Entscheidungsdatum
20.04.2026Norm
ABGB §138Spruch
,
I412 2324838-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch Verein SUARA, gegen den Bescheid des BFA, RD Steiermark Außenstelle Leoben (BFA-St-ASt Leoben) vom 26.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch Verein SUARA, gegen den Bescheid des BFA, RD Steiermark Außenstelle Leoben (BFA-St-ASt Leoben) vom 26.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben. Es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wird dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben. Es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Spruchpunkt III. wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), der sich seit 2007 im Bundesgebiet aufhält, war als Mitarbeiter bei der Botschaft der XXXX (permanente Mission der vereinten Nationen und der XXXX ) in XXXX bis 14.09.2017 im Besitz einer Legitimationskarte der Republik Österreich.Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), der sich seit 2007 im Bundesgebiet aufhält, war als Mitarbeiter bei der Botschaft der römisch 40 (permanente Mission der vereinten Nationen und der römisch 40 ) in römisch 40 bis 14.09.2017 im Besitz einer Legitimationskarte der Republik Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die XXXX zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.10.2025 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
In dieser wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer übe die Beschäftigung für die Botschaft weiterhin aus, was durch eine Bescheinigung des Botschafters bestätigt werde, seine familiäre Bindung zu seiner Tochter, geb. 2018, belege er durch die Vorlage ihrer Geburtsurkunde.
Der Beschwerdeführer habe sich bereits um einen Aufenthaltstitel gemäß dem NAG bemüht, jedoch diesen Antrag offenbar nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Legitimationskarte gestellt. Dies sei aus Überforderung im Alleingang geschehen. Inzwischen habe er einen Vertreter beauftragt, der im Verfahren vor der Wiener Niederlassungsbehörde die Zulassung zur Inlandsantragstellung beantragen werde, falls nicht vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr ohnehin eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung erkannt werde.
Vor dem Hintergrund seiner von 2007 bis 2017 rechtmäßigen Niederlassung in Österreich stelle sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß ihm der nachfolgende, formell nicht legalisierte Aufenthalt ab dem Jahr 2017 tatsächlich in der von der Behröde angenommenen Strenge angelastet werden könne.
Aufgrund seiner Tätigkeit für die Botschaft sei dem BF bekannt, dass er gemäß Art 37 Abs 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals die Vorrechte gemäß Art 29 bis 35 genieße – vorausgesetzt, er sei weder Angehöriger des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig. Da er im Jahre 2017 als ständig ansässig gegolten habe, sei ihm vom Außenministerium keine weitere Legitimationskarte ausgestellt worden. Dies sei in der Annahme geschehen, dass ihm aufgrund seiner Ansässigkeit ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zustehe – konkret auf eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle“.Aufgrund seiner Tätigkeit für die Botschaft sei dem BF bekannt, dass er gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals die Vorrechte gemäß Artikel 29 bis 35 genieße – vorausgesetzt, er sei weder Angehöriger des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig. Da er im Jahre 2017 als ständig ansässig gegolten habe, sei ihm vom Außenministerium keine weitere Legitimationskarte ausgestellt worden. Dies sei in der Annahme geschehen, dass ihm aufgrund seiner Ansässigkeit ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zustehe – konkret auf eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle“.
Dass er diesen Aufenthaltstitel bislang nicht erhalten habe, sei auf die verspätete Antragstellung zurückzuführen und somit auch auf sein eigenes Versäumnis. Dennoch wäre das Außenministerium verpflichtet gewesen, ihm eine neue Legitimationskarte auszustellen, da er nach Rückgabe der alten Karte nur für sechs Monate berechtigt gewesen sei, einen Antrag im Inland zu stellen. Insofern habe das Außenministerium seine Manuduktionspflicht – auch gegenüber dem Botschafter – nicht erfüllt. Wäre diese Pflicht wahrgenommen worden, hätte der Beschwerdeführer möglicherweise weiterhin eine gültige Legitimationskarte.
Es sei festzustellen, dass das Außenministerium offenbar nicht hinreichend berücksichtige, dass Personen, die eine Legitimationskarte benötigen, Schwierigkeiten haben können, fristgerecht einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß dem NAG zu stellen – sei es aus Überforderung oder aufgrund anderer Hinderungsgründe. Wäre seitens des Ministeriums eine sorgfältige Prüfung erfolgt, hätte man die Botschaft kontaktiert und diese ersucht, für ihneine weitere Legitimationskarte zu beantragen, diesfalls wäre er nicht rechtswidrig aufhältig.
Darüber hinaus verkenne die Behörde die Bedeutung des Kontaktrechts seiner Tochter zum Beschwerdeführer. Diese lebe in Knittelfeld, der Beschwerdeführer sehe sie zwar nur unregelmäßig, er pflege aber ein enges, liebevolles Verhältnis zu dieser. Dies könne auch ihre Mutter bestätigen, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – in mehreren Entscheidungenklargestellt, dass bei der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen stets die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen seien (vgl. VfGH 11.03.2015, E 1884/2014). In der EGMR-Judikatur (z. B. EGMR 28.06.2011, Nunez/Norway, 55.597/09; EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12.020/09) werde dem Kindeswohl und dem Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen besonderes Gewicht beigemessen. In beiden Fällen sei die Mitbetroffenheit der minderjährigen Kinder sowie die Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben ausschlaggebend dafür, dass eine Aufenthaltsbeendigung trotz unrechtmäßigen Aufenthalts und sogar trotz strafrechtlicher Verurteilungen, die beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien, als Verletzung von Art 8 MRK gewertet worden sei.Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – in mehreren Entscheidungenklargestellt, dass bei der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen stets die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen seien vergleiche VfGH 11.03.2015, E 1884 aus 2014,). In der EGMR-Judikatur (z. B. EGMR 28.06.2011, Nunez/Norway, 55.597/09; EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12.020/09) werde dem Kindeswohl und dem Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen besonderes Gewicht beigemessen. In beiden Fällen sei die Mitbetroffenheit der minderjährigen Kinder sowie die Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben ausschlaggebend dafür, dass eine Aufenthaltsbeendigung trotz unrechtmäßigen Aufenthalts und sogar trotz strafrechtlicher Verurteilungen, die beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien, als Verletzung von Artikel 8, MRK gewertet worden sei.
Der VfGH habe zudem ausdrücklich festgehalten, dass körperliche Nähe und nonverbale Interaktion nicht durch fernmündliche Kommunikation ersetzt werden könne (vgl. VfGH25.02.2013, U2241/12). Dies werde weiter konkretisiert: Die Ausübung eines Kontaktrechts über Telekommunikation zwischen einem Elternteil und einem Kleinkind sei jedenfalls unzureichend (vgl. VfGH 19.06.2015, E 426/2015). Die belangte Behörde verkenne daher die rechtliche Bedeutung, wenn sie im Bescheid auf eine Kontaktmöglichkeit via Telekommunikation verweise.Der VfGH habe zudem ausdrücklich festgehalten, dass körperliche Nähe und nonverbale Interaktion nicht durch fernmündliche Kommunikation ersetzt werden könne vergleiche VfGH25.02.2013, U2241/12). Dies werde weiter konkretisiert: Die Ausübung eines Kontaktrechts über Telekommunikation zwischen einem Elternteil und einem Kleinkind sei jedenfalls unzureichend vergleiche VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,). Die belangte Behörde verkenne daher die rechtliche Bedeutung, wenn sie im Bescheid auf eine Kontaktmöglichkeit via Telekommunikation verweise.
Bei sachgerechter Bewertung der Lebenssituation des Beschwerdeführers – 18 Jahre Aufenthalt in Österreich, davon 10 Jahre rechtmäßig, gesicherter Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit bei der Botschaft sowie ein nur teilweises Verschulden am bislang nicht erfolgten Erhalt eines NAG- Titels– hätte die Behörde unter Berücksichtigung des Kontaktrechts seiner Tochter eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erkennen und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen müssen.Bei sachgerechter Bewertung der Lebenssituation des Beschwerdeführers – 18 Jahre Aufenthalt in Österreich, davon 10 Jahre rechtmäßig, gesicherter Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit bei der Botschaft sowie ein nur teilweises Verschulden am bislang nicht erfolgten Erhalt eines NAG- Titels– hätte die Behörde unter Berücksichtigung des Kontaktrechts seiner Tochter eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erkennen und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen müssen.
Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht ausreichend begründet.
Der Beschwerdeführer beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie, falls das Bundesverwaltungsgericht nicht schon ein auf Art 8 MRK fußendes Aufenthaltsrecht allein aus dem 18jährigen Aufenthalt und der aktuellen Beschäftigung an der Botschaft erkenne, ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage gemäß EuGH 10.5.2017, C-133/15, Rz 72, einzuholen, sowie die Kindesmutter, Name und Anschrift w.o., zur Kontaktsituation zum gemeinsamen Kind zu befragen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, zur diesbezüglichen Verpflichtung siehe VwGH 29.5.2018; Ra 2018/21/0060; VwGH 26.4.2017; 2016/19/0290u.a.Der Beschwerdeführer beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie, falls das Bundesverwaltungsgericht nicht schon ein auf Artikel 8, MRK fußendes Aufenthaltsrecht allein aus dem 18jährigen Aufenthalt und der aktuellen Beschäftigung an der Botschaft erkenne, ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage gemäß EuGH 10.5.2017, C-133/15, Rz 72, einzuholen, sowie die Kindesmutter, Name und Anschrift w.o., zur Kontaktsituation zum gemeinsamen Kind zu befragen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, zur diesbezüglichen Verpflichtung siehe VwGH 29.5.2018; Ra 2018/21/0060; VwGH 26.4.2017; 2016/19/0290u.a.
Das gegenständliche Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 05.11.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Mit Teilerkenntnis vom 10.11.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 10.11.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 19.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, die in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin für die französische Sprache sowie der Rechtsvertretung stattfand und in welcher die beantrage zeugenschaftliche Einvernahme durchgeführt wurde.
Am 17.04.2026 wurden Einkommensnachweise für den Beschwerdeführer übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der XXXX . Er ist ledig und hat zwei Kinder, wobei eine im Jahr 2000 geborene Tochter in seinem Herkunftsland lebt. In Österreich lebt eine weitere, am XXXX 2018 geborene Tochter des Beschwerdeführers bei ihrer Mutter, beide sind in Österreich asylberechtigt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der römisch 40 . Er ist ledig und hat zwei Kinder, wobei eine im Jahr 2000 geborene Tochter in seinem Herkunftsland lebt. In Österreich lebt eine weitere, am römisch 40 2018 geborene Tochter des Beschwerdeführers bei ihrer Mutter, beide sind in Österreich asylberechtigt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer hat zu seiner in Österreich lebenden Tochter keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt. Er bezahlt derzeit monatlichen Unterhalt in Höhe von in der Regel 200,- Euro monatlich.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Im Herkunftsland des Beschwerdeführers leben noch seine Stiefmutter, sowie acht Halbgeschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Im Herkunftsland des Beschwerdeführers leben noch seine Stiefmutter, sowie acht Halbgeschwister des Beschwerdeführers.
Im Jahr 2007 reiste der Beschwerdeführer in Österreich ein.
Als Mitarbeiter bei der Botschaft der XXXX in XXXX war er im Besitz einer Legitimationskarte der Republik Österreich, welche am 14.09.2017 die Gültigkeit verloren hat.Als Mitarbeiter bei der Botschaft der römisch 40 in römisch 40 war er im Besitz einer Legitimationskarte der Republik Österreich, welche am 14.09.2017 die Gültigkeit verloren hat.
Am 08.02.3019 wurde ein Verfahren hinsichtlich eventueller Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens der belangten Behörde eingeleitet und Ermittlungen angestrengt. Am 13.03.2019 wurde dieses Verfahren wieder eingestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2024 beim Akt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher mit Bescheid vom 23.05.2024 mangels persönlicher Antragstellung von der Behörde zurückgewiesen wurde.
Am 14.08.2025 wurde vom Beschwerdeführer ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 15.08.2025 wurde der Beschwerdeführer bei der Arbeitsaufnahme betreten, ohne über die notwendigen Anmeldungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen.
Der Meldeverlauf des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weist Lücken auf. Er reiste eigenen Angaben zu Folge 2007 in Österreich ein, weist aber erst seit 2010 eine Meldeadresse auf. Weitere Meldelücken bestehen zumindest von 18.06.2010 - 15.03.2011, März 2019 – September 2020, sowie von April 2023 – Juli 2024. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer war seit 2007 bis auf einen Urlaubsaufenthalt durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer legte eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 am 30.11.2024 ab.
Er ist zumindest derzeit (wieder) bei der Botschaft der XXXX erwerbstätig und bezieht ein Gehalt in Höhe von EUR 2.415,-.Er ist zumindest derzeit (wieder) bei der Botschaft der römisch 40 erwerbstätig und bezieht ein Gehalt in Höhe von EUR 2.415,-.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zur XXXX .Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zur römisch 40 .
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.03.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Zudem wurde die Mutter seiner in Österreich lebenden Tochter als Zeugin einvernommen.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Vorlage gebrachten Reisepasses der XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Vorlage gebrachten Reisepasses der römisch 40 fest.
Die Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinen Familienverhältnissen, seinen im Herkunftsland befindlichen Familienangehörigen fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zu seinem Meldeverlauf ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Zwischen April 2013 und März 2019 weist der Beschwerdeführer eine Meldeadresse auf, bei einer Erhebung durch die Landespolizeidirektion XXXX im März 2019 wurde jedoch festgestellt, dass laut Auskunft des Vermieters in der Wohnung seit Oktober 2018 Umbau- und Renovierungstätigkeiten stattfinden würden und dort derzeit niemand wohne und im September 2018 durch den Vermieter eine gerichtliche Delogierung veranlasst wurde. Die Feststellungen zu seinem Meldeverlauf ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Zwischen April 2013 und März 2019 weist der Beschwerdeführer eine Meldeadresse auf, bei einer Erhebung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 im März 2019 wurde jedoch festgestellt, dass laut Auskunft des Vermieters in der Wohnung seit Oktober 2018 Umbau- und Renovierungstätigkeiten stattfinden würden und dort derzeit niemand wohne und im September 2018 durch den Vermieter eine gerichtliche Delogierung veranlasst wurde.
Der Beschwerdeführer verfügt erwiesenermaßen über eine am XXXX 2018 geborene Tochter im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt erwiesenermaßen über eine am römisch 40 2018 geborene Tochter im Bundesgebiet.
Wie bereits von der belangten Behörde in der Einvernahme am 20.08.2025 wurde der Beschwerdeführer zum Kontakt mit seiner Tochter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt und auch die Mutter seiner Tochter dazu einvernommen. Der Beschwerdeführer tätigte dabei – ebenso wie die als Zeugin befragte Mutter seiner Tochter - widersprüchliche Angaben, wobei diese schließlich zugestand, dass der letzte persönliche Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Tochter vor der Geburt ihrer jüngsten Tochter im Jänner 2024 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gab dagegen an, dass er seine Tochter ein oder zwei Mal im Monat sehe, das letzte Mal habe im Jänner dieses Jahres stattgefunden, der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, dies etwa durch Vorlage von datierten Fotos zu belegen. Anzunehmen ist jedoch, dass zumindest ein telefonischer Kontakt mit seiner Tochter aufrechterhalten wurde und abgesehen von organisatorischen Schwierigkeiten eine grundsätzliche Bereitschaft beider Elternteile besteht, einen regelmäßigen Kontakt sicherzustellen.
Die Zahlung von zurzeit in der Regel 200,- Euro monatlich an Unterhalt wurde durch die Vorlage von Überweisungsbelegen bestätigt.
Der Beschwerdeführer war als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der Botschaft der XXXX Inhaber einer bis 14.09.2017 gültigen Legitimationskarte, wie aus dem Akt der belangten Behörde und einem Aktenvermerk über eine Rücksprache mit dem Außenministerium am 02.01.2019 hervorgeht. Zudem wurde vom Beschwerdeführer eine Verbalnote vom 22.03.2013 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass damals der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass Mitarbeiter im Verwaltungsdienst einer diplomatischen Mission angehalten seien, nach zehn Jahren einen Aufenthaltstitel gemäß dem NAG zu beantragen. Der Beschwerdeführer war als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der Botschaft der römisch 40 Inhaber einer bis 14.09.2017 gültigen Legitimationskarte, wie aus dem Akt der belangten Behörde und einem Aktenvermerk über eine Rücksprache mit dem Außenministerium am 02.01.2019 hervorgeht. Zudem wurde vom Beschwerdeführer eine Verbalnote vom 22.03.2013 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass damals der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass Mitarbeiter im Verwaltungsdienst einer diplomatischen Mission angehalten seien, nach zehn Jahren einen Aufenthaltstitel gemäß dem NAG zu beantragen.
Die Feststellungen zum Verfahren der belangten Behörde betreffend Einleitung bzw. Einstellung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurden ebenso dem bekämpften Bescheid entnommen, wie die Feststellungen zu den Betretungen des Beschwerdeführers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Die Feststellungen zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht beruhen ebenfalls auf den unstrittigen Auskunftserteilungen der zuständigen Behörden, welche im Akt aufliegen bzw. sind unstrittig.
Die Bestätigung einer Deutschprüfung für das Niveau A1 legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus einem vom Gericht eingeholten Strafregisterauszug.
Zu seiner Tätigkeit bei der Botschaft der XXXX ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 20.08.2025 angab, dort bis 2010 gearbeitet zu haben. Widersprüchlich dazu gab er zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, durchgehend dort tätig gewesen zu sein; er arbeite als Portier und am Telefon und empfange die Personen, es handle sich um eine Vollzeitbeschäftigung und verdiene er derzeit Euro 2.400,- monatlich. Dies wurde nach der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage von Einkommensnachweisen für die Monate Jänner – März 2026 belegt.Zu seiner Tätigkeit bei der Botschaft der römisch 40 ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 20.08.2025 angab, dort bis 2010 gearbeitet zu haben. Widersprüchlich dazu gab er zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, durchgehend dort tätig gewesen zu sein; er arbeite als Portier und am Telefon und empfange die Personen, es handle sich um eine Vollzeitbeschäftigung und verdiene er derzeit Euro 2.400,- monatlich. Dies wurde nach der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage von Einkommensnachweisen für die Monate Jänner – März 2026 belegt.
Im Akt liegen zudem Beschäftigungsbescheinigungen vom Mai 2025 sowie vom Februar 2026 vor, in denen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer als Pförtner – Empfangsmitarbeiter zum lokalen Personal der Botschaft/ständigen Vertretung der XXXX in XXXX gehöre, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer zumindest derzeit wieder dort beschäftigt ist. Im Akt liegen zudem Beschäftigungsbescheinigungen vom Mai 2025 sowie vom Februar 2026 vor, in denen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer als Pförtner – Empfangsmitarbeiter zum lokalen Personal der Botschaft/ständigen Vertretung der römisch 40 in römisch 40 gehöre, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer zumindest derzeit wieder dort beschäftigt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer eine auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung.Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer eine auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung.
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen nicht gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Wie festgestellt, lebt eine minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in Österreich und ist damit das Familienleben zu seiner Tochter einer Bewertung im Lichte des Kindeswohls zu unterziehen (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299; 17.09.2025, Ra 2024/14/0828). Wie festgestellt, lebt eine minderjährige Tochter des Beschwerdeführers in Österreich und ist damit das Familienleben zu seiner Tochter einer Bewertung im Lichte des Kindeswohls zu unterziehen vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299; 17.09.2025, Ra 2024/14/0828).
Ein von Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014).Ein von Artikel 8, Absatz eins, MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,).
Hierbei gilt zunächst zwar zu berücksichtigten, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit des BF mit seiner Tochter nicht besteht und sieht der Beschwerdeführer seine Tochter im besten Fall unregelmäßig; den letztlich getroffenen Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Mutter seiner Tochter zufolge, war das zuletzt vor der Geburt ihrer jüngsten Tochter im Jänner 2024 der Fall. Der Beschwerdeführer leistet jedoch zumindest derzeit Unterhalt für seine Tochter in Höhe von monatlich ca. Euro 200,-. Zudem wurde auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck vermittelt, dass abgesehen von organisatorischen Schwierigkeiten beide Elternteile den Kontakt des Kindes zu seinem Vater wünschen bzw. gutheißen, und. dieser durch telefonische Kontaktaufnahmen auch nicht gänzlich abgerissen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).
Das Kindeswohl müsste hinter dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde und dementsprechend das öffentliche Interesse besonders schwer wiegen würde. Eine derartige Gefährdungsprognose kann im Falle des unbescholtenen Beschwerdeführers, von dem auch die belangte Behörde annimmt, dass er bei der Botschaft der XXXX mit einem regelmäßigen Einkommen beschäftigt ist, gegenständlich jedoch nicht getroffen werden.Das Kindeswohl müsste hinter dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde und dementsprechend das öffentliche Interesse besonders schwer wiegen würde. Eine derartige Gefährdungsprognose kann im Falle des unbescholtenen Beschwerdeführers, von dem auch die belangte Behörde annimmt, dass er bei der Botschaft der römisch 40 mit einem regelmäßigen Einkommen beschäftigt ist, gegenständlich jedoch nicht getroffen werden.
Es wird nicht verkannt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Unter bestimmten Umständen kann die Trennung von Familienangehörigen im Hinblick auf den unsicheren Aufenthaltsstatus durchaus gerechtfertigt sein (etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/19/0105, mwN).
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits seit 2007, somit mittlerweile ca. 19 Jahre in Österreich auf, dies bis 2017, also zehn Jahre lang rechtmäßig. Ein erstes Verfahren zur eventuellen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde von der belangten Behörde im Jahr 2019 wieder eingestellt. Der Beschwerdeführer bezog zu keinem Zeitpunkt Leistungen der Grundversorgung und geht als Botschaftsmitarbeiter auch einer Erwerbstätigkeit nach, die es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten und verfügt über gewisse Deutschkenntnisse, wenn auch das integrative Engagement des Beschwerdeführers durchaus als steigerbar zu qualifizieren ist, kann damit auch nicht festgestellt werden, dass ein solches überhaupt nicht vorhanden wäre.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.
Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren.
Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).
Der Aspekt der jahrelangen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts durch die Legitimationskarte war zweifelsohne zu Lasten des Beschwerdeführers zu veranschlagen, allerdings kam diesem für sich genommen kein derartiges Gewicht zu, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung als eindeutig dargestellt hätte. Dabei gilt es zudem anzumerken, dass der Aufenthalt des Fremden während der zehnjährigen Gültigkeitsdauer der ihm ausgestellten Legitimationskarte nicht unrechtmäßig war (vgl. VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010). Der Aspekt der jahrelangen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts durch die Legitimationskarte war zweifelsohne zu Lasten des Beschwerdeführers zu veranschlagen, allerdings kam diesem für sich genommen kein derartiges Gewicht zu, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung als eindeutig dargestellt hätte. Dabei gilt es zudem anzumerken, dass der Aufenthalt des Fremden während der zehnjährigen Gültigkeitsdauer der ihm ausgestellten Legitimationskarte nicht unrechtmäßig war vergleiche VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010).
Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246, mwN), doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen, im Rahmen einer Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände, das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246, mwN), doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen, im Rahmen einer Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände, das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.
Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria würde sohin insbesondere einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellen und ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria würde sohin insbesondere einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellen und ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Da der Beschwerdeführer gegenständlich eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausübt, ist ihm eine “Aufenthaltsberechtigung plus” gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.Da der Beschwerdeführer gegenständlich eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausübt, ist ihm eine “Aufenthaltsberechtigung plus” gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt III. 3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt römisch drei.
Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkte III. bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben war.Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkte römisch drei. bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2324838.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026