Entscheidungsdatum
24.04.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
L523 2321860-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ vom 06.09.2025, Zl. XXXX , betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ vom 06.09.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang:römisch eins. Verfahrenshergang:
1. Am 04.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin (bzw. ursprünglich ,,der Beschwerdeführer", in der Folge: „BF“) nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF brachte vor, den Namen XXXX zu führen, männlichen Geschlechts und syrischer Staatsbürger zu sein. 1. Am 04.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin (bzw. ursprünglich ,,der Beschwerdeführer", in der Folge: „BF“) nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF brachte vor, den Namen römisch 40 zu führen, männlichen Geschlechts und syrischer Staatsbürger zu sein.
Dazu gab sie bei der Erstbefragung am 05.02.2016 an, dass sie der armenischen Volksgruppe zugehörig sei und ihr Reiseweg von Syrien nach einem Aufenthalt in Armenien von 2012 bis 06.01.2016 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich geführt habe. Als Fluchtgrund gab sie an, dass in Syrien Krieg sei und keine Sicherheit mehr, ihr in Syrien der Wehrdienst bevorgestanden sei, sie nicht einberufen werden habe wollen, ihr Haus zerstört worden sei und das Leben als Christ dort bedroht sei.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) am 23.06.2016 gab sie befragt zu ihrem Reiseweg nun an, von Syrien über die Türkei nach Griechenland und weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gekommen zu sein.
2. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 5 Abs. 1 AsylG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016, W185 2129897-1/6E, rechtskräftig zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die BF über Armenien, wo sie sich ca 4 Jahre aufgehalten hat, schließlich über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich reiste.2. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016, W185 2129897-1/6E, rechtskräftig zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die BF über Armenien, wo sie sich ca 4 Jahre aufgehalten hat, schließlich über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich reiste.
3. ln weiterer Folge erfolgte keine Überstellung in den Partnerstaat und die BF stellte einen Folgeantrag mit der Begründung, homosexuell zu sein.
Dazu gab sie in der Erstbefragung am 01.12.2016 an, seit 5 Jahren homosexuell zu sein. Sie gehöre der armenischen Volksgruppe an und fürchte bei ihrer Rückkehr nach Syrien durch die Regierung verfolgt zu werden und könnte zur Armee eingezogen werden. Diese würde homosexuelle Personen nicht akzeptieren und sie würde um ihre Gesundheit und ihr Leben fürchten.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2017 gab sie zum Reiseweg an, am 18.12.2014 Syrien illegal in die Türkei verlassen zu haben, dann über Griechenland, die Balkanroute über Kroatien am 05.02.2016 illegal nach Österreich eingereist zu sein. Als Fluchtgrund brachte sie vor, Syrien verlassen zu haben, da sie zum Militärdienst habe gehen müssen und befürchte von dort als Homosexueller nicht lebend zurückzukehren. Ihre Familie sei mit ihrer Homosexualität nicht einverstanden, sodass sie bei einer Rückkehr nicht bei ihrer Familie leben könne und kein zuhause mehr habe. Da sie auch Christin sei, würde sie sobald jemand davon erfahre, umgebracht werden.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.02.2017 gab das BFA dem Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 statt und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem Bescheid selbst ist keine Begründung zu entnehmen, aus welchen Gründen der BF der Flüchtlingsstatus gewährt wurde.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.02.2017 gab das BFA dem Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 statt und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem Bescheid selbst ist keine Begründung zu entnehmen, aus welchen Gründen der BF der Flüchtlingsstatus gewährt wurde.
4. Auf Basis von neu eingelangten Rechercheergebnissen und Erhebungen in Armenien stellte sich heraus, dass die BF zwar keine Staatsbürgerin der Republik Armenien ist, jedoch über einen speziellen und unbegrenzten Aufenthaltstitel in der Republik Armenien verfügt. Sie war Inhaberin eines nicht mehr gültigen Reisepasses der Republik Armenien. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Wiederaufnahme ein und ging in der Folge davon aus, dass die BF syrisch-armenische Doppelstaatsbürgerin ist, aufgrund der Ausstellung des armenischen Reisepasses über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt, diesen Umstand der Behörde verschwiegen und so den Status der Asylberechtigten erschlichen hätte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftigen Asylverfahrens der BF verfügt.4. Auf Basis von neu eingelangten Rechercheergebnissen und Erhebungen in Armenien stellte sich heraus, dass die BF zwar keine Staatsbürgerin der Republik Armenien ist, jedoch über einen speziellen und unbegrenzten Aufenthaltstitel in der Republik Armenien verfügt. Sie war Inhaberin eines nicht mehr gültigen Reisepasses der Republik Armenien. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Wiederaufnahme ein und ging in der Folge davon aus, dass die BF syrisch-armenische Doppelstaatsbürgerin ist, aufgrund der Ausstellung des armenischen Reisepasses über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt, diesen Umstand der Behörde verschwiegen und so den Status der Asylberechtigten erschlichen hätte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftigen Asylverfahrens der BF verfügt.
5. Gegen diese Wiederaufnahme wurde seitens der Vertretung der BF Beschwerde erhoben. Hierbei wurde insbesondere moniert, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliegen würden, da ein derartiger Eingriff sehr streng zu prüfen sei. Die BF sei zu keinem Zeitpunkt armenische Staatsbürgerin gewesen und verfüge aktuell auch über keinen armenischen Reisepass und kein Aufenthaltsrecht in Armenien; ein früheres Aufenthaltsrecht sei spätestens im Jahr 2023 abgelaufen. Bei dem „Reisepass“ habe es sich um ein allgemeines Ausweisdokument gehandelt, das nicht zur Reise ermächtigt habe, sondern sei damit lediglich ihr Aufenthalt in Armenien ausgewiesen worden. Das von der Behörde herangezogene Gutachten sei unschlüssig, widersprüchlich und enthalte keine nachvollziehbaren Angaben zur Herkunft der Informationen oder zur Qualifikation des Verfassers. Es widerspreche sich, da einerseits festgestellt würde, dass die BF keine Staatsbürgerin sei, andererseits ausgeführt werde, dass die BF Inhaberin eines armenischen Reisepasses gewesen sei und nicht darlege woher die Informationen zu einem angeblichen Aufenthaltsrecht in Armenien stammen würden. Zudem habe die BF ihren Aufenthalt in Armenien bereits im ursprünglichen Asylverfahren offengelegt, sodass kein Verschweigen wesentlicher Tatsachen vorliege. Weiters wird geltend gemacht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, da die belangte Behörde widersprüchliche Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsstatus getroffen und keine ausreichenden Ermittlungen zum tatsächlichen Bestehen eines Aufenthaltsrechts in Armenien durchgeführt habe. Insbesondere hätte die Behörde bereits im ursprünglichen Verfahren aufgrund der Angaben der BF zum Aufenthalt in Armenien entsprechende Ermittlungen anstellen können. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG nicht vorliegen, da weder objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung noch eine Irreführungsabsicht gegeben seien und ein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Umständen und der ursprünglichen Asylzuerkennung nicht bestehe. Schließlich wird die Wiederaufnahme auch als unionsrechtswidrig gerügt.5. Gegen diese Wiederaufnahme wurde seitens der Vertretung der BF Beschwerde erhoben. Hierbei wurde insbesondere moniert, dass die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht vorliegen würden, da ein derartiger Eingriff sehr streng zu prüfen sei. Die BF sei zu keinem Zeitpunkt armenische Staatsbürgerin gewesen und verfüge aktuell auch über keinen armenischen Reisepass und kein Aufenthaltsrecht in Armenien; ein früheres Aufenthaltsrecht sei spätestens im Jahr 2023 abgelaufen. Bei dem „Reisepass“ habe es sich um ein allgemeines Ausweisdokument gehandelt, das nicht zur Reise ermächtigt habe, sondern sei damit lediglich ihr Aufenthalt in Armenien ausgewiesen worden. Das von der Behörde herangezogene Gutachten sei unschlüssig, widersprüchlich und enthalte keine nachvollziehbaren Angaben zur Herkunft der Informationen oder zur Qualifikation des Verfassers. Es widerspreche sich, da einerseits festgestellt würde, dass die BF keine Staatsbürgerin sei, andererseits ausgeführt werde, dass die BF Inhaberin eines armenischen Reisepasses gewesen sei und nicht darlege woher die Informationen zu einem angeblichen Aufenthaltsrecht in Armenien stammen würden. Zudem habe die BF ihren Aufenthalt in Armenien bereits im ursprünglichen Asylverfahren offengelegt, sodass kein Verschweigen wesentlicher Tatsachen vorliege. Weiters wird geltend gemacht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, da die belangte Behörde widersprüchliche Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsstatus getroffen und keine ausreichenden Ermittlungen zum tatsächlichen Bestehen eines Aufenthaltsrechts in Armenien durchgeführt habe. Insbesondere hätte die Behörde bereits im ursprünglichen Verfahren aufgrund der Angaben der BF zum Aufenthalt in Armenien entsprechende Ermittlungen anstellen können. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG nicht vorliegen, da weder objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung noch eine Irreführungsabsicht gegeben seien und ein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Umständen und der ursprünglichen Asylzuerkennung nicht bestehe. Schließlich wird die Wiederaufnahme auch als unionsrechtswidrig gerügt.
6. Am 10.10.2025 wurde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die BF reiste über Armenien, wo sie sich ca 4 Jahre aufgehalten hat, schließlich über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich und brachte hier am 04.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 5 Abs. 1 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.
Es erfolgte keine Überstellung in den Partnerstaat und die BF stellte am 01.12.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, homosexuell zu sein.
Sie war im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses, ausgestellt am 27.02.2012 und gültig bis 19.05.2016, sowie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels der Armenischen Republik, welcher mittlerweile seine Gültigkeit verloren hat.
Die BF ist keine Staatsbürgerin der armenischen Republik.
Der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 21.02.2017 der Status eines Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
Die BF hat im Rahmen ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 01.12.2016 teilweise unrichtige Angaben zu ihrem Fluchtweg gemacht.
In Österreich weist die BF keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II.1. ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, durch Einsichtnahme in den zu den Zahlen W185 2129897-1 geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren der BF und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie dem AJ-Web. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die niederschriftlichen Einvernahmen der BF, die gutachterlichen Ausführungen betreffend die Staatsangehörigkeit der BF vom 14.08.2025, sowie die Beschwerde – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei.1. ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, durch Einsichtnahme in den zu den Zahlen W185 2129897-1 geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren der BF und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie dem AJ-Web. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die niederschriftlichen Einvernahmen der BF, die gutachterlichen Ausführungen betreffend die Staatsangehörigkeit der BF vom 14.08.2025, sowie die Beschwerde – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Der Reiseweg der BF und ihr Aufenthalt in Armenien wurden bereits am 18.10.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W185 2129897-1/6E, rechtskräftig festgestellt. In ihrem syrischen Reisepass findet sich ein Ausreisestempel aus Syrien vom 18.12.2012 und ein Visum für Armenien gültig von 06.12.2012 bis 06.03.2013, das eine Einreise nach Armenien nahelegt (OZ 4). Die BF hat ihren syrischen Reisepass in Yerewan, Armenien, am 20.05.2014 erneuern lassen (OZ 4). Das Visum und die Reisepasserneuerung in Armenien indizieren einen Aufenthalt in Armenien und stimmen mit dem Vorbringen der BF in der Erstbefragung überein, dass sie sich von Dezember 2012 bis Dezember 2016 in Armenien aufgehalten habe. Zu ihrer Angabe, dass die BF am 07.01.2016 von Yerevan nach Istanbul mit ihrem syrischen Reisepass geflogen sei, passt ein entsprechender Sichtvermerk im syrischen Reisepass (OZ 4). Am 29.01.2016 befand sich die BF in Chios, Griechenland, zumal eine Eurodac-Abfrage eine Treffermeldung der Kategorie 2 ergab (AS 15). Im Akt liegt eine Identitätsfeststellung der BF der slowenischen Polizei vom 04.02.2016 ein (AS 111). Diese Indizien untermauern nachvollziehbar, dass der Reiseweg der BF wie von ihr in der Erstbefragung angegeben über Armenien, wo sie sich ca 4 Jahre aufgehalten hat, und die Balkanroute (Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien) illegal nach Österreich führte und die BF nicht wie von der belangten Behörde unsubstantiiert behauptet legal von Armenien direkt nach Österreich gereist sei (AS 21; 23).
Dass die BF bei Antragstellung Inhaberin eines syrischen Reisepasses war, ist unstrittig. Aus der Anfragebeantwortung des gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen XXXX vom 14.08.2025 ergibt sich, dass die BF „zwar kein Staatsbürger der Republik Armenien ist, jedoch über einen speziellen und unbegrenzten Aufenthaltsstatus in der Republik Armenien verfügt. Dieser „special residency status“ (vgl. https://www.mfa.am/en/special-residency-status/) verleiht ausländischen Staatsbürgern praktisch mit Ausnahme des auf die lokale Ebene beschränkten Wahlrechtes und der Ausübung öffentlicher Ämter diesselben Rechte wie ein armenischer Staatsbürger. Er wird durch den Präsidenten der Republik verliehen. Details siehe o.a. Website.“ Dass die BF bei Antragstellung Inhaberin eines syrischen Reisepasses war, ist unstrittig. Aus der Anfragebeantwortung des gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen römisch 40 vom 14.08.2025 ergibt sich, dass die BF „zwar kein Staatsbürger der Republik Armenien ist, jedoch über einen speziellen und unbegrenzten Aufenthaltsstatus in der Republik Armenien verfügt. Dieser „special residency status“ vergleiche https://www.mfa.am/en/special-residency-status/) verleiht ausländischen Staatsbürgern praktisch mit Ausnahme des auf die lokale Ebene beschränkten Wahlrechtes und der Ausübung öffentlicher Ämter diesselben Rechte wie ein armenischer Staatsbürger. Er wird durch den Präsidenten der Republik verliehen. Details siehe o.a. Website.“
Es ist der Beschwerde zuzustimmen, dass die Befundaufnahme explizit erklärt, dass die BF keine armenische Staatsbürgerin ist.
Der angeführten Website ist zu entnehmen, dass dieser Sonderaufenthaltsstatus vom Premierminister Armeniens an ausländische Staatsbürger armenischer Abstammung sowie an andere herausragende Persönlichkeiten verliehen werde, die bedeutende Leistungen für den armenischen Staat und die Nation erbracht haben und/oder in wirtschaftlichen und kulturellen Aktivitäten in Armenien tätig seien. Der Sonderaufenthaltsstatus werde für eine Dauer von zehn Jahren gewährt. Personen mit Sonderaufenthaltsstatus erhielten einen armenischen Sonderpass und benötigten kein Einreisevisum mehr für Armenien. Während ihres Aufenthalts würden sie den vollen Schutz des armenischen Rechts sowie die Rechte und Pflichten armenischer Staatsbürger genießen, mit Ausnahme des Wahlrechts, des passiven Wahlrechts und der Mitgliedschaft in politischen Organisationen. Sie seien vom Wehrdienst in der armenischen Nationalarmee befreit. Es sei zu beachten, dass der Sonderpass keine Visabefreiung für andere GUS-Staaten gewähre. Für Reisen in diese und andere Länder sei weiterhin der nationale Reisepass zu verwenden. Zur Beantragungung wird informiert, dass Antragsteller bestimmte Unterlagen bei der Botschaft oder dem Konsulat der Republik Armenien im Wohnsitzland einreichen müssten, innerhalb Armeniens würden die Unterlagen beim Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst des Innenministeriums eingereicht. Darauf folgen Informationen über die benötigten Unterlagen. Folglich handelt es sich bei dem von der BF innegehabten, in der Befundaufnahme angeführten Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde 002 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert; hier Yerevan), der von 07.08.2013 ausgestellt und ursprünglich bis 09.07.2023 gültig war, um jenen Sonderpass, der den zehn Jahre gültigen Sonderaufenthaltstitel nachweist, aber nicht zum Reisen ermächtigt. Entsprechend schilderte die BF in der Einvernahme durch das BFA, dass es sich dabei um ein Dokument handelt, das ihr den Aufenthalt in Armenien ermögliche. Sie habe dieses Dokument am Reiseweg verloren (AS 9; 11). Der angeführten Website ist zu entnehmen, dass dieser Sonderaufenthaltsstatus vom Premierminister Armeniens an ausländische Staatsbürger armenischer Abstammung sowie an andere herausragende Persönlichkeiten verliehen werde, die bedeutende Leistungen für den armenischen Staat und die Nation erbracht haben und/oder in wirtschaftlichen und kulturellen Aktivitäten in Armenien tätig seien. Der Sonderaufenthaltsstatus werde für eine Dauer von zehn Jahren gewährt. Personen mit Sonderaufenthaltsstatus erhielten einen armenischen Sonderpass und benötigten kein Einreisevisum mehr für Armenien. Während ihres Aufenthalts würden sie den vollen Schutz des armenischen Rechts sowie die Rechte und Pflichten armenischer Staatsbürger genießen, mit Ausnahme des Wahlrechts, des passiven Wahlrechts und der Mitgliedschaft in politischen Organisationen. Sie seien vom Wehrdienst in der armenischen Nationalarmee befreit. Es sei zu beachten, dass der Sonderpass keine Visabefreiung für andere GUS-Staaten gewähre. Für Reisen in diese und andere Länder sei weiterhin der nationale Reisepass zu verwenden. Zur Beantragungung wird informiert, dass Antragsteller bestimmte Unterlagen bei der Botschaft oder dem Konsulat der Republik Armenien im Wohnsitzland einreichen müssten, innerhalb Armeniens würden die Unterlagen beim Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst des Innenministeriums eingereicht. Darauf folgen Informationen über die benötigten Unterlagen. Folglich handelt es sich bei dem von der BF innegehabten, in der Befundaufnahme angeführten Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde 002 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert; hier Yerevan), der von 07.08.2013 ausgestellt und ursprünglich bis 09.07.2023 gültig war, um jenen Sonderpass, der den zehn Jahre gültigen Sonderaufenthaltstitel nachweist, aber nicht zum Reisen ermächtigt. Entsprechend schilderte die BF in der Einvernahme durch das BFA, dass es sich dabei um ein Dokument handelt, das ihr den Aufenthalt in Armenien ermögliche. Sie habe dieses Dokument am Reiseweg verloren (AS 9; 11).
Nicht nachvollziehbar ist, dass die belangte Behörde entgegen der Befundaufnahme, die ausdrücklich darlegt, dass die BF keine armenische Staatsbürgerin ist, in erster Linie aufgrund der Auststellung des „Reisepasses“ der armenischen Republik auf eine armenische Staatsbürgerschaft der BF schließt. Wie bereits dargelegt, handelt es sich offensichtlich nicht um einen Reisepass, sondern um den oben beschriebenen Sonderpass, der nicht zum Reisen ermächtigt. Insbesondere kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund des Antragsprocederes von Modalitäten zur Beantragung der armenischen Staatsbügerschaft ausgeht, welche ein persönliches Erscheinen und die Abgabe von biometrischen Daten erfordern würden, da das Antragsprocedere laut oben angeführter Website der Republik Armenien zur Ausstellung des Sonderpasses, der einen special residency status nachweist, lediglich das Ausfüllen des dort angeführten Antragsformulars sowie die Beibringung der geforderten Unterlagen und kein persönliches Erscheinen zur Abgabe biometrischer Daten erfordert. Zwar beschrieb die BF in der Einvernahme vor dem BFA lediglich, dass sie zum Erhalt des armenischen „Reisepasses“ ihren syrischen Reisepass zeigen musste, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten (AS 10), und gab nicht die sonstigen geforderten Unterlagen an, welche zur Erlangung des Aufenthaltsrecht benötigt werden, dennoch kann aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, dass sie beabsichtige, die Beantragung einer armenischen Staatsbürgerschaft bzw. insbesondere die Abgabe biometrischer Daten zu verschweigen, zumal ein solches Procedere laut Antragsinformationen nicht gefordert ist und der Sonderpass auch nicht zum Reisen ermächtigt. Es war daher festzustellen, dass die BF keine armenische Staatsbürgerin ist.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2017 vorgebracht hat, von Syrien in die Türkei eingereist zu sein, ohne auf ihren Aufenthalt in Armenien hinzuweisen (AS 58). In der Erstbefragung vom 05.02.2016 gab sie jedoch bereits an, dass sie der armenischen Volksgruppe zugehörig sei und ihr Reiseweg von Syrien nach einem Aufenthalt in Armenien von 2012 bis 06.01.2016 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich geführt habe (AS 25; 31). Dieser Reiseweg der BF und ihr Aufenthalt in Armenien wurden bereits am 18.10.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W185 2129897-1/6E, rechtskräftig festgestellt. Der syrische Reisepass, welcher – wie oben bereits ausgeführt – ein diesen Zeitraum betreffendes armenisches Visum aufweist und in Armenien erneuert wurde, wurde laut Aktenvermerk des BFA betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 21.02.2017 als Beweismittel herangezogen (AS 93). Er wurde am 05.02.2016 sichergestellt (AS 21) und am 20.02.2017 für authentisch befunden (AS 41). Beweiswürdigend wurde dazu unter “Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und die Situation zur Rückkehr“ festgehalten wie folgt: „Es wurde eine Verfolgung bzw. Furcht vor solcher glaubhaft gemacht.“ Beweiswürdigend ist unter „Befreffend die Feststellungen zur Person des Asylwerbers“ angeführt: „Aufgrund der glaubhaften Angaben bzw. der vorgelegten Beweismittel war die Identität bzw. die Staatsangehörigkeit festzustellen.“ „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und die Situation im Fall der Rückkehr“: „Die Angaben zur Gefährdungslage waren glaubhaft und mit den allgemeinen Begebenheiten in Syrien in Einklang zu bringen.“ „Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat“: „Die Feststellungen hierzu ergeben sich aus den aktuellen Medienberichten (AS 94).“ Eine konkrete Würdigung der Inhalte des syrischen Reisepasses oder des Vorbringens der BF betreffend ihren Aufenthalt in Armenien in der Erstbefragung ist dem Aktenvermerk also nicht zu entnehmen.
Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden zahlreichen Hinweise auf einen Aufenthalt der BF in Armenien bzw den Reiseverlauf Syrien – Armenien – Türkei über die Balkanroute nach Österreich wäre es der belangten Behörde durchaus zumutbar gewesen, weitere Schritte zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zu tätigen. Tatsächlich allerdings wurde die BF in der Einvernahme am 21.02.2017 gar nicht zu einem etwaigen Aufenthalt in Armenien bzw. einen armenischen Aufenthaltstitel befragt. Diesbezüglich hätten bei der belangten Behörde jedenfalls Zweifel erweckt werden müssen und es wäre jedenfalls im Rahmen des Zumutbaren gewesen, beispielsweise durch Würdigung des herangezogenen Beweismittels des syrischen Reisepasses und der Befragung der BF weitere Ermittlungsschritte zu setzen.
Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf und brachte diese auch keine qualifizierten Bedenken diesbezüglich vor. Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf und brachte diese auch keine qualifizierten Bedenken diesbezüglich vor.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus dem Auszug des österreichischen Strafregisters vom 31.07.2024 (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. stattfinden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. stattfinden.
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen (vgl VwGH 30.09.2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.04.1977, 87/77; 13.12.2005, 2003/01/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.04.1977, 87/77; 13.12.2005, 2003/01/0184).
Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG).
Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung (vgl. VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, mwN).Im Hinblick auf Paragraph 69, AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. Paragraph 69, Absatz 3, AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Absatz eins,, sodass die im Absatz 2, gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung vergleiche VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, mwN).
Für den Fall, dass ein Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat hat, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in Art. Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu §2 AsylG).Für den Fall, dass ein Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat hat, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in "Art". Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu §2 AsylG).
Bezogen auf die Beschwerdeführerin:
Das BFA geht in dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens davon aus, dass die BF durch wissentlich falsche Angaben einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt in der Absicht vorgetäuscht habe, diesen Status zu erlangen. Die wahrheitswidrigen Angaben würden jedenfalls eine neuerliche Bewertung ihrer Fluchtgründe erfordern.
Zur Begründung wird ausgeführt, die BF habe angegeben, am 18.12.2014 Syrien illegal in die Türkei verlassen zu haben, dann über Griechenland, die Balkanroute über Kroatien am 05.02.2016 illegal nach Österreich eingereist zu sein. Diese Angaben seien mit Gutachten vom 20.06.2025 widerlegt worden. Für die Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten seien die Angaben über den durchgehenden Aufenthalt in Syrien bzw. die Schilderung des Reisewegs entscheidungsrelevant. Hätte die BF in ihrem damaligen Verfahren bereits ihren Aufenthalt in Armenien sowie den Besitz eines gültigen armenischen Passes vorgebracht, hätte das Bundesamt auch diese Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Irreführungsabsicht sei in diesem Fall jedenfalls zu bejahen.
Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden:
Das BFA traf im Bescheid vom 21.02.2017, mit welchem der BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, keinerlei Feststellungen und hielt in der Beweiswürdigung lediglich fest: „Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen konnte die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gewertet werden.“ Auch im Aktenvermerk vom 21.02.2017 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates lediglich festgehalten: „Es wurde eine Verfolgung bzw. Furcht vor solcher glaubhaft gemacht.“ Beweiswürdigend wird ohne Fallbezug ausgeführt: „Es wurde eine Verfolgung bzw. Furcht vor solcher glaubhaft gemacht. Aufgrund der glaubhaften Angaben bzw. der vorgelegten Beweismittel war die Identität bzw. die Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Angaben zur Gefährdungslage waren glaubhaft und mit den allgemeinen Begebenheiten in Syrien in Einklang zu bringen. Die Feststellungen hierzu ergeben sich aus den aktuellen Medienberichten.“
Die BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses, verschwieg jedoch ihren damals gültigen armenischen Aufenthaltstitel. Sie räumte zwar in ihrer Einvernahme am 02.09.2025 ein, im Zuge der Einreise nach Österreich und Asylantragstellung verschwiegen zu haben, dass sie in Armenien ein Aufenthaltsrecht habe, über ein entsprechendes Dokument verfüge und sogar ins armenische Wählerregister eingetragen worden sei, und begründete dies damit, gestresst gewesen zu sein und darauf vergessen zu haben. Diese Unterlassung betrifft jedoch nicht ihre Gründe, aus denen sie nicht zurück in ihren Herkunftsstaat Syrien gehen kann. Ebenso beziehen sich ihre unrichtigen Angaben zu ihrem Fluchtweg nicht auf ihren eigentlichen Fluchtgrund (Einberufung zum Militärdienst in Syrien, Homosexualität). Diesbezüglich hat die BF im gesamten Verfahren gleichlautend vorgebracht, Syrien wegen der drohenden Einberufung zum Wehrdienst verlassen zu haben. Hinzu komme ihre individuelle Situation als transsexuelle Person, die sich als Frau identifiziert und in Österreich eine geschlechtliche Transition eingeleitet hat.
Auch bei Gegenüberstellung der damaligen Entscheidungsgrundlagen mit den nunmehr hervorgekommenen Angaben ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zuerkennung des Asylstatus zu Unrecht erfolgt wäre. Insbesondere verfügte die BF zu keinem Zeitpunkt über die armenische Staatsbürgerschaft und konnte eine solche folglich auch nicht verschweigen. Den Umstand, dass die BF einen mehrjährigen Aufenthalt in Armenien hatte, teilte diese im Verfahren mit.
Hinzu kommt, dass der Aufenthaltstitel der BF für Armenien mittlerweile abgelaufen ist und daher kein aktuelles Aufenthalts- oder Einreiserecht besteht. Daraus kann kein alternativer Schutzstaat abgeleitet werden.
Zudem ist auch die Voraussetzung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein „Erschleichen“ nur dann vorliegt, wenn die Behörde die Unrichtigkeit der Angaben trotz ordnungsgemäßer Ermittlungen nicht erkennen konnte, nicht erfüllt. Die BF brachte, wie beweiswürdigend ausgeführt, bereits im ursprünglichen Verfahren vor, dass sie sich für vier Jahre in Armenien aufgehalten habe und von Syrien nach Armenien eingereist sei. Vor diesem Hintergrund wären weiterführende Ermittlungen für die belangte Behörde ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen. Der belangten Behörde hätten bereits damals Zweifel aufkommen müssen und wären zusätzliche Ermittlungsschritte wie beweiswürdigend festgestellt dahingehend durchaus zumutbar gewesen. Das Unterbleiben solcher Ermittlungen schließt die Annahme einer Irreführungsabsicht aus.
Zusammenfassend liegt keine Erschleichung des Asylstatus iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor.Zusammenfassend liegt keine Erschleichung des Asylstatus iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor.
Die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich daher als nicht ausreichend begründet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Artikel 47, Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden vergleiche etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).
Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Paragraph 69, AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Ermittlungsmangel Erschleichen falsche Angaben Staatsbürgerschaft Voraussetzungen WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L523.2321860.1.00Im RIS seit
01.07.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026