Entscheidungsdatum
23.04.2026Norm
AsylG 2005 §34Spruch
,
W185 2311902-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 19.12.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0152/2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 19.12.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0152/2022:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.04.2021 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus). Dabei gab sie an, dass ihrem Ehemann, XXXX , StA. Syrien, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.04.2021 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus). Dabei gab sie an, dass ihrem Ehemann, römisch 40 , StA. Syrien, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Im Befragungsformular vom 27.09.2021 führte die BF weiter aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson am XXXX geschlossen/eingetragen worden sei, sowie dass im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert habe, ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson weiterhin bestehe und dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle. Im Befragungsformular vom 27.09.2021 führte die BF weiter aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson am römisch 40 geschlossen/eingetragen worden sei, sowie dass im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert habe, ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson weiterhin bestehe und dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle.
Die BF wurde am 27.09.2021 durch die ÖB Damaskus befragt; dabei gab sie insbesondere an, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden sei, es keine Fotos von der Eheschließung gebe, da der Ehemann sein Mobiltelefon, auf dem Fotos seien, während seiner Flucht nach Österreich verloren habe; mit der Bezugsperson habe die BF einen Monat lang zusammengelebt, ehe die Bezugsperson aus Syrien ausgereist sei.Die BF wurde am 27.09.2021 durch die ÖB Damaskus befragt; dabei gab sie insbesondere an, dass die Ehe am römisch 40 geschlossen worden sei, es keine Fotos von der Eheschließung gebe, da der Ehemann sein Mobiltelefon, auf dem Fotos seien, während seiner Flucht nach Österreich verloren habe; mit der Bezugsperson habe die BF einen Monat lang zusammengelebt, ehe die Bezugsperson aus Syrien ausgereist sei.
Im Zuge der Antragstellung wurden folgende übersetzte Unterlagen in Vorlage gebracht:
- zur Bezugsperson: Bescheid betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, e-Card, Karte für Asylberechtigte, Konventionsreisepass;
- zur BF: Vollmachtsurkunde, Reisepass, Geburtsurkunde, Melderegisterauszug;
- zur Eheschließung: „Auszug aus dem Melderegister einer Familie“, Eheregisterauszug, „Klage auf Anerkennung einer gebräuchlich außergerichtlichen Eheschließung und Abstammung von Kindern aus dieser Ehe“, „einfache Ablichtung aus Familienbuch“.
2. Die ÖB Damaskus leitete den Antrag der BF am 26.01.2022 an das BFA zur Erstellung einer Wahrscheinlichkeitsprognose weiter. Die Wahrscheinlichkeitsprognose langte bei der ÖB Damaskus in weiterer Folge am 14.05.2024 ein; diesbezüglich führte das BFA aus, dass die Prüfung des Antrags bereits im Jahr 2022 erfolgt sei, eine Übermittlung jedoch aus einem unbekannten Grund offenbar unterblieben sei.
In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.08.2022 und der Stellungnahme gleichen Datums, führte das BFA aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung am XXXX angegeben, ledig zu sein. Später habe sie am XXXX in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht, die Eheschließung verheimlicht zu haben, da sie keine beweiskräftigen Dokumente habe vorlegen können. Die Bezugsperson habe darüber hinaus in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht, dass ihr Cousin, XXXX , die traditionelle Heiratsurkunde ausgestellt habe und dass sie mit der BF keine Kinder habe. Es habe somit anhand der Angaben der Bezugsperson sowie der BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass eine gültige Ehe(schließung) und ein damit verbundenes Familienleben vorliege bzw. vorgelegen habe. Es würden zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen; auf der traditionellen Heiratsurkunde fehle der Stempel sowie die Unterschrift des Scheichs, die Klageschrift weise weder die Unterschriften der Zeugen sowie des Rechtsanwaltes noch den Gerichtsstempel auf, und sei in der Klageschrift ein gemeinsames Kind angeführt, das bislang weder von der Bezugsperson noch von der Beschwerdeführerin genannt worden sei.In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 23.08.2022 und der Stellungnahme gleichen Datums, führte das BFA aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung am römisch 40 angegeben, ledig zu sein. Später habe sie am römisch 40 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht, die Eheschließung verheimlicht zu haben, da sie keine beweiskräftigen Dokumente habe vorlegen können. Die Bezugsperson habe darüber hinaus in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht, dass ihr Cousin, römisch 40 , die traditionelle Heiratsurkunde ausgestellt habe und dass sie mit der BF keine Kinder habe. Es habe somit anhand der Angaben der Bezugsperson sowie der BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass eine gültige Ehe(schließung) und ein damit verbundenes Familienleben vorliege bzw. vorgelegen habe. Es würden zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen; auf der traditionellen Heiratsurkunde fehle der Stempel sowie die Unterschrift des Scheichs, die Klageschrift weise weder die Unterschriften der Zeugen sowie des Rechtsanwaltes noch den Gerichtsstempel auf, und sei in der Klageschrift ein gemeinsames Kind angeführt, das bislang weder von der Bezugsperson noch von der Beschwerdeführerin genannt worden sei.
3. Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das Bundesamt mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei; gleichzeitig wurde ihr die Stellungnahme des Bundesamtes übermittelt.
Die BF brachte daraufhin am 06.06.2024 in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die Bezugsperson ihre Angabe, ledig zu sein, korrigiert und dabei zudem angegeben habe, dass es bei der Erstbefragung keine Rückübersetzung gegeben habe. Die Bezugsperson habe sowohl die Personalien der BF angegeben als auch erklärt, dass sie zuerst nicht beabsichtigt habe, in Österreich zu bleiben und daher keine vollständigen Angaben bei der Erstbefragung erstattet habe. Die Bezugsperson habe dann, nachdem ihr die Wichtigkeit derartiger Angaben erklärt worden sei, in der niederschriftlichen Einvernahme erklärt, verheiratet zu sein. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX schwanger gewesen sei und eine Fehlgeburt erlitten habe. Das Kind, das im Beschluss des Scharia-Gerichts angeführt sei, sei fälschlicherweise dokumentiert worden, da die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Anwalt, der die Dokumentenausfolgung beantragt habe, angegeben habe, bereits einmal schwanger gewesen zu sein. Es werde nicht bestritten, dass es in Syrien aufgrund struktureller Mängel relativ einfach sei, Dokumente mich unrichtigem Inhalt zu erhalten – dieser Umstand sei jedoch nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. Gemäß einschlägiger Judikatur genüge ein bloß allgemeiner Zweifel nicht, um vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die traditionelle Heiratsurkunde entspreche den in Syrien notwendigen Vorgaben, da sie von einem Scheich ausgestellt worden sei und beide Eheleute sowie zwei Zeugen bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Die Eheschließung sei in weiterer Folge auch von einem Scharia Gericht bescheinigt und in die relevanten Register eingetragen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Stempel auf den Dokumenten fehlen würden. Abschließend wurde darauf verweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach wie vor fernmündlichen Kontakt halten würden.Die BF brachte daraufhin am 06.06.2024 in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die Bezugsperson ihre Angabe, ledig zu sein, korrigiert und dabei zudem angegeben habe, dass es bei der Erstbefragung keine Rückübersetzung gegeben habe. Die Bezugsperson habe sowohl die Personalien der BF angegeben als auch erklärt, dass sie zuerst nicht beabsichtigt habe, in Österreich zu bleiben und daher keine vollständigen Angaben bei der Erstbefragung erstattet habe. Die Bezugsperson habe dann, nachdem ihr die Wichtigkeit derartiger Angaben erklärt worden sei, in der niederschriftlichen Einvernahme erklärt, verheiratet zu sein. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 schwanger gewesen sei und eine Fehlgeburt erlitten habe. Das Kind, das im Beschluss des Scharia-Gerichts angeführt sei, sei fälschlicherweise dokumentiert worden, da die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Anwalt, der die Dokumentenausfolgung beantragt habe, angegeben habe, bereits einmal schwanger gewesen zu sein. Es werde nicht bestritten, dass es in Syrien aufgrund struktureller Mängel relativ einfach sei, Dokumente mich unrichtigem Inhalt zu erhalten – dieser Umstand sei jedoch nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. Gemäß einschlägiger Judikatur genüge ein bloß allgemeiner Zweifel nicht, um vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Die traditionelle Heiratsurkunde entspreche den in Syrien notwendigen Vorgaben, da sie von einem Scheich ausgestellt worden sei und beide Eheleute sowie zwei Zeugen bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Die Eheschließung sei in weiterer Folge auch von einem Scharia Gericht bescheinigt und in die relevanten Register eingetragen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Stempel auf den Dokumenten fehlen würden. Abschließend wurde darauf verweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach wie vor fernmündlichen Kontakt halten würden.
4. In der (zweiten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 18.12.2024 und der Stellungnahme gleichen Datums, führte das Bundesamt aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.4. In der (zweiten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 18.12.2024 und der Stellungnahme gleichen Datums, führte das Bundesamt aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
5. Mit Bescheid vom 19.12.2024 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.5. Mit Bescheid vom 19.12.2024 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.
Der Antrag der BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der von der BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei.Der Antrag der BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der von der BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 möglich sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der ÖB Damaskus am 16.01.2025 eingelangte Beschwerde.
Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und weiter ausgeführt, die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismittel stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass das BFA die in der ersten Wahrscheinlichkeitsprognose geäußerten Vorhalte - mangels Erwähnung in der zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose - nicht mehr aufrecht halte und diese durch das Parteivorbringen als aufgeklärt erachte. Die BF sei darüber hinaus von der Bezugnahme des BFA auf das gegen die Bezugsperson anhängige Aberkennungsverfahren „überrascht“ worden.
Angesichts der derzeit äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Es liege gegenständlich zudem eine massive zeitliche Verzögerung vor. Im vorliegenden Fall sei weiters eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erfolgt.Angesichts der derzeit äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolge. Es liege gegenständlich zudem eine massive zeitliche Verzögerung vor. Im vorliegenden Fall sei weiters eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgt.
Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Einreiseantrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könnte. Zwar könnte die BF nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Antrag einbringen, müsste dafür jedoch erneut zu einer Botschaft anreisen, Verfahrensgebühren bezahlen und erneut mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der RL und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen.Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Einreiseantrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könnte. Zwar könnte die BF nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Antrag einbringen, müsste dafür jedoch erneut zu einer Botschaft anreisen, Verfahrensgebühren bezahlen und erneut mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der RL und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen.
7. Das Bundesverwaltungsgerichts forderte das BFA daraufhin am 03.03.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen. Das BFA wurde ersucht, bekannt zu geben, aus welchem Grund der Status der Asylberechtigten der Bezugsperson zuerkannt worden sei, aus welchem Grund das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, wann und welche konkreten Verfahrensschritte bislang und gegebenenfalls wann gesetzt worden seien, wann mit dem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen sei sowie ob es sonstige Besonderheiten des Verfahrens gebe.
Das BFA teilte in weiterer Folge am 09.03.2026 mit, dass die Bezugsperson aufgrund ihres Alters gefährdet (gewesen) sei, vom syrischen Regime und anderen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Da sich die Fluchtgründe der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad Regime bezogen hätten, habe das BFA nach dem Regimewechsel ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet. Das Aberkennungsverfahren sei am 11.12.2024 eingeleitet worden, und sei eine entsprechende Mitteilung am 17.12.2024 erfolgt. Inzwischen seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden und könne aktuell nicht beurteilt werden, wann mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens zu rechnen sei. Die Lage in Syrien sei fortlaufenden Veränderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten noch nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad Regimes eingetretene Änderungen auch eine Aberkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 „trage“. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Informationen der Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei. Das BFA teilte in weiterer Folge am 09.03.2026 mit, dass die Bezugsperson aufgrund ihres Alters gefährdet (gewesen) sei, vom syrischen Regime und anderen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Da sich die Fluchtgründe der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad Regime bezogen hätten, habe das BFA nach dem Regimewechsel ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet. Das Aberkennungsverfahren sei am 11.12.2024 eingeleitet worden, und sei eine entsprechende Mitteilung am 17.12.2024 erfolgt. Inzwischen seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden und könne aktuell nicht beurteilt werden, wann mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens zu rechnen sei. Die Lage in Syrien sei fortlaufenden Veränderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten noch nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad Regimes eingetretene Änderungen auch eine Aberkennung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 „trage“. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Informationen der Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF stellte am 01.04.2021 bei der ÖB Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF, angeführt, dem mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die BF stellte am 01.04.2021 bei der ÖB Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF, angeführt, dem mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 aufgrund seiner Weigerung, den staatlichen Wehrdienst zu absolvieren, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 11.12.2024 wurde gegen den Genannten ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, welches aktuell noch beim Bundesamt anhängig ist. römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 aufgrund seiner Weigerung, den staatlichen Wehrdienst zu absolvieren, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 11.12.2024 wurde gegen den Genannten ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, welches aktuell noch beim Bundesamt anhängig ist.
Im Rahmen der persönlichen Vorsprache in der ÖB Damaskus am 27.09.2021 gab die BF an, dass die Ehe mit der Bezugsperson am XXXX geschlossen worden sei; Fotos davon gebe es nicht, da ihr Ehemann sein Mobiltelefon während seiner Reise nach Österreich verloren habe. Mit der Bezugsperson habe die BF einen Monat lang zusammengelebt, ehe die Genannte aus Syrien ausgereist sei.Im Rahmen der persönlichen Vorsprache in der ÖB Damaskus am 27.09.2021 gab die BF an, dass die Ehe mit der Bezugsperson am römisch 40 geschlossen worden sei; Fotos davon gebe es nicht, da ihr Ehemann sein Mobiltelefon während seiner Reise nach Österreich verloren habe. Mit der Bezugsperson habe die BF einen Monat lang zusammengelebt, ehe die Genannte aus Syrien ausgereist sei.
Die Bezugsperson hat in ihrer Erstbefragung am XXXX angegeben, ledig zu sein. Am XXXX erklärte sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme auf Befragen, die Eheschließung verheimlicht zu haben, da sie keine beweiskräftigen Dokumente habe vorlegen können. Sie gab weiter an, dass ihr Cousin, ein Scheich, die traditionelle Heiratsurkunde ausgestellt habe. Eheliche Kinder gebe es nicht.Die Bezugsperson hat in ihrer Erstbefragung am römisch 40 angegeben, ledig zu sein. Am römisch 40 erklärte sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme auf Befragen, die Eheschließung verheimlicht zu haben, da sie keine beweiskräftigen Dokumente habe vorlegen können. Sie gab weiter an, dass ihr Cousin, ein Scheich, die traditionelle Heiratsurkunde ausgestellt habe. Eheliche Kinder gebe es nicht.
Das BFA äußerte zudem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (auf der traditionellen Heiratsurkunde fehle der Stempel sowie die Unterschrift des Scheichs, die Klageschrift weise weder die Unterschriften der Zeugen sowie des Rechtsanwaltes noch den Gerichtsstempel auf, in der Klageschrift sei ein gemeinsames Kind angeführt, das bislang weder von der Bezugsperson noch von der Beschwerdeführerin genannt worden sei).
Das BFA leitete mit 11.12.2024 - aufgrund des Sturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 - ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson ein, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für eine allfällige Aberkennung erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Es wurde kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson fixiert und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kein konkreter Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens genannt.
Wann mit einem Abschluss des anhängigen Aberkennungsverfahren zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahren), ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahren noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung beruhen auf dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus bzw. den darin enthaltenen Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens ergeben sich aus den Ausführungen des BFA vom 09.03.2026 in Zusammenhalt mit dem diesbezüglichen Bescheid und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die BF wurde am 27.09.2021 von der ÖB Damaskus niederschriftlich einvernommen und können die entsprechenden Angaben der BF zum Zeitpunkt der Eheschließung, zum Umstand, dass es keine Fotos von der Eheschließung gebe, sowie dass sie lediglich einen Monat lang vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien zusammengelebt hätten, herangezogen werden.
Die Feststellungen betreffend die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren fußen auf der (ersten) Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA. Dass die Bezugsperson anfänglich angegeben habe, ledig zu sein, sowie dass ihr Cousin, ein Scheich, die traditionelle Heiratsurkunde ausgestellt habe, wurde in der Stellungnahme der BF vom 06.06.2024 nicht in Abrede gestellt.
Dass Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen, hat das Bundesamt in seiner (ersten) Wahrscheinlichkeitsprognose festgestellt.
Der Umsturz in Syrien im Dezember 2024 sowie der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Länderinformation der Staatendokumentation zu den Gegebenheiten in Syrien nach diesem Umsturz, sind sowohl der Vertreterin der BF, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. Aufgrund der Ausführungen des Bundesamtes vom 09.03.2026 konnte festgestellt werden, dass bislang keine weiteren Verfahrensschritte im Aberkennungsverfahren gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, beruht zum einen insbesondere darauf, dass das BFA in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt hat, dass ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens nicht möglich sei, da noch keine hinreichend aktuellen Länderinformationen zu Syrien vorliegen würden, sowie ferner darauf, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte. Der Rückmeldung des BFA konnte kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson oder ein individueller Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens entnommen werden, sodass dementsprechende Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahren zu rechnen und jedenfalls davon auszugehen ist, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahren jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, ergibt sich daraus, dass das BFA ausdrücklich mitgeteilt hat, dass erst im ersten Quartal 2026 geprüft werden könne, ob die grundlegende Lageänderung in Syrien auch von dauerhafter Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Verfahrensgegenständlich stellte die nunmehrige BF einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 und führte als Bezugsperson XXXX , StA. Syrien, an, dem mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Verfahrensgegenständlich stellte die nunmehrige BF einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 und führte als Bezugsperson römisch 40 , StA. Syrien, an, dem mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson am 11.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim BFA anhängig ist.Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson am 11.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim BFA anhängig ist.
Die belangte Behörde ging daher im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass der Antrag der BF abzuweisen ist.Die belangte Behörde ging daher im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass der Antrag der BF abzuweisen ist.
Durch die jüngste Judikatur wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein darüber hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist vom Gericht zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.Durch die jüngste Judikatur wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein darüber hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist vom Gericht zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.
Angesichts des Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads kann gerade in jenen Fällen, in denen die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat - und aus diesem Grund als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson wurde gegenständlich am 11.12.2024 eingeleitet und ist damit seit 16 Monaten anhängig, wobei ein Abschluss dieses Verfahrens aller Voraussicht nach noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird und ein tatsächliches konkretes Abschlussdatum nicht absehbar ist.
Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheine, ist aber jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des individuellen Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist, und zudem auch kein zeitnaher Abschluss des Verfahrens absehbar ist.
Es wird dabei nicht verkannt, dass das BFA mit der Herausforderung konfrontiert ist, bei grundlegenden Lageänderungen in einem Herkunftsland eine tragfähige Sachverhaltsbasis zu ermitteln und in Form entsprechender und gesicherter Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, was naturgemäß eine gewisse Zeitdauer, die nach menschlichem Ermessen über bloße Wochen hinausgeht, in Anspruch nimmt. Ebenso ist zuzugestehen, dass nach einer derartigen Lageänderung nicht unmittelbar von einer Nachhaltigkeit der geänderten Situation ausgegangen werden kann, was für die entsprechende Sachverhaltsermittlung erneut einen zeitlichen Mehrbedarf zur Folge hat.
Somit ist bei Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7 oder 9 AsylG einerseits ein längerer Beobachtungszeitraum hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Lageänderung im Herkunftsstaat notwendig, andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025 zu beurteilen, ob derartige Aberkennungsverfahren in Beschwerdeverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 von der Behörde auch „zügig“ und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer betrieben werden. Dieses Spannungsverhältnis der unterschiedlichen Anforderungen kann letztlich nur dadurch aufgelöst werden, dass das BFA Aberkennungsverfahren bezüglich eines Schutzstatus erst dann einleitet, wenn bereits eine entsprechende, tragfähige Sachverhaltsgrundlage in Bezug auf die geänderten Verhältnisse und ihrer Nachhaltigkeit im Herkunftsstaat vorliegt. Im gegenteiligen Fall verhindert der erforderliche längere Beobachtungszeitraum in derartigen Fällen geradezu notwendigerweise eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahren.Somit ist bei Aberkennungsverfahren gemäß Paragraphen 7, oder 9 AsylG einerseits ein längerer Beobachtungszeitraum hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Lageänderung im Herkunftsstaat notwendig, andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025 zu beurteilen, ob derartige Aberkennungsverfahren in Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 von der Behörde auch „zügig“ und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer betrieben werden. Dieses Spannungsverhältnis der unterschiedlichen Anforderungen kann letztlich nur dadurch aufgelöst werden, dass das BFA Aberkennungsverfahren bezüglich eines Schutzstatus erst dann einleitet, wenn bereits eine entsprechende, tragfähige Sachverhaltsgrundlage in Bezug auf die geänderten Verhältnisse und ihrer Nachhaltigkeit im Herkunftsstaat vorliegt. Im gegenteiligen Fall verhindert der erforderliche längere Beobachtungszeitraum in derartigen Fällen geradezu notwendigerweise eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahren.
Im konkreten Fall wurde auch innerhalb von 16 Monaten nach Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer, individueller Verfahrensschritt gesetzt, was ebenfalls gegen eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahrens spricht, zumal bloße behördliche Überlastung nach ständiger Judikatur auch keinen Entschuldigungsgrund im Hinblick auf Säumnisbeschwerden darstellt.
Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson der BF im Lichte der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht „zügig“ durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Sollten die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sein - worüber seitens der belangten Behörde keinerlei Feststellungen getroffen wurden - wie etwa die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF sowie zum Familienleben, wäre der beantragte Einreisetitel zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich aufgrund der (in diesem Zusammenhang festgestellten) Angaben der BF sowie der Bezugsperson und auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, begründete „Verdachtsmomente“ ergeben haben, die dazu führen, dass die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson in Zweifel zu ziehen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2024, wonach die Bezugsperson ihre Angabe, ledig zu sein, „korrigiert“ habe, es bei der Erstbefragung keine Rückübersetzung gegeben habe, die Bezugsperson keine vollständigen Angaben bei der Erstbefragung erstattet habe, Erstbefragungen üblicherweise kurzgehalten werden würden und es daher öfter vorkomme, dass Informationen nicht richtig festgehalten werden würden, das Kind, das im Beschluss des Scharia-Gerichts angeführt sei, „fälschlicherweise“ dokumentiert worden sei, sowie dass die traditionelle Heiratsurkunde den in Syrien notwendigen Vorgaben entspreche, vermögen es nicht, diese Zweifel ohne weitergehende Ermittlungen in Form von Einvernahmen der BF sowie der Bezugsperson und einer Dokumentenprüfung der in Zweifel gezogenen Unterlagen auszuräumen. Diese Umstände werden im fortgesetzten Verfahren einer abschließenden Beurteilung zu unterziehen sein.
Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft, dass das Verfahren zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die ÖB Damaskus zurückzuverweisen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kritierien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kritierien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Das Beschwerdevorbringen wurde vor dem Hintergrund, dass der BF kein Parteiengehör zur (zweiten) Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vor Erlassung des gegenständlichen Bescheids eingeräumt wurde, vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren berücksichtigt.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Das Beschwerdevorbringen wurde vor dem Hintergrund, dass der BF kein Parteiengehör zur (zweiten) Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vor Erlassung des gegenständlichen Bescheids eingeräumt wurde, vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren berücksichtigt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
1. Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?1. Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. Paragraph 7, AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
2. Welche diesbezügliche Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH?
3.a. Ist das BFA grundsätzlich gehalten, Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus einer Bezugsperson erst dann einzuleiten, wenn tragfähige Sachverhaltsfeststellungen zu einer nachhaltigen Lageveränderung bereits vorliegen?
3.b. Oder reicht demgegenüber zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens quasi ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson, und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG?3.b. Oder reicht demgegenüber zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens quasi ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson, und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG?
4. Ist allenfalls aufgrund des besonderen Auslandsbezuges in Visa-Verfahren, wenn die Beschwerde nicht abzuweisen ist, seitens des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig mit einer Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG, durch Beschluss vorzugehen, da das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Visa ausstellen kann, und die Vertretungsbehörde bei einem strikten Abspruch über die Erteilung eines Visums vor dem Problem stehen kann, dass sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur faktischen Ausstellung des Visums die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (denkbar wäre etwa eine zwischenzeitige Ehescheidung) geändert haben könnten?4. Ist allenfalls aufgrund des besonderen Auslandsbezuges in Visa-Verfahren, wenn die Beschwerde nicht abzuweisen ist, seitens des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig mit einer Zurückverweisung des Verfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz, VwGVG, durch Beschluss vorzugehen, da das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Visa ausstellen kann, und die Vertretungsbehörde bei einem strikten Abspruch über die Erteilung eines Visums vor dem Problem stehen kann, dass sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur faktischen Ausstellung des Visums die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (denkbar wäre etwa eine zwischenzeitige Ehescheidung) geändert haben könnten?
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Asylaberkennung Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Bezugsperson Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger Familienverfahren Familienzusammenführung geänderte Verhältnisse Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung negative Beurteilung offenes Verfahren österreichische Botschaft österreichische Vertretungsbehörde politische Veränderung Prognose Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraft der Entscheidung Revision zulässig Sicherheitslage Verfahrensdauer Verzögerung Wahrscheinlichkeit ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2311902.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026