Entscheidungsdatum
20.04.2026Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
,
1.) W615 2336494-1/5E
2.) W615 2336496-1/5E
3.) W615 2336497-1/5E
4.) W615 2336493-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch 2.), alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2025, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , und 4.) XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch 2.), alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2025, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , und 4.) römisch 40 , den Beschluss:
A)
Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der beschwerdeführenden Partei 1 (in der Folge „BP1“), einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 16.03.2022, Zl. XXXX , gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der beschwerdeführenden Partei 1 (in der Folge „BP1“), einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 16.03.2022, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Den beschwerdeführenden Parteien 2, 3 und 4 (in der Folge „BP2“, „BP3“ und „BP4“) wurde in der Folge mit Bescheiden des BFA vom 06.04.2023, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Den beschwerdeführenden Parteien 2, 3 und 4 (in der Folge „BP2“, „BP3“ und „BP4“) wurde in der Folge mit Bescheiden des BFA vom 06.04.2023, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Mit Aktenvermerken vom 19.03.2025 und 09.10.2025 leitete das BFA gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG Aberkennungsverfahren gegen die beschwerdeführenden Parteien (in der Folge „BP“) ein.3. Mit Aktenvermerken vom 19.03.2025 und 09.10.2025 leitete das BFA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG Aberkennungsverfahren gegen die beschwerdeführenden Parteien (in der Folge „BP“) ein.
4. Die BP1 und BP2 wurden am 27.11.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
5. Mit den – nunmehr angefochtenen – als Bescheid bezeichneten Erledigungen des BFA vom 23.12.2025, wurde den BP der ihnen mit Bescheiden des BFA vom 16.03.2022 bzw. 06.04.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkte III.).5. Mit den – nunmehr angefochtenen – als Bescheid bezeichneten Erledigungen des BFA vom 23.12.2025, wurde den BP der ihnen mit Bescheiden des BFA vom 16.03.2022 bzw. 06.04.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) (Spruchpunkte römisch drei.).
6. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 11.02.2026 erhoben die BP fristgerecht Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der als Bescheid bezeichneten Erledigungen des BFA vom 23.12.2025 (zugestellt am 16.01.2026).6. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 11.02.2026 erhoben die BP fristgerecht Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der als Bescheid bezeichneten Erledigungen des BFA vom 23.12.2025 (zugestellt am 16.01.2026).
7. Am 20.02.2026 wurden die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 03.04.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA auf, binnen einer Frist von einer Woche bekanntzugeben, ob die behördlichen Erledigungen mittels eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung genehmigt wurden.8. Mit Schreiben vom 03.04.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA auf, binnen einer Frist von einer Woche bekanntzugeben, ob die behördlichen Erledigungen mittels eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung genehmigt wurden.
9. Mit Stellungnahme vom 09.04.2026 gab der Referent des BFA bekannt, dass die Bescheide nicht elektronisch signiert worden seien. Es handle sich bei der Unterfertigung des Referenten um seine eigenhändige Unterschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die in den Verwaltungsakten erliegenden Urschriften der als Bescheid bezeichneten Erledigungen vom 23.12.2025 weisen auf der letzten Seite jeweils in gedruckten Buchstaben den Referenten XXXX als genehmigende Person aus.Die in den Verwaltungsakten erliegenden Urschriften der als Bescheid bezeichneten Erledigungen vom 23.12.2025 weisen auf der letzten Seite jeweils in gedruckten Buchstaben den Referenten römisch 40 als genehmigende Person aus.
Auf den Urschriften der Erledigungen befinden sich jeweils handschriftliche Beifügungen über dem gedruckten Namen der genehmigenden Person, die offensichtlich als Unterschrift intendiert sind. Aus diesen lässt sich jedoch mangels charakteristischer Merkmale der Name des Unterzeichners auch dann nicht herauslesen, wenn man dessen Namen kennt.
Die Identifikation des Namens der genehmigenden Person anhand der handschriftlichen Beifügungen auf den Erledigungen ist nicht möglich.
Die Urschriften der Erledigungen sind nicht amtssigniert. Sie wurden nicht mit einem Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung genehmigt.Die Urschriften der Erledigungen sind nicht amtssigniert. Sie wurden nicht mit einem Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung genehmigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere die darin erliegenden Urschriften der Erledigungen des BFA vom 23.12.2025.
Die getroffenen Feststellungen zum Erscheinungsbild der Erledigungen gehen unmittelbar aus den Urschriften hervor.
Seitens des BFA wurde mit Stellungnahme vom 09.04.2026 bekanntgegeben, dass die Erledigungen nicht elektronisch signiert wurden.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerden:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:Paragraph 18, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:
Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Paragraph 18, (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.(5) Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19,
3.1.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I² (2004), § 18 Rz 8). Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I² (2004), Paragraph 18, Rz 8).
Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 16.06.2023, Ra 2023/09/0052, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 16.06.2023, Ra 2023/09/0052, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 03.03.2023, Ro 2022/10/0013, mit Hinweis auf VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0079, mit Verweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 03.03.2023, Ro 2022/10/0013, mit Hinweis auf VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0079, mit Verweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389, mit Hinweis auf VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0051; 20.4.2017, Ra 2017/20/0095, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389, mit Hinweis auf VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0051; 20.4.2017, Ra 2017/20/0095, mwN).
Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013; 27. 9. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist (vgl VwGH 28. 4. 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH 6. 4. 1996, 91/10/0009; 6. 5. 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH 21. 9. 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl § 18 Abs 4 erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at, mit Hinweis auf Raschauer in FS Koja 591; vgl auch Feik, EDV/ADV 233).Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013; 27. 9. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist vergleiche VwGH 28. 4. 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH 4. 9. 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH 6. 4. 1996, 91/10/0009; 6. 5. 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH 21. 9. 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, (Stand 1.1.2014, rdb.at, mit Hinweis auf Raschauer in FS Koja 591; vergleiche auch Feik, EDV/ADV 233).
Eine Unterschrift muss ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217).Eine Unterschrift muss ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt vergleiche VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217).
Eine "Kürzelabzeichnung" des zuständigen Sachbearbeiters vermag eine Fertigung iSd § 18 Abs. 3 AVG nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 29.01.2026, Ra 2024/11/0008, mit Hinweis darauf, dass eine Paraphe keine Unterschrift iSd § 18 Abs. 3 AVG darstellt, siehe etwa VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389, mwN).Eine "Kürzelabzeichnung" des zuständigen Sachbearbeiters vermag eine Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG nicht zu ersetzen vergleiche VwGH 29.01.2026, Ra 2024/11/0008, mit Hinweis darauf, dass eine Paraphe keine Unterschrift iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG darstellt, siehe etwa VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389, mwN).
Gegenständlich bestehen die auf den Urschriften der Erledigungen des BFA befindlichen händischen Beifügungen aus zwei getrennten Elementen, nämlich einerseits einer Wellenlinie, die dem Buchstaben „M“ ähnelt, wobei die auslaufende Linie nach unten verlängert ist, und andererseits einem Gebilde, das zunächst als eine schräge Linie nach oben führt, sodann – in zwei Fällen mittels Bildung einer Schleife – wieder nach unten führt und schließlich nach rechts ausläuft.
Diese händischen Beifügungen – bei denen es sich allenfalls um Paraphen handelt, die nach der Judikatur jedoch keine Unterschrift darstellen – lassen auch bei Zugrundelegung eines toleranten Maßstabes keine charakteristischen Merkmale des Unterzeichners herauslesen, und zwar auch dann nicht, wenn man dessen Namen kennt. Eine Identifikation des Namens der genehmigenden Person anhand der händischen Beifügungen auf den Erledigungen ist daher nicht möglich. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass gerade genehmigende Personen mit einem kurzen Namen aufgrund der dargestellten Maßstäbe mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten, sich einer Unterschrift zu bedienen, die sich durch entsprechende charakteristische Merkmale von einer Paraphe abgrenzt. Ungeachtet dessen kann dies im Lichte der oben dargestellten Judikatur aber nicht dazu führen, dass in solchen Fällen generell eine Paraphe eine zulässige Genehmigungsform im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG darstellen würde, zumal diese Bestimmung ausdrücklich auf eine „Unterschrift“ der genehmigenden Person abstellt, die sich in ihrer Funktion von einer bloßen Paraphe wesentlich unterscheidet.Diese händischen Beifügungen – bei denen es sich allenfalls um Paraphen handelt, die nach der Judikatur jedoch keine Unterschrift darstellen – lassen auch bei Zugrundelegung eines toleranten Maßstabes keine charakteristischen Merkmale des Unterzeichners herauslesen, und zwar auch dann nicht, wenn man dessen Namen kennt. Eine Identifikation des Namens der genehmigenden Person anhand der händischen Beifügungen auf den Erledigungen ist daher nicht möglich. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass gerade genehmigende Personen mit einem kurzen Namen aufgrund der dargestellten Maßstäbe mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten, sich einer Unterschrift zu bedienen, die sich durch entsprechende charakteristische Merkmale von einer Paraphe abgrenzt. Ungeachtet dessen kann dies im Lichte der oben dargestellten Judikatur aber nicht dazu führen, dass in solchen Fällen generell eine Paraphe eine zulässige Genehmigungsform im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG darstellen würde, zumal diese Bestimmung ausdrücklich auf eine „Unterschrift“ der genehmigenden Person abstellt, die sich in ihrer Funktion von einer bloßen Paraphe wesentlich unterscheidet.
Die Urschriften der Erledigungen wurden folglich nicht im Sinne von § 18 Abs. 3 erster Halbsatz AVG durch die genehmigende Person unterschrieben. Sie sind nicht amtssigniert und wurden nicht mit einem Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung genehmigt (vgl. § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG).Die Urschriften der Erledigungen wurden folglich nicht im Sinne von Paragraph 18, Absatz 3, erster Halbsatz AVG durch die genehmigende Person unterschrieben. Sie sind nicht amtssigniert und wurden nicht mit einem Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung genehmigt vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Halbsatz AVG).
Im konkreten Fall war daher mangels Genehmigung vom Vorliegen von Nichtbescheiden auszugehen. Da sohin keine tauglichen Anfechtungsgegenstände für Beschwerden vorliegen, waren die gegen die als Bescheid bezeichneten Erledigungen des BFA vom 23.12.2025 erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Bescheidqualität Beschwerdevorentscheidung geänderte Verhältnisse Informationsschreiben Mitteilung Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W615.2336493.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026