19 erkrankt zu sein und die Therapie nach der Quarantäne nicht wieder antrat. Dass der Beschwerdeführer danach untertauchte, steht auf Grund seiner Angaben gegenüber Frau römisch 40 fest und damit in Einklang, dass er auch an seinem Nebenwohnsitz nicht betreten werden konnte und auch der Aufforderung des Bundesamtes per E-Mail, seine Adresse bekannt zu geben, nicht nachkam; dies steht auf Grund des Aktes des Bundesamtes fest.
Die Feststellungen zur Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie zur Abweisung des Antrages auf Verkürzung des Einreiseverbotes gründen auf dem bezughabenden Akt des Bundesamtes.
Die Feststellungen zur Obdachlosenmeldeadresse des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer an unbekannten Adressen lebte, die er nicht anmeldete, steht auf Grund seiner Angaben fest; auf Grund seiner divergierenden Angaben kann jedoch nicht festgestellt werden, wo er sich aufhielt.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Sicherstellung des Reisepasses gründen auf dem Akt des Bundesamtes. Auf diesem gründen auch die Feststellungen zur Festnahme und Abschiebung 2022.
Die Feststellungen zur Ableistung des Militärdienstes in der TÜRKEI gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf diesen Gründen auch die Feststellungen zur Passausstellung in der TÜRKEI und zur problemlosen Ausreise nach SERBIEN und dazu, dass er über den Grenzzaun zwischen SERBIEN und UNGARN kletterte und so die Schgengengrenze überwand.
Entgegen seiner Angaben kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für das Überschreiten der Grenze zwischen UNGARN und Österreich 2023 – also nach Ende der COVID-19 bedingten Reiseeinschränkungen – eines Schleppers bedurfte, während er ohne Schlepper in den Schengenraum einreiste. Dies widerspricht auch seinen zeitnäheren Angaben im Asylverfahren 2024, wonach er ohne Hilfe von Schleppern selbständig nach Österreich eingereist sei. Ebensowenig plausibel ist, dass er den Schleppern seit 2,5 Jahren € 8.000 schuldet, ohne Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, aber wegen einer Schleppung von UNGARN nach Österreich nach einer Rückkehr in die TÜRKEI künftig Probleme aus diesem Grund haben würde; vor allem brachte er dies auch im Asylverfahren 2024 nicht vor; eine seither eingetretene Änderung behauptete der Beschwerdeführer auch nicht. Daher steht fest, dass das nunmehrige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft; zudem ist es von der Rechtskraft des Asylbescheides im ersten Asylverfahren 2024 umfasst.
Dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass er sich entgegen dem Einreiseverbot in Österreich aufhält, steht auf Grund seiner Angaben im Akt des Bundesamtes, aber auch in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass er sich bewusst im Verborgenen aufhält, um nicht wieder abgeschoben zu werden.
Dass der Beschwerdeführer seinen TÜRKISCHEN Reisepass unterdrückt, um nicht abgeschoben werden zu können, steht auf Grund seiner Angaben fest, dass sein TÜRKSICHER Reisepass sichergestellt wurde, auf Grund des Aktes des Bundesamts. Dass der Beschwerdeführer auch mit dem TÜRKISCHEN Personalausweis abgeschoben werden kann, steht auf Grund der Auskunft des Bundesamtes fest und mit dem Amtswissen in Einklang.
Die Feststellungen zur Festnahme 2024 gründen auf der Meldung und dem Anhalteprotokoll im Akt des Bundesamtes, ebenso, dass das Bundesamt bis dahin nicht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kenntnis war; dies steht auch mit den Registerauszügen in Einklang. Die Feststellungen zur Schubhaft gründen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz gründen auf dem verwaltungsbehördlichen Asylakt; dass er bereits diesen Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung des Einreiseverbotes stellte, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Schubhaftverfahren 2024 fest. Dass der Beschwerdeführer während der Schubhaft 2024 eine Rasierklinge schluckte, um aus der Haft entlassen zu werden, steht auf Grund des Schubhaftes fest. Anhaltspunkte, dass er dies aus Verzweiflung getan habe, ergeben sich aus den polizeiamtsärztlichen Unterlagen nicht; dieses Vorbringen ist auch auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass seine Fluchtgründe nicht glaubhaft waren und sind nicht glaubhaft. Vielmehr steht auf Grund seines sonstigen Verhaltens und der dokumentierten Ausreiseunwilligkeit fest, dass er dies tat, um eine Abschiebung, die bereits auf Grund des Personalausweises möglich war, zu vereiteln, indem er eine Entlassung aus der Schubhaft – nach Abweisung seiner Beschwerde – erzwingen wollte, um erneut untertauchen zu können.
Die Feststellungen zur Disziplinierung wegen des Hortens von Medikamenten gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Maßnahmemeldung. Die Feststellungen zur Entlassung aus der Schubhaft und zur Verhängung des gelinderen Mittels gründen auf dem Akt des Bundesamtes. Auf Grund dessen steht auch fest, dass der Beschwerdeführer seit 07.12.2024 dem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen und unbekannten Aufenthalts war. Entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht von WIEN BRIGITTENAU nach WIEN XXXX fahren können, um der Meldeverpflichtung nachzukommen, obwohl dies mit sogar ohne Umsteigen mit der U-Bahn möglich gewesen wäre, steht fest, dass er dem gelinderen Mittel nicht nachkam, um untertauchen zu können, weil der Beschwerdeführer zeitgleich nicht daran gehindert war, von WIEN BRIGITTENAU mit Umsteigen nach TRAISKIRCHEN zu fahren, um dort den Bescheid in seinem Asylverfahren persönlich abzuholen, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung selbst angab. Gründe, die ihn daran gehindert hätten, der Polizei mitzuteilen, dass er an einem bestimmten Termin der Meldeverpflichtung nicht nachkommen habe können und dies durch eine Krankmeldung zu belegen (der Beschwerdeführer war damals Asylwerber und krankenversichert), brachte der Beschwerdeführer nicht vor.Die Feststellungen zur Disziplinierung wegen des Hortens von Medikamenten gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Maßnahmemeldung. Die Feststellungen zur Entlassung aus der Schubhaft und zur Verhängung des gelinderen Mittels gründen auf dem Akt des Bundesamtes. Auf Grund dessen steht auch fest, dass der Beschwerdeführer seit 07.12.2024 dem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen und unbekannten Aufenthalts war. Entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht von WIEN BRIGITTENAU nach WIEN römisch 40 fahren können, um der Meldeverpflichtung nachzukommen, obwohl dies mit sogar ohne Umsteigen mit der U-Bahn möglich gewesen wäre, steht fest, dass er dem gelinderen Mittel nicht nachkam, um untertauchen zu können, weil der Beschwerdeführer zeitgleich nicht daran gehindert war, von WIEN BRIGITTENAU mit Umsteigen nach TRAISKIRCHEN zu fahren, um dort den Bescheid in seinem Asylverfahren persönlich abzuholen, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung selbst angab. Gründe, die ihn daran gehindert hätten, der Polizei mitzuteilen, dass er an einem bestimmten Termin der Meldeverpflichtung nicht nachkommen habe können und dies durch eine Krankmeldung zu belegen (der Beschwerdeführer war damals Asylwerber und krankenversichert), brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX nur noch lose ist, steht auf Grund ihrer Angaben der Polizei gegenüber fest; soweit ihre Angaben als Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung damit in Einklang stehen, werden sie dem Erkenntnis zugrunde gelegt. Dass sie den Beschwerdeführer dennoch liebt und ihn finanziell unterstützt, steht auf Grund ihrer Angaben fest. Dass sie von ihrem Erwachsenenvertreter Geld für das Bestreiten des Lebensunterhalt bekommt und dem Beschwerdeführer weitergibt und dafür in Obdachloseneinrichtungen ist oder bei sich spart, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, ist auf Grund des schlechten Ernährungszustandes, in dem sie sich in der hg. mündlichen Verhandlung präsentierte, glaubhaft. Dass sie einen Erwachsenenvertreter hat, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang. Dass der Beschwerdeführer gelegentlich bei ihr übernachtet, ist glaubhaft, dass er dort regelmäßig nächtigt, ist auf Grund ihrer Lebensverhältnisse in einem BETREUTEN WOHNEN nicht glaubhaft.Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 nur noch lose ist, steht auf Grund ihrer Angaben der Polizei gegenüber fest; soweit ihre Angaben als Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung damit in Einklang stehen, werden sie dem Erkenntnis zugrunde gelegt. Dass sie den Beschwerdeführer dennoch liebt und ihn finanziell unterstützt, steht auf Grund ihrer Angaben fest. Dass sie von ihrem Erwachsenenvertreter Geld für das Bestreiten des Lebensunterhalt bekommt und dem Beschwerdeführer weitergibt und dafür in Obdachloseneinrichtungen ist oder bei sich spart, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, ist auf Grund des schlechten Ernährungszustandes, in dem sie sich in der hg. mündlichen Verhandlung präsentierte, glaubhaft. Dass sie einen Erwachsenenvertreter hat, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang. Dass der Beschwerdeführer gelegentlich bei ihr übernachtet, ist glaubhaft, dass er dort regelmäßig nächtigt, ist auf Grund ihrer Lebensverhältnisse in einem BETREUTEN WOHNEN nicht glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des negativen Asylbescheides nicht mehr an der Adresse von Frau XXXX lebte – damals noch in ihrer Gemeindewohnung – steht auf Grund des Polizeiberichts fest. Dass er untertauchte, um sich der Vollstreckung des Einreiseverbotes zu entziehen, steht auf Grund seiner Angaben gegenüber Frau XXXX fest.Dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des negativen Asylbescheides nicht mehr an der Adresse von Frau römisch 40 lebte – damals noch in ihrer Gemeindewohnung – steht auf Grund des Polizeiberichts fest. Dass er untertauchte, um sich der Vollstreckung des Einreiseverbotes zu entziehen, steht auf Grund seiner Angaben gegenüber Frau römisch 40 fest.
Dass er entgegen seiner Angaben in der letzten Schubhaftverhandlung nach der Entlassung nicht bei seinem Bruder Unterkunft nahm, steht auf Grund des ZMR-Auszuges sowie der Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er dies nicht tat, weil sein Bruder verheiratet war, ist nicht glaubhaft, weil sein Bruder geschieden ist. Soweit er dies damit zu entkräften versuchte, indem er angab, dass die Beziehung versuchsweise eine Woche in der gemeinsamen Wohnung, eine Woche getrennt gelebt worden sei, verfängt dieses Vorbringen nicht, da der Bruder in der Schubhaftverhandlung vor der Trennung angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer bei ihm wohnen könne; zudem hat der Bruder des Beschwerdeführers zwei Wohnungen, weshalb das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht bei seinem Bruder Wohnung genommen, weil der verheiratet gewesen sei, nicht verfängt. Da der Beschwerdeführer nach der letzten Schubhaft nicht bei seinem Bruder Unterkunft genommen hatte, kann auch nicht festgestellt werden, dass er dies diesmal tun wird.
Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, steht auf Grund seines Vorverhaltens, seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest. Aus denselben Gründen steht fest, dass er sich erneut einer Abschiebung entziehen würde; dies steht damit in Einklang, dass er gegenüber dem Bundesamt angab, dass er sich einer Abschiebung widersetzen werde.
Die Feststellungen zur Festnahme 2025 gründen auf der Meldung und dem Anhalteprotokoll, die Feststellungen zur Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL und seiner Anhaltung dort gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Folgeasylantragstellung und Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass er den Folgeantrag in der Schubhafteinvernahme zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte, steht fest, weil er nicht von sich aus an die Behörden herantrat, sondern den Antrag erst aus dem Stande der Festnahme stellte, weil er keine Fluchtgründe vorbrachte, die nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstanden, das nunmehrige Vorbringen bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst ist und dieses neue Vorbringen nicht glaubhaft ist und den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren widerspricht. Seit Abschluss des letzten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer, der vor seiner letzten Ausreise keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und weder bei der Ausreise, noch bei der Passausstellung Probleme hatte, durchgehend in Österreich. Auch auf Grund der Mitgliedschaft bei ATIB, die die Beerdigung seiner Eltern in der TÜRKEI organisierte, dass er Veranstaltungen der GRAUEN WÖLFE besuchte und weil er in der TÜRKEI den Militärdienst bereits abgeleitet hat, sind keine Umstände hervorgekommen, auf Grund derer dem Beschwerdeführer in der TÜRKEI Verfolgung drohen könnte. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Magenproblemen gesund und daher arbeitsfähig und spricht die Landessprache TÜRKISCH, weshalb er in der TÜRKEI, wo er seinem Vorbringen zufolge Freunde hat, die er über Social Media kennengelernt hat, seinen Lebensunterhalt sichern können wird.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den polizeiamtsärztlichen Unterlagen.
Die Feststellungen zum Asylverfahren gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes.
Da im Entscheidungszeitpunkt das Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bereits am Bundesverwaltungsgericht anhängig war und der Personalausweis des Beschwerdeführers sichergestellt war, mit dem die Abschiebung durchgeführt werden konnte, war mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit hinreichender Sicherheit in Kürze zu rechnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 25.12.2025 und Anhaltung in Schubhaft seit 25.12.2025
1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist daher Fremder. Weder ist er Unionsbürger noch verfügt er über ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, gegen ihn besteht ein bis 2028 gültiges Einreiseverbot. Er ist volljährig. Gegen den Beschwerdeführer konnte daher die Schubhaft verhängt werden.
2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
Nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 24.12.2025 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stellt er am 25.12.2025 in der Schubhafteinvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung. Das Bundesamt hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 25.12.2025 seine Anhaltung in Schubhaft gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.Nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 24.12.2025 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stellt er am 25.12.2025 in der Schubhafteinvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung. Das Bundesamt hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 25.12.2025 seine Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).
In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).
Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamts ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das BVwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG sind schon bei der Umstellung des Bundesamts auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom Bundesamt auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamts ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das BVwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG sind schon bei der Umstellung des Bundesamts auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom Bundesamt auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen vergleiche VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).
Aus den Beweiswürdigung dargelegten Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz entgegen dem Beschwerdevorbringen ausschließlich (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat: Er hielt sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens 2024 durchgehend in Österreich auf und stellte den Folgeantrag erst aus dem Stande der Festnahme während der Schubhafteinvernahme. Er brachte keine neuen Fluchtgründe vor, sondern erstattete ein nicht glaubhaftes Vorbringen, das bereits von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren umfasst war und seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren widersprach. Der Antrag war von vornherein aussichtslos und er brachte auch betreffend die Rückkehrentscheidung, das Privat- und Familienleben, keinen maßgeblich veränderten Sachverhalt vor. Aus den Beweiswürdigung dargelegten Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz entgegen dem Beschwerdevorbringen ausschließlich vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat: Er hielt sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens 2024 durchgehend in Österreich auf und stellte den Folgeantrag erst aus dem Stande der Festnahme während der Schubhafteinvernahme. Er brachte keine neuen Fluchtgründe vor, sondern erstattete ein nicht glaubhaftes Vorbringen, das bereits von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren umfasst war und seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren widersprach. Der Antrag war von vornherein aussichtslos und er brachte auch betreffend die Rückkehrentscheidung, das Privat- und Familienleben, keinen maßgeblich veränderten Sachverhalt vor.
Das Bundesamt hat die Festnahme daher zutreffend gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht erhalten und die Schubhaft daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, obwohl auch dies auf Grund seiner Verurteilungen trotzdem der Fall gewesen wäre.Das Bundesamt hat die Festnahme daher zutreffend gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht erhalten und die Schubhaft daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, obwohl auch dies auf Grund seiner Verurteilungen trotzdem der Fall gewesen wäre.
3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
3.1. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.3.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG und begründete dies wie folgt: Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und begründete dies wie folgt:
“Sie reisten trotz bestehendem Einreiseverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet. Sie haben keinen Behördenkontakt gesucht und Ihren Aufenthalt im Verdeckten bestritten, um sich Ihrer behördlichen Erreichbarkeit zu entziehen. Sie sind nicht gewillt in die Türkei zurückzukehren und sei auch nicht vor Ihrem Aufgriff bezüglich Schutzsuche an die Behörden herangetreten. Sie stellten jetzt bereits zum zweiten Mal einen Asylantrag, als Sie sich in fremdenpolizeilicher Anhaltung befanden. Sie versuchen mit allen Mitteln in Österreich zu verbleiben, um einer Abschiebung in die TÜRKEI zu entweichen. Zuletzt gaben Sie auch im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 an, dass Sie sich einer Abschiebung in die TÜRKEI widersetzen. Bereits Ihr gezeigtes Verhalten in der Vergangenheit (Verschlucken einer Rasierklinge) zeigt neuerlich, dass Sie nicht einmal davor zurück schrecken sich vor Ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit zu schädigen.
Laut Maßnahmenmeldung vom 28.07.2024 verschluckte Sie am 28.07.2024 zur Verhinderung Ihrer Abschiebung eine Rasierklinge. Laut einem Auszug aus der Krankenkartei sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.07.2024 hat die geschluckte Rasierklinge den Körper mit dem Stuhlgang verlassen. Aus dem Auszug aus der Krankenkartei geht hervor, dass Sie die Rasierklinge – mit Plastik und Handschuh umwickelt – schluckten, um nicht in die TÜRKEI abgeschoben zu werden. Sie verhielten sich im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2024 gegenüber den ausführenden Beamten äußerst aggressiv.”
Dem hält die Beschwerde zu Z 1 Folgendes entgegen:Dem hält die Beschwerde zu Ziffer eins, Folgendes entgegen:
“Der BF verweist auf die Judikatur des VwGH, wonach das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht bereits per se Fluchtgefahr annehmen lässt [Vgl. VwGH 27.10.2020 Ra 2019/21/0274; siehe auch VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336].”
Damit verkennt die Beschwerde, dass das Bundesamt die Schubhaft nicht nur auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG stützte, sondern zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Abschiebung vereitelte. Er entzog sich der Abschiebung durch Untertauchen im Bundesgebiet und versuchte auch, die Abschiebung durch Unterdrücken seines Passes zu vereiteln. Im Fall des Beschwerdeführers lag daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor.Damit verkennt die Beschwerde, dass das Bundesamt die Schubhaft nicht nur auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG stützte, sondern zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Abschiebung vereitelte. Er entzog sich der Abschiebung durch Untertauchen im Bundesgebiet und versuchte auch, die Abschiebung durch Unterdrücken seines Passes zu vereiteln. Im Fall des Beschwerdeführers lag daher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor.
3.2. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.3.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.
Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG und begründete dies wie folgt:Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und begründete dies wie folgt:
“Aufgrund Ihrer massiven Straffälligkeit besteht gegen Sie ein Einreiseverbot, welches bis 06.02.2028 in seiner Gültigkeit steht. Sie wurden bereits am 06.03.2022 in die TÜRKEI abgeschoben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kamen Sie trotz bestehenden Einreiseverbot neuerlich und illegal in das Bundesgebiet zurück und kommen seitdem Ihrer Ausreiseverpflichtung vehement nicht nach.”
Dem hält die Beschwerde zu Z 2 Folgendes entgegen:Dem hält die Beschwerde zu Ziffer 2, Folgendes entgegen:
“Der BF verweist auf die Judikatur des VwGH, wonach das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht bereits per se Fluchtgefahr annehmen lässt [Vgl. VwGH 27.10.2020 Ra 2019/21/0274; siehe auch VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336].”
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass das Z 2 nicht nur an ein Verfahrensstadium anknüpft, sondern an das Verhalten des Beschwerdeführers, der nach der Abschiebung 2022 2023 im Bewusstsein des Einreiseverbotes rechtswidrigerweise ins Bundesgebiet zurückkehrte. Im Fall des Beschwerdeführers lag daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG vor, weil er entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückkehrte.Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass das Ziffer 2, nicht nur an ein Verfahrensstadium anknüpft, sondern an das Verhalten des Beschwerdeführers, der nach der Abschiebung 2022 2023 im Bewusstsein des Einreiseverbotes rechtswidrigerweise ins Bundesgebiet zurückkehrte. Im Fall des Beschwerdeführers lag daher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG vor, weil er entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückkehrte.
3.3. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.3.3. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG und begründete dies wie folgt:Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG und begründete dies wie folgt:
“Aufgrund Ihrer massiven Straffälligkeit besteht gegen Sie ein Einreiseverbot, welches bis 06.02.2028 in seiner Gültigkeit steht. Sie wurden bereits am 06.03.2022 in die TÜRKEI abgeschoben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kamen Sie trotz bestehenden Einreiseverbot neuerlich und illegal in das Bundesgebiet zurück und kommen seitdem Ihrer Ausreiseverpflichtung vehement nicht nach.”
Dem hält die Beschwerde zu Z 3 Folgendes entgegen:Dem hält die Beschwerde zu Ziffer 3, Folgendes entgegen:
“Der BF verweist auf die Judikatur des VwGH, wonach das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht bereits per se Fluchtgefahr annehmen lässt [Vgl. VwGH 27.10.2020 Ra 2019/21/0274; siehe auch VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336].”
Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu, sie stellt aber nicht für sich einen Fluchtgefahr begründenden Tatbestand dar (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu, sie stellt aber nicht für sich einen Fluchtgefahr begründenden Tatbestand dar vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG liegt daher nicht vor, das Vorliegen des aufrechten Einreiseverbotes und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs.2a FPG sind jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegt daher nicht vor, das Vorliegen des aufrechten Einreiseverbotes und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sind jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
3.4. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.3.4. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.
Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 5 FPG und begründete dies wie folgt:Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG und begründete dies wie folgt:
“Bereits bei Ihrem ersten Asylantrag am 21.07.2024 befanden Sie sich in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten wurden.“Bereits bei Ihrem ersten Asylantrag am 21.07.2024 befanden Sie sich in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurden.
Bei Ihrer neuerlichen Asylantragstellung am 24.12.2025 befanden Sie sich ebenso in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten wurden.Bei Ihrer neuerlichen Asylantragstellung am 24.12.2025 befanden Sie sich ebenso in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurden.
Beide Asylanträge stellten Sie erst als Sie sich in Haft befanden, zuvor suchten Sie aus eigenem zu keinem Zeitpunkt Behördenkontakt. Sie versuchen mit allen Mitteln Ihre Abschiebung zu verhindern und schreckten nicht davor zurück missbräuchliche Asylanträge zu stellen.
Sie stellten Ihre Asylanträge rein aus familiären und wirtschaftlichen Gründen.
Abschließend wird angeführt, dass bei Ihren zwei Asylantragstellungen eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.”
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, weil er im Stande der Festnahme bei Vorliegen eines aufrechten Einreiseverbotes einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, weil er im Stande der Festnahme bei Vorliegen eines aufrechten Einreiseverbotes einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.
3.5. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt.3.5. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt.
Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 7 FPG und begründete dies wie folgt:Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG und begründete dies wie folgt:
“Sie kamen dem gelinderen Mittel am Anfang nach, jedoch beschlossen Sie nach einiger Zeit dem gelinderen Mittel nicht mehr nachzukommen. Im Zuge der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie gesundheitsbedingt der täglichen Meldeverpflichtung nicht mehr nachkommen konnten. Ärztliche Atteste legten Sie zu keinem Zeitpunkt vor oder suchten aus eigenem zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu einer Polizeiinspektion auf.”
Dem hält die Beschwerde zu Z 7 Folgendes entgegen:Dem hält die Beschwerde zu Ziffer 7, Folgendes entgegen:
“Das BFA führt weiters an, dass der BF seiner Verpflichtung aus der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht nachgekommen ist. Dabei wurden die Angaben des BF nicht berücksichtigt, warum er dem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der BF dem gelinderen Mittel über einen längeren Zeitraum sehr wohl Folge geleistet hat. Der BF möchte ausführen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, chronische Magenschmerzen, der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte.”
Es liegt jedoch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer im DEZEMBER 2024 dem gelinderen Mittel entzogen hat, um die Abschiebung zu vereiteln, und nicht – insbesondere nicht aus gesundheitlichen Gründen – daran gehindert war, dem gelinderen Mittel nachzukommen, zumal er zeitgleich aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert war, nach TRAISKIRCHEN zu fahren, um den Bescheid in seinem Asylverfahren zu beheben.Es liegt jedoch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer im DEZEMBER 2024 dem gelinderen Mittel entzogen hat, um die Abschiebung zu vereiteln, und nicht – insbesondere nicht aus gesundheitlichen Gründen – daran gehindert war, dem gelinderen Mittel nachzukommen, zumal er zeitgleich aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert war, nach TRAISKIRCHEN zu fahren, um den Bescheid in seinem Asylverfahren zu beheben.
3.6. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.3.6. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.
Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG und begründete dies wie folgt:Das Bundesamt gründet den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG und begründete dies wie folgt:
“Zu Ihren familiären Bindungen wird angeführt, dass gegen Sie bereits ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht und Sie ebenso bereits in die Türkei abgeschoben wurden. Ihre minderjährige Tochter stellt keinen Grund dar, um illegal in Österreich zu verbleiben. Weiters obliegt das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter.
Sie sind zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher weder gegenwärtig noch zukünftig in der Lage, Ihren Aufenthalt und Ihre Ausreise, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Sie sind gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel, welche Sie aus einer legalen bzw. stabilen Quelle erwirtschaftet haben. Auf die Unterstützung anderer Personen haben Sie keinen Rechtsanspruch. Auch haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungen. Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit besteht die Gefahr, dass Ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen.
Sie verfügen über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das Ihnen ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Sie waren nicht behördlich nicht gemeldet und Ihren illegalen Aufenthalt im Verdeckten führten. Sie sind ohnehin nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie aufgrund des Grades Ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt haben, um nicht Ihr Verfahren zu erschweren und unterzutauchen.
Aufgrund des Vorverhaltens Ihrer Person sowie den dargelegten Vorstrafen, die auf ein hohes Gewaltpotenzial sowie eine hohe kriminelle Energie Ihrer Person schließen lassen, war davon auszugehen, dass Ihr Aufenthalt eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" darstellt.
Ihr persönliches Verhalten (Missachtung behördlicher Auflagen und Entscheidungen, bewusster illegaler Aufenthalt in Österreich, Missachtung der gegen Sie bestehenden Ausreiseverpflichtung) zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten, und besteht die Gefahr, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen, zumal Sie wissen, dass Ihre Abschiebung vorgesehen ist und diese auch nicht unmöglich erscheint.”
Dem hält die Beschwerde zu Z 9 Folgendes entgegen:Dem hält die Beschwerde zu Ziffer 9, Folgendes entgegen:
“Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass die bP über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Angemerkt wird aber, dass die bP kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen [VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336].”“Zu Unrecht stützt sich das BFA auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass die bP über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Angemerkt wird aber, dass die bP kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist nach Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders nachhaltig integriert ist. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen [VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336].”
Gerade dies ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers der Fall: Er verfügt über ein soziales Umfeld, das ihm seit der letzten Entlassung aus der Schubhaft ein Leben im Verborgenen ermöglichte. Die Beziehung zu seiner letzten Freundin ist nur noch lose, sein Sohn lebt nicht mehr in Österreich, seine Tochter, für die er nicht sorgeberechtigt ist und der er den Unterhalt nicht leistet, sieht er nur gelegentlich. Die Bindungen zu seinen Brüdern führten seit der Entlassung aus der letzten Schubhaft nicht dazu, dass der Beschwerdeführer für die Behörden greifbar war, weshalb Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG besteht. Dass er über keinen festen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle verfügt, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Gerade dies ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers der Fall: Er verfügt über ein soziales Umfeld, das ihm seit der letzten Entlassung aus der Schubhaft ein Leben im Verborgenen ermöglichte. Die Beziehung zu seiner letzten Freundin ist nur noch lose, sein Sohn lebt nicht mehr in Österreich, seine Tochter, für die er nicht sorgeberechtigt ist und der er den Unterhalt nicht leistet, sieht er nur gelegentlich. Die Bindungen zu seinen Brüdern führten seit der Entlassung aus der letzten Schubhaft nicht dazu, dass der Beschwerdeführer für die Behörden greifbar war, weshalb Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG besteht. Dass er über keinen festen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle verfügt, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Es liegt Fluchtgefahrdaher gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil er über keinen festen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle verfügt, aber über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und in Zukunft wieder ermöglichen würde.Es liegt Fluchtgefahrdaher gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er über keinen festen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle verfügt, aber über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und in Zukunft wieder ermöglichen würde.
3.7. Das Bundesamt ging daher insgesamt zutreffend vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 5, 7 und 9 FPG aus.3.7. Das Bundesamt ging daher insgesamt zutreffend vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 5, 7 und 9 FPG aus.
4. Es ist zu prüfen, ob dennoch mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Das Bundesamt führte dazu, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, Folgendes aus:
“Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Aus der Aktenlage ist eindeutig ersichtlich, dass Sie sich vor ha. Behörde verborgen halten, um somit Ihre Abschiebung zu verhindern. Weiters stellten Sie bereits am 24.12.2025 Ihren zweiten Asylantrag. Sofern relevanten Fluchtgründe vorliegen, so ist nicht erklärlich, warum Sie beispielsweise keine Rechtsmittel in Ihrem ersten Asylverfahren einlegten. Ihr erstes Asylverfahren wurde negativ entschieden und wurden im zweiten Asylverfahren ebenso keine relevanten Fluchtgründe dargelegt. Sie versuchen mit allen Mitteln Ihre Abschiebung zu behindern. Weiters kam auch bereits das Bundesverwaltungsgericht zum Entschluss, dass die Schubhaft in Ihrem Fall verhältnismäßig ist und Ihrem Fall eindeutig Fluchtgefahr besteht. Die neuerliche Verhängung der Schubhaft wird dadurch verstärkt, dass Sie sich bereits nach Erlassung eines gelinderen Mittels mit täglicher Meldeverpflichtung dieser nach einer Zeit entzogen. Im ganzen Jahr 2025 suchten Sie aus eigenem zu keinem Zeitpunkt Behördenkontakt. Zuletzt gaben Sie im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 an, dass Sie sich neuerlich einer Abschiebung in die TÜRKEI widersetzen werden.
Mit Ihrer missbräuchlichen Asylantragstellungen versuchen Sie jedes Mal ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erschleichen.
Zusammengefasst sind Sie ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch.
Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass Sie im Falle einer Entlassung Ihren illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen würden.
Auch hier steht jedoch Ihr Verhalten im Vordergrund, welches gegen eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung spricht. Mit dieser Variante wären die weiteren Verfahren keinesfalls gesichert, so könnten Sie dennoch neuerlich untertauchen und wären für das Verfahren nicht greifbar.
So ist die Verhängung der Schubhaft in Ihrem Fall das einzige effektive Mittel, um die weiteren ha. Verfahren zu führen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.”
Dagegen wandte die Beschwerde Folgendes ein:
“Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinandersetzen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.“Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde muss sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinandersetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.
Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.
Der BF legte bereits unter Punkt II. dar, dass er über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder XXXX verfügt. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).Der BF legte bereits unter Punkt römisch zwei. dar, dass er über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder römisch 40 verfügt. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).
Der VwGH hat überdies klargestellt, dass es bei der Prüfung, ob ein gesicherter Wohnsitz vorliegt, nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung ankommt (vgl VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). So steht etwa ein im (Haupt-)Mietvertrag festgesetztes Untermietverbot der Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überlassung der Wohnung unentgeltlich erfolgt, womit ohnehin nicht gegen ein Untermietverbot verstoßen wird.Der VwGH hat überdies klargestellt, dass es bei der Prüfung, ob ein gesicherter Wohnsitz vorliegt, nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung ankommt vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). So steht etwa ein im (Haupt-)Mietvertrag festgesetztes Untermietverbot der Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überlassung der Wohnung unentgeltlich erfolgt, womit ohnehin nicht gegen ein Untermietverbot verstoßen wird.
Die BF ist bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. […]
Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.”
Da sich der Beschwerdeführer bei gleicher Sachlage – auch damals hätte er bei seinem Bruder wohnen können – bereits im Dezember 2024 dem gelinderen Mittel entzog, steht fest, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, dies umso mehr, als es sich diesmal – anders als in der von der Beschwerde angezogenen Rechtsprechung – um kein zugelassenes Asylverfahren handelt, sondern die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war.
Dem Bundesamt war daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, nachdem er nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft trotz der Verhängung des gelinderen Mittels untergetaucht war und sich der Abschiebung dadurch entzogen hatte.
5. Die Beschwerde war auch ob des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig, der abgesehen von Magenschmerzen wegen einer GASTRITIS gesund und uneingeschränkt haftfähig war. Hiebei war vor dem Hintergrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers auch das öffentliche Interesse gemäß § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen.5. Die Beschwerde war auch ob des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig, der abgesehen von Magenschmerzen wegen einer GASTRITIS gesund und uneingeschränkt haftfähig war. Hiebei war vor dem Hintergrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers auch das öffentliche Interesse gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen.
Auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft war verhältnismäßig, da das Bundesamt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – effizient führte: Es durfte bereits bei der Schubhaftverhängung mit einer raschen Verfahrensführung rechnen, weil auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme und Erstbefragung feststand, dass der Beschwerdeführer den Antrag ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung stellte und dass der Antrag unbegründet war, dies auch aufgrund der bereits vor der Bescheiderlassung ergangenen Prognoseentscheidung, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Entgegen der in der Beschwerde wiedergegebenen Rechtsprechung handelte es sich sohin um kein in Österreich zugelassenes Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer ein Bleiberecht nach § 13 AsylG 2005 zugekommen wäre.Auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft war verhältnismäßig, da das Bundesamt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – effizient führte: Es durfte bereits bei der Schubhaftverhängung mit einer raschen Verfahrensführung rechnen, weil auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme und Erstbefragung feststand, dass der Beschwerdeführer den Antrag ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung stellte und dass der Antrag unbegründet war, dies auch aufgrund der bereits vor der Bescheiderlassung ergangenen Prognoseentscheidung, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Entgegen der in der Beschwerde wiedergegebenen Rechtsprechung handelte es sich sohin um kein in Österreich zugelassenes Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer ein Bleiberecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 zugekommen wäre.
6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ist daher abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG lagen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer war weiterhin Fremder und das Asylverfahren weiterhin anhängig. Es lag auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 5, 7 und 9 FPG vor, wobei die Fluchtgefahr insofern höher war, als die Einvernahme im Asylverfahren bereits erfolgt, der faktische Abschiebeschutz bereits aberkannt und das Bezug habende Verfahren bereits am Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Auf Grund der größeren Abschiebenähe war daher umsomehr mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen zu finden.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lagen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer war weiterhin Fremder und das Asylverfahren weiterhin anhängig. Es lag auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 5, 7 und 9 FPG vor, wobei die Fluchtgefahr insofern höher war, als die Einvernahme im Asylverfahren bereits erfolgt, der faktische Abschiebeschutz bereits aberkannt und das Bezug habende Verfahren bereits am Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Auf Grund der größeren Abschiebenähe war daher umsomehr mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen zu finden.
Auf Grund des sichergestellten Personalausweises war daher mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers, der weiterhin abgesehen von der GASTRITIS gesund und uneingeschränkt haftfähig war, mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers war daher, auch ob der effizienten Verfahrensführung betreffend das Asylverfahren und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses auf Grund der Verurteilungen gemäß § 76 Abs. 2a FPG, auch verhältnismäßig, dies auch vor dem Hintergrund der Rückfallgefahr, da der Beschwerdeführer weiterhin große Mengen Alkohol und Marihuana konsumiert und mittellos ist.Auf Grund des sichergestellten Personalausweises war daher mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers, der weiterhin abgesehen von der GASTRITIS gesund und uneingeschränkt haftfähig war, mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers war daher, auch ob der effizienten Verfahrensführung betreffend das Asylverfahren und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses auf Grund der Verurteilungen gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG, auch verhältnismäßig, dies auch vor dem Hintergrund der Rückfallgefahr, da der Beschwerdeführer weiterhin große Mengen Alkohol und Marihuana konsumiert und mittellos ist.
Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft lagen daher vor.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.
Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W112.2296224.2.00Im RIS seit
22.05.2026Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026