TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/23 W173 2221840-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
DVG §2
DVG §2 Abs6
PG 1965 §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. DVG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  9. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  10. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  14. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  15. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. DVG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  9. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  10. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  14. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  15. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. PG 1965 § 3 heute
  2. PG 1965 § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995

Spruch


,

W173 2221840-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, vom 21.6.2019 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), vom 21.05.2019, Zl XXXX , zu pensionsrechtlichen AnsprüchenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, vom 21.6.2019 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), vom 21.05.2019, Zl römisch 40 , zu pensionsrechtlichen Ansprüchen

A)

1.) beschlossen: Das gegenständliche Beschwerdeverfahren, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2221840-1, wird fortgesetzt.

2.) zu Recht erkannt: Der Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 21.05.2019 wird behoben.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A) 1.) und A) 2.) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.Am 19.5.2015 brachte Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) im Dienstweg ein persönlich unterzeichnetes Schreiben mit folgendem Wortlaut ein: 1.Am 19.5.2015 brachte Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) im Dienstweg ein persönlich unterzeichnetes Schreiben mit folgendem Wortlaut ein:

„………………

Betrifft: Versetzung in den Ruhestand

Gemäß § 15 BDG erkläre und beantrage ich die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf meines 60. Lebensjahres und einer beitragsgedeckten GesamGemäß Paragraph 15, BDG erkläre und beantrage ich die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf meines 60. Lebensjahres und einer beitragsgedeckten Gesam

tdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug.

XXXX “ römisch 40 “

2. Mit Bescheid vom 1.7.2015 wurde sein Antrag vom 19.5.2015 von seiner Dienstbehörde XXXX abgewiesen. Begründend stützte sich die Dienstbehörde auf die Bestimmungen der §§ 15 iVm 236d BDG 1979, wonach ein nach 1953 geborener Beamter durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirke, in dem er sein 62. Lebensjahr vollende, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweise. Zum jetzigen Zeitpunkt seien diese Voraussetzungen zum beantragten ungeminderten Ruhebezug vom BF nicht erfüllt. Der BF erhob gegen den abweisenden Bescheid vom 1.7.2015 mit Schreiben vom 2.7.2015 Beschwerde wegen Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1955. Der BF bezog sich darin auf die Novellierung des BDG 1979 und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im angefochtenen Bescheid seien Rechtsfertigungsgründe zur Gänze unterblieben. Es sei lediglich die Pensionsantrittsmöglichkeit des § 236d BDG 1979 zitiert und festgestellt worden, dass derzeit die Voraussetzungen für einen ungekürzten Ruhebezug nicht vorliegen würden. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf seines 60.Lebensjahres und einer beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungeminderten Ruhebezug beantragt. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2111054-1 protokolliert. 2. Mit Bescheid vom 1.7.2015 wurde sein Antrag vom 19.5.2015 von seiner Dienstbehörde römisch 40 abgewiesen. Begründend stützte sich die Dienstbehörde auf die Bestimmungen der Paragraphen 15, in Verbindung mit 236d BDG 1979, wonach ein nach 1953 geborener Beamter durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirke, in dem er sein 62. Lebensjahr vollende, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweise. Zum jetzigen Zeitpunkt seien diese Voraussetzungen zum beantragten ungeminderten Ruhebezug vom BF nicht erfüllt. Der BF erhob gegen den abweisenden Bescheid vom 1.7.2015 mit Schreiben vom 2.7.2015 Beschwerde wegen Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1955. Der BF bezog sich darin auf die Novellierung des BDG 1979 und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im angefochtenen Bescheid seien Rechtsfertigungsgründe zur Gänze unterblieben. Es sei lediglich die Pensionsantrittsmöglichkeit des Paragraph 236 d, BDG 1979 zitiert und festgestellt worden, dass derzeit die Voraussetzungen für einen ungekürzten Ruhebezug nicht vorliegen würden. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf seines 60.Lebensjahres und einer beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungeminderten Ruhebezug beantragt. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2111054-1 protokolliert.

3. Nach häufigen Krankenständen befand sich der BF ab 10.11.2016 durchgehend im Krankenstand. Der vom BF mit Beschwerde bekämpfte abweisende Bescheid vom 1.7.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.12.2016, W122 2111054-1/6E, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen. Auf Basis des von der Dienstbehörde eingeholten ärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand des BF, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, wurde der BF mit Schreiben der Dienstbehörde vom 1.2.2017 aufgefordert, sich am 1.3.2017 zum Dienstantritt zu melden. Gegen das ärztliche Gutachten wurde vom BF Einwendungen erhoben. Das in der Folge weitere eingeholte ärztliche Gutachten wurde ebenfalls dem Parteiengehör unterzogen. Nach einem persönlichen Gespräch des BF mit seiner Dienstbehörde beantragte der BF mit Schreiben vom 11.8.2017 die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 24.8.2017 wurde gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 festgestellt, dass der BF bis zum 31.8.2017 eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen aufweise. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. 3. Nach häufigen Krankenständen befand sich der BF ab 10.11.2016 durchgehend im Krankenstand. Der vom BF mit Beschwerde bekämpfte abweisende Bescheid vom 1.7.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.12.2016, W122 2111054-1/6E, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen. Auf Basis des von der Dienstbehörde eingeholten ärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand des BF, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, wurde der BF mit Schreiben der Dienstbehörde vom 1.2.2017 aufgefordert, sich am 1.3.2017 zum Dienstantritt zu melden. Gegen das ärztliche Gutachten wurde vom BF Einwendungen erhoben. Das in der Folge weitere eingeholte ärztliche Gutachten wurde ebenfalls dem Parteiengehör unterzogen. Nach einem persönlichen Gespräch des BF mit seiner Dienstbehörde beantragte der BF mit Schreiben vom 11.8.2017 die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 24.8.2017 wurde gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 festgestellt, dass der BF bis zum 31.8.2017 eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen aufweise. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

4. Auf Grund der vom BF eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 20.7.2017 wegen noch nicht erfolgter Erledigung seines Antrages vom 19.5.2015 wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 der Antrag des BF vom 19.5.2015 zurückgewiesen. Die Dienstbehörde stützte sich auf die Bestimmungen der §§ 15 und 15a BDG 1979, die mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft getreten seien. Zudem habe der BF das 60.Lebensjahr überschritten und sei eine rückwirkende Ruhestandsversetzung nicht möglich. Für Ruhegenussberechnungen sei die Dienstbehörde nicht zuständig. 4. Auf Grund der vom BF eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 20.7.2017 wegen noch nicht erfolgter Erledigung seines Antrages vom 19.5.2015 wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 der Antrag des BF vom 19.5.2015 zurückgewiesen. Die Dienstbehörde stützte sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 15 a BDG 1979, die mit Ablauf des 1.9.2017 außer Kraft getreten seien. Zudem habe der BF das 60.Lebensjahr überschritten und sei eine rückwirkende Ruhestandsversetzung nicht möglich. Für Ruhegenussberechnungen sei die Dienstbehörde nicht zuständig.

5. Handschriftlich beantragte der BF am 27.9.2017 gemäß § 14 BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. 5. Handschriftlich beantragte der BF am 27.9.2017 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

6.Gegen den Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2017 Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2184612-1 protokolliert wurde. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, auf eine stufenweise Anhebung der Pensionsaltersgrenze vertraut zu haben. Eine um zwei Jahre erhöhte Altersgrenze sei mit einem enormen Pensionsverlust verbunden, wofür es an einer sachlichen Rechtfertigung fehle. Der Geburtsjahrgang XXXX sei von der abrupten Verschlechterung gleichermaßen betroffen. Der BF modifizierte in seiner schriftlichen Beschwerde seinen Antrag auf abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand wie folgt: „Meinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand modifiziere ich außerdem dahingehend, dass beantragt wird, meine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommt, durchgeführt wird.“ 6.Gegen den Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2017 Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2184612-1 protokolliert wurde. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, auf eine stufenweise Anhebung der Pensionsaltersgrenze vertraut zu haben. Eine um zwei Jahre erhöhte Altersgrenze sei mit einem enormen Pensionsverlust verbunden, wofür es an einer sachlichen Rechtfertigung fehle. Der Geburtsjahrgang römisch 40 sei von der abrupten Verschlechterung gleichermaßen betroffen. Der BF modifizierte in seiner schriftlichen Beschwerde seinen Antrag auf abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand wie folgt: „Meinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand modifiziere ich außerdem dahingehend, dass beantragt wird, meine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommt, durchgeführt wird.“

7.Ein weiteres von der Dienstbehörde eingeholtes medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand wurde dem BF mit Schreiben vom 12.1.2018 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt.

8.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018, Zl W122 2184612-1/6Z, erklärte der BF auf Frage des erkennenden Richters Folgendes:

„……………………

R: Wann möchten Sie in Pension gehen?

BF: So schnell wie möglich, ohne Abschläge.

R: Diese beiden Teilaussagen verknüpfen sich mit ‚und‘, nehme ich an? Als nicht so schnell wie möglich primär und als sekundäres Interesse ohne Abschläge, sondern Ihre beiden primären Interessen sind so schnell wie möglich und ohne Abschläge?

BF: Ja

RV: So schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht.Regierungsvorlage, So schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht.

R: Auf welche Rechtsgrundlage stützen sie sich?

RV: Ich stütze mich auf § 236b in der Fassung vom 31.12.2015 mit der modifizierenden Beschränkung, wonach dieser auf den Jahrgang XXXX anzuwenden ist, da die Beschränkung auf den Jahrgang 53 nicht zu gelten hat, weil durch den Vorgang des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes eine Beschränkung auf den Geburtsjahrgang 53 unzulässig und unwirksam ist. Vielmehr ist die Anwendung dieser Bestimmung auch noch auf den Geburtsjahrgang XXXX des BF stattzufinden hat. Alle nachfolgenden Änderungen, einschließlich derjenigen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, nämlich § 284 BDG Abs. 50 Z 6 haben ebenfalls wegen Vorrangs des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes keine Wirksamkeit, also nichts daran geändert, dass auf den Geburtsjahrgang des BF die erstgenannte Fassung des § 236b anzuwenden ist. Regierungsvorlage, Ich stütze mich auf Paragraph 236 b, in der Fassung vom 31.12.2015 mit der modifizierenden Beschränkung, wonach dieser auf den Jahrgang römisch 40 anzuwenden ist, da die Beschränkung auf den Jahrgang 53 nicht zu gelten hat, weil durch den Vorgang des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes eine Beschränkung auf den Geburtsjahrgang 53 unzulässig und unwirksam ist. Vielmehr ist die Anwendung dieser Bestimmung auch noch auf den Geburtsjahrgang römisch 40 des BF stattzufinden hat. Alle nachfolgenden Änderungen, einschließlich derjenigen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, nämlich Paragraph 284, BDG Absatz 50, Ziffer 6, haben ebenfalls wegen Vorrangs des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes keine Wirksamkeit, also nichts daran geändert, dass auf den Geburtsjahrgang des BF die erstgenannte Fassung des Paragraph 236 b, anzuwenden ist.

……………………………..…………………….“

9. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.3.2018 wurde der BF basierend auf seinem Antrag vom 27.9.2017 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ruhebezug voraussichtlich ab 1.5.2018 gebühre, vom Pensionsservice der BVA bemessen und bekannt gegeben werde. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde vom 22.3.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2194406-1 protokolliert. 9. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.3.2018 wurde der BF basierend auf seinem Antrag vom 27.9.2017 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ruhebezug voraussichtlich ab 1.5.2018 gebühre, vom Pensionsservice der BVA bemessen und bekannt gegeben werde. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde vom 22.3.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2194406-1 protokolliert.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, wurde die Beschwerde des BF zum Bescheid wegen Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 mit der Begründung abgewiesen, dass § 15 BDG 1979, auf den sich der Antrag vom 19.5.2015 beziehe, bereits außer Kraft getreten sei und die Novelle unberücksichtigt bleiben könne. Gegen das abweisende Erkenntnis brachte der BF eine außerordentliche Revision ein. 10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, wurde die Beschwerde des BF zum Bescheid wegen Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, BDG 1979 mit der Begründung abgewiesen, dass Paragraph 15, BDG 1979, auf den sich der Antrag vom 19.5.2015 beziehe, bereits außer Kraft getreten sei und die Novelle unberücksichtigt bleiben könne. Gegen das abweisende Erkenntnis brachte der BF eine außerordentliche Revision ein.

11. In der Folge brachte der BF nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren W122 2194406 mit e-mail-Mitteilung vom 21.10.2018 vor, mit der gegenständlichen Beschwerde sei auch gleichzeitig die Zurückziehung seines Antrags vom 27.9.2017 zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit „gemeint“. Der Antrag werde nicht aufrechterhalten.

12.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, wurde die Beschwerde des BF zu seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979, zurückgewiesen, da dem Antrag des BF ohnehin vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Nach der Judikatur könne ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 13 Abs. 7 AVG nur bis zur Erlassung eines Bescheides zurückgezogen werden. Eine unzulässige Beschwere stehe dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen. Gegen den zurückweisenden Beschluss brachte der BF außerordentliche Revision ein. 12.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, wurde die Beschwerde des BF zu seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979, zurückgewiesen, da dem Antrag des BF ohnehin vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Nach der Judikatur könne ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG nur bis zur Erlassung eines Bescheides zurückgezogen werden. Eine unzulässige Beschwere stehe dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen. Gegen den zurückweisenden Beschluss brachte der BF außerordentliche Revision ein.

13. Der BF füllte das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt zur Erhebung von persönlichen Daten des BF mit ausdrücklich angeführtem Stichtag „1.5.2018“ aus und retournierte es mit 16.1.2019. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.2.2019, das den Betreff „Feststellung Ihrer pensionsrechtlichen Ansprüche ab 1.5.2018“ führte, wurde dem BF unter andere mitgeteilt, dass die bescheidmäßige Bemessung seines Ruhebezugs erst nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte möglich und eine Bezahlung eines Vorschusses auf seine Pension mit näher genanntem Betrag veranlasst worden sei. Sein durch Weiterzahlung des Aktivbezugs ab 1.5.2018 entstandener Überbezug werde von den Ruhebezügen in monatlichen Raten hereingebracht.

14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019, Zl XXXX , zu den pensionsrechtlichen Ansprüchen des BF wurde dem BF ab 1.5.2018 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.527,08 zugesprochen. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.518,28, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 88,45, einer Nebengebührenzulage von € 701,31 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 219,04 zusammen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Versetzung des BF in den Ruhestand mit 1.5.2018 gemäß § 14 BDG 1979, sodass die Anspruchsvoraussetzung für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 vorliegen würden. Den angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Begründungsbestandteil des Bescheides bilden würden, sei die Berechnung der Höhe seines Anspruchs zu entnehmen. 14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019, Zl römisch 40 , zu den pensionsrechtlichen Ansprüchen des BF wurde dem BF ab 1.5.2018 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.527,08 zugesprochen. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.518,28, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 88,45, einer Nebengebührenzulage von € 701,31 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 219,04 zusammen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Versetzung des BF in den Ruhestand mit 1.5.2018 gemäß Paragraph 14, BDG 1979, sodass die Anspruchsvoraussetzung für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 vorliegen würden. Den angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Begründungsbestandteil des Bescheides bilden würden, sei die Berechnung der Höhe seines Anspruchs zu entnehmen.

15.Mit gegenständlicher Beschwerde vom 21.6.2019, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2221840-1, bekämpfte der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019. Der BF erklärte ausdrücklich sein Einverständnis, mit der Entscheidung bis zu den Entscheidungen über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionen zuzuwarten. In der Begründung stützte sich der BF auf seinen „Primärantrag“ vom 19.5.2015, gemäß § 15 BDG 1979 mit Ablauf seines 60. Lebensjahres und beitragsdeckender Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug seine Ruhestandsversetzung begehrt zu haben. Er habe in seiner Beschwerde vom 2.7.2015 gegen den Bescheid vom 1.7.2015 klargestellt, sich auf § 236b BDG 1979 gestützt zu haben. Er habe auch einen „Zweitantrag“ auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 leg.cit. eingebracht. Der BF bezog sich auch auf sein mündliches Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 (W122 2184612-1), so schnell wie möglich abschlagsfrei in Pension gehen zu wollen und sich dabei auf § 236b idF vom 31.12.2015 mit der Modifikation zu stützen, wonach diese Bestimmung auf den Jahrgang XXXX anzuwenden sei. § 284 Abs. 50 Z 6 BDG 1979 sei unangewendet zu bleiben. Nach Ansicht des BF müsse daher eine abschlagsfreie Pensionsbemessung erfolgen. Nur für den Fall, dass dies entgegen seiner Überzeugung nicht als erfüllt gewertet werde, sei eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 mit der Konsequenz von Abschlägen vorzunehmen. Es liege derzeit eine rechtskräftige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 vor. Es sei die Pensionsbemessung durch den angefochtenen Bescheid gedeckt. Ob die derzeitige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 gesetzeskonform erfolgt sei, hänge von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über seine außerordentlichen Revisionen vom 3.12.2018 und 30.1.2019 ab. Er erwarte, dass im Endergebnis eine Pensionierung gemäß § 236b BDG 1979 zugrunde zu legen sei. Es sei eine Pensionsbemessung ohne Abschläge nach § 5 Abs. 2 PG 1965 schon ab dem 1.5.2018 oder ab einem späteren Beginn des Ruhestandes vorzunehmen. 15.Mit gegenständlicher Beschwerde vom 21.6.2019, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2221840-1, bekämpfte der BF den Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019. Der BF erklärte ausdrücklich sein Einverständnis, mit der Entscheidung bis zu den Entscheidungen über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionen zuzuwarten. In der Begründung stützte sich der BF auf seinen „Primärantrag“ vom 19.5.2015, gemäß Paragraph 15, BDG 1979 mit Ablauf seines 60. Lebensjahres und beitragsdeckender Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug seine Ruhestandsversetzung begehrt zu haben. Er habe in seiner Beschwerde vom 2.7.2015 gegen den Bescheid vom 1.7.2015 klargestellt, sich auf Paragraph 236 b, BDG 1979 gestützt zu haben. Er habe auch einen „Zweitantrag“ auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, leg.cit. eingebracht. Der BF bezog sich auch auf sein mündliches Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 (W122 2184612-1), so schnell wie möglich abschlagsfrei in Pension gehen zu wollen und sich dabei auf Paragraph 236 b, in der Fassung vom 31.12.2015 mit der Modifikation zu stützen, wonach diese Bestimmung auf den Jahrgang römisch 40 anzuwenden sei. Paragraph 284, Absatz 50, Ziffer 6, BDG 1979 sei unangewendet zu bleiben. Nach Ansicht des BF müsse daher eine abschlagsfreie Pensionsbemessung erfolgen. Nur für den Fall, dass dies entgegen seiner Überzeugung nicht als erfüllt gewertet werde, sei eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit der Konsequenz von Abschlägen vorzunehmen. Es liege derzeit eine rechtskräftige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor. Es sei die Pensionsbemessung durch den angefochtenen Bescheid gedeckt. Ob die derzeitige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 gesetzeskonform erfolgt sei, hänge von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über seine außerordentlichen Revisionen vom 3.12.2018 und 30.1.2019 ab. Er erwarte, dass im Endergebnis eine Pensionierung gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 zugrunde zu legen sei. Es sei eine Pensionsbemessung ohne Abschläge nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 schon ab dem 1.5.2018 oder ab einem späteren Beginn des Ruhestandes vorzunehmen.

16.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 14.1.2020, Ra 2018/12/0064, wurde die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, zur Ruhestandsversetzung gemäß § 15 BDG 1979 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich in der Begründung unter anderem darauf, dass zur Lösung der Rechtsfrage, wann der BF als in den Ruhestand versetzt anzusehen sei, die allenfalls im Ruhegenussbemessungsverfahren von Relevanz sein könnte, zu klären wäre, ob der BF auf Grund einer abgegebenen Erklärung – vor Erlassung des Bescheides zum Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit – als im Ruhestand befindlich anzusehen sei. Sollte dies zutreffen, ginge der gemäß § 14 leg.cit. erlassene Bescheid der Dienstbehörde ins Leere. Das angefochtene Erkenntnis entfalte diesbezüglich keine Bindungswirkung. 16.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 14.1.2020, Ra 2018/12/0064, wurde die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, zur Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, BDG 1979 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich in der Begründung unter anderem darauf, dass zur Lösung der Rechtsfrage, wann der BF als in den Ruhestand versetzt anzusehen sei, die allenfalls im Ruhegenussbemessungsverfahren von Relevanz sein könnte, zu klären wäre, ob der BF auf Grund einer abgegebenen Erklärung – vor Erlassung des Bescheides zum Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit – als im Ruhestand befindlich anzusehen sei. Sollte dies zutreffen, ginge der gemäß Paragraph 14, leg.cit. erlassene Bescheid der Dienstbehörde ins Leere. Das angefochtene Erkenntnis entfalte diesbezüglich keine Bindungswirkung.

17.Mit ebenfalls am 14.1.2020 ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/12/0011, zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wurde die außerordentliche Revision des BF zurückgewiesen. In der Begründung wies der Verwaltungsgerichtshof unter anderem abermals darauf hin, dass bei einer vor der gemäß § 14 BDG 1979 auf Antrag des BF erfolgten Versetzung in den Ruhestand der diesbezügliche Bescheid auf Ruhestandsversetzung der Dienstbehörde gemäß § 14 leg.cit. ins Leere gegangen wäre. Soweit sich der BF darauf berufe, sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 leg.cit. sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Erklärung in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 durchgeführten Verhandlung nicht mehr aufrecht gewesen, greife das Neuerungsverbot und sei im Übrigen festzuhalten, dass das dortige Vorbringen nach seinem objektiven Erklärungswert nicht als (eindeutige) Antragszurückziehung auszulegen sei. Der BF habe auch argumentiert, seinen Antrag gemäß § 14 leg.cit. höchstens für den Fall, dass diese günstigere Pensionierung für den BF absolut unerreichbar werden sollte, aufrechterhalten worden wäre. Allerdings hätte bereits eine wirksam abgegebene Erklärung auf Ruhestandsversetzung gemäß § 236b leg.cit. bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes geführt. 17.Mit ebenfalls am 14.1.2020 ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/12/0011, zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wurde die außerordentliche Revision des BF zurückgewiesen. In der Begründung wies der Verwaltungsgerichtshof unter anderem abermals darauf hin, dass bei einer vor der gemäß Paragraph 14, BDG 1979 auf Antrag des BF erfolgten Versetzung in den Ruhestand der diesbezügliche Bescheid auf Ruhestandsversetzung der Dienstbehörde gemäß Paragraph 14, leg.cit. ins Leere gegangen wäre. Soweit sich der BF darauf berufe, sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, leg.cit. sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Erklärung in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018 durchgeführten Verhandlung nicht mehr aufrecht gewesen, greife das Neuerungsverbot und sei im Übrigen festzuhalten, dass das dortige Vorbringen nach seinem objektiven Erklärungswert nicht als (eindeutige) Antragszurückziehung auszulegen sei. Der BF habe auch argumentiert, seinen Antrag gemäß Paragraph 14, leg.cit. höchstens für den Fall, dass diese günstigere Pensionierung für den BF absolut unerreichbar werden sollte, aufrechterhalten worden wäre. Allerdings hätte bereits eine wirksam abgegebene Erklärung auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 236 b, leg.cit. bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes geführt.

18.Mit Schriftsatz vom 28.7.2020 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag im Hinblick auf seine Beschwerde vom 21.6.2019, protokolliert mit Aktenzahl W173 2221840-1 ein.

19.Dem BF wurde mit Schreiben vom 9.11.2020 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Art 6 der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Der BF bezog sich im Schriftsatz vom 12.11.2020 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liege bei der kontinuierlichen Adaption des Pensionsrechtes eine sprunghafte Verschlechterung vor, die gänzlich aus dem sonstigen Rahmen falle. Die Argumentation des BKA laufe auf gröbste Realitätsverweigerung hinaus. Es fehle an sachlichen Überlegungen. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes seien gegenstandslos, zumal sie nicht dem unionsrechtlichen Standard entsprechen würden. Die Argumentation des BKA sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, als untauglich zu qualifizieren. 19.Dem BF wurde mit Schreiben vom 9.11.2020 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Artikel 6, der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Der BF bezog sich im Schriftsatz vom 12.11.2020 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liege bei der kontinuierlichen Adaption des Pensionsrechtes eine sprunghafte Verschlechterung vor, die gänzlich aus dem sonstigen Rahmen falle. Die Argumentation des BKA laufe auf gröbste Realitätsverweigerung hinaus. Es fehle an sachlichen Überlegungen. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes seien gegenstandslos, zumal sie nicht dem unionsrechtlichen Standard entsprechen würden. Die Argumentation des BKA sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, als untauglich zu qualifizieren.

20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020, W173 2221840-1/7E, wurde die Beschwerde des BF vom 21.6.2019, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2221840-1, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019, Zl XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Versetzung des BF in den Ruhestand basiere auf § 14 BDG 1979. Der BF sei auf Grund seines Antrags vom 27.09.2017 gemäß § 14 leg.cit. von der Dienstbehörde in den Ruhestand versetzt worden. Der darauf beruhende Bescheid zum Abspruch über die ihm gebührende Gesamtpension sei rechtskonform. 20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020, W173 2221840-1/7E, wurde die Beschwerde des BF vom 21.6.2019, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2221840-1, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019, Zl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Versetzung des BF in den Ruhestand basiere auf Paragraph 14, BDG 1979. Der BF sei auf Grund seines Antrags vom 27.09.2017 gemäß Paragraph 14, leg.cit. von der Dienstbehörde in den Ruhestand versetzt worden. Der darauf beruhende Bescheid zum Abspruch über die ihm gebührende Gesamtpension sei rechtskonform.

21. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020, W173 2221840-1/7E, brachte der BF ein außerordentliche Revision ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022, Ra 2021/12/0002, wurde diese Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020, wegen Rechtwidrigkeit des Inhalts behoben. Es sei vorerst zu erheben, wann der BF in den Ruhestand zu versetzen sei.

22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2024, W173 2221840-1/21Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E und vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E, ausgesetzt. 22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2024, W173 2221840-1/21Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E und vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E, ausgesetzt.

23. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2025, Ra 2023/12/0012, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, zurückgewiesen. Ebenso wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2024, Ra 2023/12/0050, zurückgewiesen. In der Begründung des zuletzt genannten Beschlusses stützte sich der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass keine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zur schriftlichen Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1970 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Der BF habe eine Erklärung gemäß § 236d BDG 1979 abgegeben. Bereits mit Beschluss vom 09.03.2020, Ra 2019/12/0015 sei verneint worden, dass zur Vermeidung einer unionswidrigen Altersdiskriminierung § 236b leg.cit. statt § 236d leg.cit. hätte herangezogen werden müssen. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine nachträgliche Manduktion scheide aus. 23. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2025, Ra 2023/12/0012, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, zurückgewiesen. Ebenso wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2024, Ra 2023/12/0050, zurückgewiesen. In der Begründung des zuletzt genannten Beschlusses stützte sich der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass keine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zur schriftlichen Erklärung im Sinne des Paragraph 236 d, BDG 1970 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Der BF habe eine Erklärung gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 abgegeben. Bereits mit Beschluss vom 09.03.2020, Ra 2019/12/0015 sei verneint worden, dass zur Vermeidung einer unionswidrigen Altersdiskriminierung Paragraph 236 b, leg.cit. statt Paragraph 236 d, leg.cit. hätte herangezogen werden müssen. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine nachträgliche Manduktion scheide aus.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

1.1.Der am XXXX geborene BF stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt dem XXXX zugewiesen. Bis zum 31.8.2017 wies er eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen auf. 1.1.Der am römisch 40 geborene BF stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt dem römisch 40 zugewiesen. Bis zum 31.8.2017 wies er eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen auf.

1.2.Vor Ablauf seines 60. Lebensjahres stellte der BF an seine Dienstbehörde einen mit 19.5.2015 datierten schriftlichen Antrag, gemäß § 15 BDG 1979 mit Ablauf seines 60. Lebensjahres mit einem ungeminderten Ruhebezug bei über 40 Jahren beitragsdeckender Gesamtdienstzeit in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 1.2.Vor Ablauf seines 60. Lebensjahres stellte der BF an seine Dienstbehörde einen mit 19.5.2015 datierten schriftlichen Antrag, gemäß Paragraph 15, BDG 1979 mit Ablauf seines 60. Lebensjahres mit einem ungeminderten Ruhebezug bei über 40 Jahren beitragsdeckender Gesamtdienstzeit in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.

1.3.Mit schriftlichem Antrag vom 27.9.2017 begehrte der BF seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit. 1.3.Mit schriftlichem Antrag vom 27.9.2017 begehrte der BF seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit.

1.4. In der Beschwerde vom 10.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zur Aktenzahl W122 2184612-1, hatte der BF seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung dahingehend modifiziert, nunmehr seine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommt, zu beantragen.

1.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018, W122 2184612-1/6Z, erklärte der BF, so schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht, gestützt auf § 236b BDG 1979 idF vom 31.12.2015, wobei § 284 Abs. 50 Z 6 leg.cit. nicht anzuwenden ist, in den Ruhestand gehen zu wollen. 1.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.3.2018, W122 2184612-1/6Z, erklärte der BF, so schnell wie möglich, soweit es ohne Abschläge geht, gestützt auf Paragraph 236 b, BDG 1979 in der Fassung vom 31.12.2015, wobei Paragraph 284, Absatz 50, Ziffer 6, leg.cit. nicht anzuwenden ist, in den Ruhestand gehen zu wollen.

1.6. Gestützt auf seinen schriftlichen Antrag vom 27.9.2017 zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wurde der BF mit Bescheid vom 16.3.2018 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 leg.cit. mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.6. Gestützt auf seinen schriftlichen Antrag vom 27.9.2017 zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wurde der BF mit Bescheid vom 16.3.2018 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 leg.cit. mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.7. Im E-Mail vom 21.10.2018 gab der BF an, seinen Antrag vom 27.09.2017 zurückzuziehen.

1.8. Die Dienstbehörde des BF hat der belangten Behörde basierend auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt zu geben, auf Grund welcher Bestimmung des BDG 1979 und zu welchem Zeitpunkt der BF in den Ruhestand versetzt wurde. Darauf aufbauend hat die belangte Behörde über seine ihm gebührende Gesamtpension gemäß PG 1965 abzusprechen.

2.Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie in die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Beschwerdeakte, protokolliert unter W122 2184612-1 und W122 2194406-1, Beweise erhoben.

3.Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1.1.Zu Spruchpunkt A) 1.)

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2025, Ra 2023/12/0012, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, zurückgewiesen. Ebenso wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2024, Ra 2023/12/0050, zurückgewiesen.

Es liegen damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den oben genannten Revisionsverfahrens vor, auf Grund derer das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde. Das Beschwerdeverfahren war daher fortzusetzen.

3.1.2.Zu Spruchpunkt A) 2.)

3.1.2.1.Rechtsgrundlage

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984)

Zu den §§ 2 bis 6 AVGZu den Paragraphen 2 bis 6 AVG

§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.Paragraph 2, (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Absatz 3 b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.

(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.(3a) Abweichend von Absatz 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Absatz 2, oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.

(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(6a) Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs. 6 erster Satz zuständig.(6a) Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Absatz 6, erster Satz zuständig.

(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs. 2 bis 3b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Absatz 2 bis 3 b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

(8) Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.(8) Die Absatz 2 bis 3 b sind auch in den Fällen der Absatz 6 und 6 a anwendbar.

(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zuständig.(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Absatz eins bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zuständig.

3.1.2.2.Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

Für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Dienstbehörde eines Beamten als Aktivbehörde einerseits und seiner Pensionsbehörde andererseits sieht § 2 Abs. 6 DVG 1958 genaue Bestimmungen zur Kompetenzabgrenzung vor. § 2 Abs. 6 erster Satz leg.cit. bringt dabei klar zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht die Pensionsbehörde) zuständig ist (vgl. VwGH, 20.12.2022, Ra 2021/12/0023, hier: für einen auf § 23 GehG 1956 und nicht auf § 29 Abs. 3 PG 1965 gestützten Antrag auf Gehaltsvorschuss ist nicht die Pensionsbehörde, sondern die Dienstbehörde als Aktivdienstbehörde zuständig). Für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Dienstbehörde eines Beamten als Aktivbehörde einerseits und seiner Pensionsbehörde andererseits sieht Paragraph 2, Absatz 6, DVG 1958 genaue Bestimmungen zur Kompetenzabgrenzung vor. Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz leg.cit. bringt dabei klar zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht die Pensionsbehörde) zuständig ist vergleiche VwGH, 20.12.2022, Ra 2021/12/0023, hier: für einen auf Paragraph 23, GehG 1956 und nicht auf Paragraph 29, Absatz 3, PG 1965 gestützten Antrag auf Gehaltsvorschuss ist nicht die Pensionsbehörde, sondern die Dienstbehörde als Aktivdienstbehörde zuständig).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt selbst eine Ruhestandsversetzung, die Gegenstand des Bescheides der Dienstbehörde ist, (noch) keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG dar (VwGH 27.05.2019, Ra 2021/12/0023; 10.10.2012, 2011/12/0007). Dies gilt auch für sonstige Formen der Versetzung in den Ruhestand und erstreckt sich auch auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung. Diese Mitteilung über die Versetzung in den Ruhestand des BF erfolgt durch die Dienstbehörde. Sie legt als Aktivbehörde des BF ebenso die Nebengebührenwerte wie die anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeit oder Überweisungsbeträge sowie die Beitragsgrundlagen fest. Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 6 DVG ist für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (nicht etwa die Pensionsbehörde) zuständig (VwGH 13.11.2013, 2012/12/0130). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt selbst eine Ruhestandsversetzung, die Gegenstand des Bescheides der Dienstbehörde ist, (noch) keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 6, DVG dar (VwGH 27.05.2019, Ra 2021/12/0023; 10.10.2012, 2011/12/0007). Dies gilt auch für sonstige Formen der Versetzung in den Ruhestand und erstreckt sich auch auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung. Diese Mitteilung über die Versetzung in den Ruhestand des BF erfolgt durch die Dienstbehörde. Sie legt als Aktivbehörde des BF ebenso die Nebengebührenwerte wie die anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeit oder Überweisungsbeträge sowie die Beitragsgrundlagen fest. Nach dem ersten Satz des Paragraph 2, Absatz 6, DVG ist für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (nicht etwa die Pensionsbehörde) zuständig (VwGH 13.11.2013, 2012/12/0130).

In diesem Sinne ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass die Pensionsbehörde für ihre Bemessung nur die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen hat und nicht selbstständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln hat. Es kommt bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht auf einen allenfalls gebührenden Aktivbezug an, sondern ist allein die tatsächliche Besoldung maßgebend (vgl dazu VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). In diesem Sinne ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass die Pensionsbehörde für ihre Bemessung nur die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen hat und nicht selbstständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln hat. Es kommt bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht auf einen allenfalls gebührenden Aktivbezug an, sondern ist allein die tatsächliche Besoldung maßgebend vergleiche dazu VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014).

Sofern der BF in Zweifel ziehen, auf Grund falscher Rechtgrundlagen von der Dienstbehörde in den Ruhestand versetzt worden zu sein, liegt es an ihm, die Ruhestandsversetzung durch die Dienstbehörde im Rechtsweg bekämpfen. Es steht ihm auch die Möglichkeit offen, einen Bescheid zu seiner Versetzung in den Ruhestand zu beantragen.

Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt daher eine Ruhestandsversetzung in den Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde. Es handelt sich hierbei um keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG (VwGH 27.05.2019, Ra 2021/12/0023; 10.10.2012, 2011/12/0007). Erst wenn der BF in den Ruhestand versetzt wird, sei es durch seine Erklärung, ex lege oder auf Grund eines Bescheides hat die Dienstbehörde als Aktivbehörde der Pensionsbehörde die für die Berechnung des in den Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu übermitteln. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt daher eine Ruhestandsversetzung in den Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde. Es handelt sich hierbei um keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 6, DVG (VwGH 27.05.2019, Ra 2021/12/0023; 10.10.2012, 2011/12/0007). Erst wenn der BF in den Ruhestand versetzt wird, sei es durch seine Erklärung, ex lege oder auf Grund eines Bescheides hat die Dienstbehörde als Aktivbehörde der Pensionsbehörde die für die Berechnung des in den Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu übermitteln.

Die dafür zuständige Dienstbehörde hat auch als Aktivbehörde in der Folge die erforderlichen Daten aus dem Personalakt des BF oder die Berechtigung zur Einsicht in die Daten des BF mit seiner konkreten Personalnummer für seine Funktion im Besoldungssystem des Bundes (SAP) an die Pensionsbehörde zu übergeben.

3.1.2.3.Schlussfolgerung

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat vorerst die Dienstbehörde als Aktivbehörde abzuklären, auf welcher rechtlichen Grundlage und zu welchem Zeitpunkt der BF in den Ruhestand versetzt wurde. Dabei ist insbesondere die zur Ruhestandsversetzung ergangene Judikatur zu berücksichtigen. Diese Festlegungen der Dienstbehörde zur Versetzung in den Ruhestand kann der BF gegebenenfalls bekämpfen.

Erst nach Abklärung der gesetzlichen Grundlagen für die Versetzung in den Ruhestand des BF und des diesbezüglichen Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung durch die Dienstbehörde hat die belangte Behörde auf Basis dieser bekannt gegebenen Grundlagen die dem BF gebührende Gesamtpension zu berechnen. Es gilt daher vorerst durch die Dienstbehörde zu ermitteln, auf welcher rechtlicher Grundlage und zu welchem Zeitpunkt der BF in den Ruhestand versetzt wurde. Dies hat vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.

3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.2.Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) 1.) und A) 2.) der gegenständlichen Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen Spruchpunkt A) 1.) und A) 2.) der gegenständlichen Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Dienstbehörde Pension rechtliche Grundlage Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage Ruhestandsversetzung Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W173.2221840.1.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten