TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/22 I406 2327813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2026
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Entscheidungsdatum

22.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs6
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I406 2327813-1/7E
, I406 2327813-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. unbekannt (alias Tunesien alias Libyen), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA) vom 27.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. unbekannt (alias Tunesien alias Libyen), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA) vom 27.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2026 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

Spruchpunkt II. "Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 AsylG 2005 abgewiesen."Spruchpunkt römisch zwei. "Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6 Satz 1 AsylG 2005 abgewiesen."

Spruchpunkt VII. “ Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.”Spruchpunkt römisch sieben. “ Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.”

II. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, er sei libyscher Staatsbürger und habe Libyen wegen des Krieges verlassen. Seine Schwester sei im Zuge des Krieges getötet worden und sein Vater habe seine Beine verloren. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg.

2. Am 06.06.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab er zusammengefasst an, dass er nicht nach Libyen zurück könne, weil dort Stämme seien und der Islamische Staat (IS) an der Macht wäre. Er gehöre zu einem Stamm, zu welchem auch Gaddafi dazugehöre. Daher wären sie von den Milizen, welche aktuell an der Macht wären, verfolgt worden. Aktuell würde jeder, der vom Ausland nach Libyen abgeschoben wird, umgebracht werden.

3. Mit Bescheid vom 27.10.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2025 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde.

5. Mit Beschluss vom 03.12.2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Am 08.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, obwohl er ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist unbekannter Staatsangehörigkeit, ledig, kinderlos und Moslem. Seine Identität steht nicht fest. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat eine achtjährige Schulbildung absolviert und einige Monate als LKW-Mechaniker gearbeitet. Er spricht Arabisch, Französisch und etwas Deutsch.

Seine Eltern und seine Schwester sind in Tunesien aufhältig, sein Halbbruder in Frankreich. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer Frau, welche in Ungarn lebt.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.03.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde eine Erstbefragung durchgeführt. Das Verfahren wurde jedoch wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich bei seinem Halbbruder in Frankreich auf.

Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2024 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig und übte in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine legale, der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2026, obwohl er rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde. Eine Entschuldigung für das Nichterscheinen erfolgte weder vor der Verhandlung, noch bei der Verhandlung, in der die Rechtsvertretung lediglich erklärte, am vorigen Tag noch Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben. Auch nach der Verhandlung erfolgte weder von der Rechtsvertretung noch vom Beschwerdeführer eine Entschuldigung für das Fernbleiben, weder Rechtsvertretung noch Beschwerdeführer nahmen mit dem Bundesverwaltungsgericht Kontakt auf.

II. Das Bundesverwaltungsgerichtrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht

1.2. Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem (behaupteten) Herkunftsstaat und der Asylantragstellung:

Der Beschwerdeführer war in Libyen keiner asylrechtlich relevanten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr auch keiner ausgesetzt sein.

Eine Verfolgung in anderen Staaten wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

1.3. Länderfeststellungen:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden keine Feststellungen getroffen, weil ein solcher Staat nicht festgestellt werden konnte.

Im Hinblick auf die Würdigung des Fluchtvorbringens in Bezug auf Libyen werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 15.3.2021). Die internationalen Bemühungen, die rivalisierenden Regierungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, waren Anfang 2021 erfolgreich und schufen einen fragilen Frieden (FH 28.2.2022). Parallele, nicht anerkannte Institutionen im Osten des Landes, insbesondere solche, die mit dem nichtstaatlichen Akteur, der Libyschen Nationalen Armee unter der Führung von General Khalifa Haftar, verbunden sind, stellten allerdings ihre Autorität in Frage (USDOS 12.4.2022).

Libyen ist seit 2011 eine parlamentarische Republik, vorher war es unter Gaddafi ein „Volksmassenstaat“. Das Libya Political Dialogue Forum (LPDF) wählte am 5.2.2021 eine neue Übergangs-Einheitsregierung unter einem Premierminister sowie einen Präsidialrat mit drei Mitgliedern. Staatsoberhaupt ist Präsidialrat-Vorsitzender Younes Mnefi, Regierungschef Premierminister Abdul Hamid Mohammed Dbaibah (AA 17.9.2021).

Die Fortschritte, die Libyen im Jahr 2021 auf dem Weg zur Stabilität gemacht hat, sind fast verschwunden. Damals führte ein Interimschef zwei konkurrierende Kabinette zusammen und die rivalisierenden Fraktionen einigten sich darauf, Parlaments- und Präsidentschaftswahlen anzusetzen, die schließlich zur Bildung einer neuen gewählten Regierung führen sollten. Die Wahlen wurden jedoch in letzter Minute abgesagt und nun befindet sich das Land erneut in einer Pattsituation zwischen zwei rivalisierenden Exekutiven, von denen die eine in der westlichen Stadt Tripolis und die andere derzeit in der Küstenstadt Sirt in Zentrallibyen operiert, ohne dass ein Konsens über das weitere Vorgehen besteht (ICG 25.5.2022).

Die Fehde hat sich nicht zu einem offenen Konflikt ausgeweitet, da beide Lager und ihre jeweiligen ausländischen Sponsoren (von denen einige in letzter Zeit ihre eigenen Annäherungen erreicht haben) offenbar nicht bereit sind, die Kämpfe wieder aufzunehmen. Doch der wieder aufgeflammte Streit um die Führung Libyens untergräbt die Stabilität auf vielen anderen Ebenen. In wirtschaftlicher Hinsicht hat er neue Streitigkeiten über die Öleinnahmen ausgelöst, die fast den gesamten Staatshaushalt ausmachen und vorerst in den Händen der von Abdelhamid Dabaiba geleiteten Übergangsregierung in Tripolis bleiben. Die Krise hat auch Wählergruppen, die Dabaibas Rivalen Fathi Bashagha in Tobruk unterstützen, dazu veranlasst, einen beträchtlichen Teil der libyschen Ölproduktion stillzulegen, um den Fluss der Einnahmen nach Tripolis zu stoppen. Auf politischer Ebene behindern die rivalisierenden Legitimitätsansprüche der Fraktionen und die widersprüchlichen Pläne für einen Ausweg aus der Krise die von den Vereinten Nationen unterstützten Vermittlungsbemühungen (ICG 25.5.2022).

Sicherheitslage

Seit dem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Muammar Gaddafi gestürzt wurde, leidet Libyen unter internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, florierende kriminelle Netzwerke, die Einmischung regionaler Mächte und die Präsenz extremistischer Gruppen haben dazu beigetragen, dass es dem Land nach wie vor an physischer Sicherheit mangelt. Mehr als ein Jahrzehnt der Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage stetig verschlechtert (FH 28.2.2022).

Die innenpolitische Lage in Libyen ist weiterhin fragil. Eine erneute militärische Eskalation ist vorstellbar. Es kann zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, von denen auch Ausländer betroffen sein können. In den vergangenen Monaten kam es zu Kampfhandlungen im Süden Libyens in der Region Sabha. Es besteht vielerorts auch nach Ende von Kampfhandlungen eine Gefahr von Landminen (AA 30.5.2022).

Militärisch hat die wieder aufgeflammte Auseinandersetzung zwischen den beiden Machtblöcken die bereits ins Stocken geratenen Bemühungen um eine Einigung der parallelen Sicherheitsstrukturen untergraben und in Tripolis zu gelegentlichen Kämpfen zwischen Loyalisten der rivalisierenden Regierung geführt (ICG 25.5.2022).

Die Einsetzung einer neuen rivalisierenden Regierung wird wahrscheinlich lokale Kämpfe auslösen, aber das Risiko groß angelegter Kämpfe zwischen östlichen und westlichen Kräften bleibt gering. Loyale Milizen der GNU und des HoR werden wahrscheinlich in Tripolis mobilisiert werden, um ihre Stärke zu demonstrieren, was die Wahrscheinlichkeit lokaler Kämpfe um wichtige Ministerien, den Flughafen Mitiga und wichtige Zugangsstraßen zur Hauptstadt erhöht (Crisis24 o.D.).

Der Islamische Staat hat die durch den anhaltenden Bürgerkrieg geschaffene Gelegenheit genutzt, um in der südlichen Region Fezzan fest und im Norden Tripolitaniens wieder Fuß zu fassen. Die Gruppe wird nun wahrscheinlich ihre Schläferzellen aktivieren, um ihre aufständische Kampagne gegen die GNA-treuen Kräfte wieder aufzunehmen und die laufenden Bemühungen um einen dauerhaften Waffenstillstand zwischen den Kriegsparteien zu stören (Crisis24 o.D.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, beruht auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 49) und der Beschwerdeschrift (AS 200). Seine Religionszugehörigkeit ergibt sich aus der Erstbefragung (AS 16) und der niederschriftlichen Einvernahme (AS 49).

Zur Staatsangehörigkeit bzw. zur Identität des Beschwerdeführers konnten aus folgenden Gründen keine Feststellungen getroffen werden:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein identitätsbezeugendes Dokument im Original oder in Kopie vorlegen konnte, wobei bereits in diesem Zusammenhang die ersten Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu Tage getreten sind, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht festlegen konnte, ob er überhaupt jemals ein Reisedokument besessen habe oder nicht. So gab er in der Erstbefragung im Rahmen seines ersten Antrags auf internationalen Schutz am 22.03.2022 an, nie ein Reisedokument besessen zu haben (AS 69), während er in der Erstbefragung im Rahmen des gegenständlichen Antrags am 27.11.2024 angab, einen Reisepass, welcher vom Passamt Sirte ausgestellt worden wäre, besessen zu haben (AS 19). In der niederschriftlichen Einvernahme änderte er seine Angaben abermals ab und gab an, nie einen Reisepass gehabt zu haben. Er habe aber einen Personalausweis gehabt, welchen er im Krieg verloren habe (AS 49).

Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Verfahren, dass er ein Staatsangehöriger Libyens sei (AS 15 ff; AS 47 ff; AS 199 ff). Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid bereits aufzeigte, erscheint diese Behauptung jedoch aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX zu stammen und wurde er in weiterer Folge dazu aufgefordert, auf einem Blatt Papier die umliegenden Dörfer und Städte zu benennen. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer über keine Ortskenntnisse in Libyen verfügt. Er zeichnete Bengardane, Remada, Ben Khellil und Chakka als Nachbarstädte ein, obwohl diese Städte in Tunesien, Algerien und dem Libanon liegen. Der Beschwerdeführer zeichnete zwar auch die Städte Tripolis und Bengasi ein, welche zwar in Libyen liegen, jedoch keine Nachbarstädte von XXXX sind (AS 45). Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch über keine allgemeinen Kenntnisse zu Libyen. Beispielsweise war er, wie durch eine Nachschau auf https://de.wikipedia.org/wiki/Libyscher_Dinar festgestellt werden konnte, – bis auf eine Ausnahme - nicht in der Lage, die korrekten Münzen und Banknoten, welche es in Libyen gibt bzw. zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegeben hat, zu benennen (AS 53). Auch war es ihm nicht möglich, den staatlichen Fernsehsender zur Zeit Gaddafis oder eine Fußballmannschaft in Libyen zu benennen (AS 53). Der Beschwerdeführer wurde weiters dazu aufgefordert, fünf Städte in Libyen zu nennen, konnte jedoch nur drei aufzählen, wobei auffällig ist, dass er seine behauptete Heimatstadt XXXX überhaupt nicht nannte (AS 54). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer keine richtigen Angaben zu Muammar al-Gaddafi machen. So gab er an, Gaddafi sei Ende 2013 (richtig wäre: 2011) gestürzt worden und beantwortete die Frage, wie lange Gaddafi an der Macht gewesen sei mit “Viel. Vor 2003 oder 2004 war er an der Macht” (richtig wäre: seit 1969) (AS 54). Der Beschwerdeführer konnte auch den Stamm, zu welchem Gaddafi gehört hat (Guededfa), nicht angeben (vgl. AS 52: “F: Wie heißt der Stamm zu dem Gaddafi gehörte? A: Es gibt viele Stämme für Al Gaddafi. Er stammte nicht von einem Stamm ab.”), was im Lichte der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Fluchtvorbringens, wonach er einem Stamm angehöre, zu welchem auch Gaddafi gehöre, besonders verwunderlich erscheint (AS 52). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer vorbringt, Libyen bereits im Alter von ca. 14 Jahren verlassen zu haben, jedoch können von einer Person, welche angibt, in Libyen aufgewachsen und acht Jahre zur Schule gegangen sein, trotzdem gewisse Grundkenntnisse zum Land erwartet werden, über welche der Beschwerdeführer offensichtlich nicht verfügt. Zu den mangelnden Kenntnissen über Libyen tritt außerdem hinzu, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben des Dolmetschers einen tunesischen Dialekt spricht (AS 54). Darüber hinaus sei noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung im Rahmen des ersten Antrags auf internationalen Schutz am 22.03.2022 angab, staatenlos zu sein (AS 65). Gegen einen Wahrheitsgehalt der Behauptung des Beschwerdeführer, wonach er aus Libyen stamme, spricht zudem, dass er bis dato keine libyschen Dokumente vorlegen konnte, obwohl seine rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass der Beschwerdeführer über solche Dokumente verfüge (OZ 5). Aufgrund der eben gemachten Ausführungen geht das erkennende Gericht, wie auch die belangte Behörde, davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus Libyen stammt.Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Verfahren, dass er ein Staatsangehöriger Libyens sei (AS 15 ff; AS 47 ff; AS 199 ff). Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid bereits aufzeigte, erscheint diese Behauptung jedoch aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 zu stammen und wurde er in weiterer Folge dazu aufgefordert, auf einem Blatt Papier die umliegenden Dörfer und Städte zu benennen. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer über keine Ortskenntnisse in Libyen verfügt. Er zeichnete Bengardane, Remada, Ben Khellil und Chakka als Nachbarstädte ein, obwohl diese Städte in Tunesien, Algerien und dem Libanon liegen. Der Beschwerdeführer zeichnete zwar auch die Städte Tripolis und Bengasi ein, welche zwar in Libyen liegen, jedoch keine Nachbarstädte von römisch 40 sind (AS 45). Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch über keine allgemeinen Kenntnisse zu Libyen. Beispielsweise war er, wie durch eine Nachschau auf https://de.wikipedia.org/wiki/Libyscher_Dinar festgestellt werden konnte, – bis auf eine Ausnahme - nicht in der Lage, die korrekten Münzen und Banknoten, welche es in Libyen gibt bzw. zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegeben hat, zu benennen (AS 53). Auch war es ihm nicht möglich, den staatlichen Fernsehsender zur Zeit Gaddafis oder eine Fußballmannschaft in Libyen zu benennen (AS 53). Der Beschwerdeführer wurde weiters dazu aufgefordert, fünf Städte in Libyen zu nennen, konnte jedoch nur drei aufzählen, wobei auffällig ist, dass er seine behauptete Heimatstadt römisch 40 überhaupt nicht nannte (AS 54). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer keine richtigen Angaben zu Muammar al-Gaddafi machen. So gab er an, Gaddafi sei Ende 2013 (richtig wäre: 2011) gestürzt worden und beantwortete die Frage, wie lange Gaddafi an der Macht gewesen sei mit “Viel. Vor 2003 oder 2004 war er an der Macht” (richtig wäre: seit 1969) (AS 54). Der Beschwerdeführer konnte auch den Stamm, zu welchem Gaddafi gehört hat (Guededfa), nicht angeben vergleiche AS 52: “F: Wie heißt der Stamm zu dem Gaddafi gehörte? A: Es gibt viele Stämme für Al Gaddafi. Er stammte nicht von einem Stamm ab.”), was im Lichte der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Fluchtvorbringens, wonach er einem Stamm angehöre, zu welchem auch Gaddafi gehöre, besonders verwunderlich erscheint (AS 52). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer vorbringt, Libyen bereits im Alter von ca. 14 Jahren verlassen zu haben, jedoch können von einer Person, welche angibt, in Libyen aufgewachsen und acht Jahre zur Schule gegangen sein, trotzdem gewisse Grundkenntnisse zum Land erwartet werden, über welche der Beschwerdeführer offensichtlich nicht verfügt. Zu den mangelnden Kenntnissen über Libyen tritt außerdem hinzu, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben des Dolmetschers einen tunesischen Dialekt spricht (AS 54). Darüber hinaus sei noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung im Rahmen des ersten Antrags auf internationalen Schutz am 22.03.2022 angab, staatenlos zu sein (AS 65). Gegen einen Wahrheitsgehalt der Behauptung des Beschwerdeführer, wonach er aus Libyen stamme, spricht zudem, dass er bis dato keine libyschen Dokumente vorlegen konnte, obwohl seine rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass der Beschwerdeführer über solche Dokumente verfüge (OZ 5). Aufgrund der eben gemachten Ausführungen geht das erkennende Gericht, wie auch die belangte Behörde, davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus Libyen stammt.

Es gibt jedoch auch nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Tunesiens ist. Die alleinigen Tatsachen, dass der Beschwerdeführer einen tunesischen Dialekt spricht und in Frankreich mit einer Aliasidentität mit tunesischer Staatsangehörigkeit in Erscheinung getreten ist, stellen keine hinlänglichen Beweise für eine solche Feststellung dar, zumal der Beschwerdeführer angibt, die letzten acht Jahre vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Tunesien verbracht zu haben, was durchaus eine plausible Erklärung für einen gesprochenen Dialekt darstellen könnte.

Auch die Abstammung des Beschwerdeführers bzw. die behaupteten Staatsangehörigkeiten seiner Eltern lassen keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage seiner eigenen Staatsangehörigkeit bzw. seinem Herkunftsstaat zu, zumal er in der Beschwerdeschrift angab, dass sein Vater ägyptischer Staatsbürger und seine Mutter staatenlose Palästinenserin sei (AS 200). In der mündlichen Verhandlung brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers wiederum vor, dass dies nicht richtig sei, sondern der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlungsvorbereitung erklärt habe, dass seine Mutter über die ägyptische Staatsbürgerschaft verfüge und sein Vater staatenloser Palästinenser sei (OZ 5).

Aufgrund der eben gemachten Ausführungen war es nicht möglich, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen.

Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, da er diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte. In der Erstbefragung im Rahmen seines ersten Asylantrags am 22.03.2022 gab der Beschwerdeführer an, zur Volksgruppe der Palästinenser zu gehören (AS 66). In der Erstbefragung im Rahmen seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gab er an, zur Volksgruppe der Libanesen zu gehören (AS 16). In der niederschriftlichen Einvernahme und der Beschwerdeschrift gab er wiederum an, zur Volksgruppe der Berber zu gehören (AS 49; AS 200).

Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers, seiner Erwerbstätigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinen Familienangehörigen, dem Aufenthaltsort derselben und seiner Beziehung zu einer in Ungarn lebenden Frau beruhen auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und der Beschwerdeschrift (AS 47 ff; AS 200).

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2022 beruhen auf dem Protokoll der Erstbefragung und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (AS 65 ff). Dass sich der Beschwerdeführer dann in Frankreich bei seinem Halbbruder aufhielt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 50).

Das Datum der gegenständlichen Antragstellung ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (AS 16).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu Vereinstätigkeiten, ehrenamtlichen Tätigkeiten und zur Erwerbstätigkeit in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, der Beschwerdeschrift und einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AS 47 ff; AS 199 ff).

Dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2026 erschienen ist, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift (OZ 5). Dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen wurde, ergibt sich aus der Ladung und der Bestätigung über die Zustellung der Ladung an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers. Zudem ist die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Verhandlung erschienen und konnte keine Angaben zum Grund der Abwesenheit des Beschwerdeführers machen (OZ 5).

2.2. Zu den Gründen für das Verlassen des (behaupteten) Herkunftsstaats und der Asylantragstellung:

Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung vor, dass er Libyen wegen des Krieges verlassen habe. Seine Schwester wäre im Zuge des Krieges getötet worden und sein Vater habe seine Beine verloren. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er zusammengefasst an, dass er nicht nach Libyen zurück könne, weil dort Stämme seien und der Islamische Staat (IS) an der Macht wäre. Er gehöre zu einem Stamm, zu welchem auch Gaddafi dazugehöre. Daher wären sie von den Milizen, welche aktuell an der Macht wären, verfolgt worden. Aktuell würde jeder, der vom Ausland nach Libyen abgeschoben wird, umgebracht werden.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, erweist sich da Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aus Libyen stamme, dort aufgewachsen sei und ca. bis zu seinem 14. Lebensjahr dort gelebt habe, allgemein als nicht glaubhaft, weshalb folglich auch das Fluchtvorbringen, welches sich auf den behaupteten Herkunftsstaat Libyen bezieht, nicht glaubhaft ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Punkt 2.1. verwiesen. Zusätzlich haben sich im Rahmen seines Fluchtvorbringens auch noch weitere Unstimmigkeiten ergeben, welche folgend kurz dargelegt werden. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt und die Umstände seiner behaupteten Flucht aus Libyen im Laufe des gegenständlichen und des im Jahr 2022 angestrebten Verfahrens immer wieder anders darstellte. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2015 zu Fuß ausgereist zu sein (AS 19). In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte er, im Jahr 2014 ausgereist und danach nicht mehr in Libyen gewesen zu sein (AS 50 ff). In der mündlichen Verhandlung brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2013 in Libyen aufgewachsen (OZ 5) und in der Erstbefragung im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 22.03.2022 gab er an, Mitte 2015 mit einem PKW aus Libyen ausgereist zu sein (AS 68). Unplausibel im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen erscheint auch, dass er angab, dass er und seine Familie nach dem Tod Gaddafis wegen des Krieges aus Libyen geflüchtet wären (AS 49). Nachdem Gaddafi im Jahr 2011 gestürzt und getötet wurde, sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einerseits 2015 (bzw. 2014 bzw. 2013) und andererseits nach dem Tod Gaddafis aus Libyen ausgereist sei, nicht miteinander in Einklang zu bringen, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme auch nicht in der Lage war, das Jahr, in dem Gaddafi gestürzt wurde, richtig anzugeben. Statt dem Jahr 2011 gab der Beschwerdeführer an, Gaddafi sei im Ende des Jahres 2013 gestürzt worden (AS 54). Darüber hinaus gestalteten sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlich erlebten Verfolgung bzw. Bedrohung äußerst vage und detailarm, was ebenfalls gegen einen Wahrheitsgehalt spricht (vgl. AS 52: “F: Wurden Sie in Libyen persönlich bedroht oder verfolgt? A: Ja, mehrmals. Ich habe eine Narbe auf der Stirn. Auch auf meinem Knie wurde ich mit einem Holzstück geschlagen.”). Unschlüssig ist zudem, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seinem Stamm in Libyen verfolgt werden und könne deshalb nicht zurückkehren (AS 52; AS 200), jedoch seinen eigenen Angaben nach sein gesamter Stamm nach wie vor in Libyen lebe (vgl. AS 50: “F: Haben Sie noch Verwandte in Libyen? A: Der gesamte Stamm lebt dort, aber ich habe keinen Kontakt.”). Wieso gerade er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt werden sollte, während sein gesamter Stamm nach wie vor in Libyen leben kann, vermochte er nicht darzulegen.Wie bereits weiter oben ausgeführt, erweist sich da Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aus Libyen stamme, dort aufgewachsen sei und ca. bis zu seinem 14. Lebensjahr dort gelebt habe, allgemein als nicht glaubhaft, weshalb folglich auch das Fluchtvorbringen, welches sich auf den behaupteten Herkunftsstaat Libyen bezieht, nicht glaubhaft ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Punkt 2.1. verwiesen. Zusätzlich haben sich im Rahmen seines Fluchtvorbringens auch noch weitere Unstimmigkeiten ergeben, welche folgend kurz dargelegt werden. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt und die Umstände seiner behaupteten Flucht aus Libyen im Laufe des gegenständlichen und des im Jahr 2022 angestrebten Verfahrens immer wieder anders darstellte. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2015 zu Fuß ausgereist zu sein (AS 19). In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte er, im Jahr 2014 ausgereist und danach nicht mehr in Libyen gewesen zu sein (AS 50 ff). In der mündlichen Verhandlung brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2013 in Libyen aufgewachsen (OZ 5) und in der Erstbefragung im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 22.03.2022 gab er an, Mitte 2015 mit einem PKW aus Libyen ausgereist zu sein (AS 68). Unplausibel im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen erscheint auch, dass er angab, dass er und seine Familie nach dem Tod Gaddafis wegen des Krieges aus Libyen geflüchtet wären (AS 49). Nachdem Gaddafi im Jahr 2011 gestürzt und getötet wurde, sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einerseits 2015 (bzw. 2014 bzw. 2013) und andererseits nach dem Tod Gaddafis aus Libyen ausgereist sei, nicht miteinander in Einklang zu bringen, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme auch nicht in der Lage war, das Jahr, in dem Gaddafi gestürzt wurde, richtig anzugeben. Statt dem Jahr 2011 gab der Beschwerdeführer an, Gaddafi sei im Ende des Jahres 2013 gestürzt worden (AS 54). Darüber hinaus gestalteten sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlich erlebten Verfolgung bzw. Bedrohung äußerst vage und detailarm, was ebenfalls gegen einen Wahrheitsgehalt spricht vergleiche AS 52: “F: Wurden Sie in Libyen persönlich bedroht oder verfolgt? A: Ja, mehrmals. Ich habe eine Narbe auf der Stirn. Auch auf meinem Knie wurde ich mit einem Holzstück geschlagen.”). Unschlüssig ist zudem, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seinem Stamm in Libyen verfolgt werden und könne deshalb nicht zurückkehren (AS 52; AS 200), jedoch seinen eigenen Angaben nach sein gesamter Stamm nach wie vor in Libyen lebe vergleiche AS 50: “F: Haben Sie noch Verwandte in Libyen? A: Der gesamte Stamm lebt dort, aber ich habe keinen Kontakt.”). Wieso gerade er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt werden sollte, während sein gesamter Stamm nach wie vor in Libyen leben kann, vermochte er nicht darzulegen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in einem anderen Staat behauptet hat, beruht auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, wo er vorbrachte, dass er ausschließlich in Libyen bedroht worden wäre (AS 51 f). In der Beschwerdeschrift behauptet er lediglich unsubstantiiert und beiläufig in einem Satz, dass er in Tunesien rassistisch behandelt worden wäre (AS 200), woraus sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine erfolgte oder drohende asylrelevante Verfolgung ergeben.

2.3. Zu den Länderberichten:

Die Feststellungen zu Libyen beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.

Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie 2011/95/EU).

Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16. 16.04.2020 , Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche VwGH 16. 16.04.2020 , Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Gruppe vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Libyen aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit von Milizen bzw. dem IS verfolgt worden wäre und er im Falle einer Rückkehr umgebracht werden würde, als nicht glaubhaft.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Asyl als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz:

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Kann jedoch der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Kann jedoch der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abzuweisen.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie bereits ausgeführt, war die Feststellung des wahren Herkunftsstaates des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht möglich. Der Beschwerdeführer beharrte während des gesamten Verfahrens auf der Behauptung, libyscher Staatsangehöriger und in Libyen aufgewachsen zu sein, was jedoch aufgrund der äußerst mangelhaften Orts- und Grundkenntnisse zu Libyen sowie der Unstimmigkeiten in seinen Angaben, nicht glaubhaft erscheint. Er war offenbar nicht bereit, an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit durch Vorlage von Dokumenten mitzuwirken und umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Seine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Insgesamt sind daher konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen, im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden konnte, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen.Da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden konnte, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abzuweisen.

Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Das umfasst nach § 8 Abs. 6 AsylG auch Fälle, in denen der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. Somit ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Das umfasst nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG auch Fälle, in denen der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. Somit ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Artikel 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Artikel 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vergleiche auch VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder intensiven Beziehungen, weshalb ein Eingriff in sein Familienleben jedenfalls zu verneinen ist. Insoweit der Beschwerdeführer angibt, dass er eine Freundin in Ungarn und einen Halbbruder in Frankreich habe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu diesen Beziehungen machte und jedenfalls nicht behauptete, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Zudem kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Freundin und seinem Halbbruder im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034). Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034).

Zusätzlich ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).Zusätzlich ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund einem Jahr und fünf Monaten durchgehend in Österreich auf. Er übte in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine legale, der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit aus und verfügt nur über gering ausgeprägte Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist nicht ehrenamtlich tätig oder in einem Verein aktiv. Intensive soziale Kontakte wurden von ihm nicht geltend gemacht.

Vor diesem Hintergrund kann das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellation erkennen.

So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa selbst im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hat, einen Pflichtschulabschluss erworben hat, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa selbst im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hat, einen Pflichtschulabschluss erworben hat, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.

Überdies ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Während des Verfahrens zeigte sich auch eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers, die in der unterbliebenen Vorlage eines Ausweises, eines Reisepasses oder eines anderen Nachweises der Identität sowie in dem unentschuldigten Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung zutage trat. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner – ohnedies äußerst gering ausgeprägten – privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich immer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Mangels Feststellbarkeit des Herkunftsstaats ist eine abschließende Beurteilung seiner Bindungen zum Herkunftsstaat nicht möglich. Der Beschwerdeführer stammt aus dem arabischen Raum, ist Moslem und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien. Er ist ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration. Merkmale einer besonderen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kamen nicht zu Tage.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Daher greift die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung nicht ungerechtfertigt in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ein. Daher greift die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung nicht ungerechtfertigt in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ein.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall ist die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht möglich, da aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen die Feststellung des Herkunftsstaates nicht möglich war. Daher kann auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden.

Es ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen.Es ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (Spruchpunkt V.) war daher ersatzlos zu beheben.Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (Spruchpunkt römisch fünf.) war daher ersatzlos zu beheben.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben war.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben war.

3.7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

3.7.1. Rechtslage

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.7.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2327813.1.00

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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