Entscheidungsdatum
20.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2336982-1/14E, I422 2336982-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. XXXX (im Bescheid als Zl. XXXX bezeichnet), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. römisch 40 (im Bescheid als Zl. römisch 40 bezeichnet), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein ägyptischer Staatsangehöriger (im Folgenden Beschwerdeführer) stellte am 05.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er bisexuell sei und seine sexuellen Vorlieben in seiner Heimat nicht ausleben könne. Die Gesellschaft in seiner Heimat sei streng gläubig und auch altmodisch. Wenn die Gesellschaft etwas von seiner sexuellen Orientierung erfahre, werde er viele Probleme bekommen. Er könne sogar verhaftet werden. Dies seien all seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor einer Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung.
Am 03.04.2025 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei bestätigte er seine bisherigen Ausführungen, wonach er bisexuell sei und deshalb nicht mehr nach Ägypten zurückkehren könne. Im Falle einer Rückkehr befürchte er dort schlecht behandelt zu werden. In den Medien habe er gesehen, dass Homosexuelle dort auch zusammengeschlagen werden, außerdem gebe es dort Leute, die ihm deshalb den Tod wünschen würden.
Mit Schriftsatz von Queer Base vom 20.06.2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Protokollrüge ein.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies sie den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilte sie dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte sie gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte sie die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies sie den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilte sie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte sie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte sie die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.05.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte er hierbei im Wesentlichen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2026 vorgelegt und langten am 27.02.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 01.04.2026 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein.
Am 07.04.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie zweier Zeugen ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und wurde im islamischen Glauben erzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX /Saudi-Arabien als Sohn ägyptischer Eltern geboren. Er wuchs in Saudi-Arabien auf und lebte dort bis zu seinem 13. Lebensjahr. Im Jahr 2016 übersiedelte die Familie des Beschwerdeführers in die Türkei. Dort – in der Stadt Istanbul – lebte der Beschwerdeführer von seinem 13. bis 18. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer weist eine zwölfjährige Schulausbildung mit Maturaabschluss auf, wobei er acht Jahre in Saudi-Arabien und danach noch vier Jahre in der Türkei die Schule besuchte. Während den Sommerferien war der Beschwerdeführer immer wieder zu Besuchszwecken in Ägypten aufhältig.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 /Saudi-Arabien als Sohn ägyptischer Eltern geboren. Er wuchs in Saudi-Arabien auf und lebte dort bis zu seinem 13. Lebensjahr. Im Jahr 2016 übersiedelte die Familie des Beschwerdeführers in die Türkei. Dort – in der Stadt Istanbul – lebte der Beschwerdeführer von seinem 13. bis 18. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer weist eine zwölfjährige Schulausbildung mit Maturaabschluss auf, wobei er acht Jahre in Saudi-Arabien und danach noch vier Jahre in der Türkei die Schule besuchte. Während den Sommerferien war der Beschwerdeführer immer wieder zu Besuchszwecken in Ägypten aufhältig.
Die Familie des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus XXXX . Sie besteht aus seinen Eltern, zweier Brüder und zweier Schwestern. Der Vater lebt und arbeitet in der Türkei. Die Mutter und die beiden Schwestern wohnen in Ägypten, in der Stadt Alexandria. Dort besitzen seine Eltern drei Wohnungen, wobei eine von seiner Mutter und den beiden Schwestern zum Eigenbedarf bewohnt wird. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Darüber hinaus umfasst sein Familienverband noch weitere Verwandte in Form von Großeltern, Tanten und Onkel, die in Ägypten leben. Mit seinen in der Türkei und in Ägypten aufhältigen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt.Die Familie des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus römisch 40 . Sie besteht aus seinen Eltern, zweier Brüder und zweier Schwestern. Der Vater lebt und arbeitet in der Türkei. Die Mutter und die beiden Schwestern wohnen in Ägypten, in der Stadt Alexandria. Dort besitzen seine Eltern drei Wohnungen, wobei eine von seiner Mutter und den beiden Schwestern zum Eigenbedarf bewohnt wird. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Darüber hinaus umfasst sein Familienverband noch weitere Verwandte in Form von Großeltern, Tanten und Onkel, die in Ägypten leben. Mit seinen in der Türkei und in Ägypten aufhältigen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt.
Am 06.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei den österreichischen Behörden einen Aufenthaltstitel „Student“. Sein Antrag wurde positiv beschieden und ihm seitens des Magistrats der Stadt Wien, MA35, ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit für den Zeitraum 07.02.2023 bis 07.02.2024 erteilt. Infolge dessen verließ der Beschwerdeführer die Türkei auf legalem Weg und reiste er spätestens im März 2023 auf Grundlage eines ihm vom österreichischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum D ins Bundesgebiet ein. Ein am 25.01.2024 gestellter Verlängerungsantrag wurde ebenfalls positiv beschieden und verlängerte der Magistrat der Stadt Wien, MA35 seinen Aufenthaltstitel „Student“ für den Zeitraum 08.02.2024 bis 08.02.2025. Eine mit 27.02.2025 beantragte, neuerliche Verlängerung seines Aufenthaltstitel „Student“ wies der Magistrat der Stadt Wien, MA35 am 07.05.2025 ab.
Am 05.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist nachweislich seit dem 28.03.2023 im Bundesgebiet aufhältig und durchgehend meldebehördlich erfasst.
Abgesehen von seinen beiden in Österreich aufhältigen Brüder, weist der Beschwerdeführer in Österreich und auf dem Gebiet der Europäischen Union keinerlei familiäre Anbindungen auf. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern in Österreich liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich am Sprachzentrum einer XXXX einen Deutschkurs und absolvierte in Österreich die ÖSD Zertifikate im Niveau B1 und B2. Er spricht in gut verständlichem Niveau Deutsch. Im August 2022 wurde der Beschwerdeführer von der XXXX Fachhochschule XXXX für das Wintersemester 2022/2023 zum Studium „ XXXX “ zugelassen. Im Juni 2023 wurde er vorbehaltlich – nach Nachweis der Studienberechtigungsprüfung – an der XXXX Fachhochschule XXXX zum Bachelor-Studiengang „ XXXX “ zugelassen und war er folglich im Wintersemester 2023/2024 an dieser XXXX Fachhochschule inskribiert. Zudem wurde er im Jänner 2024 zum Bachelorstudium Mathematik an der Universität XXXX zugelassen. Der Beschwerdeführer hat sich ebenso an der XXXX Volkshochschule an einem Abendlehrgang im Bereich Physik [Frühjahrskurs 02-06/2025] angemeldet. Im Wintersemester 2025/2026 betrieb der Beschwerdeführer an der XXXX Fachhochschule XXXX das Studium in der Fachrichtung „ XXXX “.Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich am Sprachzentrum einer römisch 40 einen Deutschkurs und absolvierte in Österreich die ÖSD Zertifikate im Niveau B1 und B2. Er spricht in gut verständlichem Niveau Deutsch. Im August 2022 wurde der Beschwerdeführer von der römisch 40 Fachhochschule römisch 40 für das Wintersemester 2022 aus 2023, zum Studium „ römisch 40 “ zugelassen. Im Juni 2023 wurde er vorbehaltlich – nach Nachweis der Studienberechtigungsprüfung – an der römisch 40 Fachhochschule römisch 40 zum Bachelor-Studiengang „ römisch 40 “ zugelassen und war er folglich im Wintersemester 2023 aus 2024, an dieser römisch 40 Fachhochschule inskribiert. Zudem wurde er im Jänner 2024 zum Bachelorstudium Mathematik an der Universität römisch 40 zugelassen. Der Beschwerdeführer hat sich ebenso an der römisch 40 Volkshochschule an einem Abendlehrgang im Bereich Physik [Frühjahrskurs 02-06/2025] angemeldet. Im Wintersemester 2025 aus 2026, betrieb der Beschwerdeführer an der römisch 40 Fachhochschule römisch 40 das Studium in der Fachrichtung „ römisch 40 “.
Im Zeitraum 29.08.2023 bis 28.08.2024 war der Beschwerdeführer im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. Infolge dessen war er über mehrere Monate im Gastgewerbe erwerbstätig. Aus seiner Erwerbstätigkeit war der Beschwerdeführer im Zeitraum 05.09.2023 bis 25.02.2024 durch die W[…] e.U sowie im Zeitraum 07.09.2024 bis 04.03.2025 durch die L[…] GmbH in die gesetzliche Sozialversicherung gemeldet. Aktuell geht er im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt sichert er sich aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung sowie den finanziellen Zuwendungen seitens seiner Familie und von Freunden. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Seine Zeit in Österreich verbringt der Beschwerdeführer hauptsächlich mit Lernen und dem Besuch von Vorlesungen. Darüber hinaus versucht er Freunde zu treffen und jeden Donnerstag zum Verein Queer Base zu gehen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist nicht bisexuell. Er ist infolge dessen in Ägypten auch keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Ebensowenig unterliegt der Beschwerdeführer einer Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Glaubenseinstellung.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten aus dem COI-CMS (Stand 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Sicherheitslage
Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025).
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).
Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025).
Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025).
Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und
verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender
Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den
Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das
Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen
Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und
andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt
und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und, verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender, Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den, Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das, Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen, Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und, andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt, und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).
Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung „einer Person, deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt war oder die von den Behörden festgenommen oder verhaftet wurde“. Das Gesetz verbietet Folter, um einen inhaftierten oder festgenommenen Verdächtigen zu einem Geständnis zu bewegen, berücksichtigt jedoch nicht die geistige oder psychologische Misshandlung von Personen oder die Misshandlung aus anderen Gründen als der Erlangung eines Geständnisses. Das Gesetz erlaubte den Gefängnisbeamten zwar die Anwendung von Gewalt gegen Gefangene, die sich den Anordnungen widersetzten, verbot jedoch allen Beamten, unter irgendwelchen Umständen „Grausamkeiten anzuwenden“ oder „körperliche Schäden zu verursachen“ (USDOS 23.4.2024).
In Gefängnissen (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024), Polizeistationen und Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten fest, lassen sie gewaltsam verschwinden und foltern sie (HRW 16.1.2025).In Gefängnissen (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024), Polizeistationen und Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten fest, lassen sie gewaltsam verschwinden und foltern sie (HRW 16.1.2025).
Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischen Missbrauchspraktiken und behaupten, dass Polizei und Gefängniswärter regelmäßig Gefangene, darunter auch Kinder, misshandeln. Eine führende inländische Menschenrechtsgruppe, die sich auf Folter und Misshandlung von Gefangenen und Häftlingen konzentriert, dokumentierte in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 rund 2.700 Verletzungen der Rechte von Gefangenen, einschließlich Folter und vorsätzlicher medizinischer Vernachlässigung, in Gefängnissen, Polizeistationen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter bei Verhaftungen oder in Gewahrsam befindlichen Personen. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von Fällen, in denen Personen in Gefängnissen und Haftanstalten zu Tode gefoltert wurden (USDOS 23.4.2024).
Todesstrafe
Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022)Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022)
Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013)
international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen
Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig,
kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen
automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später
aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner
Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024).Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013), international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen, Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig,, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen, automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später, aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner, Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024).
Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe bleibt deutlich hinter der Anzahl der Urteile zurück. 2019 kam es zu einem besorgniserregenden Anstieg bei den Exekutionen (je nach Quelle 38 bis 46), wobei allein im Dezember 16 Urteile vollstreckt wurden. Dieser Trend setzt sich bis 2021 fort (ÖB 6.2024).
Religionsfreiheit
90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind Christen, 90 % davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024).
Nach Schätzungen von Gelehrten und NGOs machen schiitische Muslime etwa 1 % der Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi Muslimen. Vertreter der Baha'i schätzen die Größe ihrer Gemeinschaft auf 1.000 bis 2.000 Personen (USDOS 26.6.2024).
Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024).
Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).
Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. Nachdem festgestellt wurde, dass die Absicht des Wechsels - der häufig auch eine Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder und in einigen Fällen auch erwachsene Kinder, die minderjährig waren, als ihre Eltern konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken zu lassen (USDOS 26.6.2024).
Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen. Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung befindliche zivile Personenstandsgesetz, welches die Vorrangstellung der religiösen Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v.a. von der koptischen Kirche blockiert, die auf das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert sehen möchte (ÖB 6.2024).
Religiöse Minderheiten und Atheisten sind von Verfolgung und Gewalt betroffen. Religiöse Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände einschließlich „Ausschweifung“, Prostitution und „Verletzung der Familienwerte“ (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024; ÖB 6.2024), wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 23.4.2024). Homosexuelle Personen wurden aufgrund dieser Straftatbestände regelmäßig verhaftet und gerichtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2024). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBT-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022).Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände einschließlich „Ausschweifung“, Prostitution und „Verletzung der Familienwerte“ (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024; ÖB 6.2024), wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 23.4.2024). Homosexuelle Personen wurden aufgrund dieser Straftatbestände regelmäßig verhaftet und gerichtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2024). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBT-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022).
Sexuelle Minderheiten werden diskriminiert (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024), was ihre Fähigkeit zur Teilnahme am politischen Leben beeinträchtigt. Sie sind verschiedenen Formen von Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 2024). Das Gesetz erkennt LGBT-Paare nicht an, und es gibt keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz von sexuellen Minderheiten. Die Diskriminierung der LGBT-Gemeinschaft findet in der Öffentlichkeit breite Unterstützung (USDOS 23.4.2024).Sexuelle Minderheiten werden diskriminiert (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024), was ihre Fähigkeit zur Teilnahme am politischen Leben beeinträchtigt. Sie sind verschiedenen Formen von Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 2024). Das Gesetz erkennt LGBT-Paare nicht an, und es gibt keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz von sexuellen Minderheiten. Die Diskriminierung der LGBT-Gemeinschaft findet in der Öffentlichkeit breite Unterstützung (USDOS 23.4.2024).
Die öffentliche Befürwortung homosexueller Handlungen kann sowohl als Anstiftung zur Unzucht (Beitragstäterschaft), als auch als Verstoß gegen die öffentliche Moral (Hauptdelikt) qualifiziert werden. Medieninhalte mit homosexuellen Handlungen werden zensuriert bzw. verboten (ÖB 6.2024).
Mehrere NGOs und Medien berichteten, dass die Behörden regelmäßig soziale Medien und Internet-Dating-Seiten überwachen und nutzen, um LGBT-Personen zu identifizieren, zu belästigen, zu verhaften und zu misshandeln. Im März 2023 schickte die Dating-Anwendung Grindr eine Nachricht an die Nutzer in dem Land, in der sie gewarnt wurden, dass die Polizei Profile auf der Anwendung nutzt, um Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft in sogenannten Catfishing-Vorfällen ins Visier zu nehmen. Die Warnung folgte auf Berichte über Dutzende von Verhaftungen (USDOS 23.4.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024).
Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024).
Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025).
Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vergleiche BBC 18.12.2023).
Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im 2. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024).
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022).
Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024)
Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022).
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).
Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).
Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).
In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt:
Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.
53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben.
46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können.
81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.
72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024).
Medizinische Versorgung
Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025).
Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022).
Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025).
Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025).
Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022).
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022).
Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vergleiche AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025).
Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024).
In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt:
Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben.
65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben.
72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben.
58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt.
34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben.
54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024).
Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).
In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).
IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die Stellungnahme und Protokollrüge zum Einvernahmeprotokolls des BFA vom 20.06.2025 in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Ägypten.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Ebenso wurde der BFA-Akt betreffend XXXX (Zahl: XXXX ) beigezogen.Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Ebenso wurde der BFA-Akt betreffend römisch 40 (Zahl: römisch 40 ) beigezogen.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.04.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie zweier geltend gemachter Zeugen. Vorab der mündlichen Verhandlung langte eine mit 01.04.2026 datierte Stellungnahme ein.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der von ihm vor den österreichischen Behörden vorgelegten identitätsbezeugende Dokumente fest.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit, seiner Herkunft und den bisherigen Lebensumständen in Saudi-Arabien und der Türkei sowie seiner dort absolvierten Schulbildungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren, den Angaben in seinen Stellungnahme sowie aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Seine Familienverhältnisse und der aufrechte Kontakt zu seinen in der Türkei, Ägypten sowie in Österreich aufhältigen Familienangehörigen erschließen sich aus seinen Ausführungen beim BFA und zuletzt in der mündlichen Verhandlung.
Auf der Zusammenschau seiner Ausführungen im Administrativverfahren, der Angaben in der mündlichen Verhandlung und des Inhalts eines aktuellen Auszugs des Informationsverbund zentrales Fremdenregister basieren die Feststellungen zu seiner Ausreise aus der Türkei, seiner Einreise nach Österreich, seinen bisherigen Aufenthaltstiteln und dem hier gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2025. Sein seither im Bundesgebiet bestehender Aufenthalt ist im zentralen Melderegister verschriftlicht.
Zuletzt legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, welche familiären Anbindungen er in Österreich bzw. in der Europäischen Union hat. Hierbei führte er unter anderem auch aus, dass er seine Brüder regelmäßig sehe und dass er regelmäßig Geld von seinen Brüdern erhalte. Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen – jedoch in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen steht, gründet auf der Überlegung, dass kein gemeinsamer Wohnsitz mit seinen Brüdern besteht und auch sonst keine Pflegebedürftigkeit oder sonstige finanzielle Abhängigkeit erkennbar ist. Letzteres vor allem deshalb, weil er sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung sichert, wodurch seine Unterkunft und Verpflegung organisiert und abgedeckt sind.
Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen, den von ihm besuchten Sprachkursen und -prüfungen erschließen sich aus den von ihm vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Zertifikaten. Zudem konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Ausprägung seiner Deutschkenntnisse verschaffen. Aus der Zusammenschau seiner Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.06.2025, den Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie den von ihm im Rahmen des Administrativverfahrens vorgelegten Inskriptions- und Studienbestätigungen und den zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen erschließt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zweck des Studiums nach Österreich eingereist ist und dass er zwischenzeitig auch die Studienrichtung gewechselt hat und dass er derzeit an der Hochschule XXXX die Fachrichtung „ XXXX “ studiert.Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen, den von ihm besuchten Sprachkursen und -prüfungen erschließen sich aus den von ihm vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Zertifikaten. Zudem konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Ausprägung seiner Deutschkenntnisse verschaffen. Aus der Zusammenschau seiner Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.06.2025, den Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie den von ihm im Rahmen des Administrativverfahrens vorgelegten Inskriptions- und Studienbestätigungen und den zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen erschließt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zweck des Studiums nach Österreich eingereist ist und dass er zwischenzeitig auch die Studienrichtung gewechselt hat und dass er derzeit an der Hochschule römisch 40 die Fachrichtung „ römisch 40 “ studiert.
Eine Kopie seiner abgelaufenen Beschäftigungsbewilligung ist im Verwaltungsakt hinterlegt. Seine Erwerbstätigkeiten lassen sich den Angaben im Administrativverfahren sowie seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.06.2025 sowie im Beschwerdeschriftsatz entnehmen. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derzeit keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht, erschließt sich seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und diese Ausführungen über seine Erwerbstätigkeiten auch Deckung in einer aktuellen Abfrage des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Sein Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist in einem aktuellen Grundversorgungsauszug verschriftlicht. Ergänzend legte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch dar, dass er darüber hinaus noch finanzielle Zuwendungen seitens seiner Brüder, von Freunden über die BBU erhalte.
In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer zuletzt eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches Engagement. Wie sich sein soziales Umfeld, sein Freundeskreis und seine Freizeitgestaltung in Österreich darstellen, legte er ebenfalls zuletzt in der mündlichen Verhandlung dar.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründet seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst mit zwei Motiven. Zunächst habe er ein religiöses Problem. Er sei Agnostiker und laufe deshalb Gefahr, aufgrund seiner religiösen (Nicht)Überzeugung einer Verfolgung in Ägypten ausgesetzt zu sein. Des Weiteren habe er auch ein Problem mit seiner sexuellen Orientierung, da er bisexuell sei. Seine sexuelle Orientierung könne er in Ägypten nicht ausleben. Auch aus diesem Grund unterliege er in seinem Heimatland der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein.
2.2.1. Zum Vorbringen einer Verfolgung aufgrund der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer vermochte das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, aufgrund seiner religiösen Einstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung zu unterliegen.
Zunächst geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Berücksichtigt man die Angaben im Erstbefragungsprotokoll erschließt sich daraus abschließend lediglich eine Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung [AS 31]. Erstmals wird die Verfolgung wegen seiner Glaubenseinstellung in seiner Einvernahme vom 05.06.2025 vorgebracht [AS 95].
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). In diesem Zusammenhang erweist es sich insbesondere nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer einen derart entscheidungsrelevanten Punkt seiner Bedrohung – nämlich aufgrund seiner Glaubensüberzeugung verfolgt zu werden – nicht bereits bei der Erstbefragung ansatzweise mit einem Satz vorbringt, sondern erst im Rahmen seiner Einvernahme durch das BFA.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). In diesem Zusammenhang erweist es sich insbesondere nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer einen derart entscheidungsrelevanten Punkt seiner Bedrohung – nämlich aufgrund seiner Glaubensüberzeugung verfolgt zu werden – nicht bereits bei der Erstbefragung ansatzweise mit einem Satz vorbringt, sondern erst im Rahmen seiner Einvernahme durch das BFA.
Aber auch die unstimmigen Angaben in Bezug auf seinen Glaubenszugehörigkeit legen den Verdacht nahe, dass es sich bei diesem Fluchtmotiv um ein gesteigertes Vorbringen handelt. So gibt der Beschwerdeführer seine Glaubenszugehörigkeit im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit „Islam“ an [AS 21]. Wohingegen er im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA bzw. im Rahmen seiner Stellungnahme und Protokollrüge darlegt, dass er konfessionslos sei [AS 111]. Weshalb er seine Konfessionslosigkeit nicht bereits in der Erstbefragung geltend macht bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf eine Eintragung seiner Konfessionslosigkeit bzw. agnostischen Glaubenseinstellung besteht, erschließt sich im Lichte der vorgenannten Judikatur nicht. Dies vor allem auch deshalb, weil er im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegt, dass er bei Nachfragen auch explizit angeben würde, dass er ohne Religion sei [VHP S 7].
Letztlich erhärtet sich auch aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung der persönliche Eindruck eines konstruierten Fluchtmotives und der mangelnden Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens. So legt er explizit dar, dass er gegen Religionen sei und nicht daran [Anm.: gemeint an Religionen] glaube. Allerdings legt er in denselben Ausführungen diametral dar, dass er noch beim Herausfinden sei, welche Religion er habe bzw. auf der Suche nach der für ihn richtigen Religion sei [VHP S 7].
Aber selbst unter der Annahme, dass er eine agnostische Haltung aufweist und den Islam ablehnt bzw. die islamischen Vorschriften nicht einhält, vermag darin keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung erkannt werden. Aus den Länderinformationen und dem Inhalt der im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten ACCORD-Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage von offen bzw. nicht offen bekennenden Atheist·innen (Behandlung seitens des Staates und der Gesellschaft; Diskriminierung, Möglichkeiten am Arbeitsplatz) [a-12343-1] vom 19.04.2024 leitet sich ab, dass in der ägyptischen Verfassung einerseits der Islam als offizielle Staatsreligion und anderseits auch die absolute Glaubensfreiheit verankert sind. Allerdings erkennt die Regierung de facto nur die drei „himmlischen Religionen“ - den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Zugleich stellt der ägyptische Staat die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien unter Strafe. Der ACCORD-Anfragebeantwortung Berichten lässt sich des Weiteren entnehmen, dass die Zahl der Atheist·innen bzw. Agnostiker·innen in Ägypten in den Jahren 2020 und 2022 mit einer Zahl von 700.000 bis mehrere Millionen bzw. vier Millionen Menschen beziffert wird. Gleichsam konnten gemäß der in das Verfahren eingeführten ACCORD-Anfrage keine Informationen hinsichtlich der Diskriminierung von Atheist·innen aufgrund von deren Nicht-Befolgung islamischer Vorschriften bzw. der Diskriminierung von Atheist·innen am Arbeitsmarkt bzw. am Wohnungsmarkt gefunden werden.
Was seine Glaubenseinstellung betrifft, legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich auf Nachfrage zu dieser auch bekennen würde. Eine Herabwürdigung des Islams oder einer der abrahamitischen Religionen seinerseits wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet. Aus seinen Angaben kann somit nicht erkannt werden, dass bzw. inwiefern er hiermit die Schwelle der „Verachtung und Respektlosigkeit gegenüber einer der „himmlischen Religionen“ überschreitet und er somit in den Fokus der ägyptischen Strafbehörden gelangen würde. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass die Abweichung vom Islam bzw. von einer abrahamitischen Religion mit einer gesellschaftlichen und öffentlichen Ächtung einhergehen. Allerdings erschließt sich letztlich weder aus den Länderinformationen, noch aus der zitierten ACCORD-Anfrage, dass es zu einer gezielten und systematischen Verfolgung von atheistisch und agnostisch eingestellten Personen oder anderen religiösen Minderheiten kommt. Rückschlüsse darauf, dass gleichsam jede atheistisch bzw. agnostisch eingestellte Personen per sei einer Bedrohung in Ägypten ausgesetzt ist, lassen die Länderinformationen und die zitierten ACCORD-Anfrage nicht zu.
In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen und des aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks, vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht daher nicht davon zu überzeugen, dass ihm aufgrund seiner Glaubenseinstellung in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.
2.2.2. Zur Bisexualität des Beschwerdeführers:
Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bisexuell sei und infolge dessen in Ägypten einer Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu befürchten habe, kann seitens des erkennenden Gerichtes ebenfalls nicht beigetreten werden.
Die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gründet auf der Zusammenschau seiner Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht, den daraus resultierenden Widersprüchlichkeiten und fehlenden Plausibilitäten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und der geltend gemachten Zeugen (vgl. VfGH 26.06.2024, E223/2024; 19.09.2023, E848/2023; VwGH 08.10.2024, Ra 2023/14/0376; 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; ua.).Die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gründet auf der Zusammenschau seiner Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht, den daraus resultierenden Widersprüchlichkeiten und fehlenden Plausibilitäten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und der geltend gemachten Zeugen vergleiche VfGH 26.06.2024, E223/2024; 19.09.2023, E848/2023; VwGH 08.10.2024, Ra 2023/14/0376; 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; ua.).
Zunächst vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht mit seinen Ausführungen über das Bewusstwerden seiner Bisexualität zu überzeugen. So habe er im Alter von rund elf Jahren erste gleichgeschlechtliche Erfahrungen mit einem Schulkollegen gesammelt. Dabei sei er von einem Lehrkörper erwischt und sei dieser Vorfall seinen Eltern mitgeteilt worden. Seine Eltern hätten ihn deswegen wüst beschimpft, geschlagen und mit Gegenständen beworfen. Als Konsequenz habe er zwei Wochen nicht rausgehen dürfen und sei ihm auch sein Handy abgenommen worden. Zudem habe er jeden Tag die Moschee besuchen und den Koran auswendig lernen müssen, damit er sich der Konsequenzen im Klaren sei, falls er kein rechtsschaffendes Leben nach den islamischen Vorschriften führe [AS 110, VHP S 9 und S 21].
Das erkennende Gericht ist sich durchaus bewusst, dass die Schilderung der eigenen Sexualität und der damit verbundenen Vorkommnisse einen höchstpersönlichen und sehr sensiblen Lebensbereich betreffen. Auch in Bezug auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einem fremden Kulturkreis entstammt, wird berücksichtigt, dass die Schilderung der sexuellen Orientierung durchaus mit Scham behaftet und Unannehmlichkeiten verbunden sein kann. Demgegenüber steht jedoch, dass der Beschwerdeführer von sich aus in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass er zu seiner Bisexualität steht, offen damit umgeht und als solches auch „open minded“ ist. Unter Bedachtnahme dieser Umstände und auch unter Berücksichtigung, dass sich diese Ereignisse im Alter von elf Jahren zugetragen haben, erschöpfen sich seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung allerdings in einer äußerst abstrakt gehaltenen Rahmengeschichte. Beispielsweise verbleibt der Beschwerdeführer in der Darlegung seiner ersten sexuellen Erfahrung in der Kindheit in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte und lassen diese jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände wie zB. wann genau – an welchem Tag oder wann im Jahrkreis bzw. zu welcher Tageszeit – er mit seinem Schulfreund diese Erfahrung gemacht hat, wo der geheime Platz war oder auch wie dieser Schulfreund geheißen hat oder aber auch beispielsweise, wie es mit dem Schulfreund weitergegangen ist oder welche Konsequenzen diesen Schulfreund trafen, aber auch emotionale Empfindungen vor allem auch in Bezug auf die Konsequenzen durch seine Eltern, gänzlich vermissen [VHP S 9]. Damit wird der Beschwerdeführer den höchstgerichtlichen Anforderungen, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), nicht gerecht.Das erkennende Gericht ist sich durchaus bewusst, dass die Schilderung der eigenen Sexualität und der damit verbundenen Vorkommnisse einen höchstpersönlichen und sehr sensiblen Lebensbereich betreffen. Auch in Bezug auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einem fremden Kulturkreis entstammt, wird berücksichtigt, dass die Schilderung der sexuellen Orientierung durchaus mit Scham behaftet und Unannehmlichkeiten verbunden sein kann. Demgegenüber steht jedoch, dass der Beschwerdeführer von sich aus in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass er zu seiner Bisexualität steht, offen damit umgeht und als solches auch „open minded“ ist. Unter Bedachtnahme dieser Umstände und auch unter Berücksichtigung, dass sich diese Ereignisse im Alter von elf Jahren zugetragen haben, erschöpfen sich seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung allerdings in einer äußerst abstrakt gehaltenen Rahmengeschichte. Beispielsweise verbleibt der Beschwerdeführer in der Darlegung seiner ersten sexuellen Erfahrung in der Kindheit in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte und lassen diese jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände wie zB. wann genau – an welchem Tag oder wann im Jahrkreis bzw. zu welcher Tageszeit – er mit seinem Schulfreund diese Erfahrung gemacht hat, wo der geheime Platz war oder auch wie dieser Schulfreund geheißen hat oder aber auch beispielsweise, wie es mit dem Schulfreund weitergegangen ist oder welche Konsequenzen diesen Schulfreund trafen, aber auch emotionale Empfindungen vor allem auch in Bezug auf die Konsequenzen durch seine Eltern, gänzlich vermissen [VHP S 9]. Damit wird der Beschwerdeführer den höchstgerichtlichen Anforderungen, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), nicht gerecht.
Gleich verhält es sich mit der Schilderung seines allerersten sexuellen bzw. gleichgeschlechtlich sexuellen Kontaktes in Österreich. Auch hier verbleibt der Beschwerdeführer in seinen Angaben in äußert vagen und oberflächlichen Angaben [VHP S 14]. Berücksichtigt man, dass es sich beim ersten sexuellen Kontakt um einen besonderen Moment für einen Menschen handelt, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen als zu abstrakt. Angaben wie beispielsweise, wo genau dieser sexuelle Kontakt stattfand; wie der Mann hieß, mit dem er Geschlechtsverkehr hatte oder aber auch Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, ob und wie verhütet wurde oder was er beim oder unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Mann emotional empfand oder wie es in weiterer Folge am Abend noch mit dem Mann oder wie es allgemein am Abend noch weiterging, bleiben in seinen Schilderungen völlig außen vor. Aufgrund der Tatsache, dass es sich offenkundig um den ersten gleichgeschlechtlichen Sex des Beschwerdeführers handelt und vor allem angesichts seiner bisherigen Erlebnisse sowie seines konservativ-familiären Umfeldes, ist anzunehmen, dass dieser Sex für ihn von besonderer Bedeutung ist und auch mit besonderen Empfindungen verbunden sein musste, weshalb seine diesbezüglichen rudimentären Ausführungen seltsam erscheinen.
Mit seinen unbestimmten und oberflächlichen Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht letztlich auch nicht von einem tatsächlichen inneren Bewusstwerden seiner sexuellen Orientierung zu überzeugen. Das erkennende Gericht musste diesbezüglich mehrfach konkret nachfragen. So schildert der Beschwerdeführer bezüglich seines Bewusstwerdens der Bisexualität einerseits den Vorfall im Alter von elf Jahren in Saudi-Arabien [VHP S 8] und andererseits seine Empfindungen in der Türkei kurz vor seiner Ausreise samt dem Telefonat mit seinem Bruder sowie der anschließenden Einreise nach Österreich [VHP S 8, S 9, S 10 und S 12]. Abermals verbleibt er in allgemeinen Rahmengeschichten ohne jegliche inhaltliche Tiefe. Insbesondere bleibt auch seine sexuelle Entwicklung während des Zeitraums im Alter zwischen elf Jahre bis kurz vor seiner Ausreise gänzlich unerwähnt. Dies erweist sich als merkwürdig, zumal die körperliche und geistige Entwicklung, aber auch die Entwicklung der eigenen Sexualität während der Pubertät immanent sind. Auffällig ist dabei, dass in seinen diesbezüglichen Ausführungen zum Bewusstwerden abermals jegliche emotionalen Empfindungen ausgespart bleiben. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis entstammt, in dem Homosexualität äußerst verpönt ist und mit einer Todsünde gleichgesetzt wird, erscheint es besonderes seltsam, dass er in all seinen Schilderungen mit keinem Wort seine persönlichen Empfindungen während all dieser Zeit und insbesondere auch im Moment des Bewusstwerdens seiner sexuellen Orientierung – wie beispielsweise Verwirrtheit, Scham, Ekel oder dem Gefühl nicht der Norm der Mehrheitsgesellschaft gerecht zu werden und auch nicht den islamischen und familiären Grundwerten zu entsprechen – darlegt und ausdrückt.
In diesem Kontext kann das erkennende Gericht auch seine weiteren Ausführungen betreffend das eigene Bewusstwerden seiner Sexualität nicht nachvollziehen. So führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Bisexualität während seines Heranwachsens in der Türkei kein Thema für ihn gewesen sei. Damals habe er gedacht, dass es nur zwei Sexualitäten gebe, entweder man sei „straight“ oder man sei „gay“. Erst nach seiner Ankunft in Österreich, habe er den Begriff LGBTIQ+ kennengelernt und in weiterer Folge nach dem Begriff „bisexuell“ recherchiert [VHP S 16]. Wie bereits zuvor dargelegt, ist es für das erkennende Gericht nicht erklärlich, dass er im Zuge der Pubertät seine sexuellen Empfindungen nicht hinterfragt und diesbezüglich auch keinerlei innere Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Empfindungen schildert.
Des Weiteren ist es für das erkennende Gericht nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heranwachsen in der Türkei überhaupt nicht mit der Thematik LGBTQI+ in Berührung gekommen ist und somit keinerlei Kenntnisse über die Existenz von Bisexualität bzw. die Bandbreite von LGBTQI+ haben konnte. Berücksichtigt man, dass Homosexualität in der Türkei zwar nicht verboten ist, aber aufgrund der dortigen kritischen und repressiven Einstellung der türkischen Regierung gegenüber sexuellen Minderheiten im öffentlichen Diskurs steht und Pride-Paraden und öffentliche LGBTQI+-Veranstaltungen in der Türkei, und insbesondere in Istanbul, regelmäßig seit Jahren verboten sind und derartige Veranstaltungen von der Polizei oft gewaltsam aufgelöst werden, ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gar keine Kenntnisse über LGBTQI+ - wie beispielsweise über die öffentlichen Medien – hatte und sich diese erst in Österreich durch Recherche aneignen musst. Sein Einwand, dass er seitens seines Elternhauses streng überwacht wurde und auch nicht in einem türkisch, sondern arabischsprachigen Umfeld aufwuchs, greift ebenfalls nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei mit der „ XXXX “ eine amerikanische Schule besuchte. Somit erscheint es nicht plausibel, dass weder im schulischen Umfeld, noch in seinem Freundeskreis ansatzweise über die Thematik der sexuellen Orientierung bzw. LGBTQI+- gesprochen oder diskutiert wurde. Des Weiteren ist es für das erkennende Gericht nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heranwachsen in der Türkei überhaupt nicht mit der Thematik LGBTQI+ in Berührung gekommen ist und somit keinerlei Kenntnisse über die Existenz von Bisexualität bzw. die Bandbreite von LGBTQI+ haben konnte. Berücksichtigt man, dass Homosexualität in der Türkei zwar nicht verboten ist, aber aufgrund der dortigen kritischen und repressiven Einstellung der türkischen Regierung gegenüber sexuellen Minderheiten im öffentlichen Diskurs steht und Pride-Paraden und öffentliche LGBTQI+-Veranstaltungen in der Türkei, und insbesondere in Istanbul, regelmäßig seit Jahren verboten sind und derartige Veranstaltungen von der Polizei oft gewaltsam aufgelöst werden, ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gar keine Kenntnisse über LGBTQI+ - wie beispielsweise über die öffentlichen Medien – hatte und sich diese erst in Österreich durch Recherche aneignen musst. Sein Einwand, dass er seitens seines Elternhauses streng überwacht wurde und auch nicht in einem türkisch, sondern arabischsprachigen Umfeld aufwuchs, greift ebenfalls nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei mit der „ römisch 40 “ eine amerikanische Schule besuchte. Somit erscheint es nicht plausibel, dass weder im schulischen Umfeld, noch in seinem Freundeskreis ansatzweise über die Thematik der sexuellen Orientierung bzw. LGBTQI+- gesprochen oder diskutiert wurde.
Ebensowenig überzeugt das Vorbringen, wonach das Bewusstwerden der Bisexualität deshalb erschwert gewesen sei, weil es an eigenen Begrifflichkeiten für Bisexualität in der arabischen Sprache fehle [VHP S 20]. Auch wenn es in der arabischen Sprache kein eigenes Wort für Bisexualität gibt und man dies umschreiben muss, ändert dies nichts daran, dass man sich sowohl zu Männern als auch zu Frauen hingezogen fühlt und dass man dies in weiterer Folge auch umschreibt.
Auch seine Ausführungen rund um das Outing bei seinen Brüdern vermögen das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer bisexuell ist. Wie zuvor bereits ausgeführt, erweisen sich seine diesbezüglichen Angaben zunächst als äußerst oberflächlich und allgemein gehalten. Seine Ausführungen lassen wesentliche inhaltliche Tiefen, wie beispielsweise, wann genau er mit seinem älteren Bruder erstmals über seine Gefühle und sexuelle Orientierung gesprochen habe oder was er in den Momenten des Telefonats – insbesondere zuvor, aber auch danach – verspürt hat gänzlich vermissen [VHP S 11 und S 12]. Berücksichtigt man, dass in der ägyptischen bzw. arabischen Gesellschaft eine Abweichung von der sexuellen Normvorstellung als verpönt gilt, erweist es sich für das erkennende Gericht auch nicht plausibel, weshalb er sich in Bezug auf seine sexuelle Orientierung ohne weiteres seinen beiden Brüdern anvertraut. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers stammt dieser aus einer streng religiösen Familie. Es erschließt sich nicht, inwiefern der Beschwerdeführer darauf vertrauen konnte, dass seine beiden Brüder allgemein und insbesondere auch in sexueller Hinsicht tatsächlich eine offene Geisteshaltung aufweisen und er bei einer Offenlegung seiner sexuellen Orientierung ihnen gegenüber nicht mit allfälligen negativen Konsequenzen ihrerseits rechnen musste. Das Vorbringen, dass er [Anm. der ältere Bruder] bereits in Jahr Österreich gelebt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er nicht mehr „so stark“ glaube und er [Anm. der Beschwerdeführer] gesehen habe, dass sich sein Bruder geändert habe, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochten weder der Beschwerdeführer noch der als Zeuge einvernommene Bruder das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass bereits in der Vergangenheit eine derart tiefgehende und emotionale Verbindung zwischen den Brüdern bestanden hat, die jegliche konservative Wertvorstellung innerhalb der Familie zurückstellt und die den Beschwerdeführer gegenüber seinen Brüdern so unbedarft und frei reden lässt [VHP S 11, S 31].
Letztlich ergab sich in der Darstellung des Outings zudem noch ein Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers und jenen seines Bruders. Der Beschwerdeführer legte nämlich dar, dass er sich seinem Bruder erstmals in einem Telefonat anvertraut und ihm in diesem Gespräch seine Unsicherheit bezüglich seiner sexuellen Orientierung mitgeteilt habe [VHP S 8 und S 11]. Demgegenüber schildert der Brüder diametral, dass er bei einem Besuch in Istanbul persönlich mit dem Beschwerdeführer über dessen Unsicherheit in Bezug auf seine sexuelle Orientierung gesprochen habe [VHP S 30]. Dass ein derart sensibler und entscheidungswesentlicher Moment gänzlich unterschiedlich geschildert wird, lässt ebenfalls stark an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zweifeln.
Ebenso instringent wird das Outing gegenüber dem jüngeren Bruder dargelegt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er seinem jüngeren Bruder von der sexuellen Orientierung berichtet habe, als dieser nach Österreich gekommen sei. Auf Nachfragen, wann dieser genau nach Österreich gekommen sei, konnte der Beschwerdeführer dies nicht genau ausführen und gab den Zeitpunkt mit „mindestens vor einem Jahr an“ [VHP S 12]. Kurz zuvor schildert der Beschwerdeführer, dass sein jüngerer Bruder dies vor rund eineinhalb Jahren mitbekommen habe, kurz bevor der Beschwerdeführer um Asyl angesucht habe [VHP S 11]. Gleichsam spricht auch der als Zeuge einvernommene ältere Bruder davon, dass der jüngere Bruder erst vor kurzem gekommen und hier neu sei. Konkret danach befragt, führt er aus, dass der jüngere Bruder dies bei dessen Ankunft vor rund einem Jahr erfahren habe [VHP S 31]. Zunächst mutet es angesichts der Sensibilität des Themas eigenartig an, dass weder der Beschwerdeführer noch der ältere Bruder diesen Moment der persönlichen Öffnung zeitlich konkreter einordnen können. Zudem erschließt sich – unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen – auch nicht, weshalb dem jüngeren Bruder bereits nach dessen Ankunft nach Österreich von der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers berichtet wird. In diesem Zusammenhang ist nicht erklärlich, inwiefern er darauf vertrauen konnte, dass der jüngere Bruder dieser Mitteilung positiv gegenübersteht. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers „er war dafür offen“ [VHP S 11] bzw. des Zeugen mit „Ich habe zu ihm gesagt, dass wir in einer freien Gesellschaft leben. Es ist ganz normal, dass man sich entdeckt.“ [VHP 31] vermag angesichts der Kürze des Aufenthaltes des Bruders und aufgrund des behaupteten streng religiösen bzw. konservativen familiären Umfelds nicht zu überzeugen.
Gleichsam vermag auch die im Beschwerdeschriftsatz genannte Stellungnahme des Bruders nicht die Bisexualität des Beschwerdeführers zu verifizieren. Das erkennende Gericht verschaffte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Bruder des Beschwerdeführers, weshalb im Zuge dessen und angesichts der vorangegangenen Überlegungen der von ihm im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vorgelegten „Stellungnahme zur Situation des Beschwerdeführers“ keine Beweiskraft beigemessen werden kann.
Des Weiteren sprechen die näheren Umstände und der Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung nicht für sein diesbezügliches Vorbringen. Der Beschwerdeführer reiste im März 2023 legal mit einem ihm ausgestellten Visum D in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich auf Grundlage eines ihm ausgestellten Aufenthaltstitel „Student“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Erst nachdem eine beantrage Verlängerung seines Aufenthaltstitel „Student“ nicht bewilligt wurde, stellte er im Mai 2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass angesichts des sensiblen Charakters und der Intimität des Themas der sexuellen Orientierung noch nicht per se von der Unglaubhaftigkeit einer erst spät geltend gemachten Homo- bzw. Bisexualität ausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der UNHCR Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity (SOGI-Richtlinien) vom 23.10.2012 (vgl. SOGI, Rz 3 und 4) zu verweisen, wonach das Bekenntnis zur eigenen Sexualität und die Darlegung einer Verfolgung stark von mehreren Faktoren abhängt, wie beispielsweise kulturelle und familiäre Einflüsse im Herkunftsstaat oder negative Erfahrungen in der Vergangenheit. Zudem hat auch der EuGH bereits ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72; vgl. auch VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; VfGH 27.11.2023, E3166/2023). Allerdings bleibt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer vorbringt, bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei und der Studiumsaufnahme mit einem seiner Brüder über seine Empfindungen und seine eigene Sexualität gesprochen zu haben [VHP S 11 und S 12]. Ebenso legt er dar, dass er sich spätestens sechs Monate nach seiner Einreise nach Österreich seiner Bisexualität im Klaren war [VHP S 8]. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht früher um Asyl angesucht habe, da er nicht daran gedacht habe, dass er wieder ausreisen müsse, erweist sich für das erkennende Gericht als nicht plausibel. Bereits mit seinem erstmals befristet erteilten Aufenthaltstitel konnte der Beschwerdeführer nämlich nicht darauf vertrauen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass angesichts des sensiblen Charakters und der Intimität des Themas der sexuellen Orientierung noch nicht per se von der Unglaubhaftigkeit einer erst spät geltend gemachten Homo- bzw. Bisexualität ausgegangen werden kann. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der UNHCR Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity (SOGI-Richtlinien) vom 23.10.2012 vergleiche SOGI, Rz 3 und 4) zu verweisen, wonach das Bekenntnis zur eigenen Sexualität und die Darlegung einer Verfolgung stark von mehreren Faktoren abhängt, wie beispielsweise kulturelle und familiäre Einflüsse im Herkunftsstaat oder negative Erfahrungen in der Vergangenheit. Zudem hat auch der EuGH bereits ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72; vergleiche auch VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; VfGH 27.11.2023, E3166/2023). Allerdings bleibt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer vorbringt, bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei und der Studiumsaufnahme mit einem seiner Brüder über seine Empfindungen und seine eigene Sexualität gesprochen zu haben [VHP S 11 und S 12]. Ebenso legt er dar, dass er sich spätestens sechs Monate nach seiner Einreise nach Österreich seiner Bisexualität im Klaren war [VHP S 8]. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht früher um Asyl angesucht habe, da er nicht daran gedacht habe, dass er wieder ausreisen müsse, erweist sich für das erkennende Gericht als nicht plausibel. Bereits mit seinem erstmals befristet erteilten Aufenthaltstitel konnte der Beschwerdeführer nämlich nicht darauf vertrauen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können.
Im Zuge dessen ist es für das erkennende Gericht nicht ganz nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich erst mit negativem Abschluss seines Verlängerungsansuchens mit den rechtlichen Konsequenzen seiner sexuellen Orientierung in seinem Heimatland auseinandergesetzt hat. Wie sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers erschließt, war er sich bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei in Bezug auf seine Sexualität nicht sicher und habe er diesbezüglich auch mit seinem Bruder gesprochen [VHP S 11 und S 12]. Es erweist sich nicht schlüssig, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge dessen nicht auch mit den gesellschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen einer möglichen Abweichung der sexuellen Orientierung gegenüber der Mehrheitsgesellschaft auseinandersetzt und diesbezüglich gar nichts recherchiert und in Erfahrung bringt. Dies mutet vor allem auch deshalb eigenartig an, da der Beschwerdeführer von sich aus ausführt, dass er prinzipiell neugierig sei. Auch vermag der Einwand, dass die Umgebung in der Türkei dies nicht gefördert und unterstützt bzw. ihm dort niemand gezeigt habe, wie er online recherchieren könne, nicht zu überzeugen [VHP S 16]. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass er selbst angibt, sich vor der Ausreise nach Österreich über die hier geltenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Lebensumstände informiert zu haben und dass es ihm wichtig sei, gut über die Dinge informiert zu sein, die ihm wichtig erscheinen [VHP S 19].
Des Weiteren hat das erkennende Gericht auch die Beziehung des Beschwerdeführers mit XXXX zu bewerten. Dem vorausgeschickt wird, dass das Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung ein wesentliches Indiz für eine homo- bzw. bisexuelle Orientierung ist. Gleichsam bleibt auch zu berücksichtigten, dass – beispielsweise je nach Charakter der Person, dem persönlichen Zugang zu Sexualität und Beziehung, aber auch bisherigen persönlichen Erfahrungen oder dem kulturellen Hintergrund – Beziehungen differenziert geführt werden und als solche auch unterschiedlich stark ausgeprägt sein können, weshalb die geltend gemachte Beziehungen einer genauen Einzelfallbeurteilung bedarf (vgl. VfGH 28.02.2022, E4400/2021; VwGH 12.09.2023, Ra 2023/18/0052). Allerdings vermag auch die ins Treffen geführte Beziehung mit XXXX aufgrund des gewonnen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und von XXXX nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bisexuell ist und er infolge dessen mit XXXX eine Beziehung führt. Im Rahmen der Verhandlung wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX zum Kennenlernen und zur Ausgestaltung ihrer Beziehung befragt, wobei sich aus den Ausführungen nachstehende Unstimmigkeiten und Widersprüche ergaben: Des Weiteren hat das erkennende Gericht auch die Beziehung des Beschwerdeführers mit römisch 40 zu bewerten. Dem vorausgeschickt wird, dass das Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung ein wesentliches Indiz für eine homo- bzw. bisexuelle Orientierung ist. Gleichsam bleibt auch zu berücksichtigten, dass – beispielsweise je nach Charakter der Person, dem persönlichen Zugang zu Sexualität und Beziehung, aber auch bisherigen persönlichen Erfahrungen oder dem kulturellen Hintergrund – Beziehungen differenziert geführt werden und als solche auch unterschiedlich stark ausgeprägt sein können, weshalb die geltend gemachte Beziehungen einer genauen Einzelfallbeurteilung bedarf vergleiche VfGH 28.02.2022, E4400/2021; VwGH 12.09.2023, Ra 2023/18/0052). Allerdings vermag auch die ins Treffen geführte Beziehung mit römisch 40 aufgrund des gewonnen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und von römisch 40 nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bisexuell ist und er infolge dessen mit römisch 40 eine Beziehung führt. Im Rahmen der Verhandlung wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 zum Kennenlernen und zur Ausgestaltung ihrer Beziehung befragt, wobei sich aus den Ausführungen nachstehende Unstimmigkeiten und Widersprüche ergaben:
Auch wenn darauf verwiesen wird, dass die Beziehung erst seit kurzem geführt werde, waren die Ausführungen vom Beschwerdeführer und von XXXX sehr oberflächlich und offen gehalten. Insbesondere Details zum Kennenlernen oder dem tatsächlichen Eingehen der Beziehung blieben im allgemeinen Bereich. Dies kann vom erkennenden Gerich nicht nachvollzogen werden, weil sich einerseits sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX als sehr aufgeschlossen zeigten und der erkennende Richter während der Verhandlung nicht den persönlichen Eindruck gewann, dass ihre Aussagen mit Scham behaftet bzw. ihnen ihre Angaben unangenehm gewesen wären [VHP S 14, S 15 und S 16]. Des Weiteren, aber vor allem auch deshalb, weil es sich offenkundig um die erste ernsthafte Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Mann handelt und des Weiteren insbesondere auch, weil die Beziehung erst vor kurzem eingegangen wurde. Somit ist es für das erkennende Gericht nicht erklärbar, weshalb zeitliche und örtliche Details zum Kennenlernen und zum Eingehen der Beziehung mit XXXX nicht hinreichend konkret angegeben werden können [VHP S 14 und S 15]. Auch wenn darauf verwiesen wird, dass die Beziehung erst seit kurzem geführt werde, waren die Ausführungen vom Beschwerdeführer und von römisch 40 sehr oberflächlich und offen gehalten. Insbesondere Details zum Kennenlernen oder dem tatsächlichen Eingehen der Beziehung blieben im allgemeinen Bereich. Dies kann vom erkennenden Gerich nicht nachvollzogen werden, weil sich einerseits sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 als sehr aufgeschlossen zeigten und der erkennende Richter während der Verhandlung nicht den persönlichen Eindruck gewann, dass ihre Aussagen mit Scham behaftet bzw. ihnen ihre Angaben unangenehm gewesen wären [VHP S 14, S 15 und S 16]. Des Weiteren, aber vor allem auch deshalb, weil es sich offenkundig um die erste ernsthafte Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Mann handelt und des Weiteren insbesondere auch, weil die Beziehung erst vor kurzem eingegangen wurde. Somit ist es für das erkennende Gericht nicht erklärbar, weshalb zeitliche und örtliche Details zum Kennenlernen und zum Eingehen der Beziehung mit römisch 40 nicht hinreichend konkret angegeben werden können [VHP S 14 und S 15].
Ebenso ergaben sich Widersprüchlichkeiten über das Eingehen der Beziehung. Der Beschwerdeführer vermeint, dass das erste gemeinsame Date nach dem Kennenlernen bei XXXX in der XXXX erfolgt sei und dass sie bei diesem Date auch gleich Sex gehabt haben. Danach haben sie sich öfters getroffen, seien Kaffee trinken gegangen und haben auch verschiedene Aktivitäten gemacht und im Anschluss vereinbart, dass sie ein Paar seien [VHP S 18]. XXXX wiederum schildert, dass sie nach dem Treffen bei XXXX Kontakt gepflegt und sich am Ende der Woche an der Donau getroffen haben. Nach dem zweiten oder dritten Treffen, welches in der XXXX gewesen sei, haben sie sich entschlossen ein Paar zu sein [VHP S 26, S 29]. Ebenso ergaben sich Widersprüchlichkeiten über das Eingehen der Beziehung. Der Beschwerdeführer vermeint, dass das erste gemeinsame Date nach dem Kennenlernen bei römisch 40 in der römisch 40 erfolgt sei und dass sie bei diesem Date auch gleich Sex gehabt haben. Danach haben sie sich öfters getroffen, seien Kaffee trinken gegangen und haben auch verschiedene Aktivitäten gemacht und im Anschluss vereinbart, dass sie ein Paar seien [VHP S 18]. römisch 40 wiederum schildert, dass sie nach dem Treffen bei römisch 40 Kontakt gepflegt und sich am Ende der Woche an der Donau getroffen haben. Nach dem zweiten oder dritten Treffen, welches in der römisch 40 gewesen sei, haben sie sich entschlossen ein Paar zu sein [VHP S 26, S 29].
Ein Widerspruch ergab sich auch in der inhaltlichen Ausgestaltung der Beziehung. So vermeint der Beschwerdeführer, dass er und der Beschwerdeführer keine monogame Beziehung führen würden [VHP S 18]. Demgegenüber vermeint XXXX wiederum, dass der Beschwerdeführer sein einziger Partner sei bzw. dass sie sich noch in der Kennenlernphase befinden und entscheiden werden, was mit ihnen passiere [VHP 28]. Dass ein derart wesentliches Element einer Beziehung nicht annähernd gleich beschrieben wird, mutet eigenartig an. Auch das Bekenntnis des Beschwerdeführers zu seiner Sexualität wird abweichend geschildert. Legt der Beschwerdeführer diesbezüglich dar, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich seine Bisexualität eingesteht, benennt XXXX diesen Zeitpunkt zunächst mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Saudi-Arabien und erst in weiterer Folge mit dem Aufenthalt in Österreich. Auf den Widerspruch angesprochen, vermeint XXXX dass er es nicht wisse, weil der Beschwerdeführer nicht darüber reden wolle. Dies erscheint allerdings nicht nachvollziehbar, weil sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wiederum als aufgeschlossen („open minded“) darstellte [VHP S 16, S 28 und S 29]. Instringent erweisen sich auch die Angaben über die SexualpartnerInnen des Beschwerdeführers. So gibt der Beschwerdeführer an, dass er seine Sexualität sowohl mit Männern als auch mit Frauen praktiziere. In Österreich habe er sowohl mit Männern als auch mit Frauen Sex gehabt habe [VHP S 8 und S 10]. XXXX wiederum vermeint, dass ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er in Österreich bislang nur mit Männern Sex gehabt habe [VHP S 29]. Ein Widerspruch ergab sich auch in der inhaltlichen Ausgestaltung der Beziehung. So vermeint der Beschwerdeführer, dass er und der Beschwerdeführer keine monogame Beziehung führen würden [VHP S 18]. Demgegenüber vermeint römisch 40 wiederum, dass der Beschwerdeführer sein einziger Partner sei bzw. dass sie sich noch in der Kennenlernphase befinden und entscheiden werden, was mit ihnen passiere [VHP 28]. Dass ein derart wesentliches Element einer Beziehung nicht annähernd gleich beschrieben wird, mutet eigenartig an. Auch das Bekenntnis des Beschwerdeführers zu seiner Sexualität wird abweichend geschildert. Legt der Beschwerdeführer diesbezüglich dar, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich seine Bisexualität eingesteht, benennt römisch 40 diesen Zeitpunkt zunächst mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Saudi-Arabien und erst in weiterer Folge mit dem Aufenthalt in Österreich. Auf den Widerspruch angesprochen, vermeint römisch 40 dass er es nicht wisse, weil der Beschwerdeführer nicht darüber reden wolle. Dies erscheint allerdings nicht nachvollziehbar, weil sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wiederum als aufgeschlossen („open minded“) darstellte [VHP S 16, S 28 und S 29]. Instringent erweisen sich auch die Angaben über die SexualpartnerInnen des Beschwerdeführers. So gibt der Beschwerdeführer an, dass er seine Sexualität sowohl mit Männern als auch mit Frauen praktiziere. In Österreich habe er sowohl mit Männern als auch mit Frauen Sex gehabt habe [VHP S 8 und S 10]. römisch 40 wiederum vermeint, dass ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er in Österreich bislang nur mit Männern Sex gehabt habe [VHP S 29].
Auch die mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer sowohl mit XXXX als auch mit einer unbekannten Person beim XXXX zeigen, sind für sich alleine gesehen nicht geeignet die Bisexualität des Beschwerdeführers zu belegen, da es sich hier um Momentaufnahmen handelt und sie keine Schlussfolgerung auf die tatsächliche sexuelle Orientierung zulassen. Auch die mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer sowohl mit römisch 40 als auch mit einer unbekannten Person beim römisch 40 zeigen, sind für sich alleine gesehen nicht geeignet die Bisexualität des Beschwerdeführers zu belegen, da es sich hier um Momentaufnahmen handelt und sie keine Schlussfolgerung auf die tatsächliche sexuelle Orientierung zulassen.
Gleichsam ist auch die schriftliche Stellungnahme bzw. Unterstützungserklärung des XXXX für sich alleine gesehen nicht geeignet, die Bisexualität des Beschwerdeführers zu verifizieren. Angesichts des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und seinem Lebensgefährten sowie den zuvor dargelegten Unstimmigkeiten, kann der Unterstützungserkärung von XXXX kein Beweiswert beigemessen werden. Des Weiteren weist die Stellungnahme eine inhaltliche Diskrepanz zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und auch von XXXX erschließen, haben sie einander bei einer Veranstaltung des XXXX getroffen und im Zuge dessen auch gleich abgeklärt, welche sexuelle Orientierung sie haben [VHP S 17 und S 26]. Es ist für das erkennende Gericht deshalb nicht plausibel, wenn XXXX in seiner Stellungnahme schreibt, dass der Beschwerdeführer „homosexuell“ ist, wenn ihm dieser explizit mitgeteilt habe, dass er bisexuell ist. Diese Angabe mutet deshalb irritierend an, weil sich XXXX als homosexueller Mann die persönliche Wichtigkeit der sexuellen Identität im Klaren sein müsste.Gleichsam ist auch die schriftliche Stellungnahme bzw. Unterstützungserklärung des römisch 40 für sich alleine gesehen nicht geeignet, die Bisexualität des Beschwerdeführers zu verifizieren. Angesichts des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und seinem Lebensgefährten sowie den zuvor dargelegten Unstimmigkeiten, kann der Unterstützungserkärung von römisch 40 kein Beweiswert beigemessen werden. Des Weiteren weist die Stellungnahme eine inhaltliche Diskrepanz zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und auch von römisch 40 erschließen, haben sie einander bei einer Veranstaltung des römisch 40 getroffen und im Zuge dessen auch gleich abgeklärt, welche sexuelle Orientierung sie haben [VHP S 17 und S 26]. Es ist für das erkennende Gericht deshalb nicht plausibel, wenn römisch 40 in seiner Stellungnahme schreibt, dass der Beschwerdeführer „homosexuell“ ist, wenn ihm dieser explizit mitgeteilt habe, dass er bisexuell ist. Diese Angabe mutet deshalb irritierend an, weil sich römisch 40 als homosexueller Mann die persönliche Wichtigkeit der sexuellen Identität im Klaren sein müsste.
Des Weiteren sind die im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vorgelegten Handyscreen-Shots einer Bewertung zu unterziehen. Sie vermögen für sich gesehen ebenfalls nicht die Bisexualität des Beschwerdeführers zu bestätigten. Zunächst lässt sich aus den vorgelegten Screenshoots nicht ableiten, dass es sich hierbei tatsächlich um das Grindr-Profil des Beschwerdeführers handelt. Selbst unter der Annahme, dass es sich tatsächlich um das Grindr-Profil des Beschwerdeführers handelt, spiegelt es nicht zwingend die reale Identität wider. Insbesondere kann aus einem bestehenden Grindr-Profil noch nicht darauf geschlossen werden, zu welchem Zweck das Profil angelegt wurde. Somit kann die bloße Existenz eines Grindr-Profils und allfällige Chatverläufe noch nichts Verlässliches über die tatsächliche sexuelle Orientierung einer Person aussagen. Der Vollständigkeit halber erweisen sich in diesem Zusammenhang auch seine unterschiedlichen Angaben in Bezug auf die Nutzung von Online-Plattformen als nicht schlüssig und erhärten den Eindruck eines in sich nicht stimmigen Gesamtbildes. So legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Screenshots eines Chatverlaufes von Grindr vor, einer Plattform für eine homosexuelle Zielgruppe. Demgegenüber legt in der mündlichen Verhandlung dar, dass er Männer auf „Tinder“ und „Bumble“ getroffen habe [VHP S 15]. Hierbei handelt es um Plattformen, die zwar offen für alle Geschlechtsidentitäten ist, sich allerdings primär an ein heterosexuelles Publikum richtet und somit infolge dessen auch eine gleichgeschlechtliche Trefferquote wesentlich reduziert wird. Vor allem ist nicht erklärlich, weshalb er in der mündlichen Verhandlung nicht auch auf die Benutzung der Plattform „Grindr“ verweist. Einerseits, weil er offenkundig dort ein Profil besitzt, dieses in der Vergangenheit auch genutzt hat und er auch im Beschwerdeschriftsatz Chatverläufe von Grindr vorgelegt hat. Andererseits aber auch deshalb, weil diese Plattform hauptsächlich von Männern benutzt wird, die Männer suchen bzw. sich die Plattform primär an schwule, bisexuelle, transsexuelle und queere Männer sowie transgeschlechtliche Personen richtet.
Letztlich verbleibt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit Queer Base, der Beratungsstelle für LGBTIQ*-Flüchtlinge, steht und von ihnen in seinem Asylverfahren zu berücksichtigten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Verein in Kontakt getreten ist und durch diesen vertreten wird, lässt für sich gesehen ebenfalls keine verlässlichen Rückschlüsse auf seine sexuelle Orientierung zu.
Abschließend gilt in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere der Darlegung der eigenen sexuellen Orientierung, nicht um „richtige“ oder „falsche“ Antworten geht, sondern um die innere Stimmigkeit. Jedoch mangelt es den Angaben des Beschwerdeführers genau an dieser inneren Stimmigkeit. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ergaben sich in Bezug auf die behauptete Bisexualität viele Widersprüche und Ungereimtheiten, die in einer Gesamtbetrachtung kein stimmiges Bild ergaben. Somit vermochte letztlich auch unter Berücksichtigung der SOGI-Richtlinien und aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bisexuell ist und aufgrund dessen eine Verfolgung befürchte, keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
Zuletzt wurden in der mündlichen Verhandlung die aktuellen Länderinformationen durch das erkennende Gericht ins Verfahren eingebracht.
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Im Lichte dessen bleibt keineswegs unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.04.2026 in Bezug auf die sexuelle Orientierung auf einen Bericht der ACCORD – Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Egypt: COI Compilation, November 2025 sowie auf die SOGI-Richtlinien verweist. Die sich aus diesem Bericht ergebende Diskriminierung und Verfolgungsgefahr von LGBTQI+-Personen in Ägypten decken sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Länderinformationen. Wie sich aus der Beweiswürdigung ebenfalls erschließt, flossen bei der Beurteilung der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers auch die SOGI-Richtlinien mit ein und vermochte der Beschwerdeführer jedoch keine Bisexualität seiner Person glaubhaft machen.
Gleich verhält es sich mit der zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingeführten ACCORD-Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage von offen bzw. nicht offen bekennenden Atheist·innen (Behandlung seitens des Staates und der Gesellschaft; Diskriminierung, Möglichkeiten am Arbeitsplatz) [a-12343-1] vom 19.04.2024. Der Inhalt dieses Berichts spiegelt sich im Wesentlichen in den Länderinformationen wider, allerdings vermochte der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht bzw. keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seiner Person aufgrund seiner religiösen Einstellung glaubhaft machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Der Beschwerdeführer unterliegt in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner religiösen Einstellung. Ebensowenig ist der Beschwerdeführer bisexuell und infolge dessen in Ägypten auch keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Der Beschwerdeführer unterliegt in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner religiösen Einstellung. Ebensowenig ist der Beschwerdeführer bisexuell und infolge dessen in Ägypten auch keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungs-momente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungs-momente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach bei seiner Rückkehr nach Ägypten die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Auch wenn der Beschwerdeführer – der bislang nur in Saudi Arabien und in der Türkei gelebt hat und bis auf Ferienbesuche – nie dauerhaft in Ägypten aufhältig war, ist ihm eine Rückkehr nach Ägypten zumutbar, zumal seine beiden Eltern ursprünglich aus Ägypten stammen bzw. er in einer ägyptischen Familie aufgewachsen ist, er Arabisch spricht und auch er die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzt. Er weist eine fundierte Schulausbildung sowie Arbeitserfahrungen im Gastronomiebereich auf. Es ist anzunehmen, dass ihm eine Eingliederung in den ägyptischen Arbeitsmarkt möglich ist und dass er sich durch den Erwerb eines Einkommens einen Wohnraum schaffen und seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Zudem verfügt er über familiäre Anbindungen in Ägypten, die ihm vorübergehend eine Unterkunft bieten wird können, zumal seine dort lebende Mutter und seine Schwester in einer Wohnung leben, die sich im Eigentum der Familie befindet bzw. die Familie darüber hinaus noch weitere Immobilien besitzt. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach bei seiner Rückkehr nach Ägypten die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Auch wenn der Beschwerdeführer – der bislang nur in Saudi Arabien und in der Türkei gelebt hat und bis auf Ferienbesuche – nie dauerhaft in Ägypten aufhältig war, ist ihm eine Rückkehr nach Ägypten zumutbar, zumal seine beiden Eltern ursprünglich aus Ägypten stammen bzw. er in einer ägyptischen Familie aufgewachsen ist, er Arabisch spricht und auch er die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzt. Er weist eine fundierte Schulausbildung sowie Arbeitserfahrungen im Gastronomiebereich auf. Es ist anzunehmen, dass ihm eine Eingliederung in den ägyptischen Arbeitsmarkt möglich ist und dass er sich durch den Erwerb eines Einkommens einen Wohnraum schaffen und seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Zudem verfügt er über familiäre Anbindungen in Ägypten, die ihm vorübergehend eine Unterkunft bieten wird können, zumal seine dort lebende Mutter und seine Schwester in einer Wohnung leben, die sich im Eigentum der Familie befindet bzw. die Familie darüber hinaus noch weitere Immobilien besitzt. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Derartige Merkmale der Abhängigkeit sind – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – im Hinblick auf die im Bundesgebiet lebenden Brüder des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – ab Ende März 2023 – somit von rund drei Jahren und einem Monat nicht als so lange zu bewerten, als dass sie ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – ab Ende März 2023 – somit von rund drei Jahren und einem Monat nicht als so lange zu bewerten, als dass sie ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471 , mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471 , mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zunächst auf einer befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung zum Zweck des Studiums und zuletzt ab Mai 2025 als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zunächst auf einer befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung zum Zweck des Studiums und zuletzt ab Mai 2025 als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt und positiv würdigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Studium betrieben hat, in verständlichem und gutem Niveau Deutsch spricht und sich in der Vergangenheit in angemeldeten Erwerbstätigkeiten befand, kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa drei Jahre und einen Monat andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Tiefergehende maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte – wie etwa eines Freundeskreises, eines andauernden ehrenamtlichen Vereinsmitgliedschaft oder einer nachhaltigen beruflichen Verfestigung – liegen beispielsweise nicht vor. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen auch im gegebenen Zusammenhang wiederum maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt und positiv würdigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Studium betrieben hat, in verständlichem und gutem Niveau Deutsch spricht und sich in der Vergangenheit in angemeldeten Erwerbstätigkeiten befand, kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa drei Jahre und einen Monat andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Tiefergehende maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte – wie etwa eines Freundeskreises, eines andauernden ehrenamtlichen Vereinsmitgliedschaft oder einer nachhaltigen beruflichen Verfestigung – liegen beispielsweise nicht vor. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen auch im gegebenen Zusammenhang wiederum maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal er aus einer ägyptischen Familie stammt und die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und sollte – auch wenn er nie längerfristig in Ägypten gelebt hat – mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seiner Familie sowie der ägyptischen Kultur vertraut sein. Zudem verfügt er mit seinen dort lebenden Familienangehörigen, nämlich seiner Mutter und Teilen seiner Geschwister, über familiäre Anbindungen.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch sechs., wendet und war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich unter anderem eingehend mit der Asylrelevanz seines Fluchtvorbringens – insbesondere mit Frage der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056) – auseinandergesetzt. Insbesondere wurde auch die Rechtsprechung des EuGH sowie der österreichischen Höchstgerichte zum Thema sexuelle Orientierung, aber auch die SOGI-Richtlinien des UNHCR berücksichtigt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich unter anderem eingehend mit der Asylrelevanz seines Fluchtvorbringens – insbesondere mit Frage der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056) – auseinandergesetzt. Insbesondere wurde auch die Rechtsprechung des EuGH sowie der österreichischen Höchstgerichte zum Thema sexuelle Orientierung, aber auch die SOGI-Richtlinien des UNHCR berücksichtigt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2336982.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026