TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/23 I424 2330659-1

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Veröffentlicht am 23.04.2026
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Entscheidungsdatum

23.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I424 2330659-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GAMBIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser nunmehr als Spruchpunkt VI. zu bezeichnen ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser nunmehr als Spruchpunkt römisch sechs. zu bezeichnen ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF), eines Staatsbürgers von Gambia auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF), eines Staatsbürgers von Gambia auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien von der belangten Behörde als nicht glaubwürdig erachtet worden. Der BF habe angegeben, er sei in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Einmal habe der BF angegeben, es habe viele Tote gegeben, während er bei einer weiteren Einvernahme angegeben habe, es habe ein, zwei oder drei Tote gegeben. Dies stelle einen eklatanten inhaltlichen Widerspruch dar. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspreche. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die gambischen Behörden den BF nun ca. zwölf Jahre nach dem Unfall noch suchen sollten. Der BF habe selbst angegeben, der Fahrer sei gefunden und inhaftiert worden. Warum die gambischen Behörden nun nach dem Beifahrer fahnden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Auch die vom BF dargestellten Abläufe nach dem Unfall seien realitätsfern.

Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

In Bezug auf die im angefochtenen Bescheid erwähnte Anklageerhebung ist anzumerken, dass inzwischen die Hauptverhandlung im gegenständlichen Strafverfahren stattfand und der BF freigesprochen wurde.

2. Mit dem am 18.12.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei in Gambia als Beifahrer in einen tödlichen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und befürchte deshalb im Falle einer Rückkehr zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu werden. Zudem sei die wirtschaftliche Lage in Gambia katastrophal und sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar.

Der BF halte sich seit 2016 in Italien auf und sei 2022 nach Österreich eingereist. Am 02.10.2025 sei über ihn die Schubhaft verhängt worden und habe der BF an diesem Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag eingebracht.

Die belangte Behörde habe sich auf unvollständige Länderberichte gestützt. Diese würden allgemeine Aussagen zu Tunesien beinhalten (was jedoch tatsächlich nicht korrekt ist). Die Bedingungen in den gambischen Gefängnissen seien hart und lebensbedrohlich. Auch sei die Grundversorgung der Bevölkerung prekär und existiere kaum eine medizinische Versorgung.

Die Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig ergangen, da das Interesse des BF am Verbleib in Österreich höher einzuschätzen sei, als das Interesse des Staates an seiner Abschiebung.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufgreifen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen. Zudem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufgreifen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen. Zudem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 22.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2025 zur GZ.: I424 2330659-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2025 zur GZ.: I424 2330659-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Ladungen vom 27.02.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 27.03.2026 geladen.

6. Mit Schreiben vom 27.02.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde aufgrund der Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.

7. Am 27.03.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, einer Zeugin und seiner rechtlichen Vertretung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

II.1.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.1. Identität und Herkunftsstaat

Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Gambia geboren. Er ist Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe Mandinka und bekennt sich zum Islam. Er ist ledig und hat eine minderjährige Tochter.Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Gambia geboren. Er ist Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe Mandinka und bekennt sich zum Islam. Er ist ledig und hat eine minderjährige Tochter.

Seine Identität steht fest.

Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.

II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Der BF beherrscht die englische Sprache sowie die Sprache Mandinka auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Der BF beherrscht zudem weitere afrikanische Sprachen.

Der BF hat in Gambia die Grundschule besucht. Vor seiner Ausreise lebte er in XXXX in der Region XXXX , arbeitete als LKW-Fahrer und sorgte mit dieser Beschäftigung für den Unterhalt seiner Familie.Der BF hat in Gambia die Grundschule besucht. Vor seiner Ausreise lebte er in römisch 40 in der Region römisch 40 , arbeitete als LKW-Fahrer und sorgte mit dieser Beschäftigung für den Unterhalt seiner Familie.

II.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

In Gambia leben die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des BF sowie seine minderjährige Tochter.

Der BF hat regelmäßig Kontakt mit seiner Herkunftsfamilie. Insbesondere steht er mit seiner Mutter nahezu täglich in Kontakt. Seine Angehörigen in Gambia haben keine Probleme.

II.1.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.4. Ausreisemodalitäten

Der BF fasste den Entschluss zur Ausreise 2014.

Der BF verließ Gambia im Jahr 2014 illegal, hielt sich ein paar Monate im Senegal auf und reiste anschließend über Mali, Burkina Faso sowie den Niger nach Libyen. Dort lebte er ca. ein Jahr lang. Im Jahr 2016 setzte der BF seine Reise nach Italien fort und verblieb dort auch noch, als in Bezug auf seinen in Italien eingebrachten Asylantrag eine negative Entscheidung erging. Im Jahr 2021 oder 2022 reiste er zum ersten Mal illegal nach Österreich ein und hielt sich jedenfalls bis 2023 im Inland auf. Danach kehrte er für kurze Zeit nach Italien zurück, um spätestens im Sommer 2025 wieder illegal nach Österreich einzureisen.

Der BF besitzt einen gambischen Reisepass, der ihm am 08.10.2020 in XXXX ausgestellt wurde. Die Ausstellung seines Reisepasses organisierte seine Mutter. Der BF musste dafür nicht nach Gambia reisen.Der BF besitzt einen gambischen Reisepass, der ihm am 08.10.2020 in römisch 40 ausgestellt wurde. Die Ausstellung seines Reisepasses organisierte seine Mutter. Der BF musste dafür nicht nach Gambia reisen.

Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er teilweise nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.

II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels entweder 2021 oder 2022 in das Bundesgebiet.

Erst mit der Anfang Oktober 2025 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.Erst mit der Anfang Oktober 2025 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig.Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79/1896 in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).

II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und in den EU-Mitgliedsstaatenrömisch zwei.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und in den EU-Mitgliedsstaaten

Ein Onkel des BF lebt in Schweden. Der BF hat keinen Kontakt mit diesem Onkel.

II.1.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.3. Grad der Integration

Der BF führt mit Frau D. eine Beziehung. Eine gegenseitige Abhängigkeit besteht nicht.

Der BF bezieht nach der Anhaltung von 01.10.2025 bis 03.10.2025 im Polizeianhaltezentrum seines Wohnortes und der folgenden Schubhaft von 03.10.2025 bis 27.01.2026 seit Februar 2026 Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF besucht seit Kurzem einen Deutschkurs. Eine Sprachprüfung legte er bislang noch nicht erfolgreich ab.

Der BF ging im Inland bislang keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Der BF besucht ein Fitnessstudio am Bahnhof seines Wohnortes und hat in Österreich viele Freunde.

II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zunächst über Jahre hinweg (seit 2021 oder 2022) unerlaubt und seit der Asylantragstellung im Oktober 2025 prekär war.

II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Grundschule, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat bis zu einem Alter von ca. dreißig Jahren in diesem Staat gelebt. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen.

Es kann auf Grund der inzwischen ca. zwölf Jahre dauernden Abwesenheit des BF aus seinem Heimatland davon ausgegangen werden, dass seine Bindung zu Gambia gelockert ist. Aufgrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte und der Tatsache, dass der BF bis zu einem Alter von ca. dreißig Jahren in Gambia lebte, ist er jedoch nicht als gänzlich entwurzelt zu betrachten.

II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen des BF auf. Insbesondere wurde er von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen fortgesetzter Gewaltausübung (§ 107b Abs. 1 StGB) rechtskräftig freigesprochen.In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen des BF auf. Insbesondere wurde er von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen fortgesetzter Gewaltausübung (Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB) rechtskräftig freigesprochen.

Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG).

II.1.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.8. Verfahrensdauer

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.10.2025 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 20.11.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit nahezu sieben Monate.

II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat

Dem BF droht im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Verkehrsunfall in XXXX im Jahr 2014. Dem BF droht wegen dieses angeblichen Verkehrsunfalls kein illegitimes oder unfaires Strafverfahren und besteht nicht die tatsächliche Gefahr, dass der BF wegen des angeblichen Unfalles unschuldig in Haft kommt. Dem BF droht im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Verkehrsunfall in römisch 40 im Jahr 2014. Dem BF droht wegen dieses angeblichen Verkehrsunfalls kein illegitimes oder unfaires Strafverfahren und besteht nicht die tatsächliche Gefahr, dass der BF wegen des angeblichen Unfalles unschuldig in Haft kommt.

Eine Privatverfolgung von Seiten der Familien der vermeintlichen Unfallopfer droht ihm ebenso nicht.

II.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht.

II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.

II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung am 25.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024).

Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist (AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen.

Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024).

Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024). Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).

Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024).

Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2026 statt (ISS 25.2.2025). Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025).

Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025). Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vergleiche FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).

Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025).

Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025).

Sicherheitslage

Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vergleiche AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025).

Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024).

Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom KadiGerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024). Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vergleiche BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom KadiGerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).

Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits- und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung geht nur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024).

Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025).

Sicherheitsbehörden

Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025). Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).

Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces - GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023). Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025). Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023).

Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023).

Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024).

Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Das Justizministerium setzte Empfehlungen der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und

Wiedergutmachung (TRRC) hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen während der Jammeh Ära um und hat begonnen, gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einer außerordentlichen Sitzung im November 2023 verabschiedetet die Nationalversammlung das Gesetz zur Entschädigung von Opfern (USDOS 23.4.2024). Die Empfehlungen der TRRC haben dazu geführt, dass mehrere Sicherheitsbeamte wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt und suspendiert worden sind, und die Regierung hat eingeräumt, dass die Gesetze zum Schutz des Einzelnen vor Missbrauch durch die Sicherheitsdienste verschärft werden müssen (FH 2024).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024). In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024).

Laut Gesetz müssen sich alle NGOs bei der NGO-Behörde registrieren lassen und als Wohltätigkeitsorganisationen bei der Generalstaatsanwaltschaft eintragen lassen. Sie müssen über einen Verwaltungsrat verfügen, der aus mindestens sieben Mitgliedern besteht, die für die Politik und wichtige administrative Entscheidungen, einschließlich der internen Kontrolle, verantwortlich sind. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass alle NGOs der NGO-Behörde ein detailliertes Jahresarbeitsprogramm und einen detaillierten Jahresetat, einen detaillierten Jahresbericht über die im Laufe des Jahres erzielten Fortschritte, Arbeitspläne für das folgende Jahr und von der NGOBehörde zugelassenen Wirtschaftsprüfern geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen müssen. Die Regierung hat erklärt, dass diese Unterlagen der NGO-Behörde helfen, die Aktivitäten der NGOs zu überwachen (USDOS 23.4.2024).

Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024). Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024).

Das Justizministerium setzt die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reparations and Reparations Commission) zu den Menschenrechtsverletzungen der Jammeh-Ära um und hat gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen begonnen, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).

Im November 2023 wurde Madi Jobarteh, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, der im Vormonat festgenommen worden war, angeblich im Zusammenhang mit einem Facebook-Beitrag, in dem er die Regierung und die Polizei zur Rechenschaft zog, wegen „aufrührerischer Absicht, Anstiftung zur Gewalt und falscher Veröffentlichung und Verbreitung" angeklagt (FH 2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025). Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Artikel 23, der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).

Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).

Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024).

Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024).

Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025). Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).

Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024). Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024).

Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025).

Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 27.6.2025). Es gab einige Versuche bzw. Anstrengungen, die Haftbedingungen zu verbessern (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein Erfolg zeigt sich durch eine bessere Lebensmittelversorgung. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden (AA 27.6.2025). Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 27.6.2025). Es gab einige Versuche bzw. Anstrengungen, die Haftbedingungen zu verbessern (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025). Ein Erfolg zeigt sich durch eine bessere Lebensmittelversorgung. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden (AA 27.6.2025).

Trotzdem bleiben die Haftbedingungen aufgrund von Nahrungsmittel- und Trinkwasserknappheit, massiver Überbelegung, mangelnder medizinischer Versorgung, Heizung, Belüftung und schlechten sanitären Bedingungen weiterhin hart und lebensbedrohlich. In einigen Einrichtungen stellt massive Überbelegung ein Problem dar, insbesondere im Untersuchungstrakt der Mile 2 Haftanstalt in Banjul, wo die Polizei Häftlinge bis zu ihrem Prozess festhält (USDOS 23.4.2024). Im März 2021 veröffentlichte die Regierung in Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) den „Prisons Rapid Assessment Report“ für die Reform der Gefängnisse. Diese soll im Einklang mit den Mandela-Regeln und den Internationalen Menschenrechtsstandards umgesetzt werden. Ende 2024 gab die Regierung bekannt, ein neues Gefängnis als Ersatz für die „Mile 2“ Haftanstalt bauen zu wollen (AA 27.6.2025).

Die Behörden haben Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen der Misshandlung durchgeführt und die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns sowie lokalen und internationalen NGOs uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).

Todesstrafe

Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vgl. AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex-Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vgl. AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024). Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vergleiche AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex-Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024).

Trotzdem kann die Todesstrafe nach wie vor für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 27.6.2025). Die Justiz stellt nur mittellosen Personen, denen die Todesstrafe verhängt wurde, auf Staatskosten einen Anwalt zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).

Im Juli 2021 wurde der ehemalige Minister für Kommunalverwaltung in den frühen Tagen der Jammeh-Militärjunta des Mordes für schuldig befunden; die gegen ihn verhängte Todesstrafe wurde in eine lebenslängliche Haftstrafe umgewandelt. Anfang 2025 wurde ein Todesurteil in einem Mordfall verhängt, da der Richter nach Rechtslage keine andere Möglichkeit sah. Er hat Exekutive und Legislative aufgefordert, das Gesetz entsprechend zu ändern (AA 27.6.2025).

Religionsfreiheit

Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 27.6.2025) und die Verfassung garantiert die Freiheit der Religionswahl, solange sie nicht die Rechte anderer oder das nationale Interesse beeinträchtigt. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung politischer Parteien auf Grundlage der Religionszugehörigkeit (USDOS 3.7.2024).

Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch) (AA 27.6.2025), die Ahmadiyya-Gemeinde zählt nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder (USDOS 3.7.2025). Etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum (AA 27.6.2024), die Mehrheit davon ist römischkatholisch. Zu den Religionsgruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, gehören Bahai, Hindus und Eckankar-Anhänger. Einzelpersonen neigen dazu, indigene (animistische) Glaubensvorstellungen mit Islam und Christentum zu vermischen (USDOS 3.7.2024).

Der Oberste Islamische Rat (SIC) verbietet Ahmadiyya-Muslimen weiterhin die Teilnahme an SIC Veranstaltungen und die Bestattung ihrer Toten auf islamischen Friedhöfen (USDOS 3.7.2024). Die Regierung Barrow hat stets betont, dass Gambia eine säkulare Gesellschaft ist, in der Anhänger aller Glaubensrichtungen ihre Religion frei ausüben können. In der Praxis sind jedoch nicht sunnitische muslimische Gruppen Diskriminierungen ausgesetzt. Im Jahr 2023 führten religiöse Spannungen zwischen muslimischen Einwohnern und Angehörigen der christlichen Minderheit des Landes in zwei Städten zu strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei (FH 2024).

Mischehen zwischen Muslimen und Christen sind weiterhin üblich. Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen konvertieren Frauen in der Regel zum Glauben des Ehemannes (USDOS 3.7.2024).

Minderheiten

Gesellschaftlich gesehen ist Gambia multiethnisch (BS 2024), es leben ca. 10 ethnische Gruppen im Land, wobei sich lokal unterschiedliche Mehrheitsethnien gebildet haben. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Mandinka (etwa 34 %) dar, die zweitgrößte Gruppe die Wolof (AA 27.6.2025). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola, Fula und andere (CIA 7.7.2025).

Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 27.6.2025), und ist laut Verfassung verboten (BS 2024). Das Gesetz verbietet bestimmte Arten von rassischer und ethnischer Diskriminierung. Politischen Kandidaten ist es untersagt, Stammes- oder ethnische Spannungen zu schüren. Die Regierung setzt diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Ex-Staatspräsident Jammeh hatte sich stark auf seine Ethnie, die Jola, gestützt, die die Mehrheit der Sicherheitskräfte stellen und bis heute in ihrer Mehrheit als loyal zum ihm gelten (AA 27.6.2025). Die ehemalige Regierungspartei AFPRC ist eng mit der ethnischen Gruppe der Jola des ehemaligen Präsidenten Jammeh verbunden (BS 2024).

Das bis dahin in Gambia relativ unbekannte Phänomen des „Tribalismus“ ist seitdem ein unterschwelliges Thema (AA 27.6.2025). Doch obwohl die ethnische Polarisierung in Gambia in den letzten Jahren etwas zugenommen hat, ist sie insgesamt nach wie vor gering, ebenso wie die Neigung zu Konflikten und deren Intensität. Öffentliche Aufrufe zur Gewalt durch politische oder religiöse Führer sind sehr selten. Wenn sie doch vorkommen, werden sie umgehend zurückgewiesen und finden keine nennenswerte Resonanz (BS 2024). Allerdings beziehen die großen Parteien einen Großteil ihrer Unterstützung aus bestimmten ethnischen Gruppen, was zu der Befürchtung führt, dass die gambische Politik von ethnischen Spaltungen geprägt ist (FH 2024).

Parteien, die sich auf ethnische, regionale oder religiöse Zugehörigkeit stützen, sind zwar gesetzlich verboten, doch werden in der Praxis mehrere Parteien als vorrangig die Interessen bestimmter Gruppen vertretend angesehen (BS 2024). Während der letzten Wahlen gab es Bedenken hinsichtlich der zunehmend hitzigen Rhetorik einiger Politiker und Parteimitglieder zum Thema ethnische Identität (BS 2024).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025).

Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024).

Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024).

In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquoten wirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024).

Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023 aus 2024, zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).

Sozialbeihilfen

Das Recht auf Sozialschutz wird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024).

Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024).

Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024). Gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025). Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vergleiche AA 5.8.2025).

Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul.

Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024).

Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024).

Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024).

Rückkehr

Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025).

Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025).

Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025).

Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex ? Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025).

Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025).

Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025).

Dokumente

Das Urkundenwesen in Gambia ist unzuverlässig, insbesondere im ländlichen Bereich. Dies betrifft vor allem die Ausstellung von Geburtsurkunden, die später als Vorlage zur ID/Passbeantragung usw. benötigt werden.

Hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen ist die Fälschung von Dokumenten nicht üblich, da problemlos echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente beschafft werden können (AA 27.6.2025).

Hinsichtlich Vorladungen, Haftbefehlen und Gerichtsurteilen ist erfahrungsgemäß weniger mit Gefälligkeitsbescheinigungen zu rechnen. Haftbefehle werden sehr selten und nur bei besonders schweren Delikten ausgestellt. Fälschungen sind oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen, da auch eklatante Fehler in Rechtschreibung oder Inhalt keinen Rückschluss auf eine fehlende Amtseigenschaft der ausstellenden Person zulassen (AA 27.6.2025).

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die drei vom Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren betreffend die zwei Schubhaftbeschwerden des BF vom 27.10.2025 (GZ.: G311 2323792-1) und 26.11.2025 (GZ.: G301 2323792-2) sowie die amtswegige gerichtliche Überprüfung der andauernden Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (GZ.: G307 2323792-3), durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Einvernahme der Partnerin des BF als Zeugin und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die drei vom Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren betreffend die zwei Schubhaftbeschwerden des BF vom 27.10.2025 (GZ.: G311 2323792-1) und 26.11.2025 (GZ.: G301 2323792-2) sowie die amtswegige gerichtliche Überprüfung der andauernden Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (GZ.: G307 2323792-3), durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Einvernahme der Partnerin des BF als Zeugin und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 20.03.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Im erstinstanzlichen Verfahren finden sich folgende relevante Dokumente:

-        Gambischer Reisepass im Original (in Kopie s. Aktenseite 157).

Dem Bundesverwaltungsgericht ist während des Beschwerdeverfahrens folgendes Dokument zugekommen:

-        Gekürzte Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts vom 07.11.2025, wonach der BF vom Vorwurf, er hätte von 27.08.2025 bis 01.10.2025 gegen Frau E. an seinem Wohnort fortgesetzt Gewalt ausgeübt, gemäß § 259 Z. 3 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. 631/1975 (in der Folge: StPO) freigesprochen wurde.- Gekürzte Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts vom 07.11.2025, wonach der BF vom Vorwurf, er hätte von 27.08.2025 bis 01.10.2025 gegen Frau E. an seinem Wohnort fortgesetzt Gewalt ausgeübt, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt 631 aus 1975, (in der Folge: StPO) freigesprochen wurde.

Berücksichtigt wurden ferner folgende Dokumente in den Akten des erkennenden Gerichts betreffend die Schubhaft des BF:

-        Zeugenvernehmung von Frau E. vom 01.10.2025 vor der zuständigen Landespolizeidirektion (s. Akt Bundesverwaltungsgericht zu GZ.: G311 2323792-1, OZ 1),

-        Beschuldigtenvernehmung des BF vom 01.10.2025 vor der zuständigen Landespolizeidirektion (s. Akt Bundesverwaltungsgericht zu GZ.: G311 2323792-1, OZ 1),

-        Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 01.10.2025 (s. Akt Bundesverwaltungsgericht zu GZ.: G311 2323792-1, OZ 1),

-        Aufenthaltsinformation der zuständigen Landespolizeidirektion vom 02.10.2025 in Bezug auf die am Vortag begonnene Verwaltungsverwahrungshaft des BF im Polizeianhaltezentrum seines Wohnortes (s. Akt Bundesverwaltungsgericht zu GZ.: G311 2323792-1, OZ 1),

-        Niederschrift der Einvernahme des BF durch das BFA im Polizeianhaltenzentrum seines Wohnortes am 02.10.2025 (s. Akt Bundesverwaltungsgericht zu GZ.: G311 2323792-1, OZ 1),

-        E-Mail der zuständigen Polizeiinspektion am Wohnort des BF vom 29.10.2025, wonach dieser am 01.10.2025 im Auftrag der belangten Behörde festgenommen worden sei und danach in eine emotionale Ausnahmesituation verfallen sei, mit der ausführlichen Schilderung der Situation (s. Akt Bundesverwaltungsgericht zu GZ.: G311 2323792-1, OZ 7),

-        E-Mail der zuständigen Landespolizeidirektion vom 30.10.2025, wonach auf die Schilderung der Polizeiinspektion vom Vortag verwiesen werde und nochmalig unterstrichen werde, dass beim BF keine Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt werden habe können (s. Akt Bundesverwaltungsgericht zu GZ.: G311 2323792-1, OZ 16),

-        E-Mail vom 03.11.2025 mit ärztlicher Stellungnahme zum Gesundheitszustand des BF in der Schubhaft einschließlich der Patientenkartei (s. Akt Bundesverwaltungsgericht zu GZ.: G311 2323792-1, OZ 17).

Der BF legte überdies eine Teilnahmebestätigung ausgestellt von XXXX betreffend einen Deutschkurs mit vier Unterrichtseinheiten pro Woche vom 15.04.2026 vor.Der BF legte überdies eine Teilnahmebestätigung ausgestellt von römisch 40 betreffend einen Deutschkurs mit vier Unterrichtseinheiten pro Woche vom 15.04.2026 vor.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.1. Identität und Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Identität, zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich mit Ausnahme des Geburtsdatums auf seine Angaben in der Ersteinvernahme und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4).

In Bezug auf seinen Familienstand gab der BF selbst an, er sei unverheiratet. Daran ändert auch die Angabe der einvernommenen Zeugin nichts, wonach sie „in seiner Religion“ schon am 21.03.2023 geheiratet hätten. Sogar die Zeugin geht davon aus, dass diese „Heirat“ in der XXXX Wohnung nicht maßgeblich sein kann. Sie gab nämlich an, sie würden jetzt noch in Österreich heiraten müssen (VH-P Seite 20).In Bezug auf seinen Familienstand gab der BF selbst an, er sei unverheiratet. Daran ändert auch die Angabe der einvernommenen Zeugin nichts, wonach sie „in seiner Religion“ schon am 21.03.2023 geheiratet hätten. Sogar die Zeugin geht davon aus, dass diese „Heirat“ in der römisch 40 Wohnung nicht maßgeblich sein kann. Sie gab nämlich an, sie würden jetzt noch in Österreich heiraten müssen (VH-P Seite 20).

Den Angaben, wonach der BF 1990 (s. Ersteinvernahme), 1992 (s. VH-P 03.11.2025 zu GZ.: G311 2323792-1 Seite 4) oder 1994 (s. VH-P Seite 4) geboren sei, konnte einerseits im Hinblick auf den von ihm selbst unterschriebenen Reisepass (s. Aktenseite 157) nicht gefolgt werden. Andererseits wäre zu berücksichtigen, dass der BF in der Ersteinvernahme angab, die Mutter sei 80 Jahre alt. Demnach wäre sie bei seiner Geburt ca. zwischen 45 und 49 Jahre alt gewesen, je nachdem von welchem Geburtsjahr man ausgeht. Eine Schwangerschaft in diesem Alter ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch in aller Regel mit einem sehr hohen Risiko verbunden. Im Hinblick darauf, dass der BF in der mündlichen Verhandlung außerdem noch angab, er sei der erstgeborene Sohn und er habe zwei weitere Geschwister (s. VH-P Seite 4f) bzw. zuvor in der Ersteinvernahme sogar meinte, er habe vier Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern), konnte seinen Angaben zu einem vom Reisepass abweichenden Geburtsdatum nicht gefolgt werden. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts war auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben, wonach einmal sein Vater (s. Ersteinvernahme) und einmal seine Mutter (s. VH-P 03.11.2025 zu GZ.: G311 2323792-1 Seite 3f) Schuld am „falsch“ vermerkten Geburtsdatum trage, das im Reisepass eingetragene Geburtsdatum als das mit Abstand wahrscheinlichste festzustellen.

Dass seine Tochter minderjährig sei, gab der BF im gesamten Verfahren an und war dies so festzustellen (s. VH-P Seite 4). Das konkrete Alter seiner Tochter konnte aufgrund voneinander abweichender Angaben (vgl. „12 Jahre“: Ersteinvernahme; Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 4; vgl. „seit 14 Jahren nicht gesehen“: s. VH-P 03.12.2025 zu GZ.: G301 2323792-2 Seite 7; vgl. „[…] lch habe in Libyen dann auch erfahren, dass meine Freundin schwanger war“ […] VH-P Seite 7) nicht festgestellt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die ausführliche Beweiswürdigung unter Punkt II.2.6.1. verwiesen.Dass seine Tochter minderjährig sei, gab der BF im gesamten Verfahren an und war dies so festzustellen (s. VH-P Seite 4). Das konkrete Alter seiner Tochter konnte aufgrund voneinander abweichender Angaben vergleiche „12 Jahre“: Ersteinvernahme; Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 4; vergleiche „seit 14 Jahren nicht gesehen“: s. VH-P 03.12.2025 zu GZ.: G301 2323792-2 Seite 7; vergleiche „[…] lch habe in Libyen dann auch erfahren, dass meine Freundin schwanger war“ […] VH-P Seite 7) nicht festgestellt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die ausführliche Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.6.1. verwiesen.

Dass die Identität des BF feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF einen gambischen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität des BF ergeben haben, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.

Dass der BF gesund ist, gab er bereits im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im Verfahren betreffend die Schubhaft an (s. Ersteinvernahme; Niederschrift BFA 02.10.2025 Seite 2; Niederschrift BFA vom 15.10.2025 Seite 2) und bestätigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3).

Die Angabe in der mündlichen Verhandlung betreffend die (amtswegige) Überprüfung der Schubhaft, er sei psychisch beeinträchtigt, fühle sich psychisch unwohl und sei momentan wegen des Verlustes seines Vaters und des von ihm vorgebrachten Unfalls 2014 in psychiatrischer Behandlung – als ausweichende Antwort auf die Frage, weshalb er von 28.11.2024 bis 01.10.2025 über keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz verfügte – konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Der BF gab nämlich in derselben Verhandlung an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, der Verhandlung zu folgen und verneinte Gebrechen oder sonstige Leiden (s. VH-P 27.01.2026 zu GZ.: G307 2323792-3 Seite 3f). Dies waren im Übrigen auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung betreffend die erste Schubhaftbeschwerde (s. VH-P 03.11.2025 zu GZ.: G311 2323792-1 Seite 3). Eine psychische Beeinträchtigung des BF konnte auch angesichts seines Verhaltens nach der Mitteilung der Schubhaft zum Zweck der Rückführung nach Gambia nicht erkannt werden. Der emotionale Ausnahmezustand des BF, bei dem er unter Tränen hysterisch mehrfach geäußert habe „Don’t send me to Gambia“, wurde von den anwesenden Polizisten als Ausdruck der Verzweiflung und nicht als Aggression oder als Selbst- bzw. Fremdgefährdung wahrgenommen (s. E-Mails zuständigen Polizeiinspektion vom 29.10.2025 und der zuständigen Landespolizeidirektion vom 30.10.2025). Nach der Verbringung in die Schubhaft sei dem BF aufgrund aufgetretener Schlafstörungen – auch dort äußerte er Angst vor seiner Rückführung nach Gambia wegen des Verkehrsunfalls und einer damit behauptetermaßen verbundenen langen Gefängnisstrafe – Schlafmedikation gegeben worden. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung in der Schubhaft am 03.11.2025 habe er keine gesundheitlichen Beschwerden geschildert (s. E-Mail der Landespolizeidirektion vom 03.11.2025 und Patientenkartei vom 02.11.2025). Insgesamt ergaben sich somit aus der Sicht des erkennenden Gerichts keine Anhaltspunkte für eine schwere psychische oder physische Beeinträchtigung des BF, weshalb festzustellen war, dass der BF an solchen nicht leidet.

Dass der BF erwerbsfähig ist, gründet sich auf seine Angaben in Bezug auf die Beschäftigung in Gambia vor seiner Ausreise und auf dem Weg nach Europa, wo er sich das Geld für seine Weiterreise habe verdienen müssen (s. VH-P Seite 4, 7). In Italien habe er von Chinesen Schuhe und von Senegalesen Schmuck günstig eingekauft und am Strand verkauft (s. Niederschrift BFA 02.10.2025, Seite 3). Auch im Inland stellte der BF mit dem Verkauf von Zeitungen, mit dem gegen geringes Entgelt erbrachten Hilfeleistungen mit Einkäufen bei einem Supermarkt (s. VH-P 03.11.2025 zu GZ.: G311 2323792-1 Seite 5) und der Trainertätigkeit im Fitnessstudio jeweils im Wohnort im Inland (s. VH-P 03.12.2025 zu GZ.: G301 2323792-2 Seite 6) seine Erwerbsfähigkeit unter Beweis, sodass diese mangels dagegensprechender Anhaltspunkte auch festzustellen war.

II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme). Die Ersteinvernahme, die Einvernahmen vor dem BFA am 15.10.2025 und 17.11.2025, die mündlichen Verhandlungen betreffend die Schubhaft sowie die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurden unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die englische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Dass der BF weitere afrikanische Sprachen spricht, ergänzte er in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).

Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf die Angaben in der Ersteinvernahme Verfahren (s. Ersteinvernahme). Er bestätigte diese nochmals in der mündlichen Verhandlung und ergänzte, dass er als erstgeborener Sohn ohne „wirkliche“ Schulbildung für den Unterhalt seine Familie gesorgt habe (s. VH-P Seite 4).

II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in Gambia und zu den Lebensverhältnissen seiner Angehörigen stützen sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA (s. Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 4). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

Dass er wie in der Ersteinvernahme angegeben, zwei Schwestern und zwei Brüder habe, behauptete er sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr (Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 4, VH-P Seite 5), weshalb die Anzahl seiner Geschwister aufgrund dieser Angaben festzustellen waren.

Dass der BF regelmäßig Kontakt mit seiner Familie in Gambia hat, mit seiner Mutter so gut wie täglich in Kontakt steht und seine Familienangehörigen dort keine Probleme haben, gab er in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 5).

Die Angabe des BF, die Angehörigen seien „manchmal“ von ihm abhängig, konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Er gab nämlich im Rahmen der geführten Verfahren betreffend seine Schubhaft mehrfach an, selbst auf Geld und Kleidung von Frau E. sowie das Geld eines Freundes oder der gambischen Community angewiesen zu sein (s. VH-P 03.11.2025 zu GZ.: G311 2323792-1, Seite 4; VH-P 03.12.2025 zu GZ.: G301 2323792-2, Seite 5; VH-P 27.01.2026 zu GZ.: G307 2323792-3, Seite 4), weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass es ihm nicht möglich ist, seine Angehörigen in Gambia finanziell zu unterstützen.

II.2.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.2.4. Ausreisemodalitäten

Die Feststellung, dass der BF den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2014 fasste, gründet sich auf dessen Verantwortung im gesamten Verfahren. Den Ausreiseentschluss bringt er mit dem von ihm vorgebrachten Verkehrsunfall 2014 in Zusammenhang (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 4, Niederschrift BFA 17.11.2025 Seite 2f, VH-P Seite 5, 7).

Die in der Ersteinvernahme angegebene Reiseroute ergänzte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2025 um Burkina Faso und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift BFA 17.11.2025 Seite 4; VH-P Seite 6).

Dass der BF von 2016 bis 2021 oder 2022 also ca. sechs Jahre in Italien gewesen sei, gab er sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung an (s. Ersteinvernahme; Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 3; VH-P Seite 6) und stimmen diese Angaben mit den Angaben der Frau E. gegenüber der Polizei überein, wonach der BF „seit mindestens 2022“ in Österreich sei (s. Aktenseite 4). Dass der BF im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung angab, er sei schon im Jahr 2020 in Österreich gewesen, gleichzeitig aber nach erstmaliger Einreise 2016 sieben Jahre in Italien gewesen sein will, ist rechnerisch nicht möglich (s. VH-P Seite 7, 16). Genauso verhält es sich mit den Angaben der Zeugin D., welche den BF an ihrem Geburtstag vor vier Jahren – also 2022 –, zugleich jedoch 2020 kennengelernt haben will (s. VH-P Seite 18). Das Bundesverwaltungsgericht sah in diesen Angaben bloße Verwechslungen der korrekten Jahreszahlen. Die Feststellungen wurden auf Basis der oben angeführten im gesamten Verfahren gleichgebliebenen Verantwortung des BF getroffen.

In Bezug auf den Aufenthalt in Italien gab der BF in der Ersteinvernahme an, er habe in Italien Asyl beantragt. Der Antrag sei jedoch abgelehnt worden und sei sein „Permesso di Soggiorno“ abgelaufen. Ein Rechtsmittel habe er gegen die Asylentscheidung nicht ergriffen, da sich in Italien niemand um ihn gekümmert habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am selben Tag meinte er, er habe nach der Einreise im Oktober 2016 zwei bis drei Mal einen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“) für die Dauer von sechs Monaten erhalten. Aktuell verfüge er in Italien über keinen Aufenthaltstitel und sein Asylantrag sei bereits im Jahr 2020 abgelehnt worden (s. Niederschrift BFA 02.10.2025 Seite 2). In der mündlichen Verhandlung bestätigte er den Asylantrag in Italien und den Zugang der negativen Entscheidung im Jahr 2020 (s. VH-P Seite 6).

Allerdings stimmen diese Angaben des BF nicht mit der Mitteilung der italienischen Asylbehörde überein. Demnach sei das Aufenthaltsrecht des BF im Asylverfahren bereits am 04.07.2018 abgelaufen (s. Aktenseite 103). Unter Berücksichtigung, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2025 angab, den Aufenthaltstitel für je sechs Monate nur zwei oder drei Mal erhalten zu haben, könnte die Asylentscheidung in Italien bereits 2018 gefallen sein. Allerdings unterblieb in diesem Fall eine Feststellung zum genauen Zeitpunkt der (negativen) Entscheidung über den in Italien gestellten Asylantrag des BF, zumal der Beweiswert der Mitteilung der italienischen Asylbehörde ebenfalls als gering einzustufen ist. Dort ist nämlich die Rede davon, der BF sei vor Ablauf seines Aufenthaltsrechts weniger als fünf Monate in Italien gewesen sei („the applicant had not been previously living for a continous period of at least 5 months in our country […]“). Auch dem kann unter Berücksichtigung der im Auszug aus dem Fremdenregister wiedergegebenen Treffer in der Eurodac-Datenbank (s. Auszug aus dem Fremdenregister: 04.11.2016 XXXX , 06.02.2017 XXXX ) nicht beigepflichtet werden. Festgestellt wurde daher, dass der BF auch nach der negativen Asylentscheidung in Italien verblieb.Allerdings stimmen diese Angaben des BF nicht mit der Mitteilung der italienischen Asylbehörde überein. Demnach sei das Aufenthaltsrecht des BF im Asylverfahren bereits am 04.07.2018 abgelaufen (s. Aktenseite 103). Unter Berücksichtigung, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2025 angab, den Aufenthaltstitel für je sechs Monate nur zwei oder drei Mal erhalten zu haben, könnte die Asylentscheidung in Italien bereits 2018 gefallen sein. Allerdings unterblieb in diesem Fall eine Feststellung zum genauen Zeitpunkt der (negativen) Entscheidung über den in Italien gestellten Asylantrag des BF, zumal der Beweiswert der Mitteilung der italienischen Asylbehörde ebenfalls als gering einzustufen ist. Dort ist nämlich die Rede davon, der BF sei vor Ablauf seines Aufenthaltsrechts weniger als fünf Monate in Italien gewesen sei („the applicant had not been previously living for a continous period of at least 5 months in our country […]“). Auch dem kann unter Berücksichtigung der im Auszug aus dem Fremdenregister wiedergegebenen Treffer in der Eurodac-Datenbank (s. Auszug aus dem Fremdenregister: 04.11.2016 römisch 40 , 06.02.2017 römisch 40 ) nicht beigepflichtet werden. Festgestellt wurde daher, dass der BF auch nach der negativen Asylentscheidung in Italien verblieb.

Die kurzzeitige Rückkehr nach Italien gründet sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren und bestätigte diese Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. Ersteinvernahme; Niederschrift 02.10.2025 Seite 2; Niederschrift 15.10.2025 Seite 3; VH-P Seite 6). Dem steht auch die Angabe der E. gegenüber der Polizei nicht entgegen, wonach der BF grundsätzlich schon seit 2022 im Inland aufhältig gewesen sei (s. Aktenseite 4). E. gab nämlich in der Zeugenvernehmung am 01.10.2025 an, sie stehe erst seit 22.08.2025 wieder in Kontakt mit dem BF und habe ihn davor im Jahr 2020 in Italien kennengelernt (s. Zeugenvernehmung Seite 6).

Der konkrete Zeitraum des Kurzzeitaufenthalts in Italien konnte angesichts voneinander abweichender Angaben des BF dazu nicht näher festgestellt werden. In der Ersteinvernahme meinte der BF, er sei 2024 nach Italien zurück, da sein Anwalt ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in dem in Italien geführten Asylverfahren habe ergreifen wollen. Genaue Daten habe er nicht im Kopf. In der Einvernahme durch das BFA im Polizeianhaltezentrum am selben Tag schilderte der BF, er sei bereits 2023 nach Italien zurückgereist und 2024 wieder in Österreich gewesen (s. Niederschrift BFA 02.10.2025 Seite 2). In der Beschuldigtenvernehmung gab er tags zuvor an, er sei seit ca. sieben oder acht Monaten – also seit Anfang Februar oder März 2025 – wieder in Österreich (s. Aktenseite 4; Beschuldigtenvernehmung Seite 4). In der Einvernahme vor dem BFA zwei Wochen später meinte der BF, er habe Italien im Jahr 2022 verlassen und sei nach drei Jahren in Österreich –also 2025 – für zwei Monate nach Italien zurückgegangen (s. Niederschrift BFA 15.10.2025, Seite 3). In der mündlichen Verhandlung gab der BF hingegen über explizite Nachfrage an, von Frühling bis Sommer 2025 in Italien gewesen zu sein (s. VH-P Seite 6). Vor diesem Hintergrund wurde festgestellt, dass der BF jedenfalls bis 2023 in Österreich gewesen und spätestens im Sommer 2025 nach kurzem Aufenthalt in Italien wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.

Die Ausstellung des Reisepasses in XXXX in Gambia ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie und den Angaben des BF im gesamten Verfahren, wonach seine Mutter dies organisiert habe und man diesen auch so bekomme, wenn man in seinem Herkunftsstaat keine Probleme habe (s. Aktenseite 157; Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 3; VH-P Seite 5).Die Ausstellung des Reisepasses in römisch 40 in Gambia ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie und den Angaben des BF im gesamten Verfahren, wonach seine Mutter dies organisiert habe und man diesen auch so bekomme, wenn man in seinem Herkunftsstaat keine Probleme habe (s. Aktenseite 157; Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 3; VH-P Seite 5).

Dass der BF durch mehrere sichere Drittstaaten reiste, ergibt sich daraus, dass er einerseits über den Senegal (vgl. § 1 Z. 15 Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, BGBl. II 177/2009 [in der Folge: HStV) und andererseits über Italien einreiste. Dass er im Senegal keinen Antrag auf Asyl einbrachte, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des BF in der Ersteinvernahme. Er gab an, er habe nach Italien oder Schweden gelangen wollen. Die faktische Unmöglichkeit internationalen Schutz in anderen als sicher geltenden Staaten – wie z. B. im Senegal – zu beantragen ergibt sich aus diesen Angaben nicht.Dass der BF durch mehrere sichere Drittstaaten reiste, ergibt sich daraus, dass er einerseits über den Senegal vergleiche Paragraph eins, Ziffer 15, Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 177 aus 2009, [in der Folge: HStV) und andererseits über Italien einreiste. Dass er im Senegal keinen Antrag auf Asyl einbrachte, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des BF in der Ersteinvernahme. Er gab an, er habe nach Italien oder Schweden gelangen wollen. Die faktische Unmöglichkeit internationalen Schutz in anderen als sicher geltenden Staaten – wie z. B. im Senegal – zu beantragen ergibt sich aus diesen Angaben nicht.

II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die erstmalige Einreise des BF in Österreich 2021 oder 2022 gründet sich auf seine Angaben und wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Beweiswürdigung in II.2.4. verwiesen.Die erstmalige Einreise des BF in Österreich 2021 oder 2022 gründet sich auf seine Angaben und wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Beweiswürdigung in römisch zwei.2.4. verwiesen.

Die Feststellung, dass der BF Anfang Oktober 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde und dass der Aufenthalt durch die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten rückwirkend rechtswidrig wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten und erwähnten Bestimmungen des AsylG 2005 bzw. FPG.

Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.

II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und in den EU-Mitgliedsstaatenrömisch zwei.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und in den EU-Mitgliedsstaaten

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA vom 15.10.2025 Seite 5) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 14). Dass er einen Onkel in XXXX hätte, wie er es in der Verhandlung betreffend die amtswegige Überprüfung der Schubhaft behauptet hatte (s. VH-P 27.01.2026 zu GZ.: G307 2323792-3, Seite 7), wiederholte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht mehr.Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA vom 15.10.2025 Seite 5) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 14). Dass er einen Onkel in römisch 40 hätte, wie er es in der Verhandlung betreffend die amtswegige Überprüfung der Schubhaft behauptet hatte (s. VH-P 27.01.2026 zu GZ.: G307 2323792-3, Seite 7), wiederholte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht mehr.

II.2.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.2.5.3. Grad der Integration

Dass der BF in XXXX eine Freundin mit Namen „Sene Sana“ hätte, gab er in der Einvernahme vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA 17.11.2025 Seite 5). Auch wenn die vom erkennenden Gericht vernommene Zeugin D. einen anders klingenden Namen hat, war den Angaben des BF und der Zeugin D. Glauben zu schenken, dass sie aktuell liiert sind. Dies gaben die beiden übereinstimmend an. Allerdings konnten der BF und die Zeugin D. eine drei bzw. vier Jahre durchgehend andauernde Beziehung nicht glaubhaft machen, da sie beide eingestanden, dass es jedenfalls zumindest eine Beziehungspause und mehrere parallel verlaufende Beziehungen bzw. Bekanntschaften des BF – z. B. mit einer Frau mit einem kleinen Kind namens XXXX oder jene mit E. – gegeben habe (s. VH-P Seite 15ff, 18ff). Dass der BF in römisch 40 eine Freundin mit Namen „Sene Sana“ hätte, gab er in der Einvernahme vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA 17.11.2025 Seite 5). Auch wenn die vom erkennenden Gericht vernommene Zeugin D. einen anders klingenden Namen hat, war den Angaben des BF und der Zeugin D. Glauben zu schenken, dass sie aktuell liiert sind. Dies gaben die beiden übereinstimmend an. Allerdings konnten der BF und die Zeugin D. eine drei bzw. vier Jahre durchgehend andauernde Beziehung nicht glaubhaft machen, da sie beide eingestanden, dass es jedenfalls zumindest eine Beziehungspause und mehrere parallel verlaufende Beziehungen bzw. Bekanntschaften des BF – z. B. mit einer Frau mit einem kleinen Kind namens römisch 40 oder jene mit E. – gegeben habe (s. VH-P Seite 15ff, 18ff).

Dass keine gegenseitige Abhängigkeit besteht, gab sowohl der BF („Ich bin derzeit nicht wirklich von ihr abhängig, […]“) als auch die Zeugin D. („Ich brauche ihn nicht.“) in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 17, 19). Eine gegenseitige Abhängigkeit wäre angesichts der oberflächlichen Angaben zur geführten Beziehung zwischen dem BF und der Zeugin D. als unglaubhaft anzusehen. Schon die gänzlich unterschiedlichen Erinnerungen an ihr erstes Treffen zeugen davon, dass eine mehrjährige Beziehung und eine gute Kenntnis des Partners nicht plausibel erscheinen. Zumindest konnten sich die Befragten an ein Treffen im Park erinnern. Während jedoch Zeugin D. meinte, es sei an ihrem Geburtstag gewesen, gab der BF an, dieses Treffen habe beim Sport stattgefunden. Auch die weiteren Schilderungen der Zeugin D. betreffend den BF und die mit ihm geführte Beziehung erweisen sich als oberflächlich. Als die Zeugin in Zusammenhang mit einer Heirat am 21.03.2023 „in seiner Religion“ ins Detail ging, fanden ihre Angaben keine Übereinstimmung mit jenen des BF. Dieser erwähnte keine traditionelle Heirat (s. VH-P Seite 15ff, 18ff). Diesbezüglich war der Zeugin jedoch zugute zu halten, dass es zwischen ihr und dem BF offenbar Sprachbarrieren gab bzw. gibt, sodass sie unter Umständen irrtümlich einen Anlass als „Heirat“ verstand. In Gesamtschau belegen die oberflächlichen Angaben des BF und der Zeugin D. zur Beziehung, dass sie wie festgestellt „nur“ aktuell und eben nicht bereits drei oder vier Jahre liiert sind und keine gegenseitige Abhängigkeit besteht.

Die Anhaltung im Polizeianhaltezentrum seines Wohnortes Anfang Oktober 2025 und die im Anschluss erfolgte Schubhaft bis Ende Jänner 2026 stützen sich auf den Auszug aus dem zentralen Melderegister und die eingesehenen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Überprüfung der Schubhaft des BF. Dass der BF nunmehr seit Februar 2026 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Grundversorgungsdatenbankauszug und seiner Bestätigung in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 15).

Dass der BF seit Kurzem einen Deutschkurs besucht, eine Sprachprüfung hingegen noch nicht erfolgreich abgelegt hat, gab er in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 14f).

Dass der BF im Inland bislang keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, gründet sich auf den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und die bestätigende Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 15). Der Umstand, dass er im Inland unangemeldet – ohne Angabe eines etwaigen Auftrag- oder Arbeitgebers – Zeitungen verkauft, gegen geringes Entgelt Hilfeleistungen mit Einkäufen bei einem Supermarkt und Trainertätigkeiten in einem Fitnessstudio seines Wohnortes erbracht habe (s. VH-P 03.11.2025 zu GZ.: G311 2323792-1 Seite 5, VH-P 03.12.2025 zu GZ.: G301 2323792-2 Seite 6), steht dem nicht entgegen.

Dass der BF ein Fitnessstudio am Bahnhof seines Wohnortes besucht und in Österreich viele Freunde hat, stützt sich auf seine Angabe in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 15).

II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dass der BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während eines unerlaubten Aufenthaltes und später während einer Zeit mit einem prekären Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass er sich seit 2021 oder 2022 hier zunächst unerlaubt aufhielt und seit der Asylantragstellung Anfang Oktober 2025 Asylwerber war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jeder Asylwerber auch damit rechnen muss, dass sein Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.

II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF und zum nach wie vor bestehenden familiären Netzwerk in Gambia.

In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine rund zwölf Jahre dauernde Abwesenheit aus dem Herkunftsland, in dem ein Mensch bislang durchgehend lebte unter Berücksichtigung des Alters des BF sowie der Umstände, dass er sich vor rund fünfeinhalb Jahren einen neuen gambischen Reisepass ausstellen ließ, mit seiner Mutter nahezu täglich in Kontakt steht und sich nach wie vor für seine Familie in Gambia verantwortlich fühlt, keine vollständige Entwurzelung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Dass seine Bindung zu Gambia aufgrund der langen Abwesenheit gelockert ist, wurde festgestellt.

II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem aktuellen Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 07.11.2025.

II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die Feststellung zur Verwaltungsübertretung wegen der illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der erwähnten Norm des FPG und wird es in diesem Zusammenhang auch als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die illegale Einreise nach Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.

II.2.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.2.5.8. Verfahrensdauer

Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.

II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.2.6.1. Betreffend die persönlichen Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.1. Betreffend die persönlichen Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat

In der Ersteinvernahme gab der BF an, er und sein Freund seien im Herkunftsstaat an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen, bei dem jemand gestorben sei. Er sei zwar nicht der Fahrer gewesen, habe aber trotzdem Angst, dass die Polizei ihn suchen würde und festnehmen wolle. Der Fahrer sei festgenommen und zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Der BF habe Angst, dass ihm das auch passiere und sich niemand um seine Tochter kümmere. Außerdem seien die Bedingungen in afrikanischen Gefängnissen furchtbar und unmenschlich, er würde dort verrückt werden.

In den Einvernahmen vor dem BFA am 02.10.2025 und am 15.10.2025 schilderte der BF im Wesentlichen, es habe in Gambia einen Verkehrsunfall mit vielen Toten gegeben. Der BF sei nicht selbst gefahren. Ein Freund des BF sei im Gefängnis, obwohl er nicht zugegeben habe, dass er tatsächlich gefahren sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF ins Gefängnis zu müssen, da es keinen Videobeweis betreffend den Unfall gäbe. Auch seine Mutter habe ihm gesagt, dass er um sein Leben laufen solle. Sie habe ihm auch Geld geschickt, als er im Senegal gewesen sei. Ein weiterer mit dem BF über den Senegal und später nach Italien geflohener Freund, der dort sogar einen Aufenthaltstitel erhalten habe, sei nach Gambia zurückgekehrt und im Jahr 2019 oder 2020 festgenommen und aufgrund dieses Verkehrsunfalls im Jahr 2014 eingesperrt worden. Dies habe der BF von seiner Mutter erfahren, die aus demselben Dorf wie dieser weitere Freund sei.

Am 17.11.2025 gab der von der belangten Behörde nochmals zu den Fluchtgründen befragte BF an, der Unfall 2014 habe sich „nach“ seinem Dorf bei einem Fischereizentrum ereignet. Ein oder zwei Tage später habe er Gambia verlassen. Sie seien zu dritt im Truck gewesen. Ein Freund sei neben ihm gesessen und sei gefahren, als plötzlich Leute vom Fischereizentrum den Highway überquert hätten. Sein Freund habe als Fahrer zu hupen versucht, habe jedoch trotz Zurufen des BF und des weiteren Beifahrers nicht mehr bremsen können und seien Leute niedergefahren worden. Ob die plötzlich die Straße querenden Menschen Schuld am Unfall hätten, könne der BF nicht sagen, da es dort keine Ampeln gegeben habe. Sie hätten andere Leute rufen gehört und die Türen des LKW geöffnet. Eine Flucht sei dem Fahrer im Gegensatz zum BF und dem dritten Fahrzeuginsassen nicht gelungen. Der BF habe mit dem dritten Insassen vorerst zum Meer laufen wollen, sie seien dann aber etwa eine halbe Stunde zu einem anderen Dorf gelaufen. Dort habe er umgehend seine Mutter angerufen und sie darum ersucht, dass sie herausfinde, was passiert sei. Seine Mutter sei zu Fuß zum nicht weit entfernten Unfallort gegangen und habe schon auf dem Weg dorthin Leute getroffen, die gesagt hätten, der BF solle flüchten. Rund eine Stunde später habe seine Mutter zurückgerufen und ihm weinend erklärt, dass er um sein Leben laufen solle. Es sei ein schwerer Unfall gewesen, der Fahrer sei festgehalten und auf ihn eingeschlagen worden. Dies hätten dem BF weitere Personen gesagt, die ihn nach seiner Mutter angerufen hätten. In dem Dorf, in welchem sich der BF mit dem befreundeten dritten Fahrzeuginsassen befunden habe, hätten sie sich ein Auto organisiert und sich „nicht lange“ aufgehalten. Sie seien mit dem Auto rund einen halben Tage nach dem Anruf seiner Mutter in den Senegal gelangt. Der BF habe von seiner Mutter und den Kollegen seiner Fußballmannschaft erfahren, dass der Lenker ins Gefängnis gekommen sei. Bezüglich der Verkehrstoten könne der BF nicht sagen, ob es ein, zwei oder drei gewesen seien. Seine Mutter habe gesagt, es seien zwei Personen gestorben, während die Kollegen von drei toten Personen gesprochen hätten. Seine Mutter habe dem BF erzählt, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Sie habe geantwortet, dass sie nichts wisse. Der BF sei vom Senegal über Mali, Burkina Faso, in den Niger und von dort nach Libyen gereist, was beinahe ein Jahr gedauert habe. Nach Gambia werde er ungeachtet seiner dort lebenden Tochter niemals zurückkehren. Auch seine Freundin wolle das nicht. Würde er zurückkehren, würde er zehn Jahre Gefängnis riskieren.

In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF den Verkehrsunfall 2014 so, dass sie zu dritt im Fahrerhaus des LKW gewesen seien. Der BF sei in der Mitte gesessen. Als der Fahrer eine Zigarette aus der Packung habe holen wollen und der zweite Beifahrer ihn ermahnt habe, sich auf das Fahren zu konzentrieren, hätten Leute mit ihren Fischen am Dorfeingang nach der Brücke in der Nähe eines Fischereizentrums die Straße gekreuzt. Der Fahrer habe dann eine dieser Personen angefahren, wobei der BF dies nicht gesehen, jedoch die Schreie gehört habe. Als der Fahrer weglaufen habe wollen, sei er festgehalten worden. Der BF sei zunächst total schockiert gewesen, als er das Blut an der Scheibe gesehen habe. Dem BF und dem anderen Kollegen sei es gelungen, zuerst zum zwei bis drei Minuten entfernten Strand zu laufen, wo sie sich nicht länger als 15 bis 20 Minuten aufgehalten hätten. Als sie Leute vom Strand in Richtung Highway (Anmerkung: zum Unfallgeschehen) laufen gesehen hätten, hätten sie gewusst, dass sie Gambia in jedem Fall verlassen hätten müssen. Vom Strand seien sie zu Fuß ins Heimatdorf XXXX und von dort nach ungefähr eineinhalb Stunden mit einem Wagen in den Senegal gelangt. Vom Senegal aus habe der BF seine Mutter angerufen und ihr von dem Unfall berichtet. Der BF habe ihr auch gesagt, dass es nicht seine Schuld gewesen sei. Sie habe erfahren, dass bei dem Unfall im Nachbarort zwei Leute getötet worden seien (s. VH-P Seite 7). Über richterliche Nachfrage änderte der BF diese Verantwortung später dahingehend ab, dass er seine Mutter schon in Gambia angerufen und sie angewiesen hätte, an den Unfallort zu gehen. Im Senegal habe er sie dann nochmals angerufen und habe sie ihm berichtet, was sie mitbekommen hätte. Zwischen diesen zwei Telefonaten mit seiner Mutter seien eineinhalb bis zwei Stunden, jedenfalls nicht mehr als drei Stunden vergangen (s. VH-P Seite 8). Der BF habe dann (Anmerkung: im Senegal, s. VH-P Seite 7) noch einen Freund angerufen, der von drei Toten gesprochen hätte. Die Situation sei also viel zu gefährlich gewesen und seien sie dann weiter nach Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen gereist. Der mit dem BF reisende Freund sei schneller gereist, da dessen Bruder ihm Geld geschickt hätte. In Libyen habe der BF dann ungefähr ein Jahr verbracht, bis er 2016 eine Möglichkeit gesehen habe, nach Italien zu gelangen. Dort habe er erfahren, dass seine Freundin schwanger gewesen sei und er deshalb auch in die Heimat zurückkehren habe wollen. Diese Absicht habe er seiner Mutter erzählt, die ihm allerdings mitgeteilt hätte, dass sein Leben dort in Gefahr sei. Den LKW-Fahrer hätte man ins Gefängnis gesteckt. Der Fahrer habe dem BF die Schuld gegeben, während der BF ihn beschuldigt hätte. Auch die vom BF kontaktierten Freunde seien der Meinung gewesen, dass er nicht mehr zurückkommen solle. An diesem Punkt habe der BF entschieden, dass er die Überfahrt nach Italien riskieren wolle, um seiner Tochter ein besseres Leben zu ermöglichen. Der zweite, nach Europa mitgereiste Kollege des BF habe in Italien ein Dokument (Anmerkung: Aufenthaltstitel) bekommen. Im Rahmen einer Rückkehr nach Gambia, um dort Neujahr zu feiern, sei er jedoch inhaftiert worden und befinde sich wie der Fahrer auch aktuell noch in Haft. Der BF wisse das, weil sie alle aus demselben Dorf seien. Mit dem inhaftierten Beifahrer sei der BF zudem im selben Fußballteam gewesen. Bei Rückkehr fürchte der BF ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht zu werden, weil er rechts vom Fahrer gesessen sei und von diesem beschuldigt worden sei. Sogar die Tochter des BF spreche davon, dass er einen Unfall gehabt hätte. Die Polizei sei nach den Angaben der Mutter des BF zunächst jeden Monat und später nach vier Monaten zum BF nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Seine Mutter hätte der Polizei immer gesagt, dass der BF nicht da sei, weil er Angst habe und sein Leben habe retten müssen. Die Nachschau der Polizei habe der BF in den Einvernahmen davor nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei. Das erkennende Gericht befragte den BF, weshalb er trotz seiner Unschuld fürchte, ins Gefängnis zu kommen. Der entgegnete, dass die beim Unfall umgekommenen Leute gesunde Menschen gewesen seien, die „starke Familien“ hätten. Der BF würde mit Sicherheit im Gefängnis landen oder sterben. „Sie“ könnten außerdem Leute zahlen, die den BF umbringen würden. Auch sein Vater habe ihn vor einer Rückkehr gewarnt. Die Familien der Unfallopfer seien stark. Der BF würde entweder sterben oder sein Leben im Gefängnis verbringen. Sein Freund (Anmerkung: der dritte Fahrzeuginsasse) sei das beste Beispiel dafür.In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF den Verkehrsunfall 2014 so, dass sie zu dritt im Fahrerhaus des LKW gewesen seien. Der BF sei in der Mitte gesessen. Als der Fahrer eine Zigarette aus der Packung habe holen wollen und der zweite Beifahrer ihn ermahnt habe, sich auf das Fahren zu konzentrieren, hätten Leute mit ihren Fischen am Dorfeingang nach der Brücke in der Nähe eines Fischereizentrums die Straße gekreuzt. Der Fahrer habe dann eine dieser Personen angefahren, wobei der BF dies nicht gesehen, jedoch die Schreie gehört habe. Als der Fahrer weglaufen habe wollen, sei er festgehalten worden. Der BF sei zunächst total schockiert gewesen, als er das Blut an der Scheibe gesehen habe. Dem BF und dem anderen Kollegen sei es gelungen, zuerst zum zwei bis drei Minuten entfernten Strand zu laufen, wo sie sich nicht länger als 15 bis 20 Minuten aufgehalten hätten. Als sie Leute vom Strand in Richtung Highway (Anmerkung: zum Unfallgeschehen) laufen gesehen hätten, hätten sie gewusst, dass sie Gambia in jedem Fall verlassen hätten müssen. Vom Strand seien sie zu Fuß ins Heimatdorf römisch 40 und von dort nach ungefähr eineinhalb Stunden mit einem Wagen in den Senegal gelangt. Vom Senegal aus habe der BF seine Mutter angerufen und ihr von dem Unfall berichtet. Der BF habe ihr auch gesagt, dass es nicht seine Schuld gewesen sei. Sie habe erfahren, dass bei dem Unfall im Nachbarort zwei Leute getötet worden seien (s. VH-P Seite 7). Über richterliche Nachfrage änderte der BF diese Verantwortung später dahingehend ab, dass er seine Mutter schon in Gambia angerufen und sie angewiesen hätte, an den Unfallort zu gehen. Im Senegal habe er sie dann nochmals angerufen und habe sie ihm berichtet, was sie mitbekommen hätte. Zwischen diesen zwei Telefonaten mit seiner Mutter seien eineinhalb bis zwei Stunden, jedenfalls nicht mehr als drei Stunden vergangen (s. VH-P Seite 8). Der BF habe dann (Anmerkung: im Senegal, s. VH-P Seite 7) noch einen Freund angerufen, der von drei Toten gesprochen hätte. Die Situation sei also viel zu gefährlich gewesen und seien sie dann weiter nach Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen gereist. Der mit dem BF reisende Freund sei schneller gereist, da dessen Bruder ihm Geld geschickt hätte. In Libyen habe der BF dann ungefähr ein Jahr verbracht, bis er 2016 eine Möglichkeit gesehen habe, nach Italien zu gelangen. Dort habe er erfahren, dass seine Freundin schwanger gewesen sei und er deshalb auch in die Heimat zurückkehren habe wollen. Diese Absicht habe er seiner Mutter erzählt, die ihm allerdings mitgeteilt hätte, dass sein Leben dort in Gefahr sei. Den LKW-Fahrer hätte man ins Gefängnis gesteckt. Der Fahrer habe dem BF die Schuld gegeben, während der BF ihn beschuldigt hätte. Auch die vom BF kontaktierten Freunde seien der Meinung gewesen, dass er nicht mehr zurückkommen solle. An diesem Punkt habe der BF entschieden, dass er die Überfahrt nach Italien riskieren wolle, um seiner Tochter ein besseres Leben zu ermöglichen. Der zweite, nach Europa mitgereiste Kollege des BF habe in Italien ein Dokument (Anmerkung: Aufenthaltstitel) bekommen. Im Rahmen einer Rückkehr nach Gambia, um dort Neujahr zu feiern, sei er jedoch inhaftiert worden und befinde sich wie der Fahrer auch aktuell noch in Haft. Der BF wisse das, weil sie alle aus demselben Dorf seien. Mit dem inhaftierten Beifahrer sei der BF zudem im selben Fußballteam gewesen. Bei Rückkehr fürchte der BF ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht zu werden, weil er rechts vom Fahrer gesessen sei und von diesem beschuldigt worden sei. Sogar die Tochter des BF spreche davon, dass er einen Unfall gehabt hätte. Die Polizei sei nach den Angaben der Mutter des BF zunächst jeden Monat und später nach vier Monaten zum BF nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Seine Mutter hätte der Polizei immer gesagt, dass der BF nicht da sei, weil er Angst habe und sein Leben habe retten müssen. Die Nachschau der Polizei habe der BF in den Einvernahmen davor nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei. Das erkennende Gericht befragte den BF, weshalb er trotz seiner Unschuld fürchte, ins Gefängnis zu kommen. Der entgegnete, dass die beim Unfall umgekommenen Leute gesunde Menschen gewesen seien, die „starke Familien“ hätten. Der BF würde mit Sicherheit im Gefängnis landen oder sterben. „Sie“ könnten außerdem Leute zahlen, die den BF umbringen würden. Auch sein Vater habe ihn vor einer Rückkehr gewarnt. Die Familien der Unfallopfer seien stark. Der BF würde entweder sterben oder sein Leben im Gefängnis verbringen. Sein Freund (Anmerkung: der dritte Fahrzeuginsasse) sei das beste Beispiel dafür.

Selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgeschichte des BF könnte, wie unten in der rechtlichen Beurteilung in Punkt II.3.1. noch aufgezeigt wird, eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht vorliegen. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens sprechen allerdings ebenfalls mehrere gewichtige Argumente:Selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgeschichte des BF könnte, wie unten in der rechtlichen Beurteilung in Punkt römisch zwei.3.1. noch aufgezeigt wird, eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht vorliegen. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens sprechen allerdings ebenfalls mehrere gewichtige Argumente:

Der BF gab in der Ersteinvernahme und der ersten Einvernahme vor dem BFA gleichlautend an, seine Tochter sei zwölf Jahre alt (s. Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 4). Demnach wäre sie spätestens im Herbst 2013 und damit eindeutig vor dem angeblich fluchtauslösenden Unfall geboren. In der mündlichen Verhandlung betreffend die zweite Beschwerde gegen die Schubhaft meinte der BF, Gambia sei sein Land, seine Mutter und seine Tochter seien dort. Er hätte „sie“ seit 14 Jahren nicht gesehen (s. VH-P 03.12.2025 zu GZ.: G301 2323792-2 Seite 7). Auch nach dieser Angabe wäre seine Tochter deutlich vor dem verfahrensgegenständlich maßgeblichen Unfall geboren. In der mündlichen Verhandlung meinte er, er habe – ehe er 2016 nach Italien weitergereist sei – ca. ein Jahr lang, somit ab dem Jahr 2015 in Libyen gelebt. Das entspricht auch seiner Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren, wonach seine Reise nach Libyen beinahe ein Jahr gedauert habe (s. Niederschrift BFA 17.11.2025 Seite 4; VH-P Seite 6). Im Gegensatz zu allen anderen vorangehenden Einvernahmen, gab der BF im Jahr 2026 in der mündlichen Verhandlung betreffend die amtswegige Überprüfung der Schubhaft an, er habe in Libyen erfahren, dass er Vater einer Tochter geworden sei (s. VH-P 27.01.2026 zu GZ.: G307 2323792-3 Seite 5). In der mündlichen Verhandlung meinte er gar, er habe erst in Libyen erfahren, dass seine Freundin schwanger von ihm sei und hätte er seine Tochter nie in Händen gehalten (s. VH-P Seite 7, 12). Seine Tochter wäre demnach erst 2015 oder später, folglich erst deutlich nach dem vorgebrachten Unfall im Jahr 2014 geboren worden und jetzt zwischen neun und elf Jahre alt.

Es mag sein, dass dem BF das Alter seiner Tochter nicht jedes Mal genau erinnerlich gewesen ist (Anmerkung: zwölf oder 14 Jahre). Das wäre prinzipiell aus der Sicht dieses Gerichts nachvollziehbar. Allerdings ist es unglaubwürdig, dass der BF seine Tochter – wie er es im Jahr 2026 erstmalig darzustellen versuchte – noch nie gesehen hätte. Das widerspricht sämtlichen vorangehenden Angaben, wonach er sie 14 Jahre lang nicht gesehen hätte (s. VH-P 03.12.2025 zu GZ.: G301 2323792-2 Seite 7) oder versprochen habe, sich um sie zu kümmern, da sie „alles“ für ihn sei (s. VH-P 03.11.2025 zu GZ.: G311 2323792-1 Seite 4f) oder sie im Herbst 2025 zwölf Jahre alt gewesen und somit vor dem vorgebrachten Unfall 2014 geboren worden sei (s. Ersteinvernahme; Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 4). Dass der BF in Libyen von der Schwangerschaft seiner Freundin erfahren habe, wo er erst nach beinahe einem Jahr gewesen sein will (s. VH-P Seite 7; Niederschrift BFA 17.11.2025 Seite 4), ist bei grundsätzlich 40-wöchiger Schwangerschaft nur möglich, wenn ihn die Freundin ein Stück weit begleitet hätte. Derartiges brachte der BF allerdings im gesamten Verfahren nicht vor.

Selbst wenn man dem BF zugesteht, dass ihm das Alter seiner Tochter nicht geläufig ist, muss doch angenommen werden, dass der BF zur Frage, ob er seine Tochter jemals persönlich gesehen hat bzw. ob er von der Schwangerschaft auf seiner Flucht erfahren hat, gleichlautende und nachvollziehbare Angaben machen kann. Dass sich der BF in diesem – für das Fluchtvorbringen zwar unwesentlichem Detail – derart unterschiedliche Angaben macht, erzeugt beim erkennenden Gericht den Eindruck, dass der BF nicht von tatsächlich erlebten Geschehnissen berichtet und beschädigt dies seine Glaubwürdigkeit.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche konnte dem BF kein Glauben geschenkt werden, als er in der mündlichen Verhandlung meinte, er habe seiner Mutter aus Libyen am Telefon erzählt, seine Freundin sei schwanger und habe er zurückkehren wollen (s. VH-P Seite 7). In weiterer Folge erscheinen jedoch auch die übrigen Angaben des BF zu diesem Telefonat fragwürdig, wonach seine Mutter ihn in Erwiderung des geäußerten Rückkehrwunsches vor einer Rückkehr gewarnt und gemeint hätte, sein Leben wäre in Gambia in Gefahr.

In der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe mit seinem Freund im Herkunftsstaat einen Verkehrsunfall gehabt, bei dem „jemand“ gestorben sei. In der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2025 schilderte er, es habe bei diesem Unfall „viele Tote“ gegeben (s. Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 4). Rund einen Monat später bestätigte er gegenüber dem BFA, dass Leute gestorben seien. Seine Mutter habe gesagt, es seien zwei Personen gestorben, während seine Kollegen von der Fußballmannschaft meinten, es seien drei Personen gewesen. Wer Recht habe wisse er nicht (s. Niederschrift BFA 17.11.2025 Seite 4).

In der mündlichen Verhandlung verantwortete sich der BF zunächst ähnlich. Seine Mutter, mit der er so gut wie täglich in Kontakt stehe, hätte damals von zwei im Nachbarort XXXX getöteten Personen erfahren. Ein vom BF daraufhin angerufener Kollege habe von drei Toten gesprochen (s. VH-P Seite 5, 7). Später schilderte der BF, sein Vater hätte ihn vor dessen Tod vor einer Rückkehr nach Gambia gewarnt, da die Familien der Unfallopfer stark seien. Er würde entweder sterben oder sein Leben im Gefängnis verbringen. Die Richterin fragte nach, weshalb der BF ungeachtet der Möglichkeit, sich einen Anwalt zu suchen und sich in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen, davon ausgehe in Haft zu kommen. Der BF entgegnete, es sei nicht wie hier in Europa, dort sei es ein Dorf. Im Gefängnis gäbe es auch kein Licht. „Sie“ könnten außerdem Leute zahlen, die ihn umbringen würden. Von der nach wie vor bestehenden Inhaftierung der anderen zwei in den Unfall verwickelten Personen wisse der BF, da sie alle aus demselben Dorf seien. Außerdem sei er mit dem später Inhaftierten in einem Fußballteam gewesen (s. VH-P Seite 9, 11). In der mündlichen Verhandlung verantwortete sich der BF zunächst ähnlich. Seine Mutter, mit der er so gut wie täglich in Kontakt stehe, hätte damals von zwei im Nachbarort römisch 40 getöteten Personen erfahren. Ein vom BF daraufhin angerufener Kollege habe von drei Toten gesprochen (s. VH-P Seite 5, 7). Später schilderte der BF, sein Vater hätte ihn vor dessen Tod vor einer Rückkehr nach Gambia gewarnt, da die Familien der Unfallopfer stark seien. Er würde entweder sterben oder sein Leben im Gefängnis verbringen. Die Richterin fragte nach, weshalb der BF ungeachtet der Möglichkeit, sich einen Anwalt zu suchen und sich in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen, davon ausgehe in Haft zu kommen. Der BF entgegnete, es sei nicht wie hier in Europa, dort sei es ein Dorf. Im Gefängnis gäbe es auch kein Licht. „Sie“ könnten außerdem Leute zahlen, die ihn umbringen würden. Von der nach wie vor bestehenden Inhaftierung der anderen zwei in den Unfall verwickelten Personen wisse der BF, da sie alle aus demselben Dorf seien. Außerdem sei er mit dem später Inhaftierten in einem Fußballteam gewesen (s. VH-P Seite 9, 11).

Es ist bereits der belangten Behörde aufgefallen, dass der BF die Zahl der Opfer des von ihm vorgebrachten Verkehrsunfalls im Jahr 2014 widersprüchlich schilderte (s. Bescheid Seite 23, Aktenseite 183). Diese Bedenken konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht beseitigen. Wenn in seinem Herkunftsort Inhaftierungen innerhalb der Dorfgemeinschaft – wie von ihm geschildert – schnell bekannt würden, erscheint es in Anbetracht des täglichen Kontaktes mit seiner Mutter und der bestehenden persönlichen Bekanntschaft seines Vaters mit den „starken“ Familien der Unfallopfer völlig abwegig, dass der BF bis zum heutigen Tag die genaue Zahl der Unfalltoten („jemand“; „viele Tote“; zwei bzw. drei Tote) nicht weiß. Es erscheint nicht lebensnah, dass der BF sich in Bezug auf ein zufolge seinem Vorbringen derart wichtiges Ereignis in seinem Leben nicht näher mit den tatsächlichen Folgen auseinandergesetzt hat. Der BF behauptet im Verfahren, ihm drohe im Heimatland eine langjährige Gefängnisstrafe (s. Ersteinvernahme; Niederschrift BFA 15.10.2025 Seite 5; Niederschrift BFA 17.11.2025 Seite 5; VH-P 03.12.2025 zu GZ.: G301 2323792-2 Seite 7; VH-P 27.01.2026 zu GZ.: G307 2323792-3 Seite 6) und in der mündlichen Verhandlung sogar, dass er umgebracht werden würde. Über nähere Befragung gewann das erkennende Gericht den Eindruck, dass der BF nunmehr erstmalig auch eine private Verfolgung durch die „starken“ Familien der Unfallopfer vorbringt (s. VH-P Seite 9ff) und sein Fluchtvorbringen damit im Beschwerdeverfahren steigerte. Dementsprechend wäre es sowohl in Bezug auf die behauptete strafrechtliche Verfolgung als auch die private Verfolgung seitens der Familien der Unfallopfer naheliegend, dass sich der BF im Detail über die beim Verkehrsunfall verstorbenen Person informiert hätte, um sich der ihm angeblich drohenden Gefahren im Herkunftsstaat bewusst zu sein. Dies umso mehr, als der Unfall dem Vorbringen nach in einer ländlichen Region im Nachbarort geschehen sei, wo der BF als Kraftfahrer gearbeitet habe und wo sich seinem Vorbringen nach die Menschen – wie in einem Dorf üblich – kennen würden. Außerdem gab er selbst an, er würde gerne mit seiner Tochter zusammen sein (s. VH-P Seite 12). Aus dem Umstand, dass er sich offenkundig nicht über die eingetretenen Unfallfolgen informierte, schließt das Gericht, dass der BF tatsächlich keine Rückkehrbefürchtungen hat.

Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der BF in der mündlichen Verhandlung selbst angab, in seinem Herkunftsstaat bekomme man den Reisepass, wenn man keine Probleme im Land habe (s. VH-P Seite 5). Inwiefern ihm in Anbetracht der Ausstellung des Reisepasses im Oktober 2020 in XXXX und der daraus resultierenden fehlenden Probleme mit Behörden in seinem Land eine langjährige Gefängnisstrafe drohe, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der BF in der mündlichen Verhandlung selbst angab, in seinem Herkunftsstaat bekomme man den Reisepass, wenn man keine Probleme im Land habe (s. VH-P Seite 5). Inwiefern ihm in Anbetracht der Ausstellung des Reisepasses im Oktober 2020 in römisch 40 und der daraus resultierenden fehlenden Probleme mit Behörden in seinem Land eine langjährige Gefängnisstrafe drohe, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.

Schließlich war noch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich zunächst untertauchte und vier oder fünf Jahre lang – je nachdem, ob man von einer Ankunft 2021 oder 2022 ausgeht – keinen Asylantrag stellte. Für eine Person, die tatsächlich Schutz vor Verfolgung sucht, ist das ein äußerst ungewöhnliches Verhalten. Eine solche Person würde grundsätzlich umgehend einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und den Behörden sämtliche maßgeblichen Informationen zukommen lassen. Weshalb der BF dies nicht tat und angeblich auf den Rat seiner Freunde gehört habe, aus Angst vor einer Abschiebung keinen Asylantrag einzubringen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Auch die Begründung, dass der BF gegen den negativen Asylbescheid in Italien nicht vorgegangen sei, um in Österreich arbeiten zu können und seine Familie in Gambia zu unterstützen, ist nicht nachvollziehbar (s. VH-P Seite 6, 10f). Der BF ging nämlich in Österreich mangels Asylantragstellung keiner angemeldeten Beschäftigung nach und sei dadurch auf die Hilfe anderer Personen angewiesen gewesen (s. VH-P 03.11.2025 zu GZ.: G311 2323792-1, Seite 4; VH-P 03.12.2025 zu GZ.: G301 2323792-2, Seite 5; VH-P 27.01.2026 zu GZ.: G307 2323792-3, Seite 4). Mit anderen Worten hat er genau das Gegenteil von dem erreicht, was er vorgehabt hatte. Im Wesentlichen hat der BF mit der gewählten Vorgehensweise und der Asylantragstellung erst bei einem Aufgriff aufgrund letztlich nicht erwiesener häuslicher Gewalt beim erkennenden Gericht den Eindruck hinterlassen, dass er gerade kein Interesse daran hatte um internationalen Schutz anzusuchen, sondern er sich einer (rechtmäßigen) Rückführung in seinen Herkunftsstaat entziehen wollte. In Gesamtschau war daher seinen Rückkehrbefürchtungen kein Glauben zu schenken.

In Bezug auf eine staatliche Strafverfolgung in Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall wäre außerdem zu berücksichtigen, dass dem Länderinformationsblatt keine dem BF drohende asylrelevante Gefährdung zu entnehmen ist. Die Verfassung und die Gesetze Gambias garantieren grundsätzlich eine unabhängige Justiz und die Regierung respektiert diese im Allgemeinen. In den letzten Jahren wurden Reformen durchgeführt, um die Justiz zu stärken, etwa organisatorische Verbesserungen und institutionelle Anpassungen. Zwar ist im Länderinformationsblatt auch die Rede davon, dass es einerseits praktische Probleme, wie die teilweise nicht rechtzeitig erfolgende Information Angeklagter über die gegen sie erhobenen Vorwürfe, und es andererseits vereinzelt zu Einflussnahmen von außen kommt, insbesondere durch die Exekutive oder Dritte, also z. B. durch Private. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem BF ein unfaires oder nicht öffentlich geführtes Strafverfahren drohe, in welchem er sich nicht verteidigen könne, ist aus den aktuellen Länderinformationen jedoch nicht abzuleiten. Überdies wurde in Gambia im Jahr 2017 die National Human Rights Commission (NHRC) als unabhängige Regierungsbehörde eingerichtet, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und grundlegende Menschenrechte und -freiheiten zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Diese befasst sich unter anderem mit Beschwerden betreffend rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen. Somit könnte sich der BF im stark unwahrscheinlichen Fall seiner Festnahme oder Inhaftierung an diese Behörde wenden. Insgesamt würde der BF in Gambia in der Lage sein sich in einem fairen Gerichtsverfahren zweckentsprechend zu verteidigen, seine Unschuld am Verkehrsunfall zu belegen und liegen keine Hinweise vor, dass der BF zu Unrecht inhaftiert werden würde.

Schlussendlich ist es für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, warum dem BF in Gambia eine Haftstrafe als Verursacher des Verkehrsunfalles drohen sollten, wenn bereits eine Person (laut Angaben des BF zwei Personen) deswegen in Haft ist. Wie bereits ausgeführt, besteht in Gambia ein im wesentlichen funktionierendes Justizwesen, weshalb davon auszugehen ist, dass die inhaftierte Person nach einem fairen Verfahren schuldig gesprochen wurde, somit die Schuld am Tod der Betroffenen bewiesen wurde. Der LKW kann nur von einer Person gelenkt worden seien, weswegen es ausgeschlossen erscheint, dass mehrere Personen wegen des Tötungsdeliktes zur Verantwortung gezogen werden könnten. Dass der BF wegen einem anderen Straftatbestand (wie z.B. Im Stich lassen von verletzten Personen) gesucht werde, brachte der BF nicht vor. Er gab im gesamten Verfahren an, für den Tod der Personen verantwortlich gemacht zu werden. Wenn die gambischen Behörden nun jedoch – wie vom BF vorgebracht – den Verursacher des Unfalls bereits schuldig gesprochen und inhaftiert haben, ist nicht ersichtlich, warum auch dem BF ein Strafverfahren wegen des Tötungsdeliktes drohen sollte. Der BF konnte diese Bedenken in der mündlichen Verhandlung auch nicht ausräumen (s. VH-P Seite 11).

Dem BF wurde in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten, dass im Rahmen der Rückkehrhilfe nach Gambia rechtliche und administrative Beratungsleistungen angeboten werden würden und wurde er gefragt, ob er glaube, dass er sich mit entsprechender Unterstützung in einem Gerichtsverfahren in Gambia verteidigen und seine Unschuld nachweisen könne. Auch hierauf antwortete der BF lediglich ausweichend mit Verweis darauf, dass sein Vater „wegen all dem Stress“ gestorben sei und die Familien der Unfallopfer stark seien (s. VH-P Seite 11).

Aus Sicht des erkennenden Gerichts versuchte der BF das Bild zu zeichnen, dass quasi alle drei Insassen im LKW von den gambischen Behörden wegen des Tötungsdeliktes inhaftiert werden sollten und es dabei unerheblich sei, wer tatsächlich die Verantwortung trage. Für ein derartiges Vorgehen der gambischen Justiz oder Behörden finden sich jedoch in den Länderinformationen überhaupt keine Anhaltspunkte, was jedoch anzunehmen wäre, da dies ein grob nicht rechtsstaatliches Vorgehen darstellen würde. Derartige Umstände werden üblicherweise in den Länderinformationen abgebildet.

Gambia gehört zu einem Staatenbund (ECOWAS) in dem – ähnlich der Europäischen Union – Personenfreizügigkeit herrscht. Der BF hätte sich somit ohne Schwierigkeiten in ein anderes Mitgliedsland dieses Staatenbundes begeben können um dort „unterzutauchen“. Dass der BF nach Europa reiste und nicht die näherliegende Fluchtalternative bevorzugte, deutet ebenso daraufhin, dass es dem BF nicht tatsächlich um Schutz vor Verfolgung geht, sondern er sich tatsächlich in einem europäischen Staat niederlassen wollte.

Im Hinblick auf die vom BF behauptete Privatverfolgung ist einerseits anzumerken, dass er diese Gefahr erst in der mündlichen Verhandlung erwähnte, sein Fluchtvorbringen damit wesentlich steigerte und dem Vorbringen somit insgesamt keine Glaubwürdigkeit zukommt, da der BF den Umstand einer drohenden Privatverfolgung jedenfalls schon bei Antragstellung bzw. in den mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde hätte erwähnten können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in Gambia die dem Innenministerium unterstellte Polizei (Gambia Police Force, kurz: GPF) für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich ist. Dem Länderinformationsblatt ist nicht zu entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden in Gambia im Hinblick auf eine private Verfolgung durch die Familien der Unfallopfer nicht willens oder in der Lage wären, Schutz zu bieten, weshalb selbst eine tatsächlich gegebene Privatverfolgung keine Asylrelevanz hätte.

Das Fluchtvorbringen des BF war aufgrund der dargestellten Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu betrachten.

II.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Dass der BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Gambia eigenständig zu bestreiten, ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Er ist gesund, erwerbsfähig, spricht sehr gut Englisch und Mandinka, ist in Gambia aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat dort die Grundschule absolviert und Berufserfahrung als Kraftfahrer gesammelt. Der BF hat in Gambia bereits mit dem Entgelt aus seiner Erwerbsarbeit für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen gesorgt. Der BF gab schließlich auf Nachfrage selbst an, er habe keine finanziellen Probleme vor der Ausreise gehabt und sei es ihm diesbezüglich gut gegangen (s. VH-P Seite 4).

Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum es ihm nach seiner Rückkehr nach Gambia nicht möglich sein sollte, wieder in das Erwerbsleben einzusteigen und sich seinen Lebensunterhalt – wie vor seiner Ausreise – selbst zu erwirtschaften.

II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF – von einer Ausnahme abgesehen – im Verfahren stets angab, gesund zu sein. Dies gab er auch in der mündlichen Verhandlung so an. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Beweiswürdigung in Punkt II.2.1. verwiesen.Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF – von einer Ausnahme abgesehen – im Verfahren stets angab, gesund zu sein. Dies gab er auch in der mündlichen Verhandlung so an. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Beweiswürdigung in Punkt römisch zwei.2.1. verwiesen.

II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Der BF befindet sich unzweifelhaft außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0168, Rz. 20f, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der BF im Wesentlichen eine ihm angeblich drohende Strafverfolgung wegen eines Verkehrsunfalls im Jahr 2014 vor, wobei ihm die Verantwortung für den Tod der Betroffenen gegeben werde. Wie unter Punkt II.2.6.1. ausgeführt, konnte der BF sein Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft machen. Selbst wenn der BF das Fluchtvorbringen glaubhaft hätte darstellen können, ist jedoch anzumerken, dass dieses nicht asylrelevant wäre.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der BF im Wesentlichen eine ihm angeblich drohende Strafverfolgung wegen eines Verkehrsunfalls im Jahr 2014 vor, wobei ihm die Verantwortung für den Tod der Betroffenen gegeben werde. Wie unter Punkt römisch zwei.2.6.1. ausgeführt, konnte der BF sein Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft machen. Selbst wenn der BF das Fluchtvorbringen glaubhaft hätte darstellen können, ist jedoch anzumerken, dass dieses nicht asylrelevant wäre.

Dass der BF aus einem in der GFK genanntem Grund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verfolgt werden würde, wurde im gegenständlichen Fall nicht behauptet. Der rechtsfreundlich vertretene BF brachte in seiner Beschwerde vor, ihm drohe „in Marokko asylrelevante Verfolgung“ und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er befürchte aufgrund seiner Involvierung in einen Verkehrsunfall im Jahr 2014 die Verurteilung zu einer langen Haftstrafe. Die Haftbedingungen im Heimatland des BF würden weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen entsprechen und seien diese wegen der Nahrungsmittel- und Trinkwasserknappheit, massiver Überlegung, mangelnder medizinischer Versorgung, Heizung, Belüftung oder schlechten sanitären Bedingungen weiterhin hart und bedrohlich (s. Beschwerde Seite 2, 4, 9f, Aktenseite 220, 222, 227f).

Das angeblich gegen den BF geführte Strafverfahren hat keinen wie auch immer gearteten Bezug zu einer politischen oder religiösen (tatsächlichen oder unterstellten) Überzeugung oder zu einem anderen in der GFK genannten Fluchtgrund. Schon aus diesem Grund, ist das Vorbringen des BF nicht asylrelevant.

Da es im konkreten Fall somit keinen Hinweis auf eine Handlung gibt, der politische oder religiöse Überzeugungen zugrunde liegen und der BF selbst im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattete, welches auf einen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK hindeutet und zusätzlich sich aus den Länderinformationen keine Hinweise darauf ergeben, dass die tatsächlichen Umstände der Anwendung von gambischem Strafrecht bedenklich sind und der BF diesbezüglich auch selbst kein konkretes Vorbringen erstattete, erübrigt sich eine weitere Prüfung und Erörterung der gambischen Strafrechtsnormen.

In Bezug auf die vom BF vorgebrachte Privatverfolgung ist zudem anzumerken, dass die gambischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind, weshalb sich der BF im Falle von Bedrohungen durch Privatpersonen auch an die dortigen Behörden wenden könnte. Auch die vorgebrachte Privatverfolgung hat tatsächlich keinen Bezug zu einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund.

Der BF bekennt sich zum Islam und damit zur Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates, weshalb er nicht jenen Diskriminierungen ausgesetzt ist, die Angehörige anderer Religionen ausgesetzt sind. Er gehört in seinem Heimatland ferner der größten Volksgruppe (Mandinka) an. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht in Gambia in Bezug auf Minderheiten im Übrigen nicht. Es konnten somit auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des BF erkannt werden.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände war dem BF daher zu Recht kein Status des Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände war dem BF daher zu Recht kein Status des Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Nachdem wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.6.1 ausführlich dargelegt keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF, insbesondere im Zusammenhang mit der vorgebrachten Inhaftierung unter den harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen in den Haftanstalten seines Herkunftsstaates hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.6.1 ausführlich dargelegt keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF, insbesondere im Zusammenhang mit der vorgebrachten Inhaftierung unter den harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen in den Haftanstalten seines Herkunftsstaates hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein bewaffneter Konflikt besteht in Gambia ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage unter Berücksichtigung der im Länderbericht angeführten Aktivität von Rebellen im Grenzgebiet von Gambia sowie im Süden angrenzenden senegalesischen Provinz Casamance, außerdem der Möglichkeit gewalttätiger Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften und schließlich dem trotz bisheriger Verschonung der Republik Gambia nicht ausschließbaren Risiko von Terroranschlägen nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Republik Gambia alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion südwestlich der Hauptstadt tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Gambia (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Die Deckung des Nahrungsmittelbedarfes wird laut Länderinformationsblatt nicht einmal zur Hälfte vom eigenen landwirtschaftlichen Sektor abgedeckt, sodass der Herkunftsstaat des BF stark von Lebensmittelimporten abhängig ist. Das wiederum führt zur Anfälligkeit für Schwankungen bei den Lebensmittelpreisen. Auch ist die Nahrungsversorgung in ländlichen Bereichen prinzipiell nur beschränkt gewährleistet. Dem „Global Nutrition Report 2022“ macht Gambia allerdings Fortschritte im Bereich der Ernährung und wurde vom World Food Programme ein Projekt gestartet, mit dem kostenloses Schulessen bereitgestellt wird. Es kann vor diesem Hintergrund auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Gambia mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Gambia (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Die Deckung des Nahrungsmittelbedarfes wird laut Länderinformationsblatt nicht einmal zur Hälfte vom eigenen landwirtschaftlichen Sektor abgedeckt, sodass der Herkunftsstaat des BF stark von Lebensmittelimporten abhängig ist. Das wiederum führt zur Anfälligkeit für Schwankungen bei den Lebensmittelpreisen. Auch ist die Nahrungsversorgung in ländlichen Bereichen prinzipiell nur beschränkt gewährleistet. Dem „Global Nutrition Report 2022“ macht Gambia allerdings Fortschritte im Bereich der Ernährung und wurde vom World Food Programme ein Projekt gestartet, mit dem kostenloses Schulessen bereitgestellt wird. Es kann vor diesem Hintergrund auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Gambia mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Republik Gambia die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Gambia möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Republik Gambia die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Gambia möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der BF jung, gesund und erwerbsfähig ist, in Gambia bereits als Kraftfahrer gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Angehörigen mit dieser Erwerbsarbeit auch in der Vergangenheit problemlos bestreiten konnte und auf ein familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann.

Es wäre dem BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z. B. Verwandte, Freunde, sonstige Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung in Gambia unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen nicht derart desolat, dass auch nur annähernd von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden könnte.

Ungeachtet der im Herkunftsstaat des BF fehlenden Absicherung durch eine Sozialhilfe kann unter Berücksichtigung der Ortsabwesenheit des BF kein konkretes Risiko erkannt werden, wonach der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, eine Existenzgrundlage vorzufinden. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Gambia derart prekär wäre, dass alle Bewohner und Bewohnerinnen des Landes von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der BF keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar.

In Gambia ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert, eine soziale Absicherung im Sinne von Sozialhilferegelungen besteht derzeit nicht, die medizinische Grundversorgung ist zwar flächendeckend, allerdings nur auf mangelhaftem Niveau gewährleistet, Rück- bzw. Heimkehrer haben mit keinen Repressalien zu rechnen. Diese kehren jedoch häufig aus Scham nicht in ihr Heimatdorf, sondern in die Hauptstadtregion zurück (siehe Feststellungen).

Der BF hat im Verfahren keine schwerwiegende physische oder psychische Beeinträchtigung dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Gambia nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Gambia nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Der BF hat lediglich einen Onkel in Schweden, mit dem er jedoch nicht in Kontakt steht. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist damit nicht gegeben. Mit der Partnerin besteht kein Familienleben, da das Paar nicht verheiratet ist und kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Der BF hat lediglich einen Onkel in Schweden, mit dem er jedoch nicht in Kontakt steht. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist damit nicht gegeben. Mit der Partnerin besteht kein Familienleben, da das Paar nicht verheiratet ist und kein gemeinsamer Wohnsitz besteht.

Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben des BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben des BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich vier oder fünf Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich vier oder fünf Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Aufgrund der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche bzw. zumindest deutlich sichtbare Integration des BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben des BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige Integration kann jedoch nicht erkannt werden.

Der BF war zwar bislang nur rund zweieinhalb Monate in das System der Grundversorgung integriert, er ging allerdings im Inland trotz eines vier- oder fünfjährigen Aufenthaltes nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Auch besucht er erst seit Kurzem einen Deutschkurs und konnte während seiner polizeilichen Anhaltung und der folgenden Schubhaft seine Integration naturgemäß ebenfalls nicht vertiefen. Der BF hat in Österreich eine Freundin, besucht ein Fitnessstudio und hat hier auch Freunde gefunden. Diese Integrationsmerkmale für sich alleine stellen jedoch keine außergewöhnliche Integration dar. Insbesondere hat der BF noch kein Sprachzertifikat erworben und bestehen auch sonst keine hervorzuhebenden Kontakte zur österreichischen Gesellschaft die über das Ausmaß normaler Freundschaften hinausgehen.

Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seinen privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnte sich der BF dazu äußern.Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seinen privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnte sich der BF dazu äußern.

Fallgegenständlich war der überwiegende Teil des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet rechtswidrig, seit Anfang Oktober 2025 beruht dieser lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich war der überwiegende Teil des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet rechtswidrig, seit Anfang Oktober 2025 beruht dieser lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Dementgegen kann nach wie vor von dem Bestehen von – wenn auch gelockerten – Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Gambia die Grundschulbildung erfahren und war dort als Kraftfahrer erwerbstätig. Er spricht Englisch und Mandinka auf dem Niveau der Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur in der Republik Gambia weiterhin vertraut. Auch verfügt er im Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Herkunftsfamilie sowie seiner Tochter. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.Dementgegen kann nach wie vor von dem Bestehen von – wenn auch gelockerten – Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Gambia die Grundschulbildung erfahren und war dort als Kraftfahrer erwerbstätig. Er spricht Englisch und Mandinka auf dem Niveau der Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur in der Republik Gambia weiterhin vertraut. Auch verfügt er im Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Herkunftsfamilie sowie seiner Tochter. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF nicht vor. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

II.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

II.3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Im bekämpften Bescheid wurde in Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Begründet wurde dies mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. im angefochtenen Bescheid), die die belangte Behörde auf § 18 Abs. 1 Z. 2 und Z. 5 BFA-VG stützte.Im bekämpften Bescheid wurde in Spruchpunkt römisch sieben. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Begründet wurde dies mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. im angefochtenen Bescheid), die die belangte Behörde auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5, BFA-VG stützte.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2025 zur GZ.: I424 2330659-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde dagegen keine außerordentliche Revision erhoben, sodass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1a FPG nicht mehr gegeben sind.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2025 zur GZ.: I424 2330659-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde dagegen keine außerordentliche Revision erhoben, sodass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht mehr gegeben sind.

Im gegenständlichen Fall hat der BF nichts vorgebracht, was auf „besondere Umstände“ im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ nach § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären.Im gegenständlichen Fall hat der BF nichts vorgebracht, was auf „besondere Umstände“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären.

Dementsprechend war auszusprechen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise entsprechend § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 FPG 14 Tage beträgt.Dementsprechend war auszusprechen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise entsprechend Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, FPG 14 Tage beträgt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, zumal die gänzliche Behebung des Spruchpunkt VII. begehrt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass dieser Spruchpunkt nun als Spruchpunkt VI. zu bezeichnen ist und die Frist für die freiwillige Ausreise wie dargelegt 14 Tage beträgt.Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, zumal die gänzliche Behebung des Spruchpunkt römisch sieben. begehrt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass dieser Spruchpunkt nun als Spruchpunkt römisch sechs. zu bezeichnen ist und die Frist für die freiwillige Ausreise wie dargelegt 14 Tage beträgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Da in genannten Themenbereichen Rechtsprechung existiert und diese nicht uneinheitlich ist, liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2330659.1.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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