Entscheidungsdatum
27.04.2026Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
,
W168 2217967-4/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die DESERTEURS- U. FLÜCHTLINGSBERATUNG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025, Zl. 1029532909/250759022, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die DESERTEURS- U. FLÜCHTLINGSBERATUNG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025, Zl. 1029532909/250759022, folgenden Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (BF) stellte erstmals im Jahr 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Als Fluchtgrund führte er hierbei im Wesentlichen an, den Militärdienst bei der syrischen Armee (SAA) nicht ableisten zu wollen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2014 wurde ihm deswegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der BF wurde am 23.11.2018 durch das Landesgericht Salzburg (63 Hv 105/18m-77) ua wegen Delikten nach §§ 278a, 278b StGB (Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung bzw. Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt, die dieser im Zeitraum von 11.12.2017 bis zum 06.12.2024 verbüßt hat. Der BF wurde am 23.11.2018 durch das Landesgericht Salzburg (63 Hv 105/18m-77) ua wegen Delikten nach Paragraphen 278 a, 278 b, StGB (Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung bzw. Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt, die dieser im Zeitraum von 11.12.2017 bis zum 06.12.2024 verbüßt hat.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2019 wurde dem BF aufgrund dieser Verurteilungen der Status des Asylberechtigten aberkannt. Subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurden nicht zuerkannt/erteilt, zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2019 wurde dem BF aufgrund dieser Verurteilungen der Status des Asylberechtigten aberkannt. Subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht zuerkannt/erteilt, zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt.
Der Bescheid wurde nach Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde als verspätet durch das Bundesverwaltungsgericht (W146 2217967-1/3E) in Folge rechtskräftig.
Der BF stellte am 26.11.2024 einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, festgestellt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.11.2024 verloren hat und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, festgestellt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.11.2024 verloren hat und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 18.04.2025 nach erfolgter Rechtsberatung betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 freiwillig einen Rechtsmittelverzicht in vollem Umfang abgegeben. Gleichzeitig ersuchte er um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Syrien.
Der Bescheid des BFA vom 11.04.2025 erwuchs damit am 18.04.2025 in Rechtskraft (Rechtsmittelverzicht).
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 07.05.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 07.05.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Der BF befand sich seit 09.05.2025 in Schubhaft.
Der BF wurde nachweislich am 02.06.2025 darüber informiert, dass seine Abschiebung zunächst für den 11.06. 2025 geplant ist.
Am 05.06.2025 stellte der BF im Stand der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. (2. Folgeantrag)
Dem BF wurde nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass das Vorverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und befragt zu den Gründen, warum dieser nunmehr einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, bzw. befragt was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, führte der BF wie folgt aus (AS. 71):
„Ich kann zurzeit nicht nach Syrien zurückkehren, weil die HTS gegen den islamischen Staat ist, es gibt keine Amnesty für Mitglieder des islamischen Staates. Ich habe in Syrien keine Familie oder Unterkunft, es wurde alles zerstört im Krieg. Es gibt keine Demokratie in Syrien und kein Menschenrecht. In Syrien gibt es Unsicherheit und keine Zukunft. Das sind alle meine Fluchtgründe. Und es gibt keine Sicherheit in Syrien“.
Das Bundesamt stellte zunächst mit Bescheid vom 09.06.2025 gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 AVG fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und erkannte dem BF den faktischen Abschiebeschutz nicht zu. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht Vorstellung und das weitere Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Das Bundesamt stellte zunächst mit Bescheid vom 09.06.2025 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und erkannte dem BF den faktischen Abschiebeschutz nicht zu. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht Vorstellung und das weitere Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet.
Die beabsichtigte Abschiebung wurde (nach zwischenzeitlicher einstweiliger Maßnahme des EGMR nach Rule 39 bis 18.06.2025 und deren Aufhebung am 17.06.2025) für den 02.07.2025 festgelegt, und der BF wurde über den geplanten Abschiebetermin informiert.
Die Abschiebung des BF erfolgte am 02.07.2025.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.12.2025 entschied das Bundesamt, dies auch unter Heranziehung von ergänzenden Länderinformationen, sowie eines Berichts der österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.11.2025), dass insbesondere sämtliche Voraussetzungen für des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG für die Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes in einem Ausnahmefall fallgegenständlich in casu nicht vorgelegen sind und dem BF der faktische Abschiebeschutz damit zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht zuzuerkennen war. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.12.2025 entschied das Bundesamt, dies auch unter Heranziehung von ergänzenden Länderinformationen, sowie eines Berichts der österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.11.2025), dass insbesondere sämtliche Voraussetzungen für des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG für die Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes in einem Ausnahmefall fallgegenständlich in casu nicht vorgelegen sind und dem BF der faktische Abschiebeschutz damit zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht zuzuerkennen war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fallgegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde.
Darin wird im Wesentlichen wie folgt geltend gemacht:
(1) Verfassungswidrigkeit des § 12a Abs. 3 und 4 AsylG (Art 13 iVm Art 3 EMRK; Anregung eines Antrags nach Art 140 B-VG), sowie eine (1) Verfassungswidrigkeit des Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG (Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK; Anregung eines Antrags nach Artikel 140, B-VG), sowie eine
(2) ) unzureichende Prüfung der Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG (fehlender Länderfeststellungsvergleich), (iii) „arguable claim“ einer Art-3-Gefährdung (insb. Risiko der (Doppel-)Bestrafung, Inhaftierung, Verschwindenlassen; Bezugnahme u.a. auf EUAA). (2) ) unzureichende Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG (fehlender Länderfeststellungsvergleich), (iii) „arguable claim“ einer Art-3-Gefährdung (insb. Risiko der (Doppel-)Bestrafung, Inhaftierung, Verschwindenlassen; Bezugnahme u.a. auf EUAA).
Hierzu wird wie folgt durch die Vertretung ausgeführt:
„Zum Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am 2.7.2025 nach Syrien abgeschoben, nachdem er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz innerhalb der Frist von 18 Tagen gem § 12a Abs 3 AsylG gestellt hatte, weshalb dem Bf ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, es sei denn, dass dieser vom BFA zuerkannt worden wäre.Der Beschwerdeführer wurde am 2.7.2025 nach Syrien abgeschoben, nachdem er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz innerhalb der Frist von 18 Tagen gem Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG gestellt hatte, weshalb dem Bf ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, es sei denn, dass dieser vom BFA zuerkannt worden wäre.
In der dazugehörigen Erstbefragung schilderte der Bf seine Gefährdungslage aufgrund der Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Österreich.
Das BFA stellte mit Mandatsbescheid vom 9.6.2025 folglich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen und dieser nicht zuerkannt werde. Dagegen erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
Die österreichische Botschaft Damaskus teilte dem BFA mittels Schreiben, datiert 18.11.2025, schriftlich mit, dass der BF keiner Doppelbestrafung ausgesetzt sei und nach seiner ursprünglichen Anhaltung wieder freigelassen worden sei, ohne diese Behauptungen mit Beweisen zu hinterlegen.
Aufgrund der fehlenden Kontaktaufnahme durch den BF nach seiner Abschiebung nach Syrien und den Informationen der österreichischen Botschaft Damaskus, muss davon ausgegangen werden, dass er durch die syrischen (Sicherheits-)Behörden in Gewahrsam genommen wurde.
Aufgrund dessen, dass der BF nach wie vor keinen Kontakt herstellen kann, muss davon ausgegangen werden, dass dieser nach wie vor in Haft ist.
Diese willkürliche Inhaftnahme würde bereits für sich genommen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung konstituieren.
Hinzu kommt, dass – sollte die Inhaftnahme mit den strafrechtlich relevanten Handlungen des BF in Österreich, für die er seine Strafe bereits verbüßt hat – die neuerliche Bestrafung des Bf gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art 4 7. ZPEMRK verstoßen würde. Hinzu kommt, dass – sollte die Inhaftnahme mit den strafrechtlich relevanten Handlungen des BF in Österreich, für die er seine Strafe bereits verbüßt hat – die neuerliche Bestrafung des Bf gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4, 7. ZPEMRK verstoßen würde.
Zudem erweisen sich die Haftbedingungen in Syrien als derart desaströs, dass der BF auch vor diesem Hintergrund im Falle der Inhaftierung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Gerade Personen, denen ein Nähe bzw. Angehörigkeit zum IS (zumindest) unterstellt wird, sind nach einem aktuellen Bericht nach wie vor regelmäßig Verfolgungshandlungen, willkürlicher Inhaftierung bzw. unmenschlicher Behandlung ausgesetzt (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, June 2025, S. 32 f, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/publications/interim-country-guidance-syria; der konkret auch von „enforced disappearance“ spricht). Wie dem Bericht zu entnehmen ist, ist bei Personen, die dem IS nahestehen, bzw dies unterstellt wird, nach wie vor von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen, insbesondere besteht die Gefahr des Verschwindenlassens, wie im Fall des BF geschehen.Zudem erweisen sich die Haftbedingungen in Syrien als derart desaströs, dass der BF auch vor diesem Hintergrund im Falle der Inhaftierung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Gerade Personen, denen ein Nähe bzw. Angehörigkeit zum IS (zumindest) unterstellt wird, sind nach einem aktuellen Bericht nach wie vor regelmäßig Verfolgungshandlungen, willkürlicher Inhaftierung bzw. unmenschlicher Behandlung ausgesetzt vergleiche EUAA, Interim Country Guidance: Syria, June 2025, S. 32 f, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/publications/interim-country-guidance-syria; der konkret auch von „enforced disappearance“ spricht). Wie dem Bericht zu entnehmen ist, ist bei Personen, die dem IS nahestehen, bzw dies unterstellt wird, nach wie vor von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen, insbesondere besteht die Gefahr des Verschwindenlassens, wie im Fall des BF geschehen.
Zu den Beschwerdegründen
1. Verfassungswidrigkeit von § 12a Abs 3 und 4 AsylG1. Verfassungswidrigkeit von Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG
Der Bescheid ist rechtswidrig, weil die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (§ 12a Abs 3 und 4 AsylG) verfassungswidrig sind. Diese hat das BVwG im Beschwerdeverfahren auch anzuwenden.Der Bescheid ist rechtswidrig, weil die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG) verfassungswidrig sind. Diese hat das BVwG im Beschwerdeverfahren auch anzuwenden.
Der Bf brachte bereits im Rahmen der Erstbefragung vor, dass es in Syrien keine Amnestie für Mitglieder des islamischen Staates gäbe. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist und nunmehr auch faktisch eingetreten ist, kommt es in Syrien zum gewaltvollen Verschwindenlassen von Personen, die durch die nunmehrigen Machthaber mit dem islamischen Staat assoziiert werden. Der Bf hat daher in Zusammenschau mit den Länderberichten vertretbar vorgebracht, dass ihm in Syrien Folter bzw unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes droht.
Der EGMR urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass bei einem „arguable claim“ einer Verletzung von Art 3 EMRK ein wirksames Rechtsmittel mit automatisch aufschiebender Wirkung erforderlich ist, wenn eine Abschiebung, Ausweisung oder Überstellung droht. Art 13 iVm Art 3 EMRK sind daher verletzt, wenn bei einem „arguable claim“ ein solches Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht (siehe dazu unter vielen EGMR 5.2.2002, 51564/99, ?onka gg Belgien; 6.6.2013, 2283/12, Mohammed gg Österreich).Der EGMR urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass bei einem „arguable claim“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ein wirksames Rechtsmittel mit automatisch aufschiebender Wirkung erforderlich ist, wenn eine Abschiebung, Ausweisung oder Überstellung droht. Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK sind daher verletzt, wenn bei einem „arguable claim“ ein solches Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht (siehe dazu unter vielen EGMR 5.2.2002, 51564/99, ?onka gg Belgien; 6.6.2013, 2283/12, Mohammed gg Österreich).
Die Bestimmungen des § 12a Abs 3 und 4 AsylG werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Bf müsste diesen entsprechend über ein Rechtsmittel verfügen, dem automatisch aufschiebende Wirkung zukommt. Ein solches ist etwa im Regelfall des § 12a Abs 2 AsylG mit der (amtswegigen) Beschwerde gem § 22 BFA-VG vorgesehen, die in Abs 2 eine Frist beinhaltet, innerhalb derer das BVwG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes überprüfen soll und daher die Abschiebung nicht zulässig ist (siehe zur Verfassungskonformität dieser amtswegigen Beschwerde generell VfSlg 20.292/2018).Die Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Bf müsste diesen entsprechend über ein Rechtsmittel verfügen, dem automatisch aufschiebende Wirkung zukommt. Ein solches ist etwa im Regelfall des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit der (amtswegigen) Beschwerde gem Paragraph 22, BFA-VG vorgesehen, die in Absatz 2, eine Frist beinhaltet, innerhalb derer das BVwG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes überprüfen soll und daher die Abschiebung nicht zulässig ist (siehe zur Verfassungskonformität dieser amtswegigen Beschwerde generell VfSlg 20.292 aus 2018,).
Die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 12a Abs 3 und 4 AsylG liegt nun darin, dass diese für den Sonderfall der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz innerhalb der Frist von 18 Tagen zur Abschiebung festlegt, dass faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (was im Fall des Bf außer Frage steht, weil eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bereits bestand, er über den Abschiebetermin nachweislich informiert wurde und sich zudem in Schubhaft befand). Verfassungsrechtlich (Art 13 iVm Art 3 EMRK) geboten wäre ein Rechtsmittel mit automatisch aufschiebender Wirkung, weil der Bf vertretbar vorgebrachte, dass ihm in Syrien Folter und unmenschliche bzw erniedrigende Behandlung droht. In einem solchen Fall muss sich der Bf mit einem Rechtsmittel mit automatischer aufschiebender Wirkung bei einem Tribunal beschweren können.Die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG liegt nun darin, dass diese für den Sonderfall der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz innerhalb der Frist von 18 Tagen zur Abschiebung festlegt, dass faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (was im Fall des Bf außer Frage steht, weil eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bereits bestand, er über den Abschiebetermin nachweislich informiert wurde und sich zudem in Schubhaft befand). Verfassungsrechtlich (Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK) geboten wäre ein Rechtsmittel mit automatisch aufschiebender Wirkung, weil der Bf vertretbar vorgebrachte, dass ihm in Syrien Folter und unmenschliche bzw erniedrigende Behandlung droht. In einem solchen Fall muss sich der Bf mit einem Rechtsmittel mit automatischer aufschiebender Wirkung bei einem Tribunal beschweren können.
Die österreichische Rechtsordnung sieht jedoch kein derartiges Rechtsmittel vor.
Der Bf wurde nach Syrien abgeschoben, ohne sich über die ihm drohende Verletzung seiner Rechte effektiv beschweren zu können. Gem § 12a Abs 4 AsylG hat das BFA über die ausnahmsweise Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes mittels Mandatsbescheid zu entscheiden. Der daran anknüpfende Rechtsbehelf der Vorstellung, in dessen Anschluss die Behörde wiederum sechs Monate Zeit hat, ein Ermittlungsverfahren zu führen und einen Bescheid zu erlassen, ist jedenfalls kein Rechtsbehelf mit automatisch aufschiebender Wirkung.Der Bf wurde nach Syrien abgeschoben, ohne sich über die ihm drohende Verletzung seiner Rechte effektiv beschweren zu können. Gem Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG hat das BFA über die ausnahmsweise Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes mittels Mandatsbescheid zu entscheiden. Der daran anknüpfende Rechtsbehelf der Vorstellung, in dessen Anschluss die Behörde wiederum sechs Monate Zeit hat, ein Ermittlungsverfahren zu führen und einen Bescheid zu erlassen, ist jedenfalls kein Rechtsbehelf mit automatisch aufschiebender Wirkung.
Dem Bf stand zu keiner Zeit ein gemäß Art 13 iVm Art 3 EMRK notwendiger Rechtsbehelf mit automatisch aufschiebender Wirkung im Verfahren über den gegenständlichen Folgeantrag, konkret der darin enthaltenen Frage des Zukommens von faktischem Abschiebeschutz, zur Verfügung. Der gegenständliche Bescheid wurde daher auf Basis von verfassungswidrigen Normen erlassen. Es wird daher angeregt, dass das BVwG gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG vorgeht und die Aufhebung der angeführten Normen beim VfGH beantragt. Dem Bf stand zu keiner Zeit ein gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK notwendiger Rechtsbehelf mit automatisch aufschiebender Wirkung im Verfahren über den gegenständlichen Folgeantrag, konkret der darin enthaltenen Frage des Zukommens von faktischem Abschiebeschutz, zur Verfügung. Der gegenständliche Bescheid wurde daher auf Basis von verfassungswidrigen Normen erlassen. Es wird daher angeregt, dass das BVwG gem Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG vorgeht und die Aufhebung der angeführten Normen beim VfGH beantragt.
Würden § 12a Abs 3 und 4 AsylG nicht bestehen, so wäre ein verfassungskonformer Zustand insofern erreicht, als das BFA den faktischen Abschiebeschutz aufheben müsste, woran eine gerichtliche Überprüfung anknüpft. Wie bereits dargestellt ist diese Konstruktion nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 20.292/2018) verfassungskonform.Würden Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG nicht bestehen, so wäre ein verfassungskonformer Zustand insofern erreicht, als das BFA den faktischen Abschiebeschutz aufheben müsste, woran eine gerichtliche Überprüfung anknüpft. Wie bereits dargestellt ist diese Konstruktion nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 20.292 aus 2018,) verfassungskonform.
2. Rechtswidrige Prüfung der Voraussetzung des § 12a Abs 4 Z 2 AsylG2. Rechtswidrige Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG
Die genannte Bestimmung fordert vom BFA eine Prüfung dahingehend, ob „sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat“.
Dieser Prüfung immanent ist ein Vergleich von Länderfeststellungen. Das BFA hätte anhand eines Vergleichs der Länderfeststellungen der letzten rechtskräftigen Entscheidung und den nun aktuellen Länderfeststellungen prüfen müssen, ob sich die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Eine derartige Prüfung ist dem belangten Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Das BFA begnügt sich mit der Feststellung der aktuellen Lage in Syrien, ohne diese mit den Länderfeststellungen der letzten rechtskräftigen Entscheidung abzugleichen.
Die Länderfeststellungen der letzten rechtskräftigen Entscheidung sind auch weder vollständig noch auszugsweise im belangten Bescheid enthalten, obwohl dieser weit über 300 Seiten umfasst. Das Fehlen eines derartigen Feststellungsvergleichs stellt einen sekundären Feststellungsmangel dar, weil das BFA § 12a Abs 4 Z 2 AsylG einen Inhalt unterstellt, den die Bestimmung nach den gängigen Interpretationsmethoden nicht hat. Insofern erweist sich der Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig. Die Länderfeststellungen der letzten rechtskräftigen Entscheidung sind auch weder vollständig noch auszugsweise im belangten Bescheid enthalten, obwohl dieser weit über 300 Seiten umfasst. Das Fehlen eines derartigen Feststellungsvergleichs stellt einen sekundären Feststellungsmangel dar, weil das BFA Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG einen Inhalt unterstellt, den die Bestimmung nach den gängigen Interpretationsmethoden nicht hat. Insofern erweist sich der Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig.
Hätte das BFA einen derartigen Vergleich vorgenommen, so hätte es auf Basis der tiefgreifenden Änderungen in der Machtstruktur Syriens und dem Vorgehen der neuen Machthaber gegen Personen, denen eine Nähe zum IS unterstellt wird, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich die objektive Situation entscheidungsrelevant verändert hat und demnach der faktische Abschiebeschutz zuzuerkennen ist.“
Durch die Vertretung wurde in der Beschwerde abschließend angeregt, dass das BVwG einen Antrag gem. Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof richten solle bzw. wurde beantragt, dass das BVwG in der Sache selbst entscheidet und den belangten Bescheid dahingehend abändert, dass faktischer Abschiebeschutz zuerkannt wird, bzw. in eventu den Bescheid gänzlich behebt und zur neuerlichen Verfahrensführung an das BFA zurückverweist.Durch die Vertretung wurde in der Beschwerde abschließend angeregt, dass das BVwG einen Antrag gem. Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an den Verfassungsgerichtshof richten solle bzw. wurde beantragt, dass das BVwG in der Sache selbst entscheidet und den belangten Bescheid dahingehend abändert, dass faktischer Abschiebeschutz zuerkannt wird, bzw. in eventu den Bescheid gänzlich behebt und zur neuerlichen Verfahrensführung an das BFA zurückverweist.
Am 18.11.2025 langte von der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: 2025-0.943.467 ein Bericht beim BFA ein in dem festgehalten wurde, dass der BF nach Syrien zurückgeführt wurde, dieser dort keiner Doppelbestrafung ausgesetzt sei und nach einer Anhaltung wieder entlassen wurde.
Mit 4. März 2026 wurde durch die Vertretung die Stellungnahme der Republik Österreich an den UN – Ausschuss gegen das Verschwindenlassen als Beweismittel in Vorlage gebracht. Hierzu wurde wie folgt ausgeführt: „Erst jetzt -über ein halbes Jahr später- wurde bekannt, dass der BF festgehalten wird, und somit bestätigt, dass seine vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sowie vor drohenden Menschenrechtsverletzungen begründet war. Weiterhin unklar sind Aufenthaltsort, Gesundheitszustand, Haftbedingungen, sowie der Zugang zu Rechtsinformationen, als auch – vertretung. Diese Stellungnahme untermauert das Vorbringen des BF. Das offenkundige Verschwinden und die faktische Doppelbestrafung durch Inhaftierung widersprechen Art. 3 EMRK und Art. 4 des 7. ZPEMRK.“ Mit 4. März 2026 wurde durch die Vertretung die Stellungnahme der Republik Österreich an den UN – Ausschuss gegen das Verschwindenlassen als Beweismittel in Vorlage gebracht. Hierzu wurde wie folgt ausgeführt: „Erst jetzt -über ein halbes Jahr später- wurde bekannt, dass der BF festgehalten wird, und somit bestätigt, dass seine vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sowie vor drohenden Menschenrechtsverletzungen begründet war. Weiterhin unklar sind Aufenthaltsort, Gesundheitszustand, Haftbedingungen, sowie der Zugang zu Rechtsinformationen, als auch – vertretung. Diese Stellungnahme untermauert das Vorbringen des BF. Das offenkundige Verschwinden und die faktische Doppelbestrafung durch Inhaftierung widersprechen Artikel 3, EMRK und Artikel 4, des 7. ZPEMRK.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt, der den gegenständlich angefochtenen Bescheid und den Rechtsmittelschriftsatz enthält.
Die Identität des BF steht aufgrund der Ausstellung eines Heimreisezertifikats fest.
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und somit nicht österreichischer Staatsbürger, bzw. ist dieser ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und somit nicht österreichischer Staatsbürger, bzw. ist dieser ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, FPG.
Dem BF wurde zunächst der Status des Asylberechtigen zuerkannt, diesen jedoch mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2019 der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt, subsidiärer Schutz nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt. Darüber hinaus wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zum Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Am 26.11.2024 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.11.2024 abgewiesen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot erlassen. Die Abschiebung nach Syrien wurde für zulässig erklärt.
Dieser Bescheid erwuchs mit 18.04.2025 in Rechtskraft, da der BF hierzu nachweislich freiwillig einen Rechtsmittelverzicht abgab.
Der Aufenthalt des BF in Österreich wurde mit 18.04.2025 unrechtmäßig.
Der BF befand sich seit 09.05.2025 in Schubhaft.
Dem BF wurde am 02.06.2025 nachweislich mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 11.06.2025 festgelegt ist.
Am 05.06.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages mit Datum 05.06.2025 fand damit 6 Tage vor dem zunächst mit 11.06.2025 festgelegten Abschiebetermin statt.
Der BF begründete die Folgeantragstellung laut der Erstbefragung vom 05.06.2025 wie folgt:
„Ich kann zurzeit nicht nach Syrien zurückgehen, weil die HTS gegen den islamischen Staat ist, es gibt keine Amnesty für die Mitglieder des islamischen Staates. Ich habe in Syrien keine Familie oder Unterkunft, es wurde alles zerstört im Krieg. Es gibt keine Demokratie in Syrien und kein Menschenrecht. In Syrien gibt es Unsicherheit und keine Zukunft. Das sind alle meine Fluchtgründe. Und es gibt keine Sicherheit in Syrien. Ich kann in Aleppo oder Syrien nicht leben, weil ich dort nichts mehr habe wegen der unsicheren Lage. Ich würde die erste Person sein die von Europa nach Syrien abgeschoben werden würde. Die HTS will Zwangsmaßnahmen gegen Europa, wenn ich mich Österreich nach Syrien zwangsabschiebt, die HTS Regierung macht die Zwangsmaßnahme, dass alle ausländischen Dschihadisten vom IS nach Europa und Österreich zurückmüssen.“
Das BFA hat zutreffend erkannt, dass fallgegenständlich sämtliche Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach §12a Abs. 3 AsylG sämtlich kumulativ vorliegen bzw. die Voraussetzungen zur Gewährung einer aufschiebenden Wirkung gem. Abs. 4 AsylG nicht vorliegen. Das BFA hat zutreffend erkannt, dass fallgegenständlich sämtliche Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach §12a Absatz 3, AsylG sämtlich kumulativ vorliegen bzw. die Voraussetzungen zur Gewährung einer aufschiebenden Wirkung gem. Absatz 4, AsylG nicht vorliegen.
Insbesondere hat das BFA richtig festgestellt, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem BF die Stellung des Folgeantrages zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen war und es diesem im Sinne einer ordnungsgemäßen Mitwirkung und bei Vorliegen eines tatsächlichen Interesses an einer Schutzgewährung zumutbar gewesen wäre einen solchen früher zu stellen.
Ebenso hat das BFA auch zutreffend erkannt und festgestellt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die verspätete Stellung des Antrags insgesamt nicht verfahrensrelevant bzw. unglaubwürdig sind.
Das BFA ist damit nachvollziehbar und zutreffend zu dem Ergebnis gelangt bzw. hat erkannt, dass der BF den gegenständlichen Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat, bzw. diesen Folgeantrag jedenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können.
Mit Mandatsbescheid vom 09.06.2025 stellte die Behörde nachvollziehbar und inhaltlich zutreffend fest, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 und Z 2 AsylG fallgegenständlich nicht vorliegen und dem BF der Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde. Mit Mandatsbescheid vom 09.06.2025 stellte die Behörde nachvollziehbar und inhaltlich zutreffend fest, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG fallgegenständlich nicht vorliegen und dem BF der Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde.
Am 10.06.2025 langte ein Beschluss des EGMR, Application no. 16796/25, gestützt auf Rule 39 ein, dass der BF bis zum 18.06.2025 nicht abgeschoben werden darf.
Am 12.06.2025 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Diese gegen den Mandatsbescheid erhobene Vorstellung wurde rechtzeitig eingebracht.
Am 17.06.2025 langte der Beschluss des EGMR, Application no. 16796/25, betreffend die Beendigung der vorläufigen Maßnahme mit 17.06.2025 beim BFA ein.
Mit Aktenvermerk vom 17.06.2025 dokumentierte die Behörde die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG.Mit Aktenvermerk vom 17.06.2025 dokumentierte die Behörde die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG.
Über die beabsichtigte Abschiebung am 02.07.2025 wurde der BF in Folge wiederum nachweislich informiert.
Am 02.07.2025 erfolgte die zwangsweise Abschiebung des BF nach Syrien.
Am 18.11.2025 langte von der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: 2025-0.943.467 ein Bericht beim BFA ein in dem festgehalten wurde, dass der BF nach Syrien zurückgeführt wurde, dort keiner Doppelbestrafung ausgesetzt sei und nach der Anhaltung wieder entlassen wurde.
Das BFA hat insgesamt zutreffend erkannt, dass die Lage in Syrien seit der Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz verfahrenswesentlich sich nicht verändert hat und es sowohl in der Sicherheits- als auch der Versorgungslage es in vielen Provinzen Verbesserungstendenzen gibt, die insbesondere durch den letzten Bericht der EUAA (Country Guidance Syrien von Dezember 2025) dokumentiert werden.
Das BFA ist damit insgesamt zu Recht nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zum Ergebnis gelangt, dass die notwendigen Voraussetzungen und Erfordernisse für das Bestehen oder die Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes fallgegenständlich nicht vorliegen und insbesondere sämtliche Ausnahmetatbestände des §12a Abs. 4 AsylG fallgegenständlich nicht bestehen. Das BFA ist damit insgesamt zu Recht nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zum Ergebnis gelangt, dass die notwendigen Voraussetzungen und Erfordernisse für das Bestehen oder die Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes fallgegenständlich nicht vorliegen und insbesondere sämtliche Ausnahmetatbestände des §12a Absatz 4, AsylG fallgegenständlich nicht bestehen.
Der Beschwerdeschrift als auch einer ergänzenden Stellungnahme der Vertretung vom 04.03.2026 sind keine ausreichend konkreten Ausführungen zu entnehmen, wonach die Behörde ein verfahrensgegenständlich rechtlich oder faktisch mangelhaftes oder rechtswidriges Verfahren geführt hat.
Das BFA hat damit insgesamt zutreffend erkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes im Ausnahmefall im gegenständlichen Verfahren gem. §12a Abs. 4 AsylG zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt sämtlich nicht vorgelegen sind und hat zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz zuerkannt. Das BFA hat damit insgesamt zutreffend erkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes im Ausnahmefall im gegenständlichen Verfahren gem. §12a Absatz 4, AsylG zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt sämtlich nicht vorgelegen sind und hat zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz zuerkannt.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
1. Zuständigkeit / Entscheidungsform
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen (§ 12a Abs. 3 und 4 AsylG)2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen (Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG)
Nach § 12a Abs. 3 AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin stellt, faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt kumulativ Nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin stellt, faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt kumulativ
(i) eine aufrechte Rückkehrentscheidung/Ausweisung besteht,
(ii) der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert wurde und
(iii) (iii) sich der Fremde u.a. in Schubhaft befindet.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 ist gemäß § 12a Abs. 3 AsylG mit Mandatsbescheid zu entscheiden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG mit Mandatsbescheid zu entscheiden.
Gemäß § 12a Abs. 4 AsylG ist der faktische Abschiebeschutz ausnahmsweise zuzuerkennen, wenn der Fremde Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG ist der faktische Abschiebeschutz ausnahmsweise zuzuerkennen, wenn der Fremde
(Z 1) glaubhaft macht, den Folgeantrag nicht früher stellen zu haben können, oder (Ziffer eins,) glaubhaft macht, den Folgeantrag nicht früher stellen zu haben können, oder
(Z 2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. (Ziffer 2,) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
3. Anwendung auf den verfahrensgegenständlichen Fall:
3.1. Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG3.1. Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF verfahrensgegenständlich einen weiteren Folgeantrag (05.06.2025) nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens stellte und gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot bestand (Rechtskraft 18.04.2025).
Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich in Schubhaft.
Der BF stellte den Folgeantrag im zeitlichen Zusammenhang mit einem bereits festgelegten und ihm vorher bereits nachweislich bekannt gegebenen Abschiebetermin (zunächst 11.06.2025; nach zwischenzeitlicher einstweiliger Maßnahme des EGMR und deren Aufhebung sodann erneute Festlegung und Mitteilung auf 02.07.2025).
Fallgegenständlich erfolgte die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages mit Datum 05.06.2025 und damit somit 6 Tage vor dem festgelegten und dem BF bereits nachweislich dem BF bekannten Abschiebetermines mit zunächst 11.06.2025 statt.
Damit liegt auch in casu die tatbestandliche Stellung eines Folgeantrages in unmittelbarer zeitlicher Nähe einer dem BF bekannten Abschiebung vor, welche § 12a Abs. 3 AsylG konkret adressiert, als auch die sämtliche übrigen Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach §12a Abs. 3 AsylG im vorliegenden Verfahren erfüllt sind. Damit liegt auch in casu die tatbestandliche Stellung eines Folgeantrages in unmittelbarer zeitlicher Nähe einer dem BF bekannten Abschiebung vor, welche Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG konkret adressiert, als auch die sämtliche übrigen Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach §12a Absatz 3, AsylG im vorliegenden Verfahren erfüllt sind.
3.2. Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG (Ausnahmeprüfung)3.2. Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG (Ausnahmeprüfung)
Zu Z 1 (nicht früher möglich):Zu Ziffer eins, (nicht früher möglich):
Der BF hat, dieser Einschätzung ist sich seitens des BVwG dem BFA anzuschließen, im Verfahren keine ausreichend konkreten, nachvollziehbaren Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergeben würde, dass dieser den verfahrensgegenständlichen weiteren Folgeantrag nicht bereits früher hätte stellen können.
Sämtliche von BF angeführten Gründe für die Stellung des neuerlichen Folgeantrages erschöpfen sich im Wesentlichen auf spekulativ allgemeine Ausführungen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien, oder beziehen sich auf allgemein pauschalen Befürchtungen einer Verhaftung bzw. Doppelbestrafung durch die nunmehrigen staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteure, oder es werden Bedenken des BF insbesondere im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Terrorismus oder seiner Anhängerschaft zum IS durch die nunmehrigen Machthaber in Syrien bzw. die HTS durch diesen geäußert.
Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer diesbezüglich neuen Gefährdung hat der BF jedoch insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret darlegen können.
Zutreffend hält das BFA hierauf bezogen auch ergänzend fest, dass bereits bei der Verkündung des Ausmaßes der unbedingten Freiheitsstrafe des Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 07.05.2025, 65 Hv 35/25t, durch den diesbezüglich erkennenden Richter auch berücksichtigt wurde, dass der BF auf Befragen angegeben hat, am 08.05.2025 freiwillig nach Syrien ausreisen zu wollen, bzw. dass der BF auch weiters mehrfach Anträge auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt hat, die dieser jedoch jeweils in Folge auch wieder widerrief.
So ergibt sich konkret aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF etwa noch am 19.05.2025 konkret angab, freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, wenn ihm insbesondere ein Geldbetrag in der Höhe von € 10.000,-- ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer wurde in Folge durch das BFA darüber aufgeklärt, dass eine derart hohe Unterstützungsleistung den internen Richtlinien widerspreche und daher nicht entsprochen werden kann.
Festzuhalten ist zudem, dass das BFA auch zutreffend erkannt hat, dass sämtliche durch den BF zur Begründung des weiteren Folgeantrages angeführten Befürchtungen dem BF damit jedenfalls auch bereits früher bekannt gewesen waren, bzw. diese auch bereits unverändert vor Abschluss des Vorverfahrens vorgelegen sind und damit hierüber bereits im Vorverfahren – und nach dem durch den BF diesbezüglich freiwillig erstatteten Rechtsmittelverzicht mit Datum 18.04.2025 - hierüber rechtskräftig entschieden wurde.
Das BFA hält beweiswürdigend diesbezüglich insbesondere insgesamt auch bezogen auf die durch den BF angeführten Befürchtungen betreffend einer nunmehrigen Bedrohung aufgrund der Anhängerschaft des BF zum IS zutreffend fest (Bescheid BFA S.243ff), dass die Behörden in Syrien kein Wissen über eine konkrete Verurteilung des BF aufgrund dessen Anhängerschaft zum IS haben und bereits deshalb nachvollziehbar nicht davon auszugehen ist, dass der BF deswegen (nunmehr) in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Insbesondere die Verurteilung des BF wegen Terrorismus lag jedenfalls auch bereits zum Zeitpunkt des letzten rechtskräftig mit 18.04.2025 abgeschlossenen Folgeantragsverfahren vor, und wurde auch in den Vorverfahren, bzw. in diesen Verfahren ebenso wie auch eine diesbezügliche Gefährdung durch eine Doppelbestrafung oder eine sonstige verfahrensrelevante Bedrohung in diesen Verfahren geprüft und für nicht verfahrensrelevant erachtet. Anzumerken ist auch, dass der BF in Folge freiwillig auf die Einbringung von Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid des BFA vom 11.4.2025 verzichtet, bzw. dieser seinen mit 12.02.2025 gestellten Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr mit 08.05.2025 zurückgezogen hat.
Ein konkreter, erst kurz vor Antragstellung eingetretener, insgesamt auch glaubhafter, verfahrensrelevanter etwa auch neuer Umstand, der eine frühere Antragstellung des BF diesbezüglich unmöglich gemacht hätte, bzw. nachvollziehbar eine frühere Antragstellung nicht möglich erscheinen lassen könnte, ist damit auch aus sämtlichen diesbezüglichen Vorbringen des BF verfahrensgegenständlich ausreichend nachvollziehbar nicht ableitbar.
Konkrete bzw. nachvollziehbare Gründe, warum dieser den gegenständlichen und damit weiteren Folgeantrag erst zum gegebenen Zeitpunkt, dies insbesondere erst kurz nach Mitteilung der konkret geplanten Abschiebung gestellt hat, bzw. einen solchen nicht früher hätte stellen können, kann der BF somit insgesamt ausreichend nachvollziehbar, belegt und glaubwürdig nicht darlegen.
Dem BFA ist damit der diesbezüglichen Einschätzung des BFA zu folgen, wonach der BF den gegenständlichen Folgeantrag bereits auch früher stellen hätte, können, bzw. die Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages kurz vor dessen ihm nachweislich bekannten Abschiebungstermines fallgegenständlich ausschließlich zur indiziert ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. (§12a Abs 4 Z1) Dem BFA ist damit der diesbezüglichen Einschätzung des BFA zu folgen, wonach der BF den gegenständlichen Folgeantrag bereits auch früher stellen hätte, können, bzw. die Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages kurz vor dessen ihm nachweislich bekannten Abschiebungstermines fallgegenständlich ausschließlich zur indiziert ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. (§12a Absatz 4, Z1)
Zu Z 2 (entscheidungsrelevante objektive Lageänderung):Zu Ziffer 2, (entscheidungsrelevante objektive Lageänderung):
Das Bundesamt stützte seine Beurteilung, nachweislich auf die zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt aktuellen Länderinformationen (einschließlich EUAA-Material), bzw. ergänzend auch auf den Bericht der österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.11.2025.
Fallgegenständlich ist dem vorliegenden Verwaltungsakt, bzw. Bescheid nachweislich zu entnehmen, dass das BFA eine konkrete Prüfung in Bezug auf eine entscheidungsrelevante objektive Lageränderung im Herkunftsstaat des BF zum verfahrensrelevanten vorgenommen hat und diesbezüglich letztlich dokumentiert nachvollziehbar und zutreffend insgesamt zum Ergebnis gelangt ist, dass sich die Lage in Syrien, bzw. für den BF im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung objektiv nicht entscheidungsrelevant geändert hat.
Die Beschwerde rügt zwar einen fehlenden „Vergleich von Länderfeststellungen“, zeigt jedoch auch durch diese Ausführungen inhaltlich nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret auf, inwieweit sich die verfahrensrelevante Lage insbesondere im Vergleich zum letzten mit 18.04.2025 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren konkret auf den BF bezogen tatsächlich objektiv entscheidungsrelevant verändert hätte oder dieser nunmehr, im Unterschied zum Zeitpunkt der Vorentscheidung, nunmehr aufgrund welcher konkreten Lageveränderung dieser einer veränderten objektiven Bedrohung in Syrien zum nunmehrigen Zeitpunkt unterliegen würde.
Ausreichend nachvollziehbar konkrete diesbezügliche Ausführungen, in welcher Hinsicht konkret eine entscheidungsrelevante objektive Lageänderung im gegenständlichen Verfahren eingetreten wäre, sind sämtlichen Ausführungen des BF als auch der Vertretung im gesamten Verfahren nicht zu entnahmen.
Festzuhalten ist, dass eine diesbezügliche verfahrensrelevante Veränderung der Gesamtsituation in Syrien seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens auch durch das BVwG selbst bis auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden kann, vielmehr auch dem BFA auch hierauf bezogen insgesamt zuzustimmen ist, dass damit eine verfahrensrelevante objektive Lageänderung oder Veränderung der Situation zu Ungunsten des BF sich aus den zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt dem BFA vorliegenden Länderinformationen, bzw. den gesamten Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes insgesamt nicht ableiten lässt.
Insbesondere konnte verfahrensgegenständlich nicht aufgezeigt werden, dass sich die für den BF verfahrensrelevante Lage, etwa im Hinblick auf eine Gefährdung einer Doppelbestrafung des BF für den BF in Syrien verfahrensrelevant gerade im verfahrensrelevanten Zeitraum geändert hätte. Das Nichtvorliegen einer solchen Gefährdung für den BF wurde insbesondere auch bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren umfassend geprüft und bereits in diesem Verfahren wurde festgestellt, dass diesbezüglich keine verfahrensrelevante Bedrohung des BF vorliegt.
Ergänzend verweist auch diesbezüglich bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend auf einen dort mit 18.11.2025 eingelangten Bericht der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: 2025-0.943.467 in dem festgehalten wurde, dass der BF nach Syrien zurückgeführt wurde, dort keiner Doppelbestrafung ausgesetzt ist und nach einer Anhaltung dort wieder entlassen wurde. Das Nichtvorliegen einer solcher Gefährdung konkret für den BF wurde damit durch dieses Schreiben der ÖB Damaskus fallgegenständlich konkret bestätigt. Besondere Gründe, warum der BF somit zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nunmehr einer Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, bzw. diesbezüglich eine verfahrensrelevante Lageänderung eingetreten wäre, konnten daher fallgegenständlich zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt jedenfalls nicht angenommen werden.
Auch, aus der durch die Vertretung mit 4. März 2026 an das BVwG übermittelten Stellungnahme der Republik Österreich an den UN – Ausschuss gegen das Verschwindenlassen, welches durch diese als Beweismittel auch im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebracht wurde, ergibt sich nicht, dass der BF einer verfahrensrelevant veränderten Gefährdung oder einer Doppelbestrafung in Syrien ausgesetzt ist, bzw. diesbezüglich eine verfahrensrelevante Neuerung oder auch Lageänderung zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt eingetreten wäre. Vielmehr ist dieser Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung A.D. gegen Österreich gem. dem Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Mitteilung Nr. 9/2025) ausschließlich entnehmbar, dass die österreichischen Behörden durch die syrischen Behörden darüber informiert worden sind, der BF mit Jänner 2026 in Untersuchungshaft genommen worden ist. (S.25) Konkrete Gründe die darauf schließen lassen könnten, wie es sich auch aus der diesbezüglichen Stellungnahme der Republik Österreich selbst ergibt, dass der BF insbesondere ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr aufgrund der Verurteilungen des BF wegen Terrorismus bzw. Anhängerschaft zum IS in Syrien konkret diesbezüglich, ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr, konkret deswegen in Untersuchungshaft worden wäre, bzw. nunmehr Gefahr in Syrien liefe einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein, oder eine diesbezüglich sonstige verfahrensrelevante neue Gefährdung für den BF eingetreten ist, sind daraus jedoch insgesamt gänzlich nicht ableitbar. Vielmehr wird hierin bereits in der Stellungnahme der Republik Österreich festgehalten und ausgeführt, dass auf Grund der Informationslage und der konstruktiven Zusammenarbeit der syrischen Behörden seit der Ankunft des BF in Syrien am 03.Juli 2025 zu keinem Zeitpunkt hinreichende Gründe für die Annahme bestanden hat, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Verschwindenlassens geworden sein könnte. Abschließend wird festgehalten, dass sich fallbezogen daher ergibt, dass weder eine Verletzung vor Art. 16 Abs. 1 ICPPED, noch eine Verletzung von Art. 12 Abs 1 und 2 bzw. Art. 24 Abs. 3 ICPPED vorliegt. Dieser Einschätzung ist sich durch das BVwG vollinhaltlich anzuschließen und das Vorliegen einer diesbezüglich verfahrensrelevanten Lageänderung zum verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt ist damit insgesamt nicht anzunehmen. Auch, aus der durch die Vertretung mit 4. März 2026 an das BVwG übermittelten Stellungnahme der Republik Österreich an den UN – Ausschuss gegen das Verschwindenlassen, welches durch diese als Beweismittel auch im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebracht wurde, ergibt sich nicht, dass der BF einer verfahrensrelevant veränderten Gefährdung oder einer Doppelbestrafung in Syrien ausgesetzt ist, bzw. diesbezüglich eine verfahrensrelevante Neuerung oder auch Lageänderung zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt eingetreten wäre. Vielmehr ist dieser Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung A.D. gegen Österreich gem. dem Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Mitteilung Nr. 9 aus 2025,) ausschließlich entnehmbar, dass die österreichischen Behörden durch die syrischen Behörden darüber informiert worden sind, der BF mit Jänner 2026 in Untersuchungshaft genommen worden ist. (S.25) Konkrete Gründe die darauf schließen lassen könnten, wie es sich auch aus der diesbezüglichen Stellungnahme der Republik Österreich selbst ergibt, dass der BF insbesondere ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr aufgrund der Verurteilungen des BF wegen Terrorismus bzw. Anhängerschaft zum IS in Syrien konkret diesbezüglich, ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr, konkret deswegen in Untersuchungshaft worden wäre, bzw. nunmehr Gefahr in Syrien liefe einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein, oder eine diesbezüglich sonstige verfahrensrelevante neue Gefährdung für den BF eingetreten ist, sind daraus jedoch insgesamt gänzlich nicht ableitbar. Vielmehr wird hierin bereits in der Stellungnahme der Republik Österreich festgehalten und ausgeführt, dass auf Grund der Informationslage und der konstruktiven Zusammenarbeit der syrischen Behörden seit der Ankunft des BF in Syrien am 03.Juli 2025 zu keinem Zeitpunkt hinreichende Gründe für die Annahme bestanden hat, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Verschwindenlassens geworden sein könnte. Abschließend wird festgehalten, dass sich fallbezogen daher ergibt, dass weder eine Verletzung vor Artikel 16, Absatz eins, ICPPED, noch eine Verletzung von Artikel 12, Absatz eins und 2 bzw. Artikel 24, Absatz 3, ICPPED vorliegt. Dieser Einschätzung ist sich durch das BVwG vollinhaltlich anzuschließen und das Vorliegen einer diesbezüglich verfahrensrelevanten Lageänderung zum verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt ist damit insgesamt nicht anzunehmen.
Führt die Vertretung in ihrem Schreiben vom 04.03.2026 hierzu auch aus, dass „„Erst jetzt -über ein halbes Jahr später - wurde bekannt, dass der BF festgehalten wird, und somit bestätigt, dass seine vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sowie vor drohenden Menschenrechtsverletzungen begründet war, bzw. dass weiterhin unklar der Aufenthaltsort, Gesundheitszustand, Haftbedingungen, sowie der Zugang zu Rechtsinformationen, als auch - Vertretung sind und diese Stellungnahme das Vorbringen des BF untermauern würde, bzw. dass das offenkundige Verschwinden und die faktische Doppelbestrafung durch Inhaftierung widersprechen und Art. 3 EMRK und Art. 4 des 7. ZPEMRK widersprechen würden. So ist hierauf bezogen konkret hierzu festzuhalten, dass sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen der Vertretung insbesondere vom Vorliegen einer diesbezüglichen verfahrensrelevanten auch veränderten Gefährdung des BF, bzw. insbesondere auch der Gefährdung von einer faktischen Doppelbestrafung, ausschließlich auf diesbezüglichen unbelegten Vermutungen und unbelegten Annahmen dieser selbst beruhen. Führt die Vertretung in ihrem Schreiben vom 04.03.2026 hierzu auch aus, dass „„Erst jetzt -über ein halbes Jahr später - wurde bekannt, dass der BF festgehalten wird, und somit bestätigt, dass seine vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sowie vor drohenden Menschenrechtsverletzungen begründet war, bzw. dass weiterhin unklar der Aufenthaltsort, Gesundheitszustand, Haftbedingungen, sowie der Zugang zu Rechtsinformationen, als auch - Vertretung sind und diese Stellungnahme das Vorbringen des BF untermauern würde, bzw. dass das offenkundige Verschwinden und die faktische Doppelbestrafung durch Inhaftierung widersprechen und Artikel 3, EMRK und Artikel 4, des 7. ZPEMRK widersprechen würden. So ist hierauf bezogen konkret hierzu festzuhalten, dass sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen der Vertretung insbesondere vom Vorliegen einer diesbezüglichen verfahrensrelevanten auch veränderten Gefährdung des BF, bzw. insbesondere auch der Gefährdung von einer faktischen Doppelbestrafung, ausschließlich auf diesbezüglichen unbelegten Vermutungen und unbelegten Annahmen dieser selbst beruhen.
Alleine das Vorliegen einer neuerlichen Inhaftierung des BF nach mehreren Monaten seines Aufenthaltes in Syrien indiziert nicht, dass dieser aufgrund einer bereits erfolgten Verurteilung wieder in Haft genommen wurde und damit durch eine Doppelbestrafung bedroht ist. Ausreichend glaubwürdige Indizien, die eine diesbezüglich indiziert allenfalls verfahrensrelevante Gefährdung des BF in Hinblick auf eine nunmehrige Gefährdung einer Doppelbestrafung oder eine verfahrensrelevante Lageänderung insbesondere im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren oder konkrete diesbezügliche Gefährdungen des BF zum in casu verfahrensrelevanten Zeitpunkt verfahrensgegenständlich ausreichend konkret aufzuzeigen vermochten, konnten auch durch die alleinige Vorlage der Stellungnahme der Republik Österreich bzw. den hierzu erstatteten Ausführungen durch die Vertretung fallgegenständlich nicht aufgezeigt und nicht dargelegt werden. Vielmehr beruhen sämtliche hierauf basierende Ausführungen der Vertretung auf gänzlich unbelegten Ausführungen und Spekulationen der Vertretung.
Dass insgesamt zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren eine verfahrensrelevant bzw. entscheidungsrelevant objektiv veränderte neue Lage oder Situation für den BF eingetreten wäre, ergibt sich somit weder aus ausreichend konkreten Ausführungen des BF oder der Vertretung selbst, noch wurde das Vorliegen einer solchen, nunmehr für den BF objektiv verfahrensrelevant veränderten Lage durch sämtliche Ausführungen des BF oder der Vertretung ausreichend konkret aufgezeigt, bzw. ergibt sich das Vorliegen einer gem. §12a Abs. 4 Z2 solcherart entscheidungsrelevant objektiv veränderten Situation oder Lage im Vergleich zum Vorverfahren im verfahrensrelevanten Zeitpunkt auch nicht aus den diesbezüglich jeweils vorliegenden Länderinformationen. Dass insgesamt zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren eine verfahrensrelevant bzw. entscheidungsrelevant objektiv veränderte neue Lage oder Situation für den BF eingetreten wäre, ergibt sich somit weder aus ausreichend konkreten Ausführungen des BF oder der Vertretung selbst, noch wurde das Vorliegen einer solchen, nunmehr für den BF objektiv verfahrensrelevant veränderten Lage durch sämtliche Ausführungen des BF oder der Vertretung ausreichend konkret aufgezeigt, bzw. ergibt sich das Vorliegen einer gem. §12a Absatz 4, Z2 solcherart entscheidungsrelevant objektiv veränderten Situation oder Lage im Vergleich zum Vorverfahren im verfahrensrelevanten Zeitpunkt auch nicht aus den diesbezüglich jeweils vorliegenden Länderinformationen.
Das BVwG stimmt damit insgesamt dem BFA zu, dass aufgrund des im Verfahren konkret berücksichtigen Gesamtinhaltes sämtlicher durch das BFA herangezogenen Informationen zur Lage in Syrien damit insgesamt zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass keine objektiv verfahrensrelevant veränderte Lage in Syrien für den BF eingetreten war.
Die Behöre hat damit, wie auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid konkret angeführt, im gegenständlichen Verfahren insgesamt inhaltlich richtig und rechtskonform fallbezogen zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt geprüft und festgestellt, dass keine für den BF relevante, wesentliche und dauerhafte Änderung oder verfahrensrelevante Neuerung der objektiven Lage in seinem Herkunftsstaat eingetreten ist.
Die belangte Behörde, das BFA, hat damit sämtliche verfahrensnotwendigen Voraussetzungen betreffend einer Vorgehensweise nach §12a (Abs. 3 bzw. auch des) Abs. 4 nachweislich in casu konkret geprüft und hat insbesondere konkret auf das gegenständliche Verfahren bezogen festgestellt, dass der BF es nicht glaubhaft machen konnte, dass dieser den Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können (§12a Abs. 4 Z1), bzw. hat die Behörde auch bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung mit 18.04.2025 zu Recht festgestellt, dass eine verfahrenswesentliche objektive Veränderung der Lage im Herkunftsstaat des BF nicht festzustellen ist und nicht stattgefunden hat.(§12a Abs.4 Z2). Die belangte Behörde, das BFA, hat damit sämtliche verfahrensnotwendigen Voraussetzungen betreffend einer Vorgehensweise nach §12a (Absatz 3, bzw. auch des) Absatz 4, nachweislich in casu konkret geprüft und hat insbesondere konkret auf das gegenständliche Verfahren bezogen festgestellt, dass der BF es nicht glaubhaft machen konnte, dass dieser den Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können (§12a Absatz 4, Z1), bzw. hat die Behörde auch bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung mit 18.04.2025 zu Recht festgestellt, dass eine verfahrenswesentliche objektive Veränderung der Lage im Herkunftsstaat des BF nicht festzustellen ist und nicht stattgefunden hat.(§12a Absatz 4, Z2).
Damit liegt bezogen auf das verfahrensgegenständliche Verfahren insgesamt kein verfahrensrelevanter Ermittlungs- oder auch Verfahrensmangel, oder auch ein konkret zu monierender Feststellungsmangel vor, der die Beurteilung einer Vorgehensweise nach § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG in casu als faktisch oder rechtlich unrichtig bzw. inhaltlich unschlüssig erscheinen ließe. Damit liegt bezogen auf das verfahrensgegenständliche Verfahren insgesamt kein verfahrensrelevanter Ermittlungs- oder auch Verfahrensmangel, oder auch ein konkret zu monierender Feststellungsmangel vor, der die Beurteilung einer Vorgehensweise nach Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG in casu als faktisch oder rechtlich unrichtig bzw. inhaltlich unschlüssig erscheinen ließe.
Das BFA hat somit in Folge insgesamt rechtlich und faktisch zutreffend erkannt und festgestellt (Bescheid BFA S.5), dass der BF den nunmehrigen 2. Folgeantrag insbesondere zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. einer Verzögerung der Abschiebung gestellt hat und dem neuerlichen Antrag daher, nach Prüfung der Voraussetzungen gem. §12a Abs. 3 bzw. Abs. 4 AsylG, keine aufschiebende Wirkung zukommt, bzw. diesem keine solche zuzuerkennen ist. Das BFA hat somit in Folge insgesamt rechtlich und faktisch zutreffend erkannt und festgestellt (Bescheid BFA S.5), dass der BF den nunmehrigen 2. Folgeantrag insbesondere zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. einer Verzögerung der Abschiebung gestellt hat und dem neuerlichen Antrag daher, nach Prüfung der Voraussetzungen gem. §12a Absatz 3, bzw. Absatz 4, AsylG, keine aufschiebende Wirkung zukommt, bzw. diesem keine solche zuzuerkennen ist.
Den Anträgen der Vertretung in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, dass das BVwG in der Sache selbst entscheiden solle und den belangten Bescheid dahingehend abändern solle, dass faktischer Abschiebeschutz zuerkannt würde, bzw. in eventu den Bescheid gänzlich beheben solle und diesen zur neuerlichen Verfahrensführung an das BFA zurückzuverweisen solle, war damit in casu insgesamt nicht zu entsprechen, sondern der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA war vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde war wie spruchgemäß angeführt als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden bzw. der Anregung nach Art 140 B-VG3.3. Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden bzw. der Anregung nach Artikel 140, B-VG
Durch die Vertretung wurde in der Beschwerde zudem auch angeregt, dass das BVwG einen Antrag gem. Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof richten solle. Durch die Vertretung wurde in der Beschwerde zudem auch angeregt, dass das BVwG einen Antrag gem. Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an den Verfassungsgerichtshof richten solle.
Hierzu ist wie folgt auszuführen:
Entgegen den Ausführungen der Vertretung im gegenständlichen Verfahren ist durch das BVwG nicht zu erkennen, dass eine allfällige Gefährdung des BF gemäß Art 13 iVm Art 3 EMRK nicht geprüft worden wäre oder diesfalls in Bezug auf den BF keine Prüfung erfolgt wäre. Entgegen den Ausführungen der Vertretung im gegenständlichen Verfahren ist durch das BVwG nicht zu erkennen, dass eine allfällige Gefährdung des BF gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK nicht geprüft worden wäre oder diesfalls in Bezug auf den BF keine Prüfung erfolgt wäre.
Das Vorliegen einer allfälligen diesbezüglichen Gefährdung des BF wurde nachweislich bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren konkret geprüft und auf den BF bezogen als verfahrensrelevant insgesamt nicht Vorliegend festgestellt und beurteilt.
Im gegenständlichen Verfahren ist von einer objektiv nicht wesentlich veränderten Lage im Herkunftsstaat des BF auszugehen und damit ist auch gegenwärtig bzw. weiterhin nicht vom Vorliegen einer nunmehr den BF unmittelbar konkret betreffenden Gefährdung im Sinne des Art. 13 oder Art. 3 EMRK auszugehen. Im gegenständlichen Verfahren ist von einer objektiv nicht wesentlich veränderten Lage im Herkunftsstaat des BF auszugehen und damit ist auch gegenwärtig bzw. weiterhin nicht vom Vorliegen einer nunmehr den BF unmittelbar konkret betreffenden Gefährdung im Sinne des Artikel 13, oder Artikel 3, EMRK auszugehen.
Eine Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung in einem neuerlichen Folgeantrag zu einer nochmaligen bzw. neuerlichen Überprüfung dieses bereits im Vorverfahren geklärten und festgestellten bzw. nicht verfahrenswesentlich geänderten Sachverhaltes und dieser Umstände ist damit nicht erforderlich und dient eine solche Vorgehensweise der Verhinderung zu Unrecht zum Zwecke der Verzögerung und der Verhinderung von Abschiebungen gestellter Folgeanträge, die dem hohen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Wahrung eines geordneten Fremden und Asylwesens geschuldet sind.
Somit beschränkt sich das hierauf bezogene Vorbringen der Vertretung im Wesentlichen auf ausschließlich abstrakte Bedenken zur Ausgestaltung des § 12a Abs. 3 und 4 AsylG und auf die Monierung eines fehlenden (weiteren) Rechtsbehelfs mit automatisch aufschiebender Wirkung in Folgeantragsverfahren, die wie im gegenständlichen Verfahren, durch BF in Kenntnis und zur Verhinderung einer alsbald zu erfolgenden Abschiebung gestellt werden. Somit beschränkt sich das hierauf bezogene Vorbringen der Vertretung im Wesentlichen auf ausschließlich abstrakte Bedenken zur Ausgestaltung des Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG und auf die Monierung eines fehlenden (weiteren) Rechtsbehelfs mit automatisch aufschiebender Wirkung in Folgeantragsverfahren, die wie im gegenständlichen Verfahren, durch BF in Kenntnis und zur Verhinderung einer alsbald zu erfolgenden Abschiebung gestellt werden.
Unabhängig davon ist auch an dieser Stelle fallbezogen konkret nochmals festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 oder Z 2 AsylG fallbezogen insgesamt nicht erfüllt, bzw. das Vorliegen von solchen nicht ausreichend konkret aufgezeigt worden ist und das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gem. §12a Abs. 4 im konkretem Verfahren rechtskonform durch das BFA überprüft wurde. (siehe oben). Unabhängig davon ist auch an dieser Stelle fallbezogen konkret nochmals festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AsylG fallbezogen insgesamt nicht erfüllt, bzw. das Vorliegen von solchen nicht ausreichend konkret aufgezeigt worden ist und das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gem. §12a Absatz 4, im konkretem Verfahren rechtskonform durch das BFA überprüft wurde. (siehe oben).
Die Beschwerde zeigt daher insgesamt keine konkreten Umstände auf, die eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes aufgrund der Bestimmungen des §12a Abs. 3 bzw. 4 AsylG durch das BVwG unmittelbar als erforderliche erscheinen oder fallgegenständlich besonders indizieren würden. Die Beschwerde zeigt daher insgesamt keine konkreten Umstände auf, die eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes aufgrund der Bestimmungen des §12a Absatz 3, bzw. 4 AsylG durch das BVwG unmittelbar als erforderliche erscheinen oder fallgegenständlich besonders indizieren würden.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte fallgegenständlich gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG (iVm § 24 Abs. 2 VwGVG) entfallen. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte fallgegenständlich gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) entfallen.
Dies, da in casu der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt als auch das Vorliegen der notwendigen Erfordernisse insbesondere einer Vorgehensweise nach §12a Abs. 4 AsylG seitens des BFA aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vollinhaltlich geklärt sind und damit selbst eine ergänzend weitere mündliche Erörterung des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Voraussetzungen vor dem BVwG keine andere Entscheidung im gegenständlichen Verfahren als möglich erscheinen lässt. Dies, da in casu der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt als auch das Vorliegen der notwendigen Erfordernisse insbesondere einer Vorgehensweise nach §12a Absatz 4, AsylG seitens des BFA aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vollinhaltlich geklärt sind und damit selbst eine ergänzend weitere mündliche Erörterung des Sachverhaltes als auch der rechtlichen Voraussetzungen vor dem BVwG keine andere Entscheidung im gegenständlichen Verfahren als möglich erscheinen lässt.
Zu B) Revision
3.5. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sämtliche maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abschließend geklärt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Sämtliche maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abschließend geklärt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot Ausnahmebestimmung Doppelbestrafung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Glaubwürdigkeit kein geänderter Sachverhalt Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung terroristische Vereinigung vage Mutmaßungen verfassungsrechtliche Bedenken Voraussetzungen wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2217967.4.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026